Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

SB.2020.98

 

URTEIL

 

vom 13. Dezember 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz), Dr. Christoph A. Spenlé,

Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                Berufungskläger

[...]                                                                                         Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                 Anschlussberufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 7. Mai 2020

 

betreffend versuchte schwere Körperverletzung

 


 

Sachverhalt

 

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 7. Mai 2020 wurde A____ der versuchten schweren Körperverletzung schuldig erklärt und zu 18 Monaten Freiheitsstrafe mit bedingtem Strafvollzug unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Es wurde verfügt, das beschlagnahmte Couvert mit Glassplittern sei einzuziehen. Dem Beurteilten wurden die Verfahrenskosten von CHF 2’506.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 4’000.‒ auferlegt.

 

Gegen dieses Urteil hat A____ mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 9. November 2020 Berufung erklären lassen. Es wird beantragt, es sei das Urteil des Strafdreiergerichts vollumfänglich aufzuheben. Dementsprechend sei A____ vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung freizusprechen, und es seien die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu Lasten des Staates zu verlegen. Unter o/e-Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft hat am 28. Oktober 2020 ihre Anschlussberufung und –begründung eingereicht und beantragt, es sei das Urteil des Strafgerichts aufzuheben und die beschuldigte Person der schweren Körperverletzung gemäss Ziff. I der Anklageschrift schuldig zu sprechen. Es sei die Strafe auf eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 27 Monate zu erhöhen, davon 18 Monate bedingt, mit einer Probezeit von 4 Jahren. Unter o/e-Kostenfolge. Die Berufungsbegründung und Anschlussberufungsantwort datieren vom 19. April 2021, die Berufungsantwort vom 17. Mai 2021.

 

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 13. Dezember 2023 wurden der Berufungskläger und der Geschädigte befragt, bevor der Verteidiger und der Staatsanwalt zum Vortrag gelangten. Der Staatsanwalt hat seinen Antrag dahingehend abgeändert, dass der Beschuldigte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten unter Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren zu verurteilen sei. Die für das Urteil relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.        Prozessuales

 

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt. Auf die form- und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten.

 

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

 

1.3      Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Die Verfügung über die beschlagnahmten Glassplitter wurden nicht angefochten, womit das Urteil in diesem Punkt in Rechtskraft erwachsen ist.

 

1.4      Die Verteidigung vertritt die Ansicht, die Aussagen des Geschädigten seien nicht mehr verwertbar, nachdem dieser seinen Strafantrag zurückgezogen und eine Desinteresseerklärung abgegeben habe. Dies trifft nicht zu: Der Rückzug des Strafantrags wäre von Bedeutung, wenn die Tat nicht als Offizialdelikt qualifiziert würde. Dass sich Täter und Opfer aussergerichtlich geeinigt haben und von Opferseite kein Strafbedürfnis mehr besteht, ist im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen.

 

1.5     

1.5.1   Im Plädoyer vor Berufungsgericht und somit nach zweitinstanzlich erfolgter Befragung von B____ als Auskunftsperson hat der Verteidiger in seinem Plädoyer moniert, B____ wäre nicht als Auskunftsperson, sondern als Zeuge zu befragen gewesen, da dieser nach Rückzug seines Strafantrags und abgegebener Desinteresseerklärung nicht mehr Privatkläger sei.

 

1.5.2   Gemäss Art. 178 lit. a StPO ist als Auskunftsperson einzuvernehmen, wer sich als Privatklägerschaft konstituiert hat. Es trifft zu, dass der Geschädigte nach Rückzug seines Strafantrags und Abgabe einer Desinteresseerklärung nicht mehr als Privatkläger zu behandeln ist, Art. 178 StPO sieht jedoch die Einvernahme als Auskunftsperson auch aus weiteren Gründen vor: Nach wie vor behauptet der Berufungskläger, dass er sich mit dem inkriminierten Schlag lediglich gegen körperliche Übergriffe aus dem Lager des Geschädigten zur Wehr gesetzt habe. Die Vorwürfe an den Geschädigten gehen in die Richtung von Nötigung (Art. 181 StGB) und Angriff (Art. 134), womit Art. 178 lit. d. zu Tragen kommt. Danach ist als Auskunftsperson einzuvernehmen, wer ohne selber beschuldigt zu sein als Täterin, Täter, Teilnehmerin oder Teilnehmer der abzuklärenden Straftat oder einer anderen damit zusammenhängenden Straftat nicht ausgeschlossen werden kann.

 

2.         Tatsächliches

 

2.1      Die Vorinstanz erachtet es als erstellt, dass der Berufungskläger den Geschädigten auf dem Weg aus dem Pub in der Menschenmenge angerempelt und ihn dann im Rahmen eines Wortgefechts vergeblich zu einem Zweikampf aufgefordert hat. Als sich B____ von ihm abgewandt habe, habe er diesem mit einem Bierglas heftig seitlich gegen den Kopf geschlagen, wodurch das Glas zerborsten sei und B____ Schnittverletzungen erlitten habe. Die Vorinstanz stützt sich dabei auf die Angaben des Geschädigten, jene der vor Ort anwesenden Auskunftspersonen C____ und D____ sowie die vorliegenden Sachbeweise in Form von Arztberichten.

