Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2021.55

 

URTEIL

 

vom 28. März 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz), Dr. Annatina Wirz , MLaw Anja Dillena     

und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                Berufungskläger

[...]                                                               Anschlussberufungsbeklagter

vertreten durch                                                                      Beschuldigter

[...], Rechtsanwalt,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel                   Anschlussberufungsklägerin

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 5. November 2020

 

betreffend Strafzumessung und Landesverweisung

 


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 5. November 2020 wurde A____ (nachfolgend Beschuldigter) des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen), des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 20. Dezember 2019 bis zum 27. Januar 2020 (38 Tage), sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Er wurde zudem für acht Jahre des Landes verwiesen, wobei die angeordnete Landesverweisung im Schengener Informationssystem eingetragen wurde. Von einem Fahrverbot gemäss Art. 67e des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) wurde hingegen abgesehen. Ausserdem befand das Strafgericht über die beschlagnahmten Gegenstände, überband dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie eine Urteilsgebühr und setzte das Honorar für die amtliche Verteidigung fest.

 

Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 12. November 2020 Berufung an, erklärte diese am 31. Mai 2021 und reichte am 27. August 2021 die Berufungsbegründung ein. Mit seiner Berufungserklärung beantragt der Beschuldigte, er sei wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert im Sinne einer grossen Gesundheitsgefährdung, wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsumwiderhandlungen) schuldig zu erklären und zu verurteilen zu einer bedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 21 Monaten (Probezeit vier Jahre), unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Polizeihaft von gesamthaft 39 Tagen, einer bedingt zu vollziehenden Geldstrafe von 15 Tagessätzen à CHF 40.– (Probezeit zwei Jahre) sowie zu einer Busse von CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Auf eine Landesverweisung sei zu verzichten. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen, die Kosten des Rechtsmittelverfahrens seien hingegen auf die Staatskasse zu nehmen, wobei dem Beschuldigten eine gerichtlich zu bestimmende Entschädigung für die entstandenen Anwaltskosten auszurichten sei. Ausserdem sei das Honorar der amtlichen Verteidigung im Rechtsmittelverfahren gerichtlich zu bestimmen. Mit seiner Berufungsbegründung vom 27. August 2021 änderte der Beschuldigte seine Anträge dahingehend, dass er die Höhe der vorinstanzlichen Verurteilung zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) anerkannte. Mit Berufungsantwort vom 23. September 2021 beantragt die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung des Beschuldigten.

 

Die Staatsanwaltschaft hat am 9. Juni 2021 Anschlussberufung erklärt und diese am 23. September 2021 begründet. Sie beantragt, es sei das erstinstanzliche Urteil im Schuldpunkt vollumfänglich zu bestätigen und der Beschuldigte zu einer unbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von drei Jahren zu verurteilen. Im Übrigen sei das Urteil des Strafgerichts unter o/e-Kostenfolge zu bestätigen. Auf eine schriftliche Stellungnahme zur Anschlussberufung hat der Beschuldigte am 25. Oktober 2021 verzichtet.

 

Mit seiner Berufungserklärung reichte der Beschuldigte ein Schreiben seiner Ehefrau vom 13. Mai 2021 ein, welches antragsgemäss zu den Verfahrensakten genommen wurde. Im Instruktionsverfahren gingen ausserdem die Verfügung der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern betreffend bedingte Entlassung des Beschuldigten aus dem Strafvollzug, die Entlassungsmeldung aus dem Strafvollzug der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern vom 15. Dezember 2021 und ein aktueller Strafregisterauszug des Beschuldigten vom 28. Februar 2023 ein. Mit E-Mail der Verfahrensleiterin vom 10. November 2022 bzw. mit Schreiben der Verfahrensleiterin vom 11. November 2022 wurde beim Migrationsdienst des Kantons Bern ein aktueller Bericht im Hinblick auf die Prüfung der Landesverweisung anhand eines Fragekatalogs angefordert, welcher am 8. Dezember 2022 samt einer Verfügung der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern vom 22. Juni 2021 betreffend nichtgewährter bedingter Entlassung sowie einem Betreibungsregisterauszug des Beschuldigten vom 15. November 2022 beim Appellationsgericht einging. Am 14. Februar 2023 meldete das Bundesamt für Justiz, dass ein neues hängiges Strafverfahren gegen den Beschuldigten im Strafregister eingetragen wurde. Daraufhin zog die Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 16. Februar 2023 die Strafakten des neuen Verfahrens der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland bei. Kopien der am 22. Februar 2023 beim Appellationsgericht eingegangenen Verfahrensakten der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wurden der Verteidigung des Beschuldigten sowie der Staatsanwaltschaft zu Kenntnis zugestellt.

 

Mit Verfügung vom 10. November 2022 bzw. mit Vorladung vom 16. November 2022 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung vom 28. März 2023 vorgeladen. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigte befragt. Anschliessend gelangten sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft zum Vortrag. Der Verteidiger des Beschuldigten erhielt ausserdem die Möglichkeit zur Replik. Der Beschuldigte beantragt, es sei festzustellen, dass das angefochtene Urteil hinsichtlich der Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert im Sinne einer grossen Gesundheitsgefährdung, wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsumwiderhandlungen) in Rechtskraft erwachsen sind und es sei der Beschuldigte zu verurteilen zu einer bedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 21 Monaten (Probezeit vier Jahre), unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Polizeihaft von gesamthaft 39 Tagen, einer bedingt zu vollziehenden Geldstrafe von 15 Tagessätzen à CHF 70.– (Probezeit zwei Jahre) sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Auf eine Landesverweisung sei zu verzichten. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen, wobei dem Beschuldigten eine gerichtlich zu bestimmende Entschädigung für die entstandenen Anwaltskosten auszurichten sei. Ausserdem sei das Honorar der amtlichen Verteidigung im Rechtsmittelverfahren gerichtlich zu bestimmen. Die Staatsanwaltschaft beantragt dagegen, es sei festzustellen, dass das angefochtene Urteil im Schuldpunkt in Rechtskraft erwachsen ist und es sei der Beschuldigte unter vollständiger Abweisung dessen Berufung zu verurteilen zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von drei Jahren. Im Übrigen sei das angefochtene Urteil zu bestätigen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Relevanz, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegt das angefochtene Urteil der Berufung an das Appellationsgericht. Der Beschuldigte ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung, die Staatsanwaltschaft nach Art. 381 und 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Anschlussberufung legitimiert. Die Berufung ist nach Art. 399 StPO, die Anschlussberufung nach Art. 401 in Verbindung mit 399 Abs. 3 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden. Auf beide Rechtsmittel ist einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

 

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

 

Vorliegend nicht angefochten wurden die Schuldsprüche wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz und wegen mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz (WG, SR 514.54). Ebenso nicht angefochten ist der Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz und (nicht mehr [vgl. Akten S. 1039]) die damit einhergehende Verurteilung zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Darüber ist folglich nicht mehr zu befinden. Ferner unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist das Absehen von einem Fahrverbot gemäss Art. 67e StGB, die Einziehung des beschlagnahmten Fingerlings mit 9,3 Gramm Haschisch und des Mobiltelefons i-Phone 11 Pro in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB, die Zurverfügungstellung des beschlagnahmten Elektroschock-Gerätes an das Waffenbüro der Kantonspolizei Basel-Stadt sowie die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren. Zu befinden ist vorliegend demnach über die Strafzumessung hinsichtlich der in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche sowie die ausgesprochene Landesverweisung und es sind die erst- und zweitinstanzlichen Kosten zu verlegen.

 

2.

2.1     

2.1.1   An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

 

In seinem Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das Bundesgericht besonderen Wert auf die Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung gelegt (vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGer 6B_371/2020 vom 10. September 2020 E. 3.2). Hierzu ist es zweckmässig, wenn das urteilende Gericht in einem ersten Schritt aufgrund des objektiven Tatverschuldens eine Einsatzstrafe festlegt. In einem zweiten Schritt ist dann eine Bewertung der subjektiven Gründe für die Deliktsbegehung im Tatzeitpunkt vorzunehmen und die Einsatzstrafe aufgrund dessen eventuell anzupassen. Schliesslich ist die so ermittelte hypothetische Strafe gegebenenfalls anhand täterrelevanter bzw. tatunabhängiger Faktoren zu erhöhen oder zu reduzieren (BGE 136 IV 55).

 

2.1.2   Die objektive Tatschwere beurteilt sich – auch im Vergleich mit anderen denkbaren Tatvarianten – aufgrund des äusseren Erscheinungsbilds der Tat. Sie bestimmt sich insbesondere durch objektive Tatkomponenten: Die Art und Weise des Tatvorgehens (bei mehreren Tätern auch den Umfang der Beteiligung), die Deliktssumme und die Folgen der Tat. Daneben sind aber auch die subjektiven Tatkomponenten (insbesondere die Motivation zur Tat) zu berücksichtigen (AGE SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4, SB.2020.5 vom 11. September 2020 E. 4.3). Mit Blick auf das Zumessungskriterium des objektiven Tatverschuldens postulieren die Autoren Luzius Eugster und Tom Frischknecht in Fällen organisierten Betäubungsmittelhandels – auch im Sinne der Rechtsgleichheit – die Bildung von Kategorien als Orientierungshilfe. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt der Funktion respektive der Stellung des Beschuldigten innerhalb der auf den Handel mit Betäubungsmitteln (Heroin, Kokain, neu auch Methamphetamin) angelegten Organisation im Rahmen der Strafzumessung primäre Bedeutung zu. Zu berücksichtigen sind hier namentlich die hierarchische Stellung, die Aufgaben, die Entscheidbefugnis, die Exposition und der finanzielle Profit, welcher mit der Stellung des Beschuldigten in der Organisation korrespondiert. Ausgehend von den genannten Kriterien und gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung haben die Autoren im Bereich der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz fünf Typologien respektive Hierarchiestufen mit unterschiedlichen Einsatzstrafen für das objektive Tatverschulden herausgebildet (Eugster/Fischknecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014, S. 327 ff.). Weiter ist auch innerhalb des jeweiligen Qualifikationsmerkmals zu differenzieren, ob es in eher leichtem oder besonders schwerem Mass erfüllt ist. Dies stellt keine unzulässige Doppelverwertung dar: Das Doppelverwertungsverbot untersagt es dem Gericht, Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund zu berücksichtigen, ansonsten dem Täter der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zugutegehalten würde. Dem Gericht ist es aber nicht verwehrt, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (BGE 141 IV 61 E. 6.1.3, 120 IV 67 E. 2b, 118 IV 342 E. 2b; BGer 6B_507/2020 vom 17. August 2020 E. 2.2.2; 6B_1225/2019 vom 8. April 2020 E. 2.3.2; vgl. zum Ganzen auch Schlegel/Jucker, in: BetmG Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2022, Art. 47 StGB N 13 f.).

 

2.1.3   Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht, erscheint dann sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen sind (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, Rz. 485 f.). In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. dazu BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2. September 2021 E. 5.3.1).

 

2.2      Ausgangspunkt für die Bemessung der schuldangemessenen Strafe bildet der Strafrahmen des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, der eine Freiheitsstrafe von einem bis zwanzig Jahre vorsieht.

 

2.2.1   Das Strafgericht erachtete im angefochtenen Urteil eine Einsatzstrafe von 27 Monaten Freiheitsstrafe als verschuldensangemessen (angefochtenes Urteil S. 18 f.). Der Beschuldigte beantragt mit seiner Berufung eine Reduktion dieser Freiheitsstrafe auf 21 Monate Freiheitsstrafe (Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung S. 5, Akten S. 1170; Berufungsbegründung Rz. 8 ff., Akten S. 1041 ff.). Die Staatsanwaltschaft ihrerseits möchte eine «leichte Erhöhung» der Einsatzstrafe (Anschlussberufungsbegründung Rz. 4.3, Akten S. 1073 f.; Plädoyer Staatsanwaltschaft Berufungsverhandlung S. 1 f., Akten S. 1159 f.).

 

2.2.2   Zunächst ist auf die dem Beschuldigten zur Last gelegte Betäubungsmittelmenge einzugehen. Dieser kommt in der Strafzumessung zwar keine vorrangige Bedeutung zu, stellt aber dennoch einen Strafzumessungsfaktor dar und ist bei der Bewertung des Verschuldens zu berücksichtigen (BGer 6S.59/2005 vom 2. Oktober 2006 E. 7.4 [nicht publiziert in BGE 132 IV 132]; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 47 StGB N 93). 

 

Aufgrund der unbestrittenen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen hat der Beschuldigte zusammen mit der gleichzeitig beurteilten und mangels Berufungsanmeldung rechtskräftig verurteilten mitbeschuldigten B____ (nachfolgend: Mitbeschuldigte) zwei Pakete mit 193,6 Gramm bzw. 154,4 Gramm Kokaingemisch mit einem Wirkstoffgehalt an Kokain-Hydrochlorid von 82,9 bzw. 84 % +/- 5,6 % über die Grenze in die Schweiz eingeführt. Mithin lag die Menge an reinem Kokain (Hydrochlorid) bei rund 270 Gramm (vgl. angefochtenes Urteil S. 12). Damit liegt die Menge weit über dem, was für eine Qualifikation nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG genügen würde (vgl. etwa BGE 109 IV 143 E. 3a), was erschwerend ins Gewicht fällt. Zu relativieren ist dies allerdings dadurch, dass sich die Menge gerade auch mit Blick auf andere Fälle von Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht als riesig erweist. In diesem Zusammenhang kann denn auch darauf hingewiesen werden, dass das vom Strafgericht als angemessen erachtete Strafmass einzig unter dem Gesichtspunkt der Betäubungsmittelmenge weder als «ausgesprochen mild» noch als besonders streng zu erachten ist. Diesbezüglich kann etwa auf das von Schlegel/Jucker erarbeitete Strafzumessungsmodell verwiesen werden, gemäss welchem bei Mengen zwischen 180g und 360g reinem Kokain eine Freiheitsstrafe zwischen 24 und 30 Monaten als angebracht erscheint (für einen nicht geständigen und nicht süchtigen Täter, der die Menge in rund fünf Geschäften umgesetzt hat), obschon die Autoren zu Recht hervorheben, dass es sich hierbei nur um grobe Vergleichsgrössen handelt, auf welche nicht schematisch abgestellt werden kann (Schlegel/Jucker, a.a.O., Art. 47 StGB N 45; AGE SB.2017.138 vom 29. August 2018 E. 7.3.2.2, SB.2018.91 vom 10. Dezember 2020 E. 6.3.5, SB.2020.5 vom 11. September 2020 E. 4.3.1).

