Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2020.97

 

URTEIL

 

vom 15. Februar 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Dr. Heidrun Gutmannsbauer, Prof. Dr. Ramon Mabillard und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue

 

 

 

Beteiligte

 

A____,                                                                               Berufungskläger

geb. [...]                                                        Anschlussberufungsbeklagter

[...]                                                                                          Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                     Berufungsklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel                    Anschlussberufungsklägerin

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 7. Juli 2020 (SG.2020.105)

 

betreffend Landfriedensbruch, mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und Widerhandlung gegen das kantonale Übertretungsstrafgesetz (Vermummungsverbot)

 


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 7. Juli 2020 wurde A____ (nachfolgend Beschuldigter) des Landfriedensbruchs, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und der Widerhandlung gegen das kantonale Übertretungsstrafgesetz (Vermummungsverbot) schuldig erklärt und verurteilt zu 7 Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Vom Vorwurf der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes wurde der Beschuldigte dagegen freigesprochen. Ausserdem wurde die am 13. März 2017 vom Strafgericht Basel-Stadt wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 3 Jahre, in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) vollziehbar erklärt sowie das beschlagnahmte Minigrip mit 15 Gramm Marihuana in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB eingezogen. Die übrigen beigebrachten Gegenstände wurden dem Beschuldigten unter Aufhebung der Beschlagnahme zurückgegeben. Schliesslich überband das Strafgericht dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'574.60 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 800.–.

 

Gegen dieses Urteil hat der Beschuldigte am 9. Juli 2020 Berufung angemeldet, diese am 5. November 2020 erklärt und am 13. April 2021 die Begründung eingereicht. Er beantragt, es sei das Urteil des Strafgerichts vom 7. Juli 2020 aufzuheben und der Beschuldigte von den Vorwürfen des Landfriedensbruchs, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und der Widerhandlung gegen das kantonale Übertretungsstrafgesetz (Vermummungsverbot/Teilnahme an einer nicht bewilligten Versammlung) freizusprechen. Eventualiter sei der Beschuldigte aufgrund der Teilnahme an einer nicht bewilligten Versammlung und der Widerhandlung gegen das Vermummungsverbot schuldig zu sprechen und mit einer Busse zu sanktioniere. Sämtliche Anträge stellt er unter o/e-Kostenfolge, wobei ihm die unentgeltliche Prozessführung mit [...] als amtlicher Verteidiger zu bewilligen sei. Mit Verfügung der Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 15. April 2021 wurde dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) für das Berufungsverfahren bewilligt.

 

Die Staatsanwaltschaft hat am 30. Juli 2020 Anschlussberufung angemeldet, diese am 1. November 2020 erklärt und kurz begründet. Sie beantragt, es sei das Urteil des Strafgerichts vom 7. Juli 2020 grundsätzlich zu bestätigen, eventualiter sei die Strafe auf 8 Monate Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren, zu erhöhen. Unter o/e-Kostenfolge. Auf eine eingehende Berufungsbegründung hat die Staatsanwaltschaft verzichtet. Mit Berufungs­antwort vom 20. April 2021 beantragt sie zudem die Abweisung der Berufung des Beschuldigten.

 

Im Instruktionsverfahren wurde ausserdem ein aktueller Strafregisterauszug des Beschuldigten vom 14. Januar 2022 eingeholt.

 

Mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 11. November 2021 bzw. mit Vorladung vom 1. Dezember 2021 wurden der Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft zur Berufungsverhandlung vorgeladen. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 15. Februar 2022 wurde der Beschuldigte zur Person und zur Sache befragt. Im Anschluss gelangten der amtliche Verteidiger des Beschuldigten und die Staatsanwaltschaft zum Vortrag. Der Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch, einen Verzicht auf den Widerruf seiner Vorstrafe, die Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft, sowie die Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände. Ausserdem seien die Verfahrenskosten und die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu Lasten des Staats zu nehmen, dem Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen und dem amtlichen Verteidiger für das zweitinstanzliche Verfahren ein Honorar gemäss Honorarnote auszurichten. Die Staatsanwaltschaft beantragt in erster Linie eine Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Für sämtliche weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 StPO unterliegt das angefochtene Urteil der Berufung an das Appellationsgericht. Der Beschuldigte ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung, die Staatsanwaltschaft nach Art. 381 und 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Anschlussberufung legitimiert. Die Berufung ist nach Art. 399 StPO, die Anschlussberufung nach Art. 401 in Verbindung mit 399 Abs. 3 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden. Auf beide Rechtsmittel ist einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

 

1.2     

1.2.1   Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

 

1.2.2   Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen sämtliche Schuldsprüche sowie die vorinstanzliche Strafzumessung; die Staatsanwaltschaft ficht mit ihrer Anschlussberufung ebenfalls die Strafzumessung an.

 

Nicht angefochten wurden dagegen der Freispruch des Beschuldigten von der Anklage der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, die Einziehung in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB des beschlagnahmten Minigrips mit 15 Gramm Marihuana sowie die Aufhebung der Beschlagnahme und die Rückgabe an den Beschuldigten der übrigen beigebrachten Gegenstände. Diese Punkte sind im vorliegenden Berufungsverfahren nicht mehr zu überprüfen.

 

2.

Am 24. November 2018 fand im Bereich Messeplatz in Basel eine bewilligte Standaktion der Partei National Orientierter Schweizer (PNOS) statt. Gemäss Anklageschrift habe sich der Beschuldigte einer nicht bewilligten (Gegen-)Kundgebung mit insgesamt etwa 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmern angeschlossen, aus welcher mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen worden seien (Anklageziffern 1.1 ff.). Das Strafgericht erwog im angefochtenen Urteil, aus den durch Videoaufzeichnungen bildlich untermauerten Polizeirapporten, der diese ergänzenden Depositionen beteiligter Polizeibeamter sowie aufgrund diverser sichergestellter Steine und Unterlagen zu den Sachbeschädigungen ergebe sich, dass sich unter der am Messeplatz formierten Kundgebung eine grössere Schar aus zumeist vermummten Personen befunden habe, die sich schon dort aggressiv gebärdet habe. Bereits zu diesem Zeitpunkt seien Gegenstände gegen die körperlich bedrängten und tätlich angegangenen Polizisten und die dahinterstehenden PNOS-Anhänger geflogen. In der Folge sei es auf dem vom Demonstrationszug eingeschlagenen Weg bis zum Badischen Bahnhof und zurück zum Messeplatz zu weiteren gewalttätigen Manifestationen gekommen. Es habe sich bei der aggressiv auftretenden Teilmenge der Demonstranten um eine öffentliche Zusammenrottung im Sinne einer Ansammlung einer grösseren Anzahl Gelichgesinnter gehandelt, die von Anfang an als vereinte Macht imponiert habe, welche von einer die bestehende Friedensordnung bedrohlichen Grundstimmung getragen gewesen sei. Zudem sei durch die wiederholt tätlichen Angriffe auf die aufgebotenen Polizeibeamten u.a. mit Bierbüchsen und Steinen auch der Straftatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte durch verschiedene Personen der Gegendemonstration mehrfach erfüllt worden (angefochtenes Urteil E. I.1.1 – I.1.3). In Bezug auf den vom Beschuldigten kritisierten Mitteleinsatz der Polizei bei der Rosentalstrasse/Mattenstrasse sei einerseits zu berücksichtigen, dass es bis zu diesem Zeitpunkt bereits an verschiedenen Orten auf der Kundgebungsroute zu Gewalttätigkeiten gekommen sei, andererseits, dass auch die Stimmung an der Verzweigung Rosentalstrasse/Mattenstrasse immer wieder sehr aggressiv gewesen sei, das heruntergerissene Absperrband der Polizei mehrfach überschritten worden sei und es im Vorfeld des Mitteleinsatzes mehrfach zu mündlichen Abmahnungen durch die Polizei mit der Ankündigung des drohenden Mitteleinsatzes gekommen sei. Vor diesem Hintergrund erscheine die Intervention der Polizeikräfte nicht schlechterdings unangemessen (angefochtenes Urteil E. I.1.4). Dem Beschuldigten könnten zwar keine eigenhändigen Gewalttätigkeiten nachgewiesen werden. Fakt sei aber, dass er sowohl beim Messeplatz als auch bei der Verzweigung Rosentalstrasse/Mattenstrasse als Bestandteil der Zusammenrottung erscheine, mit welcher er sich sichtlich solidarisiert habe – diesbezüglich bestünden Videoaufnahmen, in welchen der Beschuldigte klar identifiziert werden könne und welche den Beschuldigten inkriminieren würden. Der Beschuldigte habe sich daher des Landfriedensbruchs schuldig gemacht (angefochtenes Urteil E. I.2.1). Da aus der Zusammenrottung zudem zahlreiche Polizeiangehörige wiederholt tätlich angegriffen worden seien, habe sich der Beschuldigte auch wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) schuldig gemacht (angefochtenes Urteil E. I.2.2). Schliesslich habe der Beschuldigte auch die Tatbestände der Teilnahme an einer nicht bewilligten Versammlung sowie der Widerhandlung gegen das kantonalrechtliche Vermummungsverbot (mehrfach) erfüllt, wobei Ersterer vom Landfriedensbruch konsumiert werde und daher kein separater Schuldspruch ergehe (angefochtenes Urteil E. I.3 und I.4).

 

3.

