Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2021.10

 

URTEIL

 

vom 13. März 2024

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

Dr. Annatina Wirz, Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiber Dr. Martin Seelmann, LL.M.

 

 

 

Beteiligte

 

A____ (vormals [...]), geb. [...]                                          Berufungskläger

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,                            Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 11. November 2020

 

betreffend Förderung der Prostitution, mehrfache versuchte Nötigung sowie Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts

 


Sachverhalt

 

A____ (vormals [...]) wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. November 2020 der Förderung der Prostitution, der mehrfachen versuchten Nötigung sowie der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und verurteilt zu 11 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 29. Januar 2018 bis 8. Mai 2018 (99 Tage) sowie der Sicherheitshaft und dem vorzeitigen Strafvollzug seit 16. Juli 2020, als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. Oktober 2017. Demgegenüber wurde er von den Vorwürfen des Menschenhandels, der mehrfachen (vollendeten) Nötigung (AS Ziff. 1) und der mehrfachen rechtswidrigen Einreise (AS Ziff. 2) freigesprochen. Schliesslich wurden A____ die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 2'720.60 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 5'000.– auferlegt.

 

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger) mit Eingabe vom 1. Februar 2021 Berufung erklärt und vorgebracht, dass das Urteil des Strafgerichts teilweise aufzuheben sei. So seien die Schuldsprüche hinsichtlich Ziff. I der Anklageschrift vom 11. Juni 2020 betreffend Förderung der Prostitution in der Variante des Art. 195 lit. c. des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0), Förderung des rechtwidrigen Aufenthalts und mehrfache versuchte Nötigung aufzuheben resp. der Berufungskläger freizusprechen. Die Staatsanwaltschaft hat innert Frist weder Anschlussberufung erhoben noch einen Antrag auf Nichteintreten gestellt.

 

Mit Berufungsbegründung vom 23. August 2021 hat der Berufungskläger seine mit der Berufungserklärung gestellten Anträge begründet. Mit Berufungsantwort vom 23. August 2021 beantragt die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Berufung und die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils vom 11. November 2020.

 

Mit Verfügung vom 19. Oktober 2023 hat die Instruktionsrichterin die Ansetzung der Hauptverhandlung angekündigt. Mit Vorladung vom 13. November 2023 sind die beteiligten Personen zur Hauptverhandlung am 13. März 2024 geladen worden.

 

Mit Verfügung vom 11. März 2024 ist RA [...] als Wahlverteidiger des Berufungsklägers anstelle der bisherigen amtlichen Verteidigung eingesetzt worden, nachdem der Wahlverteidiger der Instruktionsrichterin mit Schreiben vom 6. März 2024 mitgeteilt hatte, dass die amtliche Verteidigung durch RA [...] nicht mehr erforderlich sei, da die Kosten bis zum Abschluss des zweitinstanzlichen Verfahrens sichergestellt seien.

 

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 13. März 2024 ist der Berufungskläger befragt worden. Nach Abschluss des Beweisverfahrens sind die Verteidigung des Berufungsklägers sowie die Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Die Verteidigung hat repliziert, worauf die Staatsanwaltschaft dupliziert hat. Dem Berufungskläger ist schliesslich das letzte Wort zugekommen. Die Parteien haben dabei grundsätzlich an ihren bereits schriftlich gestellten Anträgen festgehalten.

 

Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.         Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels, Zuständigkeit und Prozessgegenstand

 

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegt das angefochtene Urteil der Berufung an das Appellationsgericht. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung legitimiert. Die Berufung ist nach Art. 399 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden. Auf das Rechtsmittel ist entsprechend einzutreten. Zur Beurteilung der Berufung ist gemäss § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG.257.100) in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Appellationsgericht als Dreiergericht zuständig.

 

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

 

1.2.1   Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft.

 

1.2.2   Der Berufungskläger beantragt, dass das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. November 2020 aufzuheben und er von Schuld und Strafe freizusprechen sei, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Staates. In Rechtskraft erwachsen sind mithin lediglich die folgenden Punkte: Freispruch von den Vorwürfen des Menschenhandels, der mehrfachen (vollendeten) Nötigung (AS Ziff. 1) und der mehrfachen rechtswidrigen Einreise (AS Ziff. 2) sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

 

2.         Formelles

 

2.1      Der Berufungskläger bringt in formeller Hinsicht vor, dass die Aussagen des Opfers nicht verwertbar seien, da eine Verletzung der Teilnahmerechte sowie des Konfrontationsanspruchs vorläge. So verfüge er als beschuldigte Person zweifellos über ein Teilnahmerecht an den Beweiserhebungen des Opfers. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren sei deshalb durch die Verteidigung moniert worden, dass die mit dem Opfer durchgeführten Einvernahmen nicht verwertbar seien, da der Berufungskläger an diesen nicht habe teilnehmen können und er somit nicht rechtsgenüglich mit dem Opfer konfrontiert worden sei. Betroffen seien die Einvernahmen der Akten S. 599 ff., 617 ff., 629 ff., 649 ff. und 693 ff. Bereits anlässlich der ersten Einvernahme hätten Anhaltspunkte in Erfahrung gebracht werden können, die eine Identifikation der Täterschaft ermöglicht hätten. Somit hätte bereits ab der zweiten Einvernahme das Teilnahmerecht umfassend gewährt werden können und müssen. Was die nicht erfolgte (materielle) Konfrontation betreffe, so habe das Opfer behauptet, dass es kurz vor dem Einvernahmetermin bedroht worden sei, weshalb es sich nicht mehr in der Lage gesehen habe, an der Konfrontationseinvernahme teilzunehmen. Zwar sei verständlich, dass das Opfer zum Zeitpunkt des ersten Termins der Konfrontationseinvernahme möglicherweise schnell verunsichert und rasch verängstigt gewesen sei, habe es doch aus Albanien und insbesondere aus der Familie einen erheblichen Druck und Abneigung wegen seines Lebenswegs gespürt. Jedoch könne dies nicht ausreichen, um seitens der Behörde die Verletzung der Teilnahmerechte des Berufungsklägers zu rechtfertigen. Insbesondere deswegen, weil der Berufungskläger nichts mit den angeblichen Drohungen zu tun gehabt habe. Auch die Vorinstanz habe einen Zusammenhang der angeblichen Drohungen mit dem Berufungskläger lediglich behauptet und nicht substantiiert. Es gebe denn auch überhaupt keine Anhaltspunkte dafür. Anlässlich des zweiten Konfrontationstermins vom 13. Mai 2020 habe das Opfer sodann jegliche Kooperation und damit auch die Beantwortung der Fragen der Verteidigung verweigert. Auch dieser Umstand liege nicht in der Verantwortung des Berufungsklägers und könne deswegen auch nicht zu einer Einschränkung seines Teilnahmerechts führen. Die Vorinstanz verfalle dabei in Willkür, wenn sie die vermeintliche familiäre Bindung des Berufungsklägers mit dem angeblich drohenden Anrufer als hinreichenden Grund erachtet, die Teilnahmerechte einzuschränken. Sie suggeriere nämlich ohne jeden Rückhalt in den Akten, dass der Berufungskläger für diese vermeintlichen Anrufe verantwortlich oder zumindest mitverantwortlich sei.

 

2.2

2.2.1   Im Untersuchungs- und Hauptverfahren gilt gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der Beweiserhebungen. Danach haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Art. 159 StPO. Vor Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft besteht der Anspruch auf Parteiöffentlichkeit nicht. Bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen gestützt auf Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO, sind die Parteien mit anderen Worten nicht zur Teilnahme berechtigt (BGer 6B_780/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 1.2, 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.2, 6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021 E. 5.2). Die Strafuntersuchung gilt als eröffnet, sobald sich die Staatsanwaltschaft mit dem Straffall zu befassen beginnt, insbesondere, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet (BGE 143 IV 397 E. 3.4.2, 141 IV 20 E. 1.1.4 m.H.; vgl. auch Vogelsang, in: Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 309 StPO N 9 f.).

 

2.2.2   Vorliegend wurden mit dem Opfer insgesamt sechs Einvernahmen durchgeführt, an denen weder der Berufungskläger noch seine Verteidigung teilnehmen konnten (Einvernahme vom 19. Oktober 2017 [Akten S. 599 ff.], Einvernahme vom 3. November 2017 [Akten S. 607 ff.], Einvernahme vom 4. Dezember 2017 [Akten S. 617 ff.], Einvernahme vom 7. Dezember 2017 [Akten S. 629 ff.], Einvernahme vom 10. Januar 2018 [Akten S. 649 ff.] sowie Einvernahme vom 26. Januar 2018 [Akten S. 693 ff.]). Ob die vorerwähnten Einvernahmen allenfalls nicht mehr im polizeilichen Untersuchungsverfahren durchgeführt wurden, ist vorliegend insofern nicht von Relevanz, als es sich hierbei um Befragungen des Opfers im Zusammenhang mit den diesem gemachten strafrechtlichen Vorwürfen handelte, das Opfer also im Strafverfahren vor den solothurnischen Behörden die beschuldigte Person war. Das Strafverfahren gegen den Berufungskläger war zu diesen Zeitpunkten weder materiell noch formell bereits eröffnet worden, teilte doch die Staatsanwaltschaft Solothurn erst mit Schreiben vom 11. Januar 2018 der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit, dass sich aus den Opfereinvernahmen der Verdacht gegen den Berufungskläger ergeben habe (Akten S. 755). Erst gleichentags erfuhr zudem die Staatsanwaltschaft Solothurn von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, dass die beiden Tatverdächtigen bereits in Basel (aufgrund einer früheren rechtskräftigen Verurteilung) inhaftiert waren (vgl. Akten S. 522). Das Verfahren wurde denn auch erst per 18. Januar 2018 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt übernommen (Akten S. 510). Die Identifizierung des Berufungsklägers mittels Fotobogen durch das Opfer erfolgte sodann erst in der Einvernahme vom 26. Januar 2018 (Akten S. 702). Formell wurde das Verfahren zwar erst per 31. Januar 2018 eröffnet (Akten S. 502), die materielle Eröffnung erfolgte jedoch wohl spätestens per 23. Januar 2018, als die Festnahme des Berufungsklägers verfügt wurde (Akten S. 247; zuvor wurden keine anderen Zwangsmassnahmen gegen den Berufungskläger angeordnet). Die Festnahme erfolgte sodann erst am 29. Januar 2018 (Akten S. 248).

 

Hinzu kommt, dass zum Zeitpunkt der ersten Einvernahmen nicht klar war, wie lange das Opfer in der Schweiz aufgrund der Kurzaufenthaltsbewilligung (vgl. Akten S. 578) würde verbleiben können, und mithin als Auskunftsperson auch im späteren Verlauf des Verfahrens zur Verfügung stehen würde. Entsprechend war eine rasche Sicherung der Beweise im Sinne der zeitnahen Befragung des Opfers angezeigt. Da des Weiteren am 13. Mai 2020 – nachdem bereits per 1. März 2018 ein Termin angesetzt war (s. sogleich E. 2.3) – eine (formelle) Konfrontationseinvernahme stattfand (Akten S. 869 ff.), ist nicht erkennbar, weshalb die ersten Einvernahmen nach Art. 147 Abs. 4 StPO nicht auch zu Lasten des Berufungsklägers verwertet werden dürften. Der ebenfalls monierte Umstand, dass keine materielle Konfrontation stattgefunden habe, ist sogleich (E. 2.3) zu thematisieren. Im Ergebnis verletzte die Abwesenheit des Berufungsklägers in den Einvernahmen des Opfers dessen Teilnahmerechte somit nicht.

 

2.3

2.3.1   Nach den Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) sowie Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) hat die beschuldigte Person als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren Anspruch darauf, Belastungszeugen zu befragen. Eine belastende Aussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Um ihr Fragerecht wirksam ausüben zu können, muss die beschuldigte Person in die Lage versetzt werden, den Beweiswert seiner Aussagen zu hinterfragen (BGE 140 IV 172 E. 1.3, 133 I 33 E. 3.1, 131 I 476 E. 2.2, 129 I 151 E. 3.1; je m.H.; BGer 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.3.3). Dem Konfrontationsanspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu (BGE 131 I 476 E. 2.2, 129 I 151 E. 3.1).

 

Von einer direkten Konfrontation der beschuldigten Person mit dem Belastungszeugen oder auf dessen ergänzende Befragung kann nur unter besonderen Umständen abgesehen werden, wenn eine persönliche Konfrontation nicht möglich oder eine Beschränkung des Konfrontationsrechts dringend notwendig ist (BGE 129 I 151 E. 4.3). Die ausgebliebene Konfrontation mit Belastungszeugen verletzt die Garantie aber nicht, wenn diese berechtigterweise das Zeugnis verweigern oder die erneute Befragung nicht möglich ist, weil sie trotz angemessener Nachforschungen unauffindbar bleiben, dauernd oder für lange Zeit zur Einvernahme unfähig werden oder in der Zwischenzeit verstorben sind. Die Verwertbarkeit der ursprünglichen Aussage erfordert allerdings, dass die beschuldigte Person zu den belastenden Erklärungen hinreichend Stellung nehmen konnte, diese sorgfältig geprüft wurden und ein Schuldspruch sich nicht allein darauf abstützt. Ausserdem darf der Umstand, dass die beschuldigte Person ihre Rechte nicht (rechtzeitig) wahrnehmen konnte, nicht in der Verantwortung der Behörde liegen (BGE 131 I 476 E. 2.2 und 2.3.4 mit diversen Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Nicht auf Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK kann sich die beschuldigte Person berufen, wenn die Zeugin ihre (erneute) Aussage im Rahmen einer Konfrontation aus Furcht aufgrund von (objektivierbaren) Drohungen verweigert, die auf die beschuldigte Person zurückzuführen resp. dieser zurechenbar sind (Al-Khawaja und Tahery gegen Grossbritannien vom 15. Dezember 2011, Nrn. 26766/05 und 22228/06, §§ 123; Meyer, Die «sole or decisive»-Regel zur Würdigung nicht konfrontierter Zeugenaussagen – not so decisive anymore, Besprechung zum Urteil EGMR HRRS 2012 Nr. 1 [Al-Khawaja and Tahery vs. UK], in: HRRS 3/2012, 117, 118).

 

Nach der Rechtsprechung des EGMR kann zudem ein streitiges Zeugnis von ausschlaggebender Bedeutung ohne Konfrontation mit Belastungszeugen verwertbar sein, wenn ausreichend kompensierende Faktoren gegeben sind, die den Anspruch der beschuldigten Person auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit des Beweismittels gewährleisten (vgl. Urteile des EGMR Garofolo gegen Schweiz vom 2. April 2013, Nr. 4380/09, §§ 46 f., Pesukic gegen Schweiz vom 6. Dezember 2012, Nr. 25088/07, §§ 43 ff., sowie Al-Khawaja und Tahery gegen Grossbritannien vom 15. Dezember 2011, a.a.O., §§ 119, 120 ff., 126 ff., 147; vgl. auch BGE 148 I 295 E. 2.2; BGer 6B_173/2022 vom 27. April 2022 E. 1.3.1, 6B_1219/2019 vom 24. April 2020 E. 2.1, 6B_1196/2018 vom 6. März 2019 E. 2; je m.H.). Dies gilt dann, wenn die Einschränkung des Konfrontationsrechts unumgänglich war, die Behörde mithin vorgängig vernünftige Anstrengungen unternommen hat, um das Erscheinen der Zeugin sicherzustellen (vgl. BGer 6B_961/2016 vom 13. April 2016 E. 3.3.1, 6B_510/2013 vom 3. März 2014 E. 1.3.2, 6B_704/2012 vom 3. April 2013 E. 2.2). Der EGMR nennt als Elemente, die das Gleichgewicht des Verfahrens wiederherstellen können, namentlich die Tatsachen, dass das urteilende Gericht die nicht konfrontierten Aussagen mit Vorsicht behandelt, dass es sich des geringen Beweiswerts dieser Aussagen bewusst ist oder dass es ausführlich darlegt, warum es diese Aussagen für zuverlässig hält, wobei es die anderen verfügbaren Beweismittel mitberücksichtigt (vgl. Urteil des EGMR Schatschaschwili gegen Deutschland vom 15. Dezember 2015, Nr. 9154/10, §§ 125 ff.; BGE 148 I 295 E. 2.3; BGer 6B_862/2015 vom 7. November 2016 E. 4.3.3; je m.H.).

