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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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SB.2021.61
URTEIL
vom 27. April 2023
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungsklägerin
unbekannten Aufenthalts, Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
B____
C____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 4. Mai 2021
betreffend mehrfachen Diebstahl sowie Hausfriedensbruch
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 4. Mai 2021 wurde A____ des mehrfachen Diebstahls und des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt. Sie wurde unter Einbezug der vollziehbar erklärten Vorstrafe des Strafgerichts Basel-Stadt vom 14. Juni 2018 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 23. bis 26. April 2019. Die von der Staatsanwaltschaft beantragte Landesverweisung wurde nicht angeordnet und A____ wurden die Verfahrenskosten sowie eine Urteilsgebühr auferlegt.
Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungsklägerin) am 11. Juni 2021 durch ihren Rechtsvertreter Berufung erklären und diese mit Eingabe vom 12. November 2021 schriftlich begründen lassen. Sie beantragt einen vollumfänglichen und kostenlosen Freispruch. Zudem sei ihr für die ungerechtfertigte viertägige Untersuchungshaft eine Entschädigung auszurichten und für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung mit Advokat [...] zu bewilligen. Ausserdem sei D____ als Zeugin zu befragen und dem Verteidiger das Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zuzustellen. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 16. Juni 2021 wurde die amtliche Verteidigung antragsgemäss bewilligt und verfügt, dem Verteidiger sei das erstinstanzliche Hauptverhandlungsprotokoll zuzustellen. Die Staatsanwaltschaft hat innert Frist weder Antrag auf Nichteintreten gestellt noch Anschlussberufung erhoben. Mit Berufungsantwort vom 18. November 2021 hat die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Berufung beantragt.
Die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin liess D____ am 16. März 2023 bei der Kantonspolizei Basel-Stadt zur Aufenthaltsnachforschung ausschreiben. Am 22. März 2023 ging der Strafregisterauszug der Berufungsklägerin ein. Mit Eingabe vom 31. März 2023 ersuchte der Verteidiger um Dispensation seiner Mandantin von der Hauptverhandlung. Diesem Gesuch wurde mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 3. April 2023 stattgegeben.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 27. April 2023 hielt der Verteidiger an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Die Berufungsklägerin ist als Beschuldigte vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie zur Berufungserhebung berechtigt ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Sie hat ihr Rechtsmittel formgültig und innert den gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 sowie Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO eingereicht. Auf die Berufung ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Die Berufungsklägerin ficht das Urteil des Strafgerichts vom 4. Mai 2021 als Ganzes an und beantragt entsprechend einen kostenlosen Freispruch. Das vorinstanzliche Urteil ist damit – mit Ausnahme der Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren, welche mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist – als Ganzes zu überprüfen.
2.
2.1
2.1.1 Die Berufungsklägerin macht eine Verletzung des Konfrontationsrechts geltend. Dazu führte ihr Verteidiger aus, die Belastungszeugin D____ sei im vorliegenden Verfahren nie mit seiner Mandantin konfrontiert worden. Die Ausnahmen, die eine Verwertbarkeit der nicht konfrontierten Aussagen erlaubten, seien vorliegend nicht gegeben. Es liege vielmehr in der Verantwortung der Strafverfolgungsbehörden, dass eine Konfrontation von D____ mit der Berufungsklägerin unterblieben sei. Die von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten – vergeblichen – Bemühungen, die Zeugin über diverse Telefonnummern zu erreichen, seien erst über zwei Jahre nach dem Vorfall erfolgt und reichten als angemessene Nachforschungen nicht aus. Ausserdem sei D____ gemäss einer Feststellung der Staatsanwaltschaft nach dem strittigen Vorfall noch einmal in Erscheinung getreten und hätte bei dieser Gelegenheit befragt werden können, bevor sie ausgereist bzw. ausgeschafft worden sei (Berufungsbegründung, Akten S. 370).
2.1.2 Die Vorinstanz hat erwogen, gemäss den Nachforschungen der Staatsanwaltschaft sei D____ unbekannten Aufenthalts und zuletzt im September 2018 in Basel in Erscheinung getreten. Zudem sei sie mit einer bis 28. Februar 2022 gültigen Einreisesperre für die Schweiz belegt worden. Eine Befragung sei daher nicht möglich, jedoch seien ihre Angaben zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und der Täterschaft ohnehin nicht von Belang (Urteil Akten S. 310 f.).
2.2 Gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat die beschuldigte Person als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren Anspruch darauf, den Belastungszeugen Fragen zu stellen. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1.3; 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; BGer 6B_393/2022 vom 17. Mai 2022; 6B_1028/2020 vom 1. April 2021 E. 1.2.1; 6B_1196/2018 vom 6. März 2019 E. 2; je m. H.). Der Anspruch auf Konfrontation gilt indes nicht uneingeschränkt. Die fehlende Befragung des Belastungszeugen verletzt die Garantie nicht, wenn der Zeuge berechtigterweise das Zeugnis verweigert, wenn er trotz angemessener Nachforschungen unauffindbar bleibt, dauernd oder für lange Zeit einvernahmeunfähig wird oder wenn er verstorben ist. Die Verwertbarkeit der Aussage erfordert allerdings, dass die beschuldigte Person zu den belastenden Aussagen hinreichend Stellung nehmen konnte, die Aussagen sorgfältig geprüft wurden und ein Schuldspruch sich nicht allein darauf abstützt. Ausserdem darf der Umstand, dass die beschuldigte Person ihre Rechte nicht (rechtzeitig) wahrnehmen konnte, nicht in der Verantwortung der Behörde liegen (BGE 131 I 476 E. 2.2 und 2.3.4 m. H.; Christoph Ill, 'Konfrontationsanspruch: Einschränkung und Kompensation', in: forumpoenale 3/2010 S. 165).). Nach der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) kann selbst ein streitiges Zeugnis von ausschlaggebender Bedeutung («preuve unique ou déterminante») verwertbar sein, wenn eine Konfrontation nicht möglich ist, etwa weil der Zeuge verstorben ist. Jedoch verlangt der EGMR, dass ausreichend kompensierende Faktoren gegeben sind, die den Anspruch der beschuldigten Person auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit des Beweismittels gewährleisten (zum Ganzen BGer 6B_1220/2019 vom 14. April 2020 E. 4.2.1; 6B_1196/2018 vom 6. März 2019 E. 2; 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 1.3; je m. H.). Der EGMR spricht im Zusammenhang mit zumutbaren Nachforschungen der Behörden von guten Gründen («a good reason») für die Nichtteilnahme eines Zeugen und das Bundesgericht verlangt von der Behörde «vernünftige Anstrengungen», um das Erscheinen eines Zeugen sicherzustellen (EGMR 25088/07 vom 6. Dezember 2012, in: forumpoenale 2/2013 S. 86; BGer 6B_125/2012 vom 28. Juni 2012 E. 3.3.1). Konkret in Bezug auf nicht mehr in der Schweiz anwesende, unauffindbare Zeugen hat das Bundesgericht in einem Leitentscheid festgehalten, die Garantie des fairen Verfahrens sei verletzt, wenn sowohl der Belastungszeuge als auch die beschuldigte Person zu einem früheren Zeitpunkt im Untersuchungsverfahren greifbar gewesen und eine Konfrontation somit möglich gewesen wäre (BGE 131 I 476 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen; BGer 6B_1219/2019 vom 24. April 2020 E. 2.1).
