Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2020.93

 

URTEIL

 

vom 5. Dezember 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard, Prof. Dr. Jonas Weber     

und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                             Berufungskläger 1

[...]                                                                                      Beschuldigter 1

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

B____, geb. [...]                                                             Berufungskläger 2

[...]                                                                                      Beschuldigter 2

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Privatklägerin

 

C____

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 30. April 2020

 

betreffend

 

ad Beschuldigter 1: mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung, mehrfache versuchte Hehlerei, Drohung, Beschimpfung, mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln; Strafzumessung; Anordnung einer Massnahme

 

ad Beschuldigter 2: gewerbsmässiger Diebstahl; Strafzumessung

 


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 30. April 2020 wurde A____ (nachfolgend: Berufungskläger 1) der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung, der mehrfachen versuchten Hehlerei, der Drohung, der Beschimpfung, des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe), des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung (Führen eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis und Überlassen eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis), des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (motorloses Fahrzeug), der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (motorloses Fahrzeug), der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln und der mehrfachen Missachtung der Führung des vorgeschriebenen Mietverzeichnisses als gewerbsmässiger Mietwagenvermieter schuldig erklärt und verurteilt zu 31 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams und der Untersuchungshaft vom 18. Juni 2019 bis 12. August 2019 (55 Tage), zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse von CHF 1'000.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Von den Vorwürfen des Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis gemäss Anklageziffer 2, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Anklageziffer 25 und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Anklageziffer 26 wurde er hingegen freigesprochen. Die gegen den Berufungskläger 1 am 20. Mai 2015 vom Strafgericht Basel-Stadt unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 7 Monaten sowie die gegen ihn am 5. Juli 2018 vom Ministère public de la Confédération unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 110.– wurden in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) nicht vollziehbar erklärt, jedoch wurde der Berufungskläger 1 verwarnt und die Probezeiten um jeweils 1 ½ Jahre verlängert. Die Zivilforderung der C____ (nachfolgend: Privatklägerin) im Betrag von CHF 332'707.40 zuzüglich 5 % Zins seit dem 14. Juni 2019 wurde auf den Zivilweg verwiesen. Schliesslich befand das Strafgericht über die beschlagnahmten Gegenstände, überband dem Berufungskläger 1 die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie eine Urteilsgebühr, wobei das Kostendepot des Berufungsklägers 1 von CHF 11'830.28 mit der Geldstrafe, der Busse und den Verfahrenskosten verrechnet wurde, und setzte das Honorar für die amtliche Verteidigung fest.

 

B____ (nachfolgend: Berufungskläger 2) wurde mit demselben Urteil des Strafdreiergerichts vom 30. April 2020 des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen (teilweise versuchten) Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, des geringfügigen Vermögensdelikts (Sachbeschädigung), des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, des Vergehens gegen das Waffengesetz und des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (motorloses Fahrzeug) schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams und der Untersuchungshaft vom 24. Februar 2019 bis 26. Februar 2019 (2 Tage), sowie zu einer Busse von CHF 450.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5  Tage Ersatzfreiheitsstrafe), wobei das Kostendepot des Berufungsklägers 2 von CHF 220.– mit der Busse verrechnet wurde. Vom Vorwurf der Veruntreuung gemäss Anklageziffern 9 und 12 wurde er hingegen freigesprochen. Ausserdem wurde die gegen den Berufungskläger 2 am 2. September 2014 vom Strafgericht Basel-Stadt unter Auferlegung einer Probezeit von 5 Jahren bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 7 Monaten in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 und 3 StGB nicht vollziehbar erklärt, der Berufungskläger 2 jedoch verwarnt und die Probezeit um 2 ½ Jahre verlängert. Schliesslich überband das Strafgericht dem Berufungskläger 2 die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie eine Urteilsgebühr und setzte das Honorar für die amtliche Verteidigung fest.

 

Gegen dieses Urteil meldeten der Berufungskläger 1, verteidigt durch Advokat [...], am 8. Mai 2020 und der Berufungskläger 2, verteidigt durch Advokatin [...], am 6. Mai 2020 jeweils Berufung an, erklärten diese am 15. Oktober 2020 (Berufungskläger 1) bzw. am 19. Oktober 2020 (Berufungskläger 2) und reichten am 26. April 2021 (Berufungskläger 1) bzw. am 31. Mai 2021 (Berufungskläger 2) die Berufungsbegründung ein. Der Berufungskläger 1 beantragte mit seiner Berufungserklärung einen vollumfänglichen Freispruch. Mit seiner Berufungsbegründung schränkte er seine Berufung dahingehend ein, dass er von den Vorwürfen des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Anklageziffern 1, 4, 6, 7, 13, 17, 24 und 27, der Drohung und Beschimpfung sowie einfacher Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Anklageziffer 11, der mehrfachen versuchten Hehlerei gemäss Anklageziffer 14.2 und der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Anklageziffer 28 freizusprechen sei. Dementsprechend sei er des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug), des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (motorloses Fahrzeug), der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (motorloses Fahrzeug), der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Führen eines Personenwagens nachts ohne Licht) und der mehrfachen Missachtung der Führung des vorgeschriebenen Mietverzeichnisses als gewerbsmässiger Mietwagenvermieter schuldig zu erklären und zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 20.–, Probezeit 4 Jahre, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft, sowie zu einer Busse von CHF 1'000.– zu verurteilen. Eventualiter sei der Vollzug der unbedingten Freiheitsstrafe, sollte eine solche ausgesprochen werden, zu Gunsten einer geeigneten Massnahme unter Berücksichtigung des im Berufungsverfahren einzuholenden forensisch-psychiatrischen Gutachtens aufzuschieben. Im Übrigen beantragt er die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Der Berufungskläger 2 beantragt, er sei vom Vorwurf der Gewerbsmässigkeit des Diebstahls freizusprechen; im Übrigen sei der Schuldspruch zu bestätigen und der Berufungskläger 2 sei zu einer bedingten Strafe zu verurteilen.

 

Mit der Berufungsbegründung beantragte der Berufungskläger 1 in beweisrechtlicher Hinsicht, es sei ein forensisch-psychiatrisches Gutachten über ihn und bei der Abteilung Sucht des Gesundheitsdepartements Basel-Stadt sowie bei der [...] ein Verlaufsbericht über die aktuelle stationäre Therapie einzuholen. Ausserdem seien die IV-Akten über den Berufungskläger 1 von der IV-Stelle Basel-Stadt beizuziehen und der beigelegte Bericht der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel vom 15. April 2021 zu den Akten zu nehmen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 3. Juli 2023 wurden die Beweisanträge auf Einholung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens sowie eines Therapieverlaufsberichts der [...] gutgeheissen, der Entwurf der Gutachterfragen unter Mitteilung des beabsichtigten Gutachters zugestellt und dem amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers 1 sowie der Staatsanwaltschaft Frist gesetzt, Ablehnungsanträge gegen den Gutachter oder Ergänzungsfragen zu stellen. Das [...] reichte am 12. Juli 2023 den Abschlussbericht zum Behandlungsverlauf für die stationäre/teilstationäre Suchttherapie oder Nachsorge vom 10. Dezember 2021 nach Austritt sowie die Kündigungsvereinbarung aus dem Wohnsetting vom 10. November 2021 ein. Nachdem weder der amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers 1 noch die Staatsanwaltschaft einen Ablehnungsantrag gestellt und auch keine Ergänzungsfragen eingereicht hatten, wurde der Gutachtensauftrag mit verfahrensleitender Verfügung vom 26. Juli 2023 erteilt. Das forensisch-psychologische Gutachten über den Berufungskläger 1 erging am 15. November 2023. Der amtliche Verteidiger des Berufungsklägers 1 reichte im Nachgang zum Gutachten am 30. November 2023 weitere Unterlagen ins Recht. Schliesslich wurden im Instruktionsverfahren aktuelle Strafregisterauszüge des Berufungsklägers 1 und des Berufungsklägers 2 jeweils vom 6. November 2023 eingeholt.

 

Mit Verfügung vom 3. Juli 2023 bzw. Vorladung vom 25. Juli 2023 wurden die Berufungskläger jeweils mit ihrer amtlichen Verteidigung, die Staatsanwaltschaft sowie die Privatklägerin fakultativ zur Berufungsverhandlung vorgeladen. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 5. Dezember 2023 wurden die Berufungskläger 1 und 2 zur Person und zur Sache befragt. Im Anschluss gelangte der amtliche Verteidiger des Berufungsklägers 1, die amtliche Verteidigerin des Berufungsklägers 2 und die Staatsanwaltschaft zum Vortrag. Beweis- oder Verfahrensanträge wurden keine mehr gestellt. Der Berufungskläger 1 hält in materieller Hinsicht an seinen Hauptanträgen fest, wobei er zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 4 Jahre, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft, sowie einer Busse von CHF 1'000.– zu verurteilen sei. Eventualiter sei der Strafvollzug für den Fall einer unbedingten Strafe zu Gunsten einer ambulanten Massnahme in Form einer psychotherapeutischen Behandlung sowie einem Abstinenznachweis von Cannabis aufzuschieben. Der Berufungskläger 2 hält vollumfänglich an seinen Anträgen der Berufungserklärung fest. Die Staatsanwaltschaft beantragt hinsichtlich des Berufungsklägers 1 eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten, mit bedingtem Strafvollzug und einer Probezeit von 3 Jahren. Eventualiter sei das angefochtene Urteil zu bestätigen, die Freiheitsstrafe jedoch zu Gunsten einer ambulanten Massnahme aufzuschieben. Hinsichtlich des Berufungsklägers 2 beantragt die Staatsanwaltschaft eine Bestätigung des angefochtenen Urteils. Für sämtliche weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.         Formelles

 

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegt das angefochtene Urteil der Berufung an das Appellationsgericht. Der Beschuldigte ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung, die Staatsanwaltschaft nach Art. 381 und 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Anschlussberufung legitimiert. Die Berufung ist nach Art. 399 StPO, die Anschlussberufung nach Art. 401 in Verbindung mit 399 Abs. 3 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden. Auf beide Rechtsmittel ist einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

 

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

 

Vom Berufungskläger 1 vorliegend angefochten sind die Schuldsprüche wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung, mehrfacher versuchter Hehlerei, Drohung, Beschimpfung, mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Ziffern 1, 4, 6, 7, 13, 17, 24 und 27 der rektifizierten Anklageschrift vom 20. Januar 2020 und einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Missachtung des Fahrverbots) sowie die vorinstanzliche Strafzumessung. Über die übrigen Schuld- und Freisprüche, die Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände, den Verweis der Zivilforderung der Privatklägerin auf den Zivilweg sowie die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren ist – da vom Berufungskläger 1 nicht angefochten – nicht zu befinden. Für die Einzelheiten der in Rechtskraft erwachsenen Punkte wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

 

Vom Berufungskläger 2 wird mit seiner Berufung lediglich der Schuldspruch wegen gewerbsmässigem Diebstahl und die vorinstanzliche Strafzumessung angefochten. Die übrigen Schuld- und Freisprüche sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren sind dagegen unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Diesbezüglich wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

 

2.         Angefochtene Schuldsprüche betreffend den Berufungskläger 1

 

2.1      Mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

 

2.1.1   Strafgerichtsurteil

 

Das Strafgericht hat sich im angefochtenen Urteil zunächst mit den Besitzverhältnissen der im Strafverfahren beschlagnahmten Betäubungsmittel auseinandergesetzt. In Bezug auf die noch strittigen Punkte erwog es, hinsichtlich der Anklageziffer 1 sei erstellt, dass der Berufungskläger 1 bei [...] 47.6 Gramm Marihuana (THC-Wirkstoffgehalt 16 %) gekauft und dieses am 14. Juni 2017 im Rahmen einer Polizeikontrolle mitgeführt habe. Hinsichtlich Anklageziffer 4 sei erstellt, dass am 4. Juni 2018 anlässlich einer Effektenkontrolle sowie anschliessenden Hausdurchsuchungen in der Wohnung und dem Kiosk des Berufungsklägers 1 insgesamt rund 160 Gramm Marihuana vorgefunden worden seien. Sodann sei der Berufungskläger 1 am 13. Juli 2018 im Besitz von 13 Minigrips mit netto 46.7 Gramm Marihuana (Anklageziffer 6), am 20. Juli 2018 im Besitz von vier Gramm Marihuana (Anklageziffer 7) und am 1. November 2018 im Besitz von 11.2 Gramm Marihuana (Anklageziffer 13) gewesen. Ferner seien anlässlich zwei weiterer Hausdurchsuchungen im Kiosk des Berufungsklägers 1 vom 10. Januar 2019 (Anklageziffer 17) und 20. Juni 2019 (Anklageziffer 27) sowie einer Hausdurchsuchung in den Geschäftsräumlichkeiten eines [...] an der [...] vom 26. Februar 2019 (Anklageziffer 24) weitere 874.20 Gramm Marihuana sichergestellt worden, welche dem Berufungskläger 1 zuzuordnen seien (angefochtenes Urteil S. 33–35). Das Strafgericht setzte sich sodann mit dem Einwand des Berufungsklägers 1 auseinander, wonach er cannabisabhängig sei und sämtliches Marihuana ausschliesslich zur Befriedigung seines Eigenkonsums gedient habe, verwarf diesen jedoch als Schutzbehauptung. Vielmehr seien die unter diesen Anklageziffern beschlagnahmten Betäubungsmittel zum Verkauf bestimmt gewesen, weshalb entsprechende Schuldsprüche wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz ergehen würden (angefochtenes Urteil S. 35 f.).

 

2.1.2   Einwände des Berufungsklägers 1

 

Die Besitzverhältnisse hinsichtlich der Anklageziffern 1, 4, 6, 7, 13 und 27 werden vom Berufungskläger 1 zunächst nicht bestritten, weshalb diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts verwiesen werden kann (angefochtenes Urteil S. 33 ff.). Bestritten werden vom Berufungskläger 1 dagegen die vorinstanzlichen Erwägungen zu den Anklageziffern 17 und 24. Er moniert, es sei nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, dass die beschlagnahmten Betäubungsmittel ihm gehörten. Sodann werde die vorinstanzliche Schlussfolgerung bestritten, wonach er einen Betäubungsmittelhandel mit dem beschlagnahmten Marihuana betrieben habe. Es sei erstellt, dass er im Deliktszeitraum stark abhängig von Cannabis gewesen sei. Mit Ausnahme der 24.4 Gramm Marihuana gemäss Anklageziffer 8 (bereits in Rechtskraft erwachsen) habe er sämtliches Marihuana für den Eigenkonsum besessen (Berufungsbegründung Berufungskläger 1 S. 5 f., Akten S. 3371; Plädoyer Berufungskläger 1 Berufungsverhandlung Ziff. I, Akten S. 3595).

 

2.1.3   Marihuana der Hausdurchsuchung vom 10. Januar 2019

 

Erstellt und insofern unbestritten ist, dass anlässlich der Hausdurchsuchung im Kiosk an der [...] in [...] 37 Minigrips mit Marihuana beschlagnahmt wurden (vgl. Akten S. 406 ff., 2185 ff.). Wie das Strafgericht zu Recht erwog, gab der Berufungskläger 2 sowohl im Vorverfahren als auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an, dass das Marihuana dem Berufungskläger 1 gehöre (Akten S. 2200 und Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 10, Akten S. 3155). Grundsätzlich ebenso gefolgt werden kann dem Strafgericht, dass der Berufungskläger 2 den Berufungskläger 1 ansonsten nicht übermässig belastete (vgl. etwa Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 4 und 9, Akten S. 3149 und 3154). Für die Glaubhaftigkeit des Berufungsklägers 2 spricht ferner, dass er sich im Zusammenhang mit den vorgefundenen Betäubungsmitteln selbst schwer belastete, indem er angab, diese im Auftrag des Berufungsklägers 1 abgepackt zu haben und im Marihuana-Handel involviert gewesen zu sein (Akten S. 2201 f.; Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 10, Akten S. 3155). Der Berufungskläger 1 bringt mit seiner Berufung zwar vor, diese Umstände genügten nicht, um seine Eigentümerschaft nachzuweisen, da der Berufungskläger 2 diese Aussagen getätigt habe, nachdem er mit den ihn belastenden Angaben des Berufungsklägers 1 konfrontiert worden sei, wonach das Marihuana dem Berufungskläger 2 gehöre (Berufungsbegründung Berufungskläger 1 S. 5, Akten S. 3371). Er verkennt dabei indes, dass die belastenden Angaben des Berufungsklägers 2 nicht das einzige Indiz für seine Eigentümerschaft darstellen. Wie bereits das Strafgericht zu Recht erwog, ist insbesondere der Umstand, dass die Betäubungsmittel im vom Berufungskläger 1 zu jenem Zeitpunkt geführten Kiosk unmittelbar über der Verkaufstheke vorgefundenen wurden, ein gewichtiger Hinweis dafür, dass die Betäubungsmittel dem Berufungskläger 1 zuzuordnen sind. Es erscheint lebensfremd und mit Blick auf den in den anderen Anklagepunkten zugestandenen Marihuana-Besitz schlichtweg unglaubhaft, dass der Berufungskläger 1 mit den dort gelagerten Betäubungsmitteln nichts zu tun gehabt haben soll, zumal anlässlich der anderen beiden Hausdurchsuchungen im Kiosk des Berufungsklägers 1 vom 4. Juni 2018 und 20. Juni 2019 ebenfalls Marihuana vorgefunden wurde, welches unbestrittenermassen dem Berufungskläger 1 gehörte (vgl. E. 2.1.1 oben). Im Einklang mit dem Strafgericht erweist sich das Abstreiten seiner Eigentümerschaft nach dem Gesagten als unglaubhaft und es bestehen keine Zweifel, dass auch die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 10. Januar 2019 beschlagnahmten 130.1 Gramm Marihuana ihm gehörten.