Der Beschuldigte stellt zunächst die Rechtmässigkeit der Anklageerhebung in Frage. Er macht geltend, der zuständige Staatsanwalt habe in einem Parallelverfahren betreffend dieselbe Gegendemonstration angegeben, dass sich die Strafverfolgung aufgrund der grossen Teilnehmerzahl auf diejenigen Personen beschränken würde, welche die gewaltsamen Ausschreitungen erkennbar körperlich oder zumindest aktiv mitgetragen hätten. Dem Beschuldigten könne jedoch weder ein aktives Mittragen der gewaltsamen Eskalationen nachgewiesen werden, noch habe er selbst Gewalttätigkeiten begangen. Er habe auch die Gewalt nicht gefördert. Unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit hätte daher keine Anklage gegen den Beschuldigten erhoben werden dürfen (Berufungsbegründung Ziff. 2; Plädoyer Berufungsverhandlung, Protokoll Berufungsverhandlung S. 6 f.).

 

Dem vom Beschuldigten eingereichten Verhandlungsprotokoll (Berufungsbegründungsbeilage 3) ist zu entnehmen, dass der Staatsanwalt ausführte, bei der Gegendemonstration seien 500 oder 1000 Personen anwesend gewesen. Die Polizei habe sich darauf beschränken müssen, diejenigen zu verfolgen, welche erkennbar die Gewalt entweder körperlich oder verbal mitgetragen hätten. In Bezug auf die in diesem Verfahren beschuldigte Person habe die Staatsanwaltschaft die Tatbestandsvor­aussetzung des Mittragens der Gewalt als erfüllt erachtet, weshalb es zur Anklage­erhebung gekommen sei (S. 13).

 

Entgegen der Auffassung des Beschuldigten kann aus diesen Aussagen nicht abgeleitet werden, dass sich die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Anklageerhebung eingeschränkt hätte. Vielmehr stellt sie nachvollziehbar dar, dass sich die Polizei bei der Strafverfolgung aufgrund der grossen Teilnehmerzahl auf jene Personen konzentrieren musste, welche aus ihrer Sicht die Gewalttätigkeiten körperlich oder verbal mitgetragen hatten. Offensichtlich gehörte der Beschuldigte zu diesen Personen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft in der Folge Anklage gegen den Beschuldigten erhoben hat, wenn aus ihrer Sicht aufgrund der vorliegenden Beweislage ein Straftatbestand bzw. mehrere Straftatbestände erfüllt sind. Der dahingehende Einwand des Beschuldigten erweist sich daher als unbegründet.

 

4.

4.1      Der Beschuldigte bestreitet nicht, an der Demonstration gegen die Standplatzaktion der PNOS teilgenommen zu haben. Er macht indessen geltend, die Gegendemonstration habe «keineswegs von Beginn an einen friedensbedrohlichen Charakter» gehabt. Auch der Beschuldigte habe friedlich demonstrieren wollen und sei nicht auf eine gewaltsame Eskalation mit der Polizei oder den Teilnehmenden der Standaktion aus gewesen. Von einem gewalttätigen Mob könne keine Rede sein (Berufungsbegründung Ziff. 3.3; Plädoyer Berufungsverhandlung, Protokoll Berufungsverhandlung S. 5). Ganz zu Beginn habe es vielleicht einige Berührungen mit der Polizei gegeben, jedoch keine Eskalation. Zwar seien einige Personen der PNOS und einige Gegendemonstranten aneinandergeraten, allerdings sei dies eine «individuelle Sache» gewesen; es sei nicht so, dass der Mob sich auf diese Personen gestürzt habe (Plädoyer Berufungsverhandlung, Protokoll Berufungsverhandlung S. 6). Die einzige Eskalation, in deren Zusammenhang dem Beschuldigten etwas vorgeworfen werde, sei jene an der Kreuzung Rosentalstrasse/Mattenstrasse – es handle sich denn auch um den einzigen Hotspot, bei dem sich überhaupt Relevantes zugetragen habe und bei welchem der Beschuldigte erkennbar sei. Auch dort habe er sich aber nicht an den Eskalationen beteiligt oder diese auch nur mitgetragen. Ausserdem sei der Grund für die dortigen Ausschreitungen ein fragwürdiger Mitteleinsatz der Polizei gewesen, wie das neu eingereichte Videodokument belege. Wenn die Polizei durch ihr fragwürdiges Verhalten eine Reaktion bei der Gegendemonstration auslöse, könne der Berufungskläger «nicht für die Reaktion seines Nebenmannes haftbar gemacht werden» (Berufungsbegründung Ziff. 3.4., 3.5 und 3.7; Plädoyer Berufungsverhandlung, Protokoll Berufungsverhandlung S. 6). Der Beschuldigte habe sich an irgendwelchen gewaltsamen Ausschreitungen weder beteiligt noch überhaupt davon Kenntnis erlangt. Vielmehr habe er sich davon distanziert (Berufungsbegründung Ziff. 3.6.).

 

4.2     

4.2.1   Erstellt und unbestritten ist, dass sich der Beschuldigte zunächst bei der Gegendemonstration am Messeplatz an vorderster Front aufhielt und in der Folge bei der Verzweigung Rosentalstrasse/Mattenstrasse anwesend war (Akten S. 318 f.; Berufungsbegründung Ziff. 3.1). Ebenfalls nicht substantiell in Frage gestellt wurde vom Beschuldigten der vom Strafgericht dargestellte Ablauf des (Gegen-)Kund­gebungszugs. Insofern kann grundsätzlich auf die zutreffende vorinstanzliche Erwägung verwiesen werden (angefochtenes Urteil E. I.1).

 

4.2.2   Was die Situation am Messeplatz anbelangt, ist ergänzend festzuhalten, dass der Demonstrationszug anfangs zwar laut und aggressiv skandierte, allerdings noch relativ ruhig der Polizeilinie gegenüberstand. In der Folge ist zu sehen, wie die Polizei ein gelbes Absperrband zwischen die Polizeikette und die Gegendemonstranten spannte und zeitgleich erklang eine alles übertönende Stimme aus einem Lautsprecher oder einem Megafon, die in einer Art Slam Poetry aufpeitschte: «Sie hänn gseit, mir müesse abbräche, aber mir sinn gegen die Lüt, wo de andere d’Würde abspräche [...] Mir wänn nid rede, mir wänn öppis gege die Fuckers bewege». Kurz darauf setzte sich der Zug in Bewegung und drängte direkt gegen die Polizeikräfte, die zuvor nur etwa mit einem bis zwei Metern Abstand zu den Demonstrierenden positioniert gewesen waren. Das Geschehen bewegte sich sodann in Richtung Rosentalanlage. Das gespannte Absperrband wurde entweder zerrissen oder verschoben, es ist jedenfalls kurz darauf am Boden liegend zu sehen. Polizeikräfte wurden unmittelbar körperlich bedrängt und es erfolgten auch Durchsagen seitens der Polizei. Man sieht wütend schreiende Demonstranten mit erhobenen Fäusten (Akten S. 263b, BESI 9 C002 ab Laufzeit 14.55; BESI 3 C0045; BESI 3 C0046; BESI 3 C0047). Ausserdem ist u.a. zu sehen, wie es zumindest zu einem Geschubse seitens der Demonstranten gegen Polizeischilder (Akten S. 263b, BESI 9 C0003 ab Laufzeit 03.00; BESI 3 C0047), einem Wurf einer Bierdose aus der Ansammlung auf die Polizeibeamten, welche auf einem (Schutz-)Schild auftraf, und einem Schlag eines Demonstranten mit der flachen Hand gegen ein (Schutz-)Schild der Polizei (Akten S. 263b, BESI 3 C0047 Laufzeit 00.10) kam. Unbestritten ist ferner, dass es u.a. im Bereich des Parkhauses beim Messeparking zu körperlichen Auseinandersetzungen zwischen Personen aus der rechten Szene und solchen aus der Gegendemonstration gekommen ist. Ferner wurden von der Polizei auch weitere Schlägereien festgestellt (vgl. hierzu der Polizeirapport vom 24. November 2018 S. 15 f., Akten S. 71 f.; Berufungsbegründung S. 3 f.; Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung, Protokoll Berufungsverhandlung S. 6; ferner die von der Staatsanwaltschaft genannten Fundstellen: Akten S. 263b BESI BL 0040.MTS ab Laufzeit 00:05, BESI 7 C0005 Laufzeit 05:52–07:50).

 

4.2.3   In Bezug auf die Situation bei der Verzweigung Mattenstrasse/Rosentalstrasse ist auf den Videoaunahmen zunächst zu sehen, dass zur Mattenstrasse hin ein gelbes Absperrband von der Polizei gespannt worden war, hinter dem sich die Demonstrierenden sammelten und in Richtung der Polizeikräfte bzw. in Richtung der Anhänger der PNOS skandierten. Kurze Zeit darauf wurde das Absperrband heruntergerissen, wobei sich der Grossteil der Demonstrierenden jedoch nach wie vor hinter dem nun auf dem am Boden liegenden Absperrband aufhielt. Vereinzelte Demonstrierende sind allerdings zu sehen, wie sie das Absperrband überschreiten, woraufhin eine Durchsage der Polizei zu hören ist, in welcher sie die Menge mehrfach ermahnt, dass Zwangsmittel eingesetzt würden, wenn sie näherkämen. In der Folge ist zu sehen, wie hinter dem Absperrband verschiedene Banner hochgehalten werden und sich ein Demonstrant mit einer Bierdose in der Hand vor und entlang dem Absperrband auf und ab bewegt. Nachdem sich zwei weitere Demonstrierende, welche ihr Gesicht teilweise bedeckt haben, zu ihm vor das Absperrband begeben haben, erfolgen erneute Ermahnungen durch die Polizei, welche jedoch ignoriert werden. Vielmehr gestikulieren die drei Personen in Richtung der Polizeibeamten, wobei sich der erste Demonstrant mit einigen Schritten in Richtung der Polizeikette bewegt; ein weiterer Demonstrant ist zu sehen, wie er das Absperrband gestikulierend überschreitet, woraufhin die Polizei den Mitteleinsatz startet. In der Folge ist zu sehen, wie aus der Demonstrationsgruppierung wiederholt Steine und andere Gegenstände auf die Polizeibeamten geworfen werden und zahlreiche Gegenstände von der naheliegenden Baustelle entfernt werden (Akten S. 263b, BESI 15 C0011 insbesondere Laufzeit 01.36 – 13.00; ferner auch V1–V3 Mattenstrasse).

