Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2020.7

 

BESCHLUSS

 

vom 10. November 2020

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), lic. iur. Barbara Schneider ,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

[...]                                                                                          Beschuldigter

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Berufungsbeklagte

Binningerstr. 21, Postfach, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 23. Oktober 2019

 

betreffend mehrfache rechtswidrige Einreise

 


Das Appellationsgericht (Dreiergericht) zieht in Erwägung,

 

dass   A____ mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 23. Oktober 2019 der mehrfachen rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 75 Tagen verurteilt wurde, unter Einrechnung des eintägigen Polizeigewahrsams vom 3./4. Juni 2019,

 

dass   A____ (Berufungskläger) gegen dieses Urteil frist- und formgerecht die Berufung angemeldet und erklärt hat,

 

dass   die Staatsanwaltschaft innert Frist weder Anschlussberufung erklärt noch einen Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung gestellt hat,

 

dass   dem Berufungskläger die Vorladung zur Berufungsverhandlung vom 4. August 2020 am 21. August zugestellt werden konnte,

 

dass   die Vorladung zusätzlich am 12. August 2020 im Kantonsblatt publiziert worden war,

 

dass   der Berufungskläger der Berufungsverhandlung vom 10. November 2020 unentschuldigt ferngeblieben ist und sich auch nicht vertreten lassen hat,

 

dass   die Berufung gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) infolge unentschuldigter Säumnis des Berufungsklägers als zurückgezogen gilt,

 

dass   das erstinstanzliche Urteil somit nach Art. 437 Abs. 1 lit. b StPO in Rechtskraft erwachsen und demgemäss das Berufungsverfahren als erledigt abzuschreiben ist,

 

dass   umständehalber auf die Erhebung von Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren verzichtet wird.

 

 

und erkennt:

 

://:        Das Berufungsverfahren wird zufolge Rückzugs der Berufung gemäss Art. 407 Abs. 1 StPO als erledigt abgeschrieben.

 

Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft

-       Strafgericht

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         lic. iur. Mirjam Kündig

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.