 

2.3.2   Zunächst gilt es auszuführen, dass bereits im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fraglich erscheint, ob eine Verletzung des Konfrontationsanspruchs vorliegt, da eine (erneute) Konfrontation nicht rechtsgenüglich beantragt wurde. Nach ständiger Rechtsprechung kann die beschuldigte Person den Behörden nicht vorwerfen, bestimmte Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn sie es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (BGE 131 I 476 E. 2.1; BGer 6B_1196/2018 vom 6. März 2019 E. 3.1, 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 5.2 m.H., nicht publ. in: BGE 140 IV 196). So hat der Berufungskläger weder vor der Vorinstanz noch im Rahmen des Berufungsverfahrens einen formgerechten Antrag auf (erneute) Konfrontation mit dem Opfer gestellt. In seiner Eingabe im erstinstanzlichen Verfahren betreffend Stellen von Beweisanträge ging er überhaupt nicht auf die entsprechenden Aussagen ein (vgl. Akten S. 1024), im Plädoyer vor dem Strafgericht beantragte er sodann lediglich, dass man die betreffenden Unterlagen resp. die Einvernahmeprotokolle zwar in den Akten belassen könne, die Aussagen aber nur zu Gunsten des Berufungsklägers verwendet werden dürften, da eine materielle Konfrontation nie stattgefunden habe (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1110 f.). Mit Berufungsbegründung vom 16. Juli 2021 beantragte der Berufungskläger sodann wiederum (lediglich), dass die Einvernahmeprotokolle des Opfers allesamt zufolge Unverwertbarkeit wegen fehlender materieller Konfrontation aus dem Recht zu weisen seien (vgl. Akten S. 1300 ff.). Es bleibe «dem Appellationsgericht anheim gestellt, [das Opfer] vorzuladen, sollte es beabsichtigen, auf deren Aussagen doch abstellen zu wollen und dem Konfrontationsrecht nachträglich Nachachtung zu verschaffen» (Akten S. 1302). Eine formelle Beantragung einer (erneuten) Konfrontation stellte der Berufungskläger schliesslich auch nicht anlässlich der Berufungsverhandlung vom 13. März 2024 (vgl. Protokoll 2. Instanz, Akten S. 1401).

 

2.3.3   Selbst im Falle eines formgerechten Antrags läge jedoch keine Verletzung des Konfrontationsanspruchs vor. Wie bereits das Strafgericht zutreffend ausführte, war am 1. März 2018 die Durchführung einer Konfrontationseinvernahme geplant. Fünf Tage vor dieser Konfrontationseinvernahme, am 25. Februar 2018, wurde die in Albanien lebende Schwester des Opfers über [...] von einem Mann namens «B____» kontaktiert, der auf persönlichen Kontakt mit ihr drängte (Screenshots [...]-Chat samt Übersetzung, Akten S. 800 ff. und 819 f.). Sodann kam es kurz darauf zu einem Telefongespräch zwischen «B____» und der Schwester des Opfers. Anlässlich dieses Telefongesprächs, welches durch die Schwester des Opfers aufgezeichnet wurde, drängte «B____» erneut auf ein persönliches Treffen und stiess unterschwellige Drohungen zum Nachteil der Tochter des Opfers aus (Übersetzung [...]-Call, Akten S. 802 und 823 f.). Zwei Tage später, am 28. Februar 2018, kam es sodann zu einem Telefonat zwischen «B____» und dem Opfer, welches von diesem aufgezeichnet wurde. Dabei forderte «B____», der sich als Regierungsbeamter ausgab, das Opfer auf, den «Antrag» zurückzuziehen, ansonsten es Probleme bekomme («wenn sich die beiden verbrennen, dann verbrennst du auch», Akten S. 814). Sodann wurde erneut unterschwellig auf die Tochter des Opfers hingewiesen (Übersetzung Telefongespräch, act. 812 ff. und 825 ff.). Darauf folgte offenbar gleichentags erneut ein persönliches Gespräch zwischen «B____» und der Schwester des Opfers. Dieses Gespräch wurde nicht aufgezeichnet, sondern diesbezüglich sind lediglich die Angaben der Schwester des Opfers aktenkundig, wonach «B____» ihr gedroht haben soll, die Tochter des Opfers werde sterben, sollte das Opfer seine Anzeige nicht zurückziehen. Weiter soll «B____» ausgeführt haben, er kenne den Wohnort der Familie des Opfers (vgl. SMS-Chat, Akten S. 828). In der Folge war das Opfer nicht mehr bereit und in der Lage, anlässlich der Konfrontationseinvernahme Aussagen zu machen (vgl. Akten S. 210 f., 215, 811 ff.). Sodann planten die Ermittlungsbehörden erneut eine Konfrontationseinvernahme für den 13. Mai 2020. Kurz vor dieser Konfrontationseinvernahme kam es offenbar erneut zu einem Anruf aus dem Umkreis der Beschuldigten an den Bruder des Schwagers des Opfers, in welchem erneut Drohungen gegen die Familie des Opfers ausgestossen wurden. Zeitlich hierzu passt, dass der Bruder von C____, B____, am Tag der Verhaftung C____s am 28. April 2020 über dessen Festnahme hat orientiert werden müssen (vgl. Akten S. 877 f.).

 

Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 13. Mai 2020 verweigerte das Opfer in der Folge jede Kooperation, erklärte sein Desinteresse am Verfahren und zog sich von seiner Position als Privatkläger zurück (Akten S. 869 ff.). Den Verteidigern wurde Gelegenheit gegeben, dem Opfer Fragen zu stellen, wobei dieses aber keine dieser Fragen beantwortete (Akten S. 869 ff.).

 

Fest steht folglich, dass die Ermittlungsbehörden zwei Mal versucht haben, das Opfer u.a. mit dem Berufungskläger zu konfrontieren. Die erste Konfrontationseinvernahme musste abgeboten werden, nachdem – entgegen den Behauptungen des Berufungsklägers – erwiesenermassen Drohungen gegen das Opfer und dessen Familie ausgesprochen worden waren. Anlässlich der zweiten Konfrontationseinvernahme machte das Opfer sodann keine Aussagen, da es sich erneut aus dem Umfeld der beschuldigten Personen bedroht fühlte. Die vom Opfer ins Feld geführten Drohungen werden von diesem nicht lediglich behauptet, sondern diese sind durch die Aufzeichnungen von Telefongesprächen und die vorliegenden Chat Nachrichten erstellt. Dass diese Drohungen aus dem Umfeld des Berufungsklägers stammen, steht fest, nannte der Anrufer «C____» und den Berufungskläger beim Namen und wusste dieser Details über das gegen diese geführte Verfahren. So wusste der Anrufer, dass das Verfahren gegen die beiden beschuldigten Personen auf den Aussagen des Opfers basierte. Zudem hatte er mindestens rudimentäre Kenntnis der Vorwürfe. Sodann ist bekannt und unbestritten, dass der Bruder des Beschuldigten C____ mit Vornamen «B____» heisst (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1102). Es liegen zwar keine konkreten Hinweise darauf vor, dass die beiden Beschuldigten «B____» den Auftrag gegeben haben, das Opfer einzuschüchtern. Dennoch steht fest, dass die Drohungen gegenüber dem Opfer, sollte es anlässlich der geplanten Konfrontationseinvernahmen Aussagen zulasten der beiden beschuldigten Personen machen, respektive seinen «Antrag» nicht zurückziehen, dann passiere seiner Tochter etwas, nur aus deren Umfeld stammen können und damit auch dem Lager des Berufungsklägers zurechenbar sind.

 

Was des Weiteren die Verwertbarkeit der Audioaufnahmen selbst betrifft, so sind diese ebenfalls zulässige Beweismittel, sofern sie auch von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht (vgl. BGer 1B_22/2012 vom 11. Mai 2012 E. 2.4.4). So wäre für die in Frage stehenden Delikte etwa eine Überwachung des Fernmeldeverkehrs möglich gewesen (vgl. Art. 269 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StPO). Sofern Beweise durch Private in strafbarer Weise erlangt wurden, ist derselbe Massstab wie bei staatlich erhobenen Beweisen anzuwenden (BGer 6B_1188/2018 vom 26. September 2019 E. 2.2). Nach Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. «Schwere Straftaten» bezieht sich dabei nicht nur auf Verbrechen, sondern kann auch Vergehen betreffen, da den jeweils konkreten Umständen Rechnung getragen werden muss (BGE 147 IV 9 E. 1.4.2). Zwar wurden so die Gespräche mit «B____» unter Verletzung von Art. 179ter StGB aufgezeichnet, in Anbetracht der aufzuklärenden Straftaten (u.a. Förderung der Prostitution und versuchte Nötigung mit Drohungen gegen Leib und Leben) erweist sich deren Zulässigkeit als Beweismittel als gegeben, insbesondere im Lichte des Umstands, dass die Anrufe alleine aus dem Grund erfolgten, um das Opfer und dessen Familie zu bedrohen, wodurch das Interesse des Opfers an körperlicher Unversehrtheit (von ihm selbst sowie seiner Tochter) ganz offensichtlich dasjenige des Anrufers an der Wahrung seiner Privatsphäre überwiegt.

 

Entsprechend gilt es festzuhalten, dass der Umstand, dass das Opfer an zwei geplanten Konfrontationseinvernahmen nicht gewillt war, seine Depositionen zu wiederholen und Aussagen zu machen, aufgrund der nachweislich ihm gegenüber erfolgten Drohungen aus dem Lager des Berufungsklägers sachlich begründet ist. Es lag denn auch nicht in der Verantwortung der Behörden, dass das Opfer als Belastungszeuge nicht erneut aussagte. Diesbezüglich verfängt auch das Vorbringen des Berufungsklägers nicht, dass eine Konfrontation schon früher im Verfahren angezeigt gewesen wäre, da das Opfer zu einem früheren Zeitpunkt noch bereit gewesen wäre, auszusagen. Damit verkennt der Berufungskläger, dass nicht der Zeitpunkt der Konfrontation, sondern die Drohungen durch «B____» das Opfer von weiteren Aussagen abhielten. Zudem wurde die erste Konfrontation bereits rund 1 ½ Monate nach der Verhaftung der beiden beschuldigten Personen durchzuführen versucht, musste aufgrund ebendieser Drohungen jedoch abgesagt werden. Aufgrund der ihm zurechenbaren Drohungen könnte sich der Berufungskläger mithin bereits gar nicht auf 6 Abs. 3 lit. d EMRK berufen. Gleichwohl gilt es darauf hinzuweisen, dass dem Berufungskläger zudem die Depositionen des Opfers bekannt waren und er diesbezüglich anlässlich der erstinstanzlichen Haupt- sowie der Berufungsverhandlung hinreichend Stellung beziehen konnte. Hinzu kommt, dass einzelne Angaben des Opfers (Geldüberweisungen) durch objektive Beweismittel gestützt werden. Die Glaubhaftigkeit seiner entsprechenden Angaben kann folglich auch mindestens teilweise anderweitig überprüft werden. Aufgrund der fehlenden materiellen Konfrontation erscheint es in Übereinstimmung mit der Vorinstanz aber angezeigt, die Aussagen des Opfers umso sorgfältiger zu prüfen (vgl. hinten E. 4.2 ff.).

 

3.         Tatsächliches

 

3.1      Die Vorinstanz hat in materieller Hinsicht zusammengefasst festgehalten, dass die Angaben des Opfers äusserst glaubhaft seien. Die vom Berufungskläger anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gemachten Ausführungen stimmten sodann mit denjenigen des Opfers in vielen Punkten überein. Erstellt sei gestützt auf die übereinstimmenden Angaben der beiden zunächst die Schilderung, wie sie sich in Albanien kennen gelernt hätten und wie deren Zusammentreffen in Tirana von statten gegangen sei. Weiter sei erwiesen, dass der Berufungskläger die Reise des Opfers in die Schweiz organisiert habe. Entsprechend habe der Berufungskläger bestätigt, den Flug des Opfers in die Schweiz organisiert zu haben. Was die Verbindung des Opfers zum Berufungskläger angehe, lägen einige Anhaltspunkte vor, die die Schilderungen des Opfers stützten: So stehe fest, dass das Opfer die Ehefrau von C____ kenne, habe es doch gewusst, woher diese stamme und dass sie zur damaligen Zeit der Prostitution im [...] nachgegangen sei. Basierend auf den Angaben des Opfers sei nachgewiesen, dass C____ es am Flughafen in Basel abgeholt und in der Folge in das Etablissement [...] vermittelt habe. Die Angaben des Opfers seien diesbezüglich klar und überzeugten zudem aufgrund der Tatsache, dass dieses Kenntnis der persönlichen Verhältnisse von C____ gehabt habe.

 

Was die Abhängigkeitssituation des Opfers vom Berufungskläger anbelange, lege die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift ausführlich dar, dieser habe es, mit der Absicht, ein Abhängigkeitsverhältnis aufzubauen und es dann der Prostitution zuzuführen, nach Tirana kommen lassen. Die entsprechenden Schilderungen in der Anklageschrift würden sich gestützt auf die Angaben des Opfers jedoch nicht als erstellt erweisen. Vielmehr sei durch seine Angaben erstellt, dass es freiwillig in die Schweiz gekommen und freiwillig der Prostitution nachgegangen sei. Es lägen keinerlei Hinweise darauf vor, dass das Opfer mit falschen Versprechungen in die Schweiz gelockt oder durch die beiden beschuldigten Personen getäuscht worden sei. Darüber hinaus stehe fest, dass das Opfer auch während seines Aufenthalts in der Schweiz keineswegs derart abhängig von den beschuldigten Personen gewesen sei, wie die Anklageschrift dies schildere. So habe es dem Opfer eigenen Angaben zufolge beispielsweise keinerlei Probleme bereitet, das Etablissement zu wechseln. Überdies erweise sich der in der Anklageschrift geschilderte Vorsatz der beiden beschuldigten Personen, wonach diese von vornherein beabsichtigt haben sollen, das Opfer in der Schweiz sexuell auszubeuten, nicht als nachgewiesen. Von den beschuldigten Personen werde dieser Vorwurf vehement bestritten. Entsprechendes ergebe sich nicht aus den Angaben des Opfers. Im Übrigen lägen auch sonst keine Anhaltspunkte für einen entsprechenden Vorsatz vor.

 

Was die Geldzahlungen durch das Opfer an die beiden Beschuldigten angeht, stehe gestützt auf seine Angaben, die mindestens teilweise durch die [...] Transaktionsbelege dokumentiert würden, fest, dass das Opfer eine einmalige Zahlung in Höhe von CHF 800.– an C____ und insgesamt drei Zahlungen in Gesamthöhe von ca. CHF 900.– an den Berufungskläger geleistet habe. Seinen Angaben zufolge handle es sich bei der Zahlung an C____ in Höhe von CHF 800.– um die Rückzahlung der Kosten für das Hotel in Tirana, den Flug in die Schweiz sowie den Kauf von Kleidern. Die Zahlungen an den Berufungskläger sollten vereinbarungsgemäss für ein Flugticket für diesen in die Schweiz bestimmt gewesen sein. Den Angaben des Opfers zufolge habe es nach der dritten Zahlung an den Berufungskläger jegliche Zahlungen eingestellt, da es der Meinung gewesen sei, es habe nun seine Schulden vollumfänglich beglichen und dem Berufungskläger auch genügend Geld für ein Flugticket in die Schweiz bezahlt. Aus den Angaben des Opfers gehe sodann nirgends hervor, dass ihm der erwirtschaftete Lohn weggenommen worden sei oder ähnliches. Seinen Schilderungen zufolge hätten die beiden beschuldigten Personen es zwar aufgefordert, für sie anzuschaffen, dies habe das Opfer aber nicht getan. So gab es an, nachdem es beiden Beschuldigten gegenüber habe verlauten lassen, dass seine Schulden nunmehr getilgt seien, und diese keine weiteren Zahlungen mehr erwarten könnten, C____ habe ihm telefonisch mitgeteilt, wenn es das [...] nicht verlassen wolle, müsse es für seinen Cousin und ihn anschaffen. Für den Fall, dass es dies nicht tue, habe er gedroht, der Tochter des Opfers etwas anzutun. Den weiteren Angaben des Opfers zufolge habe der Berufungskläger es einerseits bei einem Treffen im [...] an den Haaren gerissen, da es ihm kein Geld mehr habe zahlen wollen. Andererseits habe dieser das Opfer im [...] aufgesucht, ihm ins Gesicht geschlagen und es aufgefordert, es müsse aus dem [...] verschwinden, wenn es nicht für ihn anschaffe. Zudem habe er dem Opfer gedroht, dessen Tochter weh zu tun. Dass diese beiden Treffen im [...] und im [...] stattgefunden hätten, habe der Berufungskläger anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigt, er habe jedoch in Abrede gestellt, das Opfer an den Haaren gerissen, geschlagen und aufgefordert zu haben, für ihn anzuschaffen. Die entsprechenden Angaben des Opfers überzeugten jedoch, weshalb auf diese abgestellt werde. Gestützt auf die Opferaussagen stehe weiter fest, dass es trotz der genannten Vorfälle keine Zahlungen mehr geleistet und in der Folge vom [...] in die [...] Bar gewechselt habe und später nach Solothurn gezogen sei.

 

Sodann sei auch der Vorwurf, wonach die beiden Beschuldigten neben dem Opfer noch andere Frauen in die Schweiz vermittelt und der Prostitution zugeführt hätten, nicht erwiesen. Zwar habe das Opfer ausgeführt, die Ehefrau von C____ sei ebenfalls von diesem der Prostitution zugeführt worden und es habe auch noch eine weitere Prostituierte gegeben, die von den beiden beschuldigten Personen in die Schweiz vermittelt worden sei. Das Opfer sei aber nicht in der Lage gewesen, diesbezüglich nähere Angaben zu machen und es lägen auch keine entsprechenden Anhaltspunkte vor. Unter Beachtung der genannten Korrekturen erweise sich der in der Anklageschrift geschilderte Sachverhalt als erstellt.