 

2.2      Der Berufungskläger macht in tatsächlicher Hinsicht geltend, es sei auf seine Aussagen im Rahmen seiner Eingaben und Einvernahmen abzustellen. Dort habe er geschildert, dass er verbal angegangen, geschubst und gewürgt worden sei und sich reflexartig zur Wehr gesetzt haben, wobei mit den Händen herumgefuchtelt und den Geschädigten mit dem Bierglas am Kopf getroffen habe. Das Glas sei dabei zerborsten, und der Berufungskläger habe sich dabei auch selbst an der Hand verletzt. Die Desinteressenerklärung des Geschädigten sei wie ein Rückzug seiner Aussagen zu behandeln, womit nicht mehr auf dessen Depositionen abgestellt werden könne (siehe dazu E.1.4). Die Aussagen des Geschädigten seien zudem entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht glaubhafter als jene des Berufungsklägers. Die weiteren befragten Auskunftspersonen hätten den eigentlichen Tatablauf gar nicht mitbekommen. Zum inkriminierten Schlag an sich führt der Verteidiger aus, die Handverletzungen seines Mandanten deuteten eher auf ein Drücken des Glases an den Kopf des Geschädigten hin, bei welchem das Glas zerborsten hin als auf einen Schlag.

 

2.3      Es sind zunächst die Angaben des Geschädigten B____ zu beleuchten. Gemäss Polizeirapport gab dieser an, nach einem verbalen Streit habe ihm der Berufungskläger unvermittelt von hinten etwas über den Kopf gezogen ‒ er wisse nicht, was es gewesen sei (Akten S. 104). In seiner Einvernahme vom 3. September 2019 schilderte er, er sei vom Berufungskläger angerempelt worden. Dieser habe dann rausgehen wollen, «eins gegen eins». Dies habe B____ aber nicht gewollt, ihm gesagt, «er solle sich verpissen» und sich weggedreht, worauf ihm der Berufungskläger ein Glas gegen das Gesicht geschlagen habe. Er habe die Bewegung nicht gesehen, sondern nur den Schlag gespürt. D____, ein Bekannter des Geschädigten, habe auch dort gestanden, dieser habe das aber gar nicht wahrgenommen, da er gedacht habe, B____ rede mit einem Kollegen. D____ sei wiederum mit einem Kollegen dort gestanden, den B____ aber nicht gekannt habe. Weder sei der Berufungskläger umringt worden, noch habe B____ ihn angefasst (Akten S. 123 ff.). In der Berufungsverhandlung sagte B____ aus, er sei angerempelt worden und es sei in der Folge zu einem Wortwechsel mit dem Berufungskläger gekommen. Als nächstes erinnere er sich daran, dass er draussen gestanden sei. Zum Zeitpunkt des Vorfalls sei er alleine gewesen, und der Berufungskläger sei weder umkreist noch körperlich angegangen worden (Akten S. 564 ff.). Der Geschädigte, der mit Schreiben seiner Rechtsvertreterin vom 21. April 2020 seinen Strafantrag zurückgezogen und eine Desinteresseerklärung an der Strafverfolgung abgegeben hat (Akten S. 367), hinterliess vor Berufungsgericht einen sehr glaubwürdigen Eindruck. Insbesondere seine zurückhaltende Schilderung der Tatfolgen belegt, dass ihm nicht an einer übermässigen Belastung des Berufungsklägers liegt (a.a.O.). Die Anmerkung des Verteidigers, wonach die Schilderung des Geschädigten «dünnlippig» gewesen sei, indem er von einem Rempler und einem Wortgefecht berichtet habe und dann nur noch gewusst habe, dass er draussen gewesen sei (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 566), vermag diesen Eindruck nicht zu erschüttern, denn die Knappheit dieser Angaben zum Vorfall ergibt sich zwingend, wenn sich der Geschädigte nach dem Wortwechsel abgedreht und die Ausführung des Schlags mit dem Bierglas daher gar nicht gesehen hat.

 

Die Darstellung B____s wird in den wesentlichen Punkten zunächst von D____ gestützt. Dieser hat in der Einvernahme vom 23. September 2019 angegeben, er habe mitbekommen, wie der Berufungskläger zu B____ gekommen sei und ihn gefragt, ob er «schlegeln» wolle. Sonst habe er nichts von dessen Gespräch mitbekommen. B____ habe gelacht, und D____ habe sich wieder zu einem anderen Kollegen umgedreht, mit dem er am Reden gewesen sei. Er habe daher den Schlag nicht gesehen, sondern nur gehört ‒ ob er mit einem Glas oder einer Flasche erfolgte, konnte D____ nicht sagen. Handgreiflichkeiten gegenüber dem Berufungskläger hätten nicht stattgefunden. Er [D____] habe zwar A____ beleidigt, aber erst nach dem Übergriff (Akten S. 147 ff.). Auch C____, der zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung mit D____ im Gespräch war, schilderte, den Schlag nicht gesehen zu haben. Er habe irgendwann «im Seitenblick» gesehen, dass der Berufungskläger den Geschädigten provoziert habe. Der einzige, der mit dem Berufungskläger gesprochen habe, sei B____ gewesen. Dieser habe den Berufungskläger dann ignoriert und sich weggedreht. Niemand sei gegenüber dem Berufungskläger handgreiflich geworden, so dass dieser sich hätte verteidigen müssen. Er habe den Schlag nicht gesehen ‒ dieser sei überraschend gekommen (Akten S. 176 ff.). Soweit er sich zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung noch erinnern konnte, entsprachen die Aussagen C____ seinen früheren Depositionen (Prot. 1. Instanz, Akten S. 374 ff.).

