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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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SB.2021.22
URTEIL
vom 19. Oktober 2021
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
Dr. Christoph A. Spenlé, Dr. Cordula Lötscher
und Gerichtsschreiber MLaw Martin Seelmann, LL.M.
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Rechtsanwältin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
B____ GmbH
C____AG
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 24. November 2020
betreffend Sachbeschädigung
Sachverhalt
A____ wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 24. November 2020 der Sachbeschädigung schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 120.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 900.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung neun Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Allfällige Zivilforderungen wurden auf den Zivilweg verwiesen. A____ wurden schliesslich Verfahrenskosten im Betrage von CHF 975.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 600.– auferlegt.
Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungskläger) am 4. Dezember 2020 Berufung angemeldet. Mit Berufungserklärung vom 3. März 2021 hat er sich gegen den Schuldspruch des Urteils des Strafgerichts vom 24. November 2020 gewandt und beantragt, er sei vom Vorwurf der Sachbeschädigung freizusprechen und es seien die Verfahrenskosten dem Kanton Basel-Stadt aufzuerlegen. Sodann seien dem Berufungskläger Parteientschädigungen für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren gemäss Honorarnoten auszurichten. Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerinnen haben innert Frist Anschlussberufung erklärt noch einen Antrag auf Nichteintreten gestellt.
Mit Berufungsbegründung vom 31. Mai 2021 hat der Berufungskläger seine mit der Berufungserklärung vom 3. März 2021 gestellten Anträge begründet. Dabei stellte er den formellen Antrag, dass die am 8. Juni 2019 rapportierten Äusserungen des Berufungsklägers, der Auskunftsperson D____, der Auskunftsperson E____ sowie des Vertreters der B____ GmbH (Privatklägerin 1), F____, aus den Akten zu weisen bzw. zu schwärzen seien. Mit Berufungsantwort vom 20. Juni 2021 hat die Staatsanwaltschaft beantragt, dass das Urteil des Strafgerichts vollumfänglich zu bestätigen sei, dies unter o/e-Kostenfolge. Die Privatklägerinnen haben keine Berufungsantworten eingereicht.
Mit Verfügung vom 9. April 2021 ist die C____ AG (Privatklägerin 2) gebeten worden, dem Appellationsgericht sämtliche ihr von der Privatklägerin 1 zum Schadenfall [...] eingereichten Unterlagen (insbesondere jene über die Reparaturarbeiten) einzureichen. Dieser Bitte ist die Privatklägerin 2 mit Eingabe vom 22. April 2021 nachgekommen.
Mit Verfügung vom 10. Juli 2021 hat die Instruktionsrichterin die Ansetzung der Hauptverhandlung sowie die Befragung zweier Zeugen angekündigt. Des Weiteren ist die Staatsanwaltschaft angewiesen worden, die gemäss Spurenbericht erhobenen DNA-Spuren unverzüglich auszuwerten und die Auswertung dem Appellationsgericht zukommen zu lassen. Der Antrag des Berufungsklägers auf teilweise Schwärzung des Polizeirapports vom 8. Juni 2019 wurde – vorbehaltlich eines anderslautenden Entscheids durch das Gesamtgericht bei erneuter Beantragung – abgewiesen.
Mit Vorladung vom 2. August 2021 wurden die Parteien sowie die beiden Zeugen zur Hauptverhandlung am 19. Oktober 2021 geladen (Staatsanwaltschaft und Privatklägerinnen fakultativ). Mit Eingabe vom 14. September 2021 reichte die Staatsanwaltschaft dem Gericht die Auswertungen der DNA-Spuren ein.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 19. Oktober 2021 sind der Berufungskläger sowie zwei Zeugen befragt worden. Im Anschluss ist die Verteidigerin des Berufungsklägers zum Vortrag gelangt. Der Berufungskläger hat grundsätzlich an seinen bereits schriftlich gestellten Anträgen festgehalten, wobei er zusätzlich beantragt hat, dass allfällige Zivilklagen abzuweisen seien.
Für sämtliche weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist als beschuldigte Person vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.2.1 Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.2.2 Der Berufungskläger hat sich gegen den Schuldspruch des Urteils des Strafgerichts gewandt bzw. seinen vollumfänglichen Freispruch sowie die Abweisung allfälliger Zivilklagen beantragt. Entsprechend sind noch keine Punkte des vorinstanzlichen Entscheids in Rechtskraft erwachsen.
2.
2.1 Der Berufungskläger beantragt in beweisrechtlicher Hinsicht in der zweitinstanzlichen Berufungsverhandlung erneut, dass die im Polizeirapport vom 8. Juni 2019 rapportierten Aussagen des Berufungsklägers, von E____ sowie von F____ aus den Akten zu weisen seien. So seien einerseits die Aussagen des Berufungsklägers gemäss Art. 158 Abs. 2 StPO ohne vorgängig erfolgte Rechtsbelehrung erfolgt und demnach nicht verwertbar, da zum Befragungszeitpunkt bereits ein Tatverdacht bestanden habe. Zudem sei der Berufungskläger in alkoholisiertem und damit vernehmungsfähigem Zustand befragt worden. Andererseits gelte die Unverwertbarkeit auch für die Aussagen der beiden Auskunftspersonen, da diese nicht parteiöffentlich einvernommen worden seien.
