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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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SB.2021.117
URTEIL
vom 24. Januar 2023
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz), lic. iur. Sara Lamm, lic. iur. Mia Fuchs
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Anschlussberufungsbeklagter
vertreten durch B____, Advokat, Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Anschlussberufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel Berufungsbeklagte
Privatklägerin
C____
vertreten durch D____, Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 2. Juni 2021 (SG.2021.12)
betreffend mehrfachen Betrug und mehrfache Urkundenfälschung
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 2. Juni 2021 wurde A____ (Berufungskläger) des mehrfachen Betrugs schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt (Probezeit zwei Jahre). Von der Anklage wegen mehrfacher Urkundenfälschung wurde er hingegen freigesprochen. Darüber hinaus ist der Berufungskläger zur Zahlung einer Parteientschädigung von CHF 5'115.75 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) an die C____ (Privatklägerin) verurteilt worden. Deren Mehrforderung wurde indes abgewiesen. Ferner wurden dem Berufungskläger Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1‘138.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 7’500.– auferlegt. Im Übrigen ist sein amtlicher Verteidiger unter Rückforderungsvorbehalt aus der Strafgerichtskasse entschädigt worden.
A____, amtlich verteidigt durch B____, hat am 3. Juni 2021 Berufung angemeldet, mit Schreiben vom 30. Oktober 2021 Berufung erklärt und dieselbe mit Eingabe vom 2. Mai 2022 begründet. Es wird beantragt, das Urteil der Vorinstanz im Teil «Betrug» unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und den Berufungskläger freizusprechen. Eventualiter sei das Urteil «zur Neuverhandlung» an die Vorinstanz zurückzuweisen, um die beantragten Beweise (die zu genehmigenden Beweisanträge) zu erheben und die Ergebnisse in die Erwägungen einzubeziehen. Im Teil «Urkundenfälschung» sei das Urteil und «damit die Freisprechung betreffend mehrfache Urkundenfälschung» zu bestätigen. Die Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 25. Oktober 2021 Anschlussberufung erklärt und dieselbe am 22. Januar 2022 begründet. Es wird beantragt, es sei das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich des Freispruchs vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung kostenfällig aufzuheben. Der Berufungskläger sei demzufolge wegen mehrfachen Betrugs sowie mehrfacher Urkundenfälschung schuldig zu sprechen und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 18 Monaten (unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren) zu verurteilen.
In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 24. Januar 2023 wurden der Berufungskläger und dessen langjähriger Bekannter E____ (als Zeuge) befragt. Die fakultativ geladene Privatklägerin hat auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Danach gelangten die Verteidigung und der Vertreter der Staatsanwaltschaft zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1. Formelles
1.1 Legitimation
Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt, sodass die Legitimation betreffend Anschlussberufung auch für sie gegeben ist. Auf die form- und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2 Kognition
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3 Teilrechtskraft
1.3.1 Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.3.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren wurde nicht angefochten und ist somit in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.
2. Vorbemerkungen
2.1 Verschiebungsantrag
2.1.1 Die Staatsanwaltschaft reichte mit Eingabe vom 16. Januar 2023 (eingegangen beim Appellationsgericht am 18. Januar 2023) das rechtskräftige, sich mit Fragen der Urkundenfälschung im Zusammenhang mit COVID-19-Krediten beschäftigende Urteil des Appellationsgerichts SB.2021.108 vom 24. August 2022 (in anonymisierter Form) ein und teilte mit, dass sie im Rahmen ihres Parteivortrags darauf verweisen werde (Akten S. 704 ff.). Mit Verfügung vom 19. Januar 2023 ordnete die Verfahrensleiterin an, dass das Urteil den anderen Parteien und den übrigen Gerichtsmitgliedern zur Kenntnis zugestellt werde (Akten S. 740). Mit Schreiben vom 23. Januar 2023 (Akten S. 742 ff., 782 ff.) ersuchte die Verteidigung um Verschiebung der Berufungsverhandlung (Ziff. 1). Es sei ein neuer Termin festzulegen, welcher genügend Zeit einräume, um a) den dem eingereichten Urteil zugrundeliegenden Sachverhalt und dessen allfällige Parallelen und Unterschiede zum vorliegend zur Diskussion stehenden Fall analysieren zu können, b) daraus die tatsächlichen und rechtlichen Folgerungen ziehen bzw. nachvollziehen zu können und c) sich auf die Hauptverhandlung vorbereiten und auf das Plädoyer der Staatsanwaltschaft reagieren zu können (Ziff. 2). Zusätzlich zum entsprechenden Urteil sei dem Berufungskläger in den vorinstanzlichen Entscheid des Einzelgerichts in Strafsachen vom 18. Juni 2021 sowie in die diesen Urteilen zugrundeliegenden Akten Einsicht zu gewähren (was die Einzelheiten betrifft, allenfalls beschränkt auf die Verteidigung). Mit begründeter Verfügung vom 23. Januar 2023 wies der vertretungsweise instruierende Appellationsgerichtspräsident den Verschiebungsantrag ab. Der Berufungskläger hat den Antrag in der Folge auch dem Berufungsgericht unterbreitet (Akten S. 782 ff., 844).
2.1.2 Auch wenn das zur Diskussion stehende Urteil den Parteien kurzfristig zugestellt wurde und die Verteidigung in Zeitnot geraten sein mag, ist zunächst festzuhalten, dass keine Pflicht der Staatsanwaltschaft besteht bzw. bestand, den Entscheid vorgängig einzureichen. Es wäre für den Berufungskläger bzw. dessen Verteidigung noch unangenehmer gewesen, wären sie erst an der Berufungsverhandlung mit dem entsprechenden Urteil konfrontiert worden, wobei sowohl Gericht als auch Anwaltschaft (nach Rücksprache mit ihrer Klientschaft) in der Lage sein müssen, zu sich ad hoc stellenden Fragen kurzfristig Stellung zu beziehen. Kommt dazu, dass die Frage der Urkundenqualität von COVID-19-Kreditanträgen in der Lehre seit längerer Zeit kontrovers diskutiert wurde (Jean-Richard-Dit-Bressel//Jug-Höhener, Die Profiteure der Krise – Ein Betrug der besonders verwerflichen Art: Strafbarkeit des Missbrauchs von Corona-Krediten aus einer Praxisperspektive, Jusletter vom 3. August 2020; Inderbitzin, in: Graf [Hrsg.], StGB, Annotierter Kommentar, Bern 2020, Art. 251 N 23; Brechbühl/Chenaux/Lengauer/Nösberger, Covid-19-Kredite – Rechnungsgrundlagen und Praxis der Missbrauchsbekämpfung, Jusletter 5. Oktober 2020, Rz. 64 ff.; Märkli/Gut, Missbrauch von Krediten nach COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung, in: AJP 2020, S. 722 ff., 728 f.; Micheli, in: Kellerhals Carrard/Bürgschaftsgenossenschaften Schweiz [Hrsg.], Corona Kredite für KMU, Zürich 2021, Art. 25 Covid-19-SBüG N 55) und bereits einige Monate vor der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung ein diesbezügliches, der Öffentlichkeit zugängliches Urteil des Zürcher Obergerichts (OGer ZH SB210497 vom 10. Februar 2022) vorlag, auf welches sich das Appellationsgericht in SB.2021.108 vom 24. August 2022 denn auch im Wesentlichen stützte. Es wäre der Verteidigung spätestens nach Zustellung der Anschlussberufungsbegründung der Staatsanwaltschaft, in welcher diese Fragen aufgeworfen wurden, zumutbar und wohl auch geboten gewesen, sich rechtzeitig mit den zur Verfügung stehenden Materialien auseinanderzusetzen. Darüber hinaus steht eine rein juristische und keine Sachverhaltsbeurteilung zur Diskussion. Es geht insbesondere auch nicht um Noven. Eine detaillierte Aktenkenntnis zum Referenzurteil SB.2021.108 ist für eine reine Subsumtionsfrage daher nicht erforderlich. Daraus folgt, dass der erneute Antrag des Berufungsklägers abzuweisen, die Berufungsverhandlung nicht zu verschieben und dem Berufungskläger auch keine Akteneinsicht in die Akten des Verfahrens SB.2021.108 zu gewähren ist.