 

Auch die Sachbeweise fügen sich widerspruchsfrei in die Darstellung des Geschädigten. Gemäss Austrittsbericht der Notfallstation des Kantonsspitals Baselland erlitt er neben einer oberflächlichen Schnittwunde im Bereich der rechten Schulter zwei tiefere Schnittwunden im Bereich der rechten Stirn jeweils ca. 10-15 mm lang und 8 mm tief (Akten S. 116 ff.). Dass diese Verletzungen seitlich aufgetreten sind, stützt die Darstellung des Geschädigten, wonach er sich bereits vom Berufungskläger abgedreht hatte und er den Schlag mit dem Glas daher nicht kommen sah.

 

Auch der Berufungskläger hat mehrmals Angaben zur Sache gemacht. Im Polizeirapport wird er mit unterschiedlichen Darstellungen des Vorfalls zitiert. Zunächst habe er angeben, er sei blöd angemacht und geschubst worden und habe seinem Kontrahenten im Affekt das Bierglas über den Kopf gezogen. Im gleichen Rapport wird festgehalten, A____ habe angegeben, er wisse nicht, weshalb der andere verletzt sei. Er sei von allen Seiten angerempelt worden, weshalb das Glas in seiner Hand zerbrochen sei. Es könne schon sein, dass er im Schock mit dem Glas eine Handbewegung in Richtung der anderen Person gemacht habe (Akten S. 101, 104). Ausführliche Depositionen erfolgten dann zunächst in schriftlicher Form mit Schreiben an die Staatsanwaltschaft (Eingang 27. August 2018, Akten S. 246 f.). Darin schildert der Berufungskläger, er sei auf dem Weg nach draussen gewesen, um zu rauchen, als er von hinten in den Rücken gestossen worden sei. Er habe angenommen, es sei ein Freund von ihm und habe sich umgedreht. In diesem Moment hätten ihn mehrere Männer ohne ersichtlichen Grund verbal bedroht und massiv beleidigt. Auf seine Bitte, damit aufzuhören, hätten ihn mehrere Personen physisch angegriffen, und einer habe ihn am Hals gewürgt ‒ er sei erschrocken und habe sich reflexartig mit der linken Hand gewehrt. Er sei sich dabei nicht bewusst gewesen, ein Glas in der Hand zu halten (Akten S. 246). Am 20. Oktober 2018 äusserte er in seiner Einsprache gegen den Strafbefehl, er sei von mehreren jungen Männern erst angepöbelt und verbal provoziert, dann umringt und geschubst und schliesslich von einem am Hals gepackt worden, wogegen er sich mit einer reflexartigen Abwehrbewegung mit dem linken Arm gewehrt habe und dem Angreifer dabei mit dem Bierglas einen Schlag versetzt habe (Akten S. 254). In seiner formellen Einvernahme vom 26. September 2019 schilderte er, er sei auf dem Weg nach draussen von hinten geschubst worden, habe sich umgedreht und sei von mindestens drei Personen beschimpft worden. Er habe sich auf die Provokation eingelassen und versucht, verbal zurückzugeben. Auf Vorhalt, dass sowohl der Geschädigte als auch D____ ausgesagt hätten, A____ habe B____ zu einem «1 gegen 1» aufgefordert, räumte der Berufungskläger ein, auf die Provokation hin habe er gesagt, wenn er [B____] etwas zu klären habe, könnten sie das gerne draussen machen. Sogleich sei er nach den verbalen Provokationen von zwei bis drei Personen körperlich angegangen und vermutlich vom Geschädigten am Hals gepackt worden. In einem Akt der Befreiung habe er mit der Hand, in welcher er das Bierglas hielt, herumgefuchtelt. Er sei von Anfang an unterlegen gewesen und habe sich möglichst rasch aus der Situation befreien wollen. Bei den Provokationen seien mindestens drei, bei den körperlichen Übergriffen mindestens zwei Personen beteiligt gewesen. Er habe Faustschläge gegen den Oberkörper erhalten, man habe ihn gepackt, und es sei ihm der Hals zugedrückt worden. Er sei während 5 bis 10 Sekunden am Oberkörper gepackt worden, dann am Hals. Er sei umringt gewesen von Männern, die grösser und breiter gewesen seien und sei sich komplett hilflos vorgekommen, weshalb er mit beiden Händeln zu fuchteln begonnen habe. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, ein Glas in der Hand zu halten (Akten S. 155). Vor Strafgericht sagte der Berufungskläger aus, er sei beim Herausgehen in den Rücken gestossen worden, worauf er sich umgedreht und gefragt habe, was das solle. Er sei dann von mehreren Personen beleidigt worden, was er sich nicht habe gefallen lassen und gesagt habe, wenn sie ein derartiges Problem mit ihm hätten, könnten sie gerne rausgehen. Dann sei es körperlich geworden. Er sei von mehreren Personen umringt und gepackt worden. Er habe eine Hand am Hals und mehrere Hände am Oberkörper gehabt und sei wahnsinnig eingekesselt und bedrängt gewesen. Er habe sich befreien wollen, und während des Herumfuchtelns und Losstossens sei das Glas kaputtgegangen. Er habe keinen bewussten Schlag ausgeführt (Akten S. 371 ff.). In der Berufungsverhandlung sagte der Berufungskläger, er sei erst angerempelt worden ‒ es könne auch sein, dass er im Gedränge in ihn [B____] hineingelaufen sei. Als er sich umgedreht habe, sei es gleich losgegangen mit Beleidigungen. Auf seine Frage, was das solle, sei es bald zu einer körperlichen Auseinandersetzung gekommen. Als er gefragt habe, warum sie ihn so «anfighten» würden, sei er am Hals gepackt und von drei physisch überlegenen Männern körperlich angegangen worden. Es seien noch weitere Freunde von diesen dort gewesen, und er habe sich sehr bedroht gefühlt und habe grosse Angst gehabt. Er sei von Anfang an absolut unterlegen gewesen und umkreist worden. Er habe ja weggehen wollen, sei dann aber gepackt worden. Was für ein Bierglas er in der Hand gehabt habe, wisse er nicht mehr (Akten S. 563 f.).

