Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

SB.2021.11

 

URTEIL

 

vom 23. März 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Dr. Andreas Traub, MLaw Anja Dillena

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                Berufungskläger

[...]                                                                                         Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 30. September 2020

 

betreffend mehrfachen Betrug

 


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen wurde A____ des mehrfachen Betrugs schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 4 Monaten, unter Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren, sowie zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt. Zudem wurde er für 5 Jahre des Landes verwiesen, wobei die Eintragung der Landesverweisung ins Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet wurde.

 

Gegen dieses Strafurteil hat A____ Berufung eingelegt und diese mit Eingabe vom 29. April 2021 begründet. Er lässt einen vollumfänglichen Freispruch vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs beantragen, unter o/e- Kostenfolge, wobei ihm auch im Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu gewähren sei. In beweisrechtlicher Hinsicht beantragte er die Befragungen von Herrn [...], Mitarbeiter der Personalvorsorgestiftung [...], und von Frau [...], Mitarbeiterin des Amtes für Sozialvorsorge, als Auskunftspersonen sowie von seiner Ehefrau, B____, und seiner beiden Bekannten [...] und [...] als Zeuginnen. Zudem sei eine amtliche Erkundigung bei der Personalvorsorgestiftung [...] zu den Umständen der Auszahlung der dem Berufungskläger zustehenden Freizügigkeitsleistung der beruflichen Vorsorge einzuholen, da dieser von der Vorsorgestiftung «über den Tisch gezogen» worden sei.

 

Mit Berufungsantwort vom 31. Mai 2021 beantragt die Staatanwaltschaft die Abweisung der Berufung und der Beweisanträge, unter o/e- Kostenfolge.

 

Mit Instruktionsverfügung vom 10. November 2022 ist nebst den Parteien die Ehefrau B____ als Auskunftsperson zur Berufungsverhandlung vorgeladen worden. Die Anträge auf gerichtliche Befragung der genannten Mitarbeitenden der Personalvorsorgestiftung [...] und des Amts für Sozialbeiträge sowie von [...] und [...] wurden je vorbehältlich eines erneuten Antrags und eines anderslautenden Entscheids des Berufungsgerichts begründet abgewiesen. Ebenso wurde der Antrag auf Einholung einer amtlichen Erkundigung bei der Personalvorsorgestiftung [...] abgelehnt.

 

Zur Berufungsverhandlung sind der Berufungskläger und sein amtlicher Verteidiger erschienen. Die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft hat an der Verhandlung nicht teilgenommen. Die Verteidigung hat den Antrag auf Befragung von Herrn [...], Mitarbeiter der Personalvorsorgestiftung [...], als Auskunftsperson nochmals gestellt und zusätzlich die Befragung der Tochter des Berufungsklägers, C____, beantragt. Der Antrag auf Befragung der Tochter als Zeugin ist gutgeheissen, der Antrag auf Befragung von Herrn [...] abgelehnt worden. Der Berufungskläger ist zu seiner Person und zur Sache befragt worden und der Verteidiger hat plädiert. Am Antrag auf Freispruch von den Anklagevorwürfen ist festgehalten worden. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Relevanz, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Zuständig zur Beurteilung von Berufungen gegen Urteile des Einzelgerichts des Strafgerichts ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 88 Abs. 1, 92 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. § 99 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG; SG 154.100]). Auf die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist einzutreten (Art. 399 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Das Berufungsgericht beurteilt die Sache in den angefochtenen Punkten mit voller Kognition (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).

 

2.

2.1     

2.1.1   Der Berufungskläger hat erneut die Befragung von Herrn [...], einem Mitarbeiter der Personalvorsorgestiftung [...], beantragen lassen. Dies aufgrund des Umstands, dass der ihm vorgeworfene mehrfache Betrug zu Lasten der Sozialhilfe unter anderem auf dem Vorwurf fusst, er habe sich während des Bezugs von Sozialhilfegeld am 25. Mai 2018 seine Freizügigkeitsleistung aus beruflicher Vorsorge in der Höhe von CHF 96'309.30 auszahlen lassen, dies der Sozialhilfe aber nicht mitgeteilt. Herr [...] solle nun dazu befragt werden, ob der Berufungskläger zu dieser Auszahlung seitens der Personalvorsorgestiftung überredet worden sei, da diese Auszahlung gar nicht in seinem Interesse gelegen habe. Dies umso mehr, als zeitgleich beim Sozialversicherungsgericht ein Verfahren des Berufungsklägers anhängig gewesen sei, mit welchem er die Einstellung seiner Invalidenrente angefochten habe.

 

2.1.2   «Nach Art. 6 StPO haben die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abzuklären. Abzuklären sind im Rahmen der Aufklärungspflicht zum einen alle tatsächlichen Umstände, die für den Nachweis des Vorliegens einer Straftat relevant sind, also neben dem Vorliegen der Merkmale des objektiven und des subjektiven Tatbestands auch das Nichtvorliegen von Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen sowie – soweit der infrage stehende Straftatbestand dies vorsieht – das Vorliegen objektiver Bedingungen der Strafbarkeit. Weiterhin sind die Umstände abzuklären, aus denen sich das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen ergibt. Die Umsetzung der Aufklärungspflicht ist Voraussetzung dafür, dass sich der Richter lege artis eine Überzeugung bilden kann. Hat der Richter sich eine Überzeugung gebildet, ohne alle Beweismittel ausgeschöpft zu haben, verletzt er die ihm obliegende Pflicht zur Ermittlung der Wahrheit» (Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 139 N 1).

 

2.1.3   Dem Berufungskläger wird vorgeworfen, in arglistiger Bereicherungsabsicht der Sozialhilfe nebst der Rückerstattung eines Betrages aus Mietverhältnis die Auszahlung seines Freizügigkeitsguthabens im Zeitraum des Sozialhilfeleistungsbezuges verheimlicht zu haben (s. dazu auch unten E. 4.1). Relevant ist damit, ob dem Berufungskläger bewusst war oder bewusst hätte sein müssen, dass er sämtliche Veränderungen in seinen finanziellen Verhältnissen der Sozialhilfe deklarieren muss. Ob es für ihn längerfristig eine empfehlenswerte Entscheidung war, sich zum inkriminierten Zeitpunkt die Freizügigkeitsleistung auszahlen zu lassen, ist angesichts dieses Beweisthemas nicht von Relevanz. Der Beweisantrag geht demnach am Beweisthema vorbei, weshalb er (nach Unterbrechung der Verhandlung zur gerichtlichen Beratung) abgelehnt worden ist.

 

2.2

Gutgeheissen worden ist hingegen der Antrag auf Befragung von C____, der Tochter des Berufungsklägers. Da dem Berufungskläger im Verurteilungsfall eine Landesverweisung droht bzw. eine solche von der Vorinstanz ausgesprochen wurde, ist die Erhebung der familiären Verhältnisse zur Beurteilung, ob ein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) vorliegt, von Bedeutung (s. unten E. 6).

 

3.

3.1      Der Berufungskläger macht geltend, die Staatsanwaltschaft beschränke in der Anklageschrift die für den Strafvorwurf relevante Abrechnungsperiode auf Juni 2018 bis und mit Juni 2019. Daraus schliesst er: «Nach dem klaren Wortlaut der Anklage wird somit in Anwendung des Anklagegrundsatzes kein strafrechtlich relevantes Verhalten geltend gemacht vor Juni 2018» (Berufungsbegründung S. 2 [act. 177]).

