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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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SB.2021.32
URTEIL
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ,
lic. iur. Lucienne Renaud, Dr. Christoph A. Spenlé
und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 1. Oktober 2020
Urteil des Appellationsgerichts vom 29. Oktober 2021
(vom Bundesgericht am 22. März 2023 aufgehoben)
betreffend fahrlässige Körperverletzung
Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 1. Oktober 2020 wurde A____ (nachfolgend: Berufungskläger) der fahrlässigen Körperverletzung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Die Zivilforderung von B____ (nachfolgend: Privatkläger) wurde dem Grundsatz nach gutgeheissen unter Festlegung einer Haftungsquote von 100 Prozent. In Bezug auf die Höhe des Anspruches wurde der Privatkläger auf den Zivilweg verwiesen. Ferner wurden die Schadenersatzforderung (Haushaltsschaden) des Privatklägers im Betrag von CHF 1'000.– auf den Zivilweg verwiesen und die Genugtuungsforderung des Privatklägers im Betrag von CHF 1'000.– abgewiesen. Überdies wurde der Berufungskläger zu einer Parteientschädigung von CHF 3'726.70 (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) an den Privatkläger verurteilt, die Mehrforderung im Betrag von CHF 755.50 wurde dagegen abgewiesen. Schliesslich überband das Strafgericht dem Berufungskläger die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie eine Urteilsgebühr.
Gegen dieses Urteil erhob der Berufungskläger Berufung. Das Appellationsgericht stellte mit Urteil vom 29. Oktober 2021 zunächst fest, dass die Abweisung der Genugtuungsforderung des Privatklägers im Betrag von CHF 1'000.– sowie die Abweisung der Mehrforderung der Parteientschädigung an den Privatkläger von CHF 755.50 in Rechtskraft erwachsen sind. In Abweisung der Berufung erklärte es den Berufungskläger der fahrlässigen Körperverletzung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit zwei Jahre). Die Zivilforderung des Privatklägers hiess es in Anwendung von Art. 126 Abs. 3 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) im Grundsatz gut unter Festlegung einer Haftungsquote von 100 Prozent. Hinsichtlich der Höhe des Anspruchs wurde der Privatkläger auf den Zivilweg verwiesen. Ebenso wurde die Schadenersatzforderung (Haushaltsschaden) im Betrag von CHF 1'000.– auf den Zivilweg verwiesen. Dem Privatkläger wurde zu Lasten des Berufungsklägers eine Parteientschädigung für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren zugesprochen, dem Berufungskläger wurden die Verfahrenskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens überbunden und es wurde über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Berufungsklägers für das Berufungsverfahren befunden.
Gegen dieses Urteil des Appellationsgerichts vom 29. Oktober 2021 erhob der Berufungskläger am 14. Februar 2022 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde hinsichtlich der zivilrechtlichen Haftungsquote und der zugesprochenen Parteientschädigung teilweise gut und wies die Sache diesbezüglich zu neuer Entscheidung an das Appellationsgericht zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (BGer 6B_239/2022 vom 22. März 2022).
Mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 5. April 2023 wurde, vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts, für die noch strittigen Fragen das schriftliche Verfahren angeordnet und der Berufungskläger zum Einreichen einer ergänzenden Begründung der noch offenen Begehren eingeladen. Nachdem dem Berufungskläger auf entsprechendes Gesuch vom 15. April 2023 mit Verfügung vom 17. April 2023 die beantragte Akteneinsicht gewährt worden war, hat er am 1. Mai 2023 die ergänzende Begründung eingereicht. Er beantragt, die Zivilforderung des Privatklägers sei auf den Zivilweg zu verweisen, eventualiter sei die Zivilforderung dem Grundsatz nach gutzuheissen und die Festsetzung der Haftungsquote sei dem Zivilrichter zu überlassen. Im Übrigen sei die Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen. Auf den Antrag des Privatklägers «unter Kosten- und Entschädigungsfolgen» sei nicht einzutreten, eventualiter sei der Antrag des Privatklägers auf Ausrichtung einer Parteientschädigung abzuweisen. Dem Berufungskläger bzw. seinem amtlichen Verteidiger sei eine Parteientschädigung von CHF 1'243.52 auszurichten, eventualiter sei diese vom Privatkläger zu bezahlen. Der Privatkläger liess sich am 19. Juli 2023 zur ergänzenden Berufungsbegründung vernehmen. Er beantragt, die ergänzenden Anträge seien vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsklägers. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie vorsorglich ein Kostenerlassgesuch. Mit Replik vom 28. Juli 2023 beantragt der Berufungskläger, es sei auf die Anträge des Privatklägers vom 19. Juli 2023 nicht einzutreten, eventualiter seien sie abzuweisen. Im Übrigen hält er an seinen Anträgen fest. Mit verfahrensleitender Verfügung wurde dem Berufungskläger die bereits für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligte amtliche Verteidigung weiterhin gewährt. Ausserdem wurde dem Privatkläger mitgeteilt, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und das Kostenerlassgesuch mit dem Endentscheid befunden wird. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit rechtserheblich, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
1.
1.1 Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassiert hat. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, wenn das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1, BGer 6B_93/2019 vom 15. Mai 2019, E. 2.1). Weil das Urteil des Appellationsgerichts vom 29. Oktober 2021 vom Bundesgericht aber insgesamt aufgehoben worden ist, muss aus formellen Gründen das gesamte Urteilsdispositiv neu ergehen (vgl. AGE SB.2013.106 vom 27. Juni 2016 E. 1.1).
1.2 Der Berufungskläger focht vor Bundesgericht den Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung an. Das Bundesgericht verwarf die Rügen des Berufungsklägers und wies seine Beschwerde in dieser Hinsicht ab, soweit es darauf eintrat (BGer 6B_239/2022 vom 22. März 2023 E. 4 ff.). Über diesen Schuldspruch ist folglich nicht mehr zu befinden. Da die Strafzumessung im bundesgerichtlichen Verfahren nicht explizit angefochten wurde, bildet diese ebenfalls nicht mehr Prozessthema im vorliegenden Rückweisungsverfahren. Über die Verurteilung des Berufungsklägers zu einer bedingt zu vollziehenden Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit zwei Jahre) ist folglich nicht mehr zu befinden. Ebenfalls nicht Prozessthema des bundesgerichtlichen Verfahrens war der Verweis der Haushaltsschadenersatzforderung des Privatklägers von CHF 1'000.– auf den Zivilweg.
1.3
1.3.1 Hinsichtlich der Zivilforderung, welche mit Urteil des Appellationsgerichts vom 29. Oktober 2021 in Anwendung von Art. 126 Abs. 3 StPO unter Festlegung einer Haftungsquote von 100 Prozent dem Grundsatz nach gutgeheissen wurde, befasste sich das Bundesgericht zunächst mit dem Einwand des Berufungsklägers, wonach der Privatkläger kein Rechtsbegehren auf Festlegung einer Haftungsquote von 100 % bzw. eines blossen Grundsatzentscheids gestellt habe, weshalb eine Verletzung der Dispositionsmaxime vorliege. Es erwog, zwecks Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs müsse die Rüge der Verletzung des Dispositionsgrundsatzes bereits im kantonalen Verfahren vorgebracht werden. Weder aus dem Urteil des Appellationsgerichts vom 29. Oktober 2021 noch der Beschwerde des Berufungsklägers werde ersichtlich, ob der Berufungskläger die geltend gemachte Verletzung des Dispositionsgrundsatzes bereits vor dem Appellationsgericht gerügt habe. Da es nicht Sache des Bundesgerichts sei, in den Akten zu forschen, ob eine entsprechende Rüge erhoben worden sei, könne in dieser Hinsicht nicht auf die Beschwerde eingetreten werden (BGer 6B_239/2022 vom 22. März 2023 E. 7.3).
Über die Frage, ob trotz fehlender Anträge des Privatklägers auf Ausfällung eines Grundsatzentscheids im Sinne von Art. 126 Abs. 3 StPO sowie auf Festlegung einer bestimmten Haftungsquote die Zivilforderung des Privatklägers im Grundsatz gutgeheissen und unter Festlegung einer Haftungsquote von 100 % auf den Zivilweg verwiesen werden darf, ist im vorliegenden Rückweisungsentscheid folglich nicht mehr zu befinden. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsklägers in seiner ergänzenden Berufungsbegründung (vgl. S. 4 und 6, Akten S. 457 und 459) ist daher nicht weiter einzugehen.
1.3.2 Der Berufungskläger stellt sich in seiner ergänzenden Berufungsbegründung sodann mit Verweis auf den Entscheid des Bundesgerichts auf den Standpunkt, es liege vorliegend kein Anwendungsfall von Art. 126 Abs. 3 StPO für einen Grundsatzentscheid vor, weshalb die Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen sei (ergänzende Berufungsbegründung S. 4, Akten S. 457).
