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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Kammer |
SB.2021.100
ZWISCHENENTSCHEID
vom 23. Februar 2022
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser, Dr. Annatina Wirz, Prof. Dr. Ramon Mabillard,
MLaw Manuel Kreis, MLaw Anja Dillena
und Gerichtsschreiberin Dr. Noémi Biro
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
c/o Justizvollzugsanstalt Bostadel,
Bostadel 1, 6313 Menzingen
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel Anschlussberufungsklägerin
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil der Kammer des Strafgerichts
vom 20. April 2021 (SG.2020.266)
betreffend mehrfache Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit und Gewerbsmässigkeit), mehrfaches Vergehen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (rechtswidrige Einreise sowie rechtswidriger Aufenthalt), Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung und Gewerbsmässigkeit), Strafzumessung und Landesverweisung
Prüfung der Gültigkeit der Anschlussberufungserklärung
Sachverhalt
Mit Urteil der Kammer des Strafgerichts vom 20. April 2021 wurde A____ des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen und Bandenmässigkeit), des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, der rechtswidrigen Einreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren (unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 19. Juni 2020) verurteilt und für 10 Jahre des Landes verwiesen. Von der Anklage des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung sowie Bandenmässigkeit) im Zeitraum vom 18. Januar 2010 bis 5. Juni 2012 und des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung und Gewerbsmässigkeit) sowie des rechtswidrigen Aufenthalts im Zeitraum vom 18. Dezember 2019 bis 19. Juni 2020 wurde er freigesprochen.
A____ (nachfolgend: Berufungskläger), vertreten durch Advokatin [...], meldete am 30. April 2021 Berufung gegen das Urteil an und reichte – nach Erhalt des schriftlich begründeten Urteils am 2. August 2021 – mit Eingabe vom 23. August 2021 die Berufungserklärung beim Appellationsgericht ein (Akten S. 1926). Mit verfahrensleitender Verfügung vom 8. September 2021 wurde dem Berufungskläger die amtliche Verteidigung für das vorliegende Berufungsverfahren bewilligt. Nachdem die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft am 9. September 2021 zugestellt worden war, erklärte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Eingabe vom 27. September 2021 (unterzeichnet von der verfahrensführenden Staatsanwältin [...]) Anschlussberufung (Akten S. 1935).
Am 18. Oktober 2021 beantragte der Berufungskläger, es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, eine Bestätigung des Leitenden Staatsanwaltes einzureichen, wonach dieser vor Einreichung der Anschlussberufungserklärung vom 27. September 2021 persönlich den Entscheid über die Erhebung und auch den inhaltlichen Umfang dieses Rechtsmittels getroffen habe, ansonsten auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft unter o/e-Kostenfolge nicht einzutreten sei (Akten S. 1939). Mit Stellungnahme vom 28. Oktober 2021 (unterzeichnet von der verfahrensführenden Staatsanwältin [...] und vom Leitenden Staatsanwalt [...]) beantragte die Staatsanwaltschaft, es sei auf ihre Anschlussberufung einzutreten, es seien die damit gestellten Rechtsbegehren gutzuheissen und die Berufung des Berufungsklägers unter o/e-Kostenfolge abzuweisen (Akten S. 1942). In seiner Replik vom 28. November 2021 beantragte der Berufungskläger wiederum, es könne ohne weitere Angaben und Belege durch die Staatsanwaltschaft nicht auf die Anschlussberufung eingetreten werden (Akten S. 1947). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 17. Dezember 2021 auf eine Duplik und verwies stattdessen auf den Entscheid AGE SB.2021.39 vom 22. Oktober 2021 (Akten S. 1951).
