|
|
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
|
SB.2021.126
URTEIL
vom 5. Dezember 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Jacqueline Frossard, lic. iur. Sara Lamm
und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o Justizvollzugsanstalt Bostadel, Beschuldigter
Bostadel 1, 6313 Menzingen
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
B____
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 23. August 2021 (SG.2021.118)
betreffend versuchte vorsätzliche Tötung
und mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
Sachverhalt
A____ (Berufungskläger) wird vorgeworfen, im Verlauf eines Streits am Rheinbord am 25. März 2021 B____ (Privatkläger) unkontrolliert in den Rücken gestochen zu haben. Dabei habe er seinen Gegner mit einem Schweizer Taschenmesser der Marke [...] (Klingenlänge: 6 cm) im linken Schulterbereich getroffen. Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 15. Juni 2021 wurde der Berufungskläger der versuchten vorsätzlichen Tötung, eventualiter versuchten schweren Körperverletzung, der Gefährdung des Lebens sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes angeklagt.
Das Strafgericht Basel-Stadt verurteilte den Berufungskläger mit Urteil vom 23. August 2021 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes und unter Einbezug einer Vorstrafe wegen Diebstahls, mehrfacher, teilweise versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung und mehrfacher Beschimpfung (Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 10. März 2021) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 ¼ Jahren sowie zu einer Busse von CHF 400.–. Der Berufungskläger wurde für 10 Jahre des Landes verwiesen, mit Eintragung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem. Zudem wurde er zur Zahlung einer Genugtuung an den Privatkläger in der Höhe von CHF 3’000.– (zuzüglich Zins, unter Abweisung der Mehrforderung) verurteilt.
A____ hat gegen dieses Strafurteil am 29. November 2021 Berufung erklärt und am 12. April 2022 die schriftliche Berufungsbegründung eingereicht. In der Sache stellt er folgende Anträge:
1. Es sei das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 23. August 2021 mit Ausnahme der Rückgabe von Beschlagnahmegut an den Berufungskläger und der Entschädigung der amtlichen Verteidigung vollumfänglich aufzuheben und es sei der Berufungskläger wegen mehrfacher .ertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Busse von CHF 100.– zu verurteilen und ansonsten vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen.
2. Eventualiter sei der Berufungskläger wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung gern. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu sprechen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren und zu einer Busse von CHF 100.–, unter Anrechnung der bereits erstandenen Haft, zu verurteilen und ansonsten vollumfänglich freizusprechen.
3. Der bedingte Vollzug des Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 10. März 2021 sei nicht zu widerrufen.
4. Es sei auf eine Landesverweisung zu verzichten; eventualiter sei eine Landesverweisung von 5 Jahren auszusprechen und auf deren Ausschreibung im SIS zu verzichten.
5. Die Zivilforderung der Privatklägerschaft sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.
Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft beantragen in ihren Berufungsantworten vom 19. April 2022 bzw. 2. Mai 2022 die kostenfällige Abweisung der Berufung und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
Im Berufungsverfahren wurde dem Berufungskläger die amtliche Verteidigung mit Verfügung vom 2. Dezember 2021 und der Verteidigerwechsel mit Verfügung vom 2. November 2022 bewilligt. Die unentgeltliche Verbeiständung für den Privatkläger wurde mit Verfügung vom 3. Mai 2022 genehmigt.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 5. Dezember 2022 wurde der Berufungskläger in Anwesenheit seines Verteidigers und eines Dolmetschers für maghrebinisches Arabisch befragt. Danach hat sich der Rechtsmediziner Dr. med. C____ des Instituts für Rechtsmedizin Basel-Stadt (IRM) als Sachverständiger ausführlich zu den Verletzungen des Privatklägers geäussert. Anschliessend gelangten die Verteidigung und die Staatsanwaltschaft zum Vortrag. Die Rechtsvertretung der Privatklägerschaft war in der Verhandlung ebenfalls anwesend, verzichtete aber auf eine Stellungnahme. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1. Formelles
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegt das angefochtene Urteil der Berufung an das Appellationsgericht. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung legitimiert. Die Berufung ist nach Art. 399 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden. Auf das Rechtsmittel ist einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2 Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Vorliegend sind der Freispruch von der Anklage der Gefährdung des Lebens, die Abweisung der Genugtuungsmehrforderung des Privatklägers im Umfang von CHF 2’000.– und die Entschädigungen der amtlichen Verteidigung und der Privatklägervertretung unbeanstandet geblieben und in Rechtskraft erwachsen. Diese Punkte sind im Berufungsverfahren nicht zu beurteilen. Insoweit ergeht ein Feststellungsurteil.
2. Standpunkte
2.1 Das Strafgericht hielt es für erwiesen, dass der Berufungskläger den Privatkläger in die Schulterrückseite gestochen und dabei verletzt hat. Die 1,4 cm lange Stichverletzung stelle eine (vollendete) einfache Körperverletzung dar. Aufgrund der Umstände habe der Berufungskläger jedoch eine Tötung seines Gegners in Kauf genommen: Die Klingenlänge habe 6 cm betragen. Bei der Einstichstelle am oberen Rücken könne es zu lebensbedrohlichen Komplikationen kommen, gerade bei einem Opfer von schlanker Statur. Es sei von einem dynamischen Tatgeschehen und entsprechender Schwierigkeit der Lokalisation und Tiefe des Stichs auszugehen. Der Berufungskläger habe unter dem Einfluss von Alkohol und THC gestanden und habe den Stich mit einer nicht zu vernachlässigenden Wucht ausgeführt und gesagt, er wolle seinen Gegner schlachten, so dass er ihm in hohem Ausmass habe Schaden zufügen wollen.
2.2 Der Berufungskläger hält in tatsächlicher Hinsicht an seinen Aussagen fest, wonach der Privatkläger ihn mit dem Taschenmesser angegriffen habe und dessen Verletzung durch die Gegenwehr des Berufungsklägers entstanden sei. Er sei nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» freizusprechen. Er habe sich verteidigen müssen und so dem Angreifer unabsichtlich eine Stichverletzung zugefügt. Es liege eine Notwehrsituation vor. Im Eventualstandpunkt bestreitet er den Eventualvorsatz der Tötung. Wer einer anderen Person in die Schulter steche, rechne sicher nicht mit deren Tod. Sowohl die Einstichstelle beim Schulterblatt als auch die Klingenlänge von 6 cm würden gegen die Inkaufnahme einer Tötung sprechen. Zudem habe er stets die Aussage bestritten, er habe seinen Gegner «schlachten» wollen.
3. Tatsächliches
3.1 In tatsächlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass am 25. März 2021 um 15.01 Uhr mehrere Polizeibeamte an den Unteren Rheinweg ausrücken mussten. Sie fanden den Privatkläger mit Stichverletzungen an den Schultern und einem Kratzer am Hals rechts vor. Er stand mehrere Meter von den Treppenstufen und vom Berufungskläger entfernt und hielt das zugeklappte Taschenmesser in den Händen. Das Messer wie auch die Kleidung wurden dem Privatkläger abgenommen. Der Berufungskläger seinerseits sass auf der obersten Treppenstufe und war am Oberkörper verletzt, wobei die Verletzungen nach Einschätzung der Polizei nicht gravierend waren und vermutlich vom Sturz ins Wasser gestammt hätten. Die Kleider des Berufungsklägers seien nass gewesen. Auch diese stellte die Kantonspolizei sicher.
Aufgrund der Befragungen vor Ort hielten die Beamten im Polizeirapport fest, dass der Berufungskläger nach einer Diskussion mit einem Messer auf den Privatkläger losgegangen sei und diesen in die Schulter gestochen habe. Der Privatkläger habe sich verteidigt und den Berufungskläger in den Rhein geworfen, der beim Sturz diverse Kratzwunden erlitten habe (Polizeirapport, Akten S. 162 ff.). Vom Tatort, von den beteiligten Personen und den Verletzungen des Privatklägers wurden Fotografien erstellt (Akten S. 169 ff.). Am Taschenmesser wurden Blutanhaftungen des Privatklägers gefunden (Akten S. 166, 168; Foto Akten S. 215; DNA-Zuordnung der Blutspur: Akten S. 409).