Es trifft zu, dass es das Bundesgericht zumindest als fraglich erachtete, ob das Appellationsgericht einen Grundsatzentscheid fällen durfte. Es erwog, da die Zivilforderung mangels hinreichender Begründung auf den Zivilweg verwiesen worden sei und nicht deshalb, weil deren vollständige Beurteilung unverhältnismässig aufwändig gewesen sei, liege «zumindest ausgehend vom Gesetzeswortlaut» kein Anwendungsfall von Art. 126 Abs. 3 StPO vor (BGer 6B_239/2022 vom 22. März 2023 E. 7.4). Diese Frage war jedoch offenkundig nicht Prozessthema des bundesgerichtlichen Verfahrens, hätte das Bundesgericht andernfalls zweifellos in der Sache selbst entschieden und die Zivilforderung – sofern kein Anwendungsfall von Art. 126 Abs. 3 StPO vorliegt – auf den Zivilweg verwiesen. Das Bundesgericht liess diese Frage im erwähnten Entscheid jedoch offen und kam vielmehr zum Schluss, dass das Appellationsgericht ein allfälliges, den adäquaten Kausalzusammenhang nicht unterbrechendes Selbstverschulden des Privatklägers ungeprüft gelassen habe, weshalb ohne hinreichende Begründung von einer Haftungsquote von 100 % ausgegangen worden und die Beschwerde daher in diesem Punkt gutzuheissen sei (BGer 6B_239/2022 vom 22. März 2023 E. 7.5). Kassiert wurde vom Bundesgericht damit lediglich die Festlegung der Haftungsquote auf 100 % und nicht die Ausfällung des Grundsatzentscheids, womit auf die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsklägers nicht weiter einzugehen ist. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers (ergänzende Berufungsbegründung S. 5, Akten S. 458), ist das Appellationsgericht ausserdem ohne weiteres im Stande, aufgrund des bereits festgestellten Sachverhalts den Schuldspruch des Berufungsklägers wegen fahrlässiger Körperverletzung betreffend ein allfälliges Selbstverschulden des Privatklägers beim Unfallhergang zu beurteilen.
1.3.3 Zusammenfassend ist im Zusammenhang mit der vom Privatkläger geltend gemachten Zivilforderung im vorliegenden Verfahren damit ausschliesslich noch über die Haftungsquote zu entscheiden.
1.4 Zu überprüfen sind schliesslich die Verteilung der Verfahrenskosten sowie die zugesprochene Parteientschädigung an den Privatkläger für das zweitinstanzliche Verfahren, welche vom Bundesgericht aufgehoben und zur erneuten Festsetzung zurückgewiesen wurden (BGer 6B_239/2022 vom 22. März 2023 E. 8). Nicht zu überprüfen ist jedoch die Nichtzusprechung einer Parteientschädigung an den Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren, da dies vom Bundesgericht nicht kassiert wurde.
Die Parteientschädigung des Privatklägers für das erstinstanzliche Verfahren wurde im betreffenden Bundesgerichtsentscheid ebenfalls nicht thematisiert. Aus der Beschwerde des Berufungsklägers an das Bundesgericht wird denn auch ersichtlich, dass dieser einzig die zugesprochene Parteientschädigung bzw. die Kostennote des zweitinstanzlichen Verfahrens rügte (vgl. Beschwerde S. 5 f., 9, 10 f., 25, 27, 29 und 30 f., Akten S. 378 f., 382, 383 f., 398, 400, 402, 403 f.). Sofern der Berufungskläger mit seinen Ausführungen die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung des Privatklägers und die Höhe deren Kostennote auch im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren in Frage stellt (vgl. etwa Replik S. 5, Akten S. 555), ist darauf folglich nicht mehr einzugehen.
2.
Das Berufungsgericht kann eine Berufung unter anderem dann in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich der Zivilpunkt strittig ist (Art. 406 Abs. 1 lit. b StPO) oder lediglich die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen angefochten sind (Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO).
Wie vorgehend dargelegt, ist im vorliegenden Verfahren lediglich noch über die Haftungsquote hinsichtlich der Zivilforderung des Privatklägers sowie über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden. Entsprechend wird die mit verfahrensleitender Verfügung vom 5. April 2023 erfolgte Anordnung des schriftlichen Verfahrens bestätigt.
3.
Der Privatkläger legt mit seiner Stellungnahme vom 19. Juli 2023 ein Schreiben der [...] vom 9. Februar 2023 ins Recht, in welchem die Motorhaftpflichtversicherung bestätigt, dass sie aus der Motorfahrzeughaftpflichtpolice des versicherten Fahrzeugs die volle Haftung für den Verkehrsunfall vom 26. März 2019 unabhängig vom laufenden Strafverfahren «aus reiner Kausalhaftung» anerkenne (Akten S. 485).
Der Privatkläger zieht aus diesem Schreiben den Schluss, der Berufungskläger habe hinsichtlich der Zivilforderung für die Frage der Haftungsquote kein aktuell rechtlich geschütztes Interesse mehr an seiner Berufung (Stellungnahme vom 19. Juli 2023 Ziff. 6, Akten S. 477 f.). Der Berufungskläger stellt sich dagegen auf den Standpunkt, der Privatkläger habe gar keinen Schaden mehr, womit ihm die Aktivlegitimation fehle (ergänzende Berufungsbegründung S. 5, Akten S. 458; Replik S. 3, Akten S. 553).
Den jeweiligen Schlüssen der beiden Parteien aus dem Schreiben der Versicherung kann nicht gefolgt werden. Bereits das Bundesgericht hatte dieses Schreiben zu beurteilen und erwog diesbezüglich, selbst wenn die Motorfahrzeughaftpflichtversicherung inzwischen für die geltend gemachten Schadensposten aufgekommen wäre, hätte der Berufungskläger weiterhin ein rechtlich geschütztes Interesse in Bezug auf die Haftungsquote, da sich diese insbesondere bei einem allfälligen Regress der Motorfahrzeughaftpflichtversicherung zu seinen Ungunsten auswirken könne (BGer 6B_239/2022 vom 22. März 2023 E. 3.3). Der Privatkläger macht zwar geltend, die Motorhaftpflichtversicherung habe telefonisch zugesichert, dass sie keinen Regress auf den Berufungskläger nehme und auch dessen Versicherungspolice nicht behaftet werde, und beantragt den Beizug der Akten der Versicherungsgesellschaft sowie eine Befragung der auskunftserteilenden Versicherungsmitarbeitenden. Hierauf ist jedoch nicht weiter einzugehen. Wie bereits im Verfahren vor dem Bundesgericht stellt der Privatkläger weder die Behauptung auf noch bringt er entsprechende Beweise bei, dass die Motorhaftpflichtversicherung bereits für den gesamten, von ihm geltend gemachten Schaden aufgekommen sei. Selbst wenn die Motorhaftpflichtversicherung zugesichert hätte, keinen Regress auf den Berufungskläger zu nehmen, bleibt offen, welchen Schaden in welcher Höhe die Versicherung anerkennt. Der Privatkläger bringt daher zu Recht vor, dass er auch weiterhin zu befürchten hat, vom Berufungskläger für den von ihm geltend gemachten Lohnausfall belangt zu werden. Diese Ausführungen zeigen aber zugleich, dass dem Einwand des Berufungsklägers ebenso nicht gefolgt werden kann, zumal die Frage ob bzw. in welcher Höhe beim Privatkläger ein Schaden vorhanden ist, ohnehin im zivilrechtlichen Verfahren festzustellen ist.
4.
4.1 Das Bundesgericht hat im Rückweisungsentscheid festgehalten, Art. 44 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR, SR 220) sehe unter anderem vor, dass der Richter die Ersatzpflicht ermässigen könne, wenn Umstände, für die der Geschädigte einstehen müsse, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert hätten. Einem allfälligen Mitverschulden des Privatklägers sei daher bei der Beurteilung der Höhe des Schadenersatzanspruchs Rechnung zu tragen. Gleiches gelte bei der Motorfahrzeughalterhaftung nach Art. 58 ff. des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01). Es müsse daher auch ein allfälliges, den adäquaten Kausalzusammenhang nicht unterbrechendes Selbstverschulden des Privatklägers geprüft werden. Dabei sei namentlich zu prüfen, ob sich auch der Privatkläger verkehrsregelwidrig verhalten habe. Insbesondere sei unklar, weshalb der Privatkläger auf der Fahrbahn neben dem Trottoir verblieben sei, obschon er gemäss eigenen Angaben erkannt habe, dass der vortrittsberechtigte Berufungskläger keine Anstalten gemacht habe, anzuhalten und auf sein Vortrittsrecht zu verzichten. Ferner sei offengelassen worden, aus welcher Entfernung der Berufungskläger den Privatkläger wahrgenommen und ob letzterer den Berufungskläger konkret mittels eines Handzeichens zum Anhalten aufgefordert habe (BGer 6B_239/2022 vom 22. März 2023 E. 7.5, mit Hinweisen).
4.2 Der Berufungskläger macht diesbezüglich geltend, der Privatkläger habe sich verkehrsregelwidrig verhalten. Er habe «alles falsch gemacht, was man in einer solchen Situation falsch machen kann». Die Haftungsquote liege damit bei 0 % (ergänzende Berufungsbegründung S. 5, Akten S. 458; Replik S. 2, Akten S. 552).