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Zwischenentscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 403 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) entscheidet das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren, ob auf eine Berufung einzutreten ist, wenn eine Partei geltend macht, die Erklärung der Berufung sei unzulässig. Zuständig ist derjenige Spruchkörper, der auch die materielle Beurteilung des angefochtenen Urteils vornehmen würde (AGE SB.2018.45 vom 16. Mai 2019 E. 1.1, SB.2017.29 vom 29. August 2017 E. 1.2). Für die Überprüfung der Urteile der Kammer des Strafgerichts ist eine Kammer des Appellationsgerichts zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
2.1 Der Berufungskläger rügte mit Eingabe vom 18. Oktober 2021, dass die Anschlussberufungserklärung nicht vom Leitenden Staatsanwalt persönlich unterzeichnet worden sei. Für die Entscheide über die Einlegung von Rechtsmitteln seien gemäss § 6 Abs. 4 der Verordnung des Kantons Basel-Stadt vom 28. Juni 2016 über die Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Staatsanwaltschaft (Verordnung über die Organisation der Staatsanwaltschaft, SG 257.120) (einzig) die Leitenden Staatsanwälte zuständig. Es bestehe ferner eine interne Weisung, welche sowohl für das Einlegen als auch für den Rückzug eines Rechtsmittels die Genehmigung des Leitenden Staatsanwalts vorsehe. § 6 Abs. 4 Ziff. 2 der Verordnung über die Organisation der Staatsanwaltschaft sehe zwar nicht vor, dass der Leitende Staatsanwalt das Rechtsmittel persönlich erheben müsse, doch müsse der ursprüngliche Grundsatzentscheid, ob ein Rechtsmittel einzulegen sei, vom Leitenden Staatsanwalt ausgehen. Die Staatsanwaltschaft habe daher den Entscheid des Leitenden Staatsanwalts über die Einlegung des Rechtsmittels zwecks Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung offenzulegen, ansonsten auf die Anschlussberufung nicht einzutreten sei (Akten S. 1939 f.)
2.2 Die fallführende Staatsanwältin macht in ihrer Stellungnahme vom 28. Oktober 2021 geltend, dass sie die Anschlussberufung mit dem Einverständnis des Leitenden Staatsanwalts [...] eingelegt habe, was dieser durch seine Mitunterzeichnung der Stellungnahme bestätige (Akten S. 1942).
2.3 Dem hält der Berufungskläger in seiner Replik vom 28. November 2021 entgegen, dass es nicht einer blossen Zustimmung bedürfe, sondern der Grundsatzentscheid, ob ein Rechtsmittel einzulegen sei, vom Leitenden Staatsanwalt ausgehen müsse. Die Staatsanwaltschaft mache nicht geltend, dass der Leitende Staatsanwalt den Entscheid über die Anschlussberufung selbst getroffen habe, sondern lediglich, dass eine Zustimmung vorgelegen hätte. Selbst wenn eine solche ausreichen würde, sei das Vorliegen einer vorgängigen und expliziten Zustimmung nicht belegt worden. Die nachträgliche Unterschrift des leitenden Staatsanwaltes auf der Eingabe vom 28. Oktober 2021 sei somit kein taugliches Beweismittel. Es sei zu vermuten, dass die fallführende Staatsanwältin die Anschlussberufung selbständig erklärt habe und der Grundsatzentscheid zum Einlegen der Anschlussberufung nicht durch den Leitenden Staatsanwalt ergangen sei (Akten S. 1946 f.).
3.
3.1 Die Staatsanwaltschaft hat das Recht, Rechtsmittel einzulegen und zurückzuziehen (Art. 381 Abs. 1 und 386 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 14 Abs. 2 StPO regeln Bund und Kantone im von der Strafprozessordnung vorgegebenen Rahmen u.a. die Organisation und Befugnisse der Staatsanwaltschaft. Vom Kanton Basel-Stadt wurde diesbezüglich die Verordnung über Organisation der Staatsanwaltschaft erlassen. Gemäss deren § 6 Abs. 4 Ziff. 2 sind für Entscheide über die Einlegung von Rechtsmitteln die Leitenden Staatsanwältinnen und Leitenden Staatsanwälte zuständig («Die Leitenden Staataanwältinnen und Leitenden Staatsanwälte (…) entscheiden über die Einlegung von Rechtsmitteln»). Wie der Berufungskläger mit Recht festhält, existiert eine interne Weisung der Staatsanwaltschaft, welche sowohl für das Einlegen als auch für den Rückzug eines Rechtsmittels die Genehmigung des Leitenden Staatsanwalts vorsieht. § 6 Abs. 4 Ziff. 2 der Verordnung soll sicherstellen, dass über die Einlegung von Rechtsmitteln nicht jede Staatsanwältin und jeder Staatsanwalt nach eigenem Ermessen entscheiden kann, sondern dass eine gewisse Einheitlichkeit angestrebt wird. Dies dient primär der Verwirklichung der Rechtsgleichheit der Beschuldigten, auch wenn sie daneben auch einen ökonomischen Einsatz der Ressourcen der Staatsanwaltschaft bezweckt. Die Bestimmung strebt somit vorrangig den Schutz des Beschuldigten vor einer nicht rechtsgleichen Behandlung im Rechtsmittelverfahren an und ist daher als Gültigkeitsvorschrift für die Erhebung der Anschlussberufung durch die Staatsanwaltschaft zu qualifizieren (vgl. AGE SB.2018.132 vom 2. November 2020, E. 2.5.2 mit Verweis auf Gless, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 141 N 67).
