Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2021.115

 

URTEIL

 

vom 9. Februar 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard, lic. iur. Lucienne Renaud     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                Berufungskläger

[...]                                                                                         Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel                   Anschlussberufungsklägerin

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 28. Juli 2021

 

betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefähr-

dung der Gesundheit vieler Menschen sowie rechtswidrige Einreise

 


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 28. Juli 2021 wurde A____ des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen sowie der rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, abzüglich der vom 6. März 2021 bis zum 16. Mai 2021 verbüssten Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs vom 17. Mai 2021 bis 28. Juli 2021, mit einer Probezeit von drei Jahren. Zudem wurde eine Landesverweisung von sieben Jahren mit Eintrag im Schengener Informationssystem angeordnet.

 

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger) am 25. Oktober 2021 Berufung erklärt und beantragt, er sei einzig wegen Konsums von Betäubungsmitteln und fahrlässiger rechtswidriger Einreise zu verurteilen und dafür mit einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten sowie einer Busse von CHF 50.– zu bestrafen; entsprechend sei von einer Landesverweisung abzusehen und es sei ihm für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung mit Advokat [...] zu gewähren. Am 10. November 2021 erklärte die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung und beantragte die Abweisung der Berufung des Berufungsklägers und die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils im Schuldpunkt, bezüglich der Landesverweisung, deren Eintragung im Schengener Informationssystem sowie der Nebenfolgen. Betreffend die Strafzumessung sei die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe leicht zu erhöhen und der teilbedingte Vollzug anzuordnen. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2021 verzichtete der Berufungskläger auf die Stellung eines Nichteintretensantrags gegen die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft. Mit Berufungsbegründung vom 3. Oktober 2022 bekräftigte und begründete der Berufungskläger seine bereits gestellten Anträge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht machte er geltend, er sei an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht auf sein Aussageverweigerungsrecht hingewiesen worden, weshalb seine Aussagen vor Strafgericht nicht verwertbar seien. Mit Anschlussberufungsbegründung und Berufungsantwort vom 7. November 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Berufung des Berufungsklägers sei vollumfänglich abzuweisen und er sei mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, davon 10 Monate mit bedingtem Strafvollzug und einer Probezeit von drei Jahren zu bestrafen.

 

Mit Eingabe vom 19. Januar 2023 ersuchte der Verteidiger des Berufungsklägers um Dispensation seines Mandanten von der auf den 9. Februar 2023 angesetzten Berufungsverhandlung, da jener zwischenzeitlich nach Albanien ausgeschafft worden sei. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 20. Januar 2023 wurde der Verteidiger um eine substantiierte Begründung ersucht. Dieser reichte am 30. Januar 2023 ein ergänzendes Dispensationsgesuch ein. Daraufhin dispensierte die Instruktionsrichterin den Berufungskläger mit verfahrensleitender Verfügung vom 2. Februar 2023 antragsgemäss von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung.

 

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 9. Februar 2023 sind der amtliche Verteidiger und die Staatsanwältin zum Vortrag gelangt. Beide Parteien haben an ihren schriftlich gestellten Anträgen festgehalten.

 

Für sämtliche weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Die Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Anschlussberufung ergibt sich aus Art. 381 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO. Die Eintretensvoraussetzungen sind durch die frist- und formgerechte Einreichung der Rechtsmittel erfüllt; auf die Berufung und die Anschlussberufung ist einzutreten. 

 

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Die Anschlussberufung ist gemäss Art. 401 Abs. 2 StPO nicht auf den Umfang der Hauptberufung beschränkt, sofern sich diese nicht ausschliesslich auf den Zivilpunkt des Urteils bezieht. Der Berufungskläger ficht mit seiner Berufung – mit Ausnahme der Verfügung betreffend die beschlagnahmten Betäubungsmittel sowie der Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren – sowohl den Schuld- und den Strafpunkt, als auch die Landesverweisung und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem an. Die Staatsanwaltschaft fordert mit ihrer Anschlussberufung die Erhöhung der vorinstanzlichen Strafe sowie den teilbedingten Strafvollzug. Das Urteil des Strafgerichts ist somit als Ganzes zu überprüfen.

 

1.3      Der Berufungskläger ist auf Gesuch seines Verteidigers von der Pflicht zur Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert worden (Verfügung vom 2. Februar 2023 Akten S. 637; dazu Dispensationsgesuche Akten S. 631 f., 635 f.; vgl. dazu Aktennotiz vom 17. November 2022 Akten S. 646). Die Berufungsverhandlung wurde in Anwesenheit des instruierten Verteidigers durchgeführt (Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 661). Das Abwesenheitsverfahren kommt in einem solchen Fall nicht zur Anwendung (Art. 336 Abs. 3 i.V. mit Art. 405 Abs. 1 und 2 StPO; AGE SB.2014.97 vom 15. Januar 2016 E. 1.4; Wyder, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014 [nachfolgend: Basler Kommentar], Art. 336 N 19; Schmid/Jositsch, Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage 2018, Art. 336 N 8).

 

2.

2.1      In formeller Hinsicht macht der Berufungskläger zunächst geltend, er sei anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung nicht auf die Protokollierungsvorschriften und sein Aussageverweigerungsrecht hingewiesen worden, weshalb seine Aussagen vor Strafgericht nicht zu seinen Lasten zu verwerten seien (Berufungsbegründung Ziff. 1 Akten S. 609).

 

2.2      Aus dem Protokoll der vorinstanzlichen Gerichtsverhandlung ergibt sich, dass zwar auf die Protokollierung und die Tonaufnahme hingewiesen wurde, jedoch fehlt ein Vermerk, dass der Berufungskläger auf sein Aussageverweigerungsrecht aufmerksam gemacht worden war (Akten S. 489). Es muss daher davon ausgegangen werden, dass ein solcher Hinweis tatsächlich nicht erfolgt ist. Während die frühere Lehre und Rechtsprechung mehrheitlich davon ausgingen, dass eine einmalige Belehrung im Rahmen des Strafverfahrens ausreichend sei, erwog das Bundesgericht im Entscheid BGer 6B_1300/2018 vom 7. Februar 2019 E. 1, es habe bei jeder Befragung eine neue Belehrung zu erfolgen, wenn die beschuldigte Person nicht verteidigt sei (Häring, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 143 N 3; Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, Art. 158 N 12; vgl. dazu auch Urteil BGer 6B_1477/2022 vom 1. November 2022 E. 1.3.3 ff., in: Pra 111 [2022] Nr. 62, Urteil 6B_466/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 3.4). Der Berufungskläger nahm an der erstinstanzlichen Gerichtverhandlung in Begleitung seines amtlichen Verteidigers teil. Daraus muss geschlossen werden, dass eine erneute Belehrung über sein Aussageverweigerungsrecht entbehrlich war und entsprechend seine vor den Schranken des Strafgerichts gemachten Aussagen verwertbar sind. Der Vollständigkeit halber ist beizufügen, dass die Staatsanwaltschaft zu Recht darauf hingewiesen hat, dass der Berufungskläger im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung keine Aussagen gemacht hat, denen neuer Erkenntniswert zukommt (Berufungsantwort StA ad Ziff. 1 Akten S. 622).

 

3.