Beide Beteiligten – der Berufungskläger und der Privatkläger – wurden am Tattag rechtsmedizinisch untersucht. Die Untersuchung des Berufungsklägers fand auf der Polizeiwache statt, jene des Privatklägers auf der Notfallstation des Universitätsspitals Basel (Akten S. 167, 345, 354). Gemäss den Angaben im rechtsmedizinischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) vom 13. April 2021 (Akten S. 350 ff.) wurde der Privatkläger um 16.45 Uhr, ca. zwei Stunden nach dem Verletzungszeitpunkt, untersucht. Dabei konnte eine glattrandige, in Körperlängsachse gestellte, 1,4 cm lange Haut- und Weichteildurchtrennung an der linken Schulterrückseite festgestellt werden. Dabei handle es sich um eine Stichverletzung, die aufgrund scharfer Gewalteinwirkung wie z.B. durch die Einwirkung eines Messers, entstanden sei. Die Gutachter postulierten aufgrund des abgeschrägten Verlaufs eine stechende Bewegung von links aussen nach rechts mittig. Die Tiefe der Verletzung könne nicht genau eruiert werden. Die Hauteinblutungen an der rechten Halsseite des Privatklägers könnten auf das Reissen oder Zerren der getragenen Halskette oder aber auf das Messer, das dem Privatkläger an den Hals gehalten worden sei, zurückgeführt werden. Die festgestellten Verletzungen bedingten – so die Einschätzung des IRM – nicht das Vorliegen einer Lebensgefahr, wobei aus rechtsmedizinischer Sicht anzumerken sei, dass es durch Stiche gegen den Rumpf aufgrund der engen räumlichen Beziehung zu lebenswichtigen Strukturen zu lebensbedrohlichen Komplikationen hätte kommen können. Sobald bei einem Stich mit einem scharfen Gegenstand der Hautwiderstand überwunden sei, könne der Angreifer die Eindringtiefe kaum vorhersehen oder steuern.
Der Berufungskläger wurde durch die Rechtsmedizin drei Stunden nach dem Vorfall auf der Polizeiwache untersucht (Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 8. April 2021; Akten S. 342 ff.). Dabei wurden Hautabschürfungen festgestellt, die durch tangential-schürfende Gewalteinwirkung wie z.B. durch Entlanggleiten an einer rauen Oberfläche entstanden sind. Die Entstehung der Verletzungen durch ein Gerangel auf den Treppenstufen am Rheinbord und einen Stoss in den Fluss erscheine aus rechtsmedizinischer Sicht plausibel. Demgegenüber erscheine eine Entstehung der Verletzungen durch scharfe Gewalteinwirkung wie ein Messer aufgrund der unregelmässigen Berandung unwahrscheinlich.
3.2 In der Berufungsverhandlung sagte der Gutachter, Rechtsmediziner Dr. med. C____, auffälligerweise gebe es nur eine einzige scharfe Verletzung, nämlich die Stichverletzung an der linken Schulter des Privatklägers. Diese Verletzung sei schwer erklärbar, wenn der Privatkläger das Messer selber halte. Ansonsten gebe es bloss unspezifische Schürfungen, die auf ein allgemeines Gerangel zurückzuführen seien. Der Berufungskläger habe als grösste Verletzung die Schürfung an der Brust, welche für ein Gerangel auf der Treppe charakteristisch sei und zum Sturz auf eine kantige Struktur passe. Beim Berufungskläger seien keine Schnittverletzungen festgestellt worden. Dass der Privatkläger gestolpert sei und sich selber am Rücken gestochen habe, sei schwer zu erklären, zumal die Stichrichtung gegen die Körpermitte verlaufe. Gemäss den Krankenunterlagen sei der Stichkanal in der Nähe des Nervengeflechts (Plexus brachialis) gelegen, dessen Verletzung zur Lähmung des betroffenen Arms geführt hätte. Im oberen Brustkorb und im Schulterbereich gebe es sehr viele grosse Blutgefässe. Die Brusthöhle werde nach wenigen Zentimetern Stichtiefe eröffnet. Ein Lufteintritt (Pneumothorax) wie auch die Verletzung grösserer Blutgefässe durch einen Schulterstich könnten tödlich enden. Es komme auf den genauen Ort des Einstichs an. Auch ein Stich mit einem Sackmesser könne tödlich sein. Im vorliegenden Fall sei die Stelle zwar nicht weit weg vom Hals. Zumindest an der Einstichstelle dürfte aber eine Klingenlänge von 6 cm für einen tödlichen Ausgang nicht reichen.
3.3 Der Verlauf der Auseinandersetzungen wird von den zur Tatzeit anwesenden Personen wie folgt geschildert: D____ ist mit dem Privatkläger oberflächlich bekannt (Akten S. 177). Er sagte, er habe von der Dreirosenbrücke aus zwei Personen am Diskutieren gesehen. Er sei zu ihnen hingegangen. Eine Person (Berufungskläger) habe seinen Kollegen mehrmals zu stechen versucht und ihm das Messer an den Hals gehalten. Dann hätten sie sich gegenseitig gestossen. Das Messer sei zu Boden gefallen. Sein Kollege habe den anderen ins Wasser gestossen und das Messer vom Boden zu sich genommen (Akten S. 176, 178). Anlässlich der Konfrontation mit dem Berufungskläger vom 1. Juni 2021 wiederholte D____ die Belastungen (Akten S. 299 ff.). Zuerst habe der Berufungskläger das Messer in der Hand gehalten. Er (D____) habe eingegriffen, weil er nicht gewollt habe, dass jemand abgestochen werde. Als der Berufungskläger aus dem Wasser zurückgekommen sei, habe der Privatkläger das Messer in der Hand gehalten, Stichbewegungen gemacht und dann aufgehört (Akten S. 310 ff.).
E____ bezeichnet den Privatkläger als Kollegen, mit dem er am Rhein gesessen sei. Sie würden sich von der Dreirosenanlage her kennen und seien normal befreundet (Akten S. 232a). E____ sagte, eine Person (Berufungskläger) habe mit seinem Kollegen zu streiten begonnen, aus der Hosentasche ein Schweizer Taschenmesser genommen und die Klinge geöffnet. Er habe mehrfach Stiche angedeutet, den Kollegen am Pullover festgehalten und das Messer hinter dessen Rücken gehalten. Dann habe er das Blut an der Klinge gesehen. Beide seien zu Boden gefallen. Der Angreifer habe das Messer fallen lassen. Sein Freund habe das Messer genommen und die Klinge geschlossen (Akten S. 182). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 5. Mai 2021 wiederholte E____ seine Belastungen in der Gegenwart des Berufungsklägers. Er habe gesehen, wie dieser mit dem Messer gezuckt habe. Er glaube aber, dass die Verletzung ungewollt war (Akten S. 227 ff.). In der Konfrontation vom 12. Mai 2021 bekräftigte E____, der Berufungskläger haben den Privatkläger mit dem Messer am Rücken verletzt. Das Messer sei auf den Boden gefallen und die Messerklinge sei voller Blut gewesen. Danach seien beide zusammen die Treppe hinuntergerollt (Akten S. 255).
Der Privatkläger sagte, der Berufungskläger sei mit Alkohol und einem Plastiksack auf ihn zugegangen, habe ihn am Kragen gepackt und die Treppe am Rheinbord hinuntergezogen. Als er (der Privatkläger) ihn gestossen habe, sei der andere ins Wasser gefallen. Danach sei der Berufungskläger aufgestanden, habe das Messer gezeigt und den Privatkläger in die linke Schulter gestochen, sehr tief, ca. 3 cm. Dann habe der Privatkläger ihn zurückgestossen. Der Berufungskläger habe den Privatkläger am Hals schneiden wollen, ihn getroffen und gesagt, dass er ihn schlachten werde. Als die Polizei gekommen sei, habe er (der Privatkläger) das Messer der Polizei übergeben (Akten S. 188). Anlässlich der Konfrontation mit dem Berufungskläger vom 7. Mai 2021 wiederholte der Privatkläger seine Belastungen (Akten S. 265 ff.). Der Berufungskläger habe ihn angesprochen, am Kragen gepackt, dann das Messer geholt und ihn damit an Hals und Schulter verletzt. Dann hätten sie gestritten und er habe den Berufungskläger ins Wasser gestossen. Danach habe er das Messer an sich genommen. Er wiederholte auch, dass der Berufungskläger ihm mit einer Schlachtung gedroht habe (Akten S. 281).
