|
|
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
|
SB.2021.103
SB.2022.4
URTEIL
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), Prof. Dr. Jonas Weber,
Prof. Dr. Ramon Mabillard und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch B____, Advokat,
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerin
C____ AG
vertreten durch D____, Advokat,
Gegenstand
Berufungen gegen zwei Urteile des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 10. Juni 2021 und vom 25. Oktober 2021 (ES.2020.642 und
SG.2021.162)
betreffend mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 10. Juni 2021 (ES.2020.642) wurde A____ (Berufungskläger) – auf Einsprache gegen einen Strafbefehl vom 21. Oktober 2020 hin – der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 110.– (Probezeit zwei Jahre) verurteilt. Zudem wurde er verpflichtet, der C____ AG (Privatklägerin) eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 5'385.– (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Die Mehrforderung wurde abgewiesen. Sein eigener Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung wurde ebenfalls abgewiesen. Darüber hinaus wurden dem Berufungskläger Verfahrenskosten von CHF 677.10 sowie eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 2’000.– auferlegt.
Gegen dieses Urteil hat der Berufungskläger, vertreten durch B____, am 17. Juni 2021 Berufung angemeldet, mit Eingabe vom 3. September 2021 Berufung erklärt und dieselbe mit Schreiben vom 4. April 2022 begründet (SB.2021.103). Es wird beantragt, es sei das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich aufzuheben und der Berufungskläger in allen Anklagepunkten freizusprechen (Ziff. 1, 2). Zudem seien ihm keine Verfahrenskosten und Urteilsgebühren sowie auch keine Parteientschädigung aufzuerlegen (Ziff. 3). Alles unter o/e- Kostenfolge zu Lasten der Staatskasse (Ziff. 4). Die Privatklägerin, vertreten durch D____, hat mit Eingaben vom 20. September 2021 sowie vom 3. Juni 2022 Stellung bezogen und beantragt die Abweisung der Berufung sowie die Ausrichtung einer Parteientschädigung für die erste und zweite Instanz. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2022 hat der Berufungskläger eine ergänzende Berufungsbegründung eingereicht, worauf sich die Privatklägerin mit Schreiben vom 8. März 2023 diesbezüglich vernehmen liess. Den seitens des Berufungsklägers gestellten Verfahrensantrag, es sei das vorliegende Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über das zivilrechtliche Parallelverfahren, welches zurzeit in Berufung vor dem Obergericht des Kantons Zugs hängig sei, zu sistieren, hat der instruierende Appellationsgerichtspräsident nach Einholung von Stellungnahmen bei den Beteiligten mit begründeter Verfügung vom 5. Oktober 2021 abgewiesen.
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 25. Oktober 2021 (SG.2021.162) wurde der Berufungskläger erneut der ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 110.– (Probezeit zwei Jahre) verurteilt. Zudem wurde er verpflichtet, der Privatklägerin CHF 842.40 Schadenersatz (zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 7. September 2017) sowie eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'274.10 (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Die Mehrforderung betreffend Parteientschädigung wurde abgewiesen. Darüber hinaus wurden dem Berufungskläger Verfahrenskosten von CHF 210.60 sowie eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1’000.– auferlegt.
Gegen dieses Urteil hat der Berufungskläger, wiederum vertreten durch B____, am 3. November 2021 Berufung angemeldet und mit Eingabe vom 17. Januar 2022 Berufung erklärt (SB.2022.4). Es wird beantragt, es sei das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich aufzuheben und der Berufungskläger in allen Anklagepunkten freizusprechen (Ziff. 1, 2). Zudem seien ihm keine Verfahrenskosten und Urteilsgebühren sowie auch keine Parteientschädigung aufzuerlegen (Ziff. 3). Alles unter o/e- Kostenfolge zu Lasten der Staatskasse (Ziff. 4). Die Privatklägerin hat mit Eingabe vom 18. Februar 2022 Stellung bezogen und beantragt die Abweisung der Berufung sowie die Verurteilung des Berufungsklägers zu einer Schadenersatzzahlung in Höhe von CHF 842.40 (zuzüglich 5 % Zins seit dem 7. September 2017) sowie die Ausrichtung einer Parteientschädigung für die erste und zweite Instanz. Die Staatsanwaltschaft ersucht um Bestätigung der beiden erstinstanzlichen Urteile im Schuldpunkt sowie um Verurteilung des Berufungsklägers zu einer bedingt vollziehbaren Gesamtgeldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 110.‒ (Probezeit zwei Jahre; als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 20. April 2021).
Der instruierende Appellationsgerichtspräsident hat die beiden Berufungsverfahren mit Verfügung vom 28. Februar 2022 ‒ auf Antrag des Berufungsklägers hin ‒ vereinigt und in der Folge in eine gemeinsame Berufungsverhandlung geladen. In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 12. Dezember 2023 wurden der Berufungskläger und der ebenfalls anwesende E____, der Mehrheits- bzw. Hauptaktionär der Muttergesellschaft der Privatklägerin, befragt (Letzterer als Auskunftsperson). Danach gelangten der Verteidiger, der Vertreter der Staatsanwaltschaft sowie der Vertreter der Privatklägerin zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.
1. Formelles
1.1 Legitimation
Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) jeweils ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist von den angefochtenen Urteilen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der beiden Berufungen legitimiert ist. Auf die form- und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2 Kognition
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3 Rechtskraft
1.3.1 Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft.
1.3.2 Die Abweisung der Parteientschädigungsmehrforderungen der Privatklägerin für die beiden erstinstanzlichen Verfahren in SB.2021.103 und SB.2022.4 wurde nicht angefochten und ist daher in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.
1.4 Vereinigung der beiden Berufungsverfahren
Da den in den beiden Berufungsverfahren zur Diskussion stehenden Vorwürfen ursprünglich dieselbe Strafanzeige (vom 7. September 2017) zugrunde liegt bzw. ein sachlicher Konnex vorliegt und überdies auch die gleiche sachliche Zuständigkeit besteht, rechtfertigt es sich, die beiden Berufungen im Sinne von Art. 30 StPO zu vereinigen und darüber in einem einzigen Entscheid zu befinden, zumal die präsidiale Ankündigung in der Verfügung vom 31. Januar 2022, wonach beabsichtigt sei, die Berufungsverfahren SB.2021.103 und SB.2022.4 nach erfolgtem Schriftenwechsel in beiden Verfahren zu vereinigen, unwidersprochen blieb.
2. Weinkauf
2.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift
Dem Berufungskläger wird zunächst Folgendes vorgeworfen:
«Um eine vom Beschuldigten als Geschäftsführer der C____ AG veranlasste Bestellung von Wein zwecks Weiterverkauf durch die C____ AG zu bezahlen, bezog dieser am 3. August 2015 am Schalter der [...] AG, in der Filiale [...] in Basel, EUR 15’150.‒ vom Konto der C____ AG. Bei der Lieferung des Weins im Juni 2016 veranlasste der Beschuldigte, dass die Rechnung für den Verkauf an die dem Beschuldigten gehörende F____ GmbH gestellt wurde. Der Beschuldigte liess die Rechnung vom 13. Juni 2016 in Höhe von EUR 7‘642.60 durch die von ihm beherrschte F____ GmbH bezahlen, im Anschluss fakturierte die Gesellschaft des Beschuldigten diesen Wein mit Rechnung vom 20. Juni 2016 und forderte von der C____ AG den Betrag von CHF 15’285.20. Die Begleichung der Rechnung erfolgte durch Verrechnung mit dem Euro Bargeldbezug vom 3. August 2015. Die Lieferung des Weines erfolgte am 23. Juni 2016. Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der C____ AG in der Absicht, sich bzw. die von ihm beherrschte F____ GmbH unrechtmässig zu bereichern, beim Einkauf von Wein für die C____ AG seine eigene Unternehmung F____ GmbH zwischengeschaltet, ohne dass diese irgendwelche Leistungen erbracht hätte. Dabei hat er die C____ AG im Umfang der Differenz zwischen dem effektiven Einkaufsbetrag von EUR 7’642.60 und dem Rechnungsbetrag von CHF 15’285.20 am Vermögen geschädigt».
2.2 Grundlagen
Ungetreue Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) begeht unter anderem, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrags oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, das Vermögen eines anderen zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Damit der Tatbestand erfüllt ist, müssen vier Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: Der Berufungskläger müsste die Stellung eines Geschäftsführers innegehabt und eine spezifische Pflicht, welche sich aus jener Stellung ergibt, verletzt haben, woraus ein Vermögensschaden resultiert sein muss. Zudem müsste er auch vorsätzlich gehandelt haben (Eventualvorsatz genügt; zum Ganzen: BGE 129 IV 124 E. 3.1, 120 IV 190 E. 2.b; BGer 6B_446/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 8.2; Niggli, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 158 StGB N 11 ff.).
2.3 Erwägungen des Strafgerichts
2.3.1 Das Strafgericht hat erwogen (vorinstanzliches Urteil ES.2020.642 S. 5), in objektiver Hinsicht stehe fest, dass der Berufungskläger am 3. August 2015 vom Konto der C____ AG bei der [...] in bar EUR 15'150.‒ bezogen (Akten SB.2021.103 S. 347 f.) und der C____ AG am 20. Juni 2016 durch die F____ GmbH eine Rechnung über CHF 15'285.20 gestellt habe (Akten SB.2021.103 S. 352 f.). Gemäss den Aussagen des Berufungsklägers beträfen die im August 2015 abgehobenen EUR 15'150.‒ einen Weinkauf der C____ AG in Italien. Mit dem Geld habe er die in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten beglichen, darunter auch Leistungen, die er vor Ort habe vorfinanzieren müssen, um überhaupt an eine Lieferung gelangen zu können, konkret die Trauben (EUR 4'250.‒) und das Equipment (EUR 1’250.‒). Entsprechend seien die der C____ AG im Juni 2016 in Rechnung gestellten und mit dem abgehobenen Betrag verrechneten CHF 15'285.20 zu Recht erfolgt (Akten SB.2021.103 S. 379, 1218 f.).
