Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2021.21

 

URTEIL

 

vom 10. Januar 2024

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Dr. Jacqueline Frossard , lic. iur. Mia Fuchs     

und Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                              Berufungskläger

[...]                                                                                       Beschuldigter

vertreten durch B____, Advokat,

[...]   

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                              Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

 

C____, geb. [...]                                                                  Privatklägerin

[...]   

vertreten durch D____, Advokatin,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 23. November 2020

 

betreffend mehrfache versuchte Nötigung und Sachbeschädigung

 


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 23. November 2020 wurde A____ (Berufungskläger) der mehrfachen versuchten Nötigung und der Sachbeschädigung schuldig erklärt und verurteilt zu 4 Monaten Freiheitsstrafe sowie zur Zahlung von CHF 500.– Genugtuung an C____. Des Weiteren trug der Beurteilte die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 518.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1'000.–.

 

Gegen dieses Urteil meldete A____ nach Eröffnung des Urteilsdispositivs die Berufung an und reichte mit Eingabe vom 25. Februar 2021 (Posteingang am Appellationsgericht vom 3. März 2021) seine Berufungserklärung ein. Mit Berufungsbegründung vom 13. Oktober 2021 beantragt der Berufungskläger, amtlich verteidigt durch Advokat B____, Folgendes:

 

«1. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 23. November 2020 sei vollständig aufzuheben.

 

2. Der Berufungskläger sei vom Vorwurf der versuchten Nötigung kostenlos freizusprechen.

 

3. Die Strafuntersuchung wegen des Vorwurfs der Sachbeschädigung sei zur ordnungsgemässen Durchführung der Voruntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, eventualiter sei der Berufungskläger zu einer Geldstrafe mit bedingtem Strafvollzug, Probezeit 2 Jahre, zu verurteilen.

 

4. Die Genugtuungsforderung der Privatklägerin sei abzuweisen.

 

5. Die Auferlegung der Verfahrenskosten und der erstinstanzlichen Urteilsgebühr zu Lasten des Berufungsklägers sei aufzuheben.

 

6. Alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates, wobei dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung mit B____ als amtlicher Verteidiger zu bewilligen sei. »

 

Zudem stellte der Verteidiger folgende Beweisanträge:

 

«1. Es seien die mit der Berufungserklärung vom Berufungskläger eingereichten Beilagen zu den Akten zu nehmen.

 

2. Es sei ein Gutachten in Auftrag zu geben, welches mittels schriftvergleichender Untersuchung die Frage beantworten soll, mit welcher Wahrscheinlichkeit die Schrifturheberschaft der handschriftlichen Adresse ‘Frau C____, [...]’ auf dem von der Privatklägerin anlässlich der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung eingereichten Briefumschlag der Privatklägerin zugerechnet werden kann.

 

3. Es sei der Rapport der Kantonspolizei Basel-Stadt aus dem Jahr 2018 – vermutlich Januar 2018 - beizuziehen, welcher die Übergabe von persönlichen Gegenständen des Berufungsklägers durch E____ an die Polizei betrifft.

 

4. Es sei anlässlich der Berufungsverhandlung die Privatklägerin als Auskunftsperson zu befragen. »

 

Mit Berufungsantwort vom 29. Oktober 2021 begehrte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, der Berufungskläger sei unter Abweisung der Berufung in Anwendung von Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 sowie Art. 19 Abs. 2 und 49 Abs. 1 StGB der mehrfach versuchten Nötigung sowie der Sachbeschädigung schuldig zu sprechen und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten zu verurteilen. Über die Zivilklagen und weiteren Entschädigungsfolgen sowie über Nebenfolgen sei dem erstinstanzlichen Urteil entsprechend zu befinden. Die Rückweisungsanträge seien abzuweisen. Des Weiteren sei der Antrag auf Einholung eines graphologischen Vergleichsgutachtens abzuweisen. Auf den Antrag auf Einsetzung eines a.o. Staatsanwaltes und auf Feststellung der Befangenheit des uz. Staatsanwaltes sei nicht einzutreten, eventualiter sei beides abzuweisen. Der sinngemässe Antrag auf Beizug der Akten SB.2028.105, VD.2019.131 und VD.2020.105 sei abzuweisen. Auf das Rechtsbegehren Nr. 8 des Berufungsklägers sei mangels Verständlichkeit nicht einzutreten. Eventualiter sei dieses abzuweisen. Der Antrag auf erneute Konfrontation mit C____ sei abzuweisen. Der Antrag auf Feststellung der Verletzung der Waffengleichheit resp. auf Bewilligung einer amtlichen Verteidigung mit F____ sei abzuweisen und die amtliche Verteidigung mit B____ sei zu widerrufen. Ferner sei festzustellen, dass der Berufungskläger anlässlich der Einvernahme in der Staatsanwaltschaft einvernahmefähig war und die Einvernahme einzig an der vorgetäuschten «Krise» des Beschuldigten scheiterte. Der Beizug des Rapportes der Kantonspolizei Basel-Stadt aus dem Jahre 2018 (vermutlich Januar) bezüglich Übergabe von persönlichen Gegenständen des Berufungsklägers durch Frau E____ an die Polizei sei mit den Beilagen zur vorliegenden Berufungsantwort hinfällig. Der Antrag auf Befragung der Privatklägerin als Auskunftsperson im Rahmen der Berufungsverhandlung sei abzuweisen. Dies alles habe unter o/e-Kostenfolge zu erfolgen.

 

Was die wesentlichen verfahrensleitenden Verfügungen des Appellationsgerichts betrifft, wurde mit Verfügung vom 8. April 2021 festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft weder Antrag auf Nichteintreten gestellt noch Anschlussberufung erklärt hat. Mit Verfügung vom 27. April 2021 wurde F____ antragsgemäss von der amtlichen Verteidigung des Berufungsklägers entbunden und mit Verfügung vom 25. Mai 2021 wurde A____ die amtliche Verteidigung mit B____ für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 11. September 2023 wurden die vom Berufungskläger eingereichten Unterlagen zu den Akten genommen. Mit der gleichen Verfügung wurden die Anträge des Berufungsklägers auf Erstellung eines schriftvergleichenden Gutachtens, auf Beizug des Rapports der Kantonspolizei Basel-Stadt aus dem Jahr 2018 (mutmasslich Januar 2018) betreffend die Übergabe persönlicher Gegenstände des Berufungsklägers durch E____ an die Polizei und auf Vorladung und Befragung der Privatklägerin als Auskunftsperson abgelehnt, vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts auf erneuten Antrag. Zudem wurde der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerin C____ mit ihrer Vertreterin, Advokatin D____ das Erscheinen an der Hauptverhandlung ins Ermessen gestellt.

 

Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung erscheinen der Berufungskläger mit seinem amtlichen Verteidiger. Der Berufungskläger hält an seinen Anträgen fest, wobei die Sachbeschädigung zugestanden wird.