F____ und G____ waren auf dem Boot und mit einer Bootsfahrschülerin an der Anlagestelle. F____ sagte, einer sei betrunken gewesen. Einer habe ein grösseres Schweizer Militärmesser in der Hand gehabt. Er (F____) gehöre zur dortigen Bootsfahrschule, habe gesagt, sie sollen aufhören. Dann habe er sich zurückgezogen und den Notruf 112 benachrichtigt. Die weitere Auseinandersetzung habe er nicht gesehen. Als er zurückgekehrt sei, seien beide nass gewesen. Der Mann mit dem Messer habe ein weisses bzw. blaues T-Shirt und eine dunkle Jacke getragen, bevor er den Oberkörper entblösst habe. Am seinem Bauch habe er Schnittverletzungen gesehen, die fast wie ein X ausgesehen hätten (Akten S. 210 f., 213).
G____ sagte, er habe zusammen mit F____ und einer Fahrschülerin gerade ein Boot festgebunden, als sie den Streit bemerkt hätten. Zwei hätten sich geprügelt, bis einer im Wasser gewesen sei. Einer habe Wunden am Oberkörper gehabt. Er habe das Messer gesehen, in der Hand eines Beteiligten, mit der Klinge nach oben gerichtet, und zwar vor dem Sturz in den Rhein. Er habe keine Stichbewegungen gesehen (Akten S. 218).
3.4 Der Berufungskläger sagte, er habe beim Privatkläger Haschisch kaufen wollen. Es habe einen verbalen Streit gegeben. Dann habe der Privatkläger ihn bedroht, ihn fotografiert und ihm das Messer gezeigt. Er (der Berufungskläger) sei am Bauch mit dem Messer verletzt worden. Er habe versucht, dem Berufungskläger das Messer zu entreissen, habe es aber nicht geschafft. Während des Entreissversuchs sei der Privatkläger an der Schulter verletzt worden. Der Privatkläger verkaufe Haschisch und Medikamente (Akten S. 196 f.).
3.5 Bei der Tatsachenfeststellung ergibt sich zunächst aus den sichergestellten Kleidern, dass der Berufungskläger ein weiss-blaues T-Shirt und eine dunkle Jacke trug (Akten S. 169, 173). Der Privatkläger trug an seinem Oberkörper schwarze Kleidungsstücke. Die insgesamt vier Schichten (2 Shirts, 1 Hoodie und 1 Jacke, alle schwarz) weisen jeweils an der linken Schulter eine Textildurchdringung auf, die auf den Messerstich hindeutet (Kriminaltechnischer Untersuchungsbericht, Akten S. 380; Bilder S. 386 ff.). Für die Würdigung der Verletzungsspuren stehen rechtsmedizinische Gutachten des IRM zur Verfügung (Akten S. 342 ff. betreffend den Berufungskläger; Akten S. 350 ff. betreffend den Privatkläger). Die polizeiliche Schilderung eines Gerangels, währenddessen der Berufungskläger auf den Treppenstufen am Rheinbord geschürft und danach in den Rhein gestossen wurde, stimmt mit den festgestellten Schürfungen am Bauch des Berufungsklägers und seinen durchnässten Kleidern überein. Ebenso stimmt der Bericht, wonach der Berufungskläger mit dem Taschenmesser zugestochen habe, mit der Feststellung des Stichs an der linken Schulter des Privatklägers und den gefundenen Blutspuren überein.
Die anfänglichen Aussagen des Berufungsklägers, er selber sei mit einem Messer am Bauch verletzt worden, erweisen sich bei näherer Untersuchung als unzutreffend. Am Bauch des Berufungsklägers sind zwar Verletzungen entstanden, die auch aus der Ferne sichtbar sind und daher durch Dritte wahrgenommen wurden (vgl. Foto, S. 169). Allerdings handelt sich dabei bei näherem Besehen um grossflächige Schürfungen, die von einer flächigen, tangentialen Gewalteinwirkung herrühren, wie sie für das Schleifen des Bauches auf den rauen Betontreppen im Verlauf des Gerangels typisch ist. Ebenso unzutreffend ist die Angabe, das Messer sei vom Privatkläger gezeigt worden und der Berufungskläger habe es diesem zu entreissen versucht, auf die sich die Verteidigung im Berufungsverfahren abstützen will. Diese Schilderung läuft dem Bericht mehrerer Personen zuwider, wonach es der Berufungskläger gewesen sei, der das Messer hervorgekommen, die Klinge geöffnet (E____) und versucht habe, seinen Gegner mit dem Messer zu stechen (D____). Sie widerspricht auch den Aussagen von F____, wonach der Mann mit dem Messer ein weisses bzw. blaues T-Shirt getragen und am entblössten Oberkörper Verletzungen davongetragen haben, welche sich in der rechtsmedizinischen Beurteilung als Schürfverletzungen erwiesen haben. Im Übrigen hat der Berufungskläger, wie die Vorinstanz zutreffend aufzeigt, seine Aussagen zur Handhabung des Taschenmessers im Verlauf der verschiedenen Befragungen und Konfrontationen immer wieder abgeändert, weshalb sie diesbezüglich nicht als verlässlich gelten können (vgl. angefochtenes Urteil S. 6 f.). Wichtig ist auch die Beobachtung von E____, wonach es der Privatkläger war, der das Messer vom Boden aufgenommen und die Klinge geschlossen hatte (Akten S. 182). E____ ist ein zuverlässiger Beobachter. Wohl bezeichnet er den Privatkläger als seinen Freund. Er sagt aber, dass der Berufungskläger nicht extra hart zugegriffen habe, äussert also keine übermässigen Belastungen. Seine Beobachtung mit dem zugeklappten Messer ist sehr glaubhaft und stimmt überdies mit der Darstellung im Polizeirapport überein, wonach der Privatkläger beim Eintreffen der Polizei das zugeklappte Messer in der Hand gehabt und einen Abstand von mehreren Metern eingehalten habe (Akten S. 166).
Auch D____ schildert diesen Ablauf: In der ersten Einvernahme sehr deutlich, in der zweiten Einvernahme sichtlich eingeschüchtert. Er blieb aber dabei, dass der Berufungskläger anfänglich das Messer in der Hand gehalten habe und es so ausgesehen habe, als wolle er seinen Gegner abstechen. Nachdem der Berufungskläger in den Fluss gefallen sei, habe der Privatkläger das Messer behändigt (Akten S. 176, 301, 306). Er schildert 5 bis 10 Stichbewegungen gegen seinen Kollegen (den Privatkläger), die sich gegen die linke Seite des Oberkörpers richteten. Die mehrfachen Stichversuche waren offensichtlich nötig, weil der Gegner durch mehrere Schichten von Kleidern geschützt war.
Der Privatkläger hat durchweg ausgesagt, der Berufungskläger habe ihn am Kragen gepackt, mit dem Messer in die linke Schulter gestochen und gedroht, er werde ihn schlachten. Gleichbleibend ist auch seine Aussage, dass er den Berufungskläger gestossen und dieser (also nicht der Privatkläger) ins Wasser fiel (Akten S. 188, 267, 328). Dies stimmt mit den Schilderungen der Kantonspolizei überein, wonach die sichergestellten Kleider des Berufungsklägers nass waren. Korrigieren musste der Privatkläger indessen seinen ersten Bericht in Bezug auf die Reihenfolge der Vorkommnisse (Messerstich, Stoss ins Wasser). Die Vertauschung wurde vom Privatkläger aber umgehend relativiert, indem er sein Versehen überzeugend mit dem erlittenen Stress und der Todesangst erklärte (Akten S. 189). Diese emotionale Reaktion in der Situation eines Angegriffenen ist glaubhaft. Durch die anfängliche chronologische Unsicherheit wird im Übrigen die logische Konsistenz der Aussage nicht beeinträchtigt. Schliesslich hat der Gutachter in der Berufungsverhandlung nochmals bestätigt, dass eine Selbstbeibringung des Stichs an der linken Rückseite des Körpers sehr schwer erklärbar wäre, wogegen sich ein Stich durch den Gegner problemlos erklären lasse, da der Stichkanal seiner natürlichen Bewegungsrichtung entspreche (Protokoll S. 5).
