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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Kammer |
SB.2020.62
URTEIL
vom 26. August 2021
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz), Dr. Patrizia Schmid,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, Prof. Dr. Jonas Weber,
Prof. Dr. Ramon Mabillard und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o JVA Lenzburg, Ziegeleiweg 13, 5600 Lenzburg Beschuldigter
vertreten durch [...], Rechtsanwältin,
[...]
B____ (vormals [...]), geb. [...] Berufungsklägerin
c/o JVA Hindelbank, 3324 Hindelbank Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokatin,
und
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Anschlussberufungsklägerin
[...]
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
schaft
C____
D____
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts
vom 3. Juni 2020
betreffend
A____: Raub (Bandenmässigkeit sowie besondere Gefährlichkeit), mehrfachen versuchten Raub (Bandenmässigkeit sowie besondere Gefährlichkeit), mehrfachen Diebstahl
B____: Raub (Bandenmässigkeit sowie besondere Gefährlichkeit), mehrfachen versuchten Raub (Bandenmässigkeit sowie besondere Gefährlichkeit), mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz
Sachverhalt
A____ (Berufungskläger) und B____ (Berufungsklägerin; bis 20. August 2021 [...]) bildeten eine Lebensgemeinschaft und wohnten seit Herbst 2017 zunächst in Schopfheim, dann im badischen Rheinfelden/Degerfelden. Sie wurden wegen Handlungen angeklagt, die sie im Zeitraum vom 27. Juni 2019 bis zu ihrer Festnahme vom 13. Juli 2019 gemeinsam begangen haben sollen. Ihnen wird vorgeworfen, eine Prostituierte anlässlich eines zuvor gebuchten Termins ausgeraubt zu haben. Dabei hätten sie das Opfer mit einer Waffe bedroht, gefesselt und betäubt (Raubüberfall in Basel vom 29. Juni 2019 zum Nachteil von D____). Rund 2 Wochen später hätten sie im Kanton Aargau vier weitere Termine bei Prostituierten gebucht, die sie in ähnlicher Weise auszurauben versucht hätten (Vorgänge vom 13. Juli 2019). Die beiden Beschuldigten wurden wegen teils vollendeten, teils versuchten bandenmässigen und besonders gefährlichen Raubs sowie wegen Vergehens gegen das Waffengesetz angeklagt.
Dem Berufungskläger werden weitere Taten vorgeworfen, für die er alleine verantwortlich sei. Er wurde zusätzlich wegen Diebstahls zum Nachteil der Patientin E____ an seinem damaligen Arbeitsort (Tatzeit 28. oder 29. Januar 2013), wegen Urkundenfälschung durch Verfälschung eines ärztlichen Rezepts (Tatzeit 1. Mai 2018) und wegen Diebstahls zum Nachteil einer der Prostituierten C____ (Tatzeit 23. Februar 2019) angeklagt. Er wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 3. Juni 2020 wegen Raubs (besondere Gefährlichkeit), strafbarer Vorbereitungshandlungen zu Raub, mehrfachen Diebstahls, Urkundenfälschung sowie mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz zu 5 Jahren und 4 Monaten Freiheitsstrafe und zu 8 Jahren Landesverweisung verurteilt.
Mit dem gleichen Strafurteil wurde die Berufungsklägerin wegen Raubs (besondere Gefährlichkeit), strafbarer Vorbereitungshandlungen zu Raub sowie mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz zu 4 Jahren und 10 Monaten Freiheitsstrafe und zu 8 Jahren Landesverweisung verurteilt.
Beide wurden (in solidarischer Verbindung) zur Zahlung von CHF 10’500.– (Schadenersatz) und CHF 8’000.– (Genugtuung) an die Privatklägerin D____ verurteilt. In diesem Umfang wurden die bei der Kantonalbank beschlagnahmten Vermögenswerte eingezogen und der Privatklägerin zugesprochen.
Gegen dieses Strafurteil haben beide Beschuldigte Berufung und die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung eingelegt. Der Berufungskläger hat am 30. Juli 2020 die Berufungserklärung und am 11. Dezember 2020 die Berufungsbegründung eingereicht. Er beantragt einen Freispruch vom Vorwurf der besonderen Gefährlichkeit des Raubs in Basel, wobei er die Schuldsprüche wegen Raubs (im Grundtatbestand), wegen strafbarer Vorbereitungshandlungen zu Raub und mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz anerkennt. Er verlangt ferner einen Freispruch vom Vorwurf des Diebstahls zum Nachteil von C____ sowie die Einstellung des Verfahrens wegen Diebstahls zum Nachteil von E____. Im Strafpunkt beantragt er eine bedingte Freiheitsstrafe von 16 Monaten, eventualiter eine teilbedingte Strafe von 3 Jahren, sowie die die Reduktion der Landesverweisung von 8 auf 5 Jahre.
Die Berufungsklägerin beantragt mit Erklärung und Begründung ihrer Berufung vom 4. August 2020 und 11. Dezember 2020 einen Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zu Raub, eventualiter wegen Raubs (im Grundtatbestand), im Übrigen einen kostenlosen Freispruch sowie die Verurteilung zu einer teilbedingten Gesamtfreiheitsstrafe von höchstens 3 Jahren.
Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Erklärung und Begründung der Anschlussberufung vom 14. August 2020 und 18. Februar 2021 einen Schuldspruch beider Beschuldigten wegen bandenmässigen und besonders gefährlichen Raubs (Anklage-Ziffer 4) und wegen mehrfachen bandenmässigen und besonders gefährlichen versuchten Raubs, eventualiter wegen strafbarer Vorbereitungshandlungen zu bandenmässigem und besonders gefährlichem Raub (Anklage-Ziffer 5) sowie die Bestätigung der restlichen Schuldsprüche; so dass die Freiheitsstrafe des Berufungsklägers auf 6 ½ Jahre und der Berufungsklägerin auf 6 Jahre anzuheben sei. Zudem sei der Landesverweis beider auf 10 Jahre zu verlängern.
Mit Präsidialverfügung vom 2. März 2021 wurde der Antrag der Privatklägerin D____ teilweise gutgeheissen und die Basler Kantonalbank angewiesen, vom beschlagnahmten Konto des Berufungsklägers vorzeitig CHF 9’250.– zuhanden der Privatklägerin freizugeben.
An der Berufungsverhandlung vom 26. August 2021 wurde zunächst der frisch getraute Ehemann der Berufungsklägerin, F____, als Zeuge einvernommen. Dann wurden beide Beschuldigte befragt, worauf ihre Rechtsvertreterinnen und der Vertreter der Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangten. Die Parteien hielten an ihren schriftlichen Anträgen fest. Die Vertreterin der Privatklägerin D____ ersuchte um Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung. Für die weiteren Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegt das angefochtene Urteil der Berufung an das Appellationsgericht. Die Beschuldigten sind gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung, die Staatsanwaltschaft nach Art. 381 und 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Anschlussberufung legitimiert. Die Berufung ist nach Art. 399 StPO, die Anschlussberufung nach Art. 401 in Verbindung mit 399 Abs. 3 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden. Auf beide Rechtsmittel ist einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 91 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des Appellationsgerichts.
1.2 Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Die Schuldsprüche des Berufungsklägers wegen Urkundenfälschung und mehrfacher Vergehen gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes (WG, SR 514.54) sowie die Entschädigungen der Rechtsvertreterinnen für das erstinstanzliche Verfahren sind unangefochten geblieben. Diese Punkte sind in Rechtskraft erwachsen und im Berufungsverfahren nicht zu beurteilen. Insoweit ergeht ein Feststellungsurteil.
Die Landesverweisung der Berufungsklägerin ist seitens der Staatsanwaltschaft angefochten. Insoweit kann keine Feststellung der Rechtskraft ergehen und ist das in und unmittelbar nach der Verhandlung bekanntgegebene Urteilsdispositiv zu berichtigen. Da die Dauer der Landesverweisung im Ergebnis unverändert bleibt, wird diese Berichtigung ohne Weiterungen vorgenommen.
1.3 Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler/Nadig/Schneebeli, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 82 N 10).
2. Diebstahl, Anklage-Ziffer 1
2.1 Die Verurteilung wegen Diebstahls zum Nachteil von E____ (Anklage-Ziffer 1) greift der Berufungskläger mit dem Argument an, es sei in seiner Wohnung nur die Identitätskarte von Frau E____ sowie Kundenkarten, nicht aber ihr Portemonnaie gefunden worden. Der tatsächliche Wert dieser Gegenstände betrage weniger als 300 Franken. Frau E____ habe für den Aufenthalt in der Reha-Klinik Chrischona kein Geld benötigt, da ihre Kosten für Verpflegung, Unterbringung und Behandlung gedeckt gewesen seien. Sie habe in der Verlustmeldung kein Verlust von Geld gemeldet, sondern lediglich den Verlust ihrer Ausweise.
In der Verlustmeldung der Geschädigten vom 5. Februar 2013 (Akten S. 1248) ist vermerkt, dass sie ihren Ausweis gestohlen oder verloren meldete (Rubrik «Delikt») und dass sie neben der Identitätskarte auch das Portemonnaie verloren habe (Rubrik «Modus»). Obwohl damals kein Verdacht gegen das Pflegepersonal bestand, belegt diese Verlustmeldung, dass die Geschädigte das Portemonnaie und den Ausweis vermisste. Belastend wirkt sich weiter der Fund anlässlich der Hausdurchsuchung beim Berufungskläger vom 16. August 2019 aus (Akten S. 657, 659; Foto, Akten S. 1249). Daraus ergibt sich nämlich, dass der Geschädigten auch eine Bankkarte und eine Krankenkassenkarte entwendet wurden. Sodann sagte der Berufungskläger selber, er habe die Kundenkarten wahrscheinlich gestohlen und das Portemonnaie wahrscheinlich weggeschmissen (vgl. Akten S. 1275, 1280; Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 7). Der Berufungskläger war damals [...] in der Reha-Klinik und hatte in dieser Eigenschaft Zugang zu den Wertsachen seiner Patientinnen. Aufgrund der Verlustmeldung, des beruflichen Näheverhältnisses, der Funde und der Aussagen des Berufungsklägers ist die Wegnahme des Portemonnaies durch den Berufungskläger erstellt. Da der Berufungskläger zur Rezeptfälschung neigt (rechtskräftiger Schuldspruch wegen Urkundenfälschung; vgl. Strafurteil S. 3, 11) und über ein Kartenlesegerät verfügt (vgl. Bilder Akten S. 644; Beweismittelverzeichnis Deutschland Lfd. Nr. 51, Akten S. 651; Verzeichnis Basel-Stadt Pos. 1132, Akten S. 660), bestehen überdies konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er die Krankenkassenkarte und die Maestro-Bankkarte der Geschädigten für einen späteren Missbrauch zur Seite legte.
Bezüglich des weiteren Inhalts des verloren gemeldeten Portemonnaies ist von einem Barbetrag von mehr als 300 Franken auszugehen. Solche Beträge sind bei stationären Patientinnen und Patienten gemeinhin üblich, um Besucherinnen und Besucher ins Restaurant des Heims einzuladen, den Coiffeur zu bezahlen, im Verwandtenkreis Geschenke auszurichten oder Taxifahrten zur deutlich ausserhalb der Stadt gelegenen Reha-Klinik zu bezahlen. Sodann verfügt das Portemonnaie selber, das der Berufungskläger weggeworfen hat (vgl. Akten S. 1280), über einen Sachwert von rund 50 bis 200 Franken. Damit ist erstellt, dass der Berufungskläger Vermögenswerte von mehr als CHF 300.– entwendete und jedenfalls mit einer Beute in dieser Höhe rechnete, als er das Portemonnaie behändigte.
