Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2021.110

 

URTEIL

 

vom 7. Februar 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz),

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiber MLaw Andreas Callierotti

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

c/o [...]                                                                                    Beschuldigter

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

B____                                                                                 Privatklägerin 1

[...]

 

C____                                                                                    Privatkläger 2

[...]

 

D____                                                                                 Privatklägerin 3

[...]

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 18. Februar 2021 (SG.[...])

 

betreffend Strafzumessung und Widerruf des bedingten Vollzugs einer Freiheitsstrafe

 


Sachverhalt

 

Mit Urteil vom 18. Februar 2021 (Verfahrensnummer SG.[...]) sprach das Strafdreiergericht Basel-Stadt A____ (nachfolgend Berufungskläger) des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der mehrfachen Drohung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, des Vergehens gegen das Waffengesetz und des Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes schuldig. Demgegenüber wurde in Bezug auf Ziffer 10 der Anklageschrift vom 10. November 2020 festgestellt, dass das Verhalten des Berufungsklägers gemäss Art. 19b Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes nicht strafbar sei. Des Weiteren wurde die am 21. Januar 2019 vom Strafgericht Basel-Stadt wegen Raufhandels, mehrfachen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfachen geringfügigen Diebstahls, mehrfacher geringfügiger Sachbeschädigung und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes – unter Auferlegung einer dreijährigen Probezeit – bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von einem Jahr, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 27. bis 28. August 2018 (1 Tag), für vollziehbar erklärt. Der Berufungskläger wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams am 20. Dezember 2019 (1 Tag) sowie der Untersuchungshaft vom 5. Oktober bis 11. November 2020 (37 Tage). Weiter wurde der Berufungskläger bei der teilweisen Anerkennung der Schadenersatzforderung des Privatklägers 2 in Höhe von CHF 3'909.– und der teilweisen Anerkennung der Schadenersatzforderung der Privatklägerin 3 in Höhe von CHF 533.40 behaftet und zu Schadenersatz an die Privatklägerin 1 in Höhe von CHF 150.– verurteilt, wobei die Mehrforderungen des Privatklägers 2 und der Privatklägerin 3 auf den Zivilweg verwiesen wurden. Das beschlagnahmte Mobiltelefon (Verzeichnis Nr. [...]) und das beschlagnahme Zigarettenpäckchen (Verzeichnis Nr. [...]) wurden unter Aufhebung der Beschlagnahme dem Berufungskläger zurückgegeben, die übrigen beschlagnahmten Gegenstände und Betäubungsmittel wurden in Anwendung von Art. 69 des Strafgesetzbuches eingezogen und vernichtet. Schliesslich wurden die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 18'343.40 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 5'000.– dem Berufungskläger auferlegt.

 

Gegen dieses Urteil meldete der Berufungskläger innert der 10-tägigen Frist Berufung an und erklärte mit Berufungserklärung vom 24. September 2021 – hinsichtlich der Strafzumessung und des Widerrufs der am 21. Januar 2019 vom Strafgericht Basel-Stadt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von einem Jahr – die teilweise Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils. Er beantragt, es sei auf den Widerruf der am 21. Januar 2019 vom Strafgericht Basel-Stadt bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von einem Jahr zu verzichten und der Berufungskläger zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, zu verurteilen. Dies unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates, wobei die amtliche Verteidigung angemessen zu entschädigen sei. In der Berufungsbegründung vom 18. März 2022 hält er an diesen Rechtsbegehren fest. Mit Berufungsantwort vom 26. April 2022 beantragt die Staatsanwaltschaft die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Berufung und die vollumfängliche Bestätigung des angefochtenen Urteils.

 

Anlässlich der Hauptverhandlung vom 7. Februar 2023 erschienen vor dem Appellationsgericht der Berufungskläger mit seinem Verteidiger, [...], sowie der Staatsanwalt [...]. Der Berufungskläger beantragt, es sei das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 18. Februar 2021 aufzuheben und der Berufungskläger zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten, Probezeit 3 Jahre, zu verurteilen. Zudem sei auf den Widerruf der am 21. Januar 2019 vom Strafgericht Basel-Stadt bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von einem Jahr zu verzichten. Dies unter o/e Kostenfolge, wobei die amtliche Verteidigung gemäss eingereichter Honorarnote zu entschädigen sei. Die Staatsanwaltschaft beantragt, das erstinstanzliche Urteil sei zu bestätigen.

 

Für die Aussagen des Berufungsklägers wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Tatsachen sowie die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.         Formelles

 

1.1      Legitimation

 

Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend hinsichtlich des angefochtenen Urteils der Fall. Der Beschuldigte ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er zur Berufungserhebung berechtigt ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat seine Berufungsanmeldung und -erklärung innert der gesetzlichen Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht. Auf die Berufung ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

 

1.2      Kognition

 

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitungen und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der reformatio in peius).

 

1.3      Teilrechtskraft

 

Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

 

Gemäss den vom Beschuldigten eingereichten Rechtsschriften (Berufungserklärung vom 24. September 2021, Akten S. 1109 f.; Berufungsbegründung vom 18. März 2021, Akten S. 1151 ff.) sowie den anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung gehaltenen Plädoyers (Plädoyer Berufungsverhandlung, Akten S. 1215) stehen nur die Strafzumessung sowie der Widerruf der am 21. Januar 2019 vom Strafgericht Basel-Stadt ausgesprochenen Freiheitsstrafe zur Disposition. Im Übrigen ist das erstinstanzliche Urteil vom 18. Februar 2021 in Rechtskraft erwachsen.

 

2.         Strafzumessung

 

2.1      Strafzumessung gemäss Vorinstanz

 

Das Strafgericht hat für die rechtskräftigen Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Diebstahls (AS Ziff. 1–3, 5, 7, 11–14, 16–20; ergänzende AS Ziff. B) eine Einsatzstrafe von 10 Monaten festgesetzt und diese in Anwendung des Asperationsprinzips für den gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (AS Ziff. 5, 14) um 2 Monate, für die mehrfache Sachbeschädigung (AS Ziff. 3, 12, 16) um 2 Monate, für den mehrfachen Hausfriedensbruch (AS Ziff. 1–3, 7, 12 f., 16–20; ergänzende AS Ziff. B) um einen Monat, für die mehrfache Drohung (AS Ziff. 6) und das Vergehen gegen das Waffengesetz (AS Ziff. 6) um zusammen 2 Monate, für die Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch (AS Ziff. 8) um einen Monat und für das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetzes (AS Ziff. 15) um 2 Monate auf insgesamt 20 Monate erhöht (Urteil des Strafgerichts vom 18. Februar 2021 E. IV, Akten S. 1054 ff.).