Soweit der Berufungskläger mit seinen Ausführungen, wonach er für einen Misstritt des Privatklägers nicht verantwortlich gemacht werden könne, (erneut) die Kausalität seines eigenen Fehlverhaltens in Frage stellt bzw. vorbringt, das Verhalten des Privatklägers habe den Kausalverlauf unterbrochen, ist ihm kein Erfolg beschieden. Denn diese Einwände wurden sowohl im Urteil des Appellationsgerichts vom 29. Oktober 2021 (hinsichtlich des Schuldspruchs wegen fahrlässiger Körperverletzung) (vgl. E. 5.2) als auch im Urteil des Bundesgerichts (BGer 6B_239/2022 vom 22. März 2023 E. 6.4.2) bereits verworfen.
Zu prüfen ist gemäss Bundesgericht einzig noch, ob sich auch der Privatkläger verkehrsregelwidrig verhalten habe und ihm dadurch ein den adäquaten Kausalzusammenhang nicht unterbrechendes Selbstverschulden am Unfall vorgeworfen werden könne (BGer 6B_239/2022 vom 22. März 2023 E. 7.5.2). Dabei kann im Adhäsionsverfahren auf die zum Schuldpunkt ermittelten Ergebnisse abgestellt werden, und zwar – entgegen der Auffassung des Berufungsklägers – unabhängig davon, ob diese von der Privatklägerschaft bereits im Rahmen der Klagebegründung vorgetragen wurde, zumal es sich dabei um Tatsachen handelt, die in diesem Kontext gerichtsnotorisch sind (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 122 N 4b, mit Hinweisen; Dolge, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2023, Art. 122 StPO N 25).
4.3 Fehl geht zunächst der Vorwurf des Berufungsklägers, wonach der Privatkläger keine Leuchtweste oder dergleichen getragen habe (ergänzende Berufungsbegründung S. 5, Akten S. 458; Replik S. 3, Akten S. 553 ).
Ein die Ersatzpflicht herabsetzendes Selbstverschulden liegt nur dann vor, wenn es für den Schaden ursächlich war und dessen Gefährlichkeit die geschädigte Person erkannt hat oder hätte erkennen müssen (Kessler, in: Basler Kommentar, 7. Auflage, 2020, Art. 44 OR N 7; Brehm, in: Berner Kommentar, 5. Auflage, 2021, Art. 44 OR N 19a; je mit Hinweisen).
Wie aus den vom Bundesgericht bestätigten Sachverhaltsfeststellungen des Urteils des Appellationsgerichts vom 29. Oktober 2021 hervorgeht, hat sich der in Frage stehende Unfall um 11.10 Uhr morgens zugetragen (vgl. AGE SB.2021.32 vom 29. Oktober 2021 E. 4.3.2), und es ist erstellt, dass der Berufungskläger den Privatkläger nicht nur erblickte, sondern dass es ihm möglich gewesen wäre, rechtzeitig anzuhalten oder abzubremsen und in grösserem Abstand am Privatkläger vorbeizufahren (vgl. E. 4.5 und 5.3.3). Der Umstand, dass der Privatkläger keine Leuchtweste getragen hatte, hatte mithin keinerlei kausalen Zusammenhang mit dem Unfall. Dasselbe gilt hinsichtlich der weiteren Einwände des Berufungsklägers, wonach der Privatkläger keine zusätzliche Hilfsperson «aktiviert» habe und er nicht «interveniert» habe, als der Lieferwagen, den er am herauslotsen war, nicht geblinkt habe. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Umstände kausal für den vorliegend zu beurteilenden Verkehrsunfall gewesen sein sollen. Ebenso wenig nachvollziehbar erscheinen die Vorwürfe des Berufungsklägers, der Privatkläger habe nicht sichergestellt, dass der Lieferwagen mit angemessener Geschwindigkeit in den Verkehr «integriert» werde, und nicht darauf geachtet, dass der Lieferwagen mit ausreichend Platz und Abstand in den Verkehr einfahre. Weder die Position noch die Geschwindigkeit des Lieferwagens hatten einen Einfluss auf den Unfall – und zwar selbst gemäss den eigenen Angaben des Berufungsklägers nicht: Anlässlich der ersten Einvernahme gab er vielmehr an, der Privatkläger sei plötzlich hinter dem Lieferwagen hervorgekommen und auf die Strasse gelaufen. Der Lieferwagen sei nicht auf seiner Fahrspur gewesen (Akten S. 36). Bei dieser Version blieb er auch in der Folge im Wesentlichen (vgl. dazu AGE SB.2021.32 vom 29. Oktober 2021 E. 4.4.2).
Als kausal für den Unfall kann damit lediglich das Betreten der Fahrbahn durch den Privatkläger sowie dessen Verbleiben auf der Fahrbahn erachtet werden, als der Berufungskläger mit seinem Fahrzeug gefahren kam. Es bleibt somit zu prüfen, inwiefern sich der Privatkläger dadurch verkehrsregelwidrig verhalten hat und ob bzw. in welchem Mass ihn ein Mitverschulden am Unfall trifft.
4.4 Fussgänger müssen grundsätzlich die Trottoirs benützen (Art. 49 Abs. 1 SVG). Das Betreten der Fahrbahn ist ihnen aber nicht generell untersagt. Sie haben es jedoch zu vermeiden, unnötig auf der Fahrbahn zu verweilen, namentlich an unübersichtlichen und engen Stellen, an Strassenverzweigungen sowie bei Nacht und schlechter Witterung (Art. 46 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung [VRV, SR 741.11]). Fussgängerstreifen müssen sie lediglich nach Möglichkeit benützen. Sie haben die Fahrbahn vorsichtig und auf dem kürzesten Weg zu überschreiten (Art. 49 Abs. 2 SVG). Ausserhalb von Fussgängerstreifen haben sie den Fahrzeugen den Vortritt zu lassen (Art. 47 Abs. 5; zum Ganzen: BGer 6B_606/2017 vom 13. November 2017 E. 2.4.1).
Eine Person, die ihr Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärtsfahren will, darf andere Strassenbenützer nicht behindern; diese haben den Vortritt (Art. 36 Abs. 4 SVG). Wer u.a. aus Fabrik-, Hof- oder Garageausfahrten oder aus Parkplätzen auf eine Haupt- oder eine Nebenstrasse fährt, muss den Benützern dieser Strassen den Vortritt gewähren. Ist die Stelle unübersichtlich, so muss die Fahrzeug führende Person anhalten oder sie muss, wenn nötig, eine Hilfsperson beiziehen, die das Fahrmanöver überwacht (Art. 15 Abs. 3 VRV). Ebenso ist eine Hilfsperson bei Fahrzeugen mit beschränkter Sicht nach hinten zum Rückwärtsfahren beizuziehen, wenn nicht jede Gefahr ausgeschlossen ist (Art. 17 Abs. 1 VRV).
4.5
4.5.1 Aufgrund der Sachverhaltsfeststellungen im Urteil des Appellationsgerichts vom 29. Oktober 2021 ist erstellt, dass sich der Privatkläger nur wenig auf die Fahrbahn begab und sich umdrehte, in der Absicht, seinen Kollegen im Lieferwagen aus einer Einfahrt auf die Strasse zu lotsen. Nachdem der Privatkläger auf die Strasse getreten war, sich umgedreht hatte und im Begriff war, den Lieferwagen mit seinem Kollegen auf die Strasse zu lotsen, passierte ihn der Berufungskläger mit einem Abstand von höchstens 50 cm. Als der Privatkläger bemerkte, dass der Berufungskläger nicht anhalten werde, machte er beim Bestreben, sich in Sicherheit zu bringen bzw. mehr Abstand zum vorbeifahrenden Berufungskläger zu gewinnen, einen Schritt nach vorne in Richtung Trottoir, wobei das Standbein dabei etwas nach hinten rückte, so dass das hintere rechte Bein und der hintere Fuss bzw. die Ferse des Privatklägers vom Hinterrad des Fahrzeugs des Berufungsklägers erfasst wurden (AGE SB.2021.32 vom 29. Oktober 2021 E. 4.5 und 5.3.3).
Zunächst ist evident, dass der Privatkläger nicht eine eigentliche Verkehrsregelung vornahm, sondern vielmehr seinen Kollegen als Hilfsperson im oben dargestellten Sinne unterstützte, den Lieferwagen in den Strassenverkehr einzugliedern. Entsprechend erscheint es – entgegen dem Dafürhalten des Berufungsklägers – nicht ausschlaggebend, ob der Privatkläger über eine «Ausbildung zur Verkehrsreglung», eine «Bewilligung für eine solche» oder «Erfahrung mit solchen Situationen» verfügte. Der Beizug einer Hilfsperson ist vielmehr vom SVG vorgesehen, ohne dass von einer solchen irgendwelche besonderen Befähigungen verlangt werden. Ebenfalls ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass der Privatkläger sich in dieser Situation ein wenig auf die Fahrbahn begab; wie bereits im Urteil vom 29. Oktober 2021 erwogen, diente die Tätigkeit des Privatklägers als Hilfsperson des Lieferwagen-Chauffeurs der Verkehrssicherheit (vgl. ausserdem E. 4.4 oben).