2.3
2.3.1 D____ wurde im Berufungsverfahren als Zeugin geladen und zur Aufenthaltsnachforschung ausgeschrieben (vgl. Verfügung vom 2. November 2022 Akten S. 382 und Verfügung vom 16. März 2023 Akten S. 400 f.). Diese ist indessen ergebnislos verlaufen, so dass D____ nicht befragt werden konnte. Sie wurde damit im gesamten Verfahren zu keinem Zeitpunkt als Zeugin einvernommen und entsprechend auch nicht mit der Berufungsklägerin konfrontiert. Ihre Angaben wurden lediglich im Polizeirapport festgehalten (Akten S. 139 f.). Gemäss dem knapp zweieinhalb Jahre nach dem Tatgeschehen erstellten Bericht «Abklärungen zum Aufenthalt der D____» versuchte der zuständige Untersuchungsbeamte im Auftrag der Verfahrensleitung der Staatsanwaltschaft mehrfach vergeblich, D____ telefonisch oder per SMS zu kontaktieren (Akten S. 237). Allerdings datiert das einzige aktenkundige SMS vom 1. Dezember 2020 (Akten S. 239/240), ebenso der Auszug aus dem zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS), welchem das Einreiseverbot für D____ von 1. März 2019 bis 28. Februar 2022 zu entnehmen ist (Akten S. 238). Notizen über vergebliche telefonische Kontaktversuche fehlen in den Akten. Daraus muss geschlossen werden, dass tatsächlich während knapp eineinhalb Jahren kein Versuch unternommen wurde, eine formelle Einvernahme mit D____ durchzuführen. Es darf jedoch als zumindest polizeinotorisch gelten, dass bei den Frauen ausländischer Herkunft, welche als Sexarbeiterinnen im Umfeld der E____gasse tätig sind, eine hohe Fluktuation herrscht und Versuche, den Kontakt zu diesen Frauen nach Monaten oder gar Jahren herzustellen, regelmässig fehlschlagen. Unter diesen Umständen hat der Verteidiger zu Recht geltend gemacht, dass die Strafverfolgungsbehörden die Verantwortung für die ausgebliebene Konfrontation tragen.
2.3.2 Aus diesen Erwägungen folgt, dass es die Polizei bzw. die Staatsanwaltschaft in der Hand gehabt hätte, eine (rechtzeitige) Gegenüberstellung zwischen der Berufungsklägerin und D____ zu ermöglichen, indem zeitnah eine Konfrontationseinvernahme veranlasst worden wäre. Der Aufenthaltsort von D____ war bekannt, zudem war sie offenkundig bereit, bei den Strafverfolgungsbehörden auszusagen, hatte sie doch betreffend die Tat zum Nachteil von B____ selbst die Polizei requiriert und Hinweise auf die Täterschaft geliefert. Auch die Berufungsklägerin war noch während längerer Zeit greifbar, was aus ihrer Festnahme im April 2019 hervorgeht (Akten S. 43).
2.3.3 Zusammenfassend war die Einschränkung des Konfrontationsanspruchs der Berufungsklägerin nicht hinreichend begründet, da die Behörden selbst die fehlende Konfrontation zu verantworten hatten. Die belastenden Aussagen von D____ sind somit grundsätzlich nicht verwertbar.
2.4
2.4.1 D____ wurde im vorliegenden Verfahren nie formell einvernommen. Ihre Angaben wurden lediglich im Polizeirapport vermerkt. Es stellt sich die Frage, inwieweit die festgestellte grundsätzliche Unverwertbarkeit auch für diese im Rahmen des Polizeirapports festgehaltenen Angaben D____’ gilt.
2.4.2 Bei einem Polizeirapport handelt es sich um eine von der Polizei als Strafverfolgungsbehörde zusammengetragene Akte, und damit um ein zulässiges Beweismittel, dessen Beweiswert sich vorliegend freilich auf eine protokollarische Aufnahme der durch die Angetroffenen benannten Lebenssachverhalte beschränkt. Die im Rapport festgehaltenen Wiedergaben von Aussagen stellen nicht eigene Wahrnehmungen der Polizei dar und es kommt ihnen nicht der Beweiswert einer formellen Befragung zu. Besteht aber Anlass, davon auszugehen, dass die Polizei die im Rapport zitierten Aussagen korrekt wiedergibt – so etwa, weil diese durch weitere, objektive Beweismittel und später erhobene Aussagen gestützt werden, ohne dass dies die Polizei bei der Aufnahme der Angaben wissen konnte – ist auch einer Aussage in einem Polizeirapport indizieller Charakter zuzubilligen (zum Ganzen: BGer 6B_998/2020 vom 5. Januar 2021 E. 5.2; 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 3.3; 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3). Allerdings dürfen damit die Verteidigungs- und Teilnahmerechte nicht unterlaufen werden.
Was die Teilnahmerechte betrifft, dürfte dies in diesem frühen Verfahrensstadium selten der Fall sein und ist es auch in casu nicht: Es war zum einen noch kein staatsanwaltschaftliches Untersuchungsverfahren eröffnet worden (Art. 309 Abs. 1 StPO). Zum anderen wären bei einer Erstbefragung gemäss bundesgerichtlicher Praxis zumeist hinreichende Gründe für einen Ausschluss der Parteiöffentlichkeit gegeben (BGE 139 IV 25 E. 5.5.4 ff.; BGer 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 1.2). Soweit im Polizeirapport lediglich die Erklärungen festgehalten sind, welche die Anwesenden anlässlich der Anzeigeerstattung abgegeben haben, sind diese unter dem Gesichtspunkt der Teilnahmerechte auch zu Lasten der Berufungsklägerin verwertbar.