2.3.2 Tatsächlich finde sich – so das Strafgericht (vorinstanzliches Urteil ES.2020.642 S. 6) – in den Akten eine Rechnung des Weinlieferanten [...] an die Adresse der F____ GmbH vom 13. Juni 2016 über EUR 7'642.60 (Akten SB.2021.103 S. 351) sowie eine Rechnung eines italienischen Packservice vom 29. September 2015 in Höhe von EUR 1’071.71 (Akten SB.2021.103 S. 465). Auch wenn nirgends klar hervorgehe, dass diese beiden Rechnungen tatsächlich den geltend gemachten Weinkauf beträfen und die in bar bezogenen EUR 15'150.– für dieses Geschäft bestimmt gewesen seien bzw. im Zusammenhang mit diesem Geschäft und den Rechnungen stünden, sei dies nicht ganz ausgeschlossen und im Zweifel zugunsten des Berufungskläger anzunehmen. Tatsache sei indes, dass ausser für diese beiden Forderungen keine weiteren Belege vorlägen. Aktenkundig sei nur noch eine Rechnung in Höhe von CHF 5'583.05 der [...] vom 7. Juli 2016 an die C____ AG für die Lieferung von 6’600 Kilogramm Wein (Akten SB.2021.103 S. 349), welche von dieser am 29. September 2016 aber direkt beglichen worden sei (Akten SB.2021.103 S. 350). Für die angeblich vom Berufungskläger darüber hinaus bezahlten Beträge von EUR 4'250.– und EUR 1’250.– fehlten jegliche Unterlagen, obwohl der Berufungskläger behaupte, sich dafür eine Quittung ausgestellt haben zu lassen (Akten SB.2021.103 S. 1219).
2.3.3 Insgesamt seien damit lediglich Kosten in der Höhe von EUR 8’714.31 belegt. Selbst wenn man die Beträge für die angeblichen weiteren Auslagen berücksichtigen würde, ergäbe sich lediglich ein Betrag von EUR 14'214.31 und verbliebe im Verhältnis zu den abgehobenen EUR 15’150.– bzw. in Rechnung gestellten CHF 15’285.20 damit weiterhin eine Differenz von knapp EUR 1'000.– bzw. CHF 1’000.–, für welche der Berufungskläger keine Erklärung habe. Dies gelte auch für die sehr seltsam anmutende Tatsache, dass der der C____ AG in Rechnung gestellte Betrag von CHF 15’285.20 rein summenmässig exakt dem Doppelten der vom Weinlieferanten [...] fakturierten EUR 7’642.60 entspreche, was schwerlich als Zufall erscheine. Zusammenfassend sei somit festzuhalten, dass Zahlungen im Umfang von EUR 8’714.31 belegt seien, was bei dem zur Tatzeit sehr tiefen Umrechnungskurs von nur knapp über 1.0 CHF einem Betrag von rund CHF 9'000.– entsprochen habe. Daraus folge, dass für die weiteren vom Berufungskläger bzw. dessen F____ GmbH der C____ AG in Rechnung gestellten rund CHF 6'000.– kein Rechtsgrund bestand habe, der Betrag somit unrechtmässig von der C____ AG erhältlich gemacht und die Gesellschaft folglich in diesem Umfang an ihrem Vermögen geschädigt worden sei. Vor diesem Hintergrund sei der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung erfüllt.
2.3.4 Der Berufungskläger wende dagegen ein, E____ sei über alle Abrechnungen informiert und mit seinem Vorgehen einverstanden gewesen. Transaktionen zwischen der F____ GmbH und der C____ AG sowie Vorauszahlungen seien zudem auch üblich gewesen. Dass E____ den Behauptungen des Berufungsklägers entsprechend (Akten SB.2021.103 S. 1200 ff.) über alles Bescheid gewusst und seine Einwilligung gegeben habe, werde von diesem – so das Strafgericht (vorinstanzliches Urteil ES.2020.642 S. 7) – aber in Abrede gestellt (Akten SB.2021.103 S. 366, 1222 ff.). Da derzeit ein arbeitsrechtliches Verfahren betreffend die Anstellung des Berufungsklägers bei der C____ AG hängig sei, müssten die Angaben von E____ zwar mit einer gewissen Zurückhaltung gewürdigt werden. Indes sei nicht vorstellbar, dass dieser – letzten Endes – in eine Vermögenschädigung der C____ AG eingewilligt hätte, wären dadurch doch auch seine eigenen finanziellen Interessen tangiert gewesen. Auch objektiv sei ein solches Einverständnis durch nichts belegt.
2.3.5 Schliesslich ziele auch die Behauptung des Berufungsklägers ins Leere, er habe sich in einem Sachverhaltsirrtum gemäss Art. 13 Abs. 1 StGB befunden, da er irrtümlich davon ausgegangen sei, dass sein Handeln von der Einwilligung seiner Arbeitgeberin getragen gewesen sei (Akten SB.2021.103 S. 1201 f.). Abgesehen davon, dass er keine stichhaltige Erklärung anbiete, worauf sich dieser Irrtum stütze bzw. seine Behauptung, dass er sich der Einwilligung sicher gewesen sei, weil er sämtliche Rechnungen transparent eingereicht und nichts vertuscht habe, ja gerade nicht zutreffe, bestehe auch kein Raum für einen solchen Irrtum, da sich A____ zweifellos im Klaren darüber gewesen sei, dass kein Geschäftspartner vernünftigerweise in ein das Vermögen der eigenen Gesellschaft schädigendes Verhalten einwillige.
2.4 Standpunkt des Berufungsklägers
2.4.1 Der Berufungskläger macht mit Hinweis auf das mittlerweile rechtskräftige Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 24. November 2022 zunächst geltend, der Privatklägerin sei gar kein Schaden entstanden (Akten SB.2021.103 S. 1442, 1616). Das Zuger Obergericht habe nämlich ausgeführt, das Weingeschäft sei – mitunter – gemäss Art. 718b des Obligationenrechts (OR, SR 220; fehlende Schriftlichkeit bei Doppelvertretung) ungültig. Sei das Rechtsgeschäft aber ungültig, erleide die Privatklägerin – so die Zuger Rechtsmittelinstanz – insofern keinen Schaden, als sie den eingeklagten Betrag von der F____ GmbH zurückfordern könne. Erst wenn die Rückforderung bei der F____ GmbH nicht erhältlich gemacht werden könne, sei eine Haftung des Berufungsklägers näher zu prüfen. Dies stehe einer Verurteilung von A____ entgegen, zumal Art. 158 StGB nicht als Gefährdungs- sondern als Erfolgsdelikt ausgestaltet sei.
2.4.2 Darüber hinaus bringt der Berufungskläger erneut vor, E____ als zum Deliktszeitpunkt Finanzverantwortlicher und faktischer Geschäftsleiter habe jederzeit und über sämtliche Transaktionen bzw. geschäftlichen und finanziellen Vorgänge Bescheid gewusst und diese explizit genehmigt. Er sei mit den gesamten Geschäftsvorgängen, Bankbuchungen und insbesondere der gesamten Buchführung vertraut gewesen. E____ habe seit dem Jahr 2009 mit seiner Zugriffsberechtigung monatlich alle Zahlungen ausgeführt, weshalb der Berufungskläger ihm auch immer sämtliche Rechnungen und Belege, die zu bezahlen waren, übergeben habe. E____ habe daher von allem Anfang an die volle Kontrolle über sämtliche Zahlungsflüsse bei der Privatklägerin gehabt und detailliert darüber Bescheid gewusst. Alle Handlungen des Berufungsklägers – insbesondere auch die buchhalterischen Vorgänge – seien jederzeit mit ihm abgesprochen gewesen. Das Vorgehen des Berufungsklägers habe der konstanten Handhabung durch die beiden Geschäftspartner entsprochen. Für den Fall, dass das Gericht trotzdem zum Schluss kommen sollte, dass die Privatklägerin mit den einzelnen vorgeworfenen Handlungen doch nicht einverstanden gewesen sein sollte, würde zudem ein Sachverhaltsirrtum des Berufungsklägers im Sinne von Art. 13 Abs. 1 StGB vorliegen. Dieser sei nämlich stets davon ausgegangen, dass sein Handeln von der Einwilligung seiner Arbeitgeberin getragen gewesen sei (Akten SB.2021.103 S. 1263, 1396 f., 1608 ff.).
2.4.3 Konkret in Bezug auf den Weinkauf macht der Berufungskläger geltend, E____ habe am 24. September 2018 in seiner Einvernahme selbst zu Protokoll gegeben, dass er (spätestens) seit Mitte Oktober 2016 von der Rechnung der F____ GmbH über den Kauf von 6'000 Liter Wein aus Italien gewusst habe. Zudem habe er in einer E-Mail-Korrespondenz vom 25./31. Januar und 11. Februar 2017 selber explizit auf die mit dieser Weinlieferung verbundenen Schwierigkeiten hingewiesen. E____ habe die entsprechende Transaktion zudem auch genehmigt, was aus dem Urteil des Zuger Kantonsgerichts hervorgehe. Wenn das Strafgericht ausführe, dass es nicht vorstellbar sei, dass E____ letzten Endes in eine Vermögensschädigung der C____ AG eingewilligt hätte, sei darauf hinzuweisen, dass bloss unvernünftiges oder unverständliches Verhalten des Geschäftsherrn die Unschuldsvermutung zugunsten des Berufungsklägers als Geschäftsführer nicht umzustossen vermöge. Zudem zeige die Tatsache, wonach sowohl E____ als auch der Berufungskläger regelmässig Geschäfte zwischen der C____ AG und der von ihnen gehaltenen Gesellschaften abgeschlossen hätten, dass diese Doppelvertretung inklusive der Einrechnung einer Gewinnmarge in den Endpreis der Art der Geschäftsführung entsprochen habe, mit welcher beide Gesellschafter einverstanden gewesen seien (Akten SB.2021.103 S. 1396 ff.).