 

Auf die Aussagen des Berufungsklägers sowie auf den Parteivortrag seines Verteidigers wird, soweit erforderlich, nachfolgend in den Erwägungen eingegangen. Die Tatsachen und Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

I.          Formelles

 

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger ist als Beschuldigter vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er zur Berufungserhebung berechtigt ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die rechtzeitig und formrichtig angemeldete und begründete Berufung ist einzutreten (vgl. Art. 399 StPO). Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

 

1.2      Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüsch­weiler/Na­dig/­Schnee­beli, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 82 N 10).

 

2.

2.1      Nachfolgend ist auf die Beweisanträge des amtlichen Verteidigers, soweit dieser sie anlässlich der Verhandlung vor Appellationsgericht wiederholt hat, einzugehen. Die darüberhinausgehenden Beweis- und Verfahrensanträge des Berufungsklägers selbst in seiner – ausschweifenden – Berufungserklärung (Akten S. 545–562) sind teils unverständlich und erratisch, teils offensichtlich querulatorischer Natur. So ist etwa nicht verständlich, was mit dem Antrag gemeint sein soll, es sei «eine Amtsvermittlung gegen C____ an einem ausserordentlichen Staatsanwalt zur Untersuchung gemäss (Art. 7 StPO) in Auftrag zu geben» (Akten S. 545) oder was die gesamten Ausführungen betreffend Spionage des marokkanischen Geheimdienstes zu bedeuten haben (Akten S. 547). Sie sind allesamt, soweit auf sie eingetreten werden kann, abzuweisen.

 

Nach Art. 139 Abs. 1 StPO setzen die Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. Nicht Beweis geführt wird nach Art. 139 Abs. 2 StPO über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind (vgl. auch Art. 318 Abs. 2 StPO). Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Umschreibung der Konstellationen, in welchen eine vorweggenommene (antizipierte) Beweiswürdigung zulässig ist (BGer 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 2.2.2; BGer 6B_582/2017 vom 19. Juni 2018 E. 2.1.1; BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3, je m. Hinw.; SABINE GLESS, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 48 ff. zu Art. 139 StPO). Im Rechtsmittelverfahren ist sodann Art. Art. 389 Abs. 1 StPO zu beachten. Demnach beruht das Rechtsmittelverfahren auf den bereits im Vorverfahren und erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweisen. Nach Art. 389 Abs. 2 StPO sind Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts im Rechtsmittelverfahren nur zu wiederholen, wenn sie unvollständig waren, die entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen oder Beweisvorschriften verletzt worden sind. Zusätzliche Beweise sind gemäss 389 Abs. 3 StPO zu erheben, soweit es erforderlich ist. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiserhebungen den Ausgang des Verfahrens beeinflussen könnten (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.6; 6B_1352/2019 vom 14. Dezember 2020 E. 2.4.2; 6B_83/2020 vom 18. Juni 2020 E. 1.3.1; BGE 141 I 60 E. 3.3). Aus Art. 343 Abs. 3 StPO i.V. mit Art. 405 Abs. 1 StPO ergibt sich sodann, dass eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren zu erfolgen hat, wenn im mündlichen Berufungsverfahren die unmittelbare Kenntnis für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Das bedeutet aber nicht, dass bei «Aussage gegen Aussage»-Konstellationen belastende Aussagen der anderen Person stets vor der Berufungsinstanz neu erhoben werden müssten. Art. 343 Abs. 3 StPO verankert in den dort erwähnten Fällen leidglich eine (einmalige) Unmittelbarkeit im erstinstanzlichen Verfahren, in der Regel jedoch keine solche für das Rechtsmittelverfahren (BGE 149 IV 196 E. 4.4.1; BGer 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 2.2).

 

Da es den Strafbehörden obliegt, die Beweise rechtskonform zu erheben, sind die notwendigen Ergänzungen nicht nur auf Antrag einer Partei, sondern ggf. auch von Amtes wegen vorzunehmen (zum Ganzen: BGE 143 IV 288 E. 1.4.1¸141 IV 39 E. 1.6., 140 IV 196 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.6; 6B_1087/2019 vom 17. Februar 2021 E. 1.2.1, je m. Hinw.). Indessen sind nach dem Gesagten auch von den Parteien beantragte Beweise nur abzunehmen, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich und auch erforderlich erscheinen. Gelangt das Gericht dagegen ohne Willkür in antizipierter Beweiswürdigung zur Erkenntnis, seine aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache werde durch ein (an sich taugliches) Beweismittel nicht erschüttert, so kann es – ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs – auf die zusätzliche Beweiserhebung verzichten (BGer 6B_1107/2020 vom 20. Juli 2022 E. 5.2.2; 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 2.2.2; BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3, je m. Hinw.).

 

2.2      Das vom amtlichen Verteidiger beantragte Gutachten soll belegen, dass die vor erster Instanz eingereichten Briefe bzw. Briefumschläge nicht vom Berufungskläger, sondern von der Privatklägerin selbst stammen. Konkret soll das Gutachten gemäss Verteidiger «mittels schriftvergleichender Untersuchung die Frage beantworten [...], mit welcher Wahrscheinlichkeit die Schrifturheberschaft der handschriftlichen Adresse ‘Frau C____, [...]’ auf dem von der Privatklägerin anlässlich der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung eingereichten Briefumschlag der Privatklägerin zugerechnet werden kann», da der Berufungskläger gemäss S. 8 der Berufungserklärung geltend mache, dass die Adresse in der Handschrift der Privatklägerin geschrieben sei (Akten S. 625).

 

Anlässlich der Hauptverhandlung vor Appellationsgericht gab der Berufungskläger zu, dass die Briefe vom ihm selbst stammten. Zudem räumt er ein, eines der beiden Couverts – dasjenige das an seine Tochter adressiert war – beschriftet zu haben (zweitinstanzliches Protokoll S. 3). Das Schriftvergleichsgutachten soll belegen, dass der andere (mit der Anschrift der Privatklägerin beschriftete) Briefumschlag, welcher von der Privatklägerin vor erster Instanz eingereicht wurde, nicht vom Berufungskläger, sondern von der Privatklägerin selbst stamme. Bei einer nicht habituellen Handschrift, wie sie hier vom Berufungskläger geltend gemacht wird, wäre die Aussagekraft eines Schriftvergleichsgutachtens für die vorliegende Fragestellung indessen zum Vornherein nur sehr gering und ist nicht ersichtlich, wie dieses zu einer ernsthaften Entlastung des Berufungsklägers führen könnte. Gemäss der Schilderung des Berufungsklägers (vgl. zweitinstanzliches Protokoll S. 3 f.) müsste seine Ex-Frau C____ von ihm ungewollt in den Besitz von zwei Briefen – welche er in der Untersuchungshaft zum «Abarbeiten» seiner Gefühle verfasste – sowie eines an seine Tochter adressierten Briefumschlag gelangt sein, die er jedoch allesamt nicht an die Privatklägerin versenden wollte. Seine ehemalige Partnerin E____ soll danach die genannten Drohbriefe aus einem in ihrer Wohnung vom Berufungskläger zurückgelassenen Rucksack behändigt haben und in der Folge der Privatklägerin C____ in einem gemeinsamen Komplott gegen ihn überreicht haben, um ihn zu Unrecht der Nötigung zu beschuldigen. Die Privatklägerin hätte dann aber nicht beide Drohbriefe in dieses vom Berufungskläger beschriftete Couvert gesteckt, sondern ein zweites Couvert selbst beschriftet und dieses für einen Brief verwendet.