 

2.1.4   Marihuana der Hausdurchsuchung vom 26. Februar 2019

 

Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 26. Februar 2019 wurden in einem auf den Namen des Berufungsklägers 2 geführten Ladenlokal netto 474.1 Gramm Marihuana, eine Waage, diverse Minigrips und Bargeld vorgefunden (vgl. Akten S. 2441 ff. und 2455 ff.). Das Strafgericht erwog, die DNA des Berufungsklägers 1 sei an drei beschlagnahmten Minigrips vorgefunden worden, was ihn schwer belaste. Diese Spuren seien auch nicht mit dem Verkauf leerer Minigrips erklärbar, würden diese doch in Form von Rollen verkauft und es sei daher lediglich die Kontamination des äussersten Minigrips vorstellbar (angefochtenes Urteil S. 34 f.). Der Berufungskläger 1 widerspricht dieser vorinstanzlichen Feststellung. Er moniert, das Strafgericht übersehe, dass gemäss Anklage drei unterschiedliche Typen von Minigrip verwendet worden seien, welche sich unmöglich auf derselben Rolle hätten befinden können. Abgesehen davon, müssten auch bei einem Verkauf ab Rolle die einzelnen Minigrips gezählt werden, weshalb nicht nur am äussersten Minigrip Spuren des Verkäufers haften bleiben könnten (Berufungsbegründung Berufungskläger 1 S. 5 f., Akten S. 3371 f.).

 

Vorab ist festzuhalten, dass zwar geeignete Stellen an den Verpackungen des vorgefundenen Marihuanas mit DNA-freien Wattestäbchen abgerieben wurden, eine Auswertung der gesicherten DNA-Spuren erfolgte aber – soweit ersichtlich – nicht. Durchgeführt wurde vielmehr eine daktyloskopische Spurenauswertung und ein Abgleich mit den Fingerabrücken der beiden Berufungskläger, wobei drei Fingerabdruckspuren des Berufungsklägers 1 detektiert wurden (vgl. KTA-Bericht vom 17. April 2019, Akten S. 2455 ff.). Die Fingerabdrücke des Berufungsklägers 1 wurden dabei nicht etwa auf den bereits verkaufsfertig abgepackten Minigrips vorgefunden, sondern vielmehr auf einer Kunststoff-Tragtasche sowie zwei, mit (grösseren Mengen) Marihuana gefüllten Gefrierbeuteln, welche sich in der Kunststoff-Tragtasche befunden hatten (vgl. Akten S. 2476, sowie für die Bildaufnahmen der Tasche und der Beutel: Akten S. 2462 f.). Die vom Berufungskläger 1 vorgefundenen Spuren lassen sich somit nicht mit dem von ihm dargelegten (vgl. Akten S. 2485 f.; Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 14, Akten S. 3159) Verkauf von Minigrips erklären. Dass er darüber hinaus gehend Plastiksäcke und insbesondere einzelne Gefrierbeutel vom vormaligen Betreiber seines Kiosks verkauft haben soll – wie von ihm anlässlich seiner Einvernahme vom 18. Juli 2019 zumindest sinngemäss nachgeschoben (Akten S. 2509) – ist wenig glaubhaft. Vielmehr erscheint es bezeichnend, dass die Fingerabdrücke des Berufungsklägers 1 nicht nur an der äusseren Kunststoff-Tragetasche, sondern insbesondere auch an den darin befindlichen und mit grösseren Mengen Marihuana gefüllten Gefrierbeuteln vorgefunden wurden, während vom Berufungskläger 2 lediglich Spuren an der äusseren Kunststoff-Tragetasche detektiert wurden (Akten S. 2475). Dieses Spurenbild liesse sich gut mit den Darlegungen des Berufungsklägers 2 vereinbaren, wonach der Berufungskläger 1 ihm die Betäubungsmittel in grösseren Verpackungen zur Portionierung und zum Verkauf übergeben habe (Akten S. 2449 ff.; Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 12 f., Akten S. 3157 f.). In Übereinstimmung mit dem Strafgericht bestehen damit insgesamt keine Zweifel daran, dass der Berufungskläger 1 mit den anlässlich der Hausdurchsuchung vom 26. Februar 2019 beschlagnahmten Betäubungsmittel in Kontakt gekommen ist und diese (auch) ihm zuzuordnen sind.

 

2.1.5   Betäubungsmittelhandel oder Eigenkonsum

 

Es ist unbestritten, dass der Berufungskläger 1 im Zeitpunkt der Tatbegehungen selbst regelmässig Marihuana konsumierte; so stellte auch das Institut für Rechtsmedizin im Gutachten vom 22. Juni 2018 fest, die Befunde der Blutuntersuchung wiesen darauf hin, dass der Berufungskläger 1 häufig (mehr als zwei Mal pro Woche) Cannabis konsumiere (vgl. Akten S. 1517). Das Strafgericht liess diesen Umstand nicht ausser Acht und sprach den Berufungskläger 1 im Anklagepunkt 26 in Bezug auf das Mitführen von zwei Minigrips mit netto 0.5 Gramm Marihuana denn auch frei (angefochtenes Urteil S. 35 und 36). Es mag zwar durchaus möglich sein, dass der Berufungskläger 1 auch von den weiteren Betäubungsmitteln vereinzelt selbst konsumiert hat. Insgesamt bestehen aber keine Zweifel daran, dass die beschlagnahmten Betäubungsmittel in erster Linie zum Verkauf bestimmt waren.

 

So ist zunächst zu beachten, dass anlässlich der verschiedenen Hausdurchsuchungen vergleichsweise grosse Mengen von rund 38 (vgl. Akten S. 1477), 125 (vgl. Akten S. 1479 f.), 130.1 (vgl. Akten S. 406 ff.), 474.1 (vgl. Akten S. 2454 ff.) und 270 Gramm (vgl. Akten S. 2583) Marihuana vorgefunden wurden und der Berufungskläger 1 vereinzelt auch mit grösseren Mengen polizeilich angehalten wurde. So wurden bei ihm etwa am 14. Juni 2017 47.6 Gramm Marihuana oder am 13. Juli 2018 in seinem Fahrzeug 46.7 Gramm Marihuana sichergestellt (vgl. E. 2.1.1 oben sowie angefochtenes Urteil S. 33). Angesichts der finanziellen Lage des Berufungsklägers 1 (vgl. dazu Einvernahme zur Person vom 30. Oktober 2018 sowie Personaldaten und finanzielle Verhältnisse: Akten S. 8 ff.) erscheint nicht nachvollziehbar, wie er diese Mengen an Marihuana für den Eigenkonsum hätte finanzieren sollen. Wie bereits das Strafgericht zu Recht hervorhob, ist sodann zu berücksichtigen, dass die Betäubungsmittel zumeist fein säuberlich zu jeweils ca. vier Gramm in Minigrips portioniert waren. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Berufungskläger 1 auf diesen Umstand angesprochen an, er habe das Marihuana in den Minigrips abgepackt, um den Überblick zu haben, wie viel er konsumiere (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 5 unten, Akten S. 3611; vgl. auch die Aussage anlässlich der Einvernahme vom 4. Juni 2018: Akten S. 1485). Dass es sich hierbei um eine reichlich lebensfremde Darlegung handelt, bedarf eigentlich keiner weiteren Ausführungen. Ausserdem liesse sich damit kaum erklären, weshalb er verschiedentlich mehrere Minigrips auf sich tragend angehalten wurde, so etwa am 13. Juli 2018 mit 13 Minigrips oder am 1. November 2018 mit drei Minigrips (vgl. Akten S. 1525 ff., 1790 ff.). Indiziell ist in diesem Zusammenhang ferner zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger 1 bei der von ihm zugestanden Drogenkurierfahrt vom 2. August 2018 (Anklageziffer 8) ebenso mehrere (6) Minigrips mit jeweils rund vier Gramm Marihuana auf sich trug (vgl. dazu angefochtenes Urteil S. 7 und 33 f.). Es ist aus diesen Gründen daher vielmehr davon auszugehen, dass der Berufungskläger 1 das in Frage stehende Marihuana in grösseren Mengen einkaufte (so etwa wie im Sachverhalt betreffend Anklageziffer 1 bei [...]: vgl. E. 2.1.1 oben), dieses mit Hilfe des Berufungsklägers 2 – wie von diesem verschiedentlich dargelegt (Akten S. 2001; Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 10, Akten S. 3155) – in verkaufsfertige Portionen abpackte und diese schliesslich an Endkonsumenten veräusserte bzw. die beschlagnahmten Betäubungsmittel an solche hätten veräussert werden sollen. Gestützt wird diese Annahme zusätzlich dadurch, dass anlässlich der Hausdurchsuchung vom 4. Juni 2018 an seinem damaligen Wohnort eine abgebaute Indoor-Hanfanlage, eine Waage und entsprechendes Verpackungsmaterial vorgefunden wurde (Akten S. 1467 ff.). Das Strafgericht erwog in diesem Zusammenhang, die Angabe des Berufungsklägers 1, wonach auch diese Anlage nur für den Eigenkonsum angeschafft worden sei, erweise sich angesichts ihres Preises von mehreren Tausend Schweizer Franken (Akten S. 1485) als eine reine Schutzbehauptung. Der Berufungskläger 1 wendet dagegen ein, der hohe Preis wäre durch die Ersparnis beim Konsum amortisiert worden, weshalb dieser nicht gegen die Anschaffung zwecks Befriedigung des Eigenkonsums spreche (Berufungsbegründung S. 6, Akten S. 3372). Selbst wenn dieser Einwand für sich allein zutreffen sollte, ändert er nichts daran, dass die Anschaffung einer teuren Indoor-Hanfanlage mit Blick auf die übrige Indizienlage sehr wohl einen weiteren Hinweis für die Professionalität des betriebenen Marihuana-Handels darstellt. Schliesslich weist das Strafgericht zu Recht auf das taktische Aussageverhalten des Berufungsklägers 1 im Zusammenhang mit seinem Cannabiskonsumverhalten und die äusserst verdächtigen Chatnachrichten auf seinem sichergestellten Mobiltelefon hin. Da diese Darlegungen vom Berufungskläger 1 nicht als falsch bestritten werden, kann in dieser Hinsicht auf die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts sowie die entsprechenden Aktenfundstellen verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 35 f.).

 

In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ist aufgrund des Gesagten damit erstellt, dass die beschlagnahmten Betäubungsmittel zum Verkauf bestimmt waren, womit der Berufungskläger 1 daher in sämtlichen (noch strittigen) Anklagepunkten wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu sprechen ist.

 

2.2      Drohung, Beschimpfung und einfache Verkehrsregelverletzung

 

2.2.1   Gemäss Anklage wurde dem Berufungskläger 1 vorgeworfen, am 6. Oktober 2019 gegen 19.05 Uhr als Lenker eines Leichtmotorfahrrads, das Vorschriftssignal «Allgemeines Fahrverbot in beide Richtungen» missachtend, verbotenerweise über die Rampe der Bahnhofspasserelle in Richtung Bahnhof SBB gefahren zu sein und das Fahrzeug an einer nicht dafür vorgesehenen Stelle abgestellt zu haben. Als er von Mitarbeitenden der SBB Transportpolizei auf seine Verfehlung angesprochen und zur Identitätsangabe aufgefordert worden sei, habe der Berufungskläger 1 die Anordnung vorsätzlich missachtet und sei davongelaufen. Als er nach seiner Rückkehr bemerkt habe, dass sein Fahrzeug nicht mehr vor Ort stand, habe er bei der Überwachungszentrale vorgesprochen. Nachdem dem Berufungskläger 1 gesagt worden sei, dass ihm das Fahrzeug erst gegen Angabe seiner Identität ausgehändigt werde, habe er den Eingangsbereich betreten und vehement versucht, in den Vorraum mit seinem Roller einzudringen. Dabei habe er begonnen, eine Sicherheitsangestellte zu bedrängen, sodass diese sich veranlasst gesehen habe, den Berufungskläger 1 wegzustossen. Als der Berufungskläger 1 sein Vorhaben wiederholt habe, hätten sich die Kollegen der Sicherheitsangestellten gezwungen gesehen, ihr zur Hilfe zu eilen und die Situation zu beruhigen. Der Berufungskläger 1 habe einen davon als «Vollpfosten und Vollidioten» betitelt und habe den dreien Folgendes gedroht: «Das dürft ihr gar nicht, das werdet ihr auf illegalem Weg zu spüren bekommen, wann habt ihr Feierabend, ich rufe ein paar Kollegen an, das werdet ihr auf illegalem Weg zurückbekommen». Hierdurch seien die Beamten in Angst und Schrecken versetzt worden (angefochtenes Urteil S. 8 f.).

 

Das Strafgericht erachtete den zur Anklage gebrachten Sachverhalt als erstellt. Insbesondere die Beschimpfung sowie die ausgesprochene Drohung habe der Berufungskläger 1 im Laufe des Verfahrens eingestanden. In rechtlicher Hinsicht erwog das Strafgericht, die ausgesprochene Drohung sei ohne Weiteres geeignet, jemanden in Angst und Schrecken zu versetzen. Der Eintritt dieses Taterfolgs zeige sich vorliegend daran, dass die Beamten nach Feierabend ausnahmsweise ihren Pfefferspray mit nach Hause genommen hätten. Da nicht ersichtlich sei, inwiefern der Berufungskläger 1 die Beamten zu etwas genötigt habe, ergehe allerdings nur ein Schuldspruch wegen Drohung und nicht wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Ferner sah es die Straftatbestände der Beschimpfung und der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln als erfüllt (angefochtenes Urteil S. 37 f.).

 

2.2.2   Weder der Sachverhalt noch die rechtliche Subsumtion des Strafgerichts wird vom Berufungskläger 1 in Frage gestellt. Insofern kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts verwiesen werden. Er macht jedoch geltend, er sei für einen Vorfall vom 6. Oktober 2019 verurteilt worden. Hinsichtlich dieses Datums liessen sich den Akten jedoch keine Hinweise auf strafrechtlich relevantes Handeln entnehmen. Damit sei die Anklageschrift fehlerhaft und die vorinstanzliche Verurteilung in Verletzung des Anklageprinzips ergangen (Berufungsbegründung Berufungskläger 1 S. 6, Akten S. 3372; Plädoyer Berufungsverhandlung Berufungskläger 1 Ziff. II, Akten S. 3596; Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 6, Akten S. 3612).

 

2.2.3   Es trifft zu, dass in der rektifizierten Anklageschrift vom 20. Januar 2020 als Tatzeitpunkt der 6. Oktober 2019 und damit ein falsches Datum genannt wurde. Hierbei handelte es sich jedoch offensichtlich um ein Versehen der Jahreszahl. Aus der Strafanzeige der Transportpolizei vom 12. November 2018 wird ersichtlich, dass sich der Vorfall am 6. Oktober 2018 ereignete (Akten S. 1750 ff.).

 

Das Akkusationsprinzip verfolgt gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen Selbstzweck, sondern soll die Funktionen der Umgrenzung und der Information gewährleisten. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher Lebensvorgang Gegenstand der Anklage war bzw. welcher Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2, 141 IV 132 E. 3.4.1, 140 IV 188 E. 1.3; BGer 6B_656/2020 vom 23. Juni 2021 E. 1.4, 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 2.1 und 2.3.1). Selbst eine Verurteilung trotz eines formellen oder materiellen Mangels der Anklageschrift verletzt daher den Anklagegrundsatz nicht in jedem Fall, sondern nur dann, wenn sich dieser Mangel auch tatsächlich auf die Verteidigung ausgewirkt hat (BGer 6B_941/2018 vom 6. März 2019 E. 1.3.4, 6B_1079/2015 vom 29. Februar 2016 E. 1.1). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung lässt es der Anklagegrundsatz denn auch zu, dass der im gerichtlichen Verfahren ermittelte Sachverhalt von der Darstellung in der Anklageschrift abweicht. Die Fixierung des Anklagesachverhalts geht nicht weiter als es für eine verlässliche Eingrenzung des Verhandlungsgegenstands und eine wirksame Verteidigung erforderlich ist (BGer 6B_958/2019 vom 5. Februar 2021 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 141 IV 132 E. 3.4.1).

