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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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SB.2021.17
URTEIL
vom 26. April 2023
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Prof. Dr. Ramon Mabillard,
MLaw Anja Dillena und Gerichtsschreiberin Dr. Noémi Biro
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerschaft
B____
H____ AG
I____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 28. August 2020
betreffend Diebstahl, mehrfachen Betrug, mehrfachen Hausfriedensbruch
und Landesverweisung
A____ wurde mit Urteil des Strafgerichts vom 28. August 2020 des Diebstahls, des mehrfachen Betrugs, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und des mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl) schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 11 Monaten, bei einer Probezeit von zwei Jahren, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams und der Untersuchungshaft vom 27. Januar 2017 bis zum 17. Februar 2017 (22 Tage), sowie zu einer Busse von CHF 500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Zudem wurde A____ für 5 Jahre des Landes verwiesen und die angeordnete Landesverweisung wurde im Schengener Informationssystem eingetragen. Vom Vorwurf der Geldwäscherei im Anklagepunkt 2 b) wurde er freigesprochen. Ferner wurde A____ zur Leistung von CHF 19'298.95 zzgl. Zins von 5 % seit dem 23. Januar 2017 an B____ (nachfolgend Privatkläger) verurteilt. Dessen Mehrforderung von CHF 730.60 sowie die Schadenersatzforderung der H____ AG von CHF 200.– wurden abgewiesen. Die verfügten Konto- und Informationssperren wurden aufgehoben und die auf beiden Konti von A____ liegenden Vermögenswerte eingezogen und dem Privatkläger zugesprochen. A____ wurden schliesslich Verfahrenskosten im Betrag von CHF 10'013.– sowie eine Urteilsgebühr von CHF 4'000.– auferlegt, während seinem amtlichen Verteidiger ein Honorar (inkl. Spesen) von insgesamt CHF 14'565.– ausgerichtet wurde.
Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungskläger) mit Schreiben vom 31. August 2020 Berufung angemeldet. Nachdem ihm das begründete Strafurteil am 27. Januar 2021 zugestellt worden war, hat sich der Berufungskläger mit Berufungserklärung vom 16. Februar 2021 gegen sämtliche Schuldsprüche des Urteils des Strafgerichts vom 28. August 2020 gewandt und dessen vollumfängliche Aufhebung beantragt, wobei er für die erstandene Haft mit CHF 200.–/Tag zu entschädigen sei. Auch sei die Zivilforderung des Privatklägers vollumfänglich abzuweisen und die Einziehung sowie Zusprechung der entsprechenden Vermögenswerte an ihn aufzuheben. Eventualiter seien die Verfahrenskosten und die erstinstanzliche Urteilsgebühr angemessen zu reduzieren. Des Weiteren stellte der Berufungskläger diverse Beweisanträge: Es seien neben dem Privatkläger C____, D____, E____ und F____ zu befragen; es seien die Kontoauszüge und die Belege betreffend Bargeldabhebungen dieser Personen für den Zeitraum Oktober 2016 bis Januar 2017 zu edieren und zu beschlagnahmen; es seien die Schadenanzeige des Privatklägers bei der Hausratsversicherung betreffend den Diebstahl sowie die Police mit den Allgemeinen Vertragsbedingungen und alle Unterlagen betreffend den Kreditantrag des Privatklägers vom Januar 2017 bei der [...] Bank und weiteren Banken zu edieren. In der Folge haben weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerschaft innert Frist Anschlussberufung erklärt oder einen Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung gestellt.
Mit Eingaben vom 10. und 25. Juni 2021 hat der Berufungskläger seine Berufung begründet, woraufhin die Staatsanwaltschaft mit Berufungsantwort vom 26. Juli 2021 die kostenfällige Abweisung der Berufung und die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragt hat. Hierzu liess sich der Berufungskläger mit Replik vom 20. August 2021 erneut vernehmen. Am 30. November 2022 nahm die Verfahrensleiterin zu den Beweisanträgen des Berufungsklägers wie folgt Stellung: In Gutheissung des entsprechenden Antrags wurde der Privatkläger aufgefordert, dem Appellationsgericht die Schadensanzeige bei seiner Versicherung sowie die Versicherungspolice und eine allfällige Gutschrift der Versicherung einzureichen. Zudem wurde F____ als Zeugin/Auskunftsperson zur Hauptverhandlung geladen und aufgefordert, zur Hauptverhandlung Unterlagen betreffend die Rückzahlung eines Darlehens im Namen von E____ im April 2018 bzw. Belege über die Herkunft der entsprechenden Geldbeträge mitzubringen. Die Anträge der Verteidigung auf nochmalige Befragung des Privatklägers sowie auf nochmalige Befragung von C____, D____, dessen Partnerin/Ehefrau zur Tatzeit sowie E____ wurden abgelehnt, vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts auf erneuten Antrag. Ebenso abgelehnt wurden die weiteren Anträge der Verteidigung auf Edition/Beschlagnahme von Kontoauszügen und Belegen betreffend Bargeldabhebungen der mutmasslich Geschädigten für den Zeitraum Oktober 2016 bis Januar 2017 sowie auf Edition der Unterlagen betreffend Kreditanträge des Privatklägers vom Januar 2017.
Nachdem dem Berufungskläger die Vorladung zur Hauptverhandlung trotz etlicher Versuche nicht hatte zugestellt werden können und auch die Verteidigung sich auf Anfrage nicht bereit erklärte, die Vorladung für ihren Mandanten entgegenzunehmen, erwog die Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 1. Februar 2023, das Berufungsverfahren abzuschreiben bzw. auf die Berufung nicht einzutreten. Mit Stellungnahme vom 10. Februar 2023 teilte die Verteidigung dem Appellationsgericht, dass der – nunmehr in Kuba wohnhafte – Berufungskläger an der Berufung festhalte und für die Verhandlung ein Dispensationsgesuch stelle, da ihm eine Teilnahme aufgrund seines aktuellen Wohnortes nicht möglich sei. Zudem wiederholte die Verteidigung ihre bisherigen Beweis- und Verfahrensanträge und beantragte zusätzlich, es sei die Staatsanwaltschaft zur Teilnahme an der Verhandlung zu verpflichten. Mit Verfügung vom 13. Februar 2023 stellte die Verfahrensleiterin fest, dass die wiederholten Beweis- und Verfahrensanträge für den Fall der Weiterführung des Berufungsverfahrens als zuhanden des Gesamtgerichts erneuert gälten. Im Übrigen wurde auf die Verpflichtung der Staatsanwaltschaft zur Teilnahme an einer allfälligen Berufungsverhandlung verzichtet. Sodann wurde der Berufungskläger mit verfahrensleitender Verfügung vom 6. März 2023 antragsgemäss von einer persönlichen Teilnahme an der Hauptverhandlung dispensiert.
An der Berufungsverhandlung vom 26. April 2023 haben die Verteidigung und der etwas verspätete Privatkläger teilgenommen. Die fakultativ geladene Vertreterin der Staatsanwaltschaft ist nicht zur Verhandlung erschienenen. F____ wurde als Zeugin befragt. Die Verteidigung hat ihre Berufung in Bezug auf die Schuldsprüche zu den angefochtenen Anklageziffern 3 (geringfügiger Diebstahl zum Nachteil der I____ ([...]) und 4 (geringfügiger Diebstahl zum Nachteil der H____ AG) zurückgezogen, ansonsten aber an ihren bereits schriftlich gestellten Anträgen – insbesondere auch an ihren Beweisanträgen auf Vorladung aller Geschädigten und auf Einforderung der beantragten Unterlagen – festgehalten. Zudem wiederholte sie ihren Verfahrensantrag, wonach die Verhandlung zwecks Vorladung der Staatsanwaltschaft zu vertagen sei bzw. eventualiter das Protokoll der Zeugenbefragung der Staatsanwaltschaft zu schicken und eine Stellungnahme einzufordern sei. Für sämtliche weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
1. Formelles
1.1 Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.2.1 Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.2.2 Die Schuldsprüche wegen mehrfachen geringfügigen Diebstahls zum Nachteil der I____ und der H____ AG (Anklageziffern 3 und 4) sind zufolge Rückzugs der Berufung in Rechtskraft erwachsen. Sodann sind der Freispruch von der Anklage der Geldwäscherei, die Abweisung der Schadenersatzforderung der H____ AG von CHF 200.– und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren nicht angefochten worden und deshalb ebenfalls in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.
2. Beweis- und Verfahrensanträge
2.1 Die Verteidigung hat anlässlich der Berufungsverhandlung zunächst ihre bereits in der Berufungserklärung und in der Stellungnahme vom 10. Februar 2023 erneut gestellten Beweisanträge wiederholt, wonach alle Geschädigten nochmals vor Berufungsinstanz zu befragen und die beantragten Unterlagen (Kontoauszüge; Belege betreffend Bargeldabhebungen für den Zeitraum Oktober 2016 bis Januar 2017; Dokumentation des Kreditantrags des Privatklägers vom Januar 2017 bei der [...] Bank und weiteren Banken) von ihnen einzufordern seien (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 919).
2.1.1 Nach Art. 139 Abs. 1 StPO setzen die Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. Nicht Beweis geführt wird nach Art. 139 Abs. 2 StPO über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind (vgl. auch Art. 318 Abs. 2 StPO; AGE SB.2019.31 vom 26. Januar 2021 E. 2.3.4). Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Umschreibung der Konstellationen, in welchen eine vorweggenommene (antizipierte) Beweiswürdigung zulässig ist (BGE 141 I 60 E. 3.3, 136 I 229 E. 5.3; BGer 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 2.2.2, 6B_582/2017 vom 19. Juni 2018 E. 2.1.1; Gless, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 139 StPO N 48 ff.; jeweils mit Hinweisen).
Gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren auf den bereits im Vorverfahren und erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweisen. Nach Art. 389 Abs. 2 StPO sind Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts im Rechtsmittelverfahren nur zu wiederholen, wenn sie unvollständig waren, die entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen oder Beweisvorschriften verletzt worden sind. Zusätzliche Beweise sind gemäss 389 Abs. 3 StPO zu erheben, soweit es erforderlich ist. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiserhebungen den Ausgang des Verfahrens beeinflussen könnten (BGE 141 I 60 E. 3.3; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.6, 6B_1352/2019 vom 14. Dezember 2020 E. 2.4.2, 6B_83/2020 vom 18. Juni 2020 E. 1.3.1). Aus Art. 343 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO ergibt sich sodann, dass eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren zu erfolgen hat, wenn im mündlichen Berufungsverfahren die unmittelbare Kenntnis für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Art. 343 Abs. 3 StPO verankert in den dort erwähnten Fällen leidglich eine einmalige Unmittelbarkeit im erstinstanzlichen Verfahren, in der Regel jedoch keine solche für das Rechtsmittelverfahren (BGE 149 IV 196 E. 4.4.1; BGer 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 2.2; zum Ganzen statt vieler BGE 143 IV 288 E. 1.4.1, 141 IV 39 E. 1.6, 140 IV 196 E. 4.4.1, je mit Hinweisen).
Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gehört, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich und notwendig erscheinen. Umgekehrt folgt daraus, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn das Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es zur Erkenntnis gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und ohne Willkür in antizipierter Beweiswürdigung annehmen kann, dass diese Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen – selbst wenn das Beweismittel an sich tauglich wäre – nicht erschüttert würde (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO; BGE 141 I 60 E. 3.3, 136 I 229 E. 5.3; BGer 6B_1107/2020 vom 20. Juli 2022 E. 5.2.2, 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 2.2.2, je mit Hinweisen). In gleicher Weise wird bei der sogenannten Wahrunterstellung die mit dem Beweisantrag verbundene Tatsachenbehauptung zugunsten des Antragstellers als wahr angesehen; ergibt sich, dass auch das die Überzeugung des Gerichts nicht beeinflussen würde, so erweist sich die Beweiserhebung ebenfalls nicht als erforderlich (Hofer, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 10 StPO N 68; BGer 6B_479/2016 vom 29. Juli 2016 E. 1.4; 6B_764/ 2013 vom 26. Mai 2014 E. 4.3 je mit Hinweisen).
2.1.2 Der Privatkläger sowie C____, D____ und E____ wurden alle bereits im Vorverfahren unter Konfrontation mit dem Berufungskläger sowie unter Teilnahme des Verteidigers einvernommen und haben umfassend zur Sache ausgesagt. Der Privatkläger wurde dazu noch vor erster Instanz als Auskunftsperson befragt. Es gibt keinen Anlass, sie vor Berufungsinstanz nochmals zu befragen. Die von der Verteidigung geltend gemachten Ungereimtheiten sind im Rahmen der Beweiswürdigung zu thematisieren und berühren nicht den Aspekt einer zureichenden und verwertbaren Beweiserhebung. Die Verteidigung hat denn auch anlässlich der erfolgten Einvernahmen bereits ausführlich die Gelegenheit wahrgenommen, den Befragten ergänzende Fragen zu stellen und ihre Darstellungen in Zweifel zu ziehen. Es ist nicht einzusehen, was eine nochmalige Befragung zu denselben Punkten für neue Erkenntnisse zutage fördern sollte, welche die Entscheidfindung des Gerichts beeinflussen könnten. Sie ist damit nicht erforderlich.