 

2.2.3   Der Beschuldigte wurde vom Strafgericht als «Einmal-Kurier» eingestuft. Sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft berufen sich in ihren Begründungen auf die Rechtsprechung des Appellationsgerichts, wonach für die Einfuhr von 600 bis 800 Gramm Kokaingemisch durch sog. Bodypacker in der Regel Freiheitsstrafenzwischen 27 und 30 Monaten ausgesprochen werden (Berufungsbegründung Rz. 7 f., Akten S. 1041; Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung S. 4 f., Akten S. 1169; Anschlussberufungsbegründung Rz. 4.3, Akten S. 1073 f.). Ihren jeweils daraus gezogenen Schlüssen kann indes nicht gefolgt werden.

 

Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass bei Bodypackern stark strafmindernd ins Gewicht fällt, dass sie durch das Schlucken von abgepackten Drogenpaketen erhebliche gesundheitliche Risiken eingehen (vgl. statt vieler AGE SB.2018.17 vom 22. Januar 2019 E. 4.3). Unbestritten ist, dass der Beschuldigte bei seinem Transport keinerlei solche Risiken eingegangen ist, er mithin kein Bodypacker im Sinne dieser Rechtsprechung ist. Sofern der Beschuldigte mit Verweis auf das Urteil des Appellationsgerichts SB.2015.101 vom 12. April 2016 geltend machen möchte, dass das Entdeckungsrisiko, welchem sich Drogentransporteure aussetzen, die gesundheitlichen Risiken von Bodypackern aufwiegen, erweist sich sein Einwand als unbehelflich. Im vom Beschuldigten zitierten Entscheid wurde zunächst angeführt, es entspreche der Rechtsprechung des Appellationsgerichts, dass das Verschulden von Transporteuren, welche die Drogen in externen Verpackungen transportieren, schwerer wiege als dasjenige von Bodypackern (AGE SB. 2015.101 vom 12. April 2016 E. 3.2.1), und es wurde lediglich festgehalten, dass das Entdeckungsrisiko bei Transporteuren dennoch zu berücksichtigen sei (E. 3.2.2). Dass damit keineswegs die Auffassung vertreten wurde, das Entdeckungsrisiko wiege die Gesundheitsgefährdung auf, wird auch aus dem Verweis auf das Appellationsgerichtsurteil SB.2013.3 vom 9. April 2013 ersichtlich, welches die vorinstanzliche, differenzierte Würdigung schützte, dass das in casu hohe Entdeckungsrisiko das Gesundheitsrisiko lediglich teilweise wieder aufwiege (AGE SB.2013.3 vom 9. April 2013 E. 2.3 und 2.5). Der vorliegende Fall ist in dieser Hinsicht somit nicht mit Fällen von Bodypackern gleichzusetzen, zumal das Entdeckungsrisiko des Beschuldigten ohnehin zu relativieren ist. So war es die Mitbeschuldigte, welche die beiden Drogenpakete unter ihrer Kleidung an ihrem Körper getragen hatte, was sich der Beschuldigte im Verlauf des Verfahrens denn auch zu Gebrauch machte, indem er sich als ahnungslos ausgab und versuchte, die Schuld auf die Mitbeschuldigte abzuwälzen (vgl. zur Aussagehistorie des Beschuldigten: angefochtenes Urteil S. 8 f.).

 

Auch die Ausführungen der Parteien hinsichtlich der Betäubungsmittelmenge sind zu relativeren. Die Menge an Kokaingemisch liegt mit rund 350 Gramm zwar unter dem von den Parteien erwähnten «Bodypacker-Tarif» von 600 bis 800 Gramm. Wie die Staatsanwaltschaft jedoch zu Recht einwendet, wird dieser Umstand durch die potentiell tödliche Transportart des Bodypackings bei weitem aufgewogen. Insofern fehl geht der Verweis des Beschuldigten auf das Urteil des Appellationsgerichts SB.2018.86, in welchem ein Bodypacker zu beurteilen war, welcher eine Kokainmenge in sich trug, die deutlich unter dem «Regeltarif» lag (AGE SB.2018.86 vom 6. Februar 2019 E. 2.2). Sodann mag es zwar zutreffen, dass sich der Wirkstoffgehalt als hoch erweist und sich das Gemisch zu einer weiteren Streckung geeignet hätte – was im Übrigen vom Strafgericht denn auch verschuldenserhöhend berücksichtigt wurde (vgl. angefochtenes Urteil S. 18). Der Beschuldigte wendet in diesem Zusammenhang jedoch grundsätzlich zu Recht ein, dass es für Kuriere aufgrund der grossen qualitativen Unterschiede des Kokains regelmässig nicht möglich ist, eine auch nur ungefähre Ahnung von der reinen Betäubungsmittelmenge zu haben (AGE SB.2018.86 vom 6. Februar 2019 E. 2.2), obschon angesichts der DNA-Spur, welche vom Beschuldigten auf der inneren Verpackung nachgewiesen werden konnte, die Vermutung des Strafgerichts, dass der Beschuldigte die Betäubungsmittel bei der Übernahme überprüft oder beim endgültigen Verpacken beteiligt gewesen sein könnte, nahe liegt (vgl. dazu angefochtenes Urteil S. 13). Ein sicheres Wissen des Beschuldigten um den Reinheitsgrad der Drogen ist jedoch nicht belegt. Ausserdem bleibt unklar, auf welchem Weg die Drogen an die Endkonsumenten hätten gelangen und ob das Kokain hierfür noch hätte gestreckt werden sollen. Immerhin ist anzumerken, dass als bekannt erachtet werden kann, dass insbesondere im Kokainhandel der Wirkstoffgehalt der gehandelten Betäubungsmittel jüngst relativ potent ist.

 

Zusammenfassend erweist sich die vorinstanzliche Bemessung der Einsatzstrafe aufgrund der dargestellten Unterschiede zu den Referenzfällen betreffend Bodypacking folglich weder als übersetzt noch als zu mild.

 

2.2.4

2.2.4.1 Das Strafgericht verortete den Beschuldigten in Hierarchiestufe 4 des Klassifikationsmodells von Eugster/Frischknecht, wobei es anerkannte, dass gewisse Aspekte der Stufe nicht erfüllt seien (angefochtenes Urteil S. 18 f.). Es erwog, der Beschuldigte habe sich als «Einmal-Kurier» betätigt. Er erscheine nicht im engeren Sinne weisungsgebunden, sondern habe offenbar mit einer gewissen Selbständigkeit gehandelt. Nicht ersichtlich sei indessen, dass er vertiefte Kenntnisse einer Organisationsstruktur gehabt hätte. Es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte der Mitbeschuldigten übergeordnet gewesen sei und das Sagen gehabt habe, habe diese doch das Kokain am Körper tragen und somit den riskantesten Part des Transportes übernehmen müssen. Durch die Verwendung eines Mietwagens, die Reise als grundsätzlich wenig verdächtiges Paar und durch die Wahl des Grenzübergans sowie der Tageszeit seien gewisse Sicherheitsmassnahmen getroffen worden, die einer Entdeckung vorbeugen sollten. Nichtsdestotrotz hätten sich der Beschuldigte und die Mitbeschuldigte beim Grenzübertritt einem erheblichen Entdeckungsrisiko ausgesetzt, was dagegenspreche, dass der Beschuldigte innerhalb einer Organisation eine verantwortliche Stellung eingenommen habe. Ebenso zu seinen Gunsten falle ins Gewicht, dass sich nicht habe erheben lassen, woher die Mittel zur Finanzierung des Kokains gestammt hätten, ob der Beschuldigte es auf eigene Rechnung oder auf Kommissionsbasis hätte veräussern oder ob er es lediglich an einer anderen Stelle hätte abgeben sollen. Unklar sei auch, wie hoch der Verdienst aus dem Transport ausgefallen wäre (angefochtenes Urteil S. 18).

 

2.2.4.2 Der Beschuldigte moniert mit Verweis auf seine Ausführungen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in erster Linie, er sei entgegen den Ausführungen des Strafgerichts in der untersten Hierarchiestufe anzusiedeln. Insbesondere treffe es nicht zu, dass er der Mitbeschuldigten hierarchisch übergeordnet gewesen sei. Vielmehr sei es die Mitbeschuldigte gewesen, welche von einer Drittperson den Auftrag für den Transport erhalten und den Beschuldigten gegen ein Entgelt als Fahrer engagiert habe. Der Transport könne darüber hinaus nicht als sonderlich professionell bezeichnet werden. So habe die Mitbeschuldigte das Kokain schlicht an ihrem Körper getragen (Berufungsbegründung Rz. 9 f., Akten S. 1041 f.; Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung S. 5, Akten S. 1170).

 

2.2.4.3 Zentral für die Beurteilung des Verhältnisses zwischen dem Beschuldigten und seiner Begleiterin sind zunächst die Erkenntnisse der Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten. Das Strafgericht hat zu Recht erwogen, dass die Kontakte mit den niederländischen Telefonnummern im Zeitraum der Drogenbeschaffungsreise im Zusammenhang mit der Drogenbeschaffung gestanden haben mussten (vgl. hierzu die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts mit den Aktenfundstellen: angefochtenes Urteil S. 14). Die Mitbeschuldigte selbst führte während der Reise kein Mobiltelefon mit sich, weshalb mit dem Strafgericht kein anderer Schluss gezogen werden kann, als dass der Beschuldigte für den Kontakt zur Lieferantenseite verantwortlich war. Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand des Beschuldigten, dass auf eine Durchsuchung der Wohnung der Mitbeschuldigten und eine Beschlagnahme ihres Mobiltelefons verzichtet worden sei und damit keine Anhaltspunkte hinsichtlich möglicher Abnehmer der Drogenlieferung habe festgestellt werden können, ist unbehelflich, ändert dieser Umstand doch nichts daran, dass die Mitbeschuldigte bei der Drogenbeschaffung keinen Kontakt zu den Lieferanten herstellen konnte. Und selbst wenn sich auf dem Mobiltelefon der Mitbeschuldigten allfällige Verbindungen zu Abnehmern oder gar Endkonsumenten finden würden, wäre dies nur ein weiterer Beleg dafür, dass sie als hierarchisch tiefer anzusiedelnde Person letztlich für den mit grösserem Entdeckungsrisiko behafteten und Spuren hinterlassenden Part verantwortlich war – nämlich die Weiterverteilung an die (End-)Abnehmer in der Schweiz. Damit lassen sich im Übrigen auch die bei der Mitbeschuldigten vorgefundenen Geldwechselbelege und die Vornahme der Hotelbuchung durch die Mitbeschuldigte ohne weiteres erklären. Es ist denn auch bezeichnend, dass der Beschuldigte von den gegen aussen exponierten Vorkehrungen für die Reise «lediglich» das Fahrzeug angemietet hatte (Akten S. 412 ff.), wäre dies der Mitbeschuldigten mangels Führerausweises nämlich gar nicht möglich gewesen (Akten S. 180). Ferner ist auf die Anhaltesituation hinzuweisen, war es doch, wie bereits erwähnt, die Mitbeschuldigte, welche die Betäubungsmittel unter der Kleidung getragen hatte, und versuchte sich der Beschuldigte als ahnungslos auszugeben und die Schuld auf die Mitbeschuldigte abzuwälzen. Das Strafgericht ist damit zu Recht zum Schluss gelangt, dass der Beschuldigte in der Hierarchie leicht über der Mitbeschuldigten einzustufen ist und er die führende Rolle bei der Drogenbeschaffungsfahrt in den Niederlanden innehatte.

 

Auch die vorgefundenen DNA-Spuren zeigen, dass der Beschuldigte mehr im Drogenhandel involviert war, als er beliebt machen möchte. So wurde seine DNA-Spur nicht nur auf der äusseren Cellophan-Folie, sondern insbesondere auch auf dem inneren Kunststoffbeutel, in welchem das Kokain letztlich verpackt war, detektiert (vgl. Akten S. 633 ff.). Wie das Strafgericht zu Recht schloss, belegt dies, dass der Beschuldigte das Kokain nicht erst im fertig verpackten Zustand gesehen und von aussen berührt hatte. Sofern der Verteidiger mit seinem Verweis auf sein vorinstanzliches Plädoyer den Einwand aufrechterhalten möchte, dass das vorgefundene Mischprofil auf dem Kunststoffbeutel nicht mit der DNA der Mitbeschuldigten abgeglichen worden sei, damit nicht ausgeschlossen werden könne, dass ihre DNA ebenso enthalten sei und die Mitbeschuldigte seine DNA hätte auf den Kunststoffbeutel übertragen können (Plädoyer Beschuldigter Strafgericht S. 9 f., Akten S. 918 f.), ist ihm kein Erfolg beschieden. Es trifft zwar zu, dass lediglich hinsichtlich des Beschuldigten ein Gutachten betreffend Berechnung des Beweiswerts der vorgefundenen Spuren beim Institut für Rechtsmedizin in Auftrag gegeben worden ist (Akten S. 630 ff.). Den Auswertungen der DNA-Analysen wird jedoch ersichtlich, dass die vorgefundenen Mischprofile an der Cellophanfolie und am Kunststoffbeutel sowohl mit dem DNA-Profil des Beschuldigten als auch mit jenem der Mitbeschuldigten abgeglichen wurden, die Mitbeschuldigte jedoch nur bei den Spuren auf der äusseren Cellophanfolie als Mitspurengeberin in Frage kam. Bei der Spur ab dem Verschlussknoten des Kunststoffbeutels konnten einzig DNA-Spuren vom Beschuldigten festgestellt werden (Akten S. 609, 614, 616; zur PCN der beiden Beschuldigten vgl. Akten S. 617).