 

Vorliegend wusste der Berufungskläger 1 stets, welcher konkrete Lebenssachverhalt ihm in der Anklage zur Last gelegt wurde. Wie erwähnt, bezieht sich die Anzeige auf den Vorfall vom 6. Oktober 2018 und der Berufungskläger 1 wurde anlässlich seiner Einvernahme vom 5. August 2019 hierzu einlässlich befragt und mit entsprechenden Vorhalten konfrontiert, wobei der korrekte Tatzeitpunkt genannt wurde (vgl. Akten S. 1763 ff.). Auch anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung wies die Verfahrensleiterin eingangs auf das Versehen hin und stellte klar, dass in Anklageziffer 11 das Jahr 2018 stehen müsste (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 3, Akten S. 3148). Es war sämtlichen Beteiligten damit stets klar, um welchen Vorfall es sich handelte und welches Verhalten dem Berufungskläger 1 angelastet wurde; der amtliche Verteidiger hat sich im erstinstanzlichen Parteivortrag denn auch einlässlich zum Tatvorwurf geäussert (vgl. Plädoyer erstinstanzliche Hauptverhandlung Berufungskläger 1 S. 5 ff., Akten S. 3197 ff.). Die Rüge erweist sich demnach als unbegründet und die vorinstanzlichen Schuldsprüche sind zu bestätigen.

 

2.3      Mehrfache versuchte Hehlerei

 

2.3.1   Der Berufungskläger 1 wurde vom Strafgericht im Anklagepunkt 14.2 der mehrfachen versuchten Hehlerei schuldig erklärt. Ihm wird vorgeworfen, am 24. November 2018 ein unrechtmässig erhältlich gemachtes Rennfahrrad im Wert von rund CHF 1'000.– und am 25. November 2018 sowie am 2. Dezember 2018 zwei weitere gestohlene Fahrräder im Wert von mindestens CHF 600.– in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht auf einer Internetplattform zum Verkauf inseriert zu haben (vgl. angefochtenes Urteil S. 11).

 

2.3.2   Gegen diesen Schuldspruch bringt der Berufungskläger 1 vor, weder aus der Anklage noch dem angefochtenen Urteil gehe hervor, weshalb der Berufungskläger 2 Fahrräder stehlen und diese dem Berufungskläger 1 zum Verkauf hätte überlassen sollen. Es sei widersprüchlich, wenn das Strafgericht in Bezug auf den Berufungskläger 2 feststelle, dieser habe die von ihm gestohlenen Fahrräder über entsprechende Inserate möglichst rasch verkaufen wollen. Es sei daher nicht ausgeschlossen, dass der Berufungskläger 2 das Mobiltelefon des Berufungsklägers 1 zwecks Verschleierung benutzt habe, um die Inserate aufzuschalten (Berufungsbegründung Berufungskläger 1 S. 6 f., Akten S. 3372 f.).

 

2.3.3   Der Berufungskläger 2 räumte ein, die in Frage stehenden Fahrräder gestohlen zu haben (vgl. Akten S. 1906 f. sowie angefochtenes Urteil S. 44). Unbestritten und erstellt ist sodann, dass die Internetinserate mit einer auf den Berufungskläger 1 registrierten Mobiltelefonnummer bzw. SIM-Karte auf der Internetplattform aufgeschaltet wurden (vgl. die diesbezüglichen Untersuchungshandlungen der Staatsanwaltschaft: Akten S. 1839 ff., insbesondere S. 1851). Der Berufungskläger 1 gab anlässlich seiner Einvernahme vom 16. Januar 2019 auf diesen Umstand angesprochen an, er habe nichts mit der Sache zu tun. Die Staatsanwaltschaft solle aber den Berufungskläger 2 befragen. Er (der Berufungskläger 1) habe ihm schon diverse Mobiltelefone übergeben, vermutlich auch das in Frage stehende. Auf die Frage, weshalb er dem Berufungskläger 2 ein auf ihn selbst registriertes Mobiltelefon weitergebe, meinte er, weil der Berufungskläger 2 ihm immer wieder im Kiosk aushelfe. Im Gegenzug habe er ihm schon einige Mobiltelefone übergeben, da der Berufungskläger 2 diese auch immer wieder verliere (Akten S. 1858). Anlässlich der Einvernahme vom 4. Juli 2019 führte der Berufungskläger 1 hingegen aus, er habe den Berufungskläger 2 alltägliche Dinge erledigen lassen. Damit sie in Kontakt hätten bleiben können, habe er dem Berufungskläger 2 Zugriff zu seinem Mobiltelefon mit den wichtigsten Nummern gegeben. Teilweise habe er das Mobiltelefon aber auch selbst verwendet (Akten S. 2009). Anlässlich der Einvernahme vom 18. Juli 2019 brachte er dann wieder vor, der Berufungskläger 2 habe immer wieder Telefonprobleme gehabt und habe bei ihm (dem Berufungskläger 1) Telefone und SIM-Karten bezogen. Er habe die SIM-Karten auf sich registriert und der Berufungskläger 2 habe darauf Zugriff gehabt (Akten S. 2015 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung meinte der Berufungskläger 1 schliesslich, der Berufungskläger 2 habe selbst über kein Mobiltelefon verfügt und Zugang zu seinem Mobiltelefon gehabt. Er vermute, dass der Berufungskläger 2 die Inserate auf diese Weise hochgeladen habe (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 6, Akten S. 3612).

 

Die Angaben des Berufungsklägers 1 waren alles andere als beständig. So gab er verschiedene Versionen zu Protokoll, wie der Berufungskläger 2 die fraglichen Inserate ohne sein Wissen mit seinem Mobiltelefon ins Internet schalten konnte. Ausserdem widerlegte der Berufungskläger 2 die Version des Berufungsklägers 1 der Berufungsverhandlung, wonach der Berufungskläger 2 über kein eigenes Mobiltelefon verfügt habe, nachvollziehbar, indem er sein damaliges Mobiltelefon beim Modell nennen konnte (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 7, Akten S. 3613). Die Darlegungen des Berufungsklägers 1 erweisen sich daher insgesamt als wenig überzeugend und nicht glaubhaft. Wie bereits das Strafgericht zutreffend erwog, wird der Berufungskläger 1 vom Berufungskläger 2 ausserdem schwer belastet. Im Vorverfahren und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er zwar noch an, es sei der Berufungskläger 1 alleine gewesen, welcher die Fahrräder auf der Internetplattform zum Verkauf aufgeschaltet habe (Akten S. 1907; Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 13, Akten S. 3158). Anlässlich der Berufungsverhandlung räumte er aber ein, dass er die Inserate aufschaltete, dies jedoch dem gemeinsamen Plan mit dem Berufungskläger 1 entsprochen habe. Der Berufungskläger 1 habe sein Mobiltelefon hierfür zur Verfügung gestellt; entwendet habe er dem Berufungskläger 1 das Telefon nie (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 7, Akten S. 3613). Der Berufungskläger 2 belastet sich demnach auch im Zusammenhang mit diesen Tatvorwürfen selbst, was die Angaben durchaus glaubhaft erscheinen lassen. Ausserdem lassen sie sich auch problemlos mit der übrigen Indizienlage in Einklang bringen. Wie das Strafgericht zu Recht hervorhob, sind zunächst die auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon des Berufungsklägers 1 vorgefundenen Bilder und die Videoaufnahme zu berücksichtigen. So fanden sich Bilder mehrerer Fahrräder, bei denen der Berufungskläger 2 einräumte, diese gestohlen zu haben, sowie ein Video, welches gemäss Angaben des Berufungsklägers 2 einen weiteren Fahrraddiebstahl bzw. einen Versuch hierzu beinhalte und vom Berufungskläger 1 aufgenommen worden sein soll (vgl. für die Bilder: Akten S. 1922 ff., für die Aussagen des Berufungsklägers 2: Akten S. 1907 f.). Der Berufungskläger 1 beliess es diesbezüglich dabei, dass ihm die Fotografien vom Berufungskläger 2 zugesandt worden seien. Einen plausiblen Grund dafür konnte er jedoch nicht nennen (vgl. Akten S. 1859). Sodann sprechen auch die auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon des Berufungsklägers 1 vorgefundenen Chatverläufe zwischen dem Berufungskläger 1 und dem Berufungskläger 2 sowie zwischen ersterem und [...] für den zur Anklage gebrachten Sachverhalt. Im Chatverlauf zwischen den beiden Berufungsklägern vom 29. Dezember 2018 fragte der Berufungskläger 2 den Berufungskläger 1 – nachdem er ihm verschiedene Bilder von Fahrrädern zugesandt hatte – wo er die Fahrräder hinbringen solle, worauf ihm der Berufungskläger 1 den Auftrag erteilte, sie nach [...] zu bringen (vgl. Akten S. 1968 f.). Und im Chatverlauf mit [...] beschwerte sich dieser beim Berufungskläger 1 über Fahrräder, welche im Geschäft am [...] gelagert waren (vgl. Akten S. 1881 f.). Bezeichnenderweise vermochte der Berufungskläger 1 auch diese beiden Chatverläufe nicht zu erklären (vgl. Akten S. 1861, 1959). Es ist aufgrund all dieser Umstände daher davon auszugehen, dass die beiden Berufungskläger gemeinsam versuchten, die vom Berufungskläger 2 gestohlenen Fahrräder über die Internetplattform zu veräussern. Es ist denn auch bezeichnend, dass die fraglichen Inserate unter Angabe einer Rufnummer inseriert wurden, deren SIM-Karte auf einen Kioskkunden des Berufungsklägers 1 registriert worden war, von diesem jedoch nie genutzt werden konnte, weil sie nicht funktionierte (vgl. dazu Akten S. 1856).

 

2.3.4   In rechtlicher Hinsicht nicht eingehend zu begründen ist, dass aufgrund der Aufschaltung der Verkaufsinserate auf der Onlineplattform für die vom Berufungskläger 2 vorgängig gestohlenen Fahrräder der Tatbestand der versuchten Hehlerei nach Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (mehrfach) erfüllt ist. Auch wenn der Berufungskläger 2 anlässlich der Berufungsverhandlung einräumte, derjenige gewesen zu sein, der die fraglichen Inserate ins Internet gestellt hatte, bestehen für das Appellationsgericht aufgrund der vorgehenden Ausführungen keine Zweifel, dass der Berufungskläger 1 an der Planung der Verkaufsversuche massgebend beteiligt war, diese auf einem gemeinsamen Tatentschluss beruhten und der Berufungskläger 1 dem Berufungskläger 2 hierfür sein Mobiltelefon überliess. Mithin ist auch das gemeinsame, mittäterschaftliche Vorgehen der beiden Berufungskläger ohne weiteres erstellt; von lediglich Gehilfenhandlungen des Berufungsklägers 1 im Sinne von Art. 25 StGB kann bei dieser Ausgangslage entgegen seinem Dafürhalten (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 9, Akten S. 3615) nicht die Rede sein. Die vorgehenden Ausführungen zeigen zudem, dass die vom Berufungskläger 1 ferner als widersprüchlich monierte Erwägung des Strafgerichts, wonach der Berufungskläger 2 die Fahrräder mit der Intention gestohlen habe, diese möglichst rasch zu verkaufen, nicht zu beanstanden ist. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfacher versuchter Hehlerei ist somit zu bestätigen.

 

2.4      Mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung

 

2.4.1   Das Strafgericht sprach den Berufungskläger 1 in diesen Anklagepunkten der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff.2 StGB schuldig. Es erwog, der Berufungskläger 1 habe eingeräumt, in der Zeitspanne vom 5. Juni 2019 bis 7. Juni 2019 insgesamt rund 370 Spielscheine in der Gesamthöhe von ungefähr CHF 371'147.– über den ihm zur Verfügung gestellten Terminal der Privatklägerin registriert zu haben, ohne hierfür eine Gegenleistung erbracht zu haben. Ebenfalls unbestritten sei, dass der Berufungskläger 1 Drittpersonen mit der Gewinnabholung beauftragt habe, wobei die Gewinnausschüttung durch die Privatklägerin bei den Wettscheinen gemäss Anklageziffern 28 b-e hätten verhindert werden können. Dem Berufungskläger 1 sei es nicht erlaubt gewesen, Spieleinsätze auf Kredit zu tätigen, was er gewusst habe, solche ungeachtet seines Wissens um eine wahrscheinliche Schädigung der Privatklägerin jedoch dennoch getätigt habe (angefochtenes Urteil S. 39 f.).

 

In rechtlicher Hinsicht hielt das Strafgericht fest, aus dem Distributionsvertrag und der Tatsache, dass die Privatklägerin dem Berufungskläger 1 eines ihrer Terminals samt Drucker zur Verfügung gestellt habe, ergebe sich, dass der Berufungskläger 1 die Spielscheine im Namen der Privatklägerin verkauft habe, wobei der Berufungskläger 1 innerhalb seiner Verkaufsstelle ausserdem weisungsungebunden und selbständig gewesen sei, weshalb er als Geschäftsführer zu qualifizieren sei. Indem er innert nur zwei Tagen 378 Spielscheine ohne entsprechende Gegenleistung gelöst habe, habe er seine Pflichten aus dem Distributionsvertrag verletzt. Damit habe der Berufungskläger 1 einen Schaden von rund CHF 369'000.– verursacht. Da er ausserdem vorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht gehandelt habe, habe sich der Berufungskläger 1 der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 2 StGB schuldig gemacht. Der anschliessende Versuch, die Wettscheine durch Dritte einzulösen, sei arglistig gewesen und erfülle grundsätzlich den Tatbestand des mehrfachen Betrugs. Das Strafgericht wertete dieses Vorgehen jedoch als mitbestrafte Nachtat, weshalb es keinen zusätzlichen Schuldspruch fällte (angefochtenes Urteil S. 40 ff.).

 

2.4.2   Der Sachverhalt wird vom Berufungskläger 1 nicht bestritten. Ebenso nicht in Frage gestellt werden die Geschäftsführerstellung des Berufungsklägers 1 gegenüber der Privatklägerin bzw. seine Vertretungsbefugnis sowie sein vertragswidriges, treuwidriges Handeln. Auch die vorinstanzlichen Darlegungen hinsichtlich des subjektiven Tatbestands werden vom Berufungskläger 1 nicht kritisiert. Insofern kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts verwiesen werden. Bestritten wird vom Berufungskläger 1 einzig das Vorliegen der objektiven Tatbestandsvoraussetzung des Schadens. Er macht geltend, das Strafgericht räume bei der Beurteilung der Zivilforderung der Privatklägerin selbst ein, dass ein Schaden nicht festgestellt und beziffert werden könne. Auch von einem vorübergehenden Schaden, wie vom Strafgericht angenommen, könne nicht ausgegangen werden. Das Strafgericht verkenne, dass der Berufungskläger 1 nicht die Kasse der Privatklägerin verwalte, sondern lediglich seine eigene. Der Privatklägerin sei bei jedem ausgegebenen Los eine Forderung gegenüber dem Berufungskläger 1 entstanden, unabhängig davon, ob das Geld für das jeweilige Los in die Kasse gelegt worden sei oder nicht. Die Bilanz der Privatklägerin bleibe bei der Losausgabe daher ausgeglichen. Ein Schaden entstehe erst, wenn der Berufungskläger 1 die Forderung nicht begleichen könne und die Privatklägerin entsprechend einen Debitorenverlust zu verbuchen habe. Inwiefern ein solcher Verlust entstanden sei, sei nicht ersichtlich (Berufungsbegründung Berufungskläger 1 S. 7 f., Akten S. 3373 f.; Plädoyer Berufungsverhandlung Berufungskläger 1 Ziff. IV, Akten S. 3596).

 

2.4.3   Der Missbrauchstatbestand gemäss Art. 158 Ziff. 2 StGB sanktioniert den Missbrauch einer erteilten Vertretungsvollmacht und will den Vollmachtgeber hinsichtlich Situationen schützen, in welchen die Vertretungsmacht (Aussenverhältnis) und die Vertretungsbefugnis (Innenverhältnis) auseinanderfallen. Massgebliche Handlungssituation ist also jene, in der der Bevollmächtigte nach aussen mehr kann als er darf. Hat ein «Vertreter» hingegen gar keine gültige Bevollmächtigung des Vertretenen, so findet der Missbrauchstatbestand keine Anwendung (Niggli, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 158 StGB N 146 mit Hinweisen). Die Tathandlung des Art. 158 Ziff. 2 StGB besteht darin, dass der Täter die ihm (im Aussenverhältnis) erteilte Vertretungsmacht dazu benutzt, seine (im Innenverhältnis bestehende) Vertretungsbefugnis pflichtwidrig auszuüben, d.h. gegen die wohlverstandenen Interessen des Vollmachtgebers einzusetzen (Niggli, a.a.O., Art. 158 StGB N 166 mit Hinweisen). Als Folge der pflichtwidrigen Handlung muss ein Vermögensschaden eintreten, d.h. eine Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nichtverminderung der Passiven, Nichtvermehrung der Aktiven oder eine hinreichende Gefährdung des Vermögens (Niggli, a.a.O., Art. 158 StGB N 168 mit Hinweisen).