2.1.3 Was die weiteren Editionsanträge betrifft, so erscheinen auch diese Beweiserhebungen nicht angezeigt. Aufgrund der Aussagen der Betroffenen und der bisher eingereichten Unterlagen ist nicht davon auszugehen, dass die Herkunft der behaupteten Geldbeträge besser belegbar ist, was sich ohnehin nicht zu Lasten des Berufungsklägers auswirken darf. Insbesondere sind aus der Edition der Kreditanträge und Barbezüge des Privatklägers keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, welche die Entscheidfindung des Gerichts beeinflussen könnten, nachdem dieser bestätigt hat, dass er im Januar 2017 einen Kredit habe aufnehmen wollen (Einvernahme vom 17. Februar 2017, Akten S. 353) und ausgeführt hat, bei seinem im Schrank verstauten Geld habe es sich unter anderem um zur Seite gelegtes Trinkgeld gehandelt (Einvernahme vom 17. Februar 2017, Akten S. 350 und 355; erstinstanzliches Protokoll, S. 4 f.). Die entsprechenden Editionsanträge sind folglich abzuweisen.
2.1.4 Zusammenfassend sind die Beweisanträge der Verteidigung auf Befragung der Geschädigten sowie auf Edition weiterer Unterlagen abzuweisen, wobei sich das Gesamtgericht den Erwägungen der Verfahrensleiterin in ihrer Verfügung vom 30. November 2022 vollumfänglich anschliesst.
2.2 Die Verteidigung hat weiter ihren Verfahrensantrag wiederholt, wonach ihr nach der Zeugenbefragung eine Pause einzuräumen sei, um die Aussagen der Zeugin einordnen und würdigen zu können (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 919). Auch diesbezüglich schliesst sich das Gesamtgericht der Begründung in der verfahrensleitenden Verfügung vom 30. November 2022 an: Gemäss Art. 340 Abs. 1 lit. a StPO ist die Hauptverhandlung nach Behandlung der Vorfragen «ohne unnötige Unterbrechungen zu Ende zu führen» (Art. 340 Abs. 1 lit. a StPO). Ein Unterbruch nach Abschluss des Beweisverfahrens ist in der Strafprozessordnung nicht vorgesehen und es liegt auch keine ungewöhnliche Situation vor, die nach einer ausserordentlichen prozessualen Lösung verlangen würde. Es ist zumutbar und sachgerecht, die Parteivorträge und die Urteilsberatung direkt im Anschluss an die Befragung der Zeugin F____ durchzuführen. Es entspricht denn auch der stetigen Praxis, die Berufungsverhandlung im Anschluss an das Beweisverfahren mit allfälligen Zeugeneinvernahmen fortzusetzen. Der entsprechende Verfahrensantrag wird abgewiesen.
2.3 Schliesslich beantragt die Verteidigung, es sei die Staatsanwaltschaft vorzuladen, da in der Berufungsverhandlung neue Beweise abgenommen würden. Die Staatsanwaltschaft müsse sich mit neuen, allenfalls entlastenden Sachverhaltsumständen auseinandersetzen und neue Anträge stellen. Wenn das Gericht stattdessen auf alte Anträge der Staatsanwaltschaft abstelle, setze es sich dem Vorwurf der Parteilichkeit aus (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 919). Wie dies jedoch bereits mit verfahrensleitender Verfügung vom 13. Februar 2023 erwogen wurde, macht der Umstand, dass die Aussagen der geladenen Zeugin neue Erkenntnisse zutage fördern könnte, eine Teilnahme der Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung nicht erforderlich (Art. 405 Abs. 3 i.V.m. Art. 337 Abs. 4 StPO), zumal F____ keine Hauptbelastungszeugin ist und sie vor Berufungsinstanz auf Antrag der Verteidigung hin lediglich ergänzend befragt wird, um namentlich die Aussagen der Hauptbelastungszeugen B____ und E____ auf deren Richtigkeit und Übereinstimmung zu prüfen. Der Antrag auf obligatorische Vorladung der Staatsanwaltschaft wird folglich abgelehnt (vgl. zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 919 f.).
3. Schuldsprüche
3.1 Mehrfacher Sozialhilfebetrug
Dem Berufungskläger wird gemäss Anklageschrift vom 3. April 2019 folgender Sachverhalt zu Last gelegt:
«Der Beschuldigte ging in den Monaten Juli bis Oktober 2011 Tätigkeiten bei verschiedenen Unternehmungen nach, wofür er einen Lohn erhielt. So arbeitete er im Juli 2011 bei der J____ AG, von Juli bis Oktober 2011 bei der K____ AG und im November 2011 bei der L____ AG.
Während dieser Zeit wurde er durch die Sozialhilfe der Stadt Basel finanziell unterstützt, nachdem er am 1. April 2011 ein entsprechendes Gesuch eingereicht hatte. Dabei und mit Unterzeichnung des Formular[e]s „Ihre Mitwirkungspflicht und die Konsequenzen bei Nichtbefolgen“ in spanischer Sprache am 4. April 2011 und des Formular[e]s „Angaben zu den aktuellen finanziellen und persönlichen Verhältnissen“ am 14. April 2011, am 28. Oktober 2011 und am 22. März 2012, hatte er jeweils zur Kenntnis genommen, welche Pflichten ihm aus der Unterstützung durch die Sozialhilfe erwachsen.
In der Folge und mit der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, unterliess der Beschuldigte die Mitteilung an die Sozialhilfe, dass oder in welchem Umfang er in der betreffenden Periode einer Arbeit nachging. In Anbetracht der mehrfachen Kontakte, welche der Beschuldigte während des genannten Zeitraumes mit der Sozialhilfe hatte (z.B. anlässlich der persönlichen Vorsprachen am 28. Juli 2011 und 28. Oktober 2011, oder des telefonischen Kontakts am 14. Oktober 2011), täuschte der Beschuldigte durch das Verschweigen seiner Arbeitstätigkeit und der diesbezüglichen Einnahmen konkludent vor, dass er seiner Meldepflicht umfassend nachgekommen sei und er weiterhin Anspruch auf umfassende finanzielle Unterstützung habe.
Den für die Sachbearbeitung zuständigen Mitarbeitenden der Sozialhilfe Basel lagen keine Anhaltspunkte für die Einnahmen des Beschuldigten aus den erwähnten Erwerbstätigkeiten vor, und die Angaben des Beschuldigten hätten nur mit besonderer Mühe auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden können.
Derart getäuscht, lösten die zuständigen Mitarbeitenden der Sozialhilfe Basel in der relevanten Abrechnungsperiode vom 1. August 2011 bis 31. Dezember 2011 die monatlichen Überweisungen zum Schaden der Sozialhilfe in der Höhe von insgesamt CHF 9‘829.55 aus und der entsprechende Betrag kam dem Beschuldigten zugute, obwohl er angesichts seiner finanziellen Situation lediglich einen Anspruch auf Unterstützung im Umfang von CHF 2‘350.30 gehabt hätte. Der Sozialhilfe ist insgesamt also ein verwaltungsrechtlicher Schaden im Umfang von CHF 7‘015.15 entstanden. Der Deliktsbetrag beläuft sich demnach, unter Berücksichtigung eines Einkommensfreibetrages von höchstens CHF 400.00 pro Monat auf CHF 6‘215.15.
Der Beschuldigte hat den Schaden teilweise ersetzt.»
3.1.1 Formelle Rügen
3.1.1.1 Der Verteidiger moniert in formeller Hinsicht zunächst, dass die Anklageschrift in diesem Anklagepunkt der Informationsfunktion nicht genüge. Es fehle die Beschreibung von mehrfachen, konkreten Handlungen bzw. Unterlassungen. Die «pauschalen Ausführungen in Anklageschrift und Urteil» beträfen nur eine Periode von ca. 1-3 Monaten (September-November). Auch seien die einzelnen betrügerischen Handlungen nicht genügend beschrieben: der Zeitpunkt der Unterlassung (Verschweigen einer Arbeitstätigkeit) und deren Wirkung (Täuschung) würden nicht thematisiert. Täuschende Handlungen, welche zu einer (allfälligen) Meldepflichtverletzung hinzugetreten wären, z.B. ein qualifiziertes Schweigen auf ausdrückliches Nachfragen, würden in der Anklage nicht behauptet. Auch habe die Sozialhilfe nicht mehr rekonstruieren können, ob der Berufungskläger gewisse Arbeitseinsätze erwähnt habe. Die Anklageschrift lasse auch offen, «in welchem Zeitpunkt der Berufungskläger welche Angaben arglistig verschwiegen haben solle» (Berufungsbegründung, Akten S. 808 f.).
3.1.1.2 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten, in Art. 9 StPO verankerten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Gegenstand des Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Entsprechend ist das Gericht an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Umgrenzungsfunktion; Immutabilitätsprinzip; Art. 350 Abs. 1 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (Informationsfunktion). Entscheidend ist, dass der Angeklagte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird und welchen Strafen und Massnahmen er ausgesetzt ist, damit er dazu Stellung nehmen und seine Verteidigung wirksam vorbereiten kann (zum Ganzen: BGE 147 IV 505 E. 2.1 [Pra. 6/2022 Nr. 55], 141 IV 132 E. 3.4.1, 140 IV I188 E. 1.3, 126 I 19 E. 2a; vgl. auch Marc Th. Jean-Richard-dit-Bressel, „Flexibilität der Anklage“, in: forumpoenale 2017 S. 309 ff., S. 311). Das Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 143 IV 63 E. 2.2, 133 IV 235 E. 6.2 f.; BGer 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 1.1). Konkretisiert wird der Anklagegrundsatz zur Hauptsache durch die formellen Anforderungen, welche das Verfahrensrecht an die Anklageschrift stellt und welche in Art. 325 Abs. 1 StPO umschrieben werden. Gemäss dieser Bestimmung sind neben den am Verfahren Beteiligten möglichst kurz, aber genau, die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten anzugeben, mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (lit. f); ferner die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Bestimmungen (lit. g). Es geht insbesondere darum, dass die Umstände aufgeführt sind, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören (BGer 6B_20/2011 vom 23. Mai 2011, E. 3.3; BGE 126 I 19 E. 2a). Die Anklageschrift soll indessen nicht das Urteil des erkennenden Sachgerichts vorwegnehmen (BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; BGer 6B_253/2017 vom 1. November 2017). Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für den Beschuldigten keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihm angelastet wird (BGE 143 IV 63 E. 2.2; BGer 6B_684/2017 vom 13. März 2018 E. 2.2; zum Ganzen auch: BGer 6B_1391/2017 vom 17. Januar 2019). Bei gehäuften und regelmässigen Delikten wird dem Anklagegrundsatz Genüge getan, wenn die Handlungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht lediglich approximativ umschrieben werden. Sodann lässt es der Anklagegrundsatz sogar zu, dass der im gerichtlichen Verfahren ermittelte Sachverhalt von der Darstellung in der Anklageschrift abweicht, etwa was den zeitlichen Ablauf betrifft. Die Fixierung des Anklagesachverhalts geht nicht weiter als es für eine verlässliche Eingrenzung des Verhandlungsgegenstands und eine wirksame Verteidigung erforderlich ist (BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; BGer 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 1.1, 6B_958/2019 vom 5. Februar 2021 E. 2.2, 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 2.3, je mit Hinweisen). Allgemein gilt: je gravierender die Vorwürfe, desto höhere Anforderungen sind an das Akkusationsprinzip zu stellen (BGer 6B_1401/2016 vom 24. August 2017 E. 1.4 mit weiteren Hinweisen).
3.1.1.3 Aus dem zuvor Ausgeführten ergibt sich, dass der Anklagegrundsatz keinen Selbstzweck verfolgt, sondern die Funktionen der Umgrenzung und Information gewährleisten und eine effektive Verteidigung ermöglichen soll (BGE 143 IV 63 E. 2.2, 141 IV 437, 141 IV 132 E. 3.4.1, 140 IV 188 E. 1.3; BGer 6B_656/2020 vom 23. Juni 2021 E. 1.4, 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 2.1 und 2.3.1). Selbst eine Verurteilung trotz eines formellen oder materiellen Mangels der Anklageschrift verletzt daher den Anklagegrundsatz nicht in jedem Fall, sondern nur, wenn sich dieser Mangel auch tatsächlich auf die Verteidigung ausgewirkt hat. So hält das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung fest, dass an eine Anklageschrift keine überspitzt formalistischen Anforderungen gestellt werden dürfen und dass es auf überspitzten Formalismus hinauslaufen würde, eine Verurteilung unter Hinweis auf das Akkusationsprinzip auszuschliessen, wenn der Angeklagte bzw. sein Verteidiger von Anfang gewusst habe, worauf es im Zusammenhang mit einem Vorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ankomme (BGer 6B_763/2020 vom 23. März 2022 E. 2.4, 6B_941/2018 vom 6. März 2019 E. 1.3.4, 6B_679/2018 vom 12. Februar 2019 E. 1.2, 6B_1079/2015 vom 29. Februar 2016 E. 1.1, 6B_983/2010 vom 19. April 2011 E. 2.5).
