Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2021.44

 

URTEIL

 

vom 14. Juni 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),

Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard, Dr. Annatina Wirz

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                Berufungskläger

[...]                                                                                         Beschuldigter

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 20. November 2020 (SG.2020.44)

 

betreffend qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln

 


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 20. November 2020 wurde A____ (Berufungskläger) der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln, der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln sowie der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 16 Monaten (Probezeit vier Jahre), zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 90.‒ sowie zu einer Busse von CHF 600.‒ (bei schuldhafter Nichtbezahlung sechs Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Betreffend Ziff. I.1., I.2. und I.3. der Anklageschrift wurde das Verfahren zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt. Zudem wurde die gegen den Berufungskläger am 12. Februar 2014 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 60.–, Probezeit drei Jahre (durch Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 22. Mai 2015 um ein Jahr verlängert), nicht vollziehbar erklärt. Im Übrigen wurden dem Berufungskläger Verfahrenskosten in Höhe von CHF 3‘221.50 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 4’000.– auferlegt. Ferner ist sein amtlicher Verteidiger unter Rückforderungsvorbehalt aus der Strafgerichtskasse entschädigt worden.

 

Der Berufungskläger, amtlich verteidigt durch B____, hat am 30. November 2020 Berufung angemeldet und mit Eingabe vom 28. April 2021 Berufung erklärt. Es wird beantragt, es sei das vorinstanzliche Urteil kosten- und entschädigungsfällig abzuändern, A____ der mehrfachen einfachen und der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung schuldig zu sprechen und er zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 10.– (Probezeit zwei Jahre) sowie einer angemessenen Busse zu verurteilen. Die Staatsanwaltschaft beantragt, das vorinstanzliche Urteil sei zu bestätigen und die Berufung abzuweisen.

 

In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 14. Juni 2023 wurde der Berufungskläger befragt. Anschliessend gelangten der amtliche Verteidiger und der Vertreter der Staatsanwaltschaft zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.         Formelles

 

1.1      Legitimation

 

Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

 

1.2      Kognition

 

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

 

1.3      Teilrechtskraft

 

1.3.1   Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

 

1.3.2   Die Schuldsprüche wegen mehrfacher einfacher und mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln, die Einstellung des Verfahrens betreffend Ziff. I.1, I.2 und I.3 der Anklageschrift, die Nichtvollziehbarerklärung der von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am 12. Februar 2014 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 60.– (Probezeit von drei Jahren durch Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 22. Mai 2015 um ein Jahr verlängert) sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für die erste Instanz sind nicht angefochten worden und deshalb in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.

 

2.         Verwertbarkeit der Videoaufnahmen

 

2.1      Urteile des Appellationsgerichts

 

Der in der Anklageschrift skizzierte Sachverhalt basiert im Wesentlichen auf den Aufnahmen, welche mittels des übergeordneten Videomanagementsystems (UEVM) aufgezeichnet wurden (Akten S. 357 ff.) bzw. den von der Staatsanwaltschaft hiervon erstellten Screenshots (Akten S. 215 ff.). Hinsichtlich des UEVM hat das Appellationsgericht in SB.2019.63 vom 19. November 2020 in Erwägung 2 und danach auch in SB.2021.42 vom 4. November 2021 in Erwägung 4.2 Folgendes entschieden:

 

«Einige der dem Berufungskläger vorgeworfenen Delikte sind auf Video aufgezeichnet und durch die Vorinstanzen als Beweismittel verwendet worden. Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit Videoaufzeichnungen im Strassenverkehr kürzlich entschieden, dass die automatische Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung (AFV) einen schweren Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäss Artikel 13 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) bedeute. Schwere Grundrechtseingriffe benötigten eine klare und ausdrückliche Grundlage in einem formellen Gesetz. Für einen effektiven Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung sei es insbesondere erforderlich, dass der Verwendungszweck, der Umfang der Erhebung sowie die Aufbewahrung und Löschung der Daten hinreichend bestimmt seien. Das zur Diskussion stehende Thurgauer Polizeigesetz bilde keine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage für den Einsatz der AFV. Für die Strassenverkehrsteilnehmer sei nicht vorhersehbar, welche Informationen gesammelt, aufbewahrt und mit anderen Datenbanken verknüpft beziehungsweise abgeglichen würden. Nicht ausreichend geregelt sei weiter die Aufbewahrung und Vernichtung der Daten. Dem Thurgauer Polizeigesetz lasse sich insbesondere keine Pflicht entnehmen, die Daten unverzüglich und spurlos zu löschen, falls sich beim Datenabgleich kein Treffer ergeben hat (BGE 146 I 11 E. 3 S. 13 ff.).

 

Anders wäre allenfalls dann zu entscheiden gewesen, wenn die entsprechenden Videoaufnahmen durch die AFV des Grenzwachtkorps (GWK) erhoben worden wären. Das GWK betreibt das System AFV auf der Basis von Art. 110f des Zollgesetzes (ZG, SR 631.0) in Verbindung mit der Verordnung über den Einsatz von Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs- und anderen Überwachungsgeräten durch die Eidgenössische Zollverwaltung (SR 631.053). Auch wenn keine gesetzlichen Grundlagen für ein gemeinsam genutztes AFV-System von Bund und Kantonen bestehen, haben die Kantonspolizeien gemäss Art. 112 Abs. 2 lit. e in Verbindung mit Art. 114 ZG die Möglichkeit, im Rahmen der Amtshilfe Fahndungs- und Analysebegehren an das GWK zu stellen. Ein solches Vorgehen dürfte aufgrund der in Gesetz und Verordnung vorgesehenen Einschränkungen den oben zitierten bundesgerichtlichen Anforderungen entsprechen.

 

Im vorliegenden Fall wurden die dem Berufungskläger vorgeworfenen Verfehlungen indes nicht mittels AFV, sondern per übergeordnetem Videomanagementsystem (UEVM) aufgezeichnet. Gemäss Weisung des Bundesamts für Strassen betreffend Videoüberwachung (Ausgabe 2020 V1.00 abrufbar unter https://www.astra.admin.ch/astra/de/home/suche.html#videoanlagen, zuletzt besucht am 5. November 2020) erlauben die Videoanlagen eine konstante Beurteilung des Strassenverkehrs, sodass das Verkehrsmanagement frühzeitig verkehrsbeeinflussende Massnahmen einleiten und im Ereignisfall die Situation durch die Sicherheitsverantwortlichen überwacht werden kann. Diese Videoüberwachung fusst auf einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage (Art. 57c des Strassenverkehrsgesetzes [SVG, SR 741.01] bzw. Art. 51 der Nationalstrassenverordnung [NSV, SR 725.111]). Eine gesetzliche Grundlage für die Videoüberwachung zum Zweck der Strafverfolgung findet sich hierin aber genauso wenig wie in Art. 89g SVG, wo es ausschliesslich um die Datenbekanntgabe betreffend Verkehrszulassung geht. Auch in den kantonalen Erlassen findet sich keine entsprechende diesbezügliche Grundlage. Zwar sind im Basler Polizeigesetz (PolG, SG 510.100) im Kapitel «Umgang mit personenbezogenen Informationen und Daten» (§ 57 ff.) einige grundsätzliche Aspekte der Bearbeitung von Personendaten angeführt. Indes wird die Überwachung des Strassenverkehrs per Videoaufnahme nicht speziell geregelt, sodass die Videoaufzeichnungen der inkriminierten Fahrt des Berufungsklägers mangels ausreichender gesetzlicher Grundlage rechtswidrig erhoben worden sind. Ihre Verwertung als Beweis wäre gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO allenfalls dann zulässig, wenn es um die Aufklärung schwerer Straftaten gehen würde. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts fallen die in casu zur Diskussion stehenden Verkehrsdelikte aber nicht unter diese Kategorie (BGE 137 I 218 E. 2.3.5.2 S. 224; BGer 6B_1468/2019 vom 1. September 2020 E. 1.4, 6B_1188/2018 vom 26. September 2019 E. 4). Die zu den zu beurteilenden Vorfällen verfügbaren Videoaufnahmen sind daher nicht verwertbar».