Problematischer erscheint dies hinsichtlich des Konfrontationsanspruchs im Hinblick auf D____. Nachdem deren Konfrontation zu Unrecht unterblieben ist, erschiene es nicht zulässig, dass sämtliche belastenden Aussagen über den Umweg des Polizeirapports dennoch Eingang ins Gerichtsverfahren finden könnten. Allerdings beinhalten die Angaben von D____ in erster Linie nur einen – wenn auch zentralen – Täterhinweis. Als blosses Indiz kann dieser Täterhinweis im Verfahren berücksichtigt werden. So beinhaltet das Konfrontationsrecht den Anspruch der beschuldigten Person, die Aussagen der Belastungszeugen möglichst unmittelbar mitzuverfolgen und ergänzende Fragen zu stellen bzw. Hinweise aufzugreifen, mit denen sich (belastende) Aussagen in Zweifel ziehen lassen. Die beschuldigte Person soll nicht im Nachhinein durch Depositionen belastet werden, welche ihr nur schriftlich zur Verfügung stehen, von deren Zustandekommen und Urheberschaft sie keine Kenntnis aus eigener Wahrnehmung hat und deren Plausibilität sie nicht mit eigenen Fragen bzw. Verteidigungstaktiken einer Prüfung unterziehen kann. Dahinter steht der Gedanke, dass der Gehalt von Zeugenaussagen nie eine absolute ‘Objektivität’ beanspruchen kann, sondern dass die Fragetechnik, der Inhalt der gestellten Fragen und der Vorhalte sowie die Umstände der gesamten Einvernahme stets auch eine Rolle spielen. Alle diese Faktoren allein dem Einflussbereich der Strafbehörden zu überlassen, würde die beschuldigte Person in eine benachteiligte Situation versetzen und damit den Anspruch auf Waffengleichheit und auf ein faires Verfahren verletzen. Dieser Zweck des Konfrontationsrechts wird indessen in Bezug auf einen blossen Täterhinweis nicht tangiert. Zwar requirierte D____ im Falle von B____ die Polizei und wies diese auf die Berufungsklägerin als mögliche Täterin hin, nachdem sie beobachtet habe, wie jene bei B____ zugange gewesen sei. Damit bezeichnete sie den Polizisten lediglich eine von ihr «in flagranti» ertappte mutmassliche Täterschaft. Weitere Informationen, namentlich zum Tatgeschehen oder dem konkreten Tatvorgehen lieferte sie hingegen nicht. Entsprechend rechtfertigt es sich nicht, die aus dem Polizeirapport gewonnenen Erkenntnisse im Zusammenhang mit D____ als unverwertbar zu betrachten.
2.5
2.5.1 Der Verteidiger argumentiert weiter, ohne die Angaben von D____ wären auch die Aussagen der beiden Geschädigten C____ und B____ nicht zustande gekommen. D____ habe durch ihr suggestives Verhalten die Aussagen der beiden Geschädigten kontaminiert, was deren Unverwertbarkeit zur Folge habe (Berufungsbegründung, Akten S. 371, Plädoyer Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 406). So habe sie als einzige ein zuverlässiges Signalement der Berufungsklägerin abgegeben. Ausserdem habe sie der Polizei deren Namen genannt, den die Geschädigten zuvor nicht gekannt hätten, und darauf hingewiesen, die Berufungsklägerin sei für derartige Taten bekannt. Überhaupt habe sie die Geschädigten erst dazu veranlasst, Anzeige zu erstatten (Berufungsbegründung, Akten S. 371). Letztlich sei sie die einzige Belastungszeugin überhaupt, denn bei Wegfall ihrer Aussagen hätten jene von B____ und C____ keine Grundlage mehr, zumal angesichts der unübersehbaren Suggestion durch D____ (Akten S. 372).
2.5.2 Dem Vorbringen des Verteidigers, wonach die Aussagen der Geschädigten durch die Beeinflussung mittels der Angaben D____’ kontaminiert und damit ebenfalls nicht verwertbar seien, kann nicht gefolgt werden. Zwar bewirkte der Täterhinweis von D____ zweifellos, dass die Polizei auf die Berufungsklägerin aufmerksam wurde und diese in ihrer Wohnung einer Kontrolle unterzog. Jedoch gab auch C____ unabhängig von D____ eine Täterinnenbeschreibung ab und wies die rapportierenden Polizisten – ebenfalls unabhängig von D____ – darauf hin, die mutmassliche Täterin sei in einer Liegenschaft an der E____gasse verschwunden. Der blosse Täterhinweis von D____ führt vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht dazu, dass alle Aussagen der Geschädigten zur Täterschaft und dem Tatgeschehen automatisch unverwertbar würden. Bereits die Vorinstanz gelangte entgegen der Argumentation der Verteidigung zur zutreffenden Ansicht, dass es sich bei D____ keineswegs um die Hauptbelastungszeugin handelte (Urteil Akten S. 311).
Auch der Einwand, dass ihre Angaben entscheidenden Einfluss auf die Aussagen aller Beteiligten gehabt hätten, trifft nicht zu. Mag ihr Hinweis gegenüber B____, es müsse sich bei der Diebin wohl um die Berufungsklägerin gehandelt haben, die «so etwas» regelmässig tue, diesen bei der Bezeichnung der Täterin möglicherweise beeinflusst haben, so war dies bei C____ – der vor der Polizeirequisition keinerlei Kontakt mit D____ hatte – jedenfalls nicht der Fall. In Bezug auf B____ ist der Täterhinweis von D____ allerdings von geringem Gewicht. Zwar erscheinen die Angaben von B____, soweit sie im Rapport vermerkt sind, in der Tat auf den ersten Blick weitgehend von D____ übernommen (vgl. dazu unten E. 3.4.4 f.). Jedoch hat er anlässlich der Einvernahme vom 27. September 2018 in Abwesenheit und unbeeinflusst von D____ nicht nur seine eigene Wahrnehmung der Ereignisse in der Tatnacht geschildert, sondern die Berufungsklägerin anhand einer Fotowahlkonfrontation auch klar als mutmassliche Täterin identifiziert (Akten S. 79-83, 84 ff.). Auch bei der Einvernahme vom 26. Mai 2020 differenzierte B____ klar zwischen Informationen, die er von D____ erhalten habe und seinen eigenen Wahrnehmungen (Akten S. 102-109). Daraus folgt, dass D____ lediglich mit ihrem initialen Täterhinweis und der Information, die Berufungsklägerin sei transsexuell, Einfluss auf die Aussagen von B____ nahm. Was seine übrigen Angaben betrifft – den Ort des Geschehens, das Tatvorgehen, den Verlust der Kette etc. – erscheinen seine Aussagen als eigenständig und keineswegs beeinflusst von D____. Bei C____ war der Einfluss allfälliger Aussagen D____’ noch geringer, hat dieser doch vor der Requisition der Polizei offenbar überhaupt nicht mit ihr über die Person der Berufungsklägerin gesprochen. Er ging vielmehr offensichtlich davon aus, D____ sei die Partnerin des ebenfalls bestohlenen B____ und habe genauso wenig Hintergrundwissen über die Täterschaft wie er selbst. C____ hat zudem klar ausgesagt, er habe die Berufungsklägerin wiedererkannt, als sie nach der Polizeikontrolle von sich aus wieder auf der Strasse erschienen sei, was er der Polizei auch mitgeteilt habe (Akten S. 179 f., 200, 287). Für die These der Verteidigung, wonach er diesbezüglich von der Polizei beeinflusst worden sei – welche wiederum durch den falschen Hinweis von D____ zur Berufungsklägerin gelenkt worden sei – liegen keine Hinweise vor. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Aussagen der beiden Geschädigten zur Identifikation der Täterschaft und zum Tatvorgehen insgesamt eigenständig und nicht von D____ beeinflusst erscheinen und folglich eine Unverwertbarkeit der gesamten Aussagen nicht gerechtfertigt ist.