Nach dem Gesagten ist aber auch festzuhalten, dass der Privatkläger in der konkreten Situation vortrittsbelastet und demnach verpflichtet war, dem Berufungskläger die ungehinderte Vorbeifahrt zu gewähren (vgl. zum Begriff einer Behinderung im Zusammenhang mit dem Vortrittsrecht zwischen Fahrzeugen: Maeder, in: Basler Kommentar, 2014, Art. 36 SVG N 37). Auch war er gehalten, die Fahrbahn mit der notwendigen Vorsicht zu betreten bzw. mit entsprechender Vorsicht auf dieser zu verweilen, und hätte er sich demnach, nachdem er etwas auf die Fahrbahn getreten war, nicht vom Verkehr bzw. vom Berufungskläger abwenden dürfen. Ausgeschlossen werden kann aufgrund der Tatsachen jedoch, dass der Privatkläger unvermittelt und den Berufungskläger überraschend auf die Strasse getreten ist. Auch dass der Privatkläger beim Betreten der Fahrbahn keine Achtung geschenkt und «weder auf die Fahrzeuge noch auf deren Geschwindigkeit» Rücksicht genommen habe, ist unzutreffend. So gab der Berufungskläger selbst an, dass der Privatkläger den Berufungskläger erblickt habe, bevor er sich zur Strasse gedreht habe, und dass wenig Verkehrsaufkommen geherrscht habe (Akten S. 149 ff., 314 f.; Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 5, Akten S. 315; AGE SB.2021.32 vom 29. Oktober 2021 E. 4.4.2). Dem Privatkläger ist daher einzig, aber immerhin vorzuwerfen, nicht mit der notwendigen Vorsicht auf der Fahrbahn verweilt zu sein und das Vortrittsrecht des Berufungsklägers missachtet zu haben. Insofern hat sich auch der Privatkläger verkehrsregelwidrig verhalten und es trifft ihn ein Mitverschulden am vorliegend zu beurteilenden Unfall.
4.5.2 Bei der Beurteilung des Selbstverschuldens ist das tatsächliche Verhalten der geschädigten Person mit dem hypothetischen Verhalten eines durchschnittlich sorgfältigen Menschen in der Lage der geschädigten Person zu vergleichen. Bei der Anrechnung des Selbstverschuldens müssen die Verursacherquoten der schädigenden und der geschädigten Person festgelegt und die Haftung der schädigenden Person entsprechend reduziert werden. Dabei fällt das Gericht ein Werturteil (Fischer/Böhme, in: Fischer/Luterbacher [Hrsg.], Haftpflichtkommentar, Zürich 2016, Art. 44 OR N 14 f., mit Hinweisen; ferner: Schönenberger, in: Kurzkommentar OR, Art. 44 N 4; Brehm, a.a.O., Art. 44 OR N 20; je mit Hinweisen).
4.5.3 Zunächst ist festzuhalten, dass das Fehlverhalten des Privatklägers nicht als völlig verkehrsuntypisch erachtet werden kann. Gerade im städtischen Verkehr sind entsprechende Lots-Manöver keine Seltenheit. Die Verkehrslage war auch gemäss Angaben des Berufungsklägers äusserst ruhig und ein Vorbeifahren in sicherem Abstand ohne weiteres möglich (vgl. Protokoll Appellationsgericht S. 5, Akten S. 315). Zu berücksichtigen ist ferner, dass sich der Privatkläger nur wenig auf der Fahrbahn befunden hatte, als es zum Unfall kam. Offengelassen werden muss, ob der Privatkläger dem Berufungskläger beim Betreten der Fahrbahn ein konkretes Haltzeichen gab und diesem somit frühzeitig signalisierte, dass er dessen Vortrittsrecht missachten werde. Aufgrund der grundsätzlich glaubhaften Aussagen des Privatklägers ist zwar eher davon auszugehen (vgl. dazu AGE SB.2021.32 vom 29. Oktober 2021 E. 4.5), jedoch gab der Privatkläger ebenso an, auch dem Lieferwagen ein entsprechendes Zeichen gegeben zu haben (Akten S. 319). Aus den Aussagen des Kollegen des Privatklägers, welcher den Lieferwagen lenkte, kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob der Privatkläger ihm oder dem Berufungskläger ein entsprechendes Zeichen gegeben hatte (vgl. Akten S. 48). Entscheidend erscheint jedoch, dass der Berufungskläger durch das verkehrsregelwidrige Verhalten des Privatklägers weder überrascht noch zu einem brüsken Brems- oder Ausweichmanöver veranlasst wurde. Auch wenn sich der Verkehrsunfall mitunter deshalb zugetragen hat, weil sich der Privatkläger nicht mit der notwendigen Vorsicht auf der Fahrbahn befand und er dem Berufungskläger die uneingeschränkte Durchfahrt verunmöglichte, kann das Verschulden des Privatklägers aufgrund dieser gesamten Umstände nicht als schwerwiegend erachtet werden.
Dem steht das Verschulden des Berufungsklägers entgegen. Es muss zwar offengelassen werden, aus welcher Distanz der Berufungskläger den Privatkläger konkret wahrgenommen und – wie erwähnt – ob Letzterer ihm ein klares Haltezeichen mit der Hand gezeigt hatte. Der Berufungskläger nahm allerdings selbst gemäss seinem eigenen Bekunden wahr, dass der Privatkläger sich auf die Strasse begeben hatte, um den Lieferwagen auf die Fahrbahn zu lotsen. Auch gab der Berufungskläger an, der Privatkläger sei auf die Strasse getreten, habe ihn (den Berufungskläger) gesehen und habe ihm bzw. der Strasse dann den Rücken zugedreht, um seinen Kollegen zu lotsen (vgl. zu seinen Aussagen: AGE SB.2021.32 vom 29. Oktober 2021 E. 4.4.2). Damit der Berufungskläger dies alles sehen konnte, musste der Berufungskläger den Privatkläger damit bereits aus einer gewissen Distanz wahrgenommen haben. Spätestens im Zeitpunkt, als sich der Privatkläger vom Berufungskläger abgewendet hatte, musste dem Berufungskläger zudem bewusst sein, dass dieser sein Vortrittsrecht missachten werde, und er folglich auch zu besonderer Vorsicht gehalten war (vgl. Art. 26 Abs. 2 SVG). Der Berufungskläger gab nie an, zu spät realisiert zu haben, dass der Privatkläger sein Vortrittsrecht missachten werde. Vielmehr ist den (vom Bundesgericht bestätigten) Erwägungen des Urteils vom 29. Oktober 2021 hinsichtlich des Schuldspruchs wegen fahrlässiger Körperverletzung zu entnehmen, dass der Berufungskläger trotz rechtzeitigem Erkennen der Situation keine Anstalten machte, sein Fahrzeug zu stoppen oder zumindest die Geschwindigkeit zu reduzieren, obschon ihm dies möglich und zumutbar gewesen wäre und es die Verkehrslage ohne weiteres zugelassen hätte. Stattdessen hat der Berufungskläger den Abstand zum sich am Fahrbahnrand aufhaltenden Privatkläger derart gering gehalten, dass bereits eine einfache Bewegung beziehungsweise ein einziger Schritt genügte, um mit dem Fahrzeug zu kollidieren. In dieser Form rücksichtslos ist der Berufungskläger am Privatkläger vorbeigefahren (AGE SB.2021.32 vom 29. Oktober 2021 E. 4.5 und 5.3.3).
Es kann nicht von der Hand gewiesen werden, dass das Fehlverhalten des Privatklägers zum Zustandekommen des vorliegend zu beurteilenden Unfalls beigetragen hat. Hätte er bei seinem Versuch, seinen Kollegen im Lieferwagen auf die Fahrbahn zu lotsen, eine der Situation angepasste Vorsicht walten lassen und das Vortrittsrecht des Berufungsklägers respektiert, wäre es nicht zum Unfall gekommen. Aufgrund der vorgehend dargestellten Umstände kommt das Appellationsgericht allerdings zum Schluss, dass das Fehlverhalten des Berufungsklägers deutlich schwerer wiegt als jenes des Privatklägers. Die Haftungsquote des Berufungsklägers ist daher im Ergebnis auf 80 % festzulegen, womit der Privatkläger eine Kürzung seines Anspruchs um 20 % in Kauf zu nehmen hat.
5.
5.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.3 mit Hinweis). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.
Der Berufungskläger wird auch im Berufungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung schuldig gesprochen, weshalb die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen sind. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten von CHF 1'205.90. Auch die erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 700.– ist zu bestätigen. Wie bereits im Urteil des Appellationsgericht vom 29. Oktober 2021 festgehalten, bewegt sich diese im unteren Drittel des Gebührenrahmens von § 19 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810) und erscheint trotz der marginalen Abänderung des vorinstanzlichen Urteils im Zivilpunkt als angemessen.
Eine Auferlegung von (reduzierten) Kosten für den Privatkläger nach Art. 427 Abs. 1 lit. c StPO erweist sich dagegen nicht als angebracht, ist doch für die vorinstanzliche Beurteilung der Zivilforderungen kein namhafter Zusatzaufwand ersichtlich und handelt es sich bei dieser Bestimmung ohnehin um eine Kann-Vorschrift, deren Anwendbarkeit im richterlichen Ermessen liegt (vgl. zum Ganzen: Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 427 N 3 ff.).