 

Was schliesslich den Sachverhalt hinsichtlich des Vorwurfs der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts betreffe, sei erstellt, dass der Berufungskläger das Opfer in Albanien angeworben und dessen Reisekosten bezahlt habe, um in die Schweiz zu gelangen. Zudem habe er den Kontakt zu C____ hergestellt und dafür gesorgt, dass dieser das Opfer in der Schweiz in Empfang genommen und dieses in das Etablissement [...]-Bar vermittelt worden sei, wo es sodann der Prostitution nachgegangen sei, ohne über eine entsprechende Arbeitsbewilligung zu verfügen. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift sei insoweit erwiesen.

 

3.2      Der Berufungskläger bringt dagegen vor, die erstinstanzliche Verurteilung beruhe praktisch ausschliesslich auf den Aussagen des Opfers. Diese seien über die Einvernahmen hinweg bezüglich objektiver nachweisbarer Kriterien, wie beispielsweise die fehlende Arbeitserlaubnis und die Arbeit als Prostituierte, weitestgehend konstant und glaubhaft. Dass das Opfer als Prostituierte tätig gewesen sei, sei jedoch gänzlich unbestritten und erwiesen. In Bezug auf die konkreten Tatbestandselemente würden die Aussagen des Opfers dagegen keinen quantitativen Detailreichtum aufweisen. Es würden kaum Aktionen und Reaktionen geschildert, die sich gegenseitig bedingen und sich aufeinander beziehen. Ebenso habe sie keine Gespräche wiedergeben oder Einzelheiten schildern können. Auch die Wiedergabe von Gedanken oder eigenen gefühlsbezogenen Abläufen in Hinblick auf das Kerngeschehen suche man in den Einvernahmeprotokollen vergebens. Die Aussagen über die infragestehenden Tatbeiträge des Berufungsklägers seien damit äusserst vage. Zudem würden sich in den Opferaussagen immer wieder Widersprüche und Ungereimtheiten ergeben.

 

3.3      Die Staatsanwaltschaft verweist grundsätzlich auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid.

 

3.4      Für die beweisrechtliche Beurteilung der dem Berufungskläger zur Last gelegten Sachverhalte gilt es insbesondere auf die Aussagen des Opfers (hinten E. 3.5.1) sowie des Berufungsklägers selbst einzugehen. Auch kann auf gewisse weitere (objektive) Beweismittel und Indizien abgestellt werden (hinten E. 3.5.2).

 

3.5

3.5.1   Was die Aussagen des Opfers betrifft, so wurde es mehrfach zum Vorfall befragt (Einvernahme vom 19. Oktober 2017 [Akten S. 599 ff.], Einvernahme vom 3. November 2017 [Akten S. 607 ff.], Einvernahme vom 4. Dezember 2017 [Akten S. 617 ff.], Einvernahme vom 7. Dezember 2017 [Akten S. 629 ff.], Einvernahme vom 10. Januar 2018 [Akten S. 649 ff.] sowie Einvernahme vom 26. Januar 2018 [Akten S. 693 ff.]).

 

3.5.1.1 Das Opfer wurde am 18. Oktober 2017 anlässlich einer Spezialkontrolle im Rotlichtmilieu im Kanton Solothurn kontrolliert, wobei sich herausstellte, dass es illegal in die Schweiz eingereist war, sich illegal hier aufhielt und ohne Bewilligung der Arbeit als Prostituierte nachging. In diesem Zusammenhang wurde es am 19. Oktober 2017 erstmals als beschuldigte Person im dortigen Verfahren befragt (Akten S. 599 ff.).

 

3.5.1.2 Darauf folgte am 3. November 2017 eine weitere Einvernahme als Beschuldigte wegen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz. Anlässlich dieser Einvernahme gab das Opfer an, es habe sich 2014 [recte: 2015] in Albanien von seinem Mann getrennt. Nach der Trennung habe es zu seiner Familie zurückkehren müssen. Diese habe es aber nicht mit offenen Armen empfangen, sondern ihm strenge Vorschriften für den Fall einer Rückkehr gemacht, weshalb es nicht zu seiner Familie zurückgekehrt sei. Via [...] habe es Kontakt mit einem Mann namens A____ aus Tirana gehabt. Diesem habe es von den Lebensbedingungen bei einer Rückkehr zu seiner Familie erzählt, woraufhin dieser gesagt habe, es solle zu ihm nach Tirana kommen und ihm Unterstützung angeboten habe. Der Berufungskläger habe das Opfer in Tirana in einem Hotel untergebracht, wo es ca. eine Woche geblieben sei. Während dieser Zeit habe der Berufungskläger ihm von der Prostitution erzählt. Er habe ihm erklärt, dass sein Cousin Frauen in die Schweiz in die Prostitution vermitteln würde und dem Opfer angeboten, dass er es auch vermitteln könne. Da es mit seiner Familie keine Lösung habe finden können und weder Arbeit noch Geld gehabt habe, sei ihm nichts Anderes übriggeblieben, als das Angebot vom Berufungskläger anzunehmen. Zudem habe das Opfer sich verpflichtet gefühlt, ihm die Auslagen für das Hotel und andere Sachen zurückzuzahlen. Es habe sich daher entschlossen, es mit der Prostitution in der Schweiz zu versuchen. Konkret habe das Opfer mit seinen Einnahmen auch dem Berufungskläger die Reise in die Schweiz finanzieren wollen, sozusagen als Entschädigung für all das, was er ihm bezahlt habe. In der Schweiz habe es dann aber seinen eigenen Weg gehen wollen. Der Berufungskläger habe das Flugticket des Opfers und das Hotel in Tirana bezahlt. Es sei dann nach Basel geflogen, wo es vom Cousin des Berufungsklägers und einer Albanerin abgeholt worden sei. Die erste Nacht habe es bei ihnen zu Hause verbracht und die Albanerin habe ihm einige Kleider gekauft. Dann habe es in Basel im [...] mit der Prostitution begonnen. Nach einem Monat habe C____» – der Cousin des Berufungsklägers – CHF 800. – zur Begleichung der entstandenen Kosten für das Hotel in Tirana, das Flugticket sowie die Kleider von ihm verlangt. Das Opfer habe danach zwei Mal Geld an den Berufungskläger geschickt, für dessen Ticket. Beim dritten Geldtransfer habe es ihm gesagt, es wolle ihm kein weiteres Geld mehr geben, da es «für [sein] eigenes Leben schauen» wolle. Dann sei der Berufungskläger in die Schweiz gekommen und sie hätten sich im [...] getroffen. Nachdem das Opfer ihm nochmals erklärt habe, dass es ihm kein Geld mehr schicken werde, sondern sich ein eigenes Leben aufbauen werde, sei er wütend geworden und habe es an den Haaren gerissen. Weiter gab das Opfer an, die Freundin von C____, D____, habe damals auch im [...] gearbeitet, dort für C____ angeschafft und diesem ihre Einnahmen abgeliefert. Über D____ habe das Opfer Kontakt mit C____ und dem Berufungskläger gehabt, selber habe es nicht so viel Kontakt zu diesen gehabt. Die beiden hätten gewollt, dass es auch für sie anschaffe und ihnen seine Einnahmen abliefere. Darauf habe das Opfer aber nicht eingehen wollen. Da es nicht für die beiden habe anschaffen wollen, aber den Arbeitsort auch nicht habe wechseln wollen, habe es sich in einem Dilemma befunden. Der Berufungskläger habe dem Opfer immer wieder gedroht, dass er dessen Tochter weh tun würde, wenn es nicht für ihn anschaffen und ihm Geld schicken würde. Das Opfer habe den Berufungskläger dann auf dem Telefon blockiert. Nachdem er dies bemerkt habe, sei er persönlich im [...] erschienen. Er habe das Opfer an den Kleidern festgehalten und ihm mit der Hand ins Gesicht geschlagen. Der Eigentümer des [...] habe dann gesagt, er wolle keine Probleme mit Albanern, weshalb die Zeit des Opfers dort ein Ende gefunden habe. Mitte Dezember 2014 [recte: 2015] sei es nach Albanien zurückgekehrt und zu diesem Zeitpunkt habe «die Geschichte mit A____» aufgehört, es habe danach keine weiteren Probleme mit ihm mehr gegeben. Ende Januar sei es nach Basel zurückgekehrt und habe in der [...] Bar gearbeitet. Dort habe es per Zufall C____ getroffen, der ihm gesagt habe, es solle niemandem erzählen, warum es nicht mehr im [...] arbeite. Nach dem Auftauchen von C____ in der [...] Bar habe es sich dort unsicher gefühlt und beschlossen «abzuhauen». Dann sei es im «[...]» in [...] untergekommen, wo das Opfer seine Rolle gefunden habe, da es niemand bedroht und ihm niemand Angst gemacht habe (Akten S. 607 ff.).

 

3.5.1.3 Am 4. Dezember 2017 folgte eine weitere Einvernahme. Das Opfer gab zu Protokoll, der Berufungskläger habe sehr gute Umgangsformen gehabt und sehr seriös gewirkt. Er habe einen sehr guten Eindruck auf das Opfer gemacht. Er habe mit ihm im Hotel in Tirana über die Reise in die Schweiz und die Finanzierung gesprochen. Manchmal habe er in diesem Zusammenhang mit seinem Cousin telefoniert und ihn nach Geld gefragt. Vor der Reise des Opfers nach Tirana sei es davon ausgegangen, der Berufungskläger könne ihm eine Stelle in einem seiner Restaurants anbieten. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen, sondern er habe dem Opfer vorgeschlagen, dass es sich in der Schweiz prostituieren könne. Der Berufungskläger habe ihm ausdrücklich gesagt, dass es für das Opfer keine andere Lösung als die Prostitution in der Schweiz gebe, da es die Schulden bei ihm zurückzahlen müsse. Es habe auch eine weitere Frau gegeben, die vom Berufungskläger in die Schweiz in die Prostitution vermittelt worden sei (Akten S. 617 ff.).

 

3.5.1.4 An der folgenden Einvernahme vom 7. Dezember 2017 führte das Opfer aus, von dem Betrag in Höhe von CHF 800.–, welchen es dem Berufungskläger geschuldet habe, habe es ca. zwei Wochen nach der Einreise in die Schweiz durch dessen Cousin erfahren. Das Opfer sei zunächst geschockt gewesen, als der Berufungskläger den Vorschlag der Prostitution gemacht habe. Das Problem sei aber gewesen, dass das Opfer sonst zu seiner Mutter in die Isolation hätte zurückkehren müssen und die Schulden des Berufungsklägers mitgebracht hätte. Es habe sich in einer Zwickmühle befunden und schweren Herzens für die Prostitution entschieden. Der Berufungskläger habe dem Opfer gesagt, die Freundin von seinem Cousin gehe dieser Arbeit im [...] in Basel nach. Man benötige dazu ein gutes Benehmen. Er habe dem Opfer auch mitgeteilt, dass es mit dem Geld, welches es in der Prostitution verdienen würde, die Hotelkosten und das Ticket für die Reise in die Schweiz bezahlen könne und dass es mit dieser Arbeit sehr schnell zu Geld kommen und sich einen guten Anwalt in Albanien leisten könne, der ihm helfen könne, das Sorgerecht für die Tochter zu erhalten. Die Freundin von C____ heisse D____, sie habe schon vor dem Opfer als Prostituierte gearbeitet und sei auch über C____ in die Schweiz gekommen. Das Opfer wisse, dass es eine weitere Frau gebe, die ebenfalls C____ in die Prostitution gebracht habe, diese heisse E____. Der Berufungskläger habe die Reise aus Albanien in die Schweiz organisiert und C____ habe die Kosten dafür übernommen. Auf die Frage, es mache den Anschein, der Berufungskläger sei von Anfang an darauf aus gewesen, die persönliche Notlage des Opfers auszunützen und es in die Prostitution zu vermitteln, um von den Einnahmen zu profitieren, gab das Opfer an «Ja, rückblickend sieht das schon so aus. Bereits als er in der Schweiz war, wollte er immer mehr Geld von mir – mehr als die Schulden, welche ich bei ihm hatte». Dem Opfer sei es darum gegangen, so schnell wie möglich seine Schulden zurückzuzahlen und Geld zu verdienen, um sein eigenes Leben führen und seine Mutter und seine Tochter in Albanien finanziell unterstützen zu können (Akten S. 629 ff.).

 

3.5.1.5 Am 10. Januar 2018 folgte eine weitere Einvernahme des Opfers, anlässlich welcher die Arbeitsbedingungen im [...] thematisiert wurden. Das Opfer gab an, es habe sich das Zimmer mit D____ geteilt. Dass es im [...] anschaffen werde, habe es von C____ erfahren, nachdem dieser es am Flughafen abgeholt habe. Das Lokal sei dem Opfer vorgegeben worden, es habe keine andere Wahl gehabt. Es habe einfach so schnell wie möglich die Schulden begleichen wollen. Am Tag nach seiner Ankunft habe es begonnen, dort zu arbeiten, bis ca. am 16. oder 18. Dezember 2014 [recte: 2015]. Es sei davon ausgegangen, dass es mit seinem biometrischen Reisepass legal in die Schweiz einreisen und sich hier während drei Monaten aufhalten könne. Dass es eine Bewilligung für die Arbeit gebraucht hätte, sei ihm von Anfang an bekannt gewesen. Das Opfer sei im [...] nie unter Druck gewesen, Dienstleistungen anbieten zu müssen, die es nicht habe machen wollen, sondern habe selbst bestimmen können, welche sexuellen Dienstleistungen es anbieten wolle. Es habe dies frei entscheiden können. Druck habe es aber bei den Preisen verspürt, da diese vorgegeben gewesen seien. Das Opfer habe auch selber bestimmen können, welche Freier es bedienen wolle. Die Arbeitszeiten seien fix gewesen und wenn man eine Pause gewollt habe, habe man um Erlaubnis fragen müssen. Auch der Bezug einzelner freier Tage sei möglich gewesen. Von den Einnahmen habe das Opfer CHF 30.– pro Tag für die Zimmermiete bezahlt. Den Rest der Einnahmen habe es behalten können, um den Lebensunterhalt und die Schulden zu bezahlen und seine Familie zu unterstützen. D____ habe das Opfer in der Ausübung der Sexarbeit kontrolliert. Diese habe immer wissen wollen, wie viel es eingenommen habe. Das Opfer denke, dies habe D____ im Auftrag von C____ gemacht. Letzterer habe es selbst auch gefragt, wie viele Kunden es habe und wie die Einnahmen seien. Der Berufungskläger habe sich ebenfalls erkundigt, als er in Basel gewesen sei und auch immer wieder konkret Geld vom Opfer verlangt. Er habe gewollte, dass es ihm eine Wohnung und das Essen finanziere. Die CHF 800.–, die es an C____ bezahlt habe, seien für die Schulden gewesen. Der Berufungskläger habe vor der Abreise des Opfers noch verlangt, dass es ihm ein Flugticket in die Schweiz kaufe. Daher habe es ihm mehrfach Geld geschickt. C____ habe es nie Geld geschickt. Dem Berufungskläger habe das Opfer zwei Mal Geld geschickt und einmal habe es im Auftrag vom Berufungskläger das Geld dessen Bruder zukommen lassen. Auf die Diskrepanz angesprochen, wonach es seinen eigenen Angaben zufolge die Gelder an den Berufungskläger wenige Wochen nach der Einreise im September 2014 in die Schweiz bezahlt habe, die Zahlungen nachweislich aber im September 2015 erfolgt seien, erklärte das Opfer, es habe sich schlicht und einfach um ein Jahr verschätzt. Die am 7. September 2015 an den Berufungskläger überwiesenen CHF 750.– seien nicht vom Opfer, sondern von einer anderen Sexarbeiterin gewesen. Am 14. September 2015 habe es dem Berufungskläger CHF 351.16 zukommen lassen, dies sei die erste Zahlung mit eigenem Geld gewesen und das Geld sei für sein Flugticket in die Schweiz gedacht gewesen. Danach habe es zwei Mal Geld an dessen Bruder überwiesen. Die zweite Zahlung sei auch für das Ticket gedacht gewesen. Und die dritte Zahlung auch, da der Berufungskläger gesagt habe, er habe das Geld der ersten beiden Zahlungen dringend für etwas Anderes gebraucht. Nach der dritten Zahlung habe es ihm gesagt, dass es ihm nun genug Geld für das Flugticket überweisen habe und nun Schluss sei. Kurz nach dieser Zahlung sei der Berufungskläger nach Basel gekommen und sie hätten sich im [...] getroffen. Der Berufungskläger habe vom Opfer verlangt, dass es für ihn anschaffen solle. Er habe es damit unter Druck gesetzt, dass es nur im [...] bleiben könne, wenn es für ihn anschaffen würde. Sonst müsse es von dort verschwinden. C____ habe dem Opfer telefonisch ein Ultimatum gestellt und gesagt, es müsse für ihn und seinen Cousin anschaffen, wenn es dies nicht tue, müsse es das Lokal verlassen und er werde der Tochter des Opfers etwas antun. Es habe Angst bekommen und diese Drohung sehr ernst genommen. Es habe sich dennoch geweigert, für die beiden beschuldigten Personen anzuschaffen, da es ohnehin nicht vorgehabt habe, lange als Prostituierte zu arbeiten (Akten S. 649 ff.).

