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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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SB.2021.102
URTEIL
vom 14. April 2023
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
Dr. Heidrun Gutmannsbauer, MLaw Anja Dillena
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
und
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o JVA Lenzburg, Beschuldigter
Ziegeleiweg 13, 5600 Lenzburg
vertreten durch B____, Advokat,
Privatklägerin
C____
vertreten durch D____, Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufungen gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 15. Februar 2021 (SG. [...])
betreffend Erpressung, mehrfacher, teils versuchter Diebstahl, mehrfache
Nötigung, geringfügige Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedens-
bruch, mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungs-
anlage
Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 15. Februar 2021 wurde A____ (Beschuldigter) der versuchten Erpressung, des mehrfachen versuchten Diebstahls, der mehrfachen Nötigung, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs, der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten (unter Einrechnung von zwei Tagen erlittenen Polizeigewahrsam) sowie einer Busse in Höhe von CHF 300.‒ (bei schuldhafter Nichtbezahlung drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Von den Vorwürfen des Diebstahls, des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und des Hausfriedensbruchs (Anklageschrift [AS] Ziff. I.1), des Diebstahls (AS Ziff. I.2), der versuchten Erpressung (AS Ziff. I.3.1) sowie vom Vorwurf der Erpressung (AS Ziff. I.3.3) wurde er hingegen freigesprochen. Zudem wurde der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer (fakultativen) Landesverweisung abgewiesen. Darüber hinaus wurde der Beschuldigte zu einer Genugtuung von CHF 700.‒ an das Opfer C____ (Privatklägerin) verurteilt. Die Genugtuungsmehrforderung von CHF 300.‒ wurde hingegen abgewiesen. Ferner wurde verfügt, dass das Klappmesser und die beschlagnahmten Betäubungsmittel eingezogen und vernichtet werden. Im Übrigen wurden dem Beschuldigten reduzierte Verfahrenskosten von CHF 4‘520.15 sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 5’000.– auferlegt (die Verfahrensmehrkosten in Höhe von CHF 2’260.05 wurden zu Lasten der Strafgerichtskasse verlegt). Schliesslich sind der amtliche Verteidiger (unter Rückforderungsvorbehalt in Höhe von CHF 5'270.95) sowie die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin (unter Rückforderungsvorbehalt von CHF 3'195.–) aus der Strafgerichtskasse entschädigt worden.
Gegen dieses Urteil haben sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft rechtzeitig Berufung angemeldet, mit Schreiben vom 3. September 2021 (Staatsanwaltschaft) und vom 6. September 2021 (Beschuldigter) Berufung erklärt und diese mit Eingaben vom 18. Januar 2022 bzw. 8. Dezember 2022 (Staatsanwaltschaft) und vom 11. Juli 2022 (Beschuldigter) begründet. Der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch B____, beantragt, es sei das vorinstanzliche Urteil kosten- und entschädigungsfällig abzuändern und er vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung, des mehrfachen versuchten Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs freizusprechen. A____ sei wegen versuchter Erpressung, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Monaten sowie zu einer Busse von CHF 100.– zu verurteilen (als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 23. November 2021 und dem Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 26. März 2021). Die Genugtuungsforderung der Privatklägerin sei abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin ersuchen um kosten- bzw. entschädigungspflichtige Abweisung der Berufung des Beschuldigten.
Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer eigenen Berufung, es sei das vorinstanzliche Urteil teilweise aufzuheben und A____ des mehrfachen Diebstahls, der Sachbeschädigung, des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der Erpressung, der versuchten Erpressung, der mehrfachen Nötigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten sowie einer Busse von CHF 300.– zu verurteilen. Zudem sei der Beschuldigte für sieben Jahre des Landes zu verweisen. Darüber hinaus seien ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Beschuldigte beantragt, es sei die Berufung der Staatsanwaltschaft abzuweisen. In der Berufungserklärung wurde seitens der Staatsanwaltschaft im Sinne eines Beweisantrags zudem darum ersucht, E____ in die Berufungsverhandlung zu laden und dort als Zeuge zu befragen.
In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 13. April 2023 wurden der Beschuldigte und der ehemalige Polizist F____ als Zeuge befragt. Die fakultativ geladene Privatklägerin hat auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Danach gelangten die Verteidigung, der Vertreter der Staatsanwaltschaft sowie die Vertreterin der Privatklägerin zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.
1. Formelles
1.1 Legitimation
Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Beschuldigte ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt, sodass auch ihre Legitimation gegeben ist. Dass das Strafgericht in Ziff. I.5 der Anklageschrift (vgl. dazu E. 6) dem Eventualantrag der Staatsanwaltschaft gefolgt ist und Letztere im Berufungsverfahren nunmehr einen Schuldspruch gemäss Hauptanklage fordert, ist nicht zu beanstanden und ändert an der Legitimation nichts. Auf die form- und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2 Kognition
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3 Teilrechtskraft
1.3.1 Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.3.2 Die Freisprüche vom Vorwurf des Diebstahls (AS Ziff. I.2) sowie vom Vorwurf der versuchten Erpressung (AS Ziff. I.3.1), die Schuldsprüche wegen versuchter Erpressung (AS Ziff. I.3.2) und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (AS Ziff. I.8), die Abweisung der Genugtuungsmehrforderung der Privatklägerin in Höhe von CHF 300.‒, die Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände (Klappmesser [Pos. 27] sowie Betäubungsmittel [Pos. 21-25]) sowie die Entschädigungen des amtlichen Verteidigers sowie der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin für die erste Instanz sind nicht angefochten worden und deshalb in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.
2. Vorbemerkung
Da für die Begründung des Entscheids über den Beweisantrag der Staatsanwaltschaft, es sei E____ in die Berufungsverhandlung zu laden und dort als Zeuge zu befragen, eine Einbettung des Antrags in das Gesamtgefüge der erhobenen Beweise erforderlich ist, erfolgen entsprechende Ausführungen im Zusammenhang mit Erwägung 4 zum Tatsächlichen hinsichtlich Ziff. I.3.3 der Anklageschrift.
3. Vorfälle gemäss Ziff. I.1 der Anklageschrift
3.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift
Dem Beschuldigten wird zunächst vorgeworfen, zu einem näher nicht bekannten Zeitpunkt am 4. März 2020 auf unbekannte Art und Weise und gegen den Willen des bei der [...] in Basel betreut lebenden H____ in dessen dortige Wohnung eingedrungen zu sein. Dabei soll er das Portemonnaie von H____, welches unter anderem CHF 1'000.‒ Bargeld beinhaltete, behändigt haben. Mit einer ebenfalls im Portemonnaie aufgefundenen [...]-Karte soll der nicht zum Bargeldbezug befugte Beschuldigte am 5. März 2020 zwischen 02.26 Uhr und 03.06 Uhr sodann mittels Eingabe des im Portemonnaie aufgefunden PIN-Codes am Postomat an der [...] sowie am [...]-Bankomat an der [...] vier Bargeldbezüge von insgesamt CHF 2'000.‒ getätigt haben.
3.2 Erwägungen des Strafgerichts
3.2.1 Das Strafgericht hat erwogen (vorinstanzliches Urteil S. 7), dass aufgrund seiner Anhaltung erstellt sei, dass der Beschuldigte am 10. März 2020 im Besitz des Portemonnaies sowie der sich darin befindlichen Bankkarten und des U-Abos von H____ gewesen sei, welche dieser am 5. März 2020 als gestohlen gemeldet hatte. Weiter erhelle aus den Akten, dass eine der beiden Bankkarten am 5. März 2020 in der Nacht zu vier Bargeldbezügen im Gesamtbetrag von CHF 2'000.‒ verwendet wurde, wobei der Täter bei der letzten Abhebung von einer Überwachungskamera gefilmt worden sei.
3.2.2 Wenn der Beschuldigte geltend mache – so das Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 8) – das Portemonnaie von H____ kurz vor seiner Anhaltung beim Wettsteinplatz gefunden zu haben, sei er in mehrfacher Hinsicht nicht glaubhaft. So sei es zunächst einmal generell sehr unwahrscheinlich, dass man in einem Raum von der Grösse der Stadt Basel das Portemonnaie eines Kollegen – der Beschuldigte habe angegeben, H____ persönlich zu kennen und auch bereits mehrfach bei ihm zuhause gewesen zu sein – finde. Ferner habe der Beschuldigte bei seiner Anhaltung im U-Abo von H____ Kokain transportiert, mithin den Inhalt des Portemonnaies in seinem eigenen Nutzen verwendet, weshalb entgegen seiner Ansicht unglaubhaft erscheine, dass er dieses an den Geschädigten habe zurückgeben wollen. Entsprechend sei widerlegt, dass der Beschuldigte das Portemonnaie gefunden habe.
3.2.3 Unklarer präsentiere sich die Sachlage allerdings hinsichtlich der Frage, ob er das Portemonnaie auch gestohlen und mit der darin befindlichen Bankkarte die vier Bargeldbezüge getätigt habe. Hierzu müsse festgehalten werden, dass die Strafanzeige von H____ insofern widersprüchlich sei, als ihm das Portemonnaie bei einem Einbruch aus seiner verschlossenen Wohnung gestohlen worden sein soll, die Wohnung im Rahmen einer polizeilichen Untersuchung aber keinerlei Einbruchspuren aufgewiesen habe. Vor diesem Hintergrund, aber auch aufgrund der Tatsache, dass H____ nach Angaben seines Betreuers zum Zeitpunkt der Strafanzeige unter einem schizophrenen Schub gelitten habe, erscheine unwahrscheinlich, dass ihm das Portemonnaie tatsächlich bei einem Einbruchdiebstahl abhandengekommen sei. Da die am 5. März 2020 erfolgten Geldbezüge von einer vermummten Person mitten in der Nacht sowie in schneller Abfolge getätigt worden seien, sei aber immerhin unstreitig, dass H____ dannzumal nicht mehr im Besitz des Portemonnaies gewesen sei. Ebenfalls nachvollziehbar sei der von ihm angegebene Zeitpunkt des Verlustes, habe er doch noch am 1. März 2020 selbst mit der Bankkarte Geld bezogen (vorinstanzliches Urteil S. 8).
3.2.4 Was die Täterschaft im Zusammenhang mit den Geldbezügen vom 5. März 2020 anbetrifft, hätten – so das Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 8) – weder H____ noch C____ die vermummte Person auf den Aufnahmen der Überwachungskamera identifiziert. Würde es sich bei der Person tatsächlich um den Beschuldigten handeln, wäre zu erwarten gewesen, dass H____ als dessen Kollege oder jedenfalls C____ als dessen Ehefrau ein oder mehrere Kleidungsstücke des Täters wiedererkannt hätten. Zumindest bei C____ könne eine Begünstigung insofern ausgeschlossen werden, als sie zum Zeitpunkt der Fotokonfrontation noch gar keine Kenntnis darüber gehabt habe, dass die Bilder mit ihrem Ehemann in Verbindung gebracht würden.
3.2.5 Auch wenn nicht sehr wahrscheinlich erscheine, dass sich das Portemonnaie in den wenigen Tagen zwischen Diebstahlsanzeige und Beschlagnahme beim Beschuldigten im Besitze einer Drittperson befunden habe, könne dies aufgrund der gemachten Ausführungen, aber auch in Anbetracht des Umstands, dass H____ gemäss eigenen Angaben neben dem Beschuldigten noch zahlreiche weitere Gäste in seiner Wohnung empfangen habe, nicht ausgeschlossen werden. Im Ergebnis sei die Täterschaft des Beschuldigten zumindest zweifelhaft, weshalb in diesem Anklagepunkt ein vollumfänglicher Freispruch ergehe (vorinstanzliches Urteil S. 9).
3.3 Kritik der Staatsanwaltschaft
3.3.1 Die Staatsanwaltschaft bringt vor, sie habe den Diebstahl nicht als Einbruchdiebstahl (Diebstahl, Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung), sondern als Einschleichdiebstahl (Diebstahl und Hausfriedensbruch) angeklagt, weshalb es nicht verwundere, dass keine Einbruchspuren festgestellt worden seien. Das Strafgericht ignoriere die Aussagen von H____, welcher klar bestätigt habe, dass das Portemonnaie, welches er überdies immer am gleichen Ort in der Wohnung aufbewahre, bei ihm zu Hause weggekommen sein müsse. Es bestünden aber auch noch weitere Indizien, die nahe legten, dass es der Beschuldigte gewesen sei, der das Portemonnaie gestohlen habe. So sei A____ bereits mehrfach bei H____ in der Wohnung zu Gast gewesen, habe sich daher in selbiger ausgekannt und habe diese, ohne dass jemand der Betreuungspersonen Verdacht geschöpft hätte, betreten können. Zudem falle der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Wegnahme des Portemonnaies und der Feststellung desselben in den Effekten des sich zwecks Finanzierung seiner Betäubungsmittelsucht notorisch in Geldnot befindlichen Beschuldigten auf. Es sei unter Würdigung sämtlicher Umstände als erstellt zu betrachten, dass es der Beschuldigte gewesen sei, welcher H____ das Portemonnaie aus dessen Wohnung gestohlen habe (Akten S. 918 f., 986; 1283 f.).
3.3.2 Hinsichtlich des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage erachte die Vorinstanz – so die Staatsanwaltschaft – die Täterschaft des Beschuldigten fälschlicherweise nicht als erstellt. Die Vorinstanz verkenne einerseits, dass es sich gemäss dem vorstehend Referierten beim Beschuldigten ausgerechnet um jene Person handle, welche H____ das Portemonnaie gestohlen habe. Andererseits blende sie aus, dass der Beschuldigte in einem früheren Verfahren bereits einmal als Täter identifiziert werden konnte, als er bei der Vornahme eines betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, damals unvermummt zu Werke gehend, aufgezeichnet wurde. Es dürfe daher angenommen werden, dass der Beschuldigte aus seinem damaligen Verhalten, welches ihm zum Verhängnis geworden sei, gelernt habe. Bedenke man ausserdem, dass das beim Beschuldigten sichergestellte Portemonnaie bis auf das darin befindliche Bargeld vollständig gewesen sei, könne eine Dritttäterschaft ausgeschlossen werden. Demgemäss sei der Beschuldigte auch hinsichtlich dieses Tatvorwurfs schuldig zu sprechen (Akten S. 919, 1283 f.).
3.4 Würdigung
3.4.1 Der Beschuldigte bestreitet – wie bereits vor der Vorinstanz (Akten S. 294 ff., 308 ff., 783 f., 791) – auch im Berufungsverfahren seine Täterschaft. Er kenne den drogenabhängigen H____ zwar von der «Gasse», mit den angeklagten Delikten habe er aber nichts zu tun (Akten S. 1330). Es trifft zwar zu, dass das Portemonnaie kurz nach der Tat, bis auf das Bargeld komplett, bei A____ gefunden wurde (Akten S. 266). Dass er es H____ zurückgeben wollte, erscheint mit dem Strafgericht und der Staatsanwaltschaft tatsächlich zweifelhaft (vorinstanzliches Urteil S. 8; Akten S. 1283 f.). Wie die Verteidigung aber zutreffend ausgeführt hat (Akten S. 946.9, 1292 f.), ist aufgrund der inkonstanten und daher nicht gänzlich zuverlässigen Angaben H____ unklar, wann und wie sein Portemonnaie abhandengekommen ist, zumal entgegen seiner Behauptung (es sei eingebrochen worden) keinerlei Einbruchspuren gefunden werden konnten (Akten S. 249, 259). Kommt dazu, dass er gemäss Angaben seines Betreuers zum Anzeigezeitpunkt gerade einen «schizophrenen Schub» gehabt habe (Akten S. 258, 267). Es ist auch denkbar, dass H____ sein Portemonnaie erneut verloren hat (Akten S. 791) oder es ihm jemand anders als der Beschuldigte weggenommen hat, zumal auch nicht rechtsgenüglich nachgewiesen ist, dass sich der Beschuldigte gegen den Willen von H____ Zutritt zu dessen Wohnung verschafft hat. Immerhin hat Letzterer zu Protokoll gegeben, er habe schon viele andere Personen in seiner Wohnung empfangen (Akten S. 791). Es hat daher im Zweifel ein Freispruch von der Anklage wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs zu ergehen.