 

2.2.4.4 Aufgrund der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen sowie des Vorgesagten ist mit dem Strafgericht festzuhalten, dass dem Beschuldigte bei der Organisation des Kokaingemisches und dem Transport in die Schweiz eine gewisse Selbständigkeit zukam; dass er den Transport lediglich weisungsgebunden vorgenommen hat, kann aufgrund der Aktenlage jedenfalls ausgeschlossen werden. Dass er nicht bloss Befehlsempfänger resp. ein unwissender Kurier war, zeigt sich auch daran, dass er, wie dargelegt, mit der Drogenlieferung bereits vor deren endgültigen Verpackung in Kontakt gekommen ist. Er musste daher entweder bereits bei der Abpackung involviert gewesen sein oder die Drogen einer Prüfung unterzogen haben. Es mag zwar, wie vom Beschuldigten geltend gemacht, zutreffen, dass die Vorgehensweise mit dem Transport der Betäubungsmittel unter der Kleidung der Mitbeschuldigten nicht sonderlich ausgeklügelt war. Dies ändert aber –  entgegen dem Dafürhalten des Beschuldigten (Plädoyer Beschuldigter Strafgericht S. 5 f., Akten S. 914 f.) – nichts an der zutreffenden Feststellung des Strafgerichts, dass der Beschuldigte durch die gemeinsame Reise mit der Mitbeschuldigten als Paar, der Wahl des Grenzübergangs und der Uhrzeit des Grenzübertritts gewisse Sicherheitsmassnahmen getroffen hatte, welche eine Entdeckung vorbeugen sollten. Dass der Grenzübertritt als Paar eine reine Sicherheitsmassnahme war, um beim Grenzübertritt weniger verdächtig zu wirken, wird bereits daraus ersichtlich, dass der Beschuldigte und die Mitbeschuldigte bei ihrer Anhaltung der Grenzwache gegenüber angegeben hatten, gemeinsam von Mulhouse zu kommen (Akten S. 465). Angesichts der Tatsache, dass sie auf der Rückreise aus den Niederlanden waren, ist mit dem Strafgericht davon auszugehen, dass in Bezug auf den spätabendlichen Grenzübertritt in die Schweiz offensichtlich eine vorgängige Absprache stattgefunden haben musste. Auch zeugt der Umstand, dass der Beschuldigte die Hauptschuld der Mitbeschuldigten zuzuschieben versucht, nicht nur von einiger Dreistigkeit, sondern stellt dies einen weiteren Beleg dafür dar, dass die Mitnahme der Mitbeschuldigten auf dem Drogentransport sein Entdeckungsrisiko minimieren sollte. Unbestritten ist ferner, dass der Beschuldigte an keiner schweren Suchterkrankung leidet und sein Motiv folglich nicht in der Finanzierung der eigenen Suchtbefriedigung lag. Insgesamt kann der Beschuldigte aufgrund dieser Ausführungen nicht mehr in der untersten Hierarchiestufe angesiedelt werden. Vielmehr ist er mit dem Strafgericht am untersten Rand der Hierarchiestufe 4 zu verorten. Wie bereits das Strafgericht dem Beschuldigten jedoch zu Recht zu Gute gehalten hat, konnten gewisse Aspekte der vierten Hierarchiestufe nicht erstellt werden resp. hat der Beschuldigte in gewissen Punkten lediglich die fünfte Hierarchiestufe erfüllt. So beschränkte sich seine Tätigkeit auf einen einmaligen Kurierdienst, vertiefte Kenntnisse der Organisationsstruktur oder Kontakt zu höherrangigen Mitgliedern von Drogenbanden hatte er nicht und über die Mittel zur Finanzierung der Betäubungsmittel sowie seinen Verdienst aus dem Transport ist nichts Näheres bekannt. Ebenso zu folgen ist dem Strafgericht, dass der Beschuldigte sich durch den grenzüberschreitenden Transport gegen aussen exponierte, er dabei ein grosses Entdeckungsrisiko eingegangen ist und er insofern auch leicht auswechselbar gewesen sein dürfte. Allerdings sind solche Merkmale regelmässig auch bei Personen der vierten Hierarchiestufe festzustellen (vgl. Eugster/Fischknecht, a.a.O., S. 336 f.).

 

In subjektiver Hinsicht ist schliesslich zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte und seine Motivation ausschliesslich finanzieller Natur war. Er macht zwar geltend, dass sein Beweggrund namentlich seine angespannte finanzielle Situation gewesen sei, weil er seit Frühjahr 2019 arbeitslos sei (Berufungsbegründung Rz. 9, Akten S. 1041 f.). Diese Angaben relativierte er jedoch gleich selbst: Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er an, dass er seine Arbeitsstelle aufgrund des Strafvollzugantritts verloren habe (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 2, Akten S. 874), und anlässlich der Berufungsverhandlung führte er aus, dass er nach dem Vollzugsende am 23. Dezember 2021 zwei temporäre Stellen innegehabt und eine neue Anstellung in Aussicht habe (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 3, Akten S. 1192). Ausserdem gab er anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung zu Protokoll, dass seine Ehefrau Vollzeit arbeite und CHF 4'500.– netto pro Monat verdiene (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 2 f., Akten S. 874 f.). Auch wenn dieser Betrag für eine damals vierköpfige Familie eher knapp sein dürfte, stellt diese Situation keine eigentliche finanzielle Notlage dar, zumal sich die Eheleute auch gemäss Angaben des Beschuldigten an mehreren Tagen die Woche eine Tagesmutter leisten können (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 5 f., Akten S. 1194 f.; vgl. bereits Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 2 f., Akten S. 874 f.). Es bleibt somit damit dabei, dass das Motiv des Beschuldigten rein finanzieller Natur war.

 

Für die Hierarchiestufe vier sieht das Strafzumessungsmodell von Eugster/Frischknecht eine Einsatzstrafe von drei bis fünf Jahren vor (Eugster/Fischknecht, a.a.O., S. 336). Angesichts der Tatsache, dass der Übergang der Hierarchiestufen fliessend ist (Eugster/Fischknecht, a.a.O., S. 335) und der Beschuldigte wie dargelegt durchaus auch gewisse Kriterien der fünften Hierarchiestufe erfüllt, erscheint eine Einsatzstrafe von 27 Monaten dem Verschulden angemessen.  

 

2.2.4.5 Das Strafmass von 27 Monaten erweist sich auch mit Blick auf ähnlich gelagerte Fälle als angemessen. So kann etwa auf die Entscheide des Appellationsgerichts SB.2018.37 vom 19. März 2019 (E. 3.2 ff.: Einsatzstrafe von 33 Monaten bei 695 Gramm Kokaingemisch, 292 Gramm reinem Kokain, einmaliger Kurierfahrt ohne besondere Vertrauensstellung, ohne weitere Aufgaben, nicht nachgewiesener Kenntnis der dahinterstehenden Organisation und verschuldenserhöhender subjektiven Tatkomponente), SB.2018.17 vom 22. Januar 2019 (E. 4.3: Einsatzstrafe von 30 Monaten bei 199.1 Gramm Kokaingemisch [Reinheitsgrad von 87 %], einmaliger Einfuhr, keiner Drogenabhängigkeit), SB.2018.33 vom 27. November 2018 (E. 5.2.3 f. und 3.2.1: Einsatzstrafe von 27 Monaten bei 493.5 Gramm Kokaingemisch, 424 Gramm reinem Kokain, einmaliger Kurierfahrt, gewisser Selbständigkeit im Handeln, keiner vertieften Kenntnis der Organisation, keinen unterstellten Drittpersonen, Treffen gewisser Sicherheitsmassnahmen zur Vorbeugung einer Entdeckung, Ungewissheit über Herkunft der Mittel zur Finanzierung und Weitergabe des Kokains sowie über den Verdiensts aus dem Transport, Handeln einzig aus finanziellen Motiven) hingewiesen werden.

 

2.3     

2.3.1   Es ist sodann die Einsatzstrafe für das mehrfache Vergehen gegen das Waffengesetz festzusetzen. Der Strafrahmen von Art. 33 Abs. 1 WG sieht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.

 

2.3.2   Diesem Schuldspruch liegt der Sachverhalt zugrunde, dass der Beschuldigte im Türfach auf der Fahrerseite des für die Reise verwendeten Mietwagens ein Elektroschock-Gerät griffbereit mitgeführt hat. Durch das Erwerben und das Mitführen (als algerischer Staatsangehöriger) sowie das in die Schweiz Verbringen hat der Beschuldigte mehrfach gegen das Waffengesetz verstossen (vgl. angefochtenes Urteil S. 16 f.). Die einzelnen Vergehen unterscheiden sich vom Verschulden nicht. Zunächst ist dem Strafgericht insofern zu folgen, dass der Beschuldigte das Elektroschock-Gerät wohl einzig zur eigenen Verteidigung mitgeführt hat – der Beschuldigte gab denn auch an, das Elektroschock-Gerät zwecks Selbstverteidigung mitgeführt zu haben (Akten S. 761 f.). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte plante, die Waffe in irgendeiner anderen Form als zur eigenen Verteidigung zu gebrauchen. Gerade auch deshalb kann der von der Staatsanwaltschaft vertretenen Auffassung, wonach das Mitführen des Elektroschock-Geräts für die Begehung des Betäubungsmitteldelikts von «erheblicher krimineller Energie» zeuge und daher eine hypothetische Einsatzstrafe von sechs Monaten gerechtfertigt erscheine, nicht gefolgt werden. Bei einem Elektroschock-Gerät handelt es sich ausserdem um eine Waffe, welche namentlich im Vergleich zu Schuss- oder Stichwaffen als deutlich weniger gefährlich einzustufen ist. Es ist aus diesen Gründen insgesamt von einem leichten Verschulden auszugehen. Es rechtfertigt sich eine hypothetische Einsatzstrafe von zusammen 45 bzw. jeweils 15 Strafeinheiten. Dieses Strafmass liegt im Übrigen auch im Rahmen, welches die Strafmassrichtlinien der Staatsanwaltschaft für einen Verstoss gegen das Waffengesetz mit einem Elektroschock-Gerät vorschlägt.

 

2.3.3   Bei diesem Strafmass kommt sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe in Betracht (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB).

 

Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, geniesst die Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe: Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgt, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall die Geldstrafe gewählt werden soll, da sie weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift als die Freiheitsstrafe (vgl. leading case BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; bestätigt u.a. in BGE 144 IV 217 E. 3.6., 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Es ist somit, wie vom Beschuldigten ausgeführt, zutreffend, dass grundsätzlich das Primat der Geldstrafe gilt (Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung S. 7, Akten S. 1172). Allerdings ist bei der Strafzumessung stets auch die Wirksamkeit einer Strafe massgeblich. So sind bei der Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 137 II 297 E. 2.3.4, 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Dabei steht den Gerichten bei der Wahl der Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7).

 

Der Beschuldigte weist im aktuellen Strafregisterauszug vom 28. Februar 2023 acht Verurteilungen aus, wobei er zuletzt mehrfach zu unbedingt vollziehbaren Geldstrafen verurteilt worden war (Akten S. 1148 ff.). Es erscheint evident, dass sich der Beschuldigte von Geldstrafen nicht im Geringsten beeindrucken lässt. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte mit Urteil des Obergerichts Bern vom 7. Mai 2015 zu einer Freiheitsstrafe von 27,5 Monaten verurteilt worden war, wobei ihm für eine Teilstrafe von 15,5 Monaten der bedingte Vollzug gewährt worden war (Akten S. 28 ff.). Da der Beschuldigten in der angeordneten Probezeit weiterdelinquierte, wurde der bedingt ausgesprochene Teil der Freiheitsstrafe mit Urteil des Obergerichts Bern vom 14. Februar 2018 widerrufen (Akten S. 145 ff.). Auch haben den Beschuldigten jüngst weder die Untersuchungshaft im vorliegenden Strafverfahren vom 20. Dezember 2019 bis zum 27. Januar 2020 (Akten S. 286) noch die Verbüssung des Widerrufenen Teils der erwähnten Freiheitsstrafe vom 31. August 2020 bis am 14. Dezember 2021 (Akten S. 1084 ff.) davon abgehalten, am 23. Juni 2020, 31. August 2020 und am 30. Oktober 2022 weitere Delikte zu begehen (vgl. aktueller Strafregisterauszug Akten S. 1154 f.). Es ist aufgrund dieser Umstände auch nicht davon auszugehen, dass die für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorliegend auszusprechende Freiheitsstrafe den Beschuldigten sonderlich beeindrucken und daher genügende präventive Wirkung entfalten wird; ob der Beschuldigte einschlägig vorbestraft ist, ist entgegen seinem Dafürhalten nicht von Belang. Unter diesen Voraussetzungen erweist sich eine Geldstrafe als unzweckmässig.

 

Dem Betreibungsregisterauszug vom 15. November 2022 wird ausserdem ersichtlich, dass der Beschuldigte nebst verschiedenen Betreibungen auch 21 Verlustscheine für über CHF 40'000.– aufweist, wobei insbesondere ins Auge fällt, dass unter anderem auch zwei Forderungen des Obergerichts Bern sowie zwei Forderungen der Staatsanwaltschaft Bern, Region Oberland bzw. Region Bern-Mittelland, von insgesamt über CHF 10'000.– unbezahlt geblieben sind (Akten S. 1101 ff.). Es ist folglich davon auszugehen, dass eine Geldstrafe darüber hinaus voraussichtlich nicht vollzogen werden könnte, womit eine weitere konkrete Indikation für die Freiheitsstrafe gegeben ist (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB).

 

2.3.4   Für das mehrfache Vergehen gegen das Waffengesetz ist daher eine hypothetische Freiheitsstrafe von zusammen 45 bzw. jeweils 15 Tagen festzusetzen.

 

2.4      Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 49 StGB N 122a).