3.1

3.1.1   Der Besitz sowie die Einfuhr von 100,7 Gramm Heroin in die Schweiz sind vom Berufungskläger nicht bestritten (Auss. Berufungskläger Akten S. 351 f., 359, 363, 495) und durch die von der Vorinstanz relevierten Beweismittel objektiviert (Rapport Grenzwachtkorps inkl. Fototafel Akten S. 339 ff., Kriminaltechnischer Untersuchungsbericht Akten S. 371 ff., Forensisch-chemisches Gutachten Akten S. 390 ff.; vgl. angefochtenes Urteil II.2. Akten S. 525). Der Berufungskläger beanstandet den vorinstanzlichen Schuldspruch hinsichtlich des Grundtatbestands nach Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG [SR 311.0]) nicht, sondern wehrt sich mit seinen Ausführungen gegen die Subsumtion als qualifizierten Fall nach Art. 19 Abs. 2 BetmG. Er wendet diesbezüglich ein, die Vorinstanz habe verkannt, dass er das Heroin für den Eigenkonsum erworben habe; dies sei gestützt auf seine Aussagen im Ermittlungsverfahren sowie fehlende einschlägige Vorstrafen durchaus plausibel und jedenfalls nicht zu widerlegen (Berufungsbegründung Ziff. 2 ff. Akten S. 609 f.). Das Vorgehen der Vorinstanz, den Eigenkonsum zu verneinen und für die Annahme der Qualifikation von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG einzig auf die qualifizierende Menge abzustellen, sei nicht statthaft, resultiere doch aus der sichergestellten Menge selbst noch nicht zwingend eine Gesundheitsgefahr für viele Menschen im Sinne der genannten Bestimmung (Berufungsbegründung Ziff. 10 Akten S. 610). So scheide der Besitz zum Eigenkonsum – der keine Betäubungsmittelabhängigkeit voraussetze – gemäss der Bestimmung von Art. 19a in Verbindung mit Art. 19 BetmG nicht alleine wegen der relativ hohen Menge an aufgefundenen Betäubungsmitteln aus (Berufungsbegründung Ziff. 11 Akten S. 611). Aus dem Umstand, dass keinerlei Hinweise dafür vorlägen, dass der Berufungskläger das bei ihm sichergestellte Heroin zur Weitergabe bzw. zum Verkauf erworben habe, müsse – zumindest in dubio – geschlossen werden, dass es für den Eigenkonsum bestimmt gewesen sei (Berufungsbegründung Ziff. 12 Akten S. 611).

 

3.1.2   Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit dem Einwand des Berufungsklägers befasst, wonach das Heroin für seinen Eigenkonsum bestimmt gewesen sei. Sie ist mit nachvollziehbarer und zutreffender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Aussagen des Berufungsklägers betreffend den Verwendungszweck des Heroins sowie seinen eigenen Drogenkonsum widersprüchlich und taktisch motiviert seien und nicht den Tatsachen entsprächen. So ergab die immunochemische Untersuchung des Urins des Berufungsklägers ein negatives Resultat hinsichtlich Kokain und Opiate (Akten S. 387). Dies widerspricht nicht nur seiner Aussage, er sei regelmässiger Heroinkonsument und zudem kokainabhängig (Auss. Berufungskläger Akten S. 5 f., 354 f. 360, 490 f.), sondern auch seiner Beteuerung, er habe das mitgeführte Heroin am Vormittag vor seiner Anhaltung probiert, um es anschliessend einem unbekannten Mann abzukaufen (Auss. Berufungskläger Akten S. 355, 493). Zwar fiel ein kurz nach der Anhaltung durchgeführter Oberflächen-Schnelltest positiv aus, dieses Resultat lässt jedoch keine Rückschlüsse auf einen allfälligen Konsum des Berufungsklägers zu, sondern untermauert einzig, dass er mit Heroin hantiert hatte. Die Vorinstanz hat aufgrund dieser Umstände die Beteuerung des Berufungsklägers, das Heroin zum Eigenkonsum gekauft zu haben, zu Recht als Schutzbehauptung gewertet und ist davon ausgegangen, dass er kein regelmässiger Heroinkonsument sei, sondern dass die Betäubungsmittel zur Weitergabe bestimmt gewesen seien. Gegen Erwerb zum Eigenkonsum spricht zudem die relativ grosse Menge von rund 100 Gramm Heroingemisch sowie die gemäss den Angaben des Berufungsklägers dafür aufgewendeten Mittel von Euro 1'500.– bzw. 1'800.–, was – wiederum gestützt auf seine Angaben (Akten S. 489) – in einem krassen Missverhältnis zu seinem monatlichen Einkommen von Euro 1'300.– steht. Zu Recht als völlig unglaubhaft hat die Vorinstanz auch die Erklärungen des Berufungsklägers gewertet, wonach er mit seiner Freundin in ein Einkaufscenter nach Deutschland unterwegs gewesen sei, um dort Kleidung zu kaufen und dafür Euro 1'500.– in bar mitgenommen habe. Diesen – angesichts seiner Einkommenssituation sehr hohen – Geldbetrag habe er spontan für den Kauf des Heroins ausgegeben, wobei seine Freundin zusätzlich Euro 300.– von einem Bankautomaten abgehoben und beigesteuert habe, ohne zu wissen oder auch nur zu fragen, was der Berufungskläger damit kaufte (Auss. Berufungskläger Akten S. 364 f., 492 f.). Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass, hätte er das Heroin tatsächlich zu seinem Eigenkonsum erworben, zu erwarten gewesen wäre, dass er die wertvolle Ware schnellstmöglich nach Hause in Sicherheit bringen und nicht noch nach Deutschland einkaufen gehen würde, zumal er sein Geld bereits ausgegeben hatte und die Entdeckungsgefahr bei einem Grenzübertritt zusätzlich erhöht sei (Urteil Akten S. 526). Die Beteuerungen des Berufungsklägers, wonach das sichergestellte Heroin zum Eigenkonsum bestimmt gewesen sei, sind daher mit der Vorinstanz als höchst unglaubhaft zu werten. Daran ändert auch nichts, dass der Berufungskläger geltend macht, eine grosse Menge von Heroin bei sich zu Hause gehortet zu haben, um sich temporär vom Beschaffungsstress zu befreien. Angesichts der Einkommensverhältnisse des Berufungsklägers erscheint keineswegs glaubhaft, dass er derart hohe Summen für die Beschaffung eines Heroinvorrats ausgibt, ohne jedoch regelmässig davon zu konsumieren. Aus dem Ergebnis der Urinuntersuchung und den widersprüchlichen und unglaubhaften Aussagen des Berufungsklägers folgt zweifelsfrei, dass er kein regelmässiger Heroinkonsument ist. Damit ergibt sich unter Berücksichtigung der Anhaltesituation des Berufungsklägers, dass das sichergestellte Heroin nicht für seinen Eigenkonsum, sondern für die Weitergabe an Dritte bestimmt war. An dieser Einschätzung vermag auch die durch den Berufungskläger beantragte Auswertung der Spuren an seiner Kleidung nichts zu ändern. So wäre ein positives Testresultat nicht als Beweis für den Eigenkonsum zu werten, liesse sich doch ein positives Ergebnis genauso gut mit dem Hantieren von Heroin und damit mit Vorbereitungen zum Verkauf bzw. zur Weitergabe an Dritte erklären. Aus einem negativen Resultat könnte allenfalls geschlossen werden, dass sein Tatbeitrag einzig im Transport bzw. der Weitergabe an Dritte bestand. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist damit erstellt.

