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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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SB.2021.128
URTEIL
vom 8. März 2023
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser (Vorsitz), lic. iur. Lucienne Renaud, MLaw Anja Dillena
und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o Gefängnis Bässlergut, Beschuldigter
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger-
schaft
B____
vertreten durch [...], Rechtsanwältin,
[...]
Opferhilfe beider Basel
Steinenring 53, 4051 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 9. September 2021
betreffend mehrfache sexuelle Nötigung, mehrfache einfache Körperver-
letzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der
Scheidung hetero- oder homosexueller Lebenspartner), mehrfache Ge-
fährdung des Lebens, mehrfache teilweise versuchte Nötigung, mehrfa-
che Freiheitsberaubung, mehrfache Tätlichkeiten (Ehegatte während der
Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung hetero- oder homosexu-
eller Lebenspartner), Strafzumessung und Zivilforderungen
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 9. September 2021 wurde A____ der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung und hetero- oder homosexueller Lebenspartner), der mehrfachen Gefährdung des Lebens, der Sachbeschädigung, der mehrfachen teilweise versuchten Nötigung, der mehrfachen Freiheitsberaubung, der mehrfachen Tätlichkeiten (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung und hetero- oder homosexueller Lebenspartner) und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 5 Monaten verurteilt, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 9. bis 10. August 2020 (1 Tag) sowie der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 4. April 2021, zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.‒, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 1’000.‒ (bei schuldhafter Nichtbezahlung 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Bezüglich Ziffer 6 der Anklageschrift wurde er der Beschimpfung schuldig erklärt, von einer Bestrafung wurde jedoch in Anwendung von Art. 177 Abs. 2 des Strafgesetzbuches abgesehen. A____ wurde vom Vorwurf der mehrfachen Gefährdung des Lebens (AS Ziff. 1) und der einfachen Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung und hetero- oder homosexueller Lebenspartner; AS Ziff. 5) freigesprochen. Das Strafverfahren betreffend mehrfache einfache Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung und hetero- oder homosexueller Lebenspartner; AS Ziff. 3) wurde zufolge Verletzung des Akkusationsprinzips eingestellt. Das Strafverfahren betreffend mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes vor dem 9. September 2018 (AS Ziff. 8) wurde zufolge Verjährung eingestellt. Der Beurteilte wurde zu CHF 3’274.95 Schadenersatz an die Opferhilfe beider Basel verurteilt. Er wurde weiter zu einer Genugtuungsforderung in Höhe von CHF 15’000.‒ zuzüglich 5% Zins seit dem 8. August 2020 an B____ verurteilt. Die Mehrforderung im Betrage von CHF 15’000.‒ wurde abgewiesen. Es wurde verfügt, das beschlagnahmte Marihuana sei in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches einzuziehen und zu vernichten; die beigebrachten Mobiltelefone Samsung S10 und das iPhone 12 (Verzeichnis Nr. 154037) seien unter Aufhebung der Beschlagnahme dem Beurteilten zurückzugeben. Dem Beurteilten wurden die Verfahrenskosten von CHF 23’033.70 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 9’500.‒ auferlegt. Die amtliche Verteidigerin und die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin wurden für ihren Aufwand aus der Strafgerichtskasse entschädigt.
Gegen dieses Urteil hat A____ mit Schreiben seiner Rechtsvertreterin vom 6. Dezember 2021 Berufung erklären lassen. Es wird beantragt, er sei vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Gefährdung des Lebens, der mehrfachen teilweise versuchten Nötigung, der mehrfachen Freiheitsberaubung und der mehrfachen Tätlichkeiten freizusprechen. Eventualiter sei die Strafe angemessen zu reduzieren. Er sei der einfachen Tätlichkeit (Anklagepunkt 1.3; an den Armen packen), der Sachbeschädigung und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu erklären und zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.‒, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 500.‒ zu verurteilen. Für die zu Unrecht ausgestandene Haft sei ihm eine Entschädigung von CHF 200.‒ pro Hafttag zuzusprechen. Die Zivilforderungen der Privatklägerin B____ und der Opferhilfe beider Basel seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Die Verfahrenskosten seien angemessen zu reduzieren. Es sei dem Berufungskläger die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren zu gewähren.
Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerschaft haben innert Frist Berufung oder Anschlussberufung erklärt oder Nichteintreten auf die Berufung von A____ beantragt.
Die Privatklägerin B____ hat in ihrer Berufungsantwort vom 4. August 2022 beantragt, die Berufung sei abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich zu bestätigen. Mit Berufungsantwort vom 17. August 2022 hat die Staatsanwaltschaft beantragt, die Berufung sei kostenpflichtig abzuweisen, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschuldigten. Der Berufungskläger hat mit Schreiben vom 9. September 2022 auf eine Replik verzichtet.
Am 8. März 2023 fand die Hauptverhandlung vor Appellationsgericht statt. Nach der Befragung des Berufungsklägers gelangten die Staatsanwältin und die Verteidigerin zum Vortrag.
Die für das Urteil relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1. Prozessuales
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
1.3.1 Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft.
1.3.2 Von keiner Seite angefochten werden im vorliegenden Berufungsverfahren die Schuldsprüche wegen Sachbeschädigung, mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes sowie Beschimpfung (in Anwendung von Art. 177 Abs. 2 StGB ohne Bestrafung), der Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Gefährdung des Lebens (AS Ziff. 1) und der einfachen Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung und hetero- oder homosexueller Lebenspartner; AS Ziff. 5), die Einstellung des Strafverfahrens betreffend mehrfache einfache Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung und hetero- oder homosexueller Lebenspartner; AS Ziff. 3) sowie des Strafverfahrens betreffend mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes vor dem 9. September 2018 (AS Ziff. 8), die Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände und Betäubungsmittel sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin und der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin aus der Strafgerichtskasse. Diese Punkte sind bereits in Rechtskraft erwachsen und nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.
2. Beweisanträge
2.1 Die Verteidigerin hat anlässlich der Berufungsverhandlung an ihren bereits an die Verfahrensleitung gerichteten Beweisanträgen festgehalten, wonach bei der Staatsanwaltschaft Erkundigungen einzuholen seien, ob auf privaten Videos des Berufungsklägers und der Privatklägerin zu sehen sei, wie Analverkehr praktiziert werde und die Privatklägerin Kokain vom Penis des Berufungsklägers lecke. Weiter sei ein ergänzendes rechtsmedizinisches Gutachten einzuholen, welches (zusammenfassend) Auskunft über die Zuordenbarkeit von Verletzungen, deren nachträgliche Feststellbarkeit, die zu erwartenden Verletzungen bei erzwungenen Sexualpraktiken und die zu erwartenden Schmerzen geben könnte (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 1827 f; schriftliche Anträge: Akten S. 1803 ff. mit Bezugnahme auf Berufungsbegründung Rz. 96, Akten S. 1676 ff.).
2.2 Die Beweisanträge wurden nach einer Zwischenberatung des Gerichts abgewiesen (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 1828). Hinsichtlich der Videos wurde erwogen, dass von einer erneuten Sichtung keine relevanten Erkenntnisse für das Strafverfahren zu gewinnen wären. Die Dateien wurden bereits am 20. April 2021 durch einen Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft angeschaut. Dieser hielt fest, dass sich diverse Bilder und einige Videos fänden, die offensichtlich einvernehmlichen Geschlechtsverkehr der beiden Verfahrensbeteiligten zeigten (Akten S. 538). Dass der mit der Sichtung betraute Detektiv-Korporal Bilder oder Filme gemeinsamen Kokainkonsums unerwähnt gelassen hätte, kann aufgrund der strafrechtlichen Relevanz ausgeschlossen werden. Es ist auch anzunehmen, dass er gefilmten Analsex erwähnt hätte, da ihm die Vorwürfe von Seiten der Privatklägerin ‒ darunter erzwungener Analsex ‒ zum Zeitpunkt der Sichtung bereits bekannt waren. Selbst wenn Aufnahmen von einvernehmlichen Analsex vorhanden wären, hätte dies indes keinen Einfluss auf die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin, denn sie hat sinngemäss ausgesagt, dass es neben dem erzwungenen Analverkehr auch zu solchem gekommen sei, den sie ohne Zwang über sich habe ergehen lassen («[…] wir können normal Sex machen, aber anal möchte ich nicht. An manchen Tagen akzeptiere ich das, anal zu machen, aber ungewollt, ohne meine Zustimmung», Akten S. 591).
Hinsichtlich des beantragten Gutachtens besteht für das Gericht kein Anlass, auf die vorläufige Abweisung des Antrags durch den Verfahrensleiter zurückzukommen. Dieser hatte bereits mit Verfügung vom 3. Oktober 2022 erwogen, dass das Gutachten des IRM vom 19. Mai 2021 und die Ergänzung vom 12. Juli 2021 aufgrund der damaligen und seither nicht veränderten Aktenlage erstellt worden sei, weshalb eine Ergänzung vorliegend nicht notwendig sei. Der Berufungskläger hat in der Folge und namentlich im Rahmen seiner Beweisanträge vom 18. August 2021 keine Ergänzungsfragen gestellt. Die im Rahmen der Beweisanträge aufgeworfenen Fragen wurden entweder schon beantwortet oder betreffen Spekulationen, die nicht konkret beantwortet werden könnten.
3. Glaubwürdigkeit der Privatklägerin
3.1 Die Vorinstanz hat ihren Erwägungen bezüglich der Tatvorwürfe in Zusammenhang mit häuslicher Gewalt zum Nachteil von B____ eine sehr umfassende Glaubhaftigkeitsprüfung sowohl der Aussagen der Privatklägerin als auch jener des Berufungsklägers vorangestellt. Sie hat erwogen, es sei abwegig, dass das angestossene Strafverfahren einem lange zuvor geschmiedeten Plan entspreche, um in der Schweiz bleiben zu können, da die Privatklägerin ansonsten nach ihrer ersten Anzeige wegen häuslicher Gewalt am 9. August 2020 nicht zum Berufungskläger zurückgekehrt wäre. Beim Vorfall vom 2./3. April 2021 habe dann nicht sie selbst, sondern ein Nachbar die Polizei alarmiert. Die Privatklägerin habe ausgeführt, nach der ersten Anzeige habe sie ihrer Familie von der Gewalt durch ihren Ehemann erzählt, ihr Vater sei aber gegen eine zweite Scheidung gewesen und habe sie nicht wieder zuhause aufnehmen wollen, weshalb sie bei ihrem Ehemann geblieben sei. Sie habe ihrem Ehemann daher noch eine Chance gegeben, sie sei aber weiterhin massiv physisch und psychisch misshandelt worden.
Die Vorinstanz hat die Depositionen der Privatklägerin auf das Vorliegen von Realkriterien untersucht und festgestellt, ihre Aussagen wirkten nicht stereotyp oder auswendig gelernt, sondern lebensnah, farbig und authentisch. Es seien ausgefallene Einzelheiten geschildert worden, etwa das bizarre Verhalten des Beschuldigten, welcher in Schubladen und unter den Kleidern der Privatklägerin nach einem «schwarzen Mann» gesucht habe, mit welchem sie ihn betrogen haben solle. In ihrer Einvernahme vom 5. April 2021 habe sie sprunghaft Aussagen zu sämtlichen körperlichen Übergriffen der vergangenen acht Monate gemacht. Sie habe den Berufungskläger jeweils nicht über Gebühr belastet und auch gute Phasen in der Beziehung geschildert. Der Sex mit dem Beschuldigten sei zu Beginn stets einvernehmlich gewesen; zu erzwungenen sexuellen Handlungen sei es nur gekommen, wenn der Berufungskläger aufgrund seines Kokainkonsums keine Erektion bekommen und seine Wut an ihr ausgelassen habe. Viele der Aussagen der Privatklägerin zum Nebengeschehen seien vom Beschuldigten bestätigt worden, etwa wie es am Wochenende des 8./9. August 2020 zu einem verbalen Streit gekommen sei, weil der Beschuldigte eifersüchtig auf einen dunkelhäutigen Nachbarn gewesen sei. Für die Glaubhaftigkeit der Darstellung der Privatklägerin spreche, dass ihre Angaben punktuell durch Fotos und IRM-Gutachten objektiviert würden. Mit C____ bestätige bezüglich des Vorfalls vom 5. November 2020 eine nicht direkt involvierte Drittperson die Aussagen der Privatklägerin. Dass es kleinere Ungereimtheiten in den Depositionen gebe, erkläre sich ohne Weiteres aus der Vielzahl der Vorfälle und dem langen Deliktszeitraum.
