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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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SB.2020.81
URTEIL
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
lic. iur. Lucienne Renaud, Dr. Christoph A. Spenlé
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungsklägerin
[...] Beschuldigte
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Privatklägerin
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 10. Juni 2020
betreffend Betrug und mehrfache Urkundenfälschung
Sachverhalt
A____ wurde mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 10. Juni 2020 des Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu CHF 20.– verurteilt, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren.
Gegen dieses Urteil erklärte A____ (nachfolgend: Berufungsklägerin) durch Rechtsanwalt [...] am 15. September 2020 Berufung und beantragte einen kostenlosen Freispruch. Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerin erklärten innert Frist Anschlussberufung oder beantragten Nichteintreten auf die Berufung. Mit Berufungsbegründung vom 30. November 2020 hielt die Berufungsklägerin an den bereits gestellten Anträgen fest. Mit Stellungnahme vom 1. Februar 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Berufung sei kostenpflichtig abzuweisen. Am 7. März 2022 ging der Strafregisterauszug der Berufungsklägerin ein.
In der Berufungsverhandlung vom 14. September 2022 ist zunächst die Berufungsklägerin befragt worden, anschliessend ist ihr Verteidiger zum Vortrag gelangt, wofür auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen wird. Die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin haben an der Verhandlung nicht teilgenommen. Die entscheidwesentlichen Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Die Berufungsklägerin ist als Beschuldigte vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie zur Erhebung der Berufung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht angemeldete Berufung ist einzutreten.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Die Berufungsklägerin beantragt einen vollumfänglichen Freispruch. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist damit das Urteil als Ganzes.
2.
2.1
2.1.1 Der Berufungsklägerin wird vorgeworfen, in Mittäterschaft mit C____ und D____ durch falsche Angaben in Bezug auf ihre finanziellen Verhältnisse einen Kredit in Höhe von CHF 63'000.– von der B____ erlangt zu haben. Durch die Einreichung von drei gefälschten Lohnausweisen für die Monate Mai bis Juli 2016 sowie eines gefälschten Dokumentes «Kontobewegungen [...]» habe sie eine weit bessere persönliche Finanzlage bzw. eine erheblich grössere Kreditwürdigkeit vorgetäuscht, als es der Wirklichkeit entsprochen habe.
2.1.2 Die Vorinstanz wertete die Einwände der Berufungsklägerin, wonach sie das Opfer eines betrügerischen Arbeitgebers geworden sei, unter Verweis auf ihre widersprüchlichen Angaben im Ermittlungsverfahren als Schutzbehauptung. Es erscheine unglaubhaft, dass die Berufungsklägerin die wesentlichen Angaben auf den von ihr unterschriebenen Unterlagen nicht gesehen haben wolle. Zudem erscheine es vor dem Hintergrund der beruflichen Erfahrung der Berufungsklägerin – unter anderem als selbständige Unternehmerin – lebensfremd, dass sie einen Kreditvertrag blind unterschreiben würde (Urteil E. II Akten S. 217 f.).
2.2 Mit ihrer Berufung macht die Berufungsklägerin geltend, die Vorinstanz habe willkürlich ausser Acht gelassen, dass sie von ihrem ehemaligen Arbeitgeber zu den angeklagten Delikten instrumentalisiert worden sei. Die von C____, der ein Eigeninteresse an einem beträchtlichen Teil der Kreditsumme gehabt habe, vorbereiteten Kreditdokumente habe sie unbesehen unterschrieben. Von den durch D____ erstellten und anschliessend der B____ eingereichten Fälschungen habe sie keine Kenntnis gehabt. Die einzige selbständige Handlung der Berufungsklägerin habe darin bestanden, das Betreibungsamt anzuweisen, ihren Betreibungsregisterauszug, welcher eine Betreibung von CHF 26'557.60 aufgewiesen habe (SB [...] S. 17 f.), direkt an die B____ zu senden (Berufungsbegründung N 2 Akten S. 260 f.). Daraus erhelle, dass sie keine Täuschungsabsicht gehabt habe, erst recht keine arglistige (Berufungsbegründung N 3 Akten S. 261). In rechtlicher Hinsicht sei das vorinstanzliche Urteil rechtsfehlerhaft. So werde zu Unrecht die Mitverantwortung der B____ verneint, welche den Kredit ohne jede Nachfrage vergeben habe, obwohl sie im Besitz des wahrheitsgemässen Betreibungsregisterauszugs der Berufungsklägerin gewesen sei, welcher nicht mit den Angaben in den gefälschten Dokumenten übereingestimmt habe (vgl. Urteil Akten S. 220; Berufungsbegründung N 8 Akten S. 261 f.). Damit habe das geschädigte Kreditvergabeinstitut elementarste Vorsichtsmassnahmen missachtet (Berufungsbegründung N 9 f., Akten S. 262)
3.