3.1.1.4 Die Anklageschrift beschreibt unter dem Titel «mehrfacher Betrug zum Nachteil der Sozialhilfe der Stadt Basel» das Vorgehen des Berufungsklägers relativ detailliert. Die problematischen Arbeitstätigkeiten und Einkünfte werden sowohl in zeitlicher Hinsicht («in den Monaten Juli bis Oktober 2011» und «im November 2011») als auch in Bezug auf ihre Herkunft – die einzelnen Personalvermittlungsfirmen werden namentlich aufgezählt – zweifellos hinreichend konkretisiert. Auch die schriftlichen und mündlichen Kontakte mit der Sozialhilfe werden in Bezug auf Art, Inhalt und Zeitraum präzise aufgeführt und durch Anführen von Beispielen («z.B. anlässlich der persönlichen Vorsprachen am 28. Juli 2011 und 28. Oktober 2011 oder des telefonischen Kontakts am 14. Oktober 2011») noch näher konkretisiert. Die Tathandlung des Berufungsklägers und deren Auswirkung auf das Handeln der Sozialhilfe werden ebenso beschrieben wie der konkrete Schaden und der resultierende Deliktsbetrag. Daraus geht auch hervor, welche verschwiegenen Einkünfte Gegenstand der Anklage bilden.
Dass die Sozialhilfe in ihrer Strafanzeige Unsicherheiten in Bezug auf einzelne Temporärfirmen beschreibt, berührt – anders als es der Verteidiger geltend macht (Berufungsbegründung, Akten S. 808) – nicht die Frage des Akkusationsprinzips, sondern wäre gegebenenfalls im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Dass die Anklageschrift offen lasse, «in welchem Zeitpunkt der Beschuldigte welche Angaben arglistig verschwiegen haben soll», liegt schliesslich in der Natur der Sache begründet: Das Verschweigen von Einkünften kann nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt eingegrenzt werden, wie es der Verteidiger zu fordern scheint: Als ein Negativum (Nichtdeklarieren von Einkünften) hat es nicht in einem bestimmten Zeitpunkt, sondern eben überdauernd stattgefunden, und die allfällige Strafbarkeit liegt in der konkludenten Aussage, die mit dem Schweigen verbunden war, weil es der dauernd bestehenden Deklarationspflicht zuwiderlief.
3.1.1.5 Insgesamt kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Berufungskläger sehr wohl wusste, welche Verhaltensweisen ihm vorgeworfen werden (vgl. auch die Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 8. November 2017, Akten S. 226, wonach der Berufungskläger auf eine Befragung verzichtete, da der Sachverhalt für ihn klar sei) und seine Verteidigung danach ausrichten konnte, was er denn auch getan hat. Die Anklageschrift wird der Informationsfunktion ohne Weiteres gerecht.
3.1.2 Tatsächliches
3.1.2.1 In seinem Unterstützungsgesuch vom 1. April 2011 gab der Berufungskläger gegenüber der Sozialhilfe an, dass er seit 31. März 2011 ausgesteuert sei und keinerlei Lohnzahlungen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit erhalte (Akten S. 228 ff., 230). Im dazugehörigen Merkblatt nahm er gleichentags unterschriftlich u.a. zur Kenntnis, dass er seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse vollständig und wahrheitsgemäss offenlegen und jede persönliche und finanzielle Veränderung, insbesondere auch Einkommen aus selbständiger und unselbständiger Tätigkeit, sofort und von sich aus der Sozialhilfe mitteilen müsse (Akten S. 233; vgl. auch das auf Spanisch verfasste Merkblatt «Mitwirkungspflichten und Konsequenzen bei Nichterfüllen», welches der Berufungskläger zusätzlich am 4. April 2011 unterschriftlich zur Kenntnis nahm, Akten S. 272). Am 14. April 2011 unterzeichnete der Berufungskläger auch das Formular «Angaben zu den aktuellen finanziellen und persönlichen Verhältnissen», in welchem er bekräftigte, keinerlei Einnahmen z.B. aus Lohn, Nebenverdienst etc. zu erhalten (Akten S. 275). Auf demselben Formular vermerkte er am 28. Oktober 2011, dass sich seit der letzten Vorsprache nichts geändert habe. Immerhin gab er als Antwort auf die Frage: «Haben Sie nebst der Sozialhilfeunterstützung noch weitere Einnahmen?» «Ja», und auf die Frage, welche diese seien, «Temporel» an (Akten S. 274).
3.1.2.2 Dem Sozialhilfeprotokoll ist zu entnehmen, dass der Berufungskläger einen kurzen Arbeitseinsatz von 3 Tagen Mitte Juni 2011 angemeldet und anschliessend auch den dabei erzielten Lohn deklariert hat (Akten S. 251 f.). Auch hat er die Möglichkeit von weiteren Temporär-Einsätzen im Juli 2011 gemeldet, später jedoch angegeben, er habe im Juli 2011 wegen ärztlicher Abklärungen und Schwindelanfälle nur wenig arbeiten können (Akten S. 251 f.). Er galt derweil gemäss «Subsidiaritätscheck» als voll arbeitsfähig, da er kein detailliertes Arztzeugnis einreichte (Akten S. 252). An der Beratung vom 21. Juli 2011 hat der Berufungskläger bekundet, er wolle unbedingt arbeiten und Geld verdienen, da er seine Angehörigen in Kuba finanziell unterstützen wolle (Akten S. 255 f.). Er stehe jedoch noch unter Schock wegen der im Mai 2011 erfahrenen HIV-Diagnose. Am Telefon vom 14. Oktober 2011 hat er gegenüber der Sozialhilfe ausdrücklich erklärt, er habe im September weder vom Temporärbüro noch bei [...] einen Einsatz erhalten und keinen Verdienst neben der Sozialhilfe erzielt (Akten S. 252). Per 18. Oktober 2011 hat er ein Kündigungsschreiben und einen Einsatzvertrag des Temporärbüros L____ eingereicht und am 28. Oktober 2011 ca. 10 Visitenkarten von Büros vorgewiesen, bei welchen er für eine Anstellung angemeldet sei. Die Sozialhilfe vermerkte: «seine Schilderungen klangen glaubhaft» (Akten S. 252).
3.1.2.3 In ihrer Strafanzeige vom 10. Mai 2017 räumt die Sozialhilfe von sich aus Unsicherheiten in Bezug auf Einsatzmöglichkeiten in einzelnen Temporärfirmen ein. Sie bezieht sich dabei jedoch klar auf Angaben «in der Vergangenheit» (Akten S. 221). Wie sie weiter zutreffend ausführt, hat der Berufungskläger – selbst wenn er die Möglichkeit eines bevorstehenden Arbeitseinsatzes in einer Temporärfirma erwähnt hätte – so oder so seine Deklarationspflicht verletzt, indem er die jeweilig wahrgenommenen Einsätze und vor allem die dabei erzielten Einkünfte nachträglich nicht von sich aus deklariert und mittels den entsprechenden Lohnbelegen konkretisiert hat; – dass er dazu verpflichtet gewesen wäre, musste ihm zumindest aufgrund der bereits erlebten Handhabe klar sein. So hatte er etwa der Sozialhilfe – wie erwähnt – einen Einsatz von wenigen Tagen bei der L____ AG im Juni 2011, mit einem Lohn von CHF 846.05 (der ebenfalls aus dem individuellen Kontoauszug des Berufungsklägers hervorgeht [Akten S. 259]) gemäss Protokolleinträgen vom Juni und Juli 2011 zuvor korrekt angegeben (Akten S. 251 f.). Der Einwand der Verteidigung, wonach der Berufungskläger aufgrund der von der Arbeitgeberfirma L____ AG eingereichten Unterlagen annehmen konnte, dass Arbeitgeberfirmen Lohn der Sozialhilfe melden würden (Berufungsbegründung, Akten S. 809), geht daher fehl.
3.1.2.4 Aufmerksam wurde die Sozialhilfe auf die inkriminierten Einkünfte schliesslich aufgrund einer vertieften Überprüfung des individuellen Kontoauszugs der Ausgleichskasse (nachfolgend IK-Auszug) vom 18. Oktober 2013 (vgl. Strafanzeige vom 10. Mai 2017, Akten S. 220 ff., sowie Sozialhilfeprotokoll, Akten S. 253). Aus dem IK-Auszug des Berufungsklägers gingen (nicht deklarierte) Einkünfte von insgesamt CHF 11'878.30 netto hervor, erzielt von Juli bis Oktober 2011 bei der K____ AG und im November 2011 bei der der L____ AG (IK-Auszug per 18. Oktober 2013, Akten S. 278; verschwiegene Lohneinnahmen gemäss Berechnung der Rückforderung, Akten S. 266). Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen (angefochtenes Urteil, S. 6) ist das bei der J____ AG erzielte Einkommen des Berufungsklägers im Juli 2011 unberücksichtigt geblieben (die ihm zur Last gelegten Einkünfte von insgesamt CHF 11'878.30 ergeben sich ausschliesslich aus den verschwiegenen Lohneinnahmen der K____ AG von CHF 7'895.55 und jenen der L____ AG von CHF 3'982.75 [Akten S. 266]), womit sich die dahingehenden Einwände der Verteidigung (Berufungsbegründung, Akten S. 809) von vorneherein erübrigen. Nachdem die Sozialhilfe den Berufungskläger damit konfrontiert hatte, reichte der Berufungskläger die entsprechenden Belege teilweise nach. Gegen die Verfügung der Sozialhilfe vom 2. Juli 2014, mit welcher der Berufungskläger schliesslich verpflichtet wurde, der Sozialhilfe aufgrund der oben genannten, nicht deklarierten Arbeitseinsätze zu Unrecht bezogene Sozialhilfeleistungen im Betrag von CHF 7'015.15 zurückzuerstatten, hat der Berufungskläger kein Rechtsmittel ergriffen (Akten S. 263 f.). Er hat den Vorwurf im Vorverfahren denn auch nicht bestritten. Gemäss Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 8. November 2017 hat er vielmehr angegeben, einen Grossteil des Schadens bereits zurückgezahlt zu haben (Akten S. 226). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat er sich zum Vorwurf nicht geäussert (Protokoll, Akten S. 684).
3.1.2.5 Der Sachverhalt ist damit in Bezug auf die bei der K____ AG und der L____ AG erzielten Einkünfte im Zeitraum von Juli bis November 2011 gemäss Anklageschrift erstellt, wobei der angeklagte Schaden in Übernahme der Erwägungen der Vorinstanz (angefochtener Entscheid, S. 7) um die in der Berechnung der Staatsanwaltschaft unberücksichtigt gebliebenen Freibeträge der Monate August und November 2011 im Gesamtbetrag von CHF 800.– auf CHF 5'415.15 zu reduzieren ist.
3.1.3 Rechtliches
Nach Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in Bereicherungsabsicht jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
3.1.3.1 Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann durch konkludentes Handeln erfolgen (BGE 147 IV 73 E. 3.1, 143 IV 302 E. 1.2, 140 IV 11 E. 2.3.2, 135 IV 76 E. 5.1; BGer 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.2).
Die Täuschung muss zudem arglistig sein. Das ist der Fall, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht (BGE 147 IV 73 E. 3.2, BGer 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.3, 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 6.2). So ist Arglist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts dann gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet, d.h. bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder wenn er sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Zu denken ist hier an eigentliche Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Bei einfachen falschen Angaben kann das Merkmal ebenfalls erfüllt sein, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist (so speziell bei Leistungserbringern der Sozialhilfe, s. nachfolgend), sowie dann, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass das Opfer aufgrund eines Vertrauensverhältnisses davon absehen werde, den täuschenden Anschein zu hinterfragen (BGE 147 IV 73 E. 3.2, 142 IV 153 E. 2.2, 135 IV 76 E. 5.2; BGer 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 6.2, 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.3; vgl. auch Maeder/Niggli, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 146 StGB N 61 ff.).
Gestützt auf diese Rechtsprechung wird Arglist grundsätzlich verneint, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können (Opfermitverantwortung). Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Vielmehr ist ein strenger Massstab anzulegen: Arglist scheidet lediglich aus, wenn der vom Täuschungsangriff Betroffene die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei einer Leichtfertigkeit, der gegenüber das betrügerische Verhalten vollkommen in den Hintergrund tritt. Die Selbstverantwortung des Opfers führt daher nur in Ausnahmefällen zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden (BGE 147 IV 73 E. 3.2, 143 IV 302 E. 1.2, 1.3 und 1.4.1, 142 IV 153 E. 2.2.2, 135 IV 76 E. 5.1 und 5.2; BGer 6B_289/2022 vom 24. August 2022 E. 3.1, 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.3, 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 19.4.3, 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 6.2, 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.3 ff.).