3.6 Der Berufungskläger schilderte in der Berufungsverhandlung, sein Gegner habe ihn bedroht und das Messer gezückt. Da habe der Berufungskläger den Gegner gestossen, so dass dieser auf die Stufen gefallen sei. Der Berufungskläger sei mit seinem Gewicht auf dem Privatkläger gewesen, als dessen Hand mit dem Messer nach hinten gegangen sei. Er habe seine Hand genommen und das Messer sei auf den Boden gefallen.
Bei der Würdigung dieser Aussage fällt zunächst auf, dass der Berufungskläger einen älteren, in belastenden Bericht (Zuckungen, Aussage E____, Akten S. 183, 230) aufnimmt und gegen seinen Gegner wendet. Dass er mit dem Messer am Bauch verletzt worden sei (Erstaussage Berufungskläger, Akten S. 196), hat er nicht mehr erwähnt, nachdem das IRM diese Verletzung als Hautschürfung der Betontreppe postulierte. Im Gegensatz zu seiner Erstaussage, wonach er selber ins Wasser gestossen worden sei, berichtet der Berufungskläger nun gerade umgekehrt, er habe den Privatkläger ins Wasser gestossen. Damit setzt er sich zu den polizeilichen Feststellungen, dass die Kleider des Berufungsklägers nass waren, in Widerspruch. Weiter mutet die geschilderte Verletzungshandlung reichlich unnatürlich an: Nachdem der Berufungskläger den Privatkläger gestossen habe, sei dieser sitzend, mit der Hand nach hinten, auf die Treppe gefallen. Als der Berufungskläger auf ihn gelegen sei, habe der Privatkläger sich selber verletzt. In der Erstaussage sagte der Berufungskläger noch, er selber sei aus dem Wasser gekommen und habe dem Gegner das Messer zu entreissen versucht, als dieser an der Schulter verletzt wurden sein. Insgesamt vermögen die Aussagen des Berufungsklägers in der Berufungsverhandlung nicht zu überzeugen. Seine Darstellung, wonach der Privatkläger sich selber in den Rücken gestochen habe, weil es ein Gerangel gegeben habe, wurde vom rechtsmedizinischen Gutachter als sehr unwahrscheinlich bezeichnet und kann daher als widerlegt gelten. Aufgrund des Verletzungsbildes, der polizeilichen Feststellungen am Tatort und mehrerer Drittbeobachtungen, dass es der Berufungskläger war, der das Messer anfänglich hielt, zuckte und zustach, ist der Vorwurf des Messerstichs zweifelsfrei erwiesen.
3.7 In tatsächlicher Hinsicht hat weiter als erstellt zu gelten, dass der Berufungskläger unter der Wirkung von Kokain stand (Forensisch-toxikologisches Gutachten des IRM vom 10. Juni 2021, Akten S. 359i). Der Privatkläger stand unter dem Einfluss von THC und den sedierenden Substanzen Clonazepam und Pregabalin (Forensisch-toxikologisches Gutachten des IRM vom 17. Mai 2021, Akten S. 359e). Nicht erstellen lässt sich indessen der Vorwurf, der Berufungskläger habe gesagt: «Ich schlachte dich». Zwar wird dies vom Privatkläger konstant so ausgesagt (Akten S. 188, 191, 276, 281), aber vom Berufungskläger bestritten (Akten S. 200, 280, 282). Die Belastung lässt sich jedoch nicht durch weitere Beweise oder Indizien stützen. Die Drohung soll auf Arabisch ausgesprochen worden sein, weshalb sie durch Beobachter, die kein Arabisch verstehen, auch nicht zu bezeugen wäre. Insoweit lässt sich jedoch kein gesicherter Schluss ziehen, weshalb der Vorwurf der Schlachtungsdrohung nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» entfällt.
3.8 Im Übrigen kann der Verteidigung mit ihrer Berufung auf den Grundsatz «in dubio pro reo» aber nicht gefolgt werden. Dieser Grundsatz besagt als Beweiswürdigungsregel, dass sich das Strafgericht nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO; BGE 138 V 74 E. 7; 144 IV 345 E. 2.2.1). Im vorliegenden Fall verbleiben nach der Beweiswürdigung keine relevanten Zweifel daran, dass der Berufungskläger das Messer gezückt und im Verlaufe der Auseinandersetzung seinem Gegner in den Rücken gestochen hat. Die Rüge der Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» erweist sich demnach als unbegründet.
4. Rechtliches
4.1 In rechtlicher Hinsicht ist der Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung angefochten. Das Strafgericht ist der Ansicht, dass ein Stich mit einer 6 cm langen Klinge in den oberen Rücken tödlich sein kann. Es stützt sich auf die Ausführungen im rechtsmedizinischen Gutachten, wonach es durch Stiche gegen den Rumpf zu lebensbedrohlichen Komplikationen hätte kommen können und die Eindringtiefe nach Überwindung des Hautwiderstandes mit einem scharfen Gegenstand für den Angreifer kaum vorhersehbar oder steuerbar gewesen sei. Das Strafgericht berücksichtigte zudem, dass der Berufungskläger zum Tatzeitpunkt unter dem Einfluss von Alkohol, THC und Kokain gestanden habe. Bei nur geringer Abweichung hätte der Berufungskläger den Hals oder den Rücken des Gegners treffen können. Der Stich sei mit Wucht ausgeführt worden, so dass die Klinge den Pullover, das T-Shirt und die Haut des Opfers habe durchdringen können. Zudem habe der Berufungskläger gesagt, er werde seinen Gegner schlachten. Unter diesen Umständen habe sich dem Berufungskläger die mögliche Todesfolge als wahrscheinlich aufdrängen müssen, sodass sein Handeln nur als Inkaufnahme des Todes interpretiert werden könne.
Der Berufungskläger verlangt im Hauptbegehren einen vollumfänglichen Freispruch, eventualiter der Schuldspruch wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung. In seiner Eventualbegründung bemängelt er, es fehle an einer sachgerechten Auseinandersetzung mit dem Einzelfall. Die allgemeinen Ausführungen könnten keinesfalls einen Tötungsvorsatz begründen. Der Stich befinde sich nicht im besonders gefährdeten Bereich des Rumpfes, sondern auf der Schulterrückseite. Wer einer anderen Person in die Schulter steche, rechne sicher nicht mit deren Tod. Auch der vom Strafgericht angenommene Verlauf des Stichs, von rechts aussen nach links innen auf Höhe des Schulterblatts, spreche gegen dessen Gefährlichkeit. Schliesslich könne ein Schweizer Taschenmesser mit einer Klinge von 6 cm, ohne Feststellungsmechanismus bzw. Sicherung, durch einen Laien kaum als Tötungsinstrument eingestuft werden. Die Lage sei insoweit vergleichbar mit dem Präjudiz über einen Stich mit einem Taschenmesser in die Achselgegend (BGer 6B_775/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.5). Schliesslich habe der Berufungskläger die Anschuldigung, er habe mit einer Schlachtung gedroht, stets zurückgewiesen. Insgesamt gebe es für den Vorsatz der Tötung und der schweren Körperverletzung keinen verlässlichen Hinweis.
4.2 Nach den tatsächlichen Ausführungen (hiervor. E. 3) ist zunächst erwiesen, dass der Berufungskläger zugestochen hat und keine Selbstverletzung vorliegt. Insoweit erweist sich sein Antrag auf Freispruch als unbegründet. Weiter ist erstellt, dass der Berufungskläger seinem Gegner Verletzungen zugefügt hat, deren Schwere vom objektiven Verletzungsbild her einer (vollendeten) «einfachen» Körperverletzung im Sinne von Art. 123 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) entsprechen. Strittig ist indessen, ob der Vorsatz des Berufungsklägers beim Stich in die Schultergegend auf eine schwerere Verletzung gerichtet war. Konkret ist zu entscheiden, ob er im Sinne eines Eventualvorsatzes eine «schwere» Körperverletzung oder gar die Todesfolge in Kauf genommen hat.