 

3.2

3.2.1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer Betäubungsmittel unter anderem unbefugt lagert oder befördert (Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG), veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG), unbefugt besitzt oder aufbewahrt (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG) sowie Anstalten zu einer solchen Widerhandlung trifft (Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG). Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr – womit eine Geldstrafe verbunden werden kann – bestraft, wenn er weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG). In objektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG eine direkte oder indirekte Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen. Auf der subjektiven Seite ist erforderlich, dass der Täter von dieser Gefährdung wusste oder hätte wissen müssen. Die objektive und die subjektive Voraussetzung müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1; BGer 6B_894/2020 vom 26. November 2020 E. 1.1, je mit Hinweisen). Eine Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen liegt gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei einer Heroinmenge von 12 Gramm vor, wobei die Menge des reinen Stoffs entscheidend ist (BGE 145 IV 312, Regeste und E. 2.1.1 und 2.1.3, 138 IV 100 E. 3.2, 120 IV 334 E. 2a, 109 IV 143 E. 3b; BGer 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 2.4.5, je mit Hinweisen). Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung stellt die Betäubungsmittelmenge nicht das einzige, jedoch nach wie vor ein zentrales Kriterium für eine Gesundheitsgefährdung vieler Menschen dar (BGE 145 IV 312 E. 2.1.2 mit Hinweisen; BGer 6B_1428/2019 vom 5. Februar 2020 E. 1.1.2; Fingerhuth/Schlegel/Jucker, in: BetmG Kommentar, 3. Aufl. 2016, Art. 19 N 176).

 

3.2.2 Der qualifizierte Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG gelangt auch zur Anwendung, wenn die Drogen noch nicht an Dritte abgegeben wurden, aber zur Abgabe an Dritte bestimmt waren. Bereits der Besitz einer qualifizierten Drogenmenge kann daher eine (ausreichende) Gefährdung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG begründen (BGer 6B_1440/2019 vom 25. Februar 2020 E. 2.3.2; 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E.4.3.2 mit Hinweisen; vgl. auch Fingerhuth/Schlegel/Jucker, a.a.O., Art. 19 N 190). Von einem schweren Fall geht das Bundesgericht etwa aus, wenn der Täter bereits Anstalten getroffen hat, um die bei der Hausdurchsuchung sichergestellten Betäubungsmittel zu veräussern (BGer 6B_1440/2019 vom 25. Februar 2020 E. 2.3.2; 6B_932/2018 vom 24. Januar 2019 E. 1.2.4) oder wenn anderweitig feststeht, dass die Drogen für die Abgabe an Dritte bestimmt waren (BGer 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 4.3.3 mit Hinweisen).

 

3.2.3   Das beim Berufungskläger gefundene Heroin mit einer Reinsubstanzmenge von 47,3 Gramm überschreitet die genannte Schwelle des qualifizierten Falles von 12 Gramm deutlich. Mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung (vgl. oben E. 3.2.1 f.) ist der objektive Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erfüllt. In subjektiver Hinsicht musste der Berufungskläger davon ausgehen, dass der Stoff mit einem vergleichsweise hohen Wirkstoffgehalt nach der Weitergabe zum Verkauf an die Endabnehmer weiter gestreckt werden würde; er hatte damit keine Übersicht über die Anzahl der Menschen, die durch seine Tathandlung gefährdet werden. Damit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG erfüllt. Die Vorinstanz ist zusammenfassend zu Recht von Einfuhr und Besitz von knapp 50 Gramm Heroin zur Weitergabe an Dritte ausgegangen. Dies führt zu einer Bestätigung des Schuldspruchs gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG.

 

3.3

3.3.1   In Bezug auf den Vorwurf der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AlG, SR 142.20) argumentiert der Berufungskläger, es liege kein vorsätzliches, sondern lediglich ein fahrlässiges Verhalten vor. Einerseits habe er nicht bemerkt, dass er sich auf Schweizer Territorium befunden habe; so gebe es kein Zollhäuschen, das Geschehen habe sich vielmehr an der Rheinufer-Promenade abgespielt. Anderseits habe er nicht gewusst, dass ein abgelaufener biometrischer Pass im Fall des Grenzübertritts nicht als gültiges Ausweisdokument angesehen werde. Er sei deshalb lediglich wegen eines fahrlässigen Verstosses gemäss Art. 115 Abs. 3 AlG mit einer Busse zu bestrafen. Das Strafgericht habe sich zu Unrecht nicht mit dem von ihm geltend gemachten Verbotsirrtum auseinandergesetzt und damit seine Begründungspflicht verletzt. Wenn man nicht zu einem Freispruch komme, so müsse bei der Festsetzung der Busse berücksichtigt werden, dass sich der Berufungskläger nur kurz und marginal in der Schweiz aufgehalten habe. Es sei ohnehin nicht nachvollziehbar, weshalb wegen dieser Bagatelle nicht – wie beim Cannabiskonsum – eine Verfahrenseinstellung erfolgt sei (Berufungsbegründung Ziff. 15-21, Akten S. 611-613).

 

3.3.2   Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sie sich auf die für ihren Entscheid relevanten Punkte beschränken (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 81 N 4).

 

3.3.3   Bei einem Verbotsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB handelt es sich um einen Rechtsirrtum, welcher im Gegensatz zu einem Sachverhaltsirrtum den Täter, der nicht weiss und nicht wissen kann, dass er rechtswidrig handelt oder dessen Irrtum auf Tatsachen beruht, durch die sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen, vor Strafe schützt (BGE 104 IV 217 E. 3a S. 220 f. mit Hinweis; BGer 6B_524/2016 vom 13. Februar 2017 E. 1.3.2 mit Hinweis). Ein Verbotsirrtum gilt nach der Rechtsprechung in der Regel als vermeidbar, wenn der Täter selbst an der Rechtmässigkeit seines Handelns zweifelte oder hätte zweifeln müssen oder wenn er weiss, dass eine rechtliche Regelung besteht, er sich über deren Inhalt und Reichweite aber nicht genügend informiert. Für den Ausschluss des Verbotsirrtums, wonach der Täter in Kenntnis aller Tatumstände und somit vorsätzlich handelt, aber sein Tun versehentlich für erlaubt hält, genügt bereits die laienhafte Einschätzung, dass das fragliche Verhalten der Rechtsordnung widerspricht (Niggli/Mäder, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage 2019, Art. 21 StGB N 13 mit weiteren Hinweisen) bzw. das bloss unbestimmte Empfinden, etwas Unrechtes zu tun (so bereits BGE 72 IV 150 E. 3). Diese Regelung beruht auf dem Gedanken, dass sich die rechtsunterworfene Person um die Kenntnis der Rechtslage zu bemühen hat und deren Unkenntnis nur in besonderen Fällen vor Strafe schützt („error iuris nocet“) (BGE 129 IV 238 E. 3.1 f., mit Hinweisen). Auf einen Verbotsirrtum kann sich demnach nur berufen, wer zureichende Gründe hat anzunehmen, er tue überhaupt nichts Unrechtes, und nicht schon, wer die Tat für straflos hält. Die Aussagen des Berufungsklägers, er habe nicht gewusst, dass für die Einreise in die Schweiz ein gültiges Visum oder gültige Ausweisdokument erforderlich seien, sind nicht glaubhaft. Wer ein fremdes Land betritt, hat sich zuvor über die Ausweismodalitäten zu informieren. Aufgrund des Umstandes, dass sich der Berufungskläger seit Jahren im grenznahen Raum bewegte, muss davon ausgegangen werden, dass ihm die Anforderungen an eine Einreise in die Schweiz bekannt waren. Auch als juristischer Laie musste der Berufungskläger zum Tatzeitpunkt davon ausgehen, dass er für den Grenzübertritt über gültige Ausweispapiere verfügen musste. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, deutet auch die Reaktion des Berufungsklägers, als die Grenzwächter zwecks Kontrolle auf ihn zukamen, darauf hin, dass ihm durchaus bewusst war, dass er nicht zur Einreise in die Schweiz berechtigt war. Die Argumentation des Berufungsklägers, er habe geglaubt, sein seit fast vier Jahren abgelaufener albanischer Reisepass (mit einem Kinderbild von ihm) stelle ein für den Aufenthalt in der Schweiz ausreichendes Dokument dar, stellt somit keinen Verbotsirrtum dar. 