2.2 Wie bereits in der Verfügung vom 10. Juli 2021 durch die Instruktionsrichterin festgehalten wurde, sind bei Aussagen von Auskunftspersonen, die in einem Polizeirapport wiedergegeben und von einer beschuldigten Person bestritten werden, die betreffenden Personen als Zeugen oder Auskunftspersonen formell zu befragen, so dass die beschuldigte Person mit deren Aussagen direkt konfrontiert werden und sie den betreffenden Personen Fragen stellen kann. Dies ist in Bezug auf den Hauptbelastungszeugen D____ bereits im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor dem Strafgericht erfolgt. Von einer Befragung von E____ und F____ wurde und wird weiterhin abgesehen, da sie aufgrund der Angaben im Rapport zur Klärung des Sachverhaltes nichts beitragen können, entsprechend auch nicht von der Vorinstanz im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt wurden und deren Aussagen auch vor dem Appellationsgericht nicht in die Urteilsfindung einfliessen. So will E____ lediglich beobachtet haben, wie der Berufungskläger durch das offene Tor in die Einstellhalle gelangt sei. Dieser Umstand wird von letzterem gar nicht bestritten und wurde auch von D____ bereits vor Gericht damit übereinstimmend geschildert. Die Umstände der Schadensmeldung und das an den beiden Motorrädern entstandene Schadensbild werden durch die Eingaben der Privatklägerin 2 sodann im Berufungsverfahren ausreichend dokumentiert, so dass eine Befragung von F____ keine zusätzlichen Erkenntnisse bringen kann und mithin auch nicht auf seine im Rapport aufgeführten Aussagen abzustellen ist. Was schliesslich die im Rapport festgehaltenen Aussagen des Berufungsklägers und deren Verwertbarkeit trotz unterbliebener Rechtsbelehrung anbelangt, so wäre grundsätzlich zu fragen, ob dem Berufungskläger zum Zeitpunkt des Auskunftsverlangens im Rahmen der polizeilichen Anhaltung bereits die – an die Intensität des Tatverdachts gebundene – Stellung einer beschuldigten Person zukam oder nicht (vgl. Godenzi, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 158 N 13). Dies kann vorliegend jedoch aus zwei Gründen offengelassen werden: Einerseits befand sich der Berufungskläger zum Befragungszeitpunkt wohl effektiv in einem Zustand von eingeschränkter Vernehmungsfähigkeit (vgl. Godenzi, a.a.O., Art. 143 N 12), andererseits muss auf seine rapportieren Aussagen für die Entscheidfindung auch nicht zurückgegriffen werden, konnte er sich doch zum einen an das Kerngeschehen nicht erinnern und wiederholte er zum anderen doch diverse Aussagen (Geburtstagsfest eines Freundes, Gedächtnislücke, gelegentlicher geringer Alkoholkonsum) bei späteren Befragungen.
Der Antrag des Berufungsklägers ist demnach insofern gutzuheissen, als die rapportieren Aussagen der soeben erwähnten Personen – mit Ausnahme von D____ – nicht zu Lasten des Berufungsklägers verwertbar sind.
3.
In materieller Hinsicht beantragt der Berufungskläger einen vollumfänglichen Freispruch vom Vorwurf der Sachbeschädigung.
3.1 Die Vorinstanz führt diesbezüglich aus, dass folgende Umstände dafürsprächen, dass der Berufungskläger die Motorräder umgeworfen habe: Zunächst stehe fest, dass der Berufungskläger bereits vor dem Betreten der Einstellhalle am vor dem Haus befindlichen Fahrradständer «herumgerissen» habe und dem Zeugen D____ beim Betreten der Einstellhalle den Mittelfinger gezeigt habe. Zwar habe D____ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung angegeben, der Berufungskläger habe nicht aggressiv gewirkt, jedoch deute das Verhalten des Berufungsklägers nicht auf eine besonders friedliche Gesinnung hin. Weiter würden die Feststellungen von D____, wonach der Berufungskläger in den hinteren Teil der Einstellhalle – also in die Nähe der Motorräder – gegangen und dass in der Folge aus der Einstellhalle ein «metallisches Geräusch» zu hören gewesen sei, keine erheblichen Zweifel daran zulassen, dass der Berufungskläger die Motorräder zu Fall gebracht habe. Dass die Motorräder bereits vor dem Betreten der Einstellhalle durch den Berufungskläger umgefallen sein könnten, erscheine äusserst unwahrscheinlich, hätte in diesem Fall doch der Zeuge D____ die Alarmanlage (Blinker) des einen Motorrads beim Verlassen der Einstellhalle mit grösster Wahrscheinlichkeit gesehen. Auch die Möglichkeit, dass Mieter von Einstellhallenplätzen die Motorräder umgeworfen haben könnten, während sich der Berufungskläger in der Einstellhalle aufgehalten habe, könne höchstens theoretische Zweifel an der Beschädigung durch den Berufungskläger aufkommen lassen. Diesen von der Verteidigerin vorgebrachten theoretischen Versionen könne zudem entgegengehalten werden, dass auch das von D____ unmittelbar nach Betreten der Einstellhalle durch den Berufungskläger wahrgenommene, aus der Einstellhalle stammende «metallische Geräusch» für die Täterschaft des Berufungsklägers spreche. Dieses Geräusch lasse sich vernünftigerweise nicht anders erklären, als dass es durch das Umfallen der Motorräder entstanden sei.