2.2 Beweisanträge
Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung hat der Berufungskläger die bereits in der Berufungserklärung bzw. der Berufungsbegründung gestellten Beweisanträge wiederholt (Akten S. 844). Da für die Begründung des Entscheids über die Beweisanträge eine Einbettung derselben in das Gesamtgefüge der erhobenen Beweise erforderlich ist, erfolgen entsprechende Ausführungen nach den Erwägungen 3-5 zum Tatsächlichen und Rechtlichen.
3. Tatsächliches
3.1 F____
3.1.1 Aufgrund der entsprechenden Aktenbelege steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass A____ am 26. März 2020 namens der F____, deren einziger Verwaltungsrat er war, bei der G____einen Covid-19-Kredit in Höhe von CHF 500’000.‒ beantragte, welcher am nächsten Tag dem Konto der F____ gutgeschrieben wurde (SB G____ 2/F____ 4; SB G____ 1/F____ 3). Erstellt ist auch, dass der im Kreditantrag angegebene Umsatzerlös von CHF 5'000’000.‒ nicht die tatsächlichen Verhältnisse widerspiegelte, da die F____ gemäss der Erfolgsrechnung des Jahres 2019 «lediglich» einen Umsatz von CHF 567’240.16 erzielt hatte (SB A/3 ff.). Der F____ wurden somit CHF 443’276.‒ zu viel überwiesen, war die maximal erhältliche Kreditsumme doch auf 10 % des Umsatzerlöses begrenzt, in casu also auf CHF 56’724.‒ (Art. 7 Abs. 1 COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung [Covid-19-SBüV, SR 951.261; nicht mehr in Kraft]).
3.1.2 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Berufungskläger gestützt auf diese Feststellungen Betrug vor. A____ bestreitet demgegenüber auch im Rechtsmittelverfahren eine Betrugsabsicht. Das Ganze sei ein Missverständnis. Er habe keine CHF 500'000.‒ erhältlich machen wollen, sondern das Kreditantragsformular nur falsch ausgefüllt. Sein Neffe, der für ihn den Antrag auf dem Computer bearbeitet habe, habe versehentlich eine Null zu viel angefügt, und er – der Berufungskläger ‒ habe das Gesuch im Vertrauen auf den korrekten Inhalt alsdann unterschrieben (Akten S. 90 ff., 522 ff., 846 ff.). Auch wenn in der unübersichtlichen Situation eine gewisse Hektik herrschte und der Berufungskläger auch Angst um seine Existenz bzw. Panik gehabt haben mag (Akten S. 848, 850 f.), ist dieser Einwand – wie bereits das Strafgericht zutreffend erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S. 5 f.) ‒ unglaubhaft. Selbst bei einem nach Aussage von E____ quirligen und zuweilen chaotischen Geschäftsmann wie dem Berufungskläger (Akten S. 853) ist es sehr unwahrscheinlich, dass gleich bei allen drei Formularen, die gemäss den konstanten Aussagen des Berufungsklägers für die F____ ausgefüllt worden sind – weil einmal die E-Mail-Adresse gefehlt habe und ein anderes Mal die IBAN-Nummer unvollständig gewesen sei – unabsichtlich eine Null zu viel erfasst worden sein soll (Akten S. 522, 524, 846 ff.). Zum anderen sind der eingefügte Umsatzerlös – A____ fügte just den Maximalbetrag ein – und die beantragte Kreditlimite auf dem Antragsformular unverkennbar abgegrenzt, sodass sie dem Berufungskläger als erfahrenem Geschäftsmann ‒ wie auch die fehlende E-Mail-Adresse bzw. die unvollständige Kontonummer ‒ bei einem Missverständnis hätten auffallen müssen. Auch war dem Berufungskläger aufgrund seines beruflichen Hintergrunds zweifellos bewusst, dass er die Kreditvereinbarung seines Neffen bzw. dessen Umsatzangabe nicht unbesehen für seine Zwecke übernehmen konnte. Aufgrund seiner Geschäftserfahrung ist ausserdem auszuschliessen, dass A____ glaubte, man müsse im Eingabefeld «Umsatzerlös» den gewünschten Kreditbetrag eintragen, zumal er an der Hauptverhandlung des Appellationsgerichts zu Protokoll gab, er habe den Umsatz 2018 bzw. 2019 einfach auf- oder abgerundet (Akten S. 849) und im Übrigen auch die angegebene Anzahl Mitarbeiter (20) nicht der Wahrheit entsprach (Akten S. 849; SB G____ 2/F____ 4). Im Übrigen war auf der Kreditvereinbarung ein fett gedruckter Hinweis auf die Strafbarkeit falscher Angaben angebracht (SB G____ 2/F____ 4). Kommt hinzu, dass der Kreditantrag für die H____ – auch hier soll unbemerkt eine Null zu viel eingefügt worden sein (Akten S. 850) – ein identisches Vorgehen belegt, zumal dort zwei Millionen Franken Umsatzerlös und noch dazu zwölf Mitarbeiter vorgespiegelt wurden (vgl. dazu im Detail E. 3.2), obschon die Einzelfirma ‒ auch wenn noch im Handelsregister eingetragen ‒ schon seit Mitte des Jahres 2018 keine Aktivitäten mehr verzeichnete. Eine derartige Analogie kann mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 5) kein Zufall sein. Sie unterstreicht vielmehr die unlauteren Absichten des Berufungsklägers, der das für die H____ gesprochene Geld doch zugegebenermassen noch nicht einmal für deren Geschäftstätigkeit verwenden wollte, sondern für die F____ (Leasingverträge, die zufolge zu hoher administrativen Gebühren noch über die H____ liefen), obschon es sich dabei um eine offensichtlich unerlaubte Zweckentfremdung gehandelt hätte (Akten S. 523, 847 ff.).
3.1.3 Jeglicher Grundlage entbehrt sodann die Behauptung, der Berufungskläger sei davon ausgegangen, dass die Bank das Kreditgesuch wie bei gewöhnlichen Kreditanfragen eingehend prüfe, Dokumente zur finanziellen Situation einfordere und schlussendlich die Höhe des Kredits bestimme (Akten S. 90, 94, 523, 846; SB A/22 ff.). Wie das Strafgericht überzeugend erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S. 6), war es allgemein bekannt, dass die Covid-19-Kredite vor dem Hintergrund einer ausserordentlichen Situation geschaffen wurden, den Zweck verfolgten, namentlich kleineren und mittleren Betrieben einfach, rasch und unkompliziert finanzielle Mittel zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen zukommen zu lassen, und dass die gängigen Prüfungskriterien daher nicht zur Anwendung gelangen würden. Davon ging entgegen seiner Behauptung offenkundig auch der Berufungskläger aus, hat er doch wiederholt beklagt, dass die Kreditsumme nicht wie angekündigt bereits nach einer halben Stunde auf seinem Konto gewesen sei (Akten S. 90, 129, 522 f., 847), was überhaupt nur dann möglich wäre, wenn die üblichen Überprüfungsmechanismen zugunsten einer vereinfachten Kreditgewährung auf der Basis einer Selbstdeklaration ausser Kraft gesetzt worden wären. Davon, dass das Kreditvolumen in Höhe von 20 Milliarden Franken nicht ausreichen könnte und er sich mit der Antragsstellung daher beeilen musste, war entgegen der Ansicht des Berufungsklägers (Akten S. 846, 854) nie die Rede. Dies lässt sich auch im Nachhinein nicht begründen (vgl. dazu https://covid19.easygov.swiss/, zuletzt besucht am 28. März 2023). Im Übrigen kann auch auf die zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil S. 5 ff.).