 

Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass nicht nur die einzelnen Vergehen gegen das Waffengesetz naturgemäss untereinander einen ausserordentlich engen Zusammenhang haben, sondern diese auch zum Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz zumindest in zeitlicher und situativer Hinsicht einen engen Konnex aufweisen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft erweist sich jedoch insofern als begründet, als die vorinstanzliche Schlussfolgerung, dass aufgrund des «unauflösbaren» Zusammenhangs der Delikte das zusätzliche Verschulden für das mehrfache Vergehen gegen das Waffengesetz derart gering ausfalle, dass sich eine Erhöhung der Einsatzstrafe nicht rechtfertige, nicht geschützt werden kann. Es macht verschuldensmässig einen wesentlichen Unterschied, ob eine Waffe im Fahrzeug mitgeführt wird oder nicht. Aus diesen Gründen rechtfertigt sich in Anwendung des Asperationsprinzips die Einsatzstrafe von 27 Monaten Freiheitsstrafe um jeweils 10 Tage für die Vergehen gegen das Waffengesetz zu erhöhen. Somit resultiert vor Berücksichtigung der Täterkomponente sowie allfälliger Strafminderungsgründe eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten.

 

2.5     

2.5.1   Der Beschuldigte ist algerischer Staatsangehöriger und wurde am [...] in Algerien geboren. Er wuchs dort mit seinen vier Geschwistern bei seinen Eltern auf. Nach der Schulzeit wurde er Automechaniker (Akten S. 5). Gemäss Bericht des Migrationsdienstes des Kantons Bern vom 20. April 2020 ist der Beschuldigte am 23. April 2009 in die Schweiz eingereist und hat am 30. April 2009 ein Asylgesuch eingereicht. Nachdem auf das Gesuch (rechtskräftig) nicht eingetreten und der Beschuldigte aus der Schweiz weggewiesen worden war, galt der Beschuldigte zunächst als untergetaucht, bevor er am 10. Juni 2012 ein Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Eheschliessung einreichte. Am 22. März 2013 heiratete er eine in der Schweiz niederlassungsberechtigte italienische Staatsangehörige und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung (Akten S. 163). Gemäss aktuellem Bericht des Migrationsdienstes des Kantons Bern vom 8. Dezember 2022 entsprangen der Ehe drei gemeinsame Kinder. Die älteste Tochter ist zehn Jahre alt, der Sohn vier Jahre alt und die jüngste Tochter zwei Jahre alt (Akten S. 1096).

 

Der Beschuldigte macht aufgrund seiner beruflichen und familiären Situation mit Verweis auf die beiden aktenkundigen Schreiben seiner Ehefrau vom 13. Mai 2021 und 22. März 2023 (Akten S. 1019 f., 1184 ff.) eine erhöhte Strafempfindlichkeit geltend (Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung S. 5, Akten S. 1170; Berufungsbegründung Rz. 11, Akten S. 1043 f.). Dem kann nicht gefolgt werden. Zunächst erweist sich sein Verweis auf das Urteil des Appellationsgerichts SB.2019.76 als unbehelflich, wurde dem in diesem Urteil abgeurteilte Beschuldigten doch eine erhöhte Strafempfindlichkeit zugesprochen, weil seine alleinerziehende Ehefrau schwer erkrankt ist und er sich (nachvollziehbarerweise) einer erhöhten psychischen Belastung ausgesetzt sah (E. 5.5.5). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten unterscheiden sich vielmehr nicht von anderen Straftätern, welche aufgrund ihrer Inhaftierung von der Familie getrennt werden und ihre Arbeitsstelle verlieren. Weder der Umstand, dass der Beschuldigte dreifacher Familienvater ist, noch der Verlust seiner Arbeitsstelle vermögen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für sich eine erhöhte Strafempfindlichkeit zu begründen (vgl. dazu Mathys, a.a.O., Rz. 353, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Das familiäre Verhältnis ist, wie nachfolgend aufzeigen sein wird (vgl. E. 3.4 unten), ohnehin zu relativieren.

 

Insgesamt sind die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten daher neutral zu werten. Auch das Wohlverhalten im Strafvollzug kann nicht strafmindernd berücksichtigt werden (Mathys, a.a.O., Rz. 392, mit Hinweisen).

 

2.5.2   Zu Recht straferhöhend wertete das Strafgericht den strafrechtlichen Leumund des Beschuldigten. Hierzu führte es Folgendes aus: «In Bezug auf A____ strafrechtlichen Leumund ist zu konstatieren, dass er seit 2009 zahlreiche Male deliktisch in Erscheinung getreten ist (Strafregisterauszug Akten S. 9ff.). Eine erste Verurteilung zu 90 Tagen Freiheitsstrafe (unbedingt) erfolgte am 23. Dezember 2009 durch das Untersuchungsrichteramt Berner Jura-Seeland/Biel wegen bloss zwei Monate nach seiner Ersteinreise begangenen Diebstahls und Sachbeschädigung sowie rechtswidrigen Aufenthalts. Es folgten am 29. Juni 2010 ein Urteil des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen/Bern wegen rechtswidrigen Aufenthalts, Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und Übertretungen des Personenbeförderungs-, Transport- sowie des Betäubungsmittelgesetzes (50 Tage Freiheitsstrafe und Busse) und am 11. Februar 2014 ein Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Oberland/Thun wegen mehrfachen, teils geringfügigen Diebstahls und mehrfachen Hausfriedensbruchs (30 Tage Freiheitsstrafe). Seine bislang höchste Strafe erhielt A____ mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern am 18. Mai 2015, als er wegen mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts, bandenmässigen Diebstahls, gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Fälschung von Ausweisen, Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis und Fahrens in alkoholisiertem Zustand zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 27½ Monaten (davon 15½ Monate mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 4 Jahren) und einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu CHF 30.– (bedingt bei einer Probezeit von 4 Jahren) verurteilt wurde. Der bedingte Strafvollzug dieses Urteils wurde mit Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 14. Februar 2018 widerrufen. Weitere Verurteilungen erfolgten am 4. August 2015 durch die regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis (Geldstrafe 28 Tagessätze zu CHF 30.–), am 14.  Februar 2018 durch das Obergericht des Kantons Bern wegen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls und mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis (Geldstrafe 230 Tagessätze zu CHF 70.–) sowie am 17. August 2018 wegen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs (Geldstrafe 50 Tagessätze zu CHF 70.–). Während die kürzeren unbedingten Freiheitsstrafen vollzogen wurden und der Beschuldigte den unbedingt ausgesprochenen Strafteil von 12 Monaten gemäss Urteil vom 18. Mai 2015 im Electronic Monitoring verbüssen konnte, befindet er sich zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung im Rahmen der Verbüssung des mit dem genannten Urteil ursprünglich bedingt ausgesprochenen Strafteils von 15½ Monaten in der Strafanstalt Witzwil.

 

Mit Verfügung des Migrationsamtes vom 6. Januar 2017 wurde der Beschuldigte wegen seiner diversen strafrechtlichen Verurteilungen verwarnt, und aufgrund offener Betreibungen und zwei weiterer Verurteilungen wurde er im Mai 2019 informiert, dass die Verwarnung von 2017 weiterhin ihre Gültigkeit habe (Migrationsakten, Akten S. 164).

 

Dass all diese Vorstrafen sowie die migrationsrechtlichen Verwarnungen - und somit auch die sehr reelle Gefahr, aus dem Land verwiesen und infolgedessen von seiner Familie getrennt zu werden - A____ nicht von weiterer Delinquenz abzuhalten vermochten, spricht für eine erhebliche Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit. Sodann zeigte er sich im vorliegenden Verfahren hinsichtlich des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht geständig, sondern änderte seine anfängliche Version mehrfach ab und passte seine Aussagen der jeweiligen Ermittlungslage an. Insbesondere liess er es zu, dass seine Mittäterin – klar tatsachenwidrig – alle Schuld auf sich nahm, um ihn zu schützen» (angefochtenes Urteil S. 20 f.).

 

Diese Ausführungen sind zu bestätigen, mit der Einschränkung, dass die Verurteilungen aus den Jahren 2009 und 2010 dem aktuellen Strafregisterauszug nicht mehr ersichtlich sind (Akten S. 1148 ff.). Der Beschuldigte macht geltend, er sei zwar nicht vollständig geständig gewesen, jedoch habe er schlussendlich eingestanden, dass er auf der Rückfahrt gewusst habe, dass er Drogen transportiere. Dies müsse strafmindernd ins Gewicht fallen (Berufungsbegründung Rz. 11, Akten S. 1043 f.; Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung S. 5, Akten S. 1170). Ein Geständnis kann grundsätzlich strafmindernd berücksichtigt werden, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue des Täters ist und die Strafverfolgung dadurch erleichtert (Mathys, a.a.O., Rz. 363, mit Hinweisen). Dass vorliegend kein entsprechendes Geständnis vorliegt, ist offensichtlich. Wie vorgehend dargelegt, versuchte der Beschuldigte zu Beginn die alleinige Schuld auf die Mitbeschuldigte abzuwälzen und gab er sich auch in der Folge bis zuletzt als den schlecht bezahlten Fahrer der Mitbeschuldigten aus. Von einem Geständnis, geschweige denn Einsicht und Reue kann nicht die Rede sein.

 

Angesichts der dargestellten Umstände erscheint die Straferhöhung des Strafgerichts von drei Monaten daher ohne weiteres angemessen. Eine zusätzliche Erhöhung um zwei bis drei Monate, wie von der Staatsanwaltschaft beantragt, erscheint dagegen nicht angebracht. Anders als in den von der Staatsanwaltschaft zitierten Urteilen des Bundesgerichts (BGer 6B_510/2015 vom 25. August 2015) und des Appellationsgerichts (AGE SB.2016.79 vom 18. August 2017) ist nämlich zunächst zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend nicht um einschlägige Vorstrafen handelt. Auch dass der Beschuldigte die Hauptschuld der Mitbeschuldigten zuzuweisen versuchte, kann – entgegen dem Dafürhalten der Staatsanwaltschaft – nicht zu einer weiteren Erhöhung führen. Das Verhalten des Beschuldigten erweist sich zwar als äusserst dreist, allerdings deutet das Aussageverhalten der Mitbeschuldigten darauf hin, dass – zumindest bis zu einem gewissen Grad – eine Entlastung des Beschuldigten im Fall einer Entdeckung abgesprochen war (vgl. zum Aussageverhalten der Mitbeschuldigten: angefochtenes Urteil S. 9–11). 

 

2.6     

2.6.1   Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 31 Monaten zu verurteilen. Der Beschuldigte weilte zwar vom 20. Dezember 2019 bis zum 27. Januar 2020 in Untersuchungshaft. Da die Festnahme am 20. Dezember 2019 allerdings erst kurz vor Mitternacht um 23.25 Uhr erfolgte (vgl. Akten S. 249), sind ihm 38 Tage Untersuchungshaft und nicht, wie von ihm beantragt, 39 Tage Untersuchungshaft gemäss Art. 51 StGB anzurechnen.

 

2.6.2   Bei diesem Strafmass scheidet der bedingte Strafvollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB bereits aus formellen Gründen aus. In Betracht fällt demgegenüber der teilbedingte Vollzug gemäss Art. 43 StGB. Dabei ist Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Bei Fehlen einer Schlechtprognose ist daher ein Teil der Strafe auf Bewährung auszusetzen. Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB gelten mithin auch für die Anwendung von Art. 43 StGB (vgl. zum Ganzen BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 S. 10; AGE SB.2016.109 vom 14. Juli 2017 E. 4.5).

 

Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, ist gemäss Art. 43 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 StGB auch der teilbedingte Aufschub der neuen Strafe nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (BGer 6B_1321/2016 vom 8. Mai 2017 E. 2.2.2, mit Hinweis). Für die Berechnung dieser Fünfjahresfrist sind der Zeitpunkt der früheren Verurteilung und jener der neuen Tat massgebend (Schneider/Garré, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 42 StGB N 95).

 

2.6.3   Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern am 18. Mai 2015 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 27 ½ Monaten, davon 15 ½ Monate mit bedingtem Vollzug und einer Probezeit von vier Jahren, verurteilt (Akten S. 1150 ff.). Da der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Delikte am 20. Dezember 2019 beging, setzt die Gewährung eines teilbedingten Strafvollzugs folglich besonders günstige Umstände voraus.