2.6
2.6.1 Der in [...] in Deutschland wohnhafte Geschädigte C____ wurde aufgrund der Mobilitätseinschränkungen während der Corona-Pandemie ein erstes Mal schriftlich befragt. Aus seinen diesbezüglichen Antworten ergaben sich keine zusätzlichen Erkenntnisse zur Identifikation der Täterin (Akten S. 192-196). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde C____ als Auskunftsperson per Videoübertragung an seinem Wohnort in Deutschland einvernommen (295-297). Die Befragung erfolgte damit nicht in der Schweiz. Der Verteidiger hat zu Recht moniert, eine Beweiserhebung im Ausland bedinge ein Rechtshilfeersuchen, was vorliegend nicht erfolgt sei (Plädoyer Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 406).
2.6.2 Die Durchführung einer Einvernahme im Sinne von Art. 142 ff. StPO stellt eine Beweiserhebung dar. Die Schweizerische Staatsgewalt beschränkt sich auf das hiesige Staatsgebiet. Wollen die Schweizerischen Behörden eine sich im Ausland aufhaltende Person einvernehmen, dürfen sie das nur unter Mitwirkung und Zustimmung des ausländischen Staates und müssen diesen um Rechtshilfe ersuchen (vgl. dazu BGE 146 IV 36 E. 2.2 mit Hinweis auf 140 IV 86 E. 2.4). Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, und der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. November 1969 (SR 0.351.913.61) massgebend. Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, kommt das schweizerische Landesrecht – namentlich das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung (IRSV, SR 351.11) – zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG). Gemäss Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG haben Einvernahmen im Ausland auf dem Rechtshilfeweg stattzufinden.
2.6.3 Vorliegend hat es die Vorinstanz unterlassen, die Einvernahme anlässlich der strafgerichtlichen Hauptverhandlung mit dem sich in Deutschland aufhaltenden C____ rechtshilfeweise durchzuführen. Daraus folgt die absolute Unverwertbarkeit der fraglichen Einvernahme. Keine Bedenken ergeben sich hingegen in Bezug auf die indizielle Verwertbarkeit der im Polizeirapport festgehaltenen Äusserungen von C____. Auf die vorstehenden diesbezüglichen Erwägungen kann verwiesen werden (E. 2.5.2).
2.7 Zusammenfassend bleiben somit sämtliche Aussagen von B____ sowie die im Polizeirapport festgehaltenen Angaben von C____ verwertbar.
3.
3.1 Der Berufungsklägerin wird gemäss Anklageschrift vom 9. Dezember 2020 vorgeworfen, sie habe am 26. August 2018 im Abstand von wenigen Minuten B____ und C____ im Bereich der E____gasse/F____gasse in Basel bestohlen, indem sie jeweils auf diese zugegangen, sie angesprochen bzw. ihnen sexuelle Dienstleistungen angeboten und sie dabei umarmt habe. Dabei habe sie jeweils unbemerkt deren goldene Halsketten (einmal im Wert von CHF 1'600.–, einmal im Wert von CHF 4'500.–) entwendet. Zudem habe sie ein von der G____ AG am 5. Oktober 2017 für die Dauer von drei Jahren ausgesprochenes Hausverbot missachtet und am 30. Oktober 2018 das Warenhaus an der H____gasse in Basel betreten. Die Vorinstanz hat erwogen, der Sachverhalt sei gestützt auf die Polizeirapporte vom 26. August 2018 (Akten S. 137 ff., 177 ff.), die Aussagen von B____ vom 26. Mai 2020 (Akten S. 102 ff.) und C____ vom 8. Mai 2020 (schriftlich, Akten S. 113) und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Akten S. 295-297), den Nachtrag zum Polizeirapport vom 4. Juli 2020 (Akten S. 172 f.) sowie den Signalementsbogen (Akten S. 141 f., 185 f.) und die vorsorgliche Zeugeneinvernahme von Wm I____ vom 30. März 2021 (Akten S. 285-290) nachgewiesen (Urteil Akten S. 315-318).
3.2 Die Berufungsklägerin bestreitet hinsichtlich beider Diebstähle ihre Täterschaft und macht geltend, es liege eine durch die Aussagen von D____ verursachte Verwechslung vor (Einvernahme vom 24. April 2019 Akten S. 155-162). Diese habe bei der ersten Befragung vor Ort die Anwesenden mit ihren Aussagen beeinflusst (vgl. Ausführungen zum Beweisantrag E. 2.5.1). Sie selbst habe indessen stets glaubhaft bestritten, die beiden Taten begangen zu haben. Dass sie unschuldig sei, erhelle schon daraus, dass die Polizei sie bereits kurz nach der Kontrolle ihrer Personalien wieder entlassen und auch das Diebesgut nicht bei ihr gefunden habe. Zudem habe C____ sie in einer Gegenüberstellung ausdrücklich als Täterin ausgeschlossen. Schliesslich gehe aus dem Polizeirapport vom 4. Juli 2020 hervor, dass sie unmittelbar vor der Polizeikontrolle noch einen Freier bedient habe; daraus folge, dass sie schon aus zeitlichen Gründen nicht für die Begehung der beiden Diebstähle in Frage komme. Auch die Aussagen von C____ sprächen klar für eine Verwechslung (Berufungsbegründung Akten S. 373-375, Plädoyer Prot. Berufungsbegründung Akten S. 405 ff.).