Bezüglich des Berufungsklägers hat die Vorinstanz ausgeführt, dieser habe zu Beginn der Ermittlungen jeweils sämtliche Gewalttätigkeiten kategorisch abgestritten, bevor er im Verlaufe seiner Einvernahmen sukzessiv Zugeständnisse gemacht habe. Im Zusammenhang mit dem unter Ziffer 1 der Anklageschrift geschilderten Sachverhalt habe er gegenüber der Polizei zuerst angegeben, dass es lediglich zu einem verbalen Streit zwischen ihm und seiner Ehefrau gekommen sei, er sie aber weder angerührt noch bedroht habe. Dann habe er eingeräumt, dass er sie vielleicht an den Schultern gepackt und auf das Sofa gesetzt habe. Erst auf Vorhalt der Aussagen der Privatklägerin habe er zugegeben, dass er ihr den Mund zugehalten habe, die Schlüssel der Türen in der Wohnung weggenommen habe, sie an diesem Abend Nasenbluten gehabt habe und dass er den Reisepass und das Mobiltelefon seiner Ehefrau an sich genommen habe. Anlässlich der Hauptverhandlung habe er zunächst wieder abgestritten, dass er ihr den Mund zugehalten habe, dies auf Vorhalt seiner eigenen Angaben aus dem Ermittlungsverfahren dann aber doch wieder eingeräumt. Erneut habe er erst auf konkreten Vorhalt der Aussagen der Privatklägerin zugegeben, dass es in der Nacht vom 8. auf den 9. August 2020 zu Oralsex gekommen sei, dieser sei jedoch einvernehmlich gewesen. Auch nach dem Vorfall vom 2./3. April 2021 habe er gegenüber den Polizeibeamten zunächst sämtliche Gewalttätigkeiten in Abrede gestellt und wahrheitswidrig angegeben, das blaue Auge der Privatklägerin stamme von einem Sturz. In der darauffolgenden Einvernahme vom 5. April 2021 habe er erst nach Konfrontation mit den Aussagen der Privatklägerin eingeräumt, dass er der Verursacher des blauen Auges gewesen sei. Er sei zudem bemüht gewesen, angebliches Fehlverhalten seiner Ehefrau in den Vordergrund zu rücken. Am 8./9. August 2020 (AS Ziff. 1) habe er sie nur deshalb an den Schultern gepackt und auf das Sofa gesetzt, weil sie ihm zuvor eine PET-Flasche angeworfen habe. Anfänglich habe er ausgesagt, dass er die Schlüssel der Türen weggenommen habe, da er Angst gehabt habe, die Privatklägerin könnte sich etwas antun. An anderer Stelle habe er sie dann aber bezichtigt, mit ihren Selbstmordgedanken völlig zu übertreiben. Zur Begründung der Wegnahme der Schlüssel habe er ausgeführt, er habe ausruhen wollen, was die Privatklägerin nicht respektiert habe. In der Hauptverhandlung habe er dazu gesagt, dies sei für ihn kein Einsperren. Das Mund-zu-Halten sei nicht als Gewaltanwendung zu sehen; er habe dies getan, weil seine Ehefrau die in der Schweiz geltende Nachtruhe nicht respektiert habe. Die Privatklägerin habe sich am Morgen des 9. August 2020 geweigert, sich in einem klärenden Gespräch mit ihm zu versöhnen und sei stattdessen spazieren gegangen, was aber nicht zu seiner Darstellung passe, wonach es auf ihre Initiative hin bereits zuvor zu einvernehmlichen Oralsex gekommen sei. Gemäss IRM habe die Privatklägerin am 9. August 2020 circa neun Stunden nach dem von ihr angegebenen Tatzeitpunkt diverse Hämatome im Bereich des Kopfes, der Arme und der Beine sowie eine Schwellung des Nasenrückens aufgewiesen. Der Beschuldigte habe dazu gesagt, dass sie sich diese Verletzungen zugezogen habe, als sie am 4. August 2020 betrunken umgefallen sei. Zudem habe sie einige Tage vor dem 9. August 2020 einen Fahrradunfall gehabt, bei welchem sie sich verletzt habe. Auch könne er nicht ausschliessen, dass sie sich die Verletzungen selbst auf der Toilette zugefügt habe. Neben dem Umstand, dass der Berufungskläger die Ursache für die Verletzungen somit nicht gleichlautend angegeben habe, widersprächen seine Behauptungen den Erkenntnissen des rechtsmedizinischen Instituts, wonach ein Sturz als Ursache für die zahlreichen Hämatome ausscheide, weil keine sturztypischen Hautabschürfungen festzustellen seien. Auch von einer Selbstbeibringung sei aufgrund des Verletzungsbildes nicht auszugehen. Zudem werde im rechtsmedizinischen Gutachten festgehalten, dass es sich um frische Verletzungen gehandelt habe, was sich nicht mit dem angeblichen Fahrradunfall einige Tage zuvor vereinbaren lasse. Auch seine Aussagen zu den Verletzungen der Privatklägerin vom 2./3. April 2021 hielten einer näheren Prüfung nicht stand. Rund 34 Stunden nach dem von der Privatklägerin angegebenen Tatzeitpunkt seien eine Hautabschürfung an der linken Schulter, eine Schwellung der linken Schläfe, ein Monokelhämatom am linken Auge und Hautunterblutungen am rechten Oberarm sowie am linken Oberschenkel festgestellt worden. Gegenüber der requirierten Polizei habe der Berufungskläger zunächst geltend gemacht, dass auch diese Verletzungen auf einen Sturz zurückzuführen seien, in einer späteren Einvernahme habe er dann aber eingeräumt, dass er der Verursacher des blauen Auges gewesen sei; er habe sich von der Privatklägerin losgerissen und sie dabei unabsichtlich mit dem Ellbogen am Auge getroffen. Dies werde jedoch ebenfalls durch ein IRM-Gutachten widerlegt: Es wäre ein Schlag mit nicht unerheblicher Wucht von Nöten gewesen, weshalb ein unabsichtlicher, abwehrender Schlag mit dem Ellbogen als Verletzungsursache nicht plausibel erscheine.
Die Vorinstanz hat das Aussageverhalten des Berufungsklägers zusammenfassend als ausweichend, taktierend und bagatellisierend sowie als insgesamt wenig glaubhaft gewertet, weshalb auf seine Aussagen nicht abgestellt werden könne. Demgegenüber seien die Aussagen der Privatklägerin insgesamt stimmig, nachvollziehbar und konsistent, erfüllten zahlreiche Realkriterien und würden teilweise durch Sachbeweise sowie die Aussagen von C____ gestützt. Gründe für eine Falschaussage seien nicht zu erkennen, und es könne somit grundsätzlich auf ihre Aussagen abgestellt werden (Urteil Vorinstanz S. 16-27, Akten S. 1437 ff.).
3.2 Nach Ansicht des Berufungsklägers hat die Vorinstanz die Depositionen des Opfers zu Unrecht für glaubhaft befunden. Ihr Motiv für eine Falschbeschuldigung sei darin zu sehen, dass sie in der Schweiz bleiben wolle. Sie spreche perfekt Französisch, und es sei ihr problemlos möglich gewesen, sich über die hiesigen ausländerrechtlichen Bestimmungen zu informieren. Die Aussagen der Privatklägerin enthielten zahlreiche Widersprüche und seien teilweise sehr oberflächlich. An anderer Stelle seien sie detailliert ausgefallen, später jedoch wieder korrigiert worden. Es sei unberücksichtigt geblieben, dass das Opfer Vorgänge geschildert habe, die zu Verletzungen hätten führen müssen, welche jedoch – wenn überhaupt – nur eingeschränkt hätten objektiviert werden können. Die Rolle der Schwiegermutter der Privatklägerin werde widersprüchlich geschildert. Einerseits solle diese die Privatklägerin kontrolliert haben, andererseits wolle sich die Privatklägerin ihr anvertraut haben. Gegenüber der Opferhilfe und einer Untersuchungsbeamtin habe das Opfer auf Nachfrage versichert, das Befinden sei gut und die ehelichen Probleme hätten sich geklärt. Dass die Privatklägerin am Telefon nicht frei habe sprechen können, treffe nicht zu, da der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt bei der Arbeit gewesen sei. Wenn der Beschuldigte sie ständig geschlagen hätte, stelle sich die Frage, wo sich die Kinder des Beschuldigten und namentlich sein Sohn [...] befunden habe. Auch dass der Beschuldigte seine Frau von der Aussenwelt abgeschirmt habe, treffe offensichtlich nicht zu, habe sie doch einen Deutschkurs besuchen können, dort ihre Freundin C____ kennengelernt und sich mir der Lehrerin und weiteren Personen austauschen können. Aus den Migrationsakten gehe zudem hervor, dass sie rund einen Monat nach der Festnahme des Beschuldigten bereits einen neuen Freund gehabt habe (Berufungsbegründung Randziffer [Rz.] 14-27, Akten S. 1654 ff.).
Der Berufungskläger sei zudem zu Unrecht für unglaubwürdig befunden worden. Es sei jedoch keine Taktik in seinem Aussageverhalten zu erkennen. In der Einvernahme vom 10. August 2020 habe er bereits im freien Bericht ausgeführt, er habe die Privatklägerin an den Armen gepackt und auf das Bett gestellt und sich damit selbst belastet. Er habe von sich aus berichtet, er habe ihr den Mund zugehalten, damit sie im Rahmen einer Eifersuchtsszene nicht schreie, womit er Reklamationen der Nachbarn habe verhindern wollen. Dass er sich vor Strafgericht nicht mehr daran erinnert habe, erstaune angesichts der verstrichenen Zeit nicht. Er habe nicht erst auf Nachfrage, sondern bereits zuvor ausgeführt, dass es zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen gekommen sei. Zwar habe er bezüglich des Vorfalls vom 2./3. April 2021 gegenüber der Polizei nicht die Wahrheit gesagt, aber in der Einvernahme vom 5. April 2021 von sich aus korrigiert, er habe sie mit dem Ellbogen getroffen. Dass der Beschuldigte der Privatklägerin eigenes Fehlverhalten – Eifersucht und Alkoholkonsum ‒ zuschreibe, spreche nicht gegen die Wahrheit seiner Aussagen. Auch seine Aussagen, er habe Angst gehabt, sie könnte sich etwas antun und andererseits, sie übertreibe mit den Selbstmordgedanken, widersprächen sich nicht. Sie seien aus dem Zusammenhang gerissen und einmal zu Beginn und das zweite Mal nach neun Monaten des Zusammenlebens erfolgt. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei es nicht unüblich, dass ein Ehepaar einen Streit ruhen lasse und sexuelle Handlungen vornehme, ehe das klärende Gespräch erfolge (Rz. 4-13, Akten S. 1655 ff.).
3.3
3.3.1 Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ist zunächst zu beleuchten, unter welchen Umständen jeweils die Polizei verständigt wurde. Dem Polizeirapport vom 9. August 2020 ist zu entnehmen, dass die telefonische Requisition nicht durch die Privatklägerin selbst, sondern durch eine Passantin erfolgte, welche die Privatklägerin nach Verlassen der Wohnung angesprochen hatte. Nach deren Angaben habe die ihr unbekannte Frau verängstigt gewirkt und geweint, als sie ihr erzählt habe, ihr Mann habe sie bedroht und geschlagen und ihr blaue Flecken am Oberschenkel gezeigt habe. Sie habe gesagt, sie habe wahnsinnige Angst und wisse nicht, wohin sie gehen solle. Daraufhin habe die Passantin die Polizei verständigt (Rapport, Akten S. 650 ff.). Die Beobachtungen der requirierten Polizisten bestätigen diesen Eindruck: Die Privatklägerin sei von Anfang an sehr ängstlich, weinerlich und durcheinander gewesen. Als sie während der Sachverhaltsaufnahme gesehen habe, dass ihr Ehemann auf sie zukomme, habe sie sich hinter dem Polizeifahrzeug versteckt und die Polizisten beinahe angefleht, etwas zu unternehmen (Rapport, Akten S. 651 ff.). Diese Anzeigesituation spricht dafür, dass es zuvor zu gravierenden Übergriffen gekommen war und klar gegen die Behauptung des Berufungsklägers, nach einem nächtlichen verbalen Streit sei am Morgen alles wieder gut gewesen. Auch die zweite Requisition der Polizei am 4. April 2021 erfolgte nicht durch die Privatklägerin selbst, sondern durch einen Nachbarn, nachdem dessen Frau die Privatklägerin zuvor in der Waschküche getroffen hatte und die Privatklägerin auf Frage nach ihrem blauen Auge gesagt habe, sie sei von ihrem Mann geschlagen worden. Dieser mache sie kaputt (Polizeirapport, Akten S. 932 ff.). Dritte sahen sich dazu veranlasst, die Polizei zu rufen, und der körperliche und psychische Zustand der Privatklägerin lässt sich wiederum am wahrscheinlichsten dadurch erklären, dass es zuvor tatsächlich zu gravierenden Übergriffen gekommen war.