In rechtlicher Hinsicht ist nach zutreffender Ansicht ein weiter Schadensbegriff anzuwenden (Weissenberger, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 172ter N 27; KGer BL vom 7. Juni 2004, in: SJZ 2006 S. 89), in dem Sinne, dass sich der Deliktsbetrag aus der Summe des gestohlenen Vermögenswerts (hier: Bargeld) und des verursachten Schadens (hier: Ersatzwert des Portemonnaies; Ersatz der Identitätskarte, der Bankkarte und weiterer Karten) ermittelt, womit die Obergrenze eines geringfügigen Delikts von CHF 300.– gemäss Art. 172ter des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) überschritten wurde. Sodann ist auf die Rechtsprechung hinzuweisen, wonach die Privilegierung zufolge Geringfügigkeit nicht zur Anwendung kommt, wenn der Eventualvorsatz des Täters auf einen höheren Betrag gerichtet ist. So ist etwa bei der Entwendung eines Portemonnaies mittels Taschendiebstahls regelmässig keine Geringfügigkeit anzunehmen (BGE 123 IV 197 E. 2c; BGer 6B_158/2018 vom 14. Juni 2018 E. 2; 6B_497/2020 vom 3. November 2020 E. 2). Gleich verhält es sich mit dem Vorsatz des Berufungsklägers, der unter Missbrauch seines beruflichen Näheverhältnisses zur Geschädigten deren Portemonnaie entwendete, wobei er nach den üblichen Verhältnissen damit rechnete, Bargeld oberhalb des Bagatellbereichs zu erlangen und der Patientin weiteren Schaden im Zusammenhang mit dem Ersatz des Portemonnaies und der darin befindlichen Karten zuzufügen. Indem der Berufungskläger also das Portemonnaie seiner Patientin behändigte, um sich selber möglichst hohe Vermögenswerte zuzuführen, hat er sich wegen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.
2.2 Der Berufungskläger kritisiert sodann die Sachverhaltsfeststellung im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Diebstahls zum Nachteil der Prostituierten C____ (Anklage-Ziffer 3). Er macht geltend, er habe deren Dienste während zwei Stunden beansprucht, ihr aber kein Geld entwendet, zumal es dort Überwachungskameras gebe. Die Aussagen der Geschädigten seien nicht glaubwürdig und immer wieder anders gewesen. Zuerst habe sie von CHF 2’000.–, dann von CHF 1’800.– gesprochen, die ihr gestohlen worden sein sollen. Auch in Bezug auf die Zeit, zu welcher der Berufungskläger bei ihr eingetroffen sei, habe sie unterschiedlich ausgesagt. Zuerst sei es 22.30 Uhr gewesen; richtig sei aber gegen 23.35 Uhr.
Dieser Diebstahlsvorwurf beruht auf der Anzeige der Geschädigten (Polizeirapport vom 25. Februar 2019, Akten S. 1289) und deren Aussagen, welche mit der Würdigung des Ablaufs, wie der Berufungskläger überhaupt ermittelt wurde (Auswertung des Mobiltelefons Pos. 2001, Akten S. 2406, 2410) und den am Tatort aufgenommenen Fotos der Videoüberwachung (Akten S. 1293 f.) übereinstimmen. Die Geschädigte wurde zweimal einvernommen; zuerst durch einen Ermittlungsbeamten (Akten S. 1301), später durch das Strafgericht (Verhandlungsprotokoll S. 8; Akten S. 2923). Sie schilderte den Ablauf des Diebstahls (Behändigung des Geldes, während sie in der Küche Wasser trank) und den Ablauf der Whatsapp-Kommunikation übereinstimmend (der Berufungskläger blockierte nach ihrer Beanstandung kommentarlos ihre Nummer). Aus den Whatsapp-Nachrichten ergibt sich, dass der Berufungskläger die Geschädigte um 22.56 Uhr unter dem Namen «Philipp» für einen Termin anfragte und seine Ankunft auf 23.30 Uhr ankündigte (Akten S. 1293). Die Nummer der Geschädigten wurde auf dem Mobiltelefon des Berufungsklägers unter den blockierten Kontakten gefunden (Akten S. 2410). Dies stimmt mit den Angaben der Geschädigten überein, wonach der Berufungskläger auf die Beanstandung des Diebstahls nicht geantwortet und sie auf Whatsapp blockiert habe (Akten S. 1291, 1302).
Die Tat ereignete sich am Wochenende, worauf die Geschädigte am Montag Anzeige wegen Diebstahls erstattete (Polizeirapport vom 25. Februar 2019, Akten S. 1289). Der Deliktsbetrag wurde in der Strafanzeige mit CHF 1’800.– beziffert und in der Stückelung detailliert ausgewiesen. Diesen Betrag hat die Geschädigte in der ersten Einvernahme bestätigt (Akten S. 1304). Auch mit grösserer zeitlichen Distanz, in der Befragung von Strafgericht, erinnerte sich die Geschädigte noch an die Grössenordnung des Deliktsbetrags (Verhandlungsprotokoll S. 8). Damit erweist sich der Deliktsbetrag als erstellt.
Die rechtlichen Voraussetzungen des Diebstahlstatbestands sind offensichtlich erfüllt und es werden insoweit keine Einwände erhoben. Indem der Berufungskläger, als er sich allein im Zimmer befand, aus dem Portemonnaie der Geschädigten Bargeld im Wert von CHF 1’800.– entwendete, hat er sich des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.
3. Überfall in Basel
3.1 Die Straftaten des Überfalls vom 29. Juni 2019 in Basel (Anklage-Ziffer 4) sind nur teilweise bestritten. Nicht bestritten wird, dass die Prostituierte D____ mit dem Wirkstoff Flunitrazepam betäubt und ausgeraubt wurde und dass beide Beschuldigte daran beteiligt gewesen sind. Bestritten wird von den Beschuldigten die Qualifikation der besonderen Gefährlichkeit, während die Staatsanwaltschaft diese Qualifikation wie auch den Vorwurf der Bandenmässigkeit aufrechterhält. Bestritten ist seitens der Berufungsklägerin auch die Mittäterschaft.
Der Berufungskläger wendet sich gegen die Qualifikation der besonderen Gefährlichkeit dieses Raubs. Durch die Verwendung des Medikaments Flunitrazepam habe keine Gefährdung von Leib oder Leben des Opfers bestanden. Als diplomierter Krankenpfleger mit 25 Jahren Berufserfahrung kenne er sich mit der Dosierung von Medikamenten aus. Er sei stets an der Seite des gefesselten und betäubten Opfers gewesen, habe mehrmals die Vitalzeichen überprüft und erkannt, dass es ihr gesundheitlich gut gehe. So habe er ihr das Medikament in geringer Dosis dreimal verabreicht. Die besondere Rücksichtnahme bei der Dosierung ergebe sich auch aus dem IRM-Gutachten (Akten S. 1737). Sodann habe er nicht eine echte geladene Waffe, sondern eine Soft-Air-Pistole mit bloss geringer Schusskraft von weniger als 0,5 Joule eingesetzt (Akten S. 523). Er habe keine Todesdrohung ausgesprochen. Als die Geschädigte geschlafen habe, seien ihr die Handschellen entfernt und sie in eine stabile Seitenlage gelegt worden.
Die Berufungsklägerin macht geltend, ihre Beziehung zum Berufungskläger sei von Abhängigkeit geprägt gewesen, so dass sie nicht frei habe entscheiden können. Sie habe erst am Nachmittag des 29. Juni 2019 vom Unterfangen ihres Partners erfahren und habe vom Inhalt der Spritzen, mit denen dem Opfer das Schlafmittel eingeflösst wurde, nichts gewusst. Sie habe keinen Einfluss auf die Geschehnisse gehabt und minimale Tatbeiträge geleistet. Weder in der Planung noch in der Ausführung habe sie Tatherrschaft ausgeübt; sie habe ihm bloss bei der Ausführung der Tat geholfen.
3.2 In tatsächlicher Hinsicht ist auf die glaubwürdigen Aussagen der Geschädigten D____ abzustellen, die sich durch objektive Hinweise bestätigen lassen (Akten S. 1348 ff., 1608 ff.). Sie schilderte in freier Rede, ein Mann und eine Frau hätten ihr Appartement betreten. Der Mann habe eine Waffe gezogen. Als sie die Polizei habe rufen wollen, habe er ihr das Handy abgenommen und gedroht, ihr in den Kopf zu schiessen. Die Frau habe ihr Handschellen angelegt und sich Handschuhe angezogen. Dann habe der Mann ihr etwas in den Mund gespritzt, das sie wieder ausgespuckt habe. Danach habe ihr der Mann eine weitere Ladung eingeflösst, insgesamt drei Mal. Der Mann habe ihr Fragen gestellt und die Frau habe das Geld in der Küche geholt, ihre Tasche durchsucht und mit dem entwendeten Handy eine SMS gesandt, um der «Zentrale» (G____) mitzuteilen, dass alles in Ordnung sei. Als die Zentrale zwecks Vergewisserung angerufen habe, habe ihr der Mann den Hörer ans Ohr gehalten und befohlen, nichts Falsches zu sagen. Sie habe ihre Kleidung (Body) ausziehen und etwas Anderes anziehen müssen. Als sie später aufgewacht sei, habe ihr Handy und ihre Krankenkassenkarte gefehlt. Sie sei durch den nächsten Kunden geweckt worden.
Diese Aussagen werden durch das rechtsmedizinische Gutachten vom 24. Juli 2019 gestützt, wonach Hautrötungen an den Handgelenken des Opfers festgestellt wurden, die mit der geschilderten Fesselung vereinbar seien (Akten S. 1733). Die vorgängige Beschaffung der Waffe und der Handschellen durch den Berufungskläger ist ebenfalls nachgewiesen (Kaufbelege vom 27. Juni 2019; Akten S. 1842, 1843). Weiter ist festzustellen, dass die vorgehaltene Waffe wie eine echte Pistole mit Schalldämpfer aussieht (vgl. Foto, Akten S. 523). Die zur Betäubung eingesetzte Substanz konnte auf der Haut (Dekolleté) und im Blut des Opfers nachgewiesen werden. Gemäss dem forensisch-toxikologischen Gutachten des IRM vom 9. Dezember 2019 handelt es sich um Flunitrazepam, das im Handelspräparat Rohypnol enthalten ist und als Schlafmittel oder K.o.-Mittel verwendet wird (Akten S. 1737 ff.). Die Aussagen der Geschädigten werden zudem auch durch ihre Kollegin H____ bezeugt. Sie kannte die Schilderungen der Geschädigten sehr genau und konnte das Geschehen in allen Einzelheiten vom Hörensagen bezeugen (Akten S. 1466 ff.).
3.3 Die Berufungsklägerin hat den Überfall in der Einvernahme vom 15. Juli 2019 zunächst abgestritten. Sie sei mit ihrem Partner nach Basel gefahren und habe sich mit der Geschädigten nur kurz im Flur unterhalten, bevor sie wieder gegangen seien. Die Geschädigte sei nicht freundlich, nicht nett, sondern distanziert gewesen. Die Waffe hätten sie nur verwendet, um zu Hause auf Elstern zu schiessen. Zur Spritze könne sie nichts sagen, ausser dass sie zu Hause auch Nadeln für ausgefallene Sexualpraktiken (BDSM) hätten (Akten S. 904 ff.). In der Einvernahme vom 21. August 2019 berichtete die Berufungsklägerin dann vom Vorschlag ihres Partners, der Geschädigten Geld abzunehmen und dafür eine Waffe und Schlafmittel einzusetzen. Da sie Geldprobleme gehabt hätten und sie selber nicht mehr als Prostituierte habe arbeiten wollen, habe sie mitgemacht. Sie habe auf seine Anweisung die Geschädigte in Handschellen gelegt, die Textnachricht geschrieben, ihr Geld gesucht und ihr Handy versteckt. Dann habe sie sich in den Flur gesetzt. Als sie gegangen seien, habe sie das Auto geholt (Akten S. 942 f.).