 

3.3.4   Zudem macht der Berufungskläger einen Sachverhaltsirrtum gemäss Art. 13 Abs. 1 StGB geltend, wenn er argumentiert, er habe nicht gewusst, dass er sich auf Schweizer Territorium befand, da er kein Zollhäuschen oder eine Tafel gesehen habe (Akten S. 129, Akten S. 351, 367). Liegt ein Sachverhaltsirrtum vor, fehlt der irrenden Person der Vorsatz zur Erfüllung der fraglichen Strafnorm. Bei einer solchen Konstellation ist der Täter zu seinen Gunsten nach dem Sachverhalt, den er sich vorgestellt hat, zu beurteilen (BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.1.3, 6B_281/2014 vom 11. November 2014 E. 2.3.2). Dass der Berufungskläger einem Sachverhaltsirrtum unterlegen sein soll, ist indessen nicht glaubhaft; vielmehr handelt es sich bei seiner Beteuerung, wonach er nicht gewusst habe, dass er sich bereits auf Schweizer Territorium befinde, um eine offensichtliche Schutzbehauptung. Aus den Akten geht hervor, dass in unmittelbarer Nähe des Festnahmeortes unübersehbar ein grosses, gut leserliches Schild mit der Aufschrift «Frontière» angebracht war (Akten S. 481); weiter ergibt sich aus dem Protokoll der erstinstanzlichen Verhandlung, dass der Berufungskläger über ausreichend Französischkenntnisse verfügt, die Bedeutung des Schildes ohne weiteres zu verstehen (Akten S. 489: «Ich spreche besser Französisch als Albanisch»). Seine Behauptung, er habe das Schild übersehen, hat die Vorinstanz damit zutreffend als nicht glaubhaft gewertet, wodurch auch ein Sachverhaltsirrtum ausscheidet.

 

3.3.5   Schliesslich machte der Berufungskläger erstmals an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geltend, er sei betrunken gewesen und habe deshalb nicht bemerkt, dass er sich bereits in der Schweiz befunden habe bzw. die Tafel nicht gesehen (Akten S. 492, 497). Auch diese Behauptung ist indessen als Schutzbehauptung zu qualifizieren, gehen doch aus dem Polizeirapport und aus den Aussagen des Berufungsklägers während des Ermittlungsverfahrens keinerlei Hinweise hervor, wonach er bei seiner Anhaltung merklich unter dem Einfluss von Alkohol stand.

 

3.3.6   Aus dem Gesagten folgt, dass der in der Anklageschrift geschilderte Sachverhalt erstellt ist. Rechtlich ist damit der objektive und subjektive Tatbestand der rechtswidrigen Einreise erfüllt. Es ergeht Schuldspruch gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a AIG.

 

4.

4.1     

4.1.1   Die Staatsanwaltschaft beantragt aufgrund der strafschärfenden Deliktsmehrheit eine Erhöhung der ausgesprochenen Freiheitsstrafe um zwei Monate auf insgesamt 20 Monate. Obwohl bei diesem Strafmass rein formell die Gewährung des bedingten Vollzugs noch möglich wäre, sei aufgrund der Tatumstände, des Tatverschuldens und der Täterkomponenten der teilbedingte Strafvollzug anzuordnen (Anschlussberufungsbegründung Akten S. 621 f.).

 

4.1.2   Aus Sicht des Berufungsklägers sei er – gegebenenfalls in analoger Anwendung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG – mit einer bedingten Strafe von sechs Monaten sowie einer Busse von CHF 50.– zu bestrafen. Er gibt in diesem Zusammenhang zu bedenken, er sei nicht vorbestraft und es sei nicht nachgewiesen, dass er den Betäubungsmitteltransport rein aus monetären Gründen ausgeführt habe. Selbst bei einer Bestrafung nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sei dies zu berücksichtigen und die Strafe entsprechend zu reduzieren (Berufungsbegründung Ziff. 12 f., 32 ff. Akten S. 611, 615 f.).

 

4.2     

4.2.1   Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3).

 

4.2.2   Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2; Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 520). Das Gericht hat für jedes Delikt einzeln zu bestimmen, ob eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist. Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, ist bei der Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 137 II 297 E. 2.3.4; 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Weiter berücksichtigt werden die Deliktsart und die damit verbundene Bedeutung einer spezialpräventiven Funktion, allfällige einschlägige Vorstrafen, der Stellenwert des betroffenen Rechtsgutes, die Schwere des Verschuldens sowie die Vorstrafen (und deren Zusammenhang mit allfälligem Suchtmittelkonsum) als entscheiderhebliche Kriterien für die Sanktionswahl erachtet (BGer 6B_161/2010 vom 7. Juni 2010 E. 2.4). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht jedoch anstatt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a) oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b), wobei in Bezug auf die Frage des Vollzugs dem Aufenthaltsstatus, der Wegweisung oder der Fluchtgefahr eine gewichtige Rolle zukommen können (vgl. Trechsel/Keller, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 41 StGB N 3). Neben der Überlegung, ob eine Geldstrafe voraussichtlich wird vollzogen werden können oder nicht, sind auch noch andere Gründe denkbar, die für die Wahl der einen oder anderen Sanktion sprechen, so insbesondere spezial- und generalpräventive Überlegungen (Botschaft vom 4. April 2012 zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Änderung des Sanktionenrechts], BBl 2012 4736 zu Art. 41 Abs. 1). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2).

 

4.2.3   Die Vorinstanz hat betreffend die Strafart erwogen, für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz komme aufgrund des Strafrahmens von Art. 19 Abs. 2 BetmG einzig eine Freiheitsstrafe in Betracht. Mit Blick auf den engen sachlichen Zusammenhang sowie den Umstand, dass eine Geldstrafe kaum vollstreckbar sei, sei auch für die Wiederhandlung gegen das AIG eine Freiheitsstrafe auszusprechen, wobei das diesbezügliche Verschulden als absolut untergeordnet zu werten sei (Urteil Akten S.530).