Eine schwere Körperverletzung ist nach Art. 122 StGB anzunehmen, wenn diese lebensgefährlich ist, oder wenn der Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar gemacht, ein Mensch bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank gemacht, oder das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt wird, oder wenn eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen eintritt. Des eventualvorsätzlichen Versuchs macht sich strafbar, wer mit seinem Handeln die Verwirklichung einer solchen Schädigung für möglich hält und in Kauf nimmt, wenn die Schädigung dabei nicht oder in geringerem Ausmass eintritt (Art. 12 Abs. 2; Art. 22 Abs. 1 StGB).
Der Tatbestand der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 11 StGB setzt auf der subjektiven Seite einen Vorsatz voraus, der sich auf die Herbeiführung des Todes beziehen muss, wobei Eventualvorsatz genügt. Die Vorsatzannahme erfordert nicht, dass der (Tötungs-) Erfolg primäres Handlungsziel ist. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). In der Rechtsprechung ist erstellt, dass Stiche mit einem Messer in den Oberkörper oder den Bauchbereich eines Opfers ohne Weiteres tödliche Verletzungen bewirken können und wonach bei derartigen Verletzungen darauf geschlossen werden darf, dass der Täter den Tod in Kauf genommen hat (BGer 6B_246/2021 vom 8. Juni 2022 E. 1.4; 6B_135/2020 vom 16. Juni 2020 E. 4.2, 6B_177/2011 vom 5. August 2011 E. 2.10 und 3.2; 6B_829/2010 vom 28. Februar 2011 E. 3.2; 6B_748/2013 vom 19. Juni 2014 E. 1.4; 6B_230/2012 vom 18. September 2012 E. 2.3; 6B_475/2012 vom 27. November 2012 E. 4.2; 6B_808/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3; 6B_991/2015 vom 24. Mai 2016 E. 3.4; 6B_724/2017 vom 21. Juli 2017 E. 1.3; 6B_1394/2017 vom 2. August 2018 E. 5.1.4; 6B_927/2019 vom 20. November 2019 E. 3.2; AGE SB.2015.27 vom 8. Januar 2016 E. 3.2.2; SB.2018.62 vom 22. Mai 2019 E. 4.2; AS.2009.353 vom 28. April 2010 E. 2.5).
Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass nach der Rechtsprechung auch ein Taschenmesser mit einer Klingenlänge von 6 cm so eingesetzt werden kann, dass ein Tötungsvorsatz anzunehmen ist (BGer 6B_798/2020 vom 16. September 2020 E. 3.2.2; aktives Zustechen in den Brustbereich, Klingenlänge 6 cm).
4.3 Im schriftlichen Gutachten des IRM vom 13. April 2021 wird festgehalten, dass es im konkreten Fall nicht zu einem akut lebensbedrohlichen Blutverlust gekommen ist, dass es aber durch Stiche gegen den Rumpf zu lebensbedrohlichen Komplikationen hätte kommen können. Die Verletzungstiefe habe nicht genau eruiert werden können. Es sei ein Lufteinschluss zwischen dem Trapez-Muskel und dem Schulterheber-Muskel festgestellt worden (Akten S. 358). Eine nähere Auseinandersetzung mit der konkreten Einstichstelle konnte der Gutachter in der Berufungsverhandlung vornehmen (Protokoll S. 6). Seine Beurteilung fällt ambivalent aus: Einerseits können Stiche im Schulterbereich und im oberen Brustkorb durchaus zu einem Lufteintritt (Pneumothorax) oder zu einer Verletzung der Blutgefässe führen, die tödlich enden. Auch ist mit einem einzigen Stich in die Schulter eine Tötung möglich. Andererseits kommt es doch auch auf die Grösse des Messers an und dürfte eine Klingenlänge von 6 cm (nicht im Allgemeinen, aber an der konkreten Einstichstelle) für eine tödlich verlaufende Verletzung der Hauptschlagader (Aortenbogens) nicht reichen. Im konkreten Fall bestand die naheliegende Gefahr in einer Verletzung des Nervengeflechts (Plexus brachialis) mit einer Lähmung des betroffenen Arms. Dies bedeutet also die Gefahr einer schweren, aber nicht tödlichen Verletzung.
Dass tödliche Verletzungen auch mit einem Taschenmesser zugefügt werden können und dass Stiche an bestimmte Stellen wie den Brustbereich tödliche Folgen haben können, muss als allgemein bekannt gelten. Weniger offensichtlich ist jedoch die vom Gutachter überzeugend dargelegte Tatsache, dass auch ein Stich in den Schulterbereich tödlich verlaufen kann. Wie der Sachverständige zutreffend ausführt, hängt dies von bestimmten Bedingungen wie der Grösse des Messers, der Einstichtiefe und der Nähe der Einstichstelle zu den grossen Blutgefässen oder zur Brusthöhle ab. Die Stichführung ist nicht mehr kontrollierbar, sobald das Messer die Schutzschicht der Kleidung und der Körperhaut durchschnitten hat und ins Fleisch eingedrungen ist. Diese Umstände sind im Hinblick auf den Vorsatz des Täters sorgfältig zu würdigen, soweit sie sich nachweisen lassen. Die effektiven Verletzungsfolgen waren im vorliegenden Fall nicht gravierend. Tatwaffe war ein Taschenmesser mit relativ kurzer Klinge. Zur Dynamik des Geschehens gibt es wenig gesicherte Beweise. Über den konkreten Verlauf des Gerangels lässt sich sagen, dass der Gegner jedenfalls nicht statisch, sondern in Bewegung war. Eine weitergehende Einschätzung der Dynamik ist bei der gegebenen Beweislage nicht möglich. Die vom Privatkläger berichtete Drohung mit einer Schlachtung (auf Arabisch) konnte von unabhängiger Seite nicht bestätigt werden. Insoweit wird der Berufungskläger nicht belastet. Auch die Klingenlänge von 6 cm spricht bei der Beurteilung des Falles – etwa verglichen mit dem Einsatz längerer Klingen – nicht ausgeprägt für einen Tötungsvorsatz, schliesst diesen aber nicht kategorisch aus (BGer 6B_798/2020 vom 16. September 2020 E. 3.2.2). Jedenfalls steht aber fest, dass der Berufungskläger den Stich bei laufendem Streit und unter Kokaineinfluss nicht allzu genau dosieren konnte (Forensisch-toxikologisches Gutachten des IRM, Akten S. 359i). Die Situation liegt in der Nähe eines Tötungsvorsatzes, erreicht ihn jedoch nicht. Die Stiche wurden relativ zufällig platziert, ohne dass die für einen Tötungsvorsatz gebotene Intensität erreicht worden wäre. Bei den vorliegenden Umständen drängt sich die Inkaufnahme einer Tötungsfolge jedenfalls nicht auf.
Auch wenn der Vorwurf des Tötungsvorsatzes scheitert, so kann nicht gesagt werden, dass der Berufungskläger sein Vorgehen als völlig harmlos betrachtete und keinerlei schwere Folgen in Kauf nahm. Vielmehr ist es allgemein bekannt, dass eine Schulterverletzung die davon abhängigen Glieder gefährdet, so dass der Arm unbrauchbar werden kann. Auch ein medizinischer Laie weiss, dass ein Stich in die Schulter zu einem langwierigen Krankenlager, zu einer bleibenden Verletzung wie etwa der Lähmung des Arms und demzufolge auch zu einer Arbeitsunfähigkeit führen kann. Zudem ist im vorliegenden Fall offensichtlich, dass der Stich in die Schulter im Verlauf des Gerangels hätte danebengehen und den benachbarten Hals treffen können. Damit nahm der Berufungskläger auch die Verletzung eines benachbarten wichtigen Organs in Kauf. Zudem stand er unter Kokaineinfluss, was bekanntlich aggressiv macht und das Risiko von unkontrollierten Handlungen bzw. Stichen erhöht. Im Ergebnis steht somit fest, dass der Berufungskläger zumindest eine schwere Köperverletzung für möglich gehalten und in Kauf genommen hat. Abweichend vom vorinstanzlichen Urteil ergeht daher ein Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung.