 

3.2      Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 Bundesverfassung (BV, SR 101) sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) abgeleiteten, in Art. 9 StPO verankerten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Umgrenzungsfunktion; Immutabilitätsprinzip; Art. 350 Abs. 1 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (Informationsfunktion). Entscheidend ist, dass die angeklagte Person genau weiss, was ihr konkret vorgeworfen wird und welchen Strafen und Massnahmen sie ausgesetzt ist, damit sie dazu Stellung nehmen und ihre Verteidigung wirksam vorbereiten kann (zum Ganzen: BGE 147 IV 505 E. 2.1 [Pra. 6/2022 Nr. 55], 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV I188 E. 1.3, 126 I 19 E. 2a; vgl. auch Jean-Richard-dit-Bressel, Flexibilität der Anklage, in: forumpoenale 2017 S. 309 ff., S. 311). Das Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 143 IV 63 E. 2.2, 133 IV 235 E. 6.2 f.; BGer 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 1.1). Konkretisiert wird der Anklagegrundsatz zur Hauptsache durch die formellen Anforderungen, welche das Verfahrensrecht an die Anklageschrift stellt und welche in Art. 325 Abs. 1 StPO umschrieben werden. Gemäss dieser Bestimmung sind neben den am Verfahren Beteiligten möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten anzugeben, mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (lit. f); ferner die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Bestimmungen (lit. g). Es geht insbesondere darum, dass die Umstände aufgeführt sind, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören (BGer 6B_20/2011 vom 23. Mai 2011 E. 3.3; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1, 126 I 19 E. 2a). Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird. Sie darf jedoch nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 m.w.H.; zum Ganzen auch: BGer 6B_1391/2017 vom 17. Januar 2019, 6B_684/2017 vom 13. März 2018 E. 2.2.). Bei gehäuften und regelmässigen Delikten wird dem Anklagegrundsatz Genüge getan, wenn die Handlungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht lediglich approximativ umschrieben werden. Der Zeitraum ist auf eine bestimmte Dauer einzugrenzen (BGer 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 1.1, 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 2.3 je m.w.H.). Allgemein gilt: je gravierender die Vorwürfe, desto höhere Anforderungen sind an das Akkusationsprinzip zu stellen (BGer 6B_1401/2016 vom 24. August 2017 E. 1.4 m.w.H.; zum Ganzen: BGer 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017, 6B_167/2014 vom 5. Januar 2015 E. 1.3; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f. m.w.H.).

 

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Anklagegrundsatz keinen Selbstzweck verfolgt, sondern die Funktionen der Umgrenzung und Information gewährleisten und eine effektive Verteidigung ermöglichen soll. (BGE 143 IV 63 E. 2.2, 141 IV 437, 141 IV 132 E. 3.4.1, 140 IV 188 E. 1.3; BGer 6B_656/2020 vom 23. Juni 2021 E. 1.4, 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 2.1 und 2.3.1). Selbst eine Verurteilung trotz eines formellen oder materiellen Mangels der Anklageschrift verletzt daher den Anklagegrundsatz nicht in jedem Fall, sondern nur, wenn sich dieser Mangel auch tatsächlich auf die Verteidigung ausgewirkt hat. So hält das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung fest, dass an eine Anklageschrift keine überspitzt formalistischen Anforderungen gestellt werden dürfen und dass es auf überspitzten Formalismus hinauslaufen würde, eine Verurteilung unter Hinweis auf das Akkusationsprinzip auszuschliessen, wenn die angeklagte Person bzw. ihre Verteidigung von Anfang gewusst habe, worauf es im Zusammenhang mit einem Vorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ankomme (BGer 6B_941/2018 vom 06.März 2019 E. 1.3.4, 6B_1079/2015 vom 29. Februar 2016 E. 1.1, 6B_983/2010 vom 19. April 2011 E. 2.5).

 

3.3      Dass die Staatsanwaltschaft von der «relevanten Abrechnungsperiode von Juni 2018 bis und mit Juni 2019» spricht, in welcher zu viel Unterstützungsleistungen ausbezahlt worden seien, verletzt den Anklagegrundsatz nicht. Mit der Nennung dieser Abrechnungsperiode wird in der Anklageschrift nämlich nur der Zeitraum angegeben, in welchem sich die inkriminierten Handlungen auf die Vermögensverfügungen der (getäuschten) Sozialhilfebehörde ausgewirkt haben sollen. Die Staatsanwaltschaft hat es gleichzeitig nicht versäumt, die dem Berufungskläger vorgeworfenen Tathandlungen sowie den Erhalt einer Mietnebenkostenrückerstattung und den Erhalt der Freizügigkeitsleistung mit Datumsangaben in der Anklageschrift aufzuführen. Aus dem gesamten Kontext wird somit ohne weiteres klar, welche konkreten Umstände, Handlungen und Verhaltensweisen dem Berufungskläger vorgeworfen werden und zu welchen Zeitpunkten sie zu verorten sind. Dass Betrugshandlungen der Vermögensverfügung der betrogenen Person vorgehen, liegt ausserdem regelmässig in der Natur dieses Straftatbestands.

 

4.

4.1      Zusammengefasst wird dem Berufungskläger in der Anklageschrift vorgeworfen, als «Wiederfall» (erneuter Bezug von Sozialhilfeleistungen nachdem in der Vergangenheit bereits Leistungen bezogen wurden) ab 1. November 2017 von der Sozialhilfe Unterstützungsleistungen bezogen zu haben, nachdem er am 16. Oktober 2017 ein entsprechendes Gesuch gestellt habe. Damit und mit der Unterzeichnung des Merkblatts «Merkblatt zum Unterstützungsbezug» am 17. Oktober 2017 und des Formulars «Angaben zu den aktuellen finanziellen und persönlichen Verhältnissen» am 27. Juni 2018 habe er jeweils zur Kenntnis genommen, welche Pflichten ihm aus der Unterstützung durch die Sozialhilfe treffen. In unrechtmässiger Bereicherungsabsicht habe er in der Folge der Sozialhilfe verschwiegen, dass er am 8. Mai 2018 eine Gutschrift über CHF 505.35 aus Mietverhältnis und am 27. Mai 2018 eine Gutschrift über CHF 96'309.30 von seiner Pensionskasse auf ein gegenüber der Sozialhilfe nicht deklariertes Konto erhalten hatte. Durch das Verschweigen dieser Zahlungen habe er die Sozialhilfe konkludent getäuscht. Überdies habe er die Sozialhilfe auch aktiv getäuscht, indem er anlässlich von Gesprächskontakten wissentlich falsche Angaben zu seiner finanziellen Situation gemacht habe. So habe er am 27. Juni 2018 die Kontoauszüge seines der Sozialhilfe bekannten Privatkontos bei der Basler Kantonalbank (BKB) eingereicht und erklärt, an seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen habe sich nichts geändert. Durch das Einreichen der Kontoauszüge der BKB habe er den Anschein erweckt, seiner Pflicht, sämtliche Konti und Einnahmen zu deklarieren, nachzukommen. Derart getäuscht habe die Sozialhilfe im Zeitraum vom 1. Juni 2018 bis und mit 30. Juni 2019 nicht geschuldete Unterstützungsbeiträge in der Höhe von total CHF 21'654.70 an den Berufungskläger ausbezahlt. Das Strafgericht erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt und verurteilte den Berufungskläger wegen mehrfachen Betrugs zu Lasten der Sozialhilfe.

 

4.2      Nach Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in Bereicherungsabsicht jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.

 

Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann durch konkludentes Handeln erfolgen (BGE 147 IV 73 E. 3.1; 143 IV 302 E. 1.2; 140 IV 11 E. 2.3.2; 135 IV 76 E. 5.1; BGer 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.2).