 

Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, sind die Angaben des Berufungsklägers ‒ mit Ausnahme der Angaben im Polizeirapport ‒ in weiten Teilen übereinstimmend. Die Vorinstanz hat jedoch angemerkt, im Laufe des Verfahrens habe eine zunehmende Dramatisierung stattgefunden, was das Verhalten des Geschädigten betreffe. Mit fortschreitendem Verfahren sei aus dem Geschubse des Geschädigten ein massives körperliches Angehen, begleitet von einem Würgen, geworden. Eine solche, über die Dauer des Verfahrens zunehmende Dramatisierung ist indes nicht zu erkennen: Die im Polizeirapport zitierten Aussagen haben nicht die Qualität einer formellen Einvernahme und stellen Zusammenfassungen ohne Gewähr betreffend Wortlaut und Vollständigkeit dar. Dass der Berufungskläger von mehreren Männern erst verbal und dann physisch angegangen und dabei gewürgt worden sei, hat er bereits in seiner Eingabe vom 27. August 2018 geschildert. Schon in dieser Phase machte er zumindest sinngemäss eine Notwehrlage geltend, aus welcher er sich durch herumfuchteln mit den Händen zu befreien versucht habe, ohne dabei an das Glas in seiner Hand gedacht zu haben. Was hingegen erst in der Einvernahme vom 26. September 2019 und erst auf Vorhalt entsprechender Aussagen des Geschädigten und der Auskunftsperson D____ hinzukam war die Aussage des Berufungsklägers, dass er den Geschädigten in der verbalen Phase der Auseinandersetzung dazu aufgefordert habe, die Sache draussen zu klären ‒ vor Strafgericht sagte er sogar, er hätte «ihnen», also der gegnerischen Gruppe, klar gesagt, er lasse sich den Schubs und die Beleidigungen nicht gefallen, und wenn sie ein Problem mit ihm hätten, dann könne man gerne rausgehen (Audioaufnahme Strafgericht: ab 07:12). Ein solcher Vorschlag lässt sich freilich nicht damit vereinbaren, dass der Berufungskläger geltend macht, grosse Angst vor der personell und physisch überlegenen Gegnerschaft gehabt zu haben. Ebenfalls unwahrscheinlich erscheint, dass der Berufungskläger zum Tatzeitpunkt von diesen Männern umringt gewesen sein soll, sie ihn aber nach erfolgtem Schlag mit dem Bierglas offensichtlich nicht angegriffen haben ‒ der Berufungskläger hat lediglich von einem Security-Angestellten berichtet, der ihn in der Folge nach draussen begleitet habe. Die einzige Interaktion nach dem Schlag mit dem Bierglas wurde von D____ geschildert, der den Berufungskläger beschimpft haben will, was als plausible Reaktion zu werten ist.

 

Es ist in Würdigung sämtlicher Aussagen und Sachbeweise nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Depositionen des Geschädigten als glaubhafter gewertet hat als jene des Berufungsklägers. Der Sachverhalt gemäss Anklage ist damit erstellt. Mit welchem der im «[...]» verwendeten Glastypen der Schlag ausgeführt wurde kann offenbleiben. Es handelt sich bei den infrage kommenden Modellen (Akten S. 186 ff.) sämtlich um recht dickwandige Biergläser. Damit das Glas zu Bruch ging, muss es der Berufungskläger somit mit einiger Wucht gegen den Kopf seines Widersachers geschlagen haben.