2.5 Würdigung
2.5.1 Dass der Berufungskläger in einem 100 %-Pensum angestellter Verwaltungsratsdelegierter bzw. Geschäftsführer der Privatklägerin war und als solcher selbständig für deren Vermögensinteressen von einigem Gewicht zu sorgen hatte, stellt er mit Hinweis auf das Urteil des Strafgerichts zu Recht nicht in Frage (vorinstanzliches Urteil ES.2020.642 S. 4). A____ handelte auch unbestrittenermassen in der Funktion als Geschäftsführer der C____ AG (später umfirmiert zu C____ AG), ansonsten er nicht EUR 15'150.– von deren Konto hätte abheben können. Infolgedessen war er im Sinne seiner Treuepflicht (vgl. dazu Portmann/Rudolph, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2020, Art. 321a OR N 2 ff; Watter/Roth Pellanda, in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2023, Art. 717 OR N 15 ff.) einzig und allein deren (finanziellen) Interessen verpflichtet. Wäre die Auftragserteilung durch den Berufungskläger an die F____ GmbH trotz der fehlenden Komplexität des Geschäfts, die allenfalls den Einbezug einer spezialisierten Drittunternehmung gerechtfertigt hätte, zulässig gewesen und hätte deren Leistung tatsächlich darin bestanden, für die C____ AG im Sinne einer Dienstleistung den Weinkauf abzuwickeln, wäre A____ verpflichtet gewesen, der C____ AG hierüber Rechenschaft abzulegen (Art. 400 Abs. 1 OR) und die entsprechenden Belege im Sinne der Transparenz vorzulegen, was er mit Ausnahme der vom Strafgericht zu seinen Gunsten anerkannten Belegen (vgl. dazu E. 2.3.2) in Verletzung seiner Treuepflicht aber nicht getan hat. Insofern ist mit dem Strafgericht (vgl. dazu E. 2.3.3) nicht ersichtlich, welche Leistung die F____ GmbH über die belegten Leistungen hinaus zu Gunsten der Privatklägerin erbracht haben sollte, wobei zwischen dem Berufungskläger und der ihm gehörenden F____ GmbH ohnehin Personalunion herrschte und insofern nicht ersichtlich ist, welcher Mehrwert der C____ AG dadurch zukommen sollte.
2.5.2 Der F____ GmbH stand nach dem Gesagten keine über die anerkannten Belege hinausgehende Vergütung zu, weshalb der Berufungskläger seiner F____ GmbH mit der zur Diskussion stehenden Rechnungsstellung zu unrechtmässigen Einkünften verhalf und die C____ AG gleichzeitig an ihrem Vermögen schädigte. Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers bzw. wie die Privatklägerin und die Staatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt haben (Akten SB.2021.103 S. 1525 f., 1646), hat das Obergericht des Kantons Zug nicht ausgeführt, die C____ AG hätte keinen Schaden erlitten. Vielmehr hat das Obergericht – im Gegensatz zum erstinstanzlichen Kantonsgericht – zutreffend festgehalten, dass die Privatklägerin einen Schaden erlitten und diesen auch hinreichend substantiiert habe. Es hat einzig die Auffassung vertreten, der Schadensbetrag hätte vorab gegenüber der F____ GmbH zurückgefordert werden müssen bzw. sei zumindest derzeit nicht einklagbar (Akten SB.2021.103 S. 1499 f.). Ergänzend kann auf die in allen Teilen überzeugenden Erwägungen des Strafgerichts zum Schaden verwiesen werden (vgl. dazu E. 2.3.3).
2.5.3 Abgesehen davon, dass nicht schriftlich abgeschlossene In-Sich-Geschäfte zumindest zivilrechtlich nicht genehmigt werden können (Watter/Roth Pellanda, a.a.O., Art. 718b OR N 10 ff.), hat das Obergericht des Kantons Zug – entgegen den Erwägungen seiner Vorinstanz – überzeugend erwogen (Akten SB.2021.103 S. 1499), dass der Berufungskläger im Januar 2017, als E____ die Unregelmässigkeiten entdeckte, mündlich darauf hingewiesen worden ist, dass die Privatklägerin die Rechnung der F____ GmbH nicht toleriere (Akten SB.2021.103 S. 366, 1224, 1637), ehe die Verwaltungsratspräsidentin der C____ AG den Berufungskläger mit E-Mail vom 2. Juli 2017 schriftlich um Auskunft zum Weingeschäft ersucht hat (Akten SB.2021.103 S. 398 ff.). Da der Vorwurf gegenüber dem Berufungskläger mitunter darin besteht, nicht transparent gehandelt zu haben, konnte E____ in der Konsequenz auch nicht früher korrigierend eingreifen und kann auch offenbleiben, wer zum Deliktszeitpunkt für die Buchführung verantwortlich gewesen ist. Das intransparente Handeln entspricht im Übrigen einem eigentlichen Muster, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird (vgl. dazu E. 3.4.2, 4.4.2, 5.4.1). Schliesslich ist mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil ES.2020.642 S. 7) schlicht nicht vorstellbar, dass E____ in eine Vermögenschädigung der C____ AG eingewilligt hätte, zumal dadurch auch seine eigenen finanziellen Interessen tangiert gewesen wären. Es handelte sich – wie bereits erwähnt – auch nicht um ein komplexes Geschäft, welches ohne Beizug der F____ GmbH nicht hätte abgewickelt werden können bzw. für welches ein verständiger Dritter analog den Vorgängen im Jahr 2010, als der Privatklägerin eine Einfuhrbewilligung fehlte (Akten SB.2021.103 S. 414 ff., 1224), eine entgeltliche Dienstleistung eingekauft hätte. Von einer Genehmigung oder Einwilligung kann mit dem Obergericht des Kantons Zug und der Privatklägerin (Akten SB.2021.103 S. 1428 ff.) daher keine Rede sein. Dass der Berufungskläger im Sinne eines Sachverhaltsirrtums (Art 13 Abs. 1 StGB) von einer Genehmigung ausgehen durfte, ist nach dem soeben Erwogenen auszuschliessen und hat im Übrigen bereits das Strafgericht mit überzeugender Begründung verneint (vorinstanzliches Urteil ES.2020.642 S. 7). Der Berufungskläger wusste um seine Stellung bei der Privatklägerin und seine damit im Zusammenhang stehenden Pflichten und handelte damit auch vorsätzlich.
2.5.4 Es erfolgt daher ein Schuldspruch wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung. Ob nicht doch Art. 151 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (Bereicherungsabsicht), welcher einen verschärften Strafrahmen zur Folge hätte, anwendbar wäre, kann aufgrund des Verbots der reformatio in peius offenbleiben (Art. 391 Abs. 2 StPO).
3. Festnetzanschluss und Swisscom TV Plus 2.0
3.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift
Dem Berufungskläger wird im Weiteren vorgeworfen, als Geschäftsführer der Privatklägerin am 8. März 2013 deren Telefonnummer auf seine Heimadresse registriert zu haben. Seit mindestens 30. Mai 2016 habe er diesen Telefonanschluss für die ihm gehörende F____ GmbH benutzt. Zudem habe er ab Juli 2016 einen Wechsel des Abonnements der Swisscom veranlasst, sodass ihm zusätzlich noch Swisscom TV Plus 2.0 zur Verfügung gestanden habe. Die Kosten für seinen Telefonanschluss bzw. für jenen der ihm gehörende F____ GmbH sowie ab Juli 2016 inklusive der Dienstleistung Swisscom TV Plus 2.0 habe der Berufungskläger, in der Absicht, sich bzw. die F____ GmbH unrechtmässig zu bereichern, durch die Anzeigestellerin bezahlen lassen und diese im Umfang der Abonnementsgebühren in Höhe von CHF 3'950.05 für die Zeit vom 8. März 2013 bis zur Kündigung am 11. August 2017 geschädigt.
3.2 Erwägungen des Strafgerichts
3.2.1 Das Strafgericht hat erwogen (vorinstanzliches Urteil ES.2020.642 S. 8), es sei zunächst unbestritten und erstellt, dass die inkriminierte Telefonnummer ([...]) am 8. März 2013 auf die Heimadresse des Berufungsklägers registriert und der Telefonanschluss durch A____ per Ende Mai 2016 auf die ihm gehörende F____ GmbH an der [...] in [...] umgeändert worden sei. Die Rechnung für die Kosten des Anschlusses sei aber weiterhin an die C____ AG gerichtet und von dieser bezahlt worden.
3.2.2 Soweit die Staatsanwaltschaft dem Berufungskläger vorwerfe, die C____ AG in der Höhe von CHF 3’960.05 geschädigt zu haben, indem er den Telefonanschluss [...] ab dem 8. März 2013 für sich bzw. die F____ GmbH benutzt habe, die Kosten dafür jedoch durch die C____ AG habe bezahlen lassen, könne ihr – so das Strafgericht – nicht ganz gefolgt werden. Gemäss den Angaben des Berufungsklägers sei die Telefonnummer ursprünglich auf den Laden der C____ AG an der [...] geschaltet gewesen und bei dessen Schliessung im Jahr [...] für die Tätigkeit im Homeoffice auf seine Heimadresse [...] umgeändert worden (Akten SB.2021.103 S. 380, 1219). Diese Erklärung erscheine plausibel, da in den dokumentierten Rechnungen der Swisscom in der fraglichen Zeit als Standortadresse der Nummer die «C____ AG [...]» ausgewiesen gewesen sei (Akten SB.2021.103 S. 635 ff.), während für die Darstellung von E____, demzufolge die Telefonnummer unter anderem im Jahr 2014 auf dem Briefkopf der F____ GmbH aufgeführt gewesen sei (Akten SB.2021.103 S. 1225), keine Unterlagen aktenkundig seien, die darauf schliessen lassen könnten, dass der Berufungskläger die Nummer bereits ab diesem Zeitpunkt gar nicht mehr für seine Tätigkeit für die C____ AG benutzt habe, sondern in Tat und Wahrheit für sich selbst bzw. die F____ GmbH. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Telefonnummer – zumindest bis Ende Mai 2016 – tatsächlich im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Berufungsklägers für die C____ AG verwendet worden und die Bezahlung der damit zusammenhängenden Kosten durch die C____ AG daher auch korrekt gewesen sei. Dabei sei – soweit dies im Zusammenhang mit der inkriminierten Nummer gestanden habe bzw. mit ihr Teil eines Gesamtpakets gewesen sein sollte (Akten SB.2021.103 S. 720) – auch eine allfällige Weiternutzung des bestehenden TV-Abonnements Swisscom TV Plus nicht zu beanstanden.