 

Die Täuschung muss zudem arglistig sein. Das ist der Fall, wenn die Täterschaft mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. (BGE 147 IV 73 E. 3.2; BGer 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.3., 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 6.2). So ist Arglist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts dann gegeben, wenn die Täterschaft ein ganzes Lügengebäude errichtet, so zum Beispiel durch das Erzählen von mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen liesse, oder wenn sie sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Zu denken ist hier an eigentliche Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Bei einfachen falschen Angaben kann das Merkmal dann erfüllt sein, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist (so speziell bei Leistungserbringern der Sozialhilfe, s. nachfolgend), sowie dann, wenn die Täterschaft das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn sie nach den Umständen voraussieht, dass das Opfer aufgrund eines Vertrauensverhältnisses davon absehen werde, den täuschenden Anschein zu hinterfragen (BGE 147 IV 73 E. 3.2, 142 IV 153 E. 2.2, 135 IV 76 E. 5.2; BGer 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 6.2, 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.3.; vgl. auch Maeder/Niggli, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 146 StGB N 61 ff.)

 

Gestützt auf diese Rechtsprechung wird Arglist grundsätzlich verneint, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können (Opfermitverantwortung). Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Vielmehr ist ein strenger Massstab anzulegen: Arglist scheidet lediglich aus, wenn der vom Täuschungsangriff Betroffene die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei einer Leichtfertigkeit, der gegenüber das betrügerische Verhalten vollkommen in den Hintergrund tritt. Die Selbstverantwortung des Opfers führt daher nur in Ausnahmefällen zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden (BGE 147 IV 73 E. 3.2, 143 IV 302 E. 1.2, 1.3 und 1.4.1, 142 IV 153 E. 2.2.2, 135 IV 76 E. 5.1 und 5.2; BGer 6B_289/2022 vom 24. August 2022 E. 3.1, 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.3, 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 19.4.3, 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 6.2, 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.3 ff.).

 

In Bezug auf Leistungen der Sozialhilfe oder von Sozialversicherungen hat das Bundesgericht die Anforderungen an strafbare Betrugshandlungen wiederholt konkretisiert. So hält es in ständiger Rechtsprechung fest, dass wer als Sozialhilfe oder Sozialversicherungsleistungen beziehende Person falsche oder unvollständige Angaben zu ihren Einkommens- oder Vermögensverhältnissen macht, durch zumindest konkludentes Handeln aktiv täuscht (BGer 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.2, 6B_46/2020 vom 22. April 2021 E. 1.3.1, 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022; BGE 140 IV 206 E. 6.3.1.3 u. 11, E. 2.4.6, m.w.H.). Zur Arglist präzisiert es: «Besteht eine Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung und ist die Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar, gelten schon einfache falsche Angaben als arglistig [...], dies abweichend von der ansonsten geltenden Regel, dass einfache Lügen als solche nicht genügen [...]. Die Behörden dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Angaben von mitwirkungspflichtigen Personen wahrheitsgetreu und vollständig sind» (zum Ganzen: BGE 143 IV 302 E. 1.3.1, 140 IV 11 E. 2.4.6 und 6.3.1.3; BGer 6B_46/2020 vom 22. April 2021 E. 1.3.1, 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.4.1., 6B_932/2015 vom 18. November 2015 E. 3.4, je m.w.H.)

 

4.3      Der Berufungskläger bestreitet nicht, ab November 2017 erneut Sozialhilfeleistungen für sich und seine Ehefrau bezogen zu haben. Ebenso wenig bestreitet er, die ihm im Mai 2018 auf ein der Sozialhilfebehörde nicht bekanntes Konto bei der Bank [...] ausbezahlten Gutschriften aus Mietvertrag und von der Pensionskasse der Sozialhilfe nicht deklariert zu haben. Unbestritten bleibt auch die Höhe der gemäss Anklageschrift zu Unrecht bezogenen Leistungen der Sozialhilfe. Der Berufungskläger stellt sich zusammengefasst und sinngemäss vielmehr im Wesentlichen auf den Standpunkt, er habe nicht gewusst, dass er die Auszahlung der Freizügigkeitsleistung der Sozialhilfe hätte angeben müssen, von einer angestrebten arglistigen Täuschung könne keine Rede sein. Ausserdem sei der Sozialhilfe durch sein Verhalten gar kein Schaden entstanden, da ihm gerichtlich rückwirkend eine Invaliden (IV)- Rente per 1. November 2017 zugesprochen, welche mit den von der Sozialhilfe zu Unrecht ausbezahlten Leistungen verrechnet worden sei. Zur nicht gemeldeten Auszahlung von Guthaben aus Mietvertrag führt er im Berufungsverfahren aus, aufgrund der Geringfügigkeit des Betrages fehle es von Vornherein am Vorsatz, da diese Auszahlung gar keine Auswirkung auf die Auszahlung von Sozialhilfe getätigt hätte (Berufungsbegründung S. 3, act. 178). Gegenüber der Sozialhilfe hatte er mit Schreiben vom 11. Dezember 2018 erklärt, schlicht vergessen zu haben, den Eingang dieses Guthabens anzugeben (SB SOHI act. 98). An der Einvernahme vom 11. März 2020 hatte er zudem ausgesagt, die Auszahlung dieses Betrages auf das der Sozialhilfe nicht bekannte Konto beruhe auf einem Fehler. Er habe der Verwaltung der Wohnung versehentlich das «falsche» Konto angegeben.

 

4.4     

4.4.1   Der Berufungskläger begründete sein Unterstützungsgesuch vom 16. Oktober 2017 mit der Einstellung seiner bisher bezogenen IV-Rente und dem fehlenden Einkommen seiner Ehefrau (SB SOHI act. 3.2, 11). Er deklarierte unterschriftlich, dass er und seine Frau sowie der im selben Haushalt lebende erwachsene Sohn keinerlei Einnahmen erzielten und gab unter «Vermögenssituation» ausschliesslich sein Konto bei der BKB an. Weiter kreuzte er zu Vermögenssituation unter der Rubrik «Ansprüche (offene Lohnforderungen, Erbschaften, güterrechtliche Ansprüche etc.) » das Feld «Pensionskasse, Freizügigkeitskonto, Gebundene Vorsorge 3a, Sparen 3b etc.» sowie das Feld «Anteile aus umverteilter Erbschaft» mit «Ja» an. In der ebenfalls der Erfassung der Vermögenssituation dienenden Rubrik «gestellte Anträge auf Drittleistungen» verneinte er sämtliche erfassten Optionen, einschliesslich der Optionen «IV-Rente», «Pensionskassen-Rente», «Auszahlung Vorsorgegelder» und «andere». Am 17. Oktober 2017 bescheinigte der Berufungskläger, das ausführliche «Merkblatt zum Unterstützungsbezug» gelesen und verstanden zu haben (SB SOHI act. 6 ff.), worin er u.a. darauf hingewiesen wurde, dass er der Sozialhilfe seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse vollständig und wahrheitsgemäss offenlegen und «jede persönliche und finanzielle Veränderung von Ihnen und von den im gleichen Haushalt lebenden Personen sofort und von sich aus mitteilen» müsse (Hervorhebung im Original). Diese Meldepflicht umfasse Veränderungen in den Einkommens- wie auch in den Vermögensverhältnissen. Es sei jede Veränderung zu melden, «auch wenn sie für Sie noch so unwichtig wirkt oder diese nur vorübergehend ist. Diese Änderungen haben Einfluss auf die Höhe der Unterstützungsleistungen oder auf Ihre Bedürftigkeit» (SB SOHI act. 7). Weiter erklärte der Berufungskläger auf dem separaten Merkblatt zu den Mitwirkungspflichten am 1. November 2017 unterschriftlich, dass er von seinen Mitwirkungspflichten und von den möglichen Konsequenzen bei Nichtbefolgung Kenntnis genommen habe. In diesem Merkblatt wird nochmals darauf hingewiesen, dass er über sämtliche finanzielle Verhältnisse und allfällige Ansprüche gegenüber Dritten und auch über Änderungen derselben, namentlich wegen Einnahmen aller Art oder veränderter Vermögensverhältnisse, seine zuständige Sozialberaterin oder seinen Sozialberater zu informieren habe (SB SOHI act. 73).