3.1.3.2 In Bezug auf Leistungen der Sozialhilfe oder von Sozialversicherungen hat das Bundesgericht die Anforderungen an strafbare Betrugshandlungen wiederholt konkretisiert. So hält es in ständiger Rechtsprechung fest, dass wer als Bezüger von Sozialhilfe oder Sozialversicherungsleistungen falsche oder unvollständige Angaben zu seinen Einkommens- oder Vermögensverhältnissen macht, durch zumindest konkludentes Handeln aktiv täuscht (BGer 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.2, 6B_46/2020 vom 22. April 2021 E. 1.3.1, 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022; BGE 140 IV 206 E. 6.3.1.3 u. 11, E. 2.4.6, mit weiteren Hinweisen). Zur Arglist präzisiert es: «Besteht eine Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung und ist die Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar sei, gelten schon einfache falsche Angaben als arglistig (...), dies abweichend von der ansonsten geltenden Regel, dass einfache Lügen als solche nicht genügen (...). Die Behörden dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Angaben von mitwirkungspflichtigen Personen wahrheitsgetreu und vollständig sind» (zum Ganzen: BGer 6B_46/2020 vom 22. April 2021 E. 1.3.1; BGE 143 IV 302 E. 1.3.1, 140 IV 11 E. 2.4.6, 6.3.1.3; BGer 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.4.1, 6B_932/2015 vom 18. November 2015 E. 3.4, je mit Hinweisen).
3.1.3.3 Der Berufungskläger bestreitet das Vorliegen von Arglist sowie den Vorsatz. Ausserdem unterscheide die Anklageschrift nicht zwischen einer Meldepflichtverletzung und einer arglistigen Täuschung. Die Meldepflichtverletzung sei aber bis zum Erlass von Art. 148a StGB auf Bundesebene nicht verfolgt worden. Sie wäre im Jahr 2011 straflos gewesen, jedenfalls aber nach Art. 148a StGB zu beurteilen und das Verfahren daher zufolge Verjährung einzustellen (Berufungsbegründung, Akten S. 809 f.).
Dem ist nicht zu folgen. Der Berufungskläger war über seine Mitwirkungspflichten bestens im Bild. Die Merkblätter und Formulare sind derart klar und deutlich verfasst, dass keine Missverständnisse möglich sind. Es wird unzweideutig formuliert, dass jegliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse, «auch wenn sie für Sie noch so unwichtig wirkt oder diese nur vorübergehend ist», von allein und sofort mitzuteilen ist (Akten S. 233). Der Berufungskläger hat Einkünfte von Juli bis November 2011 von insgesamt CHF 11'878.30 netto bei der L____ AG und der K____ AG nicht deklariert. Daran ändert sein schwammiger Hinweis auf Temporäreinsätze auf dem Formular vom 28. Oktober 2011 nichts, da er diesen Hinweis anlässlich seiner mündlichen Kontakte mit der Sozialhilfe im Oktober 2011 nicht konkretisiert, sondern vielmehr im Ergebnis durch seine Angaben entkräftet hat. Es war ihm aufgrund des bisherigen Kontakts mit der Sozialhilfe sehr wohl bekannt, dass er es nicht bei einem vagen Hinweis auf allfällige Temporäreinsätze hätte belassen dürfen, sondern dass er seine Einkünfte sowohl hinsichtlich der Arbeitgeber bzw. Einsatzfirma als auch hinsichtlich des Gehalts genau hätte benennen und die entsprechenden Lohnbelege hätte einreichen müssen (so geschehen etwa im Juni/Juli 2011, vgl. oben E. 3.1.2.2 f.). Nichts dergleichen tat er, im Gegenteil: Nachdem er am 14. Oktober 2011 bereits der Sozialhilfe telefoniert und eine Barzahlung von CHF 200.– sowie das Auslösen der Sozialhilfe für den Monat Oktober 2011 bewirkt hatte, beteuerte er am 28. Oktober 2011 seine Arbeitsbemühungen in vermeintlich glaubhaften Schilderungen und beklagte sich darüber, dass er aufgrund eines älteren ausstehenden Mietzinses im Minus sei (Akten S. 252).
Dass er betont hat, nach Möglichkeit temporär zu arbeiten, einmal vage «temporel»-Einsätze erwähnt und einen Teil seiner Einsätze auch angegeben hat, ändert denn auch nichts am Verschweigen der weiteren. Das selektive Angeben von Einkünften macht das Vorgehen des Berufungsklägers vielmehr erst recht arglistig. Dass er angenommen hätte, Arbeitgeberfirmen würden Lohn der Sozialhilfe von sich aus melden, ist eine unbegründete Schutzbehauptung und durch seinen Umgang mit den Zuständigen auf der Sozialhilfe auch widerlegt. Er hat ja durchaus auch Einkünfte angegeben, die er bei Temporär-Einsätzen erhalten hat, und laufend darüber orientiert, in welchem Umfang er – angeblich – gearbeitet habe oder eben nicht (hierzu oben, E. 2.1.2.3). Dabei hatte er auch erfahren, dass er die konkreten Einkünfte anzugeben und zu belegen hatte und dass diese bei der nächsten Auszahlung von Sozialhilfe berücksichtigt wurden.
Mit seinem Vorgehen hat der Berufungskläger das Erfordernis einer aktiven und arglistigen Täuschung, zumal im soeben beschriebenen Sinne, zweifellos erfüllt, ebenso wie das Vorsatzerfordernis, wobei anzumerken ist, dass bereits ein dolus eventualis genügen würde.
3.1.3.4 Vorliegend ist anklagegemäss von einer mehrfachen Tatbegehung auszugehen, nachdem der Berufungskläger die Sozialhilfe anlässlich mehrerer Gelegenheiten über mehrere Einkünfte getäuscht hat, die er von zwei verschiedenen Einsatzfirmen und für verschiedene Einsätze über mehrere Monate hinweg erhalten hat. Die Vorinstanz hat den Berufungskläger daher – wenn auch ohne Begründung – richtigerweise des mehrfachen Betrugs schuldig erklärt. Die Frage, ob im vorliegenden Fall auch die Merkmale der Gewerbsmässigkeit gegeben sein könnten (vgl. BGer 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.5; vgl. auch BGE 147 IV 176 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen; BGer 6B_923/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 1.2.2, BGer 6B_932/2015 vom 18. November 2015 E. 4.3) kann vorliegend offen bleiben, da die Annahme des qualifizierten Tatbestandes von Art. 146 Abs. 2 StGB zufolge des Verbots der reformatio in peius nicht zulässig wäre: Das Verschlechterungsverbot untersagt sowohl eine Verschärfung der Sanktion als auch der rechtlichen Qualifikation der Tat (BGE 146 IV 172 E. 2.4.1, 142 IV 129 E. 4.5; 141 IV 132 E. 2.7.3; BGer 6B_606/2018 vom 12. Juli 2019 E.1.2.1, je mit Hinweisen). Ein Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs würde gegenüber dem Schuldspruch wegen mehrfachen Betrugs eine Schlechterstellung bedeuten. Das erhellt schon daraus, dass die von der Vorinstanz hierfür veranschlagte Strafe von 2 Monaten (vor Asperation) die Mindeststrafdrohung von Art. 146 Abs. 2 StGB bezüglich Strafhöhe unterschreitet.
3.1.4 Fazit
Zusammenfassend ist der vorinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB zu bestätigen.
3.2 Hausfriedensbruch und Diebstahl
Gemäss Anklageschrift vom 3. April 2019 soll der Berufungskläger zur Tatzeit ohne Arbeit und ohne regelmässiges Einkommen gewesen sein. Er habe zuvor während einiger Zeit beim Privatkläger in dessen Wohnung an der [...] in Basel gewohnt. Da er jedoch finanziell nichts zur Bewältigung der Mietkosten beigetragen habe, habe der Privatkläger ihn schliesslich auf die Strasse gesetzt. Die beiden hätten jedoch weiterhin Kontakt gepflegt und der Berufungskläger habe sich häufig am Wohnort des Privatklägers aufgehalten und teilweise auch dort genächtigt. So habe er sich auch in der Nacht vom 22. zum 23. Januar 2017 bei ihm aufgehalten. Am 23. Januar 2017 habe der Berufungskläger mit dem Privatkläger um ca. 14.30 Uhr die Wohnung verlassen, da Letzterer zur Arbeit gegangen sei. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Privatkläger beim Verlassen der Wohnung die Türe nicht mit dem Schlüssel abgeschlossen habe. Hiernach wird dem Berufungskläger folgender Sachverhalt zu Last gelegt:
«Der Beschuldigte begab sich an diesem 23. Januar 2017 zu nicht näher ermitteltem Zeitpunkt nach 1430 Uhr und vor 1800 Uhr zurück an die [...] in Basel und betrat unbefugt die Wohnung von B____. Wohlwissend, dass B____ von mehreren Bekannten Bargeld erhalten hatte,
- CHF 2‘000.00 von C____,
- CHF 2‘000.00 von D____ und
- CHF 10‘000.00 von F____, die das Geld wiederum von ihrem damaligen Lebenspartner E____ geliehen erhalten hatte,
das B____ anlässlich seiner unmittelbar bevorstehenden Reise nach Kuba den dortigen Verwandten der Geldgeber hätte aushändigen sollen, und dass er (B____) selber auch Bargeld (CHF 5‘000.00 und USD 300.00) zu diesem Zwecke zur Seite gelegt und zusammen mit dem anderen Geld in einem Portemonnaie in seinem Kleiderschrank versteckt hatte, begab der Beschuldigte sich ins Schlafzimmer und zum Kleiderschrank von B____ und behändigte dort im linken Schrankteil in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht das unter den Kleidern versteckte Portemonnaie und damit auch das Bargeld im Wert von insgesamt CHF 19‘000.00 und USD 300.00.»
Nach der Tat habe der Berufungskläger den Privatkläger um ca. 18.00 Uhr an dessen Arbeitsort aufgesucht. Obschon dieser ihm den Wohnungsschlüssel habe geben wollen und ihm angeboten habe, in der Wohnung an der [...] auf ihn zu warten, habe der Berufungskläger darauf beharrt, bis zum Feierabend vor Ort auf den Privatkläger zu warten. Sodann habe der Berufungskläger den Privatkläger nach Hause begleitet, wo dieser die Wohnungstür einen Spalt weit geöffnet vorgefunden und den Diebstahl schnell entdeckt habe. Vom Privatkläger mit dem Verdacht konfrontiert, habe der Berufungskläger bestritten, den Diebstahl begangen zu haben. Er habe eine weitere Nacht beim Privatkläger übernachtet und am Morgen des 24. Januar 2017 die Wohnung verlassen. Der Privatkläger stellte am 23. und 24. Januar 2017 Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs. Mit Erklärung vom 30. Oktober 2018 machte er eine Schadenersatzforderung von CHF 20‘000.00 (zzgl. Zins ab Januar 2017) geltend.
3.2.1 Tatsächliches
Der Berufungskläger bestreitet den Anklagevorwurf. Die Vorinstanz dagegen erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt. Sie erwog, es seien anlässlich des Diebstahls weder die Tür zur Wohnung beschädigt noch das Schlafzimmer durchsucht worden, was die Täterschaft des damals beim Privatkläger wohnhaften Berufungskläger nahelege. Der Privatkläger habe zudem ausgeführt, dass der Berufungskläger als Einziger vom Geld im Schlafzimmerschrank und dem dort aufbewahrten Reserveschlüssel gewusst sowie ausser ihm niemand Zutritt zur Wohnung gehabt habe. Seine Aussagen seien insofern glaubhaft, als er den Berufungskläger nicht über Gebühr belastet, sondern vielmehr betont habe, betreffend dessen Täterschaft keinesfalls sicher zu sein. Untermauert würden sie sodann durch die Aussagen von C____, D____ und E____, welche die Übergabe von Bargeld an ihn allesamt bestätigt hätten. Zwar würden ihre Angaben hinsichtlich der Höhe des übergebenen Geldbetrages teilweise von jenen des Privatklägers abweichen – der bei der Polizei angezeigte Betrag von CHF 15'000.– sei durch sie nur im Umfang von CHF 14'000.– bestätigt worden –, dieser Umstand sei allerdings damit zu erklären, dass zwischen dem Delikt und ihrer Befragung über zwei Jahre vergangen seien und ändere damit nichts an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Neben den glaubhaften Aussagen des Privatklägers werde die Täterschaft des Berufungsklägers zudem durch objektive Beweismittel erhärtet. So habe ab dem Tablar auf der linken Seite des Schlafzimmerschranks, welcher gemäss Angaben des Privatklägers ausschliesslich von diesem benutzt worden sei, die DNA des Beschwerdeführers im Nebenprofil sichergestellt werden. Aus einem aufgezeichneten Telefongespräch gehe weiter hervor, dass der Berufungskläger sich am 24. Januar 2017 und damit nur einen Tag nach dem Diebstahl über die Höhe seiner Kreditkartenschulden bei der [...] informiert und in der Folge einen Betrag von CHF 6'000.– auf das entsprechende Konto überwiesen habe. Nicht zu entlasten vermöge ihn dabei die Tatsache, dass der Zahlungseingang erst nach seiner Festnahme erfolgt sei, sei diese Verzögerung doch auf das zwischen der Einzahlung und der Gutschrift liegende Wochenende zurückzuführen. Bereits am 26. Januar 2017 habe der Berufungskläger weitere CHF 6'800.– auf sein [...]konto sowie einen unbekannten Betrag an einen gewissen "G____" überwiesen. Vorgenannte Zahlungen im Gesamtbetrag von über CHF 12'800.– seien neben dem kurzen zeitlichen Abstand zum Diebstahl insofern verdächtig, als der Berufungskläger bereits damals von der Sozialhilfe unterstützt worden sei und beide Konten im Vorfeld über mehrere Monate einen Negativsaldo aufgewiesen hätten (angefochtenes Urteil S. 7 f.).