Der Berufungskläger mochte sich in der Einvernahme vom 16. Juli 2019 nicht an den Vorfall erinnern (Akten S. 921 ff.). Am 12. August 2019 sagte er, er habe den Termin gleich nach dem Empfang abgebrochen, ohne zu zahlen. Die Geschädigte habe wohl aus Enttäuschung über den entgangenen Lohn gehandelt (Akten S. 937 ff.). Diese Geschichte wiederholte er am 29. August 2019 (Akten S. 1038). Als der Untersuchungsbeamte ihm die Krankenkassenkarte der Geschädigten und zwei auf ihren Namen ausgestellte Arzneirezepte vorlegte, die alle in seinem Haus gefunden wurden, begannen seine Hände zu zittern. Der Berufungskläger griff den Ermittler mit den Worten an, ob er einen Pick (Groll) auf ihn habe (Akten S. 1056, 1062). Die Existenz von Spritzen in seinem Haushalt erklärte er damit, dass seine Partnerin BDSM möge (Akten S. 1067). Er erklärte, dass die Pistole ihm gehöre und er sie benutze, um Elstern zu schiessen. In der Einvernahme vom 24. September 2019 (Akten S. 1124 ff.) sagte er, er habe den Überfall gemeinsam mit seiner Partnerin geplant. Sie seien in finanziellen Schwierigkeiten gewesen. Seine Partnerin habe die Idee gehabt, eine Prostituierte in der Schweiz zu wählen und Schlaftabletten zu verwenden. Sie hätten das Medikament gemeinsam im Wohnzimmer getestet. Am Samstag habe sie das Opfer ausgewählt, dann hätten sie gemeinsam den Text der Nachricht verfasst und das Schlafmittel präpariert. Die Partnerin habe die Spritze, Pistole, Handschellen und Handschuhe in ihrer Handtasche versorgt. In der Strafgerichtsverhandlung wiederholte der Berufungskläger, er habe den Überfall gemeinsam mit seiner Partnerin geplant und durchgeführt, da diese der Familienkasse habe Geld zurückzahlen müssen und er sie nicht habe verlieren wollen (Akten S. 2932). Sie habe vorgeschlagen, die in Deutschland begangenen Taten auch in der Schweiz zu probieren. Sie habe das Opfer ausgesucht und die Vorgehensweise mit dem Schlafmittel angeregt (Akten S. 2935).
3.4 Bei der Würdigung dieser Aussagen fällt auf, dass die Lebensgemeinschaft der beiden Beschuldigten mit der Inhaftierung endete und ihre Anfangsmotivation, sich gegenseitig zu decken, dahinschwand. Zuerst schrieb die Berufungsklägerin dem Mitbeschuldigten aus der Haft noch Liebesbriefe (Akten S. 1040 ff.). Dann wandte sie sich einem früheren Bekannten zu, den sie inzwischen geheiratet hat. Dies hat den Berufungskläger offensichtlich getroffen (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 6 f.; Akten S. 2921 f.). Beide Beschuldigten haben ihre Aussagen den aktuellen Beweisergebnissen angepasst. Sie haben nach anfänglichem Abstreiten und Abwerten des Opfers gemerkt, dass sich die Taten nicht mehr leugnen lassen. In der Folge wählten beide die Strategie, die Verantwortung möglichst auf den Ex-Partner abzuwälzen. Es ging um Schulden und das berufliche Schicksal der Berufungsklägerin. Diese hatte offensichtlich ein eigenes Interesse, am Überfall mitzuwirken und leistete wichtige Tatbeiträge. Der Berufungskläger trat als Wortführer auf und verabreichte das Medikament. Als erfahrener Pflegefachmann mit Weiterbildung zum technischen Operationsassistenten verfügte er über medizinisches Wissen (vgl. Akten S. 5, 1441). Beide Beschuldigten kannten sich im Milieu der Prostitution aus und sind gemäss ihren Berichten erfahren in paraphilen Sexualpraktiken (BDSM).
Insgesamt ist damit erstellt, dass die Beschuldigten vorgegeben haben, zu zweit eine sexuelle Dienstleistung mit der Prostituierten in Anspruch nehmen zu wollen. Unter diesem Vorwand haben sie sich Zugang zu ihr verschafft. Die Berufungskläger haben um ca. 23.30 Uhr die Wohnung mit der Absicht betreten, das auserwählte Opfer mit Handschellen zu fesseln und es mit einer Spritze, in der Flunitrazepam (ein rezeptpflichtiges Schlafmittel aus der Gruppe der Benzodiazepine) aufgezogen war, zu betäuben. Das Schlafmittel wurde dem Opfer, nachdem es unter Einsatz der Soft-Air-Pistole sein Handy herausgeben musste und mit den Handschellen gefesselt worden war, im weiteren Verlauf des Überfalls oral eingeflösst. Allerdings wurde die «Medikation» in mehreren kleineren Dosen verabreicht, so dass das Opfer nicht sofort einschlief. Es war noch im Stande, den beiden Berufungsklägern den Zugangscode zu seinem Handy zu nennen und gegenüber der Person, welche als Vermittlungsagentin unter dem Namen G____ für das Treffen fungiert hatte, auf Aufforderung der Berufungskläger hin zu bestätigen, dass alles in Ordnung sei. In der Folge machte sich die Berufungsklägerin in der Wohnung auf die Suche nach Bargeld und entnahm einem Portemonnaie Bargeld im Betrag von CHF 10’500.–. Nachdem das Opfer zusehends schläfriger wurde, legten die Berufungskläger es aufs Bett und liessen es liegen. Ohne sich weiter um seinen Gesundheitszustand zu kümmern, verliessen sie die Wohnung, wo es erst Stunden später vom nächsten Kunden, der ebenfalls über G____ einen Termin vereinbart hatte, in stark benommenem Zustand aufgefunden wurde. Beide Beschuldigten trugen während der Tat Gummihandschuhe. Der Berufungskläger trat als Wortführer auf, wurde aber von der Berufungsklägerin tatkräftig unterstützt. Der Einwand der Berufungsklägerin, sie sei wegen eines Abhängigkeitsverhältnisses in ihren Entscheidungen nicht frei gewesen, lässt sich angesichts der aktenkundigen Liebensbriefe und ihrer Aktivitäten bei der Fesselung des Opfers, der Manipulation fremder Textnachrichten und der Behändigung des Geldes nicht halten. Bereits als sie in Deutschland die Fahrt zum Tatort antrat, wusste sie, dass ihr Partner eine Waffe und Schlafmittel einsetzen würde (Akten S. 942). Die Behauptung des Berufungsklägers, er habe sich um das Opfer gekümmert, wird durch den Umstand widerlegt, dass er das betäubte Opfer zu später Stunde allein im Zimmer zurückliess, ohne zu wissen, wie sich sein Zustand entwickeln und ob nachher noch jemand vorbeikommen und sich um das Opfer kümmern würde. Um 02.38 Uhr ging bei der Polizei der Notruf ein. I____ – ein Freund der Geschädigten – meldete, diese sei unter Drogen gesetzt und ausgeraubt worden (Polizeirapport vom 30. Juni 2019, Akten S. 1336).
3.5 In rechtlicher Hinsicht ist vorweg ist festzuhalten, dass Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können, seit dem 12. Dezember 2008 unter das Waffengesetz fallen (Art. 4 Abs. 1 lit. g WG). Dies trifft bei der eingesetzten Waffe zu, deren psychologische Wirkung durch den Aufsatz eines Schalldämpfers noch verstärkt wird. Eine auf diese Weise bedrohte Person muss also mit einer gefährlichen, evtl. tödlichen Schussabgabe rechnen. Bereits daraus wird klar, dass es nicht auf die Schusskraft ankommt, wenn im Zuge eines Überfalls eine Soft-Air-Waffe eingesetzt wird. Ferner kann dem Vorgehen der beiden Berufungskläger auch das planerische und heimtückische Element nicht abgesprochen werden. Die beiden haben sich eine Prostituierte ausgesucht, weil sie bei diesem Opfer (aufgrund ihrer finanziellen Engpässe) mit einem ansehnlichen Deliktsbetrag rechnen konnten, zumal ihnen beiden aus eigener Erfahrung bekannt war, dass die durch Liebesdienste eingenommenen Gelder nicht jeweils sofort zur Bank gebracht, sondern angesammelt werden. Sodann haben sie sich unter Vornahme einer Täuschung (durch Vorspiegelung eines Kundenverhältnisses) Zugang zum Opfer verschafft und dieses zunächst nur leicht betäubt, damit es bei der Entwarnung der Zentrale noch mitwirken konnte. Als sie das betäubte Opfer allein in der Wohnung liegen liessen, haben sie dessen Wohlergehen dem Zufall überlassen. Sie wussten nicht, wie sich sein Zustand entwickeln und wie lange es alleine dort liegen würde. Indem die beiden Beschuldigten dem Opfer eine Waffe vorhielten, es fesselten und mit einer rezeptpflichtigen Substanz einschläferten, machten sie es gewaltsam zum Widerstand unfähig. Danach entwendeten sie ihm Bargeld im Wert von CHF 10'500.– und begingen damit einen Raub.
3.6 Nach der Rechtsprechung gilt als Mittäter oder Mittäterin, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles für die Ausführung des Deliktes wesentlich erscheint. Das blosse Wollen der Tat genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Nicht erforderlich ist, dass der Mittäter an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Die Mittäterschaft setzt einen gemeinsamen Tatentschluss voraus, der indessen nicht notwendigerweise ausdrücklich sein muss, sondern sich auch im konkludenten Handeln äussern kann. Eventualvorsatz bezüglich des Erfolgs genügt. Es ist nicht erforderlich, dass der Mittäter an der Planung des Delikts beteiligt ist. Er kann später dazu stossen. Auch genügt es, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht. Massgebend ist, dass der Mittäter am Entschluss, ein Delikt zu begehen, oder an seiner Ausführung derart beteiligt ist, dass er nicht als weiterer Beteiligter, sondern als Hauptbeteiligter erscheint (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1 S. 155; 133 IV 76 E. 2.7 S. 82 f.; 130 IV 58 E. 9.2.1 S. 66; 125 IV 134 E. 3a S. 136).
Was die Berufungsklägerin anbelangt, so wusste sie bereits vor der Tat, dass ihr Partner eine Waffe und ein Schlafmittel einsetzen wollte (vgl. Akten S. 942). Sie war also nicht ahnungslos, als sie sich in Deutschland ins Auto setzte und mit ihrem Partner die Grenze überquerte. Ihr Mitwirken war entscheidend für das Gelingen der Tat. Sie unterstützte ihren Partner nicht nur durch ihren Beistand und schuf damit die zahlenmässige Übermacht (zwei gegen eine). Sie übernahm auch massgebliche Tatbeiträge, ohne die der Raub nicht hätte abgewickelt werden können: So übernahm sie zuerst die Aufgabe des Fesselns. Dann versandte sie auf dem Handy des Opfers eine Textnachricht, um die Vermittlerin zu täuschen und einen Notruf zu vereiteln. Später suchte sie in der Wohnung nach Bargeld, während ihr Partner beim Opfer blieb. Aufgrund der Aussagen der Geschädigten und der Angaben ihrer Kollegin H____, welche die Schilderungen des Opfers kannte und sie vom Hörensagen bezeugen konnte, ist klar von massgebenden Tatbeiträgen auszugehen. Dass ihr Partner als treibende Kraft auffiel, vermag die Bedeutung ihrer Beiträge nicht zu verringern. Die individuellen Ausprägungen ihrer Handlungen sind bei der Strafzumessung zu würdigen. Die Berufungsklägerin handelte demnach als Mittäterin.
3.7 Nach Art. 140 Ziff. 3 StGB macht sich in qualifizierter Weise schuldig, wer durch die Art und Weise der Begehung des Raubs seine besondere Gefährlichkeit offenbart. In BGE 116 IV 312 erachtete das Bundesgericht den Einsatz eines nicht ganz harmlosen Schlafmittels gegenüber japanischen Touristen, die sich dann selber überlassen wurden, nicht zwingend als besonders gefährlichen Raub und verlangte von der Vorinstanz diesbezüglich eine detaillierte Begründung. Zunächst erweist sich aus heutiger Sicht die zurückhaltende Anwendung des Qualifikationsgrundes der besonderen Gefährlichkeit allein mit dem Argument der hohen Mindeststrafe von 2 Jahren, die nur noch eine unbedingte Strafe zulasse, aufgrund der Reform 2007, welche die Obergrenze für eine bedingte Freiheitsstrafe von 18 auf 24 Monate erhöht hat, als überholt (BGE 116 IV 312 S. 316 E. 2d/aa). Insoweit liegt im vorliegenden Fall eine veränderte Ausgangslage vor. Sodann geht das zu beurteilende Vorgehen der Berufungskläger eindeutig über jenes hinaus, welches im Vergleichsfall gegenüber japanischen Touristen angewandt wurde. Im vorliegenden Fall wurde nicht nur ein Schlafmittel, sondern auch eine Fesselung und eine Waffe eingesetzt. Sodann wurden die Taten richtiggehend durchgeplant (Erwerb der Waffe, Organisieren von Handschellen, Bereitstellen von Medikamenten und Aufziehen von Spritzen). Es wurden also organisatorische Vorkehren getroffen und technische Hilfsmittel eingesetzt, um das Opfer weiter gefügig zu machen.