 

3.         Rechtliches

 

3.1      Vollendete schwere Körperverletzung

 

3.1.1   Die Vorinstanz hat das Vorliegen einer schweren Körperverletzung verneint und dies damit begründet, dass bei den Verletzungen von B____s nicht von einem Unbrauchbarmachen von Gliedmassen oder von einer Verstümmelung gesprochen werden könne, denn obschon die Narben auch rund zweieinhalb Jahre nach dem Vorfall noch leicht sichtbar seien, sei er dadurch weder entstellt noch in seiner Mimik beeinträchtigt, sodass die Verletzungen nicht als schwer im Sinne von Art. 122 StGB zu qualifizieren seien.

 

3.1.2   Die Staatsanwaltschaft hat mit ihrer Anschlussberufung die Qualifikation der Tat als vollendete schwere Körperverletzung beantragt. Hiervon sei auszugehen, da das Strafgericht das Zeugnis des Hausarztes so verstanden habe, dass die operative Narbenkorrektur nicht nötig sei, da die Narben nicht so schlimm bzw. entstellend seien. Die Staatsanwaltschaft verstehe die Ausführungen des Arztes indes so, dass die Narben nicht schön verheilt seien und auch durch einen operativen Eingriff nicht verschönert werden könnten, im Umkehrschluss die Narben und insbesondere die zurückgebliebene Beule unwiderruflich das Gesicht des Geschädigten entstellen würden und dadurch die Voraussetzungen von Art. 122 Abs. 2 StGB erfüllt würden. Nicht begründet habe die Vorinstanz zudem, weshalb die weiteren Auswirkungen der Tat auf das Opfer den Tatbestand von Art. 122 Abs. 3 StGB nicht erfüllten. Das Opfer habe in der Einvernahme vom 3. September 2019 die auch fast zwei Jahre nach der Tat noch spürbaren Auswirkungen geschildert. Die erlittenen Verletzungen würden das Opfer offensichtlich jetzt noch erheblich beeinträchtigen, und diese seien adäquat kausal auf die Tat zurückzuführen, weshalb objektiv nicht mehr von einer einfachen Körperverletzung gesprochen werden könne, die nach einiger Zeit folgenlos verheilt sei. Der Staatsanwalt ist nach der Befragung des Geschädigten vor Berufungsgericht bei dieser Einschätzung geblieben.

 

3.1.3   Insbesondere, weil die Vorinstanz darauf verzichtet hat, war eine Befragung zu allfälligen anhaltenden Folgen der Tat, welche eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB begründen könnten, für das Berufungsgericht unerlässlich. Anlässlich der Berufungsverhandlung konnte sich das Gericht ein Bild davon machen, ob der Geschädigte sechs Jahre nach der Tat bleibende, entstellende Gesichtsnarben aufweist. Zudem hatte er in seiner Einvernahme vom 3. September 2019 über Kopfschmerzen geklagt und dass er das Eishockeyspielen habe aufgeben müssen (Akten S. 128 f.), wozu er befragt werden konnte. Bezüglich der sichtbaren Tatfolgen konnte das Gericht feststellen, dass die Narben und die Beule zwar noch sichtbar sind, diese jedoch kein dominierendes Element in der Gesamterscheinung oder gar entstellend sind. Dies deckt sich mit den Schilderungen des Geschädigten, wonach er immer weniger darauf angesprochen werde. B____ hat zu seinem aktuellen Befinden geäussert, er habe ab und zu witterungsbedingt etwas Kopfweh. Anfangs habe er Narbenheilmittel auftragen müssen, Schmerzmittel habe er jedoch nicht gebraucht. Auch eine psychologische Betreuung habe er zu keinem Zeitpunkt für notwendig erachtet. Ins [...] Pub gehe er seither nicht mehr. Er habe anfangs generell Mühe mit grossen Menschenansammlungen gehabt, das habe sich jedoch wieder «eingependelt». Auch die von B____ geschilderten Tatfolgen präsentieren sich somit sechs Jahre nach dem Vorfall nicht in einer Intensität, welche in Form einer schweren Schädigung des Körpers eine vollendete schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB darstellen würde, wie sie die Staatsanwaltschaft für gegeben erachtet.

 

3.2      Versuchte schwere Körperverletzung

 

3.2.1   Die Vorinstanz hat in rechtlicher Hinsicht erwogen, das Vorgehen des Berufungsklägers stelle den Versuch einer schweren Körperverletzung dar. Es sei allgemein bekannt, dass die Kopfregion ein sensibler Körperteil sei und ein dagegen ausgeführter Schlag lebensgefährliche Verletzungen mit sich bringen könne. Es sei dabei zu beachten, dass das Glas bei einem Schlag bersten könne, was in casu denn auch geschehen sei. Glassplitter könnten dabei ins Auge gelangen oder wichtige Blutgefässe oder Gesichtsnerven verletzen. Das Risiko einer schweren Körperverletzung sei bei einem heftigen Schlag auf Kopfhöhe mit einem gläsernen Gegenstand derart hoch, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Berufungskläger auf das Ausbleiben solcher Verletzungen vertraut habe. Sein Verhalten sei vielmehr als Inkaufnahme des Erfolgs und damit als eventualvorsätzliches Handeln anzusehen.