 

4.3      Die vom Beschuldigten zugestandene Teilnahme an der Gegendemonstration ist insbesondere aus dem Video bzw. den daraus gefertigten Standbildern (Akten S. 216–219) zweifelsfrei ersichtlich, wobei das Strafgericht zutreffend auf die Identifikationsmöglichkeit anhand der Kleidung hinweist (vgl. dazu S. 202–208). Insbesondere die hellen Streifen auf der Jacke oben auf den Schultern und mit spezieller Anordnung auf der Rückenpartie sowie der helle, bisweilen ins Gesicht gezogene Schal, die doppelte Kapuze und schliesslich die Schuhe und umgekrempelten Hosen machen den Beschuldigten auch in der Menge eindeutig erkennbar. Zudem wird auch ersichtlich, dass der Beschuldigte sein Gesicht teilweise mit dem Schal bedeckte.

 

Wie das Strafgericht zudem ebenfalls zutreffend feststellte, ist der Beschuldigte am Messeplatz zu sehen, wie er im Demonstrationszug an vorderster Front, ein grünes Banner haltend und unter Unmutsbekundungen (gestreckter Mittelfinger) mitmarschiert. Er war dabei, als sich die Demonstration in Richtung Rosentalanlage bewegte und die Polizeikette hinter dem Absperrband zunehmend bedrängt wurde, wobei der Berufungskläger hier mit Pfefferspray getroffen wurde und sich wegduckte – was er im Übrigen selbst bestätigt hat (Akten S. 318; vgl. zum Ganzen ferner Akten S. 263b, BESI 3 C0047; ferner BESI 3 C0030–C0034). Zu keinem Zeitpunkt entfernte er sich von der Gegendemonstration, was er im Übrigen auch nicht behauptete (vgl. auch die Fundstelle des Strafgerichts betreffend Abzug Richtung Riehenring: Akten S. 263b, BESI C006 ab Laufzeit 00:47 sowie 04:04).

 

Auch bei der Verzweigung Rosentalstrasse/Mattenstrasse hielt sich der Beschuldigte inmitten der Gruppe auf, aus welcher Steine gegen die in einigem Abstand positionierten Polizeikräfte geworfen wurden. Dabei löste er sich für eine kurze Zeit etwas aus der zuvorderst stehenden Gruppe, drehte dieser den Rücken zu und forderte durch ein deutliches Winken mit beiden Händen – gut sichtbar in der Luft mit erhobenen Armen – weiter hinten stehende Demonstrierende zum Aufrücken auf (Akten S. 263b, V1 Mattenstrasse ab Laufzeit 00:55, insbesondere ab 02:17). Schliesslich zeigte er nochmals den Polizeikräften den ausgestreckten Mittelfinger (Akten S. 263b, V3 Mattenstrasse ab Laufzeit 01:15).

 

5.

5.1     

5.1.1   In rechtlicher Hinsicht macht der Beschuldigte in Bezug auf die Vorwürfe des Landfriedensbruchs geltend, als er sich der Gegendemonstration angeschlossen habe, sei die Stimmung friedlich gewesen. Er habe sich somit bereits im Demonstrationszug befunden, als die Stimmung ins Aggressive gekippt und es zu den Ausschreitungen gekommen sei. Vor den Ausschreitungen an der Kreuzung Rosentalstrasse/Mattenstrasse sei die Gegendemonstration friedlich gewesen und folglich auch keine Zusammenrottung im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB. Die Stimmung sei erst gekippt, als die Polizeibeamten mit Gummischrot auf die Gegendemonstranten geschossen hätten. In jenem Zeitpunkt habe sich der Beschuldigte zwar bei den Gegendemonstranten aufgehalten. Allerdings habe er sich zu mehreren Gelegenheiten aus der Gruppe entfernt, sei aus dieser herausgetreten und habe den gegenüberstehenden Polizeibeamten den Rücken zugekehrt. Der Beschuldigte habe die Gewalttätigkeiten weder mitgetragen noch unterstützt und sei daher nicht Teil dieser Zusammenrottung gewesen. Ohnehin würden die Gewalttätigkeiten keine Taten der Menge darstellen, sondern es seien Einzelpersonen gewesen, welche die Einsatzkräfte angegriffen hätten. Der Beschuldigte könne nicht für Taten verantwortlich gemacht werden, welche er nicht selbst begangen habe. In subjektiver Hinsicht könne dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden, einzig mit dem Ziel an der Gegendemonstration teilgenommen zu haben, die Teilnehmer der Standaktion anzugreifen oder die Angriffe anderer gegen die Teilnehmer der Standaktion psychisch zu unterstützen. Seine Absicht habe einzig in der Teilnahme an der Demonstration bestanden. Es fehle ihm daher am Vorsatz. Andernfalls müsse davon ausgegangen werden, dass sämtliche Teilnehmenden der Demonstration mit gewalttätiger Absicht gekommen seien (Berufungsbegründung Ziff. 4.1.1–4.1.4; Plädoyer Berufungsverhandlung, Protokoll Berufungsverhandlung S. 5 ff.)

 

5.1.2   Als Landfriedensbruch wird die Teilnahme an einer öffentlichen Zusammenrottung bestraft, bei welcher mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden (Art. 260 Abs. 1 StGB). Eine öffentliche Zusammenrottung bedeutet eine Ansammlung einer je nach konkreten Umständen mehr oder weniger grossen Anzahl von Personen – es muss keine unüberschaubare Menge sein – die nach aussen als vereinte Macht erscheint und der sich eine unbestimmte Zahl beliebiger weiterer Personen anschliessen kann. Charakteristisch für Landfriedensbruch ist die friedensstörende Grundstimmung, von welcher die Zusammenrottung getragen ist und die sich aus der Art des Aufrufs zur Teilnahme oder den mitgeführten Hilfsmitteln ergeben kann. Landfriedensbruch als kollektive Gewalttätigkeit verletzt die bestehende Friedensordnung und das Vertrauen in ihren Bestand. Art. 260 StGB will die öffentliche Friedensordnung sichern, und auf diesen Zweck hin ist das Gesetz auszulegen (BGE 145 IV 433 E. 3.5.3; 108 IV 33 E. 4; BGer 6B_630/2018 vom 8. März 2019 E. 1.2.2; 6B_863/2013 vom 10. Juni 2014 E. 5.4, je mit weiteren Hinweisen).

 

Dabei ist es unerheblich, ob sich die Menge spontan oder auf Einberufung hin versammelt hat. Die Ansammlung muss auch nicht von Anfang an zum Ziel haben, den öffentlichen Frieden zu stören. Im Übrigen kann sich eine vorerst friedliche Versammlung leicht in eine Zusammenrottung umwandeln, die zu Handlungen führt, welche die öffentliche Ordnung stören, wenn sich die Grundhaltung der Menge unvermittelt in diesem Sinne verändert (BGE 124 IV 269 E. 2b; 108 IV 33 E. 1a; BGer 6B_630/2018 vom 8. März 2019 E. 1.2.2; 6B_1217/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1).

 

Die begangenen Gewalttätigkeiten sind objektive Strafbarkeitsbedingung und müssen nicht von jedem einzelnen verübt werden. Sie sind dann «mit vereinten Kräften» begangen, wenn sie als Tat der Menge erscheinen und von ihrer die öffentliche Ordnung bedrohenden Grundstimmung getragen sind. Diese Gewalttätigkeiten müssen mithin symptomatisch sein für die Grundhaltung, welche die Menge antreibt. Um auf Landfriedensbruch zu erkennen, genügt es daher, dass ein Teilnehmer der Zusammenrottung Gewalttätigkeiten begeht, die für die Grundhaltung der Gruppe charakteristisch sind. Unter Gewalt ist eine angreifende Handlung gegen Menschen oder Sachen zu verstehen, aber nicht notwendigerweise der Gebrauch von besonderer physischer Kraft (BGE 124 IV 269 E. 2b: «une action agressive contre des personnes ou des choses, mais pas nécessairement l'emploi d'une force physique particulière»; 108 IV 33 E. 2; BGer 6B_630/2018 vom 8. März 2019 E. 1.2.2; 6B_1217/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1). Der Begriff umfasst nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung «in seiner Weite alles, von der Tötung bis zu einer geringfügigen Sachbeschädigung und unter Umständen sogar die unmittelbar bloss drohende Anwendung von Gewalt» (BGE 108 IV 175 E. 4; vgl. auch 103 IV 241 E. I.1: «Il y a violence, au sens de la disposition précitée, dès qu'il est fait usage de la force physique. Peu importe, à cet égard, que les dégâts matériels, voire l'atteinte portée aux personnes, soient de peu d'importance. Il faut par ailleurs assimiler au déploiement de la force physique la menace de violence, lorsqu'elle est imminente. Tel est le cas si des signes concrets annoncent l'usage de la force physique ou si l'affrontement n'est évité que parce que les opposants ont cédé devant cette menace.»). Vereint sind in diesem Sinne dann vor allem die psychischen Kräfte der Masse (zum Ganzen auch: BGE 108 IV 36; Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth, Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2021, Art. 260 N 6).