 

3.5.1.6 Am 26. Januar 2018 wurde das Opfer ein letztes Mal einvernommen und zu den Arbeitsmodalitäten in der [...] Bar befragt. Es gab zu Protokoll, es habe sich nach dem ersten Aufenthalt in der Schweiz von Anfang September 2015 bis Mitte Dezember 2015 und der Rückkehr aus Albanien Ende Januar 2016 aus finanziellen Gründen entschieden, abermals der Prostitution nachzugehen. Das Opfer habe aber niemandem mehr Rechenschaft ablegen wollen. In der [...] Bar habe es nur ca. 10 Tage gearbeitet, da die Bedingungen schlecht gewesen seien. Auf die Prostitutionstätigkeit in der [...] Bar habe niemand Einfluss genommen (Akten S. 693 ff.).

 

3.5.1.7 Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 13. Mai 2020 gab das Opfer an, es wolle seine an den vorhergehenden Einvernahmen gemachten Aussagen weder ergänzen noch berichtigen. Weiter machte es keine Aussagen und gab an, es wolle keine Aussagen mehr machen, da seine Familie und seine Tochter mit dem Leben bedroht worden seien. Auf sämtliche von den Parteivertretern gestellten Fragen antwortete es sodann «Ich möchte keine Aussage machen» (Akten S. 869 ff.).

 

3.5.2   Auch der Berufungskläger wurde mehrfach zu den Vorwürfen befragt. Er gab im Ermittlungsverfahren an, er mache keine Aussagen zum Opfer. Er habe nichts damit zu tun und was das Opfer sage, stimme nicht (Einvernahme vom 31. Januar 2018, Akten S. 783 ff.; Einvernahme vom 6. März 2018, Akten S. 842 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte er aus, das einzige, was er für das Opfer gemacht habe, sei gewesen, dass er diesem das Billett bezahlt habe. Er habe dem Opfer nur diesen Gefallen getan. Was Letzteres dann gearbeitet und gemacht habe, habe er nicht gewusst. Er habe nicht vom Opfer profitiert, dieses habe ihm nur das Geld für Billett, Hotel und Taxi bezahlt. Das Opfer sei nach Tirana gekommen und habe von ihm Hilfe verlangt, um aus Albanien wegzukommen. Er habe dieses in der Schweiz im [...] getroffen. Es habe sich bei ihm bedankt und sei glücklich gewesen. Das Opfer habe der Familie erzählt, es lebe mit ihm zusammen und arbeite in seinem Restaurant. Später habe er das Opfer nochmals im [...] getroffen. Es habe ihm dort seinen Freund, einen Afrikaner, vorgestellt. Danach habe er es nicht mehr getroffen. Er habe nicht gewusst, dass das Opfer in der Schweiz der Prostitution nachgehen wolle. Er habe nur gesehen, dass es in Schwierigkeiten gewesen sei und habe helfen wollen (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1104 ff.). Im Rahmen der Berufungsverhandlung bestätigte er grundsätzlich seine bereits zuvor gemachten Aussagen. Er habe dem Opfer geholfen, dass es aus Albanien habe ausreisen könne, er habe diesem das Hin- und Rückreisebillet bezahlt. Ausserdem habe er dem Opfer ca. EUR 300.– bis EUR 400.– als Sicherheit mitgegeben. Bei der Einreise werde man gefragt, ob man Geld hat für die Reise dabeihabe. Er habe nie vom Opfer profitiert. Er sei davon ausgegangen, dass er ihm helfen könne, es habe gesagt, dass es durch den Ehemann bedroht worden sei. Das Opfer habe das sicher von der Nachricht der Schwester mitbekommen, dass sein Mann es habe umbringen wollen und dass das Opfer ihm als Dank gesagt habe, dass er ihm geholfen habe, Albanien zu verlassen. Er habe lediglich 2015 zwischen September und November Kontakt mit dem Opfer gehabt. Er habe nie jemanden bedroht (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 1401).

 

4.

4.1      Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz in dubio pro reo abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2, m.H.). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, je m.H. sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 10 StPO N 82 ff.). Nach dem Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Es kann für seine Entscheidfindung grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (Art 140 ff StPO) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch vgl. auch Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 10 N 25 und 31). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017, BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).

 

In die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2, 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2; 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1, je m.H.).

 

Wie das Bundesgericht in jüngerer Zeit regelmässig betont, findet der in dubio-Grundsatz keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar und ist eher von «Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer; 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1, 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2). Konkret bedeutet das, dass eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten der beschuldigten Person oder das unbesehene Abstellen auf den für sie günstigeren Beweis bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten der beschuldigten Person verzerrtes Bild und wäre unzulässig (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4, 6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, je m.w.H.).

 

Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob die Schuldsprüche im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind

 

4.2      Im vorliegenden Fall stehen die Aussagen der unmittelbar beteiligten Personen im Vordergrund. Die Beurteilung von deren Glaubhaftigkeit ist mithin entscheidend, was einer einlässlichen Würdigung durch das Gericht bedarf (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.3).

 

Die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich nach ihrem Inhalt; je detaillierter, individueller und in sich verflochtener eine Aussage ist, desto glaubhafter ist sie (Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in: ZBJV 132/1996, S. 115 ff.). Dabei ist sämtlichen Umständen, welche objektiv für die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein können, Rechnung zu tragen. In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt bestimmt. Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 43 ff.; Undeutsch, Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch (Hrsg.), Forensische Psychiatrie, 1968, S. 26 ff.). Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person mit den gegebenen individuellen Voraussetzungen, unter den gegebenen Befragungsumständen und Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Einflüsse von Dritten diese spezifische Aussage machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund basierte (vgl. Volbert, Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift für Kinder- und Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; vgl. auch BGer 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3). Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 46 ff.; Wiprächtiger, Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, in: forumpoenale 2010, S. 40 f.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997, S. 33 ff.; Zweidler, a.a.O., S. 105 ff.). Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 m.H. auf 129 I 49 E. 5 und 128 I 81 E. 2 und auf die Literatur; BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019 E. 2.3.1). Gegenüber den Realitätskriterien sind also in jedem Fall auch mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (dazu Dittmann, a.a.O., S. 34 f.).

 

4.3      Im Folgenden gilt es entsprechend in einem ersten Schritt die Glaubhaftigkeit der Ausführungen des Opfers zu würdigen (E. 4.3.1), da die Vorwürfe gegen den Berufungskläger insbesondere auf seinen Aussagen basieren. Sodann sind die Aussagen des Berufungsklägers einer Prüfung zu unterziehen (E. 4.3.2) und die übrigen vorhandenen (objektiven) Beweismittel und Indizien zu würdigen (E. 4.3.3).

 

4.3.1

4.3.1.1 Grundlage für eine aussagepsychologische Bewertung der Schilderungen des Opfers ist dessen Aussagetüchtigkeit. Diese setzt unter anderem voraus, dass die betreffende Person adäquat eine Situation wahrnehmen und über einen längeren Zeitraum speichern sowie diese Wahrnehmung weitgehend selbständig in allen aussagerelevanten Zeitpunkten wieder abrufen kann. Grundsätzlich wird die Voraussetzung der Aussagetüchtigkeit in der Mehrzahl der Fälle von der jeweils aussagenden Person erfüllt. Eine vertiefte Abklärung der Aussagetüchtigkeit ist nur angezeigt, wenn im konkreten Fall ersichtlich wird, dass Gründe – etwa intellektuelle Einschränkungen oder psychische Störungen – für deren Beeinträchtigung vorliegen könnten (vgl. Lude­wig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 54).

 

Im vorliegenden Fall sind keine Auffälligkeiten in der Person oder Anzeichen für kognitive Fehlleistungen in den Aussagen ersichtlich, durch welche die Aussagetauglichkeit des Opfers in Bezug auf die von ihm dargelegten Sachverhaltsschilderungen massgeblich beeinträchtigt und eine fachgerechte Aussageanalyse und Beweiswürdigung durch das Gericht erschwert wäre. Die Aussagetüchtigkeit des Opfers ist daher zu bejahen.

 

4.3.1.2 Des Weiteren kann der Wahrheitsgehalt einer Aussage nur beurteilt werden, wenn bekannt ist, in welchem Zusammenhang sie entstand (vgl. Ludewig/Bau­mer/Tavor, a.a.O., S. 76). Die Analyse der Aussageentstehung dient unter anderem der Klärung der Frage, ob zum Zeitpunkt der Erstaussage eine Motivation für eine absichtliche Falschaussage vorgelegen haben könnte oder ob allfällige suggestive Beeinflussungen vorgelegen haben (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 76; Niehaus, Begutachtung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, in: FamPra 2010, S. 325).

 

Vorliegend auszuschliessen sind von vornherein suggestive Effektive wie Falschinformationseffekte und Pseudoerinnerungen, welche auf das Opfer bzw. seine Aussagen Einfluss gehabt hätten können (vgl. dazu Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 71 ff.). Weder liegen Anzeichen für solche suggestiven Effekte vor, noch werden sie vom Berufungskläger geltend gemacht.

 

Im Rahmen der Aussageentstehung bringt der Berufungskläger jedoch vor, dass sehr wohl ein Motiv für Falschaussagen resp. Falschbeschuldigungen seitens des Opfers erkennbar seien. So habe es angegeben, dass es sein Ziel in der Schweiz gewesen sei, eine Niederlassungsbewilligung zu erhalten und dann seine Tochter in die Schweiz zu holen, was durch die falschen Anschuldigungen auch erreicht worden sei. Diese Vorbringen verfangen nicht. Grundsätzlich ist bereits darauf hinzuweisen, dass Beurteilungen möglicher Motivationen des Opfers für allfällige diskrepante Aussagen im Allgemeinen äusserst spekulativ bleiben und bereits daher nur in begrenztem Ausmass einer Überprüfung unterzogen werden können. Zudem ist auch die vom Berufungskläger genannte Hypothese für ein mögliches Motiv im Besonderen nicht überzeugend. Was nämlich das Aufenthaltsrecht bzw. eine allfällige Niederlassungsbewilligung in der Schweiz betrifft, erhellt nicht, weshalb das Opfer bei einer derartigen Motivation nicht bereits im Jahre 2015 eine Strafanzeige gegen den Berufungskläger einreichte, wäre ihm dies doch auch dann bereits problemlos möglich gewesen und hätte es dadurch das behauptete Ziel früher erreichen können. Im Ergebnis bestehen somit keine konkreten Anhaltspunkte einer Motivation für eine absichtliche Falschbezichtigung des Berufungsklägers durch das Opfer.

 

4.3.1.3 Was des Weiteren die logische Konsistenz der Aussagen und deren inhaltliche Qualität (in Bezug auf vorhandene Realkennzeichen; s. für eine Auflistung der Realkennzeichen Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 49 ff.) betrifft, ist festzustellen, dass die Schilderungen des Opfers viele Realkriterien in hohem Mass erfüllen. So beschreibt es Interaktionen zwischen sich und den übrigen Beteiligten im Sinne von Handlungen (Aktionen und Reaktionen), die sich gegenseitig bedingen und sich aufeinander beziehen. Zu nennen sind hierbei etwa die folgenden Ausführungen: «Ich erzählte ihm, welche Lebensbedingungen mich im Falle einer Rückkehr bei meiner Familie erwarten würden. A____ sagte mir, ich solle zu ihm nach Tirana zu kommen, damit wir gemeinsam eine Lösung suchen könnten. Er bot mir Unterstützung an. Also packte ich ein paar Sachen und reiste nach Tirana, um A____ zu treffen» (Akten S. 613); «Dann begann es mit den Vorbereitungen. Das heisst A____ schaute wegen dem Flugticket und er bezahlte auch mein Hotel in Tirana bis zu meiner Abreise in die Schweiz» (Akten S. 613); «Dort arbeitete ich einen Monat lang. Dann verlangte der Cousin von B____ CHF 800.– für die entstandenen Kosten. Das heisst für die Hotelkosten in Tirana, das Flugticket und die Kleider, welche mir seine Freundin nach meiner Ankunft in Basel gekauft hatte» (Akten S. 614); «Ich schickte dann A____ zuerst zwei Mal Geld für das Ticket. Und das dritte Mal, als ich ihm Geld schickte, sagte ich ihm, dass ich ihm kein weiteres Geld mehr geben würde, da ich für mein eigenes Leben schauen wolle […] Dann kam A____ in die Schweiz und wir trafen uns im [...] am [...] in Basel. Dort erklärte ich ihm noch einmal, dass ich ihm kein Geld mehr schicken würde und mein eigenes Leben aufbauen wolle. Nachdem ich ihm das gesagt hatte, wurde er wütend und riss mich an meinen Haaren» (Akten S. 614); «A____ drohte mir auch immer wieder, dass er meiner Tochter weh tun würde, wenn ich nicht für ihn anschaffen und ihm Geld schicken würde. Aus diesem Grund blockierte ich A____ dann auf meinem Telefon. Als er merkte, dass ich nicht mehr auf seine Anrufe etc. reagiere, erschien er persönlich in der Bar. Als ich ihn sah, wollte ich weglaufen. Er hielt mich aber an den Kleidern zurück und schlug mir mit seiner Hand ins Gesicht. Und dann machte er mein Telefon kaputt» (Akten S. 614); «Nun war es aber so, dass A____ vor meiner Abreise in Tirana noch verlangte, dass ich ihm ein Flugticket für eine Reise in die Schweiz kaufe, wenn ich erst einmal dort wäre und Geld verdient hätte. Das tat ich dann auch. Deswegen schickte ich ihm dann mehrmals Geld» (Akten S. 659).

 

Des Weiteren gibt das Opfer auch den konkreten Inhalt von Gesprächen und die diesbezüglichen Aspekte der Wechselseitigkeit wieder, die mit dem Kerngeschehen zusammenhängen: «Ich erzählte ihm, welche Lebensbedingungen mich im Falle einer Rückkehr bei meiner Familie erwarten würden. A____ sagte mir, ich solle zu ihm nach Tirana kommen, damit wir gemeinsam eine Lösung suchen könnten. Er bot mir Unterstützung an […] Während dieser Zeit fing A____ an, mir über die Prostitution zu erzählen. So erklärte er mir, dass sein Cousin Frauen in die Schweiz in die Prostitution vermitteln würde. Er bot mir an, dass er mich auch dorthin in die Prostitution vermitteln könne (Akten S. 613); «Und das dritte Mal, als ich ihm Geld schickte, sagte ich ihm, dass ich ihm kein weiteres Geld mehr geben würde, da ich für mein eigenes Leben schauen wolle» (Akten S. 614); «Dann kam A____ in die Schweiz und wir trafen uns im [...] am [...] in Basel. Dort erklärte ich ihm noch einmal, dass ich ihm kein Geld mehr schicken würde und mein eigenes Leben aufbauen wolle (Akten S. 614); «A____ drohte mir auch immer wieder, dass er meiner Tochter weh tun würde, wenn ich nicht für ihn anschaffen und ihm Geld schicken würde» (Akten S. 614); «[…] er sicherte mir mehrfach zu, dass er mir helfen wolle und könne. Aus diesem Grund bestand er auch darauf, mich in Tirana zu treffen» (Akten S. 626); «Es war so, dass mich meine Mutter anrief und mich bat, zu ihr zurückzukehren. A____ bekam das mit und sagte mir dann, dass ich jetzt nicht einfach so nach Hause könne nach all den Kosten, welche er hier für mich in Tirana übernommen habe» (Akten S. 626); «A____ sagte mir, dass diese Kosten irgendwie gedeckt werden müssten. Ich fragte ihn, ob ich diese Kosten nicht in einem seiner Restaurants abarbeiten könne. Er verneinte und sagte, dass er genug Personal habe. Er gab dann noch vor, dass er Freunde wegen einer Arbeitsstelle anfragen würde. Ob er das gemacht hat, weiss ich nicht. Jedenfalls sagte er mir kurz darauf, dass seine Freunde auch keine Arbeit hätten. Und dann kam A____ mit dem Vorschlag, dass ich mich in der Schweiz prostituieren könne. Das war, als ich zwei Tage in Tirana war» (Akten S. 626); «Er sagte mir, dass die Freundin seines Cousins diese Arbeit schon mache, so habe diese z.B. im ‹[...]› in Basel gearbeitet. Man benötige dazu ein gutes Benehmen. Dann kam er sehr schnell auf die Rückzahlung meiner Schulden zu sprechen. Er sagte mir, dass ich mit dem Geld, das ich in der Prostitution verdienen würde, die Hotelkosten in Tirana und auch das Ticket für die Reise in die Schweiz bezahlen könne» (Akten S. 633); «[Und wie war das mit A____ – erkundigte er sich auch für den Gang Ihrer Geschäfte?] Ja. Das war der Fall, als er in Basel war. Er verlangte auch immer wieder konkret Geld von mir. Er wollte, dass ich ihm eine Wohnung finanziere, das Essen usw.» (Akten S. 658); «A____ verlangte das von mir, als er in Basel war. Wann genau, weiss ich nicht mehr, aber es war im ‹[...]›. Er setzte mich damit unter Druck, dass ich nur im ‹[...]› bleiben könne, wenn ich für ihn anschaffen würde. Sonst müsse ich von dort verschwinden» (Akten S. 662).