5.2
5.2.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Gebühr für das Berufungsverfahren wurde im Urteil des Appellationsgerichts vom 29. Oktober 2021 auf CHF 1'000.– festgesetzt (§ 21 des basel-städtischen Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
Ob bzw. inwieweit eine Partei obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1046/2013 vom 14. Mai 2014 E. 3.3, 6B_586/2013 vom 1. Mai 2014 E. 3.2, 6B_438/2013 vom 18. Juli 2013 E. 2.4; Domeisen, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2023, Art. 428 StPO N 6). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr gemäss Abs. 2 lit. b derselben Bestimmung die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die das Urteil vollumfänglich anfechtende Partei nur in einem Nebenpunkt obsiegt oder wenn der Entscheid lediglich im Rahmen des richterlichen Ermessens abgeändert wird (Domeisen, a.a.O., Art. 428 StPO N 21 f., Griesser, a.a.O., Art. 428 N 12 ff., Schmid/ Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 428 N 10 f.). Bei der Bestimmung von Art. 428 Abs. 2 StPO handelt es sich um eine Kann-Vorschrift, die dem Gericht einen Ermessensspielraum einräumt (Domeisen, a.a.O., Art. 428 StPO N 18, Griesser, a.a.O., Art. 428 N 9; BGer 6B_900/2017 vom 14. Februar 2018 E. 2.3, 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 4.2 f.). Entsprechend führt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht jede abweichende rechtliche Qualifikation oder unwesentliche Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu einer Kostenreduktion (BGer 6B_900/2017 vom 14. Februar 2018 E. 2.4, 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.4, 6B_1046/2013 vom 14. Mai 2014 E. 3.4).
Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde ganz oder teilweise gut und weist es die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück, so hat diese Instanz auch über die Verfahrenskosten des Neubeurteilungsverfahrens nach den Regeln von Art. 428 StPO und über diejenigen des ersten, aufgehobenen Verfahrens nach Billigkeitsüberlegungen zu entscheiden, sofern sie beim neuen Kostenentscheid nicht an die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichts gebunden ist. Je nachdem sind die Verfahrenskosten für das erste oder für beide Verfahren dem Staat aufzuerlegen. Die Vorinstanz muss sich bei ihrem Entscheid zum einen vom Grundsatz leiten lassen, dass die Partei, die den kassatorischen Entscheid erwirkt hat, kostenmässig nicht schlechter gestellt wird, als wenn schon im ersten Verfahren im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen entschieden worden wäre. Zum anderen ist im Regelfall davon auszugehen, dass die beschuldigte Person Verfahrenshandlungen, die aufgrund des kassatorischen Entscheids des Bundesgerichts wiederholt werden müssen, nicht verursacht hat, weshalb die dadurch entstandenen Verfahrenskosten grundsätzlich vom Staat zu tragen sind (Domeisen, a.a.O., Art. 428 StPO N 34, mit Hinweisen).
5.2.2 Die Berufung des Berufungsklägers richtete sich sowohl gegen den Straf- als auch gegen den Zivilpunkt. Im Strafpunkt ist er vollumfänglich unterlegen; er wird, wie bereits vom Strafgericht, der fahrlässigen Körperverletzung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt. Auch im Zivilpunkt unterliegt der Berufungskläger mehrheitlich. Wie vorgehend gesehen, wird einzig die Haftungsquote hinsichtlich der Zivilforderung von 100 % auf 80 % reduziert. Ausserdem wurde bereits mit Urteil vom 29. Oktober 2021 die erstinstanzliche Verweisung des vom Privatkläger geltend gemachten Haushaltschadens auf den Zivilweg bestätigt, obschon der Berufungskläger im Berufungsverfahren dessen Abweisung beantragte (vgl. AGE SB.2021.32 vom 29. Oktober 2021 E. 7.2). Insgesamt hat der Berufungskläger mit seiner Berufung damit nur eine unwesentliche Abänderung des erstinstanzlichen Urteils erwirkt, weshalb es sich in Bezug auf das erste Berufungsverfahren rechtfertigt, ihm in Anwendung von Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO die vollen Kosten aufzuerlegen. Somit sind dem Berufungskläger für das erste Berufungsverfahren die Kosten von CHF 1'000.– zu überbinden, während dem Privatkläger keine Kosten aufzuerlegen sind.
5.2.3 Da weder der Berufungskläger noch der Privatkläger das vorliegende Rückweisungsverfahren zu verantworten haben, werden für dieses keine Kosten erhoben bzw. gehen diese auf die Staatskasse.
5.2.4 Der Privatkläger stellt mit seiner Stellungnahme vom 19. Juli 2023 bzw. Eingabe vom 18. Juli 2023 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie (vorsorglich) ein Kostenerlassgesuch nach Art. 425 StPO. Gemäss Art. 136 Abs. 2 lit. a–c StPO umfasst die unentgeltliche Rechtspflege der Privatklägerschaft die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen, die Befreiung von den Verfahrenskosten sowie die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Der Privatkläger führt in seiner Stellungnahme vom 19. Juli 2023 aus, er erhalte die Anwaltskosten von der Motorhaftpflichtversicherung gedeckt. Da die Versicherung jedoch eine allfällige Parteienentschädigung und allfällige Verfahrenskosten nicht übernehme, beantrage er in Bezug auf die Gerichtskosten die unentgeltliche Rechtspflege (Akten S. 481). Das Gesuch bezog sich somit einzig auf die Befreiung von allfälligen Verfahrenskosten. Nachdem dem Privatkläger nach dem Gesagten jedoch weder für das erst- noch für das zweitinstanzliche Verfahren Kosten aufzuerlegen sind, ist sowohl das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als auch das Kostenerlassgesuch gegenstandslos.
6.
6.1 Hinsichtlich der Parteientschädigung des Privatklägers für das erstinstanzliche Verfahren ist zwar zu konstatieren, dass die Haftungsquote mit dem vorliegenden Urteil um 20 % reduziert wird. Wie bereits im ersten Berufungsurteil festgestellt, hat sich der Privatkläger indessen sowohl als Straf- als auch als Zivilkläger am vorliegenden Verfahren beteiligt (AGE SB.2021.32 vom 29. Oktober 2021 E. 8.3.2.1), weshalb sich das Obsiegen des Privatklägers insgesamt nur minim reduziert. In Anbetracht, dass die Entschädigung gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO nach Ermessen festgesetzt wird (BGE 139 IV 102 E. 4.5), erscheint eine weitere Reduktion der Parteientschädigung aufgrund des nur marginalen Unterliegens nicht gerechtfertigt (das Strafgericht reduzierte die ursprünglich geltend gemachte Parteientschädigung bereits um CHF 755.50 [vgl. AGE SB.2021.32 vom 29. Oktober 2021 E. 8.3.2.2]). Somit ist dem Privatkläger für das erstinstanzliche Verfahren zu Lasten des Berufungsklägers eine Parteientschädigung von CHF 3'726.70 zuzusprechen.
6.2
6.2.1 Das Appellationsgericht hatte dem Privatkläger im Urteil vom 29. Oktober 2021 für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 6'050.80 zu Lasten des Berufungsklägers zugesprochen. Dieser Betrag ergab sich aus der vom Rechtsvertreter des Privatklägers eingereichten Kostennote und einer Hinzurechnung von 2.75 Stunden für die Berufungsverhandlung.
Der Berufungskläger machte vor Bundesgericht diesbezüglich eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend, da ihm diese Kostennote nicht zugänglich gemacht worden sei und «gar noch ungefragt Hinzurechnungen» vorgenommen worden seien (vgl. etwa Beschwerde S. 10 f., 27, 29, 31, Akten S. 383 f., 400, 402, 404).
Obschon die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts im bundesgerichtlichen Verfahren mit Vernehmlassung vom 16. Januar 2023 und mit Verweis auf das Audioprotokoll der Berufungsverhandlung (Laufzeit 1:14:35 – 1:15 und 1:18:00 – 1:19:15) darauf hingewiesen hatte, dass der Berufungskläger informiert wurde, dass das Appellationsgericht dem Privatkläger allenfalls eine Parteientschädigung zusprechen werde, und beide Rechtsvertreter, wie im Berufungsverfahren üblich, vor Schluss des Beweisverfahrens auf Aufforderung ihre Kostennoten eingereicht haben, wobei noch gemeinsam geklärt wurde, ob die jeweilige Aufstellung die Hauptverhandlung bereits enthalte oder nicht, und es dem anwaltlich verteidigten Berufungskläger daher möglich gewesen wäre, bei noch offenem Beweisverfahren Einblick in die Kostennote zu nehmen oder eine Kopie heraus zu verlangen und sich zur Hinzurechnung der Hauptverhandlung zu äussern (Akten S. 409 f.), erwog das Bundesgericht, die Entschädigungsforderung des Privatklägers sei nicht parteiöffentlich beziffert, die Kostennote dem Berufungskläger nicht vorgelegt und die Höhe der Forderung nicht kommuniziert worden. Auch über die erfolgte Hinzurechnung der 2.75 Stunden für die Hauptverhandlung sei er ausweislich des Verhandlungsprotokolls und der Vernehmlassung der Verfahrensleiterin vom 16. Januar 2023 nicht informiert worden. Er habe damit keine Gelegenheit gehabt, sich zur Höhe der geltend gemachten Parteientschädigung zu äussern und er habe nicht damit rechnen müssen, dass die Kostennote fast doppelt so hoch ausfalle wie diejenige seines Verteidigers, womit der Anspruch des Berufungsklägers auf rechtliches Gehör verletzt worden sei (BGer 6B_ 239/2022 vom 22. März 2023 E. 8.3.2).