 

Das tatbestandsmässige Verhalten besteht bereits in der freiwilligen Teilnahme an der Zusammenrottung und setzt nicht voraus, dass der Teilnehmende selber Gewalthandlungen vollbringt. In objektiver Hinsicht genügt es, dass sich der Täter zum Zeitpunkt der Gewalttätigkeiten im Bereich der Zusammenrottung aufhält, für unbeteiligte Beobachter als deren Bestandteil erscheint und sich nicht bloss als passiver, distanzierter Zuschauer gebärdet (BGE 124 IV 269 E. 2b; 108 IV 33 E. 3a; BGer 6B_630/2018 vom 8. März 2019 E. 1.2.2; 6B_1217/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1). Denn das Gewicht der von der Ansammlung ausgehenden Friedensbedrohung wird mit jeder zusätzlich teilnehmenden Person erhöht. Der Mitläufer wird sich indessen keine Gewaltausübung strafrechtlich anrechnen lassen müssen, wenn er die Ansammlung vorher rechtzeitig wieder verlassen hat. Grundsätzlich fällt er somit nur unter Art. 260 StGB, wenn er im Zeitpunkt der Verübung von Gewalttätigkeiten noch an der Zusammenrottung teilnimmt. Freilich ist Gleichzeitigkeit nicht absolut nachzuweisen; es genügt, wenn die erstellte Anwesenheit den erwähnten ausreichenden zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit den Ausschreitungen aufweist (BGer 6B_630/2018 vom 8. März 2019 E. 1.2.2; 6B_862/2017 vom 9. März 2018 E. 1.3.2 mit Hinweisen).

 

Subjektiv muss der Teilnehmer um den Charakter der Ansammlung als einer Zusammenrottung wissen. Es genügt, wenn er sich wissentlich und willentlich der Zusammenrottung anschliesst oder in ihr verbleibt; denn wer solches tut, muss mit Gewaltakten rechnen. Dass er den Gewalthandlungen zustimmt oder sie billigt, ist nicht erforderlich (BGE 124 IV 269 E. 2b.; 108 IV 33 E. 3a; BGer 6B_1217/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1). Der Vorsatz entfällt, wenn jemand eine Versammlung nicht verlassen kann, in die er zufällig hineingeraten ist, oder deren zunächst friedliche Stimmung umgeschlagen hat (Fiolka, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 260 StGB N 35).

 

5.1.3

5.1.3.1 Das Bestehen einer öffentlichen Zusammenrottung mit friedensstörender Grundstimmung im Sinne von Art. 260 StGB ist nach dem Beweisergebnis (vgl. E. 4.2.2 f. oben) klar erstellt. Dass spätestens bei der Verzweigung Rosentalstrasse/Mattenstrasse eine solche Zusammenrottung bestand, wird vom Beschuldigten denn auch nicht wirklich bestritten. Aber auch bereits beim Messeplatz hat eine solche bestanden. Mag die Gegendemonstration anfänglich zwar noch friedlich aufgetreten sein, so hat sich dies spätestens geändert, nachdem die «aufpeitschende» Slam Poetry durch das Megafon ertönt ist und ein ganzer Pulk von Demonstrierenden (mit dem Beschuldigten vorne dabei) auf die unmittelbar gegenüberstehende Polizeilinie zugesteuert ist. Es ist in der Folge bereits beim Messeplatz zu einem Geschubse, Würfen mit Bierdosen sowie einzelnen Schlägereien gekommen. Es wurden denn auch die Aufforderungen der Polizei, man solle abbrechen, missachtet.

 

5.1.3.2 Ebenso offenkundig ist, dass Gewalttätigkeiten in tatbestandsmässigem Ausmass stattfanden. Einerseits kam es aus der Gegendemonstration heraus zu diversen Sachbeschädigungen, nicht zuletzt durch das Entfernen von Baumaterialien, die in der Folge als Wurfgeschosse oder zur Abschirmung benutzt wurden, aber auch durch das Einschlagen einer Scheibe (vgl. zum Ganzen bereits das angefochtene Urteil E. I.1.1). Andererseits kam es auch zu Gewalttätigkeiten gegenüber der Polizei und gegenüber den Teilnehmenden der PNOS-Kundgebung – und zwar bereits beim Messeplatz (vgl. E. 4.2.2 oben). Entgegen der Auffassung des Beschuldigten waren namentlich die Gewalttätigkeiten gegenüber den Teilnehmenden der PNOS-Kundgebung auch nicht lediglich eine «individuelle Sache». Wie der Beschuldigte letztlich selbst einräumt (vgl. Plädoyer Berufungsverhandlung, Protokoll Berufungsverhandlung S. 6), waren es gerade Personen aus der Gegendemonstration, welche in unmittelbarer Nähe zur Gegendemonstration auf die PNOS-Anhänger losgegangen sind. Dass diese Gewalttätigkeiten somit als Tat der Menge erscheinen, welche von der bedrohenden Grundstimmung getragen und charakteristisch für diese waren, kann nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden.

 

5.1.3.3 Auch die hinreichende Teilnahme des Beschuldigten steht ausser Frage. Zwar muss im Zweifel wohl davon ausgegangen werden, jemand sei blosser Zuschauer und nicht Teilnehmer (so auch Trechsel/Vest, a.a.O., Art. 260 N 6 ), doch war das vorliegend nach dem Beweisergebnis klar nicht der Fall. Der Beschuldigte war mehrfach zuvorderst im Demonstrationszug zu sehen, er trug ein Banner, zeigte seine Aggressivität durch «Stinkefinger»-Zeichen, bewegte sich als einer der Vordersten in die Polizeikette hinein und forderte schliesslich unmissverständlich andere Leute auf, ebenfalls zum Pulk vorzurücken, aus welchem laufend Steine und sonstige Wurfgeschosse in Richtung der Polizeikräfte geschleudert wurden (vgl. E. 4.3 oben). Dass er sich mit den Demonstrierenden solidarisch zeigte (vgl. BGer 6B_862/2017 vom 9. März 2018 E. 1.3.2) und sich damit der Zusammenrottung anschloss bzw. in ihr verblieb, nachdem die Stimmung eindeutig ins Bedrohliche gekippt war und Gewalttätigkeiten begangen wurden, ist erstellt und seine Behauptung, er habe lediglich friedlich demonstrieren wollen und sei nicht auf eine gewaltsame Eskalation aus gewesen bzw. habe diese nicht mitgetragen, geht ins Leere. Ebenso unbehelflich ist nach dem Gesagten der Einwand des Beschuldigten, dass die Gegendemonstration nicht von Beginn an einen friedensbedrohlichen Charakter besessen habe. Selbst wenn das zuträfe, so hat sich der Beschuldigte keineswegs distanziert, als die Bedrohlichkeit unübersehbar war, was er letztlich im Übrigen selbst einräumte («ich sah halt, es wird plötzlich nervös, die Pol. hatten Gummischrot in der Hand», Akten S. 319).

 

5.1.3.4 Auch der subjektive Tatbestand ist nach dem zuvor Ausgeführten offensichtlich erfüllt. Wie dargelegt, genügt es hierfür, wenn die beschuldigte Person wissentlich und willentlich in einer Zusammenrottung verbleibt (vgl. E. 5.1.2 oben). Der Beschuldigte hat die friedensgefährdende Grundstimmung selbstverständlich bereits bei der Situation am Messeplatz wahrgenommen und sogar noch befeuert – er selbst wurde denn auch Opfer eines der polizeiseitig angewandten Abwehrmittel (Pfefferspray). Auch die verübten Gewaltakte durch die unmittelbar bei ihm stehenden Demonstrierenden sind ihm unmöglich verborgen geblieben, und davon, dass er die Gruppe hätte verlassen wollen, als die Stimmung ins Bedrohliche umschlug und Gewalttätigkeiten begangen wurden, kann keine Rede sein. Es wäre dem Beschuldigten denn auch ohne weiteres möglich gewesen, sich von der Ansammlung zu entfernen, als die Stimmung kippte und die Polizisten bedrängt wurden. Im Gegenteil manifestierte er seinen Willen am Verbleib in der Zusammenrottung vielmehr, indem er sich an vorderster Front, ein grünes Banner haltend und gestikulierend auf die Polizeikette zubewegte. Auch bei der Verzweigung Rosentalstrasse/Mattenstrasse kann nicht in Zweifel gezogen werden, dass der Beschuldigte zur friedensgefährdenden Grundstimmung beigetragen hat, indem er namentlich sich weiter entfernt aufhaltende Personen durch Zuwinken aufforderte, sich der Polizeikette zu nähern. Da er durch diese Teilnahme an der Zusammenrottung mit Gewaltakten rechnen musste, spielt es ebenso keine Rolle, ob er diesen zustimmte oder sie billigte (vgl. E. 5.1.2 oben).

 

5.1.3.5 Das Strafgericht ist nach dem Gesagten zu Recht zum Schluss gekommen, dass sich der Beschuldigte des Landfriedensbruchs gemäss Art. 260 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat.

 

Bei diesem Ergebnis ist auch auf das Argument des Beschuldigten, wonach er nichts von der fehlenden Bewilligung der Gegendemonstration gewusst haben will, nicht weiter einzugehen. Einerseits spielt eine solche allfällige Unkenntnis für die Erfüllung des Tatbestands des Landfriedensbruchs keine Rolle. Andererseits ist bereits das Strafgericht zum zutreffenden Schluss gekommen, dass der Tatbestand des Landfriedensbruchs denjenigen der Widerhandlung gegen das kantonale Übertretungsstrafgesetz durch Teilnahme an einer nicht bewilligten Versammlung konsumiert (vgl. dazu angefochtenes Urteil E. I.3). Daher ist beim vorliegenden Ergebnis ebenfalls nicht zu prüfen, ob im Fall eines Freispruchs von Landfriedensbruch ein Schuldspruch wegen Teilnahme an nicht bewilligter Versammlung in Frage käme.