 

Ausserdem schildert es auch Komplikationen im Sinne von unvorhersehbaren Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Kerngeschehen, vergeblichen Bemühungen und enttäuschten Erwartungen: «In dieser Woche, als ich Tirana war, bemühte ich mich eine Lösung mit meiner Familie zu finden. Aber meine Familie beharrte auf ihren Bedingungen. Da ich weder Arbeit noch Geld hatte, blieb mir nichts anderes übrig, als das Angebot von A____ anzunehmen und auszuprobieren, ob ich diese Arbeit überhaupt machen kann» (Akten S. 613); «Nachdem ich ihm das gesagt hatte, wurde er wütend und riss mich an meinen Haaren» (Akten S. 614); «Als er merkte, dass ich nicht mehr auf seine Anrufe etc. reagiere, erschien er persönlich in der Bar. Als ich ihn sah, wollte ich weglaufen. Er hielt mich aber an den Kleidern zurück und schlug mir mit seiner Hand ins Gesicht. Und dann machte er mein Telefon kaputt» (Akten S. 614); «So gesehen war ich in einer echten Zwickmühle. Das war eine sehr schwierige Ausgangslage. Aus diesem Grund habe ich mich dann schweren Herzens für die Prostitution entschieden» (Akten S. 632); «[Gemäss Ihren Aussagen vom 3. November 2017 kam A____ zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal nach Basel, nachdem er bemerkt hatte, dass Sie nicht mehr auf seine Anrufe reagieren. Bei dieser Gelegenheit habe er Sie mit der Hand ins Gesicht geschlagen und Ihr Telefon kaputt gemacht. Können Sie diesen Vorfall zeitlich näher einordnen?] Ja, diesen Vorfall gab es. Ich bin jetzt aber nicht mehr ganz sicher, wohin er mich schlug. Es ist aber sicher, dass er mich schlug. Und zudem kickte er mit seinem Bein an mein Bein. Es war dann alles blau. Zudem riss er mich noch an den Haaren. Das Ganze spielte sich im ‹[...]› ab» (Akten S. 663).

 

Überdies kommen in den Aussagen des Opfers Schilderungen eigener psychischer Vorgänge (Gefühle, Gedanken, Empfindungen) sowie psychischer Vorgänge des Berufungsklägers vor. So sagte es unter anderem aus: «Aus diesem Grund war ich also damit einverstanden, sein Angebot anzunehmen. Ausserdem fühlte ich mich irgendwie auch dazu verpflichtet, A____ etwas zurückzugeben, weil er mir während dieser Zeit in Tirana viel bezahlt hatte, so u.a. das Hotel und auch andere Sachen. Das war auch mit ein Grund, warum ich mich dazu entschlossen habe, es mit der Prostitution in der Schweiz zu versuchen. Konkret wollte ich ihm mit meinen Einnahmen die Reise in die Schweiz finanzieren, weil er auch in die Schweiz kommen wollte. Dies sozusagen als Entschädigung für all das, was er mir bezahlt hatte. In der Schweiz wollte ich dann aber meinen eigenen Weg gehen» (Akten S. 613); «Die beiden wollten, dass ich auch für sie anschaffe und ihnen meine Einnahmen abliefere. Darauf wollte ich aber nicht eingehen. Ich war in einem Dilemma; Ich wollte nicht für die beiden anschaffen, aber auch den Arbeitsort nicht wechseln» (Akten S. 614); «Was er dort genau wollte, weiss ich nicht. Möglicherweise wollte etwas antun. Aber ich war ja damals nicht da und weiss es darum nicht so genau» (Akten S. 614); «In diesem Moment fragte ich mich schon, warum er Geld benötigt, wenn er doch angeblich zwei Restaurants führt» (Akten S. 625); «Im Zeitpunkt der Abreise nach Tirana, ging ich davon aus, dass mir A____ eine einfache Arbeit in einem seiner Restaurants in Tirana oder sonst irgendwo beschaffen kann» (Akten S. 625); «Ich war damals hin- und hergerissen wegen einer Rückkehr. Dagegen sprach, dass ich damit ein zweites Mal Schande über meine Familie gebracht hätte. Denn ich hatte meine Mutter angelogen betr. den Aufenthalt in Tirana» (Akten S. 626); «Natürlich war ich geschockt, als er mit diesem Thema kam. Ich hatte ja bis zu diesem Zeitpunkt noch nie mit Prostitution zu tun» (Akten S. 632); «Er sagte mir, dass es für mich keine andere Möglichkeit gebe, als einen Schweizer zu heiraten. Da stellte sich mir die Frage, wie ich bei einer solchen Arbeit überhaupt jemanden kennen lernen kann, mit dem ich eine ernsthafte Beziehung eingehen kann» (Akten S. 635); «Einerseits ging es mir darum, so schnell wie möglich meine Schulden zurückzuzahlen. Und anderseits wollte ich Geld verdienen, damit ich mein eigenes Leben führen und zudem meine Mutter und meine Tochter in Albanien finanziell unterstützen kann» (Akten S. 636); «Was soll ich sagen... Das Lokal wurde mir einfach so vorgegeben, ich hatte keine andere Wahl. Was hätte ich auch tun sollen? Ich wollte einfach nur so schnell wie möglich meine Schulden begleichen und dann wieder weg» (Akten S. 652); «Ich ging auch immer davon aus, dass ich mit meinem biometrischen Reisepass legal in die Schweiz einreisen und mich bis zu drei Monaten auch legal hier aufhalten darf. Dass das offenbar nicht geht, wurde mir erst bewusst, als mich die Polizei im Oktober 2017 in Olten kontrollierte. Mir war aber von Anfang an bekannt, dass ich eine separate Bewilligung gebraucht hätte für die Arbeit» (Akten S. 653 f.); «[Befürchteten Sie, dass A____ seine Drohung in die Tat umsetzen würde?] Ja. Aus den gleichen Gründen wie bei C____. Ich nahm das ernst und bekam Angst deswegen. Ich halte beide für gefährlich» (Akten S. 662).

 

Auch entlastet das Opfer den Berufungskläger teilweise: «Aus diesem Grund kehrte ich damals nach Albanien zurück. Da hört die Geschichte mit A____ auf. Es gab dann auch keine weiteren Probleme mit ihm» (Akten S. 614); «[Wer beschaffte bzw. organisierte Ihnen diese Arbeitsmöglichkeit?] Ich denke, das war D____. Sie arbeitete ja schon vor mir dort. Aber das ist nur eine Vermutung von mir» (Akten S. 652); «Ich war im ‹[...]› letztlich auch nie unter Druck, Dienstleistungen anzubieten, welche ich nicht machen wollte. Ich konnte das dort frei entscheiden» (Akten S. 654); «[wurden Sie bei der Ausübung Ihrer Sexarbeit irgendwie kontrolliert?] Ja, von D____. Sie wollte immer wieder von mir wissen, ob ich einen Kunden hatte und wie viel Geld ich eingenommen hatte. Ich bin überzeugt, dass sie das im Auftrag von C____ machen musste» (Akten S. 658).

 

Ausserdem legt das Opfer Nebensächlichkeiten oder indirekt handlungsbezogene Schilderungen dar: «Ich möchte noch sagen, dass C____s Freundin D____ heisst. Sie arbeitete damals auch in der ‹[...]›-Bar und schaffte dort für ihn an. Ich weiss, dass sie C____ ihre Einnahmen ablieferte. Ich habe es selber gesehen. Sie war auch mein Kontakt zu C____ und A____» (Akten S. 614); «In der letzten Nacht kam C____ in mein Zimmer, welches ich in der Bar hatte. Ich verbrachte die Nacht aber nicht dort, sondern draussen» (Akten S. 614); «Ausserdem erzählte er mir, dass er nicht Auto fahren könne und immer auf einen Chauffeur angewiesen sei, welcher ihn zum Hotel bringe» (Akten S. 625); «Ich möchte noch sagen, dass es noch eine weitere Frau gab, welche von A____ in die Schweiz in die Prostitution vermittelt wurde» (Akten S. 627); «Auch meine Psychologin riet mir damals, an Geld zu kommen. Sie sagte mir, ich wisse ja, dass die Gerichte in Albanien korrupt seien. Sie kenne aber eine Richterin, welche sie möglicherweise zu meinen Gunsten beeinflussen könne. Als Gegenleistung verlangte Sie von mir, dass ich ihr ein [...] kaufe» (Akten S. 633); «Die Chefin war eine Frau namens F____. Sie ist verheiratet mit einem Kosovaren, welcher in der Bar im Service tätig war. Dann gab es noch einen Portugiesen, welcher so etwas wie der Manager der Bar war. So zog er z.B. bei den Sexarbeiterinnen das Geld für die Zimmermiete ein. Wir mussten pro Tag CHF 30.– bezahlen. F____ war nicht so oft in der Bar» (Akten S. 652); «Das letzte Mal als ich C____ sah, war am 24. Dezember 2016 auf der Fähre von Bari nach Durrës. Ich versuchte, ihm aus dem Weg zu gehen. Aber im Restaurant auf der Fähre lief ich ihm wieder über den Weg. Da schmiss er mir vor allen Leuten aus dem Nichts ein Stück zerknülltes Papier an. Ich bekam dann solche Angst, dass ich in meine Kabine zurückkehrte und mich bis zum anderen Morgen dort drin einschloss» (Akten S. 659).

 

Sodann nimmt das Opfer spontane Präzisierungen/Korrekturen der eigenen Aussagen vor: «Ich erinnere mich jetzt, dass ich auch ihm Geld zukommen liess, weil A____ mich so instruierte. Aber das Geld war eigentlich für A____» (Akten S. 660); «Lassen Sie mich überlegen...Wenn ich mich richtig erinnere, habe ich damals für eine andere Sexarbeiterin von A____ dieses Geld in meinem Namen überwiesen. A____ hat mich damals gebeten, das so zu machen […] Wenn ich mich richtig erinnere, wollte das Mädchen ihre Identität nicht preisgeben bei der Überweisung. Darum bat A____ mich, diese Überweisung zu machen. Möglicherweise war auch noch ganz wenig Geld von mir in diesem Betrag enthalten. Aber wenn überhaupt, dann nur sehr wenig, da ich ja damals erst gerade mit der Arbeit angefangen hatte» (Akten S. 660); «Ich habe mich schlicht und einfach um ein Jahr verschätzt. In den Gesprächen mit meiner Mutter in den letzten Wochen ist mir das auch aufgefallen – sie machte mich darauf aufmerksam, dass ich erst Anfang September 2015 ausgereist sei. Ich habe das Ganze dann überprüft und anhand von Fotos festgestellt, dass ich den dritten Geburtstag mit meiner Tochter noch in VIorë gefeiert hatte. Meine Einreise erfolgte also am 3. September 2015 und nicht am 3. September 2014. Warum mir dieser Fehler passiert ist, weiss ich nicht. Es ist einfach ein Fehler, für den ich mich entschuldige» (Akten S. 661).

 

Ferner gibt das Opfer Erinnerungslücken und Unsicherheiten zu: «A____ holte mich in Tirana ab und brachte mich dann zu einem Hotel ausserhalb von Tirana – der Name des Hotels fällt mir gerade nicht mehr ein» (Akten S. 624); «Er gab dann noch vor, dass er Freunde wegen einer Arbeitsstelle anfragen würde. Ob er das gemacht hat, weiss ich nicht» (Akten S. 626); «Ich weiss es nicht mehr genau. Ungefähr könnte es stimmen» (Akten S. 659); «Dagegen habe ich jetzt gerade Mühe, die erste Zahlung vom 7. September in der Höhe von CHF 750.– zu erklären. Damals war ich ja erst seit zwei Tagen im ‹[...]› als Prostituierte tätig. Es ist praktisch ausgeschlossen, dass ich in dieser kurzen Zeit bereits so viel Geld verdient hatte» (Akten S. 660).

 

Schliesslich weisen die Aussagen des Opfers auch Raum-zeitliche Verknüpfungen auf: «Also packte ich ein paar Sachen und reiste nach Tirana, um A____ zu treffen. Er buchte mir dort ein Hotel etwas ausserhalb der Stadt. Ich blieb ca. eine Woche in Tirana» (Akten S. 613); Ich flog dann von Tirana nach Basel, wo ich am Flughafen vom Cousin mit einer Albanerin abgeholt wurde. […] Die erste Nacht verbrachte ich bei ihnen zu Hause. Die Albanerin kaufte mir ein paar Kleidungsstücke, da ich praktisch nichts bei mir hatte. Dann fing ich in Basel am [...] in der Bar ‹[...]› mit der Prostitution an» (Akten S. 613); «A____ holte mich in Tirana ab und brachte mich dann zu einem Hotel ausserhalb von Tirana – der Name des Hotels fällt mir gerade nicht mehr ein. In diesem Hotel blieb ich dann zwischen fünf und sieben Tagen» (Akten S. 624); «Nach meiner Ankunft in Basel machte C____ mit mir aber eine Tour in der Umgebung und zeigte mir die Lokale, wo ich anschaffen würde» (Akten S. 634).

 

4.3.1.4 Des Weiteren ist die Konstanz der Aussagen des Opfers zu überprüfen. Diese stellt einen wichtigen Aspekt der Glaubhaftigkeitsprüfung dar. Liegen von einer Person mindestens zwei Aussagen über denselben Sachverhalt zu verschiedenen Zeitpunkten vor, können diese Aussagen mittels einer Konstanzanalyse unter aussagepsychologischen Gesichtspunkten überprüft und bewertet werden (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 63 f.). Die Frage der Aussagekonstanz bezieht sich aus aussagepsychologischer Sicht dabei auf Übereinstimmungen und Abweichungen zwischen solchen Aussagen unter Berücksichtigung gedächtnispsychologischer Aspekte. Gravierende Widersprüche in zentralen Aspekten sprechen gegen die Erlebnisbasiertheit der Aussage. Kommt es über den Zeitverlauf zu einer Anreicherung, kann dies ein Hinweis auf eine bewusste Lüge oder auf suggestive Einflüsse sein (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 64).

 

Das Opfer hat zum Kerngeschehen mehrheitlich wiederholt gleichbleibende und damit konstante Aussagen gemacht (wobei minimale Abweichungen in den Schilderungen eben gerade keine Anzeichen für eine fehlenden Erlebnisbasiertheit der Vorfälle darstellen). Diese reichen über die Vorgeschichte hinsichtlich des Kennenlernens des Berufungsklägers in Albanien via [...], die Fahrt des Opfers nach Tirana, die durch seinen dortigen Aufenthalt entstandenen Schulden, den Vorschlag des Berufungsklägers an das Opfer, in der Schweiz der Prostitution nachzugehen, die Bezahlung des Flugtickets durch den Berufungskläger, den Aufenthalt und die Arbeitsbedingungen des Opfers in Basel in der «[...]-Bar», die Rückzahlung der Schulden und der schlussendliche Wechsel in die «selbständige» Prostitution.

 

Hingegen kann keine Konstanz bei den Aussagen des Opfers im Hinblick auf die Sachverhalte betreffend die einzelnen Nötigungsvorwürfe bejaht werden. Was das Haarereissen beim [...] betrifft, schilderte das Opfer dies zwar in der Einvernahme vom 3. November 2017 («Dann kam A____ in die Schweiz und wir trafen im [...] am [...] in Basel. Dort erklärte ich ihm noch einmal, dass ich ihm kein Geld mehr schicken würde und mein eigenes Leben aufbauen wolle. Nachdem ich ihm das gesagt hatte, wurde er wütend und riss mich an meinen Haaren», Akten S. 614), machte jedoch keine weiteren Aussagen dazu in der Einvernahme vom 10. Januar 2018, sondern bejahte diesen Vorfall lediglich auf Vorhalt der früheren Aussagen vom 3. November 2017 (Akten S. 662, s. zur rechtlichen Würdigung dieses Vorfalls überdies auch hinten E. 5). Was den Vorfall in der «[...]-Bar» anbelangt, sagte das Opfer am 3. November 2017 aus, dass, als der Berufungskläger gemerkt habe, dass es nicht mehr auf seine Anrufe etc. reagiere, er persönlich in der Bar erschienen sei. Als das Opfer ihn gesehen habe, habe es weglaufen wollen. Er habe es aber an den Kleidern zurückgehalten und es mit seiner Hand ins Gesicht geschlagen. Schliesslich habe er das Telefon des Opfers kaputt gemacht (Akten S. 614). In der Einvernahme vom 10. Januar 2018 gab es zunächst an, dass es nicht mehr ganz sicher sei, wohin der Berufungskläger es geschlagen habe, er habe es aber sicher geschlagen. Im Gegensatz zur ersten Aussage schilderte es zusätzlich, dass er es auch mit dem Bein getreten und an den Haaren gerissen habe (Akten S. 663). Diese Aussagen des Opfers stellen mithin zum einen eine Anreicherung der Ausführungen i.S. einer Aggravation in den späteren Schilderungen dar, zum anderen kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass das Opfer den Vorfall in der «[...]-Bar» mit dem Vorfall im [...] vermischte, wo es ebenfalls von einem Haarereissen berichtete. Was schliesslich die Drohungen betreffend die Tochter des Opfers betrifft, so sagte das Opfer am 3. November 2017 aus, dass der Berufungskläger immer wieder damit gedroht habe, er werde der Tochter des Opfers weh tun, wenn es nicht für ihn anschaffen und ihm Geld schicken würde (Akten S. 614). Am 10. Januar 2018 wiederholte es seine Schilderungen nicht mehr explizit, sondern bestätigte lediglich den Vorhalt aus der ersten Einvernahme («Ja. Er machte auch solche Aussagen», Akten S. 662). Insbesondere in Anbetracht der aufgrund fehlender materieller Konfrontation besonders sorgfältig durchzuführenden Prüfung der Aussagen ist somit im Ergebnis die Konstanz hinsichtlich der vorerwähnten Sachverhaltsschilderungen zu den drei Bedrohungsszenarien zu verneinen, da es entweder an wiederholten Aussagen zur Sache ermangelt oder Anreicherungen der Ausführungen i.S. einer Aggravation vorgenommen wurden.