 

4.4.2   Damit ist erstellt, dass der Berufungskläger seitens der Sozialhilfe umfassend darüber aufgeklärt wurde, dass er jegliche Änderung in seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu deklarieren habe. Dass eine Auszahlung von Vorsorgegeldern in diesem Zusammenhang von Relevanz ist, ergibt sich ausserdem aus dem Umstand, dass er bereits bei den Angaben zur Vermögenssituation im Unterstützungsgesuch anzugeben hatte, ob er Antrag auf die Auszahlung von Vorsorgegeldern gestellt habe, was er – zu diesem Zeitpunkt wohl richtigerweise – verneint hatte. Wenn der Berufungskläger behauptet, er habe die Unterlagen gar nicht richtig verstanden bzw. nicht genau durchgelesen (act. 43; Prot. HV act. S. 251) kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zum einen spricht das differenzierte Ausfüllen des Unterstützungsgesuchs gegen diese Behauptung. Zum anderen kann sich nicht irren «wer weiss, dass er nichts weiss», mithin wäre ihm auch anzulasten, wenn er sich bewusst nicht korrekt informiert und damit in Kauf genommen hätte, seiner Informationspflicht nicht genügend nachzukommen. Wie dargelegt spricht aber das differenzierte Ausfüllen des Unterstützungsgesuchs gegen diese Sachverhaltsvariante. Dies hat umso mehr zu gelten, als dass der Berufungskläger bereits wegen mehrfachen Betrugs zu Lasten der Sozialhilfe vorbestraft ist (act. 226).

 

4.5     

4.5.1   Anlässlich der ersten Vorsprachen bei der Sozialhilfe im Oktober 2017 erwähnte der Berufungskläger, dass er mit seinem Anwalt Beschwerde gegen die Einstellung seiner vollen IV-Rente per 31. Oktober 2017 erhoben habe. Bezüglich der Ehefrau sei ebenfalls eine IV-Anmeldung erfolgt. Er bezeichnete als Vermögen sein Privatkonto bei der BKB mit einem Saldo per 27. Oktober 2017 von CHF 2.36 (SB act.  11 f.). Im Protokoll ist vermerkt, der Berufungskläger und seine Frau würden einen gut organisierten und selbständigen Eindruck machen und der Berufungskläger spreche gut Deutsch. In den folgenden Monaten reichte das Ehepaar verschiedene Unterlagen ein, unter anderem auch betreffend die Arbeitsunfähigkeit beider Eheleute (SB SOHI act.  12). Ende Januar 2018 übergab der Berufungskläger der Sozialhilfe die Kontoauszüge seines Kontos bei der BKB betreffend den Zeitraum vom 28. Oktober 2017 bis 29. Januar 2018 ein (SB SOHI act. 15). Am 27. Juni 2018 erschien der Berufungskläger wieder zur Vorsprache bei der Sozialhilfe – ohne seine Ehefrau, die krankheitshalber verhindert sei – und reichte Kontoauszüge seines Kontos bei der BKB ab 1. Februar bis 31. Mai 2018 ein. Weiter ist (neben dem Randtitel «Herr [...]. Arbeit») vermerkt: «Herr [...]. gibt an, dass es keine Änderungen gibt. Ihm gehe es soweit gut. Arbeit findet er keine. Sie warten auf die IV-Rente von Frau [...].». Der Berufungskläger unterzeichnete gleichentags nochmals die Erklärung betreffend Mitwirkungspflichten auf dem entsprechenden Merkblatt (SB SOHI S. 71) sowie das Formular «Angaben zu den aktuellen finanziellen und persönlichen Verhältnissen», in welchem er verneinte, neben der Sozialhilfeunterstützung irgendwelche Einnahmen zu haben. Er wurde auch mit diesem Formular auf seine Verpflichtung aufmerksam gemacht, allfällige Änderungen in den finanziellen und persönlichen Verhältnissen der Sozialhilfe umgehend zu melden, eine Unterlassung dieser Pflicht könne strafrechtliche Folgen zeitigen (SB SOHI S. 76).

 

4.5.2   Diese gesamten Abläufe sind aktenkundig dokumentiert und unbestritten. Was der Berufungskläger diesbezüglich zu seiner Verteidigung vorbringt, ist unbehelflich. Das Argument, die Gutschrift aus der Mietnebenkostenabrechnung und die Auszahlung der Freizügigkeitsleistung seien am 27. Juni 2018 bereits eineinhalb Monate bzw. ein Monat her gewesen und hätten somit nicht die geforderten Angaben zu den «aktuellen» finanziellen Verhältnisse betroffen, weshalb der Berufungskläger am 27. Juni 2018 gar nicht über seine «aktuellen» Vermögensverhältnisse aktiv getäuscht habe, widerlegt das dargelegte Vorgehen des Berufungskläger gleich selbst: weshalb hätte er am 27. Juni 2018 die Kontobewegungen der Monate Februar bis Mai 2018 auf seinem BKB-Konto gegenüber der Sozialhilfe deklarieren sollen, wenn nicht um eben aufzuzeigen, dass (vermeintlich) kein relevanter Geldeingang zu seinen Gunsten in den vergangenen Bezugsmonaten des Jahres 2018 erfolgt sei und um damit seine «aktuellen» Vermögensverhältnisse zu belegen? Nicht zu überzeugen vermag sodann der Einwand des Berufungsklägers, der Mitarbeiter der Vorsorgeeinrichtung habe ihm gesagt: «Das ist Dein Geld» (Prot. HV act. 103, 251; SB SOHI act. 17), weshalb er der Meinung gewesen sei, das ausbezahlte Freizügigkeitsguthaben habe keinen Einfluss auf seine Ansprüche auf Sozialhilfeleistungen. Diese (mögliche) Aussage des Pensionskassenmitarbeiters ist selbstredend richtig, da es sich um erspartes Vorsorgegeld des Berufungsklägers handelt. Sie sagt aber nichts darüber aus, ob der Berufungskläger «sein Geld» der Sozialhilfe deklarieren muss. Die von der Sozialhilfe einverlangten Informationen über Einkommen und Vermögen betreffen schliesslich immer das der antragsstellenden Person oder mitunterstützten Familienangehörigen gehörende Geld. Dass man als «vermögende» Person keinen Anspruch auf Sozialhilfe hat, ist evident und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Dass der Berufungskläger der Überzeugung gewesen sein soll, es stehe ihm rechtlich zu, das gesamte Freizügigkeitsguthaben innert rund zwei Monaten zu verbrauchen (SB SOHI act. 84 f. wonach der Kontostand am 29. Juni 2018 nur noch CHF 15'031.10 und am 23. Juli 2018 noch CHF 5'731.10 betrug; Verbrauch gemäss Behauptung des Berufungsklägers um rund 20 Jahre alte private Schulden zu begleichen, s. auch act. 184 f.), während er auf Kosten der Sozialhilfe lebte, ist nicht glaubhaft und wird als Schutzbehauptung erachtet. Ebenso wenig vermag zu überzeugen, dass der Berufungskläger ernsthaft annahm, mit der erfolgten Angabe der Freizügigkeitsleistung gegenüber dem Amt für Sozialbeiträge wohl im August 2018 (Prot. HV act. 104) seiner Pflicht zur Deklaration der Vermögensverhältnisse nachgekommen sein. Er wusste gemäss seinen eigenen Aussagen sehr genau, dass es sich um zwei voneinander unabhängige Ämter handelt, schliesslich gab er vor Strafgericht an: «Nachdem der positive IV- Entscheid gekommen ist, danach habe ich den Brief bekommen, dass ich nicht mehr vom Sozialamt, sondern neu vom Amt für Sozialbeiträge betreut werde […] » (Prot. HV act. 104).