Zudem verschafften die Berufungskläger sich den Zutritt zum Opfer mit einer List, im Wissen darum, dass Prostituierte bei ihrer Kundschaft (abgesehen von der Vorausbezahlung) keine Abklärungen im Voraus tätigen können. Sie müssen vielmehr «annehmen», was kommt, und können, sobald die Kunden eingetreten sind, diesen kaum mehr ausweichen. Das wussten die beiden Beschuldigten, die im Milieu sehr erfahren waren, ganz genau. Weiter manipulierten die Berufungskläger konkrete Sicherheitsvorkehren, indem sie das Opfer zur telefonischen Auskunft gegenüber der Vermittlerin zwangen, es sei alles in Ordnung. Danach nahmen die Berufungskläger dem Opfer das Mobiltelefon weg, damit es keine Hilfe holen konnte. Schliesslich handelt es sich bei der besonderen Gefährlichkeit um einen sachlichen Umstand, der auch für denjenigen Täter gilt, der selber keine besondere Gefährlichkeit bekundet, aber bei einer gemeinsamen Aktion mit entsprechenden Handlungen seiner Mittäter rechnet und sie billigt (BGE 109 IV 161 E. 4b S. 164). Die Berufungskläger liessen das Opfer schliesslich in betäubtem Zustand alleine in der Wohnung zurück. Es war spät, ca. Mitternacht, und es bestand keine Gewissheit, wie sich der Zustand des Opfers entwickeln und wann es schliesslich aufgefunden würde.
Indem die Berufungskläger dem gefesselten, mit einer Waffe bedrohten Opfer mehrfach ein Schlafmittel einflössten, bis es das Bewusstsein verlor, und das Opfer zu später Stunde allein und betäubt in der Wohnung liegen liessen, erweist sich die Begehungsweise des Raubs als besonders gefährlich im Sinn von Art. 140 Ziff. 3 StGB.
3.8 Die bandenmässigen Begehungsweise stellt einen weiteren Qualifikationsgrund dar. Dieser ist gegeben, wenn der Täter oder die Täterin als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat (Art. 140 Ziff. 3 StGB). Die Staatsanwaltschaft hält in ihrer Anschlussberufung am Vorwurf der Bandenmässigkeit fest. Zum Raubüberfall in Basel macht sie geltend, dass sich beide Beschuldigte auf Grund der gesamten Umstände und des finanziellen Drucks, unter welchem sie seit längerer Zeit gestanden hätten, bereits damals darauf verständigt hätten, weitere Delikte zu verüben, zumal sie rund zwei Wochen später im Kanton Aargau wieder zum selben Zweck unterwegs gewesen und dort schliesslich festgenommen worden seien. Die Beschuldigten hätten bereits zuvor Taten begangen, indem sie sich gegenüber Prostituierten in Deutschland als Kriminalbeamte ausgegeben und ihnen Geld abgenommen hätten. Die Staatsanwaltschaft betrachtet den Raub in Basel als Zwischenstück einer Reihe, die mit den «höchst einschlägigen» Delikten in Deutschland beginne und mit den Taten im Kanton Aargau ende.
Der Berufungskläger erklärt, beim Raubüberfall in Basel seien die weiteren Taten noch nicht geplant gewesen. Daher liege keine Bandenmässigkeit vor. Die Raubüberfälle im Aargau vom 13. Juli 2019 habe das Paar erst später geplant, damit sich die Berufungsklägerin nicht wieder prostituieren müsse. Die Berufungsklägerin betont, sie habe einen untergeordneten Beitrag geleistet und sei erst kurz vor der Tat eingeweiht worden. Das zweite Delikt sei im Zeitpunkt des ersten Delikts nicht konkretisiert gewesen (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 38, Verhandlungsprotokoll Berufungsgericht S. 10).
Mit dem Strafgericht ist festzustellen, dass beim Überfall in Basel gewisse Mindestansätze einer Organisation in Form einer Rollen- und Arbeitsteilung vorgelegen haben. Es handelt sich um eine blosse Zweierbande, was nach der Rechtsprechung der Annahme von Bandenmässigkeit nicht entgegensteht (BGE 135 IV 158 E. 2 und 3; vgl. Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 139 N 16). Allerdings ist zu bedenken, dass bei Lebenspartnern nicht die typische Erscheinungsform einer Bande vorliegt, so dass jedenfalls nicht allein aus der Lebenspartnerschaft auf einen bandenmässigen Organisationsgrad und eine bandenmässige Intensität der Zusammenarbeit geschlossen werden darf. Nicht jedes mittäterschaftliche Zusammenwirken von Lebenspartnern bedeutet bereits Bandenmässigkeit. Entsprechend vorsichtig ist das Präjudiz zu einem Ehepaar, das während 7 Monaten Betäubungsmittel aus dem Ausland in die Schweiz einführte, zu würdigen (vgl. BGE 124 IV 286 E. 2). Das vorliegende Zusammenwirken zwischen den Berufungsklägern ist deutlich kürzer, weniger organisiert und intensiv als jenes im Vergleichsfall und wird mit dem Institut der Mittäterschaft sachgerecht erfasst. Zudem bewegt es sich ausserhalb des Betäubungsmittelrechts und der für dieses Spezialgebiet entwickelten Praxis zur Bandenmässigkeit.
Wie das Strafgericht richtig erkannte, kann den beiden Beschuldigten – im massgeblichen Zeitpunkt anlässlich des Basler Überfalls – kein Entschluss zur fortgesetzten Tatverübung nachgewiesen werden. Was die Vortaten in Deutschland angeht, so soll der Berufungskläger mit gefälschtem Polizeiausweis und die Berufungsklägerin mit blonder Perücke und gefälschtem Polizeiausweis aufgetreten sein. Sie hätten bei Prostituierten «Kontrollen» durchgeführt und bei fehlender Bewilligung Geld «konfisziert» (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7). Für diese Darstellung gibt es in den Akten zwar konkrete Anhaltspunkte (gefälschte Polizeiausweise, Akten S. 1838 f.; Perücke, Beschlagnahmeposition 1506, Akten S. 499, 516, 537; Foto Akten S. 2314). Der Vorwurf wurde jedoch nicht in einem rechtsförmigen Verfahren beurteilt und wird seitens der Berufungsklägerin bestritten. Bezüglich der späteren Raubversuche im Aargau vom 13. Juli 2019 bestreiten beide Beschuldigten, dass diese bereits am 29. Juni 2019 geplant gewesen seien.
Diese Darlegung lässt sich nicht widerlegen. Für eine Vorausplanung weiterer Überfälle im damaligen Zeitpunkt gibt es keinen Beweis. Es ist ebenso gut denkbar, dass die Beschuldigten Schritt für Schritt vorgegangen sind und ihren Entschluss, im Kanton Aargau weitere Raubtaten zu begehen, erst nach dem Gelingen des Überfalls in Basel gefasst haben. Es ist folglich zugunsten der Berufungskläger davon auszugehen, dass im massgeblichen Zeitpunkt noch kein Entschluss der fortgesetzten Tatverübung bestand. Damit erweist sich das Kriterium der Bandenmässigkeit als nicht erfüllt, weshalb insoweit kein Schuldspruch ergeht. Da sich die Entlastung bloss auf eine Qualifikation des Anklagepunkts bezieht und kein vollständiger Freispruch vom Vorwurf des Raubs erfolgt, hat praxisgemäss kein formeller Freispruch zu ergehen (BGE 142 IV 378 E. 1.3 S. 381 f.; BGer 6B_514/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 1.3.2; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 351 N 2; Heimgartner/Niggli, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 351 N 6; Domeisen, in: Basler Kommentar StPO, Art. 426 N 6, Fingerhuth/Gut, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 351 N 8, je mit Hinweisen).
4. Überfälle im Kanton Aargau
4.1 Nachdem das Strafgericht in Bezug auf die Taten im Kanton Aargau vom 13. Juli 2019 bloss auf strafbare Vorbereitungshandlungen zu Raub erkannt hatte, hält die Staatsanwaltschaft am Vorwurf des versuchten bandenmässigen und besonders gefährlichen Raubs (Anklage-Ziffer 5) an vier verschiedenen Standorten fest. Sie ist der Ansicht, das beschuldigte Paar habe sich – wie zuvor schon in Basel – mit Waffe und Medikamenten ausgerüstet und sei zwecks bandenmässiger und besonders gefährlicher Verübung mehrerer Raubüberfälle in den Kanton Aargau gefahren, wo sie vorgängig vier Termine vereinbart gehabt hätten. Die Spritze mit dem Sedierungsmittel sei bereits aufgezogen und einsatzbereit gewesen. Dass der Erfolg nicht eingetreten sei, sei bloss äusseren Umständen zu verdanken. Die besondere Gefährlichkeit sei verwirklicht, da die Hose des Berufungsklägers mit Tatwerkzeug vollbepackt gewesen sei. Für den Fall der Annahme von blossen Vorbereitungshandlungen sei zu berücksichtigen, dass sich diese nicht nur auf den Grundtatbestand des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB, sondern auf den qualifizierten, bandenmässig und besonders gefährlich begangenen Raub bezögen, was sich unmittelbar auf die Strafzumessung auswirke.
Der Berufungskläger macht geltend, er habe «im Hinterkopf» gehabt, die Überfälle in Seon und Lenzburg nicht zu verüben. Damit sich seine Lebenspartnerin nicht wieder aus Geldnot prostituiere, habe er sie im Glauben gelassen, die Raubüberfälle durchzuführen (Akten S. 2077; Berufungsbegründung N 13). Weiter sei der Vorinstanz beizupflichten, dass beide Beschuldigte noch keine tatbestandsmässigen Ausführungshandlungen vorgenommen hätten, so dass es nicht zum Versuch gekommen sei (Plädoyer S. 8). In früheren Einvernahmen hatte der Berufungskläger noch ausgesagt, seine Partnerin habe die Opfer des Überfalls ausgesucht, da sie ein Auge für junge und unerfahrene Prostituierte habe, die sich nicht gross wehren würden (Akten S. 1129, 1148, 1149).
Die Berufungsklägerin ihrerseits bestreitet, an der Planung und Vorbereitung der Überfälle im Kanton Aargau beteiligt gewesen zu sein. Bei ihren handschriftlichen Notizen (Terminzettel mit Name, Zeit und Ort der vier gebuchten Prostituierten, Akten S. 2259) handle es sich um Angaben, die der Berufungskläger ihr diktiert habe. Sie sei zwar mitgegangen, sei aber beim Auto zurückgeblieben, wo sie festgenommen worden sei. In früheren Einvernahmen bestritt sie zunächst jegliches Wissen um die geplanten Überfälle. Sie hätten einen schönen Abend zu zweit verbringen wollen und beschlossen, draussen ein Picknick zu machen (Akten S. 973). Nach und nach räumte sie eine Beteiligung an den Überfällen ein, wobei sie im Auto gewartet bzw. draussen gestanden habe. Der Berufungskläger habe alleine hereingehen wollen. Er hätte sie später gerufen, um Spuren zu verwischen (Akten S. 1016).