 

2.2      Standpunkte des Berufungsklägers und der Staatsanwaltschaft

 

2.2.1   Der Berufungskläger moniert zunächst, aus der Begründung des strafgerichtlichen Urteils werde nicht ersichtlich, in welchem Umfang sein Geständnis, seine aufrichtige Reue und die wegen seiner Drogenproblematik schwierige persönliche Situation berücksichtigt worden seien. Im Ergebnis sei eine Einsatzstrafe von 10 Monaten zwar vertretbar. Als zu hoch erscheine jedoch eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 2 Monate wegen des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, da er diesbezüglich lediglich einen Deliktsbetrag von CHF 266.40 erlangt habe. Auch die Erhöhung der Einsatzstrafe um 2 Monate wegen mehrfacher Drohung sei nicht gerechtfertigt, da ihm hinsichtlich der Drohung bloss Eventualvorsatz unterstellt werden könne und er bloss eine ungeladene Schreckschusspistole verwendet habe. Gerechtfertigt sei in beiden Fällen lediglich eine Erhöhung um einen Monat. Schuldangemessen sei somit für die zu beurteilenden Delikte lediglich eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten, die jedoch aufgrund der retrospektiven Konkurrenz mit den zwei Strafbefehlen betreffend die Delikte vom 17./18. November 2020 um 2 Monate auf insgesamt 16 Monate zu reduzieren sei (Berufungsbegründung Rz. 4 ff., Akten S. 1153; Plädoyer Berufungsverhandlung S. 2 f., Akten S. 1216 f.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 5, Akten S. 1229).

 

2.2.2   Die Staatsanwaltschaft ist demgegenüber der Auffassung, dass die durch die Vorinstanz durchgeführte Strafzumessung keinerlei Anlass zur Beanstandung gebe (Berufungsantwort Rz. 1, Akten S. 1169 f.).

 

2.3      Grundlagen der Strafzumessung

 

2.3.1   Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2). Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, Praxiskommentar StGB, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frisch­knecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).

 

Für die Frage der Legalprognose – sei es hinsichtlich der Gewährung des bedingten Aufschubs für eine neu auszufällende Strafe oder auch hinsichtlich des Vollzugs einer bedingten Vorstrafe – hat das Gericht auf die aktuellen Verhältnisse des Beurteilten abzustellen (vgl. BGE 137 IV 57 E. 4.3.3; BGer 6B_762/2011 vom 9. Februar 2012 E. 3.2.1, 6B_9/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 2.4, BGer 6B_629/2020 vom 24. August 2020 E. 1.2).

 

2.3.2   Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2020.66 vom 2. September 2021 E. 5.3.1).

 

2.4      Strafart

 

2.4.1   Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht kommen, steht den Gerichten bei der Wahl der Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7). Wichtige Kriterien sind die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz (BGE 137 II 297 E. 2.3.4, 134 IV 97 E. 4.2, BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Weiter sind neben der Strafdauer insbesondere die Deliktsart und die damit verbundene Bedeutung einer spezialpräventiven Funktion, allfällige einschlägige Vorstrafen sowie die Frage, ob eine Geldstrafe bei Wohnsitz im Ausland realistischerweise überhaupt vollzogen werden kann, massgebend. Sodann hat das Bundesgericht auch den Stellenwert des betroffenen Rechtsgutes und die Schwere des Verschuldens als entscheiderhebliche Kriterien für die Sanktionswahl erachtet (BGer 6B_161/2010 vom 7. Juni 2010 E. 2.4). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur dann verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten, bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (BGE 138 IV 120 E. 5.2, 134 IV 79 E. 4.2.2; BGer 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.1).

 

2.4.2   Vorliegend ist bei keinem der Tatbestände ausschliesslich Freiheitsstrafe als mögliche Sanktion vorgesehen. Allerdings kommt in Bezug auf den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Diebstahls (AS Ziff. 1–3, 5, 7, 11–14, 16–20; ergänzende AS Ziff. B) aufgrund der Verschuldensbewertung (vgl. dazu unten E. 2.5.2 f.) lediglich eine Freiheitsstrafe in Betracht (Art. 34 Abs. 1 StGB; vgl. BGer 6B_161/2010 vom 7. Juni 2010 E. 2.4). In Bezug auf die übrigen Schuldsprüche (AS Ziff. 1–5, 7–20; ergänzende AS Ziff. B) bietet sich eine Geldstrafe nicht an, da der Berufungskläger – abgesehen von der Drohung und dem Vergehen gegen das Waffengesetz (AS Ziff. 6) – stets mehrfach einschlägig vorbestraft ist (Akten S. 11 ff., 682, 1178 ff.) und ihn die in den damaligen Verfahren zunächst bedingt und dann unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafen nicht von der Begehung weiterer einschlägiger Delikte abgehalten haben. Insbesondere unter spezialpräventiven Gesichtspunkten erweist es sich daher als notwendig, für diese Delikte der Freiheitstrafe gegenüber der Geldstrafe den Vorzug zu geben (vgl. BGer 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.1, 6B_161/2010 vom 7. Juni 2010 E. 2.4).

 

2.5      Einsatzstrafe für das abstrakt schwerste Delikt

 

2.5.1   Für die Festlegung einer schuldangemessenen Einsatzstrafe wird der Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Diebstahls (AS Ziff. 1–3, 5, 7, 11–14, 16–20; ergänzende AS Ziff. B) herangezogen, da dieser Vorfall aufgrund des Tatverschuldens das schwerwiegendste Delikt darstellt (vgl. dazu unten E. 2.5.2 f.). Auszugehen ist somit von einem Strafrahmen von bis zehn Jahren Freiheitsstrafe (Art. 139 Ziff. 2 StGB). Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet das Tatverschulden. Dieses orientiert sich an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und ist somit relativ (vgl. AGE SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4.1, SB.2018.27 vom 27. August 2019 E. 4.3.1).