 

2.4.4   Unbestritten ist, dass der Berufungskläger 1 aufgrund des Distributionsvertrags zwischen ihm und der Privatklägerin vom 20. Juni 2017 verpflichtet war, die Registrierung der Spielscheine und die Einnahme der Einsätze im Namen und auf Rechnung der Privatklägerin vorzunehmen. Ausdrücklich verboten war es ihm unter anderem, Einsätze auf Kredit entgegen zu nehmen oder Rabatte zu gewähren (vgl. Ziff. 9 des Vertrags, Akten S. 2626). Ferner unbestritten ist grundsätzlich, dass der Berufungskläger 1 sich die Spielscheine im Gegenwert von mehr als CHF 300'000.– selbst ausstellte, ohne diese zu bezahlen (vgl. E. 2.4.1 oben; vgl. ferner auch Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 24, Akten S. 3169). Der Betreibungsregisterauszug des Berufungsklägers 1 vom 31. Juli 2019 weist im Tatzeitpunkt zwischen dem 5. und 7. Juni 2019 Pfändungen und Betreibungen über rund CHF 35'000.– aus (vgl. Akten S. 171 ff.). Gemäss Steuerregisterauszug des Berufungsklägers 1 wies er im Jahr 2017 ausserdem ein Einkommen von CHF 48'581.– aus (vgl. Akten S. 174 ff.). Dem Berufungskläger 1 war es in finanzieller Hinsicht folglich von vornherein nicht möglich, die Ausstände der ausgegebenen Wetteinsatz- und Lottoquittungen je begleichen zu können. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung räumte er denn auch ein, dass er die Wett-, Lotto- und Euromillionseinsätze aus den Gewinnen hätte bezahlen wollen, welche ihm die Spielscheine eingebracht hätten (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 24, Akten S. 3169). Damit steht aber fest, dass die Begleichung der Wett-, Lotto- und Euromillionseinsätze einzig vom Glück abhängig war. Im Zeitpunkt der Registrierung der Spielscheine hätte die Privatklägerin bei dieser Ausgangslage daher – hätte sie um eine entsprechende Spielteilnahme gewusst – die Forderungen abschreiben müssen, zumal der Berufungskläger 1 anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung selbst einräumen musste, dass am Ende immer die Privatklägerin gewinne (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 23, Akten S. 3168). Das Vermögen der Privatklägerin wurde im Zeitpunkt der Registrierung der Spielscheine in wirtschaftlicher Hinsicht demnach zweifellos geschädigt. Dass der Privatklägerin in zivilrechtlicher Hinsicht im Nachhinein möglicherweise, wie vom Strafgericht erwogen, aufgrund der Nichtauszahlung tatsächlich realisierter Gewinne oder der Stornierung einiger Scheine (vgl. dazu die vorinstanzliche Erwägung betreffend den bereits in Rechtskraft erwachsenen Verweis der Zivilforderung auf den Zivilweg: angefochtenes Urteil S. 53) kein oder nur ein geringerer Schaden verbleibt, ändert – entgegen dem Dafürhalten des Berufungsklägers 1 – aus strafrechtlicher Sicht nichts. Gemäss Lehre und Rechtsprechung reicht eine vorübergehende Vermögensschädigung für die Erfüllung des Tatbestands nämlich aus (Niggli, a.a.O., Art. 158 StGB N 130; Donatsch, in: StGB/JStG Kommentar, 21. Auflage, Zürich 2022, Art. 158 StGB N 6; je mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Im Einklang mit dem Strafgericht ist damit auch die Tatbestandsvoraussetzung des Vermögensschadens gegeben.

 

Hinsichtlich der Höhe des Vermögensschadens berücksichtigte das Strafgericht, dass sich unter den zahlreichen Wettscheinen der fraglichen Deliktsperiode vereinzelt womöglich auch Scheine von zahlender Kundschaft befunden haben könnten. Diesem Umstand hat es mit Blick auf den kurzen Deliktszeitraum und die vom Berufungskläger 1 ansonsten wöchentlich erwirtschafteten Wetteinsätze mit einer Reduktion um CHF 2'000.– Rechnung getragen (angefochtenes Urteil S. 42). Dies ist nicht zu beanstanden und wird denn auch weder von der Staatsanwaltschaft noch vom Berufungskläger 1 bemängelt. In Übereinstimmung mit dem Strafgericht beläuft sich der dem Berufungskläger 1 vorzuwerfende Vermögensschaden damit auf rund CHF 369'000.–.

 

2.4.5   Zusammenfassend ist der Berufungskläger 1 damit der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen.

 

3.         Angefochtener Schuldspruch betreffend den Berufungskläger 2

 

3.1      Der Berufungskläger 2 wurde in den Anklageziffern 14 bis 16 des gewerbsmässigen Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und der geringfügigen Sachbeschädigung schuldig gesprochen. Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen gewerbsmässigen Diebstahls erwog das Strafgericht, in tatsächlicher Hinsicht sei der zur Anklage gebrachte Sachverhalt vollumfänglich eingestanden und durch eine Vielzahl an Beweisen objektiviert. In rechtlicher Hinsicht führte das Strafgericht aus, der Berufungskläger 2 habe die in Frage stehenden Fahrräder mit der Intention gestohlen, diese rasch möglichst zu verkaufen. Die Anzahl der entwendeten Fahrräder und die an den Tag gelegte Kadenz stellten weitere Anhaltspunkte für ein gewerbsmässiges Handeln dar. Hinsichtlich des angestrebten Erlöses könne auf den durchschnittlichen Verkaufspreis auf der Onlineplattform abgestellt werden, der bei CHF 200.– liege. Bei acht Fahrrädern ergebe dies einen Verkaufserlös von CHF 1'600.–, was für den mittellosen Berufungskläger 2 einen namhaften Betrag an seinen Lebensunterhalt darstelle. Die Gewerbsmässigkeit sei damit zu bejahen (angefochtenes Urteil S. 44).

 

3.2      Die Berufung des Berufungsklägers 2 richtet sich gegen den Schuldspruch wegen gewerbsmässigem Diebstahl. Er macht einerseits geltend, der Wert der vom Berufungskläger 2 gestohlenen Fahrräder sei nie eruiert worden. Zudem verkenne das Strafgericht, dass die Fahrräder gemäss Anklageziffer 14 vom Berufungskläger 1 und nicht vom Berufungskläger 2 zum Verkauf angeboten worden seien. Insgesamt sei daher lediglich von einem geringen Verkaufserlös auszugehen. Ferner könne bei einem einmaligen Zeitraum von rund fünf Wochen mit sechs Fahrraddiebstählen nicht gesagt werden, er habe die Diebstähle nach der Art eines Berufs ausgeübt (Berufungsbegründung Berufungskläger 2 Ziff. I.2, Akten S. 3390 f.; Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 9, Akten S. 3615). 

 

3.3      Gewerbsmässigkeit liegt vor, wenn der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat, er in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen, und aufgrund der Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von Diebstählen bereit gewesen. Wesentlicher Ansatzpunkt ist das berufsmässige Handeln: Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach Art eines Berufs ausübt. Dabei kann eine quasi «nebenberufliche» deliktische Tätigkeit genügen. Wesentlich ist, dass aus den gesamten Umständen zu schliessen ist, dass der Täter sich darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen; dann ist die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben (zum Ganzen: BGE 119 IV 129 E. 3a, bestätigt u.a. in BGE 123 IV 113 E. 2c; BGE 129 IV 188; BGer 6B_493/2018 vom 18. September 2018 E. 3.2, 6B_3/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 3.4). Subjektiv setzt Gewerbsmässigkeit insbesondere eigennütziges Handeln voraus und kommt bei fremdnützigem Handeln nur in Betracht, wenn der Täter zumindest mittelbar auch eigene finanzielle Vorteile anstrebt. Entscheidend ist der Nachweis der für die Gewerbsmässigkeit kennzeichnenden Absicht als innere Tatsache. Die Absicht muss auf eine nicht unbedeutende und fortlaufende Einkommensquelle gerichtet sein, weshalb Gewerbsmässigkeit nicht allein aufgrund mehrfacher Tatbegehung hergeleitet werden kann. Damit die Voraussetzungen sachlich-rechtlich überprüft werden können, sind die Umstände, aus denen auf die Absicht gewerbsmässigen Handelns – wie beispielsweise Umfang und Dauer der Tatgewinne, die der Täter erzielen wollte – zu schliessen ist, in den Urteilsgründen präzise darzulegen (BGer 6B_3/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 3.4).

 

3.4      Die mehrfache Deliktsbegehung ist unbestritten. In der rektifizierten Anklageschrift vom 20. Januar 2020 wurden dem Berufungskläger 2 im Zeitraum von November 2018 bis Juni 2019 insgesamt zehn Fahrraddiebstähle angelastet (drei gemäss Anklageziffer 14, vier gemäss Anklageziffer 15 und drei gemäss Anklageziffer 16: vgl. angefochtenes Urteil S. 10–13). Unbestritten ist ferner, dass der Berufungskläger 2 die gestohlenen Fahrräder betreffend die Anklageziffern 15 und 16 veräussern wollte. Wie bereits in Bezug auf den Schuldspruch wegen mehrfacher versuchter Hehlerei betreffend den Berufungskläger 1 dargelegt, räumte der Berufungskläger 2 anlässlich der Berufungsverhandlung ausserdem ein, auch die drei Fahrräder gemäss Anklageziffer 14 gemeinsam mit dem Berufungskläger 1 inseriert zu haben (vgl. E. 2.3.3 oben). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass sich das Strafgericht in einem zweiten Schritt mit dem angestrebten Erlös auseinandersetzte, welcher sich der Berufungskläger 2 aus dem Verkauf sämtlicher gestohlener Fahrräder erhoffte – wobei das Strafgericht, wie vom Berufungskläger 2 richtig erkannt, wohl versehentlich lediglich von acht Fahrrädern ausgegangen ist.

 

Es mag zutreffen, dass der Wert der Fahrräder nie konkret eruiert wurde. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass zwei Fahrräder mit einem Wert von ca. CHF 1'000.–, ein (Elektro-)Fahrrad auf ca. CHF 2'500.– und ein weiteres (Elektro-)Fahrrad auf ca. CHF  3'000.– geschätzt wurden (Akten S. 1816 und 2131 f.). Auch die Bilder der weiteren Fahrräder lassen darauf schliessen, dass es sich um hochwertigere Fahrräder gehandelt hatte (Akten S. 893 ff.). Erstellt sind sodann die drei Verkaufsversuche über die Onlineplattform, für die der Berufungskläger 1 wegen mehrfacher versuchter Hehlerei zu verurteilen ist (vgl. E. 2.3 oben sowie Akten S. 887). Es ist bei dieser Ausgangslage nicht zu beanstanden, dass das Strafgericht für die Festlegung des vom Berufungskläger 2 angestrebten Erlöses auf den durchschnittlichen Verkaufspreis dieser drei inserierten Fahrräder von ungefähr CHF 200.– abstellte, zumal der Berufungskläger 2 anlässlich der Berufungsverhandlung verlauten liess, dass er sich mit Fahrradpreisen nicht auskenne (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 8, Akten S. 3614). Es ist daher ohne weiteres davon auszugehen, dass die Preise nicht sonderlich variierten.

 

Der Berufungskläger 2 hat sich in einer vergleichsweise kurzen Zeitspanne von acht Monaten zehn Fahrraddiebstähle zu Schulden kommen lassen. Er ist dabei relativ professionell vorgegangen, indem er die Fahrräder in der von ihm angemieteten Geschäftslokalität (vgl. etwa Akten S. 2084 und 2089) bzw. in einem ehemaligen Hühnerstall, in den er zuvor eingebrochen war (vgl. etwa Anzeige vom 29. Juli 2019, Akten S. 2131 f.), lagerte und anschliessend im Internet weiterveräusserte resp. versuchte, diese zu veräussern. Der Berufungskläger 2 hat seine Bereitschaft, eine Vielzahl von Diebstählen zu begehen (vgl. Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 139 StGB N 107 ff.), mit seinem Verhalten damit zweifellos kundgetan. Wie dargelegt, reicht für die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit sodann die Annahme einer quasi nebenberuflichen Tätigkeit, solange aus den gesamten Umständen zu schliessen ist, dass Einkünfte erzielt werden sollen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung der Lebensgestaltung darstellen (E. 3.3 oben). Der angestrebte Verkaufserlös sämtlicher Fahrraddiebstähle beläuft sich bei zehn Fahrrädern auf CHF 2'000.– bzw. bei den vom Strafgericht angenommenen acht Diebstählen auf CHF 1'600.–. Wie das Strafgericht zu Recht erwog, stellte dies für den mittel- und arbeitslosen Berufungskläger 2 klarerweise einen namhaften Beitrag an seinen Lebensunterhalt dar (vgl. dazu Akten S. 193 sowie Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 3, Akten S. 3148). Dies räumte der Berufungskläger 2 anlässlich seiner Einvernahme vom 25. Februar 2019 letztlich denn auch ein, indem er auf die Frage, weshalb er das Fahrrad gestohlen habe, angab, er habe es weiterverkaufen wollen, da er zu jener Zeit kein Geld gehabt habe, um zu überleben (Akten S. 2084).

 

Nach dem Gesagten ist der vorinstanzliche Schuldspruch damit zu bestätigen und der Berufungskläger 2 wegen gewerbsmässigen Diebstahls für schuldig zu erklären.

 

4.         Strafzumessung Berufungskläger 1

 

4.1      Grundlagen

 

4.1.1   An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

 

In seinem Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das Bundesgericht besonderen Wert auf die Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung gelegt (vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGer 6B_371/2020 vom 10. September 2020 E. 3.2). Hierzu ist es zweckmässig, wenn das urteilende Gericht in einem ersten Schritt aufgrund des objektiven Tatverschuldens eine Einsatzstrafe festlegt. In einem zweiten Schritt ist dann eine Bewertung der subjektiven Gründe für die Deliktsbegehung im Tatzeitpunkt vorzunehmen und die Einsatzstrafe aufgrund dessen eventuell anzupassen. Schliesslich ist die so ermittelte hypothetische Strafe gegebenenfalls anhand täter-relevanter bzw. tatunabhängiger Faktoren zu erhöhen oder zu reduzieren (BGE 136 IV 55).

 

4.1.2   Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht, erscheint dann sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen sind (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, Rz. 485 f.). In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. dazu BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2. September 2021 E. 5.3.1).

 

4.1.3   Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten (BGE 142 IV 265 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Dabei ist der Zweitrichter im Rahmen der gedanklich zu bildenden hypothetischen Gesamtstrafe bzw. der Zusatzstrafenbildung nicht befugt, die Art, Dauer und Vollzugsform der Grundstrafe des rechtskräftigen ersten Entscheides zu ändern (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 und 2.4.2 mit Hinweisen). Zwar hat er sich in die Lage zu versetzen, in der er sich befände, wenn er alle der Grund- und Zusatzstrafe zugrundeliegenden Delikte in einem einzigen Entscheid zu beurteilen hätte. Die gedanklich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe hat er jedoch aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die abgeurteilten Taten) und der nach seinem freien Ermessen festzusetzenden Einzelstrafen für die neuen Taten zu bilden. Sein Ermessen beschränkt sich auf die von ihm gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorzunehmende Asperation zwischen rechtskräftiger Grundstrafe und der für die noch nicht beurteilten Taten auszusprechenden Strafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2 mit Hinweisen).

 

Die Zusatzstrafe ist die infolge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden Taten. Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Die Einsatzstrafe bildet die Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämtlicher Delikte. Dabei ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4 mit Hinweisen).

 

4.2      Mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung

 

4.2.1   Ausgangspunkt der vorliegenden Strafzumessung bildet der Schuldspruch wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, der einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht (Art. 158 Ziff. 2 StGB).