4.2 Das Strafgericht ermittelte den Sachverhalt gestützt auf die zutreffende Würdigung der Aussagen der Beschuldigten. Als weitere Beweismittel standen der Bericht von der Festnahme der Beschuldigten in Spreitenbach (Akten S. 226 f.), die dokumentierte Ausrüstung des Berufungsklägers anlässlich seiner Anhaltung (Akten S. 231), die er in den Hosentaschen bzw. im Hosenbund verstaut hatte und die DNA-Auswertung der Spritze zur Verfügung. Nach diesen Befunden trug der Berufungskläger folgende Gegenstände auf sich: Waffe mit Schalldämpfer, Handschuhe, Handschellen; eine aufgezogene Spritze (Pos. 1001, mit einer Kombination der Medikamente Ketamin und Midazolan) und einen Ballknebel (Akten S. 228; Fotodokumentation, Akten S. 2310 ff.; IRM-Gutachten, Akten S. 2355). Weiteres Deliktswerkzeug wurde im Handschuhfach und in einer Damenhandtasche im Beifahrerfussraum des Autos transportiert. Dort kamen zwei weitere, mit Ketamin und Midazolan aufgezogenen Spritzen zum Vorschein (Handschuhfach, Pos. 1507; Akten S. 539). In der Damenhandtasche wurden verpackte Spritzen, Kanülen, Latexhandschuhe, Alkoholtupfer sowie die Medikamente Midazolam, Oxycodon und Ketanest transportiert (Akten S. 2151 f.). An der beim Berufungskläger sichergestellten Spritze (Pos. 1001; Akten S. 2303, 2306) wurden am Zylinder und am Kolben DNA-Spuren beider Beschuldigter nachgewiesen (Akten S. 2334). Weiter wurde in der Wohnung des beschuldigten Paars in Deutschland der Terminzettel beschlagnahmt, den die Berufungsklägerin handschriftlich geschrieben hatte (Akten S. 2259; Pos. 1139; vgl. Akten S. 645 Mitte, S. 660). Darauf ist folgender Zeitplan vermerkt:
«21.30 J____, Waschhausgraben, Lenzburg
20.00 K____, Seon
23.00 L____, Spreitenbach
23.30 M____, Baden»
Weiter wurden die Chat-Verläufe erhoben, mit denen die Berufungskläger die Termine gebucht bzw. vor der Eingangstüre um Einlass ersucht hatten (Akten S. 2139, 2426). Schliesslich wurde das Navigationsgerät ausgewertet, in welches die Adressen in Seon, Lenzburg und Spreitenbach bereits eingegeben worden waren (Akten S. 2368 ff.). Es handelt sich um die auf dem Notizzettel angegebenen Ortschaften.
Der Berufungskläger hat seine Tat zuerst abgestritten und seine Anwesenheit am Tatort damit erklärt, dass das Paar einen «Dreier» habe durchführen wollen, wobei er sich habe fesseln lassen wollen (Einvernahme vom 12. August 2019; Akten S. 927). Nachdem ihm weitere Beweise vorgelegt wurden, schob er die Auswahl der Prostituierten auf seine Partnerin. Ansonsten hielt er seine Bestreitung aufrecht (Einvernahme vom 29. August 2019; Akten S. 1075 f., 1098). Am 24. September 2019 gestand er dann zwei beabsichtigte Überfälle in Seon und Lenzburg, die von seiner Partnerin vorgeschlagen worden seien. Er habe nachgegeben, damit sie nicht wieder als Prostituierte arbeiten müsse (Akten S. 1139). Das gefundene Tatwerkzeug habe er teils von einem früheren «Spiel» noch in der Hosentasche gehabt (Mundknebel; Akten S. 1143); teils habe es ihm die Partnerin unbemerkt zugesteckt (Pistole, Handschellen und Spritze; Akten S. 1146). Die Spritze hätten beiden gemeinsam zuhause aufgezogen (Akten S. 1144). Sie hätten gleich vorgehen wollen wie beim Überfall in Basel (Akten S. 1148 f.).
Die Berufungsklägerin erklärte zunächst, sie habe von den Überfällen nichts gewusst. An diesem Abend sei einzig ein gemeinsames Picknick und ein sexuelles Abenteuer zu dritt geplant gewesen. Im Verlauf der Einvernahme räumte sie ein, dass ihr Partner die Überfälle habe durchführen wollen. Ihre vorgesehene Mitwirkung habe sich lediglich auf das Saubermachen nach der Tat beschränkt (Einvernahme vom 21. August 2019; Akten S. 990, 1016). In der nächsten Befragung blieb sie bei diesen Aussagen (Akten S. 1223). Vor Strafgericht sagte sie, er habe alles zusammengesucht, und sie hätten es in die Handtasche gepackt. Da sie die Taten nicht gewollt habe, sei sie beim Auto geblieben und habe auf eine günstige Gelegenheit gewartet, um zu flüchten (Akten S. 2946 f.). Vor Berufungsgericht sagte sie, ihre Handtasche sie die einzige Tasche gewesen, die sie mitgeführt hätten. Er habe die Gegenstände hineingepackt. Sie habe sich zu dem Zeitpunkt nicht mehr gewehrt. Sie habe Angst gehabt, da er sie unter Druck gesetzt habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 8).
Zum Aussageverhalten der Beschuldigten hat das Strafgericht zutreffend festgehalten, sie hätten beide ihre Aussagen jeweils den aktuellen Beweisergebnissen angepasst. Nach anfänglichem Abstreiten hätten sie sich teilweise geständig gezeigt und dann begonnen, sich gegenseitig der Lüge zu bezichtigen bzw. sich gegenseitig zu beschuldigen. Beide Berufungskläger hätten aus rein finanziellen Motiven gehandelt. Der Berufungskläger sei schon vor der Bekanntschaft mit der Berufungsklägerin straffällig geworden; insoweit könne das Argument, er habe vermeiden wollen, dass sie wieder anschaffe, nicht gelten. Die Berufungsklägerin habe noch in der Untersuchungshaft Liebesbriefe an den Mitbeschuldigten geschrieben, wonach sie zu ihm halte, ihn arg vermisse und ihn heiraten wolle. Dies spreche gegen ihre Angabe, sie habe den Berufungskläger verlassen wollen, sei aber durch seine Gewalttätigkeiten daran gehindert worden. Wenn sie wirklich – so die Vorinstanz – auf diese Gelegenheit gewartet hätte, so hätte sie ihn sofort zu Beginn der Untersuchungshaft verlassen. Diese Einschätzung erweist sich als zutreffend. Ausgehend von der Vorgeschichte (gemeinsamer Überfall in Basel) und von der Anhaltesituation (er geht vor, während sie mit weiterem Deliktswerkzeug beim Auto wartet) muss eine gemeinsame Planung angenommen werden. Bei der anfänglich gelieferten Erklärung eines Picknicks mit einem sexuellen Abenteuer handelt es sich um eine Schutzbehauptung. Die Angabe der Berufungsklägerin, sie sei vom Berufungskläger misshandelt worden, kam zu einem späten Zeitpunkt und ist taktisch motiviert. Wenn sie am Tag der Verhaftung tatsächlich Flucht- und Trennungsgedanken gehabt hätte, hätte sie dies zweifellos früher offengelegt. Zudem lässt sich die geltend gemachte Not nicht mit ihren Liebesbriefen aus der Untersuchungshaft vereinbaren. Konkrete Hinweise darauf, dass die Berufungsklägerin sich vor der Tat gegen eine Mitwirkung gewehrt hätte, sind nicht ersichtlich. Insoweit ist von einer Schutzbehauptung auszugehen.
Wie bereits in Basel, trat der Berufungskläger auch im Aargau mit seiner Initiative und seiner Ausrüstung – Waffe, Handschellen und Spritze – als treibende Kraft auf. Die Berufungsklägerin unternahm aber nichts dagegen, sondern begleitete und unterstützte ihren Partner, indem sie Deliktswerkzeug transportierte und draussen auf ihren Einsatz wartete. Im vorliegenden Fall beteiligte sie sich an der Planung, indem sie vier Prostituierten auflistete und einen zeitlichen Ablauf dazuschrieb. Dabei fällt auf, dass die Liste nicht chronologisch geordnet ist. Dies zeigt, dass die Berufungsklägerin in den Prozess der Terminplanung involviert war und die Zeiten jeweils nach der Terminvereinbarung ergänzte. Weiter hatte sie nachweislich Kontakt mit der Spritze, die der Berufungskläger zwecks Betäubung des Opfers auf sich führte (DNA-Spuren). Sie beteiligte sich, wie erwähnt, am Transport weiterer Spritzen und Medikamente bzw. Schlafmittel, die sie in ihrer Damenhandtasche mitführte.
Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger am Steuer sass und mit gefüllten Hosentaschen die Räumlichkeiten der Opfer als erster hätte betreten wollen. Die Berufungsklägerin war Beifahrerin und half beim Auffinden der Tatorte. Sie hatte bei der Planung durch die Auswahl der Opfer und die Niederschrift der Tatorte mitgewirkt. Sobald sie dort eintrafen, ging der Berufungskläger zur Türe vor, während die Berufungsklägerin auf sein Zeichen wartete und ihm sodann in das Appartement gefolgt wäre. Im Handschuhfach des Wagens und in ihrer Handtasche hielten sie den Nachschub für die weiteren geplanten Überfälle des Abends bereit. Die Beschuldigten hatten gemeinsam geplant, an einem Abend vier Prostituierte auszurauben. Sie bekräftigten diesen Entschluss im Verlauf des Abends, indem sie ihren Zeitplan zu optimieren versuchten und die geplanten Termine in Lenzburg (mit Wunsch auf eine frühere Zeit) und Baden (mit Hinweis auf ihre Verspätung) nochmals bestätigten (Akten S. 2443, 2428 f.).
4.3 Ein strafbarer Versuch nach Art. 22 Abs. 1 StGB ist gegeben, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt (unvollendeter Versuch) oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder nicht eintreten kann (vollendeter Versuch). Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2; 128 IV 18 E. 3b; 122 IV 246 E. 3a; 120 IV 199 E. 3e).
Entscheidend für die Anwendbarkeit des Versuchs ist, dass die Tatausführung bereits begonnen hat. In BGE 131 IV 100 hat das Bundesgericht einen Versuch angenommen, als sich der Täter nach einschlägigen Chats am Treffpunkt einfand, um einen Knaben zu treffen, mit dem er sexuelle Handlungen vornehmen wollte. Der Täter baute den Kontakt über Chat und SMS auf. Als er sich am Treffpunkt (Mc Donald's Restaurant an der Centralbahnstrasse in Basel) einfand, wurde er von der Polizei festgenommen. In einem anderen Entscheid hielt das Bundesgericht fest, mit dem Eintreffen am Tatort sei die Tatnähe in örtlicher und zeitlicher Hinsicht eindeutig zu bejahen, weil der Tatplan, der genaue Tatort und die Tatzeit festgestanden hätten; daher sei ein Versuch gegeben (BGer 6B_506/2019 vom 27. August 2019 E. 2.4).
Aus den Umständen der Festnahme in Spreitenbach AG (23.15 Uhr) ergibt sich, dass beide Berufungskläger mit der Abwicklung des Überfalls schon begonnen hatten: Die vier Opfer waren ausgewählt, die Termine gebucht und chronologisch abgestimmt, drei Adressen im Navigationsgerät erfasst. Drei Spritzen waren bereits aufgezogen und teils in den Hosentaschen des Berufungsklägers, teils in der Damenhandtasche verstaut. Weiteres Deliktswerkzeug trug der Berufungskläger auf sich und hielt die Berufungsklägerin in ihrer Handtasche bereit. Die Berufungskläger begaben sich zu drei Adressen von Prostituierten, jeweils in der Absicht, an dieser Adresse zum vorgängig vereinbarten Termin einen Raubüberfall durchzuführen, sobald ihnen die Türe geöffnet würde. Sie versuchten die Türöffnung jeweils per Telefon bzw. Klingeln zu erwirken. Am ersten Ort (Seon AG) trafen die Berufungskläger um 20.03 Uhr am Tatort ein, wo sie die Türe nicht fanden, worauf das Opfer ihnen den Einlass verweigerte und sie per Whatsapp aufforderte, den Ort zu verlassen, indem es schrieb: «OK so[,] bitte gehen. Ciao» (Akten S. 2451), so dass der Überfall an äusseren Umständen scheiterte. Am zweiten Ort (Lenzburg AG) bestätigten die Berufungskläger ihren Termin per SMS und fragte an, ob sie bereits eine halbe Stunde früher kommen können, was die Angeschriebene verneinte (Akten S. 2443 f.) Um 21.59 Uhr meldeten sie ihre Ankunft per Textnachricht und drangen bis zur Türe vor. Der Zugang scheiterte wiederum am äusseren Umstand, dass das Opfer den Zugang verweigerte (Akten S. 2444). Am dritten Ort (Spreitenbach AG) drang der Berufungskläger bis zur Wohnungstüre der vereinbarten Adresse im 1. Obergeschoss vor, wo er von der Kantonspolizei Aargau um 23.15 Uhr verhaftet wurde, während die Berufungsklägerin draussen wartete (Festnahmebericht, Akten S. 226 f.). Mit der Festnahme wurden die Berufungskläger daran gehindert, den vierten Ort (Baden AG) aufzusuchen, an dem sie das Opfer schon ausgesucht und mit ihm auf 23.30 Uhr einen Termin vereinbart hatten (Akten S. 2442 f., 2495). Um 22.55 Uhr kontaktierten sie das Opfer sogar nochmals und bekräftigten den Termin, indem sie schrieben: «Würde bisschen später kommen, hänge noch auf der Arbeit fest… freue mich auf dich» (Akten S. 2429, 2496).