3.2.3 Demgegenüber könne mit der vom Berufungskläger Ende Mai 2016 veranlassten Umschreibung der Telefonnummer auf die F____ GmbH an der [...] in [...], die mit einer Migration auf All IP mit einem Vivo M Paket einhergegangen sei, welches auch die Dienstleistung Swisscom TV Plus 2.0 beinhaltet habe (Akten SB.2021.103 S. 363), kein plausibler Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei der Privatklägerin mehr hergeleitet werden. Ab diesem Zeitpunkt sei in Verbindung mit der inkriminierten Nummer in allen Verzeichnissen und Auskunftsdiensten nur noch die F____ GmbH als deren Inhaber erschienen. Daraus sei zu folgern, dass A____ die Nummer denn auch (nur) im Rahmen seiner eigenen Tätigkeit für die F____ GmbH benutzt habe. Dass der C____ AG ab diesem Moment gleichwohl weiterhin die Kosten für die Telefonnummer bzw. das Vivo M Paket in Rechnung gestellt wurden, sei somit unrechtmässig. Der ihr dadurch zugefügte Vermögenschaden lasse sich nicht exakt bestimmen. Die von der Privatklägerin beanzeigten CHF 3'950.05 bzw. die von ihr ab Juni 2016 geltend gemachten Kosten von CHF 1’717.55 (Akten SB.2021.103 S. 357) liessen sich nicht anhand entsprechender Unterlagen verifizieren. Der genaue Deliktsbetrag müsse daher offenbleiben. Mit der erwähnten Einschränkung hinsichtlich des Deliktszeitraums und der daraus folgenden Reduktion des angeklagten Deliktsbetrags sei der Berufungskläger somit auch in diesem Anklagepunkt der ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig zu sprechen (vorinstanzliches Urteil ES.2020.642 S. 9).
3.3 Standpunkt des Berufungsklägers
Der Berufungskläger macht geltend (Akten SB.2021.103 S. 1399 f., 1443, 1617 f.), das Strafgericht verkenne die Rolle des Einverständnisses von E____. Dieser habe nicht nur der Bezahlung der Rechnungen zu keinem Zeitpunkt widersprochen. Vielmehr habe er sie als Finanzverantwortlicher sogar selber abgesegnet und sei für deren Begleichung besorgt gewesen. Damit habe er sein Einverständnis manifestiert, diese Kosten im Rahmen der Spesen für den Berufungskläger zu übernehmen. Dass das neue Abo auch einen TV-Anschluss beinhaltete, sei E____ ebenfalls von Anfang an klar gewesen. Er habe deswegen mit dem Berufungskläger vereinbart, dass die TV-Kosten von der Privatklägerin als Spesenvergütung übernommen würden. Dass er aus diesem Grund seine Pflichten auch im Zusammenhang mit dem Swisscom-Abonnement nicht verletzt habe, habe auch das Kantonsgericht Zug so festgehalten. Nachdem auf die Berufung der Privatklägerin gegen diesen Entscheid nicht einmal eingetreten worden sei, sei der Entscheid des Kantonsgerichts, mit welchem die Schadenersatzforderung der Privatklägerin abgewiesen wurde, rechtskräftig geworden. Die Privatklägerin habe somit keinen Vermögensschaden erlitten, womit seine Strafbarkeit auch aus diesem Grund entfalle (Akten SB.2021.103 S. 1443 f., 1618).
3.4 Würdigung
3.4.1 Das Obergericht des Kantons Zug trat auf die Berufung der Privatklägerin deshalb nicht ein, da der Schaden – wie bereits vom Kantonsgericht als Vorinstanz erwogen (Akten SB.2021.103 S. 1311 ff.) – zivilprozessual nicht genügend substantiiert werden konnte (Akten SB.2021.103 S. 1505). Dass gar kein Schaden entstanden wäre, lässt sich daraus mit der Staatsanwaltschaft (Akten SB.2021.103 S. 1646 f.) aber nicht ableiten. Auch wenn der Fernsehanteil den Aussagen des Berufungsklägers entsprechend tatsächlich im Gesamtpaket enthalten gewesen sein bzw. das Abo nicht teurer gemacht haben mag (Akten SB.2021.103 S. 1636), ist hinsichtlich der Telefonie mit dem Strafgericht (vgl. dazu E. 3.2.3) davon auszugehen, dass der Berufungskläger die entsprechende Nummer ab Mai 2016 nur (noch) im Rahmen seiner eigenen Tätigkeit für die F____ GmbH benutzt hat, zumal er auch über ein ebenfalls von der Privatklägerin finanziertes Mobile-Abo der Swisscom verfügt hat (Akten SB.2021.103 S. 712). Die Nutzung der Nummer hat einen bestimmbaren, wirtschaftlichen Wert, zumal die Privatklägerin für den Anschluss bezahlte, die Nummer dem Berufungskläger ohne entsprechende Gegenleistung bestimmt nicht kostenlos zur Verfügung stellen wollte und der Berufungskläger bzw. die F____ GmbH andernfalls für den Anschluss hätte bezahlen müssen. Insofern ist zu konstatieren, dass angesichts des mehrmonatigen Deliktszeitraums (30. Mai 2016-11. August 2017) ein die (subjektive) Geringfügigkeitsgrenze von CHF 300.– (vgl. dazu Weissenberger, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 172ter StGB N 29, 35) mit Sicherheit übersteigender Schaden vorliegt (die Höhe des Schadens muss ziffernmässig nicht genau ausgewiesen sein [BGE 101 IV 164; BGer 6B_300/2016 vom 7. November 2016 E. 7.4, 6B_931/2008 vom 2. Februar 2009 E. 4.2; Graf, annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, Art. 158 N 33]). Dass die restlichen Tatbestandsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, hat der Berufungskläger nicht beanstandet und das Strafgericht im Übrigen auch zutreffend erwogen (vgl. dazu E. 3.2).
3.4.2 In Bezug auf die erneut behauptete angebliche Genehmigung durch E____ ist von Bedeutung, dass dieser zwar über den Homeoffice-Anschluss Bescheid wusste und damit offenbar einverstanden war (Akten SB.2021.103 S. 356, 380). Indes wusste er im Zeitpunkt, als die entsprechenden Rechnungen der Swisscom bezahlt wurden nicht, dass der Berufungskläger die entsprechende Nummer ab Mai 2016 – unabhängig davon, wer für die Buchhaltung verantwortlich gewesen ist – in abermaliger Verletzung seiner Transparenzpflicht (vgl. dazu schon E. 2.5.1, 2.5.3) auf seine F____ GmbH hatte umschreiben lassen. Davon erfuhr E____ erst im Februar 2018 (Akten SB.2021.103 S. 360 ff., 1225, 1225). Insofern kann von einer wirksamen Einwilligung mit der Privatklägerin (Akten SB.2021.103 S. 1361) keine Rede sein, zumal die diesbezüglichen Zivilansprüche von den Zuger Gerichten einzig abgewiesen wurden, da der Schaden der Privatklägerin nicht ausreichend substantiiert worden ist. Ergänzend kann auf die entsprechenden Erwägungen im Zusammenhang mit dem Weinkauf verwiesen werden (vgl. dazu E. 2.5.3). Es erfolgt damit ein Schuldspruch wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung. Ob nicht doch Art. 151 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (Bereicherungsabsicht), welcher einen verschärften Strafrahmen zur Folge hätte, anwendbar wäre, kann aufgrund des Verbots der reformatio in peius offenbleiben (Art. 391 Abs. 2 StPO).
4. Rückvergütung G____ AG
4.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift
Dem Berufungskläger wird zudem vorgeworfen, als Geschäftsführer der C____ AG am 25. Januar 2017 durch die G____ AG Kartonabfälle und Kunststoff-Behälter sowie am 8. Februar 2017 Altöl entsorgen lassen zu haben. Aufgrund dessen seien zwei Gutschriften von CHF 71.95 bzw. CHF 483.85 zugunsten der Privatklägerin fällig geworden. Auf Nachfrage der G____ AG betreffend Rechnungsanschrift und Bankverbindung habe der Berufungskläger in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern und die Privatklägerin gleichermassen am Vermögen zu schädigen, die G____ AG gleichentags per E-Mail angewiesen, die Auszahlung der Gutschriften an seine ihm selber gehörende F____ GmbH vorzunehmen und das Geld auf deren Konto zu überweisen, was die G____ AG in der Folge auch getan habe. Damit habe er sich der ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig gemacht.
4.2 Erwägungen des Strafgerichts
4.2.1 Das Strafgericht hat erwogen (vorinstanzliches Urteil ES.2020.642 S. 3 f.), es sei unbestritten und durch diverse Unterlagen auch belegt, dass der Berufungskläger als Geschäftsführer der Privatklägerin am 25. Januar 2017 deren Kartonabfälle und Kunststoff-Behälter bzw. am 8. Februar 2017 deren Altöl entsorgen und sich die daraus folgenden Gutschriften der G____ AG von CHF 71.95 bzw. CHF 483.85 auf das Konto der ihm selber gehörenden F____ GmbH überweisen liess. Indem er die G____ AG angewiesen habe, die der Privatklägerin aus der Entsorgung ihrer Abfälle zustehenden Vergütungen nicht ihr, sondern dem Konto der von ihm als alleinigem Gesellschafter und Geschäftsführer betriebenen F____ GmbH gutzuschreiben, habe er seine Treuepflichten gegenüber der C____ AG verletzt.