 

2.2      Rechtsprechung des Bundesgerichts

 

2.2.1   Diese Erwägungen beanspruchen auch heute noch Geltung. Insbesondere ist der Verwendungszweck des UEVM nicht die Strafverfolgung, sondern die Verkehrslenkung und bestehen keinerlei Aufbewahrungs- oder Löschungsfristen. Auch § 58 des PolG (und darauf aufbauend BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022) ändern daran nichts, zumal es dort um «öffentliche Veranstaltungen» geht und der Entscheid des Bundesgerichts insofern nicht einschlägig ist (immerhin kann der Entscheid aber als Hinweis auf die Bereitschaft des Bundesgerichts, in Bezug auf Videoaufzeichnungen in Zukunft – allenfalls nach gesetzlichen Anpassungen – eine weniger restriktive Praxis zu verfolgen, verstanden werden). Auch wurde in der Zwischenzeit keine gesetzliche Grundlage hinsichtlich der Verwertung der UEVM-Aufnahmen geschaffen.

 

2.2.2   Die Verwertung der UEVM-Aufnahmen als Beweis ist gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO aber dann zulässig, wenn es um die Aufklärung schwerer Straftaten geht. In BGE 147 IV 9 (aus dem Jahr 2020) entschied das Bundesgericht in Abänderung der auch im Urteil SB.2019.63 vom 19. November 2020 erwähnten, zuvor geltenden Praxis (BGE 137 I 218 E. 2.3.5.2; BGer 6B_1188/2018 vom 26. September 2019 E. 4), dass für die Qualifikation als «schwere Straftat» im Sinne von Art. 142 Abs. 2 StPO nicht das abstrakt angedrohte Strafmass, sondern die Schwere der konkreten Tat entscheidend sei. Dabei könne auf Kriterien wie das geschützte Rechtsgut, das Ausmass von dessen Gefährdung respektive Verletzung, die Vorgehensweise und kriminelle Energie des Täters oder das Tatmotiv abgestellt werden. In BGE 147 IV 16 E. 7.2 wurde dann entschieden, dass das mit einer Go-Pro-Kamera beobachtete Fehlverhalten eines Automobilisten (Art. 90 Abs. 1 und 2 SVG) rein abstrakt betrachtet nicht als schwerwiegend im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO qualifiziert werden könne. Auch konkret erreiche die fragliche Überschreitung insbesondere unter Berücksichtigung des geschützten Rechtsguts und der Intensität der Gefährdung nicht die Schwere, die nach den konkreten Umständen eine Verwertung des Beweismittels rechtfertigen würde, weshalb die Videoaufzeichnung als nicht verwertbar angesehen wurde. Damit hat das Bundesgericht aber auch zu verstehen gegeben, dass der Schematismus, unter Art. 90 Abs. 2 SVG subsumierte Widerhandlungen erreichten nie die genügende Schwere im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO (BGE 137 I 218 E. 2.3.5.2; BGer 6B_1188/2018 vom 26. September 2019 E. 4), nicht mehr greift, was auch Wolfgang Wohlers in einer neueren Publikation andeutet (Die Verwertbarkeit staatlich erstellter Videoaufzeichnungen im Strafprozess, in: ZStrR 140/2022 S. 49 ff., 68 f.).

 

2.2.3   Dass das als Widerhandlung gegen Art. 90 Abs. 3 SVG zu qualifizierende Verhalten des Berufungsklägers (Ziff. I.4f der Anklageschrift) als «schwere Straftat» gilt, war schon gemäss der bis ins Jahr 2019 geltenden Rechtsprechung des Bundesgerichts unbestritten. Dasselbe gilt angesichts der Schwere der konkreten Tat – wie sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt (vgl. dazu E. 3) – unabhängig von der Qualifikation als grobe (Art. 90 Abs. 2 SVG) oder qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 3 SVG) auch im Anwendungsbereich der neuen Praxis, sodass auf die entsprechenden Videoaufnahmen bzw. Screenshots abgestellt werden kann.

 

3.         Tatsächliches

 

3.1      Vorwurf gemäss Anklageschrift (Ziff. I.4f)

 

Dem Berufungskläger wird vorgeworfen, sich auf der Höhe des Autobahnkilometers A2 BS 4.3 auf gleicher Höhe wie sich der auf dem Normalfahrstreifen befindliche C____ positioniert und sich – echauffiert über dessen in Ziff. I.b und e der Anklageschrift beschriebenes Verhalten – bei einer Fahrgeschwindigkeit von rund 80 km/h entschlossen zu haben, seinem Gegenüber unter Inkaufnahme einer schweren Schädigung für dessen Gesundheit und Körper eine weitere Lektion zu erteilen. Hierfür habe er sein Fahrzeug mutwillig nach rechts gelenkt und seinen vermeintlichen Kontrahenten damit dazu genötigt, seine Fahrt zu verlangsamen, um nicht gegen die rechte Tunnelwand gedrängt zu werden. In der Folge habe er sich mit seinem Fahrzeug zwischen das rote Fahrzeug, welches sich ursprünglich vor dem Fahrzeug von C____ befunden habe, und dem BMW seines Kontrahenten gedrängt und so den Normalstreifen befahren zu haben. Durch das beschriebene, höchstriskante und grob vorschriftswidrige Fahrmanöver mitten auf einem stark frequentierten Verkehrsabschnitt habe der Berufungskläger wissentlich und willentlich den Verkehr auf der Strasse unter Gefährdung von Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer – insbesondere von C____ und des Lenkers des roten Personenwagens – gefährdet und jederzeit die Verwirklichung eines schweren Unfalls in Kauf genommen.

 

3.2      Grundlagen zur Beweiswürdigung

 

3.2.1   Laut der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur dann angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagte ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; Tophinke, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.).