3.2 Der Berufungskläger bringt demgegenüber vor, dass die Aussagen des Zeugen D____ nur denjenigen Teil des Sachverhalts zu untermauern vermögen würden, der ohnehin unbestritten sei, nämlich, dass der Berufungskläger am 8. Juni 2019 die Einstellhalle in stark alkoholisiertem Zustand betreten habe. Der relevante Teil des Sachverhalts, der für das tatbestandsmässige Verhalten des Berufungsklägers relevant wäre, könne durch die Aussagen des Zeugen hingegen nicht erstellt werden. Auch habe der Zeuge anlässlich der Befragung an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht von «herumreissen» am Fahrradständer gesprochen, sondern vielmehr ausgesagt, dass der Berufungskläger an der Stange «gespielt» habe. Dies sei ein grosser Unterschied. Der Vorinstanz könne daher nicht beigepflichtet werden, dass der Berufungskläger nicht in einer friedlichen Gesinnung gewesen sei. Umso weniger, als dass der Zeuge anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auch ausdrücklich ausgesagt habe, dass der Berufungskläger nicht aggressiv gewesen sei. Weiter stütze sich die Vorinstanz auf den Umstand, dass der Zeuge ein «metallisches» Geräusch gehört haben wolle. Der Umstand, dass sich der Berufungskläger in alkoholisiertem Zustand in die Einstellhalle begeben habe und ein «metallisches Geräusch» zu hören gewesen sei, könne jedoch alleine als Indiz dafür, dass er die Motorräder umgestossen haben solle, nicht genügen. Dies insbesondere auch deshalb nicht, weil sich erwiesenermassen in der massgebenden Zeit auch noch andere Personen in der Einstellhalle befunden hätten. D____ habe ausgesagt, dass sowohl ein Paar in einem Auto wie auch ein Velofahrer die Einstellhalle verlassen hätten und zwar in der Zeit zwischen dem Betreten der Einstellhalle durch den Berufungskläger und dem Eintreffen der Polizei. Zudem könne sich der Zeuge nicht erinnern, ob von aussen noch jemand in die Einstellhalle hineingegangen sei. Es sei damit erwiesen, dass der Berufungskläger in der interessierenden Zeitspanne nicht alleine in der Einstellhalle gewesen sei. Damit sei auch nicht erstellt, dass er die Ursache für das «metallische» Geräusch gewesen sei. Zudem sei unklar, ob das angeblich gehörte «metallische» Geräusch überhaupt auf das Umfallen der Motorräder zurückzuführen sei. Wäre dies der Fall, hätte der Zeuge das Geräusch mindestens zwei Mal wahrnehmen müssen, zumal zwei Motorräder am Boden gelegen seien. Ausserdem sei unklar, ob die Motorräder nicht bereits vor dem Eintreffen des Berufungsklägers in der Einstellhalle umgestossen und beschädigt gewesen seien. Die Argumentation der Vorinstanz, wonach der Zeuge die Motorräder sicher gesehen hätte, wenn diese bereits umgefallen gewesen wären, greife zu kurz. Auf den Abbildungen des Polizeirapports sei ersichtlich, dass zumindest vor einem umgefallenen Motorrad noch ein Auto gestanden sei und zur anderen Seite des Motorrads die Einstellhallenwand die Sicht auf das Motorrad versperrt habe. Der Zeuge D____ habe des Weiteren ausgesagt, dass sowohl ein Paar in einem Auto wie auch ein Velofahrer die Einstellhalle in der Zeit, als der Berufungskläger sich darin befunden habe, verlassen hätten. Dabei habe der Zeuge nicht angegeben, dass es sich bei den beobachteten Personen um Mieter gehandelt habe. Falls es effektiv Mieter der Liegenschaft gewesen seien, hätte sie D____ wohl als solche erkannt. Zudem sei in der Einstellhalle offensichtlich die Stromversorgung und daher wohl auch die Beleuchtung ausgefallen, was die Sicht zusätzlich eingeschränkt haben dürfte. Dass die Videoüberwachungskamera aufgrund des angeblichen Stromausfalls zufällig nicht funktioniert habe, mute sodann seltsam an und werde nun ohne weitere Abklärungen einfach zu Lasten des Berufungsklägers ausgelegt. So werde beispielsweise einfach ausser Acht gelassen, dass es auch möglich gewesen wäre, dass jemand bewusst die Videoüberwachungskamera deaktiviert habe, um sich unbeobachtet in der Einstellhalle auszutoben. Schliesslich sei auch nicht abgeklärt worden, ob die an den Motorrädern vorhandenen Schäden überhaupt bzw. allesamt durch «Umfallen» oder auf eine andere Art entstanden seien. Aus dem ursprünglichen Strafbefehl gehe hervor, dass sowohl auf der linken wie auch auf der rechten Seite eines Motorrads Kratzer vorhanden seien. Das Umfallen eines Motorfahrzeugs auf eine Seite verursache jedoch kaum Schäden auf beiden Seiten des Motorrads. Was schliesslich die im Berufungsverfahren ausgewerteten DNA-Proben angehe, so könne der Umstand, dass entweder kein DNA-Profil habe erstellt werden können oder ein erstelltes Profil nicht interpretierbar gewesen sei, nicht zu Lasten des Berufungsklägers ausgelegt werden.
3.3 Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 S. 40 ff. m.H.). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass der angeklagten Person ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist; insbesondere genügt es, wenn die verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3 S. 348 ff., 138 V 74 E. 7 S. 81 f., 124 IV 86 E. 2a S. 87 f., je m.H. sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.).
Die StPO kennt keinen numerus clausus der Beweismittel, sondern das Gericht kann für seine Entscheidfindung grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (StPO 140 ff.) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung, Art. 10 Abs. 2 StPO). Wie das Bundesgericht in jüngerer Zeit betont hat, findet der in dubio-Grundsatz «keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. […] Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar» (BGer 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1, 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2, 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 1.3.3.; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2 S. 348 ff.; BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1 – nicht publ. Teil von BGE 143 IV 214). Das Gericht hat nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält (BGE 127 IV 172 E. 3a S. 174; BGer 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 10 StPO N 25). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017, BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).
Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob der Schuldspruch im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt ist.
3.4 Im vorliegenden Fall liegen folgende (verwertbare) Beweismittel vor, die vom Gericht zu würdigen sind:
Erstens existiert der Polizeirapport vom 8. Juni 2019 (Akten S. 12 ff.), der einerseits die sichtbaren Schäden an den beiden Motorrädern auflistet, andererseits die Aussagen von D____ beinhaltet und schliesslich Beobachtungen der anwesenden Polizisten selbst, die Resultate der Atemalkoholtests sowie Fotos des Tatorts enthält. Zweitens liegen die Aussagen von D____ an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, die Aussagen der beiden Polizisten Wm G____ und Gfr H____ von der zweitinstanzlichen Berufungsverhandlung sowie die Aussagen des Berufungsklägers von zwei gerichtlichen Befragungen vor (letztmals ebenfalls von der zweitinstanzlichen Berufungsverhandlung). Was die Schadenshöhe an den beiden Motorrädern betrifft, reichte die Privatklägerin 2 mit Schreiben vom 22. April 2021 zwei Rechnungen ein (Akten S. 210 ff.). Schliesslich liegen noch die Resultate der DNA-Profiluntersuchungen vor (Akten S. 284 ff.).