4.2.2 Wenn der Berufungskläger geltend mache, der F____ GmbH, welcher er den Auftrag für die Räumung und den Transport des Abfalls erteilt habe, seien finanzielle Aufwendungen entstanden, die er vor seiner Kündigung bei der Privatklägerin nicht mehr abzurechnen geschafft habe, sei ihm entgegenzuhalten, dass er keine konkreten Angaben zur Kostenfrage habe machen können. Vielmehr habe er auf Nachfrage zu Protokoll gegeben, dass er sich nicht einmal sicher sei, ob die G____ AG nicht sogar einen Teil der Sachen über eine Drittfirma habe abholen lassen, um alsdann nur unbestimmt von «vielleicht CHF 100.‒, 150.‒ oder 200.‒» Aufwand zu sprechen, der wiederum aber nicht dokumentiert sei. Selbst wenn – so das Strafgericht weiter (vorinstanzliches Urteil ES.2020.642 S. 4 f.) ‒ tatsächlich Kosten in diesem Umfang entstanden wären, welche von der Vergütung der G____ AG hätten in Abzug gebracht werden dürfen (was korrekterweise durch die Überweisung der gesamten von der G____ AG vergüteten Beträge an die Privatklägerin sowie die ordentliche Inrechnungstellung des Aufwands durch die F____ GmbH an die C____ AG zu erfolgen gehabt hätte), würde noch immer ein positiver Saldo zugunsten der C____ AG resultieren und wäre diese in diesem Umfang an ihrem Vermögen geschädigt. Ein Vermögensschaden, maximal im Betrag von insgesamt CHF 555.80, mindestens aber – nach Abzug von CHF 200.– Aufwand – von CHF 355.80 sei folglich zu bejahen.
4.3 Standpunkt des Berufungsklägers
A____ stellt im Berufungsverfahren hauptsächlich eine Vermögensschädigung in Abrede (Akten SB.2021.103 S. 1263, 1393 f., 1401, 1618 ff.). Obwohl er gemäss seinem Pflichtenheft nicht für die Abfallentsorgung zuständig gewesen sei, habe er diese Aufgabe kostenlos übernommen. Im vorliegenden Fall hätte – wenn er sich nicht um die Entsorgung der Abfälle gekümmert hätte – die H____ AG als Vermieterin der Geschäftsräumlichkeiten diese Aufgabe früher oder später der bisherigen Übung entsprechend erledigt, wobei die C____ AG diesfalls realistischerweise mit Kosten in der Höhe von CHF 50.– hätte rechnen müssen, wobei sie hierbei auch keine Gutschrift der G____ AG erhalten hätte.
4.4 Würdigung
4.4.1 Entgegen seiner Ansicht ist unwesentlich, ob der Berufungskläger gemäss seinem Pflichtenheft für die Abfallentsorgung zuständig gewesen ist oder nicht. Von Bedeutung ist vielmehr, dass er zum Deliktszeitpunkt zu 100 % bei der Privatklägerin als Geschäftsführer angestellt war, die Organisation der Entsorgung in seiner Funktion als Geschäftsführer mit dem E-Mail-Account der C____ AG erfolgte und er der Privatklägerin zustehende Gutschriften (die Abfälle standen im Eigentum der C____ AG) in Verletzung seiner finanziellen Treuepflicht nicht dieser, sondern der von ihm als alleinigem Gesellschafter und Geschäftsführer betriebenen F____ GmbH zukommen liess. Es ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb die F____ GmbH ausgerechnet für die zur Diskussion stehende Abfallentsorgung geeignet und kompetent gewesen sein sollte, besteht ihr Gesellschaftszweck gemäss Handelsregister doch insbesondere in der [...] (Akten SB.2021.103 S. 144). Kommt dazu, dass es sich abermals nicht um ein komplexes Geschäft gehandelt hat, welches ohne Beizug der F____ GmbH nicht hätte abgewickelt werden können bzw. für welches ein verständiger Dritter eine entgeltliche Dienstleistung eingekauft hätte. Schliesslich bestand zwischen dem Berufungskläger und der ihm gehörenden F____ GmbH Personalunion, weshalb nicht ersichtlich ist, welchen Mehrwert der C____ AG durch deren Beizug zukommen sollte (vgl. dazu schon E. 2.5.1, 2.5.3).
4.4.2 Die Beteuerung, der F____ GmbH seien rückerstattungsfähige Aufwände entstanden, ist aufgrund der Tatsache, dass die G____ AG Transportkosten von CHF 75.‒ verrechnete (Akten SB.2021.103 S. 330), als Schutzbehauptung zu werten, wobei es der Berufungskläger auch erneut unterlassen hat, die entsprechenden Belege im Sinne der Transparenz einzureichen (vgl. dazu schon E. 2.5.1, 2.5.3, 3.4.2). Abgesehen davon, dass die Behauptung, die H____ AG hätte die Entsorgung früher oder später selbst übernommen, auf hypothetischen Prämissen beruht, trifft zwar zu, dass die H____ AG der Privatklägerin für die Monate Januar 2017 und März-Juli 2017 jeweils CHF 50.‒ für «Abfallentsorgung» in Rechnung stellte (Akten SB.2021.103 S. 623 ff.). Da der zur Diskussion stehende Abfall mitunter aber im Januar 2017 entsorgt worden ist, kann diese Position nicht denselben Müll betreffen, zumal es diesfalls auch nicht notwendig gewesen wäre, dass ein Mitarbeiter der H____ AG den Berufungskläger per E-Mail vom 18. und 23. Januar 2017 zur Entsorgung eben dieses Abfalls anhalten musste (Akten SB.2021.103 S. 617). Vielmehr ist von normalem Kehricht bzw. Hausmüll auszugehen (Akten SB.2021.103 S. 1221). Kommt dazu, dass die H____ AG der Privatklägerin andernfalls die entsprechenden Gutschriften hätte ausbezahlen oder zumindest in der Rechnung zwecks Verrechnung darauf hätte hinweisen müssen. Letzteres gilt im Übrigen auch für die ebenfalls im Recht liegenden Rechnungen der [...] vom 2. Februar 2011 (Akten SB.2021.103 S. 619) und der H____ AG vom 4. August 2016 (Akten SB.2021.103 S. 621), wobei bei beiden Rechnungen ohnehin völlig unklar ist, was jeweils transportiert und entsorgt worden ist. Die Behauptung, dass die jeweiligen Rechnungssteller die Rückvergütung für sich selbst beanspruchten (Akten SB.2021.103 S. 445, 1619), findet in den Akten jedenfalls keine Stütze.
4.4.3 Auch wenn ein Rechtsmittel angesichts der im Gesamtkontext vernachlässigbaren Schadenssumme keinen Sinn gemacht haben mag (Akten SB.2021.103 S. 1618), wurde der Berufungskläger mit Urteil des Kantonsgerichts Zug vom 22. Juni 2021 hinsichtlich des identischen Sachverhaltskomplexes zivilrechtlich zu einer Rückerstattung verurteilt, gegen welche er keine Berufung eingereicht und den Entscheid somit akzeptiert hat. Das Kantonsgericht hielt hierzu deutlich fest: «Die Erklärungen des Klägers [Berufungsklägers], weshalb er die Gutschriften dennoch der F____ GmbH verschaffte, sind nicht nachvollziehbar. Indem er diese Arbeiten an seine F____ GmbH auslagerte und sie daran finanziell beteiligen liess, verletzte er ‒ wie vorgeworfen ‒ seine Treuepflichten als Geschäftsführer (Arbeitnehmer) gegenüber der Beklagten [C____ AG]. Der Schaden, der kausal auf das Verhalten des Klägers [Berufungsklägers] zurückgeht, besteht in der der Beklagten [Privatklägerin] entgangenen Gutschrift von insgesamt CHF 555.80» (Akten SB.2021.103 S. 1310).
4.4.4 Mit Hinweis auf vorstehend Erwogenes hat der Berufungskläger seine finanzielle Treuepflicht gegenüber der Privatklägerin verletzt und gleichzeitig eine Vermögensschädigung bewirkt. Am Vorsatz kann mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil ES.2020.642 S. 5) kein Zweifel bestehen. Der Berufungskl.er wusste um seine Stellung in der C____ AG und seine damit im Zusammenhang stehenden Pflichten. Dass der Erlös aus der Abfallentsorgung der Privatklägerin zustand, ist zudem offensichtlich und kann nicht ernstlich in Abrede gestellt werden. Exemplarisch dafür schrieb der Berufungskläger in einem E-Mail vom 27. Januar 2017 an den Geschäftsführer der G____ AG tatsachenwidrig Folgendes: «Es werden voraussichtlich Anlieferungen von Zweigniederlassungen oder Kunden erfolgen. Deshalb bitte ich Sie die Abrechnungen auf folgendem Firmenkonto zu eröffnen» (Akten SB.2021.103 S. 329). Dass die Vorgehensweise der Usanz zwischen den Parteien entsprochen haben soll (Akten SB.2021.103 S. 1620), wurde bereits widerlegt (vgl. dazu E. 2.5.3, 4.4.1). Es erfolgt daher ein Schuldspruch wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung. Ob nicht doch Art. 151 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (Bereicherungsabsicht), welcher einen verschärften Strafrahmen zur Folge hätte, anwendbar wäre, kann aufgrund des Verbots der reformatio in peius offenbleiben (Art. 391 Abs. 2 StPO).