 

Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft. Es trifft zwar zu, dass es sich hinsichtlich des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz nicht um einschlägige Vorstrafen handelt. Insofern zutreffend erscheint der Einwand des Beschuldigten, dass das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht demselben Verhaltensmuster entspreche. Wie bereits das Strafgericht jedoch zu Recht erwog, war bereits eine Vielzahl der Vorstrafen rein pekuniär motiviert. So wurde er mehrfach wegen Diebstahls, teilweise qualifiziert wegen Bandenmässigkeit oder Gewerbsmässigkeit verurteilt. Wie dargelegt, ist auch im vorliegenden Verfahren die Motivation des Beschuldigten für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz in rein finanziellen Interessen zu sehen. Der Beschuldigte scheint dies denn auch gar nicht wirklich abzustreiten, macht er doch geltend, dass sich das vorliegende Delikt durch seine angespannte finanzielle Situation begründen liesse (Berufungsbegründung Rz. 15, Akten S. 1046). Ob er beim erfolgreichen Transport finanziell «nicht viel profitiert» hätte, wie von ihm weiter eingewendet, muss offenbleiben, ist aber ohnehin nicht von Belang. Es ist dem Strafgericht zu folgen, dass angesichts der Tatsache, dass die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten offenbar bereits früher die Tatmotivation darstellten, die begründete Sorge besteht, dass er aus denselben Gründen auch künftig wieder straffällig wird. Dies umso mehr, als er sich bisher weder von den ausgesprochenen Strafen noch von migrationsrechtlichen Verwarnungen beeindrucken liess (vgl. dazu Akten S. 167 ff. und 173 ff.). Auch sein Einwand, dass der Begehungszeitraum der Vorstrafen bereits weit in der Vergangenheit liege und vom «erstmaligen Freiheitsentzug» eine Warnwirkung zu erwarten sei (Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung S. 6, Akten S. 1171), verfängt nicht. Nachdem der Beschuldigte mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2015 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 27 ½ Monaten und einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt worden war, machte er sich noch vor Antritt des Vollzugs des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe im Juli, August und September 2015 des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis sowie im Juni und August 2015 des mehrfachen Diebstahls (teilweise versucht) strafbar (vgl. aktueller Strafregisterauszug Akten S. 1152 f.). Der Verfügung der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern vom 22. Juni 2021 kann sodann entnommen werden, dass der Beschuldigte vom Januar 2016 bis im Januar 2017 den unbedingten Teil der teilbedingt ausgesprochenen Strafe gemäss Urteil vom 18. Mai 2015 abzüglich 12 Tage Polizei- und Untersuchungshaft in der Vollzugsform von Electronic Monitoring verbüsste (Akten S. 1098), ehe er sich am 27. Dezember 2017 einen weiteren versuchten Diebstahl zu Schulden kommen liess (vgl. aktueller Strafregisterauszug Akten S. 1154). Am 20. Dezember 2019 wurde er sodann im Zusammenhang mit den vorliegend zu beurteilenden Delikten festgenommen und befand sich bis am 27. Januar 2020 in Haft (Akten S. 286). Bereits am 23. Juni 2020 machte sich der Beschuldigte wegen Förderung der rechtswidrigen Ein- bzw. Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration und am 31. August 2020 wegen Überlassen eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis strafbar (vgl. aktueller Strafregisterauszug Akten S. 1154 f.). Vom 31. August 2020 bis am 14. Dezember 2021 verbüsste er den widerrufenen Teil der Freiheitsstrafe des Urteils des Obergerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2015. Nach seiner Haftentlassung liess er sich bereits am 30. Oktober 2022 wieder des Fahrens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration zu Schulden kommen (vgl. aktueller Strafregisterauszug Akten S. 1155). Diese chronologische Darstellung seiner (jüngsten) Vorstrafen im Zusammenspiel mit seinen diversen Inhaftierungen zeigt die Unbelehrbarkeit des Beschuldigten eindrücklich auf. Aus dem Umstand, dass er sich während dem Vollzug wohlverhalten hat, wie er mit Verweis auf den von ihm eingereichten Vollzugsbericht der Anstalt Witzwil vom 29. April 2021 geltend macht (Akten S. 1055 ff.), kann er daher nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es kann aufgrund all dieser Umstände nicht nur von keinen besonders günstigen Umständen gesprochen werden, sondern es ist dem Beschuldigten eine schlechte Legalprognose zu attestieren.

 

Daran ändern auch die Einwände des Beschuldigten, wonach er mittlerweile dreifacher Familienvater sei, sowie die beiden eingereichten Arbeitsverträge nichts (Akten S. 1186 f.). Wie bereits dargelegt, ist seine älteste Tochter zehn Jahre alt und auch sein Sohn war bereits auf der Welt, als der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Delikte begangen hat. Seine Familie hat ihn demnach bereits in der Vergangenheit nicht vom Delinquieren abgehalten. Was die Arbeitsverträge anbelangt, belegen diese nur, dass er nach der Entlassung aus dem Strafvollzug jeweils Kurzeinsätze hatte. Auch die in Aussicht stehende Arbeitstelle lässt nicht auf eine positive Wandlung seiner Lebensumstände schliessen. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass diesbezüglich kein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegt, sondern kurz vor der Berufungsverhandlung lediglich eine «Arbeitsbestätigung» ausgestellt wurde (Akten S. 1189). Die Umstände um diese Anstellung bleiben unklar. Immerhin ist zu konstatieren, dass es sich um eine Anstellung ausserhalb seiner beruflichen Ausbildung als Automechaniker handeln soll. Gemäss Arbeitsbestätigung vom 20. März 2023 soll er per 1. April 2023 als Umzugsmitarbeiter eingestellt werden und damit in einem Bereich, in welchem es notorisch ist, dass immer Personal gesucht wird. Dass der Beschuldigte demnach kurz vor der zweitinstanzlichen Verhandlung eine solche Bestätigung erhält, vermag keinen eigentlichen positiven Wandel zu belegen.

 

Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die Gewährung eines teilbedingten Strafvollzugs demnach nicht erfüllt. Die Freiheitsstrafe von 31 Monaten ist unbedingt zu vollziehen.

 

3.

3.1      Der Beschuldigte ist algerischer Staatsangehöriger und hat die zur Diskussion stehenden Delikte nach der am 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen und in Art. 66a ff. StGB geregelten Landesverweisung verübt. Er wird zweitinstanzlich u.a. wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 BetmG, einer Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB, verurteilt. Somit sind die Voraussetzungen einer obligatorischen Landesverweisung erfüllt.

 

3.2

3.2.1   Von der (obligatorischen) Landesverweisung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sie kumulativ einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 145 IV 364 E. 3.2, 144 IV 332 E. 3.3.1, publ. in: Pra 2019 S. 698, 707). Die strafrechtliche Landesverweisung führt nach dem Willen des Gesetzgebers zu einer klaren Verschärfung der bisherigen ausländerrechtlichen Ausweisungspraxis (BGE 145 IV 55 E. 3.4 und E. 4.3). Namentlich bei Straftaten von Ausländern gegen das Betäubungsmittelgesetz «hat sich das Bundesgericht hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stets rigoros gezeigt. Eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz aus rein pekuniären Motiven gilt als schwere Straftat, von welcher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht. Das öffentliche Interesse an der Verhinderung von derartigen Taten ist als stark zu gewichten» (BGer 6B_1375/2019 vom 19. November 2020 E. 3.3.1, 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 3.4.10 m.w.H.). Zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB lässt sich der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 144 IV 332 E. 3.3.2; vgl. auch BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, die Familienverhältnisse, die finanzielle Situation, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand der betroffenen Person und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Heimatstaat. Weiter sind strafrechtliche Elemente zu berücksichtigen, namentlich ist Rückfallgefahr, wiederholter Delinquenz und den Resozialisierungschancen Rechnung zu tragen (vgl. BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 3.1 m.w.H.; vgl. de Weck, a.a.O. Art. 66a StGB N 21). 

 

3.2.2   Zwar ist gemäss der ausländerrechtlichen Rechtsprechung nach rund zehnjähriger rechtmässiger Aufenthaltsdauer regelmässig davon auszugehen, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen (BGE 144 I 266 E. 3.9; BGer 6B_2/2019 vom 27. September 2019 E. 7.2.1, 8.5; 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.5; 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.6). In diesem Zusammenhang gilt, wie das Bundesgericht betont: «Die Landesverweisung wird überwiegend eine Härte bewirken. […] Ein langjähriger Aufenthalt in der Schweiz oder familiäre oder private Verhältnisse bilden keinen Freipass für Straftaten […]» (BGer 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.6; 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.2, E. 1.4). So ist denn selbst bei Ausländern, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind, keine Sonderregelung anzunehmen, sondern die Härtefallprüfung anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen. Der besonderen Situation wird dabei insoweit Rechnung getragen, als eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration, in aller Regel als starkes Indiz für das Vorliegen von genügend starken privaten Interessen und damit für die Bejahung eines Härtefalls zu werten ist. Bei der allenfalls anschliessend vorzunehmenden Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung ist der betroffenen Person mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. Hingegen kann davon ausgegangen werden, dass die in der Schweiz verbrachte Zeit umso weniger prägend war, je kürzer der Aufenthalt und die in der Schweiz absolvierte Schulzeit waren, weshalb auch das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz weniger stark zu gewichten ist (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4 S. 109 f.).

 

Allgemein ist unter dem Titel der Integration neben familiären und sonstigen privaten Beziehungen vor allem zu berücksichtigen, ob der Ausländer in beruflicher und finanzieller Hinsicht in der Schweiz gut verankert ist und ob er die an seinem Wohnort gesprochene Landessprache beherrscht. Spielt sich das gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen des eigenen Landes ab, spricht dies eher gegen die Annahme einer gelungenen Integration. Ebenso ist eine erfolgreiche Integration zu verneinen, wenn eine Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu decken vermag, und etwa während einer substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig ist (BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2, 6B_793/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3.2, 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 2.3). Die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung ist grundsätzlich ebenfalls ein Kriterium für die (ausländerrechtliche) Integration (BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2), ist aber natürlich bei der strafrechtlichen Landesverweisung regelmässig nicht vollumfänglich gegeben; das Mass der Missachtung und die Art der Delinquenz spielen dabei auch eine Rolle.

 

Besonders hervorzuheben ist ferner, dass in die Interessenabwägung auch strafrechtliche Elemente und frühere Urteile miteinzubeziehen sind, und zwar auch solche, die im Strafregisterauszug nicht mehr erscheinen. Zur Beurteilung der Integration im weiteren Sinne ist das Sozialverhalten insgesamt zu berücksichtigen und damit auch eine frühere relevante Delinquenz. Ausländerrechtlich gilt die grundsätzlich gleiche Rechtslage: Gelöschte Straftaten begründen keinen Widerruf des Aufenthaltsrechts, sind aber in der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen (BGer 2C_358/2019 vom 18. November 2019 E. 3.2, 2C_861/2018 vom 21. Oktober 2019 E. 3.2). Nicht zu übersehen ist, dass die strafrechtliche Landesverweisung nach dem Willen des Gesetzgebers zu einer klaren Verschärfung der ausländerrechtlichen Ausweisungspraxis führt (zum Ganzen: BGer 6B_1156/2021 vom 26. August 2022 E. 5.3.1, 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020, 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2; vgl. auch BGE 145 IV 55 E. 4.3).

 

3.2.3   Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGer 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 2.1.2). Soweit ein Anspruch aus Art. 8 EMRK in Betracht fällt, ist mithin primär die Rechtsprechung des EGMR zu beachten (vgl. das Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019 (Req. 23887/16, § 68). Nach diesem Urteil haben sich die nationalen Instanzen von den im Urteil Üner gegen Niederlande vom 18. Oktober 2006 (Req. 46410/99) resümierten Kriterien leiten zu lassen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.4, 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.5).

 

Aus diesem Urteil können für den vorliegenden Fall die folgenden relevanten Kriterien abgeleitet werden (vgl. BGer 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.5, 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.3): Die Natur und Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im ausweisenden Staat, die seit der Straftat abgelaufene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit sowie die Nationalität der betroffenen Personen. Ferner die familiäre Situation, die Dauer des Zusammenlebens und andere Umstände, die ein tatsächliches Familienleben bezeugen, sowie das Alter allfälliger Kinder. Weiter das Interesse und das Wohl der Kinder. In Rechnung gestellt werden müssen schliesslich die besonderen Umstände des Einzelfalls, auch die temporäre oder definitive Natur des Landesverbots. Bereits daraus ergibt sich, dass auch ein Familiennachzug keineswegs zu einem von den Härtefallkriterien ausgenommenen Anwesenheitsrecht führt. Das Bundesgericht hat u.a. in BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 festgehalten, dass die EMRK keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel verschafft. Sie hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Das entsprechende, in Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht ist gemäss Bundesgericht berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.4., vgl. auch BGE 144 II 1 E. 6.1). Neben der engen affektiven und wirtschaftlichen Beziehung und der Unmöglichkeit, diese grenzüberschreitend aufrecht zu erhalten, ist grundsätzlich ein tadelloses Verhalten des um Nachzug ersuchenden Elternteils erforderlich (BGer 2C_441/2018 vom 17. September 2018 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen). Es ist daher zu beachten, dass der Anspruch auf Achtung des Familienlebens jedenfalls nicht absolut gilt: Liegt eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese als zulässig, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft «notwendig» erscheint (BGE 142 II 35 E. 6.1; BGer 6B_770/2018 vom 24. September 2018 E. 2.1; 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.4).

 

3.3      Der Beschuldigte ist am 23. April 2009 in die Schweiz eingereist und stellte am 30. April 2009 ein Asylgesuch (Akten S. 163; vgl. auch Migrationsakten des Beschuldigten, SB 1, S. 1). Nachdem das Staatssekretariat für Migration (SEM) auf das Asylgesuch mit Entscheid vom 2. Juli 2009 nicht eingetreten war, es den Beschuldigten aus der Schweiz weggewiesen hatte und das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 5. August 2009 auf die dagegen gerichtete Beschwerde des Beschuldigten nicht eingetreten war (SB 1, S. 19 ff., 31 ff.), galt er zunächst vom 26. August 2009 bis 3. Juni 2010 und vom 13. September 2010 bis 23. Juli 2012 als untergetaucht bzw. war den Behörden sein Aufenthaltsort unbekannt (Akten S. 163), ehe er am 10. Juni 2012 ein Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Eheschliessung stellte (SB 1, S. 139). Wo er sich zwischenzeitlich aufgehalten hat, ist nicht bekannt. Seine diesbezüglichen Angaben waren widersprüchlich: Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung meinte er, er sei die ganze Zeit über in der Schweiz gewesen (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 3, Akten S. 875), während er gegenüber dem Migrationsdienst des Kantons Bern im Jahr 2012 noch angegeben hatte, er habe sich zwischenzeitlich in Italien aufgehalten (SB 1, S. 166). Derzeit verfügt der Beschuldigte aufgrund der Heirat mit einer EU-Bürgerin eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit einer Gültigkeitsdauer bis am 24. August 2023 (Bericht des Migrationsdiensts des Kantons Bern vom 8. Dezember 2022, Akten S. 1095 ff.). Der Beschuldigte lebt somit seit mehr als zehn Jahren in der Schweiz, teilweise jedoch illegal. Ausserdem gilt es einschränkend zu berücksichtigen, dass er bereits rund 24 Jahre alt war, als er erstmals in die Schweiz gekommen ist. Er hat weder eine Schule besucht noch eine Ausbildung in der Schweiz absolviert. Seine prägenden Kinder-, Jugend- und Ausbildungsjahre hat er in seiner Heimat verbracht und ist mit der Sprache und den dortigen Gepflogenheiten vertraut.