4.4 Gegen den Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes werden keine Einwände erhoben (Rechtsbegehren des Berufungsklägers Ziff. 1). Der Berufungskläger lässt in der Berufungsbegründung ausführen (S. 2), dieser Schuldspruch werde nicht angefochten. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist insoweit zu bestätigen.
5. Strafzumessung
5.1 Bei der Strafzumessung misst das Gericht nach Art. 47 StGB die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 47 StGB N 10).
5.2 Der Berufungskläger hat sich vorliegend der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB schuldig gemacht, wofür das Gesetz eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Das Aussprechen einer Geldstrafe ist vorliegend nicht möglich. Strafmildernd kann gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB der Versuch gewertet werden.
Bei der Strafzumessung ist in einem ersten Schritt vom hypothetisch vollendeten Delikt auszugehen und das Verschulden festzulegen (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, Rz. 298 ff., mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; AGE SB.2018.112 vom 14. Oktober 2020 E. 3.1.2).
Hinsichtlich der Begehungsweise ist zu berücksichtigen, dass es der Berufungskläger war, der auf sein späteres Opfer zuging und den Konflikt eröffnete. Im Verlauf der Auseinandersetzung griff er dann zum Taschenmesser und stach dem körperlich etwas unterlegenen Gegner in den Rücken. Aufgrund der Angriffsstelle an der Körperrückseite konnte sich der Gegner nur eingeschränkt gegen den Messerstich zur Wehr setzen. Die vollendete Tat mit einer bleibenden Lähmung des linken Arms oder einer Narbe am Hals wäre im mittleren Verschuldensbereich anzusiedeln und mit einer Einsatzstrafe von rund 4 Jahren zu sanktionieren.
5.3 Da es beim Versuch geblieben, ist, hat das Gericht die Tatsachen, aufgrund derer der Erfolg nicht eingetreten ist, zu würdigen. Das Mass der zulässigen Reduktion der hypothetischen (Erfolgs-)Strafe hängt beim vollendeten Versuch von der Nähe zum tatbestandsmässigen Erfolg ab. Je grösser die Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts ist, desto geringer ist die Reduktion. Zudem wird die Strafreduktion durch den effektiv verursachten Schaden beim Privatkläger mitbeeinflusst (Mathys, a.a.O., Rz. 298 ff., mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; AGE SB.2018.112 vom 14. Oktober 2020 E. 3.1.2).
Hinsichtlich der eingetretenen Verletzungsfolgen ist festzuhalten, dass das Opfer durch den Stich mit dem Taschenmesser leicht verletzt wurde. Die Wunde blutete lediglich leicht, musste nicht operativ versorgt und auch nicht genäht werden. Dies fällt verschuldensmindernd ins Gewicht. Weiter ist aber zu berücksichtigen, dass der Eintritt schwerer Verletzungen deutlich mehr vom Zufall als vom Verhalten des Berufungsklägers abhing. So lassen sich der genaue Einstichort und die Einstichtiefe kaum kontrollieren (Gutachten IRM, Akten S. 358). Neutral ist zu werten, dass das Taschenmesser nicht unter das Waffengesetz fällt. Wie sich aus der Befragung des Gutachters ergeben hat, kann ein Taschenmesser durchaus zu Tötung eines Menschen eingesetzt werden. Gleiches ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGer 6B_798/2020 vom 16. September 2020 E. 3.2.2). Insgesamt war der Erfolgseintritt für den Berufungskläger kaum steuerbar und damit in hohem Masse zufällig, weshalb die Strafreduktion entsprechend zurückhaltend zu erfolgen hat. Angemessen ist vorliegend die Reduktion um 1 Jahr, welche zu einer Einsatzstrafe für das Versuchsdelikt von 3 Jahren führt.
5.4 Die Täterkomponenten wirken sich nach zutreffender Würdigung der Vorinstanz neutral auf die auszusprechende Strafe aus. Über das Vorleben des 33-jährigen Berufungsklägers ist nicht viel bekannt. Er ist in Libyen geboren und aufgewachsen; nach eigenen Angaben sei seine Familie, mit Ausnahme seines Vaters, im Krieg umgekommen und er habe nach seiner Flucht über die Türkei in verschiedenen Ländern Europas gelebt und teilweise gearbeitet. Diese von wenig Stabilität geprägten Lebensumstände sowie die aktuelle Situation des Berufungsklägers in der Schweiz sind nicht leicht. Allerdings ist der Berufungskläger vorbestraft und beging die vorliegend beurteilte Tat lediglich zwei Wochen nach seiner Entlassung aus der fast dreimonatigen Untersuchungshaft und während der laufenden Probezeit (vgl. Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 10. März 2021, Akten S. 15 ff.). In Würdigung aller tat- und täterbezogenen Faktoren erscheint eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers angemessen.
5.5 Der Berufungskläger ist rückfällig geworden, nachdem ihm in einem früheren Strafurteil der bedingte Vollzug gewährt wurde. Es ist daher der Widerruf des Strafaufschubs gemäss Art. 46 StGB zu prüfen.
Der Berufungskläger wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 10. März 2021 wegen Diebstahls, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfacher versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung, mehrfacher Beschimpfung und Tätlichkeiten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten und zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 10.– verurteilt (Probezeit 2 Jahre). Er befand sich rund 3 Monate in Untersuchungshaft. Er wurde u.a. der, teils vollendeten, teils versuchten, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte verurteilt. Zwei Wochen nach seiner Entlassung zeigt er sich wiederum gewalttätig, indem er sich an einer Rangelei beteiligte und mit dem Messer zustach. Dem Einwand der Verteidigung, es handle sich nicht um einschlägige Vortaten, kann nicht gefolgt werden. Gemeinsam ist allen Taten die Gewaltausübung und das Aggressionspotential. Handelte es sich zunächst bei den Vortaten um das Aussprechen von Todesdrohungen, Spucken und Beissen, so hat sich die Gewalt mit der vorliegenden Körperverletzung mit einem Messer noch gesteigert. Mit seinen Taten zeigt der Berufungskläger ein erhebliches Aggressionspotential. Die Bewährungsaussichten des Berufungsklägers sind äusserst ungünstig, so dass die Vorstrafe zu widerrufen ist. Die damals ausgesprochene Freiheitsstrafe von 5 Monaten ist bei der vorliegenden Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigen. Sie führt auf dem Asperationsweg zu einer Straferhöhung von ¼ Jahr (bzw. 3 Monaten). Insgesamt ergibt sich eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 ¼ Jahren.
5.6 Bei der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 10.– handelt es sich nicht um eine gleichartige Strafe. Sie wird von der Vollziehbarerklärung ebenfalls erfasst und bleibt neben der Freiheitsstrafe bestehen. Die Busse für den Betäubungsmittekonsum von CHF 400.– ist mangels Anfechtung in Rechtkraft erwachsen und daher zu bestätigen.
6. Landesverweisung
6.1 Das Gericht verweist einen Ausländer, der wegen schwerer Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB hängt somit grundsätzlich nicht von der konkreten Tatschwere ab (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3). Keine Rolle spielt zudem, ob es sich um einen Versuch gehandelt hat und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausgefällt wird (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, 144 IV 168 E. 1.4.1; zum Ganzen BGer 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.1).
Der Berufungskläger ist Staatsangehöriger von Libyen und hat die zur Diskussion stehende versuchte schwere Körperverletzung verübt, nachdem die Bestimmungen über die Landesverweisung am 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen waren. Er wird wegen einer Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB, verurteilt. Somit sind die Voraussetzungen einer obligatorischen Landesverweisung erfüllt.
6.2 Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn diese zu einem schweren persönlichen Härtefall gemäss Art. 66 Abs. 2 StGB für den Beurteilten führen würde. Wenn dies bejaht wird, ist in einem zweiten Schritt abzuwägen, ob die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Berufungsklägers am Verbleib in der Schweiz überwiegen. Schliesslich ist gegebenenfalls zu untersuchen, ob allfällige völkerrechtliche Vorgaben der Landesverweisung entgegenstehen (vgl. de Weck, OFK Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 66a StGB N 34). Dazu gehören flüchtlingsrechtliche Fragen oder das Recht auf Achtung des Familienlebens.
Die Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden. Zur Beurteilung sind u.a. die Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der Integration und die Resozialisierungschancen zu berücksichtigen.