3.3
3.3.1 Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz ‚in dubio pro reo‘ abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2, m. Hinw.). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass der beschuldigten Person ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a, je m. Hinw. sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.).
3.3.2 Nach dem Grundsatz der der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist dabei nicht an feste Beweisregeln gebunden (BGE 127 IV 172 E. 3a). Es kann für seine Entscheidfindung grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (StPO 140 ff.) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält (BGer 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2). In die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet, deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt. (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4; BGer 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2; 6B_931/2021 vom 15.08.2022 E. 4.3.1, 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 1.4.2, je m.H.)
3.3.3 Wie das Bundesgericht in jüngerer Zeit mehrfach betont hat, findet der «in dubio pro reo»-Grundsatz keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Vielmehr wird der «in dubio pro reo»-Grundsatz erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar (BGer 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2). Es ist daher in jüngeren höchstrichterlichen Entscheiden eher von «Entscheidungsregel» die Rede. Konkret bedeutet das, dass eine in Wertung nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» erst nach erfolgter Gesamtwürdigung, falls relevante Zweifel verbleiben, herangezogen werden darf. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten der beschuldigten Person unter Berufung auf den Grundsatz «in dubio pro reo» ergäbe dagegen ein zugunsten der beschuldigten Person verzerrtes Bild und wäre unzulässig. Das gilt auch bei sich widersprechenden Beweismitteln: Hier darf ebenfalls nicht unbesehen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis abgestellt werden (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4; 6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2; 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2; 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2, je m.w.H.).
3.3.4 Das Gericht hat nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3; 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 10 StPO N 25 und 31). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017, BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).
3.4
3.4.1 Nachfolgend ist unter Berücksichtigung der dargelegten Grundsätze zu prüfen, ob die Schuldsprüche im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind.
3.4.2 Die Meldung über einen Diebstahl zum Nachteil von B____ an der E____gasse/F____gasse erfolgte am 26. August 2018 um 20:19 Uhr. Die Tatzeit wurde mit ca. 20 Uhr angegeben (Polizeirapport Akten S. 138 ff.). Am gleichen Abend wurde der Polizei ein zweiter Diebstahl an der E____gasse/F____gasse zum Nachteil von C____ gemeldet, welcher um ca. 20:15 Uhr begangen worden sei (Polizeirapport Akten S. 177 ff.). Aus dem Rapport geht hervor, dass während der Sachverhaltsaufnahme betreffend C____ D____ an die Polizisten gelangt sei, welche «die Diebin eines zweiten Falles mit demselben Vorgehen bezeichnen konnte und ebenso gesehen hatte, in welche Liegenschaft diese verschwunden sei» (Polizeirapport Akten S. 179). Im Rapport betreffend B____ ist sodann vermerkt, die Geschädigten hätten bei den Sachverhaltsabklärungen getrennt voneinander übereinstimmende Angaben bezüglich der Täterschaft abgegeben (Akten S. 140). Die Angaben von B____ im Rapport sowie im Signalementsbogen sind mit Ausnahme des Hinweises, es habe sich bei der mutmasslichen Täterin um eine transsexuelle Prostituierte gehandelt, eher dürftig. Er gab lediglich an, die Täterin sei fester Statur, habe schwarze Haare und trage keine Perücke. Weitere Angaben von ihm sind nicht vermerkt (Akten S. 141 f.). Deutlich präziser fiel die Beschreibung von C____ aus. Er schilderte, die Täterin sei 30-35 Jahre alt, 160-170 cm gross, 80-100 kg schwer und von fester Statur gewesen. Weiter beschrieb er sie als südländischen Typ mit schwarzen, hüftlangen Haaren und Tattoos an den Unterarmen. Sie habe Italienisch gesprochen (Akten S. 185 f.). Gemäss den Fotos vom Tattag trifft diese Beschreibung auf die Berufungsklägerin zu (Akten S. 182-184) und deckt sich auch mit den Angaben von B____ und D____, die schilderte, die gesuchte Täterin habe eine tätowierte Rose auf dem Unterarm, heisse A____ und sei in der Liegenschaft an der E____gasse [...] verschwunden (Akten S. 139, 144). Hinzu kommt, dass sich die Berufungsklägerin anlässlich der Kontrolle mit den Polizisten tatsächlich auf Italienisch verständigte (Akten S. 139).
3.4.3 Der Verteidiger macht geltend, es liege aufgrund der Beeinflussung durch D____ eine Verwechslung vor (Berufungsbegründung Akten S. 374 f.). In der Berufungsverhandlung erklärte er, seine Mandantin sei nicht transsexuell, wie im Polizeirapport beschrieben, sondern vielmehr intergeschlechtlich. Sie verfüge über ein primäres männliches Geschlechtsteil und über sekundäre weibliche Geschlechtsmerkmale und werde von aussen eindeutig als Frau wahrgenommen. Er machte in diesem Zusammenhang geltend, die Beschreibungen der Geschädigten, wonach es sich bei der Täterschaft um einen biologischen Mann gehandelt habe, könne unmöglich von den Geschädigten kommen, da sie dies – insbesondere unter Alkoholeinfluss – nicht bemerkt haben konnten (Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 413).
3.4.4 Dazu ist anzumerken, dass nur einer der Geschädigten, nämlich B____ unter Alkoholeinfluss stand (0,96 mg/l Akten S. 139); die Atemprobe von C____ hingegen ergab einen Alkoholwert von 0,00 mg/l (Akten S. 178). Damit lässt sich wohl auch erklären, dass die Beschreibung der Täterschaft durch C____ wesentlich präziser und differenzierter ausfiel als diejenige von B____ (vgl. oben E. 3.4.2). Während B____ sich vor der Verständigung der Polizei deklariertermassen mit D____ – welcher offenbar bekannt war, dass die Berufungsklägerin ungeachtet ihres weiblichen Erscheinungsbilds über männliche Geschlechtsteile verfügte – austauschte, hatte C____ vor der Requisition der Polizei keinerlei Kontakt mit D____. Daraus folgt, dass bei der anschliessenden – jeweils einzeln vorgenommenen – Befragung durch die Polizei B____ wie auch D____ die Täterschaft als transsexuelle Person, welche als Frau wahrgenommen werde, schilderte, während C____ lediglich von einer Dame fester Statur mit langen schwarzen Haaren und Tätowierungen an den Unterarmen sprach. Ihr intergeschlechtlicher Hintergrund war ihm hingegen offensichtlich nicht bekannt.