3.4.1 Was die Aussagen der verschiedenen befragten Personen angeht, so sind diese zwecks aussagepsychologischer Bewertung anhand der bekannten Realkriterien zu würdigen respektive auf ihre Glaubhaftigkeit zu überprüfen (vgl. dazu Ludewig/Baumer/Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie – Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich/St. Gallen 2017, passim). Grundsätzlich ist hierzu festzuhalten, dass weder in Bezug auf die Aussagetüchtigkeit, die Aussagegenese sowie die inhaltliche Qualität der Aussagen davon auszugehen ist, dass die gemachten Aussagen nicht dem tatsächlich Erlebten der Aussagenden entsprechen. Gegenteiliges bringt auch der Berufungskläger nicht vor.
3.4.1.1 D____ führte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass er bei der Ausfahrt aus der Einstellhalle eine Person erblickt habe, die «nicht ganz fit» gewesen sei und nicht sauber gesprochen habe. Sie habe zerrissene Hosen getragen und mit den Stangen an einem Fahrradständer «gespielt […] als ob [sie] das kaputt machen möchte». Er habe die Person gefragt, ob alles gut sei, sei aber ignoriert worden. Die Person habe daraufhin versucht, nach unten in die Einstellhalle zu gehen, worauf der Zeuge ihr mitgeteilt habe, dass diese privat sei. Die Person sei jedoch weitergelaufen, habe seine Aussagen ignoriert und D____ den Mittelfinder gezeigt. Die Person habe nicht verständlich geantwortet, sie habe zwar reagiert, aber D____ sei ignoriert worden. Die Person sei ihm gegenüber jedoch nicht aggressiv gewesen. Der Zeuge habe daraufhin die Polizei informiert und bis zu deren Eintreffen nach einer Viertelstunde vor der Einstellhalle gewartet. Während dieser Zeit habe er gesehen, wie die Person in den hinteren Teil der Einstellhalle gelaufen sei. Dort seien auch die Motorräder gestanden. Später habe er von dort ein «metallisches» Geräusch gehört («Wie wenn etwas Metallisches auf den Boden fällt»). Dies habe er sicher einmal gehört, er wisse aber nicht, ob zweimal. Ferner sei während dieser Zeit ein Paar mit einem weissen Auto sowie ein Mann, den der Zeuge schon ein paar Mal im Gebäude getroffen habe, mit dem Velo aus der Einstellhalle nach draussen gefahren. In die Einstellhalle (von draussen) hineingekommen sei jedoch niemand. Die Polizei habe daraufhin die betreffende Person in der Einstellhalle angetroffen (Akten S. 143 ff.).
3.4.1.2 Die beiden Polizisten Wm G____ und Gfr H____ sagten im Rahmen der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass sie nach ihrem Eintreffen im hintersten Teil der Einstellhalle eine Person angetroffen hätten, welche sich daraufhin als der Berufungskläger herausstellte. Letzterer sei genau aus der Ecke hervorgelaufen, in der sich die Motorräder befunden hätten. In der Einstellhalle seien die Lichtverhältnisse nicht gut gewesen, weshalb Wm G____ eine Taschenlampe hervorgenommen habe. Sie hätten den Berufungskläger daraufhin angesprochen, worauf er jedoch zunächst nicht reagiert habe. Es habe so gewirkt, als habe er sie gar nicht wahrgenommen, da er sich sogar von ihnen abgedreht habe und zu einem Auto gegangen sei, dass er am Türgriff angefasst habe («gfällelet»). Nach einiger Zeit hätten sich die Polizisten nochmals etwas lauter bemerkbar gemacht, worauf der Berufungskläger schliesslich reagiert habe. Er habe da schon gemerkt, dass die Polizei da sei. Man habe «einfach gemerkt, er war verwirrt», er sei jedoch nicht aggressiv gewesen. Sie hätten hintendran auch gesehen, dass etwas geblinkt habe. Dies sei von einem der beiden Motorräder gekommen, die dort hinter einem Auto auf dem Boden gelegen seien. In der Einstellhalle, die Platz für rund 100 Fahrzeuge biete, seien sie anfangs nur zu Dritt mit dem Berufungskläger gewesen bzw. hätten niemanden sonst wahrgenommen. Aufgrund des Zustands des Berufungsklägers habe man ihn schliesslich auf den Polizeiposten mitgenommen und ihm dort einem Atemalkoholtest unterzogen. Je länger es gegangen sei, desto mehr habe der Berufungskläger begriffen, wer sie seien und was sie machten. Er habe so auch verstanden, dass sie auf die Polizeiwache gehen würden (Akten S. 335 ff.)
3.4.1.3 Auch der Berufungskläger selbst konnte keine Angaben zum Kerngeschehen machen, da er sich nicht mehr daran erinnern könne. Er sei am Vorabend an einem Geburtstagsfest von einem Kollegen in Basel gewesen. Er sei hierfür mit dem Zug von Bern nach Basel gefahren und habe dort am Bahnhof etwa fünf Kollegen getroffen, mit denen er zusammen mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zum Fest gefahren sei. Wo dieses genau stattgefunden habe, könne er ebenfalls nicht mehr rekonstruieren. Dort habe er aber Alkohol konsumiert, offensichtlich ein bisschen zu viel. Er wisse nicht mehr, wie er das Geburtstagsfest verlassen habe. Die nächste Erinnerung, die er habe, sei, dass er gemeinsam mit Polizisten im Eingang einer Garage gestanden sei. Es sei aber eine sehr vage Erinnerung, er wisse weder, was sie zusammen geredet noch wie die Polizisten oder die Örtlichkeit ausgesehen hätten. Daraufhin sei er mit den Polizisten aufs Polizeirevier gefahren. Dort hätten sie seine Fingerabdrücke abgenommen und einen Alkoholtest gemacht. Den Rest des Nachmittags habe er in der Ausnüchterungszelle verbracht (Akten S. 141 f., Akten S. 332 ff.)