 

4.2.4   Während Art. 19 Abs. 2 BetmG Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, allenfalls in Verbindung mit einer Geldstrafe, androht, sieht Art. 115 AIG alternativ Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Die Staatsanwaltschaft hat zutreffend darauf hingewiesen, dass den Erwägungen der Vorinstanz, wonach für die rechtswidrige Einreise keine Strafe auszufällen sei, weil das diesbezügliche Verschulden des Berufungsklägers absolut marginal sei, insbesondere da die Einreise zwecks Drogeneinfuhr erfolgt sei, nicht gefolgt werden kann. Zwar stehen die beiden Delikte in einem zeitlichen und kontextuellen Zusammenhang, dennoch handelt es sich bei der rechtswidrigen Einreise keineswegs um eine Bagatelle, woraus folgt, dass diese separat zu bestrafen ist. Der Berufungskläger ist nicht in der Schweiz wohnhaft und lebt gemäss den aktenkundigen Erkenntnissen in angespannten finanziellen Verhältnissen (vgl. unten E. 4.3.4). Zwar kann die wirtschaftliche Situation der beschuldigten Person bei der Frage der Strafart auch unter spezialpräventiven Gesichtspunkten eine Rolle spielen. Dies ist indessen nicht das einzige Kriterium und soll nicht dazu führen, dass begüterte Täter eher in den Genuss einer Geldstrafe kommen als in finanziell angespannten Verhältnissen lebende Täter. Nach Ansicht des Bundesgerichts soll die Geldstrafe als Sanktion grundsätzlich unabhängig von der finanziellen Leistungsfähigkeit der beschuldigten Person zur Verfügung stehen, was mithilfe eines entsprechend tiefen Tagessatzes zu bewerkstelligen ist. Das Verschulden des Berufungsklägers hinsichtlich der Widerhandlung gegen das AIG ist mit dem Strafgericht im untersten Bereich des Strafrahmens, welcher von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr reicht (Art. 115 Abs. 1 Abs. 1 lit. a AIG), anzusiedeln. Der Berufungskläger ist zudem nicht vorbestraft. Aufgrund des Gesagten ist für den Verstoss gegen das Ausländergesetz mit Blick auf den prinzipiellen Vorrang der Geldstrafe, die Schwere des Verschuldens und das betroffene Rechtsgut eine Geldstrafe auszusprechen.

 

4.3

4.3.1   Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB und daher kumulativ zu verhängen. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft kommt damit vorliegend die Strafschärfung nach Art. 49 Abs. 1 StGB nicht zur Anwendung.

 

4.3.2   Gestützt auf die Qualifikation nach Art. 19 Abs. 2 lit a. BetmG greift die gesetzliche Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr. Aufgrund des objektiven und subjektiven Tatverschuldens ist innerhalb des Strafrahmens, welcher von einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe reicht, eine angemessene Sanktion zu bestimmen (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das objektive Tatverschulden des Berufungsklägers ist ‒ gemessen an den denkbaren Vergleichsfällen innerhalb des qualifizierten Tatbestandes ‒ als eher leicht zu bezeichnen. Die Vorinstanz hat zu Recht erwogen, er habe rund 100 Gramm Heroingemisch mit einem beträchtlichen Wirkstoffgehalt von 47,3% in die Schweiz eingeführt. Aufgrund der unklaren konkreten Umstände kann dem Berufungskläger einzig der Transport der Betäubungsmittel in die Schweiz angelastet werden, welchen er zu Fuss und – im Unterschied zu einem Bodypacker – ohne gesundheitliche Risiken, dafür aber mit einem erhöhten Entdeckungsrisiko ausgeführt hat. In subjektiver Hinsicht ist der Umstand, dass der Berufungskläger selbst nicht drogenabhängig ist, zu seinen Lasten zu werten, hat er doch den Herointransport offensichtlich aus rein monetären Motiven ausgeführt. Er weist zudem keinerlei Beziehung zur Schweiz auf und ist als klassischer Kriminaltourist zu bezeichnen. Hinsichtlich der Täterkomponente ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger zur Tatzeit erst 18 Jahre alt, was eine leicht erhöhte Strafempfindlichkeit zur Folge hat. Die Vorstrafenlosigkeit wirkt sich neutral aus. Ein Geständnis kann dem Berufungskläger schliesslich ebenso wenig zugutegehalten werden wie Einsicht oder Reue. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten ausgesprochen hat. Praxisgemäss ist die Dauer der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs gemäss Art. 51 StGB darauf anzurechnen.

 

4.3.3   Für die rechtswidrige Einreise erscheint angesichts des geringfügigen Verschuldens eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen angemessen. Das Gericht bemisst die Tagessatzhöhe nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters. Dabei sind namentlich das Einkommen, das Vermögen, der Lebensaufwand, Familien- und Unterstützungspflichten sowie das Existenzminimum zu berücksichtigen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Aufgrund der Angaben des nicht unterstützungspflichtigen Berufungsklägers ist davon auszugehen, dass er als Koch bzw. Küchengehilfe in einem Schnellimbiss in Mulhouse monatlich Euro 1'300.– verdient (Akten S. 5, 7, 489). Nach Abzug einer Pauschale von 25% resultiert bei dieser Ausgangslage ein Tagessatz in Höhe von CHF 30.–.

 

4.4      Die Vorinstanz hat dem Berufungskläger vor dem Hintergrund, dass er keine Vorstrafen aufweist und somit als Ersttäter zu bezeichnen ist, praxisgemäss keine negative Legalprognose gestellt und den bedingten Strafvollzug in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB zu Recht gewährt. Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft liegen keine Gründe vor, die einen teilbedingten Strafvollzug erforderlich erscheinen lassen, um den Berufungskläger von weiterer Delinquenz abzuhalten. Dem Berufungskläger ist daher sowohl für die Freiheitsstrafe als auch für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Da nicht von einer Rückfallgefahr auszugehen ist, wird die Probezeit für beide Strafen auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festgesetzt.

 

5.

5.1      Das Strafgericht hat den Berufungskläger in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 StGB für die Dauer von sieben Jahren des Landes verwiesen. Des Weiteren wird gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid die Landesverweisung in Anwendung von Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen (Urteil Akten S. 532 f.).

 

5.2      Der Berufungskläger beantragt, von einer Landesverweisung sei abzusehen. Er macht geltend, das Strafgericht habe seine Lebensumstände gar nie ernsthaft geprüft, keine Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen und auch den Eintrag ins SIS nur rudimentär begründet. Er bringt vor, er lebe seit seinem 11. Altersjahr mit seiner Mutter und zwei jüngeren Schwestern in Frankreich, wo er eine Kochlehre absolviert und zuletzt in einem Restaurant gearbeitet habe. In Frankreich verfüge er über eine Carte de séjour und damit über einen gültigen Aufenthaltstitel. Er sei seit acht Jahren nicht mehr in Albanien gewesen und habe auch keinerlei Bezug mehr zu seinem Heimatland. Eine Ausschaffung (auch) aus Frankreich sei ihm deshalb nicht zuzumuten (Berufungserklärung Ziff. 22 ff. Akten S. 613-615).

 

5.3

5.3.1   Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis 15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, 144 IV 168 E. 1.4.1; zum Ganzen BGer 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.1).

 

5.3.2   Der Berufungskläger ist albanischer Staatsangehöriger. Er wird zweitinstanzlich unter anderem wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG und damit wegen einer Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB, verurteilt. Die Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung sind damit erfüllt.

 

5.4

5.4.1   Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise unter zwei kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden. Es ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Landesverweisung zu einem schweren persönlichen Härtefall gemäss Art. 66 Abs. 2 StGB für den Berufungskläger führen würde (unten E. 5.4.2 ff.). Nur wenn dies bejaht wird, ist in einem zweiten Schritt abzuwägen, ob die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Berufungsklägers am Verbleib in der Schweiz überwiegen (unten E. 5.4.6). Schliesslich ist gegebenenfalls zu untersuchen, ob allfällige völkerrechtliche Vorgaben der Landesverweisung entgegenstehen (unten E. 5.5; vgl. zum Prüfungsschema de Weck, OFK Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 66a StGB N 34).