 

3.2.2   Nach dem Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist dabei nicht an feste Beweisregeln gebunden (BGE 127 IV 172 E. 3a). Es kann für seine Entscheidfindung grundsätzlich ‒ im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (Art. 140 ff. StPO) ‒ sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält (BGer 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2). In die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. dazu BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4; BGer 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2, 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1, 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 1.4.2).

 

3.2.3   Wie das Bundesgericht in jüngerer Zeit mehrfach betont hat, findet der in dubio-Grundsatz «keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. […] Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar» (BGer 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2). Es ist daher jeweils von «Entscheidungsregel» die Rede. Konkret bedeutet dies, dass eine in dubio-Wertung erst nach erfolgter Gesamtwürdigung ‒ falls relevante Zweifel verbleiben ‒ herangezogen werden darf. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten des Beschuldigten unter Berufung auf den in dubio-Grundsatz ergäbe dagegen ein zugunsten des Beschuldigten verzerrtes Bild und wäre unzulässig. Das gilt auch bei sich widersprechenden Beweismitteln: Hier darf ebenfalls nicht unbesehen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis abgestellt werden (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4, 6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2).

 

3.2.4   Das Gericht hat nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. dazu auch Wohlers, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 10 N 25, 31). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017, 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).

 

3.3      Aussagen der Beteiligten

 

3.3.1   Der Berufungskläger hat an seiner Einvernahme vom 19. April 2018 (Akten S. 276 ff.) und vor Appellationsgericht (Akten S. 579) keine Aussagen zur Sache gemacht. Vor erster Instanz hat er im Wesentlichen geltend gemacht, C____ habe ihn – nachdem er auf die Überholspur gewechselt sei – nicht mehr hineingelassen, indem er jeweils zum selben Moment wie er gebremst oder beschleunigt habe. Auf Nachfrage hinsichtlich des im Berufungsverfahren noch zur Diskussion stehenden Vorfalls (Ziff. I.4f der Anklageschrift) gab er zu Protokoll, er habe gedacht, dass C____ weiter hinten sei. Als er ihn bemerkt habe, habe er «wieder zurückgezogen», woraufhin C____ seinerseits abgebremst habe und er [der Berufungskläger] die Lücke ausgenützt habe und hineingefahren sei (Akten S. 412 ff.).

 

3.3.2   C____ erklärte an seinen Einvernahmen vom 20. April 2018 (Akten S. 288 ff.), vom 16. Januar 2020 (Akten S. 303 ff.) und vor Strafgericht (Akten S. 412) hinsichtlich des streitgegenständlichen Vorfalls, das Ereignis habe ihn wirklich «gestresst» bzw. das Verhalten des Berufungsklägers habe ihn sehr irritiert (Akten S. 309, 311, 316, 412). «Ich war unter Schock. Ich hatte Angst, da er mich ja fast zerquetscht hatte mit seinen 40 Tonnen» (Akten S. 295, 312). «Ich war richtig unter Stress und konnte es nicht verstehen, warum jemand zu so etwas im Stande ist» (Akten S. 312). Er habe den Lenker des Lastwagens zur Rede stellen und ihm sagen wollen, dass er ihn [C____] und andere durch seine Verhalten gefährdet habe. «Ich fragte ihn, ob er uns mit seiner Aktion umbringen wollte» (Akten S. 299. 316).

 

3.4      Auswertung der Videoaufnahmen

 

3.4.1   Wie das Strafgericht zutreffend festgestellt hat (vorinstanzliches Urteil S. 12 f.), ist durch die Videoaufnahme dokumentiert, dass der Berufungskläger auf der Höhe des Autobahnkilometers A2 BS 4.3 um 13:47:11 Uhr die Überholspur befuhr und reger (Schwer)verkehr herrschte (das hohe Verkehrsaufkommen objektiviert auch das Signal 1.31 [Stau] bei Videosequenz A2 BS 4.9, 13:46:16 Uhr; Akten S. 294). Sodann ist ersichtlich, wie A____ seinen Sattelschlepper noch während dem Überholmanöver – praktisch ohne einen Abstand einzuhalten – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Akten S. 580) ohne zu blinken, auf die Normalspur lenkte, wo er sich zwischen einen roten Personenwagen und den BMW von C____ quetschte. Dadurch wurde C____ an den rechten Fahrbandrand respektive an die Lärmschutzwand abgedrängt, wobei er – wenn auch nicht bis zum vollständigen Stillstand – so doch sehr stark bremste, was auf dem Video durch die aufleuchtenden Bremslichter seines weissen BMW illustriert wird.

 

3.4.2   Die vor Strafgericht vorgebrachte Behauptung des Berufungsklägers, C____ habe ihm auf der gesamten Strecke absichtlich einen Fahrstreifenwechsel verunmöglicht, da er stets gleichzeitig wie er beschleunigt und wieder abgebremst habe (vgl. dazu E. 3.3.1), ist unter Berücksichtigung der entsprechenden Videosequenzen – wie das Strafgericht zutreffend erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S. 13) – tatsachenwidrig (Akten S. 221 ff.; Videosequenz A2 BS 5.1, 13:46:35 Uhr, Videosequenz A2 BS 4.9, 13:46:40 Uhr, Videosequenz A2 BS 4.8; 13:46:49 Uhr, Videosequenz A2 BS 4.6, 13:46:58 Uhr). Erstellt ist, dass A____ und C____ ab Höhe des Autobahnkilometers 5.1 parallel nebeneinander herfuhren (AS Ziff. 4d; Akten S. 412 f.). Mit Blick auf die entsprechenden Videoaufnahmen wäre es für den Berufungskläger jederzeit problemlos möglich gewesen, die Geschwindigkeit etwas zu reduzieren bzw. sich auf dem Überholstreifen etwas zurückfallen zu lassen, um sich alsdann hinter C____ in den Verkehr einzufädeln (Akten S. 225 ff.; Videosequenz A2 BS 5.1 13:46:35 Uhr, Videosequenz A2 BS 4.9, 13:46:40 Uhr, Videosequenz A2 BS 4.8, 13:46:49 Uhr, Videosequenz A2 BS 4.6, 13:46:58 Uhr, Videosequenz A2 BS 4.6, 13:46:58 Uhr, Videosequenz A2 BS 4.3, 13:47:13). Davon, dass der Berufungskläger seinen Lastwagen – wie geltend gemacht – zurückzog, als er C____ gesehen hat, ist auf der Videoaufnahme nichts zu sehen. Vielmehr bestand das Motiv des Manövers darin, seinem Gegenüber eine Lektion zu erteilen bzw. zu zeigen, wer «die Nase vorne hat» (vgl. dazu eingehend E. 4.2.3). Es besteht daher kein Zweifel, dass A____ den weissen BMW von C____ auf Höhe des Autobahnkilometers A2 BS 4.3 gesehen und bewusst knapp vor diesem auf die Normalspur gewechselt hat.