3.3.2 Es ist zu prüfen, ob ‒ wie von Seiten des Berufungsklägers behauptet ‒ ein Motiv für eine Falschbeschuldigung zu erkennen ist. Er selbst wollte sich in der Berufungsverhandlung nicht mehr dazu äussern, weshalb ihn die Privatklägerin bei einer angeblich unauffälligen und namentlich nicht gewaltgeprägten Beziehung zu Unrecht derart gravierender Straftaten bezichtigen sollte (Prot., Akten S. 1832). Im Plädoyer führte seine Verteidigerin jedoch aus, dass die Privatklägerin gestützt auf ihre Aussagen im vorliegenden Verfahren eine Härtefallbewilligung beim SEM beantragt habe. Je intensiver und dauerhafter häusliche Gewalt ausfalle, desto eher werde ein Härtefall angenommen. Darin sei das Motiv der Privatklägerin für eine Falsch- und Überbelastung zu erblicken (Plädoyer, Akten S 1809). Dieser These ist zunächst entgegenzuhalten, dass es für die Privatklägerin keinen Grund gegeben hätte, diesen Weg zu beschreiten, wenn ihre Beziehung zum Berufungskläger so unproblematisch verlaufen wäre, wie dieser es darstellt. Der zuverlässigere und deutlich weniger belastende Weg zu einem Aufenthaltstitel als das Anstossen eines Strafverfahrens wäre somit gewesen, die Ehe aufrecht zu erhalten. Aufgrund der oben dargestellten Anzeigesituationen kann dieses Motiv ohnehin ausgeschlossen werden: Hätte es dem vorgefassten Plan der Privatklägerin entsprochen, den Berufungskläger falsch zu belasten, hätte es für eine Anzeigestellung nicht der Initiative Dritter bedurft, sondern sie hätte diese selbst getätigt. Auch dass sie nach dem Vorfall vom August 2020 nach kurzem Unterbruch wieder mit dem Berufungskläger zusammenlebte, deutet klar darauf hin, dass sie nicht als Opfer von Gewalt zu einem Aufenthaltstitel gelangen wollte, sondern im Gegenteil ihre Ehe zu retten versuchte. Dass sie sich auch deshalb für den Weiterbestand ihrer Ehe engagierte, um nicht nach Marokko zurückkehren zu müssen, ist durchaus denkbar, denn sie schilderte eindrücklich die Zwangslage, dass ihr Vater ihr beschieden habe, sie müsse bei ihrem zweiten Mann bleiben und sie nach der Rückkehr in ihre Heimat verstossen worden wäre (Auss. Pkl., Akten S. 502, 578; Prot. erstinstanzliche Verhandlung, Akten S. 1365). Diese Situation nutzte der Berufungskläger denn auch gezielt für sich aus, indem er seiner Ehefrau im Streit damit drohte, sie nach Marokko zurückzuschicken (siehe dazu E. 4.1.3). Es ist somit festzustellen, dass die Privatklägerin tatsächlich ein grosses Interesse daran hat, in der Schweiz zu bleiben. Die beantragte Härtefallbewilligung ist jedoch nicht als Motiv für falsche Anschuldigungen zu sehen, sondern als Folge der Übergriffe durch den Berufungskläger.
3.3.3 Dass die Schilderungen der Privatklägerin unterschiedlich detailliert ausgefallen sind und es bei einer Vielzahl von Übergriffen ähnlicher Natur über einen längeren Zeitraum auch zu Vermischungen in der Erinnerung kommen kann, ist nicht erstaunlich. Jedoch sind die für das Opfer gravierendsten und somit einprägsamsten Vorfälle gleichbleibend geschildert worden. Es sind hierbei die beiden Tatkomplexe herauszugreifen, welche jeweils zur Requisition der Polizei geführt haben. Es ist nachvollziehbar, dass die körperlichen Übergriffe und das Sexualdelikt vom 9. August 2020 dem Opfer deshalb in deutlicher Erinnerung geblieben ist, da es sich um den ersten gewalttätigen Übergriff und das erste Sexualdelikt in einer zuvor relativ unauffälligen Beziehung gehandelt hat. Als ausserordentlicher Vorfall auch innerhalb einer von häuslicher Gewalt geprägten Beziehung ist weiter das inkriminierte Tatgeschehen vom 2. auf den 3. April 2021 zu werten. Dieser Vorfall hebt sich von den übrigen inkriminierten Geschehnissen durch das aussergewöhnliche Mass an Erniedrigung des Opfers ab. Die Privatklägerin hat auch diesen Vorfall detailreich geschildert. Es ist bei der Behandlung dieser Anklagepunkte darauf zurückzukommen (siehe E. 4.1, 4.6).
3.3.4 Zu den weiteren Einwänden der Verteidigung betreffend die Glaubwürdigkeitsprüfung der Vorinstanz ist folgendes auszuführen: Dass die Privatklägerin sich einerseits von ihrer Schwiegermutter überwacht gefühlt und sich dieser andererseits anvertraut hat, spricht keineswegs gegen ihre Glaubwürdigkeit, sondern belegt vielmehr eindrücklich die schwierige Lage, in welcher sie sich in der Schweiz mit Ansprechpersonen beinahe ausschliesslich aus dem engsten Umfeld ihres Ehemannes befand.
Dass sich der Berufungskläger während des Telefonats mit der Opferhilfe bei der Arbeit befunden habe, ist keineswegs erstellt. Er hat vielmehr in der von der Verteidigung zitierten Befragung vor Zwangsmassnahmengericht selbst eingeräumt, dass seine Arbeit jeweils erst nachmittags begonnen habe. Zudem gab er dort an, die Opferhilfe habe einmal angerufen, die Privatklägerin habe aber sogleich gesagt. «nein ich interessiere mich nicht für das» (Akten S. 289), was seine Anwesenheit in Hörweite belegt.
Der vermeintliche Widerspruch, dass der Besuch des Deutschkurses, wo die Privatklägerin ihre Freundin C____ kennengelernt habe, der Behauptung entgegenstehe, der Berufungskläger habe versucht, sie zu isolieren, ist auflösbar: Gemäss den Aussagen von C____ war es stets wichtig, dass sich auf Fotos der Privatklägerin keine Männer befanden. Im Kontext mit der offensichtlichen Eifersucht des Berufungsklägers ergibt es daher Sinn, dass er vor allen verhindern wollte, dass seine Partnerin andere Männer kennenlernte. Dass sie Deutsch lernte, war hingegen in seinem eigenen Interesse und muss nicht ihrer weiteren Integration gedient haben. C____ war denn bezeichnenderweise auch die einzige Person, der sie sich ausserhalb der Familie anvertrauen konnte.
Ob die Privatkläger eine neue Beziehung führt oder es sich bei der Person aus den Migrationsakten lediglich um einen Bekannten handelt, ist unklar. Selbst wenn sie eine neue Beziehung eingegangen sein sollte, stellt es indes eine nicht substantiierte Behauptung dar, dass dies nach erlebter häuslicher Gewalt nicht möglich sein sollte.
Dass häufige Gewalt nicht möglich gewesen sei, da der Sohn des Berufungsklägers bei ihm gewohnt habe und dies hätte mitbekommen müssen, spricht nicht gegen die Schilderung der Privatklägerin. Der Sohn wohnte gemäss Angaben des Berufungsklägers seit Dezember 2020 bei ihm. Er war damals bereits 15 Jahre alt, besass im Alltag somit eine weitgehende Selbständigkeit und war sicherlich nicht permanent anwesend. Auch wenn er beim Berufungskläger wohnte, war regelmässige Gewalt gegen die Privatklägerin im Alltag somit problemlos möglich, ohne dass es sein Sohn bemerken musste. Dass die geschilderten Gewaltanwendungen zwingend durch weitere Verletzungen hätten objektiviert werden müssen, ist eine reine Parteibehauptung.
Wie der Privatklägerin ist auch dem Berufungskläger zuzubilligen, dass Erinnerungen sich in Details verändern können, was zu geringfügigen Abweichungen in den Aussagen führen kann, jedoch noch nicht gegen die allgemeine Glaubwürdigkeit des Befragten sprechen muss. Dennoch ist die Vorinstanz mit Recht zum Schluss gelangt, dass die Aussagen des Berufungsklägers jene der Privatklägerin nicht zu widerlegen vermögen. Seine Angaben zum Vorfall im August 2020, denen die Verteidigung aufgrund der selbstbelastenden Elemente Glaubhaftigkeit zuspricht, beschränken sich auf das Eingeständnis einer minimalen physischen Einwirkung auf die Privatklägerin, indem er sie auf das Bett gestellt habe. Seine weiteren Einlassungen sind in keiner Weise selbstbelastend, habe er ihr doch nur den Mund zugehalten, da sie im Rahmen eines Eifersuchtsstreits laut geworden sei und er die Nachtruhe habe einhalten wollen. Dass er seine Angaben zum 2./3. April 2021 von sich aus korrigiert hat, trifft zwar zu, es ändert aber nichts daran, dass er gegenüber der requirierten Polizei zunächst behauptet hatte, die Privatklägerin habe sich selbst bei einem Unfall verletzt ‒ zu beachten ist hierbei, dass er bereits nach dem Vorfall vom 8./9. August 2020 behauptet hat, die bei der Privatklägerin festgestellten Verletzungen stammten nicht von ihm, sondern von einem von Selbstunfällen (siehe dazu E. 4.1.3) ‒ es ist mithin eine wiederkehrende Strategie zu erkennen, eigene Gewaltanwendung zu vertuschen. Hinzu kommt, dass er auch anlässlich der Korrektur dieser Aussagen keineswegs die Verantwortung für die Kopfverletzungen der Privatklägerin übernommen hat, sondern behauptet hat, sie habe ihn von hinten festgehalten und er habe sie versehentlich mit dem Ellbogen getroffen (siehe dazu E. 4.6.3).
3.3.5 Weitere Aussagen des Berufungsklägers sprechen gegen seine Glaubwürdigkeit und für jene der Privatklägerin. So hat er ihrer Schilderung, wonach er beim Vorfall im August 2020 die Wohnung richtiggehend abgeriegelt habe und nebst dem Verschliessen der Türen auch die Fenster verdunkelt habe, zunächst entgegnet, er habe dies wegen der Hitze getan bzw. um fernzusehen. Das Zuschliessen der Wohnung hat er so begründet, dass dies dem Schutz seiner Frau gedient habe, damit sie sich nichts habe antun können (Akten S. 680) ‒ da er jedoch eingeräumt hat, seine Ehefrau habe Kontakt zum Nachbarn auf dem Balkon gehabt und somit im Ansatz seine Eifersucht bestätigt hat (Akten S. 678), ist die Schilderung der Privatklägerin wesentlich plausibler. Auch dass er zugesteht, seine Partnerin bei anderer Gelegenheit als Hure beschimpft zu haben (Akten S. 509), ergibt nur unter Annahme einer bestehenden Eifersuchtsthematik einen Sinn. Zudem ist unbestritten und durch den aufgefundenen Koffer belegt, dass er ihre Koffer gepackt hat und mit der Rückreise nach Marokko gedroht hat (Fotodokumentation vom 9. August 2020, Akten S. 708 ff., Auss. Berufungskläger, Akten S. 681) ‒ dies widerspricht ebenfalls seiner Behauptung, dass er sich in dieser Nacht um ihr Wohlergehen gesorgt habe. Im gepackten Koffer wurde ein blutverschmiertes Taschentuch aufgefunden (Akten S. 712 f., weshalb sich eine entsprechende Verletzung nicht leugnen liess: Es ist wiederum einiges wahrscheinlicher, dass der Berufungskläger die blutende Nase durch Gewalteinwirkung verursacht hat, als dass das Nasenbluten stressbedingt war, wie er behauptet hat (Akten S. 683). Schliesslich sind zwei Aussagen des Berufungsklägers zu zitieren, welche bei bestrittener häuslicher Gewalt und unbestreitbaren Verletzungsbefunden oft zu hören sind: Auf Vorhalt der Verletzungen nach dem Vorfall vom 8./9. August 2020 hat der Berufungskläger gemutmasst, die Privatklägerin habe sich diese womöglich auf der Toilette selbst beigebracht (Akten S. 686). Vor Strafgericht hat er geltend gemacht, die Privatklägerin sei überdurchschnittlich empfindlich und werde «sofort blau, wenn man sie anfasst» (Prot. HV Vorinstanz, Akten S. 1361). Zusammenfassend ist die Sachverhaltsdarstellung des Berufungsklägers in zahlreichen wesentlichen Punkten unglaubhaft und vermag daher keine Zweifel an der Richtigkeit der Depositionen der Privatklägerin zu begründen.
3.3.6 Nicht berücksichtigt hat die Vorinstanz in ihren Erwägungen zur Glaubwürdigkeit, dass aus einem Berner Strafverfahren aus dem Jahr 2013 deutliche Parallelen zum Verhalten des Berufungsklägers im aktuellen Strafverfahren ersichtlich sind. So hat seine Ex-Partnerin und damalige Geschädigte ihn als sehr instabilen Menschen geschildert, der Hilfe brauche. Er sei in ihrer Wohnung aufgetaucht und habe sie beschuldigt, «mit anderen Männern zu ficken». Er sei ausgerastet und habe ihre Post, das Schlafzimmer, das Handy und ihre Handtasche durchsucht. Dazwischen habe er immer wieder gesagt, es tue ihm leid. Er habe gedroht, sie umzubringen, wenn er sie mit einem neuem Freund sehe. Er sei drogenabhängig und konsumiert regelmässig Kokain. (Separatbeilagen 3/3, Einvernahme Geschädigte vom 20. August 2013). Diese Aussagen erinnern eindrücklich an jene der Privatklägerin im vorliegenden Verfahren. Nicht nur die von seiner Eifersucht ausgehende, paranoid anmutende Gewaltausübung weist augenfällige Parallelen zur Schilderung der Privatklägerin des Abends vom 9. August 2020 auf, sondern auch die Verteidigungsstrategie des Berufungsklägers. Bereits im Berner Verfahren gab er an, er habe der Geschädigten den Mund zugehalten, da sie in einer Panikattacke begonnen habe zu schreien. Er habe sie lediglich umarmt, um sie zu beruhigen ‒ er übe nie Gewalt aus. Dass er in seiner Eifersucht gesagt habe, sie «ficke mit anderen Männern» wies er ebenso von sich wie das er ihre Sachen durchsucht habe (Einvernahme Berufungskläger vom 20. August 2013, a.a.O.). Der Berufungskläger wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 10. Dezember 2013 wegen mehrfacher Drohung und mehrfacher Tätlichkeiten schuldig erklärt und zu einer unbedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 50.‒ verurteilt (Strafbefehl a.a.O.). Diese Vorstrafe stützt eindrücklich die Schilderungen der Privatklägerin im vorliegenden Verfahren zur Eifersucht und Suchtproblematik des Berufungsklägers. Er hat die ihm damals vorgeworfenen Übergriffe in beinahe identischer Weise geleugnet.
