Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

SB.2021.46

 

ENTSCHEID

 

vom 17. Mai 2024

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                 Gesuchstellerin

[...]

vertreten durch [...], Advokatin

[...]

 

 

Gegenstand

 

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

(Urteil des Appellationsgerichts vom 21. April 2023)

 


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Appellationsgerichts vom 21. April 2023 wurde A____ (Gesuchstellerin) – in Abweisung ihrer Berufung – der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 90.‒, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Zudem wurde sie zu CHF 500.– Genugtuung an die Privatklägerin verurteilt. Dabei wurden ihr die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'526.50 und eine Urteilsgebühr von CHF 2‘400.– sowie die Kosten des Berufungsverfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1’500.– (inklusive Kanzleiauslagen zuzüglich der allfälligen übrigen Auslagen) auferlegt. Dem amtlichen Verteidiger der Gesuchstellerin wurde für das Berufungsverfahren ein Honorar von insgesamt CHF 4’266.35 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse bezahlt. Sowohl für das erstinstanzliche als auch das zweitinstanzliche Verfahren wurde für den Fall der Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse die Rückforderung vorbehalten. Dem unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerin wurde für das zweitinstanzliche Verfahren ein Honorar von insgesamt CHF 2'985.25 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Auch diesbezüglich wurde zugunsten des Gerichts ein Rückforderungsvorbehalt angebracht.

 

Nachdem dieses Urteil in Rechtskraft erwuchs, liess das Inkasso der Gesuchstellerin in Bezug auf die Verfahrenskosten die Rechnung in Höhe von CHF 5'426.50 zukommen. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2023 beantragte die Gesuchstellerin den Erlass dieser Kosten. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2023 verfügte der Verfahrensleiter die Nachreichung des in Aussicht gestellten Zahlungsnachweises der Genugtuungsforderung an die Privatklägerin und die Nachreichung eines Vorschlags zur allfälligen Stundung der Zahlung. Mit Eingabe vom 9. November 2023 hielt die Gesuchstellerin an ihrem Erlassgesuch fest und beantragte den Aufschub der Forderung bis Ende Februar 2024 zur Mitteilung der Entwicklung ihrer finanziellen Verhältnisse, was ihr mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 10. November 2023 gewährt wurde. Nachdem der Gesuchstellerin die Frist zur Information über die finanziellen Verhältnisse und Stundung der ausstehenden Forderung mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 1. März 2024 erstreckt wurde, reichte die Gesuchstellerin diese Informationen mit Eingabe vom 27. März 2024 ein. Dabei liess sie beantragen, ihr die monatliche Ratenzahlung à CHF 200.– pro Monat zu gewähren und sie zu verpflichten, zwölf Raten (insgesamt CHF 2'400.–) zu bezahlen. Der darüberhinausgehende Betrag der Verfahrenskosten von CHF 3'026.50 sei ihr zu erlassen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 425 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Verfahrenskosten im Sinne von Art. 425 StPO sind die Kosten des Strafverfahrens und die Gerichtsgebühren, nicht jedoch Bussen oder Geldstrafen. Zuständig für den Entscheid nach Art. 425 StPO ist die Strafbehörde. Im Kanton Basel-Stadt sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2018.45 vom 7. Dezember 2023 E. 1). Das Berufungs­urteil wurde durch das Appellationsgericht erlassen, weshalb zur Behandlung des Kostenerlassgesuchs der Einzelrichter des Appellationsgerichts zuständig ist.

 

2.

2.1      Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Griesser, in Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung. 3. Auflage 2020, Art. 425 N 1a; Domeisen, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 425 StPO N 4; AGE SB.2018.45 vom 7. Dezember 2023 E. 2.1). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang immer, dass der definitive Erlass von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So können einmal erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstigere finanzielle Verhältnisse kommt. Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit Zurückhaltung vorzunehmen; deutlich weniger weit geht eine Ratenzahlung (AGE SB.2012.7/SB.2012.17 vom 1. Dezember 2023 E. 2.1). Mit der Konzipierung von Art. 425 StPO als Kann-Bestimmung bleibt der zuständigen Strafbehörde ein grosser Ermessens- und Beurteilungsspielraum (BGer 6B_1184/2019 vom 25. Juni 2020 E. 1.1, 6B_886/2019 vom 25. September 2019 E. 2).

 

2.2      Wie sich aus dem Erlassgesuch, den weiteren Eingaben und den eingereichten Belegen ergibt, sind die finanziellen Verhältnisse der Gesuchstellerin und ihrer Familie momentan und wohl auch in Zukunft angespannt. Die Gesuchstellerin verdient durch ihre Anstellung beim [...] einen Nettolohn von CHF 3'540.– zuzüglich einer Kinderzulage von CHF 200.–. Ihr Ehemann, welcher seine Arbeitsstelle verloren hat, bezieht aktuell Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Höhe von monatlich netto durchschnittlich rund CHF 3’300.–. Dem stehen unter Berücksichtigung des erweiterten Grundbetrags nachgewiesene Kosten für die dreiköpfige Familie (die Ehegatten haben einen 14-jährigen Sohn) von rund CHF 6’412.– entgegen. Es ist nicht zu erwarten, dass sich ihre finanzielle Situation in absehbarer Zeit zum viel Besseren verändern wird. Nebenbei sei angemerkt, dass die Gesuchstellerin die Genugtuung der Privatklägerin von CHF 500.– immerhin bezahlt hat. Unter diesen Umständen erscheint eine vollständige Kostenauflage im Sinne des vorstehend Ausgeführten als unbillig. Die Begleichung sämtlicher Gerichtskosten würde das Fortkommen der Gesuchstellerin und ihrer Familie erheblich erschweren. Es rechtfertigt sich deshalb, das ursprüngliche Gesuch vom 9. Oktober 2023 teilweise gutzuheissen. Die Verfahrenskosten von CHF 5'426.50 werden antragsgemäss im Umfang von knapp mehr als die Hälfte reduziert und für die Restanz von CHF 2’400.– wird die Ratenzahlung in zwölf monatlichen Raten zu CHF 200.–, erstmals zahlbar per 1. Juli 2024 bewilligt. Der Erlass der CHF 3’026.50 steht allerdings unter der Bedingung, dass die zwölf Raten à CHF 200.– regelmässig und pünktlich bezahlt werden. Die Gesuchstellerin wird darauf aufmerksam gemacht, dass bei Ausbleiben einer Rate der gesamte Restbetrag sofort fällig und verzinslich wird.

 

3.

Das Erlassgesuch ist demgemäss teilweise gutzuheissen. Es werden keine Kosten erhoben (§ 40 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        In teilweiser Gutheissung des Gesuchs um Erlass der Verfahrenskosten werden die mit Urteil des Appellationsgerichts vom 21. April 2023 auferlegten Verfahrenskosten im Betrag von CHF 3’026.50 erlassen. Für die Restanz von CHF  2’400.– wird die Ratenzahlung in zwölf monatlichen Raten zu CHF 200.– angeordnet. Die Raten sind jeweils am ersten Tag des Monats fällig, erstmals zahlbar per 1. Juli 2024. Bei Ausbleiben einer einzigen Ratenzahlung wird der gesamte Restbetrag sofort fällig und verzinslich.

 

Für das Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Gesuchstellerin

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

-       Rechnungswesen der Gerichte

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Marc Oser                                                      Dr. Nicola Inglese

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.