 

3.5      Beweisergebnis

 

Der Sachverhalt gemäss Ziffer I.4f der Anklageschrift ist nach dem Gesagten erstellt, wobei sich – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Akten S. 581) – aus der bildlichen Darstellung des Fahrtenschreibers mit zwei, dem zur Diskussion stehenden Vorfall nachfolgenden deutlichen Bremsphasen ergibt, dass die gefahrene Geschwindigkeit zu Beginn des Manövers zirka 90 km/h betrug (Akten S. 210), was C____ denn auch mehrfach bestätigt hat (Akten S. 289, 309, 420).

 

4.         Rechtliches

 

4.1      Grundlagen

 

4.1.1   Nach Art. 90 Abs. 2 SVG wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand besteht damit aus zwei kumulativ zu erfüllenden Merkmalen: Der groben Verkehrsregelverletzung und der durch diese hervorgerufenen ernstlichen Gefährdung. Eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dann gegeben, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in gravierender Weise missachtet und ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten an den Tag legt, das heisst schweres Verschulden bzw. zumindest grobe Fahrlässigkeit verwirklicht (Fiolka, in: Basler Kommentar, 2014, Art. 90 SVG N 41; Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 90 SVG N 62 ff.). Sodann liegt eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung vor. Die erhöhte abstrakte Gefahr setzt dabei die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung und Verletzung voraus, mithin muss die Handlungsweise des Täters typischerweise besonders geeignet sein, Verletzungen der geschützten Rechtsgüter herbeizuführen (Fiolka, a.a.O., Art. 90 SVG N 45 f.). Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, mithin ein schweres Verschulden; bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn sich der Täter der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat. In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2; Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 68 f.).

 

4.1.2   Demgegenüber macht sich der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG strafbar, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. Das im Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG geforderte Risiko muss sich auf einen Unfall mit Todesopfern oder Schwerverletzten beziehen, wobei nur schwere Körperverletzungen im Sinne von Art. 122 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) genügen. Demnach wird ein hohes Risiko gefordert bzw. muss es sich um eine höhere Gefahr als die in Art. 90 Abs. 2 SVG geforderte ernstliche Gefahr handeln. Zur Erfüllung des Abs. 3 ist die besonders naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung erforderlich. Analog zum Tatbestand der Lebensgefährdung gemäss Art. 129 StGB muss die Gefahr eine unmittelbare sein. Die in Art. 90 Abs. 3 SVG enthaltene Aufzählung ist nicht abschliessend und es können daher je nach den Umständen weitere krasse Verkehrsregelverletzungen vom Tatbestand erfasst werden (Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 121 ff., 153). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz bezüglich der Verletzung einer elementaren Verkehrsregel und der Risikoverwirklichung, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 142 IV 137 E. 3.3). Ein Gefährdungsvorsatz oder der Vorsatz, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen, ist nicht erforderlich (BGer 6B_486/2018 vom 5. September 2018 E. 2.1, 6B_567/2017 vom 22. Mai 2018 E. 3.2.1, 6B_148/2016 vom 29. November 2016 E. 1.3.2 und E. 1.4.2; Fiolka, a.a.O., Art. 90 SVG N 145 ff.; Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 157 ff.).

 

4.2      Subsumtion

 

4.2.1   Gemäss Art. 34 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11) hat der Fahrzeugführer beim Ändern der Fahrrichtung auf den Gegenverkehr und auf die nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen und darf nach dem Überholen erst wieder einbiegen, wenn für den überholten Strassenbenützer keine Gefahr mehr besteht respektive nicht kurz vor ihm wieder einbiegen (vgl. dazu BGE 93 IV 63 E. 1; BGer 6B_486/2018 vom 5. September 2018 E. 2.2.1). Ferner darf er seinen Fahrstreifen nur verlassen, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet (Art. 44 Abs. 1 SVG). Ausserdem hält Art. 34 Abs. 4 SVG, welcher durch Art. 12 Abs. 1 VRV konkretisiert wird, fest, dass gegenüber allen Strassenbenützern ein ausreichender Abstand zu wahren ist. Der Abstand, den ein Fahrzeuglenker nach einem Überholmanöver beim Einbiegen gegenüber dem überholten und voranfahrenden Fahrzeug einhalten muss, hängt einerseits von den Geschwindigkeiten der beteiligten Fahrzeuge sowie andererseits den Strassen- und Sichtverhältnissen im konkreten Fall ab (Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 92). Ein Abstand von einem «halben Tacho» beim Wiedereinbiegen gilt grundsätzlich als ausreichend (BGE 105 IV 336 E. 2, 104 IV 192 E. 3b).

 

4.2.2   Das Manöver des Berufungsklägers muss gemäss dem vorstehend Erwogenen als besonders unfallträchtig im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG bezeichnet werden: Es kam nur deshalb nicht zu einer aufgrund des tonnenschweren Gewichts des Lastwagens mutmasslich tödlichen Kollision zwischen C____ und dem Lastwagen des Berufungsklägers bzw. der Tunnelwand, weil C____ bei einer Geschwindigkeit von rund 80 km/h unmittelbar und sehr stark bremste sowie sein Fahrzeug dabei unter Kontrolle halten konnte. Dass es zu keiner Kollision kam, ist bloss dem Zufall bzw. der nicht antizipierbaren Reaktion des im Strassenverkehr offensichtlich erfahrenen C____ zu verdanken, zumal selbst dieser ausgesagt hat, er sei unter Schock und Stress gestanden (vgl. dazu E. 3.3.2) und eine überlegte Reaktion (auf das plötzliche und nicht vorhersehbare Manöver des Berufungsklägers) in diesem Zustand nicht von jedem Automobilisten bzw. jeder Automobilistin erwartet werden kann. Kommt dazu, dass sich A____ durch das Manöver plötzlich unmittelbar hinter dem, an der Vorgeschichte unbeteiligten roten PKW auftauchte und auch die Reaktion dieses Lenkers bzw. dieser Lenkerin aus Überraschung – es tauchte unvermittelt ein keinen bzw. einen sehr geringen Abstand einhaltender LKW im Rückspiegel auf – unüberlegter hätte ausfallen können. So lag es nahe, das der Lenker oder die Lenkerin des roten Personenwagens stressbedingt die Nerven verloren und unmittelbar gebremst hätte, was aufgrund des kaum existenten Abstands unweigerlich zu einer Kollision mit dem tonnenschweren Lastwagen und angesichts des starken Verkehrsaufkommens allenfalls auch zu einer Massenkarambolage geführt hätte.