3.4.2 Gemäss Polizeirapport vom 8. Juni 2019 wurde beim Berufungskläger eine erste Atemalkoholprobe um 10.56 Uhr – und damit knapp eine Stunde nach der vermutlichen Tatzeit um 10.00 Uhr – durchgeführt, wobei 0.89 mg/L, d.h. 1.8 ‰ gemessen wurden. Um 12.45 Uhr wurde gemäss Rapport ein weiterer Test durchgeführt, der einen Wert von 0.75 mg/L, also rund 1.5 ‰ ergab. Um 18.02 Uhr wurden schliesslich noch 0.28 mg/L, also rund 0.5 ‰ gemessen. Ein durchgeführter DrugWipe-Test verlief demgegenüber negativ (Akten S. 16 f.). Bereits hier gilt vorausgreifend festzuhalten, dass nicht von einer vollständigen Schuldunfähigkeit des Berufungsklägers zum Tatzeitpunkt ausgegangen wird (s. hierzu eingehend hinten E. 5.5.2).
3.4.3 Die Auswertung der DNA-Spuren ergab sodann keine weiteren Hinweise, da entweder keine DNA-Profile erstellbar waren (Spuren ab [...] und [...], Akten S. 288, 290) oder die Profile nicht interpretiert werden konnten (Spur ab [...], Akten S. 289).
3.4.4 Gemäss der Eingabe der Privatklägerin 2 vom 22. April 2021 sei für die Schadensfälle Nr. [...] ([...]) über CHF 4'159.10 (ohne MWST) sowie Nr. [...] ([...]) über CHF 9'047.65 (ohne MWST) von einer Gesamtschadenshöhe von CHF 13'206.75 auszugehen.
3.5 Als erstellt anzusehen ist, dass die an den Motorrädern zunächst von der Polizei rapportierten sowie daraufhin von Fachleuten festgestellten Schäden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom Umfallen der beiden Zweiräder stammen, befanden sich doch alle geltend gemachten Schäden an der rechten Seite – und damit an der «Fallseite» (vgl. die Fotos auf Akten S. 20 ff). – der beiden Motorräder. Sofern der Berufungskläger vorbringt, dass aus dem ursprünglichen Strafbefehl hervorgehe, dass sowohl auf der linken wie auch auf der rechten Seite eines der Motorräder Kratzer vorhanden seien, das Umfallen eines Motorfahrzeugs auf eine Seite jedoch kaum Schäden auf beiden Seiten des Motorrads verursache, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich hierbei offensichtlich um ein Versehen der Staatsanwaltschaft gehandelt hat. Auf dem Rapport vom 8. Juni 2019 ist beim Fahrzeug [...] noch «Rechter Blinker verkrazt» angegeben (Akten S. 14), während auf dem Strafbefehl fälschlicherweise «Blinker, links, zerkartzt» (Akten S. 77) angegeben ist. Gestützt auf die Eingabe der Privatklägerin 2 ist für die beiden Schadensfälle somit von einer Gesamtschadenshöhe von CHF 13'206.75 auszugehen. Gewisse Schäden sind sodann auch der Fotodokumentation zum Polizeirapport, auf der die beiden umgekippten Motorräder sowie diverse Kratzer, abgefallene, abgebrochene sowie verbogene Teile ersichtlich sind, zu entnehmen (Akten S. 20 ff.).
Unbestrittenermassen handelte es sich des Weiteren bei der vom Zeugen D____ beschriebenen Person um den Berufungskläger. Dieser konnte mithin von letzterem beobachtet werden, wie er sich durch das offene Eingangstor in die Einstellhalle begab. Aufgrund der Atemalkoholproben sowie den Zeugenaussagen ist sodann davon auszugehen, dass der Berufungskläger einen nicht unwesentlichen Alkoholisierungsgrad aufwies. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und gestützt auf die vorhandenen Indizien kann des Weiteren mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als erstellt gelten, dass der Berufungskläger selbst die beiden Motorräder umstiess. So wurde durch den Zeugen D____ ausgesagt, dass der Berufungskläger bereits vor dem Eingang der Einstellhalle am dort befindlichen Fahrradständer herumgespielt habe, als wolle er diesen kaputt machen. Die beiden befragten Polizisten sagten sodann aus, dass der Berufungskläger in der Einstellhalle selbst sodann zu einem Auto gegangen sei und dieses am Türgriff berührt («gfällelet») habe. Bereits diese beiden Beobachtungen zeigen auf, dass der Berufungskläger ein gewisses tatadäquates Verhalten gegenüber verschiedenen weiteren Objekten an den Tag legte. Zudem konnte er einerseits von D____ anfangs beobachtet werden, wie er sich in den hinteren Teil der Einstellhalle – und damit zu den Motorrädern – begab. Der Zeuge konnte sodann mindestens einmal ein metallisches Geräusch aus dieser Richtung vernehmen, so als ob ein metallischer Gegenstand zu Boden gefallen sei. Der Umstand, dass er dieses Geräusch wohl nur einmal vernahm, entlastet den Berufungskläger keineswegs, ist es doch möglich, dass der Sturz des zweiten Motorrads entweder leiser war, als der des ersten oder sich D____ beim zweiten Sturz etwa mit den eingetroffenen Polizisten unterhielt und ihn deshalb nicht akustisch wahrnahm. Des Weiteren trafen auch die beiden Polizisten den Berufungskläger im hinteren Teil der Einstellhalle an, als sich letzterer auf geradem Weg von den beiden umgefallenen Motorrädern wegbewegte.