 

In Bezug auf die wirtschaftliche Integration ist bekannt, dass der Beschuldigte ab 1. April 2014 Teilzeit als Reinigungsmitarbeiter gearbeitet hatte und ab dem 1. Dezember 2015 eine Vollzeitstelle in einer Autogarage innehatte (SB 1, S. 447 ff.). Zuvor war der Beschuldigte eigenen Angaben zufolge arbeitslos (SB 1, S. 384). Im vorliegenden Strafverfahren gab er an, dass er seit April 2019 wieder arbeitslos sei und Arbeitslosengeld bezogen habe (Akten S. 5; Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 2 f., Akten S. 874 f.). Dem Bericht des Migrationsdienstes des Kantons Bern vom 8. Dezember 2022 kann ferner entnommen werden, dass der Beschuldigte vom 1. Dezember 2020 bis zum 31. Dezember 2021 mit einem Gesamtbetrag von CHF 6'112.20 sozialhilferechtlich unterstützt wurde (Akten S. 1096). Nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug am 23. Dezember 2021 arbeitete er vom 28. März 2022 und vom 4. November 2022 jeweils drei Monate über ein Temporärbüro als Automobilassistent bzw. als Reifenpraktiker. Ab 1. April 2023 soll er gemäss Arbeitsbestätigung vom 20. März 2023 eine Arbeitsstelle als Umzugsmitarbeiter antreten (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 2 f., Akten S. 1191 f.; Akten S. 1186 f., 1189), wobei diesbezüglich bereits festgehalten wurde, dass die näheren Umstände um diese Anstellung nicht bekannt sind und die kurz vor der Berufungsverhandlung erlangte Arbeitsbestätigung mit Zurückhaltung zu würdigen ist (vgl. E. 2.6.3 oben). Insgesamt kann hinsichtlich der beruflichen Situation nicht von einer gelungenen Integration des Beschuldigten gesprochen werden, zumal er, wie bereits dargelegt, selbst angab, dass seine finanziellen Verhältnisse zu den vorliegend zu beurteilenden Delikten geführt hätten und er sich auch in der Vergangenheit mehrfach Vermögensdelikte zu Schulden kommen liess. Er wurde denn auch mit Urteil des Obergerichts Bern vom 18. Mai 2015 u.a. wegen gewerbsmässigem Diebstahl verurteilt (Akten S. 1150 ff.), was zumindest hinsichtlich der damals in Frage stehenden Diebstahldelikte seine Delinquenz im Sinne einer (neben-)beruflichen Tätigkeit belegt (vgl. dazu Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 139 StGB N 89 ff.). Darüber hinaus wird dem Betreibungsregisterauszug des Beschuldigten vom 15. November 2022 ersichtlich, dass er seit März 2018 diverse Betreibungen auflaufen liess. Mittlerweile liegen 21 Verlustscheine gegen den Beschuldigten im Betrag von insgesamt CHF 47'233.90 vor (Akten S. 1101 ff.).  

 

In sprachlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte Französisch, und damit eine Landessprache spricht (vgl. u.a. SB 1, S. 44). Amtssprache in seiner Wohnsitzgemeinde [...] in der Region [...] ist indes Deutsch. Diesbezüglich wird aus den Migrationsakten ersichtlich, dass der Beschuldigte im Jahr 2016 offenbar einen Deutschkurs des Niveaus A1 absolvierte (SB 1, S. 457). Allerdings ist dem ebenfalls in den Migrationsakten befindlichen Urteil des Obergerichts Bern vom 14. Februar 2018 zu entnehmen, dass der Beschuldigte nur auf Wunsch des Arbeitgebers einen Deutschkurs besucht habe und die Verständigung mit ihm schwierig gewesen sei (SB 1, S. 491). Es mag zwar, wie von ihm geltend gemacht, sein, dass im vorliegenden Verfahren vereinzelte Befragungen auch ohne Dolmetscher durchgeführt wurden. Gemäss Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 30. Dezember 2019 kam es aber bei der Einvernahme zur Person von gleichem Datum offenbar zu derartigen Verständigungsschwierigkeiten, dass in der Folge ein Dolmetscher beigezogen wurde (Akten S. 519). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung stellte sich die Verständigung auf Deutsch eher schwierig dar. Es entstand zwar der Eindruck, dass er den Fragen oftmals folgen und diese teilweise mehr oder weniger beantworten konnte. Insgesamt wäre die Befragung jedoch ohne Hinzuziehung eines Dolmetschers kaum möglich gewesen. Für die bereits lange Aufenthaltsdauer sind seine Deutschkenntnisse daher eher bescheiden.

 

Gegen eine gelungene soziale Integration in der Schweiz spricht sodann, dass der Beschuldigte kurz nach seiner Einreise in die Schweiz und nach dem Stellen seines Asylgesuchs vom 30. April 2009 bereits am 20. Mai 2009 ein erstes Mal wegen Verdachts auf Begehung eines Trickdiebstahls von der Kantonspolizei Bern festgenommen wurde (SB 1, S. 15), wofür er am 12. August 2009 zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von sieben Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt wurde. Am 22. Juni 2009 setzte der Beschuldigte seine Delinquenz mit der Begehung eines Diebstahls und einer Sachbeschädigung fort, für die er zusammen mit dem Schuldspruch wegen rechtswidrigen Aufenthalts am 23. Dezember 2009 zu einer Freiheitstrafe von 90 Tagen verurteilt wurde (SB 1, S. 159). Nachdem sein Asylgesuch mit Entscheid vom 5. August 2009 abgewiesen worden war, er mit Schreiben des Migrationsdienstes des Kantons Bern vom 11. August 2009 erneut zur Ausreise angewiesen wurde (SB 1, S. 36), verblieb er trotz allem in der Schweiz, wofür er (mehrfach) wegen rechtswidrigen Aufenthalts verurteilt wurde (Akten S. 9 f.). Dem Strafregisterauszug ist ferner zu entnehmen, dass der Beschuldigte sowohl vor als auch nach seinem Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Eheschliessung vom 10. Juni 2012 zahlreiche weiter Delikte beging (Akten S. 10 ff.). Im Zusammenhang mit seinem strafrechtlichen Leumund kann zudem auf das bereits Gesagte in der Strafzumessung verwiesen werden (vgl. E. 2.5.2 oben). Mit seinem Verhalten hat der Beschuldigte seine Gleichgültigkeit gegenüber dem schweizerischen Rechtssystem eindrücklich demonstriert und eine halbwegs erfolgreiche Resozialisierung ist kaum zu erwarten. Die soziale Integration des Beschuldigten ist vor diesem Hintergrund als geradezu gescheitert zu bezeichnen.

 

3.4     

3.4.1 Wie bereits das Strafgericht zu Recht erwog, könnten beim Beschuldigten von allen relevanten Aspekten lediglich das Kriterium der familiären Verhältnisse geeignet sein, einen Härtefall zu begründen.

 

3.4.2 Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen. Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGer 6B_207/2022 vom 27. März 2023 E. 1.2.3, mit weiteren Hinweisen).

 

3.4.3   Der Beschuldigte ist seit dem 22. März 2013 mit einer in der Schweiz niederlassungsberechtigten italienischen Staatsangehörigen verheiratet (Akten S. 163). Mit dieser hat er zwei Töchter, geboren am [...] 2012 und [...] 2021, und einen Sohn, geboren am [...] 2019. Gemäss Bericht des Migrationsdienstes des Kantons Bern vom 8. Dezember 2022 lebte der Beschuldigte auch nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug für den widerrufenen Strafteil der Freiheitsstrafe des Urteils des Obergerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2015 zusammen mit seiner Ehefrau und den drei Kindern im gleichen Haushalt (Akten S. 1096). Wie das Strafgericht zu Recht erwog, hat die Ehefrau des Beschuldigten praktisch ihr gesamtes Leben in der Schweiz verbracht und eine Auswanderung nach Algerien ist ihr kaum zuzumuten. Grundsätzlich liegt bei dieser Ausgangslage die Vermutung nahe, dass durch die vorinstanzlich ausgesprochene Landesverweisung das Recht auf Achtung des Familienlebens aus Art. 8 EMRK berührt und ein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB gegeben ist.

 

Der Beschuldigte macht denn mit Verweis auf die beiden Schreiben seiner Ehefrau vom 13. Mai 2021 und 22. März 2023 auch geltend, dass sie ein sehr enges familiäres Verhältnis pflegen würden. Insbesondere zu seiner ältesten Tochter stehe er sehr nahe; er sei eine wichtige Bezugsperson für sie. Er habe sich sehr stark bei der Betreuung der Kinder engagiert, besonders zu jener Zeit, als er noch nicht Vollzeit gearbeitet habe. Zudem sei zu berücksichtigen, dass das jüngste Kind im Säuglingsalter sei und sich seine Ehefrau und das Kind in einer besonders vulnerablen Situation befinden würden (Berufungsbegründung Rz. 17, Akten S. 1048; Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung S. 8 ff., Akten S. 1173 ff.).

 

3.4.4   Bereits das Strafgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass sich in den Akten gewisse Indizien dafür finden, dass die familiäre Situation vom Beschuldigten beschönigend dargestellt wird. Zunächst kann auf die gemeinsame Reise zur Drogenbeschaffung mit der Mitbeschuldigten hingewiesen werden. Es bestehen gewichtige Anhaltspunkte, dass sie im Zeitpunkt der Tatbegehung mit dem Beschuldigten ein Liebesverhältnis geführt hatte. Entsprechendes gab diese im Verlauf des Strafverfahrens an (Akten S. 533, 538, 545). Der Beschuldigte bestreitet dies zwar, erstellt ist aber, dass sie während der fraglichen Reise im selben Hotelzimmer übernachteten (Akten S. 514 ff.). Ausserdem hat der Beschuldigte eingeräumt, dass er mit der Mitbeschuldigten bereits zuvor mehrfach verreist sei (Akten S. 560) und sie ihm einen Brief geschrieben habe, in dem sie ihm mitgeteilt habe, dass sie ihn liebe (Akten S. 555). Bereits diese Umstände sprechen gegen eine besonders enge affektive Beziehung zu seiner Familie, zumal anzumerken ist, dass sein Sohn im Zeitpunkt der fraglichen Reise gerade einmal rund neun Monate alt war.

 

In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass offenbar weder die Geburt der ersten Tochter noch diejenige des Sohnes den Beschuldigten vom Begehen von Straftaten abgehalten haben. Diesem Umstand ist besonderes Gewicht beizumessen, eröffnete ihm der Migrationsdienst des Kantons Bern mit Schreiben vom 11. November 2016 doch, dass aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilungen ein Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung und seine Wegweisung aus der Schweiz in Erwägung gezogen werde (SB 1, S. 464 ff.), die Behörde es schliesslich jedoch mit Verfügung vom 6. Januar 2017 bei einer ausländerrechtlichen Verwarnung bewenden liess (SB 1, 468 ff.). Spätestens zu diesem Zeitpunkt musste dem Beschuldigten bewusst sein, dass sein Familienleben in der Schweiz auf dem Spiel steht, sollte er weiterhin strafrechtlich in Erscheinung treten. Dennoch liess er sich nicht davon beindrucken. Aufgrund zwei weiterer strafrechtlicher Verurteilungen sowie offenen Betreibungen von damals CHF 24'840.65 wurde der Beschuldigte vom Migrationsdienst des Kantons Bern am 8. Mai 2019 daran erinnert, dass die am 6. Januar 2017 ausgesprochene Verwarnung weiterhin bestehen bleibe und ihre Gültigkeit behalte (SB 1, S. 625). Dass der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilende Drogenbeschaffungsfahrt lediglich rund sieben Monate nach dieser Ermahnung unternahm, zeigt, dass für den Beschuldigten der Aufrechterhaltung der Beziehung zu seiner Familie nur untergeordnete Stellung zukommt.

 

3.4.5

3.4.5.1 Insbesondere zu berücksichtigen ist aber, dass am 14. Februar 2023 eine Meldung des Bundesamts für Justiz einging, wonach ein neues hängiges Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Verdachts auf Drohung, begangen als Ehegatte, und Beschimpfung im Strafregister eingetragen wurde (Akten S. 1107). Die Verfahrensleiterin zog daraufhin mit Verfügung vom 16. Februar 2023 die Strafakten der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland dieses hängigen Strafverfahrens bei (Akten S. 1108). Aus diesen wird ersichtlich, dass mit Eröffnungsverfügung vom 10. Februar 2023 eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Verdachts auf wiederholte Tätlichkeiten, Beschimpfung und Drohung zum Nachteil der Ehefrau des Beschuldigten sowie seiner drei Kinder eröffnet wurde (Akten S. 1111). Es trifft, wie vom Beschuldigten eingewendet (Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung S. 2, Akten S. 1167), zu, dass die Strafuntersuchung noch im Gange ist und für den Beschuldigten insofern die Unschuldsvermutung gilt. Nicht gefolgt werden kann ihm jedoch darin, dass die Erkenntnisse aus diesen Akten im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden dürften. Für die vorliegende Beurteilung der Landesverweisung sind die familiären Verhältnisse, wie gesehen, von ausschlaggebender Bedeutung. Dabei ist auf die aktuellen Verhältnisse abzustellen. Es können dabei der Polizei gemeldete und von ihr beobachtete Vorkommnisse sowie Aussagen der Familienmitglieder gegenüber den Strafverfolgungsbehörden nicht ausgeblendet und unbesehen auf die Angabe des Beschuldigten sowie auf die von ihm eingereichten Schreiben seiner Ehefrau abgestellt werden, über deren Zustandekommen nichts bekannt ist und deren Beweiswert, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, ohnehin fraglich erscheint. Es ist somit klar, dass die bisherigen Untersuchungsergebnisse des Strafverfahrens im Kanton Bern für die Beurteilung der Landesverweisung miteinbezogen werden können und müssen.

 

3.4.5.2 Den beigezogenen Strafakten ist zu entnehmen, dass der Bruder der Ehefrau die Polizei am 27. Dezember 2022 um 21.08 Uhr über die kantonale Einsatzzentrale requirierte. Dem Polizeirapport vom 28. Dezember 2022 ist ferner zu entnehmen, dass die Polizei den Beschuldigten in einem wütenden und drohenden Zustand vorgefunden hat (Akten S. 1112 f.).