 

4.2.3   Darüber hinaus hat es sich nicht um ein unüberlegtes Manöver aus dem Affekt heraus gehandelt. Vielmehr muss im Gesamtkontext des in Ziff. 4 der Anklageschrift zum Ausdruck kommenden, massiv verkehrsregelverletzenden Verhaltens sowohl des Berufungsklägers als auch von C____ festgestellt werden, dass es sich dabei – auch wegen des hohen Verkehrsaufkommens – zwar nicht um eine klassische Verfolgungsjagd gehandelt hat. Indes muss daraus gefolgert werden, dass es dem aufgrund des (Fahr)Verhaltens von C____ offensichtlich erbosten Berufungskläger im Sinne einer Machtdemonstration darum ging, seinem Kontrahenten einen Denkzettel zu verpassen bzw. zu zeigen, wer «die Nase vorne» hat, zumal sich A____ ein ähnliches, indes nicht in unmittelbarer Nähe zur Tunnelwand sich ereignendes und deshalb weniger gefährliches Abdrängungsmanöver bereits in Ziff. 4d der Anklageschrift vorwerfen lassen muss (vgl. dazu E. 5.4.1). Nach Lehre und Rechtsprechung ist ein Rennen im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG auch dann anzunehmen, wenn ein Fahrzeuglenker – wie hier – einen anderen Fahrzeuglenker verfolgt, um ihn wegen eines tatsächlichen oder imaginären Fehlverhaltens zur Rede zu stellen, auszubremsen oder anderweitig zu schikanieren, der Verfolgte aber zu entfliehen versucht (vgl. dazu Jeanneret, Via sicura: le nouvel arsenal pénal, in: ZSV 2/2013, S. 31 ff., 4; Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 145; BGE 137 IV 326 E. 3; BGer 1C_280/2011 vom 7. Oktober 2011 E. 3).

 

4.2.4   In subjektiver Hinsicht ist dem Berufungskläger vorzuwerfen, dass er im Wissen um seine Sorgfaltspflichten (dass es sich bei den vorzitierten Vorschriften [vgl. dazu E. 4.2.1] um elementare Verkehrsregeln handelt, versteht sich von selbst) beim Spurwechsel nicht auf das zur Diskussion stehende Manöver verzichtet hat, sondern sich völlig unerwartet und grundlos vor C____ und hinter den roten PKW auf die Normalspur drängte, obwohl es ihm gemäss dem als erstellt zu betrachtenden Sachverhalt bereits viel früher möglich gewesen wäre, den Spurwechsel zu vollziehen (vgl. dazu E. 3.4.2). Aus dem gesamten Fahrverhalten erhellt somit, dass der Berufungskläger eventualvorsätzlich handelte.

 

4.2.5   Nach dem Gesagten ist mit der Staatsanwaltschaft (Akten S. 564) zu konstatierten, dass das Manöver des Berufungsklägers gleich in zweierlei Hinsicht besonders unfallträchtig war und er in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vor­instanz (vorinstanzliches Urteil S. 20) zumindest eventualvorsätzlich ein hohes Risiko mit Schwerverletzten oder Todesopfern schuf. Es ist lediglich dem Zufall sowie der souveränen Reaktion von C____ und dem Lenker oder der Lenkerin des roten Personenwagens zu verdanken, dass trotz des als «Rennen» im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG zu qualifizierenden Verhaltens der beiden Kontrahenten Schlimmeres verhindert werden konnte. Es ergeht daher auch im Berufungsverfahren ein Schuldspruch wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 3 SVG.

 

5.         Strafzumessung

 

5.1      Grundlagen

 

An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

 

5.2      Strafart

 

5.2.1   Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, sind bei der Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz im Sinne von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (BGE 147 IV 241 E. 3.2, 144 IV 217 E. 3.3.1; BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.4 ff.).

 

5.2.2   Wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. dazu E. 5.3), fällt für den Schuldspruch wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 3 SVG) angesichts des Strafrahmens nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. Aufgrund des Schuldspruchs wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln ist unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips gerade noch einmal eine Geldstrafe auszusprechen, zumal «nur» eine Vorstrafe teilweise einschlägig ist und diese mittlerweile auch schon wieder gut acht Jahre zurückliegt (vgl. dazu E. 5.6.2). Kommt dazu, dass der Berufungskläger seit den zur Diskussion stehenden Ereignissen nicht mehr delinquiert hat und durch die Freiheitsstrafe aufgrund Art. 90 Abs. 3 SVG in spezialpräventiver Hinsicht auch genügend gewarnt sein dürfte. Demgemäss besteht keine Notwendigkeit, aufgrund des Schuldspruchs wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln ebenfalls auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen, wobei das Ausfällen einer grundsätzlich eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) hier wohl ohnehin nicht möglich wäre. Die mehrfache einfache Verletzung der Verkehrsregeln ist demgegenüber zwingend mit einer Busse zu ahnden.

 

5.3      Freiheitsstrafe für die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln

 

5.3.1   Der Strafrahmen für die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG beträgt ein bis vier Jahre Freiheitsstrafe. Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet das Tatverschulden. Dieses orientiert sich an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und ist somit relativ. Auch das Tatverschulden eines Mörders kann innerhalb des Tatbestands, dessen Strafrahmen mindestens zehn Jahre Freiheitsstrafe vorsieht, vergleichsweise leichter wiegen, was nicht mit einem leichten strafrechtlichen Vorwurf gleichzusetzen ist (AGE SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4.1, SB.2018.27 vom 27. August 2019 E. 4.3.1).

 

5.3.2   Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten ist zunächst festzuhalten, dass der Berufungskläger bei regem Verkehrsaufkommen einen gefährlichen Spurwechsel vorgenommen hat, indem er sich mit seinem Sattelschlepper – völlig überraschend – auf die Normalspur in eine viel zu knappe Lücke zwischen zwei Personenwagen drängte. Mit diesem Manöver hat A____ andere Verkehrsteilnehmende massiv gefährdet und sich rücksichtslos verhalten, wobei er sich selbst als Lenker eines tonnenschweren Sattelschleppers nicht dem gleichhohen Risiko ausgesetzt hat. Erschwerend fällt ins Gewicht, dass sich der Vorfall in einem Tunnel zugetragen hat, wo nicht die Möglichkeit bestand, auf einen Pannenstreifen auszuweichen, weshalb bei einer Kollision mit fatalen Folgen zu rechnen gewesen wäre. Dass sich diese letztlich nicht realisiert haben, ist alleine dem Zufall bzw. der Reaktion von C____ und dem Lenker bzw. der Lenkerin des roten Fahrzeugs zu verdanken. Da dem Tatbestand bereits eine hohe Gefährdung inhärent ist, ist das objektive Tatverschulden angesichts aller im Rahmen von Art. 90 Abs. 3 SVG denkbaren Varianten (insbesondere mit der Verwirklichung des Risikos von Schwerverletzten oder Toten) trotzdem als gerade noch eher leicht zu bezeichnen.

 

5.3.3   In Bezug auf die subjektive Tatkomponente ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger die elementaren Verkehrsregeln aus nichtigem Anlass missachtete. Die Beweggründe für sein rücksichtsloses Verhalten sind in keiner Weise nachvollziehbar, zumal er bereits wenige Sekunden zuvor ein gefährliches Manöver ausgeführt hat (vgl. dazu E. 5.4.1). Das Gesamtverschulden ist somit als nicht mehr leicht zu bezeichnen.