Wie das Strafgericht zutreffend ausführt, ist der Berufungskläger erst Ende November 2020 in die Schweiz eingereist, nachdem er mehrere Jahre in verschiedenen Ländern Europas verbrachte. Aus den Asylakten ergibt sich, dass er bei seiner Einreise am 28. November 2020 ein Asylgesuch stellte, das zu einem Dublinverfahren führte, welches zufolge unkontrollierter Abreise beendet wurde. Das Asylgesuch wurde am 21. Januar 2021 abgeschrieben (Akten S. 25; Auszug aus dem Migrationsinformationssystem ZEMIS). Dies zeigt, dass der Berufungskläger sich nicht um einen geregelten Aufenthalt in der Schweiz bemüht hat. Weiter lässt sich den Asylakten entnehmen, dass der Berufungskläger auch schon mit zwei Alias-Namen und marokkanischer Staatsbürgerschaft aufgetreten ist (Akten S. 28 f.), was bezüglich seiner Herkunft aus Libyen gewisse Zweifel aufwirft. Der Berufungskläger erklärte in der Berufungsverhandlung, er möchte «wieder» nach Frankreich ziehen, um mit seiner Freundin H____ zusammen zu leben (Akten S. 784). Gemäss der vom Berufungskläger eingereichten Stellungnahme seiner Freundin hat das Paar seit Juli 2019 in der französischen Stadt [...] in einer gemeinsamen Wohnung gelebt (Akten S. 785). Es bestehen offensichtlich keine Bezugspunkte zur Schweiz. Der Berufungskläger hat hier keine nahen Angehörigen. Er ist in der Schweiz nicht integriert und hat sich hier nicht um einen geregelten Aufenthalt bemüht. Über den abschliessenden Vollzug der Landesverweisung entscheidet zum gegebenen Zeitpunkt die Migrationsbehörde nach Art. 66d StGB. Angesichts der Schwere der Tat, des Messereinsatzes und der Gefährdung des Opfers ist eine Dauer der Landesverweisung von 10 Jahren angemessen.
Zum Einwand der Verteidigung, eine Wegweisung nach Libyen sei unzulässig, ergibt sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6946/2013 vom 23. März 2018, dass der Wegweisungsvollzug in weite Teile Libyens unzulässig ist. Allerdings darf die strafrechtliche Landesverweisung nicht mit einer Wegweisung nach Libyen gleichgesetzt werden. Im vorliegenden Fall bedeutet die Landesverweisung, dass der Berufungskläger nach Verbüssung seiner Freiheitsstrafe aus der Schweiz ausreisen muss und mit einem Einreiseverbot für die Schweiz belegt wird. Einen Aufenthalt in Frankreich oder Marokko kann ihm ein Schweizer Gericht nicht verbieten, da die Amtsgewalt eines schweizerischen Gerichts nach dem völkerrechtlichen Territorialitätsprinzip auf das eigene Staatsgebiet beschränkt ist (vgl. BGE 146 IV 36 E. 2.2 = Praxis 2020 Nr. 80). Weitergehende Folgen einer Landesverweisung, etwa ein Einreiseverbot nach Frankreich, können sich indessen aus der Eintragung in SIS ergeben, von welcher im vorliegenden Fall abzusehen ist (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3, 147 IV 340 E. 4.9; vgl. Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Auflage 2019, vor Art. 66a-66d N 99). Der Berufungskläger kann im Falle eines Vollzugs der Landesverweisung also nach Frankreich ausreisen.
6.3 Ausschreibungen von Landesverweisungen im Schengener Informationssystem (SIS) sind gemäss Art. 21 SIS-II-Verordnung vorzunehmen, wenn von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht und wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigt (Verhältnismässigkeitsprinzip; BGE 147 IV 340 4.3.1; 146 IV 172 E. 3.2.2). Die Ausschreibung im SIS ist kein Automatismus, sondern beruht auf einer individuellen Entscheidung im Einzelfall (Zurbrügg/Hruschka, a.a.O., N 95). Nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit der Schengen-Staaten, hat die Schweiz dabei ihre eigenen Interessen wie auch die Interessen der Gesamtheit aller Schengen-Staaten zu berücksichtigen (vgl. BGE 147 IV 340 E. 4.4.1 mit Hinweis auf BVGE 2011/48 E. 6.1). Die Schweiz ist insoweit Sachwalterin der eigenen Interessen und jener der übrigen Vertragsstaaten (Zurbrügg/Hruschka, a.a.O., N 99).
Im vorliegenden Fall erwiese sich die Beendigung des Aufenthalts im Schengenraum als unverhältnismässig. Wie erwähnt, kann der Berufungskläger aller Voraussicht nach nicht nach Libyen zurückgeschafft werden. Er macht Ansätze eines gewissen sozialen Empfangsraums in Frankreich glaubhaft. Es ist nicht Sache der schweizerischen Gerichtsbarkeit, über sein Aufenthaltsrecht in Frankreich zu urteilen. Indessen soll vermieden werden, die Fortführung seines Lebens in Frankreich von vorneherein zu verunmöglichen. Zwar deuten die vorliegende Gewalttat und die ausgesprochene Strafdauer von 3 ¼ Jahren klar auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, wie sie für eine Ausschreibung im SIS vorausgesetzt wird. Allerdings hat der Berufungskläger dargelegt, dass er seit Februar 2019, also seit rund 4 Jahren, mit seiner Freundin H____ in einer Beziehung ist und nach seiner Entlassung in Frankreich weiterleben will. Gemäss dem Vollzugsbericht der JVA Bostadel vom 21. November 2022 arbeitet der Berufungskläger in der Korbflechterei, beherrscht sein Handwerk gut und kann auch für andere Aufgaben eingesetzt werden. Zudem hat er den Englischunterricht besucht (Akten S. 728 f.). Wenn er diese Qualitäten nach der Entlassung für eine Erwerbstätigkeit einsetzt, bestehen reelle Chancen für eine wirtschaftliche Integration. Er hat auch gegenüber den Verantwortlichen der Strafanstalt angegeben, er wolle nach seiner Entlassung nach Frankreich zurückkehren, wo sich sein soziales Umfeld befinde. Er wolle ein normales Leben beginnen und einer geregelten Arbeit nachgehen (Akten S. 730). Damit vermögen sich die persönlichen Interessen des Berufungsklägers am Verbleib im Schengenraum gegenüber den öffentlichen Sicherheitsinteressen durchzusetzen, so dass von einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS abzusehen ist.
7. Genugtuung
7.1 Das Strafgericht hat den Berufungskläger zur Zahlung einer Genugtuung an den Privatkläger von CHF 3’000.– zuzüglich Zins verurteilt. Es erblickte im Messerstich und dessen psychischen Folgen eine grosse Unbill. Es stützte sich dabei auf die Bestätigung des behandelnden Psychiaters, [...], vom 3. August 2021 (Akten S. 483, dritter Band) und zog Vergleichsfälle heran. Im Vergleich zu Genugtuungsbeträgen von CHF 4’000.– bzw. 5’000.– für mehrere Messerstiche erweise sich vorliegend, für einen Messerstich, eine Genugtuung von CHF 3’000.– als angemessen.
7.2 Der Berufungskläger greift die ärztliche Bescheinigung des Psychiaters an. Diese umfasse bloss eine halbe Seite, gebe lediglich die Angaben des Privatklägers wieder, wobei es sich nicht um objektivierbare Befunde handle. Gerade bei Asylsuchenden könne eine allfällige posttraumatische Belastungsstörung aus der Vorgeschichte im Herkunftsland stammen.
Der Privatkläger seinerseits hatte im vorinstanzlichen Verfahren eine Genugtuung von CHF 5’000.– gefordert. In der Folge hat er die zugesprochene Genugtuung von CHF 3’000.– und die Abweisung seiner Mehrforderung akzeptiert.
7.3 Bei der Würdigung der ärztlichen Bescheinigung vom 3. August 2021 fällt auf, dass es sich beim Aussteller um einen Facharzt für Psychiatrie handelt, der den Privatkläger tatsächlich behandelt und dessen physische und psychische Symptome explizit als Folge der Messerstichverletzung vom 25. März 2021 bezeichnet. Da psychische Probleme wegen einer heimtückischen Messerattacke nach der allgemeinen Lebenserfahrung durchaus zu erwarten sind, besteht kein Anlass, an den ärztlichen Feststellung zu zweifeln.