 

Diese – in diversen, sich widersprechenden Versionen zu Protokoll gegebenen – Schilderungen des Berufungsklägers erscheinen völlig realitätsfern und daher in hohen Masse unglaubwürdig. Das Appellationsgericht geht zudem ohnehin davon aus, dass der fragliche zweite an die Privatklägerin adressierte Briefumschlag nicht vom Berufungskläger selbst beschriftet wurde und verspricht sich denn auch angesichts der bestehenden Beweislage keine wesentlichen neuen Erkenntnisse aus einem solchen Gutachten, welche die Entscheidfindung des Gerichts beeinflussen könnten. Der betreffende Beweisantrag des Berufungsklägers ist daher abzuweisen.

 

2.3      Ebenfalls abzuweisen ist der Antrag auf Beizug des Rapports der Kantonspolizei Basel-Stadt aus dem Jahr 2018 (mutmasslich Januar 2018) betreffend die Übergabe persönlicher Gegenstände des Berufungsklägers durch E____ an die Polizei. Hintergrund dieses Antrags ist, dass der Berufungskläger bis zu seiner Verhaftung am 10. Januar 2018 bei E____ an der [...]strasse [...] in Basel wohnte und auch dort angemeldet war. Er macht geltend, dass er dort persönliche Gegenstände zurückgelassen habe, darunter auch die beiden inkriminierten Schriftstücke. Das ergebe sich aus dem Rapport, welchen die Polizei erstellt habe, als E____ dem Berufungskläger mutmasslich 3–4 Tage nach dessen Verhaftung einen Teil seiner persönlichen Gegenstände überbracht habe.

 

Dieser Beweisantrag ist nicht tauglich. Es leuchtet nicht ein, wie ein Polizeirapport betreffend die Übergabe von persönlichen Effekten seitens einer Bekannten oder Freundin darüber Aufschluss geben könnte, welche weiteren persönlichen Gegenstände bzw. Schriftstücke sich noch bei dieser Bekannten befinden. Dass die betreffenden Briefe bei E____ geblieben wären, kann ein Polizeirapport offensichtlich nicht bestätigen.

 

 

II.         Materielles

 

1.         Mehrfache versuchte Nötigung zum Nachteil von C____

 

1.1      Dem Berufungskläger wird zunächst vorgeworfen, aus der Haft zwei Schreiben an seine Ex-Frau C____ geschickt zu haben, in welcher er sie massiv – mit dem Tod – bedroht habe, sollte sie an ihren Strafanzeigen gegen ihn festhalten. Er habe sie damit dazu bewegen wollen, ihre Strafanzeigen gegen ihn zurückzuziehen. Im ersten Schreiben (Akten S. 469) drängt der Berufungskläger die Privatklägerin, ihre falsche Anschuldigung zurückzuziehen, weil sie mit der Landesverweisung sein Leben gefährde. Er sei politisch verfolgt und könnte in Marokko gefoltert und zu 15 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt werden. Es gehe um «Tod und Leben». «Solange ich in Sicherheit bin, sind wir alle in Sicherheit. Mit deiner falschen Anschuldigung gefährdest unsere Leben unmittelbar. Bitte sei nicht Dumm und lass mich in Ruhe, damit ich in Zukunft dich in Ruhe lasse, ansonsten verzeihe dir niemals im Leben und werde deine Rechnung begleichen. C____ gefährde mir und dir nicht das Leben. Ich kann nach der Schweiz zurück und ich kann die Abrechnung machen. Zieh deine falsche Anschuldigung zurück. Ich warne dich vor, pass auf unsere Tochter auf und leb wohl, sei nicht dumm» (Akten S. 469, nicht korrigiert).

 

Im zweiten Schreiben (Akten S. 466-467) schreibt der Berufungskläger der Privatklägerin «aus der Hölle, wo du mich reingebracht» (Akten S. 466). Die falsche Anschuldigung und die Unterbindung der Beziehung zur Tochter seien «der grösste und schlimmste Fehler», den die Privatklägerin bisher gemacht habe und die Gerechtigkeit werde diese eines Tages ereilen, egal ob der Berufungskläger in Marokko oder in der Hölle wäre. Die Privatklägerin habe aber «immer noch die Gelegenheit dein Mist zurecht zu bringen und zu korrigieren», indem sie den Behörden offen erkläre, weshalb sie ihn falsch angeschuldigt habe. Sie solle die falsche Anschuldigung zurückziehen. Sie solle nicht so dumm sein, sich mit ihm anzulegen. Er beginne, sie extrem zu hassen, ohne Rücksicht auf die gemeinsame Tochter (Akten S. 466/7). Der Berufungskläger beklagt, dass die Privatklägerin ein glückliches Leben und eine wunderschöne Tochter habe, während sie sein Leben zerstört habe. Er sage ihr «ganz ehrlich», sie solle aufpassen, dass sie das alles, was sie erreicht habe, nicht auf einmal verliere (Akten S. 467). Sie solle die falsche Anschuldigung zurückziehen, sonst werde sie aus ihm ein herzloses Monster machen. Er hasse sie «täglich in Haft progressiv». Er schliesst dann damit, dass er sie und die Tochter sehr lieb habe und ihr nie etwas antun würde, «nie im Leben. Ich bitte dich diese Absicht zu berücksichtigt» (Akten S. 467).

 

1.2      Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz ‚in dubio pro reo‘ abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2, m. Hinw.). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Als Beweislastregel ist der Grundsatz in jedem Fall verletzt, wenn das Gericht einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.2, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, je m. Hinw. sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.).

 

Nach dem Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Es kann für seine Entscheidfindung grundsätzlich - im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (StPO 140 ff.) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3; 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2; 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch vgl. auch Wohlers, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 10 StPO N 25 und 31). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017, BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4). In die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt. (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3; 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3; 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2; 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2; 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1, je m. Hinw.).