 

5.3.4   Nach dem Gesagten erscheint eine Einsatzstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.

 

5.4      Geldstrafe für die mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln

 

5.4.1   Bezüglich des Schuldspruchs wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln steht das gefährliche Schwenk- bzw. Abdrängmanöver (Ziff. 4d der Anklageschrift) im Vordergrund, wodurch der sich auf gleicher Höhe befindliche C____, der dadurch zu einer Fehlreaktion hätte verleitet werden können, ernstlich gefährdet wurde. Erschwerend wiegt mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 23), dass das Manöver bei relativ hoher Geschwindigkeit und hohem Verkehrsaufkommen erfolgte und der Berufungskläger sich selbstverschuldet auf der Überholspur befand (vgl. dazu schon E. 3.4.2). A____ handelte herbei zumindest grobfahrlässig. Insgesamt ist von einem gerade noch nicht mehr ganz leichten Verschulden auszugehen und eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen festzusetzen.

 

5.4.2   Ferner unterschritt der Berufungskläger bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h den gebotenen Abstand teilweise massiv (Ziff. 4d der Anklageschrift). Dadurch schuf er eine ernste Gefahr für andere Verkehrsteilnehmende. Der Mindestabstand wurde deutlich unterschritten und bewegte sich nicht mehr im Grenzbereich. Kommt hinzu, dass das vom Berufungskläger geschaffene Gefahrenpotential aufgrund der Dauer der Auffahrmanöver deutlich grösser war, als bei einem bloss wenige Sekunden dauernden Manöver. Isoliert betrachtet wäre die auszufällende Geldstrafe angesichts eines ebenfalls gerade noch nicht mehr ganz leichten Verschuldens auf 150 Tagessätze zu bemessen. Da die Geldstrafe indes höchstens 180 Tagessätze betragen darf (Art. 34 Abs. 1 StGB), ist die bisher zugemessene Strafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB «boss» um 30 Tagessätze zu erhöhen.

 

5.4.3   Angesichts seiner durch die eingereichten Unterlagen (Akten S. 566 ff.) objektivierten, prekären finanziellen Verhältnisse sowie unter Einbezug der zu berücksichtigenden Lebenshaltungskosten (Krankenkasse, Steuern und zwei unterstützungspflichtige Kinder [vgl. dazu sogleich nachfolgend E. 5.6.1]) wird die Tagessatzhöhe auf CHF 30.– festgelegt.

 

5.5      Busse für die mehrfache einfache Verletzung der Verkehrsregeln

 

Für das Nichteinhalten eines ausreichenden Abstands (Ziff. I.4a der Anklageschrift) und das Nichtbeachten von Signalen und Markierungen (Ziff. 4c der Anklageschrift) ist mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 24 f.) eine Busse in Höhe von insgesamt CHF 600.– auszusprechen (im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB asperiert von CHF 700.–). Bei schuldhafter Nichtbezahlung ist die Busse in sechs Tage Ersatzfreiheitsstrafe umzuwandeln (Art. 106 Abs. 2 StGB).

 

5.6      Persönliche Verhältnisse

 

5.6.1   Der Berufungskläger wurde im Jahr [...] in [...] geboren, wuchs dort mit einem [...] Bruder bei seinen Eltern auf und besuchte während [...] Jahren die Schule. Der eine C-Bewilligung besitzende und verschuldete (es bestehen nicht getilgte Verlustscheine aus Pfändungen der letzten 20 Jahre von rund CHF 40'000.–) A____ kam [...] in die Schweiz und machte zunächst eine zweijährige Anlehre als [...]. Danach arbeitete er als [...], war aber zwischendurch immer wieder arbeitslos. Heute ist er als Zwischenverdienst in einem [...] %-Pensum, als [...] angestellt. Der Berufungskläger ist mittlerweile geschieden und hat [...] Kinder, wovon noch [...] bei der Mutter wohnen. Da er «bloss» CHF 500.– an Unterhalt bezahlen könne (obwohl eine Einkommenspfändung bestehe, sei es regelmässig mehr), werde seine Ex-Frau noch von der Sozialhilfe unterstützt (Akten S. 38 ff., 410 f., 546 ff., 566 ff., 576 ff.).

 

5.6.2   Der Berufungskläger wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 6. Februar 2013 des Diebstahls, der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 60.– (Probezeit zwei Jahre; mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 22. Mai 2015 um ein Jahr verlängert) sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 1'500.– verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 12. Februar 2014 wurde A____ als Zusatzstrafe zum vorgenannten Strafbefehl sodann des Betrugs schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 60.– (Probezeit drei Jahre; mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 22. Mai 2015 um ein Jahr verlängert) sowie zu einer Busse von CHF 900.– verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 22. Mai 2015 wurde der Berufungskläger schliesslich der Gehilfenschaft zum Diebstahl, des mehrfachen Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder, der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln sowie der mehrfachen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern schuldig erklärt und unter Einrechnung von einem Tag erstandener Haft zu einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 470.– verurteilt (Akten S. 546 ff.).

 

5.6.3   Überdies bestehen im Register der strassenverkehrsrechtlichen Administrativmassnahmen etliche den Berufungskläger betreffende Einträge (Akten S. 72 ff.). Zuletzt erfolgte im Jahr 2015 wegen wiederholter Angetrunkenheit am Steuer ein unbefristeter Entzug des Führerausweises. Erst nach Ablauf einer zweijährigen Sperrfrist und dem Vorliegen eines verkehrspsychologischen Gutachtens erhielt der Berufungskläger den Führerausweis im April 2017 zurück (Akten S. 74, 429). Dass A____ mit den zur Diskussion stehenden Delikten nur kurze Zeit später wiederum ein derart verkehrsregelwidriges Verhalten an den Tag gelegt hat, wirft ein besonders ungünstiges Licht auf ihn. Vor diesem Hintergrund kann der zu erwartende erneute und insbesondere in beruflicher Hinsicht einschneidende Entzug des Führerausweises nicht strafmindernd berücksichtigt werden, zumal ein solch renitentes Verhalten im Strassenverkehr eines berufsmässigen Lastwagenchauffeurs mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 22) besonders bedenklich erscheint. Der Berufungskläger lässt sich durch eine Administrativmassnahme – wie er bewiesen hat – nicht wesentlich beeindrucken, weshalb sie für ihn offensichtlich nicht derart einschneidend ist, dass sie bei der Strafzumessung ins Gewicht fallen müsste (vgl. dazu BGer 6B_117/2010 vom 1. April 2010 E. 1.2.4; Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Bern 2019, Rz. 383).