3.4.2 Hinsichtlich der inkriminierten Bargeldabhebung ist erwiesen, dass weder C____ noch H____ die Person auf den Aufnahmen der Überwachungskamera identifizieren konnten (Akten S. 220, 790), wobei gerade in Bezug auf die (Noch)Ehefrau keine Gründe ersichtlich sind, weswegen sie A____ begünstigen sollte. Kommt dazu, dass – wie zuvor erwogen – in Bezug auf den angeklagten Einschleichdiebstahl zum Nachteil von H____ ein in dubio-Freispruch ergeht und daher nicht nachgewiesen ist, dass der Beschuldigte die zur Bargeldabhebung verwendete [...]-Karte bereits zum Tatzeitpunkt am 5. März 2020 in seinem Besitz hatte (zur Festnahmezeitpunkt am 10. März 2023 befand sie sich dann in seinen Effekten [Akten S. 264 ff.]). Dass der Gang der von der Videoaufzeichnung erfassten Person demjenigen des Beschuldigten ähneln soll (Akten S. 1284), ist eine subjektive Empfindung (der Kriminalpolizei) und vermag die mangelnde Identifikation durch H____ und C____ nicht zu entkräften. Bezugnehmend auf die entsprechende Vermutung der Staatsanwaltschaft ist zwar nicht auszuschliessen, dass der Beschuldigte dazu gelernt und sich beim zur Diskussion stehenden Vorfall neuerdings vermummt hat, wobei aus der im Verfahren SB.2020.24 vom 26. März 2021 (insbesondere Erwägung 5 und 6) gewonnen Erfahrung – wenn er der Täter gewesen wäre – eher zu vermuten gewesen wäre, dass der aufgrund seiner Drogenabhängigkeit notorisch in Geldnot sich befindliche Beschuldigte die Karte früher benutzt und das Geld schneller abgehoben hätte. Insgesamt verbleiben auch hier mehr als nur theoretische Zweifel am angeklagten Sachverhalt (vgl. zur Beweiswürdigung BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; Tophinke, in Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.), sodass auch ein Freispruch von der Anklage wegen mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage zu ergehen hat.
4. Vorfall gemäss Ziff. I.3.3 der Anklageschrift
4.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift
4.1.1 Dem Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, am 10. März 2020, gegen 07.20 Uhr in die (elterliche) Wohnung [...] in Basel gekommen zu sein und dort von seiner Ehefrau Bargeld in Höhe von CHF 100.– gefordert zu haben, ansonsten er sie und die gemeinsame Tochter, I____, in der Wohnung einsperre. Um die Ernsthaftigkeit seiner Drohung zu unterstreichen, habe er seiner Ehefrau deren Wohnungsschlüssel abgenommen und die Türe verschlossen. Dieser Zustand sei fortan trotz Bittens seitens C____ während rund einer Stunde derselbe geblieben (AS Ziff. I.3.2; in Rechtskraft erwachsener Schuldspruch wegen versuchter Erpressung [vgl. dazu E. 1.3]).
4.1.2 Gemäss der vorliegend zu beurteilenden Ziff. 3.3 der Anklageschrift soll sich gegen 08.15 Uhr dann der ebenfalls in der Wohnung wohnhafte Bruder des Beschuldigten, E____, in den Erpressungsversuch gemäss Ziff. 3.2 der Anklageschrift eingemischt und C____ Beistand geleistet haben. Daraufhin soll der Beschuldigte ein Küchenmesser gegriffen, dieses gegen sich gehalten und – sollte er von seiner Ehefrau oder seinem Bruder kein Bargeld erhalten – angedroht haben, sich selbst mit dem Messer zu verletzen. Als der Beschuldigte versucht habe, sich am Unterarm mit dem Messer zu schneiden und sich in die Leiste zu stechen, habe ihm sein Bruder widerwillig Bargeld ausgehändigt, woraufhin der Beschuldigte das Messer hingelegt, den zuvor eingesteckten Wohnungsschlüssel von C____ fallengelassen und die Wohnung verlassen habe.
4.2 Erwägungen des Strafgerichts
4.2.1 Das Strafgericht hat dazu erwogen (vorinstanzliches Urteil S. 12), dass E____ am 10. März 2020 die Polizei requiriert habe. Die Beamten hätten seine Aussagen dahingehend protokolliert, dass er [E____] aufgrund eines Streits zwischen dem Beschuldigten und dessen Ehefrau interveniert habe, woraufhin A____ von ihnen beiden Geld verlangt sowie gedroht habe, sich mit einem Messer selbst umzubringen. C____ habe in der Untersuchung zu Protokoll gegeben, der Beschuldigte sei zwischen 07.00 Uhr und 07.20 Uhr unter Drogen- und Alkoholeinfluss nach Hause gekommen, habe die Eingangstür abgeschlossen, den Schlüssel abgezogen und ihr zu verstehen gegeben, dass sie so lange nicht hinausgehen dürfe, als sie ihm nicht CHF 100.– gegeben habe. Nachdem ihre gemeinsame Tochter E____ holen gegangen sei, habe dieser den Beschuldigten ebenfalls zur Öffnung der Tür angehalten. Da sie um 08.00 Uhr ihre Tochter in den Kindergarten habe bringen müssen, habe sie dem Beschuldigten die CHF 100.– geben wollen, sei von E____ aber davon abgehalten worden. Weil der Beschuldigte deswegen ausfällig geworden sei, habe E____ die Polizei gerufen, woraufhin Erstgenannter ein Messer ergriffen sowie gerufen habe, dass er müde sei und nichts mehr mit der Polizei zu tun haben wolle. Während E____ ihn von der Begehung eines Selbstmords habe abzuhalten versuchen, habe sie sich mit der Tochter ins Badezimmer zurückgezogen.
4.2.2 Die der Privatklägerin bereits attestierte Glaubwürdigkeit werde – so das Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 12) – in concreto noch dadurch untermauert, dass sich ihre Aussagen mit den rapportierten Angaben von E____ – diesen komme mangels Konfrontation mit dem Beschuldigten zwar nicht die Beweiskraft von formellen Aussagen zu, der Inhalt eines Polizeirapports sei bei der Überprüfung ebensolcher aber zu berücksichtigen – weitestgehend deckten. Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte lediglich zwei Monate vor dem zur Diskussion stehenden Vorfall vom Strafgericht bereits zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, erscheine sodann auch ihre vom Polizeirapport abweichende Aussage, wonach der Beschuldigte den Selbstmord nicht im Zusammenhang mit seiner Geldforderung, sondern vielmehr aus Verzweiflung über die Requisition der Polizei angedroht habe, nachvollziehbar. Da damit auf ihre Aussagen, wonach der Beschuldigte den Selbstmord nicht androhte, um seiner Geldforderung Nachdruck zu verleihen, sondern vielmehr, weil er infolge der Requisition der Polizei verzweifelt war, abzustellen sei, fehle es an einem Kausalzusammenhang zwischen Geldforderung und ernstlichem Nachteil, weshalb ein Freispruch zu ergehen habe.
4.3 Standpunkt der Staatsanwaltschaft
4.3.1 Die Staatsanwaltschaft macht geltend, der Beschuldigte habe sich am 10. März 2020 mit dem klaren Willen in die Wohnung der Familie [...] begeben, von den dort anwesenden Personen Geld für seinen Betäubungsmittelkonsum zu erpressen. Entsprechend habe er zunächst versucht, von seiner Frau Geld erhältlich zu machen. Als diese seiner Forderung nicht nachgekommen sei und sich zum Eigenschutz in das Badezimmer zurückgezogen habe, habe er seine Gelforderung an seinen ebenfalls in der Wohnung anwesenden Bruder E____ gerichtet. Aus dem Polizeirapport gehe klar hervor, dass der Beschuldigte weiter Geld wollte. Es sei offensichtlich, dass A____ in der Folge ein Nötigungsmittel verwenden musste, welches tauglich war, die Willensbildungs- und Handlungsfreiheit seines Bruders, der ja selbst über einen Hausschlüssel verfügte, zu beeinflussen. Entsprechend habe sich der Beschuldigte entschlossen, seinen Bruder zu erpressen, indem er bei Nichterfüllung seiner Forderung damit drohte, sich selbst zu verletzen. Dies gehe auch aus der Aussage von C____ hervor, die berichtete: «Er und sein Bruder schrien sich gegenseitig an. Nachdem wir rausgegangen waren, habe ich von seinem Bruder erfahren, dass er sagte, dass er Geld verlangt habe, weil er es für Drogen brauche». Dies habe auch sein Bruder bestätigt, indem er ausgesagt habe, er habe dem Beschuldigten schliesslich Geld übergeben, «damit er aufhört». Weiter habe er der Polizei gegenüber erklärt, «als er das Geld hatte, verliess er die Wohnung, in welche Richtung kann ich nicht sagen» (Akten S. 919 f.).
4.3.2 Dessen ungeachtet habe es die Vorinstanz auch fälschlicherweise als erwiesen angesehen, dass der Beschuldigte aus Verzweiflung mit seiner Selbsttötung gedroht habe. Sie stelle dabei fälschlicherweise auf die Aussagen von C____ ab, die den Moment der Geldübergabe zwischen E____ und dem Beschuldigten gar nicht mitbekommen habe, da sie dazumals im Badezimmer eingeschlossen gewesen sei. So habe sie zu Protokoll gegeben: «Und anscheinend sagte er zu seinem Bruder, er brauche das Geld für die Drogen. Dies muss er gesagt haben, nachdem ich rausgegangen bin. Danach hat der Bruder mir das erzählt». Dazu komme, dass die Begründung der Vorinstanz widersprüchlich sei. Während die Drohungen zum Nachteil von C____ als zweckgerichtet zur Erlangung von Geld gewürdigt worden seien, sollen die anschliessenden Drohungen zum Nachteil von E____ plötzlich wegen der Verzweiflung aufgrund der requirierten Polizei stattgefunden haben. Für einen solchen Sinneswandel innert Sekunden liefere die Vorinstanz keine plausible Erklärung. Die Motivlage beim Beschuldigten könne sich nicht innert Sekunden derart drastisch ändern, zumal Geldbeschaffung der Zweck gewesen sei, zu welchem er bei seinen Angehörigen aufgetaucht sei. Wäre es dem Beschuldigten tatsächlich nur darum gegangen, nicht von der Polizei behelligt zu werden, hätte er die Örtlichkeiten ohne Drohungen einfach verlassen können. Schliesslich sei auch unklar, inwiefern die Bezugnahme auf das Urteil des Strafgerichts vom 26. Januar 2020 die These des lebensmüden Beschuldigten stützen würde, zumal aus dem Urteil hervorgehe, dass A____ vor keinem Mittel zurückschrecke, um sein Geldbedürfnis zu stillen. Entsprechend sei der Beschuldigte zusätzlich der Erpressung zum Nachteil von E____ schuldig zu sprechen (Akten S. 919 f., 987, 1284).
4.4 Würdigung
4.4.1 C____ sagte anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 10. August 2020 aus, E____ habe die Polizei gerufen, weshalb der Beschuldigte wütend geworden sei. Er habe das Messer genommen und sich damit umbringen wollen. A____ habe gesagt, er wolle bzw. könne nicht mehr leben und sei müde, er wolle nichts mehr mit der Polizei zu tun haben. Während es zwischen den Brüdern ein Gerangel gegeben habe, sei sie mit der Tochter nach draussen gegangen. Kurz darauf sei auch der Beschuldigte nach draussen gekommen und sogleich auch «gegangen». Daraufhin sei die Polizei gekommen. Ob ihr Ehemann von seinem Bruder Geld verlangt habe, als er das Messer in der Hand gehalten habe, wisse sie nicht. Nachträglich habe sie aber von E____ erfahren, dass der Beschuldigte Geld verlangt habe, weil er es für Drogen gebraucht habe (Akten S. 441 f.).
4.4.2 Aus dem Gesagten erhellt, dass die Privatklägerin (auf dessen Aussagen die Vorinstanz zutreffenderweise abgestellt hat; vgl. zur Glaubhaftigkeit ihrer Depositionen eingehend E. 5.4) über einen Kausalzusammenhang zwischen Geldforderung und in Aussicht gestelltem ernstlichen Nachteil nicht aus eigener Wahrnehmung berichten kann. Diesbezügliche Aussagen von E____ rühren «bloss» aus dem Polizeirapport vom 10. März 2020 her. Derartigen Aussagen kommt indes nicht die Beweiskraft von formellen Aussagen zu. Wie die Verteidigung zutreffend vorgebracht hat (Akten S. 946.9 f., 1295), kann eine Verurteilung gestützt auf bestrittene Aussagen in einem Polizeibericht zumindest dann nicht erfolgen, wenn – wie vorliegend – formelle Aussagen (der Ehefrau) existieren, die den angeklagten Sachverhalt in Zweifel ziehen, wobei ohnehin nicht protokolliert ist, ob E____ über sein Zeugnisverweigerungsrecht (Art. 168 Abs. 1 lit. d StPO) orientiert worden ist. Darüber hinaus wird die These, wonach der Beschuldigte angesichts der Requisition der Polizei verzweifelt war, durch die Aussagen der Schwester des Beschuldigten, [...], welche mehrfach ausgeführt hat, dass sich ihr Bruder immer zurückziehe, sobald das Stichwort «Polizei» falle (Akten S. 369, 372, 407), untermauert. Kommt dazu, dass sich A____ bezüglich des Vorwurfs in Ziff. 3.1 sofort entfernte, als seine Schwester die Polizei rief. Schliesslich leuchtet auch nicht ein, weshalb E____ C____ zunächst hätte davon abhalten sollen, dem Beschuldigten CHF 100.– zu geben, um nur kurze Zeit später, der Forderung dann doch nachzukommen. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft trifft schliesslich nicht zu, dass E____ über einen Haustürschlüssel verfügte, zumal C____ aussagte, es gebe nur noch einen einzigen Schlüssel für die Wohnung, die anderen seien verloren gegangen (Akten S. 441, 447).
4.4.3 Im Ergebnis ist der Schluss der Vorinstanz, dass zu Gunsten von A____ aufgrund der Aussagen seiner Ehefrau, davon auszugehen ist, dass er den Selbstmord nicht androhte, um seiner Geldforderung Nachdruck zu verleihen, sondern vielmehr, weil er infolge der Requisition der Polizei verzweifelt war, nicht zu beanstanden und es erfolgt auch im Berufungsverfahren ein Freispruch von der Anklage wegen Erpressung (AS Ziff. I.3.3).