 

5.4.2   Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) und ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 S. 108, 145 IV 364 E. 3.2 S. 366; 144 IV 332 E. 3.3.1, publ. in: Pra 2019 S. 698, 707). Die strafrechtliche Landesverweisung führt nach dem Willen des Gesetzgebers zu einer klaren Verschärfung der bisherigen ausländerrechtlichen Ausweisungspraxis (BGE 145 IV 55 E. 3.4 und E. 4.3). Zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB lässt sich der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 144 IV 332 E. 3.3.2; vgl. auch BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, die Familienverhältnisse, die finanzielle Situation, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand der betroffenen Person und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Heimatstaat. Weiter sind strafrechtliche Elemente zu berücksichtigen, namentlich ist Rückfallgefahr, wiederholter Delinquenz und den Resozialisierungschancen Rechnung zu tragen (vgl. BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 3.1 m.w.H.; vgl. de Weck, a.a.O. Art. 66a StGB N 21). 

 

5.4.3   Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel hat sich an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0101, EMRK) zu orientieren (BGer 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 2.1.2). Soweit ein Anspruch aus Art. 8 EMRK in Betracht fällt, ist mithin primär die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu beachten (vgl. Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Nach diesem Urteil haben sich die nationalen Instanzen von den im Urteil Üner gegen die Niederlande vom 18. Oktober 2006, Nr. 46410/99, resümierten Kriterien leiten zu lassen (BGer 6B_1428/2020 vom 19. April 2021 E. 2.4.3, BGer 6B_15/2020 vom 5. Mai 2020 E. 1.3.4; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2 S. 340 f.; BGer 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.4, ausführlich: Urteil 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.5). Bei der Interessenabwägung nach den Kriterien von Art. 8 EMRK sind gemäss dem EMRG insbesondere die Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit, das Verhalten der betroffenen Person in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen sowie die Nationalität der betroffenen Personen und die konkreten Umstände des Einzelfalls. Zu dem nach Art. 8 EMRK geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (Urteil BGer 2C_702/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 5.3.2, vgl. zum Ganzen: BGer 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.5.3). Das Verhältnis zu volljährigen Kindern fällt nur dann unter das geschützte Familienleben, wenn ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht; namentlich infolge von Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (vgl. BGE 145 I 227 E. 5.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteil 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 2.1.2, mit Hinweisen). Hinweise auf solche Beziehungen können auch das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bindungen, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person sein (Urteil BGer 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.3 mit Hinweis auf BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12). Es ist zu beachten, dass der Anspruch auf Achtung des Familienlebens jedenfalls nicht absolut gilt: Liegt eine aufenthaltsbeendende oder aufenthaltsverweigernde Massnahme im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese als zulässig, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft «notwendig» erscheint (Urteil BGer 6B_166/2021 vom 8. September 2021 E. 3.3.4; BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 46; Urteil 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.4; BGer 6B_770/2018 vom 24. September 2018 E. 2.1).

 

5.4.4   Der im Zeitpunkt des vorliegenden Urteils 20-jährige Berufungskläger ist gemäss eigenen Angaben im Alter von elf Jahren gemeinsam mit seiner Familie von Albanien nach Frankreich gezogen, wo er ab der fünften Primarschulklasse die reguläre Schule besucht habe. Er gab an, vor seiner Inhaftierung mit seiner Mutter und zwei jüngeren Schwestern zusammengelebt und als Koch bzw. Küchengehilfe in einem Schnellimbissrestaurant in Mulhouse gearbeitet zu haben (Akten S. 4, Prot. erstinstanzliche Hauptverhandlung Akten S. 489). Diese Informationen basieren auf seinen eigenen – teilweise widersprüchlichen – Angaben und konnten nicht objektiv überprüft werden. So gab er anlässlich der Einvernahme vom 7. März 2021 an, er mache gerade eine Lehre als Küchengehilfe (Akten S. 350). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte er hingegen, er habe eine abgeschlossene Kochlehre (Akten S. 491). Bezüglich der familiären Beziehungen gab er in seiner Befragung zur Person am 16. März 2021 an, seine in der Nähe von Mulhouse lebende Verlobte sei hochschwanger mit dem ersten gemeinsamen Kind. Er selbst lebe noch bei seiner Mutter und seinen beiden jüngeren Schwestern (Akten S. 4; vgl. dazu auch seine Aussagen im Verhandlungsprotokoll ZMG, Akten S. 130). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte er auf Frage nach seinen Familienverhältnissen, seine Freundin habe abgetrieben (Akten S. 490). In der Schweiz kenne er niemanden, er unterhalte auch zu keiner in der Schweiz wohnhaften Person Beziehungen und beabsichtige nicht, jemals wieder in die Schweiz zu kommen (Akten S. 366 f., 491). Der Berufungskläger ist offensichtlich sowohl sprachlich, als auch sozial und beruflich in Frankreich integriert. Jedoch steht fest, dass er zur Schweiz weder familiäre noch (legale) berufliche Verbindungen aufweist. Vielmehr kam er einzig zwecks Weitergabe von Betäubungsmitteln an unbekannt gebliebene Dritte und damit als Kriminaltourist in die Schweiz. Ein irgendwie geartetes Interesse des Berufungsklägers am Verbleib in der Schweiz liegt damit offensichtlich nicht vor.  

 

5.4.5   Was die Resozialisierungschancen des Berufungsklägers im Heimatland anbelangt, sind diese gestützt auf seine ungesicherten Angaben schwer zu bewerten, aber letztlich wohl doch als intakt einzustufen. Zwar ist unbestritten, dass die Lebens- und Arbeitsbedingungen in Albanien wohl weniger komfortabel sein dürften als in der Schweiz bzw. in Westeuropa. Der Berufungskläger hat geltend gemacht, seine ganze Familie, insbesondere seine Mutter und seine beiden Schwestern, zu denen er eine sehr enge Beziehung pflege, lebten in Frankreich; in Albanien habe er hingegen niemanden. Der Berufungskläger ist 20 Jahre alt. Er ist damit kein Teenager mehr, sondern ein junger Mann, bei welchem zu erwarten ist, dass er zwar weiterhin den Kontakt zu seiner Ursprungsfamilie pflegen wird, dessen zentrale Beziehungen sich jedoch allmählich auf Freundschaften, eine Paarbeziehung und allenfalls eine eigene Kernfamilie verlagern werden. Ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu seinen in Frankreich lebenden Mutter und Schwestern ist damit nicht ersichtlich. Ob tatsächlich keine Verwandten in Albanien leben, die ihn bei seiner Resozialisierung unterstützen könnten, muss offen bleiben. Als jungem, gesunden Mann, welcher in einer albanischen Familie sozialisiert worden ist, in seinem Heimatland zumindest einen Teil der obligatorischen Schulzeit besucht hat, die Sprache beherrscht und mit den heimatlichen Gepflogenheiten bestens vertraut sein dürfte, ist es dem Berufungskläger jedoch zuzutrauen, seinen künftigen Lebensunterhalt in Albanien auch ohne direkte Hilfe von Verwandten durch Erwerbsarbeit zu bestreiten oder sich notfalls von der dortigen Sozialbehörde unterstützen zu lassen. Wenn der Berufungskläger die Schweiz und damit Westeuropa nun verlassen muss, mag ihm das unliebsam und vorübergehend mit gewissen Entbehrungen verbunden sein. Aufgrund des Gesagten ist indes nicht ersichtlich, dass ihn diese Massnahme unverhältnismässig treffen würde. Seine angeblich in Frankreich abgeschlossene Kochlehre dürfte ihm jedenfalls auch bei der Suche nach einer Arbeitsstelle in Albanien nützlich sein. Es ist dem Berufungskläger ausserdem zuzumuten, während der Dauer der Landesverweisung den Kontakt zu seiner Mutter und seinen Schwestern mittels elektronischer Kommunikationsmittel und allfälligen Besuchen seitens der Familienangehörigen aufrecht zu erhalten.