 

3.2.2   Der Berufungskläger wendet sich mit seiner Berufung gegen diese rechtliche Qualifikation. Dem Täter müssten zum Zeitpunkt der Tatbegehung sämtliche objektiven Umstände der Sachverhaltsverwirklichung vollständig bewusst sein. Der Berufungskläger habe stets angegeben, dass er aufgrund seiner Gemütsbewegung mit den Händen herumgefuchtelt habe. Dabei sei er offensichtlich auf die aus seiner Sicht bedrohliche Situation fixiert gewesen, ohne sich bewusst gewesen zu sein, ein Glas in der Hand zu halten, mit welchem er sein Gegenüber am Kopf treffen könnte. In einem schnellen, dynamischen Geschehen und insbesondere vor dem Hintergrund der gegebenenfalls fehlerhaften Vorstellung eines drohenden Angriffs durch das Packen am Hals sei nachvollziehbar, dass sich der Berufungskläger nicht bewusst gewesen sei, mit einem Glas in der Hand gegen den Kopf seines Gegenübers zu schlagen. Der erforderliche Vorsatz auf eine schwere Körperverletzung sei somit nicht gegeben. Auch sei zu beachten, dass es sich bei der Annahme der Vorinstanz, der Berufungskläger habe insbesondere eine Verletzung der Augen in Kauf genommen, um eine ex post Betrachtung handle. Beim Herumfuchteln mit den Armen in einem dynamischen Geschehensablauf sei es jedoch lebensfremd, eine solche Reflexion vorauszusetzen, womit es auch an der Willensseite mangle. Der Verteidiger vertritt zudem die Ansicht, dass die objektivierten Handverletzungen des Berufungsklägers gegen einen gezielten Schlag sprechen würden: Bei einem solchen wäre das Glas unten gehalten und von oben nach unten geführt worden. Die Handverletzungen sprächen indes dafür, dass das Glas mit der offenen Hand in Richtung Kopf gedrückt worden sei.

 

Eventualiter wird vorgebracht, auch die Vorinstanz gehe davon aus, dass der Berufungskläger mit seinen Händen herumgefuchtelt habe, was für einen besonderen Erregungszustand spreche. Dass der Berufungskläger den Griff in die Halsregion, welchen er als Würgen wahrgenommen habe, als unmittelbaren Angriff gegen seine körperliche Unversehrtheit betrachtet habe, sei nachvollziehbar. Um sich loszureissen, habe er sich adäquat mit dem Herumfuchteln seiner Hände gewehrt. Er habe sich damit einzig aus dem Griff des Geschädigten befreien wollen, wobei er diesen mit dem Bierglas im Gesicht getroffen habe. Es könne ihm kein vorsätzliches rechtswidriges Verhalten zum Vorwurf gemacht werden.

 

3.2.3   Da erstellt ist, dass der Schlag mit dem Glas erfolgte, nachdem der Geschädigte den Disput bereits für beendet erachtet und sich vom Berufungskläger abgewendet hatte, ist für die Annahme von Notwehr kein Raum, da es an einem andauernden oder drohenden Angriff und somit einer Notwehrlage im Sinne von Art. 15 StGB fehlt. Aufgrund des erstellten Sachverhalts ist auch ausgeschlossen, dass der Schlag beim Versuch erfolgte, sich aus dem Griff seines Gegenübers zu befreien. Klar gegen die These eines versehentlichen Drückens des Glases gegen den Kopf des Geschädigten und für einen Schlag mit erheblicher Wucht spricht, dass dieses dabei zerborsten ist. Wie bereits erwähnt ist zwar nicht zu eruieren, welches der im [...] Pub verwendeten Halbliter-Biergläser der Berufungskläger in der Hand hatte, es handelte sich dabei aber in jedem Fall um ein robustes Glas, das im Unterschied etwa zu einem dünnwandigen Weinglas einigem Druck standhält und erst bei beträchtlicher und insbesondere plötzlicher Krafteinwirkung zerbricht, was in casu nur durch einen mit Wucht geführten Schlag zu erklären ist.

 

Was den bestrittenen Vorsatz anbelangt, so ist der Kopf eines Menschen klar und für jedermann offensichtlich eines der empfindlichsten Körperteile. Ebenso klar ist, dass das gegen den Kopf Schlagen eines Gegenstandes aus Glas die Gefahr von Schnittverletzungen mit sich bringt und dass diese beiden Elemente kombiniert ohne Weiteres eine schwere Körperschädigung durch dauerhafte Entstellung des Gesichts oder aber die Verletzung eines Auges bewirken können. Das entsprechende Wissen war ohne Zweifel auch beim Berufungskläger vorhanden. Dem Berufungskläger ist kein direkter Vorsatz nachzuweisen, jedoch hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass er mit seinem Handeln schwere Verletzungsfolgen in Kauf genommen hat. Es ergeht somit ein Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung.