 

Der in dubio-Grundsatz findet keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Er wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar und ist eher von «Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer; 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2; 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1; 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2; vgl. auch Wohlers, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 10 N 11). Konkret bedeutet das, dass eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten des Beschuldigten oder das unbesehene Abstellen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten des Beschuldigten verzerrtes Bild und wäre unzulässig (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3; 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3; 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4; 6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2; 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, je m.w. Hinw.).

 

1.3      Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob die Schuldsprüche im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind.

 

1.4      Der Berufungskläger äusserte sich an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung seltsam zu den Briefen. Er meinte zuerst, er habe der Privatklägerin «als Empfängerin nichts angeschrieben, weder etwas angeschrieben noch verschickt» und auf die konkrete Frage, ob er die Briefe geschrieben habe oder nicht: «Die Frage ist, ob ich die Frau C____ zugestellt habe oder nicht» – auf den Vorhalt, die Frage laute, ob er sie geschrieben habe oder nicht: «Ich habe Frau C____ nichts angeschrieben». Als dann der Vorhalt gemacht wurde, es sei dem Gericht bekannt, dass er zur Tatzeit im Gefängnis war und er die Briefe deshalb wohl nicht selbst verschickt habe: «Genau» (Akten S. 412/3). Nachdem ihm der erste Brief verlesen worden war und nochmals die Frage an ihn gerichtet wurde, ob er der Autor dieses Briefes sei, meinte er, er habe das «nochmals ganz klar formuliert: Frau C____ als Empfängerin habe ich nicht angeschrieben. Schreiben und malen ist nicht verboten. (...) Ich gebe an, dass dieses Schreiben nicht 100% meiner Handschrift entspricht oder was ich geschrieben habe» (Akten S. 413). Nach Verlesen des zweiten Briefes und der Frage, ob das eine Aussage von ihm sei, ob er das geschrieben habe: «Nein. Ich habe hier auch das Schreiben erhalten, das Frau C____ der KESB geschickt hat. Das war am 16. Oktober 2018 (...). Das Schreiben stammt wirklich nicht von mir. Es gibt einige Sachen, die ich sehe. Als ich dieses Schreiben bekommen habe, habe ich mich auch gefragt, wo Frau C____ dieses Schreiben her hat. (...) Wenn man genau hinsieht, denkt man, das wäre von mir, weil hier über Belastungen und falsche Anschuldigungen gesprochen wird. Ich kann wirklich daran glauben, dass ich dieses Schreiben nicht so verfasst habe. Ich habe so etwas geschrieben...» (wird unterbrochen). Auf nochmalige Frage, wer dieses Schreiben verfasst habe: «Das ist die Frage. Ich kann niemanden einfach so belasten, aber ich kann mit Sicherheit sagen, dass dieses Schreiben ein Entwurf war, der war aber nicht so vollständig, wie hier» (a.F. ob es ein Entwurf gewesen sei) Ja, es war ein Entwurf» (Akten S. 414). Auf die Frage, für wen dieser Entwurf bestimmt gewesen sei, weicht er aus und berichtet von seinen Erfahrungen seit 2017. Er habe bei E____ gewohnt. Diese habe ihn im Jahr 2018 auch mit angeklagt. Sie habe auch seine Sachen weggeschmissen. Er gehe davon aus, dass ein solcher Entwurf bei Frau E____ lag. Was noch weiter hinzugefügt worden sei, wisse er nicht. Es könne aber sein, dass Frau C____ ein solches Schreiben von Frau E____ ausgehändigt bekommen habe oder es ihr per Post zugestellt worden sei (Akten S. 414). Auf die Frage, ob er der Meinung sei, dass die beiden Entwürfe zwar von ihm seien, aber nicht im Sommer 2018 an C____ geschickt worden seien, sondern noch von früher stammten, antwortete er: «Das ist von früher». Und auf die Frage, ob er ausserdem sage, dass er nicht wisse, wie C____ in den Besitz dieser Entwürfe gekommen sei, meinte er: «Genau» (Akten S. 415).

 

Das Datum und die auslösenden Umstände für diese «Entwürfe» benannte er allerdings unterschiedlich: Einmal soll er sie 2017 geschrieben haben, nachdem er von der Polizei angegriffen worden sei und seine Tochter bereits zwei Jahre nicht mehr gesehen habe (Akten S. 414); dann wiederum soll es 2016 gewesen sein, noch vor dem Kontaktverbot und nachdem er einen Wegweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts erhalten habe (Akten S. 423). Schliesslich bestritt er dann gänzlich, dass es sich bei den vorgelegten Briefen überhaupt um von ihm verfasste «Entwürfe» handle. Es habe zwar «einen Entwurf, den ich verfasst habe im 2016 gegeben. Das hat aber nichts mit diesen Schreiben zu tun» (Akten S. 423). Auf den Widerspruch hingewiesen machte er geltend, er habe nie gesagt, dass es sich bei seinem Entwurf aus dem Jahr 2016 um eines der inkriminierten Schreiben handle (Akten S. 423). In der Berufungserklärung bzw. -begründung vom 25. Februar 2021 kommt er freilich wieder auf die Entwurf-These zurück. Die beiden Ex-Partnerinnen hätten sich gewiss kontaktiert und Frau E____ habe dabei wohl der Privatklägerin den Entwurf mit dem Briefumschlag zu Handen der Tochter ausgehändigt. Die Idee, ihn «mit dem Zeug falsch anzuschuldigen» stamme indessen sicher allein von der Privatklägerin (Berufungserklärung S. 10). Er selbst sei seit seiner Verhaftung vom 10. Januar 2018 «ununterbrochen in der Einzelhaft in ununterbrochenen Trennung von den anderen Gefangenen eingesperrt» gewesen und habe gar keine Möglichkeit gehabt, der Privatklägerin private Briefe zu senden oder zu ihr durch zu schmuggeln (S. 11).

 

Vor Appellationsgericht räumt er schliesslich ein, dass er die beiden Schreiben verfasst habe. Er sei 2018 ein Tag lang in Einzelhaft gewesen habe seine Gefühle «abarbeiten» wollen. Die Briefe habe er nach seiner Entlassung bei seiner damaligen Freundin E____ in einem Rucksack deponiert. Er gehe davon aus, dass die Privatklägerin C____ diese Briefe von E____ erhalten und dann gegen ihn verwendet habe (zweitinstanzliches Protokoll S. 3 f.). Zudem gab er – wie bereits im Zusammenhang mit den Beweisanträgen dargelegt wurde – zu, auf dem ersten der beiden die Adresse geschrieben zu haben. Den Briefumschlag, der den Namen der Tochter trägt, habe er selbst geschrieben (zweitinstanzliches Protokoll S. 4)

 