Bei dieser Ausgangslage sind die bundesgerichtlichen Vorgaben zur zeitlichen und örtlichen Tatnähe des Versuchs in drei Fällen erfüllt. Dreimal standen die Beschwerdeführer unmittelbar davor, einen Raubüberfall zu vollenden. Tatzeit und Tatort standen eindeutig fest und waren mit dem Opfer (welches in den falschen Glauben versetzt wurde, es handle sich um die Inanspruchnahme einer sexuellen Dienstleistung) sogar vorgängig vereinbart. Dass die Straftaten nicht vollendet werden konnten, hing einzig davon ab, dass die Opfer rechtzeitig verdacht schöpften und ihre Türen nicht öffneten. Daher ist in den Fällen von Seon, Lenzburg und Spreitenbach jeweils auf versuchten Raub unter Offenbarung besonderer Gefährlichkeit zu erkennen, denn die beiden Berufungskläger sind in allen drei Fällen nur aufgrund äusserer Umstände in ihren Vorhaben gescheitert und sie hatten den nach ihrem Plan letzten entscheidenden Schritt zur Umsetzung der Tat bereits gemacht. Der Fall in Seon scheiterte, weil sie zuerst den – per SMS beschriebenen – Eingang zur Liegenschaft nicht fanden und das angehende Opfer sie anschliessend – wieder per SMS – aufforderte, den Ort zu verlassen. Der Raub in Lenzburg konnte nicht durchgezogen werden, weil ihnen das auserwählte Opfer die Türe nicht öffnete. In Spreitenbach wurden sie durch die polizeiliche Verhaftung vor der Wohnungstür bzw. vor dem Haus an der weiteren Tatausführung gehindert. Da die Tatvorbereitung und der Tatplan – wie schon beim Überfall in Basel – auf erheblichen Tatbeiträgen beider Beschuldigter beruhten, ist von Mittäterschaft auszugehen (vgl. hiervor E. 3.6). Zusammenfassend sind beide Beschuldigte wegen versuchten, besonders gefährlichen Raubs in drei Fällen schuldig zu sprechen.
4.4 Einzig in Bezug auf den letzten Fall in Baden blieb es bei der telefonischen Terminvereinbarung mit der Prostituierten und bei der Anreise, die zwar in die Tatregion, aber nicht bis zum Tatort in Baden AG führte. In diesem vierten Fall ist die die Voraussetzung der örtlichen Tatnähe für den Versuch nicht gegeben.
Der strafbaren Vorberheitungshandlungen nach Art. 260bis lit. d StGB macht sich schuldig, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, einen Raub (oder eine andere in dieser Bestimmung aufgezählte Straftat) auszuführen. Im zu beurteilenden Fall liegen mit der Terminvereinbarung, der Bereitstellung von Deliktswerkzeug, der Anfahrt eines Teils der Wegstrecke und der Bekräftigung des Termins per SMS solche planmässig getroffenen Vorkehrungen vor. Die Beschuldigten wären auch in Baden nach dem gleichen Muster vorgegangen, wenn sie nicht vorher gebremst worden wären. Die vorhandenen Spritzen und Medikamente belegen, dass sie auch diesen Raub in besonders gefährlicher Weise auszuführen planten, indem sie das mit einem Schlafmittel bewusstlos gemachte Opfer allein in der Wohnung zurückgelassen hätten. Insoweit ergeht ein Schuldspruch wegen strafbarer Vorbereitungshandlungen zu qualifiziertem Raub in einem Fall.
4.5 Nachdem die Bandenmässigkeit im Zeitpunkt des Basler Überfalls verworfen wurde, ist sie, wie von der Staatsanwaltschaft erneut gefordert, noch für den vorliegenden Zeitpunkt, den 13. Juli 2019, zu beurteilen. In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass die Berufungskläger die Serie von vier Raubüberfällen an einem Tag eher kurzfristig geplant haben und deren Durchführung zu zweit in Angriff nahmen. Auf Grund der erkennbaren Rollenverteilung und der Rechtsprechung, dass bereits ein kurzlebiges, aus zwei Personen bestehendes Team genügt, trägt das Vorgehen zwar bandenmässige Züge. Dennoch ist in Anwendung der hiervor (E. 3.8) dargelegten Grundsätze die Bandenmässigkeit auch für den hier massgeblichen Zeitpunkt (13. Juli 2019) zu verneinen. Die Intensität und Dauer des Zusammenwirkens der beiden Lebenspartner vermögen die Schwelle der Bandenmässigkeit nicht zu erreichen. Die Organisationsstruktur geht nicht über das hinaus, was eine klassische Mittäterschaft ausmacht.
5. Vergehen gegen das Waffengesetz
Der Schuldspruch des Berufungsklägers wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Anklage-Ziffer 4 und 5) ist in Rechtskraft erwachsen. Die Berufungsklägerin ficht ihren diesbezüglichen Schuldspruch wiederum mit dem Argument der minimalen Tatbeiträge an, wonach es ihr Partner gewesen sei, der die Pistole beschafft und eingesetzt habe.
Des Verstosses gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a WG macht sich schuldig, wer ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, besitzt und trägt. Es ist richtig, dass nicht die Berufungsklägerin, sondern ihr Partner die Waffe mitführte. Entgegen der Darstellung ihrer Verteidigung steht in tatsächlicher Hinsicht aber fest, dass die Berufungsklägerin vorgängig über den Einsatz der Waffe orientiert war. Sie wusste, dass ihr Partner die Waffe im Internet bestellte und diese per Paket in die gemeinsame Wohnung liefern liess (vgl. die bei der Hausdurchsuchung gefundenen Verpackung der Waffe, Akten S. 635, 649 Nr. 7, S. 621), obwohl er keinen Waffenerwerbsschein und Waffentragschein besass. Sie wusste bereits vor der Anreise zum Überfall in Basel, dass er die Pistole mitnehmen würde (Einvernahme vom 21. August 2019, Akten S. 942). Ein Blick auf die Waffe genügt, um deren Eignung zur Einschüchterung der Raubopfer festzustellen. Wie erwähnt fallen Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können, unter das Waffengesetz (Art. 4 Abs. 1 lit. g WG; vgl. hiervor E. 3.5). Als Mittäterin trägt die Berufungsklägerin eine Mitverantwortung und muss sich strafrechtlich zurechnen lassen, dass ihr Partner anlässlich der gemeinsamen Grenzübertritte am 29. Juni 2019 und 13. Juli 2019 die Waffe unrechtmässig in die Schweiz einführte und sie auf schweizerischem Territorium unrechtmässig mitführte. Der Schuldspruch der Berufungsklägerin wegen mehrfachen Verstosses gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a WG ist demnach zu bestätigen.
6. Strafzumessung
6.1 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2).
Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist bei beiden Beschuldigten der Strafrahmen für qualifizierten Raub (Art. 140 Ziff. 3 StGB), der von einer Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bis zu 20 Jahren reicht. Straferhöhend wirkt sich nach Art. 49 Abs. 1 StGB die Deliktsmehrheit aus. In beiden Fällen sind keine Strafmilderungsgründe ersichtlich.
6.2 A____
Da der Berufungskläger in Deutschland wohnt und Geldstrafen im Ausland nur erschwert vollstreckbar sind; da seine deliktische Tätigkeit in Geldnot begründet liegt, was wiederum die Aussichten der Vollstreckung der Geldstrafe wie auch die präventive Wirkung der Strafe beim bereits verschuldeten Täter schmälert; und da der Berufungskläger bereits mit Urteil des Amtsgerichts Schopfheim vom 22. Januar 2019 zu einer Geldstrafe verurteilt wurde (Akten S. 17), wodurch er sich nicht von den vorliegend zu beurteilenden Raubüberfällen abhalten liess, erweist sich vorliegend die Freiheitsstrafe als einzig zweckmässige Strafart und fällt die Verhängung einer Geldstrafe, soweit gesetzlich überhaupt vorgesehen, ausser Betracht. Strafmilderungsgründe sind keine ersichtlich.
Anlässlich des Überfalls in Basel wurden eine Waffe, Handschellen und ein Schlafmittel eingesetzt. Dies wird bereits bei der Qualifikation der besonderen Gefährlichkeit berücksichtigt. In der Strafzumessung ist das Ausmass der Gefährlichkeit zu ermitteln, welches, verglichen mit anderen besonders gefährlichen Raubtaten, im unteren bis mittleren Bereich liegt. Die Beschuldigten haben zahlreiche Deliktswerkzeuge vorbereitet und mit einer abgesprochenen Rollenverteilung gehandelt. Das Deliktsgut von CHF 10’500.– erreicht fast das Anderthalbfache eines Monatslohns des Berufungsklägers in seiner Zeit als [...] in der Reha-Klinik (Nettolohn CHF 7’425.65; vgl. Bankauszug, Akten S. 769); hat also einen beträchtlichen Wert. Der Berufungskläger war die treibende Kraft. Er trug die Waffe, führte das Wort und flösste dem Opfer das Schlafmittel ein. Er versetzte das Opfer mit der Waffe in Angst und Schrecken, durch die (mittäterschaftlich von der Partnerin vorgenommene) Fesselung und das (eigenhändig eingeflösste) Schlafmittel in einen Zustand der Wehr- und Hilflosigkeit sowie der Verstörung, da sich das Opfer aus eigener Wahrnehmung nicht vergewissern kann, was der Täter und die Täterin mit ihm angestellt haben, als es bewusstlos war. Darüber hinaus hat der Berufungskläger keine übermässige Gewalt angewandt. Er hat aber die berufsspezifischen Risiken, die er aus eigenem Umgang mit Prostituierten kannte, schamlos ausgenutzt, um seine finanziellen Bedürfnisse zu befriedigen. Dies zeugt von einer erheblichen kriminellen Energie. Als angemessen für den vollendeten, besonders gefährlichen Raub in Basel erweist sich eine Einsatzstrafe von 4 Jahren. Dieser Wert liegt im unteren Bereich des Strafrahmens von 2 bis 20 Jahren (Art. 140 Ziff. 3 StGB).
Für die drei Versuche besonders gefährlichen Raubs in Seon, Lenzburg und Spreitenbach und die strafbare Vorbereitungshandlung in Bezug auf den vierten geplanten Überfall in Baden ist die Strafe auf dem Asperationsweg zu erhöhen. Angemessen ist eine Erhöhung um 1 Jahr und 3 Monate. Diese vier Überfälle planten die Berufungskläger nur zwei Wochen nach dem Raub in Basel. Ausgerüstet mit dem Deliktswerkzeug gelangten sie in drei Fällen bis zum Tatort und standen bei laufender Abwicklung des Tatplans per SMS mit den späteren Opfern in Kontakt. In drei Fällen scheiterten sie lediglich daran, dass sie die Türe nicht fanden, ihnen der Zugang verwehrt wurde oder die Polizei einschritt. Lediglich im vierten Fall konnten sie nicht zum Tatort gelangen. Auch bei diesen Taten war der Berufungskläger die treibende Kraft: Er sass am Steuer, steckte die Waffe hinten in den Hosenbund und trat als erster vor die Türe mit der Absicht, seine Partnerin herbeizurufen, sobald es die Situation erlauben würde.
Mit dem Strafgericht (Urteil S. 37 f.) ist die Strafe für den Diebstahl anlässlich des Besuchs bei der Prostituierten C____ von CHF 1’800.– um 3 Monate, für den Diebstahl zum Nachteil einer Patientin in der Reha-Klinik sowie für die Fälschung des Rezepts für ein Eisenpräparat (Urkundenfälschung) um je 15 Tage und für das mehrfache Vergehen gegen das Waffengesetz um einen Monat zu erhöhen. Somit ergibt sich ein Zwischentotal von 5 Jahren und 8 Monaten.