Sofern der Berufungskläger vorbringt, dass sich auch noch andere Personen in der Einstellhalle befunden hätten und diese entsprechend ebenfalls als Täter in Frage kämen, so kann diesem Vorbringen nicht gefolgt werden. Einerseits wurden von D____ in der Zeit, in welcher sich der Berufungskläger in der Einstellhalle befand, nur zwei Parteien dabei beobachtet, wie sie die Einstellhalle verliessen, andererseits sind keine Anzeichen ersichtlich, dass es sich dabei nicht um Anwohner bzw. Berechtigte gehandelt hat. Die Person mit dem Velo war dem Zeugen etwa bekannt gewesen. Sodann sei ein Paar mit dem Auto aus der Einstellhalle gefahren. Dass letztere sich ohne Berechtigung mit ihrem Fahrzeug in einer fremden Einstellhalle befunden haben sollten, ist als äusserst unwahrscheinlich zu werten. Dass D____ das sich im Auto befindende Paar ausserdem nicht bekannt war, spricht auch nicht dagegen, dass es sich um Zufahrtsberechtigte handelte, war ihm doch wohl nicht jeder einzelne Bewohner der – aufgrund der Einstellhallengrösse von rund 100 Fahrzeugen wohl grossen – Siedlung bekannt. Zudem ist nicht von weiteren Personen auszugehen, die sich zum Tatzeitpunkt respektive bis zum Eintreffen der Polizisten in der Einstellhalle aufgehalten haben, gab doch Wm G____ an, dass er niemanden sonst wahrgenommen habe. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, ist aber davon auszugehen, dass die Berechtigten jeweils davon Kenntnis hatten, dass die Einstellhalle videoüberwacht wurde und diese entsprechend nicht damit rechnen konnten, bei einer allfälligen Tatbegehung unentdeckt zu bleiben. Die vom Berufungskläger konstruierte Version, dass jemand den Stromausfall extra ausgenutzt habe, «um sich unbeobachtet in der Einstellhalle auszutoben», mutet geradezu abstrus an. Schliesslich spricht auch der Umstand, dass es in der Einstellhalle dunkel war (Wm G____ musste von seiner Taschenlampe Gebrauch machen) dagegen, dass die Motorräder schon vor dem Eintreffen des Berufungsklägers umkippten, ist doch die Wahrscheinlichkeit gross, dass D____ in der Dunkelheit bereits vorher die Alarmblinker des eines Motorrads bemerkt hätte.
Zusammenfassend ist demnach gestützt auf eine geschlossene Indizienkette mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Berufungskläger die beiden Motorräder umgeworfen hat, weshalb der angeklagte Sachverhalt als erstellt anzusehen ist.
4.
4.1 In rechtlicher Hinsicht kann der Sachverhalt unbestrittenermassen – und unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Akten S. 177) – unter den objektiven Tatbestand der Sachbeschädigung nach Art. 144 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) subsumiert werden. Der Berufungskläger wendet jedoch ein, dass er nicht vorsätzlich gehandelt habe. Vielmehr hätte er die Motorräder in seinem alkoholisierten Zustand in der Dunkelheit unabsichtlich berührt bzw. sei gegen diese gestossen. Da fahrlässige Sachbeschädigung nicht strafbar sei, habe ein Freispruch zu erfolgen.
4.2 Die Ausführungen des Berufungsklägers sind unbehelflich. Einleitend gilt es festzuhalten, dass eine beim Berufungskläger unter Umständen vorliegende verminderte Schuldfähigkeit (dazu sogleich E. 5.5.2) keinen Einfluss darauf hat, ob er einen tatbestandsmässigen Vorsatz bilden kann. Sogar eine völlig schuldunfähige Person kann vorsätzlich handeln. Die Frage der Schuldfähigkeit berührt mithin den Vorsatz nicht (BGE 115 IV 221 E. 1 S. 223; Bommer/Dittmann, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 19 StGB N 19). Sodann spricht gegen ein unabsichtliches Berühren der Motorräder durch den Berufungskläger, dass es sich bei den beiden zur Beurteilung stehenden Motorrädern um Fahrzeuge einer gewissen Grösse und eines gewissen Gewichts handelt. So weist gemäss Angaben im Fahrzeugausweis allein die [...] ein Leergewicht von 454 Kilogramm auf (Akten S. 240). Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, genügt ein leichtes und unabsichtliches Berühren nicht, um diese zu Fall zu bringen. Vielmehr ist der gezielte Einsatz von Körperkraft erforderlich, um die Motorräder umzustossen. So sagte auch Wm G____ aus, dass so ein Motorrad «nicht einfach um[falle]» (Akten S. 337). Dass der Berufungskläger zudem zwei Mal mit solcher Wucht zufällig gegen ein Motorrad gestossen sein soll, dass dieses jeweils umkippte, kann ausgeschlossen werden (gestützt auf die Fotos des Tatorts, wonach die Motorräder nicht unmittelbar nebeneinanderstanden, ist davon auszugehen, dass nicht das eine Motorrad im Fallen gegen das andere gestossen ist, vgl. Akten S. 21). Aufgrund des Verhaltens des Berufungsklägers vor der Einstellhalle (Manipulation am Fahrradständer) sowie beim Eintreffen der Polizei («fällele» an der Autotür) ist vielmehr davon auszugehen, dass er gezielt auch die Motorräder ansteuerte und diese willentlich und wissentlich umstiess. Der Berufungskläger handelte demnach vorsätzlich.
5.
5.1 Der Berufungskläger hat sich demnach wegen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
Das Strafgericht hat hierfür eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 120.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie eine Busse von CHF 900.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 9 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), ausgesprochen. Der Berufungskläger hat sich zum Punkt der Strafzumessung nicht geäussert.
5.2 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frischknecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).
5.3
5.3.1 Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, ist bei der Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f.). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2 S. 101 f.).
5.3.2 Vorliegend ist beim verwirklichten Tatbestand der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB die Verhängung sowohl von Geldstrafe wie auch Freiheitsstrafe möglich. Der Berufungskläger weist gemäss seinem Strafregisterauszug keine Vorstrafen auf. Insofern ist bereits keine Verhängung einer Freiheitsstrafe angezeigt. Überdies ist der Berufungskläger in der Arbeitswelt gut integriert, arbeitet er doch als Associate Scientist bei [...]. Ihm ist entsprechend eine gute Prognose zu stellen und es ist nicht davon auszugehen, dass eine Freiheitsstrafe zu verhängen ist, um ihn in Zukunft von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Im Ergebnis ist somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Geldstrafe auszusprechen.
5.4 Der Berufungskläger hat sich vorliegend, wie erwähnt, nur der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, die eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht.
Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten ist vorliegend insbesondere die Schwere der Verletzung (oder Gefährdung) des betroffenen Rechtsguts zu berücksichtigen. Damit wird vereinfacht ausgedrückt als der vom Täter verschuldete objektive Erfolg bezeichnet (sog. Erfolgsunwert, BGE 129 IV 6 E. 6.1 S. 20; 104 IV 35 E. 2a S. 37). Dem Deliktsbetrag respektive der Schadenshöhe kommt bei strafbaren Handlungen gegen das Vermögen bei der Bewertung der Tatschwere eine erhebliche Bedeutung zu. Die Schadenshöhe indiziert massgeblich die Einschätzung des Verschuldens (vgl. BGer 6B_964/2014 vom 2. April 2016 E. 1.4.3, 6S.90/2004 vom 3. Mai 2004 E. 1.2.3; so auch schon BGE 78 IV 134 E. 1 S. 137 f.; vgl. auch Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, Rz. 105). Der vorliegende Sachschaden an den beiden Motorrädern als verschuldeter Deliktserfolg in Höhe von CHF 13'206.75 ist nicht unbeachtlich und würde sogar bereits im unteren Bereich einer qualifizierten Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 3 StGB liegen. Das objektive Verschulden wiegt daher nicht mehr leicht.
Was die subjektiven Tatkomponenten angeht, ist bei der Intensität des verbrecherischen Willens zu Gunsten des Berufungsklägers davon auszugehen, dass er nicht aus reiner Böswilligkeit handelte, sondern nicht zuletzt auch aufgrund seines nicht nur geringfügigen Alkoholkonsums eine gewisse Enthemmung aufwies (vgl. sogleich dazu auch E. 5.5.2).
Insgesamt ist das Tatverschulden des Berufungsklägers daher als gerade noch leicht einzustufen. In Würdigung der Umstände erscheint – vor Berücksichtigung der Täterkomponenten sowie des Milderungsgrundes der verminderten Schuldfähigkeit – eine Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe als schuldangemessen.
5.5
5.5.1 Was die allgemeinen Täterkomponenten betrifft, so hat die Vorinstanz bereits zutreffend festgehalten, dass der Berufungskläger nicht vorbestraft ist, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung neutral zu werten ist.
5.5.2 Wie bereits festgehalten wurde (s. vorne E. 3.4.2), ist zu konstatieren, dass beim Berufungskläger nicht von einer Schuldunfähigkeit auszugehen ist. Gemäss Polizeirapport vom 8. Juni 2019 wurde beim Berufungskläger rund eine Stunde nach der Tatbegehung eine Atemalkoholkonzentration von 0.89 mg/L gemessen, was ca. 1.8 Promille entspricht. Aufgrund der stündlichen Abbaurate von Alkohol ist daher davon auszugehen, dass der Berufungskläger zum Tatzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von rund 2 Promille aufwies. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt die grobe Faustregel, dass bei einer Blutalkoholkonzentration von unter 2 Gewichtspromille in der Regel keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit gegeben ist und dass bei einer solchen von 3 Promille und darüber meist Schuldunfähigkeit vorliegt. Bei einer Blutalkoholkonzentration im Bereich zwischen 2 und 3 Promille besteht somit im Regelfall die Vermutung für eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit. Der Blutalkoholkonzentration kommt bei der Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit allerdings keine vorrangige Bedeutung zu. Sie bietet lediglich eine grobe Orientierungshilfe. Entscheidend für die Beurteilung der Schuldfähigkeit ist mithin vielmehr das Ausmass, in dem die Blutalkoholkonzentration die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt, d.h. der psychopathologische Zustand respektive der Rausch (BGE 122 IV 49 E. 1b S. 50 f.; BGer 6S.17/2002 vom 7. Mai 2002 E. 1.c). Diesbezüglich gab der Berufungskläger an, einen «Filmriss» gehabt zu haben. Erinnerungen habe er erst wieder nach dem eigentlichen Vorfall gehabt. D____ gab zum Zustand des Berufungsklägers an, dass dieser «nicht ganz fit» gewesen sei und nicht sauber gesprochen habe. Die beiden Polizisten sagten zudem aus, dass er verwirrt gewirkt und sie zunächst auch nicht bemerkt habe, als sie in der Einstellhalle eingetroffen seien. Eine vollständige Schuldunfähigkeit ist gestützt auf die gemessene Atemluft- bzw. Blutalkoholkonzentration, seine eigenen Aussagen sowie auf den von Zeugen beschriebenen Zustand des Berufungsklägers auszuschliessen, konnte er doch einerseits durchaus noch auf Aussenreize reagieren: So zeigte er D____ etwa den Mittelfinger, nachdem dieser ihn darauf angesprochen hatte, dass er sich nicht in die Einstellhalle begeben dürfe. Auch sagte Gfr H____ aus, dass der Berufungskläger schon bemerkt habe, dass nun die Polizei vor Ort sei. Andererseits konnte sich der Berufungskläger auch noch auf den Beinen halten bzw. sich noch problemlos fortbewegen. Jedoch ist aufgrund der vorliegenden Umstände eine verminderte Schuldfähigkeit des Berufungsklägers in mittlerem Ausmass zum Tatzeitpunkt zu vermuten. Im Ergebnis ist daher die Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe um die Hälfte auf 60 Tagessätze zu reduzieren.
5.6 Das Gericht bestimmt die Tagessatzhöhe nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).
Für die Berechnung der Tagessatzhöhe kann auf die auch zum jetzigen Zeitpunkt noch zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Akten S. 179). Es resultiert entsprechend eine Tagessatzhöhe von CHF 120.–.
5.7 Das Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wie bereits erwähnt wurde, ist der Berufungskläger nicht vorbestraft und es ist davon auszugehen, dass er sich auch künftig wohlverhalten wird und ihm mithin eine günstige Prognose gestellt werden kann. Dem Berufungskläger ist daher der bedingte Strafvollzug zu gewähren.