In Nachachtung dieser Erwägung wurde der Berufungskläger mit verfahrensleitender Verfügung vom 5. April 2023 zur Ergänzung seiner Begründung der noch offenen Begehren eingeladen und ihm, auf entsprechendes Gesuch vom 15. April 2023, mit Verfügung vom 17. April 2023 die fragliche Kostennote zur Einsicht zugestellt.
6.2.2 Auch hinsichtlich der Parteientschädigung macht der Berufungskläger zunächst geltend, dem Privatkläger fehle es an der Aktivlegitimation bzw. am Interesse an der Fortsetzung der Streitigkeit, da er ausgeführt habe, die Motorhaftpflichtversicherung übernehme die Anwaltskosten (Replik S. 5 und 6, Akten S. 555 f.).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist einer beschuldigten Person auch dann eine Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zuzusprechen, wenn die Verteidigungskosten von Dritten – etwa einer Rechtsschutzversicherung, Arbeitgeber oder Familienangehörigen – übernommen worden sind. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Drittperson die entstandenen Kosten von der beschuldigten Person zurückgefordert hat (vgl. BGer 6B_997/2020 vom 18. November 2021 E. 3.7, mit weiteren Hinweisen). Diese Rechtsprechung ist ebenso auf die Entschädigung der Privatklägerschaft anwendbar (BGer 6B_450/2022 vom 29. März 2023 E. 2.6). Der Einwand des Berufungsklägers erweist sich daher als unbegründet. Dass der Privatkläger seinen Antrag im Rückweisungsverfahren zurückgezogen habe, wie vom Berufungskläger in diesem Zusammenhang ferner geltend gemacht (Replik S. 7, Akten S. 557), ist sodann offensichtlich unzutreffend, stellte er doch mit Stellungnahme vom 19. Juli 2023 den Antrag auf vollumfängliche Abweisung der ergänzenden Berufungsbegründung. Diese Ausführungen zeigen aber zugleich, dass auch der Berufungskläger, entgegen der Meinung des Privatklägers, ein Rechtsschutzinteresse an einer Abweisung der Parteientschädigung hat.
6.2.3 Der Berufungskläger wendet sodann ein, der Privatkläger habe keinen rechtsgenüglichen Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung gestellt. Der Antrag «Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen» reiche nicht (ergänzende Berufungsbegründung S. 7, Akten S. 460; Replik S. 3 f., Akten S. 553 f.).
Gemäss Art. 433 Abs. 2 StPO hat die Privatklägerschaft ihre Entschädigungsforderung nach Abs. 1 der Bestimmung zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde nicht auf den Antrag ein.
Das Bundesgericht setzte sich im Aufhebungsentscheid mit dem Einwand des Berufungsklägers, wonach es der geltend gemachten Entschädigungsforderung an einer Bezifferung fehle, auseinander und kam zum Schluss, mit der Einreichung der Kostennote habe der Privatkläger seine Entschädigungsforderung beziffert und begründet. Das Appellationsgericht sei daher zu Recht auf das Entschädigungsbegehren eingetreten (BGer 6B_239/2022 vom 22. März 2023 E. 8.1 und 8.3.2). Nachdem das Bundesgericht das Eintreten auf die vom Privatkläger geltend gemachte Entschädigungsforderung ausdrücklich als zu Recht erfolgt beurteilte, ist ohne weiteres davon auszugehen, dass das Bundesgericht die Entschädigungsforderung als beantragt im Sinne von Art. 433 Abs. 2 StPO erachtete und erscheint der nunmehr vorgebrachte Einwand des Berufungsklägers wenig nachvollziehbar. Aber auch in der Sache erweist sich dieser als unbegründet. Die Formulierung «unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der beschuldigten Person» stellt auch gemäss Bundesgericht einen hinreichenden Antrag auf Zusprechung einer Prozessentschädigung dar (vgl. etwa BGer 6B_242/2020 vom 6. Juli 2020 E. 3.5.2), nur reicht dieser Antrag alleine nicht aus, sondern ist dieser ausserdem zu beziffern und zu belegen (BGer 6B_239/2022 vom 22. März 2023 E. 8.2), was der Privatkläger vorliegend, wie vom Bundesgericht bestätigt, getan hat. Unabhängig davon, ob ein entsprechender Antrag schriftlich eingereicht werden muss, erweist sich die ferner vorgebrachte Behauptung des Berufungsklägers, dass es vorliegend an der Schriftlichkeit des Antrags mangle, überdies als aktenwidrig (vgl. Rechtsbegehren 3 der Berufungsantwort vom 30. Juni 2021 [Akten S. 263]).
6.2.4
6.2.4.1 Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Ein Obsiegen liegt im Falle einer Teilnahme als Strafklägerin dann vor, wenn es zu einer Verurteilung der beschuldigten Person kommt; als Zivilklägerin, wenn die Privatklägerin im Zivilpunkt obsiegt (Griesser, a.a.O., Art. 433 N 1). Gemäss herrschender Ansicht ebenfalls als Obsiegen zu werten ist dabei eine zumindest dem Grundsatz nach gutgeheissene Zivilklage im Sinne von Art. 126 Abs. 3 StPO (Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2023, Art. 433 StPO N 13). Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1).
6.2.4.2 Der Berufungskläger ist zunächst ganz allgemein der Auffassung, der Beizug einer Rechtsvertretung sei namentlich im Schuldpunkt nicht angemessen bzw. notwendig gewesen. Insbesondere sei es nicht angezeigt gewesen, «wegen einer derartigen Bagatelle von Luzern her anzureisen». Da aus der Kostennote ausserdem nicht ersichtlich werde, welcher Teil auf den Zivilpunkt entfallen solle, sei eine sachgerechte Stellungnahme gar nicht möglich (ergänzende Berufungsbegründung S. 7, Akten S. 460; Replik S. 4 f., Akten S. 554 f.).
Mit diesen Einwänden ist der Berufungskläger nicht zu hören. Im bundesgerichtlichen Verfahren hat er einzig die Höhe der Parteientschädigung kritisiert und in formeller Hinsicht eine Verletzung der Dispositionsmaxime, des Verhandlungsgrundsatzes und seines Anspruchs auf rechtliches Gehör moniert. Die Notwendigkeit wurde hingegen nicht in Frage gestellt (vgl. BGer 6B_239/2022 vom 22. März 2023 E. 8.1). Dies kann er im Rückweisungsverfahren nicht nachholen. Abgesehen davon, erweisen sich die Einwände auch in der Sache als unbegründet. Der Berufungskläger wurde erstinstanzlich wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt, wogegen er Berufung erhoben hatte. Seine Verteidigungsstrategie bestand im Wesentlichen darin, die Kausalität seines eigenen Verhaltens in Abrede zu stellen, indem er dem Privatkläger die Verantwortung am vorgefallenen Verkehrsunfall zuzuschieben versuchte. Dass der Berufungskläger «von Anfang an geständig» war, wie von ihm geltend gemacht, trifft demnach offenkundig nicht zu. Vielmehr war der strafrechtlich relevante Sachverhalt im Berufungsverfahren umstritten. Die strafrechtliche Beurteilung hat sodann einen direkten Einfluss auf die Zivilforderung des Privatklägers. Der Privatkläger wurde anlässlich der Berufungsverhandlung als Auskunftsperson befragt und sah sich damit auch einer Befragung durch den Verteidiger des Berufungsklägers ausgesetzt. Ausserdem spricht er kaum Deutsch, sodass auch die Berufungsverhandlung nur durch Beizug eines Dolmetschers erfolgen konnte. Es war vor diesem Hintergrund nicht nur angebracht, dass der Privatkläger sich im Berufungsverfahren anwaltlich vertreten liess, sondern auch, dass die Vertretung an der Berufungsverhandlung teilnahm. Der Privatkläger ist wohnhaft im Kanton Luzern, weshalb es ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass er eine Anwältin bzw. einen Anwalt aus seinem Wohnsitzkanton mandatierte.
Der Privatkläger obsiegt im Berufungsverfahren im Strafpunkt vollumfänglich und auch im Zivilpunkt ist von einem überwiegenden Obsiegen auszugehen (vgl. dazu bereits E. 5.2.2 oben). Eine Reduktion der Parteientschädigung aufgrund dieses nur marginalen Unterliegens rechtfertigt sich nicht. Bleibt zu prüfen, ob der von der anwaltlichen Vertretung des Berufungsklägers für das erste Berufungsverfahren geltend gemachte Aufwand auch in der Höhe angemessen erscheint. Dass in der Kostennote keine Unterscheidung zwischen den Aufwendungen im Straf- und Zivilpunkt vorgenommen wurde, ist nicht zu beanstanden. Eine solche Abgrenzung war denn auch kaum möglich, betrafen die vom Berufungskläger aufgeworfenen Fragen zum Unfallhergang teilweise doch sowohl den Straf- als auch den Zivilpunkt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es auch zulässig ist, der Privatklägerschaft in einer Gesamtbetrachtung eine pauschale Entschädigung ohne Aufteilung auf den Straf- und den Zivilpunkt zuzusprechen, soweit sich die Aufwendungen nicht exakt abgrenzen lassen (BGer 6B_1046/2013 vom 14. Mai 2014 E. 2.4).