3.4 Die sorgfältige und umfassende Aussagewürdigung der Vorinstanz ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, und es kann im Einzelnen darauf verwiesen werden. Grundsätzlich kann somit auf die Angaben des Opfers abgestellt werden. Es ist der Verteidigung beizupflichten, dass die Aussagen der Privatklägerin nicht völlig frei von Widersprüchen sind, diese betreffen jedoch nicht die Kernpunkte und vermögen ihre generelle Glaubwürdigkeit nicht zu erschüttern.
4. Angefochtene Schuldsprüche
4.1 Sexuelle Nötigung, einfache Körperverletzung und mehrfache, teilweise versuchte Nötigung (Urteil Vorinstanz E. II.1.b)
4.1.1 Die Vorinstanz hat erwogen, im medizinischen Gutachten werde schlüssig dargelegt, dass der vom Beschuldigten geltend gemachte Fahrradunfall aufgrund von fehlenden Schürfwunden als Verletzungsursache ausscheide. Dass seine Ehefrau derart betrunken gewesen sei, dass sie gestürzt und sich dabei verletzt habe, sei als Schutzbehauptung entlarvt, da sich nur wenige Stunden nach dem Vorfall keine Alkoholspuren im Blut des Opfers gefunden hätten. Völlig abwegig sei angesichts der gutachterlich belegten und eindeutig auf stumpfe Gewalt hinweisenden Schwellung des Nasenrückens der Privatklägerin auch die Behauptung des Beschuldigten, sie habe aufgrund von Stress Nasenbluten gekriegt. Auch die Aussagen des Berufungsklägers zur Wegnahme der Schlüssel sei unglaubhaft. So habe er zwar zugegeben, sämtliche Schlüssel der Türen weggenommen zu haben, als sich seine Ehefrau nach dem Streit im Wohnzimmer befunden habe, er habe sich jedoch auf den Standpunkt gestellt, dass er die Schlüssel neben der Türe deponiert habe, sodass die Privatklägerin nicht eingesperrt gewesen sei. Als Motiv für die Wegnahme der Schlüssel habe er allerdings geltend gemacht, dass die Privatklägerin die Nachtruhe nicht respektiert habe und er in Ruhe habe schlafen wollen, womit das angebliche Deponieren der Schlüssel neben der Türe keinen Sinn ergebe. Die glaubhaften Aussagen des Opfers würden durch das IRM-Gutachten vom 24. September 2020, die Anzeigesituation und die dokumentierte Reaktion der Privatklägerin auf das Erscheinen des Berufungsklägers gestützt. Aus den (fehlenden) Tatortspuren lasse sich nichts für den Berufungskläger ableiten. Das Nasenbluten sei durch ein sichergestelltes blutiges Taschentuch belegt (Urteil Vorinstanz, Akten S. 1448 ff.).
4.1.2 Der Berufungskläger moniert, entgegen der Vorinstanz werde nicht behauptet, dass die Privatklägerin in der Nacht vom 8./9. August 2020 gestürzt sei. Auch die Privatklägerin habe angegeben, dass sie Alkohol konsumiert habe ‒ dass dieser nicht mehr nachzuweisen gewesen sei, sei auf den bereits erfolgten Abbau durch Zeitablauf zu erklären. Die Vorinstanz gehe davon aus, dass das Gutachten die Aussage des Berufungsklägers widerlege, wonach das Nasenbluten stressbedingt gewesen sei. Die Verletzungen hätten aber nicht dem Ereigniszeitpunkt zugeordnet werden können, womit die Verletzungen auch vom vorerwähnten Sturz stammen könnten. Das fehlende Spurenbild in der Wohnung widerlege die Aussagen des Opfers. Keine der beteiligten Personen habe geschildert, man habe die Wohnung geputzt oder aufgeräumt. Es hätten sich daher Blutspuren an Wand und Boden finden müssen. Wenn ihr der Berufungskläger eine ganze Flasche Wasser über den Kopf geleert hätte, hätte sich eine Blut-Wasserlache finden müssen und ebenfalls Blutspuren an den Kleidungsstücken des Berufungsklägers. Die Vorinstanz gehe auch nicht auf die fehlenden Sachbeweise betreffend die angebliche sexuelle Nötigung ein. Der erzwungene Oralverkehr hätte unweigerlich zu Verletzungen im Mund führen müssen. Die objektiven Beweise würden die Ausführungen der Privatklägerin somit in diversen Punkten nicht stützen (Berufungsbegründung Rz. 28-34, Akten S. 1661 ff.).
4.1.3 Die Privatklägerin hat den Ablauf der Tatnacht mehrfach detailreich geschildert (Akten S. 626 ff., 662 ff, Prot. erstinstanzliche Verhandlung, Akten S. 1364), und ihre Darstellung des Ablaufs wird durch die vorliegenden Sachbeweise und teilweise auch durch die Aussagen des Berufungsklägers selbst gestützt. Dass ein dunkelhäutiger Nachbar in der Tatnacht ein Thema und die Stimmung des Berufungsklägers beeinflusst hat, hat er in der Berufungsverhandlung bestätigt: Er sei etwas «hässig» und eifersüchtig geworden wegen eines Dunkelhäutigen, den er am Fenster gesehen habe und auf den ihre Augen fixiert gewesen seien. Er habe mit der Privatklägerin diskutiert, es sei ihm aber so vorgekommen, als hörte sie ihm nicht zu und er habe sie gefragt, weshalb sie mit ihm flirte (Akten S. 1830). Dass er deswegen die Wohnung durchsucht habe, weist er hingegen von sich. Diesbezüglich ist jedoch auf die nahezu identische Schilderung seiner Ex-Frau in den Vorakten zu verweisen (siehe dazu E. 3.3.6). Der Berufungskläger hat weiter bestätigt, dass er seine damalige Partnerin aufgefordert habe, ihren Koffer zu packen, wobei er aber nicht wirklich gewollte habe, dass sie zurück in ihre Heimat reise, denn sie sei ja erst ein paar Tage hier gewesen (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 1830 f.). Der gepackte Koffer wurde denn auch in der Wohnung aufgefunden. Darin fand sich auch ein blutiges Taschentuch. Dass die Privatklägerin einzig aufgrund der Emotionalität des Streits und ohne jede physische Einwirkung von Seiten des Berufungsklägers aus der Nase geblutet habe, ist als offensichtliche Schutzbehauptung des Berufungsklägers zu werten. Dass er auf Vorhalt der festgestellten Prellungen und Kopfverletzungen der Privatklägerin behauptete, diese stammten davon, dass sie Tage zuvor mit dem Fahrrad umgefallen sei und zudem zuhause gestürzt sei (Akten S. 685), ist unglaubhaft, entspricht diese Darstellung doch exakt seiner Schutzbehauptung gegenüber der Polizei am 3. April 2021, nach welcher er später einräumen musste, die Verletzungen selbst verursacht zu haben (siehe E. 4.6.3). Unbestritten ist die Darstellung der Privatklägerin, dass der Berufungskläger sie nachts im Wohnzimmer eingeschlossen hat. Dass er dies aus Sorge um sie getan haben will, erscheint jedoch abwegig, zumal im Zusammenhang mit den körperlichen Übergriffen dieser Nacht. Dass sich die Privatklägerin am Morgen ohne Telefon und offensichtlich völlig aufgelöst mithilfe einer ihr unbekannten Passantin an die Polizei wandte, stützt ihre Schilderung der vorangegangenen Stunden und spricht klar gegen die Darstellung des Berufungsklägers.
Die Vorinstanz hat überzeugend dargelegt, weshalb auf die glaubhaften Depositionen der Privatklägerin abzustellen ist, und die Einwände der Verteidigung vermögen daran nichts zu ändern: Auf die Anzeigesituation, die fehlenden Anzeichen für eine Falschbeschuldigung und die generell glaubhafteren Aussagen der Privatklägerin gegenüber jenen des Berufungsklägers wurde bereits eingegangen (siehe E. 3.). Aufgrund des blutigen Taschentuchs, welches sich in dem unbestrittenermassen in dieser Nacht gepackten Koffers der Privatklägerin befand, ist klar erstellt, dass diese Verletzung in dieser Nacht entstand. Dass sich das Opfer die Verletzung womöglich bereits zu einem früheren Zeitpunkt zugezogen haben könnte, widerspricht zudem den Angaben des Berufungsklägers, welcher als Ursache dafür «Stress» angab. Bei diesem unumstösslichen Beweisergebnis kann es den Berufungskläger auch nicht entlasten, wenn an seinen Kleidern oder den Wänden keine Blutspuren gefunden wurden. Auch eine fehlende Wasserlache widerlegt die Opferaussagen in keiner Weise: Die Menge einer ausgeschütteten Flüssigkeit ist stets schwer zu schätzen und ein Teil davon wird durch die Kleidung des Opfers aufgenommen worden sein, sodass am Boden keine eigentliche Wasserlache entstanden sein muss, welche von der Polizei hätte entdeckt werden müssen. Und selbst wenn, hätte der Berufungskläger die Wasserlache leicht aufwischen können, ohne dass dies die aufwändige und daher für das Opfer erinnerliche Reinigung der ganzen Wohnung erfordert hätte. Dass erzwungener Oralsex «unweigerlich» zu Verletzungen im Mund führen muss, entspricht nicht der Erfahrung in vergleichbaren Fällen und spricht ebenfalls nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Opferaussagen. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Sachverhalt als erstellt erachtet hat.
In rechtlicher Hinsicht kann den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich gefolgt werden. Die Gewaltanwendung in Form eines Faustschlages und dreimaligen heftigen gegen die Wand Stossens wurde aufgrund der Verletzungen in Form von Nasenbluten und Hämatomen insgesamt als eine von einem einheitlichen Willensentschluss getragene einfache Körperverletzung gewertet. Die Drohungen mit einem Küchenmesser zur Behändigung des Mobiltelefons und mit der Aufforderung, die Wohnung zu verlassen, wurden als vollendete Nötigungen qualifiziert, die in gleicher Weise vorgenommene implizite Todesdrohung für den Fall, dass sie die Polizei informiere lediglich als versuchte Nötigung, da sich das Opfer in der Folge dennoch an die Polizei wandte. Die Aufforderung, den Berufungskläger oral zu befriedigen wurde nach der unmittelbar vorangegangenen Körperverletzung und der Drohung mit dem Messer sowie der angewandten Gewalt, mit welcher er das Opfer an den Haaren festhielt und den Kopf hin- und herbewegte, zutreffend als sexuelle Nötigung qualifiziert. Das Einsperren im Wohnzimmer für sechs Stunden stellt klarerweise eine Freiheitsberaubung dar. Es ergehen entsprechende Schuldsprüche.