1.5      Die Privatklägerin sagte an ihrer Einvernahme vom 7. November 2019, dass sie den ersten, kürzeren Brief ca. Ende August 2018 und den anderen glaublich im September 2018 bekommen habe (Akten S. 59/60). Ihre Anwältin, D____ hatte die Anzeige am 11. November 2018 eingereicht (Akten S. 118/9). Sie wisse, dass diese Briefe vom Berufungskläger stammten «erstens aus dem Inhalt aus seinem Schreibstil und seinem Schreibinhalt und seiner Schrift, er hat mehrere Schriften, aber ich kenne alle von ihm» (Akten S. 60). Sie nehme die Drohungen sehr ernst. Sie kenne den Berufungskläger sehr gut und wisse, dass er unberechenbar sei. Er habe ihr auch schon auf der Strasse aufgelauert und sei mit einem Messer auf sie und die Tochter zugekommen. Damals habe er gesagt, er sei eigentlich hier, um sie alle umzubringen, aber er habe es sich jetzt doch noch anders überlegt. Sie habe wirklich Angst vor ihm, weil er so unberechenbar sei, «er hat auch mehrere Persönlichkeiten» (Akten S. 60). Er habe sie auch schon geschlagen, als sie schwanger war und sie mit einem Messer an der Kehle in die Dusche gedrückt und bedroht. Er sei in ihren Augen ein sehr gefährlicher Mensch (Akten S. 61). Sie sei mit ihren Nerven am Ende, habe sehr Angst vor ihm und davor, dass er wieder aus dem Gefängnis komme. Sie habe Albträume und Angstzustände (Akten S. 61). Worum es bei der in den Briefen erwähnten angeblichen falschen Anschuldigung gehe, wisse sie nicht. «Es wird irgendwas von vorher sein, ich habe ja einige Anzeigen machen müssen» (Akten S. 61).

 

1.6      Die Privatklägerin hat anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht die (von ihr behaupteten) Original-Briefe samt Umschlägen eingereicht (Akten S. 466-470). Leider sind die Daten der Poststempel darauf nicht erkennbar. Der erste (bzw. angeblich zuerst erhaltene) Briefumschlag ist an sie selbst adressiert, und zwar an den [...]; der zweite an [die Tochter] [...] mit der Adresse [...]. Letztere Adresse ist gemäss Abfrage Einwohnerregister (Datenmarkt) korrekt. Weiter fällt auf, dass die Handschrift des ersten Briefumschlags der sonstigen des Berufungsklägers überhaupt nicht entspricht. Die Privatklägerin hat dazu an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausgeführt, sie sei nicht überzeugt, dass der Berufungskläger diese Anschrift selbst geschrieben habe. Sie vermute, dass er da jemanden gefragt habe. Er habe auch mehrere Schriften. Es könne sein, dass er das geschrieben habe, es könne aber auch sein, dass er das nicht war (Akten S. 417).

 

Tatsächlich erscheint es fast ausgeschlossen, dass der Berufungskläger zu einer Handschrift wie auf dem an C____ adressierten Couvert in der Lage wäre. Sie weist ein gleichmässiges Schriftbild auf und erscheint flüssig und geübt. Die Handschrift in den Briefen und in all seinen Eingaben erscheint dagegen, wenn auch zugegebenermassen unterschiedlich, so doch durchwegs von unregelmässigem Schriftbild und eher ungelenk und erinnert an eine Krakelschrift. Es erscheint als ausgesprochen unwahrscheinlich, dass jemand, der so schreiben kann wie bei der Adresse auf dem ersten Couvert, es über derart viele Schriftstücke durchhalten könnte, eine Krakelschrift zu verwenden. Es hat für den Berufungskläger auch gar kein Anlass bestanden, über Jahre seine Schrift zu verstellen und die flüssige Schrift durch eine Krakelschrift zu ersetzen. Hinzu kommt, dass er auch kaum die Hausnummer falsch angegeben hätte, während das Weglassen des Zusatzes «a» ein typisches Versehen von Dritten ist.

 

1.7      Bereits die Vorinstanz ist aufgrund der Aussagen der Involvierten, aber auch aufgrund des Inhalts, der Gestaltung und des Erscheinungsbilds der Briefe zu Recht zum Schluss gekommen, dass diese aus der Feder des Berufungsklägers stammten, wenngleich sie wohl nicht durch ihn selbst aus der Haft an die Privatklägerin verschickt worden seien. Es muss mit der Vorinstanz tatsächlich offenbleiben, wie die Briefe an die Privatklägerin gelangt seien. Entgegen den Angaben in der Anklageschrift befand der Berufungskläger sich offenbar tatsächlich bis zum 29. März 2019 in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft. Dass es indessen keineswegs unmöglich ist, aus der Untersuchungshaft Briefe zu verschicken, hat die Vorinstanz ebenfalls zutreffend festgehalten. Auch dass die Adresszeilen auf dem einen Couvert, wie zuvor erörtert, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht vom Berufungskläger selbst stammen, spricht dafür, dass eine Drittperson involviert war. Hält man sich vor Augen, dass selbst Drogen in Haftanstalten geschmuggelt werden können, so kann kein Zweifel daran bestehen, dass auch Briefpost den Weg nach draussen finden kann.

 

Die vom Berufungskläger angedeutete Verschwörung seiner Ex-Freundinnen gegen ihn erscheint mit dem Strafgericht als abwegig, befand er sich zum Tatzeitpunkt doch bereits in Haft, weswegen keine der beiden Frauen ein akutes Interesse daran gehabt hätte, ihn weiter zu Unrecht zu belasten. Vielmehr hatte der Berufungskläger selbst mit Blick auf die ihm drohende Landesverweisung aber genau im fraglichen Zeitraum ein ganz erhebliches Interesse daran, dass die Privatklägerin im Berufungsverfahren ihre Strafanträge gegen ihn zurückzieht. Ebenso zutreffend sind die weiteren Ausführungen der Vorinstanz. Es kann insoweit umfassend auf die sehr sorgfältigen und überzeugenden Erwägungen auf S. 7–8 des Urteils verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass die Privatklägerin äusserst glaubhaft, unter Erfüllung zahlreicher Realkriterien ausgesagt hat. Wenn der Berufungskläger tatsächlich die Briefe wie vor Berufungsgericht vorgebracht in der Untersuchungshaft einzig (ohne Sendungsabsicht an die Privatklägerin), geschrieben hätte, um sich «abzureagieren», hätte er sich zweifellos von Anfang an daran erinnert und dies entsprechend seit Beginn so ausgesagt. Ergänzend gilt zudem das im Zusammenhang mit den Beweisanträgen des Berufungsklägers ausgeführte (vgl. oben I. 2.2–2.3.). Das äussert taktisch geprägte Aussageverhalten des Berufungsklägers erscheint völlig konstruiert und insgesamt – auch mit Blick auf die zahlreichen immer neuen Versionen – als in hohem Masse unglaubwürdig. Zusammenfassend ist der angeklagte Sachverhalt erstellt. Und zwar nicht nur auf die vom Berufungskläger verfassten Drohbriefe, sondern auch in Bezug auf die Angst, welche sie beim Opfer gemäss dessen eindrücklicher Schilderung auslösten.