 

4.         Strafzumessung

 

4.1      Die Vorinstanz hat bei der Strafzumessung berücksichtigt, dass der Strafrahmen der schweren Körperverletzung Geldstrafe von 180 Tagessätzen bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Zur objektiven Tatschwere wurde erwogen, dass der Tatbestand der schweren Körperverletzung die körperliche und psychische Integrität und damit eines der wichtigsten Rechtsgüter des Menschen schütze. Durch den heftigen Schlag mit einem Glas ins Gesicht habe der Berufungskläger dem Geschädigten diverse Kratzer und Schnittverletzungen im Stirn- und Schulterbereich zugefügt. Zu seinen Lasten wurde gewertet, dass er den Schlag in einer dichten Menschenmenge gegen eine ihm völlig unbekannte Person ausgeführt habe, ohne vorgängig von dieser Person körperlich angegangen worden zu sein. In subjektiver Hinsicht sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte ‒ wohl auch durch Alkohol enthemmt ‒ auf ein triviales Wortgefecht tätlich und dann erst noch mit einem Glas in der Hand reagiert habe, was unverhältnismässig sei. Er habe somit aus nichtigen Anlass gehandelt. Durch sein Handeln habe er schwere Verletzungen in Kauf genommen. Dass keine schwere Körperverletzung eingetreten sei, sei dem Zufall zu verdanken. Das Tatverschulden wiege somit keineswegs leicht.

 

Zur Täterkomponente wurde ausgeführt, dass der Beschuldigte in [...] aufgewachsen sei, eine Lehre als Maurer abgeschlossen habe und nun fest angestellt sei. Das Verhältnis zu seinen Eltern und Geschwistern beschreibe er als gut. Er verfüge über vier bedingt ausgesprochene Vorstrafen, eine davon einschlägig. Dass die Vorstrafen auf Probleme mit Alkohol, Drogen und Gewalt hindeuteten, habe der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung von sich gewiesen. Im Gegensatz zu früher trinke er nur noch am Wochenende Alkohol und nicht mehr exzessiv und THC sei seit längerem kein Problem mehr. Zum Tatzeitpunkt habe er einen Atemalkoholwert von 0.52 mg/l gehabt. Es könne ihm zugutegehalten werden, dass er sich seit dem angeklagten Vorfall wohlverhalten habe und das erste Mal vor Gericht stehe. Zum Nachtatverhalten sei festzustellen, dass der Geschädigte sein Desinteresse erklärt und mit dem Beschuldigten einen Vergleich geschlossen habe. Der Berufungskläger habe sich bemüht, seine Schulden in sieben Raten zu begleichen. Insgesamt erscheine eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten angemessen.

 

Mit Blick auf die positiven Momente, insbesondere die Festanstellung und im Sinne einer letzten Chance sei die Strafe bedingt auszusprechen, wobei den vorhandenen Bedenken mit einer erhöhten Probezeit von drei Jahren Rechnung getragen werde.

 

4.2      Der Berufungskläger hat sich in der Anschlussberufungsantwort dahingehend zur Strafzumessung geäussert, dass die Vorinstanz nicht angemessen berücksichtigt habe, dass er und der Geschädigte sich aussergerichtlich geeinigt hätten und die vereinbarten CHF 10’000.‒ vollständig bezahlt worden seien. Es sei zu berücksichtigen, das der Berufungskläger bereue, in fahrlässiger Weise einen zivilrechtlich relevanten Schaden verursacht zu haben. Auch sei zu wenig berücksichtigt worden, dass der Berufungskläger zumindest aus einem erregten Gemütszustand heraus gehandelt habe (Anschlussberufungsantwort).

 

4.3      Zur vorinstanzlichen Strafzumessung ist anzumerken, dass zwar zahlreiche Komponenten des Tatverschuldens und der Täterkomponente aufgeführt sind, diese jedoch nicht gewichtet worden sind. Korrekterweise ist zunächst die Schwere des objektiven Tatverschuldens zu ermitteln. Hierfür ist zunächst eine hypothetische Strafe für das in erfolgten Begehungsweise vollendete Delikt zu bestimmen. Die hier naheliegende und an der Grenze zur Verwirklichung stehende Entstellung des Gesichts durch Schnittverletzungen mit einem Glas wäre verglichen mit anderen denkbaren Begehungsweise des Tatbestandes noch knapp im unteren Bereich des Strafrahmens von Art. 122 StGB zu verorten gewesen, was einer Strafe von 3,5 Jahren (41 Monate) entsprechen würde. In subjektiver Hinsicht ist klar zu Gunsten des Berufungsklägers zu werten, dass ihm hierbei kein direkter Vorsatz, sondern lediglich Eventualvorsatz unterstellt wird, was zu einer deutlichen Strafminderung auf 30 Monate führt. Aufgrund der Nähe zum vollendeten Delikt einerseits und dem Umstand, dass das Ausbleiben des Erfolgs ‒ wie von der Vorinstanz korrekt angenommen ‒ lediglich dem Zufall zu verdanken war, wirkt sich der der Versuch (Art. 22 Abs. 1 StGB) nur leicht strafmindernd aus, was zu einer Freiheitstrafe von 25 Monaten führt. Die von der Verteidigung im Rahmen des Nachtatverhaltens geltend gemachte Reue des Berufungsklägers ist nicht vorbehaltlos vorhanden: Zwar hat er sich mit dem Geschädigten verglichen, das eingeräumte Fehlverhalten beschränkt sich jedoch auf eine fahrlässige Schadensverursachung im Rahmen einer rechtfertigenden Notwehrsituation. Dennoch ist deutlich zu Gunsten des Berufungsklägers zu werten, dass er mit dem Geschädigten eine Einigung erzielen konnte, dass er die vereinbarte Zahlung von CHF 10’000.‒ inzwischen vollumfänglich geleistet hat und der Geschädigte durch den Rückzug des Strafantrags und die Abgabe einer Desinteresseerklärung zu verstehen gegeben hat, dass von seiner Seite kein Strafbedürfnis mehr besteht. Nur leicht negativ fällt die Vorstrafe wegen Raufhandels ins Gewicht, da sich der zugrundeliegende Sachverhalt bereits im Jahr 2011 ereignet hat. Insgesamt führt die Täterkomponente zu einer Strafreduktion um 7 Monate auf 18 Monate Freiheitsstrafe.