5.8 Gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB hat das Gericht dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren zu bestimmen, wenn es den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise aufschiebt. Dem Berufungskläger kann, wie bereits erwähnt, eine gute Prognose gestellt werden, womit nicht von einer Rückfallgefahr auszugehen ist. Die Probezeit wird daher auf das Minimum von zwei Jahren festgesetzt.
5.9 Die Vorinstanz hat dem Berufungskläger des Weiteren eine zusätzliche Verbindungsbusse in Höhe von CHF 900.– auferlegt (Art. 42 Abs. 4 StGB). Dabei hat das Strafgericht jedoch ausser Acht gelassen, dass eine bedingte Strafe und zusätzlich verhängte Busse so ausgesprochen werden müssen, dass sich insgesamt eine in Anwendung von Art. 47 ff. StGB dem Verschulden des Täters angemessene Strafe ergibt (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2 S. 8). In diesem Sinne soll die Verbindungsstrafe nicht zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen (BGE 134 IV 53 E. 5.2 S. 55 f.; BGer 6B_25/2009 vom 20. Mai 2009 E. 1). Bei Verhängung einer zusätzlichen Verbindungsbusse ist deshalb virtuell von einer bestimmten Anzahl Tagessätzen auszugehen und sind diese dann bei gleichbleibender Tagessatzhöhe in Geldstrafe und Busse aufzuteilen (vgl. AGE SB.2017.131 vom 7. November 2019 E. 5.2, SB.2018.89 vom 18. September 2019 E. 6).
Sofern nun die Vorinstanz eine Verbindungsbusse in Höhe von CHF 900.– verhängt, ist diese Bussenhöhe von der Geldstrafe in Abzug zu bringen. Auf den entsprechenden Tagessatz von CHF 120.– umgewandelt sind demnach für die Busse – zugunsten des Berufungsklägers gerundet – bei der Geldstrafe zehn Tagessätze abzuziehen.
5.10 In Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren ist über den Berufungskläger im Ergebnis eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 120.–, mit bedingtem Vollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie eine Busse von CHF 900.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung neun Tage Ersatzfreiheitsstrafe) auszusprechen. An die Strafe ist der ausgestandene Tag Polizeigewahrsam (8. Juni 2019) in Anwendung von Art. 51 StGB anzurechnen.
6.
Betreffend die Zivilforderungen ist festzuhalten, dass diese aufgrund des ergangenen Schuldspruchs nicht abzuweisen sind. Aufgrund des Verschlechterungsverbots werden die Zivilforderungen auch vorliegend auf den Zivilweg verwiesen.
7.
7.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 S. 254 f.; BGer 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.3 m.H.). Die Verfahrenskosten werden somit nach dem Verursacherprinzip auferlegt. Da der Berufungskläger im zweitinstanzlichen Verfahren ebenfalls schuldig gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr zu belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger Verfahrenskosten im Betrage von CHF 975.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 600.– für das erstinstanzliche Verfahren.
7.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1 m.H.). Der Berufungskläger unterliegt mit seinem Rechtsmittel im Schuldpunkt, obsiegt jedoch teilweise insofern, als seine Geldstrafe um zehn Tagessätze (und damit um rund einen Sechstel) reduziert wird. Unter diesen Umständen trägt er die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'000.–, inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
8.
8.1 Dem anwaltlich vertretenen Berufungskläger steht bei diesem Verfahrensausgang zudem eine Parteientschädigung zu. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungs- und Genugtuungsfolge auch im Rechtsmittelverfahren (BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5.2; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 S. 357). Das Bundesgericht hat hierzu ausgeführt, die Entschädigungsfrage folge den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO; Art. 436 Abs. 2 StPO; Art. 436 Abs. 1 i.V. mit Art. 430 Abs. 2 und 428 Abs. 2 StPO). Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.5 unter Verweis auf BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 S. 357). Im Falle einer teilweisen Kostenauflage ist eine entsprechend gekürzte Entschädigung zuzusprechen (so und zum Ganzen: BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5.2). Während somit für das erstinstanzliche Verfahren bei voller Kostenauflage keine Parteientschädigung geschuldet ist, ist dem Berufungskläger in Bezug auf das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung im Umfang von einem Sechstel der angefallenen Verteidigungskosten zuzusprechen.
8.2 Für das zweitinstanzliche Verfahren macht die Verteidigerin gemäss Honorarnote unter anderem einen Zeitaufwand von 12.75 Stunden à CHF 300.– geltend. Dieser Aufwand wird praxisgemäss zum sog. Überwälzungstarif von CHF 250.– pro Stunde entschädigt (vgl. AGE SB.2018.72 vom 21. April 2020 E. 6.2), womit der geltend gemachte Stundenansatz zu hoch angesetzt wurde und entsprechend zu reduzieren ist. Das Honorar beläuft sich somit auf CHF 4'948.45. Hinzu kommen die Auslagen gemäss Honorarnote von insgesamt CHF 116.50 sowie 7,7 % MWST von insgesamt CHF 389.90, womit sich die Parteientschädigung bei vollständigem Obsiegen auf insgesamt rund CHF 5'453.85 belaufen würde. Da dem Berufungskläger davon ein Sechstel zuzusprechen ist, wird ihm für das Berufungsverfahren somit eine Entschädigung von gerundet CHF 909.– (inklusive Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird der Sachbeschädigung schuldig erklärt und – in teilweiser Gutheissung der Berufung – verurteilt zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 120.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 8. Juni 2019 (1 Tag), sowie zu einer Busse von CHF 900.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 9 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), in Anwendung von Art. 144 Abs. 1 sowie 19 Abs. 2, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.
Die Schadenersatzforderungen der B____ GmbH in Höhe von CHF 1'000.– sowie der C____ AG in Höhe von CHF 12'206.75 werden auf den Zivilweg verwiesen.
A____ trägt für die erste Instanz Verfahrenskosten von CHF 975.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 600.– sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zzgl. allfälliger übriger Auslagen).
A____ wird eine reduzierte Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren in Höhe von CHF 909.– aus der Gerichtskasse zugesprochen (inkl. Auslagen und MWST).
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
- Privatklägerschaft
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz MLaw Martin Seelmann, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.