3.2.1.1 Mit der Vorinstanz in zunächst festzustellen, dass der Berufungskläger in objektiver Hinsicht stark belastet wird. Entgegen der Annahme in der Anklageschrift und den vorinstanzlichen Erwägungen erhielt der – damals schon arbeitslose – Berufungskläger zum Tatzeitpunkt zwar eine monatliche Arbeitslosenentschädigung von knapp CHF 3'000.– (Protokoll des Zwangsmassnahmengerichts vom 30. Januar 2017, Akten S. 77 f.; [...] Kontoauszug vom 14. Februar 2017, Gutschrift vom 23. Januar 2017, Akten S. 184; zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 904). Wenngleich er damit über ein gesicherteres Einkommen verfügte, sind den Akten offensichtlich schlechte finanzielle Verhältnisse des Berufungsklägers zu entnehmen. So war er seit Monaten verschuldet (vgl. die Zusammenfassung der Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft vom 5. Juli 2018, Akten S. 452) und lebte nach eigener Aussage «schon lange» auf der Strasse (Verhandlungsprotokoll des Zwangsmassnahmengerichts vom 30. Januar 2017, Akten S. 77 und 79; Einvernahme vom 27. Januar 2017, Akten S. 312; zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 904), was gegen das Vorhandensein verfügbarer Ersparnisse spricht. Auch dass der Berufungskläger seine mutmasslichen Ersparnisse «wegen den Steuern» in Barbeträgen immer auf sich trage (Einvernahme vom 17. Februar 2017, Akten S. 372; vgl. auch zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 905), leuchtet nicht ein, zumal er offensichtlich keine Vermögenssteuern zu bezahlen hatte. Der Umstand, dass der Berufungskläger kurz nach dem angezeigten Diebstahl von CHF 19'000.– in der Lage war, einen Betrag von gesamthaft CHF 12'800.– (CHF 3'000.–, CHF 3'800.– und CHF 6'000.–) auf mehrere Konten einzuzahlen und zusätzlich eine Zahlung in unbekannter Höhe an G____ zu tätigen, spricht daher indiziell für seine Täterschaft (es kann insoweit auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz [angefochtenes Urteil, S. 8] sowie auf die Zusammenfassung der Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft vom 5. Juli 2018 [Akten S. 452] verwiesen werden). Dass nämlich ein Teil davon (CHF 3'000) aus dem Gewinn eines früheren Containertransports stamme, ist eher unglaubwürdig: Der Berufungskläger will davon schon im Mai 2016 Geld einbezahlt haben und den Rest «für die rechtlichen [wohl gemeint: restlichen] Ausgaben» bei sich behalten haben (Einvernahme vom 17. Februar 2017, Akten S. 359). Zudem soll die ganze Ware (also auch seine) vom Regen komplett beschädigt worden sein (erstinstanzliches Plädoyer, Akten S. 690), weshalb es sich hierbei lediglich um die Einnahmen aus dem Transport – abzüglich seiner eigenen Kosten – handeln konnte. Auch will er davon bereits CHF 5'000.– seiner Familie in Kuba gegeben (und später erfolglos zurückgefordert) haben (vgl. erstinstanzliches Plädoyer, Akten S. 690). Unglaubwürdig erscheint auch, dass ein Bekannter ihm CHF 3'800.– unmittelbar vor der Einzahlung des entsprechenden Betrags ausgehändigt habe und dass der Berufungskläger dieses Geld nur deshalb einbezahlt habe, weil er gewusst habe, dass ihn die Polizei des Diebstahls verdächtige (Einvernahme vom 17. Februar 2017, Akten S. 372). Zum einen ist nicht ersichtlich, weshalb er diesfalls den Namen des Bekannten nicht hätte nennen wollen (Einvernahme vom 17. Februar 2017, Akten S. 372 f.), zumal dieser ihn angesichts des schwerwiegenden Vorwurfs erheblich hätte entlasten können; zum anderen wäre das Geld beim Bekannten sicher aufbewahrt gewesen, weshalb der Umstand, dass der Berufungskläger des Diebstahls verdächtigt wurde, gerade keinen Anlass für die Einzahlung des fraglichen Betrags geben musste. Ferner trug der Berufungskläger bei seiner Festnahme unter anderem USD 330.– bar auf sich (Effektenverzeichnis, Akten S. 65), nachdem der Privatkläger gegenüber der Polizei angegeben hatte, es seien ihm auch ca. USD 300.– gestohlen worden (Rapport vom 24. Januar 2017, Akten S. 288), was ihn zusätzlich belastet. Schliesslich konnte der Berufungskläger auch den weiteren Umstand, dass sein DNA-Profil (im Nebenprofil) im Schlafzimmer des Privatklägers im fraglichen Schrank, in welchem dieser das mutmasslich entwendete Geld aufbewahrt hatte, aufgefunden wurde («Spur […] ab Schrank, linker Schrankteil, Tablar, ab mögl. Kontaktstellen vorne rechts», Akten S. 454), nicht erklären. Im Gegenteil gab er sogar an, nie in dessen Schlafzimmer gewesen zu sein («Wenn ich nach Hause komme zu ihm, sehe ich nie das Schlafzimmer, ich bin nur im Wohnzimmer. Aber sein Schlafzimmer, niemals», Verhandlungsprotokoll des Zwangsmassnahmengerichts vom 30. Januar 2017, Akten S. 79), womit auch das im Schrank aufgefundene DNA-Profil stark auf die Täterschaft des Berufungsklägers hindeutet.
3.2.1.2 Die den Berufungskläger erheblich belastenden objektiven Beweise werden jedoch angesichts der subjektiven Beweise – spätestens seit der Befragung der Zeugin F____ vor den Schranken des Berufungsgerichts – stark relativiert.
3.2.1.2.1 Entgegen der vorinstanzlichen Annahme erweisen sich zunächst die Aussagen des Privatklägers als unglaubhaft. Richtig ist zwar, dass er den Berufungskläger nie direkt beschuldigt hat (vgl. etwa Einvernahmeprotokoll vom 17. Februar 2017, Akten S. 350; erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 686 und 688) und er diesen im Vorverfahren und auch vor erster Instanz nicht übermässig zu belasten versuchte, was grundsätzlich für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sprechen würde. Immerhin ist aber festzustellen, dass er vor den Schranken des Appellationsgerichts nicht zögerte, den Berufungskläger als manipulativ zu bezeichnen (Protokoll, Akten S. 923), und weiter behauptete, dass dieser in Kuba im Militär eine Person erschossen habe, wofür er dort eine 25-jährige Gefängnisstrafe abgesessen habe. Seiter kenne er Leute, die für Geld alles tun würden. Seine Familie habe auch entsprechende Drohungen erhalten (Protokoll, Akten S. 924). Dessen ungeachtet erweisen sich die Aussagen des Privatklägers in mehrerlei Hinsicht – und insbesondere auch in Bezug auf das Kerngeschehen – als widersprüchlich:
- Widersprüchlich sind zunächst seine Angaben zur Frage, ob der Berufungskläger Kenntnis vom deponierten Bargeld und von der Örtlichkeit des Verstecks hatte, was die Vorinstanz in ihren Erwägungen zu Unrecht ausser Acht liess (vgl. angefochtenes Urteil, S. 7 f.). Dieser Widerspruch allein wiegt indes schwer, gründete doch der Anfangsverdacht des Privatklägers hauptsächlich gerade darauf, dass der Berufungskläger als Einziger über entsprechende Kenntnisse verfügt habe (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 24. Januar 2017, Akten S. 301 f. und 303 f. sowie die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen, oben E. 2.2.1). So gab der Privatkläger in seiner ersten Einvernahme vom 24. Januar 2017 in freier Rede und in Wiedergabe eines vermeintlich geführten Gesprächs an, der Berufungskläger habe gewusst, dass und wo er Geld in der Wohnung aufbewahre («Er sagte zu mir, ob ich denke[,] dass er das Geld genommen hatte. Ich sagte zu ihm, was soll ich denke[n]. Ich sagte zu ihm, dass er und ich die einzigen sind, wo wissen, dass das Geld dort war. Er hat gewusst, wo das Geld war», Protokoll, Akten S. 302). In der gleichen Einvernahme betonte er, dass der Berufungskläger nicht nur wisse, wo er (B____) sein Geld verstecke, sondern dass jener auch gewusst habe, dass er (B____) «so viel Geld nach Kuba mitnehmen wollte» (Protokoll, Akten S. 304). Genauso schilderte er es in der Einvernahme vom 17. Februar 2017 («Nur wir zwei haben gewusst, wo das Geld war», Protokoll, Akten S. 350). Dagegen gab er an der erstinstanzlichen Verhandlung im diametralen Gegensatz zu seinen früheren Einvernahmen an, der Berufungskläger habe nicht gewusst, dass er (B____) Geld von Freunden erhalten habe; er habe ihm das nicht erzählt. Auch konnte er auf Frage hin nicht mit Sicherheit sagen, ob der Berufungskläger einmal gesehen habe, dass er (B____) im Schrank Geld verstaut habe. Er würde sein Geld normalerweise nicht dort aufbewahren; das sei nur das Geld für den Urlaub gewesen (Protokoll, Akten S. 686 und 688).
- Der Privatkläger machte weiter unterschiedliche Angaben zur Frage, wann er den Berufungskläger zur Rede gestellt habe und schilderte teils eine Diskussion am gleichen Abend, teils eine solche am nächsten Morgen. Dies erstaunt, ist doch unbestritten, dass der Privatkläger den Diebstahl in Anwesenheit des Berufungsklägers entdeckt hatte und folglich zu erwarten wäre, dass eine solche Unterredung bzw. Anschuldigung seines (damals) engen Freundes im Gedächtnis haften bleiben würde. Gemäss Rapport habe er den Berufungskläger erst am Morgen gefragt, ob er das Geld gestohlen habe. Dieser habe es verneint und geschrien, worauf der Privatkläger nichts gesagt habe und zur Polizei gegangen sei (Akten, S. 289). In der anschliessenden Einvernahme vom 24. Januar 2017 gab er an, er habe noch am gleichen Abend mit dem Berufungskläger diskutiert; dieser habe dennoch bei ihm geschlafen. Am Morgen habe er gesagt, dass er nicht mehr kommen würde und sei gegangen. Er habe ihm (B____) am Morgen noch 4 Mal anzurufen versucht, er habe aber das Telefon nicht abgenommen (Akten S. 302). An der Konfrontationseinvernahme vom 17. Februar 2017 gab er an, er habe am Abend mit dem Berufungskläger diskutiert, dass es seltsam sei, dass keine Schubladen durchsucht worden seien, sondern nur das Geld fehle. Am Morgen sei der Berufungskläger früher aufgestanden als er und habe die Wohnung verlassen. Er sei später aufgestanden und sei dann zur Polizei gegangen (Akten S. 346). Die Nachfrage, ob er an diesem Morgen noch mit dem Berufungskläger gesprochen habe, bejaht er: «Ja, er hat zu mir gesagt, dass er wisse, dass ich im Grunde denke, dass er es gewesen sei. Aber ich bin es nicht gewesen. Wenn etwas ist[,] bin ich für dich da» (Akten S. 351). Vor den Schranken der Vorinstanz gab er nur an: «Ich weiss noch, dass wir zu diskutieren angefangen haben und er dann gegangen ist» (Protokoll, S. 4).
- Obgleich sich der Privatkläger sodann gemäss seinen tatnahen Aussagen nicht sicher gewesen sei, ob er beim Verlassen der Wohnung die Türe überhaupt abgeschlossen hatte (Einvernahmeprotokoll vom 24. Januar 2017, Akten S. 302), äusserte er in seinen späteren Befragungen wiederholt den Verdacht, dass der Täter einen Schlüssel gehabt haben musste, ansonsten dieser nicht in die Wohnung hätte gelangen können, ohne zugleich die Wohnungstüre zu beschädigen. In diesem Zusammenhang machte der Privatkläger unterschiedliche Aussagen zu den – normalerweise im Schrank aufbewahrten – Ersatzschlüsseln (vgl. hierzu auch die Ausführungen im zweitinstanzlichen Plädoyer, Akten, S. 907 f.): In seiner ersten Einvernahme vom 24. Januar 2017 gab er an, der Berufungskläger habe gewusst, wo sich die zwei Reserveschlüssel befänden. Die anschliessende Frage, ob diese Schlüssel nach wie vor am gleichen Ort seien, bejahte er (Akten S. 305). Auch in seiner zweiten Einvernahme vom 17. Februar 2017 erwähnte er beide Ersatzschlüssel (Protokoll, Akten S. 349). Vor den Schranken der Vorinstanz schilderte er dann plötzlich, dass einer der beiden Ersatzschlüssel gefehlt habe («Die Tür war einfach auf, und eine der Kopien der Schlüssel, die ich in meinem Schrank aufbewahrt habe, war weg. Das heisst, jemand hat den Schlüssel genommen, hat die Türe aufgemacht und das Geld weggenommen und die Tür aufgelassen, vielleicht... er überlegt länger... ich weiss es nicht, vielleicht, um mich zu verwirren, damit ich denke, ich hätte die Türe offen gelassen. Aber so war es nicht, denn es fehlte eine Kopie des Schlüssels» (Audioaufnahme der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, ab 1:00:00; vgl. auch Protokoll, Akten S. 688). Damit widerspricht er nicht nur seiner früheren Aussagen, sondern auch der objektiven Beweislage, zumal aufgrund der Spurensicherung klar ist, dass beim Eintreffen der Polizei beide Ersatzschlüssel vorgefunden worden waren (vgl. Spurensicherungsbericht vom 1. Februar 2017, Akten S. 293).