 

4.5.3   Damit ist erstellt, dass der Berufungskläger im Wissen um seine Deklarationspflichten gegenüber der Sozialhilfe es nicht nur unterliess, diese über die inkriminierten Geldeingänge zu seinen Gunsten zu informieren, sondern die Sozialhilfe insbesondere anlässlich seiner Vorsprache am 27. Juni 2018 aktiv darüber täuschte, dass ihm im Mai 2018 mit dem Eingang von zwei Zahlungen eine namhafte Geldsumme, die das für den Empfang von Sozialhilfeunterstützung zulässige Vermögen von CHF 16'000.– für Ehepaare bei weitem überstieg, zugekommen war. Die Sozialhilfe wurde damit über die wahren Vermögensverhältnisse des Berufungsklägers getäuscht und zahlte ihm und seiner Ehefrau deshalb ab Juni 2018 bis Juni 2019 Sozialhilfeunterstützung von insgesamt CHF 21'654.70 aus, die ihm bei korrekter Deklaration der Zahlungseingänge im Mai 2018 nicht zugestanden hätten.

 

4.6      Betreffend die Arglistigkeit seines Handelns kann auf die korrekten Ausführungen des Strafgerichts verwiesen werden (Strafurteil S. 8 [act. 121]). Bereits der Sozialhilfe blieb er eine Antwort schuldig auf die Frage, weshalb er im Juni 2018 die Kontoauszüge seines Kontos bei der Bank [...] nicht mitgebracht habe. Dies obwohl er die schriftliche Aufforderung, aktuelle Kontoauszüge zur Vorsprache am 27. Juni 2018 mitzubringen offensichtlich gut verstanden hatte, schliesslich hatte er beim Termin diejenigen des der Sozialhilfe bereits bekannten Kontos bei der BKB dabei (SB SOHI act. 18). Es ist offensichtlich, dass er das Konto bei der Bank [...] in der Absicht unterschlug, die darauf eingehenden Beträge der Sozialhilfe nicht mitzuteilen. Eine Schutzbehauptung ist demnach auch, dass er das Bankkonto bei der Bank [...] versehentlich verwendet habe, um darauf seine Rückforderung aus Mietvertag zu erhalten. Gleichzeitig ist es der Sozialhilfe offensichtlich nicht zuzumuten, betreffend ihr gesamtes Klientel sämtliche Banken in der Schweiz (oder gar noch im Ausland) anzufragen, ob jemand über ein nicht deklariertes Konto verfüge. Vielmehr ist die Sozialhilfe geradezu gezwungen, in Bezug auf die Angaben den Bezügerinnen und Bezügern Vertrauen zu schenken. Gleichzeitig deutet auch der schnelle Verbrauch der im Mai 2018 auf dem Konto der Bank [...] eingegangen Guthaben auf die betrügerische Absicht des Berufungsklägers hin. Zwar will er das gesamte Geld so schnell aufgebraucht haben, um Schulden zurück zu zahlen, die er und seine Familie in der Zeit des Kosovo-Krieges bei Verwandten und Bekannten hätten machen müssen. Diese Behauptung bleibt indessen schwer nachvollziehbar. So ist bereits der Sozialhilfe aufgefallen, dass die angeblichen Gläubigerinnen zum Zeitpunkt des Kosovo-Krieges kaum 20 Jahre alt waren (SB SOHI act. 18.2). Auch das Fehlen von Darlehensverträgen erstaunt angesichts der geltend gemachten Höhe der Schulden (act. 184: CHF 50.000.–, act. 185: CHF 35'000.–). Ebenso wenig leuchtet ein, weshalb der Berufungskläger den beiden in der Schweiz lebenden, angeblichen Schuldnerinnen nicht je eine Banküberweisung in der Höhe der behaupteten Schulden machte, sondern einzelne Geldbeträge über rund zwei Monate in zahlreichen einzelnen Tranchen vom nicht deklarierten Konto abhob (SB SOHI act. 81 ff.). Es deutet mit anderen Worten vieles auf eine vorgeschobene Schuldpflicht, um sein Handeln zu rechtfertigen. Ohnehin ist es in strafrechtlicher Hinsicht aber nicht von Belang, was er letztlich mit dem Geld gemacht hat. So oder so hat er dieses Vermögen der Sozialhilfe unterschlagen, um sich oder andere damit zu bereichern. Gleichwohl ist das umgehende Verbrauchen des Vermögens ein weiteres Indiz für seine betrügerischen Bereicherungsabsichten, da ertrogenes Geld gerichtsnotorisch bei Aufdeckung des Betruges meist nicht mehr auffindbar ist.

 

4.7     

4.7.1   Der Berufungskläger bestreitet das Eintreten eines Schadens mit der Begründung, sein Anspruch auf eine IV-Rente sei von vornherein klar gewesen und es habe daher zu keinem Zeitpunkt eine Vermögensgefährdung zu Lasten der Sozialhilfe bestanden. Sinngemäss macht er damit geltend, er habe immer gewusst, dass ihm rückwirkend per 1. November 2017 eine IV-Rente zugesprochen werde und er damit der Sozialhilfe die Fürsorgeleistungen zurückerstatten könne. Der IV-Rentenanspruch bestehe nämlich «originär» von Gesetzes wegen und werde nicht erst mit der Gutheissung der Beschwerde gegen den Rentenentscheid durch das Sozialversicherungsgericht geschaffen (Berufungsbegründung S. 6 [act. 181]). Dem ist entgegenzuhalten, dass den gesetzesanwendenden Behörden (auch) im Bereich des Invalidenversicherungsgesetzes (IVG, SR. 831.20) ein Ermessensspielraum zukommt. Wie ein Gericht über einen reklamierten Anspruch entscheiden wird – möge dieser aus Sicht der klagenden Person noch so gerechtfertigt sein – ist vor der Urteilseröffnung niemandem mit Sicherheit bekannt. Eine Prognose kann auch von einer im betreffenden Fachgebiet juristisch versierten Person einzig betreffend die Chancen, den Prozess zu gewinnen, abgegeben werden. Aber selbst gute Gewinnchancen vermitteln keine absolute Gewissheit darüber, dass es zu einem Obsiegen kommen wird. Daran ändert auch nichts, dass das dem Berufungskläger eine vollständige und rückwirkend per 1. November 2017 geschuldete IV-Rente zusprechende Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 24. April 2018 (act. SB SOHI 16) datiert. Das Urteil wurde dem Berufungskläger gemäss eigenen Angaben frühestens im August 2018 eröffnet und zugestellt (Prot. HV act. 104), womit auch die Rechtsmittelfrist erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen begann. Ein gesicherter Anspruch bestand mithin erst ab dem Moment, indem der Entscheid in Rechtskraft erwuchs. Damit war das Vermögen der Sozialhilfe im Umfang der inkriminierten Leistungen zumindest vorübergehend erheblich gefährdet (s. dazu Donatsch, in StGB/JStG Kommentar, 21. Auflage 2022, Art. 146 StGB N 25).

 

4.7.2   In Bezug auf die Rückerstattung von Mietnebenkosten macht der Verteidiger geltend, es handle sich nicht um Einkommen, sondern um die Retournierung eines zu viel bezahlten Betrags aus Mietverhältnis, denn es werde in der Anklageschrift nicht geltend gemacht, der Berufungskläger habe die fraglichen Mietzinse (bzw. die Akontozahlungen für Nebenkosten) nicht selbst bezahlt. Ausserdem hätte diese Zahlung wegen Geringfügigkeit ohnehin keine Auswirkungen auf die Auszahlung der Sozialhilfe gehabt (Berufungsbegründung S. 3 [act. 178]). Der Umstand, dass die Mietnebenkosten zu einem früheren Zeitpunkt (wahrscheinlich) vom Berufungskläger selbst bezahlt wurden, kann freilich keine Rolle spielen, da es beim Anspruch auf Sozialhilfe weder darum geht, aus welchem Recht jemand Vermögen besitzt oder Einkünfte erhält, noch darum, wann ein Anspruch darauf entstanden ist. Massgeblich für den Erhalt von Sozialhilfeleistungen ist allein die Bedürftigkeit. Dementsprechend sind sämtliche Einkünfte zu melden. Dass die Zahlung aufgrund ihrer Höhe irrelevant gewesen sei, trifft ebenfalls nicht zu, da CHF 505.35 im Rahmen einer das Existenzminimum sichernden Budgetierung von Lebenshaltungskosten nicht unbeachtlich sind.