 

Der Berufungskläger 1 hat mit dem Ausfüllen resp. dem Registrieren der diversen Sportwett-, Lotto- sowie Euromillions-Scheine den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung mehrfach erfüllt, weshalb nach der dargelegten konkreten Methode bei der Bildung einer Gesamtstrafe grundsätzlich für jeden einzelnen Verstoss zunächst eine (hypothetische) Einsatzstrafe festzusetzen wäre. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass sämtliche Scheine innerhalb von lediglich drei Tagen auf dieselbe Weise ausgefüllt und im System registriert wurden. Die einzelnen Tathandlungen sind daher zeitlich sowie sachlich derart eng miteinander verknüpft, dass es nicht angebracht und aufgrund der Vielzahl der einzelnen Vorgänge nicht zweckmässig erscheint, eine entsprechende Strafzumessung vorzunehmen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass für die Schuldsprüche wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung selbst bei einem strikten Vorgehen nach der konkreten Methode eine Geldstrafe ausser Betracht fiele. Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, geniesst die Geldstrafe zwar grundsätzlich Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe: Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgt, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall die Geldstrafe gewählt werden soll, da sie weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift als die Freiheitsstrafe (vgl. leading case BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; bestätigt u.a. in BGE 144 IV 217 E. 3.6., 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Allerdings ist bei der Strafzumessung stets auch die Wirksamkeit einer Strafe massgeblich. So sind bei der Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 137 II 297 E. 2.3.4, 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Dabei steht den Gerichten bei der Wahl der Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7). Der Berufungskläger 1 weist im aktuellen Strafregisterauszug vom 6. November 2023 eine Vielzahl von Vorstrafen aus, wobei er nicht nur zu bedingten und unbedingten Geldstrafen, sondern mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 20. Mai 2015 auch zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt wurde. Ausserdem fällt die vorliegend zu beurteilende Deliktsserie in die Probezeit der vorerwähnten Vorstrafe sowie in jene der Vorstrafe der Bundesanwaltschaft vom 5. Juli 2018 (Akten S. 3574 ff.). Nicht einmal die durchaus naheliegende Möglichkeit eines Widerrufs der bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe hat den Berufungskläger 1 folglich davon abgehalten, erneut delinquent zu werden. Ferner ist zu beachten, dass sich der Berufungskläger 1 die mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung zu Schulden kommen liess, weil er gemäss eigenen Angaben «nur noch Schwarz» gesehen habe und er etwas habe verdienen wollen (Audioaufzeichnung 2 Verhandlung Strafgericht, Laufzeit 01:42:28–01:42:40). Der finanzielle Druck gab demnach auch gemäss eigenem Bekunden mitunter den Ausschlag für die Begehung der Delikte. Eine (hohe) Geldstrafe könnte sich daher durchaus negativ auf die kriminelle Energie des Berufungsklägers 1 auswirken, weshalb sich auch in dieser Hinsicht eine Geldstrafe als nicht zweckmässig erweist (vgl. dazu BGer 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.2.3). Aus all diesen Gründen rechtfertigt es sich daher, die mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung einheitlich zu betrachten und eine einzige (Gesamt)Strafe zu bilden.

 

4.2.2   Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten ist zum einen die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts zu berücksichtigen. Damit wird vereinfacht ausgedrückt der vom Täter verschuldete objektive Erfolg bezeichnet (sog. Erfolgsunwert) bzw. das Ausmass der Gefährdung (BGE 129 IV 6 E. 6.1, 104 IV 35 E. 2a). Dem Deliktsbetrag kommt bei Vermögensdelikten bei der Bewertung der Tatschwere eine erhebliche Bedeutung zu. Seine Höhe indiziert massgeblich die Einschätzung des Verschuldens (BGer 6B_964/2014 vom 2. April 2016 E. 1.4.3, 6S.90/2004 vom 3. Mai 2004 E. 1.2.3; so auch schon BGE 78 IV 134 E. 1; vgl. auch Mathys, a.a.O., Rz. 105). Grundsätzlich zutreffend ist, dass der Deliktsbetrag vorliegend mit mehr als CHF 300'000.– in Anbetracht der finanziellen Verhältnisse des Berufungsklägers 1 sehr hoch ausfällt. Allerdings sind bei anderen Fällen ungetreuer Geschäftsbesorgung durchaus auch weit höhere Beträge denkbar. Das Strafgericht hat verschuldenserhöhend sodann zu Recht berücksichtigt, dass sich die Privatklägerin im Vorfeld der Deliktsserie bei Zahlungsrückständen stets kooperativ zeigte und der Berufungskläger 1 ihr Vertrauen schamlos ausgenutzt hat. Der Berufungskläger 1 legte ausserdem eine nicht unbeträchtliche kriminelle Energie an den Tag, indem er Drittpersonen mit der Abholung der aus den Spielscheinen erzielten Gewinne beauftragte. Im Übrigen kann hinsichtlich der Verschuldensbewertung vollumfänglich dem Strafgericht gefolgt werden. So mag es zwar durchaus möglich sein, dass der spielsüchtige Vater dem Berufungskläger 1 keine grosse Stütze war, jedoch lässt sich hierdurch keine eigentliche Notlage begründen. Vielmehr ist die Motivation des Berufungsklägers 1 in erster Linie darin zu sehen, ohne grossen Aufwand zu viel Geld zu kommen. Insgesamt ist das Verschulden des Berufungsklägers 1 gerade noch als leicht bis mittelschwer einzustufen. Innerhalb des Strafrahmens von Geldstrafe bis Freiheitsstrafe von fünf Jahren erscheint daher die vorinstanzliche Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe ohne weiteres angemessen.

 

4.3      Mehrfache versuchte Hehlerei

 

4.3.1   Diese Schuldsprüche beziehen sich auf die drei vom Berufungskläger 2 entwendeten und vom Berufungskläger 1 auf der Onlineplattform zum Verkauf angebotenen Fahrräder.

 

4.3.2   In Bezug auf das Vorgehen unterscheiden sich die einzelnen Schuldsprüche nicht. Die Fahrräder wurden allesamt vom Berufungskläger 2 gestohlen, welcher diese in der Folge mit dem Berufungskläger 1 auf der Onlineplattform zum Verkauf inserierte. Was den Wert der Fahrräder betrifft, so wird das Fahrrad der Marke [...] in der Anklage auf CHF 1'000.– und die beiden anderen Fahrräder auf CHF 600.– geschätzt. Inseriert wurden die drei Fahrräder für CHF 299.–, CHF 199.– und CHF 149.– (Akten S. 887). Sowohl der Wert als auch der erhoffte Weiterveräusserungserlös fallen vergleichsweise gering aus, auch wenn sie keine Bagatellen mehr darstellen. Auf der subjektiven Seite ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger 1 direktvorsätzlich und einzig mit dem Motiv handelte, sich selbst zu bereichern. Verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist, dass es hinsichtlich der drei Fahrräder beim Versuch geblieben ist. Insgesamt ist aus diesen Gründen das Verschulden jeweils als sehr leicht einzustufen. Da sich die einzelnen Delikte mit Ausnahme des gering abweichenden Werts vom Verschulden nicht unterscheiden, erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von jeweils 15 Strafeinheiten gerechtfertigt.

 

4.3.3   Bei diesem Strafmass kommt sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe in Betracht (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB). Es kann jedoch auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden (vgl. E. 4.2.1 oben). Der Berufungskläger 1 ist mehrfach sowie in Bezug auf Vermögensdelikte auch einschlägig vorbestraft (vgl. Akten S. 3580) und weder (bedingte und unbedingte) Geldstrafen, bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafen oder laufende Probezeiten haben den Berufungskläger 1 davon abgehalten, die vorliegenden Delikte zu begehen. Wie ebenfalls bereits erwähnt, besteht grundsätzlich auch die Sorge, dass sich der Berufungskläger 1 zur Begleichung einer allfälligen Geldstrafe erneut Vermögensdelikte zu Schulden kommen lassen könnte. Eine Geldstrafe erscheint daher nicht gerechtfertigt.

 

4.4      Mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz

 

Es ist erstellt, dass der Berufungskläger 1 zwischen Juni 2017 und Juni 2019 dem Marihuana-Handel nachgegangen ist – sämtliche Widerhandlungen stehen im Zusammenhang mit diesem Betäubungsmittelhandel (vgl. E. 2.1 oben). Die einzelnen Schuldsprüche unterscheiden sich daher lediglich von der jeweils vorgefundenen Menge. In objektiver Hinsicht ist zunächst zu berücksichtigen, es sich bei Marihuana um eine weiche Droge handelt, was zu Gunsten des Berufungsklägers 1 zu werten ist (Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 47 StGB N 93, mit Hinweisen). Ausserdem ist nicht erstellt, dass der Berufungskläger 1 in eine grössere Organisation eingebunden gewesen wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er auf sich alleine gestellt bzw. teilweise mit Hilfe des Berufungsklägers 2 dem Marihuana-Handel nachgegangen ist. Wie das Strafgericht jedoch zu Recht erwog, weist der vom Berufungskläger 1 betriebene Handel aufgrund der langen Deliktsdauer sowie dem Zusammenhang mit dem von ihm betriebenen Kiosk stark gewerbsmässige Züge auf. Es ist denn auch in subjektiver Hinsicht – nebst dem direktvorsätzlichen Handeln des Berufungsklägers 1 – zu berücksichtigen, dass seine Motivation in erster Linie finanzieller Natur war. Immerhin ist ihm zu Gute zu halten, dass er selbst Marihuana konsumierte und der Handel auch (aber nicht nur) zur Finanzierung seines eigenen Konsums gedient haben durfte. Insgesamt kann das Verschulden sämtlicher Vergehen als leicht eingestuft werden, wobei sie sich – wie erwähnt – untereinander lediglich in Bezug auf die Menge unterscheiden.

 

Es rechtfertigt sich aufgrund des Gesagten daher für den Schuldspruch gemäss Anklageziffer 24 (474.1 Gramm) eine hypothetische Einsatzstrafe von 65 Strafeinheiten, für jenen gemäss Anklageziffer 27 (270 Gramm) eine solche von 30 Strafeinheiten, für jenen gemäss Anklageziffer 4 und 17 (160 und 130.1 Gramm) eine Strafe von jeweils 15 Strafeinheiten und für die Schuldsprüche gemäss Anklageziffern 1, 6, 8, 13 und 7 (47.6, 46.7, 24.4, 11.2 und 4 Gramm) eine Strafe von jeweils 5 Strafeinheiten einzusetzen.

 

Bei diesen Strafmassen könnten zwar grundsätzlich Geldstrafen ausgesprochen werden, allerdings gilt auch hinsichtlich der mehrfachen Widerhandlung nichts Anderes als hinsichtlich der mehrfachen versuchten Hehlerei (vgl. E. 4.3.3 oben). Die Vielzahl an Vorstrafen haben auf den Berufungskläger 1 offensichtlich keine hinreichende abschreckende Wirkung entfaltet und da auch der Betäubungsmittelhandel in direktem Zusammenhang mit seinem finanziellen Fortkommen gestanden ist, könnte sich eine Geldstrafe negativ auf seine kriminelle Energie auswirken. Es sind daher auch für die Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz jeweils Freiheitsstrafen auszusprechen.

 

4.5      Fahren ohne gültigen Führerschein und unter Drogeneinfluss

 

Diese beiden Schuldsprüche liegt der Sachverhalt zu Grunde, dass der Berufungskläger 1 in fahrunfähigem Zustand (THC-Konzentration von 20 µg/L, zulässiger Grenzwert: 1.5 µg/L) auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatzareal einen Personenwagen lenkte, obschon er nie im Besitz eines gültigen Führerausweises war (vgl. dazu angefochtenes Urteil S. 6).

 

Für das Fahren ohne gültigen Führerschein sieht Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Das Verschulden des Berufungsklägers 1 ist angesichts der kurzen Fahrt sowie der Tatsache, dass er das Fahrzeug grundsätzlich nur auf dem Parkplatzareal lenkte, als leicht zu werten. Die vorinstanzlich festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe von 25 Strafeinheiten kann daher ohne weiteres bestätigt werden.

 

Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG sieht für das Führen eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand aufgrund von Drogeneinfluss ebenfalls einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Die vom Berufungskläger 1 ausgewiesene THC-Konzentration lag zwar klar über dem zulässigen Grenzwert, jedoch ist auch diesbezüglich die kurze Fahrt sowie der Umstand, dass das Fahrzeug nur auf dem Parkplatzareal gelenkt wurde, zu berücksichtigten, weshalb das Verschulden als leicht einzustufen ist. Die vom Strafgericht eingesetzte hypothetische Einsatzstrafe von 20 Strafeinheiten stimmt mit den Strafmassrichtlinien der Staatsanwaltschaft für entsprechende Fälle überein und erscheint nach dem Gesagten angemessen.

 

Zwar wäre bei beiden Strafen eine Geldstrafe möglich, allerdings ist der Berufungskläger 1 sowohl hinsichtlich des Fahrens ohne gültigen Führerausweis als auch des Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand mehrfach einschlägig vorbestraft (Akten S. 3577 ff.). Die bisherigen Sanktionen haben den Berufungskläger 1 folglich nicht davon abzuhalten vermocht, die gleichen Delikte erneut zu begehen. Eine Geldstrafe erweist sich vor diesem Hintergrund offensichtlich als unzweckmässig, weshalb auch für diese beiden Schuldsprüche eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist.

 

4.6      Überlassen eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis

 

Diesem Schuldspruch liegt der Sachverhalt zu Grunde, dass der Berufungskläger 1 in seiner Funktion als gewerbsmässiger Mietwagenverleiher einer Person ein Fahrzeug überlassen hatte, obwohl diese nicht im Besitz eines gültigen schweizerischen Führerausweises war (vgl. angefochtenes Urteil S. 5).

 

Bei der Beurteilung des Verschuldens kann dem Strafgericht gefolgt werden, dass dieses aufgrund der kurzen Vermietungsdauer und des fehlenden direkten Vorsatzes nicht sehr schwer wiegt (angefochtenes Urteil S. 48). Immerhin ist zu berücksichtigten, dass der Berufungskläger 1 das Fahrzeug in seiner Funktion als gewerbsmässiger Mietwagenverleiher überlassen hatte, weshalb auch die im Vergleich zum Vorschlag in den Strafmassrichtlinien der Staatsanwaltschaft erhöhte (hypothetische) Einsatzstrafe von 45 Tagessätzen ohne weiteres gerechtfertigt erscheint. Aufgrund seiner einschlägigen Vorstrafen im Strassenverkehr sowie dem Umstand, dass die bisherigen Strafen den Berufungskläger 1 in keiner Weise abgeschreckt haben, ist auch diesbezüglich eine Freiheitsstrafe zu verhängen.

 

4.7      Drohung

 

In Bezug auf den Schuldspruch wegen Drohung ist festzuhalten, dass die ausgesprochene Drohung keine sonderliche Intensität aufgewiesen hat und es ist dem Strafgericht zu folgen, dass weitaus schwerwiegendere Drohungen denkbar sind. Immerhin führte sie jedoch dazu, dass sich die Mitarbeitenden der Bahnhofspolizei veranlasst sahen, nach Feierabend einen Pfefferspray zu ihrem Schutz mit nach Hause zu nehmen. Insgesamt ist aber dennoch von einem sehr leichten Verschulden auszugehen. Innerhalb des Strafrahmens von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren rechtfertigt sich daher eine (hypothetische) Einsatzstrafe von 45 Strafeinheiten.

 

Für die Wahl der Strafart kann grundsätzlich auf das bereits Gesagte verwiesen werden (vgl. E. 4.2.1 und 4.3.3 oben). Hinsichtlich dieses Schuldspruchs ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger 1 nicht einschlägig vorbestraft ist. Es ist denn auch festzustellen, dass die Drohung im Vergleich zu den Vorstrafen des Berufungsklägers 1 aber auch zu den übrigen, vorliegend zu beurteilenden Delikten eher als Ausreisser zu bezeichnen ist. Ausserdem verbrachte der Berufungskläger 1 während dem vorliegenden Verfahren 55 Tage in Untersuchungshaft und ist über ihn für die oben dargelegten Delikte eine (längere) Freiheitsstrafe zu verhängen, weshalb davon auszugehen ist, dass diese Umstände insgesamt eine hinreichend abschreckende Wirkung entfalten. Für die Drohung ist daher eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen einzusetzen.

 

4.8      Beschimpfung

 

Hinsichtlich der Beschimpfung der Mitarbeitenden der Bahnhofspolizei kann die vorinstanzlich ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen ohne weiteres bestätigt werden (vgl. dazu das Dispositiv des angefochtenen Urteils). Diese Höhe entspricht denn auch den Strafmassrichtlinien der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt.

 

4.9      Bussen

 

In Bezug auf die Schuldsprüche, welche lediglich eine Busse nach sich ziehen, erwog das Strafgericht das Folgende: «Die mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes ist als Einsatzstrafe mit CHF 300.– zu sanktionieren. Das Führen eines Leichtmotorfahrrades in fahrunfähigem Zustand und die Verweigerung der angeordneten Blutprobe als Lenker eines Leichtmotorfahrrades (AS Ziff. 10) wären isoliert betrachtet mit einer Busse von jeweils CHF 200.–, die mehrfache Missachtung der Führung des vorgeschriebenen Mietverzeichnisses als gewerbsmässiger Mietwagenvermieter (AS Ziff. 2 u. 3) mit einer Busse von CHF 150.–, sowie das Fahren ohne Licht (AS Ziff. 5) mit einer Busse von CHF 60.– (vgl. dazu OBV 223.2) zu bestrafen» (angefochtenes Urteil S. 48).

 

Diese vorinstanzlich festgelegten Bussen sind in ihrer Höhe nicht zu beanstanden und können vollumfänglich bestätigt werden. Erwähnt sei einzig, dass für die Missachtung des Fahrverbots, für welche gemäss Art. 90 in Verbindung mit 27 Abs. 1 SVG und Art. 18 der Signalisationsverordnung (SSV, SR 741.21) grundsätzlich eine Busse auszusprechen gewesen wäre, keine Strafe verhängt wurde, worauf aufgrund des Verbots der reformatio in peius nicht zurückzukommen ist.