 

5.2

5.2.1   Nach Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnis liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Beim Tatbestandsmerkmal der Hinderung der Amtshandlung ist nicht erforderlich, dass der Täter die Handlung einer Amtsperson überhaupt verunmöglicht; es genügt, dass er deren Ausführung erschwert, verzögert oder behindert (BGE 133 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_20/2018 vom 10. April 2018 E. 3.3). Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB). Das Tatbestandsmerkmal des zusammengerotteten Haufens entspricht demjenigen der Zusammenrottung beim Landfriedensbruch. Im Gegensatz zu letzterem richtet sich der Aufruhr nicht gegen Menschen und Sachen im Allgemeinen, sondern gegen Amtshandlungen bzw. die ausführenden Amtsträger. Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB erfasst die bloss passive – im Gegensatz zur in Abs. 2 umschriebenen aktiven – Teilnahme an der kollektiven Tat. Gleich wie in Art. 260 StGB ist die vorausgesetzte Kollektivtat der Gewalt oder Drohung im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB hier eine objektive Strafbarkeitsbedingung (zum Ganzen: Heimgartner, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 285 StGB N 18 f.; BGer 6B_630/2018 vom 8. März 2019 E. 2.2; BGE 108 IV 176 E. 3a und 3b, 98 IV 41 E. 6.). Der Teilnehmer muss weder an der aus dem Haufen begangenen Tat mitwirken noch sie fördern. Entscheidend ist, dass er durch seine Anwesenheit objektiv als Bestandteil der Zusammenrottung (und etwa nicht blosser Zuschauer, der sich vom Geschehen distanziert) erscheint (Trechsel/Vest, a.a.O., Art. 285 N 10). Für die Bejahung eines (Eventual)vorsatzes genügt es, wenn der Teilnehmer sich bewusst ist, dass er sich in einer Menschenmenge aufhält, in der es zu Krawallen kommen kann bzw. dass er sich etwa aus einer friedlichen Demonstration, die sich zu einer krawallbereiten Zusammenrottung entwickelt, nicht entfernt. Bei illegalen Demonstrationen, an denen notorisch Gewalttätigkeiten verübt werden oder ein entsprechender Aufruf vorgängig erfolgt ist, gilt das regelmässig selbst für Mitläufer (so Heimgartner, a.a.O. Art. 285 StGB N 24; vgl. auch BGer 6B_630/2018 vom 8. März 2019 E. 2.2).

 

5.2.2  

5.2.2.1 Wie bereits im Zusammenhang mit dem Tatbestand des Landfriedensbruchs erwogen, bestehen keine Zweifel, dass es sich bei der vorliegenden Gegendemonstration um eine Zusammenrottung handelte bzw. die anfänglich friedliche Gegendemonstration in eine solche kippte (vgl. E. 5.1.3.1 oben). Ferner bedarf es keiner weiterer Ausführung dazu, dass es sich bei den im Einsatz gestandenen Polizisten um Beamte im Sinne von Art. 285 StGB handelte, welche eine Amtshandlung am Ausüben waren. Wie unter dem Tatsächlichen festgestellt, wurden die Polizeibeamten vom zusammengerotteten Haufen u.a. bedrängt, mit Bierdosen beworfen und namentlich bei der Verzweigung Rosentalstrasse/Mattenstrasse wurden Steine und andere Gegenstände auf sie geworfen (vgl. E. 4.2.2 f. oben). Der Beschuldigte verübte zwar keine der Gewalthandlungen gegen die Polizeikräfte, allerdings machte er – entgegen den Ausführungen seiner Verteidigung – zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Anstalten, die Zusammenrottung, aus welcher die Gewalttaten erfolgten, zu verlassen; insbesondere bei der Verzweigung Rosentalstrasse/Mattenstrasse ermutigte er gar weitere Personen, sich zur Zusammenrottung zu begeben (vgl. E. 4.3 oben). Damit erfüllt der Beschuldigte sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB und er muss sich die gewalttätigen Ausschreitungen des gesamten «zusammengerotteten Haufens» gegenüber den Polizeikräften auch unter dem Titel der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte anrechnen lassen.

 

5.2.2.2 Das Strafgericht erkannte auf mehrfache qualifizierte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, offenbar, weil «zahlreiche Polizeiangehörige während ihrer Amtshandlung wiederholt tätlich angegriffen wurden» (angefochtenes Urteil E. I.2.2).

 

Bei Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, bei welchem die Teilnahme an der Zusammenrottung bestraft wird (Heimgartner, a.a.O., Art. 285 StGB N 17), und nicht die einzelne(n) Tat(en) nach Art. 285 Ziff. 1 StGB. Diese stellen lediglich eine objektive Tatbestandsvoraussetzung dar; erforderlich ist, dass mindestens ein Teilnehmer eine Tat nach Ziff. 1 von Art. 285 StGB begangen hat (Petit Commentaire Code Pénal, Dupuis et al. [Hrsg.], 2. Auflage, Basel 2017, Art. 285 N 20). Klar erscheint daher, dass alleine der Umstand, dass verschiedene Personen aus der Zusammenrottung Gewalttätigkeiten begangen haben und mehrere Polizeikräfte betroffen waren, keinen mehrfachen Schuldspruch zu rechtfertigen vermag (vgl. etwa auch BGer 6B_630/2018 vom 8. März 2019, BGE 108 IV 176).

 

Vorliegend ist die Anwesenheit des Beschuldigten bei den Standorten am Messeplatz sowie bei der Verzweigung Rosentalstrasse/Mattenstrasse erwiesen, bei welchen es jeweils zu Gewaltakten gegen Polizeikräfte gekommen ist. An sich würde seine Beteiligung bei jedem einzelnen Standort für die Erfüllung des Tatbestands der passiven Gewalt und Drohung gegen Beamte genügen. Allerdings fanden sämtliche Gewaltakte anlässlich derselben Kundgebung und örtlich in unmittelbarer Nähe statt. Sie haben somit nicht nur einen engen zeitlichen und räumlichen, sondern vielmehr auch einen engen sachlichen Zusammenhang. Es erscheint zudem offensichtlich, dass die Teilnahme des Beschuldigten an der Kundgebung als solches auf einem einheitlichen Willensakt beruhte. Die Teilnahme des Beschuldigten an der vorliegenden Zusammenrottung kann daher nur als ein einheitliches Geschehen erachtet werden, weshalb «nur» ein einfacher Schuldspruch erfolgen kann (so auch das Obergericht des Kantons Bern in einem ähnlich gelagerten Fall: SK 19 203+204 vom 22. November 2019 E. 9.6 mit Hinweis auf BGE 133 IV 256). Im Übrigen erschiene unter diesem Aspekt ein Schuldspruch wegen mehrfacher passiver Teilnahme nach Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB auch wenig konsequent, nachdem in Bezug auf den Tatbestand des Landfriedensbruchs (wie angeklagt) ein einfacher Schuldspruch ergeht.

 

5.2.3   Sofern der Beschuldigte schliesslich mit seiner Kritik am Mitteleinsatz der Polizei geltend macht, dass sich die Demonstrierenden in einer Notwehrlage befunden hätten und die von ihnen verübte Gewalt daher nicht strafbar sei, ist ihm ebenfalls kein Erfolg beschieden.

 

Für die Strafbarkeit des Beschuldigten ist unerheblich, ob die Polizisten in der konkreten Situation tatsächlich berechtigt zum umstrittenen Mitteleinsatz bei der Verzweigung Rosentalstrasse/Mattenstrasse gewesen waren. Die Frage der Berechtigung könnte im vorliegenden Zusammenhang nur dann relevant sein, wenn der Beschuldigte resp. die Gewalt anwendenden Demonstrierenden Anlass gehabt hätten, von einer geradezu nichtigen Polizeihandlung auszugehen. Zwar ist vom Bürger im modernen demokratischen Rechtsstaat kein blinder Gehorsam zu erwarten, weshalb er sich krass ungerechten Anordnungen widersetzen darf. Zugleich aber kann auch nicht jedem Adressaten eines Befehls die Befugnis eingeräumt werden, dessen Rechtmässigkeit – u.U. noch im Vollstreckungsstadium – bis ins Detail zu überprüfen (Trechsel/Vest a.a.O., vor Art. 285 N 2). Dieses Dilemma wird in der Praxis dergestalt gelöst, dass nicht jede Unrechtmässigkeit, sondern nur massive und offensichtliche Rechtsmängel der Amtshandlung zu einem Widerstandsrecht des Befehlsempfängers führen und damit dessen Strafbarkeit tangieren können. Ein Teil der Lehre hält beispielsweise das Fehlen eines gültigen Haftbefehls für einen derart wesentlichen Formmangel, dass die Festnahme keinen Schutz von Art. 285 StGB mehr beanspruchen kann. Dabei geht es indessen um eine Formvorschrift von grundlegender Bedeutung in Bezug auf eine Handlung, mit der besonders stark in die zentralen Persönlichkeitsrechte des Betroffenen eingegriffen wird. Grundsätzlich aber sind bezüglich Formvorschriften selbst bei der Anordnung von Zwangsmassnahmen wie Verhaftung, Hausdurchsuchungen etc. Ausnahmefälle denkbar, so dass ein Abstellen auf formelle Kriterien in der Regel nicht möglich ist (Heimgartner, a.a.O., vor Art. 285 StGB N 16). In Bezug auf materielle Mängel braucht es eine polizeiliche Handlung, die als nichtig im Sinne eines Evidenzverstosses erscheint, um sich einer solchen ohne Straffolgen widersetzen zu können. Die polizeiliche Handlung muss also einen schwerwiegenden Mangel aufweisen, der offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und dessen Beachtung mit der Nichtigkeitsfolge die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet – das Bundesgericht fordert darüber hinaus, dass Rechtsmittel gegen die entsprechende Amtshandlung keinen wirksamen Schutz erwarten lassen und der Widerstand der Bewahrung oder Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands dient, was in der Lehre allerdings nicht unumstritten ist (vgl. zum Ganzen: Heimgartner, a.a.O., vor Art. 285 StGB N 15 ff.; Trechsel/Vest, a.a.O., vor Art. 285 N 18 ff.).