 

5.6.4   Der Berufungskläger hat – nachdem er an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung die Schuld teilweise noch bei C____ gesucht hatte (Akten S. 412 ff.: vgl. dazu E. 3.3.2) – an der Berufungsverhandlung bekräftigt, aus den verschiedenen Vorstrafen und Administrativmassnahmen gelernt zu haben und dies «jetzt nicht mehr zu machen». Er habe viel mit Kollegen und seinen Kindern geredet, um in Stresssituationen ruhig zu bleiben. Externe Hilfe, etwa bei einem Arzt, habe er aber nicht angenommen (Akten S. 578 f., 581). Auch wenn es begrüssenswert gewesen wäre, wenn der Berufungskläger sich professionelle Hilfe gesucht und beispielsweise einen Kurs zur Stressbewältigung besucht hätte, ist trotzdem festzuhalten, dass seit den zur Diskussion stehenden Ereignissen keine weitere deliktische Tätigkeit mehr registriert wurde. Daraus lässt sich zwar keine Strafmilderung im Sinne von Art. 48 lit. d StGB ableiten (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen Mathys, a.a.O., Rz. 334 ff.). Indes wird darauf im Rahmen der Modalitäten des Vollzugs im Detail zurückzukommen sein (vgl. dazu E. 5.8).

 

5.6.5   Insgesamt wirken sich die persönlichen Verhältnisse des Berufungsklägers neutral aus (die strassenverkehrsrechtlichen Administrativmassnahmen sind angesichts der diesbezüglichen beruflichen Härte bereits als neutral bewertet worden [vgl. dazu E. 5.6.3]), sodass sich weder eine Erhöhung noch eine Reduktion der bisher zugemessenen Strafen aufdrängt.

 

5.7      Verletzung des Beschleunigungsgebots

 

5.7.1   Gemäss dem in Art. 5 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK statuierten Beschleunigungsgebot sind die Behörden verpflichtet, das Strafverfahren voranzutreiben. Ziel des Beschleunigungsgebots ist es zu verhindern, dass die beschuldigte Person unnötig lange über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Unwissen belassen und den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt wird (BGE 133 IV 158 E. 8, 130 IV 54 E. 3.3; AGE BES.2018.29 vom 20. Juni 2018 E. 2; Summers, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 5 StPO N 1).

 

5.7.2   Verletzungen des Beschleunigungsgebots manifestieren sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung in einer zu langen Dauer entweder der Gesamtheit des Verfahrens oder einzelner Verfahrensabschnitte (BGer 6B_605/2014 vom 22. Dezember 2014 E. 2.2). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich indes starren Regeln. Vielmehr ist jeweils eine Gesamtwürdigung der fallspezifischen Umstände vorzunehmen. Neben dem Verhalten der Strafverfolgungsbehörden sind auch weitere Faktoren, wie etwa der Umfang und die Komplexität des Falles, das Verhalten der in die Untersuchung involvierten Personen, die Schwere der zu untersuchenden Delikte und die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person zu berücksichtigen (BGE 133 IV 158 E. 8, 130 I 269 E. 3.1; BGer 6B_249/2015 vom 11. Juni 2015 E. 2.4; AGE BES.2018.29 vom 20. Juni 2018 E. 2; Summers, a.a.O., Art. 5 StPO N 7). Es kann von den Strafbehörden nicht verlangt werden, dass sie sich ständig mit einem Fall beschäftigen. Es ist unvermeidlich, dass ein Verfahren Zeiten aufweist, während denen nichts unternommen wird. Intensive Zeitperioden mit Aktivitäten können einen Ausgleich rechtfertigen, wenn das Dossier wegen anderer Angelegenheiten zeitweise beiseitegelassen wird (BGE 124 I 139 E. 2c). Eine Rechtsverzögerung liegt demnach dann vor, wenn die Behörde bei objektiver Betrachtung des Einzelfalls in der Lage gewesen wäre oder dies hätte sein müssen, das Verfahren oder den Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit abzuschliessen. Dies ist insbesondere in Fällen zu bejahen, in denen die Behörde über mehrere Monate untätig geblieben ist oder durch unnötige Massnahmen Zeit verschwendet hat (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; AGE BES.2018.29 vom 20. Juni 2018 E. 2; Wohlers, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 5 N 9). Das Beschleunigungsgebot kann auch dann verletzt sein, wenn die Strafverfolgungsbehörden keinerlei Fehler begangen haben. Sie können sich nicht auf Unzulänglichkeiten der Gerichtsorganisation berufen (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3).

 

5.7.3   Da Verzögerungen im Strafverfahren nicht geheilt werden können, hat das Bundesgericht aus der Verletzung des Beschleunigungsgebots Folgen im Bereich der Strafe abgeleitet. Am häufigsten führt die Verletzung dieses Grundsatzes zu einer Strafreduktion, manchmal sogar zum Verzicht auf jegliche Strafe oder in extremen Fällen sogar, als ultima ratio, zu einer Einstellungsverfügung (BGE 133 IV 158 E. 8, 130 IV 54 E. 3.3.1; BGer 6B_712/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.3; vgl. dazu auch Summers, a.a.O., Art. 5 StPO N 15 ff.).

 

5.7.4   Der streitgegenständliche Vorfall ereignete sich am 8. Februar 2018. Der Berufungskläger wurde am 19. April 2018 (Akten S. 276 ff.) sowie C____ am 20. April 2018 (Akten S. 288 ff.) und am 16. Januar 2020 (Akten S. 303 ff.) dazu einvernommen. Nachdem die Gerichtsstandsverfügung betreffend die im Kanton Basel-Landschaft begangenen Delikte (Ziff. I.1, 2 und 3 der Anklageschrift) am 8. Juni 2018 (Akten S. 123) bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt einging, wurden am 24. Januar 2019 diesbezügliche Anzeigen gefertigt (Akten S. 127 ff., 140 ff., 169 ff.). Am 20. Januar 2020 wurde den Parteien die Ankündigung des Abschlusses der Untersuchung (Akten S. 347) zugestellt. Die Anklageschrift datiert vom 24. Februar 2020 und ging am 26. Februar 2020 beim Strafgericht ein (Akten S. 351 ff.). Danach fand am 20. November 2020 die erstinstanzliche Verhandlung statt, wobei den Parteien das schriftlich begründete Urteil am 7. April 2021 zugestellt wurde (Akten S. 483). Die Berufungserklärung ging in der Folge am 29. April 2021 beim Appellationsgericht ein (Akten S. 506). Am 1. Juni 2021 setzte die Verfahrensleiterin Frist zur schriftlichen Berufungsbegründung, welche zufolge Fristerstreckungsgesuchen der Verteidigung mehrmals verlängert wurde, bis am 28. Oktober 2021 dem Appellationsgericht dann doch mitgeteilt wurde, dass keine Berufungsbegründung eingereicht werde (Akten S. 528). Nachdem sich die Staatsanwaltschaft trotz Fristansetzung dazu nicht vernehmen liess, setzte die Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 30. Januar 2023 die Berufungsverhandlung an (Akten S. 533). Diese konnte – nachdem ein für alle Beteiligten passender Termin gefunden werden konnte – am 14. Juni 2023 stattfinden.

