Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

SB.2021.104

 

ENTSCHEID

 

vom 11. November 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiberin Dr. Noémi Biro

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                    Gesuchsteller

[...]

 

 

Gegenstand

 

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

(Urteil des Appellationsgerichts vom 21. März 2022)

 


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Appellationsgerichts vom 21. März 2022 wurde A____ (Gesuchsteller) der versuchten Nötigung, der versuchten einfachen Körperverletzung (zum Nachteil des Ehegatten), der Drohung (zum Nachteil des Ehegatten), des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie der Unterdrückung von Urkunden (zum Nachteil einer Angehörigen) schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Dem Gesuchsteller wurden Verfahrenskosten von insgesamt CHF 8'940.30 auferlegt. Zudem wurde die Rückforderung hinsichtlich der zweitinstanzlichen Entschädigung seiner amtlichen Verteidigung (Gesamtaufwand in Höhe von CHF 11‘629.30) sowie der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin (Gesamtaufwand von CHF 3'127.55) vorbehalten. Mit Schreiben des Appellationsgerichts vom 5. September 2022 wurden ihm die Verfahrenskosten in Rechnung gestellt.

 

Mit Schreiben vom 19. September 2022 hat A____ – unter Beilage des Berechnungsblatts für die ihm vom Sozialamt ausbezahlten Ergänzungsleistungen – um Erlass der Kosten gemäss Rechnung vom 5. September 2022 in Höhe von CHF 8’940.30 ersucht. Auf Aufforderung des Instruktionsrichters vom 20. September 2022 hin, sein Gesuch mit weiteren Unterlagen zu belegen und einen Vorschlag für monatliche Ratenzahlungen zu machen, hat der Gesuchsteller am 12. Oktober 2022 unter anderem eine Einkommenspfändung belegt und erklärt, keine Ratenzahlung vornehmen zu können.

 

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 425 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Verfahrenskosten im Sinne von Art. 425 StPO sind die Kosten des Strafverfahrens und die Gerichtsgebühren, nicht jedoch Geldstrafen oder Bussen. Zuständig für den Entscheid ist nach der genannten Bestimmung «die Strafbehörde». Da der Kanton Basel-Stadt von der grundsätzlich gegebenen Befugnis der Kantone, die Zuständigkeit zur Stundung oder zum Erlass von Kosten auch an andere Behörden wie beispielsweise Gerichtsverwaltungen oder Inkassostellen der Strafbehörden zu übertragen (vgl. dazu Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 425 StPO N 2), keinen Gebrauch gemacht hat (§ 44 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]), sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2019.112 vom 14. Juli 2021 E. 1). Das Berufungsurteil vom 18. Mai 2021 wurde durch das Appellationsgericht erlassen, weshalb zur Behandlung des Kostenerlassgesuchs dessen Instruktionsrichter zuständig ist.

 

2.

2.1      Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (vgl. dazu Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 425 N 1a; Domeisen, a.a.O., Art. 425 StPO N 4; vgl. statt vieler AGE SB.2017.15 vom 27. Mai 2020 E. 2.1). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang immer, dass der definitive Erlass von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So können einmal erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstigere finanzielle Verhältnisse kommt. Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit Zurückhaltung vorzunehmen (AGE SB.2017.73 vom 24. März 2021 E. 2.1, SB.2014.28 vom 28. August 2019 E. 2.1, SB.2017.64 vom 25. Januar 2019 E. 2.1 mit Hinweisen).

 

2.2      Wie sich aus dem Erlassgesuch und den eingereichten Belegen ergibt, bezieht der Gesuchsteller eine IV- und PK-Rente sowie Ergänzungsleistungen und verfügt über kein Vermögen. Zudem ist er bereits verschuldet, weshalb sein über dem Existenzminimum liegendes Einkommen im Umfang von monatlich CHF 304.– gepfändet wird. Vor diesem Hintergrund kann dem Gesuchsteller auch eine Ratenzahlung nicht zugemutet werden. Unter diesen Umständen erscheint eine Kostenauflage als unbillig, zumal sich die finanzielle Situation des bald sechzigjährigen Gesuchstellers zukünftig kaum bessern wird. Kommt hinzu, dass im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung auch noch der Rückforderungsvorbehalt bezüglich der Entschädigung seiner amtlichen Verteidigung und der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin in Höhe von gesamthaft CHF 14’756.85 aktiviert würde.

 

2.3      Es rechtfertigt sich deshalb, ihm die gesamten Verfahrenskosten zu erlassen.

 

3.

Nach dem Gesagten ist das Erlassgesuch vollumfänglich gutzuheissen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        In Gutheissung des Gesuchs werden die mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 21. März 2022 auferlegten erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten sowie Urteilsgebühren in Höhe von gesamthaft CHF 8'940.30 erlassen.

 

Es werden keine Kosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Gesuchsteller

-       Rechnungswesen der Gerichte

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen & Controlling

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Marc Oser                                                      Dr. Noémi Biro

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.