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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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SB.2021.47
ENTSCHEID
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____ Gesuchsteller
c/o Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
(Urteil des Appellationsgerichts vom 26. Januar 2022)
Sachverhalt
Mit Urteil des Appellationsgerichts vom 26. Januar 2022 wurde A____ (Gesuchsteller) der versuchten vorsätzlichen Tötung sowie der versuchten schweren Körperverletzung schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 5 ¼ Jahren verurteilt (unter Einrechnung der bereits ausgestandenen Haft). Zudem wurde er für zehn Jahre des Landes verwiesen (mit Eintrag im Schengener Informationssystem [SIS]). Darüber hinaus wurden dem Gesuchsteller Kosten von CHF 16‘890.10 und eine Urteilsgebühr von CHF 6’400.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2‘500.‒ (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich der Kosten zweier Publikationen im Kantonsblatt von insgesamt CHF 30.–, zuzüglich allfällige übrige Auslagen) auferlegt. Der Rückforderungsvorbehalt hinsichtlich der Entschädigung der amtlichen Verteidigung für die erste Instanz wurde mit 100 % veranschlagt. Schliesslich wurde die amtliche Verteidigung unter Rückforderungsvorbehalt aus der Gerichtskasse entschädigt.
Mit Schreiben vom 22. März 2023 beantragte der Gesuchsteller – nachdem er zuvor zwei Mal erfolglos gemahnt worden war – es seien ihm die gesamten Verfahrenskosten (inklusive Mahngebühren) in Höhe von CHF 25'860.10 zu erlassen. Mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 13. April 2023 wurde der Gesuchsteller aufgefordert, dem Appellationsgericht bis zum 5. Mai 2023 das voraussichtliche Datum seiner Entlassung aus dem Strafvollzug mitzuteilen, wobei die Forderungen betreffend Gerichtskosten bis dahin gestundet würden. Sofern er eine darüberhinausgehende Stundung oder weiterhin einen Erlass oder Teilerlass der Verfahrenskosten beantrage, habe er dies dem Appellationsgericht bis spätestens drei Monate nach Vollzugsende mitzuteilen und Belege über seine dannzumalige finanzielle Situation einzureichen. Bis zum Entscheid über das Gesuch sei von weiteren Inkassomassnahmen abzusehen.
Die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug teilte dem Appellationsgericht am 20. Juni 2023 mit, dass A____ per 13. Juli 2023 auf den 2/3-Termin bedingt aus dem Strafvollzug entlassen werde (Art. 86 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs [StGB, SR 311.0]). Am nächsten Tag verfügte die Verfahrensleiterin, dass die am 13. April 2023 verfügte Stundung der Forderungen betreffend Verfahrenskosten bis vorläufig zum 13. Oktober 2023 aufrecht bleibe. Da sich der Gesuchsteller weiter nicht zurückmeldete, forderte die Verfahrensleiterin ihn am 17. Oktober 2023 unter Verweis auf die Verfügungen vom 13. April 2023 und vom 21. Juni 2023 auf, dem Appellationsgericht mit Frist bis zum 6. November 2023 mitzuteilen, ob er an seinem Kostenerlassgesuch vom 22. März 2023 festhalte und diesfalls Belege über seine aktuelle finanzielle Situation (insbesondere Einkünfte seit der Entlassung aus dem Strafvollzug am 13. Juli 2023) einzureichen. Bei Ausbleiben dieser Mitteilung und der geforderten Belege werde das Kostenerlassgesuch abgeschrieben, sodass die Inkassomassnahmen wiederaufzunehmen wären. Mit undatiertem Schreiben, das am 6. November 2023 beim Appellationsgericht einging, teilte der Gesuchsteller mit, dass er nach seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug direkt in Ausschaffungshaft versetzt worden sei, wo er – ausser dem Pekulium – weiterhin kein Einkommen erzielen könne. Er halte daher an seinem Kostenerlassgesuch fest.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 425 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Verfahrenskosten im Sinne von Art. 425 StPO sind die Kosten des Strafverfahrens und die Gerichtsgebühren, nicht jedoch Bussen oder Geldstrafen. Zuständig für den Entscheid nach Art. 425 StPO ist die Strafbehörde. Im Kanton Basel-Stadt sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2018.13 vom 10. September 2021 E. 1). Das Berufungsurteil wurde durch das Appellationsgericht erlassen, weshalb zur Behandlung des Kostenerlassgesuchs die Einzelrichterin des Appellationsgerichts zuständig ist.
2.
2.1 Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Griesser, in Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung. 3. Auflage 2020, Art. 425 N 1a; Domeisen, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 425 StPO N 4; vgl. statt vieler AGE SB.2017.15 vom 27. Mai 2020 E. 2.1). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang immer, dass der definitive Erlass von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So können einmal erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstigere finanzielle Verhältnisse kommt. Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit Zurückhaltung vorzunehmen; deutlich weniger weit geht eine Ratenzahlung (AGE SB.2017.73 vom 24. März 2021 E. 2.1, SB.2014.28 vom 28. August 2019 E. 2.1, SB.2017.64 vom 25. Januar 2019 E. 2.1). Mit der Konzipierung von Art. 425 StPO als Kann-Bestimmung bleibt der zuständigen Strafbehörde ein grosser Ermessens- und Beurteilungsspielraum (BGer 6B_1184/2019 vom 25. Juni 2020 E. 1.1, 6B_886/2019 vom 25. September 2019 E. 2).
2.2 Dem Gesuchsteller ist seit dem 14. Januar 2020 die Freiheit entzogen. Aktuell befindet er sich in Gefängnis Bässlergut in Ausschaffungshaft. Während dieser Zeit konnte er folglich kein reguläres Einkommen erzielen und wird dies auch in Zukunft nicht tun können, zumal er in absehbarer Zeit zwecks Vollzugs der zehnjährigen Landesverweisung in sein Heimatland [...] verbracht werden wird. Zurzeit verfügt er lediglich über ein bescheidenes Pekulium (Art. 83 StGB), welches zum einen nur teilweise frei verfügbar ist und zum anderen auch nicht gepfändet werden darf.
2.3 A____ muss nach dem Gesagten als mittellos bezeichnet werden. Unter diesen Umständen erscheint eine Kostenauflage im Sinne des vorstehend Ausgeführten als unbillig, zumal sich an seiner finanziellen Situation bis zu seiner Repatriierung nichts ändern wird. Auch ist ihm in der Heimat eine geordnete Wiedereingliederung zu ermöglichen. Kommt dazu, dass im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung auch noch der Rückforderungsvorbehalt bezüglich der Entschädigung seiner amtlichen Verteidigung für beide Instanzen aktiviert würde. Vor diesem Hintergrund kann dem Gesuchsteller auch eine Ratenzahlung nicht zugemutet werden. Es rechtfertigt sich deshalb, ihm die gesamten Verfahrenskosten von CHF 25'860.10 (inklusive der Mahngebühren) zu erlassen.
3.
Das Erlassgesuch ist demgemäss gutzuheissen. Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr ist zu verzichten (§ 40 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung des Gesuchs werden die mit Entscheid des Appellationsgerichts vom 26. Januar 2022 auferlegten Verfahrenskosten von CHF 25'860.10 (inklusive Mahngebühren) erlassen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Gesuchsteller
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
- Rechnungswesen der Gerichte
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.