 

2.5.2   Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten ist zunächst die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts zu berücksichtigen. Damit wird – vereinfacht ausgedrückt – der vom Täter verschuldete objektive Erfolg (sog. Erfolgsunwert) bzw. das Ausmass der Gefährdung bezeichnet (BGE 129 IV 6 E. 6.1 S. 20; 104 IV 35 E. 2a S. 37). Bei der Bewertung der Tatschwere von Vermögensdelikten kommt dem Deliktsbetrag eine erhebliche Bedeutung zu. Seine Höhe indiziert massgeblich die Einschätzung des Verschuldens (BGer 6B_964/2014 vom 2. April 2016 E. 1.4.3, 6S.90/2004 vom 3. Mai 2004 E. 1.2.3; so auch schon BGE 78 IV 134 E. 1; vgl. auch Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, Rz. 105). Der vorliegende Deliktsbetrag von über CHF 20'000.– (Urteil des Strafgerichts vom 18. Februar 2021 E. III/16, Akten S. 1054) ist als nicht mehr gering, aber noch nicht als hoch einzustufen. Neben der Schwere der Verletzung bzw. der Gefährdung hat in die Verschuldenswertung auch die Verwerflichkeit des Handelns einzufliessen. Dabei gilt es etwa zu berücksichtigen, wie intensiv der Täter seinen Plan verfolgte, welche Mittel er einsetzte, welchen Aufwand er betrieb («kriminelle Energie») und wie raffiniert er vorging (Mathys, a.a.O., Rz. 89 ff.). Vorliegend zeigte der Berufungskläger im Rahmen der Deliktsbegehung keine besonders raffinierte oder professionelle Vorgehensweise, jedoch betrieb er für seine Deliktsbegehung keinesfalls nur geringen Aufwand, machte er sich doch die Mühe, zwischen dem 25. August 2019 und dem 27. September 2020 insgesamt vierzehn Diebstähle zu begehen (vgl. Urteil des Strafgerichts vom 18. Februar 2021, E. III; Akten S. 1039 ff.). Dabei verschaffte er sich mehrfach auch Zugang zu privaten Wohnhäusern (Urteil des Strafgerichts vom 18. Februar 2021 E. III/6, 9, 10, 14, 15, Akten S. 1046 ff.), was einen erhöhten Grad an krimineller Energie aufzeigt. Erschwerend ist auch der zweifache Vertrauensbruch gegenüber der Familie [...] zu berücksichtigen. Das objektive Tatverschulden ist somit als mittelschwer zu bezeichnen. In Anbetracht dessen ist eine Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe angemessen.

 

2.5.3   In Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten ist zu berücksichtigen, dass das Motiv des Berufungsklägers zwar ausschliesslich finanzieller Natur war, er sich jedoch aufgrund seiner Drogenabhängigkeit in einer schwierigen (finanziellen) Lebenssituation befunden hat. Insofern war beim Berufungskläger die Schwelle, nach den inneren und äusseren Umständen die Delinquenz zu vermeiden, zumindest teilweise leicht eingeschränkt. Die subjektive Schwere der Tat vermag deren objektive Schwere nach dem Gesagten leicht zu relativieren, sodass es sich rechtfertigt, die Einsatzstrafe auf 10 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.

 

2.6      Hypothetische Einsatzstrafen für die übrigen Delikte

 

2.6.1   Für den gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sieht Art. 147 Abs. 2 StGB einen Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor.

 

In objektiver Hinsicht ist der Deliktswert von knapp unter CHF 300.–, wie der Berufungsklägers zutreffend ausführt (Berufungsbegründung Rz. 5, Akten S. 1153; Plädoyer Berufungsverhandlung S. 2, Akten S. 1216), als gering einzustufen. Hinsichtlich der Art und Weise des Handelns ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger die entwendeten Karten insgesamt sechzehn Mal unbefugt verwendet und damit zwar kein grosses, aber doch ein gewisses Mass an krimineller Energie gezeigt hat. So führte er mit der am 10. De­zem­ber 2019 entwendeten [...]-Karte acht (Urteil des Strafgerichts vom 18. Februar 2021 E. III/4, Akten S. 1042 ff.) und mit den am 24. Juli 2020 entwendeten Karten (eine [...] sowie eine [...]-Karte) sieben Bezahlvorgänge sowie einen erfolglosen Versuch, an einem Bankomaten Bargeld zu beziehen, durch (Urteil des Strafgerichts vom 18. Februar 2021 E. III/12, Akten S. 1051 f.; Akten S. 714 ff.). Hinsichtlich der subjektiven Tatkomponenten kann auf das bereits unter E. 2.5.3 Ausgeführte verwiesen werden. Insgesamt ist von einem leichten Verschulden und eine hypothetische Einsatzstrafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen.

 

2.6.2   Die mehrfachen Sachbeschädigungen sind gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB jeweils mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu sanktionieren. Hinsichtlich der subjektiven Tatkomponenten kann jeweils auf das bereits unter E. 2.5.3 Ausgeführte verwiesen werden. In Bezug auf die Art und Weise des Vorgehens ist festzuhalten, dass die Sachbeschädigungen stets im Zusammenhang mit der Begehung eines Einbruchdiebstahls erfolgten. Einmal brach der Berufungskläger in einem Gastronomiebetrieb ein, zweimal in Kellerabteile von Wohnhäusern, letzteres ist erschwerend zu berücksichtigen. Die verursachten Sachschäden waren jeweils gering: Ein Schaden in Höhe von CHF 400.– durch Aufbrechen der Haupteingangstüre und einer weiteren Türe im Innern des Gastronomiebetriebs [...] (Urteil des Strafgerichts vom 18. Februar 2021 E. III/3, Akten S. 1041), ein minimaler Schaden am Kellerabteil von C____ (Urteil des Strafgerichts vom 18. Februar 2021 E. III/10, Akten S. 1049) und ein Schaden in Höhe von ca. CHF 400.– durch Aufbrechen des Kellerabteils von E____ (Urteil des Strafgerichts vom 18. Februar 2021 E. III/14, Akten S. 1053). Aufgrund der gesamten Umstände ist jeweils von einem leichten Verschulden auszugehen. Es ist daher für jede der drei Sachbeschädigungen eine hypothetische Einsatzstrafe von einem Monat Freiheitsstrafe festzusetzen.

 

2.6.3   Der mehrfach erfüllte Tatbestand des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) sieht jeweils Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren vor. Auch hier kann in subjektiver Hinsicht auf das bereits unter E. 2.5.3 Ausgeführte verwiesen werden. Der Berufungskläger brach den Hausfrieden jeweils im Zusammenhang mit der Begehung von – insgesamt elf – Einbruch- bzw. Einschleichdiebstählen. Hinsichtlich der drei Einbruchdiebstähle kann auf die Ausführungen in E. 2.6.2 verwiesen werden. Aufgrund der gesamten Umstände ist jeweils von einem leichten Verschulden auszugehen. Es ist daher für jeden der elf Hausfriedensbrüche von einer hypothetischen Einsatzstrafe von 1/2 Monat Freiheitsstrafe auszugehen.