3.1 Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 S. 40 ff. m.H.). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass der beschuldigten Person ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht einer besonnenen und lebenserfahrenen Beobachterin über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist; insbesondere genügt es, wenn die verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind, wobei ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gefordert ist, oft wird die Formel «mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit» verwendet (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3 S. 348 ff., 138 V 74 E. 7 S. 81 f., 124 IV 86 E. 2a S. 87 f., je m.H. sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 10 N 82 ff.). Der Grundsatz «in dubio pro reo» enthält keine Anweisung, welche Schlüsse aus dem einzelnen Beweismittel zu ziehen sind (vgl. statt vieler BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019, E. 2.3.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). Vielmehr gilt der Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das Gericht die Beweise frei von Beweisregeln würdigt und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheidet, ob es eine Tatsache für bewiesen hält (BGE 127 IV 172 E. 3a; vgl. auch Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 10 N 25 ff.). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017). Der Anwendungsbereich des Grundsatzes in dubio pro reo erfasst Zweifel am Vorliegen bestimmter Sachverhaltsmomente, wie insbesondere auch am Vorliegen der Umstände, welche die objektiven und subjektiven Merkmale der angeklagten Tatbestände ausmachen (vgl. Wohlers, a.a.O., Art. 10 N 14). Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob die Schuldsprüche im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind.
3.2
3.2.1 Während der äussere Geschehensablauf von der Berufungsklägerin nicht bestritten wird, macht sie geltend, keine Kenntnis von den durch D____ gefälschten Unterlagen gehabt zu haben. Sie habe somit ohne Vorsatz hinsichtlich der angeklagten Delikte gehandelt.
3.2.2 Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen gemäss Art. 12 StGB, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Das Wissen bezieht sich auf die Tatumstände, welche sich unter die objektiven Merkmale des Deliktstatbestands subsumieren lassen. Aus dem Wissen des Täters um den möglichen Eintritt des Erfolgs allein darf nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf das Wollen geschlossen werden, wenn sich ihm dieser als so wahrscheinlich aufdrängt, dass sein Verhalten vernünftigerweise nicht anders denn als Billigung oder Inkaufnahme jenes Erfolges ausgelegt werden kann (BGer 6B_135/2017 vom 20. November 2017, E. 2.2.1 m.H.). Im Sinne des sogenannten Eventualvorsatzes handelt bereits vorsätzlich, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter oder die Täterin den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er oder sie den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm oder ihr auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 m.H.). Beim Betrug gemäss Art. 146 StGB muss der Täter oder die Täterin um die Verwendung gefälschter Urkunden zur Täuschung wissen und den Willen haben, den Irrtum bei der Geschädigten durch die Verwendung falscher Urkunden hervorzurufen. Der Vorsatz ist als innere Tatsache – soweit der Täter oder die Täterin nicht geständig ist – regelmässig nur anhand äusserlich feststellbarer Indizien und gestützt auf Erfahrungsregeln feststellbar, die Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters oder der Täterin erlauben.
3.3 Die Vorinstanz wertete die Einwände der Berufungsklägerin, wonach sie von ihrem Arbeitgeber instrumentalisiert worden sei unter Verweis auf ihre widersprüchlichen Angaben im Ermittlungsverfahren als Schutzbehauptung. Widersprüchlich seien auch ihre Angaben zur Höhe des Kredits. So habe sie zunächst ausgesagt, ein Darlehen von CHF 60'000.– gewollt zu haben (Akten S. 66) und später erklärt, sie sei aus allen Wolken gefallen, als sie die Kreditsumme von CHF 63'000.– gesehen habe (Akten S. 91). Auch in Bezug auf die Umstände der Vertragsunterzeichnung bestünden Widersprüche. So habe die Berufungsklägerin in der ersten Einvernahme angegeben, die Unterlagen seien ihr nach Hause geschickt worden (Akten S. 68); bei einem späteren Befragungstermin habe sie ausgesagt, nicht mehr zu wissen, ob ihr die Unterlagen im Geschäft übergeben oder nach Hause gesandt worden seien (Akten S. 90). In der Hauptverhandlung habe sie sich auf Nachfrage ihres Verteidigers plötzlich daran erinnert, dass C____ ihr die Dokumente nach [...] ins Geschäft gebracht habe (Prot. erstinstanzliche Hauptverhandlung Akten S. 199). Insgesamt sei unglaubhaft, dass die Berufungsklägerin die deutlich hervorgehobenen wesentlichen Angaben auf den von ihr unterschriebenen Unterlagen nicht gesehen habe. Zudem erscheine es vor dem Hintergrund der beruflichen Erfahrung der Berufungsklägerin – unter anderem als selbständige Unternehmerin – lebensfremd, dass sie einen Kreditvertrag blind unterschreiben würde (Urteil E. II Akten S. 217 f.).