3.2 H____
3.2.1 Es ist unbestritten, dass der Berufungskläger am 27. März 2020, nachdem er bereits für die F____ einen Kredit beantragt hatte, auch für die Einzelfirma H____ einen Kreditantrag bei der G____ stellte. Er ersuchte gestützt auf einen angegebenen Umsatzerlös von CHF 2‘000'000.‒ um eine Kreditsumme in der Höhe von CHF 200'000.‒, welche in der Folge ausbezahlt wurde (Akten S. 846; SB G____ 2/H____ 2). Tatsächlich war die H____ aber seit Ende Juni 2018 geschäftlich gar nicht mehr aktiv und erwirtschaftete seither demnach auch keinen Umsatz mehr, auch wenn sie noch im Handelsregister eingetragen war (Akten S. 65, 96 ff., 129 f., 530 ff.). Der Berufungskläger hat folglich durch falsche Angaben bezüglich des Umsatzerlöses 2019 eine Kreditsumme in Höhe von CHF 200'000.‒ erhältlich gemacht, auf welche die H____ keinen Anspruch hatte.
3.2.2 A____ macht auch im Zusammenhang mit diesem Kreditantrag einen Tippfehler bzw. ein Missverständnis geltend (Akten S. 96, 128). Inwiefern ein Versehen vorliegen könnte, erschliesst sich mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 10) hier freilich noch weniger als beim Kreditantrag für die F____. Der Berufungskläger wusste, dass die H____ keinen Umsatz mehr generierte, so dass ein «Vertippen» gar nicht möglich war. Auch war ihm gemäss seinen Aussagen vor Strafgericht bekannt (Akten S. 523), dass es sich bei der F____ und der H____ um zwei voneinander unabhängige Unternehmen gehandelt hat, wobei die AG mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet war bzw. immer noch ist (die Einzelfirma wird dem Berufungskläger als natürliche Person zugerechnet). Er musste sich folglich auch im Klaren darüber sein, dass sein Vorhaben, den für die Einzelfirma erwirkten Kredit für die AG zu verwenden, gar nicht zulässig ist. Kommt hinzu, dass er im Antragsformular wahrheitswidrig behauptete, dass keine anderen Anträge für nach der COVID-19-Solidarbürgschaftsveordnung verbürgte Kredite hängig seien und die H____ ausserdem zwölf Mitarbeitende habe (SB G____ 2/H____ 2). Vor diesem Hintergrund ist eine etwaige Unabsichtlichkeit auch hier undenkbar. Ergänzend kann auf die zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil S. 5 ff.).
4. Zum mehrfachen Betrug
4.1 Grundlagen
4.1.1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, macht sich des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) schuldig. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände (BGE 135 IV 76 E. 5.1; Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 146 N 2).
4.1.2 Der Tatbestand des Betrugs verlangt Arglist, weil nur geschützt werden soll, wer im Geschäftsverkehr eine gewisse Diligenz walten lässt. Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts dann gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Arglist scheidet nur aus, wenn das Täuschungsopfer die grundlegenden Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Die zum Ausschluss der Arglist führende Opfermitverantwortung kann deshalb nur in Ausnahmefällen bejaht werden (BGE 142 IV 153 E. 2.2, 135 IV 76 E. 5.2; vgl. auch Maeder/Niggli, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 146 StGB N 61 ff.).
4.1.3 Ein Vermögensschaden liegt nach der Rechtsprechung vor bei tatsächlicher Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven sowie dann, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Letzteres ist der Fall, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (sog. «Gefährdungsschaden»; vgl. dazu BGE 142 IV 346 E. 3.2, 129 IV 124 E. 3, 122 IV 279 E. 2.a; OGer ZH SB210497 vom 10. Februar 2022 E. 1.4; Jean-Richard-Dit-Bressel//Jug-Höhener, a.a.O., Rz. 25 ff.; Maeder/Niggli, a.a.O., Art. 146 StGB N 185, 206 ff.).
4.2 Würdigung für den vorliegenden Fall
4.2.1 Über die wahren finanziellen Verhältnisse bzw. Umsatzerlöse der F____ und der H____ getäuscht, zahlte die G____ auf der Basis des ihren Mitarbeitenden vorgespiegelten, in Tat und Wahrheit nicht erzielten Umsatzerlöse von CHF 5'000'000.– und CHF 2'000'000.– mit CHF 443'276.– und CHF 200'000. – weit mehr als die dem Unternehmen zustehenden 10 % des Umsatzes aus.
4.2.2 Hinsichtlich des bestrittenen Tatbestandselements der Arglist ist festzuhalten, dass die Beantragung und Gewährung von COVID-19-Krediten vom Bund bewusst niederschwellig gehalten wurde, um den betroffenen Unternehmen rasch und unkompliziert Liquidität zu verschaffen. So war vorgesehen, dass die Kreditinstitute und die Bürgschaftsorganisationen die Gesuche jeweils nur auf Vollständigkeit und formelle Korrektheit hin prüfen (Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang 1 Ziff. 2.3 sowie Art. 11 Abs. 3 Covid-19-SBüV; Micheli, a.a.O., Art. 25 Covid-19-SBüG N 68). Eine inhaltliche Überprüfung der Angaben in den zahlreich eingegangenen Kreditanträgen hätte Nachforschungen notwendig gemacht und wäre nicht ohne wesentlichen Aufwand möglich und zumutbar gewesen, was einen langwierigen Prozess nach sich gezogen hätte. Damit wäre das Ziel einer schnellen und unbürokratischen Soforthilfe in dieser Ausnahmesituation aber nicht erreichbar worden. Damit, dass bei einer Grossbank wie der G____ eine sehr grosse Anzahl an Kreditanträgen eingehen würden, war ohne Weiteres zu rechnen. Hätte es sich nur um Einzelschicksale gehandelt, hätte es keiner Sonderlösung durch den Bund bedurft.
4.2.3 Zudem ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger insbesondere im Hinblick auf die Höhe des angegebenen Umsatzes eine so offensichtlich falsche Angabe gegenüber seiner Hausbank nicht gemacht hätte, wenn er davon ausgegangen wäre, dass diese die finanziellen Verhältnisse seiner Gesellschaften ohne Weiteres kennen würde. Davon ist bei einer Grossbank wie der G____ nicht auszugehen, zumal sie auch nicht wusste, ob der Berufungskläger auch bei anderen Banken über Geschäftskonten verfügte oder nicht. Dies hätten die Mitarbeitenden der G____ nur durch Nachfrage beim Berufungskläger oder zum Beispiel durch Anforderung von Mehrwertsteuerabrechnungen abklären können, wofür aber – wie soeben dargelegt – in dieser gesamtgesellschaftlichen Notsituation die Kapazitäten und die Zeit fehlten. Der Berufungskläger hätte seine offensichtlichen Falschangaben zweifellos nicht gemacht, wenn er mit deren Überprüfung gerechnet hätte. Daher drängt sich zwingend der Schluss auf, dass er darauf vertraute, dass eine Überprüfung seiner Angaben unter den gegebenen besonderen Umständen mit einer hohen Wahrscheinlichkeit unterlassen werden würde.