 

Bislang liegen Aussagen der Ehefrau und der ältesten Tochter gegenüber der Polizei sowie eine (förmliche) Einvernahme der Ehefrau vom 6. Januar 2023 vor. Den Vorfall vom 27. Dezember 2022 schildert die Ehefrau im Wesentlichen so, dass sie den ganzen Tag gearbeitet und der Beschuldigte sich «ausnahmsweise» um die Kinder gekümmert habe. Er habe die Ehefrau bei der Arbeit angerufen, habe sie beleidigt und ihr mitgeteilt, dass die Kinder den ganzen Tag noch nichts gegessen hätten und sie noch etwas einkaufen solle. Sie sei dann um 20.30 Uhr nach Hause gekommen und habe den Kindern das Essen vorbereiten müssen. Als der Beschuldigte sein eigenes Essen habe zubereiten wollen, sie ihm gesagt habe, dass das Essen der Kinder Vorrang habe, habe er das Brot aus der Küche genommen und es ihr angeworfen. Sie habe ihm gesagt, dass er damit aufhören soll, habe ihre Jacke und das Telefon genommen und sei auf den Balkon gerannt. Daraufhin habe er ihr eine Gabel hinterhergeworfen, welche sie jedoch verfehlt und stattdessen eine «Urkunde» getroffen habe, die zu Boden und in Scherben gefallen sei. Auf dem Balkon habe sie dann ihre Mutter angerufen, welche sich zusammen mit ihrem Vater und ihrem Bruder auf den Weg zu ihr gemacht habe. Unterwegs hätten sie der Polizei angerufen. Als sie sich beruhigt habe, habe sie das Essen fertiggemacht und sie hätten sich weiterhin verbal gestritten (Akten S. 1115, 1119 f.). Weiter gab sie an, dass der Beschuldigte «aus dem Nichts aggressiv» werde. Eine Woche zuvor sei er mit dem Wäschekorb auf sie losgegangen und habe ihr auch einige Faustschläge ins Gesicht verpasst. Auf Nachfrage schilderte sie ein weiteres Vorkommnis, als der Beschuldigte ihr in Portugal auf einer Autofahrt einen «Chlapf» aufs Ohr verpasst habe, der so stark gewesen sei, dass sie ein Piepsen auf dem Ohr und lange ein dumpfes Gefühl gehabt habe. Weiter gab sie an, dass alle Auseinandersetzungen eigentlich immer dann stattfinden würden, wenn der Beschuldigte Alkohol getrunken habe. Er beruhige sich dann regelmässig schnell wieder und verhalte sich so, als ob nichts geschehen wäre. Ausserdem berichtete sie, dass er ihr gedroht habe, sie umzubringen, was sie in Angst versetzt habe. Deshalb habe sie auch lange nichts gesagt und nicht die Polizei gerufen (Akten S. 1120 f.). Namentlich auch gegenüber der ältesten Tochter sei der Beschuldigte bereits mehrfach gewalttätig geworden. Die Tochter habe ihr dies jeweils berichtet. Auch beim Sohn habe sie bereits einmal einen Abdruck im Gesicht festgestellt, bei dem sie vermute, dass dieser vom Beschuldigten gestammt habe. Zudem seien die Kinder vom Beschuldigten mehrfach beschimpft worden (Akten S. 1124).

 

Die älteste Tochter bestätigte gegenüber der Polizei, dass der Beschuldigte seine Ehefrau öfters schlage. Auch sie selbst sei davon betroffen. Manchmal reisse er ihr an den Haaren oder schlage sie mit der Hand auf die Wange oder an den Gesäss-/Oberschenkelbereich. Sie habe auch schon blaue Flecken davongetragen (Akten S. 1115).

 

3.4.5.3 Diese Aussagen stehen in diametralem Widerspruch zu den Schilderungen in den beiden Schreiben der Ehefrau sowie den Beteuerungen des Beschuldigten. Von einem besonders engen Verhältnis zu seiner ältesten Tochter, wie dies im Schreiben der Ehefrau vom 13. Mai 2021 geschildert wird (vgl. Akten S. 1019 f.), kann jedenfalls nicht die Rede sein. Auch dass die Ehefrau den Beschuldigten im Haushalt brauche, wie im jüngsten Schreiben vom 22. März 2023 ausgeführt wird (vgl. Akten S. 1184 f.), erscheint aufgrund der dargestellten Aussagen als wenig glaubhaft. In diesem Zusammenhang gab die Ehefrau im hängigen Strafverfahren auf die Frage, ob gegenseitige Abhängigkeiten bestünden, darüber hinaus an, sie finanziere den Beschuldigten. Den Haushalt mache sie so gut es gehe und sie bezahle alles. Unter der Woche seien die Kinder bei der Tagesfamilie, zu der sie ebenfalls von ihr gebracht werden. Der Beschuldigte schaue an den Samstagen für die Kinder, wobei sie zum Ausdruck brachte, dass er auch dies nicht wirklich tut. Mithin schloss sie, dass sie eigentlich alles mache (Akten S. 1122).

 

Die bisherigen Erkenntnisse des hängigen Strafverfahrens im Kanton Bern zeigen, dass keine Rede von einer engen, tatsächlich gelebten Familiensituation sein kann.

 

Wenn nun der Beschuldigte geltend macht, dass sich die familiäre Situation in der Zwischenzeit wieder «normalisiert» habe (Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung S. 3, Akten S. 1168; vgl. auch Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 4 ff., Akten S. 1193 ff.), ist dem Beschuldigten kein Erfolg beschieden. Es mag zwar zutreffen, dass er wieder in der gemeinsamen Wohnung lebt und die Familie offenbar einige Tage im Ausland verbracht habe (vgl. hierzu etwa die E-Mail der Sozialarbeiterin der Gemeinde [...] an die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 3. Februar 2023, Akten S. 1117; ferner die Aktennotiz der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 15. Februar 2023, Akten S. 1145). Es gilt jedoch zunächst zu berücksichtigen, dass die Eheleute das hängige Strafverfahren nicht einvernehmlich beenden können, sondern eine allfällige Einstellung des Strafverfahrens von einer Beurteilung der Situation der Ehefrau und den Kindern durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht abhängig sein wird (Art. 55a Abs. 4 und 5 StGB). Dass die Situation längst nicht so harmonisch zu sein scheint, wie vom Beschuldigten beliebt gemacht wird, zeigt die E-Mail der Sozialarbeiterin der Gemeinde [...] an die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 3. Februar 2023. So hat die älteste Tochter der Sozialarbeiterin offenbar mitgeteilt, dass sich der Beschuldigte nicht an die Fernhalteverfügung halte, sie sich von ihm fürchte, er ihr das Mobiltelefon wieder weggenommen habe, er ihr verboten habe, mit ihren Freunden zu kommunizieren und er ihr die Hand stark auf den Brustkorb gedrückt habe (Akten S. 1117). Angesichts der Tatsache, dass für die drei gemeinsamen Kinder mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Bern vom 15. Februar 2023 eine Beistandschaft errichtet, eine Rechtsanwältin mit der Befugnis zur Prozessführung als Beiständin ernannt wurde (Akten S. 1137 ff.) und diese die Kinder als Straf- und Zivilklägerinnen bzw. Straf- und Zivilkläger im Strafverfahren konstituierte (Akten S. 1141 ff.), ist eine baldige Einstellung des Strafverfahrens nicht sehr wahrscheinlich. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte die gegen ihn anlässlich des Polizeieinsatzes vom 27. Dezember 2022 ausgesprochene Fernhalteverfügung von 14 Tagen offenbar mehrfach missachtet hatte. So berichtete die Ehefrau von entsprechenden Vorfällen vom 28. Dezember und 31. Dezember 2022. Ausserdem sei er am 29. Dezember 2022 gleich zwei Mal bei der Familie zu Hause aufgetaucht, woraufhin es offenbar zu einer polizeilichen Intervention gekommen ist. Zudem soll der Beschuldigte auch bei den Eltern der Ehefrau aufgetaucht sein und der Ehefrau mehrfach Nachrichten geschrieben haben (vgl. Akten S. 1124 ff.). Es bestehen daher gewichtige Anhaltspunkte, dass die Ehefrau unter enormen Druck steht. Es ist denn auch bezeichnend, dass nicht die Ehefrau die Polizei avisierte, sondern dies über ihren Bruder geschah (Akten S. 1112). Ebenso aussagekräftig erscheint, dass die Ehefrau der Sozialarbeiterin der Gemeinde [...] gemäss Aktennotiz der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland offenbar mitgeteilt habe, dass sie dem Beschuldigten «nochmals eine Chance geben wolle», sie es aber gleichzeitig sehr begrüsse, dass ein Strafverfahren hängig sei (Akten S. 1145) – dies im Übrigen wohlwissend, dass beim parallel laufenden Berufungsverfahren die Landesverweisung ihres Ehemannes auf dem Spiel steht und in diesem Verfahren ein Schreiben eingereicht wurde, welches von ihr verfasst worden sein soll und ihr enges familiäres Verhältnis beschreibt.

 

Aus diesem Grund ist auch das erneute Schreiben der Ehefrau vom 22. März 2023 mit grosser Zurückhaltung zu werten. So erscheint es bezeichnend, dass im Schreiben zwar ausgeführt wird, dass alles wieder «wie früher» sei und der Beschuldigte von der ganzen Familie gebraucht werde, jedoch wird nicht behauptet, dass eine Sistierung des Strafverfahrens im Sinne von Art. 55a StGB in Betracht gezogen, geschweige denn beantragt worden wäre, obschon die Ehefrau anlässlich der Einvernahme vom 6. Januar 2023 über diese Möglichkeit ausdrücklich informiert wurde (vgl. Akten S. 1125). In Bezug auf die eingereichten Schreiben erscheint es ohnehin fraglich, ob diese tatsächlich von der Ehefrau des Beschuldigten stammen. So ist den Migrationsakten des Beschuldigten zu entnehmen, dass die Ehefrau offenbar ihren Ledigennamen [...] beibehalten hat (vgl. etwa die Kopie der Niederlassungsbewilligung, SB 1, S. 579; oder auch die Bevollmächtigung der Ehefrau durch den Beschuldigten, SB 1, S. 580; vgl. ferner auch der Bericht des Migrationsdiensts des Kantons Bern vom 20. April 2020, Akten S. 163). Auch im hängigen Strafverfahren im Kanton Bern hat die Ehefrau das Protokoll der Einvernahme vom 6. Januar 2023 mit ihrem Ledigennamen signiert und die einzelnen Protokollseiten mit [...] paraphiert (Akten S. 1118 ff.). Dass die Ehefrau die beiden im Berufungsverfahren eingereichten Schreiben mit dem Nachnamen des Beschuldigten unterschrieben hat, erscheint daher äusserst auffällig und ungewöhnlich (vgl. Akten S. 1019 f. und 1184 f.). Kommt hinzu, dass die beiden Schreiben gespickt sind von grammatikalischen Fehlern, was angesichts der Tatsache, dass die Ehefrau zwar italienische Staatsangehörige, jedoch in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist (vgl. SB 1, S. 579; Akten S. 1122), zusätzliche Zweifel an der Echtheit der Schreiben weckt. Jedenfalls vermögen die beiden Schreiben aus all diesen Gründen nicht, die Annahme von stabilen Familienverhältnissen zu begründen.

 

3.4.6   Zusammenfassend ist im heutigen Zeitpunkt aufgrund des Gesagten nicht mehr von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen.

 

3.5      Wird das Vorliegen eines Härtefalls verneint, erübrigt sich die Prüfung eines persönlichen überwiegenden Interesses. Aber selbst wenn von einem Härtefall auszugehen wäre, wäre eine Landesverweisung vorliegend auszusprechen.

 

Hinsichtlich der privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz kann grundsätzlich auf die Ausführungen betreffend Härtefall verwiesen werden. So wären es von den relevanten Kriterien lediglich sein familiärer Bezug zu seiner Familie sowie in einem untergeordneten Ausmass seine lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz, welche für einen Verbleib in der Schweiz sprechen würden. Insgesamt kann jedoch, wie dargelegt, weder in sprachlicher, wirtschaftlicher noch insbesondere in sozialer Hinsicht von einer gelungenen Integration gesprochen werden. Wie das Strafgericht zutreffend erwähnte, ist der Beschuldigte dagegen mit der Sprache und der Kultur in seinem Heimatland vertraut. Zudem hat er dort mit seinen Eltern auch noch Familie und damit wichtige Bezugspersonen (S. 874). Über sein Bekanntennetz in der Schweiz ist wenig bekannt. Immerhin gab seine Ehefrau anlässlich der Einvernahme bei der Kantonspolizei Bern vom 6. Januar 2023 jedoch an, dass er vornehmlich mit Landsleuten befreundet sei (Akten S. 1122). Gegenüber dem Migrationsdienst des Kantons Bern gab er ausserdem an, über ein Beziehungsnetz im Heimatland zu verfügen (Akten S. 164), und gemäss Angaben seiner Ehefrau waren sie auch mehrfach in Algerien zu Besuch (Akten S. 1122). Auch wenn es dem Beschuldigten aufgrund seiner langen Anwesenheit in der Schweiz nicht leichtfallen dürfte, ist aufgrund dieser Umstände davon auszugehen, dass er sich bei einer Rückkehr rasch wieder in die dortige Gesellschaft einfügen könnte. Auch beruflich dürfte es dem als Automechaniker ausgebildeten Beschuldigten möglich sein, wieder Fuss zu fassen. Die Trennung von seiner Familie stellt zwar zweifelsohne eine gewisse Härte dar. Wie vorgehend dargestellt, ist das familiäre Verhältnis jedoch bestenfalls als getrübt zu betrachten. Aufgrund der neusten Erkenntnisse des hängigen Strafverfahrens ist insbesondere nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte in wirtschaftlicher Hinsicht oder in Bezug auf die Kindesbetreuung einen namhaften Beitrag an das Familienleben leistet. Auch bestehen grosse Zweifel, ob ein Verbleib des Beschuldigten im Wohle der Kinder ist; in jedem Fall ist das private Interesse des Beschuldigten auch in dieser Hinsicht stark zu relativeren.