 

4.8      Damit bleibt es bei den Feststellungen der Vorinstanz, wonach der Betrag von total CHF 21'654.70 in Form von Sozialhilfeunterstützung gestützt auf eine arglistige Täuschung betreffend den nicht angegebenen Vermögenszufluss von total CHF 96'814.65 von der Sozialhilfe zu Unrecht ausbezahlt wurde und der Berufungskläger sich deshalb des Betruges schuldig gemacht hat. Der objektive wie auch der subjektive Tatbestand sind nach dem Gesagten erstellt. Die Vorinstanz hat den Berufungskläger des mehrfachen Betrugs schuldig erklärt. Dies wird in der Berufungsschrift nicht weiter thematisiert und erscheint angesichts von zwei der Sozialhilfe verheimlichten Zahlungseingängen korrekt. Damit bleibt es bei einem Schuldspruch wegen mehrfachen Betrugs.

 

5.

5.1      In Bezug auf den anzuwendenden Strafrahmen (Art. 146 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 StGB) sowie Ausführungen zur Tatschwere und die zu berücksichtigenden Täterkomponenten (Art. 47 StGB) kann für die Strafzumessung auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Strafurteil S. 9 f. [act. 122 f.]). Zusammenfassend ist diesbezüglich festzuhalten, dass sich das Tatverschulden, insbesondere mit Blick auf den Deliktsbetrag, noch als leicht einstufen lässt. Hinsichtlich der Täterkomponente fällt einzig erschwerend ins Gewicht, dass der Berufungskläger in der Vergangenheit bereits einschlägig delinquierte und die Probezeit der aufgeschobenen Geldstrafe gemäss Strafbefehl vom 13. Oktober 2015 erst knapp eineinhalb Jahre zuvor abgelaufen war.

 

5.2     

5.2.1   Allerdings hat es die Vorinstanz versäumt, ihr rechnerisches Vorgehen bei der Bildung der Gesamtstrafe darzulegen. Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nämlich vorab der Strafrahmen für das (abstrakt) schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2). Die Anwendbarkeit von Art. 49 Abs. 1 StGB setzt allerdings voraus, dass für die zur Beurteilung stehenden Delikte im konkreten Fall gleichartige Strafen ausgefällt würden (BGE 144 IV 217 E. 3.3 ff.).

 

5.2.2   Vorliegend erscheinen eine Einsatzstrafe von 100 Strafeinheiten für das Geheimhalten der Auszahlung der Freizügigkeitsleistung sowie eine Sanktion von 15 Strafeinheiten für das Nichtmitteilen der Auszahlung von Guthaben aus Mietvertrag angemessen, wobei die zweite Strafe in Anwendung des Asperationsprinzips um ein Drittel auf 10 Strafeinheiten zu reduzieren ist. Die so errechnete Gesamtstrafe von 110 Tagessätzen ist aufgrund der einschlägigen Vorstrafe des Berufungsklägers um 10 Strafeinheiten zu erhöhen. Die moderate Erhöhung wegen der einschlägigen Vorstrafe ist gerechtfertigt, da die im Jahr 2015 sanktionierte Tat bereits viele Jahre zurückliegt (act. 75). Eine Gesamtstrafe zu bilden erscheint geboten, da die beiden Delikte zu Lasten der Sozialhilfe innerhalb eines strafrechtlich relevanten Zeitraums von rund einem Jahr als Einheit erscheinen und für beide Taten dieselben Kriterien in Bezug auf die Wahl der Sanktionsart zutreffen (s. unten E. 5.3).

 

5.3     

5.3.1   Die Vorinstanz hat auf Freiheitsstrafe statt Geldstrafe erkannt, weil es aufgrund der verweigerten Mitwirkung des Berufungsklägers «schlicht nicht möglich» sei, einen Tagessatz zu berechnen, der den aktuellen finanziellen Verhältnissen des Berufungsklägers entspreche. Unter diesen Umständen müsse «deshalb notgedrungen bei der festzulegenden Strafart auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden, zumal der Beschuldigte dieses Informationsdefizit des Gerichts durch sein hartnäckiges Schweigen selbst verursacht hat» (Strafurteil S. 9 f. [act. 122 f.]). Diese Argumentation ist durchaus nachvollziehbar, allerdings rechtfertigt sich die Ausfällung einer Freiheitsstrafe auch unter Berücksichtigung «herkömmlicherer» Aspekte.

 

5.3.2   Fallen nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht, folgt aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen, dass im Regelfall diejenige Sanktion gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft. Die Geldstrafe als Vermögenssanktion wiegt prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit. Sie ist unabhängig von der Dauer der Freiheitsstrafe bzw. der Höhe des Geldstrafenbetrages gegenüber der Freiheitsstrafe milder (vgl. BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; bestätigt u.a. in BGE 138 IV 120 E. 5.2, BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3; vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1, 144 IV 217 E. 3.3.3, 134 IV 79 E. 4.2.2; vgl. BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.4 ff., 6B_918/2020 vom 19. Januar 2021 E. 6.4.2 m.w.H.). Allerdings ist bei der Strafzumessung stets auch die Wirksamkeit einer Strafe zu berücksichtigen. So sind bei der Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 137 II 297 E. 2.3.4, 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2, 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Dabei steht den Gerichten bei der Wahl der Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7). In jedem Fall ein wichtiges Kriterium bei der Frage nach dem Zweck einer erneuten Geldstrafe sind früher ergangene Geldstrafen (BGer 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.2.3., 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 3.5.4 und 3.5.5, 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7). Ausserdem können die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten auch unter spezialpräventiven Gesichtspunkten eine Rolle spielen. Das ist namentlich dann der Fall, wenn eine Geldstrafe die kriminelle Energie des Beurteilten in kontraproduktiver Weise fördern könnte, weil dieser dazu neigt, seine Finanzlöcher mit kriminellen Handlungen zu stopfen (BGer 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.2.3).

 

5.3.3   Beim Berufungskläger fällt bei der Wahl der Strafart vor allem seine einschlägige Verurteilung aus dem Jahr 2015 ins Gewicht (act. 75 f.). Die dort verhängte bedingt vollziehbare Geldstrafe hat ihn offenbar nicht von weiteren Betrügen abgehalten. Es ist ihm diesbezüglich eine gewisse Hartnäckigkeit zu attestieren, scheint es doch, dass er jede Gelegenheit ergreift, Einkünfte an der Sozialhilfe vorbei zu schleusen. So hat er auch vorliegend nicht nur eine, sondern gleich beide Einkünfte, die er während seiner kurzen Zeit der Unterstützung erhielt, nicht deklariert. Eine Geldstrafe ist unter diesen Umständen bei keinem der Delikte die ausreichende Antwort. Demzufolge ist der Berufungskläger in Bestätigung der vorinstanzlichen Sanktion zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten zu verurteilen.

 

5.3.4   Das Strafgericht hat die Strafe unter Aufschub des Vollzugs ausgesprochen. Daran ist allein aufgrund des Verbots, das Strafurteil zu Ungunsten des Berufungsklägers abzuändern, da nur er Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegt hat, nichts zu ändern. Richtig erscheint angesichts der einschlägigen Vorstrafe eine Verlängerung der Probezeit auf 4 Jahre, wie von der Vorinstanz vorgenommen.

 

6.