 

2.6.4   Für den mehrfach erfüllten Tatbestand der Drohung kann gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB jeweils eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren ausgesprochen werden. Das Tatverschulden wiegt leicht, da der Berufungskläger in objektiver Hinsicht – auch wenn dies für die Geschädigten nicht ersichtlich war – eine ungeladene Schreckschusspistole verwendet und mit dieser zwar im Tram umhergezielt, aber die Waffe – soweit ersichtlich – nicht direkt auf die Geschädigten gerichtet hat (Videoprints, Akten S. 402.5 ff.). In subjektiver Hinsicht ist – wie der Berufungskläger zu Recht geltend macht – zu berücksichtigen, dass er unter Drogeneinfluss stand und nur mit Eventualvorsatz handelte. Insgesamt ist für beide Drohungen eine hypothetische Einsatzstrafe von jeweils einem Monat gerechtfertigt.

 

2.6.5   Für den Schuldspruch wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch sieht Art. 94 Abs. 1 SVG einen Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vor. Vorliegend ist von einem geringen Verschulden auszugehen, da der Berufungskläger – nachdem er das Fahrzeugs im Nachgang an den Einschleichdiebstahl bei der ihm bekannten Familie [...] in [...] zwecks Abtransport des Deliktsguts und zur bequemeren Rückkehr nach Basel entwendet hatte – dem Geschädigten [...], als dieser ihn telefonisch erreichte, den Standort des entwendeten Motorfahrzeugs bekannt gab. Im Ergebnis ist eine hypothetische Einsatzstrafe von 2 Monaten Freiheitsstrafe angemessen.

 

2.6.6   Der Schuldspruch wegen des Vergehens gegen das Waffengesetz wird gemäss Art. 33 Abs. 1 des Waffengesetzes (WG, SR 514.54) mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet. Unter Verweis auf das in E. 2.6.4 bereits Ausgeführte ist von einem leichten Verschulden auszugehen und eine hypothetische Einsatzstrafe von 2 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen.

 

2.6.7   Der Strafrahmen für Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz beträgt gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe. Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens ist festzuhalten, dass die Betäubungsmittelmenge mit 96.2 Gramm Haschisch, 8.3 Gramm Kokain und 7.2 Gramm Heroin als gering zu qualifizieren ist. In subjektiver Hinsicht ist dem Berufungskläger zugute zu halten, dass er nicht aus einem finanziellen Motiv handelte, sondern seinem – in der Strafanstalt Bostadel inhaftierten und ebenfalls drogenabhängigen – Bruder F____ eine Freude machen wollte. Insgesamt ist daher von einem geringen Verschulden auszugehen, was einer hypothetischen Einsatzstrafe von 3 Monaten entspricht.

 

2.7      Asperation

 

2.7.1   Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 49 StGB N 122a).

 

2.7.2   Vorliegend besteht zwischen dem gewerbsmässigen Diebstahl, dem gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, dem mehrfachen Hausfriedensbruch, der mehrfachen Sachbeschädigung und der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Konnex. Insgesamt verringert sich dadurch der Gesamtschuldbeitrag der einzelnen Schuldsprüche. Das Gesagte gilt auch für die Tatbestände der mehrfachen Drohung und des Vergehens gegen das Waffengesetz. Es rechtfertigt sich daher in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB folgende Gesamtstrafenbildung vorzunehmen: Die Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Diebstahl von 10 Monaten wird um 1.5 Monate Freiheitsstrafe für den für den gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, um einen Monat für die mehrfache Sachbeschädigung, um 1.5 Monate für den mehrfachen Hausfriedensbruch, um einen Monat für die mehrfachen Drohungen, um einen Monat für die Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, um einen Monat für das Vergehen gegen das Waffengesetz sowie um 2 Monate für das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz erhöht. Insgesamt ergibt dies eine Freiheitsstrafe von 19 Monaten.

 

2.8      Retrospektive Konkurrenz

 

2.8.1   Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Zusatzstrafe hat die Differenz zwischen der ersten, im rechtskräftigen Entscheid ausgefällten Strafe, der Einsatz- oder Grundstrafe, und der gedanklich zu bestimmenden Gesamtstrafe auszugleichen, die nach Auffassung des Gerichts bei Kenntnis der später beurteilten Straftat ausgefällt worden wäre (Schneider/Garré, in: Basler Kommentar, Art. 42 StGB N 16; Trechsel/Thommen, in: Praxiskommentar StGB, Art. 49 N 12, 19, 24). Die Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten (BGE 142 IV 265 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Dabei ist das Zweitgericht im Rahmen der gedanklich zu bildenden hypothetischen Gesamtstrafe bzw. der Zusatzstrafenbildung nicht befugt, die Art, Dauer und Vollzugsform der Grundstrafe des rechtskräftigen ersten Entscheides zu ändern (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 und 2.4.2 mit Hinweisen). Zwar hat es sich in die Lage zu versetzen, in der es sich befände, wenn es alle der Grund- und Zusatzstrafe zugrunde liegenden Delikte in einem einzigen Entscheid zu beurteilen hätte. Die gedanklich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe hat es jedoch aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die abgeurteilten Taten) und der nach seinem freien Ermessen festzusetzenden Einzelstrafen für die neuen Taten zu bilden. Sein Ermessen beschränkt sich auf die von ihm gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorzunehmende Asperation zwischen rechtskräftiger Grundstrafe und der für die noch nicht beurteilten Taten auszusprechenden Strafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2 mit Hinweisen).

 

Die Zusatzstrafe ist die infolge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden Taten. Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Zweit­gericht die rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Die Einsatzstrafe bildet die Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämtlicher Delikte. Dabei ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt – wie vorliegend – der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Aspera­tion eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Bilden die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen (AGE SB.2021.31 vom 12. Mai 2022 E. 5.4.1, Ackermann, in: Basler Kommentar, Art. 49 StGB N 169).

 

2.8.2   Gegen den Berufungskläger wurden seit den in diesem Verfahren beurteilten Delikten drei Strafbefehle erlassen (Strafregisterauszug vom 28. Dezember 2022, Akten S. 1181 f.). Die zu bemessende Strafe ist als Zusatzstrafe zu diesen rechtskräftigen Strafbefehlen auszusprechen, soweit dort einerseits ebenfalls auf Freiheitsstrafe erkannt worden ist und die mit dem Strafbefehl bestraften Taten andererseits vor dem erstinstanzlichen Urteil im vorliegenden Strafverfahren stattgefunden haben (siehe dazu Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar StGB, 4. Auflage 2021, Art. 49 N 7, 18). Dies trifft auf die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 12. Februar 2021 ausgesprochene Freiheitsstrafe von 30 Tagen sowie sowie auf die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 18. Mai 2021 ausgesprochene Freiheitsstrafe von 60 Tagen zu, nicht jedoch auf den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 10. März 2022, da dieser einen Hausfriedensbruch sanktioniert, der sich erst nach dem erstinstanzlichen Urteil vom 18. Feb­ru­ar 2021 ereignet hat.