 

Eine weitere Reduktion ist aufgrund der in mehrfacher Hinsicht zu langen Verfahrensdauer angezeigt. Einerseits wurde mit der Dauer des Berufungsverfahrens von 3 ½ Jahren das Beschleunigungsgebot verletzt, was auch die Staatsanwaltschaft geltend macht ‒ sie beantragt deshalb (unter Annahme einer vollendeten schweren Körperverletzung) statt einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 27 Monaten mit vierjähriger Probezeit eine bedingte Strafe von 24 Monaten mit dreijähriger Probezeit. Andererseits ist hinsichtlich der Gesamtdauer des Verfahrens zu bemängeln, dass der zu beurteilende Sachverhalt bereits 6 Jahre zurückliegt. Zur Verfahrensgeschichte ist anzumerken, dass die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt zunächst als einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand betrachtete und mit Strafbefehl vom 11. April 2018 mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 70.‒ sanktionierte (Akten S. 239). Nachdem der Berufungskläger am Appellationsgericht erfolgreich die Rechtskraft des Strafbefehls angefochten hatte und das Bundesgericht die von der Staatsanwaltschaft erhobene Beschwerde gegen diesen Entscheid abgewiesen hatte, erfolgte am 23. Dezember 2019 eine Anklage wegen schwerer Körperverletzung und er sah sich neu mit einem Strafantrag der Staatsanwaltschaft konfrontiert, der auf eine teilbedingte Freiheitsstrafe lautete. Nachdem zunächst nur eine Geldstrafe im Raum gestanden hatte, erscheint die Irritation des Berufungsklägers über diesen Strafantrag und auch die vorinstanzlich ausgesprochene bedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten verständlich. Diesen Umständen wird mit einer Reduktion um weitere vier Monate Rechnung getragen, womit eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten auszusprechen ist.

 

Die Vorinstanz hat bereits den bedingten Strafvollzug gewährt, allerdings mit einer verlängerten Probezeit von drei Jahren. Aufgrund der erwähnten Verfahrensdauer im Berufungsverfahren, welche die ausgesprochene Probezeit übersteigt, konnte der Berufungskläger bereits den Tatbeweis erbringen, nicht mehr deliktisch in Erscheinung zu treten. Mit Ausnahme einer nicht einschlägigen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz am 4. Juli 2021, die mit Geldstrafe und Busse geahndet wurde, ist ihm dies gelungen, weshalb eine erhöhte Probezeit nicht mehr angezeigt ist und diese auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren zu bemessen ist.

 

5.         Kosten

 

5.1      Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt. Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).

 

5.2      Aufgrund des geltenden Verursacherprinzips sind die vorinstanzlich auferlegten Verfahrenskosten vollumfänglich vom Beurteilten zu tragen. Mit der gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil erfolgten Reduktion der Strafe dringt der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel im Umfang von rund 20 Prozent durch, und die Urteilsgebühren beider Instanzen sind in diesem Umfang zu reduzieren. Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

 

5.3      Der Berufungskläger ist im Berufungsverfahren entsprechend dem Verfahrensausgang im Umfang von 20 Prozent seiner Verteidigungskosten aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der auf der Kostennote des Verteidigers ausgewiesene Aufwand ist nicht zu beanstanden und um 3,5 Stunden Aufwand für die Berufungsverhandlung zu ergänzen. Die zu vergütenden 20 Prozent ergeben CHF 821.40 (inkl. MWST).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Es wird festgestellt, dass folgender Punkt des Urteils des Strafdreiergerichts vom 7. Mai 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist:

-      Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände

 

A____ wird der versuchten schweren Körperverletzung schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 14 Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 122 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 sowie 42 Abs. 1 und 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

 

Der Beurteilte trägt die Kosten von CHF 2’506.30 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 3’200.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1’600.‒ (inkl. Kanzleiauslagen).

 

Dem Berufungskläger wird aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung im Umfang von 20 Prozent des Verteidigungshonorars (CHF 821.40) ausgerichtet.

 

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       VOSTRA-Koordinationsstelle

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               lic. iur. Christian Lindner

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.