 

4.10    Gesamtstrafenbildung

 

Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 49 StGB N 122a).

 

Aufgrund dieser Ausführungen rechtfertigt es sich in Bezug auf die Freiheitsstrafe die Einsatzstrafe von 18 Monaten für die mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung in Anwendung des Asperationsprinzips um insgesamt einen Monat für die mehrfache Hehlerei (jeweils zehn Tage pro Schuldspruch), insgesamt dreieinhalb Monate für die mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (50 Tage, 20 Tage, 10 Tage, 10 Tage, 3 Tage, 3 Tage, 3 Tage, 3 Tage, 3 Tage), 15 Tagessätze für das Fahren ohne gültigen Führerschein, 15 Tagessätze für das Fahren unter Drogeneinfluss und einen Monat für das Überlassen eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis. Somit resultiert vor Berücksichtigung der Täterkomponente sowie allfälliger Straferhöhungs- bzw. Strafminderungsgründe eine Freiheitsstrafe von 24 ½ Monaten.

 

In gleicher Weise ist die Geldstrafe für die Drohung von 45 Tagessätzen um 5 Tagessätze für Beschimpfung zu erhöhen.

 

Schliesslich ist die Busse für die mehrfache Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz von CHF 300.– um jeweils CHF 170.– für das Führen eines Leichtmotorfahrrads in fahrunfähigem Zustand und die Verweigerung der angeordneten Blutprobe als Lenker eines Leichtmotorfahrrads, um CHF 120.– für die mehrfache Missachtung der Führung des vorgeschriebenen Mietverzeichnisses als gewerbsmässiger Mietwagenvermieter und um CHF 40.– für das Fahren ohne Licht auf eine Gesamtbusse von CHF 800.– zu asperieren.

 

4.11    Täterkomponente

 

4.11.1 Der Berufungskläger 1 ist Schweizer Staatsangehöriger und wurde am [...] in [...] geboren. Er hat einen Bruder und ist bei seinen Eltern aufgewachsen, wobei er eigenen Angaben zufolge auch zwei Jahre in Heimen verbracht hatte. Nach der obligatorischen Schulzeit absolvierte er ein Jahr lang eine Berufsbildung, eine Lehre hat er bisher jedoch nicht abgeschlossen. Er ist ledig und leidet an keinen gesundheitlichen Problemen (Akten S. 6 f.). Diese persönlichen Verhältnisse sind neutral zu werten.

 

4.11.2 Das Strafgericht erwog unter dem Titel der Täterkomponente sodann das Folgende: «Kooperation oder gar ein Geständnis können dem Beschuldigten nicht zu Gute gehalten werden. Im Gegenteil äusserte er sich gegenüber den einvernehmenden Untersuchungsbeamten wiederholt unverschämt (vgl. Auss. A____, Akten S. 442, 1041, 1044, 1099 u. 1101). Zudem fällt auf, dass er seine Schuld externalisiert, wobei insbesondere B____ als Sündenbock herhalten muss; nicht nur habe dieser seine SIM-Karte zwecks Inserierung der gestohlenen Fahrräder missbraucht, er sei auch für das in seinem Kiosk beschlagnahmte Marihuana verantwortlich (Auss. A____, Prot. HV S. 13). Seinen Mitbeschuldigten in dessen Beisein vor Gericht derart stark zu belasten, zeugt von einer gewissen Unverfrorenheit. Erschwerend ins Gewicht fallen zudem seine zahlreichen einschlägigen Vorstrafen. So wurde er seit dem Jahr 2013 bereits einmal wegen Diebstahls und sechs Mal wegen Strassenverkehrsdelikten verurteilt. Dazu gesellen sich Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und Verbrechens gegen das Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen ‘Al-Qaïda’ und ‘Islamischer Staat’ sowie verwandter Organisationen (Strafregisterauszug, Akten S. 35 ff.). Nicht positiv anzurechnen ist dem Beschuldigten sein Marihuanakonsum, hat er doch nie geltend gemacht, die Delikte zur Befriedigung seiner Sucht begangen zu haben.

 

Zu prüfen bleibt, ob ihm die 26 Therapiesitzungen, welche er seit dem 15. Oktober 2019 in der Ambulanz für Suchttherapie in der UPK Basel absolviert hat, zugutegehalten werden können (vgl. Arztzeugnis, Akten S. 3134; Auss. [...], Prot. HV S. 32). Dagegen spricht, dass der kurz nach Zustellung der Anklageschrift erfolgte Therapiebeginn sowie die Selbsteinlieferung des Beschuldigten indizieren, dass – zumindest unter anderem – verfahrensstrategische Überlegungen Anlass zur Therapie gegeben haben. Dies gilt umso mehr, als A____ bei [...] wiederholt um die Ausstellung eines Schuldunfähigkeitszeugnisses ersucht hat und seine im Rahmen der Therapie getätigten Aussagen von jenen im Strafverfahren divergieren (Auss. [...], Prot. HV S. 32). So hat er vor Gericht geltend gemacht, zum Zeitpunkt des Eintritts in die UPK täglich rund einen Joint geraucht zu haben, seinen Konsum in der Behandlung demgegenüber auf zwei bis drei Joints pro Tag veranschlagt (Auss. A____, Prot. HV S. 6; Auss. [...], Prot. HV S. 33). Entgegen den Aussagen des Beschuldigten wurden offenbar auch keine Urinproben durchgeführt und ging [...] fälschlicherweise davon aus, dass das von ihm ausgestellte Arztzeugnis bei der Sozialhilfe und nicht beim Strafgericht eingereicht würde (Auss. A____, Prot. HV S. 16 f.; Auss. [...], Prot. HV S. 32 f.). Insgesamt hat A____ das während der Behandlung geltende Transparenzgebot somit in mehrfacher Hinsicht verletzt und hierdurch eine wirksame Therapie verunmöglicht, weshalb die Behandlung ihm keine Entlastung zu verschaffen vermag (Auss. [...], Prot. HV S. 32 f.). Ebenfalls keinen seriösen Eindruck hinterlässt schliesslich der von ihm eingereichte Arbeitsvertrag per 1. März 2020, zumal es zu keinem Stellenantritt gekommen ist und der Nichtantritt offenbar keinerlei Konsequenzen nach sich gezogen hat (Arbeitsvertrag, ad acta; Auss. A____, Prot. HV S. 15). Im Ergebnis fallen die Täterkomponenten mit einer Straferhöhung von 20 % ins Gewicht, woraus eine Freiheitsstrafe von 31 Monaten und eine Busse von CHF 1'000.– resultieren» (angefochtenes Urteil S. 48 f.).

 

4.11.3 Die vorinstanzlichen Ausführungen sind grundsätzlich zu bestätigen. Insbesondere nicht zu beanstanden ist, dass das Strafgericht dem Marihuanakonsum keine strafmindernde Bedeutung zusprach. Es mag zutreffen, dass im forensisch-psychologischen Gutachten vom 15. November 2023 eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2) sowie eine Gewohnheit des abhängigen Konsums von Cannabis mit regelmässigem Gebrauch (ICD-10 F12.25) diagnostiziert und in der legalprognostischen Beurteilung festgehalten wurde, dass diese Umstände zu einer ungünstigen Legalprognose führten (Gutachten [...] S. 81 f., 87, 103, Akten S. 3491 f., 3497, 3513). Unbestritten ist jedoch, dass diese Störungen beim Berufungskläger 1 gemäss gutachterlicher Einschätzung im Deliktsbegehungszeitraum weder zu einer Beeinträchtigung seiner Einsichts- noch seiner Steuerungsfähigkeit führten (Gutachten [...] S. 88 ff., Akten S. 3498 ff.). Der Gutachter schloss, dass die lebenspraktischen Probleme des Berufungsklägers 1 weder durch Beeinträchtigungen der kognitiven Fähigkeiten noch durch eine schwergradige Suchterkrankung begründet waren, sondern der Berufungskläger 1 es vielmehr in freier Entscheidung vorzog, einen Lebensstil mit Verzicht auf eine entlohnte Berufstätigkeit, mit der Bereitschaft zur Finanzierung der Lebenskosten gegebenenfalls durch deliktische Handlungen und mit anderen risikobereiten Aktivitäten zu führen (Gutachten [...] S. 100, Akten S. 3510).

 

Bei der Beurteilung der Täterkomponente ist allerdings stets auch auf die aktuellen Verhältnisse abzustellen und kann auch einer positiven Entwicklung der beschuldigten Person, wie etwa einer beruflichen Integration nach einer Haftentlassung strafmindernd Rechnung getragen werden. Es muss sich jedoch um eine aussergewöhnliche Konstellation handeln, bei der sich eine Strafminderung geradezu aufdrängt (Mathys, a.a.O., Rz. 393 f., mit Hinweisen). Dies ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger 1 hat im Verlauf des Berufungsverfahrens einen ausserordentlichen Lebenswandel durchgemacht. Er trat am 12. April 2021 in das [...] in ein betreutes Wohnen ein, mit dem Ziel, eine Ausbildung beginnen zu können. Gemäss Austrittsbericht gelang es dem Berufungskläger 1 damals jedoch noch nicht, sich an die Strukturen des Settings zu halten, weshalb dieses per 15. November 2021 abgebrochen wurde (vgl. Bericht [...] vom 10. Dezember 2021, Akten S. 3401 ff.). Der Berufungskläger 1 unterzieht sich nun jedoch seit Beginn des Jahres 2023 regelmässigen Abstinenzkontrollen in Bezug auf Marihuana, wobei seine durchgehende Abstinenz belegt ist (vgl. Akten S. 3533 ff.). Seit dem 1. August 2023 bestreitet er zudem eine von der IV unterstützte Lehre als Sanitärinstallateur und die Zwischenzeugnisse sowohl der Arbeitgeberin als auch des Berufbildungszentrums [...] attestieren ihm sehr gute Leistungen (vgl. Akten S. 3540 ff.). Er ist mittlerweile in einer festen, auf Dauer angelegten Beziehung und lebt zusammen mit seiner Partnerin. Dies alles spricht dafür, dass es beim Berufungskläger 1 in der Zwischenzeit zu einem geradezu durchwegs positiven Lebenswandel gekommen ist (vgl. auch Gutachten [...] u.a. S. 96 f., Akten S. 3506 f.). Es rechtfertigt sich ohne weiteres, dieser ausserordentlich positiven Entwicklung Rechnung zu tragen. Die in Anbetracht der diversen einschlägigen Vorstrafen zu Recht erfolgte Erhöhung der Freiheitsstrafe um 20 % ist daher um rund 10 % zu reduzieren, womit eine Freiheitsstrafe von 27 Monaten resultiert. Hinsichtlich der Busse sowie der Geldstrafe wiegen die strafmindernden die straferhöhenden Faktoren auf, zumal insbesondere hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Drohung keine einschlägigen Vorstrafen vorliegen, sondern dieser vielmehr als Ausreisser zu bezeichnen ist.

 

4.12    Lange Verfahrensdauer

 

Gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK muss das Urteil in einem Strafverfahren innerhalb angemessener Zeit ergehen. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Sie ist in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden. Von den Behörden kann nicht verlangt werden, dass sie sich ausschliesslich einem Fall widmen. Aus Gründen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten sind Zeiträume, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner der einzelnen Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Eine Reduktion der schuldangemessenen Strafe drängt sich nur auf, wenn seitens der Strafbehörde eine krasse Zeitlücke zu Tage tritt (BGer 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 1.3 nicht publiziert in BGE 141 IV 369 mit Hinweis auf BGE 133 IV 158 E. 8). Das Beschleunigungsgebot leitet sich aus Art. 29 Abs. 1 der schweizerischen Bundesverfassung (SR 101, BV) und Art. 5 StPO ab und verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens auszusetzen (BGE 143 IV 373 E. 1.3, 117 IV 124 E. 3; BGer 6S.512/2001 vom 18. Dezember 2001 E. 11.c.bb). Daraus folgt u.a., dass die Beteiligten – in erster Linie die beschuldigte Person – Anspruch auf einen Entscheid haben, sobald ein solcher gefällt werden kann (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, N 138). Der Zeitpunkt, ab dem die für das Beschleunigungsgebot zu beachtende massgebliche Periode zu laufen beginnt, ist die Einleitung der Strafuntersuchung gegen den Betroffenen bzw. der Zeitpunkt, an dem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde (BGE 143 IV 373 E. 1.3). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots führt in der Regel nicht zu einer Verfahrenseinstellung. Nach der Rechtsprechung sind die Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots zumeist eine Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf Strafe und nur als «ultima ratio» in Extremfällen die Einstellung des Verfahrens (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1, 135 IV 12 E. 3.6, 133 IV 158 E. 8).

 

Das vorinstanzliche Urteil datiert vom 30. April 2020 und die Berufungserklärung durch den Berufungskläger 1 erfolgte fristgerecht am 15. Oktober 2020 (Akten S. 3329). Das vorliegende Berufungsverfahren dauerte mithin mehr als drei Jahre, was zu lang ist, weshalb eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen ist. Es sind indes keine aussergewöhnlichen Umstände bekannt, welche eine Verfahrenseinstellung rechtfertigen würden. In Anbetracht der Dauer des Berufungsverfahrens rechtfertig sich eine Reduktion um rund 10 %. Weitere Straferhöhungs- oder Strafminderungsgründe sind keine ersichtlich, womit eine Freiheitsstrafe von 24 ½ Monate, eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen sowie eine Busse von CHF 700.– resultieren.

 

4.13    Widerruf der Vorstrafen

 

Der Berufungskläger 1 wurde am 20. Mai 2015 vom Strafgericht Basel-Stadt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von sieben Monaten mit einer Probezeit von drei Jahren und am 5. Juli 2018 von der Bundesanwaltschaft zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 110.– mit einer Probezeit von drei Jahren verurteilt (Akten S. 3580, 3582 f.). Die vorliegend zu beurteilenden Delikte beging der Berufungskläger 1 in den Probezeiten der beiden Vorstrafen.

 

Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf (Art. 46 Abs. 2 Satz 1 StGB). Eine bedingte Strafe ist nur zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, das heisst aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGE 134 IV 140 E. 4.3 f.). Gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB darf ein Widerruf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind.

 

Hinsichtlich der Vorstrafe vom 20. Mai 2015 ist die Dreijahresfrist gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB mittlerweile abgelaufen, weshalb nicht nur kein Widerruf erfolgen kann, sondern auch die vorinstanzliche Verlängerung der Probezeit um eineinhalb Jahre nicht bestätigt werden kann. Die Vorstrafe vom 5. Juli 2018 könnte hingegen grundsätzlich noch widerrufen werden. Da dem Berufungskläger 1 in der Zwischenzeit nicht nur keine Schlechtprognose, sondern grundsätzlich eine gute Legalprognose zu stellen ist (vgl. E. 4.16 unten), wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB auf den Widerruf verzichtet. Aufgrund seines strafrechtlichen Leumunds wird der Berufungskläger 1 indessen verwarnt und die Probezeit der Vorstrafe (drei Jahre) um die Hälfte (eineinhalb Jahre) verlängert (vgl. Art. 46 Abs. 2 Satz 2 StGB).

 

4.14    Zusatzstrafe

 

Der Berufungskläger 1 wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 10. August 2020 wegen diverser Strassenverkehrsdelikte u.a. zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 40.– und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 20. Oktober 2021 wegen Veruntreuung zu einer Freiheitsstrafe von 40 Tagen verurteilt (Akten S. 3584 f.). Da die Begehungszeiten der dabei beurteilten Delikte im Zeitraum vom 16. August 2019 bis zum 31. Januar 2020 liegen und somit mit dem vorinstanzlichen Urteil vom 30. April 2020 abgeurteilt hätten werden können, sind vorliegend Zusatzstrafen zu bilden (vgl. zu den Grundlagen der Zusatzstrafenbildung E. 4.1.3 oben).

 

Hinsichtlich der Freiheitsstrafe stellt die vorliegende Verurteilung wegen (mehrfacher) ungetreuer Geschäftsbesorgung das schwerste Delikt dar. Es erscheint daher gerechtfertigt, die entsprechende Gesamtfreiheitsstrafe von 24 ½ Monaten bzw. 735 Tagen in Anwendung des Asperationsprinzips gedanklich um 25 Tage zu erhöhen. Die infolge Asperation eingetretene Reduktion der rechtskräftigen Verurteilung beträgt folglich 15 Tage, welche von der heute gebildeten Gesamtstrafe in Abzug zu bringen ist. Damit ergibt sich eine Zusatzstrafe von 720 Tagen bzw. 24 Monaten Freiheitsstrafe. Der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation ist dabei durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung bereits Rechnung getragen (vgl. dazu BGE 142 IV 265 E. 2.4.4 mit Hinweisen).

 

In gleicher Weise ist hinsichtlich der Geldstrafe vorzugehen. Es rechtfertigt sich die Gesamtgeldstrafe von 45 Tagessätzen für die vorliegend zu beurteilenden Delikte gedanklich um 140 Tagessätze für Verurteilung vom 10. August 2020 zu erhöhen, wobei auch hier der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation Rechnung getragen ist. Die infolge Asperation eingetretene Reduktion der rechtskräftigen Verurteilung beträgt 10 Tagessätze, welche von der heute gebildeten Geldstrafe in Abzug zu bringen ist. Damit ergibt sich eine Zusatzstrafe von 35 Tagessätzen Geldstrafe.