 

1.8      Der Nötigung gemäss Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkungen der Handlungsfreiheit jemanden nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Unrechtmässig ist eine Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 137 IV 326 E. 3.3.1 S. 328).

 

In rechtlicher Hinsicht gibt der inkriminierte Sachverhalt zu keinen Diskussionen Anlass. Es liegt auf der Hand, dass der Berufungskläger den Tatbestand der Nötigung nach Art. 181 StGB mehrfach erfüllt hat, indem er seiner Ex-Frau mittels zweier Schreiben Gewalt angedroht hat, um sie zum Rückzug ihrer Strafanzeige zu zwingen. Wie die Privatklägerin in der Hauptverhandlung überzeugend darlegte, wurde sie durch die massiven Drohungen des Beschuldigten in Angst und Schrecken versetzt (vgl. erstinstanzliches Protokoll S. 8 ff.), was angesichts ihrer gemeinsamen von Gewalt geprägten Vorgeschichte auch nachvollziehbar erscheint. Was den Nötigungserfolg anbelangt, so gilt es dazu festzuhalten, dass die Privatklägerin am 19. August 2016 Anzeige gegen den Beschuldigten wegen Drohung erstattet hat. Trotz der vorliegenden nach seiner erstinstanzlichen Verurteilung am 31. Mai 2018 bei die Privatklägerin eingegangenen massiven Drohungen, hat sie aber auch im zweitinstanzlichen Verfahren an ihrem Strafantrag festgehalten, so dass der Berufungskläger mit Urteil des Appellationsgerichts vom 26. März 2019 rechtskräftig der Drohung schuldig gesprochen wurde (Urteil AppGer, Akten S. 378 ff.). Da sich der vom Beschuldigten gewünschte Taterfolg − der Rückzug des Strafantrags von C____ − somit nicht eingestellt hat, ist der vorinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfacher versuchter Nötigung nach Art. 181 in Verbindung mit 22 Abs. 1 StGB zu bestätigen.

 

2.         Sachbeschädigung zum Nachteil des Untersuchungsgefängnisses Waaghof

 

2.1      Dem Berufungskläger wird vorgeworfen, er habe am 3. Dezember 2019 in der Sicherheitszelle des UG Waaghof seine Matratze beschädigt, indem er die Hülle zerrissen habe. Dabei sei ein Sachschaden von CHF 675.30 entstanden. Der Berufungskläger befand sich zur Tatzeit eigentlich im Strafvollzug in der JVA Bostadel. Zum Zweck einer Einvernahme wurde er ins UG Waaghof bestellt; vorgängig liess er sich allerdings in die Kriseninterventionsstation der UPK BS einweisen. Die Einvernahme war auf den 2. Dezember 2019 geplant gewesen, konnte aber schliesslich wegen angegebener psychischer Probleme nicht durchgeführt werden (Akten S. 152). Der Berufungskläger wurde hierauf gemäss internem Rapport des UG Waaghof vom 3. Dezember 2019 am Nachmittag desselben Tages wegen der Äusserung von Suizidabsichten in die Sicherheitszelle 14/E verlegt (Akten S. 147). Um 20:30h wurden ihm nach einem Suizidversuch seine Decken und das Übergewand weggenommen. Anschliessend habe er die Matratze aufgerissen und sich dort hineingelegt (interner Rapport UG Waaghof von 21:00, Akten S. 148). Gemäss Anzeigerapport vom 27. Dezember 2019 (Akten S. 139-141) sei der Berufungskläger wegen selbstgefährdendem Verhalten in der Sicherheitszelle 14E im UG Waaghof untergebracht gewesen. Er habe dort den Bezug der Matratze aufgerissen und sich in die dadurch entstandene Öffnung gelegt. «Der Beschuldigte hatte die Möglichkeit, den Schaden zu bezahlen. Von dieser Möglichkeit machte er keinen Gebrauch. Somit ergeht nun diese Anzeige» (Akten S. 140). Das Untersuchungsgefängnis erteilte dem Berufungskläger am 5. Dezember 2019 einen schriftlichen Verweis und verfügte eine Schadenersatzpflicht von CHF 675.30 (Akten S. 144/5). Am 4. Dezember 2019 war er bereits wieder zurück nach Bostadel verlegt worden (Akten S. 151). Fotos der aufgerissenen Matratze finden sich in den Akten, S. 149-150.

 

Nachdem der Berufungskläger den angeklagten Sachverhalt vor erster Instanz noch bestritt, war er vor Appellationsgericht diesbezüglich geständig. Es hätten jedoch mildernde Umstände vorgelegen. Ihm seien die Kleider weggenommen worden. Er habe die Matratze beschädigt, da er kalt gehabt habe (zweitinstanzliches Protokoll S. 4). Aufgrund dieser Beweislage ist Sachverhalt gemäss Anklage erstellt.

 

2.2      Der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB macht sich auf Antrag schuldig, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Hinsichtlich der rechtliche Würdigung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vor­instanz verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil S. 10; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der erforderliche Strafantrag liegt ebenfalls vor. Demnach ist der angefochtene Schuldspruch wegen Sachbeschädigung zu bestätigen.

 

III.       Strafzumessung

 

1.

1.1      Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Art. 47 Abs. 2 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren) (Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 47 N 10). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip; Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe ist, wie erwähnt, nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden (BGE 138 IV 120 E. 5.2 mit Hinweis). Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Das Gericht kann laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde; dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genüge demnach nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2 mit Hinweisen).

 

1.2      Wie sich aus dem obigen Erwägungen ergibt, hat sich der Berufungskläger der mehrfachen versuchten Nötigung sowie der Sachbeschädigung schuldig gemacht.

 

1.3      Mit der Vorinstanz ist zunächst hinsichtlich der Strafart festzustellen, dass das Verschulden betreffend diese beiden Straftaten zwar in demjenigen Bereich liegen, in welchem der Geldstrafe grundsätzlich der Vorrang zukäme. Der Berufungskläger ist jedoch hinsichtlich beider vorliegenden Delikte einschlägig vorbestraft (Strafregisterauszug, Akten S. 357 ff.). Hinzu kommt, dass er die vorliegenden Nötigungen während einem laufenden Berufungsverfahren begangen hat, in welchem unter anderem ebenfalls ein Delikt zum Nachteil von C____ zu beurteilen war (Akten S. 378 ff.). Da der Berufungskläger mit Urteil des Appellationsgerichts vom 26. März 2019 mittlerweile auch rechtskräftig des Landes verwiesen wurde (Akten S. 378 ff.), könnte eine Geldstrafe zudem nicht vollzogen werden, weshalb auch Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB erfüllt ist und vorliegend eine Freiheitsstrafe als einzige zweckmässige Sanktionsart erscheint.