5. Vermietung Parkplatz
5.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift
Dem Berufungskläger wird gemäss Anklageschrift vom 6. August 2021 schliesslich Folgendes vorgeworfen:
«Der Beschuldigte war seit April 2009 Mitarbeiter und Geschäftsführer der C____ AG (heute C____ AG). Diese hatte ihre Geschäftsräumlichkeiten an der [...] in Basel. Vermieterin war die H____ AG, welche der C____ AG zusammen mit den Geschäftsräumlichkeiten auch einen Aussenparkplatz vermietete. Da dieser Parkplatz seit anfangs des Jahres 2015 von der C____ AG nicht mehr benötigt wurde, überliess der Beschuldigte diesen nach der Fasnacht 2015 vorübergehend an I____, damit dieser dort seinen Imbisswagen abstellen konnte. Da dieser den Parkplatz doch nicht nur vorübergehend, sondern längerfristig belegte, vereinbarte der Beschuldigte mit I____, dass dieser der C____ AG den Mietpreis, welcher diese ihrerseits gegenüber der Vermieterin zu bezahlen hatte, bezahlen würde. Aufgrund dieser Abmachung übergab I____ im Februar 2016 CHF 842.40 bar an den Beschuldigten als Miete für die Zeit März 2015 bis Februar 2016. In der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, hat der Beschuldigte dieses Geld nicht der C____ AG weitervergütet, sondern selber einbehalten. Er schädigte die C____ AG somit im Umfang des einbehaltenen Betrages».
5.2 Erwägungen des Strafgerichts
5.2.1 Das Strafgericht hat erwogen (vorinstanzliches Urteil SG.2021.162 S. 3 f.), es bestehe trotz entsprechender Aussage des Berufungsklägers anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung keine Veranlassung anzunehmen, dass möglicherweise nicht er selber, sondern ein Dritter die CHF 842.40 von I____ entgegengenommen habe. Im Rahmen seiner Einvernahme vom November 2018 habe er nämlich unmissverständlich zu Protokoll gegeben, dass I____ ihm das Geld bar bezahlt habe. Dies sei auch deshalb naheliegend, weil er [A____] es gewesen sei, der I____ die Benützung des Parkplatzes erlaubt habe. Tatsache sei sodann, dass die zur Diskussion stehende Zahlung von I____ in der Buchhaltung nirgendwo ihren Niederschlag gefunden habe. Der Berufungskläger mache in diesem Zusammenhang geltend, dass der Betrag zunächst Eingang in die Barkasse gefunden habe und anschliessend auf ein Konto der Privatklägerin einbezahlt worden sei. Er verweise hierfür auf das Kontoblatt 1020, wo unter «Diverse» kumulierte Bareinnahmen verbucht worden seien (Akten SB.2022.4 S. 301 ff.; Akten SB.2021.103 S. 748 f., 765 ff.). Eine von der Privatklägerin nach Überprüfung der Buchungsliste eingereichte Aufschlüsselung dieser Transaktionen auf dem Konto 1020 bei der [...] AG bestätige diese Behauptung allerdings gerade nicht. Vielmehr belege sie, dass keinem der im Geschäftsjahr 2016 unter «Diverse» verbuchten Beträge die Bezahlung eines Parkplatzes durch I____ zugrunde liege (Akten SB.2022.4 S. 67 ff.). Desgleichen seien auch auf dem Kontoblatt «1002 Kasse» keinerlei Beträge verzeichnet, welche die Behauptung des Berufungsklägers stützen würden (Akten SB.2021.103 S. 438). Daraus könne kein anderer Schluss gezogen werden, als dass der inkriminierte Betrag den Behauptungen des Berufungsklägers zum Trotz nicht in die Kasse bzw. nicht in das Vermögen der daran berechtigten C____ AG geflossen und ihr damit vorenthalten worden sei.
5.2.2 Hinsichtlich der vor Strafgericht aufgestellten Behauptung des Berufungsklägers, es sei immer alles in Absprache und im Einverständnis mit E____ vonstattengegangen, zumal sich dieser in den Jahren 2015 und 2016 immer im Büro aufgehalten und stets über alles Bescheid gewusst habe, es sei daher auch unverständlich, warum man ihn nie auf den Verbleib des Geldes angesprochen habe (Akten SB.2022.4 S. 300 f., 304), hat das Strafgericht Folgendes erwogen (vorinstanzliches Urteil SG.2021.162 S. 4 f.):
«Abgesehen davon, dass letztlich unklar bleibt, was der Beschuldigte damit zu belegen versucht, trifft seine Behauptung so offensichtlich nicht zu. Im Zusammenhang mit den der C____ AG von der H____ AG überlassenen Parkplätzen existiert eine Mail-Korrespondenz. Ihr ist zu entnehmen, dass J____ seitens der H____ AG der C____ AG am 31. Oktober 2016 eine Nachricht über die Anpassung des Dauerauftrags mit der Bank betreffend die Kosten für drei Einstellhallenplätze sowie zwei Aussenparkplätze zukommen liess (Akten SB.2022.4 S. 338), worauf E____, an den die Mail in Kopie gegangen war, zurückschrieb, dass die C____ AG nur einen Aussenparkplatz (für [...]) habe, ein weiterer Bedarf ihm nicht bekannt und seines Wissens auch nicht notwendig sei und er um eine entsprechende Anpassung bitte (Akten SB.2022.4 S. 337). Daraufhin erkundigte sich J____ bei E____, ob der weisse Anhänger auf Parkplatz Nummer 1 denn nicht der C____ AG gehöre (Akten SB.2022.4 S. 337 Mitte), was dieser verneinte; von einem weissen Anhänger, welcher der C____ AG gehören soll, habe er keine Kenntnis (Akten SB.2022.4 S. 337). Am 1. November 2016 schaltete sich der Beschuldigte in die Diskussion ein und erklärte, dass «der weisse anhänger gehört bei zu mir», E____ das nicht gewusst habe und daher alles in Ordnung sei (Akten SB.2022.4 S. 337). Aus dem Gesagten ergibt sich somit, dass E____ jedenfalls bis Ende Oktober 2016 nichts von der Abmachung mit I____ wusste und daher nolens volens auch nichts von der im Februar 2016 in diesem Zusammenhang erfolgten Zahlung über CHF 842.40. Die Tatsache, dass der Beschuldigte anfangs November 2016 suggerierte, dass der Anhänger ihm selbst gehöre bzw. der C____ AG, will er mit «mir» doch die AG gemeint haben (so Akten SB.2022.4 S. 305) – was notabene beides nicht stimmte –, stützt aber überdies die Darstellung von E____, er habe sogar erst im Jahr 2017 Kenntnis vom entgeltlichen Untermietverhältnis mit I____ erlangt (Akten SB.2022.4 S. 43). Wenn E____ aber nichts davon wusste, konnte er den Beschuldigten im Zuge der Durchsicht der Kassenbücher Ende 2016 auch nicht auf einen fehlenden Beleg bzw. fehlendes Geld aus der Vermietung des Parkplatzes ansprechen (so aber der Beschuldigte; Akten SB.2022.4 S. 306). […] Darüber hinaus log er in der Folge über die wahren Eigentumsverhältnisse, als er im November 2016 gegenüber E____ nicht nur das entgeltliche Untermietverhältnis verheimlichte, sondern wahrheitswidrig behauptete, dass der Anhänger ihm gehöre».
5.3 Standpunkt des Berufungsklägers
Im Berufungsverfahren macht A____ geltend (Akten SB.2021.103 S. 1613 ff.; SB.2022.4 S. 352 ff.), entgegen den Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil sei nicht erwiesen, dass er das Geld nicht in die Barkasse habe fliessen lassen. Das Strafgericht lasse ausser Acht, dass die Verbuchung von Betriebsaufwandkonti, Endabrechnungen der Spesen, Provisionsanteile und Darlehen der Aktionäre bei der Privatklägerin regelmässig erst mit grosser Verspätung im Folgejahr erfolgt sei. Bei der Privatklägerin habe nämlich ein lockerer Umgang mit der Verbuchung von Zahlungen geherrscht. Zudem sei die Buchhaltung hauptsächlich von E____ in Zusammenarbeit mit K____ von der [...] AG geführt worden, womit die buchhalterischen Vorgänge der Privatklägerin für ihn schwer nachvollziehbar gewesen seien. Ohnehin habe die Buchhaltung «von Fehlern nur so gestrotzt». Unter diesen Umständen könne die Tatsache, dass der fragliche Betrag von CHF 842.50 vom Finanzverantwortlichen E____ nicht in der Rechnung 2016 verbucht worden sei, dem Berufungskläger nicht zum Nachteil gereichen. Zudem habe E____ den Abschluss 2016 – ohne Rücksprache mit dem Berufungskläger – direkt der Revisionsstelle zukommen lassen. E____ habe ihn [den Berufungskläger] wissen lassen, dass der Abschluss 2016 Fehler aufweisen könne und dass er [E____] die Korrekturen in der Rechnung 2017 verbuchen werde. Zu solchen Korrekturen sei es in der Folge aufgrund des eskalierenden Konfliktes zwischen E____ und dem Berufungskläger jedoch nicht mehr gekommen.