 

Nach dem Beweisergebnis ist klar, dass der Mitteleinsatz der Polizei nicht ohne jeglichen Anlass erfolgte. Auf den Videoaufnahmen ist ein Absperrband zu sehen und es erfolgten mehrfach Durchsagen der Polizei, mit denen die Demonstrierenden aufgefordert wurden, den Abstand zu wahren. Der Mitteleinsatz erfolgte auch nicht bereits beim ersten Demonstranten, der sich vor dem Absperrband (in zu nahem Abstand zur Polizei) positionierte, sondern erst nachdem weitere Personen sich zu ihm begaben und sich namentlich der erste Demonstrant nach einer weiteren Ermahnung durch die Polizei mit einigen Schritten in Richtung der Polizeikette bewegte (vgl. E. 4.2.3 oben). Ob die darauffolgende Reaktion der Polizei angemessen war, sei dahingestellt und kann vorliegend auch offengelassen werden. Denn ihr Verhalten kann jedenfalls nicht als nichtig im Sinne der Evidenztheorie betrachtet werden. Gemäss § 46 Abs. 1 PolG kann die Kantonspolizei zur Erfüllung ihrer Aufgaben und im Rahmen der Verhältnismässigkeit unmittelbaren Zwang gegen Personen oder Sachen anwenden und geeignete Hilfsmittel einsetzen. Angesichts der mehrfachen Ermahnungen durch die Polizei konnten und durften die Demonstrationsteilnehmer nicht davon ausgehen, dass der darauffolgende Mitteleinsatz der Polizei in offensichtlicher Weise durch keine gesetzliche Vorgabe gedeckt war. Aufgrund der klaren Beweislage ändern auch die vom Beschuldigten eingereichten Videodateien nichts an dieser Einschätzung. Die Einwände des Beschuldigten, welche auf der angeblichen Unrechtmässigkeit des polizeilichen Handelns fussen, sind somit unbehelflich.

 

5.2.4   Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht zwischen Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB und Art. 260 StGB echte Konkurrenz, auch, «wenn die aus der öffentlichen Zusammenrottung heraus geworfenen Pflastersteine und andern Gegenstände ausschliesslich den Polizeibeamten gegolten hätten. Eine in dieser Weise gegen Beamte gewalttätige öffentliche Zusammenrottung stört auch den öffentlichen Frieden, mithin ein weiteres Rechtsgut. Die Teilnahme an einer solchen Zusammenrottung wird durch die Anwendung von Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB allein nicht vollumfänglich erfasst: es besteht daher Idealkonkurrenz zwischen dieser Bestimmung und Art. 260 StGB» (BGE 108 IV 176 E. 3b, mit weiteren Hinweisen; bestätigt in BGer 6B_863/2013 vom 10. Juni 2014 E. 5.7.2 sowie ohne explizite Ausführungen in BGer 6B_630/2018 vom 8. März 2019 E. 1 und 2; vgl. auch Heimgartner, a.a.O., Art. 285 StGB N 29). Somit erfolgt vorliegend – neben einem Schuldspruch wegen Landfriedensbruch – ein Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten nach Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB.

 

5.3      Das Strafgericht sprach den Beschuldigten schliesslich wegen Widerhandlung gegen das kantonalrechtliche Vermummungsverbot schuldig.

 

Nach § 11 Abs. 1 lit. e des Übertretungsstrafgesetzes Basel-Stadt (ÜStG, SG 253.100) resp. § 40 Abs. 4 des zum Tatzeitpunkt geltenden Übertretungsstrafgesetzes Basel-Stadt (aÜStG) macht sich strafbar, wer sich bei bewilligungspflichtigen Versammlungen, Demonstrationen und sonstigen Menschenansammlungen unerkenntlich macht.

 

Wie bereits das Strafgericht zutreffend erwog, ist auf den Videoaufnahmen der Polizei erkennbar, dass der Beschuldigte sowohl auf dem Messeplatz als auch bei den Ausschreitungen an der Rosentalstrasse/Mattenstrasse seinen Schal wiederholt weit über die Nase gezogen und teilweise zusätzlich seine Kapuze über den Kopf gestülpt hatte – was vom Beschuldigten denn auch gar nicht in Abrede gestellt wird (vgl. u.a. Berufungsbegründung Ziff. 4.3.2). Er wendet jedoch im Wesentlichen ein, dass er den Schal lediglich deshalb über seine Nase gezogen habe, um sich vor dem Reizgas der Polizei zu schützen (Berufungsbegründung Ziff. 4.3.2; Plädoyer Berufungsverhandlung, Protokoll Berufungsverhandlung S. 7). Dieser Einwand verfängt allerdings nur schon deshalb nicht, weil der Beschuldigte bereits auf dem Messeplatz, bevor sich die Ansammlung auf die Polizeikette zubewegte und die Stimmung kippte, hinter dem Grünen Banner mit hochgezogenem Schal zu sehen ist (vgl. Akten S. 263b, BESI 3 C0031). Ausserdem trug er den Schal auch zu verschiedenen Zeiten inmitten einer grossen Anzahl weiterer Personen, welche ihrerseits nicht vermummt waren, vor seinem Gesicht (vgl. u.a. Akten S. 217 f.). Dass der Beschuldigte den Schal lediglich aufgrund der eingesetzten Reizstoffe vor sein Gesicht gezogen hat, ist daher als reine Schutzbehauptung abzutun. Ebenso vermag auch seine Behauptung, dass er den Schal lediglich deshalb hochgezogen habe, weil er Angst gehabt habe, von Personen aus der rechten Szene erkannt zu werden, nicht zu überzeugen. Hat er solche Bedenken anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlungen zwar noch geäussert (Akten S. 320), war anlässlich der Berufungsverhandlung nicht mehr die Rede davon, sondern hat er sich vielmehr ausschliesslich auf den Reizstoffeinsatz der Polizei berufen (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 4 unten und S. 5 oben). Es bestehen insgesamt keine Zweifel, dass der Beschuldigte sich mit dem Schal vor dem Gesicht unerkenntlich machen wollte. Daran ändern auch die Ausführungen der Verteidigung nichts, wonach er eine «auffällige Aufmachung» getragen habe und dies gegen ein unkenntlich Machen spreche (Berufungsbegründung Ziff. 4.3.4). Einerseits erscheint dieser Einwand widersprüchlich, wenn er gleichzeitig geltend zu machen versucht, dass er sich «gegenüber den Teilnehmern der Standaktion unkenntlich» machen wollte (Berufungsbegründung Ziff. 4.3.3). Andererseits war der Beschuldigte nicht aufgrund besonders auffälliger Farben seiner Kleidung leicht zu identifizieren, sondern aufgrund der Kombination seiner Kleidung sowie namentlich aufgrund der Reflexionsstreifen auf seiner ansonsten schwarzen Jacke (E. 4.3 oben). Es ist auszuschliessen, dass dem Beschuldigten dieses Identifikationsmerkmal bei der Kleiderwahl bewusst war. Der Beschuldigte ist somit wegen Widerhandlung gegen das kantonalrechtliche Vermummungsverbot schuldig zu sprechen – und zwar, wie bereits in Bezug auf den Schuldspruch der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (vgl. E. 5.2.2.2 oben) – nicht mehrfach, sondern lediglich einfach, da er den Schal anlässlich derselben Kundgebung mehrfach hoch- und wieder heruntergezogen hat.

 

Was schliesslich den Einwand des Beschuldigten der Verjährung anbelangt (Plädoyer Berufungsverhandlung, Protokoll Berufungsverhandlung S. 7), so ist festzuhalten, dass die Verjährung der Strafverfolgung und der Strafe von Übertretungen drei Jahre beträgt (Art. 109 StGB), die Verjährung allerdings nicht mehr eintritt, wenn vor Ablauf der Verjährung ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist (Heimgartner, a.a.O., Art. 109 StGB N 13). Da die Gegendemonstration am 24. November 2018 stattfand und das erstinstanzliche Urteil vom 7. Juli 2020 datiert, ist somit die Verjährung nicht eingetreten.

 

6.

6.1     

6.1.1   An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 42 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

 

In seinem Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das Bundesgericht besonderen Wert auf die Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung gelegt (vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGer 6B_371/2020 vom 10. September 2020 E. 3.2). Hierzu ist es zweckmässig, wenn das urteilende Gericht in einem ersten Schritt aufgrund des objektiven Tatverschuldens eine Einsatzstrafe festlegt. In einem zweiten Schritt ist dann eine Bewertung der subjektiven Gründe für die Deliktsbegehung im Tatzeitpunkt vorzunehmen und die Einsatzstrafe aufgrund dessen eventuell anzupassen. Schliesslich ist die so ermittelte hypothetische Strafe gegebenenfalls anhand täterrelevanter bzw. tatunabhängiger Faktoren zu erhöhen oder zu reduzieren (BGE 136 IV 55).

 

6.1.2   Auszugehen ist vom Strafrahmen für das schwerste Delikt. Die schwerste Tat bzw. Tatgruppe ist nach der abstrakten Strafandrohung zu bestimmen. Von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht, erscheint dann sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen sind (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, Rz. 484 ff.). Vorliegend stellt dies die qualifizierte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten dar. Sofern für die weiteren Delikte nach erfolgter Verschuldensbewertung eine Gesamtstrafe in Frage kommt, ist die Strafe in Anwendung des Asperationsprinzips im Sinne von Art. 49 StGB angemessen zu erhöhen.