6.1      Mit dem angefochtenen Entscheid ist der Berufungskläger in Anwendung von Art. 66a lit. e StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen worden. Das Vorliegen eines persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB verneinte das Strafgericht. Der Berufungskläger sei erst im Alter von 24 Jahren in die Schweiz gekommen und sei dementsprechend seiner Landessprache mächtig, wobei er auch über intakte familiäre Strukturen im Kosovo verfüge. Auch wenn seine Kinder sowie seine Ehefrau, welcher er eine Niere gespendet habe, in der Schweiz lebten, unternehme der Berufungskläger gestützt auf seine Aussagen vor Strafgericht kaum gemeinsame Aktivitäten mit seiner Kernfamilie. Niemand in der Familie sei zwingend auf seine Unterstützung angewiesen. Ohnehin wäre es den übrigen Familienmitgliedern freigestellt, dem Berufungskläger in die Heimat zu folgen. Mit Eintritt des Rentenalters sei auch seine finanzielle Existenz im Kosovo gesichert, da Altersrenten bei Bedarf ins Ausland überwiesen würden. Der Vollzug einer Landesverweisung nach Kosovo sei ausserdem problemlos möglich.

 

6.2      Der Berufungskläger lässt monieren, die Anordnung einer Landesverweisung sei angesichts des Bagatellcharakters seiner Tat und des fehlenden Schadens nicht verhältnismässig. Auch liege klarerweise ein Härtefall vor. Er lebe bereits seit über 40 Jahren in der Schweiz, wo auch seine Frau und alle seine Kinder seien. Es sei deplatziert, zu sagen, er unternehme keine Aktivitäten mit seiner Kernfamilie. Er lebe in einer sehr engen Beziehung mit seiner Ehefrau. Dies liesse sich allein daraus ablesen, dass er ihr eine Niere gespendet habe, ein Beweis grösster Zuneigung. Umgekehrt habe auch seine Ehefrau ihn während der langen Krankheit, die schliesslich zur IV-Berentung geführt habe, unterstützt.

 

6.3      Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB zählt Sozialhilfebetrug zu den Katalogstraftaten der obligatorischen Landesverweisung. Demnach ist die wegen Sozialhilfebetrugs verurteilte Täterschaft unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre des Landes zu verweisen (BGer 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 6.5). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1; BGer 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.1; 6B_69/2021 vom 30. Juni 2021 E. 3.2).

 

Daraus ergeht, dass der Berufungskläger nichts zu seinen Gunsten aus dem Umstand ableiten kann, dass der zu Lasten der Sozialhilfe ertrogene Betrag vergleichsweise bescheiden ausgefallen ist.

 

6.4     

6.4.1   Von der Landesverweisung kann nur «ausnahmsweise» unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von ausländischen Personen Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 145 IV 364 E. 3.2, 144 IV 332 E. 3.1.2, je m.w.H.). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz und in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen, wobei das Gericht auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen darf (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.2, 6B_759/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 4.2.2). 

 

Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch der Ausländerin auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGer 6B_205/2020 vom 5. Februar 2021 E. 2.3.3; 6B_548/2020 vom 4. Februar 2021 E. 5.4.1; je m.w.H.). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je m.w.H.). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 147 I 268 E. 1.2.3, 145 I 227 E. 5.3, 144 I 1 E. 6.1; BGer 6B_205/2020 vom 5. Februar 2021 E. 2.3.3, 6B_548/2020 vom 4. Februar 2021 E. 5.4.1; je m.w.H.). Andere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bindungen, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (BGE 144 II 1 E. 6.1; BGer 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.3, 6B_548/2020 vom 4. Februar 2021 E. 5.4.1, 6B_1260/2019 vom 12. November 2020 E. 4.1, je m.w.H.). 

 

Gemäss der neueren ausländerrechtlichen Rechtsprechung ist nach rund zehnjähriger rechtmässiger Aufenthaltsdauer regelmässig davon auszugehen, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf. Im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übriglassen (BGE 144 I 266 E. 3.9; BGer 6B_2/2019 vom 27. September 2019 E. 7.2.1, 8.5; 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.5, 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.6). In diesem Zusammenhang gilt, wie das Bundesgericht betont: «Die Landesverweisung wird überwiegend eine Härte bewirken. Sie ist denn auch eine strafrechtliche Massnahme, die nach der Zielsetzung des Gesetzgebers primär als sichernde Massnahme zu verstehen ist. Ihre causa liegt in der Delinquenz der betroffenen Person selber. Ein langjähriger Aufenthalt in der Schweiz oder familiäre oder private Verhältnisse bilden keinen Freipass für Straftaten […] » (BGer 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.6, 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.2, E. 1.4). So ist denn selbst bei ausländischen Personen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind, keine Sonderregelung anzunehmen, sondern die Härtefallprüfung anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen. Der besonderen Situation wird dabei insoweit Rechnung getragen, als eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration – beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz – in aller Regel als starkes Indiz für das Vorliegen von genügend starken privaten Interessen und damit für die Bejahung eines Härtefalls zu werten ist. Bei der allenfalls anschliessend vorzunehmenden Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung ist der betroffenen Person mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. Hingegen kann davon ausgegangen werden, dass die in der Schweiz verbrachte Zeit umso weniger prägend war, je kürzer der Aufenthalt und die in der Schweiz absolvierte Schulzeit waren, weshalb auch das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz weniger stark zu gewichten ist (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4).

 

Allgemein ist unter dem Titel der Integration neben familiären und sonstigen privaten Beziehungen vor allem zu berücksichtigen, ob die ausländische Person in beruflicher und finanzieller Hinsicht in der Schweiz gut verankert ist und ob sie die an ihrem Wohnort gesprochene Landessprache beherrscht. Spielt sich das gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen des eigenen Landes ab, spricht dies eher gegen die Annahme einer gelungenen Integration. Ebenso ist eine erfolgreiche Integration zu verneinen, wenn eine Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu decken vermag, und etwa während einer substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig ist (BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2, 6B_793/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3.2; 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 2.3). Die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung ist grundsätzlich ebenfalls ein Kriterium für die (ausländerrechtliche) Integration (BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2), ist aber natürlich bei der strafrechtlichen Landesverweisung regelmässig nicht vollumfänglich gegeben; das Mass der Missachtung und die Art der Delinquenz spielen dabei auch eine Rolle.

 

Im vorliegenden Fall ist schliesslich hervorzuheben, dass in die Interessenabwägung auch strafrechtliche Elemente und frühere Urteile miteinzubeziehen sind, und zwar auch solche, die im Strafregisterauszug nicht mehr erscheinen. Zur Beurteilung der Integration im weiteren Sinne ist das Sozialverhalten insgesamt zu berücksichtigen und damit auch eine frühere relevante Delinquenz. Ausländerrechtlich gilt die grundsätzlich gleiche Rechtslage: Gelöschte Straftaten begründen keinen Widerruf des Aufenthaltsrechts, sind aber in der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen (BGer 2C_358/2019 vom 18. November 2019 E. 3.2, 2C_861/2018 vom 21. Oktober 2019 E. 3.2). Nicht zu übersehen ist, dass die strafrechtliche Landesverweisung nach dem Willen des Gesetzgebers zu einer klaren Verschärfung der ausländerrechtlichen Ausweisungspraxis führt (zum Ganzen: BGer 6B_1156/2021 vom 26. August 2022 E. 5.3.1, 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020, 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2; vgl. auch BGE 145 IV 55 E. 4.3).