4.2.4 Schliesslich bestanden zum Zeitpunkt der beiden Gesuche des Berufungsklägers am 26. bzw. 27. März 2020 noch keinerlei Vorgaben des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO), wie bzw. ob eine Prüfung durch die Kreditgeber durchzuführen sei. Den Auftrag zur Ausarbeitung eines solchen Prüfkonzepts gab der Bundesrat am 1. April 2020; die Eckwerte des Konzepts wurden sodann erst am 3. April 2020 vom Bundesrat gutgeheissen und öffentlich kommuniziert (vgl. dazu Missbrauchsbekämpfung: Prüfkonzept – COVID-19 Solidarbürgschaften, Version 00.08, 23. Juni 2020, Ziff. 2, abrufbar unter https://cutt.ly/u888d5U, zuletzt besucht am 28. März 2023). Doch selbst, wenn das Prüfkonzept schon zum Zeitpunkt des Kreditantrags gegolten hätte, so könnte daraus nichts zu Gunsten des Berufungsklägers abgeleitet werden, führt doch auch dieses bei den Prüfschritten der Bank entgegen der im Rechtsmittelverfahren geäusserten Ansicht des Berufungsklägers (Akten S. 685, 848) unter anderem bloss aus, dass anhand der Selbstdeklaration (nicht anhand der Bank anderweitig zur Verfügung stehender Daten) zu plausibilisieren sei, dass der Umsatzerlös des gesuchstellenden Unternehmens im Jahr 2019 den Betrag in der Höhe von CHF 500'000'000.– nicht überschritten habe (Ziff. 5.2.1 lit. d und Ziff. 5.2.2. lit. d des Prüfkonzepts).
4.2.5 Die Covid-19-(Basis-)Kreditgewährung sollte nach dem Gesagten rasch und unbürokratisch auf Grundlage einer Selbstdeklaration erfolgen und die Kredite nach einem einfachen und standardisierten Verfahren gewährt werden. Den Bürgern bzw. Unternehmen wurde in dieser ausserordentlichen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lage damit ein besonderes – von Gesetzes wegen geschaffenes – Vertrauen entgegengebracht. Eine Opfermitverantwortung ist mithin auszuschliessen, womit die Täuschung auch mit Blick auf die überzeugenden diesbezüglichen Erwägungen des Strafgerichts (vorinstanzliches Urteil S. 6 ff.) arglistig erfolgt ist (vgl. auch OGer ZH SB210497 vom 10. Februar 2022 E. 1.3.2; Märkli/Gut, a.a.O., S. 728; Micheli, a.a.O., Art. 25 Covid-19-SBüG N 68).
4.2.6 Unstreitig ist des Weiteren die kausale Vermögensverfügung, da dem Berufungskläger aufgrund des täuschenden Verhaltens und des dadurch ausgelösten Irrtums bei der G____ der Kredit in der beantragten Höhe zu Unrecht überwiesen wurde (vgl. dazu Jean-Richard-Dit-Bressel/Jug-Höhener, a.a.O., Rz. 24). Wie der Vertreter der Staatsanwaltschaft überzeugend ausgeführt (Akten S. 751) und bereits das Strafgericht zutreffend erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S. 8), ist der Privatklägerin bzw. dem Bund bereits mit der zu Unrecht respektive zweckfremd erfolgten Kreditauszahlung ein – zumindest vorübergehender (BGE 123 IV 17 E. 3d, 121 IV 104 E. 2c; Maeder/Niggli, a.a.O., Art. 146 StGB N 166) – Schaden entstanden. Dies, weil ihr Vermögen bereits im Zeitpunkt der Auszahlung in einem Masse gefährdet war, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert war, da der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung hätte Rechnung getragen werden müssen. Entgegen der im Rechtsmittelverfahren mehrfach geäusserten Ansicht des Berufungsklägers (Akten S. 685 ff., 760, 763, 770, 853 f.) ist ein Schaden im juristischen Sinn damit bereits im Zeitpunkt der Überweisung der Darlehensvaluta eingetreten und der Betrug – unabhängig von der zeitlich später mit Hilfe des heute als Zeugen befragten E____ erfolgten Rückzahlung eines grossen Teils der insgesamt gewährten Darlehenssumme – vollendet (vgl. dazu BGE 133 IV 171 E. 6.5; BGer 6B_295/2019 E. 1.4; Trechsel/Crameri, a.a.O., Art. 146 N 27). Auf die Rückzahlung eines grossen Teils der Darlehenssumme ist jedoch im Rahmen der Strafzumessung zurückzukommen (vgl. dazu E. 7.6).
4.2.7 Wie vorstehend dargelegt (vgl. dazu E. 3.1 und 3.2), sind die Rechtfertigungs- und Erklärungsversuche des Berufungsklägers allesamt unglaubhaft. Das Verfahren für die Gewährung der Kredite wurde – wie zuvor erwogen (vgl. dazu E. 4.2.2) – bewusst einfach gehalten und beruhte auf Vertrauen und Selbstdeklaration. Dies wurde vom Bundesrat auch so kommuniziert und war dem Berufungskläger klar, zumal er selber angab, die Verlautbarungen des Bundesrats verfolgt zu haben (Akten S. 89, 99 f.). Auch hatte er gemäss eigenen Angaben zuvor schon vergeblich versucht, an einen gewöhnlichen Kredit zu gelangen, wurde aber auf die in Kürze folgenden Entscheide der Regierung verwiesen (Akten S. 100 f.), weshalb er auch deshalb um die besonderen Bedingungen im Zusammenhang mit dem Covid-19-Kredit wusste. Er rechnete damit, dass aufgrund der Dringlichkeit in dieser Ausnahmesituation keine normale Überprüfung der Kreditanträge durch die Kreditgeberin würde stattfinden können. A____ hat wissentlich und willentlich falsche Angaben gemacht, um an einen höheren als den der F____ bzw. der H____ zustehenden Geldbetrag zu gelangen und die eingetretene Bereicherung, auf die er keinen Anspruch hatte, angestrebt. Dass der Berufungskläger einen Plan hätte haben müssen, wie er das Geld nutzen, ausgeben oder verstecken wollte, ist entgegen der Ansicht der Verteidigung (Akten S. 686, 764) im Rahmen der Arglist nicht vorausgesetzt und spricht auch nicht gegen das vorsätzliche Handeln des Berufungsklägers. Im Ergebnis erfolgt somit ein Schuldspruch wegen mehrfache Betrugs gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB.
5. Zur mehrfachen Urkundenfälschung
5.1 Grundlagen
5.1.1 Der objektive Tatbestand von Art. 251 StGB verlangt als Tatobjekt eine Urkunde. Nach Art. 110 Ziff. 4 StGB versteht man darunter Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Eine Tatsache ist dann rechtserheblich, wenn sie allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen die Entstehung, Aufhebung, Änderung oder Feststellung eines Rechts bewirkt. Nachfolgend gilt es hinsichtlich des vom Berufungskläger eingereichten Kreditantrags die Tatvariante der Falschbeurkundung zu prüfen, da diesem vorgeworfen wird, unterschriftlich wahrheitswidrig zu hohe Umsatzerlöse (vgl. dazu schon E. 3.1.1, 3.2.1) angegeben zu haben. Ihm wird mithin die Beurkundung einer falschen Tatsache (Falschbeurkundung) und nicht die Täuschung über den Aussteller oder das nachträgliche Abändern einer echten Urkunde vorgeworfen. Im Gegensatz zur Urkundenfälschung im engeren Sinn, welche das Herstellen einer unechten Urkunde erfasst, betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei welcher der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Nach der Rechtsprechung ist das Vertrauen darauf, dass eine Urkunde nicht verfälscht wird, grösser als jenes darauf, dass jemand in schriftlicher Form nicht lügt. Sie stellt daher an die Beweisbestimmung und Beweiseignung einer Urkunde bei der Falschbeurkundung hohe Anforderungen und wendet Art. 251 StGB restriktiv an. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird angenommen, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt (BGE 144 IV 13 E. 2.2.2, 142 IV 119 E. 2.1, 138 IV 130 E. 2.1).