4.5 Beweisantrag auf Befragung von E____
E____ hat die Strafanzeige gegen seinen Bruder zurückgezogen und in seinem diesbezüglichen Schreiben klar zum Ausdruck gebracht, dass er auf keinen Fall eine Bestrafung wünscht (Akten S. 419). Vor dem Hintergrund seines Zeugnisverweigerungsrechts (Art. 168 Abs. 1 lit. d StPO) kann daher ausgeschlossen werden, dass er seinen Bruder mit weiteren Aussagen belasten würde, sodass eine Befragung in der Berufungsverhandlung nicht zielführend gewesen wäre. Kommt dazu, dass – wie soeben erwogen – neben den Aussagen von C____ noch weitere Indizien dafür bestehen, dass der Beschuldigte den Selbstmord nicht androhte, um seiner Geldforderung Nachdruck zu verleihen, sondern aus Verzweiflung handelte, und allfällige gegenteilige Depositionen von E____ am Freispruch angesichts des Grundsatzes «in dubio pro reo» ohnehin nichts zu ändern vermöchten. Der entsprechende Beweisantrag ist daher abzuweisen.
5. Vorfälle gemäss Ziff. I.4 der Anklageschrift
5.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift
Dem Beschuldigten wird im Weiteren vorgeworfen, zwischen zirka dem 1. Januar 2020 und zirka dem 10. März 2020, zu näher nicht mehr eruierbaren Zeitpunkten, seiner von ihm getrennt leben wollenden und mittlerweile in einem Frauenhaus lebenden Frau mehrfach gedroht zu haben, sie dürfe sich nie von ihm trennen, ansonsten er sie umbringen werde.
5.2 Erwägungen des Strafgerichts
Das Strafgericht hat erwogen (vorinstanzliches Urteil S. 13), die Privatklägerin habe sowohl in ihrer Einvernahme vom 23. April 2020 als auch in jener vom 10. August 2020 übereinstimmend ausgeführt, der Beschuldigte habe im Streit immer wieder zu ihr gesagt, «entweder du lebst mit mir oder ich bringe dich um». Während A____ völlig unglaubwürdig sei, habe die Privatklägerin lebensnah und nachvollziehbar ausgesagt und sogar den Wortlaut der Drohungen wiedergeben können. Es sei daher auch hier auf die Aussagen von C____ abzustellen, weshalb der Sachverhalt gemäss Anklage erstellt sei.
5.3 Standpunkt des Beschuldigten
Der Beschuldigte macht im Wesentlichen geltend, es sei nicht erstellt, dass sich der inkriminierte Sachverhalt im angeklagten Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 10. März 2020 ereignet habe. Selbst wenn das Gericht davon ausginge, dass die Drohungen im angeklagten Zeitraum ausgesprochen worden seien, sei nicht erstellt, dass die Ehefrau wegen dieser angeblichen Drohungen die Beziehung aufrechterhielt bzw. dass C____ die Drohungen überhaupt ernst nahm (Akten S. 946.6 f., 1296 ff.; auf differenziertere Rügen betreffend die Aussagen der Privatklägerin wird ab E. 5.4.3 eingegangen).
5.4 Würdigung
5.4.1 Die Privatklägerin hat anlässlich ihrer Einvernahmen vom 23. April 2020 und vom 10. August 2020 ausgeführt, der Beschuldigte habe jedes Mal, wenn sie mit ihm in der Wohnung [...] Streit gehabt habe bzw. er unter Betäubungsmitteleinfluss stand, gesagt: «Entweder du lebst mit mir oder ich bringe dich um». In letzter Zeit habe er auch noch Schimpfwörter wie «Parknutte» verwendet. Sie habe oft versucht, die Konfrontationen zu vermeiden und sei weg- bzw. aus dem Haus gegangen. Sie habe ihm jedes Mal, wenn sie sich gestritten hätten, mitgeteilt, dass sie sich trennen wolle, weil sie es nicht mehr ertragen könne. A____ habe sie aber mit seinen Drohungen unter psychischen Druck gesetzt (Akten S. 382, 445). Der Beschuldigte bestreitet die Anschuldigungen mit Nichtwissen (Akten S. 444, 453, 1329) bzw. gab im Berufungsverfahren an, die Privatklägerin sei eher zufällig bzw. weil sie «die Schnauze voll hatte», ins Frauenhaus geflüchtet (Akten S. 1328 f.).
5.4.2 Während die pauschal gehaltenen Depositionen des Beschuldigten wenig überzeugen, erfüllen die konstanten Aussagen von C____ diverse Realitätskriterien (vgl. dazu eingehend AGE SB.2022.7 vom 10. November 2022 E. 3.2) und sind sehr glaubhaft. So belastet die Privatklägerin ihren Ehemann nicht übermässig, hat sie doch mehrfach ausgeführt, er habe sie nie geschlagen (Akten S. 382, 430, 445). Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang auch, dass sie die ihre Person betreffenden Freisprüche (des Beschuldigten) sowie auch die Kürzung der geltend gemachten Genugtuungssumme akzeptiert hat (vgl. dazu E. 1.3, 10). Ganz offensichtlich ging es ihr nicht darum, dem Beschuldigten zu schaden oder von ihm möglichst viel Geld erhältlich zu machen. Auch gibt sie Gespräche mehrfach in direkter Rede wieder (Akten S. 440 ff.) und macht sich Gedanken über innerpsychologische Vorgänge («Er dachte, ich werde ausharren und mich nicht von ihm trennen» [Akten S. 445]). Ihre Ausführungen sind auch logisch nachvollziehbar. So gab sie beispielsweise zu Protokoll, dass die Drohungen immer «nur» bei Streitereien bzw. dann, wenn die Polizei kommen musste, geschahen, mithin also zu Zeitpunkten, als eine Trennung ernsthaft im Raum stand. Zudem sagte sie aus, dass sie deshalb ins Badezimmer ging und sich dort mit ihrer Tochter einschloss, weil es zu allen anderen Zimmern keine Schlüssel gebe (Akten S. 444). Sie illustriert ihre Schilderungen darüber hinaus mit für das Kerngeschehen nicht relevanten Nebensächlichkeiten, indem sie beispielsweise ausführte, ihre Tochter sei wegen einer Infektion – als sie zwei Monate alt gewesen sei – während einer Woche im Spital gewesen. Den Beschuldigten habe dies aber nicht gekümmert, er habe seine Tochter – mutmasslich wegen seiner Drogensucht – nicht ein einziges Mal im Spital besucht. Er habe die Tochter auch nie in die Spielgruppe gebracht oder sie dort abgeholt (Akten S. 428 f.). Zudem gab sie zu Protokoll, ihr Ehmann habe immer nach Alkohol und Schweiss gerochen. Er habe sich nicht gepflegt und auch nicht geduscht (Akten S. 383). Im Übrigen korrigiert sie sich auch spontan selber («Moment, ich habe einen Fehler gemacht. Sie, die Schwägerin, war in der Wohnung. Aber um 07.00 Uhr hat sie Wohnung verlassen und ging zur Arbeit» [Akten S. 446]). Es ist daher mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 13) vorbehaltlos auf die überzeugenden Aussagen von C____ abzustellen.
5.4.3 Das Strafgericht hat die rechtlichen Grundlagen zur Nötigung zutreffend referiert, worauf ohne weiteres verwiesen werden kann (vorinstanzliches Urteil S. 14). Die Androhung des Todes erfüllt den Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) und ist folglich rechtswidrig. In Anbetracht der Drogensucht und der damit einhergehenden Unberechenbarkeit war die Drohung entgegen der Ansicht des Beschuldigten (Akten S. 1297 f.) sodann geeignet, die Privatklägerin in Angst und Schrecken zu versetzen. Dass C____ tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt wurde, gab sie zu Protokoll und zeigt insbesondere ihre Flucht ins Frauenhaus, wobei sie auch keinen Kontakt mit dem seither inhaftierten Beschuldigten mehr hatte (Akten S. 57, 218, 382, 441, 448) und offenbar auch die Schwiegermutter Angst hatte, dass ihr Sohn die Privatklägerin töten könnte (Akten S. 429). Kommt dazu, dass nötigendes und drohendes Verhalten auch als persönlichkeitsadäquat bezeichnet werden muss, hat der Beschuldigte doch bereits in der Vergangenheit solches Verhalten gezeigt (vgl. dazu AGE SB.2020.24 vom 26. März 2021 E. 3; VGE VD.2022.150 vom 29. Dezember 2022 E. 2.1). Die Privatklägerin hat klar ausgesagt, dass sie ihrem Ehemann jedes Mal, wenn sie sich gestritten hätten, mitgeteilt habe, dass sie «es nicht mehr ertrage» (Akten S. 382, 445). Sie hat damit offensichtlich die Streitereien bzw. die emotionalen Ausnahmesituationen nach bzw. kurz vor dem Betäubungsmittelkonsum, die mit der Zeit untragbar wurden, gemeint. Dass es ihr darum gegangen sei, dass der Beschuldigte nie da gewesen sei bzw. sie im Stich liess oder dass die mangelnden Alternativen der Grund waren, warum die Privatklägerin sich nicht vom Beschuldigten trennte, entbehrt jeglicher Grundlage (so aber Akten S. 1297 ff.). Sie wurde durch die Drohungen bzw. dem dadurch erzeugten psychischen Druck (Akten S. 382, 445) dazu veranlasst, die Beziehung zum Beschuldigten entgegen ihrem ausdrücklichen Willen – sie hat ihm gemäss den zuvor referierten eigenen Angaben mehrfach zu verstehen gegeben, ihn verlassen zu wollen – aufrechtzuerhalten, wodurch ihre Handlungsfreiheit eine massive Einschränkung erfuhr (obwohl sie bereits seit Oktober 2019 mit Frau [...] vom KJD in Kontakt stand [Akten S. 195 ff., 222]).
5.4.4 Der Beschuldigte gab in der Berufungsverhandlung zu Protokoll, er habe ein massives Drogenproblem, auch mit harten Drogen wie Kokain, MDMA und Heroin. Aktuell erhalte er eine Sevre-Long-Therapie zwecks Entzugs von Heroin, wobei die Dosierung mit 400mg pro Tag (früher 1200mg) auf einen intensiven Konsum hindeutet (Akten S. 1326 f.). Daraus erhellt, dass der Beschuldigte die Drohung entgegen der zuvor erörterten Ansicht der Verteidigung in der angeklagten Zeitperiode mehrfach geäussert haben muss, zumal die Privatklägerin zu Protokoll gab, A____ habe die Drohungen immer dann ausgesprochen, wenn er unter Betäubungsmitteleinfluss gestanden sei (vgl. dazu schon E. 5.4.1), wobei es gemäss Aussagen der Privatklägerin vor der Verhaftung des Beschuldigten vom 10. März 2020 diesbezüglich «sehr schlimm» gewesen sei (Akten S. 209) und der Deliktszeitraum in der Anklageschrift ohnehin mit einer «Zirka-Angabe» versehen wurde. Wie die Staatsanwaltschaft zudem zutreffend ausgeführt hat (Akten S. 985 f.), muss auch Beachtung finden, dass es sich um eine Vielzahl von Delikten, die der Beschuldigte während einer längeren Zeit in immer gleicher Art und Weise begangen hat, handelt. Bei lang andauernden Übergriffen und Seriendelikten ‒ wie vorliegend angeklagt ‒ ist eine minutiöse Aufarbeitung des Vorgefallenen für die betroffene Person erfahrungsgemäss schwierig und sind Opfer von sich über Monate hinziehenden, gewaltgeprägten Übergriffen (der Beschuldigte und die Privatklägerin führten während mehreren Jahren eine Beziehung) typischerweise nicht in der Lage, nähere Angaben zu den genauen Umständen und Zeitpunkten einzelner Vorfälle zu machen, insbesondere, wenn diese immer nach dem gleichen Muster abgelaufen sind.
5.4.5 Wenn die Verteidigung schliesslich geltend macht, dass das Anklageprinzip verletzt sei, weil nicht ausgeführt werde, dass die Privatklägerin wegen der Drohungen bei ihm geblieben sein soll (Akten S. 1296, 1298), ist darauf hinzuweisen, dass das Akkusationsprinzip keinen Selbstzweck verfolgt, sondern die Funktionen der Umgrenzung und der Information gewährleisten soll. Entscheidend ist, dass die Betroffenen genau wissen, welcher Lebensvorgang Gegenstand der Anklage war bzw. welcher Handlungen sie beschuldigt werden und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten können (BGE 143 IV 63 E. 2.2, 141 IV 132 E. 3.4.1, 140 IV 188 E. 1.3; BGer 6B_656/2020 vom 23. Juni 2021 E. 1.4, 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 2.1 und 2.3.1). Selbst eine Verurteilung trotz eines formellen oder materiellen Mangels der Anklageschrift verletzt daher den Anklagegrundsatz nicht in jedem Fall, sondern nur dann, wenn sich dieser Mangel auch tatsächlich auf die Verteidigung ausgewirkt hat (BGer 6B_941/2018 vom 6. März 2019 E. 1.3.4, 6B_1079/2015 vom 29. Februar 2016 E. 1.1). Das ist hier nicht der Fall, sodass von einer Verletzung des Akkusationsprinzips keine Rede sein kann.
5.5 Im Ergebnis ergeht auch im Berufungsverfahren ein Schuldspruch wegen mehrfacher Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB.
6. Vorfall gemäss Ziff. I.5 der Anklageschrift
6.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift
Am 22. März 2020, zirka 03.10 Uhr, soll der Beschuldigte beim an der Sperrstrasse auf der Höhe der Liegenschaft Nr. [...] abgestellten Motorfahrrad «[...]» (Kontrollschild [...]) des [...], im Wert von rund CHF 700.–, das Kabelschloss aufgebrochen haben. Obschon ihm seit dem 4. August 2018 das Fahren sämtlicher motorisierter Fahrzeuge, auch jener der Kategorie F, verboten sei, habe er das Mofa in der Folge auf das Trottoir gestossen, sei aufgesessen und habe versucht, so in Richtung [...]strasse/[...]strasse davon zu fahren, ehe er das Motorfahrrad stehen gelassen habe.
6.2 Erwägungen des Strafgerichts
6.2.1 Hinsichtlich des Tatsächlichen hat das Strafgericht erwogen (vorinstanzliches Urteil S. 14 f.), dass aus dem vom Requirierenden aufgezeichneten Video hervorgehe, wie ein Mann von der Statur des Beschuldigten am Sonntagmorgen das Schloss eines Mofas aufbreche und daraufhin wegzufahren versuche. Der Requirierende habe gegenüber der Polizei zu Protokoll gegeben, der Täter habe das Mofa kurz darauf abgestellt und sei mit zwei weiteren Personen in Richtung [...]strasse davongelaufen. Da der Beschuldigte kurz danach auf Höhe [...]strasse/[...]strasse in Begleitung von zwei Personen angehalten worden und er dabei genau gleich wie die Person auf der Videoaufnahme gekleidet gewesen sei (namentlich mit orangem Kapuzenpullover, weisser Strickjacke, grauen Hosen und schwarzen Schuhen), sei der Sacherhalt gemäss Anklage erstellt.
6.2.2 In rechtlicher Hinsicht sei – so das Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 15) – zu prüfen, ob das beschriebene Verhalten als versuchter Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB oder als Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch gemäss Art. 94 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) zu qualifizieren sei. Entscheidend für diese Abgrenzung sei, ob der Täter in Aneignungsabsicht gehandelt habe. Für eine Aneignungsabsicht des Beschuldigten spreche, dass er mit dem Aufbrechen des Schlosses einen nicht unerheblichen Aufwand zur Entwendung des Fahrzeugs betrieben habe. Gegen Aneignungsabsicht sei allerdings einzuwenden, dass sich das Mofa in einem sehr schlechten Zustand befunden habe, weshalb für den drogenabhängigen und entsprechend auf Bargeld angewiesenen Beschuldigten erkennbar gewesen sein musste, dass sich dieses nur schwer versilbern liesse. In Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» sei deshalb von einer fehlenden Aneignungsabsicht auszugehen und der Beschuldigte lediglich der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen.