 

5.4.6   Zusammenfassend erfüllt der Berufungskläger nach Prüfung der relevanten Kriterien – insbesondere mit Blick auf den Umstand, dass er über gar kein Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt und einzig zur Deliktsbegehung in die Schweiz gekommen ist – die Voraussetzungen für die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalles nicht. Damit erübrigt sich eine Interessenabwägung zwischen allfälligen erheblichen privaten Interessen und dem öffentlichen Interesse an der Wegweisung. Jedoch fiele die Abwägung der öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Berufungsklägers am Verbleib in der Schweiz ebenfalls zu seinem Nachteil aus, hat doch der Berufungskläger, der sich in der Schweiz als Kriminaltourist betätigt hat, keinerlei schützenswertes Interesse an einem zukünftigen Aufenthalt in der Schweiz. Er wird unter anderem wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, was ein erhebliches öffentliches Interesse an der Landesverweisung begründet. Gemäss konstanter Rechtsprechung des EGMR ist es bei Betäubungsmitteldelikten gerechtfertigt, dass die Vertragsstaaten gegen Ausländer, die zur Verbreitung dieser «Plage» beziehungsweise «Geissel der Menschheit» beitragen, entschlossen durchgreifen (vgl. Urteile des EGMR Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012, Nr. 38005/07, §§ 65 ff. und 71, Mehemi gegen Frankreich vom 26. September 1997, Nr. 25017/94, § 37; vgl. auch BGE 139 I 145 E. 2.5). Auch das Bundesgericht hat sich bei Straftaten von Ausländern gegen das Betäubungsmittelgesetz hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stets rigoros gezeigt. Eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, insbesondere aus rein pekuniären Motiven gilt als schwere Straftat, von welcher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht. Das öffentliche Interesse an der Verhinderung von derartigen Taten ist als hoch zu gewichten (BGer 6B_1375/2019 vom 19. November 2020 E. 3.3.1, 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 3.4.10 m.w.H.); selbst ein geringes Risiko für einen Rückfall ist nicht hinzunehmen (BGer 2C_914/2017 vom 24. August 2018 E. 2.3), besteht doch ein erhebliches Interesse, Drogenhändler von der Schweiz fernzuhalten (BGer 2A.605/2005 vom 28. Februar 2006 E. 2.4 ff.). Zu beachten ist schliesslich, dass die französischen Migrationsbehörden dem Berufungskläger die Aufenthaltsbewilligung (sofern er denn tatsächlich über eine solche verfügt hat [vgl. dazu Akten S. 489]) entzogen, ihn nach Albanien ausgeschafft und mit einer für den gesamten EU- und Schengen-Raum geltenden Einreisesperre belegt hat (vgl. Dispensationsgesuch Akten S.635, Aktennotiz vom 17. November 2022 Akten S. 646).

 

5.5

5.5.1   Ist nach dem massgebenden Recht eine Landesverweisung anzuordnen, ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob ein völkerrechtlicher Vertrag einen Hinderungsgrund für die Landesverweisung bildet (vgl. BGer 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.5, 6B_861/2019 vom 23. April 2020 E. 3.6.4, 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.1.1, 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 145 IV 364; BGer 6B_907/2018 vom 23. November 2018 E. 2.4.2). Einen weiteren Hinderungsgrund kann sodann das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) darstellen.

 

5.5.2   Entgegen seinen Aussagen an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung verfügt der Berufungskläger nicht über die französische Staatsbürgerschaft (Akten S. 5, 350, 367, 173, Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 489). Als albanischer Staatsangehöriger kann er sich nicht auf das FZA berufen (Art. 1 FZA). Was die Voraussetzungen der EMRK angeht, so wurden diese bereits im Rahmen der vorgenommenen Interessenabwägung berücksichtigt (vgl. oben E. 5.4).

 

5.6

5.6.1   Die Dauer der Landesverweisung wurde vom Berufungskläger nicht explizit angefochten. Aufgrund der formalen Ausgestaltung der Landesverweisung als Massnahme hat die Dauer der Landesverweisung dem verfassungsmässigen Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu entsprechen. Dabei sind insbesondere die privaten Interessen der zu einer Landesverweisung verurteilten Person mit dem je nach Art der begangenen Rechtsgutverletzung unterschiedlich starken öffentlichen Entfernungs- und Fernhalteinteressen miteinander in Einklang zu bringen (vgl. Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 66a StGB N 27 ff.). Dem Sachgericht kommt bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung ein weites Ermessen zu (vgl. BGer 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.3; 6B_1270/2020 vom 10. März 2021 E. 9.5; 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.2.3; 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 5).

 

5.6.2   Mit Blick auf die Erwägungen zur Strafzumessung und zur Landesverweisung ist festzuhalten, dass dem Berufungskläger als Ersttäter keine schlechte Prognose gestellt werden kann (oben E. 4.4), jedoch das öffentliche Interesse an seiner Entfernung aus der Schweiz aufgrund des begangenen qualifizierten Betäubungsmitteldelikts als bedeutend einzuschätzen ist. Aufgrund der Tatschwere, die in der ausgesprochenen Strafhöhe Ausdruck findet, der neutralen Legalprognose, der Beeinträchtigung der Rechtsordnung durch die Delinquenz des Berufungsklägers sowie der mit der Tat zusammenhängenden nicht unerheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ergibt sich, dass die Landesverweisung auf sieben Jahre zu bemessen ist.

 

6.

6.1      Der Berufungskläger beantragt, es sei von einer Eintragung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem abzusehen. Er sei schon seit acht Jahren nicht mehr in seinem Heimatland gewesen; zudem wohnten seine Mutter und seine Schwestern in Frankreich, weshalb ihm eine Einreiseverweigerung (auch) in Frankreich nicht zumutbar sei (Berufungsbegründung Ziff. 26, Akten S. 614).

 

6.2

6.2.1   Das urteilende Gericht hat im Falle der Anordnung einer Landesverweisung gegenüber Drittstaatenangehörigen zu prüfen, ob die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen ist (Art. 20 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013). Besteht aufgrund des vom Drittstaatsangehörigen verübten Delikts eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, was unter anderem dann der Fall ist, wenn der Drittstaatsangehörige in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist kann er zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben werden (Art. 24 Ziff. 2 lit. a der Verordnung [EU] Nr. 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006; vgl. dazu SR 0.362.380.085; BGE 146 IV 172 E. 3, BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.6; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-4372/2015 vom 25. Mai 2016 E. 6.2; vgl. auch Urteile C-7594/2014 vom 12. April 2016 E. 6.3; C-7086/2014 vom 14. Oktober 2015 E. 6.3; C-5578/2013 vom 8. Januar 2015 E. 6.4; de Weck, a.a.O., Art. 66a StGB N 33; Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, vor Art. 6a-66d StGB N 95).  Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen. An die Annahme einer solchen Gefahr sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das "individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt" (BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.5, 4.7.2, 4.8).  Dass bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde, steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS daher nicht entgegen (vgl. Urteil 6B_739/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 2.2). Ebenso wenig setzt Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung die Verurteilung zu einer "schweren" Straftat voraus, sondern es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer "gewissen" Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelikten. Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person. Schliesslich dürfen nur Einreiseverbote im SIS ausgeschrieben werden, die in Beachtung der nationalen Verfahrensregeln und auf der Grundlage einer individuellen Bewertung ergingen (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Art. 24 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) 2018/1861 stellt klar, dass diese individuelle Bewertung eine Beurteilung der persönlichen Umstände des betreffenden Drittstaatsangehörigen und der Auswirkungen der Einreise- und Aufenthaltsverweigerung für den betreffenden Drittstaatsangehörigen umfassen muss. Damit soll sichergestellt werden, dass nur grundrechtskonforme Einreiseverbote Eingang ins SIS finden (BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.8). Art. 24 SIS-II-Verordnung und Art. 24 der Verordnung (EU) 2018/1861 verpflichten die Schengen-Staaten nicht zum Erlass von Einreiseverboten. Kommt es gestützt auf das nationale Recht wegen eines strafbaren Verhaltens im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung indes zu einer Landesverweisung und sind die zuvor erwähnten Voraussetzungen erfüllt, d.h. ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung zu bejahen, ist die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS grundsätzlich verhältnismässig und folglich vorzunehmen (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2 S. 178).