- Weitere gewichtige Ungereimtheiten ergeben sich bei den Angaben des Privatklägers zu den ersparten bzw. von Dritten erhaltenen Geldern (sowie deren Stückelung) und zum Umgang mit deren Verlust:
Dem Rapport zufolge gab er als Deliktsgut (neben den USD 300.–) zunächst Bargeld von CHF 20'000.– in folgender Stückelung an: «ca. 20x CHF 200.–, 3x CHF 1'000.–, Rest CHF 100.–» (Akten S. 288). Gemäss seinen späteren Angaben gegenüber der Polizei seien es dann aber eher CHF 21'000.– gewesen, nämlich ca. (!) CHF 15'000.– von Dritten und CHF 6'000.– Selbsterspartes (Akten S. 290). In seiner gleichtägigen Einvernahme vom 24. Januar 2017 gab er auf Frage hin zunächst an, es seien ihm «[e]twa CHF 21'000.– und ca. USD 300.–» gestohlen worden. Anschliessend gab er jedoch an, es seien insgesamt CHF 15'000.– von Dritten und «nur» CHF 5'000.– Selbsterspartes – insgesamt also doch «nur» CHF 20'000.– (und nicht CHF 21'000.–) – gewesen (Protokoll, Akten S. 302 f.). An der Konfrontationseinvernahme vom 17. Februar 2017 gab er auf Nachfrage hin an, nicht mehr genau zu wissen, wie viel Geld ihm gestohlen worden sei, aber es müsse so gegen die CHF 20'000.– gewesen sein (Protokoll, Akten S. 346). Er könne es nicht genau sagen, da er von seinem Erspartem immer etwas Geld genommen habe, um persönliche Sachen zu kaufen (Protokoll, Akten S. 347). Auch die genaue Stückelung des Geldbetrags konnte er nicht mehr genau sagen; es seien zwischen 18 und 20 Noten à CHF 200.–, 2 (und nicht 3) Noten à CHF 1'000.– und sonst Noten à CHF 100.– gewesen (Akten S. 347). Gemäss seinen Aussagen vor den Schranken der Vorinstanz seien es jedoch nur 200er, 100er und 50er Noten gewesen (Protokoll, Akten S. 686).
Auch war der Privatkläger – entgegen seinen mehrfachen Zusicherungen (vgl. Konfrontationseinvernahme vom 17. Februar 2017, Akten S. 347; erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 687) – nicht in der Lage, das ihm von Dritten anvertraute Geld konstant zu beziffern. Während er stets angab, von E____ CHF 10'000.– erhalten zu haben, variieren seine Angaben zu den von C____ und D____ erhaltenen Beträgen: In seiner Einvernahme vom 24. Januar 2017 gab er an, CHF 3'000.– von C____ und CHF 2'000.– von D____ erhalten zu haben (Protokoll, Akten S. 303). Demgegenüber behauptete er an der Konfrontationseinvernahme vom 17. Februar 2017, es seien ihm von C____ CHF 2'000.– (und nicht CHF 3'000.–) und von D____ CHF 3'000.– und (nicht CHF 2'000.–) anvertraut worden (Akten S. 347). Vor den Schranken der Vorinstanz bestätigte er sodann wiederum seine ersten Angaben wonach er CHF 3'000.– von C____ und CHF 2'000.– von D____ erhalten habe (Protokoll, Akten S. 687). Diese unterschiedlichen Angaben erscheinen zumindest erstaunlich, hätte B____ doch – ohne jegliche Belege oder Quittungen – in der Lage sein müssen, die entsprechenden Beträge in Kuba vereinbarungsgemäss an die jeweiligen Familien zu verteilen.
Wenig konstant waren auch seine Angaben zur Frage, wie er den Betrag von CHF 5'000.– bzw. 6'000.– zusammengespart habe. In diesem Zusammenhang bringt die Verteidigung mit Recht vor, dass der Privatkläger unbestrittenermassen kurz vor der Reise beabsichtigt hatte, einen Kredit aufzunehmen, was gegen eine Sparquote respektive ein planmässiges Sparen spreche (Berufungsbegründung, Akten S. 810). Auch lässt sich die Höhe des angesparten Betrags kaum mit dem als Kellner erhaltenen Trinkgeld erklären (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 17. Februar 2017, Akten S. 355; erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 686 f.). Dass jeder Kellner überall «CHF 1'000.– oder mehr im Monat» verdiene – so die Behauptung des Privatklägers in der Berufungsverhandlung (Protokoll, Akten S. 924) – ist anhand seiner früheren Angaben widerlegt, zumal er in seiner Einvernahme vom 17. Februar 2017 auf die Frage hin, wie er sich – trotz des Diebstahls – die Reise nach Kuba habe finanzieren können, unter anderem angab, «das Trinkgeld der letzten Monate erhalten [zu haben]. Dies war circa CHF 650.– bis CHF 660.–» (Protokoll, Akten S. 350). Ausgehend davon, dass sich diese Aussage auf mindestens zwei Monate bezogen haben musste, ist von einem monatlichen Trinkgeld in Höhe von maximal CHF 330.– auszugehen. Selbst wenn er das Geld tatsächlich über ein Jahr angespart hätte (so die Behauptung an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Protokoll, Akten S. 686), ergäbe das einen Betrag von maximal rund CHF 4'000.–. Abzüglich des Geldes, welches der Privatkläger nach eigener Aussage immer wieder davon genommen haben will, «um persönliche Sachen zu kaufen» (Einvernahmeprotokoll vom 17. Februar 2017, Akten S. 347), erscheint der behauptete Geldbetrag von CHF 5'000.– bzw. 6'000.– (zuzüglich der nach dem Diebstahl in der Sparkassette noch vorhandenen weiteren CHF 1'000.–) kaum realistisch (vgl. hierzu auch die Ausführungen im zweitinstanzlichen Plädoyer, Akten S. 911).
Schliesslich sind auch seine Angaben zu allfälligen Rückzahlungen bzw. Schadenersatzforderungen uneinheitlich und gänzlich schwammig geblieben, wobei insbesondere erstaunt, dass der Privatkläger angab, mit den mutmasslich Geschädigten weiterhin ein freundschaftliches Verhältnis zu pflegen. Die Schulden seien zwar nicht beglichen, doch könne er auch nichts dazu beitragen (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 687; vgl. auch Audioaufnahme ab 49:00). In der Konfrontationseinvernahme vom 17. Februar 2017 gab er auf die Frage hin, was bezüglich des gestohlenen Geldes vereinbart worden sei, an, dass er mit ihnen (gemeint C____, D____ und E____) gesprochen habe und er schauen werde, dass er einen Kredit bekomme, um ihnen das Geld zurückzuzahlen (Protokoll, Akten S. 348). Davon war anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung nicht mehr die Rede: Auf die Frage, ob er das Geld seinen Freunden zurückbezahlt habe oder ob er ihnen noch Geld schuldig sei, meinte er ausweichend, dass ein Teil davon «mit Absprache der Familien» in Kuba «bezahlt» worden sei. Auf Nachfrage hin, wie das zu verstehen sei und für wen diese Arbeiten geleistet worden seien, erklärte er, dass das Geld von C____ für Hausrenovationen und dergleichen bestimmt gewesen sei und sein Bruder dann einen Teil dieser Arbeiten in Kuba erledigt habe. Er habe mit ihnen geredet und sie hätten gewusst, dass er kein Geld habe, um alles zurückzubezahlen. «Man» habe sich mit diesen Arbeiten arrangiert. Auf weitere Nachfrage gab er an, D____ nichts zurückbezahlt zu haben. Er habe mit ihm geredet, und dieser habe verstanden, dass der Privatkläger kein Geld habe, um zu bezahlen. Der Betrag von E____ sei sodann für F____ bestimmt gewesen, um den Restbetrag für den Hauskauf zu begleichen. «Man» habe auch da Renovationsarbeiten geleistet und Holz geliefert (Protokoll, Akten S. 687). Auf die Frage des Verteidigers, wann die Reparaturarbeiten ausgeführt worden seien, war der Privatkläger denn auch nicht in der Lage, halbwegs präzise Angabe zu machen oder den Zeitraum einigermassen einzugrenzen. Er meinte schliesslich, ein Teil der Arbeit sei vielleicht in den anschliessenden Monaten nach dem Diebstahl gewesen, aber es sei Stück für Stück geschehen (Akten S. 688; vgl. auch Audioaufnahme ab 1:06:30). In Bezug auf seine mutmasslich gestohlenen Ersparnisse in Höhe von CHF 5'000.– bzw. 6'000.– gab er im Untersuchungsverfahren an, er wolle den Diebstahl seiner Hausratsversicherung melden (Einvernahmeprotokoll vom 17. Februar 2017, Akten S. 350 f.). Entgegen der entsprechenden Aufforderung in der Instruktionsverfügung vom 30. November 2022, wonach er dem Appellationsgericht die Schadensanzeige bei seiner Versicherung sowie die Versicherungspolice und eine allfällige Gutschrift der Versicherung einzureichen habe, konnte der Privatkläger an der Berufungsverhandlung keine entsprechenden Unterlagen vorweisen (Protokoll, Akten S. 920). Er verzichtete denn auch in seinem Plädoyer auf diesbezügliche Ausführungen (Protokoll, Akten S. 923 ff.), was weitere Zweifel aufkommen lässt.
3.2.1.2.2 Im Gegensatz zu den Feststellungen der Vorinstanz (siehe oben, E. 3.2.1) werden die Aussagen des Privatklägers auch nicht von den Aussagen der mutmasslich geschädigten Geldgeber (C____, D____ und E____ bzw. F____) untermauert. Dies ganz abgesehen davon, dass ihre jeweiligen Aussagen schon für sich genommen nicht bzw. nicht vollumfänglich als glaubhaft betrachtet werden können:
- Entgegen den ersten – und vor Strafgericht bestätigten – Aussagen des Privatklägers gab C____ in ihrer Einvernahme vom 26. Februar 2019 an, ihm einen Betrag von CHF 2'000.– (und nicht CHF 3'000.–) übergeben zu haben (Protokoll, Akten S. 408), wobei sie sich an den Ort der Übergabe des Geldes nicht genau erinnern kann (es müsse entweder bei einem Treffen in der Stadt oder bei ihm zuhause gewesen sein, Protokoll, Akten S. 409), was angesichts des für ihre Verhältnisse hohen Betrags und des späteren Diebstahls eher verwundert. Auch die spätere Behauptung des Privatklägers, wonach das Geld für Hausrenovationen angedacht gewesen sei und «man» sich in den folgenden Monaten mit Arbeiten seines Bruders arrangiert habe, wird durch ihre Aussagen – rund zwei Jahre nach dem Vorfall – widerlegt. Sie habe mit dem Privatkläger keine Vereinbarung betreffend eine Rückzahlung getroffen. Sie habe nur einmal wegen dem Geld nachgefragt, aber er habe gesagt, dass er kein Geld habe. Auf Nachfrage, ob sie das einfach so hinnehme, antwortete sie: «Was kann ich machen… Auf jeden Fall wird er mir das Geld nie zurückgeben» (Protokoll, Akten S. 420 und 422). Auch seien die CHF 2'000.– für die monatliche Abzahlung des Hauses ihrer Mutter bestimmt gewesen (Protokoll, Akten S. 422), und nicht für die vom Privatkläger behaupteten Renovationsarbeiten, welche sein Bruder dann teilweise erledigt hätte. Auch verneinte sie auf Anfrage, weiterhin ein freundschaftliches Verhältnis zum Privatkläger zu pflegen; sie habe «[w]egen dieser Situation» den Kontakt abgebrochen (Protokoll, Akten S. 421).