 

1.4      Die Vorinstanz ging zutreffend vom Strafrahmen Nötigung nach Art. 181 StGB, welcher eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren vorsieht, aus. Bei den Strafschärfungsgründen ist derjenige der Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 StGB zu berücksichtigen. Da es hinsichtlich der Nötigungen nur bei Versuchen geblieben ist, können diese nach Art. 22 Abs. 1 StGB milder geahndet werden. Vorliegend rechtfertigt es der enge sachliche Zusammenhang der betreffenden Delikte, eine Einsatzstrafe für die mehrfach versuchte Nötigung festzulegen und diese aufgrund der Sachbeschädigung zu asperieren.

 

1.4.1   Bei der objektiven Tatschwere ist zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Hierbei ist festzustellen, dass der Berufungskläger insgesamt drei handschriftlich verfasste Seiten geschrieben hat, in denen er mehrere massive Drohungen gegen die Privatklägerin ausgesprochen hat. Bei der Tatausführung legte er ein beachtliches Mass an Entschlossenheit und krimineller Energie an den Tag, indem er offensichtlich einen Weg gefunden hat, die Briefe aus dem Untersuchungsgefängnis hinaus der Privatklägerin zukommen zu lassen.

 

Als besonders perfide ist zu werten, dass der Berufungskläger immer wieder die gemeinsame Tochter ins Spiel gebracht hat, um die einschüchternde Wirkung seiner Drohungen zu erhöhen. Ebenso verwerflich erscheint, dass er eines seiner zwei Couverts an die Tochter gerichtet hat, da er so vermutlich berechnend davon ausging, es bestünde dadurch eine höhere Chance, dass die Privatklägerin seine Schreiben, mit welchen er sie zum Rückzug ihrer Anschuldigungen bewegen wollte, lesen werde. Leicht entlastend ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass er sich zum Tatzeitpunkt in Haft befunden hat, wodurch die Auswirkung seiner massiven Drohungen gegenüber der Privatklägerin sicherlich ein Stück weit relativiert wurde. Im Einklang mit der Vor­instanz rechtfertigt der Umstand, dass es in beiden Fällen nur bei einem Versuch geblieben ist, vorliegend keine Reduktion der Strafe. Der Berufungskläger hat alles in seiner Macht Stehende getan, um die Delikte zu vollenden und ist es nur der Erfahrung des Opfers in Strafprozessen gegen den Berufungskläger zu verdanken (vgl. erstinstanzliches Protokoll S. 10), dass der Erfolg der Rücknahme der Anschuldigungen letztlich nicht eingetreten ist. Gestützt auf diese Erwägungen erscheint eine Einsatzstrafe von 4 Monaten dem Tatverschulden der mehrfach versuchten Nötigung angemessen.

 

1.4.2   Diese festgelegte Einsatzstrafe für die schwerste Tat ist für die Sachbeschädigung in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Hinsichtlich der Sachbeschädigung ist zu Gunsten des Beschuldigten zunächst verschuldensmindernd zu berücksichtigen, dass der entstandene Schaden mit CHF 675.30 relativ niedrig ausfiel. Zudem hatte der Berufungskläger – aufgrund von Suizidgefahr weitgehend entkleidet – im Untersuchungsgefängnis kalt und handelte somit aufgrund eines nachvollziehbaren Bedürfnisses, was ebenfalls strafmildernd Berücksichtigung finden kann. Insgesamt ist das Verschulden bezüglich dieses Deliktes im Vergleich zu anderen denkbaren Tatvarianten als leicht zu beurteilen. Für sich genommen wäre hierfür eine Strafe im Umfang von einem Monat angezeigt. In Beachtung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB erfolgt indessen lediglich eine Erhöhung der Einsatzstrafe um einen halben Monat.

 

1.5      Der Berufungskläger ist als siebtes von acht Geschwistern in Marokko geboren worden und aufgewachsen. Dort absolvierte er nach eigenen Angaben auch eine Matur. Nach der Heirat mit der 18 Jahre älteren C____, welche er in Marokko kennenlernte und mit welcher er ein gemeinsames Kind hat, kam er in die Schweiz. Die Ehe ist seit 2015 geschieden. Vor Appellationsgericht gab der Berufungskläger hinsichtlich seiner aktuellen persönlichen Verhältnisse zu Protokoll, er habe seit längerer Zeit eine Freundin. Zudem wurde ein positiver Vorbescheid der IV Basel-Stadt vom 6. November 2023 zu den Akten gereicht. Die Therapie habe er abgebrochen wegen eines Vertrauensverlustes (zweitinstanzliches Protokoll S. 2 f.).

 

Bezüglich der Täterkomponenten fällt zunächst erheblich zu Lasten des Berufungsklägers ins Gewicht, dass er bereits massiv einschlägig vorbestraft ist, er sich zum Zeitpunkt der versuchten Nötigungen in Sicherheitshaft befunden hat und er diese Delikte während eines laufenden Berufungsverfahrens begangen hat, was als besonders dreist erscheint. Trotz der auffälligen Vielzahl der bisherigen Strafen sowie der erfolgten Strafvollzüge ist zu konstatieren, dass diese beim Beschuldigten bisher offenbar keine Auswirkungen gezeigt haben. Eine wirkliche Reue und Einsicht, die strafmildernd zu berücksichtigen wäre, war beim Beschuldigten während des ganzen Verfahrens nicht zu erkennen. Immerhin hat er die Sachbeschädigung vor dem Berufungsgericht zugestanden. Soweit der Berufungskläger im vorliegenden Verfahren mehrmals betont hat, Wiedergutmachungszahlungen an C____ zu leisten, gilt es dazu mit der Vorinstanz festzuhalten, dass er diese Beträge eingestandenermassen auf ein Konto überweist, auf welches die Privatklägerin gar keinen Zugriff hat (vgl. erstinstanzliches Protokoll S. 11 und 17 f.). Die genannten Täterkomponenten führen insgesamt zu einer Erhöhung der hypothetischen Gesamtfreiheitsstrafe um einen Monat, mithin auf insgesamt 5.5 Monate.