5.1.2 Allgemein gültige Kriterien für eine schlüssige Abgrenzung zwischen (strafloser) einfacher schriftlicher Lüge und Falschbeurkundung sind trotz umfangreicher Judikatur nicht vorhanden. Die Grenze zwischen Falschbeurkundung und schriftlicher Lüge muss vielmehr für jeden Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände gezogen werden. In seiner neueren Rechtsprechung stellt das Bundesgericht an die Beweisbestimmung und Beweiseignung einer Urkunde im Rahmen einer Falschbeurkundung höhere Anforderungen als früher. Eine qualifizierte schriftliche Lüge wird nur dann angenommen, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt (BGE 138 IV 130 E. 2.1, 132 IV 12 E. 8.1; vgl. dazu auch Boog, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Art. 251 StGB N 68 ff., 84). Eine besondere Wahrheitsgarantie kann sich jedoch daraus ergeben, dass das Gesetz die Erstellung der Urkunde, ihren Inhalt und die Methode, die bei ihrer Erstellung zu befolgen ist, genau vorschreibt (BGer 6B_1270/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1.3).
5.2 Würdigung für den vorliegenden Fall
5.2.1 Bei den vom Berufungskläger ausgefüllten Kreditanträgen vom 26. und vom 27. März 2020 handelt es sich um eine Schrift, die menschliche Gedankenäusserungen beinhaltet und den Berufungskläger als Aussteller erkennen lässt. Der Kreditantrag ist grundsätzlich bestimmt und geeignet, eine rechtserhebliche Tatsache zu beweisen, nämlich die Willensäusserungen von A____, einen Kreditvertrag abschliessen zu wollen und die notwendigen Voraussetzungen dafür zu erfüllen. Der Urkundencharakter ist somit zu bejahen.
5.2.2 Wie das Bundesgericht verschiedentlich festgehalten hat, kommt einseitigen Erklärungen, welche der Aussteller in eigenem Interesse macht – etwa Selbstauskünften gegenüber Kreditinstituten – generell keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu (BGE 144 IV 13 E 2.2.3; BGer 6B_453/2017 vom 16. März 2018 E. 6.2.1). Dieser Grundsatz findet jedoch aufgrund des speziellen Falls der Corona-Kredite vorliegend aus folgenden Gründen keine Anwendung: Im Tathandlungszeitpunkt bestand die rechtliche Ausgangslage darin, dass der Berufungskläger gemäss Art. 11 Abs. 2 Covid-19-SBüV schriftlich oder in einer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, bestätigen musste, dass alle Angaben im eingereichten Formular vollständig und wahr sind. Es bestand somit ein materielles Gesetz, welches die Erstellung der Urkunde, ihren Inhalt und die Methode, die bei ihrer Erstellung zu befolgen ist, genau vorschrieb und den Berufungskläger zur Wahrheit anhielt. Zusätzlich unterschrieb er eine hervorgehobene bzw. fettgedruckte Textpassage, die unter anderem auf die strafrechtlichen Konsequenzen – etwa Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB – hinwies, die bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Unterzeichnenden drohen würden. Dadurch bestand eine erhöhte Glaubwürdigkeit dafür, dass die im Formular durch den Berufungskläger unter Androhung von erheblichen strafrechtlichen Konsequenzen bestätigten Angaben korrekt waren. Auch das Antragsformular selbst war als Anhang 2 Bestandteil der Covid-19-SBüV und damit Teil eines materiellen Gesetzes. Alleine von diesem Formular bzw. den darin angegebenen Informationen war abhängig, ob man den Kredit erhielt oder nicht, womit die darin gemachten Angaben rechtlich erheblich und verbindlich waren.
5.2.3 Die Sach- und Rechtslage ist vergleichbar mit derjenigen beim sog. «Formular A», welches Finanzintermediäre zur Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person von ihren Kunden verlangen. Dieses Formular A erfüllt eine zentrale Funktion im Kampf gegen die Wirtschaftskriminalität und besitzt gegenüber den Aufsichtsbehörden hinsichtlich der Erfüllung der Sorgfaltspflicht eine erhöhte Beweiskraft. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass dem Formular A demnach eine erhöhte Glaubwürdigkeit und folglich Urkundencharakter zukomme (BGE 139 II 404 E. 9.9.2; BGer 6B_37/2013 vom 15. April 2013 E. 1.2.2, 6B_988/2015 vom 8. August 2016 E. 4.2). Auch das vorliegende Kreditantragsformular musste gegenüber einem Finanzintermediär – der G____ – abgegeben werden, damit diese schnell und unkompliziert den Kredit gewähren konnte. Die G____ musste davon ausgehen, dass die Angaben des Berufungsklägers korrekt sind. Genau wie das Formular A konnte auch das vorliegende Kreditformular nicht auf Korrektheit überprüft werden. Man musste sich auf die gemachten Angaben verlassen können, schliesslich baute das ganze System der schnellen und reibungslosen Kreditgewährung auf diesem Formular und dem Prinzip der Selbstdeklaration auf, damit die schädlichen wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie möglichst schnell abgedämpft werden konnten. Ohne ein solch unkompliziertes Prozedere wäre eine – zum damaligen Zeitpunkt erforderliche – schnelle finanzielle Unterstützung nicht möglich gewesen, war es aufgrund der grossen Anzahl von Kreditgesuchen (über 130'000 Firmen haben Kredite im Umfang von gegen 17 Milliarden Franken beantragt; vgl. dazu https://covid19.easygov.swiss/, zuletzt besucht am 28. März) doch weder möglich noch zumutbar, die einzelnen Anträge für Solidarbürgschaften mit erleichterten Voraussetzungen gemäss Art. 3 Covid-19-SBüV – im Gegensatz zu den übrigen Solidarbürgschaften nach Art. 4 Covid-19-SBüV – zu überprüfen. Von einer solchen Überprüfung wurden die Finanzinstitute – wie bereits beim Tatbestand des Betrugs dargelegt wurde (vgl. dazu E. 4.2) – denn auch entbunden.
5.2.4 Beim Kreditantrag des Berufungsklägers handelte es sich mithin um das einzige und entscheidende Dokument, anhand dessen unmittelbar darüber entschieden wurde, ob ein Kredit gewährt wird oder nicht, weshalb ihm eine erhöhte Glaubwürdigkeit im Sinne der erhöhten Voraussetzungen der Urkundenqualität der Falschbeurkundung zukommt. Wie der Vertreter der Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren zutreffend dargelegt hat (Akten S. 669 f., 754), zogen die Angaben der Gesuchsteller in den Kreditvereinbarungen erhebliche Rechtsfolgen nach sich, waren sie doch unmittelbare Voraussetzung und Grundlage für die Auszahlung eines Covid-19-Kredits und dessen konkrete Höhe sowie die damit einhergehende Rückzahlungspflicht (so auch OGer ZH SB210497 vom 10. Februar 2022 E. 2.3.2; KGer LU 206 20 203 vom 24. März 2021 E. 3.2.2.2; AGE SB.2021.108 vom 24. August 2022 E. 4.2; Jean-Richard-Dit-Bressel/Jug-Höhener, a.a.O., Rz. 33; Inderbitzin, a.a.O., Art. 251 N 23). Nicht vergleichbar ist das Kreditantragsformular der Covid-19-SBüV entgegen der Ansicht des Berufungsklägers (Akten S. 692, 769 f.) und des Strafgerichts (vorinstanzliches Urteil S. 9 f.) hingegen mit einer Steuererklärung, der keine gleichermassen erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt. Im Gegensatz zu den Covid-19-Kreditgesuchen sind bei der Steuererklärung neben der Selbstdeklaration die benötigten Dokumente und Belege beizulegen und Überprüfungen durch die Steuerverwaltung vorgesehen (vgl. dazu etwa Steuergesetz Basel-Stadt [StG, SG 640.100], § 151 ff., insb. § 158 Abs. 1 StG: «Die Steuerverwaltung prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor»). Schliesslich ist der Kreditantrag nach Covid-19-SBüV – mit der Staatsanwaltschaft (Akten S.,670 f., 755) – auch nicht mit privatrechtlichen Kreditgesuchen vergleichbar, setzen Letztere doch ebenfalls eine Prüfung der Kreditwürdigkeit der Antragssteller voraus (vgl. dazu Art. 22 ff. Konsumkreditgesetz [KKG, SR 221.214.1]). Es liegt folglich eine tatbestandsmässige, qualifizierte schriftliche Lüge vor. Indem der Berufungskläger diese echte, aber unwahre Urkunde herstellte, verwirklichte er den objektiven Tatbestand der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB.