 

Der Beschuldigte wird vorliegend zu 31 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, was keine Bestrafung im Bagatellbereich darstellt. Wie bereits das Strafgericht zu Recht erwog, überwiegt zudem bei Betäubungsmitteldelikten regelmässig das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts. Gemäss konstanter Rechtsprechung des EGMR ist es bei Betäubungsmitteldelikten, insbesondere in der Form des Handeltreibens, gerechtfertigt, dass die Vertragsstaaten gegen Ausländer, die zur Verbreitung dieser «Plage» beziehungsweise «Geissel der Menschheit» beitragen, entschlossen durchgreifen (vgl. Urteile des EGMR Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012, Nr. 38005/07, §§ 65 ff. und 71, Mehemi gegen Frankreich vom 26. September 1997, Nr. 25017/94, § 37; vgl. auch BGE 139 I 145 E. 2.5 S. 149 f.). Auch das Bundesgericht hat sich bei Straftaten von Ausländern gegen das Betäubungsmittelgesetz hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit – wie erwähnt (siehe E. 3.2.1 oben) – stets rigoros gezeigt. Der Beschuldigte moniert zwar, dass er lediglich wegen einer Transporthandlung verurteilt werde – mithin habe er nicht mit Drogen gehandelt (Berufungsbegründung Rz. 19, Akten S. 1052; Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung S. 10, Akten S. 1175). Sein Einwand erweist sich jedoch als unbehelflich. Der Beschuldigte verkennt, dass ihm weder das Strafgericht noch das Appellationsgericht zu Gute gehalten haben, die Betäubungsmittel zum Eigenkonsum in die Schweiz eingeführt zu haben, sondern er den Transport aus rein pekuniären Interessen durchgeführt hat. Wie das Bundesgericht festgehalten hat, ist der Ausweisungsgrund des «Drogenhandels» nach dem Willen des Gesetzgebers in einem weiten Sinne zu verstehen und umfasst sämtliche in Art. 19 Abs. 1 BetmG erfassten Tathandlungen. Ob es im arbeitsteiligen Drogenhandel zu einer Endhandlung kommt, ist nicht von Bedeutung. Daher gilt auch nur schon der unbefugte Besitz bzw. das Aufbewahren von grösseren Mengen an Betäubungsmitteln aus rein pekuniären Motiven im Sinne einer qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG als schwere Straftat, von welcher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht (BGer 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 Sachverhalt A., E. 2.4.3 f. sowie E. 3.4.10).

 

Ferner ist zu berücksichtigen, dass die strafrechtliche Vergangenheit des Beschuldigten breitgefächerte Delikte beinhaltet, darunter auch Einschleich- bzw. auch Einbruchdiebstähle, welche innerhalb der Vermögensdelikte erschwerte Taten darstellen und im Übrigen auch Katalogtaten für eine Landesverweisung sind (vgl. Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB). Wie bereits dargelegt, ist dem Beschuldigten eine schlechte Legalprognose zu attestieren. Er ist mehrfach vorbestraft und weder Geldstrafen noch hängige Strafverfahren noch migrationsrechtliche Verwarnungen haben den Beschuldigten davon abgehalten, weiter zu delinquieren. Anders als im vom Beschuldigten zitierten Urteil des EGMR Udeh gegen die Schweiz vom 16. April 2013 (Nr. 12020/09), ist aufgrund des deliktischen Werdegangs des Beschuldigten die Sorge, dass er auch in Zukunft eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Schweiz darstellen wird, offenkundig (vgl. dazu Rietiker, Kommentierte Chronik der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für menschenrechte in Fällen gegen die Schweiz im Jahr 2013, in: AJP 2015, S. 668 ff., 677 f.). Dass der nun «erstmalig erfolgte Freiheitsentzug» eine Warnwirkung auf den Beschuldigten hatte, wie von ihm weiter eingewendet (Berufungsbegründung Rz. 19, Akten S. 1052), kann ebenso ausgeschlossen werden, wurde doch bereits dargelegt, dass ihn auch der Strafvollzug bzw. bisherige Inhaftierungen in der Vergangenheit nicht im Geringsten beeindruckt haben (vgl. E. 2.6.3 oben).

 

Insgesamt überwiegen, auch in Berücksichtigung der aus dem vom Beschuldigten ferner erwähnten Urteil des EGMR Boultif gegen die Schweiz vom 2. August 2001 hergeleiteten Kriterien (vgl. hierzu Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 66a StGB N 101), die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz deutlich. Auch das Wohl seiner drei Kinder vermag unter den vorliegenden Umständen nicht, das grosse öffentliche Interesse aufzuwiegen. Der Beschuldigte ist daher des Landes zu verweisen.

 

3.6      Abschliessend gilt es zu prüfen, ob allfällige (weitere) völkerrechtliche Vorgaben der Landesverweisung entgegenstehen. Der Beschuldigte ist mit einer EU-Bürgerin verheiratet, welche über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz verfügt. Damit kann er sich grundsätzlich auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681) berufen (Zurbrügg/Hruschka, a.a.O., Art. 66a StGB N 66, 77 ff.).

 

Gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die aufgrund dieses Abkommens eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA ist für die Schweiz strafrechtlich aber nicht in einer Weise restriktiv auszulegen, welche diese Bestimmung des ihrer gewöhnlichen Bedeutung nach anerkannten Normgehalts entleeren würde. Vielmehr ist anzunehmen, dass der Normsinn dem Wortsinn entspricht. Das FZA berechtigt lediglich zu einem doppelt bedingten Aufenthalt in der Schweiz, nämlich einerseits nach Massgabe der spezifischen Vertragsvereinbarungen als Voraussetzung eines rechtmässigen Aufenthalts und andererseits nach Massgabe des rechtskonformen Verhaltens im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA. Der schuldig gesprochene Straftäter hat sich evidentermassen nicht an diese Konformitätsbedingungen gehalten. Bei der Einschränkung der Freizügigkeit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA handelt es sich im Wesentlichen um die Prüfung der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns. Nach der (ausländerrechtlichen) Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA setzen Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den Ausländer voraus. Eine strafrechtliche Verurteilung darf nur insofern zum Anlass für eine derartige Massnahme genommen werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA steht Massnahmen entgegen, die (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt würden. Auch vergangenes Verhalten kann den Tatbestand einer solchen Gefährdung der öffentlichen Ordnung erfüllen. Weiter kommt es auf die Prognose des künftigen Wohlverhaltens an. Mit dem Erfordernis der gegenwärtigen Gefährdung ist nicht gemeint, dass weitere Straftaten mit Gewissheit zu erwarten sind oder umgekehrt solche mit Sicherheit auszuschliessen sein müssten. Es ist vielmehr eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit verlangt, dass der Ausländer künftig die öffentliche Sicherheit oder Ordnung stören wird; je schwerer diese ist, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie z.B. die körperliche Unversehrtheit beschlägt. Die Prognose über das Wohlverhalten und die Resozialisierung gibt in der fremdenpolizeilichen Abwägung, in der das allgemeine Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund stehen, nicht den Ausschlag. Ausgangspunkt und Massstab für die ausländerrechtliche Interessenabwägung ist die Schwere des Verschuldens, die sich in der Dauer der verfahrensauslösenden Freiheitsstrafe niederschlägt; auch eine einmalige Straftat kann eine aufenthaltsbeendende Massnahme rechtfertigen, wenn die Rechtsgutverletzung schwer wiegt (BGer 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.5, mit zahlreichen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).

 

Der Beschuldigte wird vorliegend u.a. des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt. Betäubungsmitteldelikte stellen praxisgemäss eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Gesundheit im Sinn von Art. 5 Anhang I FZA dar. Angesichts der grossen sozialen und wirtschaftlichen Gefahr, welche von der Drogensucht für die Menschheit ausgeht, vermögen Betäubungsmitteldelikte auch im Bereich der Freizügigkeit eine Wegweisung zu rechtfertigen (vgl. BGer 2C_483/2018 vom 23. April 2019 E. 5.2, 2C_793/2015 vom 29. März 2016 E. 6.2; BGE 139 II 121 E. 6.3; Urteil des EuGH vom 29. April 2004 C-482/01 und C-493/01 Orfanopoulos und Oliveri Rn. 67). Besonders streng ist die Praxis bei Betäubungsmitteldelikten insbesondere dann, wenn sie nicht von Abhängigen begangen werden (BGE 139 II 121 E. 5.3; VGE VD.2017.40 vom 20. Januar 2018 E. 5.1.2). Wie bereits dargestellt, ist dem Beschuldigten hinsichtlich finanziell motivierter Delinquenz eine hohe Rückfallgefahr zu attestieren, wobei sich bei den Vorstrafen u.a. auch Einschleich- bzw. auch Einbruchdiebstähle finden, welche innerhalb der Vermögensdelikte erschwerte Taten darstellen. Die gegenwärtige Rückfallgefahr für schwerwiegende, die öffentliche Ordnung gefährdende Delikte ist somit gegeben. Dass weder in Bezug auf die Ehefrau noch in Bezug auf die Kinder ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. dazu Zurbrügg/Hruschka, a.a.O., Art. 66a StGB N 79), wurde bereits unter den vorgehenden Erwägungen eingehend dargelegt. Somit steht auch das FZA einer Landesverweisung nicht entgegen.

 

3.7      Da auch keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 66d StGB ersichtlich sind, ist nach dem Gesagten eine Landesverweisung auszusprechen. Deren Bemessung erfolgt innerhalb des gesetzlichen Rahmens von fünf bis fünfzehn Jahre. Zur vorinstanzlichen Bemessung hat sich der Beschuldigte nicht geäussert, die Staatsanwaltschaft hat deren Bestätigung beantragt. Angesichts des Verschuldens sowie der Schwere der Delinquenz erscheint die vom Strafgericht ausgesprochene Dauer von acht Jahren als angemessen.

 

3.8      Der Beschuldigte ist algerischer Staatsbürger und als solcher Angehöriger eines Staates, der nicht der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) angehört. Durch die Verurteilung zum Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 BetmG ist das vorgeschriebene Höchststrafmass von einem Jahr klarerweise erfüllt (Art. 24 Ziff. 2 lit. a der SIS-II-Verordnung; BGE 147 IV 340 E. 4.6). Angesichts der Schwere der vorliegenden Verurteilung, der grossen Rückfallgefahr des Beschuldigten und der damit einhergehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung spricht auch die konkrete Interessenlage für die Angemessenheit der Eintragung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem. Die Landesverweisung ist somit im SIS einzutragen.

 

4.

4.1      Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

 

Da die Schuldsprüche wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittel (grosse Gesundheitsgefährdung), mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz sowie mehrfacher Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind, sind auch die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt der Beschuldigte für das erstinstanzliche Verfahren Kosten in Höhe von CHF 6'154.60 und eine Urteilsgebühr von CHF 4'000.–.

 

4.2      Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).

 

Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, die Staatsanwaltschaft dringt dagegen mit ihrer (umfangmässig geringeren) Anschlussberufung teilweise durch. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten drei Viertel der Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen. Diese werden auf CHF 2'000.– festgesetzt (§ 21 des basel-städtischen Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]), wovon dem Beschuldigten CHF 1'500.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich der allfälliger übriger Auslagen) überbunden werden.

 

4.3      Der amtliche Verteidiger macht für das zweitinstanzliche Verfahren einen Zeitaufwand inklusive Hauptverhandlung und Nachbesprechung von 30.68 Stunden geltend. Da sich auch seine Schätzung der Dauer der Berufungsverhandlung als zutreffend erweist, ist der Zeitaufwand gemäss Honorarnote nicht zu beanstanden. Weil dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung gewährt wurde, ist dieser gemäss ständiger Rechtsprechung trotz des teilweisen Obsiegens hinsichtlich der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft zum amtlichen Ansatz von CHF 200.– zu entschädigen (§ 20 Abs. 2 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]; statt vieler: AGE BES.2020.77 vom 31. März 2022 E. 6.3). Hinzukommen die Auslagen gemäss Honorarnote sowie die geltend gemachte Mehrwertsteuer. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

 

Da dem Beschuldigten eine um ein Viertel reduzierte Urteilsgebühr auferlegt wird, umfasst die Rückerstattungspflicht betreffend das Honorar der amtlichen Verteidigung im Falle einer wirtschaftlichen Besserstellung 75 % des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:      Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 5. November 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-         der Schuldspruch wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. b und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes;

-         der Schuldspruch wegen mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz, in Anwendung von Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit 4 Abs. 1 lit. e, 5 Abs. 2 lit. c, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1, 12 und 27 des Waffengesetzes und Art. 12 Abs. 1 lit. i der Waffenverordnung;

-         die Verurteilung wegen mehrfacher Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), in Anwendung von Art. 19a Ziff.1 des Betäubungsmittelgesetzes und Art. 106 des Strafgesetzbuches;

-         das Absehen von einem Fahrverbot gemäss Art. 67e des Strafgesetzbuches;

-         die Einziehung des beschlagnahmten Fingerlings mit 9,3 Gramm Haschisch und des Mobiltelefons i-Phone 11 Pro in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches;

-         Die Zurverfügungstellung des beschlagnahmten Elektroschock-Gerätes an das Waffenbüro der Kantonspolizei Basel-Stadt;

-         die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, [...], für das erstinstanzliche Verfahren.

 

A____ wird – in Abweisung seiner Berufung und in teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft – verurteilt zu 31 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 20. Dezember 2019 bis zum 27. Januar 2020 (38 Tage),

in Anwendung von Art. 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.

 

A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o des Strafgesetzbuches für 8 Jahre des Landes verwiesen.

 

Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.

 

Der Beurteilte trägt die Verfahrenskosten von CHF 6'154.60 und die Urteilsgebühr von CHF 4'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 1'500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zzgl. allfällige übrige Auslagen) für das zweitinstanzliche Verfahren.

 

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 6'136.– und ein Auslagenersatz von CHF 176.25 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 486.05, somit total CHF 6'798.30 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt zu 75 % vorbehalten.

 

Mitteilung an:

-       Beschuldigter

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Bundesamt für Polizei (fedpol)

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               MLaw Thomas Inoue

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).