 

1.6      Des Weiteren kann dem Berufungskläger mit der Vorinstanz aufgrund seiner nach wie vor bestehenden psychischen Erkrankung eine leicht verminderte Schuldfähigkeit zu Gute gehalten werden, weil bei ihm ein schädlicher Gebrauch von Cannabis und Sedativa (ICD-10 F12.1 und F13.1), eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.31) mit dissozialen Einstellungen und Ansichten sowie eine Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1) diagnostiziert wurden (Vollzugsbericht Bostadel, Akten S. 199 ff.; Therapieverlaufsbericht forio AG, ad acta; Urteil AppGer, Akten S. 378 ff.). Das Appellationsgericht hat im bei den Verfahrensakten liegenden Entscheid vom 26. März 2019, welcher u.a. einschlägige Delikte betrifft (wobei die Sachbeschädigung im vorliegenden Kontext ebenfalls als im weiteren Sinne einschlägig bezeichnet werden kann), auf dieses Gutachten Bezug genommen und den Experten G____ anlässlich der Hauptverhandlung zur aktuellen Gültigkeit des Gutachtens befragt. Dieser hat die Aktualität im Wesentlichen bestätigt, was das Appellationsgericht im betreffenden Verfahren zu einer Strafreduktion im Umfang von 25% in Bezug auf die einschlägigen Delikte veranlasst hat. Dies rechtfertigt es, dem Berufungskläger unter dem Gesichtspunkt der leicht verminderten Schuldfähigkeit auch im vorliegenden Verfahren eine Strafreduktion im Umfang von 1.5 Monaten zu gewähren, womit eine Gesamtstrafe von 4 Monaten resultiert.

 

1.7      Gemäss Art. 42 StGB ist der Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel aufzuschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Abs. 1), sofern er nicht innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt wurde. In diesen Fällen ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Abs. 2).

 

Der Berufungskläger ist wie bereits dargelegt mehrfach, teilweise einschlägig vorbestraft. Weder die ausgesprochenen und widerrufenen Freiheitsstrafen noch die ebenfalls vollzogene ambulante Massnahme vermochten aber zu verhindern, dass er erneut straffällig wurde. Zudem beging er die vorliegenden Delikte einerseits während hängigem Berufungsverfahren aus der Sicherheitshaft hinaus und andererseits während dem ordentlichen Strafvollzug, womit er seine Unbelehrbarkeit eindrücklich unter Beweis stellte. Darüber hinaus wird im vom Berufungskläger zu den Akten gegebenen Therapieverlaufsbericht festgehalten, dass sich der Berufungskläger im Rahmen seiner Behandlung keine feststellbare Verbesserung seiner Legalprognose habe erarbeiten können. Auch der positive Vorbescheid der IV Basel-Stadt vom 6. November 2023 hinsichtlich einer IV-Rente vermag daran nichts zu ändern. Besonders günstige Umstände sind beim Berufungskläger nicht auszumachen, weswegen die Freiheitsstrafe von 4 Monaten unbedingt auszusprechen ist.

 

1.8      Das in Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziffer 1 EMRK festgeschriebene Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 133 IV 158 E. 8, 130 IV 54 E. 3.3.1, 124 I 139 E. 2a; je mit Hinweisen). Gegenstand der Prüfung, ob ein Verfahren zu lange gedauert hat, ist das Verfahren in seiner Gesamtheit. Die Beurteilung der Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall unter Würdigung der konkreten Umstände zu prüfen, ob sich diese als angemessen erweist. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Komplexität des Falls, das Verhalten des Angeschuldigten und die Behandlung des Falls durch die Behörden (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3, 124 IV 137 E. 2c; je mit Hinweisen). Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind unumgänglich. Wirkt keiner dieser Zeitabschnitte stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten (BGer 6B_670/2009 vom 17. November 2009 E. 2.2, 6B_105/2007 vom 2. November 2007 E. 3.3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erscheint im Stadium der Untersuchung eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten als krasse Lücke (BGE 117 IV 124 E. 4. a). Nach der Rechtsprechung kann aber auch in Fällen, in denen keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt, der langen Verfahrensdauer mit einer Strafminderung Rechnung getragen werden (BGer 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005 E. 2.2.2.4; Summers, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 5 N 8; Wipräch­tiger/Keller, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 47 N 186).

 

Vorliegend war der zweitinstanzliche Schriftenwechsel im Februar 2022 abgeschlossen. Da der Fall – aus Gründen welche der Berufungskläger nicht zu verantworten hat – erst heute zur Verhandlung gelangt, ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebot im Berufungsverfahren zu erkennen. Diesem Umstand ist mit einer Strafreduktion im Umfang von einem Monat Rechnung zu tragen.

 

2.        

Aufgrund einer Gesamtwürdigung aller tat- und täterbezogenen Umstände und somit nach Festlegen der hypothetischen verschuldensangemessenen Strafe für das Hauptdelikt und Festlegung der Strafe für das Nebendelikt ist nach erfolgter Asperation gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB festzustellen, dass eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten als verschuldens- und tatangemessene Strafe dasteht.

 

IV.       Zivilforderung

 

Hinsichtlich der Zivilforderungen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil S. 13 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die von der Privatklägerin geltend gemachte Genugtuungsforderung erscheint als angemessen. Demnach ist der Berufungskläger zur Zahlung von CHF 500.– Genugtuung an C____ zu verurteilen.

 

V.        Kosten

 

Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten gilt es Art. 426 Abs. 1 StPO zu beachten, wonach die beschuldigte Person die Verfahrenskosten trägt, wenn sie verurteilt wird. Der verurteilte Berufungskläger trägt somit die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 518.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 1‘000.– für das erstinstanzliche Verfahren.

 

Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob beziehungsweise inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1). Demnach gehen die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 1’500.– zu Lasten des Berufungsklägers.

 

Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsbeklagten, B____, ist für seine Bemühungen im Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zu entrichten. Der von ihm mit Honorarnote vom 10. Januar 2024 geltend gemachte Zeitaufwand von insgesamt 24,7 Stunden erscheint angemessen, wobei ergänzend für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vor Appellationsgericht insgesamt 3,5 Stunden zu berücksichtigen sind. Demnach werden dem amtlichen Verteidiger für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 5’640.– und ein Auslagenersatz von CHF 185.10, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 452.70 (7,7 % auf CHF 4’785.10 sowie 8,1 % auf CHF 1’040.–), somit total CHF 6'277.80 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        A____ wird der mehrfachen versuchten Nötigung und der Sachbeschädigung schuldig erklärt und verurteilt zu 3 Monaten Freiheitsstrafe,

in Anwendung von Art. 181 in Verbindung mit 22 Abs. 1, 144 Abs. 1 sowie 19 Abs. 2 und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

 

Der Beurteilte wird zu CHF 500.– Genugtuung an C____ verurteilt.

 

A____ trägt die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 518.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 1‘000.– für das erstinstanzliche Verfahren. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 1’500.– gehen zu Lasten des Berufungsklägers.

 

Dem amtlichen Verteidiger, B____, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 5’640.– und ein Auslagenersatz von CHF 185.10, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 452.70 (7,7 % auf CHF 4’785.10 sowie 8,1 % auf CHF 1’040.–), somit total CHF 6'277.80 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

 

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Privatklägerin

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-       Amt für Migration Basel-Stadt

-       Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Eva Christ                                                      lic. iur. Marius Vogelsanger

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.