6.2.4.3 Die Kostennote der anwaltlichen Vertretung des Berufungsklägers vom 29. Oktober 2021 weist für das Berufungsverfahren einen Zeitaufwand von 21.77 Stunden aus, wobei für die Berufungsverhandlung vom 29. Oktober 2021 bereits ein geschätzter Aufwand von eineinhalb Stunden eingerechnet wurde (Akten S. 308 ff.).
Wie das Bundesgericht zunächst erwog, enthält die Kostennote verschiedene Aufwendungen in der Zeit von Oktober 2020 bis März 2021, welche grösstenteils nicht die Berufung des Berufungsklägers betroffen haben konnten, da die Vertretung des Privatklägers erst mit Schreiben vom 6. April 2021 über die Berufungserklärung des Berufungsklägers in Kenntnis gesetzt wurde (Akten S. 243). In dieser Hinsicht weist die Kostennote einen Zeitaufwand von 3.35 Stunden aus. Der Privatkläger führte in seiner Stellungnahme vom 19. Juli 2023 aus: «Die Höhe der Kostennote ist nicht zuletzt aufgrund der umfassenden Eingaben des Berufungsklägers zurückzuführen, welche jeweils studiert und mit der Klientschaft besprochen werden musste. Aufgrund der Ausschöpfung sämtlicher Instanzenzüge fragte die Klientschaft entsprechend bei seiner Anwältin nach dem Verfahrensstand nach, weshalb auch entsprechende Klientenkontakte nötig wurden» (Akten S. 480). Diese Ausführungen vermögen indessen den Aufwand nicht wirklich zu plausibilisieren. Umfassende Eingaben des Privatklägers vor seiner Berufungserklärung sind jedenfalls nicht aktenkundig. Es erscheint gerechtfertigt, dass der Privatkläger von seiner Anwältin vereinzelt über den Verfahrensstand resp. insbesondere über die Berufungsanmeldung des Berufungsklägers vom 12. Oktober 2020 in Kenntnis gesetzt wurde. Mehr als eine halbe Stunde Aufwand konnte damit jedoch nicht angefallen sein. Da vom Privatkläger bzw. seiner Vertretung der vor Zustellung der Berufungserklärung betriebene Aufwand nicht weiter substantiiert wurde und damit der Zusammenhang mit der Berufung des Berufungsklägers unklar bleibt, ist dieser folglich um 2.85 Stunden zu kürzen. Ebenso die Auslagen vom 1. März 2021, ist doch auch diesbezüglich nicht ersichtlich, ob sie das vorliegende Berufungsverfahren betrafen. Gerechtfertigt erscheinen hingegen die Auslagen vom 7. und 14. Oktober 2020, dürften diese nämlich mit der Weiterleitung des Urteilsdispositivs sowie der Berufungsanmeldung angefallen sein.
Nicht zu beanstanden sind sodann die Aufwendungen vom 8. bis zum 27. April 2021. Die diesbezüglichen Bemühungen dürften in direktem Zusammenhang mit der am 8. April 2021 zugestellten Berufungserklärung und der damit verbundenen 20-Tage-Frist gestanden sein (vgl. Akten S. 241 ff.), wobei der diesbezügliche Aufwand für das Aktenstudium / die Recherche sowie den Kontakten mit der Klientschaft von rund zwei Stunden angemessen erscheinen.
Für die Berufungsantwort vom 30. Juni 2021 sind zwischen dem 22. und 30. Juni 2021 sodann 9.67 Stunden angefallen, wobei zwei Stunden von der Volontärin bzw. dem Volontär aufgewendet wurden. Dieser Aufwand erscheint übersetzt. Nicht zu beanstanden ist zunächst, dass ein Teil davon von der Volontärin bzw. dem Volontär geleistet wurde. An den fraglichen Tagen wurden keine doppelten Aufwendungen fakturiert und der Kostennote sind keine Aufwendungen für interne Besprechungen zu entnehmen, weshalb davon auszugehen ist, dass die Instruktion nicht verrechnet wurde. Allerdings kann – wie vom Bundesgericht festgehalten – nicht von der Hand gewiesen werden, dass mit der Einarbeitung ein Mehraufwand angefallen sein dürfte, was mit einer halben Stunde Reduktion zu berücksichtigen ist. Wie vom Bundesgericht sodann hervorgehoben, ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich in der Berufungsbegründung auch Ausführungen zur Bezifferung und Begründung des geltend gemachten Lohnausfalls finden, was mangels eigenständiger Berufung des Privatklägers nicht Prozessthema des Berufungsverfahrens war (vgl. Berufungsantwort Ziff. 7 f., Akten S. 266; AGE SB.2021.32 vom 29. Oktober 2021 E. 7.3). Für die rund siebenseitige Eingabe, welche ausserdem keine besonders komplizierten (tatsächlichen oder rechtlichen) Fragestellungen behandelte, erscheint ein Aufwand von insgesamt fünf Stunden angemessen. Somit erscheint es für die Abfassung der Berufungsantwort gerechtfertigt, dreieinhalb Stunden zu CHF 230.– und eineinhalb Stunden zu CHF 150.– zu entschädigen.
Die weiteren Positionen der Volontärin bzw. des Volontärs in der Kostennote betreffen dagegen Kürzestaufwand betreffend Kontakte mit der Klientschaft, welcher keinen Mehraufwand mit sich gebracht haben dürfte. Angemessen erscheinen demnach die 0.17 Stunden Aufwand für den Kontakt der Volontärin bzw. des Volontärs mit dem Privatkläger vom 17. August 2021, der im Zusammenhang mit der Verfügung betreffend Ansetzung der Berufungsverhandlung vom 9. August 2021 gestanden haben dürfte. Auch die insgesamt 60 Minuten Aufwand zwischen dem 19. und dem 27. Oktober 2021, welcher im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Berufungsverhandlung gestanden haben dürfte, ist nicht zu beanstanden. Es trifft zwar zu, dass die Kontakte mit dem Privatkläger und dem Gericht unmittelbar vor der Berufungsverhandlung sowie das Aktenstudium vom 28. Oktober 2021 von einem anderen Anwalt geleistet wurden. Der Rechtsvertreter des Privatklägers hat jedoch angegeben, dass es sich hierbei um eine Mutterschaftsvertretung handelte und der Privatkläger nicht etwa mehrere Vertretungen mandatierte. Damit lag ein sachlicher Grund für die kanzleiinterne Vertretung bzw. Substituierung vor. Der dadurch entstandene Mehraufwand hält sich sodann – sofern dieser überhaupt in Rechnung gestellt wurde – auch in Grenzen, sind die ersten Bemühungen des Rechtsvertreters doch nicht etwa mit Aktenstudium, sondern im Kontakt mit der Klientschaft am 20. und 27. Oktober 2021 sowie mit dem Gericht am 27. Oktober 2021 angefallen, und hat der Rechtsvertreter zur Vorbereitung der Berufungsverhandlung am 28. Oktober 2021 gerade einmal 1.67 Stunden Aktenstudium/Recherche betrieben. Auch die ursprüngliche Rechtsvertreterin hätte zur Vorbereitung der zweitinstanzlichen Verhandlung einen gewissen Vorbereitungsaufwand gehabt. Dabei erscheint der Aufwand von insgesamt einer Stunde Kontakt zur Klientschaft nicht übermässig. Zu folgen ist dem Rechtsvertreter des Privatklägers auch, dass die ausgewiesene Vorbereitungszeit zur Berufungsverhandlung von 1.67 Stunden angemessen erscheint, auch wenn er zu seinem mündlichen Vortrag keine Plädoyernotizen eingereicht hat. Dass die Teilnahme des Rechtsvertreters an der Berufungsverhandlung nicht zu beanstanden war, wurde im Übrigen bereits dargelegt. Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand des Berufungsklägers, wonach der Rechtsvertreter des Privatklägers die Berufungsverhandlung im Zug nach Basel hätte vorbereiten können, ist nicht zu hören. Einerseits ist auf § 22 des Reglements über das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren (HoR, SG 291.400) hinzuweisen, welcher eine (zusätzliche) Entschädigung für die Reisezeit in Verfahren, in denen sich das Honorar nach dem Zeitaufwand berechnet, explizit vorsieht. Andererseits ist völlig unklar, ob der Rechtsvertreter überhaupt mit dem Zug angereist ist. Abgesehen davon wird der Verteidiger des Berufungsklägers wohl kaum ernsthaft geltend machen wollen, dass eine strafrechtliche Berufungsverhandlung während einer etwas mehr als einstündigen Zugfahrt seriös vorbereitet werden kann. Die Kritik des Berufungsklägers an der Anreise des Rechtsvertreters zur Berufungsverhandlung ist jedoch immerhin dahingehend begründet, als der Aufwand von zwei Stunden leicht zu hoch ausgefallen ist. Gemäss § 22 Abs. 2 HoR wird für die Reisezeit bei einem erforderlichen Anfahrtsweg von über 30 Kilometer (Luftlinie) die Hälfte der Reisezeit als Aufwand vergütet. Vorliegend ist von einer gesamthaften Reisezeit von nicht mehr als drei Stunden auszugehen, womit das Honorar für die An- und Rückreise zur Berufungsverhandlung um eine halbe Stunde zu kürzen ist.