 

6.2.2   Den übrigen Schengen-Staaten steht es frei, die Einreise in ihr Hoheitsgebiet im Einzelfall aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen dennoch zu bewilligen (Art. 6 Abs. 5 lit. c Schengener Grenzkodex; vgl. auch Art. 25 Abs. 1 lit. a der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex; ABl. L 243 vom 15. September 2009 S. 1). Die Souveränität der übrigen Schengen-Staaten wird insofern durch die in der Schweiz ausgesprochene Landesverweisung, welche ausschliesslich für das Hoheitsgebiet der Schweiz gilt, nicht berührt (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3 S. 178 f.; Urteil 6B_509/2019 vom 29. August 2019 E. 3.3; zum Ganzen BGer 1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.9).

 

6.3      Der Berufungskläger ist als albanischer Staatsbürger Drittstaatsangehöriger und somit Angehöriger eines Staates, der nicht der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) angehört. Im vorliegenden Fall sieht die begangene Tat eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr vor, was gemäss der vorweggenommenen Interessenabwägung in Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung als Eintragungsfall gilt. Auch liegt die konkret ausgesprochene Freiheitsstrafe von 18 Monaten deutlich über der Jahresschwelle. Zwar ist der Berufungskläger erstmalig deliktisch in Erscheinung getreten und sein Verschulden ist innerhalb des Strafrahmens von Art. 19 Abs. 2 BetmG als eher leicht zu bezeichnen (vgl. oben E. 4.3.2). Zudem war er gemäss seinen eigenen Angaben in Frankreich bestens integriert. Ob er in Frankreich aber tatsächlich ordnungsgemäss angemeldet war, muss mit Blick auf die Auskunft der Verbindungsbeamtin CH/F, wonach der Berufungskläger in Frankreich nicht im Ausländerregister registriert sei (Akten S. 24) sowie die von den französischen Behörden verhängte Einreisesperre zumindest bezweifelt werden. Bezüglich der Verhältnismässigkeit der Eintragung kann ferner auch auf die bereits erfolgten Ausführungen zur Landesverweisung verwiesen werden (E. 5.4.3 ff.). Der Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers, der gemäss eigenen Angaben vor seiner Inhaftierung in Frankreich gewohnt hat und dessen Mutter und Schwestern noch immer dort leben, lässt sich nur mit der Schwere der Straftat und der mit seinem deliktischen Verhalten einhergehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung rechtfertigen. Die beurteilte Aufenthaltsverweigerung in Form einer strafrechtlichen Landesverweisung stützt sich daher auf eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung, wobei der Tatbestand des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG in den Anwendungsbereich von Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung fällt. Es ist gerichtsnotorisch, dass der Betäubungsmittelhandel grenzüberschreitend stattfindet. Es besteht somit die Möglichkeit, dass sich der im grenznahen Ausland wohnhafte Berufungskläger auch künftig von Frankreich aus am hiesigen Betäubungsmittelhandel beteiligen könnte. Der Zweck der Landesverweisung könnte somit vereitelt respektive umgangen werden, würde sie nicht ins Schengener Informationssystem eingetragen. Die damit einhergehende zusätzliche Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit im gesamten Schengenraum, mithin auch in Frankreich, wo angeblich seine Ursprungsfamilie lebt, hat der Berufungskläger in Kauf zu nehmen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, gilt diese Einschränkung zudem nicht absolut, da die einzelnen Schengenstaaten, in casu Frankreich, die Einreise in ihr Hoheitsgebiet im Einzelfall bei Vorliegen besonderer Gründe dennoch bewilligen können (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3). Namentlich die vom Berufungskläger geltend gemachte Unzumutbarkeit der Rückkehr nach Albanien ist angesichts des Umstandes, dass mit der dortigen Sprache und Kultur vertraut ist, nicht plausibel (vgl. dazu E. 5.4.5). Daraus folgt – insbesondere mit Blick auf die bei Betäubungsmitteldelikten anzuwendenden Strenge – dass die Landesverweisung ins Schengener Informationssystem eingetragen wird.

 

7.

7.1      Aus dem Gesagten folgt, dass die Berufung des Berufungsklägers abzuweisen ist. Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden somit nach dem Verursacherprinzip auferlegt. Da der Berufungskläger auch im zweitinstanzlichen Verfahren des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich bestätigt wird, rechtfertigt es sich, ihm die Verfahrenskosten von CHF 4’003.20 sowie die Urteilsgebühr von CHF 6’500.– für das erstinstanzliche Verfahren vollständig aufzuerlegen.

 

7.2      Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zur Anwendung. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1). Der Berufungskläger unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich. Auch die Staatsanwaltschaft dringt mit ihren Anträgen nur insoweit durch, als neben einer bedingten Freiheits- noch eine bedingte Geldstrafe gegen den Berufungskläger verhängt wird. Unter diesen Umständen trägt der Berufungskläger auch die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1’500.– (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

 

7.3      Dem amtlichen Verteidiger, [...], ist für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ein angemessenes Honorar gemäss der eingereichten Honorarnote vom 9. Februar 2023, zuzüglich drei Stunden für die Berufungsverhandlung zum praxisgemässen Stundenansatz von CHF 200.– auszurichten. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Es wird festgestellt, dass das Urteil des Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 28. Juli 2021 in folgenden Punkten mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist:

-       Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Betäubungsmittel (Verzeichnis BMD, Pos. 1001-1003);

-       Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren.

 

A____ wird – in Abweisung der Berufung und der Anschlussberufung – des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen sowie der rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 6. März 2021 bis 16. Mai 2021 sowie des vorzeitigen Strafvollzugs vom 17. Mai 2021 bis 28. Juli 2021, beides mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 und 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes, Art. 115 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a des Ausländer- und Integrationsgesetzes sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.

 

A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o des Strafgesetzbuches für 7 Jahre des Landes verwiesen.

 

Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem ausgeschrieben.

 

Der Berufungskläger trägt die Verfahrenskosten von CHF 4'003.20 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 6'500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des Berufungsverfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen). 

 

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 4'340.– und ein Auslagenersatz von CHF 91.20, zuzüglich 7,7% MWST von CHF 341.20 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

 

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration

-       Bundesamt für Polizei

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               lic. iur. Mirjam Kündig

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).