- D____ konnte sich in seiner Einvernahme vom 28. Februar 2019 nicht mehr erinnern, ob er dem Privatkläger einen Betrag von CHF 3'000.– oder 4'000.– übergeben habe, was – angesichts des für seine Verhältnisse sehr hohen Betrags (er hatte schon im Jahr 2016 eine Lohnpfändung und lebte auf dem Existenzminimum [Protokoll, Akten S. 449]) und des späteren Diebstahls – grundsätzliche Zweifel an seinen Aussagen aufkommen lässt. Entgegen der Behauptung des Privatklägers, wonach D____ verstanden habe, dass jener ihm das Geld nicht zurückzahlen könne, gab dieser an, er denke schon, dass der Privatkläger ihm das Geld zurückgeben werde (Protokoll, Akten S. 447; «Wenn das passiert, muss die Person, welche das Geld mitnimmt, das Geld irgendwie wieder den Personen, welche ihm das Geld gegeben haben, zurückbezahlen», Akten S. 444). Im Gegensatz zum Geldbetrag von C____ (hierzu soeben) war das Geld von D____ unter anderem für Reparaturarbeiten an dessen Haus in Kuba angedacht gewesen (Einvernahmeprotokoll vom 28. Februar 2019, Akten S. 445). Wenn also der Bruder des Privatklägers tatsächlich irgendwelche Bauarbeiten als Entschädigung geleistet hätte, wären diese wohl eher zugunsten von D____ zu erwarten gewesen, zumal dieser – wiederum im Gegensatz zu C____ (hierzu soeben) – eine Rückerstattung des übergegebenen Geldes nach wie vor erwartete.
- Als gänzlich unglaubhaft erweisen sich sodann die Aussagen von E____, der dem Privatkläger den höchsten Geldbetrag von CHF 10'000.– übergeben haben soll. Sie werden denn auch weitestgehend durch die an der Berufungsverhandlung als Zeugin befragte F____ widerlegt.
Zunächst gab E____ an, das Geld in 200er und 500er Noten übergeben zu haben (Einvernahmeprotokoll vom 28. Februar 2019, Akten S. 431), obgleich der Privatkläger in seinen – wenngleich unterschiedlichen – Angaben zur Stückelung des erhaltenen Geldes 500er Noten jedenfalls nie erwähnt hat (siehe oben, E. 3.2.1.2.1), was wenig erstaunt, da der 500.– Schein in der Schweiz 1995 abgeschafft wurde und somit zur Tatzeit gut 20 Jahre später nicht mehr im Umlauf war. Dies wiederum lässt grundsätzliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des angeblich im Finanzgeschäft tätigen E____ aufkommen, abgesehen davon, dass er erklärte, als Fondbuchhalter «ein[en] grössere[n] Betrag» zu verdienen (Einvernahmeprotokoll vom 28. Februar 2019, Akten S. 435), er zugleich aber behauptete, auf «mehrere» Kreditaufnahmen im Bereich von CHF 16'000.– bis CHF 18'000.– angewiesen gewesen zu sein (Einvernahmeprotokoll vom 28. Februar 2019, Akten S. 430).
Weiter behauptete E____ in seiner Einvernahme vom 28. Februar 2019, er habe damals für F____ einen Kredit in Höhe von CHF 16'000.– bis 18'000.– aufgenommen und ihr davon dann CHF 15'000.– geliehen, weil sie damit in Kuba habe Immobilien kaufen wollen. Er habe ihr das Geld in 200er und 500er Noten (dazu s. soeben) übergeben und sie habe es dann dem Privatkläger gebracht. Davon hätte dieser die fraglichen CHF 10'000.– nach Kuba bringen sollen. F____ wollte kurz darauf selber nach Kuba reisen und die restlichen CHF 5'000.– mitnehmen (Protokoll, Akten S. 430 f.). Erst durch F____ habe er erfahren, dass das Geld gestohlen worden sei (Protokoll, Akten S. 429). Er habe dann «selber gucken» wollen und sie zur Wohnung des Privatklägers begleitet. Dort habe er festgestellt, dass die Wohnung durchwühlt gewesen sei (Protokoll, Akten S. 436 f.).
Demgegenüber gab F____ vor den Schranken des Appellationsgerichts zu Protokoll, dass sie sich damals zum Zeitpunkt der Geldübergabe und des Diebstahls schon in Kuba befunden habe; sie sei drei Monate dort gewesen (Protokoll, Akten S. 921). Ihr damaliger Lebenspartner, E____, habe ihr die CHF 10'000.– als Geschenk schicken wollen, um die Kosten einer Renovation (und nicht etwa eines Immobilienkaufs) zu decken. Er habe das Geld dem Privatkläger übergeben wollen; wie viel er ihm tatsächlich abgegeben habe, wisse sie nicht. Sie habe in Kuba auf das Geld gewartet und es sei nicht gekommen. Erst vom Privatkläger habe sie dann vom Diebstahl erfahren (Protokoll, Akten S. 922). Auf Nachfrage verneinte F____, vor ihrer Abreise weiteres Geld von E____ erhalten zu haben; sie wisse auch nicht, wie er die CHF 10'000.– organisiert habe (Protokoll, Akten S. 921). Dies deckt sich insoweit auch mit den Aussagen des Privatklägers, der das Geld von E____ und nicht von F____ erhalten haben will.
Somit konnte sich E____ nach dem Diebstahl auch nicht in Begleitung von F____ zur Wohnung des Privatklägers begeben haben. Dass er selber wohl gar nicht vor Ort war, zeigt sich auch daran, dass sich seine Schilderung, wonach die Wohnung durchwühlt gewesen sei, nicht mit der – insoweit konstanten – Beschreibung des Privatklägers in Übereinstimmung bringen lässt, wonach es in der Wohnung gerade keine Unordnung gegeben habe (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 686) und keine Schublade durchwühlt worden sei, sondern nur das Geld gefehlt habe (Einvernahmeprotokoll vom 17. Februar 2017, Akten S. 346). Der Privatkläger habe sogar die Polizei gefragt, wie das denn möglich sei, dass in sein Haus eingedrungen worden sei, nichts kaputt gemacht oder gesucht worden sei und nur das Geld fehlte (Audioaufnahme der erstinstanzlichen Verhandlung, ab 24:45; es sei nichts durchwühlt gewesen, 25:45). E____ führte sodann aus, er habe den Diebstahl nur deshalb selber angezeigt, weil er sicher gehen wollte, dass er das Geld von F____ zurückerhalten würde (Protokoll, Akten S. 429 f.). Sie habe ihm auch einen Betrag von CHF 14'000.–, darunter auch die gestohlenen CHF 10'000.–, zurückbezahlt (Protokoll, Akten S. 430 ff.). Er reichte hierzu als Beleg einen teilweise abfotografierten Einzahlungsschein betreffend eine Zahlung von CHF 14'200.– zu seinen Gunsten vor (Akten S. 432). Dagegen verneinte F____ an der heutigen Berufungsverhandlung, ihm den fraglichen Geldbetrag je zurückbezahlt zu haben, da es ja ein Geschenk gewesen sei. Sie hätten sich nach ihrer Rückkehr von Kuba ohnehin getrennt und sie hätten darüber auch nicht mehr gesprochen; seither hätten sie auch keinen Kontakt (Protokoll, S. 921 f.). Damit ist ein Grossteil der Aussagen von E____ widerlegt, zumal F____ keinen Anlass hatte, eine erfolgte Rückzahlung zu ihren Ungunsten zu verschleiern.
3.2.1.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Aussagen betreffend die Geldübergaben an den Privatkläger im Umfang von CHF 15'000.– nicht glaubhaft sind. Ebenso wenig glaubhaft ist, dass dieser einen Betrag von CHF 5'000.– bis 6'000.– (zuzüglich der CHF 1'000.– in der Sparkassette) an Selbsterspartem zu Hause aufbewahrt hatte. Wenngleich die beim Berufungskläger festgestellten, auffälligen Barbeträge und Einzahlungen Fragen aufwerfen, für welche dieser keine plausiblen Antworten liefern konnte, ist nicht rechtsgenüglich erstellt, dass der Berufungskläger dieses Geld tatsächlich aus der Wohnung des Privatklägers entwendet hatte.
3.2.2 Zwischenfazit
Zusammenfassend wird der Berufungskläger somit von der Anklage des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs zum Nachteil des Privatklägers freigesprochen.
3.3 Hausfriedensbruch (I____)
Gemäss ergänzender Anklageschrift vom 18. Dezember 2019 wird dem Berufungskläger schliesslich vorgeworfen, am 29. Oktober 2019 und am 4. Dezember 2019 – ungeachtet des gegen ihn am 11. Juli 2018 persönlich ausgehändigten Hausverbots vom selben Datum – zwei verschiedene Räumlichkeiten der I____ betreten zu haben (erg. Akten, S. 48). Der Berufungskläger bestreitet vor Appellationsgericht nicht mehr, das fragliche Hausverbot erhalten zu haben. Er bringt lediglich noch vor, das Ladenverbot sei nicht befristet worden, weshalb es am Vorsatz gefehlt habe, als er «nach langer Zeit» wieder in die I____ gegangen sei (zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 906). Diesen Ausführungen kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil zwischen dem Hausverbot vom 11. Juli 2018 und den angeklagten Hausfriedensbrüchen nicht einmal anderthalb Jahre lagen, womit kaum von einer «lange[n] Zeit» die Rede sein kann. Kommt hinzu, dass der Berufungskläger bereits anlässlich des zugestandenen Vorfalls vom 8. September 2017 (Anklagepunkt 3) ein Hausverbot erhalten hatte und er folglich darüber im Bild war, dass es nach Meinung der I____ mindestens fünf Jahre Geltung habe (Akten, S. 466: «Die Beschuldigten erhielten 5 Jahre Hausverbot in allen I____ Filialen der Nordwestschweiz»). Im Übrigen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO, angefochtenes Urteil, S. 10).
4. Strafzumessung
Unter Berücksichtigung der bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüche wird der Berufungskläger in zweiter Instanz des mehrfachen Betrugs und des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie des mehrfachen geringfügigen Diebstahls schuldig gesprochen.
4.1 Grundlagen
An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. dazu BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2. September 2021 E. 5.3.1).
4.2 Strafart
Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, sind bei der Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2).
Nach altem Recht ist eine Freiheitsstrafe unter 6 Monaten nur ganz ausnahmsweise zulässig, wenn der bedingte Strafvollzug ausser Betracht fällt und eine Geldstrafe aller Voraussicht nach nicht vollzogen werden könnte (Art. 41 Abs. 1 aStGB; BGE 134 IV 63). Die Vorinstanz gewährte dem Berufungskläger den bedingten Vollzug, weshalb sie – in Anwendung des alten Rechts – für den mit einer hypothetischen Einsatzstrafe von 2 Monaten geahndeten Sozialhilfebetrug keine Freiheitsstrafe hätte aussprechen dürfen. Da der bedingte Vollzug vorliegend schon aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zu überprüfen ist, ist für den mehrfachen Betrug zum Nachteil der Sozialhilfe folglich eine Geldstrafe auszusprechen.
Auch nach der Konzeption des aktuell geltenden Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht anstelle von Geldstrafe auf Freiheitsstrafe nur dann erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a) oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). Grundsätzlich hat im Bereich der Strafen bis zu sechs Monaten die Geldstrafe Vorrang vor der Freiheitsstrafe. So folgt aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip, dass bei alternativ zur Ver-fügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft. Die Geldstrafe als Vermögenssanktion wiegt prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit. Sie ist unabhängig von der Dauer der Freiheitsstrafe bzw. der Höhe des Geldstrafenbetrages gegenüber der Freiheitsstrafe milder (BGE 147 IV 241 E. 3.2 mit Verweis auf BGE 144 IV 313 E. 1.1.1, ebenso BGE 144 IV 217 E. 3, 138 IV 120 E. 5.2, 134 IV 97 E. 4.2.2). Dies gilt, wie erwähnt, freilich nur in dem Bereich, wo beide Strafarten vom Strafmass her in Frage kommen (vgl. etwa auch BGer 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2). Folglich ist der mehrfache Hausfriedensbruch, bei welchem aufgrund der Verschuldenshöhe die Verhängung sowohl von Geldstrafe wie auch Freiheitsstrafe möglich ist (vgl. unten E. 4.3.3), vorliegend ebenfalls mit einer Geldstrafe zu ahnen. Besondere Gründe, die das Aussprechen einer kurzen Freiheitsstrafe rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich.
4.3 Einsatzstrafe und Gesamtstrafe
4.3.1 Das Verschulden des Berufungsklägers für den mehrfachen Sozialhilfebetrug ist mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil, S. 11) im unteren Bereich des Strafrahmens anzusiedeln. Aufgrund des relativ geringen Deliktsbetrags von gesamthaft CHF 5‘415.15, des relativ kurzen Deliktszeitraums von fünf Monaten sowie der geleisteten Rückzahlungen an die Sozialhilfe ist sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht von einem leichten Verschulden auszugehen. Als Einsatzstrafe für die zeitlich erste Betrugshandlung in Bezug auf die verschwiegenen Lohneinnahmen der K____ AG von Juli bis Oktober 2011 in Gesamthöhe von CHF 7‘895.55 erscheint folglich eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen angemessen.
4.3.2
4.3.2.1 Das Verschulden für die weitere Betrugshandlung in Bezug auf die verschwiegenen Lohneinnahmen der L____ AG im Monat November 2011 wiegt aufgrund der wiederholten Deliktstätigkeit ähnlich schwer. Aufgrund des tieferen Lohns von CHF 3‘982.75 und der kürzeren Zeitspanne von einem Monat rechtfertigt es sich, eine – im Vergleich zur Einsatzstrafe – leicht reduzierte hypothetische Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen festzulegen, was asperiert eine anrechenbare Strafe von 15 Tagessätzen und somit eine hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe für den mehrfachen Sozialhilfebetrug von 60 Tagessätzen ergibt.