4.2 Mehrfache Tätlichkeiten und mehrfache Gefährdung des Lebens (Urteil Vorinstanz E. II.1.c)
4.2.1 Die Vorinstanz hat zu den Tatvorwürfen unter Ziffer 2 der Anklageschrift erwogen, die Privatklägerin habe die geschilderten Schläge und Würgeattacken zwar zeitlich nicht exakt einordnen können, angesichts der Vielzahl an Vorfällen und des grossen Deliktszeitraums zwischen dem 10. August 2020 und dem 4. April 2021 erscheine dies jedoch nachvollziehbar. Das unter Anklageziffer 7 geschilderte Würgen mit beiden Händen zum Nachteil der Privatklägerin im Rahmen des Tatgeschehens vom 2./3. April 2021 wurde hier mitbeurteilt. Es wurde erwogen, die Angaben des Opfers zu den Schlägen und Würgeattacken werde auch durch die Aussagen von C____ bestätigt. Entgegen der Darstellung der Verteidigung habe die Privatklägerin ihrer Kollegin, welche sie erst seit knapp fünf Monaten gekannt habe, sowie ihrer Schwester bereits im November 2020 von den Gewalttätigkeiten erzählt und ihre Verletzungen gezeigt. Dass die Privatklägerin nicht früher Anzeige erstattet habe, sei nachvollziehbar, weil sie nach einer Trennung von ihrer eigenen Familie verstossen worden und in der Schweiz vollkommen abhängig vom Berufungskläger gewesen sei. Es wurde auf die Aussagen des Opfers abgestellt und der angeklagte Sachverhalt als erstellt erachtet. Die Vorinstanz hat erwogen, für einen Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens bedürfe es einer unmittelbaren Lebensgefahr. Damit bei Würgevorgängen eine solche angenommen werden könne, müssten Befunde für eine kritische Hirndurchblutungsstörung vorliegen. Diese könnten sich in Form von punktförmigen Stauungsblutungen, insbesondere an den Augenbindehäuten, oder als Symptome einer Asphyxie (Atemstillstand mit Bewusstseinsstörung) manifestieren, zum Beispiel in Form von Ohnmacht, Einnässen, Heiserkeit, Schluckbeschwerden oder andern vegetativen Symptomen. Die Symptome kritischer Hirndurchblutungsstörungen seien vorliegend zwar nicht objektiviert worden, die Privatklägerin habe aber ausgesagt, dass sie aufgrund der Würgeattacken öfter unkontrollierten Urinabgang, Sehstörungen sowie Schluckbeschwerden gehabt habe, was auf das Vorliegen eines lebensgefährlichen Atemstillstands hinweise. Gestützt auf diese glaubhaften Angaben sei somit als erstellt zu betrachten, dass der Berufungskläger seine Ehefrau durch die zahlreichen Würgeattacken, letztmals am 2./3. April 2021, mehrmals in akute Lebensgefahr gebracht habe. Er habe in Bezug auf die Gefährdungslage direkt vorsätzlich gehandelt, habe er den Hals des Opfers doch mit seinen Händen willentlich jeweils so lange komprimiert, bis es zum Atemstillstand gekommen sei. Indem er seine Ehefrau zwecks Machtdemonstration zur Durchsetzung seines Willens in der Ehe regelmässig gewürgt und sie damit in Lebensgefahr gebracht habe, liege auch das Tatbestandselement der Skrupellosigkeit vor, und es ergehe Schuldspruch wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens. Die unter diesem Anklagepunkt geschilderten Schläge sind gemäss Anklageschrift jeweils mit der flachen Hand gegen das Gesicht, den Kopf und die Nase erfolgt. Es handle sich somit um Ohrfeigen, welche von den Verletzungsfolgen her die Schwelle zur einfachen Körperverletzung nicht erreicht hätten. Dasselbe gelte für die ebenfalls angeklagten Kratzer an den Armen des Opfers. Dementsprechend habe ein Schuldspruch wegen mehrfacher Tätlichkeiten zu ergehen (Urteil Vorinstanz, Akten S. 1453 ff.).
4.2.2 Die Verteidigung hat eingewendet, nach Rechtsprechung des Bundesgerichts werde eine unmittelbare Lebensgefahr bei Strangulation grundsätzlich angenommen, wenn der Täter mit derartiger Intensität oder Dauer auf das Opfer einwirke, dass punktförmige Stauungsblutungen an dessen Augenbindehäuten auftreten. Solche seien vorliegend nicht festgestellt worden. Die Vorinstanz stütze ihre Verurteilung einzig auf die von der Privatklägerin angegebenen, subjektiven Anzeichen eines Sauerstoffmangels. Gemäss der Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin reichten solche Angaben für sich alleine aber nicht aus. Die Angaben der Privatklägerin liessen es nicht zu, zu beurteilen, ob die Gefährdung eine unmittelbare Lebensgefahr erreicht habe. Die Staatsanwaltschaft habe zudem die von der Privatklägerin subjektiv empfundenen Auswirkungen nicht den einzelnen Vorfällen zuordnen können. Die Privatklägerin habe in der Einvernahme vom 5. April 2021 von «lediglich» zweimaligem, sehr starkem Würgen berichtet, welches allenfalls geeignet erscheinen würde, eine konkrete Lebensgefährdung zu begründen. Dahingegen habe die Vorinstanz den Berufungskläger aufgrund der Gefährdung des Lebens für zahlreiche Würgeattacken verurteilt. Gemäss Privatklägerin sei einer der zwei starken Würgevorfälle im Oktober 2020 erfolgt, als der Berufungskläger sie am Hals genommen habe und sie zu Boden geworfen habe. Für den Vorfall lägen weder objektive Beweise vor, noch werde der Vorfall in der Anklageschrift geschildert. Beim zweiten starken Würgen am 2./3. April 2021 habe die Privatklägerin aufgrund des Würgens urinieren müssen und Sehstörungen gehabt. Wie oben beschrieben, seien weder Hinweise auf Gewalt gegen den Hals festgestellt, noch die konkrete Lebensgefahr objektiviert worden. Davon ausgehend, dass bei diesen behaupteten schlimmsten Würgeattacken keine unmittelbare Lebensgefahr bestanden habe, folge, dass die angeblichen weiter erfolgten Würgeattacken weniger intensiv gewesen seien und damit auch bei diesen keine unmittelbare Lebensgefahr bestanden habe. Schliesslich sei anzumerken, dass die Privatklägerin ausgesagt habe, sie habe jeweils aufgrund ihrer Angst unkontrolliert urinieren müssen und nicht etwa deswegen, weil sie keine Luft bekommen habe. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei die Privatklägerin nach von ihr erwähnten Würgeattacken zwei Mal ärztlich untersucht worden, und beide Male seien keine objektiven Beweise für eine konkrete Lebensgefahr festgestellt worden. Die subjektiven Angaben der Privatklägerin reichten nicht aus, um die konkrete Lebensgefahr zu untermauern. Der Berufungskläger sei daher vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens freizusprechen. Bezüglich der Verurteilung aufgrund mehrfacher Tätlichkeit weist die Verteidigerin darauf hin, dass die Privatklägerin im Oktober 2020 gegenüber der Opferhilfe sowie gegenüber der Untersuchungsbeamtin angegeben habe, es sei alles in Ordnung und die Probleme mit ihrem Ehemann hätten sich geklärt. Auch gegenüber C____ habe die Privatklägerin nicht erwähnt, dass sie wöchentlich geschlagen werde. Schliesslich habe der Sohn des Berufungsklägers mit der Privatklägerin und dem Berufungskläger zusammengewohnt und hätte wohl diverse Vorfälle sowie deren körperliche Folgen für die Privatklägerin mitbekommen. Dies gelte auch für die Tochter des Beschuldigten, welche jedes zweite Wochenende zu Besuch gekommen sei (Berufungsbegründung Rz. 35-45, Akten S. 1663 ff.).
4.2.3 Die Vorinstanz hat hinsichtlich der inkriminierten regelmässigen Schläge und Würgeattacken auf die Aussagen des Opfers abgestellt, was angesichts der bereits ausgeleuchteten Motivlage und der in anderem Zusammenhang festgestellten Realkriterien und stützender Sachbeweise einerseits und der widersprüchlichen und als Schutzbehauptungen enttarnten Depositionen des Berufungsklägers andererseits nicht zu beanstanden ist (siehe dazu E. 3.). Was die erforderliche Intensität des Würgens anbelangt, welche zur Erfüllung des Tatbestandes der Gefährdung des Lebens nachzuweisen ist, hat die Vorinstanz mit Recht erwogen, dass die Symptome kritischer Hirndurchblutungsstörungen vorliegend nicht durch ärztliche Befunde objektiviert seien, hingegen habe die Privatklägerin ausgesagt, dass sie aufgrund der Würgeattacken des Öfteren unkontrollierten Urinabgang, Sehstörungen und Schluckbeschwerden erlitten habe, was auf das Vorliegen eines lebensgefährlichen Atemstillstands hinweise. Es besteht kein Grund, die Schilderungen des Opfers in diesem Punkt anzuzweifeln, und die mit Verweis auf die im Basler Kommentar aufgeführten Erfordernisse vorgenommenen Erwägungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden (Urteil Vorinstanz, Akten S. mit Verweis auf Maeder, in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 129 N 16). Es ergeht demnach Schuldspruch wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens. Die Vorinstanz hat die übrigen körperlichen Übergriffe unter diesem Anklagepunkt von mehrfachen einfachen Körperverletzungen in mehrfache Tätlichkeiten umqualifiziert, die bei mehrfachen Schlägen ins Gesicht klar gegeben sind und einen entsprechenden Schuldspruch nach sich ziehen.
4.3 Mehrfache Nötigung (Urteil Vorinstanz E. II.1.d)
4.3.1 Die Vorinstanz stellt auf die Aussagen der Privatklägerin ab, wonach der Berufungskläger sie mehrfach genötigt habe, Kokain zu konsumieren, anderenfalls er sie schlagen oder nach Marokko zurückschicken würde. Da sie ausgesagt habe, der Berufungskläger habe rund dreimal wöchentlich konsumiert und sie oft, aber nicht immer, ebenfalls zum Konsum gezwungen, geht die Vorinstanz von einem erzwungenen Konsum pro Woche aus. Es sei ebenfalls erstellt, dass der Berufungskläger seine Ehefrau mehrfach gezwungen habe, Kokain von seinem Penis zu lecken. Aufgrund des vom Berufungskläger ausgeübten Gewaltregimes seien die Drohungen ernst genommen worden. Es wurde daher auf mehrfache Nötigung erkannt (Urteil Vorinstanz, Akten S. 1455 f.).
4.3.2 Der Berufungskläger wendet ein, es habe für ihn kein Motiv bestanden, die Privatklägerin zur Einnahme von Kokain zu zwingen. Deren Ausführungen er habe gewollt, dass sie eine Kokainabhängigkeit entwickle, seien unlogisch, da zu diesem Zweck andere Betäubungsmittel zielführender gewesen wären. Zudem seien die Angaben der Privatklägerin zum angeblich erzwungenen Kokainkonsum pauschal gehalten, was Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen aufkommen lasse. Objektive Beweise für einen erzwungenen Kokainkonsum lägen nicht vor, weshalb ein Freispruch gefordert werde. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz zum Ergebnis gelange, dass es sich um einen wöchentlichen Zwang gehandelt haben müsse (Berufungsbegründung Rz. 46-47, Akten S. 1666).
4.3.3 Wie bereits ausgeführt (siehe E. 3.3.2), ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Privatklägerin den Berufungskläger zu Unrecht beschuldigen sollte; so auch betreffend diesen Anklagepunkt nicht. In anderem Zusammenhang wurden ihre Aussage durch weitere Beweismittel gestützt, wogegen jene des Berufungsklägers widerlegt werden konnten. Angesichts ihrer höheren Glaubwürdigkeit ist auch in diesem Punkt auf die Angaben der Privatklägerin abzustellen. Es ist regelmässig schwierig, über einen längeren Zeitraum in gleicher Weise verübte Taten exakt zu beziffern. Während die Anklage auf wöchentlich mehrfach erzwungenen Kokainkonsum lautet, hat die Vorinstanz berücksichtigt, dass der Berufungskläger selbst zwar nach Angaben der Privatklägerin rund dreimal wöchentlich Kokain konsumiert habe, sie jedoch nicht immer ‒ wenn auch oft ‒ zum Konsum gezwungen habe. Es wurde daher von rund einem erzwungenen Konsum pro Woche ausgegangen. Erstellt ist jedenfalls eine mehrfache Tatbegehung und zusätzlich der Zwang, mehrfach das Kokain vom Penis des Berufungsklägers abzulecken. Beim Nötigungsmittel ist auf die Aussagen der Privatklägerin abzustellen, wonach ihr der Berufungskläger einerseits mit Schlägen gedroht habe und andererseits damit, sie zurück nach Marokko zu schicken. Es wurde zu Recht festgehalten, dass das Opfer angesichts des herrschenden Gewaltregimes davon ausgehen musste, dass die Drohungen ernst gemeint waren. Für die präsente Drohkulisse, dass sie das Land verlassen müsste, kann auf den nach dem Vorfall vom 8./9. August 2020 gepackt aufgefundenen Koffer verwiesen werden. Dass andere Substanzen schneller süchtig gemacht hätten als Kokain, mag sein, da der Berufungskläger selbst Kokain konsumierte, war es jedoch naheliegend, seine Partnerin zum Mitkonsum der gleichen Substanz zu zwingen. Es ergeht demnach Schuldspruch wegen mehrfacher Nötigung.
4.4 Sexuelle Nötigung, mehrfache einfache Körperverletzung und Nötigung (Urteil Vorinstanz E. II.1.e)
4.4.1 Die Vorinstanz hält fest, soweit der Beschuldigte geltend mache, die Verletzungen der Privatklägerin seien auf Verbrennungen am Herd beziehungsweise auf die Verwendung einer marokkanischen Peeling-Creme zurückzuführen, so seien diese Behauptungen abwegig. Entgegen der Auffassung der Verteidigung spreche auch der Umstand, dass die Privatklägerin C____ nichts von den sexuellen Übergriffen erzählt habe, nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Die Privatklägerin habe C____ zum Tatzeitpunkt erst circa fünf Monate gekannt, weshalb es nachvollziehbar erscheine, dass sie mit ihr aus Scham nicht über den erzwungenen Analverkehr gesprochen habe. Die Vorinstanz stellt auch hier auf die Aussagen der Privatklägerin ab, welche durch die vorhandenen Fotos sowie die Aussagen von C____ gestützt würden. Hinsichtlich der Verletzung am Knie liege zudem ein Gutachten des Rechtsmedizinischen Instituts vor, in welchem bestätigt werde, dass eine Verbrennung mit einer Zigarette als Ursache für die Narbe plausibel erscheine. Aus rechtlicher Sicht sei angesichts der zahlreichen dokumentierten Hämatome und Narben klar, dass der Berufungskläger den Tatbestand der einfachen Körperverletzung mehrfach erfüllt habe, indem er die Privatklägerin während rund 15 Minuten mehrmals ins Gesicht geschlagen habe, ihr in den Arm gebissen, eine Zigarette an ihrem Knie ausgedrückt und sie mit Tritten gegen ihre Arme und Hüfte traktiert habe. Folglich habe ein Schuldspruch wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung zu ergehen. Es stelle zudem eine Nötigung dar, dass er damit gedroht habe, er werde die Privatklägerin töten, wenn sie weine. Es sei am 5. November 2020 zu Analverkehr zwischen dem Berufungskläger und der Privatklägerin gekommen, an dessen Ende der Beschuldigte der Privatklägerin in den Mund ejakuliert habe. Es sei damit das Tatbestandselement der beischlafähnlichen Handlung erfüllt. Indem der Berufungskläger die Privatklägerin an den Haaren gerissen habe, mit seinem Penis gewaltsam in ihren After eingedrungen ist und sie auch während des Aktes weiter geschlagen habe, sei auch das notwendige Mass an Gewalt für eine sexuelle Nötigung klar erreicht worden. Zudem liege auch die Tatbestandsvariante der Drohung vor, habe er das Opfer doch unmittelbar vor dem sexuellen Akt heftig verprügelt und gar explizit angedroht, dass er Blut sehen wolle (Urteil Vorinstanz, Akten S. 1456 ff.).