Zur Würdigung der Täterkomponente kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil S. 38) mit der Ergänzung, dass der Berufungskläger zweifellos gesundheitlich angeschlagen ist. Gleichzeitig zeigt er jedoch mangelhafte Compliance (vgl. Vollzugsbericht vom 26. Juli 2021 S. 2) und neigt zur Aggravierung seiner gesundheitlichen Probleme. So ergaben die ärztlichen Abklärungen anlässlich des Haftantritts, dass der Berufungskläger simuliert habe (Akten S. 249). Zudem wurde bei der Auswertung des Mobiltelefons (Pos. 2001) ein Video des Berufungsklägers gefunden, das ihn am 13. Juni 2019 – kurz vor dem Raubüberfall in Basel – standsicher bei einer Hundeübung zeigt (Akten S. 2413). Sodann sind Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit dem gefundenen «Schwerbehindertenausweis» des Berufungsklägers festgestellt worden, worauf in Deutschland weitere Abklärungen nötig wurden (Akten S. 653). Weiter kann dem Berufungskläger kein Geständnis und keine Kooperationsbereitschaft zugutegehalten werden. Dass er für das Opfer des Überfalls in Basel ein Entschuldigungsschreiben verfasst hat (Akten S. 1126) und in die Rückzahlung der Deliktssumme aus beschlagnahmten Vermögenswerten eingewilligt hat, wirkt sich leicht strafmindernd aus, so dass die Strafe um einen Monat herabzusetzen ist. Zusammenfassend ergibt sich eine verschuldensangemessene Gesamtstrafe von 5 Jahren und 7 Monaten.
Die Dauer der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft wird in Anwendung von Art. 51 StGB an die Strafe angerechnet. Bei diesem Strafmass ist der bedingte oder teilbedingte Vollzug, der bei einer Strafe bis maximal drei Jahre in Betracht kommt, aus formellen Gründen ausgeschlossen.
6.3 B____
Die Berufungsklägerin ist nicht vorbestraft (Akten S. 3320 und 3324); gleichwohl erweist sich eine Freiheitsstrafe als einzige zweckmässige Strafart. Durch ihren Wohnort im Ausland wäre eine Geldstrafe nur erschwert vollstreckbar; zudem liegt die deliktische Tätigkeit der Berufungsklägerin in Geldnot begründet, was wiederum die Aussichten der Vollstreckung der Geldstrafe wie auch deren präventive Wirkung schmälert. Spezialpräventive Bedenken wie auch die Verschränkung der Waffeneinfuhr mit den Raubhandlungen führen dazu, dass eine Geldstrafe wegen der Widerhandlung gegen das Waffengesetz unzweckmässig wäre.
Anlässlich des Raubüberfalls in Basel war die Berufungsklägerin zwar nicht die treibende Kraft, leistete aber wichtige Beiträge. Wissend, dass der Berufungskläger eine Waffe und ein Schlafmittel einsetzen wollte, hat sie sich ins Auto gesetzt und die Landesgrenze überquert, um hier eine Vertreterin ihres früheren Berufsstandes massiv zu schädigen. Dabei hat sie zentrale Tathandlungen selber ausgeführt: Sie fesselte das Opfer; vereitelte mit dessen Mobiltelefon den Hilferuf und holte selber das Geld in Höhe von CHF 10’500.– und die Krankenkassenkarte des Opfers aus der Küche. Immerhin war es nicht die Berufungsklägerin, die die Waffe trug und dem Opfer das Schlafmittel verabreichte. Die Begehungsweise mit dem Schlafmittel wäre aber ohne die von ihr vorgenommenen Fesselung nicht möglich gewesen. Weiter ist von einer ungünstigen Paardynamik auszugehen. Die Druckversuche des Berufungsklägers waren aber nicht so stark, dass die Berufungsklägerin keine Wahl hatte. Sie hätte sich ihm bereits in Deutschland entziehen können. Sie hätte nicht ins Auto einsteigen müssen. Sie hätte, wie sie das bei anderer Gelegenheit zu tun pflegte, zu ihren Kindern in den Norden reisen können (Protokoll Berufungsverhandlung S. 1, 9; Akten S. 3452). Ebenso wie der Berufungskläger handelte auch sie aus rein finanziellen Motiven, um einen Lebensstil zu finanzieren, der über ihren Verhältnissen lag. Als Einsatzstrafe für den Raubüberfall in Basel sind 3 Jahre und 9 Monate angemessen.
Trotz der massiven Schädigung des Opfers anlässlich des Basler Überfalls, die der Berufungsklägerin vor Augen sein musste, zeigte sie sich am 13. Juli 2019 erneut bereit, an der zeitlichen und örtlichen Planung vergleichbarer Überfälle mitzuwirken und das zuvor Begangene nun vierfach zu wiederholen. Erneut stieg sie mit dem Berufungskläger ins Auto, um die Fahrt zu den Tatorten im Kanton Aargau anzutreten. Dabei beförderte sie in ihrer Damenhandtasche das Deliktswerkzeug und wäre – unter der Vorgabe, mit den Prostituierten zu dritt intim zu werden – dem Berufungskläger in die Appartements gefolgt, um die geplanten Taten abzuwickeln. Dass der Plan scheiterte, lag dreimal an äussern Umständen (Raubversuche) und einmal daran, dass sie nicht bis zum Tatort gelangen konnten (Vorbereitungshandlungen). Für die drei versuchten Raube und die Vorbereitungshandlung zum vierten Raub ist die Strafe auf dem Asperationsweg um 1 Jahr und 3 Monate zu erhöhen. Ein weiterer Monat Straferhöhung ergibt sich aus dem mehrfachen unberechtigten Ein- und Mitführen einer Waffe, für das die Berufungsklägerin in Mittäterschaft verantwortlich ist.
Für die Täterkomponente kann auf die zutreffende Beurteilung der Vorinstanz (Urteil S. 40) verweisen werden. Die Berufungsklägerin hat keine Vorstrafen, was sich neutral auswirkt. Ihre sechs Kinder leben beim Vater. Daraus ergibt sich keine erhöhte Strafempfindlichkeit. Sie hat ihre Taten spät und unter erdrückender Beweislast gestanden. Insgesamt ist die Täterkomponente neutral zu werten. Somit ergib sich eine Gesamtstrafe von 5 Jahren und 1 Monat.
Die Dauer der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft wird in Anwendung von Art. 51 StGB an die Strafe angerechnet. Bei diesem Strafmass ist der bedingte oder teilbedingte Vollzug, der bei einer Strafe bis maximal drei Jahre in Betracht kommt, aus formellen Gründen ausgeschlossen.
7. Landesverweisung
7.1 Beide Berufungskläger wurden vom Strafgericht zu 8 Jahren Landesverweisung verurteilt. Die Berufungsklägerin hat diese Anordnung akzeptiert. Der Berufungskläger beantragt eine Reduktion auf 5 Jahre. Die Staatsanwaltschaft beantragt für beide Beschuldigte die Erhöhung auf 10 Jahre.
7.2 Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB ist bei der Verurteilung wegen Raubs eine obligatorische Landesverweisung zu verhängen. Davon darf nach dem Willen des Gesetzgebers nur «ausnahmsweise», in den von Gesetz und Rechtsprechung sehr restriktiv umschriebenen Fällen, abgesehen werden (Art. 66a Abs. 2 StGB). Es besteht nach der Rechtsprechung kein Zweifel, dass eine Landesverweisung auch gegenüber einem EU-Bürger ausgesprochen werden kann, wenn dies aufgrund einer Einzelfallprüfung indiziert ist. Das Freizügigkeitsrecht darf eingeschränkt werden, wenn dies aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit geboten ist und vom Betroffenen eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung ausgeht (vgl. BGE 145 IV 364 E. 3.5; 145 IV 55 E. 4.4 und Art. 5 Abs. 1 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 [FZA; SR 0.142.112.681]).
Der Berufungskläger ist deutscher Staatsbürger. Er hat seine Arbeitstätigkeit in der Schweiz lange vor seiner Inhaftierung vom 13. Juli 2019 aufgegeben, nämlich effektiv mit seiner Krankschreibung seit dem 14. November 2017 und pro forma mit der Kündigung bzw. Aufhebung seines Arbeitsverhältnisses per 22. Mai 2018 (Akten S. 1267-70). Der Berufungskläger hat mit wiederholten, vom Ausland her geplanten Taten die öffentliche Sicherheit der Schweiz gefährdet. Er hat sein Einreiserecht (vgl. Art. 3 FZA und Art. 1 Abs. 1 Anhang I FZA) missbraucht, um eine Waffe sowie für die Betäubung der Opfer bestimmte, rezeptpflichtige Substanzen über die Landesgrenze zu verschieben.
Nachdem er bereits zwei Frauen in besonderen Situationen (Patientin in der Reha; Prostituierte im Bordell) bestohlen hatte, raubte er mit seiner Partnerin eine weitere Prostituierte aus. Mit der Anwendung eines Schlafmittels und dem Alleinlassen des betäubten Opfers hat er dessen Gesundheit gefährdet. Er hatte bereits weitere Opfer ausgesucht, die in gleicher Weise geschädigt worden wären. Daher liegt kein isolierter Einzelfall vor, sondern es besteht eine anhaltende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch schwere Delikte. Indem er Rezepte fälschte und rezeptpflichtige Medikamente indikationswidrig einsetzte, gefährdete er zudem die öffentliche Medizinalordnung. Weiter ist er gemäss seinen Aussagen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 8) noch bei laufendem Strafvollzug rückfällig geworden, indem er im hängigen IV-Verfahren zwei Arztbriefe manipulierte, Zahlen veränderte und damit mutmasslich die Schweizer Sozialwerke schädigen wollte. Daraufhin eröffnete die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau am 9. Februar 2021 ein Verfahren wegen Betrugs und Urkundenfälschung (Strafregisterauszug, Akten S. 3322). Insgesamt geht vom Berufungskläger eine ernsthafte und anhaltende Gefährdung der öffentlichen Ordnung aus. Da der Berufungskläger in Deutschland lebt, bewirkt die Massnahme in seinem Fall keine Beendigung des bisherigen Aufenthalts, sondern bedeutet für ihn lediglich eine Einreisesperre ins Nachbarland. Damit wirkt sich der erlittene Eingriff in seine privaten Interessen eher geringfügig aus und erweist sich auch mit Blick auf das Freizügigkeitsabkommen als verhältnismässig.
7.3 Vorliegend ist nicht die Landesverweisung an sich strittig, sondern deren Dauer. Sie beträgt mindestens 5 und höchstens 15 Jahre, im Wiederholungsfall 20 Jahre bis lebenslänglich (Art. 66b StGB; BGE 146 IV 311 E. 3.5.1 S. 317; Schlegel, in: Wohlers et al. [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Auflage 2020, Art. 66a N 6).
Die Rechtsfolge einer Landesverweisung ist aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4 mit Hinweisen). Die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung muss verhältnismässig sein. Dabei ist namentlich einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte Rechnung zu tragen (BGer 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.2; 6B_1270/2020 vom 10. März 2021 E. 9.5; 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.8). Dem Sachgericht kommt bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung ein weites Ermessen zu (vgl. BGer 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.3; 6B_1270/2020 vom 10. März 2021 E. 9.5; 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.2.3; 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 5).
Der Berufungskläger hat mehrfach Diebstähle und gefährliche Raubtaten begangen bzw. versucht. Diese Kriminalität richtet sich durchweg gegen Frauen. Die mehrjährige Freiheitsstrafe drückt ein erhebliches Gesamtverschulden aus. Mit der gefährlichen und fortgesetzten Begehungsweise und mit seinem übrigen, zur Täuschung bzw. Fälschung neigendem Verhalten, offenbart er ein erhebliches Gefährdungspotential. Bei der vorliegenden Schwere ist es angemessen, die Dauer der Landesverweisung jedenfalls nicht im Minimalbereich des verfügbaren Rahmens von 5 bis 15 Jahren festzulegen. Dies umso mehr, als der Berufungskläger in der Schweiz keinen Aufenthaltstitel hat. Er lebt nicht in der Schweiz und ist durch die Landesverweisung nur gering betroffen, jedenfalls deutlich geringer als ein Verurteilter mit effektivem Aufenthalt in der Schweiz. Insoweit ist seine Situation mit jener eines «Kriminaltouristen» vergleichbar (vgl. BGer 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.5.4; 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4; 6B_770/2018 vom 24. September 2018 E. 1.1). Die konkret ausgesprochene Dauer von 8 Jahren wird dieser Ausgangslage gerecht.