 

4.15    Tagessatzhöhe

 

Bei der Bemessung der Tagessatzhöhe ist von einem Jahreslohn von CHF 29'400.– bzw. einem monatlichen Einkommen von CHF 2'450.– auszugehen (vgl. die Verfügung betreffend Taggelder der Invalidenversicherung vom 11. Juli 2023: Akten S. 3544). Abzüglich der gesetzlichen Abzüge sowie einem Pauschalabzug von 30 % für Krankenkasse, Steuern, etc., ergibt dies einen Tagessatz von CHF 50.–. In Anbetracht der eher knappen finanziellen Verhältnisse rechtfertigt sich eine Reduktion um CHF 10.–, womit sich die Tagessatzhöhe auf CHF 40.– bemisst.

 

4.16    Vollzug

 

4.16.1 Der Berufungskläger 1 ist nach dem Gesagten zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu CHF 40.– sowie zu einer Busse von CHF 700.– zu verurteilen.

 

Bei diesem Strafmass fällt hinsichtlich der Freiheitsstrafe sowie der Geldstrafe der bedingte Vollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB in Betracht. Da der Berufungskläger 1 mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 20. Mai 2015 u.a. zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt worden war (Akte S. 3580) und die Tatzeitpunkte der vorliegend zu beurteilenden Delikte innert fünf Jahren seit dieser Verurteilung liegen, ist der Strafaufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB).

 

Besonders günstig sind Umstände, die ausschliessen, dass die Vortat die Prognose verschlechtert. Der bedingte Strafvollzug ist nur möglich, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Dabei ist zu prüfen, ob die indizielle Befürchtung durch die besonders günstigen Umstände zumindest kompensiert wird. Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang steht, oder bei einer besonders positiven Veränderung in den Lebensumständen des Täters (BGE 145 IV 137 E. 2.2).

 

4.16.2 Das Strafgericht hat den (teil)bedingten Strafvollzug nicht gewährt, da es für besonders günstige Umstände keine Anhaltspunkte gegeben sah (angefochtenes Urteil S. 50). Diese Einschätzung war im Jahr 2020 durchaus zutreffend. Wie bereits unter dem Titel der Täterkomponente erwogen (vgl. E. 4.11 oben), ist es beim Berufungskläger 1 seit dem vorinstanzlichen Urteil allerdings zu einem ausserordentlich positiven Lebenswandel gekommen. Er hat aus eigenem Antrieb eine ambulante psychotherapeutische Therapie begonnen, die er noch heute regelmässig besucht (vgl. Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 3, Akten S. 3609), und er ist mittlerweile abstinent von Marihuana. Ausserdem lebt er in einer festen Beziehung und hat im August 2023 eine Lehre als Sanitärinstallateur begonnen. Das im Berufungsverfahren in Auftrag gegebene forensisch-psychiatrische Gutachten kam denn auch zum Schluss, dass in einem solchen Fall, wie er sich vorliegend präsentiert, lediglich noch eine geringe bis moderate Wahrscheinlichkeit bestehe, dass der Berufungskläger 1 erneut delinquent werden könnte. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Berufungskläger 1 mittlerweile die Vorteile einer sozial integrierten Lebensführung mit erstrebenswerten Zielen nicht nur erkannt, sondern auch begonnen habe, diese umzusetzen. Vergleichbare Straftaten seien lediglich noch dann mit einem höheren Wahrscheinlichkeitsgrad zu erwarten, wenn schwerwiegende Beeinträchtigungen seines psychischen Befindens eintreten sollten; bei alltäglichen Belastungen der Lebensführung sei die Wahrscheinlichkeit erneuter strafbarer Handlungen jedoch gering, da er solche selbständig oder mit angemessener Unterstützung bewältigen könnte (Gutachten [...] S. 93 f., 102 f., Akten S. 3503 f., 3512 f.).

 

Insgesamt ist nach dem Gesagten im heutigen Zeitpunkt von einer besonders positiven Veränderung in den Lebensumständen des Berufungsklägers 1 auszugehen, weshalb ihm der bedingte Strafvollzug gewährt werden kann. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass sich dieser positive Wandel noch im Prozess befindet: So steht der Berufungskläger 1 am Beginn seiner dreijährigen Lehre und auch seine Therapie verbunden mit der regelmässigen Abstinenzkontrolle bestreitet er erst seit einer vergleichsweise kurzen Dauer. Die Fortsetzung der Therapie sowie die kontrollierte Abstinenz sah der Gutachter denn auch als zwei wesentliche Elemente dafür, die günstige Legalprognose auf Dauer zu gewährleisten (vgl. Gutachten [...] S. 94, Akten S. 3504). Es erscheint daher angezeigt, diesen Umständen mit einer leicht längeren Probezeit von drei Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) Rechnung zu tragen und dem Berufungskläger 1 in Anwendung von Art. 44 Abs. 2 StGB die Weisung zu erteilen, sich weiterhin auf eigene Kosten ambulant psychotherapeutisch behandeln zu lassen und die Behandlung zusätzlich mit regelmässigen Abstinenzkontrollen zu verbinden, solange es die behandelnde Therapeutin oder der behandelnde Therapeut für notwendig erachtet, längstens jedoch bis zum Ende der Probezeit.

 

4.16.3 Da die Freiheitsstrafe bedingt ausgesprochen wird, entfällt die Frage einer allfälligen ambulanten Massnahme bzw. des Strafaufschubs zu Gunsten einer Massnahme (Heer, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 63 StGB N 90, mit Hinweisen).

 

4.17    Ergebnis

 

Nach dem Gesagten ist der Berufungskläger 1 damit zu einer bedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 24 Monaten, einer bedingt zu vollziehenden Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu CHF 40.– sowie zu einer Busse von CHF 700.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) zu verurteilen. Die ausgestandene Haft von 55 Tagen wird in Anwendung von Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafe angerechnet. Die Probezeit sowohl der bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe als auch der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe wird auf drei Jahre festgesetzt, wobei dem Berufungskläger 1 die Weisung erteilt wird, sich weiterhin auf eigene Kosten ambulant psychotherapeutisch behandeln zu lassen und die Behandlung zusätzlich mit regelmässigen Abstinenzkontrollen zu verbinden, solange es die behandelnde Therapeutin oder der behandelnde Therapeut für notwendig erachtet, längstens jedoch bis zum Ende der Probezeit.

 

5.         Strafzumessung Berufungskläger 2

 

5.1      Gewerbsmässiger Diebstahl

 

In Bezug auf den gewerbsmässigen Diebstahl, für welchen Art. 139 Ziff. 2 der im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils geltenden Fassung des StGB ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen vorsieht, kann sich das Appellationsgericht in Bezug auf das Tatverschulden den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich anschliessen. Auch wenn nicht bei jedem Fahrrad der Wert eruiert werden konnte, so ist doch erstellt, dass es sich um hochwertigere Fahrräder gehandelt hatte. Der Deliktsbetrag beläuft sich daher, wie vom Strafgericht zu Recht erwogen, auf mehrere tausend Franken. Im Vergleich zu anderen Fällen gewerbsmässigen Diebstahls stellt dies zwar keinen exorbitanten Deliktsbetrag dar, allerdings ist er im Vergleich zur finanziellen Situation des Berufungsklägers 2 dennoch beträchtlich. Zu Recht straferhöhend gewichtete das Strafgericht die lange Deliktsdauer und die Vielzahl an Diebstählen. Ebenso zu bestätigen ist, dass der Berufungskläger 2 mit dem gewaltsamen Öffnen der Fahrradschlösser und dem anschliessenden Abtransport und Lagern der Fahrräder eine beachtliche kriminelle Energie an den Tag legte. Insgesamt ist das Verschulden im Vergleich zu anderen Fällen gewerbsmässigen Diebstahls noch als leicht einzustufen. Das vom Strafgericht eingesetzte Strafmass von sieben Monaten erscheint dafür ohne weiteres angemessen. Bei diesem Strafmass fällt eine Geldstrafe von vornherein ausser Betracht (Art. 34 Abs. 1 StGB).

 

5.2      Mehrfache Sachbeschädigung (teilweise versucht)

 

Diesen Schuldsprüchen liegen drei Delikte vom 18. Mai 2019 sowie ein Delikt vom 31. März 2019 zu Grunde: Der Berufungskläger 2 traktierte zunächst zusammen mit einem Begleiter den linken Aussenspiegel eines geparkten Teslas, wobei der Aussenspiegel abbrach, jedoch kein Sachschaden entstand, da er wieder hineingedrückt werden konnte. Sodann beschädigten sie den linken Aussenspiegel eines auf der Strasse geparkten Alfa Romeos 147 sowie den linken Aussenspiegel, die Fahrertür und den Kotflügel eines Audi A5 (vgl. angefochtenes Urteil S. 14 f.). Am 31. März 2019 betrat der Berufungskläger 2 unberechtigterweise Atelierräumlichkeiten in Basel und schlug mit einem Holzstück eine Tür ein, um in einen nächsten Raum zu gelangen (angefochtenes Urteil S. 14).

 

Der Sachschaden beim Audi A5 sowie bei der Tür in den Atelierräumlichkeiten fiel mit CHF 2'500.– bzw. CHF 2'000.– am höchsten aus, wobei im Vergleich zu anderen Fällen von Sachbeschädigungen auch deutlich schwerer wiegende Fälle denkbar sind. Das Strafgericht berücksichtigte sodann erschwerend, dass die vom Berufungskläger 2 an den Tag gelegte Gewaltbereitschaft massiv gewesen sei. Der Berufungskläger 2 stört sich zwar an dieser Einschätzung (vgl. Berufungsbegründung Berufungskläger 2 Ziff. I.3, Akten S. 3391). Wird jedoch insbesondere der Schaden an der Tür in den Atelierräumlichkeiten betrachtet, ist diese vorinstanzliche Einschätzung ohne weiteres zu bestätigen (vgl. Akten S. 2312 ff.). Nur leicht zu Gunsten des Berufungsklägers 2 kann sodann berücksichtigt werden, dass es beim Tesla lediglich beim Versuch geblieben ist, war es doch nur dem Zufall geschuldet, dass der linke Aussenspiegel wieder in die Halterung reingedrückt werden konnte, ohne dass er Schaden nahm. Der Berufungskläger 2 hat alles für die Erfüllung des Tatbestands unternommen. In subjektiver Hinsicht hat das Strafgericht schliesslich zu Recht erwogen, dass in Bezug auf die Sachbeschädigungen bzw. den Versuch der Sachbeschädigung an den parkierten Fahrzeugen das Motiv des Berufungsklägers 2 in einer reinen Zerstörungslust zu sehen ist. Der Berufungskläger 2 bestreitet dies zwar (Berufungsbegründung Berufungskläger 2 Ziff. I.3, Akten S. 3391), jedoch ist nicht ersichtlich und legt er auch nicht dar, welches Motiv er diesbezüglich denn sonst gehabt haben sollte. Insgesamt fällt das Verschulden der einzelnen Delikte innerhalb des Tatbestands der Sachbeschädigung dennoch noch leicht aus. Es rechtfertigt sich daher für die Sachbeschädigung an der Tür in den Atelierräumlichkeiten und die Beschädigung des Audi A5 eine hypothetische Einsatzstrafe von jeweils 60 Strafeinheiten, für die Beschädigung des Alfa Romeos eine hypothetische Einsatzstrafe von 30 Strafeinheiten und für die versuchte Sachbeschädigung eine hypothetische Einsatzstrafe von 15 Strafeinheiten einzusetzen.

 

Bei diesem Strafmass kommt sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe in Betracht (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB). Der Berufungskläger 2 ist mehrfach vorbestraft. Aus dem aktuellen Strafregisterauszug vom 6. November 2023 (Akten S. 3586 ff.) wird ersichtlich, dass er mit Urteil des Strafgerichts vom 10. September 2013 wegen diverser Delikte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 11 Monaten und einer Busse von CHF 1'000.– sowie mit Urteil des Strafgerichts vom 2. September 2014 wegen diverser Delikte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten und einer Busse von CHF 600.– verurteilt wurde. Kommt hinzu, dass die vorliegende Deliktsserie in die fünfjährige Probezeit der Vorstrafe vom 2. September 2014 fällt. Weder bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafen noch eine laufende Probezeit vermochten den Berufungskläger 2 daher davon abzuhalten, erneut delinquent zu werden. Eine Geldstrafe erweist sich vor diesem Hintergrund als nicht zweckmässig, weshalb für sämtliche Vergehen jeweils eine Freiheitsstrafe einzusetzen ist.

 

5.3      Mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz

 

Der Berufungskläger 2 beteiligte sich zugestandenermassen am vom Berufungskläger 1 betriebenen Marihuanahandel, indem er die gemäss Anklageziffer 17 130.1 Gramm und die gemäss Anklageziffer 24 474.1 Gramm Marihuana zwecks Weiterverkaufs abgepackt hat. In objektiver Hinsicht ist auch beim Berufungskläger 2 zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass es sich bei Marihuana um eine weiche Droge handelt (Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 47 StGB N 93, mit Hinweisen). Wie das Strafgericht zu Recht erwog, kann dem Berufungskläger 2 ferner zu Gute gehalten werden, dass er mit Ausnahme dieser Verpackungshandlungen nicht weiter im Drogenhandel involviert war. Ausserdem ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger 1 dabei das Sagen hatte. In subjektiver Hinsicht ist zu konstatieren, dass der Berufungskläger 2 direktvorsätzlich agierte und seine Motivation in erster Linie finanzieller Natur gewesen sein durfte. Insgesamt kann das Verschulden beider Vergehen als leicht eingestuft werden. Es rechtfertigt sich, für den Schuldspruch gemäss Anklageziffer 24 (474.1 Gramm) eine hypothetische Einsatzstrafe von 60 Strafeinheiten und für jenen gemäss Anklageziffer 17 (130.1 Gramm) eine Strafe von 15 Strafeinheiten einzusetzen. Bei diesem Strafmass wäre grundsätzlich eine Geldstrafe möglich, jedoch kann nichts Anderes als hinsichtlich der mehrfachen Sachbeschädigung gelten (vgl. E. 5.2 oben). Aufgrund des strafrechtlichen Leumunds des Berufungsklägers 2 wäre eine Geldstrafe nicht zweckmässig, weshalb für beide Vergehen jeweils eine Freiheitsstrafe einzusetzen ist.

 

5.4      Mehrfacher Hausfriedensbruch und Vergehen gegen das Waffengesetz

 

Das Strafgericht erachtete für den mehrfachen Hausfriedensbruch in Bezug auf den ehemaligen Hühnerstall (Anklageziffer 16) sowie die Atelierräumlichkeiten (Anklageziffer 19) eine hypothetische Freiheitsstrafe von insgesamt 1 ½ Monaten sowie in Bezug auf das Vergehen gegen das Waffengesetz (verbotenes Mitführen eines Sturmgewehrs 57) ebenfalls eine hypothetische Freiheitsstrafe von 1 ½ Monaten als angemessen (angefochtenes Urteil S. 52). Weder die Wahl der Strafart noch das Strafmass wurde vom Berufungskläger 2 in Frage gestellt. In Anbetracht der Ausführungen hinsichtlich der Wahl der Strafart betreffend die mehrfache Sachbeschädigung und das mehrfache Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mit Blick auf die Strafmassrichtlinien der Staatsanwaltschaft erscheinen die vorinstanzlichen (hypothetischen) Einsatzstrafen ohne weiteres angemessen und können bestätigt werden.

 

5.5      Bussen

 

Für die geringfügige Sachbeschädigung am Fahrradschloss gemäss Anklageziffer 14.1.1 sprach das Strafgericht eine Busse von CHF 250.– und für das Fahren eines Leichtmotorfahrrads in fahrunfähigem Zustand (Anklageziffer 18) setzte das Strafgericht (isoliert betrachtet) eine Busse von CHF 200.– fest. Dies erscheint angemessen und kann bestätigt werden.

 

5.6      Gesamtstrafenbildung

 

Für die Grundlagen der Gesamtstrafenbildung kann auf E. 4.10 oben verwiesen werden.

 

In Bezug auf den Berufungskläger 2 rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe von sieben Monaten Freiheitsstrafe für den gewerbsmässigen Diebstahl um insgesamt vier Monate für die mehrfache Sachbeschädigung (45 Tagessätze, 45 Tagessätze, 20 Tagessätze und 10 Tagessätze), um 50 Tage für das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Anlageziffer 24, um 10 Tage für das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Anklageziffer 17 und um jeweils einen Monat für den mehrfachen Hausfriedensbruch und das Vergehen gegen das Waffengesetz zu erhöhen.

 

In gleicher Weise ist die Busse für die geringfügige Sachbeschädigung von CHF 250.– um CHF 150.– für das Fahren eines Leichtmotorfahrrads in fahrunfähigem Zustand zu erhöhen.