 

5.7.5   Wie die Verteidigung zu Recht vorbringt (Akten S. 581 f.), ist der Fall weder besonders komplex, noch besteht ein grosser Aktenumfang. Es galt, einen Vorfall, an dem zwei Personen beteiligt waren und der aufgrund der Videoaufzeichnung gut dokumentiert ist, zu untersuchen bzw. zu beurteilen. Insbesondere die Zeitspanne nach der ersten Befragung der beiden Beteiligten im April 2018 bis zum Abschluss der Untersuchung im Januar 2020 – innert welcher während fast zwei Jahren beinahe kein Fortschritt zu verzeichnen war – fällt als zu lang negativ ins Gewicht. Diese zu lange Phase konnten in der Folge sowohl das Straf- als auch das Appellationsgericht nicht ausgleichen, zumal beide Gerichte bei objektiver Betrachtung des Einzelfalls ebenfalls hätten in der Lage sein müssen, ihre Verfahren innert kürzerer Zeit abzuschliessen. Es darf zwar als notorisch gelten, dass sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Strafgerichte massiv überlastet sind. Dieser Zustand ändert aber nichts an der durch die Ungewissheit verursachten Belastung des Berufungsklägers und führt nicht dazu, dass das Beschleunigungsgebot nicht verletzt wäre, zumal das Verfahren Auswirkungen auf das berufliche Fortkommen des Berufungsklägers hat bzw. hatte (die Administrativbehörde des Kantons Basel-Landschaft will nach dem Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils über ihre Massnahmen entscheiden [Akten S. 540]). Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, zufolge Verletzung des Beschleunigungsgebots die bisher zugemessene, besonders belastende Freiheitsstrafe um zwei Monate zu reduzieren (einen Monat für das zu lange Untersuchungsverfahren und einen Monat für das auch durch das Straf- und Appellationsgericht verursachte, insgesamt zu lange Verfahren von insgesamt knapp 5 ½ Jahren).

 

5.8      Modalitäten des Vollzugs

 

Es trifft zwar – wie das Strafgericht im Zusammenhang mit der Prognose zutreffend erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S. 24) – zu, dass der Berufungskläger mehrfach vorbestraft ist und bereits drei Mal zu einer Geldstrafe (einmal sogar unbedingt vollziehbar) verurteilt worden ist sowie bereits einige strassenverkehrsrechtliche Administrativmassnahmen ergriffen worden sind (vgl. dazu schon E. 5.6.3). Wie die Verteidigung aber zutreffend vorgebracht hat (Akten S. 582), liegen die ersten beiden Vorstrafen (Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 6. Februar 2013 und vom 12. Februar 2014) sehr lange zurück und betrifft «nur» der ebenfalls schon lange zurückliegende Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 22. Mai 2015 teilweise einschlägige Delikte, wobei die damit ausgesprochene Strafe noch im Bagatellberiech zu veranschlagen ist (Art. 132 Abs. 3 StPO). Seit den vorliegend zur Diskussion stehenden Ereignissen sind inzwischen fünf Jahre vergangen. Der Berufungskläger ist seither – obwohl er beruflich täglich im Strassenverkehr unterwegs ist – nicht mehr deliktisch in Erscheinung getreten, sodass nicht von einer eigentlichen Schlechtprognose im Sinne von Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 StGB gesprochen werden kann. Es rechtfertigt sich daher, sowohl die Freiheits- als auch die Geldstrafe bedingt auszusprechen. Den verbleibenden Restzweifeln an der Bewährung des Berufungsklägers kann mit einer verlängerten Probezeit von jeweils drei Jahren Rechnung getragen werden (Art. 44 Abs. 1 StGB).

 

6.         Kostenfolgen

 

6.1      Erstinstanzliche Kosten

 

6.1.1   Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

 

6.1.2   Da der Berufungskläger in zweiter Instanz wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt wird bzw. er die Schuldsprüche wegen mehrfacher einfacher- sowie mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln in Rechtskraft erwachsen lassen hat, sind die erstinstanzlichen Kosten von CHF 3‘221.50 zu belassen. Da A____ jedoch eine um zwei Monate reduzierte Freiheitsstrafe sowie bei selbiger und der Geldstrafe (geringere) Probezeiten auferlegt erhält, ist die erstinstanzliche Urteilsgebühr um 20 %, auf CHF 3'600.–, zu reduzieren.

 

6.1.3   Da der Berufungskläger eine um 20 % reduzierte erstinstanzliche Urteilsgebühr trägt, bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren im Umfang von 80 % vorbehalten.

 

6.2      Kosten des Rechtsmittelverfahrens

 

6.2.1   Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).

 

6.2.2   Die Berufung von A____ wird insofern gutgeheissen, als er eine um zwei Monate reduzierte Freiheitsstrafe sowie bei selbiger und der Geldstrafe (geringere) Probezeiten auferlegt erhält, weswegen ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer um 20 % reduzierten Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1‘600.‒ (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen) auferlegt werden.

 

7.         Entschädigungsfolgen

 

7.1      Entschädigung des amtlichen Verteidigers

 

Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss seiner Aufstellung (Akten S. 571 ff.), zuzüglich 3 ½ Stunden für die Berufungsverhandlung (inklusive Nachbesprechung) ausgerichtet. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen

 

7.2      Rückforderungsvorbehalt

 

Da dem Berufungskläger eine um 20 % reduzierte zweitinstanzliche Urteilsgebühr auferlegt wird, umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seines amtlichen Verteidigers im Falle ihrer wirtschaftlichen Besserstellung 80 % des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO). 

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 20. November 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-       Schuldsprüche wegen mehrfacher einfacher- und mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln;

-       Einstellung des Verfahrens betreffend Ziff. 1, 2 und 3 der Anklageschrift;

-       Nichtvollziehbarerklärung der von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am 12. Februar 2014 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 60.‒;

-       Entschädigung der amtlichen Verteidigung für die erste Instanz.

 

A____ wird ‒ in teilweiser Gutheissung seiner Berufung ‒ nebst den bereits rechtskräftigen Schuldsprüchen wegen mehrfacher einfacher- und mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln, der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu 14 Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren, zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.‒, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren, sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 600.‒ (bei schuldhafter Nichtbezahlung 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 90 Abs. 3 i.V.m. 34 Abs. 3 und 4, 35 Abs. 3, 39 Abs. 1 und 44 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes sowie Art. 10 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 106 des Strafgesetzbuches.

 

A____ trägt die Kosten von CHF 3‘221.50 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 3’600.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1‘600.‒ (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

 

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 80 % vorbehalten.

 

Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3‘000.‒ und ein Auslagenersatz von CHF 46.95, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 234.60 (7,7 % auf CHF 3’046.95), somit total CHF 3‘281.55, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 80 % vorbehalten.

 

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       VOSTRA-Koordinationsstelle

-       Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung;

-       Migrationsamt des Kantons Basel-Landschaft

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Eva Christ                                                      Dr. Beat Jucker

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).