3.4.5 Hierzu hat der Verteidiger moniert, die in beiden Signalementsbögen verwendete Formulierung «transsexuell (weibliches Erscheinungsbild, ursprünglich männlich)» (Akten S. 142, 144) sei kaum von beiden unabhängig gleichlautend geäussert worden und ohne Hintergrundwissen nicht nachvollziehbar, zumal die intergeschlechtliche Berufungsklägerin vom Erscheinungsbild her eindeutig weiblich sei (Plädoyer Verteidigung Akten S. 405, Berufungsbegründung Akten S. 374). Der Einwand der Verteidigung ist unbegründet. Sowohl B____ als auch D____ nahmen die Berufungsklägerin eindeutig als weiblich wahr. Jedoch war D____ offensichtlich bekannt, dass die Berufungsklägerin «transsexuell» (bzw. «intergeschlechtlich» [vgl. Plädoyer Akten S. 405]) war, was sie sowohl B____ als auch der Polizei mitteilte (vgl. Polizeirapport Akten S. 139). Aus den Akten geht hervor, dass die Signalementsbögen von B____ und D____ von Gfr [...] erstellt wurden (Akten S. 141-144). Es steht zu vermuten, dass Gfr [...] die wohl wörtlich nicht übereinstimmenden, aber inhaltlich gleichlautenden diesbezüglichen Aussagen mit der gleichen (Standard-)Formulierung im jeweiligen Signalementsbogen festgehalten hat. Aus den gleichlautenden Formulierungen in beiden Signalementsbögen kann somit keine irgendwie geartete Beeinflussung des Geschädigten B____ durch die Polizisten bzw. eine Voreingenommenheit der Polizisten gegenüber der Berufungsklägerin abgeleitet werden. Dass B____ die Berufungsklägerin offensichtlich als Frau wahrnahm, geht zudem aus dem Umstand hervor, dass er in der Einvernahme vom 27. September 2022 durchgehend von einer weiblichen Täterin sprach. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Berufungsklägerin gemäss den Aussagen ihres Verteidigers nicht trans-, sondern intergeschlechtlich ist. Wesentlich ist, dass sowohl B____ als auch C____ die Berufungsklägerin klar als Frau wahrnahmen, was auch mit ihrem äusseren Erscheinungsbild übereinstimmt (vgl. Fotos Akten S. 182 f.) und eine Verwechslung mit einer anderen Person gerade ausschliesst, zumal B____ die Berufungsklägerin auch anlässlich der Fotowahlkonfrontation vom 27. September 2018 unter zehn weiblich gelesenen Personen als Täterin erkannte (Akten S. 151 ff.). Ob die Berufungsklägerin transsexuell oder – wie der Verteidiger anlässlich der Berufungsverhandlung ausführte (Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 405) – intergeschlechtlich ist, ist im vorliegenden Kontext, wo es um die blosse Identifizierung der Täterschaft geht, nicht von Belang. Selbst wenn somit B____ von D____ bezüglich der Berufungsklägerin dahingehend informiert worden war, dass es sich um eine transsexuelle Person handelte, ändert das gerade nichts daran, dass er seine eigene Wahrnehmung der Berufungsklägerin (als Frau) wiedergab. Im Übrigen ist festzuhalten, dass bei den Personen der Fotowahlkonfrontation nicht ersichtlich ist, ob diese ursprünglich weiblich oder männlich sind und er dessen ungeachtet die Berufungsklägerin als einzig mögliche Täterin identifizieren konnte (Akten S. 85 f.).
3.4.6 Auch C____ gab im Polizeirapport zu Protokoll, er sei mit einer Dame ins Gespräch gekommen. Zudem habe er beobachtet, wie die Täterin nach der Tat in einer Liegenschaft an der E____gasse verschwunden sei. Zudem sei bei der Sachverhaltsaufnahme eine Prostituierte zu den Polizisten gekommen, welche die Diebin eines zweiten Falles mit demselben Vorgehen habe bezeichnen können und gesehen habe, in welche Liegenschaft diese verschwunden sei. Daraufhin sei die Berufungsklägerin von den Polizisten in ihrer Wohnung an der E____gasse [...] kontrolliert worden. Unmittelbar nach der Kontrolle habe sie sich wieder nach draussen auf die Strasse begeben, wo sie von C____ sogleich als Diebin seiner Halskette erkannt und der Polizei gemeldet worden sei (Polizeirapport Akten S. 177-180, Nachtrag zum Rapport vom 4. Juli 2020 Akten S. 199 f.). Damit steht fest, dass C____ nicht nur die Tatverdächtige und den Tatablauf geschildert, sondern die Berufungsklägerin auch danach als mutmassliche Täterin auf der Strasse wiedererkannt hat.
3.4.7 Aus diesen Erwägungen folgt, dass beide Geschädigte die Berufungsklägerin als Täterin der von ihnen beanzeigten Diebstähle identifizieren konnten. Eine vom Verteidiger geltend gemachte Verwechslung der Person der Täterin kann gestützt auf das Beweisergebnis ausgeschlossen werden.
3.5
3.5.1 Zum eigentlichen Tatgeschehen hat B____ anlässlich der Einvernahmen vom 27. September 2018 und vom 26. Mai 2020 lebensnah, differenziert und glaubhaft ausgesagt. Insbesondere unterschied er klar zwischen den Angaben und Informationen, die er von D____ erhalten hatte und seinen eigenen Wahrnehmungen. In der Befragung vom 27. September 2018 gab er an, er sei von einer ihm unbekannten, kleineren, korpulenten Frau mit brauner Hautfarbe und dunklen Haaren in gebrochenem Deutsch angesprochen und während ca. 20 Sekunden umarmt worden (Akten S. 80 ff.). Danach habe er festgestellt, dass seine Halskette gefehlt habe und es sei ihm bewusst geworden, dass die Frau diese während der Umarmung entwendet haben musste. Er wisse aber nicht, wie sie das gemacht habe. Am gleichen Abend sei einem anderen Mann ebenfalls die Kette gestohlen worden (Akten S. 79-83). In der Einvernahme vom 26. Mai 2020 führte er aus, er sei an jenem Abend ein bisschen betrunken gewesen. Die Frau habe ihm Sex angeboten und ihn mit beiden Händen um den Hals gehalten. Er habe sie zuvor auf dem Trottoir gesehen, wo ca. 10-15 Frauen gestanden hätten. Es sei sehr schnell passiert und er wisse nicht, wie sie das gemacht habe. Eine ungarische Frau, die er seit längerem kenne (D____) habe ihm dann gesagt, dass die Berufungsklägerin öfter stehle (Akten S. 104: «Sie hat mir gesagt, dass alle diese Frau kennen und sie immer stiehlt»), ausserdem sei am gleichen Abend einem anderen Mann (C____) ebenfalls die Halskette entwendet worden (Akten 103-106). Die Ungarin habe ihm dann geraten, die Polizei zu rufen und, als er es nicht getan habe (Akten S. 103, 108 f.: «Ich habe Angst vor der Polizei und will nichts mit diesen zu tun haben»), habe sie selbst die Polizei requiriert (Akten S. 103, 109). Die Polizei sei 4-5 Minuten später gekommen (Akten S. 109). Sie habe im Zimmer der Frau nach der Kette gesucht, diese aber nicht gefunden. Zwischen der Begegnung mit der anderen Frau und der Feststellung, dass die Halskette verschwunden war, seien vielleicht 1-2 Minuten vergangen; er wisse es nicht genau, weil er ein bisschen besoffen gewesen sei (Akten S. 105). Es sei ausgeschlossen, dass er die Kette verloren habe. Sie sei sehr stabil, er trage sie schon seit 10 Jahren (Akten S. 105).