5.2.5 In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 251 Ziff. 1 StGB Vorsatz, wobei Eventual-vorsatz genügt. Weiter sind eine Täuschungsabsicht sowie die Absicht, jemanden zu schädigen oder sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, erforderlich. Unrechtmässig ist der Vorteil, wenn dieser rechtswidrig ist oder darauf kein Anspruch besteht. Das Bundesgericht erblickt die Unrechtmässigkeit der Vorteilsverschaffung darüber hinaus schon im Mittel der Täuschung, mithin darin, dass der Vorteil durch die Vorlage von gefälschten Urkunden erlangt wird (BGE 135 IV 12 E. 2.2, 128 IV 265 E. 2.2; Boog, a.a.O., Art. 251 StGB N 181 ff., 209 f.).
Vorliegend konnte aufgrund des Beweisergebnisses (vgl. dazu E. 3.1 und 3.2) festgestellt werden, dass der Berufungskläger direktvorsätzlich handelte und das Kreditantragsformular mit Wissen und Willen falsch ausfüllte, wobei ihm zumindest im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre bewusst war, dass es sich beim Formular um eine Urkunde im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 110 Abs. 4 StGB handelte, insbesondere auch deshalb, weil er auf dem Formular ausdrücklich und in fettgedrucktem Text auf den Tatbestand der Urkundenfälschung hingewiesen wurde. Er handelte mit der Absicht, die G____ zu täuschen und sich dadurch einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, der darin bestand, dass er Kreditsummen zugesprochen erhielt, auf welche er bei wahrheitsgemässen Angaben keinen Anspruch gehabt hätte (CHF 443’276.‒ zu viel bei der F____ und CHF 200'000.‒ zu viel bei der H____). Auch in subjektiver Hinsicht erfüllt der Berufungskläger somit die Voraussetzungen der Falschbeurkundung.
6. Beweisanträge
6.1 Grundlagen
6.1.1 Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden sind. Nach Art. 389 Abs. 2 StPO sind Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts im Rechtsmittelverfahren nur dann zu wiederholen, wenn sie unvollständig waren, die entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen oder Beweisvorschriften verletzt worden sind. Zusätzliche Beweise erhebt die Rechtsmittelinstanz dann, wenn dies erforderlich ist (Art. 389 Abs. 3 StPO). Aus Art. 343 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO ergibt sich sodann, dass eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren zu erfolgen hat, wenn sie vor erster Instanz unterblieb oder unvollständig war oder wenn im mündlichen Berufungsverfahren die unmittelbare Kenntnis für die Urteilsfällung notwendig erscheint (Art. 389 Abs. 3 StPO; BGE 143 IV 288 E. 1.4.1, 140 IV 196 E. 4.4.1; BGer 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 4.3.1).
6.1.2 Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101] sowie Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]) gehört, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Umgekehrt folgt daraus, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn das Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es zur Erkenntnis gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass diese Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (Art. 139 Abs. 2 StPO; BGE 141 I 60 E. 3.3; BGer 6B_278/2017 vom 12. Februar 2018 E. 2.1). Beim Verzicht auf weitere Beweisabnahmen muss das Gericht das vorläufige Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des Beweisantrags ergänzen und würdigen. Die Ablehnung des Beweisantrags im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung ist zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache nach dieser Würdigung als unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen anzusehen ist (BGE 136 I 229 E. 5.3, 134 I 140 E. 5.3; BGer 6B_1090/2018 vom 17. Januar 2019 E. 3.2). In gleicher Weise wird bei der sogenannten «Wahrunterstellung» die mit dem Beweisantrag verbundene Tatsachenbehauptung zugunsten des Antragstellers als wahr angesehen. Ergibt sich, dass auch dann die Überzeugung des Gerichts nicht erschüttert würde, so erweist sich die Beweiserhebung ebenfalls nicht als erforderlich (BGer 6B_479/2016 vom 29. Juli 2016 E. 1.4, 6B_764/ 2013 vom 26. Mai 2014 E. 4.3; Hofer, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 10 StPO N 68).
6.2 Beantragte Befragungen bzw. Einvernahmen
6.2.1 Der Berufungskläger hat um Einvernahme bzw. Befragung mehrerer Personen ersucht. Der beantragte Zeuge hat den Berufungskläger in die zweitinstanzliche Hauptverhandlung begleitet, wo er in Gutheissung des entsprechenden Beweisantrags ad hoc befragt wurde (Akten S. 852 f.). Seine Aussagen sind in die Urteilsbegründung integriert worden (vgl. dazu E. 3.1.2, 4.2.5). Bei I____, dessen Befragung ebenfalls beantragt wurde, handelt es sich um den Buchhalter des Berufungsklägers. Mit Eingabe vom 16. Mai 2020 und auch anlässlich der Berufungsverhandlung wurden Steuer- bzw. Buchhaltungsunterlagen zu den Akten gereicht (Akten S. 293 ff., 785 ff., 844 f.). Die relevanten Umsatzzahlen sind entsprechend bereits aus den Verfahrensakten ersichtlich und werden vom Berufungskläger auch nicht bestritten. Es gehen weder aus den Akten noch aus den Einvernahmen Hinweise darauf hervor, dass I____ an der Beantragung oder Erlangung der zur Diskussion stehenden COVID-19-Kredite beteiligt gewesen wäre. Entsprechend ist auch nicht ersichtlich, wie dessen Befragung sachdienliche Informationen liefern könnte. Das nachträgliche Verhalten des Berufungsklägers, auf welches die Verteidigung für die Begründung des Beweisantrags hinweist (Akten S. 772), wird im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sein (vgl. dazu E. 7.6). Diesbezüglich ist das Appellationsgericht aber bereits genügend dokumentiert. Dass die Zusammenarbeit mit dem Berufungskläger chaotisch sein konnte, hat bereits E____ ausgesagt (vgl. dazu E. 3.1.2). Damit betrifft die beantragte Einvernahme von I____ ausschliesslich Tatsachen, die unerheblich oder offenkundig und der Strafbehörde bereits bekannt sind, womit der Antrag in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen ist.
6.2.2 Hinsichtlich des Antrags, es seien J____ und Herr K____, beide Bankberater bei der G____, zu befragen, hat bereits die Staatsanwaltschaft in der Untersuchung zutreffend festgehalten (Akten S. 33, 214), dass der Berufungskläger weder vorbringe, dass die beiden G____-Mitarbeiter in irgendeiner Weise an der Erstellung der mit falschen Umsatzzahlen versehenen Kreditvereinbarungen beteiligt gewesen seien, noch, dass diese vorgängig von der Unrechtmässigkeit des Kredits wussten oder wissen mussten. Der Vorwurf, welcher der Berufungskläger gegen J____ erhebt, bezieht sich darauf, dass dieser den Kredit trotz Kontaktaufnahme nicht sofort umgebucht habe. Dies ist aber – wie bereits erwogen (vgl. dazu E. 4.2.5, 6.6.3) – nicht von Bedeutung, da der Betrug schon kurz nach den Geldüberweisungen vollendet war. Die tätige Reue des Berufungsklägers ist aber im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. dazu E. 7.6). Zudem erhellt auch nicht, wie J____ oder Herr K____ zu den gegen den Berufungskläger erhobenen Vorwürfen weiterführende Aussagen machen könnten, zumal sie beim Ausfüllen der falschen Angaben in den beiden Kreditvereinbarungen und bei deren Einreichung durch A____ nicht beteiligt waren. Es ist dementsprechend nicht ersichtlich, wie die beantragte Einvernahme der Beibringung von relevanten Erkenntnissen dienen könnte (vgl. zur Rolle der Hausbank nachfolgend E. 6.3.2). Noch weniger ergibt sich dies hinsichtlich der beantragten Befragung zur Gründung der Unternehmen des Berufungsklägers (Akten S. 772). Damit ist auch der Antrag, es seien J____ und Herr K____ zu befragen, in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.