6.3 Standpunkt der Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft macht geltend, der vorinstanzlichen Schlussfolgerung, wonach das Mofa aufgrund seines schlechten Zustands nur schwer zu versilbern gewesen wäre, sei entgegenzuhalten, dass sich der schlechte Zustand des Mofas womöglich auf den Verkaufspreis ausgewirkt hätte. Indes führe dies nicht dazu, dass das Mofa gar nicht mehr zur versilbern gewesen wäre. Das Interesse des notorisch auf Bargeld angewiesenen Beschuldigten habe sich auf den potenziellen Erlös des Mofas bezogen. Eine Aneignungsabsicht sei daher aufgrund der Gesamtumstände zu bejahen und der Beschuldigte wegen Diebstahls eines Mofas (zum Zwecke der Suchtfinanzierung) zu verurteilen (Akten S. 920, 987, 1285).
6.4 Würdigung
Im Berufungsverfahren ist «bloss» noch die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts strittig. Es trifft zwar zu, dass sich das zur Diskussion stehende Mofa in einem schlechten Zustand befand (Akten S. 462 ff.) und der Beschuldigte es nur kurz benutzte. Indes betrieb der sich in notorischer Geldnot befindliche A____ einen grossen Aufwand, um das Schloss aufzubrechen und manipulierte – wie die Videoaufzeichnung belegt (Akten S. 960a) – mehr als zwei Minuten intensiv am Schloss herum. Wäre es nur darum gegangen, für eine bestimmte Zeit einen fahrbaren Untersatz zu nutzen, hätte er keinen derart grossen Aufwand betrieben, zumal neben dem Mofa mehrere Fahrräder standen und sich seine Meldeadresse [...] nur einige 100 Meter entfernt befand. Kommt dazu, dass er in der Vergangenheit weit wertlosere Gegenstände wie beispielsweise Fahrradlichter zu verkaufen versucht hat (Akten S. 407). Der Beschuldigte liess das Mofa dann auch erst stehen, als er bemerkte, dass es kaum fuhr und eine rasche Versilberung daher eher schwierig werden dürfte. Es ist nach dem Gesagten von einer Aneignungsabsicht auszugehen, weshalb ein Schuldspruch wegen Diebstahls (mit dem Aufbrechen des Schlosses erfolgte ein Wechsel der tatsächlichen Sachherrschaft bzw. wurde ein neuer Gewahrsam begründet und der Diebstahl wurde vollendet [vgl. dazu BGE 132 IV 108 E. 2.1 S. 110; BGer 6B_100/2012 vom 5. Juni 2012 E. 3; Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 139 StGB N 65 ff.]) ergeht (wegen Sachbeschädigung am Schloss wurde kein Strafantrag gestellt [Akten S. 480]).
7. Vorfälle gemäss Ziff. I.6 und Ziff. I.7 der Anklageschrift
7.1 Vorwürfe gemäss Anklageschrift
7.1.1 Dem Beschuldigten wird im Weiteren vorgeworfen, sich am 24. Juni 2020, um 05.00 Uhr, zum an der [...]strasse, Höhe Liegenschaft Nr. [...], in Basel parkierten Lieferwagen [...] (Kontrollschild BS [...]) des [...] begeben zu haben. Nachdem er zunächst versucht habe, die rechte, seitliche Schiebetüre des Lieferwagens zu öffnen, dabei aber nicht erfolgreich gewesen sei und stattdessen durch den eingesetzten Kraftaufwand den Türgriff abgerissen habe, soll er sich im Anschluss zur Hecktüre desselben Autos begeben haben. Diese habe er auf unbekannte Art und Weise öffnen können und sei in das Fahrzeug gelangt. Sodann soll er den Transporter nach möglichem Deliktsgut durchsucht haben, ohne jedoch solches behändigt zu haben. Durch das Abreissen des Türgriffs an der rechten Schiebetür sei am [...] ein Sachschaden von rund CHF 300.– entstanden.
7.1.2 Dem Beschuldigten wird schliesslich zum Vorwurf gemacht, selbentags kurz nach 05.00 Uhr, gegen den Willen des Berechtigten M____, die dessen Parkplatz an der [...]strasse [...] in Basel umfassende Umfriedung überstiegen und das dort parkierte, unverschlossene Fahrzeug [...] (Kontrollschild BS [...]), geöffnet zu haben. Sodann habe er dieses nach möglichem Deliktsgut durchsucht, ohne jedoch solches behändigt zu haben.
7.2 Erwägungen des Strafgerichts
7.2.1 Das Strafgericht hat erwogen (vorinstanzliches Urteil S. 15 ff.), im Polizeirapport vom 27. Juni 2020 werde der Requirierende N____ dahingehend zitiert, dass er am 24. Juni 2020 um 05.04 Uhr eine Person dabei habe beobachten können, wie sie den Türgriff der Schiebetür eines Lieferwagens beschädigt sowie das Fahrzeug daraufhin via Hecktür betreten habe. Nachdem die Person auch noch in einen auf dem umzäunten Nachbarsgrundstück stehenden Personenwagen der Marke «[...]» eingedrungen sei, habe er die Polizei verständigt und den Beamten über Telefon den aktuellen Standort des Täters durchgegeben. Hinsichtlich der angehaltenen Person sei er sich sicher, dass es sich dabei um den Täter handle. Die Polizisten ihrerseits hätten im Rapport sowie auf entsprechende Nachfrage der Staatsanwaltschaft festgehalten, sie seien von N____ zum Beschuldigten gelotst worden, welcher an der [...]strasse [...] angetroffen und zwecks Kontrolle zur [...]strasse [...] verbracht worden sei. Schliesslich sei durch die Beschlagnahme beim Beschuldigten objektiviert, dass er bei seiner Anhaltung ein zirka fünf Zentimeter langes schwarzes Plastikstück auf sich getragen habe.
7.2.2 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe N____ den Tatablauf exakt gleich wie im Polizeirapport – sogar an Details wie das Hupen im Personenwagen habe er sich erinnern können – geschildert und lediglich ergänzt, dass der Täter seine Spuren mit einem Lappen verwischt habe. Während seine Aussagen in Bezug auf das Tatvorgehen entsprechend kohärent ausfielen, würden sie hinsichtlich der Täterschaft jegliche Glaubhaftigkeit verlieren. So habe er in diametralem Widerspruch zum Rapport erklärt, er habe weder die Polizisten zum Täter hingeführt noch die angehaltene Person als solchen erkannt. Weiter habe er ausgeführt, in der vom Täter eingeschlagenen Richtung hätten sich noch andere Personen aufgehalten, was angesichts der Tatzeit an einem Wochentag um 05.00 Uhr morgens doch eher unwahrscheinlich erscheine. Völlig eigeninitiativ habe er dem Gericht sodann mitgeteilt, dass die Tat nicht das Werk eines Grosskriminellen sei und der Beschuldigte auch nur dann als Täter in Frage komme, wenn man bei ihm einen Lappen sichergestellt habe. Mit der Begründung, das beschlagnahmte Plastikstück sei kleiner als das von ihm damals wahrgenommene, habe er eine Täterschaft des Beschuldigten schliesslich sogar ganz ausgeschlossen.
7.2.3 Der Inhalt eines Polizeirapports sei – so das Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 16 f.) – gerade bezüglich der darin festgehaltenen Parteiaussagen mit Vorsicht zu geniessen, erfolge in deren Vorfeld doch keine Rechtsbelehrung und könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass sie aufgrund von Verständigungs- oder Verständnisschwierigkeiten verfälscht dargestellt würden. Vorliegend präsentiere sich die Sachlage aber so, dass die diensthabenden Polizisten nicht nur aufgrund von Parteiaussagen, sondern auch auf Basis ihrer eigenen Wahrnehmung rapportiert hätten, dass N____ sie zum Beschuldigten gelotst und diesen daraufhin als Täter identifiziert habe. Eine diesbezügliche Falschangabe wäre somit nicht mit Kommunikationsproblemen, sondern einzig mit einem entsprechenden Vorsatz der Polizisten erklärbar, wofür keinerlei Anhaltspunkte bestünden. Haltlos sei sodann auch der Vorwurf des Verteidigers, wonach die Polizisten mit der Verbringung des Beschuldigten vom Anhalte- zum Tatort dessen Täterschaft hätten suggerieren wollen; wesentlich wahrscheinlicher als derart unlautere Absichten zweier vereidigter Polizisten erscheine, dass diese Verschiebung zwecks Identifikation durch den vermutungsweise am Tatort zurückgebliebenen Requirierenden erfolgt sei. N____ sei somit nicht glaubhaft, wenn er den Beschuldigten am Tattag nicht als Täter identifiziert haben will, zumal er ihn an der (erstinstanzlichen) Hauptverhandlung offensichtlich zu entlasten versucht habe. Demgegenüber bestünden an der gegenteiligen polizeilichen Feststellung keine ernsthaften Zweifel, weshalb auf diese abzustellen und die Täterschaft des Beschuldigten entsprechend erstellt sei. Es könne damit offenbleiben, ob das beim Beschuldigten beschlagnahmte Plastikstück vom Türgriff des Lieferwagens stamme. In Anbetracht der Material- und Farbgleichheit könne dies aber zumindest auch nicht ausgeschlossen werden.
7.2.4 Indem der Beschuldigte den Lieferwagen und den Personenwagen nach Beute durchsuchte, habe er sich des mehrfachen versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Das Abreissen des Türgriffs erfülle sodann den Tatbestand der Sachbeschädigung, wobei diesbezüglich von einem notwendigen Durchgangsdelikt zur Begehung eines auf eine möglichst hohe Deliktssumme gerichteten Diebstahls auszugehen sei, weshalb trotz des Sachschadens von CHF 300.– keine Geringfügigkeit im Sinne von Art. 172ter StGB vorliege. Schliesslich habe sich der Beschuldigte durch das Betreten des umzäunten Vorplatzes des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB schuldig gemacht.
7.3 Standpunkt des Beschuldigten
7.3.1 Der Beschuldigte macht geltend, es sei – unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit der Aussagen des vor der Vorinstanz als Zeuge befragten N____ – eine Tatsache, dass Letzterer den Beschuldigten vor Strafgericht nicht als Täter identifiziert habe. Fakt sei weiter, dass am Tatort, obwohl DNA-Spuren sichergestellt und ausgewertet worden seien, keine DNA-Spuren von ihm hätten gefunden werden können. Auf den Polizeirapport vom 27. Juni 2020 könne nicht abgestellt werden, da das Vorgehen der Polizei suboptimal gewesen sei. Zwar sei nachvollziehbar, dass die Polizei einen angehaltenen Tatverdächtigen zum Tatort zurückführe. Doch nehme die Polizei mit diesem Vorgehen in Kauf, dass bei allfälligen Zeugen ein verzerrtes Bild entstehe, weil der Eindruck entstehen könnte, die angehaltene tatverdächtige Person sei der Täter. Wenn Zeugen Täter identifizieren sollen, habe dies anhand einer Fotowahlkonfrontation oder einer Gegenüberstellung zu erfolgen. Die Zeugen müssten die Täterschaft aus mehreren Personen heraus identifizieren können, damit von einer rechtsgenüglichen Identifikation ausgegangen werden könne (Akten S. 946.8 f., 1301 ff.).
7.3.2 Führe man sich – so der Beschuldigte – den Ort der Anhaltung und den Ort der Kontrolle auf einer Karte vor Augen, werde klar, dass N____ von seiner Wohnung aus den Ort der Anhaltung nicht habe sehen können bzw. die Beamten damit auch nicht bis zum mutmasslichen Täter habe lotsen können. N____ habe den Beschuldigten somit erst sehen können, als die beiden Polizisten ihn zum Ort der Kontrolle (Tatort) zurückgeführt hätten. Wenn N____ nun also sehe, wie zwei Polizisten am Tatort eine Person kontrollierten, könne nicht ausgeschlossen werden, dass dieser Vorgang bei Letzterem suggeriere, dass nur diese Person als Täterschaft in Frage komme. Seine diesbezügliche, im Polizeirapport wiedergegebene Aussage sei daher mit Vorsicht zu geniessen bzw. nicht verwertbar. Erstellt sei einzig, dass er sich zum Tatzeitpunkt in der Nähe des Tatorts aufgehalten hat, wobei er auch in der Nähe wohne. Entgegen der Feststellung der Vorinstanz stehe aber keineswegs fest, dass es sich bei ihm um die Täterschaft handle (Akten S. 946.8 f., 1301 ff., 1329 f.).
7.4 Würdigung
7.4.1 Wie bereits das Strafgericht zutreffend erwogen hat, ergibt sich aus dem Polizeirapport ein gut nachvollziehbarer Zusammenhang zwischen der Requisition, der Schilderung von N____ gegenüber der Polizei zur Täterschaft, wohin sich diese bewegt hat und der Festnahme des Beschuldigten («dem Polizisten am Telefon gab ich Anweisungen, wo der Mann jeweils ist. Der Mann, den die Polizisten kontrollierten war definitiv der Mann, der in den Autos war» [Akten S. 502]). In der Berufungsverhandlung wurde zudem der Vorgesetzte des Alarmpiketts II, welches dazumals im Einsatz stand, F____, befragt. Dieser gab zu Protokoll, dass er auf der Anfahrt zum Tatort mit dem Requirierenden eine telefonische Verbindung herstellte und dieser die Polizisten dann zum Täter lotste (während sie dauernden telefonischen Kontakt hatten). Auf Nachfrage bestätigte er, dass eine Verwechslung «nicht machbar» sei, da er sich an keine andere Person erinnere bzw. rechts und links des Beschuldigten niemand gewesen sei. N____ habe am Telefon gesagt, der Beschuldigte sei die Person, die sich vorhin an den Autos zu schaffen gemacht habe (Akten S. 1331 f.). Die Aussagen von N____ vor erster Instanz zur Täterschaft sind damit mit dem Strafgericht als völlig unglaubwürdig zu taxieren, eine Verwechslung der Täterschaft mithin ausgeschlossen (wenn mehrere Personen als Täter in Frage kommen würden, hätte dies der protokollierende Polizeibeamte im Rapport im Übrigen auch dokumentiert). Daran ändert auch nichts, dass N____ den Beschuldigten, als dieser in die [...]strasse abgebogen ist, allenfalls nicht mehr sehen konnte, zumal der Zeuge gegenüber der Polizei betont hat, dass diejenige Person, welche die Polizei in der [...]strasse kontrolliert habe, ganz sicher diejenige sei, der zuvor in die Autos eingestiegen sei (Akten S. 502). Davon, dass die Polizei dem Zeugen die Täterschaft des Beschuldigten durch ihr Vorgehen suggeriert habe, kann keine Rede sein.