 

4.3.1.5 Sodann gilt es einen intraindividuellen Vergleich der Aussagen des Opfers vorzunehmen. Dabei wird im Rahmen eines Qualitäts-Strukturvergleichs die Qualität der Aussagen zum Kerngeschehen mit der qualitativen Ausprägung von Schilderungen zu nicht tatbezogenen Inhalten verglichen. Bei einer falschaussagenden Person wird erwartet, dass die Aussagen zum Kerngeschehen aufgrund der mit der Produktion der Falschaussage verbundenen erhöhten kognitiven Anforderungen eine tiefere Qualität aufweisen als deren Schilderungen zu tatsächlich erlebten, fallneutralen Ereignissen oder Nebensächlichkeiten der Aussage (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 66).

 

Vorliegend zeigen sich beim Qualitäts-Strukturvergleich keine Auffälligkeiten, welche die Erlebnisbasiertheit der Aussagen des Opfers in Frage stellen würden. Vielmehr weisen seine Aussagen zum Kerngeschehen (vgl. vorgehende Ausführungen) eine vergleichbare Qualität auf wie seine Ausführungen zu nicht tatbezogenen Inhalten, etwa seine Ausführungen zu den Vorkommnissen vor und nach dem in Frage stehenden Vorfall: So machte das Opfer einerseits qualitativ vergleichbare Aussagen zu den Vorkommnissen, bevor es mit dem Berufungskläger via [...] in Kontakt trat («Im Jahr 2012 habe ich geheiratet und im Jahr 2014 mich dann von meinem Mann wieder getrennt. Nach der Trennung hätte ich zu meiner Familie zurückkehren sollen. Aber meine Familie reagierte nicht so glücklich auf die Trennung. Sie hat mich nicht mit offenen Armen empfangen. Meine Familie machte mir strenge Vorschriften im Falle einer Rückkehr. In diesem Fall wäre mir jeglicher Kontakt nach aussen verboten gewesen, sei das Telefon, Internet, Freunde etc. und auch Arbeit. Diese Bedingungen wollte ich aber nicht eingehen. Aus diesem Grund kehrte ich dann nicht zu meiner Familie zurück» [Akten S. 613]) sowie anderseits zu den Ereignissen nach der abgebrochenen «Zusammenarbeit» mit dem Berufungskläger und C____ (vgl. Akten S. 693 ff.).

 

4.3.1.6 Eine Voraussetzung für die Analyse der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen ist sodann die sog. Kompetenzanalyse, in welcher die spezifischen Kompetenzen der betreffenden Person ermittelt werden. Die Analyse umfasst neben der Aussagetüchtigkeit auch die jeweiligen intellektuellen Fähigkeiten, die Analyse des Erinnerungsvermögens, der Erzähl- und Erfindungskompetenz sowie die Ermittlung der Lebenserfahrung, des Wissensstands und der Erfahrung bezüglich des spezifischen Sachverhalts (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 56 f.).

 

Hinsichtlich der Frage der Aussagetüchtigkeit des Opfers kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden, wonach die Aussagetüchtigkeit als gegeben zu erachten ist (s. vorne E. 4.3.1.1). Was die intellektuellen Fähigkeiten anbelangt, so gilt es zu konstatieren, dass das Opfer durchschnittlich intelligent wirkt und daher sicher in der Lage wäre, ein Lügengebäude aufrecht zu erhalten. Die hier vorliegende Situation ist jedoch aufgrund der mehrfachen Einvernahmen, der dazwischen vergangenen Zeit von mehreren Monaten und des durchaus hohen Detaillierungsgrades der Aussagen zum Kerngehalt und der entsprechenden Realitätskriterien (vgl. vorne E. 4.3.1.3) zu komplex, um ein Lügengebäude widerspruchsfrei aufrecht zu erhalten. Im Ergebnis spricht somit auch die Kompetenzanalyse für die Erlebnisbasiertheit der Aussagen des Opfers.

 

4.3.1.7 Was die vom Beschuldigten vorgebrachte Kritik an der Glaubhaftigkeitsbeurteilung der Opferaussagen durch die Vorinstanz hinsichtlich fehlender Realitätskriterien betrifft, kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (s. insb. vorne E. 4.3.1.3).

 

Sofern der Berufungskläger des Weiteren vorbringt, dass unverständlich sei resp. es gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen spreche, wie sich das Opfer bei den Aussagen betreffend die zur Anklage gebrachten Vorfälle um ein Jahr habe irren können, ist der Berufungskläger zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich bei spontanen Korrekturen der eigenen Aussagen um ein Realkriterium handelt (vgl. vorne E. 4.3.1.3). Sodann ist es durchaus nachvollziehbar, dass sich das Opfer zwar an ein bestimmtes Datum erinnern kann, das es für besonders wichtig angibt, sich jedoch in der Jahreszahl getäuscht hat, insbesondere in Anbetracht des Umstandes, dass bereits mehrere Jahre zwischen dem Befragungszeitpunkt (Januar 2018) und dem betreffenden Ereignis (Herbst 2015) lagen.

 

Wenn der Berufungskläger sodann geltend macht, dass das Verhalten des Opfers nicht zu seinen Aussagen des traditionellen Rollenbildes der Frau in der albanischen Kultur passe, ist dem entgegenzuhalten, dass genau diese innere Drucksituation, in der sich das Opfer befand, wohl zu einem grossen Teil genau auf diese innere Zerrissenheit zwischen traditionellen Anschauungen und «unkonventionellen» Handlungen des Opfers zurückzuführen ist.

 

4.3.1.8 Insgesamt ist somit zur inhaltlichen Aussagequalität der Aussagen des Opfers festzuhalten, dass – neben der Vornahme der übrigen aussagepsychologischen Analysen – eine sehr grosse Anzahl von Realkennzeichen vorhanden ist. Dabei sind die aufgezeigten Merkmale quantitativ und qualitativ so ausgeprägt, dass die Annahme, dass seine Aussagen nicht realitätsbegründet sind (Nullhypothese), nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Konsequenterweise ist vorliegend davon auszugehen, dass seine Aussagen seinem wirklichen Erleben entsprechen. Ausgenommen davon sind lediglich die Aussagen des Opfers zu den drei Bedrohungsszenarien, da dort die Aussagekonstanz zu verneinen ist.

 

4.3.2   Was demgegenüber die Aussagen des Berufungsklägers betrifft, kann grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Er gab im Ermittlungsverfahren an, er mache keine Aussagen zum Opfer. Er habe nichts damit zu tun und was das Opfer sage, stimme nicht (Akten S. 783 ff., 842 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte er aus, das einzige, was er für das Opfer gemacht habe, sei gewesen, dass er ihm das Billett bezahlt habe. Er habe ihm nur diesen Gefallen getan. Was das Opfer dann gearbeitet und gemacht habe, habe er nicht gewusst. Er habe nicht vom Opfer profitiert, dieses habe ihm nur das Geld für Billett, Hotel und Taxi bezahlt. Das Opfer sei nach Tirana gekommen und habe von ihm Hilfe verlangt, um aus Albanien wegzukommen. Er habe dieses in der Schweiz im [...] getroffen. Das Opfer habe sich bei ihm bedankt und sei glücklich gewesen. Es habe seiner Familie erzählt, es lebe mit ihm zusammen und arbeite in seinem Restaurant. Später habe er das Opfer nochmals im [...] getroffen. Dieses habe ihm dort ihren Freund, einen Afrikaner, vorgestellt. Danach habe er das Opfer nicht mehr getroffen. Er habe nicht gewusst, dass es in der Schweiz der Prostitution nachgehen wolle. Er habe nur gesehen, dass es in Schwierigkeiten gewesen sei und habe ihm helfen wollen (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1104 ff.). Im Rahmen der Berufungsverhandlung wiederholte grundsätzlich seine Aussagen (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 1401 ff.).

 

Insgesamt sind in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die Angaben des Berufungsklägers wenig überzeugend. Zwar kann ihm im Sinne der strafgerichtlichen Erwägungen grundsätzlich nicht vorgeworfen werden, seine Aussagen würden nicht viele Realkriterien aufweisen, da er grundsätzlich das vom Opfer Geschilderte grösstenteils nur bestreitet, sofern er jedoch selbst Schilderungen vornimmt, sind diese äusserst widersprüchlich. So ist insbesondere unverständlich, weshalb er von Tirana nach Basel gereist sein will, nur um das Opfer an dessen Arbeitsort aufzusuchen und ihm mitzuteilen, dass dessen Mutter angerufen und sich nach dem Opfer resp. der Arbeitsstelle erkundigt habe. Damit nicht genug, will der Berufungskläger auch dem Chef des Opfers in der [...] mitgeteilt haben, dass das Opfer seine Familie anlüge! (so Protokoll 2. Instanz, Akten S. 1401 f.). Dass er dies dem Clubbetreiber aus rein altruistischen Gründen ohne irgendwelche Hintergedanken mitgeteilt haben will, mithin dadurch keine Drucksituation o.ä. für das Opfer aufbauen oder es gar für ein Verhalten «bestrafen» wollte, erhellt nicht.

 

4.3.3   Was die objektiven Beweise anbelangt, hat das Strafgericht zutreffend ausgeführt, dass die Angaben des Opfers hinsichtlich der Geldüberweisungen an den Berufungskläger durch die vorliegenden (objektiven) Beweismittel gestützt werden. So ist aufgrund der vorliegenden [...] Transaktionsbelege nachgewiesen, dass das Opfer am 7. September 2015 CHF 750.– an den Berufungskläger überwiesen hat (Akten S. 539). Den Opferangaben zufolge handelte es sich dabei aber nicht um dessen eigenes Geld, sondern diese Überweisung habe das Opfer für jemand anderen getätigt (vgl. Akten S. 660). Daneben sind drei weitere Zahlungen an den Berufungskläger, resp. dessen Bruder aktenkundig: Am 14. September 2015 überwies das Opfer dem Berufungskläger CHF 351.16, am 22. September 2015 dessen Bruder CHF 360.– und am 7. Oktober 2015 erneut CHF 232.05 an letzteren (Akten S. 538). Dass die Angaben des Opfers betreffend Geldzahlungen an den Berufungskläger der Wahrheit entsprechen, ist somit belegt.

 

4.3.4   Zusammengefasst ist somit mehrheitlich auf die Aussagen des Opfers – untermauert von den genannten übrigen Beweisen – abzustellen, da diese in Bezug auf das Kerngeschehen betreffend die vorerwähnten Schilderungen – mit Ausnahme der drei erwähnten Bedrohungsszenarien – als glaubhaft zu werten sind. Nicht einzugehen ist vorliegend auf den Sachverhalt, der C____ betrifft, da eine eigentliche Zusammenarbeit zwischen diesem und dem Berufungskläger vorliegend nicht angeklagt und entsprechend zur Beurteilung des Berufungsklägers obsolet ist (vgl. dazu auch sogleich E. 5). Somit ist – auch unter Bezugnahme auf die Aussagen des Berufungsklägers – erstellt, dass sich das Opfer und der Berufungskläger in Albanien kennen gelernt haben und wie deren Zusammentreffen in Tirana von statten ging. Weiter ist erwiesen, dass der Berufungskläger die Reise des Opfers in die Schweiz – so auch das Flugticket nach Basel – organisierte.

 

Was das «Abhängigkeitsverhältnis» des Opfers vom Berufungskläger anbelangt, wirft die Staatsanwaltschaft letzterem in der Anklageschrift vor, er habe das Opfer, mit der Absicht, ein solches Verhältnis aufzubauen und es dann der Prostitution zuzuführen, nach Tirana kommen lassen. Die entsprechenden Schilderungen in der Anklageschrift erweisen sich gestützt auf die Angaben des Opfers jedoch nicht als erwiesen. Vielmehr ist durch die Angaben des Opfers erstellt, dass es freiwillig in die Schweiz kam und freiwillig der Prostitution nachging. Es liegen keinerlei Hinweise darauf vor, dass es mit falschen Versprechungen in die Schweiz gelockt oder durch den Berufungskläger getäuscht worden wäre. Darüber hinaus steht fest, dass das Opfer auch während seinem Aufenthalt in der Schweiz keineswegs derart abhängig vom Berufungskläger war, wie die Anklageschrift dies schildert. So bereitete es dem Opfer eigenen Angaben zufolge beispielsweise keinerlei Probleme, das Etablissement zu wechseln. Überdies erweist sich der in der Anklageschrift geschilderte Vorsatz des Berufungsklägers, wonach dieser von vornherein beabsichtigt haben soll, das Opfer in der Schweiz sexuell auszubeuten, nicht als nachgewiesen.

 

Was die Geldzahlungen durch das Opfer an den Berufungskläger angeht, steht gestützt auf seine Angaben, die mindestens teilweise durch die [...] Transaktionsbelege dokumentiert werden, fest, dass es eine einmalige Zahlung in Höhe von CHF 800.– an C____ und insgesamt drei Zahlungen in Gesamthöhe von ca. CHF 900.– an den Berufungskläger leistete. Nach den überzeugenden Angaben des Opfers zufolge handelte es sich bei der Zahlung an C____ in Höhe von CHF 800.– um die Rückzahlung der Kosten für das Hotel in Tirana, den Flug in die Schweiz sowie den Kauf von Kleidern. Die Zahlungen an den Berufungskläger sollen vereinbarungsgemäss für ein Flugticket für diesen in die Schweiz bestimmt gewesen sein. Den Angaben des Opfers zufolge stellte es nach der dritten Zahlung an den Berufungskläger jegliche Zahlungen ein, da es der Meinung gewesen sei, es habe nun seine Schulden vollumfänglich beglichen und dem Berufungskläger auch genügend Geld für ein Flugticket in die Schweiz bezahlt. Aus den Angaben des Opfers geht sodann nirgends hervor, dass ihm der erwirtschaftete Lohn vom Berufungskläger weggenommen worden sei oder ähnliches. Seinen Schilderungen zufolge habe der Berufungskläger sie zwar aufgefordert, für ihn anzuschaffen, dies habe es aber nicht getan.

 

Wie bereits dargelegt wurde, sind aufgrund der mangelnden Aussagekonstanz die drei Bedrohungsszenarien den Berufungskläger betreffend im [...], am Telefon sowie in der [...]-Bar nicht als erstellt anzusehen. So hat auch der Berufungskläger die beiden Treffen im [...] und in der [...]-Bar zwar zugegeben, jedoch in Abrede gestellt, dem Opfer gegenüber handgreiflich geworden zu sein oder Forderungen gestellt zu haben. Gestützt auf die Aussagen des Opfers steht jedoch grundsätzlich fest, dass es nach seinen entsprechenden Ankündigungen keine Zahlungen an den Berufungskläger mehr leistete und von der [...]-Bar in die [...] Bar wechselte und später nach Solothurn zog.

 

5. Rechtliches

 

5.1

5.1.1   Das Strafgericht hat vorliegend Schuldsprüche hinsichtlich des Berufungsklägers für die Tatbestände der Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 lit. c StGB, der mehrfachen versuchten Nötigung i.S.v. Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts nach Art. 116 Abs. 1 lit. b Ausländergesetz (AuG [neu AIG], SR 142.20) gefällt. Was zunächst den Tatbestand der Förderung der Prostitution betrifft, so hat die Vorinstanz erwogen, dass feststehe, dass sich das Opfer freiwillig in die Schweiz begeben habe, um hier der Prostitution nachzugehen und von seinen Einnahmen die ihm vom Berufungskläger und C____ ausgeliehenen Beträge zurückbezahlt und dem Berufungskläger vereinbarungsgemäss Geld für ein Flugticket überwiesen habe. Nachgewiesen sei gestützt auf die Angaben des Opfers weiter, dass es nach der Zahlung dieser Gelder und nachdem es dem Berufungskläger und C____ gegenüber erklärt gehabt habe, keine weiteren Zahlungen mehr zu leisten, sowohl vom Berufungskläger als auch C____ dazu angehalten worden sei, weiter der Prostitution nachzugehen und für sie anzuschaffen. Gemäss den Depositionen des Opfers hätten diese ab dem Moment, in dem es die Schulden beglichen gehabt habe, begonnen, es zu bedrohen. Fest stehe auch, dass die Treffen mit dem Berufungskläger stattgefunden hätten, nachdem das Opfer seine letzte Zahlung an den Berufungskläger geleistet gehabt habe, sei die letzte Zahlung doch Anfang Oktober erfolgt und der Berufungskläger eigenen Angaben zufolge erst Mitte Oktober in die Schweiz gereist. Der Berufungskläger habe daher mittels Drohungen und Gewalt die Prostitution des Opfers in der Schweiz gefördert, indem es aufgrund der gegen seine Tochter ausgesprochenen Drohungen und der ihm gegenüber angewendeten Gewalt mindestens noch für kurze Zeit weiter der Prostitution im [...] nachgegangen sei, bevor es sich zu lösen vermocht habe und in die [...] Bar gewechselt sei. Mindestens während einer kurzen Zeitspanne habe es sich folglich in der nicht selbstbestimmten Prostitution befunden. Die Handlungsfreiheit des Opfers sei insoweit beschränkt und wenigstens während kurzer Zeit sei es in der Entscheidung, ob und wie es dem Gewerbe habe nachgehen wollen, nicht mehr frei gewesen. Diese Beschränkung der Handlungsfreiheit habe zweifelsohne nicht dem Willen des Opfers entsprochen. Ebenso stehe ausser Frage, dass der Berufungskläger vorsätzlich gehandelt habe. Wer durch Drohungen und Gewalt dafür sorge, dass jemand weiter anschaffe und sich somit nicht selbstbestimmt prostituieren könne, der mache sich der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. c StGB schuldig.