3.2 Wie der Berufungskläger selber vorbringt und dies das Bundesgericht im genannten Verfahren des Appellationsgerichts (AGE SB.2018.132 vom 2. November 2020) mit Entscheid vom 1. April 2021 präzisiert hat, sieht § 6 Abs. 4 Ziff. 2 der Verordnung über die Organisation der Staatsanwaltschaft nicht vor, dass nur die Leitende Staatsanwältin resp. der Leitende Staatsanwalt das Rechtsmittel (persönlich) erheben könne. Dass die fallführende Staatsanwältin im vorliegenden Fall – entsprechend der langjährigen Praxis der Basler Staatsanwaltschaft – die Berufungserklärung selbst unterzeichnet hat, ist daher für sich allein nicht zu beanstanden. Die Verordnung verlangt diesfalls lediglich, dass der Grundsatzentscheid über die Einlegung des Rechtsmittels von der Leitenden Staatsanwältin oder vom Leitenden Staatsanwalt auszugehen hatte, was die Staatsanwaltschaft zwecks Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung offenzulegen hat (vgl. BGE 147 IV 218 E. 2.4.2 und 2.4.3). Weshalb hierbei – im Widerspruch zur obgenannten internen Weisung der Staatsanwaltschaft – eine Genehmigung bzw. – in den Worten des Berufungsklägers – eine «vorgängige Zustimmung» der Leitenden Staatsanwältin bzw. des Leitenden Staatsanwalt nicht ausreichen sollte, ist nicht ersichtlich. Hängt die Einlegung der Anschlussberufung vom Einverständnis des Leitenden Staatsanwalts ab, so ist es letztlich dieser, der im Sinne von § 6 Abs. 4 Ziff. 2 der Verordnung über die Organisation der Staatsanwaltschaft über die Erhebung des Rechtsmittels entscheidet, und zwar unabhängig davon, ob dies auf Vorschlag der fallführenden Staatsanwältin oder auf eigene Initiative hin erfolgt. Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers setzte die Erhebung der Anschlussberufung daher «lediglich» die Genehmigung (oder Zustimmung) des Leitenden Staatsanwalts voraus.
3.3 Im vorliegenden Fall ist die notwendige Offenlegung des Entscheids des Leitenden Staatsanwalts mit Eingabe vom 28. Oktober 2021 zwar spät – und erst nach der Intervention des Berufungsklägers – erfolgt, aber sie ist erfolgt. Der vorliegend zuständige Leitende Staatsanwalt [...] hat mit seiner Unterschrift in der genannten Eingabe erklärt, dass bereits die Erhebung der Anschlussberufung von seinem Willen getragen war, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in Anbetracht der kantonalen Regelung von § 6 Abs. 4 Ziff. 2 der Verordnung über Organisation der Staatsanwaltschaft ausreichend ist (BGE 147 IV 218 E. 2.4.3; vgl. auch AGE SB.2021.39 vom 22. Oktober 2021, E. 2.3). Ein Mehr an Beweisen bedarf es nicht. Es ist daher auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft einzutreten und der Nichteintretensantrag des Berufungsklägers abzuweisen.
4.
Über die Kosten des vorliegenden Zwischenverfahrens und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung ist mit dem Urteil in der Sache zu befinden.
5.
Gegen den Eintretensentscheid besteht kein Rechtsmittel, da diese Frage im Berufungsverfahren als Vor- oder Zwischenfragen erneut aufgeworfen werden kann. Der diesbezügliche Entscheid wird zusammen mit dem Sachentscheid ans Bundesgericht weitergezogen werden können (Eugster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 403 StPO N 9).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):
://: Auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird eingetreten.
Über die Verfahrenskosten sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird mit dem Sachurteil des Berufungsgerichts entschieden.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc Oser Dr. Noémi Biro