 

6.2     

6.2.1   In Bezug auf den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ist auf der objektiven Seite zunächst zu berücksichtigen, dass das Motiv der Gegendemonstration grundsätzlich legitim war. Es ging den Teilnehmenden primär um die Kundgabe einer nachvollziehbaren politischen Haltung und nicht darum, zu randalieren oder die Polizei anzugreifen. Dennoch gilt es festzuhalten, dass sich der Beschuldigte auch der bewilligten Gegenkundgebung des linken Bündnisses in der Dreirosenanlage hätte anschliessen können (Akten S. 82), und es der nicht bewilligten Gegendemonstration (auch) um ein «Stressen» der PNOS-Anhängerschaft ging, wie die Teilnehmenden selbst verlauten liessen. In Übereinstimmung mit dem Strafgericht fällt verschuldenserhöhend zudem ins Gewicht, dass die verwendeten Gegenstände, welche auf die Polizei geworfen wurden, nicht ungefährlich waren und mehrere Polizeibeamte auch getroffen wurden. Allerdings ist zu beachten, dass die Polizei namentlich bei der Verzweigung Rosentalstrasse/Mattenstrasse, bei der es zu den Steinwürfen gekommen ist, mit ihrem Mitteleinsatz nicht unwesentlich zur Eskalation beigetragen hat. Der Beschuldigte war zwar sowohl beim Messeplatz als auch bei der Verzweigung Rosentalstrasse/Mattenstrasse vorne dabei und hat mit seinem Verbleib – wie das Strafgericht zutreffend erwog – die gewaltbereiten Aggressoren in ihrem Tun bestärkt und zum Andauern der Eskalation beigetragen. Allerdings ist ihm zu Gute zu halten und deutlich verschuldensmindernd zu berücksichtigen, dass er selbst keinerlei Gewalt ausgeübt hat. Das objektive Verschulden ist somit gerade noch als leicht zu beurteilen.

 

Auch das subjektive Verschulden ist als eher leicht einzustufen. In dieser Hinsicht ist namentlich zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte, wie von ihm mehrfach beteuert, nicht an der Gegendemonstration teilgenommen hat, um Gewalttätigkeiten auszuüben. Jedoch verblieb der Beschuldigte nicht nur in der Ansammlung, als deren Stimmung kippte, sondern ermutigte – insbesondere bei der Verzweigung Rosentalstrasse/Mattenstrasse und nachdem bereits Steine in Richtung der Polizeikette geworfen worden waren – vielmehr noch unbeteiligte Personen durch Zuwinken, sich der Zusammenrottung anzuschliessen.

 

Zusammenfassend ist das Tatverschulden betreffend die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten gerade noch als leicht zu bewerten. Bei einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (vgl. Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB) erscheint in Würdigung aller Umstände eine Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen verschuldensangemessen.

 

6.2.2   Bei diesem Strafmass kommt sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe in Betracht (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB).

 

Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, geniesst die Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe: Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgt, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall die Geldstrafe gewählt werden soll, da sie weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift als die Freiheitsstrafe (vgl. leading case BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; bestätigt u.a. in BGE 144 IV 217 E. 3.6., 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Allerdings ist bei der Strafzumessung stets auch die Wirksamkeit einer Strafe massgeblich. So sind bei der Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 137 II 297 E. 2.3.4; 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Dabei steht den Gerichten bei der Wahl der Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7).

 

Es trifft zwar, wie vom Strafgericht ausgeführt, zu, dass der Beschuldigte eine einschlägige Vorstrafe aus dem Jahr 2017 aufweist (Akten S. 463). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass es sich um den ersten Rückfall handelt. Zudem war der Beschuldigte im Zeitpunkt der Vorstrafe sowie der vorliegenden Deliktsbegehung noch relativ jungen Alters und zeitigen beide aus einer Zeit, während welcher der Beschuldigte arbeitslos war (vgl. Akten S. 317). Inzwischen hat er jedoch ein Studium [...] angefangen und steht rund eineinhalb Jahre vor dem Bachelorabschluss (Protokoll Berufungsverhandlung S. 2). Insgesamt erscheint im derzeitigen Zeitpunkt das Aussprechen einer Freiheitsstrafe nicht gerechtfertigt. Somit ist für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen als Einsatzstrafe festzusetzen.

 

6.3      Es ist sodann die hypothetische Einsatzstrafe für den Landfriedensbruch festzusetzen, welcher einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht (Art. 260 Abs. 1 StGB).

 

6.3.1   Da der Landfriedensbruch auf dieselbe Zusammenrottung zurückzuführen ist, wie die (passive) Teilnahme an der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, kann in Bezug auf das Tatverschulden grundsätzlich auf E. 6.2.1 oben verwiesen werden. Ergänzend zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte nicht nur in der Zusammenrottung verblieb, sondern sowohl am Messeplatz als auch an der Verzweigung Rosentalstrasse/Mattenstrasse an vorderster Front zur aggressiven Stimmung beigetragen hat. Wie bereits bei der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ist allerdings festzuhalten, dass das Motiv der Gegendemonstration grundsätzlich legitim war, es den Teilnehmenden primär um die Kundgabe einer nachvollziehbaren politischen Haltung ging und nicht darum, zu randalieren oder die Polizei anzugreifen. Zudem ist auch in Bezug auf den Landfriedensbruch festzuhalten, dass der Beschuldigte selbst keine Sachbeschädigungen oder andere Gewalttätigkeiten begangen hat. Was die Sachbeschädigungen anbelangt, ist überdies zu berücksichtigten, dass diese im Vergleich etwa mit anderen Fällen von Landfriedensbruch bescheiden ausgefallen sind. Insgesamt ist das Tatverschulden betreffend den Landfriedensbruch als leicht und insbesondere tiefer einzustufen, als in Bezug auf die Gewalt und Drohung gegen Behörden Beamte. In Würdigung aller Umstände erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen verschuldensangemessen.

 

6.3.2   Für die Wahl der Strafart kann auf E. 6.2.2 oben verwiesen werden. Auch in Bezug auf den Landfriedensbruch rechtfertigt es sich nicht, eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Folglich ist als hypothetische Einsatzstrafe eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen festzusetzen.

 

6.4      Schliesslich ist die Strafe für die Widerhandlung gegen das kantonalrechtliche Vermummungsverbot festzusetzen. Diese wird mit Busse bestraft (§ 40 Abs. 4 und § 9 Abs. 1 aÜStG). Die vom Strafgericht ausgesprochene Busse von CHF 200.– ist nicht zu beanstanden.

 

6.5      Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 49 StGB N 122a).

 

Die beiden Delikte der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie des Landfriedensbruchs stehen sowohl in einer zeitlichen, sachlichen und situativen Hinsicht in einem engen Konnex. Ihr Gesamtschuldbetrag verringert sich dadurch deutlich. Es rechtfertigt sich daher in Anwendung des Asperationsprinzips die Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte um 30 Tagessätze für den Landfriedensbruch zu erhöhen. Somit resultiert vor Berücksichtigung der Täterkomponente eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen sowie eine Busse von CHF 200.–.

 

6.6      Hinsichtlich der Täterkomponente ist bekannt, dass der Beschuldigte am [...] geboren wurde. Er wuchs zusammen mit seinem älteren Bruder bei seinen Eltern auf. Er ist ledig, hat keine Kinder und lebt bei seiner Mutter. Sein Vater ist mittlerweile verstorben. Gesundheitliche Probleme hat er keine. Seit September 2018 absolviert er ein Studium [...] an der [...] (Akten S. 318; Protokoll Berufungsverhandlung S. 2 f.). Seine persönlichen Umstände sind in der Strafzumessung insgesamt neutral zu gewichten. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist jedenfalls nicht ersichtlich.

 

Zu seinen Ungunsten fällt indessen die einschlägige Vorstrafe auf. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 13. März 2017 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB verurteilt (vgl. Akten S. 463.). Diese wirkt sich strafschärfend aus (vgl. auch Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 320 ff.). Mit dem Strafgericht ist die Strafe daher um einen Monat bzw. 30 Tagessätze zu erhöhen. Weitere Straferhöhungs- oder Strafminderungsgründe sind keine auszumachen. Somit beläuft sich die verschuldensangemessene Geldstrafe auf 150 Tagessätze sowie eine Busse von CHF 200.–.

 

6.7      Das Gericht bestimmt die Tagessatzhöhe nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Täterin oder des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).

 

Der Beschuldigte ist derzeit Vollzeitstudent und hat keine namhaften Einkünfte (Protokoll Berufungsverhandlung S. 2 f.). Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich bei dieser Ausgangslage auf CHF 30.–.

 

6.8      Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).