 

In Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen versuchten Nötigung hat das Strafgericht des Weiteren ausgeführt, dass, indem der Berufungskläger das Opfer sowohl im [...] als auch in der [...]-Bar aufgesucht und von diesem verlangt habe, es solle sich weiterhin in der [...]-Bar prostituieren und ihm einen Teil der Einnahmen abgeben, wobei er es an den Haaren gerissen, diesem ins Gesicht geschlagen und in Aussicht gestellt habe, ansonsten werde er dessen Tochter weh tun, er zweifelsohne dem Opfer gegenüber Gewalt angewendet und diesem mit der Zufügung ernstlicher Nachteile gedroht habe. Diese Vorgehensweise sei klar geeignet gewesen, auch eine verständige Drittperson in der Lage des Opfers gefügig zu machen. Da letzteres der Aufforderung des Berufungsklägers jedoch nicht nachgekommen sei, liege lediglich ein mehrfacher Versuch vor.

 

Was schliesslich die Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts betreffe, so habe der Berufungskläger diesen fraglos erfüllt, da er dem Opfer eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ohne die dazu erforderliche Bewilligung verschafft habe.

 

5.1.2   Der Berufungskläger bringt dagegen vor, dass das Opfer davon gesprochen habe, dass ersterer den Vorschlag gemacht habe, dass es sich in der Schweiz prostituieren könnte. Über diesen Vorschlag sei es natürlich schockiert gewesen, aber das Opfer habe sich schweren Herzens nach kurzem Überlegen dazu entschieden, diesen anzunehmen. Die Tatsache, dass das Opfer zweimal den Begriff «Vorschlag» verwendet, sowie von einer «Entscheidung» seinerseits berichtet habe, zeige bereits auf, dass von Beginn weg kein Druck ausgeübt worden sei. Denn der Entscheid, ob es sich der Prostitution hingeben wolle oder nicht, habe einzig und alleine beim Opfer gelegen. Daran ändere auch nichts, dass es dies gemäss eigenen Angaben «schweren Herzens» getan habe. Dass dies nicht seinem Wunschberuf entspreche, trübe seine Willensbildung nicht derart stark, dass kein eigenverantwortlicher Entscheid möglich gewesen wäre. Nicht zuletzt spreche das Opfer noch davon, dass es in der Schweiz seinen eigenen Weg habe gehen wollen und es nicht vorgehabt habe, lange als Prostituierte zu arbeiten. Auch dies spreche klar gegen ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Opfer und dem Berufungskläger. Auch für die Zeit in der Schweiz seien den Opferaussagen keinerlei Hinweise auf eine systematische Überwachung durch den Berufungskläger zu entnehmen. Selbst wenn auf die Aussagen des Opfers abgestellt werden würde, habe der Berufungskläger niemals eine kontrollierende Funktion hinsichtlich der Prostitution innegehabt. Vielmehr habe er das Opfer gemäss dessen Aussagen unter Druck gesetzt und Gewalt angewendet, damit es ihm weiter Geld zahle, nachdem es ihm die bestehenden Schulden abbezahlt habe. Die Vorinstanz mache dabei den Fehler, dass sie dieses Verhalten, sollte es sich denn so zugetragen haben, als Beschränkung der Handlungsfähigkeit des Opfers hinsichtlich der Prostitution qualifiziere. Wenn man dieser Argumentation folge, würde sich jede Person, welche eine Prostituierte zu einer Geldzahlung auffordere oder ähnliches, der Förderung der Prostitution nach Art. 195 lit. c StGB strafbar machen. Dies gehe klarerweise nicht an. Selbst gemäss den Schilderungen des Opfers habe der Berufungskläger nämlich einfach auf die Bezahlung von Geldbeträgen gepocht. Diese seien jedoch in keiner Weise an die Prostitution gekoppelt gewesen, habe er denn auch nie Rechenschaft oder sonstige Nachweise über seine Tätigkeit gewollt. Folglich könne Art. 195 lit. c StGB vorliegend auch mangels der erforderlichen Intensität der Einwirkung nicht einschlägig sein.

 

In Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen versuchten Nötigungen sei erneut darauf hinzuweisen, dass sich das vorinstanzliche Urteil auf die weder verwertbaren noch glaubhaften Aussagen des Opfers stütze, da keine objektiven Beweise wie Nachrichtenverläufe, Nachweise über Telefongespräche oder Sonstiges vorlägen. Folglich sei an dieser Stelle auch noch explizit festzuhalten, dass die vom Opfer geschilderten Drohungen und Gewalttätigkeiten durch den Berufungskläger nie vorgefallen seien. Richtigerweise habe die Vorinstanz – unter der Prämisse der Wahrheit und Verwertbarkeit der Schilderungen des Opfers – auf mehrfachen Versuch entschieden, sei das Opfer der angeblichen Aufforderung des Berufungsklägers ja gar nicht nachgekommen. Selbst wenn aber die mehrfache versuchte Nötigung durch das hiesige Gericht als gegeben erachtet würde, so wäre sie als durch die Förderung der Prostitution konsumiert zu erachten.

 

Betreffend Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts sei erwiesen, dass das Opfer über keine Arbeitsbewilligung verfügt habe, als es von den Behörden als Prostituierte aufgegriffen worden sei. Ebenfalls, dass es zwischen dem Opfer und dem Berufungskläger vor dessen erster Einreise in die Schweiz im Jahr 2015 zu Kontakten gekommen sei. Dass der Berufungskläger das Opfer dafür in Albanien angeworben und die ganze Sache eingefädelt haben solle, beruhe jedoch einzig auf den unverwertbaren und überdies unglaubhaften sowie falschen Schilderungen des Opfers. Weiter sei auch der subjektive Tatbestand ohnehin nicht gegeben. Es sei nämlich nicht rechtsgenüglich erstellt, dass der Berufungskläger einen illegalen Aufenthalt des Opfers habe fördern wollen.

 

5.1.3   Die Staatsanwaltschaft macht demgegenüber geltend, dass der Tatbestand der Förderung der Prostitution nach Art. 195 lit. c StGB sehr wohl erfüllt sei. So habe der Berufungskläger gewusst, was die Trennung vom Ehemann für einschneidende Folgen für das Opfer gehabt habe, dass der Ehemann dem Opfer das Kind vorenthalten habe und wie aussichtslos der Kampf des Opfers um das Kind und das gemeinsame Haus ohne eigene finanzielle Mittel gewesen sei, und er habe um die unfreiwillige Rückkehr zur Ursprungsfamilie und die damit verbundenen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Zwänge des Opfers gewusst. Der Berufungskläger habe also die desolate familiäre und damit auch die schlechte finanzielle Situation des Opfers gekannt, er habe es somit im Wissen um dessen verletzliche Situation unter Vorspiegelung falscher Tatsachen – eine Anstellung im Gastrobereich sei anfänglich zur Diskussion gestanden – zu sich nach Tirana gelockt, um diesem dort die Aussichtslosigkeit der Situation vor Augen zu halten und es – erneut unter Vorspiegelung falscher Tatsachen bezüglich der tatsächlichen Arbeitsmodalitäten – für eine Tätigkeit als Prostituierte in die Schweiz zu locken. Er habe das Opfer für eine Tätigkeit als Prostituierte an die Kontaktbar «[...]» am [...] in Basel vermittelt und habe es mit der Forderung, ihm Geld abzuliefern, der Prostitution zugeführt, wobei er seine Forderung mit der Drohung, ansonsten der Tochter des Opfers weh zu tun, und mittels Gewalt nachdrücklich unterstrichen habe. Der Berufungskläger habe in der Folge mehrfach Geldbeträge vom Opfer gefordert, die – wenn man denn überhaupt davon ausgehen könne, dass es ihm etwas geschuldet habe – dessen allfälligen Schulden bei ihm bei weitem überschritten und tatsächlich der Finanzierung seines eigenen Lebensunterhalts gedient hätten. Er habe schliesslich vom Opfer Geld verlangt, dass es – wie er gewusst habe – als illegal Anwesende nur durch die Ausübung der Prostitution habe erwirtschaften können. Der Berufungskläger sei gegenüber dem Opfer in einer Machtposition gewesen, sei es doch illegal und mittellos in der Schweiz gewesen und habe weder das Land gekannt noch Deutsch gesprochen. Zudem habe er das Opfer zusammen mit dem diesbezüglich bereits rechtskräftig verurteilten C____ mittels Gewalt und Drohungen massiv unter Druck gesetzt. Das Opfer habe sich in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Berufungskläger befunden. Dies alles sei dem Berufungskläger, der nicht zum ersten Mal in der Schweiz gewesen sei und hier nicht zuletzt dank C____ über ein Beziehungsnetz verfügt habe, bekannt gewesen. Durch Ausnützen seiner Machtposition und der besonderen Hilflosigkeit habe der Berufungskläger über das Opfer wie über ein Objekt verfügt, wogegen dieses sich nicht habe wehren können. Auch wenn es anfänglich angegeben habe, einverstanden gewesen zu sein und keine Alternative zur Prostitution gesehen habe, um den finanziellen Forderungen des Berufungsklägers genügen zu können, müsse dies unter den gegebenen Umständen als rein faktische Zustimmung ohne Wirksamkeit qualifiziert werden. Das Opfer habe sich in seiner Situation nicht gegen die über seinen Kopf hinweg gefällten Entscheide und gegen die Forderungen des Berufungsklägers wehren können und sei auch in seinem sexuellen Selbstbestimmungsrecht verletzt worden. In casu habe die Vorinstanz zu Unrecht entschieden, dass die Einwilligung des Opfers zur Reise in die Schweiz und in die tatsächlichen Umstände seiner Tätigkeit als Prostituierte auf freiwilliger Basis erfolgt sei. Völlig zu Recht habe sie jedoch festgestellt, dass der Berufungskläger und der in dieser Sache bereits rechtskräftig verurteilte C____ die Prostitution des Opfers gefördert hätten, indem sie mittels Drohungen und mittels Gewalt dafür gesorgt hätten, dass das Opfer gegen seinen Willen weiter anschaffe und sich somit nicht selbstbestimmt habe prostituieren können. Der Schuldspruch gestützt auf Art. 195 lit. c StGB sei somit zu Recht ergangen.

 

5.2

5.2.1   Der Förderung der Prostitution nach Art. 195 lit. c StGB macht sich schuldig, wer als Täter die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er diese Person bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt. Geschütztes Rechtsgut ist die Entscheidungsfreiheit der Prostituierten, welche vor übermässigem Druck und Zwang geschützt werden soll. Von der Bestimmung wird erfasst, wer sich der Prostituierten gegenüber in einer Machtposition befindet, die es ihm erlaubt, deren Handlungsfreiheit einzuschränken und festzulegen, wie sie ihrer Tätigkeit im Einzelnen nachzugehen hat, oder in Einzelfällen bestimmte Verhaltensweisen zu erzwingen. Die Strafbarkeit setzt voraus, dass auf die betroffene Person ein gewisser Druck ausgeübt wird, dem sie sich nicht ohne weiteres entziehen kann, so dass sie in ihrer Entscheidung, ob und wie sie dem Gewerbe nachgehen will, nicht mehr vollständig frei ist, und dass die Überwachung oder die bestimmende Einflussnahme ihrem Willen oder ihren Bedürfnissen zuwiderläuft. Die Machtposition kann etwa auf dem wirtschaftlichen oder sozialen Druck, der auf den Frauen lastet, und auf ihrer schwachen Stellung als mittellose illegale Aufenthalterinnen beruhen. Ein solcher Druck kann weiter darin bestehen, dass der Täter die Kontrolle darüber ausübt, ob, wie und in welchem Ausmass die Prostituierte dem Gewerbe nachgeht, von ihr regelmässig über ihre Arbeit und ihre Einkünfte Rechenschaft forciert oder die Umstände ihrer Tätigkeit, namentlich die Art der zu erbringenden Leistungen, die pro Kunde mindestens oder höchstens aufzuwendende Zeit, den Preis und die Modalitäten der Abrechnung, näher festlegt (BGE 129 IV 81 E. 1.2, 126 IV 76 E. 2, 125 IV 269 E. 1; BGer 6B_493/2018 vom 18. September 2018 E. 2.3 f.). Für die Erfüllung des Tatbestands spielt es keine Rolle, ob die Prostitution freiwillig oder unfreiwillig ausgeübt wird (BGer 6B_476/2015 vom 26. November 2015 E. 3.3).

 

5.2.2   Vorliegend ist der Tatbestand der Förderung der Prostitution i.S.v. Art. 195 lit. c StGB nicht als erfüllt anzusehen. So wurde bereits dargelegt, dass die drei Bedrohungsszenarien, die von der Vorinstanz u.a. auch zur Begründung der Förderung der Prostitution herangezogen wurden, nicht als erstellt angesehen werden können. Es liegen mithin bereits keine Belege dafür vor, dass der Berufungskläger mittels Drohungen und Gewalt die Prostitution des Opfers in der Schweiz gefördert hat. Ganz unabhängig davon verfängt auch die Argumentation des Strafgerichts nicht, dass das Opfer aufgrund der Drohungen «mindestens noch für kurze Zeit» weiter der Prostitution im [...] nachgegangen sei, bevor es sich zu lösen vermocht habe und in die [...] Bar gewechselt sei, es sich folglich damit «mindestens während einer kurzen Zeitspanne» in der nicht selbstbestimmten Prostitution befunden habe. Das Opfer sagte nämlich selbst aus, dass es sich nach der Abbezahlung der Schulden weigerte, u.a. dem Berufungskläger weiteres Geld zuzuschicken und dies sodann auch nicht – selbst bei der Annahme des Vorliegens von Drohungen – tat. Entsprechend war die Handlungsfreiheit des Opfers nicht beschränkt, ob und wie es dem Gewerbe nachgehen wollte (wenn überhaupt, würde es sich hierbei um eine versuchte Förderung der Prostitution handeln, wenn durch den Täter ein gewisser Druck aufgesetzt wird, das Opfer sich diesem jedoch nicht beugt).

 

Was das Treffen zwischen dem Berufungskläger und dem Opfer in Tirana und das dort diskutierte Thema der Prostitution betrifft, so ist der Verteidigung zuzustimmen, dass die Tatsache, dass das Opfer von einer «Entscheidung» seinerseits berichtet habe, bereits zeigt, dass kein tatbestandsrelevanter Druck ausgeübt wurde. Denn der Entscheid, ob das Opfer sich der Prostitution hingeben wollte oder nicht, lag einzig und alleine beim Opfer. Daran ändert auch nichts, dass es dies gemäss eigenen Angaben «schweren Herzens» getan habe. Dass dies nachvollziehbarer Weise nicht seinem Wunschberuf entsprach, trübt seine Willensbildung nicht derart stark, dass kein eigenverantwortlicher Entscheid möglich gewesen wäre. Nicht zuletzt sprach das Opfer noch davon, dass es in der Schweiz seinen eigenen Weg habe gehen wollen und es nicht vorgehabt habe, lange als Prostituierte zu arbeiten. Auch dies spricht gegen ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Opfer und dem Berufungskläger.