7.4.2 Auch aus der Differenz zwischen Anhalteort an der [...]strasse [...] und Kontrollort an der [...]strasse [...] (Akten S. 511) kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal die beiden Orte – getrennt durch eine Kreuzung – nur 90 Meter voneinander entfernt liegen und A____ nicht durch Angehörige des Alarmpiketts II, sondern durch die Mannschaft des Basilea [...] (die ihr Fahrzeug in der Nähe parkiert haben dürfte), auf den Polizeiposten Clara verbracht wurde. Darüber hinaus war der Täter durch den Requirierenden (in der [...]strasse) zu identifizieren. Dass keine DNA des Beschuldigten gefunden werden konnte, erstaunt angesichts der Aussage von N____, wonach der Täter die Spuren mit einem Lappen verwischt habe (Akten S. 793 f.), nicht. Kommt dazu, dass man bei A____ nach der Tat ein schwarzes Plastikstück gefunden hat (Akten S. 503, 879). Dieses stimmt in Form, Beschaffenheit und Farbe mit der beschädigten Griffmulde des [...]-Transporters überein und stellt – selbst wenn zur sicheren Bestimmung auch die Griffmulde der Schiebetür des [...] verfügbar sein müsste (Akten S. 1086 ff.) – nicht zuletzt aufgrund der zeitlichen Koinzidenz ein weiteres (starkes) Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten dar, zumal keine andere vernünftige Erklärung ersichtlich ist, weshalb A____ das für den Alltagsgebrauch unnütze Plastikteil ansonsten mit sich führen sollte. Schliesslich ist erneut auf die Täteradäquanz hinzuweisen (vgl. dazu E. 5.4.3).
7.4.3 Der angeklagte Sachverhalt ist demnach erstellt und die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen mehrfachen versuchten Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB) und (vollendeten) Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) sind damit zu bestätigen. Hinsichtlich der Sachbeschädigung ist angesichts der Kosten der Reparatur des Lieferwagens von etwa CHF 300.– (Akten S. 510) im Zweifel hingegen «bloss» von geringfügiger Sachbeschädigung auszugehen (Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB; die Grenze des die Geringfügigkeit überschreitenden Sachschadens beträgt CHF 300.–; vgl. dazu Weissenberger, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 144 StGB N 108).
8. Strafzumessung
8.1 Grundlagen
An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
8.2 Ausgangslage, systematisches Vorgehen
Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2. September 2021 E. 5.3.1).
8.3 Strafart
8.3.1 Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, sind bei der Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur dann verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (BGE 134 IV 79 E. 4.2.2).
8.3.2 Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 17. September 2013 der mehrfachen Sachbeschädigung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit zwei Jahre) sowie zu einer Busse von CHF 600.– verurteilt (unter Einrechnung von zwei Tagen bereits ausgestandener Haft). Mit Strafbefehl derselben Behörde vom 28. Februar 2017 wurde A____ sodann der Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und zu einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 70.– verurteilt. Mit einem weiteren Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 7. Februar 2019 wurde der Beschuldigte darüber hinaus des Fahrens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis, des Fahrens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand sowie der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch schuldig erklärt und zu einer weiteren, unbedingt zu vollziehenden Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 70.– sowie zu einer Busse von CHF 700.– verurteilt. Des Weiteren wurde A____ mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 26. März 2021 (AGE SB.2020.24; welches vom Bundesgericht mit Urteil 6B_959/2021 vom 9. November 2022 hinsichtlich der einzig gerügten Landesverweisung bestätigt worden ist) des Raubs, der versuchten räuberischen Erpressung, des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, des mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln sowie der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch schuldig erklärt und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren sowie einer Busse von CHF 600.– verurteilt (unter Einrechnung von 64 Tagen bereits erstandener Haft). Darüber hinaus wurde er für sechs Jahre des Landes verwiesen (Akten S. 1239 ff.). Schliesslich wurde A____ mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 23. November 2021 der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 4 ¾ Jahren verurteilt (unter Einrechnung der Untersuchungshaft seit dem 2. April 2021), wobei wiederum eine Landesverweisung ausgesprochen wurde (zehn Jahre mit Eintrag im Schengener Informationssystem [SIS]).
8.3.3 Im vorliegenden Fall könnten an sich alle Schuldsprüche mit einer Geldstrafe geahndet werden. Indes ist der Beschuldigte – wie soeben erwogen – mehrfach vorbestraft, wobei ihn die in diesem Zusammenhang mitunter ausgesprochenen Geldstrafen (auch unbedingt vollziehbare) nicht von erneuter Delinquenz abhalten konnten. Es ist daher in casu aus spezial-präventiven Gründen für alle Delikte auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen, zumal eine Geldstrafe den notorisch sich in Geldnot befindlichen Beschuldigten erst recht dazu verleiten könnte, seinen Finanzbedarf mit weiteren kriminellen Handlungen zu decken (vgl. dazu BGer 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.2.3; AGE SB.2018.91 vom 10. Dezember 2020 E. 6.5.3). Für den in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes und den Schuldspruch wegen geringfügiger Sachbeschädigung (vgl. dazu E. 8.6) wird eine Busse auszusprechen sein.
8.4 Einsatzstrafe
8.4.1 Ausgangspunkt der Strafzumessung bezüglich des abstrakt am schwersten wiegenden Delikts der versuchten Erpressung bildet das Tatverschulden (der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe [Art. 156 Ziff. 1 StGB]). Dieses orientiert sich an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und ist somit relativ. Auch das Tatverschulden eines Mörders kann innerhalb des Tatbestands, dessen Strafrahmen mindestens zehn Jahre Freiheitsstrafe vorsieht, vergleichsweise leichter wiegen, was nicht mit einem leichten strafrechtlichen Vorwurf gleichzusetzen ist (AGE SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4.1, SB.2018.27 vom 27. August 2019 E. 4.3.1).
8.4.2 Innerhalb des objektiven Verschuldens ist zunächst der intendierte, sehr geringe Deliktsbetrag zu berücksichtigen. Verschuldenserhöhend ist dagegen zu werten, dass das Delikt gegenüber der Ehefrau sowie in Anwesenheit des gemeinsamen Kindes begangen wurde, wobei sich die beiden gezwungen sahen, im Badezimmer Schutz zu suchen und dort während knapp einer Stunde ausharren mussten. Es ist insgesamt von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen.
8.4.3 In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte aufgrund rein finanzieller Motive handelte. Indes wurde das Delikt durch die Betäubungsmittel- und Medikamentenabhängigkeit des trotz allem zielgerichtet und logisch handelnden Beschuldigten zumindest begünstigt (ohne dass dieser Umstand zu einer Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 und 2 StGB führen würde), sodass das Gesamtverschulden als gerade noch eher leicht zu bezeichnen ist.
8.4.4 Die verschuldensangemessene hypothetische Einsatzstrafe für die Erpressung – wäre sie vollendet worden – würde nach dem zuvor Referierten bei sechs Monaten Freiheitsstrafe zu liegen kommen. Indes ist der Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB strafmildernd zu berücksichtigen (BGE 121 IV 49 E. 1b; Trechsel/Seelmann, a.a.O., Art. 47 N 20). Da der Erfolg nur deshalb nicht eintrat, weil sich der Bruder des Beschuldigten, E____, in den Erpressungsversuch einmischte (vgl. dazu schon E. 4), ist der Versuch nur im Umfang von einem Monat strafmildernd zu berücksichtigen.
8.5 Gesamtstrafenbildung (Art. 49 Abs. 1 StGB)
8.5.1
8.5.1.1 Ein Teil der heute mit Freiheitsstrafe zu ahndenden Nötigungen (die zwischen zirka dem 1. Januar 2020 und zirka dem 10. März 2020 zu verorten sind), hat der Beschuldigte im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB begangen, bevor er mit Urteil des Strafgerichts vom 16. Januar 2020 verurteilt wurde. Da die Delikte mit derselben Strafart (Freiheitsstrafe) geahndet werden, ist daher zum mittlerweile rechtskräftig gewordenen Urteil des Appellationsgerichts vom 26. März 2021 (AGE SB.2020.24) eine teilweise Zusatzstrafe zu bilden (vgl. BGE 138 IV 113 E. 3.4.2; AGE SB.2019.111 vom 9. Juni 2020 E. 6.7, SB.2018.44 vom 23. Januar 2019 E. 4.6; Trechsel/Seelmann, a.a.O., Art. 49 N 12 ff.).
8.5.1.2 Sind strafbare Handlungen zu beurteilen, die der Täter – wie hier – teils vor, teils nach einem Urteil begangen hat (teilweise retrospektive Konkurrenz), sind die retrospektiven Straftaten separat von den noch nicht beurteilten, nicht retrospektiven Delikten zu beurteilen. Dafür ist in zwei Schritten vorzugehen: Das Gericht hat zuerst in Bezug auf Straftaten, die vor der ersten Verurteilung begangen wurden, zu prüfen, ob im Hinblick auf die Art der vorgesehenen Strafe eine Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB möglich ist. Ist dies der Fall, liegen also gleichartige Strafen vor, muss es unter Berücksichtigung der Strafschärfung nach Art. 49 Abs. 1 StGB eine Zusatzstrafe zur Grundstrafe festlegen (Strafe A). Das Gericht prüft in einem zweiten Schritt sodann die nach der ersten Verurteilung begangenen Straftaten und setzt, gegebenenfalls unter Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB, eine eigenständige (Gesamt-)Strafe dafür fest (Strafe B). Schliesslich wird die ergänzende Strafe, die für die vor der ersten Verurteilung begangene(n) Straftat(en) verhängt wurde (Strafe A), zu der für nach dieser Verurteilung begangene Straftaten verhängten Strafe (Strafe B) hinzugerechnet, mithin kumuliert (vgl. dazu BGE 145 IV 1 E. 1.3 f.; BGer 6B_759/2019 E. 2.3.2, 6B_750/2019 E. 1.4.4, 6B_144/2019 E. 4.3.1; Trechsel/Seelmann, a.a.O., Art. 49 N 19).
8.5.1.3 Betreffend die mehrfache Nötigung ist verschuldenserhöhend zu gewichten, dass der Beschuldigte der Privatklägerin mit dem Tod und damit dem denkbar schwersten Nachteil drohte sowie die dadurch geschaffene Zwangslage über mehrere Wochen andauerte. Erst durch die Flucht ins Frauenhaus konnte dieser Zustand beendet werden und C____ beginnen, ein «normales» Leben zu führen. Das objektive Verschulden ist als nicht mehr leicht zu bezeichnen.
8.5.1.4 Die Betäubungsmittel- und Medikamentenabhängigkeit des Beschuldigten ist für die Bemessung des subjektiven Verschuldens – weil das Delikt nicht auf die Erhältlichmachung von Geld zwecks Finanzierung der Drogensucht gerichtet war – nicht von Bedeutung. Weitere subjektive Aspekte, die zu berücksichtigen wären, sind nicht ersichtlich, sodass insgesamt von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen ist. Hinsichtlich der «Strafe A» ist im Kontext der mit Urteil des Appellationsgerichts vom 26. März 2021 geahndeten anderen Delikten und der deutlich kürzeren Zeitspanne (zirka 1. Januar 2020 bis 16. Januar 2020) unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) von einer schuldangemessenen Sanktion von zwei Monaten auszugehen. In Bezug auf die «Strafe B» ist angesichts der längeren Zeitspanne und der weiteren zu ahndenden Delikte isoliert betrachtet von einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten auszugehen. Mit Bezugnahme auf das Asperationsprinzip (Art. 49 Abs. 1 StGB) wird die Einsatzstrafe für die versuchte Erpressung um vier Monate Freiheitsstrafe erhöht («Strafe B»).
8.5.2 Bezüglich des Diebstahls des Mofas ist festzuhalten, dass dessen wirtschaftlicher Wert angesichts der fehlenden Fahrtüchtigkeit nicht besonders hoch war, wobei der Beschuldigte dennoch eine gewisse Hartnäckigkeit an den Tag legte. In subjektiver Hinsicht ist wiederum leicht entlastend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte aufgrund seines Suchtdrucks handelte (vgl. dazu schon E. 8.4.3), sodass von einem leichten Gesamtverschulden auszugehen ist. Die schuldangemessene Sanktion beträgt damit drei Monate Freiheitsstrafe, wobei die bisher zugemessene Strafe von neun Monaten Freiheitsstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) um zwei Monate zu erhöhen ist.
8.5.3 Auch das Verschulden in Bezug auf die beiden Diebstahlsversuche in einen Lieferwagen und den [...] wiegt mit Hinweis auf vorstehend Erwogenes (vgl. dazu E. 8.5.2) jeweils leicht. Der Versuch ist angesichts der Tatsache, dass A____ nur deshalb nichts erbeutete, weil sich kein Diebesgut in den Fahrzeugen befand, nicht wesentlich strafmildernd zu berücksichtigen. Von den ursprünglich vier Monaten Freiheitsstrafe (je zwei Monate für die einzelne Tat) ist für den Versuch je ein halber Monat Freiheitsstrafe abzuziehen und die bisher zugemessene Strafe in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) daher um zwei Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
8.5.4 Mit dem Übersteigen des Zauns und dem Betreten des umfriedeten Hofplatzes hat der Beschuldigte das Sicherheitsgefühl der Bewohner beeinträchtigt bzw. deren Privatsphäre verletzt. Da es sich beim Hausfriedensbruch aber um ein Durchgangsdelikt zum bereits abgehandelten versuchten Diebstahl gehandelt hat, ist die Sanktion mit zwei Monaten Freiheitsstrafe zu bemessen, wobei die bisher zugemessene Sanktion in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) «bloss» um einen weiteren Monat erhöht wird.
8.5.5 Insgesamt resultiert aus dem soeben Erwogenen eine vorläufige Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe, wobei für die teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Appellationsgerichts vom 26. März 2021 («Strafe B») zwei weitere Monate zu addieren sind, sodass eine vorläufige Gesamtfreiheitsstrafe von 16 Monaten resultiert.
8.6 Übertretungsbusse
Für den in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes ist schliesslich mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 19) eine Busse von CHF 300.‒ auszusprechen, welche in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) für die geringfügige Sachbeschädigung um CHF 300.– (angesichts der völligen Gleichgültigkeit fremden Eigentums gegenüber ist das Verschulden als nicht mehr leicht zu bezeichnen und wäre die Busse isoliert betrachtet mit CHF 400.– zu veranschlagen), auf insgesamt CHF 600.– erhöht wird (bei schuldhafter Nichtbezahlung sechs Tage Ersatzfreiheitsstrafe).
8.7 Persönliche Verhältnisse
8.7.1 Der Beschuldigte ist am [...] in Basel geboren und mit seiner [...] Schwester und dem [...] Bruder bei den Eltern aufgewachsen, wobei er gemäss eigenen Angaben eine gute Kindheit verlebt habe. Er besitzt als kosovarischer Staatsangehöriger in der Schweiz eine C-Bewilligung. Nach der obligatorischen Schulzeit hat der Sozialhilfe beziehende Beschuldigte keine Lehrstelle gefunden. Er arbeitete in [...] (wo er auch Arbeitsunfälle gehabt habe), war aber längere Zeit auch arbeitslos, sodass er Schulden in Höhe von etwa CHF 70'000.– anhäufte. Bereits im Jugendalter trat er – eigenen Angaben zufolge aufgrund eines schlechten Umfelds bzw. einem schlechten Freundeskreis – deliktisch in Erscheinung. Bereits 2014 begann er Cannabis zu konsumieren. Ab dem Jahr 2017 konsumierte er auch harte Drogen wie Heroin, Kokain und MDMA und war deswegen (erfolglos) mehrfach stationär untergebracht. Er ist noch verheiratet (die Scheidungsklage wurde eingereicht) und Vater einer mittlerweile [...]jährigen Tochter, welche ihn zusammen mit der Mutter in der Haft offenbar auch besucht (alle zwei Monate). Ansonsten bestehe schriftlicher Kontakt. Unterhalt habe er aber noch nie bezahlt (Akten S. 3 ff., 1239 ff., 1310, 1312, 1324 ff.).