 

Die vorliegend wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Drohung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Vergehens gegen das Waffengesetz und Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes mehrfachen Betäubungsmittelkonsums auszusprechende Freiheitsstrafe hat somit als Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen vom 12. Februar 2021 und vom 18. Mai 2021 zu ergehen. Bei gleichzeitiger Beurteilung all dieser strafbaren Handlungen wären die bereits rechtskräftigen Freiheitsstrafen von 30 Tagen und 60 Tagen in Anwendung des Asperationsprinzips insgesamt um einen Monat zu reduzieren. Diese infolge Asperation eintretende hypothetische Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafen von einem Monat ist gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB von der vorliegend für die neu zu beurteilenden Delikte auszusprechenden Strafe abzuziehen. Dies ergibt Freiheitsstrafe von 18 Monaten.

 

2.9      Täterkomponente

 

Mit Blick auf die Täterkomponente ist festzuhalten, dass der kinderlose Berufungskläger [...] in der Schweiz geboren und hier aufgewachsen ist. Seinen eigenen Angaben zufolge hat er nach der obligatorischen Schulzeit keine Lehre absolviert, sondern bis mit ca. 30 Jahren in der Gastronomie bei verschiedenen Arbeitgebern gearbeitet. Mit 17 Jahren wurde der Berufungskläger drogenabhängig, aktuell wohnt er bei seiner Mutter in [...] und befindet sich in einem Methadonprogramm. Er ist an HIV, Hepatitis C, MRSA erkrankt und leidet an ADHS (Akten S. 2.1 ff., 682). Seine schwierige persönliche Situation ist strafmindernd zu berücksichtigen, ebenso, dass er geständig ist und sich reuig zeigt. Zu seinen Lasten wiegt jedoch, dass er mehrfach – auch einschlägig – vorbestraft (Akten S. 11 ff., 682, 1178 ff.) und während des vorliegenden Verfahrens erneut straffällig geworden ist (Strafbefehl vom 10. März 2022 wegen Hausfriedensbruchs, Akten S. 1182). Insgesamt ist die Täterkomponente daher neutral zu werten, weshalb es bei einer verschuldensadäquaten Freiheitsstrafe von 18 Monaten bleibt, an welche der Polizeigewahrsam und die Untersuchungshaft in Anwendung von Art. 51 StGB anzurechnen sind (vgl. das Dispositiv).

 

2.10    Modalitäten des Vollzugs

 

2.10.1 Hinsichtlich der Wahl der Vollzugsform sieht das Strafgesetzbuch ein Stufensystem von bedingtem, teilbedingtem und unbedingtem Vollzug vor. Für Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und zwei Jahren ist der Strafaufschub nach Art. 42 Abs. 1 StGB die Regel. Fällt die Legalprognose hinsichtlich einer vollbedingten Strafe negativ aus, folgt daraus nicht, dass auch ein teilweiser Strafaufschub ausgeschlossen ist. Vielmehr ist die Frage eines teilbedingten Vollzugs auf einer eigenständigen legalprognostischen Grundlage zu entscheiden, da der teilweise Vollzug einer (Freiheits-)Strafe die Einschätzung der Wiederholungsgefahr positiv beeinflussen kann. Eine unbedingte (Freiheits-)Strafe kommt erst dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen für einen bedingten und selbst teilbedingten Vollzug nicht gegeben sind (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1). Bei der Beurteilung der Prognose muss auch die allfällige Warnungswirkung des Widerrufs des bedingten Vollzugs einer Vorstrafe mitberücksichtigt werden. So kann der nachträgliche Vollzug einer früheren Strafe im Hinblick auf die neu auszufällende Strafe zu einer positiven Beeinflussung der Legalprognose führen (BGE 134 IV 140 E. 4.5; BGer 6B_808/2018 vom 6. Mai 2019 E. 2.3, je m.w.H.; AGE SB.2020.54 E. 9.9.2; das gilt auch umgekehrt, vgl. unten E. 3.1).

 

Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Der Strafaufschub ist demnach die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf, wobei eine günstige Prognose bzw. das Fehlen einer ungünstigen Prognose vermutet wird (BGE 135 IV 180 E. 2.1; Schnei­der/Gar­ré, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 42 StGB N 38). Wurde der Täter – wie vorliegend – innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Darunter sind solche Umstände zu verstehen, die ausschliessen, dass die Vortat die Prognose verschlechtert. Bei Art. 42 Abs. 2 StGB gilt demnach die Vermutung einer günstigen Prognose bzw. des Fehlens einer ungünstigen Prognose nicht. Vielmehr kommt der früheren Verurteilung zunächst die Bedeutung eines Indizes für die Befürchtung zu, dass der Täter weitere Straftaten begehen könnte. Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kommt daher nur in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Dabei ist zu prüfen, ob die indizielle Befürchtung durch die besonders günstigen Umstände zumindest kompensiert wird. Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang steht, oder bei einer besonders positiven Veränderung in den Lebensumständen des Täters (BGE 145 IV 137 E. 2.2, 134 IV 1 E. 4.2.3; Schneider/Garré, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 42 StGB N 97 mit Hinweisen).

 

Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann der Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufgeschoben werden, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Im überschneidenden Anwendungsbereich von einem bis zwei Jahren Freiheitsstrafe kommt die teilbedingte Strafe zur Anwendung, wenn eine vollbedingte Strafe aus spezialpräventiver Sicht nicht ausreichend ist und der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe erfordert, dass der andere Teil vollzogen wird. Die subjektiven Vor­aussetzungen von Art. 42 StGB gelten auch im Rahmen von Art. 43 StGB, d.h. eine teilbedingte Strafe ist nur möglich, wenn die Legalprognose nicht negativ ausfällt (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1). Eine teilbedingte Strafe ist auch unter den Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 StGB möglich (BGE 144 IV 277 E. 3.1.2). Bei der Frage, ob besonders günstige Gründe im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB vorliegen, ist die vor­aussichtliche Wirkung der teilbedingten Strafe zu berücksichtigen, die eine bessere Legalprognose ermöglichen kann. Vermögen die aktuellen Lebensumstände des «rückfälligen» Täters die indizielle Befürchtung der Begehung weiterer Straftaten für sich alleine nicht zu kompensieren – was ansonsten den vollbedingten Strafvollzug nach sich ziehen würde – oder wird diese Befürchtung durch eine identische Tatbegehung allenfalls noch bestärkt, erlaubt die Warnwirkung der teilbedingten Strafe für die Zukunft häufig eine weitaus bessere Prognose (BGE 144 IV 277 E. 3.2).