4.4.2 Der Berufungskläger bringt vor, die Aussagen der Privatklägerin seien nicht glaubhaft. Sie sage aus, dass sie vom Berufungskläger gebissen worden sei, der Berufungskläger habe hingegen ausgesagt, dass es sich bei besagtem Foto um ein Bild einer Brandverletzung handle, wovon auch C____ ausgegangen sei. Dass es sich bei den Spuren im Gesicht nicht um Rötungen durch Ohrfeigen handle, sondern vielmehr pickelähnliche Hautveränderungen, verursacht durch eine marokkanische Creme, könne dem Gutachten vom 24. September 2020 entnommen werden. Die Privatklägerin habe C____ kurz nach dem Vorfall von der Ursache der Verletzungen durch Schläge, einen Biss und einen Fausthieb erzählt. In den Einvernahmen Monate nach dem angeblichen Vorfall habe die Privatklägerin weitere Begehungsweisen hinzugefügt, wobei nicht ersichtlich sei, weshalb sie C____ gegenüber «nur» von den vorgenannten Schlägen, einem Biss und einem Fausthieb gesprochen habe. Ebenfalls gegen die Privatklägerin spreche, dass sie C____ nicht erzählt habe, dass sie mit einer Zigarette verbrannt worden sei und dass sie die Ereignisse im Juni 2021 deutlich drastischer dargestellt habe als noch im Mai 2021. In der Einvernahme vom Mai 2021 habe sie ausgesagt, dass sie nicht so wach gewesen sei, als der Beschuldigte sie anal habe penetrieren wollen. Er habe sie dann wachgeschlagen. Im Juni habe sie hingegen erstmalig ausgesagt, dass sie anlässlich des Analverkehrs ohnmächtig geworden sei, was mit ihrer Bitte während der Penetration, dass der Beschuldigte nicht in ihren After abspritzen solle, kaum vereinbar sei. Ohnehin sei fraglich, weshalb der Berufungskläger über sämtliche Wünsche der Privatklägerin hinweggegangen, ihrem Wunsch, nicht in ihren After zu ejakulieren, jedoch nachgekommen sein solle. Die Ausführungen der Vorinstanz, die Privatklägerin habe ihrer Freundin gegenüber aus Scham nichts vom erzwungenen Analverkehr berichtet, sei eine reine Mutmassung ohne Stütze in den Aussagen der Privatklägerin. Im Gegenteil habe diese gesagt, dass es sich bei C____ um ihre beste Freundin handle, was auf ein entsprechendes Vertrauensverhältnis hinweise. Es spreche demnach gegen die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin, dass sie ihr keine Auskunft über eine sexuelle Nötigung gegeben habe (Berufungsbegründung Rz. 48-55, Akten S. 1666 ff.).
4.4.3 Es ist an dieser Stelle abermals darauf hinzuweisen, dass keine Anhaltspunkte für eine Falschbelastung vorliegen und die Aussagen des Opfers im Unterschied zu jenen des Berufungsklägers insgesamt als glaubhafter einzustufen sind. Die von der Verteidigung erblickten Widersprüche in den Aussagen des Opfers zum erzwungenen Analverkehr sind nicht gravierend. Dass sie einerseits nicht richtig wach gewesen sei, als der Beschuldigte sie anal penetrieren wollte und an anderer Stelle aussagte, sie sei dabei ohnmächtig geworden, schliesst sich nicht aus, und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb sie ihn nicht gebeten haben sollte, nicht in ihren After zu ejakulieren, ehe sie ohnmächtig wurde. Dass der Berufungskläger diesem einen Wunsch nachgekommen sein soll, obschon er sich ansonsten gewaltsam über den Willen des Opfers hinwegsetzte, ist eine Eigentümlichkeit, die auch das Opfer als solche hervorhebt und spricht keineswegs gegen die Wahrheit ihrer Aussagen. Das von der Verteidigung zitierte Gutachten hält zwar fest, an beiden Wangen fänden sich «rote, wenig erhabene, wenige Millimeter durchmessende, pickelähnliche Hautveränderungen». Es wird jedoch zusätzlich festgehalten, die rechte Wange sei gerötet (Akten S. 752). Stünde diese Rötung im Zusammenhang mit dem Hautausschlag oder einem Produkt zu dessen Behandlung, wäre die Rötung beidseitig aufgetreten. Die Rötung muss daher anderen Ursprungs sein und ist ohne Weiteres durch Ohrfeigen zu erklären.
Dass C____ nicht sämtliche Einzelheiten der häuslichen Gewalt geschildert hat, belegt nicht, dass diese nicht stattgefunden hat. Die lückenhafte Schilderung kann einerseits darin begründet sein, dass ihr die Privatklägerin nicht jede Begebenheit bzw. alle Einzelheiten erzählte oder aber, dass sie sich nicht an alles zu erinnern vermochte. Die von der Verteidigerin in der Berufungsverhandlung präsentierte These, C____ müsse lückenlos über die Geschehnisse informiert worden sei, da die Privatklägerin in ihrer Einvernahme vom 5. April 2021 ausgesagt habe, ihre Freundin C____ sei «die Einzige, die vom Ganzen weiss » (Plädoyer, Akten S. 1811, Hervorhebung im Original), womit die Privatklägerin bestätige, dass sie C____ über alles Erlebte unterrichtet habe, überzeugt nicht. Naheliegender ist, dass «vom Ganzen» so zu verstehen ist, dass sie nur mit C____ über alles sprechen konnte und nicht, dass diese lückenlos informiert worden wäre. Auch der Umstand, dass C____ die beste Freundin der Privatklägerin gewesen sei, lässt sich nichts über das Vertrauensverhältnis der beiden Frauen ableiten, denn C____ war schlicht die einzige Freundin, welche die Privatklägerin hier hatte ‒ um eine langjährige, tiefe Freundschaft handelte es sich hingegen nicht.
Auch in diesem Anklagepunkt kann somit auf die Aussagen der Privatklägerin abgestellt werden, und der Sachverhalt ist wie angeklagt erstellt. In rechtlicher Hinsicht wurde zutreffend auf sexuelle Nötigung, mehrfache einfache Körperverletzung und Drohung erkannt. Es ergehen entsprechende Schuldsprüche.
4.5 Freiheitsberaubung (Urteil Vorinstanz E. II.1.f)
4.5.1 Die Vorinstanz hat es aufgrund der konstanten Aussagen der Privatklägerin als erstellt betrachtet, dass der Berufungskläger sie an Weihnachten 2020 gegen ihren Willen für 20 bis 30 Minuten im Schlafzimmer eingesperrt hat und diesen der Freiheitsberaubung schuldig erklärt (Urteil Vorinstanz, Akten S. 1458 f.).
4.5.2 Der Berufungskläger moniert, die Vorinstanz habe die widersprüchlichen Aussagen der Privatklägerin in diesem Anklagekomplex zu Recht als unzureichend für einen Schuldspruch wegen Körperverletzung angesehen, und es sei daher unverständlich, weshalb sie bezüglich Freiheitsberaubung zu einem anderen Schluss gelangt sei. Die Privatklägerin habe anlässlich der Einvernahme vom 5. April 2021 berichtet, dass sie am 24. Dezember 2021 geschlagen worden sei, aber keine Freiheitsberaubung. Dass sie im Schlafzimmer eingesperrt worden sei, habe sie erstmals am 30. Juni 2021 behauptet. Der Berufungskläger habe dagegen stets ausgesagt, dass er die Privatklägerin nicht eingesperrt habe. Seine Aussage sei glaubwürdig, zumal auch die Privatklägerin ausgesagt habe, dass der Sohn des Berufungsklägers anwesend gewesen sei. Dass der Berufungskläger vor seinem Sohn und im Wissen, dass auch seine Tochter bald zu ihnen stossen würde, eine solche Tat begehen sollte, sei nicht nachvollziehbar. Es habe daher ein Freispruch zu ergehen (Berufungsbegründung Rz. 56-60, Akten S. 1668 f.).
4.5.3 Dass die Vorinstanz hinsichtlich der angeklagten Körperverletzung zu einem Freispruch gelangt ist, bezüglich der Freiheitsberaubung aber zu einem Schuldspruch, wurde nachvollziehbar damit begründet, dass die Opferaussagen hinsichtlich der Gewaltanwendung widersprüchlich ausgefallen, hinsichtlich des Einsperrens jedoch konstant gewesen seien. Dass sich der Sohn des Berufungsklägers in der Wohnung aufgehalten haben soll, steht dieser Annahme nicht entgegen, da die Privatklägerin im Schlafzimmer und damit nicht einem von allen Anwesenden genutzten Raum eingesperrt worden sein soll und dies zudem lediglich für 20 bis 30 Minuten. Dass der Berufungskläger die Privatklägerin mindestens ein weiteres Mal eingeschlossen hat und solches Verhalten demnach nicht persönlichkeitsfremd ist, ergibt sich aus den Geschehnissen vom 8. August 2020. Der Sachverhalt ist somit erstellt. In rechtlicher Hinsicht liegt eine Freiheitsberaubung vor, und es ergeht ein entsprechender Schuldspruch.
4.6 Sexuelle Nötigung, einfache Körperverletzung (Urteil Vorinstanz E. II.1.g)
4.6.1 Zum Vorfall vom 2. auf den 3. April 2021 hat die Vorinstanz erwogen, der Berufungskläger habe ausser einem verbalen Streit mit seiner Ehefrau und einem unabsichtlichen Schlag mit dem Ellbogen alle Vorhalte von sich gewiesen. Seine Angaben zur Anzahl Schläge seien widersprüchlich ausgefallen, und das rechtsmedizinische Gutachten erachte eine solche Entstehung des Monokelhämatoms als unplausibel. Hingegen liessen sich die festgestellten Verletzungen mit den von der Privatklägerin geschilderten Kopfstössen und dem über den Boden Schleifen vereinbaren. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin sowie die objektiven Beweismittel sei der Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellt. In rechtlicher Hinsicht wurde befunden, dass die Kopfstösse und Schläge nicht derart wuchtig gewesen seien, dass er eine schwere Körperverletzung in Kauf genommen habe. Es wurde für die Gesamtheit dieser Übergriffe, welche auf einem einheitlichen Willensentschluss beruht hätten, eine einfache Körperverletzung angenommen. Dass der Berufungskläger an der Privatklägerin nach vorgängigem Verprügeln und mithilfe weiterer Gewaltanwendung gegen ihren explizit geäusserten Willen zunächst den Analverkehr vollzogen habe und dann seinen kotverschmierten Penis in ihrer Mund gesteckt habe, stelle eine sexuelle Nötigung, nicht aber eine zusätzlich zu ahndende weitere Nötigungshandlung dar (Urteil Vorinstanz, Akten S. 1459 ff.).