8.7.2 Wie bereits erwogen (vgl. dazu E. 8.3), ist der Beschuldigte mehrfach vorbestraft und haben ihn verschiedenste – auch unbedingte – Strafen nicht von weiterer Delinquenz abhalten können. Vielmehr delinquierte er auch während laufender Verfahren unbeirrt weiter. So verübte er die vorliegend beurteilten Delikte in zeitlich unmittelbarer Abfolge zum am 16. Januar 2020 ergangenen Strafgerichtsurteil (AGE SB.2020.24) und während des diesbezüglich laufenden Berufungsverfahrens (die Berufungsanmeldung erfolgte am 24. Januar 2020). Darüber hinaus verübte er – nachdem er am 26. März 2021 der Urteilsverkündung hinsichtlich des Urteils des Appellationsgerichts Basel-Stadt AGE SB.2020.24 unentschuldigt ferngeblieben war – nur gut fünf Tage später, am 1. April 2022, das versuchte Tötungsdelikt, welches das Strafgericht mit Urteil vom 23. November 2021 beurteilte. Eine derartige Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung sucht Seinesgleichen. A____ muss heute als unbelehrbar bezeichnet werden. Aufgrund seiner massiven Renitenz und Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung, rechtfertigt es sich, die bisher zugemessene Freiheitsstrafe um zwei Monate zu erhöhen (vgl. zum Ganzen BGE 134 IV 1 E. 5.4.1, 121 IV 49 E. 2d/cc; BGer 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.5, 6B_954/2009 vom 14. Januar 2010 E. 2), wobei damit das als problematisch zu bezeichnende Vollzugsverhalten (hinsichtlich der Strafuntersuchung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung; Akten S. 948 ff., 1001 ff., 1106 ff., 1350 ff.) noch nicht einmal berücksichtigt ist.
8.7.3 Der Beschuldigte war hinsichtlich Ziff. I.3.2 (versuchte Erpressung zum Nachteil der Privatklägerin) und Ziff. I.8 (Betäubungsmittelkonsum) der Anklageschrift zwar geständig und liess die entsprechenden Schuldsprüche in Teilrechtskraft erwachsen. Wie in der Berufungsverhandlung aufgrund seiner ausweichenden und verharmlosenden Aussagen (Akten S. 1322 ff.) klar wurde, scheint er sich mit seinen Taten indes nicht ernsthaft auseinandersetzen zu wollen. Besondere Einsicht oder Reue kann ihm daher nicht zugutegehalten werden.
8.8 Modalitäten des Vollzugs/Ergebnis
Bei dieser Strafhöhe wäre der teilbedingte Strafvollzug zwar grundsätzlich möglich (Art. 43 Abs. 1 StGB). Angesichts der massiven Vorstrafen und der Delinquenz während laufender Strafverfahren (vgl. dazu E. 8.7.2) muss dem Beschuldigten aber eine eigentliche Schlechtprognose gestellt werden, weshalb der bedingte Vollzug ausser Betracht fällt (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Anrechnung der bereits ausgestandenen Haft von zwei Tagen steht hingegen nichts entgegen (Art. 51 StGB).
9. Landesverweisung
9.1 Ausgangslage
Der Beschuldigte ist kosovarischer Staatsangehöriger und hat die zur Diskussion stehenden Delikte zwischen Januar und August 2020, mithin nach Inkrafttreten der in Art. 66a ff. StGB geregelten Landesverweisung, verübt. Das Gericht verweist einen Ausländer, der wegen Diebstahls (Art. 139 StGB) in Verbindung mit Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) verurteilt worden ist, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB hängt somit grundsätzlich nicht von der konkreten Tatschwere ab (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3).
9.2 Anwendungsfall von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB?
9.2.1 Das Strafgericht hat erwogen (vorinstanzliches Urteil S. 20), folge man dem Gesetzeswortlaut von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB, handle es sich bei dem vom Beschuldigten begangenen Diebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch um eine Katalogtat, welche eine obligatorische Landesverweisung nach sich ziehe. Das Bundesgericht habe indes festgehalten, dass Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB im Sinne von Art. 121 Abs. 3 lit. a der Bundesverfassung (BV, SR 101) auszulegen sei, weshalb davon nur Ausländer erfasst würden, die wegen «eines Einbruchsdelikts» rechtskräftig verurteilt worden seien, also namentlich einen Einschleich- oder Einbruchdiebstahl begangen hätten. Weiter habe das Bundesgericht festgehalten, dass bei der Auslegung des Wortlauts dieser Bestimmung dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz besondere Bedeutung zukomme. Es habe auf den Duden, gemäss welchem «Einbruch» ein gewaltsames Eindringen in ein Gebäude, in einen Raum oder Ähnliches meine, verwiesen. Auf Grundlage dieser Erläuterungen habe es die Subsumtion eines Ladendiebstahls unter Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB verneint. Im vorliegenden Fall habe der Beschuldigte zur Begehung des Diebstahls einen Zaun zu einem draussen situierten Parkplatz überwunden, was gemäss bundesgerichtlicher Auslegung des Wortlauts von Art. 121 Abs. 3 lit. a BV insofern kein Einbruchsdelikt begründe, als damit nicht in einen Raum oder eine ähnlich intime Zone eingedrungen worden sei. Unter adäquater Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips erscheine es deshalb nicht angemessen, den Beschuldigten ohne vorherige Interessenabwägung des Landes zu verweisen, weshalb vorliegend nicht von einem Anwendungsfall der obligatorischen Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB auszugehen sei.
9.2.2 Nachdem das Bundesgericht in BGE 145 IV 404 E. 1.5 entschieden hatte, dass ein Ladendiebstahl unter Verletzung eines Hausverbots nicht vom Anwendungsbereich des Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB erfasst werde, erwog es im Urteil 6B_1011/2022 vom 25. Januar 2023 E. 1.4 Folgendes: «Gemäss den vorinstanzlichen Ausführungen handelt es sich bei der fraglichen Liegenschaft […] um ein abseits stehendes und mit Hecken und Bäumen umgebenes Einfamilienhaus. Das Grundstück sei durch die Bepflanzung vollumfänglich umschlossen. Um zum Vorplatz zu gelangen, habe der Beschwerdegegner einen Zufahrtsweg betreten müssen, welcher auf der einen Seite durch eine Hecke und auf der anderen Seite durch einen dünnen Elektrozaun von der Umgebung abgetrennt sei. An der Einfahrt befinde sich der Briefkasten des Hauses, der diesen Bereich ebenfalls als zum Grundstück gehörend abgrenze. Der Vorplatz, auf welchem das Fahrzeug gestanden sei, werde auf der einen Seite durch eine halbhohe Mauer sowie Sträucher und Bäume und auf der anderen Seite durch eine lose Bepflanzung abgeschlossen. Offen sei der Vorplatz lediglich gegen vorne aufgrund der Zufahrt. Beim vorliegenden Tatort des Hausvorplatzes handelt es sich demnach nicht um einen geschlossenen Raum. Vielmehr war das auf dem Vorplatz stationierte Fahrzeug für jedermann über die offene Zufahrt erreichbar. Der vom Beschwerdegegner begangene Hausfriedensbruch erschöpft sich im Betreten des zur Strasse hin ungesicherten Grundstücks. Eine darüberhinausgehende Tathandlung (z.B. im Sinne der gewaltsamen oder gewaltlosen Beseitigung bzw. Überwindung einer den Tatort sichernden Einrichtung) liegt nicht vor. Das alleinige Eindringen des Beschwerdegegners in einen zwar erkennbar fremden, jedoch offenen Raum (gegen den Willen des Hausherrn), mag in Bezug auf den Hausfriedensbruch gemäss dem vorinstanzlichen Urteil objektiv tatbestandsmässig sein, fällt vorliegend aber nicht unter den Begriff des Einbruchsdelikts im Sinne obiger Definition. Der gleiche Schluss drängt sich unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit auf. Offenbleiben kann demnach, ob ein Einbruchsdelikt – wie von der Vorinstanz angedeutet – ein Eindringen in einen Innenraum voraussetzt».
9.2.3 Das Obergericht des Kantons Zürich entschied in einem Urteil vom 10. Juni 2022 (B210242-O/U/hb E. 3.3) in diesem Zusammenhang Folgendes: «Auch wenn sich die Beschuldigte im Sinne von Art. 186 StGB des Hausfriedensbruchs schuldig machte, ist fraglich, ob das Eindringen in die grundsätzlich schrankenlos zugängliche Garage genügt, um ein "Einbrechen" im Sinne einer Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB zu begründen. Wie in Literatur und Rechtsprechung indessen festgehalten wird, ist für die Erfüllung eines Einbruchdiebstahls im Sinne einer Katalogtat keine Sachbeschädigung, mithin das gewaltsame Überwinden eines Hindernisses, erforderlich. Vielmehr erfüllt auch ein "Einschleichdiebstahl" die Norm von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB. Vorliegend bestanden zwar keine physischen Schranken, welche die Beschuldigte von der Einfahrt in die Garage abgehalten hätten, dennoch ist für jedermann klar ersichtlich, und wird auch mit einem entsprechenden Schild bezeichnet, dass es sich um eine private Garage handelt, in welcher fremde Personen grundsätzlich keinen Zutritt haben. Anders als in der Konstellation, welche dem Urteil des Bundesgerichts 145 IV 404 zugrunde lag, ist der Beschuldigten anzulasten, in eine dem Publikum grundsätzlich nicht zugängliche Örtlichkeit eingedrungen zu sein. Die Mieter der entsprechenden Garagenplätze müssen vielmehr darauf vertrauen dürfen, dass ihre Fahrzeuge und persönlichen Gegenstände dort in Sicherheit sind. Gerade die Verletzung dieses Vertrauens in die Unantastbarkeit des privaten Raumes sollte mit dem Umstand, dass ein Einbruchdiebstahl als Katalogtat für eine Landesverweisung im Gesetz aufgenommen wurde, auch geschützt werden. Auch unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips erscheint es damit als angemessen, das Verhalten der Beschuldigten unter die Katalogtat von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB zu subsumieren. Es ist indessen bereits hier festzuhalten, dass sich die Schwere der Katalogtat vorliegend am untersten Rand des Möglichen befindet».
9.2.4 Auch im vorliegenden Fall hat sich der Beschuldigte hinsichtlich Ziff. I.7 der Anklageschrift (vgl. dazu schon E. 7) zwar nicht zusätzlich der Sachbeschädigung schuldig gemacht. Entgegen dem vorzitierten Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich musste er aber physische Schranken überwinden bzw. eine gewisse Energie aufwenden, um auf das Grundstück von M____ zu gelangen und war offensichtlich, dass nicht gewollt war, dass der Parkplatz der Öffentlichkeit zugänglich sein soll. So ist dem Polizeirapport zu entnehmen, dass es sich um einen mit Tor und Kette abgeschlossenen privaten Parkplatz gehandelt hat (Akten S. 532) bzw. der Zaun zum Privatgrundstück verschlossen war (Akten S. 535). N____ hat in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mehrfach und unmissverständlich ausgesagt, dass der Täter über einen Zaun gestiegen bzw. gesprungen sei (Akten S. 792). Der Täter sei zunächst vom Nachbargrundstück über einen niedrigeren Zaun auf den zur Diskussion stehenden Parkplatz gelangt und habe diesen danach über den höheren Zaun – etwa so hoch wie die Nase von N____ – wieder verlassen (Akten S. 793). Anders als in BGer 6B_1011/2022 vom 25. Januar 2023 handelt es sich vorliegend um einen geschlossenen Raum und durfte M____ demgemäss darauf vertrauen, dass sein Fahrzeug und seine darin befindlichen persönlichen Gegenstände auf dem abgeschlossenen Parkplatz in Sicherheit sind. Gerade die Verletzung dieses Vertrauens in die Unantastbarkeit des privaten Raumes sollte mit dem Umstand, dass ein Einbruchdiebstahl als Katalogtat für eine Landesverweisung im Gesetz aufgenommen wurde, auch geschützt werden. Es ist daher mit der Staatsanwaltschaft (Akten S. 921 f.) auch unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsaspekts von einem Anwendungsfall von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB auszugehen, wobei das Appellationsgericht angesichts des aufgrund der erneuten Delinquenz ausserordentlich hohen öffentlichen Interessens an der Wegweisung des Beschuldigten (vgl. dazu sogleich E. 9.4) ohnehin auf eine fakultative Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB erkannt hätte.
9.3 Erwägungen des Appellationsgerichts in SB.2020.24
Das Appellationsgericht hat in seinem Urteil SB.2020.24 vom 26. März 2021 hinsichtlich des Härtefalls rechtskräftig Folgendes erwogen (das Bundesgericht hat das Urteil mit BGer 6B_959/2021 vom 9. November 2022 hinsichtlich der einzig gerügten Landesverweisung bestätigt):
«7.4 Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur «ausnahmsweise» unter zwei kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden. Es ist einerseits zu prüfen, ob die Landesverweisung einen schweren persönlichen Härtefall für den Beschuldigten bewirken würde (sogleich E. 7.5). Andererseits ist zu prüfen, ob die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz überwiegen (unten E. 7.6). Schliesslich ist gegebenenfalls zu prüfen, ob allfällige völkerrechtliche Vorgaben der Landesverweisung entgegenstehen (unten E. 7.7; vgl. zum Prüfungsschema de Weck, OFK Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 66a StGB N 34).
7.5
7.5.1 Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 S. 108, 145 IV 364 E. 3.2 S. 366; 144 IV 332 E. 3.3.1, publ. in: Pra 2019 S. 698, 707). Die strafrechtliche Landesverweisung führt nach dem Willen des Gesetzgebers zu einer klaren Verschärfung der bisherigen ausländerrechtlichen Ausweisungspraxis (BGE 145 IV 55 E. 3.4 und E. 4.3 S. 368 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der migrationsrechtliche Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) heranziehen wenn auch nicht unbesehen übernehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 S. 108 f., 144 IV 332 E. 3.3.2 S. 340 f.). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, die Familienverhältnisse, unter Berücksichtigung der Schulsituation der Kinder, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Heimatstaat. Eine erfolgreiche Integration ist insbesondere zu verneinen, wenn eine Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu decken vermag, und etwa während einer substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig ist (BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2, 6B_793/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3.2, 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 2.3). Weiter sind strafrechtliche Elemente zu berücksichtigen, namentlich ist Rückfallgefahr, wiederholter Delinquenz und den Resozialisierungschancen Rechnung zu tragen (vgl. BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. de Weck, a.a.O. Art. 66a StGB N 21).
Zwar ist gemäss der neueren ausländerrechtlichen Rechtsprechung nach rund zehnjähriger rechtmässiger Aufenthaltsdauer regelmässig davon auszugehen, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen (BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 277; BGer 6B_2/2019 vom 27. September 2019 E. 7.2.1, 8.5; 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5). In diesem Zusammenhang gilt, wie das Bundesgericht betont: «Die Landesverweisung wird überwiegend eine Härte bewirken. […] Ein langjähriger Aufenthalt in der Schweiz oder familiäre oder private Verhältnisse bilden keinen Freipass für Straftaten […]» (BGer 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.6; 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.2, E. 1.4). So ist denn selbst bei Ausländern, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind, keine Sonderregelung anzunehmen, sondern die Härtefallprüfung anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen. Der besonderen Situation wird dabei insoweit Rechnung getragen, als eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration, in aller Regel als starkes Indiz für das Vorliegen von genügend starken privaten Interessen und damit für die Bejahung eines Härtefalls zu werten ist. Bei der allenfalls anschliessend vorzunehmenden Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung ist der betroffenen Person mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. Hingegen kann davon ausgegangen werden, dass die in der Schweiz verbrachte Zeit umso weniger prägend war, je kürzer der Aufenthalt und die in der Schweiz absolvierte Schulzeit waren, weshalb auch das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz weniger stark zu gewichten ist (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4 S. 109 f.).