Der Anspruch auf Leistung einer Genugtuung bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung ergibt sich aus Art. 47 des Obligationenrechts (OR, SR 220). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bezweckt die Genugtuung den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem die Schwere und Art der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden der Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrages (vgl. statt vieler BGE 132 II 117 E. 2.2.2 mit Hinweisen).
Die Schädigung erweist sich aufgrund des Schuldspruchs wegen versuchter schwerer Körperverletzung als widerrechtlich; das eventualvorsätzliche Handeln des Berufungsklägers als schuldhaft. Dem Privatkläger entstand immaterielle Unbill von einer gewissen Schwere, indem er körperliche und seelische Folgen davontrug (ärztlich bescheinigte Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen und erhöhte Schreckhaftigkeit mit Angst- und Panikattacken). Es liegt auf der Hand, dass ein unvermittelter Stich in den Rücken – in der Nähe des Halses – als heimtückisch und lebensbedrohlich empfunden wird und eine anhaltende Verunsicherung auslösen kann. Das Ausmass der auszugleichenden Unbill wurde von der Vorinstanz zutreffend mit einer Genugtuungshöhe von CHF 3’000.– beziffert.
7.4 Eine Bekräftigung erfährt diese Genugtuungsbemessung auch im Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen (vgl. die Kasuistik Verletztengenugtuung bei Landolt, Genugtuungsrecht, Band 2, Zürich 2013, § 17, S. 269 ff., zitiert nach der Fallnummer). Die gesprochenen Beträge bewegen sich im Bereich von CHF 2’000.– bis 4’000.– (Schnittwunden an den Fingern bei Ehestreit und Verfolgung mit gezücktem Keramikmesser [CHF 2’000.–; Nr. 723; OGer ZH vom 15. Juni 2012]; Angriff mit Messer hinterlässt Wunden und Perforation des Trommelfells [CHF 3’000.–; Nr. 620; KGer VD vom 15. Februar 2012]; Stich mit Taschenmesser in den Rumpf, seitlich im unteren Bereich des Brustkorbs [CHF 4’000.–] und Stich mit Taschenmesser in den rechten Unterbauch [CHF 3’000.–, Nr. 599/600; OGer ZH vom 25. Juni 2009 und BGer 6B_889/2009 vom 20. Januar 2010], Stich in den Rücken bei Streit mit Nebenbuhler, wobei der Einstich auf Höhe des Herzens harmlose Verletzungen hinterlässt [CHF 4’000.–; Nr. 692; BezGer Horgen vom 20. April 2011]). Auch insoweit erweist sich die vorliegende Genugtuungsbemessung als zutreffend. Die Zinspflicht beginnt am Tag der Schädigung zu laufen und beläuft sich gemäss Art. 73 OR auf 5 Prozent (vgl. BGE 129 IV 149 E. 4).
Zusammenfassend ist der vorinstanzliche Genugtuungsentscheid zu bestätigen.
8. Einziehung
Gemäss Art. 69 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Abs. 1). Das Gericht kann deren Vernichtung anordnen (Abs. 2). Demgemäss ist das beschlagnahmte Taschenmesser als Tatwerkzeug einzuziehen und zu vernichten. Im Übrigen sind beim Berufungskläger und beim Privatkläger je Kleider beschlagnahmt worden (Akten S. 479). Darunter befinden sich die durch den Stich an der linken Schulter beschädigten Kleidungsstücke des Privatklägers (Akten S. 388, 391, 394, 397). Diese Kleider sind den jeweils Berechtigten unter Aufhebung der Beschlagnahme zurückzugeben (Art. 267 Abs. 1 und 3 StPO).
9. Kosten
9.1 Die Berufung ist nach dem Gesagten teilweise gutzuheissen und der Schuldspruch und die Strafe des Berufungsklägers sind abzuändern. Der Berufungskläger hat zufolge des verbleibenden Schuldspruchs die vorinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Für das Berufungsverfahren wird ihm eine reduzierte Urteilsgebühr im Betrag von CHF 1’200.– auferlegt. Er hat überdies die im Berufungsverfahren angefallenen Auslagen für den Gutachter zu tragen (Art. 422 Abs. 2 lit. c StPO).
9.2 Die Entschädigung der beiden Rechtsvertretungen richtet sich nach dem Aufwand, den sie in ihren Honorarnoten geltend machen (Akten S. 734, 787). Über die Entschädigung des früheren Verteidigers, Advokat [...], wurde anlässlich des Verteidigerwechsels entschieden (Verfügung vom 2. November 2022). Der aktuelle Verteidiger, Advokat [...], wird für einen Aufwand von 19,03 Stunden (einschliesslich Hauptverhandlung und Nachbesprechung) zum Ansatz von CHF 200.– und für 0,5 Stunden zum geltend gemachten Volontärstarif von CHF 100.– entschädigt, zuzüglich Auslagen. Der Privatklägervertreter, Advokat [...], wird für 2,43 Stunden zum amtlichen Tarif von CHF 200.– und für 6,25 Stunden (einschliesslich Verhandlungsteilnahme) zum Volontärstarif von CHF 133.– entschädigt, zuzüglich Auslagen. Der Berufungskläger ist nach Massgabe der Angaben im Urteilsdispositiv zur Rückzahlung verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 23. August 2021 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Freispruch von der Anklage der Gefährdung des Lebens;
- Abweisung der Genugtuungsmehrforderung des Privatklägers im Umfang von CHF 2‘000.–;
- Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren;
- Entschädigung des Vertreters des Privatklägers im Kostenerlass für das erstinstanzliche Verfahren.
A____ wird – in teilweiser Gutheissung seiner Berufung – der versuchten schweren Körperverletzung und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt.
Die gegen A____ am 10. März 2021 vom Strafgericht Basel-Stadt wegen Diebstahls, mehrfacher, teilweise versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung und mehrfacher Beschimpfung bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 5 Monaten, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 16. Dezember 2020 bis 10. März 2021, und die bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 10.–, Probezeit jeweils 2 Jahre, werden in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt.
A____ wird unter Einbezug der vollziehbar erklärten Strafe verurteilt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 ¼ Jahren, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 16. Dezember 2020 bis 10. März 2021 sowie der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 25. März 2021, sowie zu einer Busse von CHF 400.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), in Anwendung von Art. 122 in Verbindung mit 22 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes sowie Art. 46 Abs. 1 Satz 2, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.
A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 10 Jahre des Landes verwiesen.
Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem nicht eingetragen.
A____ wird zur Zahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 3'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 25. März 2021 an B____ verurteilt.
Die beschlagnahmten Gegenstände aus dem Verzeichnis Nr. 154054 (Pos. 1001-1005) werden unter Aufhebung der Beschlagnahme dem Beurteilten zurückgegeben. Die beschlagnahmten Gegenstände aus dem Verzeichnis Nr. 154053 (Pos. 0001-0005) werden unter Aufhebung der Beschlagnahme an B____ zurückgegeben. Das beschlagnahmte Taschenmesser (Asservatenkammer KTA) wird in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen und vernichtet.
A____ trägt die Verfahrenskosten von CHF 14'993.90 und eine Urteilsgebühr von CHF 6'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1’200.– (inkl. Kanzleiauslagen), zuzüglich Auslagen für den Gutachter im Berufungsverfahren von CHF 660.– (sowie allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für die zweite Instanz (Zeitraum ab 1. November 2022) ein Honorar von CHF 3'856.65 und ein Auslagenersatz von CHF 384.10, zuzüglich Wegpauschale (30 Minuten) und 7,7 % MWST von CHF 326.55 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Umfang von 70 % bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.
Dem Vertreter des Privatklägers im Kostenerlass, [...], wird in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 1’317.25 und ein Auslagenersatz von CHF 23.40, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 103.25, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. A____ hat dem Appellationsgericht diesen Betrag zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Privatkläger
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
- Strafgericht Basel-Stadt
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
- Gutachter Dr. med. C____
- Migrationsamt Basel-Landschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).