5.4 Würdigung
5.4.1 Es ist unbestritten, dass I____ in Absprache mit dem Berufungskläger seinen Imbisswagen Anfang 2015 auf einem Aussenparkplatz der C____ AG abstellte und dafür CHF 842.40 in bar bezahlte. I____ selbst hat am 28. August 2017 schriftlich bestätigt, dass er im Februar 2016 eine einmalige Barzahlung in dieser Höhe für die Zeit von Februar 2015 bis Februar 2016 geleistet hat (Akten SB.2021.103 S. 336), was auch der Berufungskläger anerkennt (Akten SB.2021.103 S. 379 und SB.2022.4 S. 301, 305). Erstellt ist auch, dass der Betrag von CHF 842.40 im Jahr 2016 weder in bar als Einzelbetrag bei der C____ AG einging noch «im Rahmen einer kumulierten Bareinzahlung» auf ein Bankkonto der Privatklägerin floss. Dass im Februar 2016 erhaltenes Bargeld erst in der Rechnung 2017 verbucht worden sein soll, ist abwegig, zumal das vom Berufungskläger zitierte E-Mail von E____ betreffend Fehler in der Buchhaltung 2016 vom 19. Januar 2017 datiert (Akten SB.2022.4 S. 441) und zwischen dem Erhalt des Geldes und dem Rechnungsabschluss damit mehrere Monate lagen. Kommt dazu, dass entgegen den Beteuerungen des Berufungsklägers bis heute kein entsprechender Beleg gefunden werden konnte bzw. – selbst wenn ein «lockerer Umgang mit der Verbuchung von Zahlungen» geherrscht haben sollte – auch im Folgejahr 2017 keine Vorgänge verbucht werden können, die infolge Verletzung der Transparenzpflicht (vgl. dazu schon E. 2.5.1, 2.5.3, 3.4.2, 4.4.2) nicht bekannt geworden sind. Eine Verbuchung hätte zudem nur dann erfolgen können, wenn der Kassenbestand oder der Kontenstand dazu Anlass gegeben hätte, weil diese eine Differenz von CHF 842.40 aufgewiesen hätten, was jedoch nicht der Fall gewesen ist. Es kann daher offenbleiben, wer für die Buchhaltung zuständig gewesen ist. Die Behauptung, dass E____ von allen Handlungen gewusst habe (Akten SB.2021.103 S. 1613, 1620; Akten SB. 2022.4 S. 306), hat bereits das Strafgericht mit überzeugender Erwägung widerlegt (vgl. dazu schon E. 5.2.2).
5.4.2 Wie die Privatklägerin zudem zu Recht geltend macht (Akten SB 2021.103 S. 1652; SB.2022.4 S. 473 ff.), sind die Behauptungen des Berufungsklägers ohnehin wenig glaubhaft, hat er im Laufe des Verfahrens doch mehrere Erklärungen hinsichtlich des Verbleibs des Barbetrags abgegeben. So hat er im Untersuchungsverfahren noch zu Protokoll gegeben, dass er den Betrag von I____ nach der Fasnacht 2016 bar erhalten und diesem dafür vermutlich eine Quittung ausgestellt habe. Er wisse aber nicht, wo sich diese befinde. Jedenfalls sei das Geld in die Barkasse der Privatklägerin geflossen und hätte dann mit seinen Spesen verrechnet werden sollen, wozu es aber nie gekommen sei (Akten SB.2021.103 S. 379). Dabei blieb er im Grundsatz auch vor Strafgericht, wobei er dort zusätzlich geltend machte, dass im Konto 1020 unter «Diverses» diverse Kasseneinzahlungen drin gewesen seien. Zudem habe er den Betrag womöglich gar nicht selbst entgegengenommen habe, sondern ein Mitarbeiter, und er lediglich im Büro anwesend gewesen sei (Akten SB.2022.4 S. 300 ff.). Nachdem diese Behauptung im Verfahren vor Strafgericht entkräftet worden ist, sagte der Berufungskläger vor Appellationsgericht dann aus, er habe die Zahlung von I____ entgegengenommen und die Quittung «in die Ablage reingemacht». Er habe nie nachvollziehen können, warum der Betrag nicht eingebucht worden sei, wobei es in der Vergangenheit oft vorgekommen sei, dass es im alten Jahr «nicht mehr gereicht» habe. Da er keinen Zugriff mehr auf die ohnehin fehlerhafte Buchhaltung der Privatklägerin habe, habe er dann gemutmasst, dass das Geld vielleicht in das Konto 1020 einbezahlt worden sei. In der Nervosität habe er aber vielleicht auch eine falsche Aussage gemacht (Akten SB.2021.103 S. 1634). Auch nicht zur Glaubhaftigkeit seiner Aussagen trägt bei, dass der Berufungskläger in seinem E-Mail vom 1. November 2016 «der weisse [A]nhänger gehört bei zu mir»; Akten SB.2021.103 S. 337) den wahren Eigentümer des weissen Anhängers sowie die Tatsache, dass er ein entgeltliches Untermietverhältnis mit I____ eingegangen ist und von diesem bereits einen erheblichen Bargeldbetrag angenommen hat, verschwiegen hat. Wie bereits im Beschwerdeentscheid des Appellationsgerichts BES.2020.208 vom 19. April 2021 in Erwägung 4.2 festgehalten, lässt dies darauf schliessen, dass der Berufungskläger die Entgegennahme der Mieteinnahmen verschleierten wollte (Akten SB.2022.4 S. 174).
5.4.3 In rechtlicher Hinsicht stellt das Verhalten des Berufungsklägers erneut eine ungetreue Geschäftsführung gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB dar. A____ hatte in seiner Funktion als Geschäftsführer der Privatklägerin selbständig für deren Vermögensinteressen zu sorgen. Mit der Einbehaltung des der Gesellschaft zustehenden Entgelts aus der Vermietung des Aussenparkplatzes an I____ in Höhe von CHF 842.40 hat er die der Privatklägerin gegenüber bestehende Treuepflicht verletzt und das Unternehmen in diesem Umfang am Vermögen geschädigt. Am Vorsatz kann entgegen der Ansicht des Berufungsklägers (Akten SB.2021.103 S. 1615; SB.2022.4 S. 355) mit Hinweis auf vorstehend Erwogenes, insbesondere zum angeblich informellen Umgang mit der Buchhaltung, kein Zweifel bestehen. A____ wusste um seine Stellung bei der Privatklägerin und seine damit im Zusammenhang stehenden Pflichten. Dass der Erlös aus der Parkplatzvermietung der Privatklägerin zustand, ist zudem offensichtlich und kann nicht ernstlich in Abrede gestellt werden. Wie dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 24. November 2022 und dem Urteil des Bundesgerichts vom 22. Juni 2023 – hinsichtlich des nicht strafrechtlich zu beurteilenden Punktes «Fehlbetrag Kassenbestand 2015» – zudem entnommen werden kann, fehlten Belege zum Kassenbestand, obwohl dem Berufungskläger bewusst gewesen ist, dass Kassenbezüge zu belegen sind (Akten SB.2021.103 S. 1500 ff., 1577 f.). Das muss umgekehrt auch für Kasseneinlagen gelten. Es erfolgt daher ein Schuldspruch gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Ob nicht doch Art. 151 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (Bereicherungsabsicht), welcher einen verschärften Strafrahmen zur Folge hätte, anwendbar wäre, kann aufgrund des Verbots der reformatio in peius offenbleiben (Art. 391 Abs. 2 StPO).
6. Strafzumessung
6.1 Grundlagen
An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
6.2 Strafart
6.2.1
6.2.1.1 Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht anstelle von Geldstrafe auf Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a) oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). Damit sind die Voraussetzungen für eine kurze Freiheitsstrafe gegenüber dem früheren Recht gelockert worden: Ist eine Strafe von nicht mehr als sechs Monaten schuldangemessen, hat das Gericht zu bestimmen, ob eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, wobei auch der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe möglich ist (Art. 40 Abs. 1, 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht wird immer dann auf Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht wird vollzogen werden können. Daneben sind aber auch noch andere Gründe denkbar, die für die Wahl der einen oder anderen Sanktion sprechen, so insbesondere spezial- und generalpräventive Überlegungen (Botschaft vom 4. April 2012 zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Änderung des Sanktionenrechts], BBl 2012 4736).
6.2.1.2 Grundsätzlich hat im Bereich der Strafen bis zu sechs Monaten die Geldstrafe Vorrang vor der Freiheitsstrafe. So folgt aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft. Die Geldstrafe als Vermögenssanktion wiegt prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit. Sie ist unabhängig von der Dauer der Freiheitsstrafe bzw. der Höhe des Geldstrafenbetrags gegenüber der Freiheitsstrafe milder (BGE 144 IV 217 E. 3, 138 IV 120 E. 5.2, 134 IV 97 E. 4.2.2). Dies gilt ‒ wie erwähnt ‒ freilich nur in dem Bereich, wo beide Strafarten vom Strafmass her in Frage kommen (vgl. etwa auch BGer 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2).
6.2.2 Im vorliegenden Fall sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, die dazu führen müssten, dass eine Geldstrafe voraussichtlich nicht wird vollzogen werden können. Zwar wurde der Berufungskläger mit rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 20. April 2021 des Fahrens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 80.– (Probezeit zwei Jahre) sowie zu einer Busse von CHF 1'200.– verurteilt (Akten SB.2021.103 S. 1537). Da dieses Delikt indes nach den zur Diskussion stehenden Delikten, mithin am 13. Februar 2021, begangen wurde, kann auch nicht gesagt werden, eine Geldstrafe verfehle ihren Zweck bzw. habe den Berufungskläger nicht von der Begehung weiterer Delikte abhalten können. Für die neue Strafuntersuchung des Kantons Tessin wegen Fahrens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes (Akten SB.2021.103 S. 1536) gilt die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO), sodass auch daraus nichts zu Lasten des Berufungsklägers abgeleitet werden darf und in spezialpräventiver Sicht keine Notwendigkeit besteht, eine Freiheitsstrafe auszufällen.
6.3 Systematisches Vorgehen
6.3.1 Der Berufungskläger hat das zur soeben erwähnten Vorstrafe der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führende Delikt am 13. Februar 2021, also bevor er mit den angefochtenen erstinstanzlichen Urteilen vom 10. Juni 2021 und vom 25. Oktober 2021 verurteilt worden ist, begangen. Da die Tat darüber hinaus mit der gleichen Strafart wie vorliegend geahndet wurde, ist heute eine Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB auszufällen (BGE 138 IV 113 E. 3.4.2; AGE SB.2019.111 vom 9. Juni 2020 E. 6.7, SB.2020.40 vom 15. Februar 2023 E. 11.4; Trechsel/Seelmann, a.a.O., Art. 49 N 12 ff.).