6.3 Weitere Beweisanträge
6.3.1 Der Berufungskläger beantragt im Weiteren, es sei eine Kopie der Videoaufzeichnung der Medienkonferenz des Bundes bzw. den Verlautbarungen von Bundesrat Ueli Maurer zu den Akten zu nehmen. Wie bereits die Staatsanwaltschaft zutreffend festgehalten hat (Akten S. 215), ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Medienkonferenz des Bundes bzw. die Verlautbarungen von Bundesrat Ueli Maurer vom 20. März 2020 zu den Akten genommen werden sollten. In der entsprechenden Medienkonferenz informierte der Bundesrat unter anderem über die in der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung vorgesehenen Massnahmen. Die konkreten Massnahmen sowie die Voraussetzungen können dieser Verordnung entnommen werden. Dementsprechend ist auch dieser Antrag in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.
6.3.2 Seitens der Verteidigung wurde darüber hinaus beantragt, Erkundigungen und Einvernahmen mit den zuständigen Personen der G____ betreffend die allgemeine Organisation der Bearbeitung der COVID-19-Kreditvergaben sowie konkret zur Bearbeitung im vorliegenden Fall einzuholen bzw. durchzuführen. Die Abwicklung der COVID-19-Kredite durch die Banken richtet sich mit der Staatsanwaltschaft (Akten S. 215) nach der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung vom 25. März 2020. Es liegen im vorliegenden Fall keine Hinweise darauf vor, dass sich die Bank nicht an die entsprechenden Vorgaben gehalten hätte oder von den vorgesehenen Abläufen abgewichen wäre. Der Ablauf der betreffenden beiden Kreditanträge ist hinreichend dokumentiert (vgl. dazu E. 3.1 und 3.2). Auch dieser Antrag ist in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.
6.3.3 Das Ersuchen um Befragung der Bundesräte Maurer und Parmelin sowie des Leiters KMU-Politik des Staatsekretariats für Wirtschaft (SECO) ist ebenfalls in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen: Betreffend die allgemeinen Vorgaben des Bundes, wie auch die Strafbestimmungen im Zusammenhang mit der Vergabe von COVID-19-Krediten, kann auf die Covid-19-SBüV verwiesen werden. Darin werden sowohl die Voraussetzungen als auch der Ablauf der Kreditvergabe sowie die Strafbestimmungen bei Verstössen gegen die Verordnung geregelt. Die Bundesräte Maurer und Parmelin sowie Herr [...] vom SECO sind weder in den vorliegenden Fall involviert noch könnten sie dazu irgendwelche Aussagen machen.
6.3.4 Gutzuheissen ist jedoch der Antrag, den eingereichten Zeitungsartikel der [...] zu den Akten zu nehmen (Akten S. 781). Darauf wird im Rahmen der Strafzumessung zurückzukommen sein (vgl. dazu E. 7.7).
6.4 Ergebnis
Im Ergebnis ist auch der Eventualantrag, wonach das Urteil «zur Neuverhandlung» an die Vorinstanz zurückzuweisen, um die beantragten Beweise (die zu genehmigenden Beweisanträge) zu erheben und die Ergebnisse in die Erwägungen einzubeziehen, abzuweisen.
7. Strafzumessung
7.1 Grundlagen
An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
7.2 Ausgangslage, systematisches Vorgehen
Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2. September 2021 E. 5.3.1).
7.3 Strafart
7.3.1 Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, sind bei der Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur dann verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (BGE 134 IV 79 E. 4.2.2).
7.3.2 Wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. dazu E. 7.4 und 7.5), kommen für die Schuldsprüche wegen mehrfachen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung aufgrund der Verschuldensbewertung, die jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem halben Jahr führt (Art. 34 Abs. 1 StGB e contrario), isoliert betrachtet bloss Freiheitsstrafen in Betracht, wobei der Strafrahmen jeweils Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe beträgt (Art. 146 Abs. 1 StGB und Art. 251 Ziff. 1 StGB).
7.4 Einsatzstrafe
7.4.1 Beim beantragten Kredit für die F____ beläuft sich der Deliktsbetrag auf hohe CHF 440'000.–. Mit dem erlangten, maximal möglichen Kreditbetrag schöpfte der Berufungskläger – wie bereits das Strafgericht zutreffend erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S. 11) – die oberste Limite dessen aus, was ohne vertiefte Überprüfung überhaupt an Geld bezogen werden konnte, insgesamt das Zehnfache dessen, was seinem Unternehmen aufgrund seines tatsächlichen Umsatzes zustand. Entlastend wirkt sich aus, dass die Gelegenheit, auf diese Weise an Geld zu gelangen, verlockend war und der Berufungskläger keine grossen Hürden überwinden musste. Sein Verschulden ist in objektiver Hinsicht als nicht mehr leicht zu bezeichnen.
7.4.2 A____ nutzte eine landesweite Krisensituation und das vom Bund in die Betriebe gesetzte Vertrauen zu seinem eigenen Vorteil aus. Zwar handelte er in Sorge um seine Gesellschaft und nicht aus besonders geldgierigen Motiven. Eine besondere Notlage, die sich qualitativ von der schwierigen Situation anderer Unternehmen abhob, lag bei ihm indes nicht vor.
7.4.3 Das gesamte Verschulden ist auch mit Blick auf die subjektive Komponente als nicht mehr leicht zu bezeichnen und hinsichtlich des beantragten Kredits für die F____ eine Einsatzstrafe von zwölf Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen.
7.5 Bildung der Gesamtstrafe
7.5.1 Die zweite – nur kürzeste Zeit später – aufgrund falscher Angaben erhältlich gemachte Kreditsumme war mit CHF 200'000.– betragsmässig um einiges geringer als die erste. Indes ging die H____ seit knapp zwei Jahren keinen geschäftlichen Aktivitäten mehr nach, beschäftigte entgegen der Behauptung des Berufungsklägers auf dem Antragsformular auch keine zwölf Mitarbeitenden und hatte damit zum vornherein keinen Anspruch auf irgendeine finanzielle Unterstützung. In Anwendung des Asperationsprinzips ist für diese Betrugshandlung angesichts eines gerade noch eher leichten Verschuldens eine Erhöhung der Einsatzstrafe um sechs Monate (ausgehend von zehn Monaten Freiheitsstrafe) auf vorerst 18 Monate vorzunehmen (Art. 49 Abs. 1 StGB).
7.5.2 Die beiden Urkundenfälschungen dienten dem Berufungskläger zwar dazu, die G____ zu Auszahlung der beantragten Kredite zu bewegen. Sie stehen damit in einem unmittelbaren sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit den Betrugshandlungen, begründen aber dennoch weiteres Unrecht, zumal mit dem Schutz der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs ein anderes Rechtsgut betroffen ist (vgl. dazu Boog, a.a.O., Vor Art. 251 StGB N 5 f.). Ausgehend von jeweils einem gerade noch leichten Verschulden ist die bisher zugemessene Strafe um jeweils die Hälfte der Einsatzstrafe von je sieben Monaten, mithin um jeweils 3 ½ Monate Freiheitsstrafe, zu asperieren.