3.5.2 Gestützt auf einen Festnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom 23. April 2019 wurde die Berufungsklägerin gleichentags festgenommen (Akten S. 42 ff.). Mit Verfügung vom 26. April 2019 wies das Zwangsmassnahmengericht den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Untersuchungshaft ab und ordnete die Entlassung der Berufungsklägerin aus dem Gewahrsam unter Auflage einer Meldepflicht an (Akten S. 63 ff.). Die Berufungsklägerin hat ihre Täterschaft stets bestritten. Anlässlich der Einvernahme vom 24. April 2019 erklärte sie auf die gegen sie erhobenen Vorhalte, zur Tatzeit in ihrem Zimmer an der E____gasse geschlafen zu haben. Sie sei von der Polizei geweckt worden, die an die Türe geklopft habe. Anschliessend sei sie kontrolliert worden und alle Mädchen aus dem Haus seien aufgefordert worden, auf die Strasse hinunter zu gehen. Es sei zu einer Gegenüberstellung mit dem Geschädigten gekommen. Ein Polizist, welcher sie schon einmal zum Gericht gebracht und daher gekannt habe, habe auf sie gezeigt und den Geschädigten gefragt, ob sie die Täterin sei. Der Geschädigte habe dies verneint. Zuvor sei dem Geschädigten der Ausweis der Berufungsklägerin gezeigt worden, worauf er sie aber ebenfalls nicht als Täterin erkannt habe. Danach hätten alle Mädchen zur Gegenüberstellung auf die Strasse gemusst. Auf Nachfrage gab die Berufungsklägerin an, an diesem Tag nicht gearbeitet, sondern in ihrem Zimmer geschlafen zu haben und bekräftigte ein weiteres Mal, der Geschädigte habe sie nicht als Täterin erkannt. Sie wisse nur von einem Geschädigten. Schliesslich gab sie zu Protokoll, sie habe nicht nur keine Halskette gestohlen, sondern noch nie so ein Problem gehabt, seit sie in der Schweiz sei (Akten S. 88-97).
3.5.3 Der verfahrensleitende Staatsanwalt legte den rapportierenden Polizisten die Darstellung der Berufungsklägerin zur Stellungnahme vor. Im Nachtrag zum Rapport vom 4. Juli 2020 ist festgehalten, bei der Kontaktnahme der Polizei mit der Berufungsklägerin habe diese ihnen die Tür oben ohne, nur mit einem Frottiertuch um die Hüften geöffnet. Dabei habe sie sich ungeniert die Poritze mit Küchenpapier vom letzten Freier saubergewischt. Daraus schlossen die Polizisten, sie sei vorgängig definitiv bei der Arbeit gewesen. Nach Beendigung der Kontrolle, welche ruhig und ohne Zwischenfälle verlaufen sei, hätten die Polizisten die Wohnung wieder verlassen. Es sei niemand aufgefordert worden, aus irgendwelchen Gründen das Haus zu verlassen. Auch eine Gegenüberstellung habe nicht stattgefunden. Vielmehr sei die Berufungsklägerin nach der Kontrolle selbständig auf die Strasse gekommen, wo sie vom Geschädigten C____ sogleich als mutmassliche Diebin seiner Halskette erkannt und gegenüber der Polizei bezeichnet worden sei. Die beiden Geschädigten hätten bei den Sachverhaltsabklärungen getrennt voneinander übereinstimmende Angaben bezüglich der Täterschaft angegeben (Akten S. 199 f.).
3.5.4 Schliesslich wurde Wm I____ von der Vorrichterin am 30. März 2021 vorsorglich als Zeuge befragt (Akten S. 285 ff.). Er erklärte, nach der Kontrolle in der Wohnung der Berufungsklägerin sei diese selbständig auf die Strasse gegangen, wo der Geschädigte C____ sie als Täterin erkannt und gegenüber den Polizisten bezeichnet habe (Akten S. 287.: «Sie ist vor oder hinter uns raus. Und er ist noch dort gestanden. [a.F.] Er hat uns klar gesagt, sie war es»). Weiter stellte er klar, die Aussagen der Berufungsklägerin betreffend die angeblich von der Polizei angeordneten Gegenüberstellung seien nicht korrekt (Akten S. 287: «Das weiss ich auch klar, dass man das nicht macht. In der Wohnung hat sie gesagt, sie sei gar nicht draussen gewesen. Wir haben ihr erklärt, was wir machen. Fotos gemacht. Dann haben wir sie aus der Kontrolle entlassen. Keine Gegenüberstellung. Sie ist selbständig raus. Wir haben sie auch nicht rausbeordert»). Weiter gab er an, die Berufungsklägerin habe den kontrollierenden Polizisten mitgeteilt, sie habe unmittelbar vor der Kontrolle noch einen Kunden bedient (Akten S. 287: «[a.F.] Zu dem Zeitpunkt, ist gerade ein Kunde gegangen. Das hat sie auch gesagt. [a.F.] Im Treppenhaus haben wir einen Kunden gesehen, da konnten wir aber nicht sagen, aus welcher Wohnung der kam. Sie hat gesagt, sie hat gerade gearbeitet»).