7.5.2 Art. 66a StGB ist des Weiteren EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0101, EMRK) zu orientieren (BGer 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 2.1.2). Soweit ein Anspruch aus Art. 8 EMRK in Betracht fällt, ist mithin primär die Rechtsprechung des EGMR zu beachten (vgl. das Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Nach diesem Urteil haben sich die nationalen Instanzen von den im Urteil Üner gegen die Niederlande vom 18. Oktober 200, Nr. 46410/99, resümierten Kriterien leiten zu lassen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2 S. 340 f.; BGer 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.4, 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.5).
Aus diesem Urteil können für den vorliegenden Fall die folgenden relevanten Kriterien abgeleitet werden (vgl. BGer 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.5, 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.3): Die Natur und Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im ausweisenden Staat, die seit der Straftat abgelaufene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit sowie die Nationalität der betroffenen Personen. Ferner die familiäre Situation, die Dauer des Zusammenlebens und andere Umstände, die ein tatsächliches Familienleben bezeugen, sowie das Alter allfälliger Kinder. Weiter das Interesse und das Wohl der Kinder. In Rechnung gestellt werden müssen schliesslich die besonderen Umstände des Einzelfalls, auch die temporäre oder definitive Natur des Landesverbots. Es ist zu beachten, dass der Anspruch auf Achtung des Familienlebens jedenfalls nicht absolut gilt: Liegt eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese als zulässig, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft «notwendig» erscheint (BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 46; BGer 6B_770/2018 vom 24. September 2018 E. 2.1; 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.4).
7.5.3 In Bezug auf die persönliche und familiäre Situation hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass der Beschuldigte kosovarischer Staatsangehöriger ist und mit seinen Eltern am 7. August 1993 in die Schweiz einreiste (Familiennachzug, vgl. Akten S. 70). Er hält sich damit seit seinem ersten Lebensjahr in der Schweiz auf und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung, deren Kontrollfrist am 31. Mai 2023 abläuft. Es ist jedoch anzumerken, dass der Beschuldigte mit 14 Jahren für zwei Jahre in den Kosovo zurückkehrte (vgl. Akten S. 146, 149, 153). Am 18. April 2011 – im Alter von 19 Jahren – ersuchte er zum anderen mit persönlichem Schreiben um Aufrechterhaltung seiner Niederlassungsbewilligung, da er mit seiner Familie für weitere vier Jahre in den Kosovo zurückkehren wolle (Akten S. 136). Als Grund für die Abreise führte er aus, dass es ihm hier nicht gelungen sei, eine geeignete Lehrstelle zu finden. Er sehe nun die Chance, sich im Ausland weiterzubilden (vgl. Akten S. 146). Dieses Gesuch wurde vom Migrationsamt abgelehnt, da die Reintegration des Beschuldigten in der Schweiz nach dem beabsichtigen Auslandsaufenthalt nicht gewährleistet sei und seine bisherige Integration beeinträchtige (Akten S. 148 f.,152 f.). Überdies hat sich der Beschuldigte eigenen Angaben zufolge in den letzten Jahren ferienhalber im Kosovo aufgehalten, wo im Übrigen auch seine Grossmutter lebt (Akten S. 832). Was seine familiären Beziehungen in sein Heimatland angeht, macht der Beschuldigte widersprüchliche Angaben. Zwar sagte er zunächst aus, dass nur noch seine Grossmutter im Kosovo wohne, diese habe er auch besucht und dort 3-4 Wochen Ferien gemacht (Akten S. 832, 1082). Die Grossmutter lebe in einer kleinen Hütte in einem ganz abgelegenen Dorf, die Lebenssituation dort sei katastrophal. Er kenne im Kosovo auch keine anderen Leute (Akten S. 1082). Darauf angesprochen, ob er die ganzen Ferien bei der Grossmutter verbracht habe, verneinte dies der Beschuldigte jedoch und führte aus, dass er die Ferien mit seiner Tante in ihrem Ferienhaus verbracht habe (Akten S. 1082). Entgegen den ursprünglichen Schilderungen des Beschuldigten ist mithin davon auszugehen, dass er sehr wohl noch ein gewisses soziales und familiäres Netz in seinem Heimatland besitzt, auf welches er bei einer Rückkehr in den Kosovo zurückgreifen könnte. Auch versteht der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben Albanisch (Akten S. 1082) und ist wohl auch in der Lage, sich in dieser Sprache schriftlich auszudrücken, gab er doch in einem Brief aus der Haft an seine Familie an, dass er «die Briefe auf Deutsch schreiben [muss], damit sie schneller bei euch ankommen» (Akten S. 256). Es ist folglich davon auszugehen, dass er im Kosovo aufgrund seiner regelmässigen Aufenthalte ein intaktes Netz hätte, auf welches er zurückgreifen könnte.
Der Beschuldigte heiratete im Jahre 2016 in seiner Heimat, wo zunächst die Ehefrau (C____) und seine Tochter (I____, in Basel am 9. August 2014 geboren, Akten S. 81) wohnhaft waren. Diese leben nun – wie auch seine beiden Geschwister sowie die Eltern – in Basel (vgl. Akten S. 29). Der Beschuldigte ist zwar auch aktuell noch mit seiner Ehefrau C____ verheiratet, die bislang keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt (Akten S. 1045), die Ehe ist aber als zerrüttet anzusehen, ist der Beschuldigte doch gemäss eigenen Aussagen mittlerweile von ihr getrennt. Die Ehefrau lebt seither mit der gemeinsamen Tochter in einer getrennten Wohnung, deren Adresse der Beschuldigte nicht nennen konnte («Irgendwo bei der [...], also [...]», Akten S. 1077). Zudem wurde der Beschuldigte, wie bereits erwähnt, am 15. Februar 2021 unter anderem wegen Nötigung und versuchter Erpressung zum Nachteil seiner Ehefrau verurteilt (zwar ist dieses Urteil zum Zeitpunkt des vorliegenden Entscheids noch nicht in Rechtskraft erwachsen, jedoch führte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten vor dem Appellationsgericht aus, dass ein Weiterzug an die zweite Instanz «von unserer Seite […] nicht unbedingt sein [muss]» [Akten S. 1081]). Das Kind dürfe er normalerweise jeden Samstag für vier Stunden sehen. Wenn sie etwas Spezielles unternehmen würden, dürfte er die Tochter den ganzen Tag haben, sie übernachte aber nicht bei ihm (Akten S. 1077). Im Ergebnis ist demnach eine aktuelle intakte Beziehung der Eheleute nicht anzunehmen, der Beschuldigte pflegt jedoch noch einen gewissen Kontakt zu seiner Tochter. Jedoch gilt es festzuhalten, dass der Beschuldigte es bislang unterliess, sich um eine Aufenthaltsbewilligung für seine Tochter zu kümmern, die (wie auch seine Ehefrau) offenbar längere Zeit illegal in der Schweiz lebte (vgl. Akten S. 75, 80 f.). I____ ist zwar nun seit dem 16. Dezember 2020 im Besitz einer Niederlassungsbewilligung (gültig bis 31. Mai 2023, vgl. Akten S. 1044), jedoch wurde das diesbezügliche Gesuch erst am 29. Juli 2020 gestellt. Der Umstand, dass das Gesuch durch die Anlaufstelle Sans-Papiers, und damit vonseiten der Kindsmutter, gestellt wurde (vgl. Akten S. 1048), zeigt, dass der Beschuldigte selbst nicht sonderlich interessiert an einer Legalisierung des Aufenthaltstitels seiner Ehefrau und insbesondere seiner Tochter war, befand sich diese doch bereits seit ihrer Geburt im Jahre 2014 in Basel. Was die Beziehung des Beschuldigten zu seiner restlichen Familie, insbesondere zu seinen Eltern, angeht, so scheint es sich dabei um eine einseitige Abhängigkeit zu handeln, unterstützten diese den Sohn einerseits über eine geraume Zeit in finanzieller Hinsicht, da er keinerlei eigenes Einkommen vorweisen konnte. Andererseits benutzt der Beschuldigte auch die elterliche Wohnung (in der auch seine zwei Geschwistern leben) als reine Schlafgelegenheit. So tauche er gemäss einer Aussage seiner Mutter nur ab und zu auf, um zu schlafen, dann verschwinde er wieder für ein paar Tage. Der Beschuldigte äusserte daraufhin, dass das normal sei, er sei dort nur angemeldet und wohne grundsätzlich nicht dort, sondern bei Kollegen (Akten S. 555). Auch liegt etwa ein Polizeirapport aus dem Jahre 2019 vor, wonach der Beschuldigte seiner Schwester mit dem Tod gedroht und sie entsprechend grosse Angst vor ihm habe (Akten S. 43 ff.). Auch wurden darin Aussagen der Mutter des Beschuldigten aufgenommen, wonach letzterer schon lange nicht mehr bei ihnen wohne und er immer Probleme mache. Auch am Tag vorher sei er vorbeigekommen und habe CHF 200.– «gestohlen» (Akten S. 46). Erst in neueren Aussagen beteuert der Beschuldigte, nicht mehr bei Kollegen oder einer Bekannten zu wohnen, da er sich jetzt wieder besser mit seiner Familie verstehe (Akten S. 832). Dass sich seine Familie (vgl. die eingereichten «Statements», Akten S. 1071 f.) und er nun vermehrt darum bemühen, die familiären Beziehungen als positiv darzustellen, erstaunt nicht, droht dem Beschuldigten doch eine empfindliche Strafe sowie eine Landesverweisung. Dies kann aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Beschuldigte bis vor kurzem erwiesenermassen kein nahes Verhältnis zu seiner Kernfamilie (Eltern und Geschwistern) pflegte.
7.5.4 Hinsichtlich der wirtschaftlichen Integration des Beschuldigten ist des Weiteren relevant, dass er keinen Beruf erlernt und es nicht geschafft hat, sich in wirtschaftlicher Hinsicht zu integrieren. Offenbar hat er jeweils nur kurzzeitig gearbeitet und wurde von seinen Eltern finanziell unterstützt (Akten S. 9, 67, 1078). Eigenen Angaben zufolge ist er momentan arbeitslos und bezieht Sozialhilfe (Akten S. 1077). Der Betreibungsregisterauszug des Beschuldigten wies per 15. Oktober 2020 Verlustscheine von CHF 77'876.50 auf (Akten S. 993 ff.), was eine Verschuldung in erheblichem Umfang zeigt. Aufgrund seiner Schuldensituation wurde er vom Migrationsamt bereits zweimal ermahnt und darauf aufmerksam gemacht, dass dadurch ein Grund zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung erfüllt sein könnte. Dies hat den Beschuldigten jedoch nicht von der weiteren Anhäufung von Schulden abzuhalten vermocht (Akten S. 72 f., 133). Der Beschuldigte spricht gut Deutsch und kann sich auch schriftlich ohne weiteres verständigen. Wie bereits erwähnt wurde, beherrscht er seine Muttersprache ebenso. Der Beschuldigte ist überdies in der Schweiz bereits mehrfach straffällig geworden, was zeigt, dass er sich nicht an die hiesige Rechtsordnung halten kann. So weist sein Strafregisterauszug für die Zeit seit 2013 mehrere Einträge wegen Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz, Sachbeschädigung sowie Verstössen gegen das Ausländergesetz auf (Akten S. 1030 f.). Auch wurde bereits aufgezeigt, dass der Beschuldigte – neben den im vorliegenden Entscheid beurteilten Delikten – weiterhin delinquierte und mit Urteil des Strafgerichts (noch nicht rechtskräftig) vom 15. Februar 2021 wegen versuchter Erpressung, mehrfachen versuchten Diebstahls, mehrfacher Nötigung, Sachbeschädigung Hausfriedensbruchs, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt wurde (Akten S. 1038). Die bisher ausgesprochenen (teilweise bedingten) Strafen haben den Beschuldigten mithin nicht von weiterer Delinquenz abgehalten. Dieser Umstand sowie die fehlenden beruflichen Aussichten schmälern seine Resozialisierungschancen erheblich. Insgesamt kann die Integration des Beschuldigten folglich nicht als gelungen bezeichnet werden.
7.5.5 Nach Prüfung der relevanten Kriterien erfüllt der Beschuldigte – insbesondere aufgrund der Umstände, dass er sich schon den grössten Teil seines Lebens in der Schweiz befindet und auch seine Tochter hier wohnt – knapp noch die Voraussetzungen für die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalles.