 

2.10.2 Die Vorinstanz ist aufgrund der zahlreichen, teilweise einschlägigen Vorstrafen sowie der schwierigen persönlichen Situation von keiner günstigen Prognose ausgegangen und hat die Strafe unbedingt ausgesprochen (Urteil des Strafgerichts vom 18. Februar 2021 E. IV, Akten S. 1054 f.).

 

Der Berufungskläger macht indes geltend, dass sich seine persönliche Situation seit der erstinstanzlichen Verurteilung entscheidend und dauerhaft geändert habe. So sei ihm mit Beschluss vom 5. Oktober 2021 rückwirkend per 1. Oktober 2018 eine volle Invalidenrente in Höhe von monatlich CHF 733.– zugesprochen worden. Daneben erhalte er monatliche Ergänzungsleistungen in Höhe von CHF 902.–. Insgesamt habe sich seine finanzielle Situation deutlich entspannt, er könne seinen gelegentlichen Konsum von Betäubungsmitteln selbst finanzieren und ein Abgleiten in die Beschaffungskriminalität sei nicht mehr zu befürchten. Verbessert habe sich zudem seine Wohnsituation. Neu wohne er bei seiner Mutter in [...] und bezahle ihr einen monatlichen Unkostenbeitrag von CHF 300.–. Schliesslich arbeite er mit dem Ambulanten Dienst Sucht (ADS) der UPK an seiner Suchtproblematik und habe es geschafft, seinen Drogenkonsum deutlich zu verringern. Da die in der Vergangenheit begangenen Delikte klar der Beschaffungskriminalität zuzuordnen seien und er nun über eine feste Unterkunft und ein regelmässiges Einkommen verfüge, sei die von der Vor­instanz vorgenommene Legalprognose nicht mehr zutreffend. Vielmehr seien die Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 StGB erfüllt und ihm deshalb der bedingte Vollzug zu gewähren (Berufungsbegründung Rz. 10 ff., Akten S. 1153 f.; Plädoyer Berufungsverhandlung S. 3 ff., Akten S. 1217 ff.; Protokoll Hauptverhandlung S. 5, Akten S. 1229).

 

Demgegenüber ist die Staatsanwaltschaft der Auffassung, dass die finanzielle Situation des Berufungsklägers aufgrund der Betäubungsmittelabhängigkeit, welche beträchtliche Ausgaben mit sich bringe, nach wie vor äusserst knapp sei. So seien gegen ihn seit dem Zuspruch der vollen Invalidenrente Betreibungen in Höhe von CHF 4'862.50 eingeleitet worden. Zudem habe der Berufungskläger in den letzten 12 Jahren immer wieder bei seiner Mutter gelebt, ohne dass ihn dies davon abgehalten habe, wiederholt deliktisch tätig zu werden. In Bezug auf die Unterstützung durch den ADS müsse berücksichtigt werden, dass bisherige Therapien erfolglos geblieben seien, der Berufungskläger während des vorliegenden Verfahrens den Therapie-Aufenthalt im «[...]» nach kürzester Zeit wieder abgebrochen habe und er schliesslich im Februar 2022 rückfällig geworden sei. Insgesamt seien keine besonders günstigen Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB gegeben, welche den bedingten Vollzug rechtfertigen würden (Berufungsantwort Rz. 2, Akten S. 1170; Plädoyer Berufungsverhandlung S. 1 f., Akten S. 1222 f.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 6, Akten S. 1230).

 

2.10.3 Vorliegend kommt aus formellen Gründen sowohl ein voll- oder teilbedingter als auch ein unbedingter Vollzug in Betracht. Da der Berufungskläger mit Urteil des Tribunale di Milano vom 30. Oktober 2018 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten und mit Urteil der Strafgerichts Basel-Stadt vom 21. Januar 2019 – als Zusatz- bzw. Teilzusatzstrafen zu den Strafbefehlen vom 30. Juni 2017 und dem 20. August 2018 – zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt wurde, ist die Möglichkeit eines voll- oder teilbedingten Vollzugs vorliegend unter den Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 StGB zu beurteilen. Entsprechend der dargelegten Rechtsprechung ist daher nachfolgend zu prüfen, ob die durch die Vorstrafen indizierten Bedenken hinsichtlich der künftigen Legalbewährung des Berufungsklägers durch besondere Umstände kompensiert werden.

 

Für die Frage der Legalprognose ist – wie erwähnt (vgl. vorne, E. 2.3) – auf die aktuellen Verhältnisse des Beurteilten abzustellen, weshalb vorliegend alle bis zur Berufungsverhandlung eingetretenen Veränderungen (insbesondere die Zusprechung einer Invalidenrente, dazu sogleich) zu berücksichtigen sind. Zunächst ist es dem Berufungskläger zugute zu halten, dass er die Zeit seit der erstinstanzlichen Verurteilung dazu genutzt hat, seine Wohnsituation durch den Einzug in die Wohnung seiner Mutter zu stabilisieren, sich eine gewisse Tagesstruktur aufzubauen (Hilfe im Haushalt und Spaziergänge mit dem Hund [Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4, Akten S. 1228]) und er hinsichtlich der Abgabe von Methadon eine gewisse Selbständigkeit und Verlässlichkeit gezeigt hat (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3, Akten S. 1227). Was die bestehende Drogenproblematik anbelangt, ist die aktuelle Situation schwer zu deuten. Nach eigenen Aussagen konsumiert der Berufungskläger noch immer Kokain (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 f., Akten S. 1227 f.). Positiv erscheint, dass er dies offen kommuniziert und sich deswegen in regelmässiger psychologischer Behandlung befindet. Relativiert wird diese positive Entwicklung jedoch dadurch, dass er am 4. Februar 2022 – allerdings nicht zur Finanzierung seiner Sucht, sondern um die Betäubungsmittel nicht zu Hause bei seiner Mutter konsumieren zu müssen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4, Akten S. 1228) – einen Hausfriedensbruch begangen hat, immerhin ohne dabei etwas zu stehlen (Strafbefehl vom 10. März 2022, Akten S. 1182; Polizeirapport vom 4. Februar 2022). Im Hinblick auf die finanzielle Situation des Berufungsklägers ist die ihm mit Beschluss vom 5. Oktober 2021 rückwirkend per 1. Oktober 2018 zugesprochene Invalidenrente als bedeutende positive Änderung zu würdigen (Berufungsbegründung Beilage 1 f., Akten S. 1156 ff.). Neu verfügt er über ein monatliches Einkommen von CHF 1'635.–, wovon er seiner Mutter monatlich CHF 300.– für Kost und Logis bezahlt (Berufungsbegründung Beilage 4, Akten S. 1166; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3, Akten S. 1227). In der Berufungsverhandlung hat der Berufungskläger überzeugend dargelegt, pro Monat ungefähr einen Betrag von CHF 1'000.– für seinen Drogenkonsum zu verwenden (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 f., Akten S. 1227 f.). Somit hat er pro Monat rund CHF 300.– für anderweitige Bedürfnisse zur Verfügung. Das ist nicht viel, aber aufgrund der bisherigen finanziellen Situation eine deutliche Verbesserung. Seither ist der Berufungskläger denn auch zwecks Finanzierung seiner Drogenabhängigkeit – soweit ersichtlich – nicht mehr deliktisch tätig geworden. Vor dem Hintergrund, dass er in dieser Hinsicht in den Jahren 2017 bis 2020 regelmässig deliktisch in Erscheinung getreten und insbesondere zahlreiche Einbruch- und Einschleichdiebstähle verübt hatte, ist die – in Bezug auf die Beschaffungskriminalität – deliktfreie Zeitspanne von über 2 Jahren als klar positive Veränderung zu betrachten. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die – durch die mit der Beschaffungskriminalität in Zusammenhang stehenden Vortaten – indizierte Befürchtung einer erneuten entsprechenden Delinquenz durch die Verbesserung der finanziellen Situation kompensiert wird. Allerdings liegen vereinzelt auch Vortaten vor, die nicht der Beschaffungskriminalität zuzuordnen sind (u.a. mehrfache Übertretungen nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, ein Raufhandel am 22. Juni 2017 und die Entwendung eines Motofahrzeugs zum Gebrauch am 26. März 2018, [Akten S. 1180 f.]). Der Berufungskläger weist zwar zutreffend darauf hin, dass der Raufhandel in keinem Zusammenhang mit den neuen Straftaten steht (Berufungsbegründung Rz. 16, Akten S. 1154; Plädoyer Berufungsverhandlung S. 6 f., Akten S. 1220 f.). In Bezug auf die übrigen Delikte lassen die verbesserten aktuellen Lebensumstände des Berufungsklägers die aufgrund dieser Vortaten indizierte Befürchtung der Begehung weiterer Straftaten für sich alleine jedoch nicht zu kompensieren. Im Gegenteil wird diese Befürchtung durch die identische Tatbegehung (Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch am 17./18. No­vem­ber 2020) noch verstärkt (Akten, S. 1181). Insgesamt kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass besonders günstige Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB vorliegen, welche den vollständig bedingten Vollzug rechtfertigen würden.