 

6.4.2   Für einen Härtefall spricht, dass der Berufungskläger sich seit rund 40 Jahren in der Schweiz aufhält. Allerdings kann nicht von einer rundum erfolgreichen Integration gesprochen werden. So versteht der Berufungskläger im spontanen mündlichen Austausch die deutsche Sprache nicht gut genug, um auf einen Dolmetscher an den Gerichtsverhandlungen verzichten zu können und drückt er sich selber in einem rudimentären und gebrochenen Deutsch aus. Dies lässt darauf schliessen, dass er wenig Umgang mit Personen aus der Schweiz pflegt und nicht aktiv am Sozialleben in der Schweiz teilnimmt. Jedenfalls gehört er offenbar auch keinem Verein oder ähnlichem an, der ihn in Kontakt mit der lokalen Bevölkerung bringen würde. Er scheint gemäss eigenen Angaben vielmehr ein sehr zurück gezogenes Leben zu führen und vorwiegend mit seiner Ehefrau und seinen vier Kindern im Kontakt zu stehen (vgl. Prot. HV act. 100). Gleichzeitig kann angesichts der von ihm geäufneten Schulden auch nicht von einer gelungenen finanziellen Integration in der Schweiz gesprochen werden und wird er mit dem vorliegenden Urteil bereits zum dritten Mal wegen Betrugs zu Lasten der Sozialhilfe verurteilt. Im Kosovo hat er nach wie vor Verwandte und Bekannte, die er regelmässig dort besucht. Dies alles spricht, abgesehen von der langen Anwesenheitsdauer in der Schweiz, gegen die Annahme eines Härtefalls.

 

Allerdings ist der Kontakt zu seiner Kernfamilie offenbar sehr eng. Die Beziehung zu seiner Ehefrau erscheint innig, wofür nicht nur der täglich zusammen verbrachte Alltag, sondern selbstredend auch die vom Berufungskläger seiner Ehefrau vor rund 6 Jahren gespendete Niere spricht (act. 90). B____ befindet sichtbar nicht in einem guten physischen Allgemeinzustand und konnte gemäss ihren Angaben trotz erfolgter Nierentransplantation nicht wirklich genesen. Sie sei seit rund 10 Jahren krank und verlasse die eheliche Wohnung fast nur noch, um ärztliche und therapeutische Termine wahrzunehmen. Dabei sei sie nicht im Stande, längere Strecken zu gehen und werde entweder von ihrem Ehemann oder von einem ihrer Kinder zu diesen Terminen belgleitet. A____ kann sich nicht vorstellen, die Schweiz zu verlassen. Sie behauptete an der Berufungsverhandlung, im Kosovo sei die medizinische Versorgung, welche sie benötige, nicht gewährleistet (Prot. HV act. 252 f.). Alle Kinder des Berufungsklägers leben nicht nur wie er selbst in Basel, sondern im selben Quartier und in unmittelbarer Nähe zu den Eltern (Prot. HV act. 250). Die an der Berufungsverhandlung befragte Tochter des Berufungsklägers, C____, führte aus, dass ihr Vater sowie ihre Schwester und sie die Mutter pflegen würden. Die Versorgung der Mutter sei ohne den Vater im heimischen Rahmen allerdings nicht mehr zu gewährleisten. Die Mutter könne, insbesondere nachts, nicht alleine in der Wohnung gelassen werden, da sie nicht alleine aufstehen könne, um beispielweise zur Toilette zu gehen. Man müsse sie halten, oft zittere sie stark. Ohne die Anwesenheit des Vaters hätte sie Angst, die Mutter könnte stürzen und nicht rechtzeitig Hilfe erhalte. Sinngemäss gab sie an, ihre Schwester oder sie könnten die Mutter auch nicht bei sich aufnehmen oder selber bei der Mutter einziehen, da sie beide selber Familien hätten (Prot. HV act. 254). Nebst der körperlichen Pflege übernehmen die Kinder des Ehepaars auch die Wohnungsreinigung. Für den Einkauf und das Kochen ist der Berufungskläger zuständig (Prot. HV act. 252).

 

Mit dem Wegzug des Berufungsklägers aus der Schweiz würde nach dem Dargelegten das gelebte familiäre Betreuungs- und Pflegesystem für B____ wegfallen, da dem Berufungskläger darin eine bedeutende Betreuungsrolle zukommt. Auch wenn grundsätzlich davon auszugehen ist, dass B____ im Kosovo medizinisch versorgt werden könnte, ist eine vergleichbare Betreuungssituation dort nicht gewährleistet, da die gesamte Kernfamilie des Berufungsklägers, insbesondere auch seine zwei Töchter, diese gewährleistet. Damit ist festzustellen, dass der Ehefrau nicht zuzumuten ist, dem Berufungskläger in den Kosovo zu folgen und ist aufgrund ihrer Situation in Abweichung vom erstinstanzlichen Entscheid von einem Härtefall auszugehen.

 

6.4.3   Angesichts der langjährigen Anwesenheit des Berufungsklägers in der Schweiz ist gleichzeitig sein Interesse am Verbleib gegenüber dem öffentlichen Interesse an seiner Wegweisung höher zu werten. Gleichwohl bleibt anzufügen, dass er wiederholt Sozialhilfebetrug begangen hat und aufgrund dessen nicht von einem deutlichen Überwiegen des privaten Interesses am Verbleibt gesprochen werden kann. Weitere Fehltritte wird sich der Berufungskläger nicht mehr leisten können und der Verzicht auf das Aussprechen einer Landesverweisung ist als Einräumung einer (letzten) Chance zu verstehen.

 

7.

Damit obsiegt der Berufungskläger in Bezug auf den beantragten Verzicht auf die Anordnung einer Landesverweisung. Da es sich hierbei um ein gewichtiges Interesse des Berufungsklägers handelt, ist von seinem hälftigen Obsiegen im Berufungsverfahren auszugehen. In diesem Umfang hat der Berufungskläger die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Urteilsgebühr von CHF 1‘400.– für das Berufungsverfahren wird dementsprechend auf die Hälfte reduziert. Die erstinstanzliche Urteilsgebühr, welche gemäss vorinstanzlicher Anordnung ohne schriftliche Urteilsbegründung CHF 1‘000.– und im Berufungsfalle CHF 2‘000.– beträgt, wird einem hälftigen Obsiegen entsprechend auf CHF 1‘500.– reduziert (Art. 428 Abs. 3 StPO). Dem amtlichen Verteidiger werden für das Berufungsverfahren ein Honorar und ein Auslagenersatz entsprechend der dazu eingereichten Honorarnote und zuzüglich 4 Stunden Aufwandentschädigung für die Gerichtsverhandlung aus der Gerichtskasse bezahlt. Der Rückforderungsvorbehalt für diese Kosten besteht im Umfang von 50 %. Für die Kosten der Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren bleibt der Rückforderungsvorbehalt vollumfänglich bestehen. Für die Einzelheiten der Kostenregelung wird auf das Dispositiv verwiesen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Es wird festgestellt, dass folgender Inhalt des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 30. September 2020 in Rechtskraft erwachsen ist:

-       Die Ausrichtung eines Honorars und einer Spesenvergütung inklusive MWST von total CHF 4’798.30 an den Verteidiger [...].

 

Der Berufungskläger, A____, wird in teilweiser Gutheissung seiner Berufung des mehrfachen Betrugs schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren,

in Anwendung von Art. 146 Abs. 1, 49 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 42 Abs. 1 StGB.

 

Auf die Anordnung einer Landesverweisung wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB verzichtet.

 

Der Berufungskläger trägt die Kosten von CHF 796.80 sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 1’500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des Berufungsverfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 700.– (inkl. Kanzleiauslagen und zuzüglich allfällige übrige Auslagen wie der Zeugenentschädigung von CHF 60.–).

 

Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers, [...], werden ein Honorar von CHF 6’200.– und ein Auslagenersatz von CHF 157.40, zuzüglich 7,7% MWST von CHF 489.50, aus der Gerichtskasse bezahlt.

 

Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt für die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren im Umfang von 100 % und für die zweitinstanzlichen Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang von 50% vorbehalten.

 

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Sozialhilfe Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-       Migrationsamt Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                       Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Eva Christ                                                   lic. iur. Barbara Grange

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).