Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

SB.2021.29

 

ENTSCHEID

 

vom 18. März 2024

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                    Gesuchsteller

[...]

 

 

Gegenstand

 

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

(Urteil des Appellationsgerichts vom 14. August 2023)

 


Sachverhalt

 

Mit Urteil SB.2021.29 vom 14. August 2023 stellte das Appellationsgericht gegenüber A____ (nachfolgend: Gesuchsteller) fest, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 16. Dezember 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind: Verzicht auf die Anordnung einer Landesverweisung, der Entscheid über die Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren. Weiter wurde der Gesuchsteller in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens wurden auf die Staatskasse genommen und dem amtlichen Verteidiger des Gesuchstellers für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 2'249.80 und ein Auslagenersatz von CHF 45.30, zuzüglich 7,7 % MWST (CHF 176.70), insgesamt somit CHF 2'471.80 aus der Gerichtskasse zugesprochen. In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren wurde der Rückforderungsvorbehalt bestätigt.

 

Mit Schreiben vom 17. November 2023 wurden dem Gesuchsteller die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von CHF 1’521.89 in Rechnung gestellt. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2023 hat der Gesuchsteller um Erlass dieser Kosten ersucht. Seinem Gesuch legte er zwei Bankkontoauszüge bei. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2023 verfügte die Verfahrensleiterin zur Bearbeitung des Gesuchs die Nachreichung der Steuererklärung für das Jahr 2022, den Mietvertrag, einen Betreibungsregisterauszug sowie der Bankauszüge [...] Privatkonto Nr. [...] für das Jahr 2023. Diese Unterlagen reichte der Gesuchsteller mit Eingaben vom 16. und 29. Januar 2024 nach.

 

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 425 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Verfahrenskosten im Sinne von Art. 425 StPO sind die Kosten des Strafverfahrens und die Gerichtsgebühren, nicht jedoch Bussen oder Geldstrafen. Zuständig für den Entscheid nach Art. 425 StPO ist die Strafbehörde. Im Kanton Basel-Stadt sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2018.45 vom 7. Dezember 2023 E. 1). Das Berufungsurteil wurde durch das Appellationsgericht erlassen, weshalb zur Behandlung des Kostenerlassgesuchs die Einzelrichterin des Appellationsgerichts zuständig ist.

 

2.

2.1      Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Griesser, in Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung. 3. Auflage 2020, Art. 425 N 1a; Domeisen, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 425 StPO N 4; AGE SB.2017.15 vom 27. Mai 2020 E. 2.1). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang immer, dass der definitive Erlass von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So können einmal erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstigere finanzielle Verhältnisse kommt. Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit Zurückhaltung vorzunehmen; deutlich weniger weit geht eine Ratenzahlung (AGE SB.2017.73 vom 24. März 2021 E. 2.1, SB.2014.28 vom 28. August 2019 E. 2.1). Mit der Konzipierung von Art. 425 StPO als Kann-Bestimmung bleibt der zuständigen Strafbehörde ein grosser Ermessens- und Beurteilungsspielraum (BGer 6B_1184/2019 vom 25. Juni 2020 E. 1.1, 6B_886/2019 vom 25. September 2019 E. 2).

 

2.2      Gemäss Steuererklärung für das Jahr 2022 erzielte der Gesuchsteller zusammen mit seiner Ehefrau Einkünfte in Höhe von CHF 42'316.–. Die Einkünfte der Ehefrau, welche für verschiedene Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen als Reinigungskraft tätig ist, sind volatil. Ersparnisse hat das Ehepaar keine. Das steuerbare Einkommen für das Jahr 2022 beträgt CHF 33'284.–. Nach Abzug der Krankenkassenprämien, der Miete in Höhe von CHF 1'735.– und den Ausgaben für den täglichen Bedarf bleibt dem Ehepaar kaum mehr etwas übrig. Es lebt auf dem Existenzminimum.

 

2.3      Aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich damit, dass die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers prekär sind und nur schon eine teilweise Kostenauflage unbillig erschiene. Kommt dazu, dass im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung auch noch der Rückforderungsvorbehalt bezüglich der Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO aktiviert würde. Es rechtfertigt sich daher, dem Gesuchsteller die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1'521.80 antragsgemäss zu erlassen.

 

3.

Das Erlassgesuch ist demgemäss gutzuheissen. Es werden keine Kosten erhoben (§ 40 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        In Gutheissung des Gesuchs werden die dem Gesuchsteller auferlegten Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt CHF 1’521.80 erlassen.

 

Für das Erlassgesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Gesuchsteller

-       Justizdepartement, Finanzen und Controlling

-       Rechnungswesen der Gerichte

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               Dr. Nicola Inglese

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.