 

Wie bereits ausgeführt (vgl. oben E. 10.2.1), kommt eine unbedingte Freiheitsstrafe jedoch rechtsprechungsgemäss erst dann in Betracht, wenn auch die Voraussetzungen für einen teilbedingten Vollzug nicht gegeben sind. Die Frage eines teilbedingten Vollzugs ist auf einer eigenständigen legalprognostischen Grundlage zu entscheiden, da der teilweise Vollzug einer Freiheitsstrafe die Einschätzung der Wiederholungsgefahr positiv beeinflussen kann (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1). Vorliegend ist – hinsichtlich der befürchteten Delinquenz ausserhalb der Beschaffungskriminalität – aufgrund der vorstehenden Erwägungen davon auszugehen, dass die Warnwirkung einer teilbedingten Freiheitsstrafe ausreicht, um diese Befürchtung zu kompensieren. Mit dem teilweisen Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 8 Monaten werden dem Berufungskläger, der letztmals im Jahr 2015 eine über zweimonatige Freiheitsstrafe zu verbüssen hatte, die Konsequenzen seines Handelns klar deutlich gemacht. Die Aussicht auf eine wesentlich längere Freiheitsstrafe bei erneuter Verletzung der Probezeit sollte ihn wirksam von weiterer Delinquenz abhalten. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die neu auszufällende Freiheitsstrafe von 18 Monaten teilbedingt auszusprechen und den Vollzug im Umfang von 10 Monaten aufzuschieben. Zudem ist dem Berufungskläger eine Probezeit von 3 Jahren aufzuerlegen.

 

3.         Widerruf des bedingten Vollzugs der Vorstrafe

 

3.1      Begeht eine verurteilte Person während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass sie weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Anlass für die Überprüfung des gewährten bedingten Strafvollzugs ist ein neues Verbrechen oder Vergehen während der Probezeit, und zwar unabhängig von der Schwere des neuen Delikts und der Dauer der Strafe für die neue Tat (Heimgartner, in: Donatsch et al. [Hrsg.], StGB/JStGB Kommentar, 20. Aufl. 2018, Art. 46 N 3 f.). Die neu begangene Straftat muss nur insofern eine Mindestschwere aufweisen, als sie mit einer Freiheits- oder Geldstrafe bedroht sein muss (BGE 134 IV 140 E. 4.2). Die Begehung eines Verbrechens oder Vergehens während der Probezeit führt jedoch nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Wie beim Entscheid über die bedingte Strafe wird vom Widerruf abgesehen, wenn nicht zu erwarten ist, dass die verurteilte Person weitere Straftaten begehen wird. Die Anforderungen gemäss Art. 46 Abs. 2 StGB entsprechen jenen von Art. 42 Abs. 1 StGB. Der Widerruf ist somit nur dann anzuordnen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. wenn aufgrund der neuen Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen ist. Bei einer neuen Straftat ohne negative Prognose kommt hingegen Art. 46 Abs. 2 zur Anwendung, d.h. das Gericht verzichtet auf den Widerruf. Zugleich kann es den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (BGE 134 IV 140 E. 4.3 S. 143; BGer 6B_1165/2013 vom 1. Mai 2014 E. 2, 6B_687/2019 vom 9. September 2019 E. 3.2.2; Schneider/Garré, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 46 StGB N 7, 41). Bei der Beurteilung der Prognose muss im Rahmen der Gesamtwürdigung auch die mögliche Warnungswirkung der neuen zu vollziehenden Strafe mitberücksichtigt werden. So kann der Vollzug der neuen Strafe dazu führen, dass eine Schlechtprognose hinsichtlich des Widerrufs zu verneinen und deshalb auf den Widerruf des bedingten Vollzugs der früheren Strafe zu verzichten ist (BGE 134 IV 140 E. 4.5; BGer 6B_808/2018 vom 6. Mai 2019 E. 2.3, je m.w.H.; AGE SB.2020.54 E. 9.9.2; das gilt auch umgekehrt, vgl. oben E. 2.10.1). Sofern die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art sind, ist in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist die neue Strafe als «Einsatzstrafe» in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 StGB) durch die widerrufene Strafe zu erhöhen (BGE 145 IV 146 E. 2.4; Trechsel/Pieth, in: Praxiskommentar StGB, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2021, Art. 46 N 18).