Ausgehend von der Gefährlichkeit der Taten und der fortgesetzten Tatbegehung kann mit der Staatsanwaltschaft durchaus in Betracht gezogen werden, die Landesverweisung auf 10 Jahre zu erhöhen. Der Berufungskläger ist gesundheitlich angeschlagen (vgl. Vollzugsbericht vom 26. Juli 2021). Sein Gesundheitszustand und seine Lebensplanung, wonach er nach dem Strafvollzug ohnehin nach Deutschland zurückkehren wird, deuten eher gegen die Notwendigkeit einer Verlängerung der Landesverweisung. Zudem ist die Beziehung zur Berufungsklägerin, deren Dynamik für die Raubtaten mitursächlich war, als beendet zu betrachten, weshalb auch insoweit eine Erhöhung der Einreisesperre nicht notwendig erscheint. Insgesamt bleibt es daher bei der vorinstanzlich anberaumten Dauer der Landesverweisung von 8 Jahren.
Drittstaatsangehörige, gegen die ein strafrechtlicher Landesverweis ergeht, werden im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben, wenn die Ausschreibung vom urteilenden Gericht angeordnet wird (Art. 20 der Schweizerischen N-SIS-Verordnung, SR 362.0). Als Drittstaat ist dabei jeder Staat zu verstehen, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ist (Art. 2 lit. f. N-SIS-Verordnung). Da es sich beim Berufungskläger um einen deutschen Staatsangehörigen und damit um einen Unionsbürger der EU handelt, ist die angeordnete Landesverweisung gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung nicht im Schengener Informationssystem einzutragen.
7.4 Die Berufungsklägerin hat die Landesverweisung akzeptiert. Die Staatsanwaltschaft beantragt jedoch auch in ihrem Fall eine Erhöhung auf 10 Jahre. Da die Anschlussberufung nach Art. 401 Abs. 2 StPO – abgesehen von einer hier nicht relevanten Ausnahme – nicht auf den Umfang der Hauptberufung beschränkt ist, muss die beantragte Erhöhung auch für die Berufungsklägerin geprüft werden, obwohl sie die Landesverweisung in ihrer Hauptberufung nicht angefochten hat (vgl. hiervor E. 1.2). Die beantragte Erhöhung ist auch im Falle der Berufungsklägerin zu verwerfen, und zwar aus den gleichen Motiven wie bei ihrem damaligen Partner: Ihr Verschulden durch die Mitwirkung an einem vollendeten und drei versuchten Raubüberfällen ist (gemessen an allen denkbaren Straftaten) erheblich. Die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch allfällige künftige Delinquenz ist durch die Trennung vom Mitbeschuldigten zurückgegangen. Die Berufungsklägerin wird nach dem Strafvollzug nach Deutschland zurückkehren und dort in einer neuen ehelichen Beziehung leben. Sie hat keinen Aufenthaltstitel in der Schweiz. Damit erweist sich die Dauer der Landesverweisung von 8 Jahren als angemessen.
Zufolge der deutschen Staatsangehörigkeit der Berufungsklägerin ist die angeordnete Landesverweisung gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung nicht im Schengener Informationssystem einzutragen.
8. Zivilforderungen
Bezüglich der Zivilforderungen kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urteil S. 43 f.) verwiesen werden. Die solidarische Haftbarkeit beider Beschuldigter gründet auf der haftungsrechtlichen Vorschrift von Art. 50 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR, SR 220), wonach gemeinsam verschuldeter Schaden von den Verursachern solidarisch zu tragen ist. Eine anteilsmässige Haftung ist gesetzlich nicht vorgesehen und wäre wegen des mittäterschaftlichen Zusammenwirkens beider Beschuldigter auch von der Sache her verfehlt.
Bei der Schadenersatzforderung von CHF 10’500.– der Geschädigten D____ handelt es sich um das beim Raubüberfall in Basel entwendete Bargeld. Hinzu kommt eine Genugtuung zugunsten der Geschädigten von CHF 8’000.–, die sich als angemessen erweist und von den Parteien akzeptiert wird. Für beide Forderungen haben die Beschuldigten nach Art. 50 Abs. 1 OR solidarisch zu haften. Diese Schadenersatz- und Genugtuungsforderung ist zufolge Teilfreigabe beschlagnahmter Mittel im Umfang von CHF 9’250.– getilgt worden, indem die Basler Kantonalbank (auf Antrag der Geschädigten) angewiesen wurde, vom beschlagnahmten Konto des Berufungsklägers vorzeitig CHF 9’250.– zuhanden der Geschädigten freizugeben (Präsidialverfügung vom 2. März 2021, ausbezahlt am 12. März 2021).
Die weiteren Forderungen der Geschädigten (Verdienstausfall in Höhe von CHF 15’000.–; Spitalkosten in Höhe von CHF 753.15; Mehrforderung Genugtuung von CHF 2’000.–) sind auf den Zivilweg zu verweisen.
9. Beschlagnahmen
Der Entscheid über die beschlagnahmten Gegenstände hat nach Art. 267 StPO mit dem Endentscheid zu ergehen. Was zunächst das beschlagnahmte Kontoguthaben des Berufungsklägers bei der Basler Kantonalbank angeht, so umfasst dieses nach dessen Herabsetzung auf CHF 25’000.– (Freigabe vom 11. Dezember 2019; Akten S. 786 f.) und der erwähnten Teilzahlung der Schadenersatzforderung (gemäss richterlicher Anweisung vom 2. März 2021) noch rund CHF 15’750.– zuzüglich Zinsen. Von diesem Kontoguthaben ist der Geschädigten D____ in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB der offene Teilbetrag von CHF 9’250.– auszuzahlen. Das verbleibende gesperrte Kontoguthaben ist gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO mit den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr von A____ zu verrechnen.
Bezüglich der weiteren Beschlagnahmen werden keine Einwände erhoben, so dass insoweit auf die Begründung im angefochtenen Urteil (S. 45) verwiesen werden kann.
10. Kosten
Nach dem Gesagten sind beide Berufungen der Beschuldigten abzuweisen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist indessen teilweise gutzuheissen. Die Freiheitsstrafe des Berufungsklägers ist auf 5 Jahre und 7 Monate, jene der Berufungsklägerin auf 5 Jahre und 1 Monat anzuheben. An der 8-jährigen Landesverweisung ist in beiden Fällen festzuhalten.
Bei diesem Verfahrensausgang gehen die erst- und zweitinstanzlichen Kosten zu Lasten des Berufungsklägers bzw. der Berufungsklägerin (Art. 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO). Die zweitinstanzliche Urteilsgebühr wird in Anwendung von Art. 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf je CHF 3’000.‒ bemessen. Diese Gebühren werden den Betroffenen nach der Regel von Art. 418 Abs. 1 StPO anteilsmässig (nicht solidarisch) auferlegt.
Die amtliche Verteidigung wird in beiden Fällen je gemäss Aufstellung aus der Gerichtskasse entschädigt, unter Anwendung der Tarife gemäss Gerichtspraxis. Der Verteidigerin [...] werden somit 40,25 Stunden und der Verteidigerin [...] 36,15 Stunden vergütet, je zuzüglich 5 Stunden für die Berufungsverhandlung und Auslagen. Die Beschuldigten sind gegenüber dem Staat nach Massgabe von Art. 135 Abs. 4 StPO zur Rückzahlung dieser Entschädigung verpflichtet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):
://: 1. Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 3. Juni 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Schuldsprüche des A____ wegen Urkundenfälschung gemäss 251 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches (Anklage Ziff. 2) und mehrfacher Vergehen gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes (Anklage Ziff. 4);
- Entschädigung der amtlichen Verteidigerinnen [...] und [...] sowie der Opfervertreterin [...] für das erstinstanzliche Verfahren.
2. A____ wird in Abweisung seiner Berufung und in teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft – neben den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen gemäss Ziff. 1 – des Raubs (besondere Gefährlichkeit), des mehrfachen versuchten Raubs (besondere Gefährlichkeit), der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub (besondere Gefährlichkeit), und des mehrfachen Diebstahls schuldig erklärt und verurteilt zu 5 Jahren und 7 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft und des vorläufigen Strafvollzugs seit dem 13. Juli 2019, in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1, 140 Ziff. 3, teilweise in Verbindung mit 22, 260bis Abs. 1 lit. d und 251 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches, Art. 33 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes sowie Art. 49 und 51 des Strafgesetzbuches.
A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 8 Jahre des Landes verwiesen.
Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem nicht eingetragen.
3. B____ wird in Abweisung ihrer Berufung (und in teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft) des Raubs (besondere Gefährlichkeit), des mehrfachen versuchten Raubs (besondere Gefährlichkeit), der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub (besondere Gefährlichkeit) sowie des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und verurteilt zu 5 Jahren und 1 Monat Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft und des vorläufigen Strafvollzugs seit dem 13. Juli 2019, in Anwendung von Art. 140 Ziff. 3, teilweise in Verbindung mit 22, 260bis Abs. 1 lit. d des Strafgesetzbuches, Art. 33 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes sowie Art. 49 und 51 des Strafgesetzbuches.
B____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 8 Jahre des Landes verwiesen.
Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem nicht eingetragen.
4. Die Beurteilten A____ und B____ werden in solidarischer Verbindung zur Zahlung von Schadenersatz von CHF 10'500.– und einer Genugtuung von CHF 8'000.– an die Privatklägerin D____ verurteilt. Diese Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen sind zufolge Teilfreigabe beschlagnahmter Mittel von A____ im Umfang von CHF 9'250.– getilgt worden (Präsidialverfügung vom 2. März 2021, ausbezahlt am 12. März 2021).
Die Schadenersatzforderungen von D____ für Verdienstausfall in Höhe von CHF 15'000.–, für Spitalkosten in Höhe von CHF 753.15 sowie ihre Mehrforderung betreffend Genugtuung in Höhe von CHF 2'000.– werden auf den Zivilweg verwiesen.
Unter Aufhebung der Beschlagnahme der Vermögenswerte in Höhe von CHF 25'000.– bei der Kantonalbank und nach Abzug der Teilfreigabe in Höhe von CHF 9'250.– (Präsidialverfügung vom 2. März 2021, ausbezahlt am 12. März 2021) werden D____ CHF 9'250.– ausbezahlt.
Unter Aufhebung der Beschlagnahme werden A____ das Navigationsgerät Garmin inkl. Ladekabel (Pos. 1505), das Navigationsgerät Garmin inkl. USB-Ladekabel (Pos. 1133) sowie die externe Festplatte (Pos. 1103) zurückgegeben. Das Mobiltelefon Samsung (Pos. 2001) bleibt beschlagnahmt (evtl. zur Verfügung der deutschen Strafbehörden). Die übrigen beschlagnahmten Gegenstände (Pos. 1005, 1504, 1506, 1507, 1511, 1513 - 1520, 1001 - 1004, 1007, 1117, 1601, 1202, 1139, 1602) werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen.
5. Die Beurteilten tragen ihre persönlichen Verfahrenskosten:
- A____ CHF 31'852.75;
- B____ CHF 17'263.40
sowie beide eine Urteilsgebühr von je CHF 8'000.– für das erstinstanzliche Verfahren und von je CHF 3’000. für das zweitinstanzliche Verfahren (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Das Kostendepot von A____ im Betrag von CHF 150.– sowie der sich auf dem gesperrten Konto bei der Kantonalbank befindliche CHF 9'250.– übersteigende Betrag werden in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO mit seinen Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr verrechnet.
6. Der amtlichen Verteidigerin [...] werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 8'230.– und ein Auslagenersatz von CHF 143.25, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 644.75, somit total CHF 9’018.– , aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Der amtlichen Verteidigerin [...] werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 9’050.– und ein Auslagenersatz von CHF 159.45, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 709.15, somit total CHF 9'918.60, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Der Vertreterin von D____, [...], werden in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 2’650.– und ein Auslagenersatz von CHF 50.10, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 207.90, somit total CHF 2'908.– aus der Gerichtskasse ausgerichtet. A____ und B____ haben dem Appellationsgericht diesen Betrag zurückzuerstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.
Überdies wird [...] gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO zu Lasten von A____ und B____ eine Parteientschädigung zugesprochen, welche auf CHF 682.50, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 52.55, festgesetzt wird. Die Beurteilten haften in solidarischer Verbindung. Art. 138 Abs. 2 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Berufungsklägerin
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Privatklägerschaft
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
- Strafgericht Basel-Stadt
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Kantonspolizei Basel-Stadt, Waffenbüro
- Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).