4.6.2 Die Verteidigung bringt vor, das rechtsmedizinische Gutachten erkläre lediglich und damit an der Fragestellung vorbei, dass ein unabsichtlicher, abwehrender Schlag als Verletzungsursache nicht plausibel erscheine. Der Berufungskläger habe aber stets ausgesagt, dass er kräftige, ruckartige und absichtliche Bewegungen mit seinem Ellenbogen ausgeführt habe, um die Privatklägerin abzuwehren. Der Vorinstanz könne auch nicht gefolgt werden, wenn sie anführe, das IRM-Gutachten würde die Erklärungen der Privatklägerin zur Verletzungsursache stützen. Weder die angeblichen Fusstritte gegen den Oberschenkel noch das angeblich erneute Würgen seien durch das Gutachten belegt. Wegen unüberwindbarer Zweifel hinsichtlich des angeklagten Sachverhaltes habe ein Freispruch bezüglich der einfachen Körperverletzung zu erfolgen. Die Vorinstanz habe ignoriert, dass die behauptete sexuelle Nötigung nicht nur nicht objektiviert sei, sondern im Gegenteil ein Gutachten vorliege, welches bescheinige, dass keine Hinweise auf sexuelle Handlungen bestünden. Zwar werde im Gutachten ausgeführt, dass es bei einer hormonell stimulierten Frau auch infolge einer ungewollten Penetration nicht zwingend zu Verletzungen kommen müsse und daher der geltend gemachte Vorfall nicht ausgeschlossen werden könne, es bleibe aber offen, ob sich diese Erkenntnis nicht ausschliesslich auf vaginalen Verkehr beziehe. Die Anklageschrift beschreibe jedoch ein gewalttätiges Vorgehen bei der Penetration, welches sich nicht mit dem fehlenden Verletzungsbild vereinbaren lasse. Die Privatklägerin führe aus, dass der Berufungskläger aggressiv gewesen sei, und da weder Gleitmittel verwendet noch seitens des Berufungsklägers vorsichtig vorgegangen worden sei, wären Verletzungsbefunde im Bereich des Anus und Dammes zu erwarten gewesen. Entsprechende Schmerzen habe die Privatklägerin jedoch nicht beschrieben. Dass ca. 34 Stunden nach dem Vorfall keine Schmerzen oder Verletzungen im Bereich des Dammes sowie des Anus auszumachen gewesen seien, lasse unüberwindliche Zweifel am angeklagten Sachverhalt aufkommen. Auch im Mundbereich habe die Privatklägern nach dem angeblich erzwungenen Oralverkehr keine Verletzungen aufgewiesen oder Aussagen zu Schmerzen gemacht. Die Zweifel würden weiter durch widersprüchliche Aussagen der Privatklägerin zum angeblichen Tatabend genährt. Hinsichtlich des Anrufes bei der Prostituierten und des «Kotessens» habe sie unterschiedliche Aussagen gemacht. Die Würdigung sämtlicher Beweise zeige, dass unüberwindbare Zweifel am angeklagten Sachverhalt bestünden und der Berufungskläger in dubio pro reo freizusprechen sei (Berufungsbegründung 61-67, Akten S. 1669 ff.).
4.6.3 Der Berufungskläger hat sich ‒ notabene nach anfänglichem Bestreiten, die Verletzung verursacht zu haben ‒ auf die Darstellung verlegt, das blaue Auge der Privatklägerin sei entstanden, als ihn die Privatklägerin von hinten zurückgehalten und er sich von ihr losgerissen und dabei unabsichtlich mit dem Ellbogen getroffen habe (Akten S. 511). Er schildert somit exakt den unabsichtlichen Schlag, zu dem sich das Gutachten geäussert hat. Die Aussage des Gutachtens, wonach das Zustandekommen eines solchen Monokelhämatoms auf diese Weise nicht plausibel erscheine, ist somit aussagekräftig und spricht klar für eine Schutzbehauptung von Seiten des Berufungsklägers. Gegen eine versehentlich beigebrachte Verletzung sprechen auch die weiteren Aussagen des Berufungsklägers, der einräumte, das Opfer zweimal geschlagen zu haben, das erste Mal ‒ wie oben geschildert ‒ angeblich unabsichtlich. Zum zweiten Schlag gegen den Kopf meinte er vielsagend: «Ich kann nicht sagen, dass es unabsichtlich [war] aber ich kann auch nicht sagen, dass es absichtlich war» (Akten S. 511 unten). Sämtliche Verletzungen in Form des Monokelhämatoms, einer Beule an der Stirn und Schürfungen am Rücken wurden durch die Vorinstanz als insgesamt einfache Körperverletzung qualifiziert. Bereits durch das Hämatom im Gesicht wurde diese Schwelle überschritten, und es ergeht ein entsprechender Schuldspruch.
Bei der behaupteten sexuellen Nötigung kann auf die Prüfung der Glaubwürdigkeit der beiden Beteiligten verwiesen werden. Es ist hier zusammenfassend in Erinnerung zu rufen, dass bereits die Anzeigesituation ‒ Requisition der Polizei nicht durch die Privatklägerin, sondern durch die Nachbarn ‒ klar gegen eine geplante Falschaussage spricht. Die erst falschen und dann verharmlosenden Aussagen des Berufungsklägers zu den Kopfverletzungen des Opfers deuten ebenfalls darauf hin, dass er Grund dazu hat, den wahren Geschehensablauf zu leugnen. Im Unterschied dazu sind die Aussagen der Berufungsklägerin detailreich ausgefallen, und sie weisen zahlreiche Realkriterien auf (siehe dazu E. 3). Beizufügen ist in diesem Zusammenhang, dass die Privatklägerin eindringlich geschildert hat, wie sie ihren Mann davon abbringen wollte, zu dieser Prostituierten zu gehen und ihn telefonisch zur Umkehr bewegte (Akten S. 497) ‒ auch dieses, nach der ihr widerfahrenen Behandlung schwer nachvollziehbare Verhalten stellt ein Realkriterium dar, welches zur Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen beiträgt. Auch die Schilderung, dass er ihr beim erzwungenen Sex nicht zuhöre und sie ihn einzig dazu habe bewegen können, beim Analsex nicht in ihr zu ejakulieren, da sie sich vor Krankheiten fürchte, wurde von Seiten des Opfers eindringlich und glaubhaft geschildert und ebenso, dass sie ihn dann gezwungenermassen mit dem kotverschmierten Penis in ihren Mund ejakulieren lassen musste (Akten S. 590 f.). Dass das von der Anklage geschilderte Vorgehen gemäss Verteidigung zwingend Verletzungen im Anal-/Dammbereich nach sich hätte ziehen müssen, ist eine unbewiesene Parteibehauptung ‒ eine exakte und namentlich sonderlich brutale Penetration wird denn auch gar nicht beschrieben ‒ und fehlende Verletzungen im Mund oder nicht geltend gemachte persistierende Schmerzen 34 Stunden nach der Tat sprechen nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Opferaussagen. Die geringfügigen Abweichungen in den verschiedenen Aussagen der Privatklägerin sind sowohl bezüglich des «Kotessens» als auch des Grundes des Anrufes bei der Prostituierten unbedeutend und für das Kerngeschehen nicht entscheidend. Der Sachverhalt ist aufgrund ihrer insgesamt glaubhaften Angaben erstellt. Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass der Berufungskläger den Analsex entgegen der expliziten Ablehnung des Opfers einerseits gewaltsam erzwungen hat und dem Übergriff überdies gravierende Gewalt vorangegangen war, sodass von Seiten des Opfers gar kein Widerstand mehr zu erwarten gewesen wäre. Es hat daher ein Schuldspruch wegen sexueller Nötigung zu erfolgen.
4.7 Fazit Schuldsprüche
Das Berufungsgericht kommt zusammenfassend zum Schluss, dass sämtliche vorinstanzlichen Schuldsprüche zu Recht erfolgt sind. Es ergeht demnach neben den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen solche wegen mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher einfacher Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung und hetero- oder homosexueller Lebenspartner), mehrfacher Gefährdung des Lebens, mehrfacher teilweise versuchter Nötigung, mehrfacher Freiheitsberaubung und mehrfacher Tätlichkeiten (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung und hetero- oder homosexueller Lebenspartner).
5. Strafzumessung
5.1 An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2. September 2021 E. 5.3.1).
5.2 Die Vorinstanz hat methodisch korrekt zunächst eine Einsatzstrafe anhand des schwersten Delikts bestimmt. Sie hat dieses in der sexuellen Nötigung vom 2./3. April 2021 erblickt und bezüglich des objektiven Tatverschuldens zu Lasten des Berufungsklägers festgestellt, dass er die Privatklägerin nicht nur gegen ihren Willen zum Analverkehr gezwungen, sondern sie danach genötigt habe, seinen kotbeschmutzten Penis in den Mund zu nehmen, wo er zum Samenerguss gekommen sei. Mit seinem Verhalten habe er sein Opfer regelrecht entmenschlicht. Dieser Vorfall habe bereits die dritte sexuelle Nötigung dargestellt, wobei das Mass an sexueller Gewalt stetig zugenommen habe. Verschuldenserhöhend wurde berücksichtigt, dass die Privatklägerin in der Hauptverhandlung noch sichtlich unter den Misshandlungen ‒ insbesondere dieses letzten Vorfalls vom 2./3. April 2021 ‒ gelitten und sich deswegen nach wie vor in psychiatrischer Behandlung befunden habe. Angesichts der Schwere dieses Vorfalls sei fraglich, ob sie diesen je ganz hinter sich lassen könne. Erschwerend wurde berücksichtigt, dass sich der Berufungskläger sowohl des Nötigungsmittels der Gewalt als auch der Drohung bedient habe, um den Widerstand des Opfers zu überwinden. Er habe seine Ehefrau planmässig und systematisch über Monate hinweg durch zahlreiche gewalttätige Übergriffe eingeschüchtert und sie dadurch offensichtlich gebrochen, so dass sie sich letztlich kaum mehr physisch gegen die erzwungenen Sexualpraktiken des Beschuldigten gewehrt habe. Er habe von Beginn weg das bestehende Machtgefälle zwischen ihm und der Privatklägerin bewusst und schamlos ausgenutzt, um seine Ehefrau zu unterjochen und seinen Willen wenn nötig auch mit Gewalt durchzusetzen. Elemente, welche in der Tatbegehung zu Gunsten des Berufungsklägers gewertet werden müssten, wurden hingen keine berücksichtigt und sind auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat deutlich formuliert, dass sie das Tatverschulden im obersten Bereich des Strafrahmens verortet, indem sie festgestellt hat, das Verhalten sei vom Tatverschulden her «innerhalb der Spannbreite aller denkbaren sexuellen Nötigungshandlungen kaum zu überbieten». Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden, womit das objektive Tatverschulden als schwer bis sehr schwer einzustufen ist.
Da die Tat mit Recht als ausschliesslich egoistisch motiviert qualifiziert wurde, führt das subjektive Tatverschulden zu keiner Korrektur des Tatverschuldens zu Gunsten des Berufungsklägers, und auch die Täterkomponente wirkt sich eher zu seinen Ungunsten aus: Selbst wenn man seinen Kokainkonsum als die Tat begünstigende Komponente wertet ‒ obschon er selbst sich unter dem Einfluss der Droge als friedfertig geschildert hat (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 1831 oben) ‒ überwiegt hier zu seinem Nachteil die vorliegende einschlägige Vorstrafe wegen Tätlichkeiten und Drohung zum Nachteil seiner Ex-Frau, während die weiteren Vorstrafen wegen falscher Anschuldigung und diverser Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz nicht ins Gewicht fallen (Strafregisterauszug, Akten S. 1793 ff.).
Die dem Verschulden entsprechende Strafe hat mit der Abstufung des Unrechtsgehalts der Straftat übereinzustimmen, wie sie durch den gesetzlichen Strafrahmen vorgegeben ist (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage 2019, § 7 I. Hypothetische verschuldensangemessene Strafe, Rz. 288 mit Hinweis auf BGE 136 IV 55 E. 5.7). Die Einsatzstrafe ist somit aufgrund eines hohen bis sehr hohen Verschuldens zu bestimmen, was bei einem Strafrahmen bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe einer Freiheitstrafe deutlich über fünf Jahren entspricht. Schon nur die Annahme, dass das Tatverschulden im Vergleich zu sämtlichen denkbaren Begehungsweisen im mittleren Bereich läge, spräche eine konsequente Übertragung auf den anwendbaren Strafrahmen für eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren, womit die Gesamtstrafe von 4 Jahren und 5 Monaten, welche von der Vorinstanz für sämtliche mit Freiheitsstrafe zu ahndenden Delikte ausgesprochen wurde, bereits durch die Einsatzstrafe übertroffen werden müsste.
Damit ist auch gesagt, dass die Ansicht der Verteidigung, wonach die Einsatzstrafe deutlich überhöht ausgefallen sei, nicht zutreffend ist. Die geltend gemachte Enthemmung durch Drogenkonsum, welche ihrer Ansicht nach bei den Sexualdelikten jeweils beim Tatverschulden mildernd zu berücksichtigen sei, fällt nur unwesentlich ins Gewicht, zumal die sexuellen Übergriffe jeweils erst nach Abklingen der Wirkung des Kokains stattfanden. Nach dem oben Ausgeführten zur wesentlich zu tief ausgefallenen Einsatzstrafe erübrigen sich weitere Ausführungen zur beantragten Einsatzstrafe von lediglich einem Jahr Freiheitsstrafe (Berufungsbegründung Rz. 74-76, Akten S. 1672 f.).
Dass die zu bildende Gesamtstrafe deutlich höher liegen müsste als vorinstanzlich bemessen, ergibt sich auch daraus, dass zwei weitere sexuelle Nötigungen zu ahnden sind, wovon die Vorinstanz jene vom 5. November 2020 zutreffend als verschuldensmässig nur wenig leichter gewertet hat als das Delikt, mit welchem die Einsatzstrafe gebildet wurde. Dem ist beizupflichten, was aber nach dem oben dargelegten bedeutet, dass die Straferhöhung um acht Monate ebenfalls deutlich zu mild ausgefallen ist.