3.4
3.4.1 Die Berufungsklägerin wurde im Ermittlungsverfahren dreimal einvernommen, und zudem an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sowie anlässlich der Berufungsverhandlung zu den Geschehnissen befragt. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, weichen ihre späteren Aussagen betreffend die wesentlichen Punkte stark von den Aussagen an der ersten Einvernahme vom 20. Februar 2017 ab, wo die Berufungsklägerin zu Protokoll gab, sie habe den Kredit bei der B____ durch die Vermittlung eines nicht näher bekannten E____ erhalten. Dieser habe sich als Broker ausgegeben und ihr – nachdem sie ihm eine Kopie ihrer Identitätskarte sowie zwei Lohnabrechnungen übergeben habe – zu einem Kredit in der von ihr gewünschten Höhe von CHF 63'000.– verholfen. Von den gefälschten Lohnabrechnungen und Bankauszügen habe sie keine Kenntnis gehabt (Akten S. 65-72). Nachdem die Berufungsklägerin um eine erneute Einvernahme ersucht hatte, erklärte sie anlässlich der Vernehmung vom 19. Februar 2019, sie wolle ihre letzte Aussage revidieren; ihre früheren Angaben betreffend E____ hätten nicht der Wahrheit entsprochen. Sie habe sich, alarmiert durch die Vorladung zur Einvernahme, mit C____ bzw. [...] abgesprochen, welche ihr die Version mit E____ vorgegeben hätten (Auss. Berufungsklägerin Akten S. 92: «Sie und/oder auch er sagte(n) mir, ich solle mir keine Sorgen machen, wenn ich das aussagen würde, was sie mir nun vorsagen würden, käme alles gut: Und das war die Geschichte rund um E____, das war alles so ‘vorgeschult’»). Sie gab an, nachdem sie von anderen Mitarbeitenden der F____ von der Möglichkeit einer Kreditaufnahme erfahren habe, ihren Arbeitgeber C____ um einen Firmenkredit von CHF 20'000.–, welchen sie über ihren Lohn abzahlen wollte, gebeten zu haben. C____ habe ihr daraufhin mitgeteilt, es sei kein Problem, für sie einen Kredit zu erwirken und auf ihre Einwände, sie sei aufgrund ihrer Schulden nicht kreditwürdig, gemeint, sie solle alles ihm überlassen. Sie habe ihm lediglich eine Kopie ihrer Identitätskarte geben müssen, um die Einreichung der Lohnabrechnungen sowie um alles Übrige habe er sich kümmern wollen. Sie habe dann einen Kredit über CHF 63'000.– erhalten, was sie sehr erstaunt und erschreckt habe, da sie lediglich CHF 21'000.– gebraucht habe. C____ habe ihr daraufhin angeboten, den Rest des Kredits zu übernehmen, worauf sie eingegangen sei. Sie habe den gesamten Betrag abgehoben, wie vereinbart CHF 21'000.– für sich behalten und den Rest C____ übergeben. Den Vertrag habe sie wie auch den Kreditantrag und die Budgetberechnung einfach unterzeichnet, ohne ihn genau anzuschauen (Auss. Berufungsklägerin Akten S. 91: «… weil ich ja die CHF 21’000.– wollte und die Zusicherung C____s hatte, für die restlichen Raten aufzukommen» […] «Bis zur Vorladung der Staatsanwaltschaft erschien mir alles betreffend Kredit vollkommen legal zu sein. Seither hatte ich wirklich keine ruhige Minute mehr»). Die widersprüchlichen Angaben der Berufungsklägerin müssen somit im Kontext der offensichtlich falschen und anschliessend widerrufenen ersten Aussage gewürdigt werden.