7.6 Persönliche Verhältnisse
7.6.1 Der Berufungskläger ist [...] geboren und kam im Jahr [...] in die Schweiz, wo er nach Ende der Schulzeit zuerst eine Lehre als [...] anfing, welche er indessen nicht beendete. Danach machte er sich im [...]gewerbe erstmals selbständig, gab dies aber wieder auf und arbeitete danach bei der [...]. Im Jahr 2015 machte sich der Vater von [...] Kindern (drei davon sind noch minderjährig) zunächst mit der H____ im [...]gewerbe selbständig. Neben der F____ ist der zum zweiten Mal verheiratete Berufungskläger zudem Alleinaktionär der L____, die bisher aber nicht aktiv war (Akten S. 2 f., 520 f., 845 f.).
7.6.2 Zwar wurde der Berufungskläger am 11. April 2018 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und mehrfacher Übertretung der Chauffeurverordnung ARV2 zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu CHF 180.‒ (Probezeit zwei Jahre) und einer Busse in Höhe von CHF 840.‒ verurteilt (Akten S. 700 f.). Indes ist die Verurteilung nicht einschlägig und fällt daher zu Lasten des Berufungsklägers nicht ins Gewicht.
7.6.3 Zugunsten des Berufungsklägers wirkt sich aus, dass er schon kurz nach den Geldüberweisungen (mit denen der Betrug im juristischen Sinne bereits vollendet war [vgl. dazu E. 4.2.5]) selbständig Kontakt zur G____ aufnahm und so die Rückbuchung eines grossen Teils der Kredite ermöglichte. Von den CHF 200’000.‒ der H____ hatte er gar nichts verbraucht; von den CHF 500’000.‒ der F____ flossen zunächst gut CHF 408’000.‒ zurück sowie später noch vereinzelt weitere Beträge (Akten S. 62, 200 ff.). Dieses als aussergewöhnlich und einsichtig zu bezeichnende Verhalten ist ihm gemäss Art. 48 lit. d StGB als Reue positiv in Rechnung zu stellen und hat eine Strafmilderung im Umfang von acht Monaten Freiheitsstrafe zur Folge.
7.6.4 Wie bereits das Strafgericht zutreffend erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S. 12), finden sich jedoch für eine von der Verteidigung ins Geld geführte stressbedingte Schuldunfähigkeit bzw. eventualiter eingeschränkte Schuldfähigkeit (Akten S. 850, 854) keinerlei Anhaltspunkte, sodass daraus nichts zu Gunsten des Berufungsklägers abgeleitet werden kann.
7.7 Mediale Vorverurteilung?
7.7.1 Im Nachgang zur Verhandlung vor der Vorinstanz erschien in der [...] ein Bericht über die Strafgerichtsverhandlung. Diesem war ein Symbolbild angehängt, auf dem [...] ausgerechnet der F____ abgebildet waren (Akten S. 781).
7.7.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Vorverurteilung von Tatverdächtigen in der Medienberichterstattung je nach Schwere der Rechtsverletzung als Strafzumessungsgrund zu gewichten. Die beschuldigte Person hat darzutun, dass und inwiefern sie durch die Medienberichterstattung vorverurteilt worden ist (BGE 128 IV 97 E. 3b/aa und bb; BGer 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 1.3, 6B_958/2016 vom 19. Juli 2017 E. 5.3.3, 6B_1298/2016 vom 27. April 2017 E. 1.11). Dass Medienberichte reisserisch aufgemacht sind und nicht auf die Unschuldsvermutung hingewiesen wird, führt für sich allein nicht zwingend zu einer Strafminderung. Tendenziöse mediale Berichterstattungen im Sinne medialer Vorverurteilungen sind indes dann strafmindernd zu berücksichtigen, wenn sie über das in Relation zum Delikt normale Mass hinausgehen (eigentliche Kampagnen ohne Hinweis auf die Unschuldsvermutung), eine überdurchschnittlich hohe Belastung darstellen und (indirekt) einem erweiterten Personenkreis eine Identifikation der Täterschaft ermöglichen. Unter diesen Umständen erscheint die Unschuldsvermutung für die beschuldigte Person gleichermassen verletzt, wie wenn die Behörden diesen Grundsatz missachteten (BGer 6B_45/2014 vom 24. April 2014 E. 1.4.2, 6B_206/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.3.1; vgl. dazu auch Trechsel/Seelmann, a.a.O., Art. 47 N 32; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 47 StGB N 160; Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, Rz. 387 ff.).
7.7.3 Vorliegend kann dem Journalisten der [...] zwar nicht unterstellt werden, er habe das Symbolbild absichtlich ausgewählt. Dennoch ist der aller Öffentlichkeit präsentierte Konnex zwischen dem Strafverfahren und der F____ unübersehbar und hat für die finanziell ohnehin angeschlagene Gesellschaft (Akten S. 785 ff.) im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung zweifellos eine überdurchschnittliche Belastung dargestellt. Es rechtfertigt sich daher, die bisher zugemessene Freiheitsstrafe nochmals um drei Monate zu reduzieren.
7.8 Ergebnis/Modalitäten des Vollzugs
Im Ergebnis ist der Berufungskläger zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten zu verurteilen. Dem bedingten Strafvollzug mit einer minimalen Probezeit von zwei Jahren (Art. 42 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 StGB) steht nichts entgegen.
8. Kosten- und Entschädigungsfolgen
8.1 Erstinstanzliche Kosten
8.1.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.
8.1.2 Da der Berufungskläger im Berufungsverfahren neben mehrfachen Betrugs zusätzlich wegen mehrfacher Urkundenfälschung schuldig gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt A____ für das erstinstanzliche Verfahren Kosten in Höhe von CHF 1‘138.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 7’500.–.
8.1.3 Da der Berufungskläger damit die vollen erstinstanzlichen Verfahrenskosten trägt, bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren im Umfang von 100 % vorbehalten.
8.2 Kosten des Rechtsmittelverfahrens
8.2.1 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).
8.2.2 Der Berufungskläger unterliegt mit seiner eigenen Berufung und im Rahmen der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich, weshalb es sich rechtfertigt, ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1’500.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
8.3 Entschädigungen
8.3.1 Bei diesem Ergebnis ist der Privatklägerin für ihre Aufwendungen vor erster Instanz (im Berufungsverfahren hat sie sich nicht beteiligt und hat auch auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung verzichtet) eine Parteientschädigung auszurichten, wobei diesbezüglich vollumfänglich auf die auch nach dem zusätzlichen Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung noch zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts verwiesen werden kann (vorinstanzliches Urteil S. 13). Demgemäss ist der Privatklägerin gemäss Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO zu Lasten des Berufungsklägers für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 5'115.75 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) zugesprochen. Die Mehrforderung wird abgewiesen.
8.3.2
8.3.2.1 Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss seiner Aufstellung, zuzüglich 4 ½ Stunden für Berufungsverhandlung und Nachbesprechung, ausgerichtet. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
8.3.2.2 Da dem Berufungskläger eine volle Urteilsgebühr auferlegt wird, umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seines amtlichen Verteidigers im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung 100 % des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist.
A____ wird – in Abweisung seiner Berufung und Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft – des mehrfachen Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 146 Abs. 1, 251 Ziff. 1 sowie 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 48 lit. d und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
Der C____ wird gemäss Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 433 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung zu Lasten von A____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 5'115.75 zugesprochen. Die Mehrforderung wird abgewiesen.
A____ trägt die Kosten von CHF 1‘138.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 7’500.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1‘500.‒ (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 100 % vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für die zweite Instanz ein Honorar in Höhe von CHF 8‘882.– und ein Auslagenersatz in Höhe von CHF 165.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 696.60 (7,7 % auf CHF 9‘047.–), somit total CHF 9‘743.60, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Privatklägerin
- Strafgericht Basel-Stadt
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
- Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Dr. Patrizia Schmid Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).