Der Berufungskläger hat als einzige Partei ein Rechtsmittel ergriffen, weshalb er durch das Urteil des Berufungsgerichts nicht schlechter gestellt werden darf als durch den Entscheid der Vorinstanz (Verbot der reformatio in peius: Art 391 Abs. 2 StPO). Nachdem die vorinstanzlich bemessene Freiheitsstrafe bereits durch eine schuldangemessene Bestrafung der vorliegenden Sexualdelikte klar übertroffen würde, das Ausfällen einer höheren Strafe indes aus strafprozessualen Gründen ausser Betracht fällt, erübrigt sich die zusätzliche Asperation für die begangenen vier einfachen Körperverletzungen, Nötigungen, die versuchte Nötigung, die Freiheitsberaubungen sowie die mehrfache Gefährdung des Lebens.
Es ist demnach unverändert eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 5 Monaten auszufällen. Der bedingte oder teilbedingte Strafvollzug fällt bei diesem Strafmass ausser Betracht. Die ausgestandene Haft ist gemäss Art. 51 StPO anzurechnen.
Nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz die Sachbeschädigung mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.‒ mit einer Probezeit von zwei Jahren bestraft hat. Auch die Busse von CHF 1’000.‒ für die mehrfachen Tätlichkeiten und mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ist angemessen. Sie ist gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB im Falle schuldhafter Nichtbezahlung in 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe umzuwandeln.
6. Zivilforderungen
6.1
6.1.1 Die Vorinstanz hat der Privatklägerin eine Genugtuung in Höhe von CHF 15’000.‒ zuzüglich 5 % Zins seit dem 8. August 2020 zugesprochen und die darüberhinausgehende Forderung von CHF 15’000.‒ abgewiesen. Sie hat bei der Bemessung der Genugtuungssumme in Erwägung gezogen, dass Personen, die in ihrer Persönlichkeit oder körperlichen Integrität widerrechtlich verletzt worden sind, gemäss Art. 49 und 47 OR einen Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung geltend machen können, sofern dies durch die Schwere der Beeinträchtigung gerechtfertigt erscheint. Als wesentliche Faktoren bei der Genugtuungshöhe seien Art und Schwere der Verletzung, Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Opfers, Grad des Verschuldens des Täters, allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie Aussicht auf Linderung des Schmerzens durch Zahlung eines Geldbetrages entscheidend. Angesichts der zahlreichen physischen Misshandlungen sowie der gravierenden sexuellen Übergriffe sei klarerweise eine Genugtuung geschuldet. Im Vordergrund stünden die psychischen Folgen der über acht Monate andauernden massiven häuslichen Gewalt. Dass die Privatklägerin stark unter dem Vorgefallenen leide, sei in der Hauptverhandlung offensichtlich gewesen. Sie habe sich in Folge der Übergriffe vier Mal stationär in psychologische Behandlung begeben müssen. Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung gehe aus den aktenkundigen und den anlässlich der Hauptverhandlung ins Recht gelegten medizinischen Unterlagen klar hervor, dass die psychologische Behandlung im Zusammenhang mit der häuslichen Gewalt stehe. Es sei zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin während ihres Aufenthalts in der Schweiz nicht nur vom Beschuldigten permanent unter Druck gesetzt worden sei, sondern sie sich auch der Kontrolle durch dessen Mutter ausgesetzt gesehen habe. Wie die von der Mutter des Beschuldigten eingereichten Screenshots belegten, habe sie dieses Kontrollregime selbst nach der Verhaftung des Berufungsklägers nicht aufgegeben. Nach dem massiven Vertrauensmissbrauch ihres Ehemannes werde das Opfer auch in Zukunft Schwierigkeiten haben, sich auf Partnerschaften einzulassen. Schliesslich sei ebenso in die Bemessung der Genugtuung einzubeziehen, dass die Privatklägerin für die Ehe mit dem Berufungskläger ihr Leben in ihrem Heimatland komplett aufgegeben und dadurch den Rückhalt ihrer Familie verloren habe (Urteil Vorinstanz, Akten S. 1469 ff.).
6.1.2 Der Berufungskläger bestreitet eine Beeinträchtigungsschwere, die eine Genugtuung nach sich ziehen könnte. Sollte das Appellationsgericht das Urteil der Vorinstanz hinsichtlich der Schuldsprüche bestätigen, so sei die Genugtuung zu reduzieren. Es könne nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass der psychische Gesundheitszustand der Privatklägerin auf die häusliche Gewalt seit August 2020 zurückzuführen sei. Im UPK-Bericht vom 11. Juni 2021 stehe, dass die Privatklägerin durch die mögliche Unsicherheit, was ihren Verbleib in der Schweiz betreffe, belastet sei. Zudem habe sie bereits in ihrer Heimat Gewalt erlebt ‒ ihr Vater habe sie und auch ihre Schwestern regelmässig misshandelt. Die geltend gemachten psychischen Verletzungen könnten demnach schon vorbestanden haben. Dass die Mutter des Berufungsklägers die Privatklägerin unter ein Kontrollregime gestellt habe, werde bestritten. Im Gegenteil habe die Privatklägerin gesagt, dass ihre Schwiegermutter auf ihrer Seite gewesen sei und sie unterstützt habe. Ein Foto auf Facebook zeige sie rund einen Monat nach der Verhaftung des Berufungsklägers mit einem Mann, welcher ihr einen Kuss auf die Stirn gebe, was die Frage aufwerfe, ob sie tatsächlich keinen Kontakt zu Dritten habe aufbauen können. Die Vorinstanz habe es zudem als schwierig erachtet, dass sich die Privatklägerin nach dem Erlebten wieder auf eine Partnerschaft einlassen könne. Das aktenkundige E-Mail eines Herrn vom 10. Mai 2021 an das Migrationsamt weise jedoch Gegenteiliges nach, berichtet dieser doch, dass die Privatklägerin, welche seine Freundin sei, zu ihm ziehen wolle. Die Privatklägerin sei seit dem 5. Mai 2021 einer Arbeitstätigkeit in Biel als Servicekraft nachgegangen. Ihr psychischer Zustand habe es ihr also erlaubt, innert eines Monats nach den beanzeigten Ereignissen eine Arbeitstätigkeit auszuüben. Sollte eine Genugtuung zugesprochen werden, sei diese daher angemessen zu reduzieren (Berufungsbegründung Rz. 84-89, Akten S. 1674 f.).
6.1.3 Die von der Vorinstanz berücksichtigten Komponenten bei der Bemessung der Genugtuung sind nicht zu beanstanden. Dass insbesondere nach den gravierenden Sexualdelikten eine Genugtuung geschuldet ist, steht ausser Frage. Die starke psychische Beeinträchtigung des Opfers in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung und depressiven Episoden mit Suizidgedanken, zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit, Medikation mit Psychopharmaka und dem Erfordernis mehrerer stationärer Aufenthalte in den [...] Basel ist durch die vorliegenden Arztzeugnisse und Austrittsberichte der [...] belegt (Akten S. 1337-1354). Dem aktuellen Therapiebericht vom 28. Februar 2023 ist zu entnehmen, dass sie sich seit Mai 2021 und anhaltend in Therapie beim aktuellen Behandlungsteam befindet und diese bis zu einer Stabilisierung auf unabsehbare Zeit weitergeführt werden muss. Es handle sich bei ihr um eine schwer traumatisierte Patientin, welche in den letzten Jahren massive gewalttätige Übergriffe im häuslichen Umfeld erfahren habe aufgrund derer sie noch immer an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide (Akten S. 1769). Die starke und anhaltende Betroffenheit des Opfers durch die Übergriffe des Berufungsklägers ist damit entgegen der Ansicht des Berufungsklägers erstellt. Die von der Vorinstanz auf CHF 15’000.‒ bemessene Genugtuung bewegt sich im vom Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach OHG des Bundesamtes für Justiz vom 3. Oktober 2019 angegebenen Rahmen (https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/aktuell/news/2019/2019-10-03.html) und ist unter Berücksichtigung der üblicherweise zugesprochenen Genugtuungssummen für Vergewaltigungen und sexuelle Nötigung innerhalb gewaltgeprägter Beziehungen, der beispiellosen Erniedrigung des Opfers im Zuge der sexuellen Nötigung vom 3./4. April 2021 und der starken und anhaltenden psychischen Beeinträchtigung des Opfers angemessen. Die zugesprochene Summe ist ab dem ersten genugtuungsbegründenden Vorfall vom 8. August 2020 zu 5 Prozent zu verzinsen.
6.2
6.2.1 Die Vorinstanz ist zum Schluss gelangt, die Schadenersatzforderung der Opferhilfe beider Basel für bereits angefallene Arztkosten sei durch die von ihrer Vertreterin eingereichte Aufstellung hinreichend belegt, und hat den Berufungskläger antragsgemäss zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von CHF 3’274.95 verurteilt (Urteil Vorinstanz, Akten S. 50).
6.2.2 Der Berufungskläger beantragt, die Schadenersatzforderung der Opferhilfe sei abzuweisen. Nebstdem es mit dem beantragten Freispruch gemäss Art. 41 OR an der Widerrechtlichkeit mangle, sei die Zivilforderung nicht belegt. Die Opferhilfe begnüge sich damit, eine Auflistung der medizinischen Kosten einzureichen, ohne diese mit entsprechenden Arztrechnungen zu belegen. Ferner bleibe offen, ob die Kosten nicht durch die Krankenkasse der Privatklägerin rückvergütet worden seien. Auch die Übersetzungshilfe sei nicht durch entsprechende Dolmetscherrechnungen seitens der Opferhilfe belegt. Schliesslich sei unklar und unbelegt, wofür die finanzielle Überbrückungshilfe bezahlt worden sei und wie der Schaden durch den Berufungskläger verursacht worden sein solle. Die Forderung der Opferhilfe sei dementsprechend abzuweisen (Berufungsbegründung Rz. 90, Akten S. 1675).
6.2.3 Es trifft zu, dass die entstandenen Kosten durch die Opferhilfe zwar detailliert aufgestellt, jedoch nicht durch Rechnungen belegt worden sind (Akten S. 1307 ff.). Dass die behaupteten Zahlungen geleistet worden sind, ist indes nicht zu bezweifeln, sodass der entstandene Schaden in dieser Höhe anzunehmen ist und eine entsprechende Verurteilung zu Schadenersatz an die Opferhilfe erfolgt.
7. Kosten und Honorare
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beurteilte nach dem Verursacherprinzip sämtliche vorinstanzlichen Kosten und Gebühren zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Hinzu kommen zufolge Unterliegens die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten in Form einer Urteilsgebühr von CHF 2’000.‒ (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
7.2 Sowohl die amtliche Verteidigerin als auch die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin sind für ihren Aufwand aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der für das Ausarbeiten der Berufungsbegründung und das Plädoyer geltend gemachte Aufwand der Verteidigung wurde für zu hoch befunden, weshalb der Aufwand um 10 Stunden gekürzt und die Berufungsverhandlung zudem nicht zusätzlich vergütet wird. Es wurde der Verteidigerin diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 1834). Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Der Beurteilte ist für diese Kosten in vollem Umfang rückzahlungspflichtig, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1, teilweise in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 9. September 2021 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Schuldsprüche wegen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes sowie Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 und 2 StGB: ohne Bestrafung);
- Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Gefährdung des Lebens (AS Ziff. 1) und der einfachen Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung und hetero- oder homosexueller Lebenspartner; AS Ziff. 5);
- Einstellung des Strafverfahrens betreffend mehrfache einfache Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung und hetero- oder homosexueller Lebenspartner; AS Ziff. 3) sowie des Strafverfahrens betreffend mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes vor dem 9. September 2018 (AS Ziff. 8);
- Abweisung der Mehrforderung von B____ über CHF 15’000.–;
- Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände und Betäubungsmittel;
- Entschädigung der amtlichen Verteidigerin und der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren.
A____ wird – in Abweisung seiner Berufung – neben den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung und hetero- oder homosexueller Lebenspartner), der mehrfachen Gefährdung des Lebens, der mehrfachen teilweise versuchten Nötigung, der mehrfachen Freiheitsberaubung und der mehrfachen Tätlichkeiten (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung und hetero- oder homosexueller Lebenspartner) schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 5 Monaten, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 9. bis 10. August 2020 (1 Tag) sowie der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 4. April 2021, zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 1’000.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art 189 Abs. 1, 123 Ziff. 2 Abs. 4, 129, 181 teilweise in Verbindung mit 22 Abs. 1, 183 Ziff. 1 Abs. 1 und 126 Abs. 2 lit. b des Strafgesetzbuches sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.
Der Beurteilte wird zu CHF 3’274.95 Schadenersatz an die Opferhilfe beider Basel und zu Genugtuung in Höhe von CHF 15’000.– zuzüglich Zins zu 5% seit dem 8. August 2020 an B____ verurteilt.
Der Beurteilte trägt die Kosten von CHF 23’033.70 und eine Urteilsgebühr von CHF 9'500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2’000.‒ (inkl. Kanzleiauslagen).
Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 14’083.20 und eine Spesenvergütung von CHF 64.80, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 1’089.40, insgesamt also CHF 15’237.40 ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin, [...], werden aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 2’866.65 und eine Spesenvergütung von CHF 64.30, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 225.70 sowie Dolmetscherkosten von CHF 140.‒, insgesamt also CHF 3’296.65 ausgerichtet. Der Beurteilte hat dem Appellationsgericht diesen Betrag zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Privatklägerschaft
- Strafgericht Basel-Stadt
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser lic. iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten ag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).