4.3.2.2 Nach Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht jedoch die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
Praxisgemäss wird eine Strafmilderung dann gewährt, wenn 2/3 der Verjährungsfrist abgelaufen sind. Dabei ist auf den Zeitpunkt der Urteilsfällung abzustellen, und zwar im (suspensiven und devolutiven) Berufungsverfahren auf den Zeitpunkt des Berufungsentscheids. Unter Wohlverhalten ist vor allem das Fehlen strafbarer Handlungen zu verstehen. Der Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB ist obligatorisch, wenn die Voraussetzungen gegeben sind (zum Ganzen: BGE 140 IV 145 E. 3.1). Für die Beurteilung der Frage, ob und inwiefern die Strafe infolge Wohlverhaltens während langer Zeit zu mildern sei, sind neben dem Faktor Zeit weitere Umstände zu berücksichtigen (BGer 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.3, 3.4). Das verminderte Strafbedürfnis infolge Zeitablaufs ist zu unterscheiden von der Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 5 Abs. 1 StPO). Während es letzterem um die Verfahrensdauer und um das Verhalten der Behörden geht, wird beim Zumessungsgrund von Art. 48 lit. e StGB auf den Zeitablauf seit der Tat abgestellt. Es liegt ihm somit der Verjährungsgedanke zugrunde. Sind die Voraussetzungen beider Bestimmungen erfüllt, d.h. hat das Verfahren überlange gedauert und liegen die Taten weit zurück, sind sie nebeneinander anzuwenden (BGer 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3.5, 6B_189/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 5.3.3 je mit Hinweisen).
Betrug verjährt in 15 Jahren (Art. 146 Abs. 1 i.V. mit Art. 97 Abs. 1 lit. b aStGB). Seit der Tatzeit des Sozialhilfebetrugs in der zweiten Hälfte 2011 sind somit 2/3 dieser Frist abgelaufen. Allerdings kann angesichts der inzwischen begangenen weiteren Delikte nicht von einem restlosen Wohlverhalten des Berufungsklägers gesprochen werden. Dennoch kann im Rahmen von Art. 48 lit. e StGB berücksichtigt werden, dass der mehrfache Sozialhilfebetrug schon sehr lange zurückliegt, zumal die späteren Delikte nicht einschlägig sind und sich die zwischenzeitliche Delinquenz im Bagatellbereich bewegt. Es rechtfertigt sich mithin eine Strafreduktion um 2 Wochen auf 45 Tagessätze.
4.3.2.3 Ausserdem kommt auch das Beschleunigungsgebot zum Tragen. Die Anklageschrift datiert vom 3. April 2019, mithin über 7 Jahre nach der Tatzeit des mehrfachen Sozialhilfebetrugs (und 5 ½ Jahre nach dessen Bekanntwerden). Ab Anklage vergingen ca. 1 Jahr und 4 Monate bis zum vorinstanzlichen Urteil und ab Ende des Schriftenwechsels vor zweiter Instanz nochmals 1 ¼ Jahr bis zum Ansetzen der Hauptverhandlung, wobei in Bezug auf die Zeitspanne des Schriftenwechsels die Fristerstreckungsgesuche der Verteidigung sowie die von ihr zusätzlich eingereichte Replik zu berücksichtigen sind. Angesichts der Verletzung des Beschleunigungsgebots scheint eine weitere Strafreduktion um 2 Wochen auf insgesamt 30 Tagessätze angemessen.
4.3.3 Schliesslich ist in Bezug auf den mehrfachen Hausfriedensbruch von einem sehr leichten Verschulden auszugehen, zumal der Berufungskläger diesen lediglich zwecks eines – ansonsten regulären – Lebensmitteleinkaufs beging und damit keine weitere kriminelle Aktivität beabsichtigt wurde. Es rechtfertigt sich für jede einzelne der beiden Tathandlungen eine hypothetische Einsatzstrafe von je 7 Tagessätzen, was asperiert eine anrechenbare Strafe von jeweils 5 Tagessätzen und insgesamt eine hypothetische Gesamtstrafe von 40 Tagessätzen ergibt.
4.3.4 Mangels Vorstrafen des Berufungsklägers ist die Täterkomponente – mit der Vorinstanz (angefochtenes Urteil, S. 11) – als neutral zu werten.
4.4 Busse
Nachdem der Berufungskläger seine Berufung gegen die Schuldsprüche des mehrfachen geringfügigen Diebstahls in den Anklagepunkten 3 und 4 zurückgezogen, jedoch keine Ausführungen zur Strafzumessung gemacht hat, ist für die Ladendiebstähle – in Übernahme der insoweit unangefochten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz (angefochtenes Urteil, S. 11) – eine Busse von insgesamt CHF 500.– auszusprechen.
4.5 Ergebnis/Modalitäten des Vollzugs
In Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren ist über den Berufungskläger somit eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen auszufällen. Die Tagessatzhöhe ist angesichts seiner eingeschränkten finanziellen Verhältnisse (siehe hierzu E. 3.2.1.1) auf CHF 30.– festzusetzen, wobei ihm – schon unter Berücksichtigung des vorliegend zu beachtenden Verschlechterungsverbots – richtigerweise der bedingte Vollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB zu gewähren ist. Entsprechend ist der Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben und die Probezeit auf die Mindestdauer von 2 Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) festzulegen. Zudem ist der Berufungskläger zu einer Busse von CHF 500.– zu verurteilen.
5. Landesverweisung
Die Vorinstanz sprach eine obligatorische Landesverweisung aus, da es sich beim angeklagten Einschleichdiebstahl zum Nachteil des Privatklägers um eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB handelte und kein Härtefall vorlag. Nachdem in diesem Anklagepunkt vorliegend ein Freispruch ergeht (E. 2.2) sowie in Anbetracht dessen, dass der mehrfache Sozialhilfebetrug vor Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangen wurde (vgl. E. 3.1) und dieses Delikt als Anlasstat gemäss Art. 66 Abs. 1 lit. e StGB folglich nicht in Frage kommt, erübrigt sich eine weitere Prüfung und ist von einer Landesverweisung – in Gutheissung der Berufung – abzusehen.
6. Zivilforderung
Zufolge des Freispruchs vom Vorwurf des Diebstahls zum Nachteil des Privatklägers ist dessen Schadenersatzforderung auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b und d StPO).
7. Beschlagnahme
Gemäss Art. 267 Abs. 1 StPO hebt das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus, wenn der Grund für die Beschlagnahme weggefallen ist. Zufolge des Freispruchs vom Vorwurf des Diebstahls zum Nachteil des Privatklägers sind die bei der [...] bestehende Sperre (inkl. Informationssperre) des Kreditkarten-Kontos [...] sowie die bei der [...] bestehende Sperre des Kontos [...], beide lautend auf den Berufungskläger, aufzuheben. Die Verteidigung verlangt zusätzlich einen Zins von 5 % seit dem Zeitpunkt der Beschlagnahme, wobei weder der zusätzlich verlangte Betrag noch der Zinsenlauf näher dargetan wird. Eine Verzinsung der beschlagnahmten Vermögenswerte ist bei deren Freigabe gesetzlich nicht vorgesehen. Soweit damit ein Verzugs- resp. ein Schadenszins verlangt wird, richten sich solche Ansprüche nach Art. 429 ff. StPO und wären solche demnach höchstens bei der Regelung der Kosten und Entschädigungsfolgen zu prüfen (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürichs UH160067-O/U/HON vom 13. Mai 2016 E. 2), wenn sie hinreichend substantiiert vorgebracht worden wären, was vorliegend nicht der Fall ist.
8. Kosten- und Entschädigungsfolgen
8.1 Erstinstanzliche Kosten
Die Verfahrenskosten werden gemäss dem Verursacherprinzip verlegt. Während die schuldig gesprochene Person – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen hat (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3), werden der beschuldigten Person bei einem Freispruch grundsätzlich keine Verfahrenskostenauferlegt, ausser wenn sie nach Art. 426 Abs. 2 StPO die Einleitung des Strafverfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt hat.
Die Vorinstanz verurteilte den Berufungskläger zu Verfahrenskosten von CHF 10'013.– sowie einer Urteilsgebühr von CHF 4'000.–. Da der Berufungskläger vorliegend vom schwersten Vorwurf des Diebstahls freigesprochen wird und er im Berufungsverfahren folglich auch in Bezug auf die Strafzumessung und insbesondere die Landesverweisung sowie die Zivilforderung und die beschlagnahmten Vermögenswerte mit seiner Berufung durchdringt, rechtfertigt es sich, ihm für die erste Instanz lediglich reduzierte Verfahrenskosten von CHF 2'000.– und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 2'000 aufzuerlegen.
Da der Berufungskläger damit nur rund 1/5 der vollen erstinstanzlichen Verfahrenskosten trägt, bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren lediglich im Umfang von 20 % vorbehalten.
Das Kostendepot von CHF 629.60 wird mit der Busse und den Verfahrenskosten verrechnet, zumal das vorinstanzliche Urteil insoweit unbeanstandet geblieben ist.
8.2 Kosten des Rechtsmittelverfahrens
Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).
Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens betragen mit Einschluss einer Urteilsgebühr CHF 1'500.– (§ 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Wie soeben ausgeführt, obsiegt der Berufungskläger in mehreren Punkten und insbesondere hinsichtlich des Freispruchs vom Vorwurf des Diebstahls. Da er in seiner Berufung jedoch – abgesehen von den in der Berufungsverhandlung zugestandenen geringfügigen Diebstählen – einen vollumfänglichen Freispruch beantragt und er in Bezug auf die vorliegend bestätigten Schuldsprüche des mehrfachen Sozialversicherungsbetrugs und des mehrfachen Hausfriedensbruchs unterliegt, rechtfertigt es sich, ihm für das zweitinstanzliche Verfahren reduzierte Kosten mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 300.– (inkl. Kanzleiauslagen, zzgl. allfälliger übriger Auslagen) aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
8.3 Entschädigung
8.3.1 Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird eine Entschädigung gemäss eingereichter Honorarnote (Akten S. 917) von 40 Stunden à CHF 200.–, zuzüglich 2.75 Stunden à CHF 200.– für die heutige Berufungsverhandlung, insgesamt also CHF 8'550.–, zuzüglich 3 % Auslagen von CHF 256.50, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Gemäss dem schriftlich eröffneten Dispositiv vom 26. April 2023 wird dem amtlichen Verteidiger, [...], irrtümlicherweise ein Honorar von CHF 8'850.– statt richtigerweise ein solches von CHF 8'550.– zugesprochen, wobei die Auslagen von 3 % (ausgehend vom korrekten Honorar von CHF 8'550.–) richtigerweise mit CHF 256.50 berechnet wurden. Folglich wird ihm ein Honorar von insgesamt CHF 9'106.50 statt richtigerweise ein solches von CHF 8'806.50 zugesprochen. Nach Rücksprache mit dem amtlichen Verteidiger wurde entschieden, die Berichtigung im vorliegenden, schriftlich begründeten Entscheid vorzunehmen.
8.3.2 Da dem Berufungskläger lediglich rund 1/5 der vollen zweitinstanzlichen Verfahrenskosten auferlegt wird, umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seines amtlichen Verteidigers im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung lediglich 20 % des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 28. August 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Schuldsprüche wegen mehrfachen geringfügigen Diebstahls zum Nachteil der I____ und der H____ AG (Anklageziffern 3 und 4);
- Freispruch von der Anklage der Geldwäscherei;
- Abweisung der Schadenersatzforderung der H____ AG von CHF 200.–;
- Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.
A____ wird – neben den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen – des mehrfachen Betrugs und des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams und der Untersuchungshaft vom 27. Januar 2017 bis 17. Februar 2017 (22 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 und Art. 186 sowie Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 49 Abs. 1, Art. 51 und 106 des Strafgesetzbuches.
A____ wird – in teilweiser Gutheissung der Berufung – von der Anklage des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs (Anklageziffer 2) freigesprochen.
Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.
Die Schadenersatzforderung von B____ wird auf den Zivilweg verwiesen.
Die bei der [...] bestehende Sperre (inkl. Informationssperre) des Kreditkarten-Kontos [...] sowie die bei der [...] bestehende Sperre des Kontos [...], beide lautend auf A____, werden aufgehoben.
A____ trägt für die erste Instanz reduzierte Verfahrenskosten von CHF 2'000.– und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 2'000.– sowie die reduzierten Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 300.– (inkl. Kanzleiauslagen, zzgl. allfälliger übriger Auslagen). Das Kostendepot von CHF 629.60 wird mit der Busse und den Verfahrenskosten verrechnet.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für die zweite Instanz ein Honorar in Höhe von CHF 8'550.– und ein Auslagenersatz in Höhe von CHF 256.50, somit total CHF 8'806.50 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 20 % vorbehalten.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- B____
- H____ AG (auszugsweise)
- I____ (auszugsweise)
- Strafgericht Basel-Stadt
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ Dr. Noémi Biro
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).