 

Vor Berücksichtigung der Täterkomponente resultiert damit eine Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Monaten sowie eine Busse von CHF 400.–.

 

5.7      Täterkomponente

 

Der Berufungskläger 2 ist Schweizer Staatsangehöriger und wurde am [...] in [...] geboren. Er ist bei seinen Eltern aufgewachsen und besuchte zunächst einige Monate eine Primarschule in Basel, bevor er in eine Tagesschule wechselte. Während der Primarschulzeit verbrachte er eineinhalb Jahre in einer Kinderpsychiatrie, gefolgt von eineinhalb Jahre in einer Jugendpsychiatrie. Danach hatte der Berufungskläger 2 bis zur sechsten Klasse einen Privatlehrer, ehe er in die Werksklasse wechselte. Eine Lehre hat der Berufungskläger 2 nie absolviert. Er ist ledig und leidet an keinen gesundheitlichen Problemen (Akten S. 193 f.). Diese persönlichen Verhältnisse sind neutral zu werten.

 

Völlig zu Recht straferhöhend berücksichtigte das Strafgericht die teilweise einschlägigen Vorstrafen des Berufungsklägers 2 (vgl. Akten S. 3586 ff.). Der Berufungskläger 2 kritisiert die Erhöhung zwar, da die Vorstrafen «derart weit zurückliegen» (Berufungsbegründung Berufungskläger 2 Ziff. I.3, Akten S. 3391). Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Solange die Vorstrafen nicht aus dem Strafregister entfernt sind, führen sie gemäss konstanter Praxis grundsätzlich zu einer Straferhöhung – dem Umstand, dass eine Vorstrafe bereits weiter in der Vergangenheit liegt, kann mit einer gemässigteren Erhöhung Rechnung getragen werden (Mathys, a.a.O., Rz. 320 ff., mit Hinweisen). Vorliegend mag es zwar zutreffen, dass die Tatbegehung der Vorstrafen bereits über zehn Jahre in der Vergangenheit liegen, zu beachten ist jedoch, dass der Berufungskläger 2 die vorliegende Deliktsserie während noch laufender Probezeit der Vorstrafe vom 2. September 2014 beging. Und auch die zweitägige Haft im vorliegenden Strafverfahren vom 24. bis 26. Februar 2019 schreckte den Berufungskläger 2 vor weiterer Deliktsbegehung nicht ab. Dies alles zeugt von erheblicher Unbelehrbarkeit, weshalb die vorinstanzliche Erhöhung der Freiheitsstrafe um zwei Monate und der Busse um CHF 50.– gerechtfertigt ist.

 

5.8      Lange Verfahrensdauer

 

Auch beim Berufungskläger 2 ist die lange Dauer des Berufungsverfahrens strafmindernd zu berücksichtigten (vgl. in Bezug auf den Berufungskläger 1 E. 4.12 oben). Wie bereits beim Berufungskläger 1 rechtfertigt sich eine Reduktion der Freiheitsstrafe und der Busse jeweils um rund 10 % auf 15 Monate Freiheitsstrafe und CHF 400.– Busse.

 

5.9      Widerruf der Vorstrafen

 

Der Berufungskläger 2 wurde mit Urteil des Strafgerichts vom 2. September 2014 u.a. zu einer bedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von sieben Jahren bei einer Probezeit von fünf Jahren verurteilt (Akten S. 3590 f.). Die Begehungszeiten der vorliegend zu beurteilenden Delikte fallen zwar in die Probezeit dieser Vorstrafe, die Dreijahresfrist gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB ist mittlerweile jedoch abgelaufen, weshalb nicht nur kein Widerruf erfolgen kann, sondern auch die vorinstanzliche Verlängerung der Probezeit um zweieinhalb Jahre nicht bestätigt werden kann.

 

5.10    Vollzug

 

Der Berufungskläger 2 ist nach dem Gesagten zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten sowie zu einer Busse von CHF 400.– zu verurteilen.

 

Bei diesem Strafmass fällt hinsichtlich der Freiheitsstrafe grundsätzlich der bedingte Vollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB in Betracht. Da der Berufungskläger 2 wie bereits mehrfach ausgeführt mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 2. September 2014 u.a. zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt worden war (Akten S. 3590 f.) und die Tatzeitpunkte der vorliegend zu beurteilenden Delikte innert fünf Jahren seit dieser Verurteilung liegen, ist der Strafaufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB).

 

Zunächst ist es – entgegen dem Einwand des Berufungsklägers 2 (vgl. Berufungsbegründung Berufungskläger 2 Ziff. I.3, Akten S. 3391) – nicht zu beanstanden, dass das Strafgericht bei der Prognosebeurteilung eine vom Berufungskläger 2 an den Tag gelegte Gleichgültigkeit gegenüber dem Strafverfahren, fehlende Reue sowie seine berufliche Situation berücksichtigte. Für die Beurteilung der Legalprognose sind sämtliche Tatsachen einer Gesamtwürdigung zu unterziehen, welche gültige Schlüsse auf den Charakter eines Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (Schneider/Garré, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 42 StGB N 46, 67, 75, 97, mit Hinweisen).

 

Die Verteidigerin des Berufungsklägers 2 weist in ihrem zweitinstanzlichen Plädoyer im Wesentlichen darauf hin, dass er seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten sei (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 9 f., Akten S. 3615 f.). Dies mag zutreffen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger 2 mehrfach und teilweise einschlägig vorbestraft ist. Ausserdem kommt im Anwendungsbereich von Art. 42 Abs. 2 StGB der Vorstrafe vom 2. September 2014 die Bedeutung eines Indizes für die Befürchtung zu, dass der Berufungskläger 2 weitere Straftaten begehen könnte (Schneider/Garré, a.a.O., Art. 42 StGB N 97, mit Hinweisen). Kommt hinzu, dass sich auch die berufliche Situation und soziale Integration des Berufungsklägers 2 in der Zwischenzeit nicht verändert hat: So lebt er eigenen Angaben zufolge von der Sozialhilfe, konsumiert Marihuana und hat kein wirkliches soziales Netzwerk. Er gab denn auch an, dass er sich erst noch Perspektiven machen müsste, sollte er nicht in den Strafvollzug versetzt werden (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 6 ff., Akten S. 3612 ff.). Es mag – wie von ihm dargelegt – sein und ist auch nachvollziehbar, dass ihn das vorliegende Verfahren und insbesondere die Aussicht, für eine längere Dauer in den Strafvollzug zu müssen, schwer belastet. Dies ändert aber nichts am Umstand, dass keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, welche beim Berufungskläger 2 besonders günstige Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB erahnen liessen. Unter diesen Voraussetzungen kann ihm der bedingte Strafvollzug nicht gewährt werden.

 

5.11    Ergebnis

 

Zusammenfassend ist der Berufungskläger 2 somit zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten und einer Busse von CHF 400.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) zu verurteilen. Die ausgestandene Haft von zwei Tagen wird in Anwendung von Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafe angerechnet.

 

6.         Kostenentscheid

 

6.1     

6.1.1   Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

 

Es erfolgten zwar bereits vorinstanzlich einzelne Freisprüche, jedoch können der beschuldigten Person die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren (Domeisen, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2023, Art. 426 StPO N 6). Dies ist vorliegend der Fall.

 

6.1.2   Der Berufungskläger 1 trägt damit die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 22'272.90 und eine Urteilsgebühr von CHF 22'000.–. Sein Kostendepot von CHF 11'830.28 wird mit der Geldstrafe, der Busse und den Verfahrenskosten verrechnet.

 

6.1.3   Der Berufungskläger 2 trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 9'676.20 und eine Urteilsgebühr von CHF 10'000.–. Sein Kostendepot von CHF 220.– wird mit der Busse verrechnet.

 

6.2     

6.2.1   Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).

 

6.2.2   Die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten werden in Bezug auf den Berufungskläger 1 auf CHF 1'500.– bemessen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenregelments [GGR, SG 154.810]). Im Schuldpunkt unterliegt der Berufungskläger 1 vollumfänglich. Bei der Strafzumessung dringt er mit seiner Berufung hingegen zu einem grossen Teil durch. Es ist daher von einem Obsiegen zu einem Drittel bzw. von einem Unterliegen zu zwei Dritteln auszugehen. Dem Berufungskläger 1 sind daher zwei Drittel der Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen) aufzuerlegen. Hinzukommen zwei Drittel der Kosten für das forensisch-psychologische Gutachten vom 15. November 2023 von CHF 7'942.50 (vgl. Akten S. 3528).

 

6.2.3   Der Berufungskläger 2 unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich; die leichte Reduktion der Strafe erfolgt einzig aufgrund der Dauer des Berufungsverfahrens. Er trägt damit die gesamten Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens. Diese werden aufgrund des geringeren Umfangs seiner Berufung auf CHF 1'000.– (inkl. Urteilsgebühr und Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen) festgesetzt (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 GGR).

 

6.3

6.3.1   Der amtliche Verteidiger des Berufungsklägers 1 macht für das zweitinstanzliche Verfahren einen Zeitaufwand von 28.6 Stunden zum amtlichen Stundenansatz von CHF 200.– geltend, was angesichts des Umfangs des Berufungsverfahrens nicht zu beanstanden ist. Hinzukommen vier Stunden Aufwand zu CHF 200.– für die Berufungsverhandlung (inkl. Nachbesprechung), die Auslagen gemäss Honorarnote sowie die geltend gemachte Mehrwertsteuer. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

 

Da dem Berufungskläger 1 eine um ein Drittel reduzierte Urteilsgebühr auferlegt wird, umfasst die Rückerstattungspflicht betreffend das Honorar der amtlichen Verteidigung im Falle einer wirtschaftlichen Besserstellung zwei Drittel des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).

 

6.3.2   Die amtliche Verteidigerin des Berufungsklägers 2 macht für das zweitinstanzliche Verfahren einen Zeitaufwand von 18.75 Stunden zum amtlichen Stundenansatz von CHF 200.– geltend, was nicht zu beanstanden ist. Hinzukommen auch bei ihr vier Stunden Aufwand zu CHF 200.– für die Berufungsverhandlung (inkl. Nachbesprechung), die Auslagen gemäss Honorarnote sowie die geltend gemachte Mehrwertsteuer. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:   1. Betreffend A____ wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 30. April 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-   Schuldsprüche wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Ziffer 8 der rektifizierten Anklageschrift vom 20. Januar 2020, mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe), mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung (Führen eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis und Überlassen eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis), Fahrens in fahrunfähigem Zustand (motorloses Fahrzeug), Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (motorloses Fahrzeug), Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Ziffer 5 der rektifizierten Anklageschrift vom 20. Januar 2020 und der mehrfachen Missachtung der Führung des vorgeschriebenen Mietverzeichnisses als gewerbsmässiger Mietwagenvermieter,

in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, Art. 91 Abs. 2 lit. b, 95 Abs. 1 lit. a und e, 91 Abs. 1 lit. c, 91a Abs. 1 und 2 und 90 Abs. 1 in Verbindung mit 41 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes sowie Art. 149 in Verbindung mit 70 Abs. 1 der Verkehrszulassungsverordnung;

 

-   Freisprüche von den Vorwürfen des Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis gemäss Ziffer 2 der rektifizierten Anklageschrift vom 20. Januar 2020, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Ziffer 25 der rektifizierten Anklageschrift vom 20. Januar 2020 und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Ziffer 26 der rektifizierten Anklageschrift vom 20. Januar 2020;

 

-   der Verweis der Zivilforderung der C____ im Betrag von CHF 332'707.40 zuzüglich 5 % Zins seit dem 14. Juni 2019 auf den Zivilweg;

 

-   die Aufhebung der Beschlagnahme und Rückgabe an A____ der Mobiltelefone inkl. der Sim-Karte [...] aus dem Verzeichnis 146499 (Pos. 1, 2, 5, 7, 8) und dem Verzeichnis 148818 (Pos. 4, 5);

 

-   die Einziehung und Vernichtung in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches des Mobiltelefons der Marke [...] (Verzeichnis 148818 Pos. 1003) sowie der restlichen beschlagnahmten Gegenstände und Betäubungsmittel;

 

-   das Belassen des USB-Sticks mit Mobiltelefonauswertungsdaten;

 

-   die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, [...], für das erstinstanzliche Verfahren.

 

Die Berufung von A____ wird teilweise gutgeheissen. 

 

A____ wird – neben den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen – der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung, der mehrfachen versuchten Hehlerei, der Drohung, der Beschimpfung, des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Ziffer 1, 4, 6, 7, 13, 17, 24 und 27 der rektifizierten Anklageschrift vom 20. Januar 2020 sowie der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Missachtung des Fahrverbots) schuldig erklärt und verurteilt zu 24 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams und der Untersuchungshaft vom 18. Juni 2019 bis 12. August 2019 (55 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 20. Oktober 2021, einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu CHF 40.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 10. August 2020, sowie zu einer Busse von CHF 700.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 158 Ziff. 2, 160 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit 22 Abs. 1, 180 und 177 des Strafgesetzbuches, Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d des Betäubungsmittelgesetzes sowie Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes und Art. 18 der Signalisationsverordnung sowie Art. 49 Abs. 1 und 2, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.

 

Die gegen A____ am 20. Mai 2015 vom Strafgericht Basel-Stadt unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 7 Monaten wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 3 und 5 des Strafgesetzbuches und die gegen ihn am 5. Juli 2018 von der Bundesanwaltschaft unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 110.– wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 und 3 nicht vollziehbar erklärt. Hingegen wird er verwarnt und die Probezeit der Verurteilung vom 5. Juli 2018 um 1,5 Jahre verlängert.

 

Es wird dem Beurteilten in Anwendung von Art. 44 Abs. 2 des Strafgesetzbuches die Weisung erteilt, sich weiterhin auf eigene Kosten ambulant psychotherapeutisch behandeln zu lassen und diese zusätzlich mit regelmässigen Abstinenzkontrollen zu verbinden, solange es die behandelnde Therapeutin oder der behandelnde Therapeut für notwendig erachtet, längstens jedoch bis zum Ende der Probezeit.

 

A____ trägt die Kosten von CHF 22'272.90 und die Urteilsgebühr von CHF 22'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich zwei Drittel der Kosten für das forensisch-psychiatrische Gutachten in Höhe von CHF 7'942.50 sowie allfällige übrige Auslagen). Das Kostendepot des Beurteilten von CHF 11'830.28 wird mit der Geldstrafe, der Busse und den Verfahrenskosten verrechnet.

 

Dem amtlichen Verteidiger, Advokat [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 6'520.– und ein Auslangenersatz von CHF 171.50 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 515.25, somit total CHF 7'206.75 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von zwei Dritteln vorbehalten.

 

       2.  Betreffend B____ wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 30. April 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-   Schuldsprüche wegen mehrfacher (teilweise versuchter) Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, des geringfügigen Vermögensdelikts (Sachbeschädigung), mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, Vergehens gegen das Waffengesetz und des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (motorloses Fahrzeug),

in Anwendung von Art. 144 Abs. 1 (teilweise in Verbindung mit 22 Abs. 1), 186 und 172ter in Verbindung mit 144 des Strafgesetzbuchs, Art. 19 Abs. 1 lit. b und d des Betäubungsmittelgesetzes, Art. 33 Abs. 1 des Waffengesetzes sowie Art. 91 Abs. 1 lit. c des Strassenverkehrsgesetzes;

 

-   Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Veruntreuung gemäss Ziffer 9 und 12 der rektifizierten Anklageschrift vom 20. Januar 2020;

 

-   die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin, , für das erstinstanzliche Verfahren.

 

Die Berufung von B____ wird abgewiesen.

 

B____ wird – neben den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen – des gewerbsmässigen Diebstahls schuldig erklärt und verurteilt zu 15 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams und der Untersuchungshaft vom 24. Februar 2019 bis 26. Februar 2019 (2 Tage), sowie zu einer Busse von CHF 400.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 139 Ziff. 2 sowie Art. 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.

 

Die gegen B____ am 2. September 2014 vom Strafgericht Basel-Stadt unter Auferlegung einer Probezeit von 5 Jahren bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 7 Monaten wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 3 und 5 des Strafgesetzbuches nicht vollziehbar erklärt.

 

B____ trägt die Kosten von CHF 9'676.20 und die Urteilsgebühr von CHF 10'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen). Das Kostendepot des Beurteilten von CHF 220.– wird mit der Busse verrechnet.

 

Der amtlichen Verteidigerin, , werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4'550.– und ein Auslangenersatz von CHF 112.50 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 359.–, somit total CHF 5'021.50 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

 

Mitteilung an:

-       Berufungskläger 1

-       Berufungskläger 2

-       Privatklägerin (nur E. 2.4, Dispositiv Ziff. 1; Titelblatt anonymisiert in Bezug auf den Berufungskläger 2)

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-       VOSTRA-Koordinationsstelle

-       Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung

-       Kantonspolizei Basel-Stadt, Waffenbüro

-       Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Bewährungshilfe

-       [...]

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Thomas Inoue

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).