3.4.2 Unter Ausklammerung ihrer revidierten ersten Aussage sind entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen keine relevanten Widersprüche in den Angaben der Berufungsklägerin auszumachen. Namentlich hat sie sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch vor Berufungsgericht stets bestritten, Kenntnis von den gefälschten Lohnabrechnungen und dem ebenfalls gefälschten Bankauszug gehabt oder diese Dokumente der B____ gar selbst eingereicht zu haben. An der Berufungsverhandlung erklärte sie in Übereinstimmung mit ihren früheren Angaben, sie habe zwecks Tilgung ihrer Schulden ihren Arbeitgeber C____ auf die Möglichkeit angesprochen, von ihm einen Firmenkredit in Form eines Darlehens zu erhalten (Auss. Berufungsklägerin Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 310: «Ich wollte von C____ ein Darlehen von CHF 21'000.–, die ich dann vom Lohn monatlich zurückzahlen hätte können», Akten S. 311: «Ich wollte einfach ein Darlehen von F____. Das hätte man mir danach vom Lohn abgezogen»). C____ habe ihr in Aussicht gestellt, einen Kredit für sie erhältlich zu machen, was sie unter Hinweis auf ihre Schuldensituation abgelehnt habe. Er habe ihr jedoch zugesichert, er könne ihr helfen und werde sich um alles kümmern. Da sie ihm vertraut habe, sei sie davon ausgegangen, dass er aufgrund seiner Beziehungen einen Kredit für sie erwirken könne. Deshalb habe sie die vorab von C____ ausgefüllten und ihr anschliessend vorgelegten Dokumente (Kreditantrag, Budgetberechnung und Kreditvertrag, vgl. SB [...] S. 8, 10, 11) unbesehen unterschrieben (Auss. Berufungsklägerin Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 309: «Er sagte, er könne mir helfen. Ich dachte, er habe Vitamin B. Ich stellte mir das so vor, wie bei den Brokern bei den Krankenkassen. […] Dort haben diese spezielle Konditionen und ich dachte, das sei so ähnlich. […] Ich habe die Unterlagen unterschrieben, ohne sie anzuschauen. Ich hatte das Vertrauen in ihn», Akten S. 311: «Ich hatte grosses Vertrauen in C____»). Diese Aussagen decken sich mit den bereits im erstinstanzlichen Verfahren sowie im Ermittlungsverfahren zu Protokoll gegebenen Angaben der Berufungsklägerin (vgl. Auss. Berufungsklägerin Prot. erstinstanzliche Hauptverhandlung Akten S. 197 f.: «In einer Pause erfuhr ich von der Möglichkeit des Kredits. Ich fragte Herrn C____ danach. Ich wollte CHF 20'000.–. […] Ich dachte, Herr C____ hat Beziehungen. […] Er sagte, er kümmere sich um alles»).
3.5
3.5.1 Nachgewiesen und unbestritten ist weiter, dass die Berufungsklägerin C____ eine Kopie ihrer Identitätskarte aushändigte und gemäss seiner Anweisung ein Konto bei der [...] eröffnete, worauf sie einen geringfügigen Betrag einzahlte (Akten S. 64, 83) und den entsprechenden Beleg in der Folge C____ übergab. Zudem beauftragte sie das Betreibungsamt, der B____ einen Auszug aus dem Betreibungsregister zuzustellen. Als erstellt gilt schliesslich, dass der B____ zwecks Untermauerung der Angaben im Kreditantrag und in der Budgetberechnung drei gefälschte Lohnabrechnungen der F____ für die Monate Mai bis Juli 2016 (SB [...] S. 13-15) sowie ein auf der Grundlage des von der Berufungsklägerin C____ übergebenen Bankbelegs gefälschter «Auszug Kontobewegungen» der [...] vom 3. August 2016 eingereicht wurden (SB [...] S. 16).
3.5.2 Die Berufungsklägerin hat stets geltend gemacht, sie habe die bereits ausgefüllten Unterlagen (Kreditantrag und Budgetberechnung), welche ihr durch C____ vorgelegt worden seien, unterschrieben, ohne sich den Inhalt der Dokumente anzusehen. Diese Angaben sind zwar nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Immerhin handelt es sich bei der Berufungsklägerin um eine im Geschäftsverkehr nicht völlig unerfahrene Person. Jedoch hat sie glaubhaft geschildert, dass sie trotz des erst seit Kurzem bestehenden Arbeitsverhältnisses grosses Vertrauen zu ihrem Arbeitgeber C____ entwickelt hatte, weshalb sie die Unterlagen blindlings unterschrieb (Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 311: «Er war mein Chef und er hatte meiner Meinung nach eine soziale Ader für das Personal»). Ausserdem ist gestützt auf ihre Angaben davon auszugehen, dass C____ ihr die Dokumente zur Unterzeichnung an ihren Arbeitsplatz brachte, wo er sie zeitlich unter Druck setzte (vgl. Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 309: «Er war wie immer im Stress, legte mir die Unterlagen alle vor und sagte, ich solle hier, hier und hier unterschreiben»), so dass vor dem Hintergrund ihres Vertrauens zu C____ zumindest denkbar erscheint, dass sie die Unterlagen tatsächlich ungelesen unterschrieb.