Für die Berufungsverhandlung vom 29. Oktober 2021 werden dem Rechtsvertreter schliesslich insgesamt vier Stunden sowie eine Viertelstunde für die Nachbesprechung gewährt. Dies wird vom Berufungskläger vorliegend (nicht mehr) in Frage gestellt, weshalb auch die Hinzurechnung von 2.75 Stunden vorzunehmen ist, zumal auch dem amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers entsprechender Aufwand im Rahmen der amtlichen Verteidigung entschädigt worden ist.
6.2.4.4 Zusammenfassend sind die Bemühungen der anwaltlichen Vertretung damit um insgesamt 7.52 Stunden bzw. diejenigen der Volontärin oder des Volontärs um eine halbe Stunde und die Auslagen um CHF 7.20 zu kürzen. Zu entschädigen sind damit insgesamt 14.66 Stunden zum Ansatz von CHF 230.– und 1.84 Stunden zum Ansatz von CHF 150.–. Hinzukommen Auslagen von CHF 41.60, die geltend gemachten Fahrspesen von CHF 117.– (§ 23 Abs. 2 HoR) sowie 7,7 % Mehrwertsteuer. Für das erste Berufungsverfahren bis und mit am 29. Oktober 2021 ist dem Privatkläger damit zu Lasten des Berufungsklägers eine Parteientschädigung von CHF 4'099.50 zuzusprechen.
6.3 Für das Rückweisungsverfahren weist der Rechtsvertreter in der Kostennote vom 19. Juli 2023 10.57 Stunden Aufwand zum Ansatz von CHF 230.– aus (Akten S. 486 f.). Nicht das vorliegende Rückweisungsverfahren betreffen die Kostenpunkte vom 8. und vom 10. März 2023. Hierbei handelt es sich um Bemühungen, welche wohl im Bundesgerichtsverfahren angefallen sind, datiert das Urteil des Bundesgerichts doch vom 22. März 2023. Die damit zusammenhängenden Kosten sind folglich zu kürzen. Damit sind im vorliegenden Rückweisungsverfahren von der Vertretung des Privatklägers 9.82 Stunden Aufwand betrieben worden. Angesichts der Tatsache, dass der Verteidiger des Berufungsklägers lediglich rund 9 Stunden Aufwand ausgewiesen hat, obschon dieser sich zwei Mal schriftlich vernehmen liess, erscheint der betriebene Aufwand an der oberen Grenze. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass im Rückweisungsverfahren zusätzlich ein Gesuch um unentgeltliche Vertretung gestellt wurde, was mit zusätzlichem Aufwand verbunden sein durfte, und es aufgrund eines beruflichen Wechsels der ursprünglichen Rechtsvertreterin, welche gemäss Kürzel noch sämtliche Aufwendungen erbracht hatte, zu einem kanzleiinternen Vertretungswechsel gekommen ist. Der von der Vertretung betriebene Aufwand erscheint daher gerade noch angemessen. Dem Privatkläger ist damit für das Rückweisungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'258.60 zu entrichten. Hinzukommen Auslagen von CHF 37.– (CHF 41.10 minus die Auslagen vom 10. März 2023) sowie 7,7 % Mehrwertsteuern, was ein Gesamtbetrag von CHF 2'472.35 ergibt. Da die zusätzlichen Aufwendungen im Rückweisungsverfahren von keiner Partei zu verantworten sind, ist dem Privatkläger die Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zu entrichten (vgl. E. 5.2.1 oben).
7.
Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers, [...], wird für seine Bemühungen im Rahmen der amtlichen Verteidigung bis zum 29. Oktober 2021 eine Entschädigung aus der Gerichtskasse ausgerichtet, wobei grundsätzlich auf seine Honorarnote vom 29. Oktober 2021 abgestellt werden kann (Akten S. 301). Hierzu werden 15 Minuten zusätzlich für die Berufungsverhandlung vom 29. Oktober 2021 (inkl. Nachbesprechung) zum Ansatz von CHF 200.– hinzugezählt (§ 20 Abs. 2 HoR). Für das Berufungsverfahren bis zum 29. Oktober 2021 wird ihm ein Honorar von CHF 3’200.– und ein Auslagenersatz von CHF 64.50, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 251.35, somit total CHF 3'515.85 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Der entsprechende Betrag wurde dem amtlichen Verteidiger bereits entrichtet.
Für das Berufungsverfahren ab dem 29. Oktober 2021 bzw. ab dem Rückweisungsurteil des Bundesgerichts vom 22. März 2023 macht der amtliche Verteidiger 9.2 Stunden geltend (vgl. Replik S. 8, Akten S. 558). Dies erscheint angesichts der Tatsache, dass der Verteidiger zwei rund neunseitige Eingaben einreichte, angemessen. Allerdings erweist sich der geltend gemachte Stundenansatz von CHF 232.13 zu hoch, beläuft sich dieser für die Honorare von Anwältinnen und Anwälte im Rahmen der amtlichen Verteidigung gemäss HoR doch, wie dargelegt, auf CHF 200.–. Der Stundenansatz der amtlichen Verteidigung bemisst sich im Übrigen unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Auch bei Obsiegen ist einer amtlichen Verteidigung nicht ein volles Honorar zuzusprechen (BGE 139 IV 261 E. 2). Der Stundenansatz ist entsprechend zu reduzieren. Ebenfalls zu kürzen sind die Auslagen von CHF 126.30, beschränken sich diese nämlich gemäss § 23 Abs. 1 HoR auf maximal 3 % des Honorars. Folglich sind dem amtlichen Verteidiger für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ab dem 29. Oktober 2021 ein Honorar von CHF 1'840.– und ein Auslagenersatz von CHF 55.20, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 145.95, somit total CHF 2'041.15 aus der Gerichtskasse zu entrichten.
Da dem Berufungskläger für das erste Berufungsverfahren die volle Urteilsgebühr auferlegt wird (E. 5.2.2 oben), umfasst die Rückerstattungspflicht betreffend das Honorar der amtlichen Verteidigung der Aufwendungen bis zum 29. Oktober 2021 im Falle einer wirtschaftlichen Besserstellung 100 % des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die Bemühungen im Berufungsverfahren ab dem 29. Oktober 2021 bzw. ab dem Rückweisungsurteil des Bundesgerichts vom 22. März 2023 wird auf einen Rückforderungsvorbehalt verzichtet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Inhalte des Urteils des Strafgerichts vom 1. Oktober 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- die Abweisung der Genugtuungsforderung von B____ im Betrag von CHF 1’000.–;
- die Abweisung der Mehrforderung der Parteientschädigung an B____ von CHF 755.50.
A____ wird – in Abweisung seiner Berufung – der fahrlässigen Körperverletzung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 125, 34 Abs. 1 und 2, 42 Abs. 1 sowie 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
Die Zivilforderung von B____ wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 3 der Strafprozessordnung dem Grundsatz nach gutgeheissen unter Festlegung einer Haftungsquote von 80 Prozent; bezüglich der Höhe seines Anspruchs wird der Privatkläger auf den Zivilweg verwiesen.
Die Schadenersatzforderung (Haushaltsschaden) im Betrag von CHF 1'000.– wird auf den Zivilweg verwiesen.
B____ wird zu Lasten von A____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'726.70 und für das zweitinstanzliche Verfahren bis zum 29. Oktober 2021 gemäss Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit 433 Abs. 1 der Strafprozessordnung eine Parteientschädigung von CHF 4'099.50 zugesprochen (jeweils inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen).
Für das Berufungsverfahren ab dem 29. Oktober 2021 wird B____ eine Parteientschädigung von CHF 2'472.35 aus der Gerichtskasse entrichtet.
Dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt [...], werden für die zweite Instanz bis zum 29. Oktober 2021 ein Honorar von CHF 3’200.– und ein Auslagenersatz von CHF 64.50, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 251.35 (auf CHF 3'264.50), somit total CHF 3'515.85 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Für das Berufungsverfahren ab dem 29. Oktober 2021 werden dem amtlichen Verteidiger ein Honorar von CHF 1'840.– und ein Auslagenersatz von CHF 55.20, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 145.95, somit total CHF 2'041.15 aus der Gerichtskasse entrichtet. Es besteht kein Rückforderungsanspruch nach Art. 135 Abs. 4 StPO für die Kosten der amtlichen Verteidigung ab dem 29. Oktober 2021.
A____ trägt die Verfahrenskosten von CHF 1'205.90 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 700.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens bis zum 29. Oktober 2021 mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Für das Rückweisungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Privatkläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).