7.6 Jedoch fällt die nachfolgend in einem zweiten Schritt zu prüfende Abwägung der öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz zum Nachteil des Beschuldigten aus. Das öffentliche Interesse ist vor allem in Anknüpfung an die Schwere der Straftat und die bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu bestimmen (Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 66a StGB N 127). Der Beschuldigte wird unter anderem wegen Raubes (Art. 140 StGB) und räuberischer Erpressung (Art. 156 Abs. 3 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, was ein erhebliches öffentliches Interesse an der Landesverweisung begründet. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, ist erschwerend zu berücksichtigen, dass die Taten in der Öffentlichkeit und zum Nachteil einer ihm bis kurz vor dem Tatzeitpunkt unbekannten Person begangen wurden. Seit Begehung dieser Straftaten im Jahre 2019 ist auch noch keine übermässig lange Zeit vergangen. In der Zwischenzeit trat der Beschuldigte jedoch, wie bereits erwähnt, erneut strafrechtlich in Erscheinung, wurde er doch im Februar 2021 erstinstanzlich unter anderem wegen Delikten gegen die Willensfreiheit verurteilt. Die diversen Vorstrafen haben den Beschuldigten entsprechend bisher nicht davon abgehalten, weiterhin zu delinquieren, womit auch seine diesbezüglichen Resozialisierungschancen als äusserst gering einzusteigen sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist des Weiteren darauf hinzuweisen, dass, da der Beschuldigte in der Schweiz insbesondere keine berufliche Perspektive besitzt bzw. er bisherige Chancen wiederholt nicht nutzen konnte, seine wirtschaftlichen und persönlichen Aussichten im Kosovo angesichts seiner Schulbildung und der in der Schweiz erworbenen Arbeitserfahrung zumindest intakt sein dürften. Die Aufnahme eines Erwerbslebens dürfte sich in seinem Heimatland jedenfalls nicht schwieriger gestalten als in der Schweiz, ist es dort als ungelernter Arbeiter wohl ungleich einfacher, eine Arbeit zu finden. Auch beherrscht er die dortige Sprache, hat familiäre und soziale Anknüpfungspunkte, wie seine Grossmutter oder seine Tante, die im Kosovo ein Ferienhaus besitzt, und ist ihm aufgrund seiner regelmässigen (und teilweise langen) Aufenthalte in seinem Heimatland die dortige Kultur und Lebensweise bestens bekannt. Der Beschuldigte verbringt auch regelmässig Ferien in seinem Heimatland, hielt sich in seiner Jugend zudem zwei Jahre dort auf und wollte sogar im Jahre 2011 für weitere vier Jahre in den Kosovo zurückkehren. Auch die bereits dargelegte finanzielle Situation des Beschuldigten kann bei der Interessenabwägung nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, häufte er doch erhebliche Schulden an und lebt mittlerweile von der Sozialhilfe. Soweit ersichtlich, hat er auch nicht die Hilfe einer Schuldenberatungsstelle in Anspruch genommen. Hinsichtlich der privaten Interessen an seinem Verbleib in der Schweiz sind insbesondere seine familiären Beziehungen zu nennen. So hat er eine Tochter in Basel und wohnt mit seinen Eltern und Geschwistern zusammen. Indes ist fraglich, ob die familiären Beziehungen intakt sind bzw. tatsächlich gelebt werden. Einerseits ist der Beschuldigte mittlerweile von seiner Ehefrau gerichtlich getrennt und erstinstanzlich auch wegen versuchter Nötigung zu ihrem Nachteil verurteilt. Auf ein gemeinsames Familienleben mit seiner Ehefrau kann deshalb nicht zu seinen Gunsten abgestellt werden. Seine Ehefrau ist denn auch mit der gemeinsamen Tochter aus der elterlichen Wohnung ausgezogen. Zwar darf der Beschuldigte die Tochter gemäss seinen Aussagen einmal pro Woche für vier Stunden sehen, jedoch ergibt sich, wie bereits erwähnt, aus den Akten, dass der Beschuldigte bislang nicht einmal daran interessiert war, für seine – mittlerweile [...]jährige (!) – Tochter eine Aufenthaltsbewilligung zu beantragen, befand sie sich doch bislang – wie die Mutter – illegal in der Schweiz. Eine Niederlassungsbewilligung hat I____ nun zwar erhalten, aber erst auf Initiative der Mutter und der Anlaufstelle Sans-Papiers, was doch eine gewisse Gleichgültigkeit seitens des Beschuldigten in Bezug auf die Belange seiner Tochter aufzeigt. Durch das zerrüttete Verhältnis der Ehegatten und der Vorgeschichte des Beschuldigten ist auch davon auszugehen, dass die gemeinsame Tochter bei der Mutter verbleibt, womit allfällige Schwierigkeiten für I____ im Kosovo nicht zu thematisieren sind, da davon ausgegangen wird, dass sie in der Schweiz verbleiben kann, wo sie mit ihrer Mutter und den Grosseltern sowie übrigen Verwandten über ein genügendes familiäres Beziehungsnetz verfügt. Es ist dem Beschuldigten mithin zuzumuten, während der Dauer der Landesverweisung den Kontakt mittels elektronischer Kommunikationsmittel und regelmässigen Besuchen seitens der Tochter aufrecht zu erhalten, dauert doch etwa ein Flug von Basel nach Priština nur rund zwei Stunden (vgl. etwa Homepage der Fluggesellschaft [...]) und stammt doch auch die Mutter der gemeinsamen Tochter aus der Region bzw. aus [...]. Wie bereits aufgezeigt wurde, kann auch die familiäre Beziehung zu seinen Eltern und seinen Geschwistern nicht gross zu Gunsten des Beschuldigten herangezogen werden. Sofern er mit ihnen in regelmässigem Kontakt bleiben will, ist ihm zuzumuten, dies für die Dauer der Landesverweisung ebenfalls mittels elektronischer Kommunikationsmittel und regelmässigen Besuchen ihrerseits zu bewerkstelligen. Wenn der Beschuldigte die Schweiz nun verlassen muss, mag ihm das unliebsam und vorübergehend mit gewissen Entbehrungen verbunden sein. Indes würde ihn diese Massnahme nicht unverhältnismässig treffen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass er in der Schweiz, wo er keine Arbeitsstelle besitzt und sein soziales Netz – sofern es denn vorhanden ist – ihn nicht vor Delinquenz und Verschuldung abhalten konnte, aussichtsreiche Perspektiven hätte, während er sich umgekehrt in seinem Heimatland durch einen Neustart voraussichtlich entsprechende Chancen erarbeiten kann oder sogar eine weitere Ausbildung abschliessen könnte. Auch ist darauf hinzuweisen, dass die Landesverweisung lediglich temporär ist, mithin deren Länge nicht übermässig ausfällt (s. sogleich E. 7.8) und es dem Beschuldigten nach deren Ablauf möglich ist, wieder in die Schweiz zurückzukehren. Auch stehen der Landesverweisung keine medizinischen Gründe entgegen. Zwar befindet er sich momentan in einer Substitutionstherapie, jedoch wären einerseits mit grosser Wahrscheinlichkeit die dafür benötigten Medikamente auch in seinem Heimatland verfügbar, andererseits sagte der Beschuldigte an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass er sowieso plane, die ihm verschriebenen Medikamente abzusetzen (Akten S. 1080).
Im Ergebnis überwiegt somit das Interesse der Öffentlichkeit, vor den Folgen der sich wiederholenden und mitunter folgenschweren Straffälligkeit des Beschuldigten bewahrt zu werden gegenüber seinem privaten Interesse am Verbleib in der Schweiz».
9.4 Würdigung für den konkreten Fall
Diese ausserordentlich differenzierten und vom Bundesgericht geschützten Erwägungen behalten auch für den vorliegenden Fall ihre Gültigkeit, wobei die Annahme eines Härtefalls heute noch knapper als im Urteil vom 26. März 2021 ausfällt, zumal die Beziehung zu seiner Tochter angesichts der seitherigen Inhaftierung noch weniger intensiv geworden sein dürfte. Kommt dazu, dass die Delikte gemäss Ziffer I.3.2 und I.4 der Anklageschrift zum Nachteil von C____ begangen wurden und mittlerweile auch die Scheidungsklage eingereicht worden ist (vgl. dazu. E. 8.7). Auch zeigt die erneute und intensive Delinquenz eindrücklich, dass der Beschuldigte nicht willens oder fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten bzw. lässt das öffentliche Interesse an der Entfernung des als Intensivtäter zu bezeichnenden Beschuldigten noch höher erscheinen. Auch wenn die Vertreterin der Privatklägerin in der Berufungsverhandlung zu Protokoll gegeben hat, dass die Mutter keine Flüge in den Kosovo wird finanzieren können (Akten S. 1312), bedeutet dies keine Unmöglichkeit des Kontakts zur Tochter, zumal die beruflichen Perspektiven des Beschuldigten im Kosovo – wie zuvor erwogen – intakt sind und die Familie ihren Sohn in der Vergangenheit auch regelmässig finanziell unterstützt hat. Anhaltspunkte, dass die Sevre-Long-Therapie (vgl. dazu E. 5.4.4) im Kosovo nicht weitergeführt werden könnte, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht.
9.5 Dauer und Vollzug der Landesverweisung
Die Dauer der Landesverweisung ist angesichts der zu beurteilenden Delikte auf die Mindestdauer von fünf Jahren festzulegen (Art. 66a Abs. 1 StGB). Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft (Akten S. 1283, 1289) kann der Beschuldigte nicht als Wiederholungstäter gemäss Art. 66b StGB gelten, zumal dies die Rechtskraft der bereits ausgesprochenen Landesverweisung zum Tatzeitpunkt voraussetzen würde (BGE 146 IV 311 E. 3.5.1). Hinzuweisen ist schliesslich auf die Tatsache, dass die gegen den Beschuldigten ausgesprochenen Landesverweisungen nach dem Vollzug der strafrechtlichen Haft (Art. 66c Abs. 3 StGB) gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht kumulativ, sondern nach dem Absorptionsprinzip vollzogen werden (BGE 146 IV 311 E. 3.7).
9.6 Eintrag im SIS
9.6.1 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 146 IV 172 E. 3) darf eine Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen im Sinne von Art. 3 lit. d SIS-II-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation; ABl. L 381 vom 28. Dezember 2006, S. 4) im SIS gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur dann vorgenommen werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falls dies rechtfertigen. Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Ziff. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise bestehen, dass sie solche Straftaten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates plant (Art. 24 Ziff. 2 lit. b SIS-II-Verordnung; vgl. auch Schneider/Gfeller, Landesverweisung und das Schengener Informationssystem, Sicherheit & Recht 1/2019, S. 9; Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar Strafrecht, Art. 66a-66d StGB N 96; Progin-Theuerkauf/Zoeteweij-Turhan/Turhan, Interoperabilität der Informationssysteme im Migrationsbereich – digitale Grenzkontrollen 2019, in: Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2018/2019, Bern 2019, S. 13). Sind die Voraussetzungen von Art. 21 und 24 Ziff. 1 und 2 SIS-II-Verordnung erfüllt, besteht eine Pflicht zur Eintragung im SIS.
9.6.2 Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS bewirkt, dass der betroffenen Person die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Mitgliedstaaten grundsätzlich untersagt ist (Art. 6 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 des Schengener Grenzkodexes (Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen; ABl. L 77 vom 23. März 2016, S. 1; vgl. auch Art. 32 Abs. 1 lit. a des Visakodexes [Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft; ABl. L 243 vom 15. September 2009, S. 1]). Die übrigen Schengen-Staaten können die Einreise in ihr Hoheitsgebiet im Einzelfall aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen indes dennoch bewilligen (Art. 6 Abs. 5 lit. c Schengener Grenzkodex; vgl. auch Art. 25 Abs. 1 lit. a Visakodex; BGE 146 IV 172 E. 3.2.3). Gegebenenfalls haben die betroffenen Schengen-Mitgliedstaaten ein Konsultationsverfahren nach Art. 25 Abs. 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 14. Juni 1985 (SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19) durchzuführen (OGer ZH SB190022 vom 26. November 2019 E. 4.3, 4.5; BVGer F-1367/2020 vom 10. Juni 2020 E. 5.1, BVGer F-6623/2016 vom 22. März 2018 E. 10.2, BVGer C-329/2013 vom 14. Dezember 2015 E. 8.3, je mit Hinweisen).
9.6.3 Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im SIS gegeben. Der Beschuldigte ist Drittstaatsangehöriger. Er ist zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden und fällt damit unter Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung, bei welchem es sich nach dem soeben Ausgeführten nicht um eine blosse Kann-Vorschrift handelt. Die Anwesenheit des Beschuldigten muss angesichts der massiven und fortlaufenden Delinquenz aber auch hinsichtlich der Natur der zu befürchtenden weiteren Delinquenz als Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, welche die Ausschreibung im SIS rechtfertigt, bezeichnet werden. Im Übrigen ist weder dargelegt worden noch ist ersichtlich, aus welchen Gründen vorliegend dennoch auf einen Eintrag im SIS zu verzichten wäre. So bestehen insbesondere keine Hinweise dafür, dass der Beschuldigte besondere Beziehungen zu einem Schengenstaat hätte, die gegen eine Ausschreibung sprächen.
10. Genugtuungsforderung
Hinsichtlich der Zivilforderungen wurden im Berufungsverfahren keinerlei Ausführungen gemacht. Insofern kann vorbehaltlos auf die zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil S. 21) und es ist der Privatklägerin zu Lasten des Beschuldigten eine Genugtuung in Höhe von CHF 700.– zuzusprechen.
11. Kostenfolgen
11.1 Erstinstanzliche Kosten
11.1.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.
11.1.2 Im Berufungsverfahren ergehen für dieselben Sachverhaltsabschnitte wie vor der Vorinstanz Schuldsprüche (in Ziff. I.5 und Ziff. I.6 der Anklageschrift wird der Sachverhalt teilweise rechtlich anders gewürdigt). Es rechtfertigt sich daher, die erstinstanzliche Kostenverteilung zu belassen. Der Beschuldigte trägt daher reduzierte Kosten in Höhe von CHF 4’520.15 (die Verfahrensmehrkosten von CHF 2'260.05 gehen zu Lasten der Strafgerichtskasse) und eine reduzierte erstinstanzliche Urteilsgebühr in Höhe von CHF 5’000.–.
11.1.3 Angesichts der um 1/3 reduzierten erstinstanzlichen Kosten ist der Rückforderungsvorbehalt für die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bzw. die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren mit 2/3 zu veranschlagen (Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 135 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 StPO).
11.2 Kosten des Rechtsmittelverfahrens
11.2.1 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).
11.2.2 Der Beschuldigte unterliegt mit seiner eigenen Berufung vollumfänglich, obsiegt aber im Rahmen der Berufung der Staatsanwaltschaft teilweise, sodass es sich rechtfertigt, ihm die um 1/4 reduzierten Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1‘500.‒ (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich der Zeugenentschädigung von F____ in Höhe von CHF 390.– [die Kilometerentschädigung beträgt nicht CHF 0.90, sondern praxisgemäss CHF 0.70; § 7 der Spesenverordnung, SG.164.420; vgl. dazu AGE SB.2018.57 vom 5. Dezember 2019 E. 8.2], zuzüglich allfällige übrige Auslagen) aufzuerlegen.
12. Entschädigungsfolgen
12.1 Entschädigung des amtlichen Verteidigers
12.1.1 Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss seiner Aufstellung, zuzüglich 4 ¾ Stunden für Berufungsverhandlung, ausgerichtet. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
12.1.2 Da dem Beschuldigten eine um 1/4 reduzierte Urteilsgebühr auferlegt wird, umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seines amtlichen Verteidigers im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung 75 % des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).
12.2 Entschädigung der Opfervertreterin
12.2.1 Der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin, D____, ist aus der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss ihrer Aufstellung, zuzüglich 4 ¾ Stunden für Berufungsverhandlung, auszurichten sind. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
12.2.2 Da der Beschuldigte hinsichtlich seiner Anträge der die Privatklägerin betreffenden Punkte (inklusive Zivilforderung) in vollem Umfang unterliegt, beträgt die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin für die zweite Instanz 100 % des zugesprochenen Honorars (Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 15. Februar 2021 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Freisprüche vom Vorwurf des Diebstahls (AS Ziff. I.2) und vom Vorwurf der versuchten Erpressung (AS Ziff. I.3.1);
- Schuldsprüche wegen versuchter Erpressung (AS Ziff. I.3.2) und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (AS Ziff. I.8);
- Abweisung der Genugtuungsmehrforderung von CHF 300.‒;
- Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände;
- Entschädigung der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin;
- Entschädigung der Verteidigung.
A____ wird – nebst den bereits rechtskräftigen Schuldsprüchen wegen versuchter Erpressung und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes – in Abweisung seiner Berufung und teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft, der mehrfachen Nötigung, des mehrfachen, teils versuchten Diebstahls, des Hausfriedensbruchs sowie der geringfügigen Sachbeschädigung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten (unter Einrechnung von zwei Tagen Polizeigewahrsam) sowie zu einer Busse von CHF 600.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Appellationsgerichts vom 26. März 2021,
in Anwendung von Art. 181, 139 Ziff. 1, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1, 186 sowie 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 sowie Art. 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.
A____ wird von der Anklage wegen Diebstahls, mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und Hausfriedensbruchs (AS Ziff. I.1) sowie von der Anklage wegen Erpressung (AS Ziff. I.3.3) freigesprochen.
A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. d des Strafgesetzbuches für 5 Jahre des Landes verwiesen.
Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.
A____ wird zur Zahlung von CHF 700.‒ Genugtuung an C____ verurteilt.
A____ trägt reduzierte Kosten von CHF 4’520.15 (die Verfahrensmehrkosten von CHF 2'260.05 gehen zu Lasten der Strafgerichtskasse) und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 5’000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1‘500.‒ (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich der Zeugenentschädigung von F____ in Höhe von CHF 390.–, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 2/3 vorbehalten.
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 StPO im Umfang von 2/3 vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für die zweite Instanz ein Honorar in Höhe von CHF 5‘000.– und ein Auslagenersatz von CHF 54.60, zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 389.20 (7,7 % auf CHF 5‘054.60), somit total CHF 5‘443.80, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 75 % vorbehalten.
Der Vertreterin von C____ im Kostenerlass, D____, wird in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 StPO ein Honorar von CHF 3'726.70 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. A____ hat dem Appellationsgericht diesen Betrag zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.
Mitteilung an:
- Beschuldigter
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Privatklägerin (Sachverhalt, E. 1-2, 4-5, 8-12, Dispositiv)
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
- Strafgericht Basel-Stadt
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).