3.6 Hinsichtlich des Vorsatzes ist damit nachgewiesen, dass die Berufungsklägerin zwar durchaus wusste, dass sie aufgrund ihrer Schulden- und Einkommenssituation bei der B____ als nicht kreditwürdig galt. Nicht nachgewiesen ist hingegen, dass die Berufungsklägerin Kenntnis von den in ihrem Namen der B____ eingereichten gefälschten Bankbelegen und Lohnauszügen hatte. So hat sie die Dokumente weder eigenhändig gefälscht, noch wird ihr vorgeworfen, sie habe diese der B____ selbst eingereicht. Zwar waren ihr die Modalitäten zur Erlangung eines Kleinkredits vertraut, hatte sie doch bereits in der Vergangenheit einen solchen Kredit bei der B____ aufgenommen. Sie wusste damit, dass das im Kreditantrag deklarierte Einkommen durch Lohnabrechnungen und Bankbelege erhärtet werden musste. Gestützt auf ihre konstanten Aussagen kann jedoch letztlich nicht ausgeschlossen werden, dass sie entgegen der ihr bekannten Tatsachen und im Vertrauen auf die Zusicherungen ihres Arbeitgebers, doch davon ausging, er verfüge durch seine Beziehungen («Vitamin B» Akten S. 309) über (legale) Möglichkeiten einen Kredit für sie zu erwirken. Wie sie sich dabei das konkrete Vorgehen von C____ vorstellte, konnte zwar auch an der Berufungsverhandlung nicht vollständig geklärt werden («wie die Broker bei den Krankenkassen» Akten S. 309). Wahrscheinlich erscheint jedoch, dass sie ihrem Arbeitgeber für seine – vermeintlich in ihrem Sinn – unternommenen Bemühungen dankbar war und gar nicht genau wissen wollte, wie C____ den Kredit schliesslich erhältlich machte. Nicht zuletzt spricht auch die Interessenlage der beiden Beteiligten dafür, dass C____ das Vertrauen und die Naivität der Berufungsklägerin geschickt für seine Zwecke ausnutzte. So erhielt er mit zwei Dritteln den Löwenanteil des Kreditbetrages, während die Berufungsklägerin ihren Anteil zur dringenden Schuldensanierung aufwandte. Die genannten Umstände deuten insgesamt darauf hin, dass es C____ gelang, das Vertrauen der Berufungsklägerin zu gewinnen, ihre anfänglichen Vorbehalte zu zerstreuen und ihr weiszumachen, es läge in seiner Macht, einen Kredit für sie erhältlich zu machen. Obwohl an ihrer wiederholten Beteuerung, sie sei stets davon ausgegangen, dass alles legal sei und hätte sich keinesfalls auf etwas Verbotenes eingelassen (Akten S. 91, 311) vor dem dargelegten Hintergrund nach wie vor gewisse Zweifel bestehen, kann ihr ein Vorsatz in Bezug auf die Einreichung der gefälschten Unterlagen und damit hinsichtlich der arglistigen Täuschungshandlung nicht nachgewiesen werden. Es ergeht somit in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» ein Freispruch von der Anklage des Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung.
4.
Damit obsiegt die Berufungsklägerin im Berufungsverfahren, weshalb der Staat sämtliche erst- und zweitinstanzliche Kosten zu tragen hat (Art. 426 Abs. 2, 428 Abs. 1 StPO). Für das erstinstanzliche Verfahren wurde dem Verteidiger ein Honorar von insgesamt CHF 5'613.70 aus der Strafgerichtskasse zugesprochen. Der Rückzahlungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO findet infolge des Obsiegens der Berufungsklägerin keine Anwendung. Für das Berufungsverfahren wird ihr eine Parteientschädigung entsprechend der anlässlich der Verhandlung von der Verteidigung eingereichten (korrigierten) Honorarnote vom 14. September 2022 (Akten S. 306 f.) zugesprochen. Für die Einzelheiten wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird – in Gutheissung ihrer Berufung – von den Vorwürfen des Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung kostenlos freigesprochen.
Die ordentlichen Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens gehen zu Lasten des Staates.
Der Berufungsklägerin werden für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 5'613.70 und für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 10'473.20 (jeweils inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtkasse zugesprochen.
Mitteilung an:
- Berufungsklägerin
- Privatklägerin
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.