 

3.2      Die Vorinstanz hat die am 21. Januar 2019 vom Basler Strafgericht bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von einem Jahr für vollziehbar erklärt und zusammen mit der im vorliegenden Verfahren ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 20 Monaten in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips eine Gesamtfreiheitsstrafe von 30 Monaten gebildet (Urteil des Strafgerichts vom 18. Februar 2021 E. IV, Akten S. 1055).

 

Nach Ansicht des Berufungsklägers sei auf den Widerruf der mit Urteil vom 21. Januar 2019 bedingt ausgesprochenen Strafe zu verzichten, da dieser Schuldspruch wegen Raufhandels erfolgte und sämtliche seitherigen Delikte der Beschaffungskriminalität zuzuordnen seien, wohingegen der Berufungskläger keine Delikte mehr gegen die körperliche Unversehrtheit begangen habe. Zudem müsse bei der Prüfung des Widerrufs die Wirkung einer neu unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe beachtet werden (Berufungsbegründung Rz. 16, Akten S. 1154; Plädoyer Berufungsverhandlung S. 6, Akten S. 1220). Demgegenüber ist die Staatsanwaltschaft der Ansicht, dass von einer ungünstigen Legalprognose auszugehen sei, da der Berufungskläger in der Vergangenheit wiederholt aufgrund gleichgelagerter Delikte verurteilt wurde und er sich von der vom Strafgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 21. Januar 2019 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von einem Jahr nicht habe beeindrucken lassen (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 3, Akten S. 1224).

 

3.3      Auch hinsichtlich des Vollzugs einer bedingten Vorstrafe ist für die Frage der Legalprognose – wie erwähnt (vgl. vorne, E. 2.3) – auf die aktuellen Verhältnisse des Berufungsklägers abzustellen, weshalb auch an dieser Stelle die unter E. 2.10.3 dargestellte, seit dem Ersturteil erfolgte, positive Entwicklung zu berücksichtigen ist. Ebenfalls einzubeziehen in die Prognose ist die Warnwirkung der neu ausgesprochenen Strafe, die im Umfang von 8 Monaten zu vollziehen ist (vgl. oben, E. 2.10.3 und E. 3.1). In Bezug auf den nicht einschlägigen Schuldspruch wegen Raufhandels ist aufgrund der positiven Entwicklung in den persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers sowie aufgrund der Warnwirkung der neu ausgesprochenen teilbedingten Strafe eine Schlechtprognose zu verneinen. Auch hinsichtlich der einschlägigen Schuldsprüche im Zusammenhang mit der Beschaffungskriminalität kann keine Schlechtprognose gestellt werden, dies insbesondere aufgrund der seit der Zusprechung der Invalidenrente eingetretenen deutlichen Verbesserung der finanziellen Situation und der – was die Beschaffungskriminalität anbelangt – deliktfreien Zeitspanne von über 2 Jahren (vgl. oben, E. 2.10.3). Das Fehlen einer negativen Prognose ist schliesslich – aufgrund der Warnwirkung der teilweise zu vollziehenden neu ausgefällten Strafe – auch im Zusammenhang mit dem Schuldspruch wegen Fahrens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises sowie des einschlägigen Schuldspruchs wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch anzunehmen. Im Ergebnis ist somit auf den Widerruf des bedingten Vollzugs zu verzichten und die am 21. Januar 2019 vom Basler Strafgericht bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von einem Jahr nicht für vollziehbar zu erklären.

 

4. Kosten

 

4.1      Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

 

Im Umfang von CHF 3’000.‒, was der vorinstanzlichen Urteilsgebühr ohne Ausfertigung einer schriftlichen Begründung entspricht, hat der Berufungskläger diese vollumfänglich zu tragen. Zufolge Berufung wurde diese Gebühr auf CHF 5'000.– erhöht. Von den weiteren CHF 2'000.‒ trägt der Berufungskläger CHF 660.‒, da ihm im Berufungsverfahren der teilbedingte Vollzug gewährt und auf den Widerruf des bedingten Vollzugs der am 21. Januar 2019 vom Strafgericht Basel-Stadt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von einem Jahr verzichtet wird, was als Obsiegen im Umfang von rund zwei Dritteln zu werten ist.

 

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 100 % vorbehalten.

 

4.2      Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1). Der Berufungskläger dringt mit seiner Berufung zu rund zwei Dritteln durch und trägt deshalb die Kosten des Berufungsverfahrens in Form einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 500.‒ (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

 

Die vom substituierten Rechtsvertreter in der Berufungsverhandlung eingereichte Honorarnote ist nicht zu beanstanden. Für die Berufungsverhandlung wird ein zusätzlicher Aufwand von 3 Stunden vergütet. Der Rückforderungsvorbehalt nach Art. 135 Abs. 4 StPO beschränkt sich aus den oben genannten Gründen auf einen Drittel dieses Betrags. Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 18. Februar 2021 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

 

-       Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Drohung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Vergehens gegen das Waffengesetz und Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 139 Ziff. 1 und 2, Art. 144 Abs. 1, Art. 147 Abs. 1 und 2, Art. 180 und Art. 186 des Strafgesetzbuches, Art. 94 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, Art. 33 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes und Art. 19 Abs. 1 lit. c und d des Betäubungsmittelgesetzes;

-       Freispruch vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Ziff. 10 der Anklageschrift;

-       Entscheid über die Zivilforderungen;

-       Beschluss über die beschlagnahmten Gegenstände;

-       Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

 

A____ wird – in teilweiser Gutheissung seiner Berufung – für die in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams am 20. De­zem­ber 2019 (1 Tag) sowie der Untersuchungshaft vom 5. Oktober bis 11. No­vem­ber 2020 (37 Tage), davon 10 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, als Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen vom 12. Februar 2021 und 18. Mai 2021,

in Anwendung von Art. 41 Abs. 1, 43, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 2, 51 StGB.

 

Die gegen A____ am 21. Januar 2019 vom Strafgericht Basel-Stadt wegen Raufhandels, mehrfachen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfachen geringfügigen Diebstahls, mehrfacher geringfügiger Sachbeschädigung und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 1 Jahr, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 27. bis 28. August 2018 (1 Tag), Probezeit 3 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 des Strafgesetzbuches nicht vollziehbar erklärt.

 

A____ trägt die Kosten von CHF 18'343.40 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 3'660.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 500.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

 

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Um­fang von 100 % vorbehalten.

 

Dem amtlichen Verteidiger [...] werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3’763.35 und ein Auslagenersatz von CHF 39.40, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 292.80, somit total CHF 4'095.55, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von einem Drittel vorbehalten.

 

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Privatklägerin 1

-       Privatkläger 2

-       Privatklägerin 3

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

Dr. Patrizia Schmid                                                  MLaw Andreas Callierotti

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).