6.3.2 Liegen die Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe vor, setzt das Gericht im Grundsatz zunächst eine gedanklich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe fest. Diese ist aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die bereits abgeurteilten Taten) und den nach freiem Ermessen des Gerichts festzusetzenden Einzelstrafen für die neuen Taten zu bilden. Dabei hat das Gericht nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren. Das Zweitgericht hat im Falle der Tatmehrheit zunächst sämtliche Einzelstrafen für die von ihm neu zu beurteilenden Taten festzusetzen und zu benennen. Hiernach hat es die vom Erstrichter verhängte rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Delikte auszusprechenden Strafen zu schärfen. Die Zusatzstrafe ist schliesslich die infolge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden Taten (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4; Trechsel/Seelmann, a.a.O., Art. 49 N 14).
6.3.3 In casu enthalten sowohl Art. 91 Abs. 2 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) als auch Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB den gleichen Strafrahmen (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe). Da der Tatbestand des Fahrens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration mitunter Leib und Leben der übrigen Strassenbenützer schützt (vgl. dazu Fahrni/Heimgartner, in: Basler Kommentar 2014, Art. 91 SVG N 6), ist dieses Delikt als schwerste Straftat im Rahmen der Strafzumessung zu beurteilen. Es ist daher die für dieses Delikt von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ausgesprochenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Taten im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt (Trechsel/Seelmann, a.a.O., Art. 49 N 15).
6.4 Einzelstrafen
6.4.1 In Anbetracht des Deliktsbetrags von rund CHF 6'000.– trifft den Berufungskläger im Zusammenhang mit dem Weingeschäft objektiv das grösste Verschulden. Neben dem – gemessen an den von der Privatklägerin getätigten Umsätzen – allerdings nicht allzu grossen Deliktsbetrag schlägt vor allem der Vertrauensbruch zu Buche, den sich A____ als damaliger Verwaltungsratsdelegierter und Geschäftsführer der C____ AG zur Last legen lassen muss. Der Berufungskläger hatte eine besondere Vertrauensstellung inne, um dem Vermögen der Privatklägerin Sorge zu tragen. Diese Vertrauensstellung hat er krass missbraucht und zu seinem eigenen finanziellen Vorteil genutzt. Subjektiv betrachtet befand er sich nicht in einer finanziellen Notlage, die sein Verhalten etwas milder erscheinen liesse. Der Berufungskläger handelte auch nicht eventualvorsätzlich, sondern mit direktem Vorsatz. Angesichts eines insgesamt als nicht mehr leicht zu bezeichnenden Gesamtverschuldens ist hierfür eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen auszusprechen. In Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) ist die bisher zugemessene Strafe indes «nur» um 40 Tagessätze zu erhöhen.
6.4.2 Der der Privatklägerin im Zusammenhang mit dem Festnetzanschluss und der Rückvergütung der G____ AG zugefügte Vermögensschaden übersteigt jeweils einige hundert Franken nicht. Auch hier steht der Vertrauensmissbrauch objektiv betrachtet im Vordergrund. In subjektiver Hinsicht kann dem Berufungskläger wiederum keine finanzielle Notlage zugutegehalten werden. Aufgrund eines in beiden Fällen insgesamt sehr leichten Verschuldens erweist sich eine Geldstrafe von je 20 Tagessätzen als angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) ist die bisher zugemessene Strafe indes «nur» um jeweils zehn Tagessätze zu erhöhen.
6.4.3 Das Verschulden des Berufungsklägers hinsichtlich der Vermietung des Parkplatzes wiegt insgesamt leicht. Zwar hat er seiner Arbeitgeberin den ihr zustehenden Jahresbetrag aus der Vermietung eines Parkplatzes vorenthalten, doch ist der Deliktsbetrag und damit der Vermögensschaden mit CHF 842.40 nicht sehr hoch. Bedeutsamer erscheint denn auch der damit einhergehende Vertrauensmissbrauch gegenüber seiner Arbeitsgeberin, der er zu einer korrekten Abrechnung verpflichtet war. In subjektiver Hinsicht kann dem Berufungskläger wiederum keine Notlage zugutegehalten werden. Insgesamt erweist sich eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen vor diesem Hintergrund als angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) ist die bisher zugemessene Strafe indes «nur» um 20 Tagessätze zu erhöhen.
6.5 Persönliche Verhältnisse
Der ledige Berufungskläger wurde im Jahr [...] in [...] geboren und ist im gleichen Jahr in die Schweiz eingereist, wo er eine Niederlassungsbewilligung besitzt. Er ist Vater [...] und arbeitet heute als Geschäftsführer der F____ GmbH (Akten SB.2021.103 S. 2 ff., 1535). A____ ist zwar – wie bereits erwähnt (vgl. dazu E. 6.2.2) – wegen eines SVG-Delikts vorbestraft. Zudem wurde aufgrund desselben Delikts eine neue Strafuntersuchung im Kanton Tessin eröffnet (vgl. dazu E. 6.2.2). Indes sind die Delikte nicht einschlägig und gilt hinsichtlich der hängigen Untersuchung die Unschuldsvermutung, sodass beides ohne Auswirkung auf die Strafhöhe bleibt. Aus seinem Vorleben wird ansonsten nichts geltend gemacht, was zu berücksichtigen wäre, sodass die Täterkomponente neutral zu werten ist, zumal ihm auch kein Geständnis zugutegehalten werden kann.
6.6 Bildung der Zusatzstrafe/Modalitäten des Vollzugs
Nach dem zuvor Referierten (vgl. dazu E. 6.3.3), ist von der Gesamtgeldstrafe von 140 Tagessätzen die Grundstrafe von 60 Tagessätzen abzuziehen, sodass im Ergebnis eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 20. April 2021 auszusprechen ist. Aufgrund der unveränderten finanziellen Verhältnisse besteht kein Anlass, die Tagessatzhöhe von CHF 110.– zu verändern (Akten SB.2021.103 S. 12 ff., 1217, 1632; SB.2022.4 S. 300). Der Gewährung des bedingten Strafvollzugs unter Auferlegung der minimalen Probezeit von zwei Jahren steht nichts entgegen.
7. Zivilforderung
Die Privatklägerin fordert hinsichtlich des Sachverhaltskomplexes «Vermietung Parkplatz» Schadenersatz in Höhe des Deliktsbetrags von CHF 842.40, zuzüglich 5 % Zins seit dem 7. September 2017 (Akten SB.2021.103 1420, 1648; SB.2022.4 S. 202 f.). Die Forderung ist mit Blick auf das Beweisergebnis (vgl. dazu E. 5.4) zweifellos geschuldet und der Berufungskläger daher zur Bezahlung der beantragten Summe zu verurteilen (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO).
8. Kostenfolgen
8.1 Erstinstanzliche Kosten
8.1.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.
8.1.2 Da A____ im Berufungsverfahren wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung schuldig gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowohl in SB.2021.103 als auch in SB.2022.4 zu belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten von CHF 677.10 und eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 2’000.– in SB.2021.103 bzw. Kosten von CHF 210.60 und eine Urteilsgebühr von CHF 1'000.– in SB.2022.4.
8.2 Kosten des Rechtsmittelverfahrens
8.2.1 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).
8.2.2 Die beiden Rechtsmittel des Berufungsklägers werden vollumfänglich abgewiesen, weswegen ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1’500.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) auferlegt werden (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
9. Entschädigungsfolgen
9.1 Entschädigung des Vertreters der Privatklägerin
9.1.1 Nach Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft, wenn sie – wie hier – obsiegt, gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung ihrer notwendigen Aufwendungen im Verfahren. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1).
9.1.2 Der Privatklägerin wurde für das erstinstanzliche Verfahren zu Lasten des Berufungsklägers eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 7‘659.10 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen. Für die zweite Instanz wird ihr eine Parteientschädigung gemäss der Aufstellung ihres Vertreters (Akten SB.2021.103 S. 1626 ff.), zuzüglich vier Stunden für die Berufungsverhandlung (inklusive Nachbesprechung), zugesprochen, wobei der Stundenansatz nicht wie geltend gemacht CHF 320.–, sondern für durchschnittlich komplexe Fälle praxisgemäss (vgl. dazu AGE SB.2019.107 vom 6. Februar 2023 E. 3.3, SB.2017.91 vom 11. Februar 2020 E. 3.3, SB.2017.130 vom 29. Oktober 2018 E. 3) CHF 250.– beträgt. Entsprechend wird die Mehrforderung abgewiesen. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
9.2 Entschädigung der Verteidigung
Da der Berufungskläger vollumfänglich unterliegt, ist sein Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung für die erste und zweite Instanz abzuweisen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass die Abweisung der Parteientschädigungsmehrforderungen der C____ AG für die erstinstanzlichen Verfahren in SB.2021.103 und SB.2022.4 in Rechtskraft erwachsen ist.
Die Berufungen in SB.2021.103 und SB.2022.4 werden abgewiesen.
A____ wird der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 110.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 20. April 2021,
in Anwendung von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuches.
A____ wird zu CHF 842.40 Schadenersatz, zuzüglich 5 % Zins seit dem 7. September 2017, an die C____ AG verurteilt.
A____ trägt Kosten von CHF 677.10 und eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 2’000.– für das erstinstanzliche Verfahren in SB.2021.103 bzw. Kosten in Höhe von CHF 210.60 und eine Urteilsgebühr von CHF 1'000.– für das erstinstanzliche Verfahren in SB.2022.4 sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1‘500.‒ (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Der Privatklägerin wird gemäss Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 433 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung zu Lasten von A____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 7‘659.10 und für das zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von insgesamt CHF 9'456.85 zugesprochen (jeweils inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer). Die Mehrforderung wird abgewiesen.
Der Antrag von A____ auf Ausrichtung einer Parteientschädigung für die erste und zweite Instanz wird abgewiesen.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Privatklägerin
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
- VOSTRA-Koordinationsstelle
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.