 

Wie bereits erwähnt, ist der Beschuldigte zwar wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte vorbestraft (Akten S. 463), jedoch wurde er nicht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, womit der bedingte Vollzug die Regel darstellt und der unbedingte Vollzug dagegen nur anzuordnen wäre, wenn eine ungünstige Legalprognose vorliegen würde (vgl. Art. 42 Abs. 2 StGB; Schneider/Garré, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 42 StGB N 38). Bei der Prognosestellung fällt der Umstand, dass es sich um eine einschlägige Vorstrafe handelt, sodann in erheblichem Masse nachteilig ins Gewicht. Allerdings schliesst dies die Gewährung des bedingten Strafvollzugs dennoch nicht von vornherein aus, sondern es ist stets eine Gesamtwürdigung sämtlicher Tatsachen vorzunehmen, welche gültige Schlüsse auf den Charakter und die Aussichten der Bewährung zulassen (Schneider/Garré, a.a.O., Art. 42 StGB N 61 sowie N 46 ff.). Vorliegend ist in besonderem Masse zu berücksichtigen, dass sich die berufliche Situation des Beschuldigten seit seiner Teilnahme an der vorliegend zu beurteilenden Gegendemonstration im Jahr 2018 klar zum Positiven entwickelt hat. War der als Kaufmann ausgebildete Beschuldigte bei der Befragung zur Person am 29. April 2019 noch ohne Arbeit (Akten S. 3), gab er anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung vom 7. Juli 2020 an, ein Studium an der Fachhochschule absolvieren zu wollen (Akten S. 318). Mittlerweile steht der Beschuldigte rund eineinhalb Jahre vor dem Bachelorabschluss und versucht neben dem Studium seine Kunst zu veräussern (Protokoll Berufungsverhandlung S. 2 f.). Ferner ist sowohl der Vorstrafe als auch den vorliegend zu beurteilenden Delikten gemeinsam, dass der Beschuldigte selbst keine Gewalt anwandte. Es mag gerade für juristische Laien nicht offensichtlich auf der Hand liegen, dass auch eine an sich nicht gewalttätige Teilnahme strafbar sein kann, zumal der Beschuldigte im Tatzeitpunkt der Vorstrafe und derjenigen der vorliegend zu beurteilenden Gegendemonstration noch (teilweise sehr) jungen Alters war. Inzwischen ist der Beschuldigte 27-jährig und anlässlich der Berufungsverhandlung vermittelte er zumindest den Eindruck, dass ihm nun bewusst ist, dass er sich künftig von Demonstrationen distanzieren muss, wenn diese ins Gewalttätige kippen sollten (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4). Das Appellationsgericht ist aufgrund dieser Ausführungen der Auffassung, dass beim Beschuldigten insgesamt ein Reifeprozess erkennbar ist und daher trotz der einschlägigen Vorstrafe keine Schlechtprognose gestellt werden kann. Es ist ihm daher der bedingte Vollzug zu gewähren. Um den verbleibenden Bedenken betreffend zukünftiges Wohlverhalten in genügendem Mass Rechnung zu tragen, wird die gesetzlich höchstmögliche Probezeit von 5 Jahren angeordnet (Art. 44 Abs. 1 StGB).

 

6.9      Der Beschuldigte wurde am 13. März 2017 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer bedingt zu vollziehenden Geldstrafe von 90 Tages­sätzen zu CHF 30.–, unter Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Die vorliegend zu beurteilenden Delikte datieren vom 24. November 2018, womit sie in die Probezeit fallen und somit über einen Widerruf der Vorstrafe zu befinden ist.

 

Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf (Art. 46 Abs. 2 Satz 1 StGB). Eine bedingte Strafe ist nur zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, das heisst aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGE 134 IV 140 E. 4.3 f.). In die Beurteilung der Bewährungsaussichten ist auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Das Gericht kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird (BGer 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 1.3.1 mit Hinweisen).

 

Das Strafgericht ordnete den Widerruf der Vorstrafe an, mit der Begründung, dass der Vollzug der dazumal bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 90 Tageessätzen unumgänglich sei, namentlich nachdem für die neue Strafe nur unter dieser Prämisse nochmals die Bewährung habe gewährt werden können (angefochtenes Urteil E. III). Wie unter der vorgehenden Erwägung ausgeführt, ist dem Beschuldigten unabhängig vom Widerruf der Vorstrafe keine Schlechtprognose (mehr) zu stellen, welche einem bedingten Vollzug der vorliegenden Strafe entgegenstehen würde. Unter Verweis auf die dortigen Ausführungen ist ihm auch hinsichtlich des Widerrufsverfahrens keine Schlechtprognose zu stellen, weshalb in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB auf den Widerruf verzichtet wird. Der Beschuldigte wird indessen verwarnt und die Probezeit der Vorstrafe (drei Jahre) um die Hälfte (eineinhalb Jahre) verlängert (vgl. Art. 46 Abs. 2 Satz 2 StGB).

 

7.

Der Beschuldigte stellt anlässlich der Berufungsverhandlung schliesslich den Antrag, es seien ihm die beschlagnahmten Gegenstände zurückzugeben, soweit dies nicht bereits erfolgt sei (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 7). Damit richtet sich der Beschuldigte offensichtlich gegen die Einziehung des beschlagnahmten Minigrips mit 15 Gramm Marihuana.

 

Mit seiner Berufungserklärung focht der Beschuldigte die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen Landfriedensbruchs, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Widerhandlung gegen das kantonale Übertretungsstrafgesetz und die vorinstanzliche Strafzumessung an (so ausdrücklich: Berufungserklärung S. 2). Nicht angefochten wurden hingegen die Nebenfolgen und damit die Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände. Werden, wie vorliegend, nur Teile des vorinstanzlichen Entscheids angefochten, wird mit der Berufungserklärung der Gegenstand der Berufung festgelegt. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist kann der Umfang der Anfechtung lediglich noch eingeschränkt, nicht hingegen ausgedehnt werden (Eugster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, 2014, Art. 399 StPO N 6). Folglich ist im vorliegenden Berufungsverfahren nicht mehr über die Rechtmässigkeit der Einziehung des beschlagnahmten Minigrips zu befinden; diese ist in Rechtskraft erwachsen.

 

8.

8.1      Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

 

Da die Schuldsprüche wegen Landfriedensbruch nach Art. 260 Abs. 1 StGB, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB sowie Widerhandlung gegen das kantonale Übertretungsstrafgesetz (Vermummungsverbot) im vorliegenden Berufungsverfahren bestätigt werden, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Da der Beschuldigte im vorliegenden Berufungsverfahren mit seiner Berufung teilweise durchdringt, zu einem grösseren Teil jedoch unterliegt und die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung vollumfänglich unterliegt, rechtfertigt sich eine Reduktion der Mehrkosten für die Ausfertigung der schriftlichen Begründung des erstinstanzlichen Urteils um einen Viertel. Demgemäss trägt der Beschuldigte die Verfahrenskosten von CHF 3'574.60 sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 700.–.

 

8.2   Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).

 

Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer Anschlussberufung vollumfänglich. Der Beschuldigte dringt mit seiner Berufung hinsichtlich der Strafzumessung teilweise durch, zu einem grösseren Teil – namentlich hinsichtlich der Schuldsprüche – unterliegt er allerdings. Es ist daher von einem Obsiegen zu einem Viertel bzw. einem Unterliegen von drei Vierteln auszugehen.

 

Dem Beschuldigten werden damit die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 900.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

 

9.

Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungs- und Genugtuungsfolge der beschuldigten Person (BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5.2; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Das Bundesgericht hat hierzu ausgeführt, die Entschädigungsfrage folge den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO; Art. 436 Abs. 2 StPO; Art. 436 Abs. 1 i.V. mit Art. 430 Abs. 2 und 428 Abs. 2 StPO). Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.5 unter Verweis auf BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Im Falle einer teilweisen Kostenauflage ist eine entsprechend gekürzte Entschädigung zuzusprechen (so und zum Ganzen: BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5.2).

 

Der Beschuldigte war im erstinstanzlichen Verfahren privat verteidigt, wobei sein Verteidiger einen Aufwand von 14 Stunden und 55 Minuten zu CHF 250.– zuzüglich Auslagen von insgesamt CHF 24.40 sowie Mehrwertsteuer von 7,7 % ausweist (Akten S. 476), was nicht zu beanstanden ist. Aufgrund der Reduktion der erstinstanzlichen Urteilsgebühr ist dem Beschuldigten nach dem Gesagten eine Parteientschädigung im Umfang von einem Viertel der angefallenen Verteidigungskosten zuzusprechen. Dem Beschuldigten wird somit für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von gerundet CHF 1'010.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

Im Berufungsverfahren wurde dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung gewährt. Der amtliche Verteidiger ist somit aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Mit Honorarnote vom 14. Februar 2022 macht er einen Zeitaufwand von insgesamt 37,5 Stunden geltend, wobei sich sein Stundenansatz auf CHF 200.– und derjenige der Volontärin oder des Volontärs auf CHF 100.– beläuft (Akten S. 473 ff.). Dieser Aufwand erscheint angemessen. Hinzuzurechnen ist der Aufwand für die zweitinstanzliche Hauptverhandlung von 3,5 Stunden (inkl. Nachbesprechung) sowie die geltend gemachten Auslagen und die Mehrwertsteuer. Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen. Da dem Beschuldigten eine um 1/4 reduzierte Urteilsgebühr auferlegt wird, umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seiner amtlichen Verteidigung im Falle einer wirtschaftlichen Besserstellung 3/4 des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:      Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts des Strafgerichts vom 7. Juli 2020 in Rechtskraft erwachsen sind:

-       Freispruch von der Anklage der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes;

-       Einziehung des beschlagnahmten Minigrips mit 15 Gramm Marihuana nach Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches;

-       Aufhebung und Rückgabe der übrigen beigebrachten Gegenstände an A____.

 

A____ wird – in teilweiser Gutheissung seiner Berufung und in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft – des Landfriedensbruchs, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und der Widerhandlung gegen das kantonale Übertretungsstrafgesetz (Vermummungsverbot) schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 5 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 260 Abs. 1 und 285 Ziff. 2 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, 40 Abs. 4 des aÜbertretungsstrafgesetzes sowie 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 106 des Strafgesetzbuches

 

Die gegen A____ vom Strafgericht Basel-Stadt vom 13. März 2017 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 3 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 des Strafgesetzbuches nicht vollziehbar erklärt. Hingegen wird er verwarnt und die Probezeit um 1,5 Jahre verlängert.

A____ trägt die Verfahrenskosten von CHF 3'574.60 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 700.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 900.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

 

A____ wird für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'010.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

Dem amtlichen Verteidiger, Advokat [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 5'866.65 und ein Auslagenersatz von CHF 38.35, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 454.70, somit total CHF 6'359.70 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 bleibt im Umfang von 75 % vorbehalten.

 

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-       Bundesamt für Polizei

-       Nachrichtendienst des Bundes

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                    Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Eva Christ                MLaw Thomas Inoue

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).