 

Selbst wenn der Berufungskläger im Wissen um die verletzliche Situation des Opfers unter Vorspiegelung falscher Tatsachen es zu sich nach Tirana gelockt hätte, um diesem dort die Aussichtslosigkeit der Situation vor Augen zu halten und es – unter Vorspiegelung falscher Tatsachen bezüglich der tatsächlichen Arbeitsmodalitäten – für eine Tätigkeit als Prostituierte in die Schweiz zu locken, so kann dem Berufungskläger einerseits selbst nicht nachgewiesen werden, dass er vom Opfer in Basel bestimmte Verhaltensweisen erzwingen wollte resp. konnte, andererseits kann auch keine Zurechnung via allfällige Handlungen von C____ erfolgen, da keine Mittäterschaft angeklagt ist. So sind für die Zeit in der Schweiz den Opferaussagen keinerlei Hinweise auf eine Überwachung durch den Berufungskläger zu entnehmen. Selbst wenn mithin auf die Aussagen des Opfers abgestellt werden würde, hat der Berufungskläger keine kontrollierende Funktion hinsichtlich der Prostitution innegehabt. Grundsätzlich war das Opfer gemäss eigenen Aussagen völlig frei, welche Dienstleistungen es anbieten wollte und durfte die Freier selbst aussuchen oder ablehnen. Es sagte sodann explizit aus, dass es diesbezüglich vom Berufungskläger nie unter Druck gewesen sei. Einzig Regeln bezüglich Arbeitszeiten und Preis seien jeweils vom Geschäftsführer der [...]-Bar festgelegt worden. Auf diesen hatte der Berufungskläger jedoch keinerlei Einfluss, weshalb es nicht ersichtlich ist, dass er sich dem Opfer gegenüber in einer Machtposition befunden hätte. Ebenfalls erschliesst sich nicht, wie er die Umstände der Tätigkeit des Opfers festgelegt und es auf eine die Handlungsfähigkeit beschränkende Weise unter Druck gesetzt haben soll. Vielmehr hat sich, wie bereits erwähnt, gerade gezeigt, dass es sich – sofern eine Drucksituation durch den Berufungskläger angenommen würde – dieser ohne weiteres entziehen konnte. Das Opfer verfügte offensichtlich über Geld und war im Besitz des Reisepasses und konnte bereits nach kurzer Zeit wieder nach Albanien reisen. Auch sagte es selbst aus, dass es dem Berufungskläger lediglich Geld geschickt habe, um ihn für die Auslagen für das Hotel und andere Dinge zu entschädigen, welche der Berufungskläger vorgeschossen hatte. Selbst wenn der Berufungskläger das ihm vom Opfer zugesandte Geld erst erhalten haben sollte, nachdem er das Opfer unter Druck gesetzt haben sollte, so wäre dieses Verhalten nicht bereits als Beschränkung der Handlungsfähigkeit des Opfers hinsichtlich der Prostitution qualifizieren, da entsprechende Zahlungen nicht an die Prostitution gekoppelt waren, verlangte der Berufungskläger, wie erwähnt, keine Rechenschaft oder sonstige Nachweise über die Tätigkeit des Opfers.

 

Im Ergebnis ist der Berufungskläger somit vom Vorwurf der Förderung der Prostitution nach Art. 195 lit. c StGB freizusprechen.

 

5.3

5.3.1   Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB erfordert mithin ein rechtswidriges Nötigungsmittel, das jemand zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden eines Verhaltens gegen den eigenen Willen veranlasst. Jedermann steht innerhalb des ihm von der Rechtsordnung gestellten und von ihm selbst gesetzten Rahmens die Freiheit zur Willensbildung, und -betätigung sowie zur Entfaltung seines Verhaltens und Handelns nach eigenem Gutdünken zu. Der Angriff der Täterschaft zielt zweckgerichtet auf diese geschützte Freiheit, um so ein bestimmtes Tun, Unterlassen oder Dulden des Opfers zu bewirken, und zwar gegen dessen Willen. Unter Einsatz der Tatmittel geht es ihr darum, die Freiheit ihres Opfers durch eigene Bestimmung und nach eigenem Gutdünken zu lenken, zu missbrauchen oder auszuschalten (Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 181 StGB N 5). Als Nötigungsmittel sieht das Gesetz entweder Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder eine andere Beschränkung der Handlungsfreiheit vor. Ein solches Nötigungsmittel ist rechtswidrig, wenn entweder der vom Täter verfolgte Zweck oder das von ihm verwendete Mittel unerlaubt ist oder die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Zweck mit einem zulässigen Mittel rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist. Die Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken (BGE 120 IV 17 E. 2a; BGer 6B_719/2015 vom 4. Mai 2016 E. 2.1). Vollendet ist die Nötigung dann, wenn das Opfer (wenigstens teilweise) zu dem vom Täter gewollten Tun, Unterlassen oder Dulden gebracht worden ist (Trechsel/Mona, a.a.O., Art. 181 N 9).

 

5.3.2   Wie bereits dargelegt wurde, sind aufgrund der mangelnden Aussagekonstanz die drei Bedrohungsszenarien den Berufungskläger betreffend im [...], am Telefon sowie in der [...]-Bar nicht als erstellt anzusehen. Entsprechend ist bereits aus diesem Grund der Tatbestand der mehrfachen versuchten Nötigung nicht als erfüllt anzusehen. Anzumerken bleibt lediglich, dass selbst bei erstelltem Sachverhalt den Vorfall im [...] betreffend nicht von einer versuchten Nötigung auszugehen wäre, da das Opfer den Vorfall derart schilderte, dass das dortige Haarereissen erst erfolgte, nachdem es dem Berufungskläger mitgeteilt gehabt habe, dass es ihm kein Geld mehr zukommen lasse und er deshalb wütend geworden sei. Gemäss dem Opfer stellte der Berufungskläger zu diesem Zeitpunkt jedoch keine Forderung, vielmehr wäre das Haarereissen eine Reaktion auf die Aussage des Opfers gewesen, mithin keine Aufforderung zu einem Tun oder Unterlassen.

 

Im Ergebnis ist der Berufungskläger somit vom Vorwurf der mehrfachen versuchten Nötigung gemäss Art. 181 i.V.m. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen.

 

5.4

5.4.1   Der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts i.S.v. Art. 116 Abs. 1 lit. b AuG macht sich strafbar, wer Ausländerinnen oder Ausländern eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ohne die dazu erforderliche Bewilligung verschafft. Den Tatbestand erfüllt demnach, wer Ausländerinnen oder Ausländern eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ohne die dazu erforderliche Bewilligung erleichtert beziehungsweise eine solche Erwerbstätigkeit fördert, mithin Gehilfenschaft zur Straftat im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG leistet, wonach bestraft wird, wer eine nicht bewilligte Erwerbstätigkeit ausübt (BGE 137 IV 153 E. 1.7 f., 137 IV 159 E. 1.5.1). So nimmt etwa eine Angestellte, die zum Teil für das reibungslose Funktionieren eines Betriebes mit dauernder Anwesenheit von Prostituierten zuständig ist, bewusst in Kauf, dass ein Teil der anwesenden und einer Erwerbstätigkeit nachgehenden Prostituierten über keine Arbeitsbewilligung verfügt und erfüllt damit den Tatbestand (BGer 6B_1221/2015 vom 8. Juni 2016 E. 3; vgl. auch Maurer, in: OFK StGB/JStG mit weiteren Erlassen, 21. Aufl., Zürich 2022, Art. 116 AIG N 8).

 

5.4.2   Gefolgt werden kann vorliegend der Vorinstanz auch nicht, wenn sie von der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts durch den Berufungskläger ausgeht. So ist diesbezüglich lediglich erstellt, dass sich das Opfer und der Berufungskläger in Albanien kennen gelernt haben und der Berufungskläger die Reise des Opfers in die Schweiz – so auch das Flugticket nach Basel – organisierte resp. dem Opfer die Kosten vorschoss. Dass der Berufungskläger in das (Tages-)Prostitutionsgeschäft in Basel selbst involviert war, führt selbst das Opfer nicht aus (vgl. auch vorne E. 3 f.). Vielmehr gab es an, es vermute, dass D____ – zusammen mit C____ – ihm die Arbeitsmöglichkeit in der [...]-Bar beschafft bzw. organisiert habe (vgl. Akten S. 652). Es ist demgegenüber keinesfalls erwiesen, dass der Berufungskläger dafür sorgte, dass diese das Opfer zwecks Prostitution an das Etablissement [...]-Bar vermittelt haben. Der Berufungskläger war – da auch nicht in Basel anwesend – so denn auch weder der Aufpasser oder Förderer des Opfers vor Ort (vgl. auch vorne E. 3 f.) noch Leiter oder Angestellter in einem Betrieb, in welchem das Opfer als Prostituierte tätig war. Was schliesslich die Tathandlungen von C____ in Basel betrifft, so sind diese dem Berufungskläger ohnehin nicht zurechenbar, da – wie bereits erwähnt wurde – kein mittäterschaftliches Handeln angeklagt wurde.

 

Im Ergebnis ist der Berufungskläger somit auch vom Vorwurf der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts i.S.v. Art. 116 Abs. 1 lit. b AuG freizusprechen.

 

5.5      Nach dem Gesagten ist der Berufungskläger somit zusammenfassend von der Anklage der Förderung der Prostitution, der mehrfachen versuchten Nötigung sowie der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts freizusprechen.

 

6.         Kosten und Entschädigungen

 

6.1      Wird die beschuldigte Person freigesprochen, hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Die Genugtuung nach dieser Bestimmung setzt im Gegensatz zur Genugtuung nach Art. 431 Abs. 1 StPO keine rechtswidrige Zwangsmassnahme voraus, sondern gewährt den Anspruch allein schon aufgrund der Tatsache, dass ein Freispruch erfolgt ist und sich dadurch der Freiheitsentzug im Nachhinein als ungerechtfertigt herausstellt, auch wenn die Zwangsmassnahme im Zeitpunkt ihrer Aussprechung gerechtfertigt war (Wehren­berg/Frank, in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 429 StPO N 26 f.; BGE 143 IV 339 E. 3.1). Die Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche infolge eines Freispruchs sind von Amtes wegen zu prüfen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf der Würdigung sämtlicher Umstände und richterlichem Ermessen (Art. 4 ZGB; vgl. BGE 146 IV 231 E. 2.3.1). Zur Bestimmung der Höhe der Genugtuung sind die Dauer und Umstände der Haft massgebend (Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 429 StPO N 28). Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen grundsätzlich einen Betrag von CHF 200.– pro Tag als angemessen, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder geringere Entschädigung rechtfertigen. Zu den zu berücksichtigenden Besonderheiten des Einzelfalles gehören die Dauer des Freiheitsentzugs, die Auswirkungen des Strafverfahrens und der Haft auf die betroffene Person (z.B. Verlust der Arbeitsstelle, psychische Probleme) und die Schwere der ihr vorgeworfenen Taten etc. (vgl. BGE 146 IV 231 E. 2.3, 143 IV 339 E. 3.1; BGer 6B_984/2018 vom 4. April 2019 E. 5.1, 6B_506/2015 vom 6. August 2015 E. 1.3., 6B_53/2013 vom 8. Juli 2013 E. 3.2 [nicht publ. in: BGE 139 IV 243]; je m.H.). Bei längerer Untersuchungs- und/oder Sicherheitshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz nach der Praxis in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders schwer ins Gewicht fällt (vgl. BGE 113 Ib 155 E. 3b; BGer 6B_1052/2014 vom 22. Dezember 2015 E. 2.1; AGE SB.2017.8 vom 27. Februar 2018 E. 6; Botschaft StPO, in: BBl 2006, S. 1085, 1330).

 

6.2      Vorliegend befand sich der Berufungskläger vom 29. Januar 2018 bis zum 8. Mai 2018 (99 Tage) sowie vom 16. Juli 2020 bis zum 16. November 2020 (123 Tage), d.h. insgesamt 222 Tage, in Haft. Durch die Haft haben sich i.c. keine negativen Auswirkungen auf die berufliche Situation des Berufungsklägers ergeben, da er sich zum Zeitpunkt seiner Inhaftierung bereits in der Justizvollzugsanstalt Solothurn befand (vgl. Akten S. 247). Es ist vorliegend zudem nicht ersichtlich, dass der Vollzug der Haft für den Berufungskläger in psychischer Hinsicht eine besondere Härte darstellte. Zu beachten ist schliesslich, dass sich der Berufungskläger mit 222 Tagen mehrere Monate in Haft befand, womit der Tagessatz nach der bundesgerichtlichen Praxis zu senken ist. Es rechtfertigt sich daher, ihm für die gesamte Zeit der Untersuchungshaft eine Entschädigung von CHF 150.– pro Tag, insgesamt also CHF 33’300.–, zuzusprechen.

 

6.3      Zu entziehende Freiheit ist, wenn immer möglich, mit bereits entzogener Freiheit zu kompensieren (BGer 6S.421/2005 E. 3.2.4, BGE 133 IV 150 E. 5.1). Mithin ist auch die Untersuchungshaft aus einem anderen Verfahren anrechenbar (BGE 133 IV 150 E. 5.1, 141 IV 236 E. 3.3). Gegen den Berufungskläger läuft aktuell ein Strafverfahren, welches vor dem Strafgericht hängig und die Hauptverhandlung auf Ende Mai 2024 festgesetzt ist (SG.2023.261). Im Falle eines dort ergehenden Schuldspruchs wäre die im vorliegenden Verfahren ausgestanden Haft mithin im dortigen Entscheid an eine allfällig auszusprechende Strafe – ganz oder teilweise – anzurechnen.

 

6.4      Dem Berufungskläger wird somit im Ergebnis für die ausgestandene/verbleibende Überhaft von 222 Tagen eine Haftentschädigung von CHF 33’300.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Diese Entschädigung entfällt im Umfang, in welchem eine Anrechnung der ausgestandenen Haft auf eine vom Strafgericht Basel-Stadt ausgesprochene Strafe (Verfahren SG.2023.261) stattfindet.

 

7.

7.1      Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen sämtliche erst- und zweitinstanzliche Verfahrenskosten zu Lasten des Staates (Art. 426 Abs. 2, 428 Abs. 1 StPO).

 

7.2

7.2.1   Der Berufungskläger obsiegt im vorliegenden Verfahren, weshalb ihm für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Massstab für die Beurteilung bildet das Honorarreglement des Kantons-Basel-Stadt (HoR, SG 291.400) und die entsprechende Gerichtspraxis, welche für die Entschädigung der Wahlverteidigung in durchschnittlichen Fällen einen Stundenansatz von CHF 250.– vorsieht (sog. Überwälzungstarif; AGE SB.2019.33 vom 14. November 2022 E. 6.3 mit Hinweis auf SB.2018.72 vom 21. April 2020 E. 6.2, SB.2021.22 vom 19. Oktober 2021 E. 8.2, SB.2018.87 vom 20. August 2019 E. 4.2, SB.2016.135 vom 5. September 2017 E. 5.2). In Anbetracht der nicht übermässigen Komplexität des vorliegenden Falles besteht kein Anlass von dieser Praxis abzuweichen, weshalb ein Stundensatz von CHF 250.– zu vergüten ist. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass in der Regel pro notwendigem Termin eine pauschale Entschädigung für die Reisezeit entsprechend einer halben Stunde vergütet wird. Bei einem erforderlichen Anfahrtsweg von über 30 km (Luftlinie) wird anstelle dieser Entschädigung die Hälfte der Reisezeit als Aufwand vergütet (§ 22 Abs. 2 HoR). Entsprechend ist die in der Honorarnote geltend gemachte Reisezeit auf 1.05 Std. zu kürzen. Ferner ist auch die Zeit für die Vor-/Nachbesprechung aufgrund des ergangenen Freispruchs auf 0.5 Std. zu kürzen. Jedoch wird dem Berufungskläger der neu geltende MWST-Ansatz von 8,1 % anstatt 7,7 % sowie eine zusätzliche Stunde für die Berufungsverhandlung (somit insgesamt 4 Std.) vergütet.

 

Im Ergebnis wird A____ somit eine reduzierte Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren in Höhe von CHF 2'916.20 aus der Gerichtskasse zugesprochen (inkl. Auslagen und MWST). Der Berufungskläger resp. der Privatverteidiger hat eine entsprechende Kürzung schliesslich auch akzeptiert (vgl. Protokoll 2. Instanz, Akten S. 1405).

 

7.2.2   Über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren bis zum 6. März 2024 wird mit separat zu ergehender Verfügung entschieden.

 

8.

Der Vollständigkeit halber ist schliesslich noch festzuhalten, dass es sich vorliegend nicht um einen Fall der Ausdehnung eines gutheissenden Rechtsmittelentscheids i.S.v. Art. 392 StPO auf C____ handelt, da vorliegend eine andere (Sachverhalts-)Beurteilung lediglich in Bezug auf den Berufungskläger stattgefunden hat. Aufgrund einer nicht angeklagten Mittäterschaft sind die (Tat-)Handlungen des Berufungsklägers und von C____ denn auch nicht gegenseitig zurechenbar resp. beeinflussen sich diese nicht, weshalb die Erwägungen in Bezug auf den Berufungskläger mithin nicht automatisch auch auf C____ zutreffen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 11. November 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

 

-       Freispruch von A____ von den Vorwürfen des Menschenhandels, der mehrfachen (vollendeten) Nötigung (AS Ziff. 1) und der mehrfachen rechtswidrigen Einreise (AS Ziff. 2);

 

-       Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

 

Die Berufung von A____ (vormals [...]) wird gutgeheissen.

 

A____ wird von der Anklage der Förderung der Prostitution, der mehrfachen versuchten Nötigung sowie der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts kostenlos freigesprochen.

 

Für die ausgestandene/verbleibende Überhaft von 222 Tagen wird A____ eine Haftentschädigung von CHF 33’300.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Diese Entschädigung entfällt im Umfang, in welchem eine Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft auf eine vom Strafgericht Basel-Stadt ausgesprochene Strafe (Verfahren SG.2023.261) stattfindet.

 

A____ wird eine reduzierte Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren in Höhe von CHF 2'916.20 aus der Gerichtskasse zugesprochen (inkl. Auslagen und MWST).

 

Über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird mit separat zu ergehender Verfügung entschieden.

 

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt – Verfahrensleiter vom Verfahren SG.2023.261

-       G____ (Opfer)

 

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       VOSTRA-Koordinationsstelle

-       Migrationsamt Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               Dr. Martin Seelmann, LL.M.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.