3.6
3.6.1 Es ist festzustellen, dass die Berufungsklägerin sich in ihren Aussagen in mehreren Punkten widerspricht, so etwa bezüglich der Frage, ob sie vor der Kontrolle einen Kunden bedient oder geschlafen habe. Aus dem Polizeirapport vom 26. August 2018 geht hervor, dass sie anlässlich der Polizeikontrolle angegeben habe, den ganzen Tag in ihrer Wohnung an der E____gasse [...] verbracht und unmittelbar vor der Kontrolle noch einen Kunden bedient zu haben (Akten S. 139). Hingegen erklärte sie in der Einvernahme vom 24. April 2019, sie habe vor der Kontrolle geschlafen und sei durch die kontrollierenden Polizisten geweckt worden (Akten S. 93). Auch bezüglich der Frage, ob sie vor den Taten bereits draussen gewesen sei oder aber den ganzen Tag in ihrer Wohnung verbracht habe, wollte sich die Berufungsklägerin nicht festlegen. Während sie in der Einvernahme vom 24. April 2019 zunächst angab, sie sei am Tattag überhaupt nicht auf der Strasse gewesen und habe geschlafen, als die Polizei gekommen sei (Akten S. 93), erklärte sie in der gleichen Einvernahme, an jenem Abend gearbeitet zu haben (Akten S. 94: «Nachdem die Polizei gegangen ist, ging ich weiter arbeiten, ich arbeite ja in der Nacht»). Auf den Vorhalt betreffend den Diebstahl zum Nachteil von C____ gab sie zudem an, der Mann habe gesagt, dass ihm die Kette an einem anderen Ort in der E____gasse gestohlen worden sei, also nicht dort, wo sie selbst gestanden habe (Akten S. 95). Dem widersprach sie allerdings diametral nur wenige Sätze später, bestritt sie doch wiederum vehement, am Tatabend gearbeitet zu haben (Akten S. 95: «Nein, nein, nein. Er hat vor der Polizei gesagt, dass ich es nicht gewesen bin. Die Polizei hat die anderen Mädchen gefragt, ob A____ gearbeitet hat oder nicht. Sie haben alle nein gesagt. Am Sonntag arbeite ich nicht» [...] «Ich habe nicht gearbeitet. Ich habe im Zimmer geschlafen»).
3.6.2 Schliesslich stehen die Angaben in wesentlichen Punkten auch im Widerspruch zu den Schilderungen des Geschädigten B____, den Polizeirapporten vom 26. August 2018, dem ergänzenden Polizeirapport vom 4. Juli 2020 sowie den Aussagen von Wm I____. So konnte Wm I____ dezidiert ausschliessen, dass es zu einer von der Polizei angeordneten Gegenüberstellung zwischen der Berufungsklägerin sowie weiteren Prostituierten und dem Geschädigten C____ gekommen sei, in dessen Verlauf der Geschädigte die Berufungsklägerin explizit entlastet habe. Er gab im Gegenteil an, die Berufungsklägerin sei von sich aus nach der Kontrolle auf die Strasse gegangen, wo sie von C____ als Täterin erkannt worden sei. Diese Darstellung der Ereignisse stimmt auch mit den Polizeirapporten vom 26. August 2018 und vom 4. Juli 2020 überein. Auf Konfrontation mit den anderslautenden Angaben in den Polizeirapporten machte die Berufungsklägerin geltend, der Rapport und die Angaben der Polizei würden nicht stimmen (Akten S. 97: «Ich kann hundertprozentig sagen, dass was der Polizist gesagt hat, nicht wahr ist»). Zudem deutete sie an, die Polizei habe in ihrem Zimmer Dinge getan, welche sie nicht sagen wolle oder könne (Akten S. 97).
3.6.3 Zusammenfassend müssen die Aussagen der Berufungsklägerin vor dem Hintergrund der relevierten Beweise und Indizien als äusserst widersprüchlich und insgesamt unglaubhaft bezeichnet werden. Hinzu kommt, dass sie mit ihren zum grossen Teil unwahren und irreführenden Aussagen wesentlich zur Komplizierung des Sachverhalts beigetragen hat, indem sie nicht nur zulässigerweise ihre Täterschaft bestritten, sondern haltlose Behauptungen aufgestellt hat, die nachweislich nicht den Tatsachen entsprechen. Ihre Behauptung, es sei von der Polizei eine Gegenüberstellung vor der Liegenschaft angeordnet worden, bei der sie der Geschädigte nicht erkannt habe, was er der Polizei auch mitgeteilt habe, ist offenbar frei erfunden (vgl. oben E. 3.6.1). Nachweislich unwahr ist weiter, dass die Polizei dem Geschädigten den Ausweis der Berufungsklägerin gezeigt habe und dieser sie auch darauf nicht als Täterin identifiziert habe. Dass dies nicht zutreffen kann, erhellt schon daraus, dass dies gemäss ihren Angaben in ihrer Abwesenheit geschehen sein soll, womit ihr Wissen um diesen Vorgang nicht erklärbar wäre. Neben den oben dargelegten erheblichen und unauflösbaren Widersprüchen innerhalb derselben Einvernahme hat die Berufungsklägerin schliesslich auch klar aktenwidrig behauptet, sie sei noch nie mit dem Gesetz in Konflikt gekommen, seit sie in der Schweiz sei.
3.6.4 Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang namentlich die einschlägige Vorstrafe vom 14. Juni 2018. Die Berufungsklägerin wurde vom Strafgericht Basel-Stadt wegen Diebstahls, mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie geringfügigen Diebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten mit einer vierjährigen Probezeit sowie einer Busse von CHF 350.– verurteilt. Diese Delikte hatte sie im Oktober 2017 begangen, Geschädigte waren bei den damaligen Taten offenbar ebenfalls zwei Männer (Akten S. 14 ff. sowie Vorakten CD in Akten S. 245a). Aus den Vorakten erhellt weiter, dass die damalige Vorgehensweise in mehreren Fällen eine frappante Ähnlichkeit zum modus operandi im vorliegenden Fall aufweisen, wobei die Berufungsklägerin einmal mit einer anderen Frau zusammenwirkte, welche den Mann durch Umarmungen ablenkte. Auch in jenem Verfahren bestritt die Berufungsklägerin die Täterschaft durchwegs. Im Licht der einschlägigen Vorstrafe erscheint das vorliegend zu beurteilende Tatvorgehen jedenfalls nicht gänzlich persönlichkeitsinadäquat (vgl. dazu BGer 6B_509/2019 vom 29. August 2019 E 2.3).
3.6.5 Den bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Einwand der Verteidigung, wonach es zeitlich gar nicht möglich gewesen sei, dass die Berufungsklägerin die beiden Ketten entwendet habe, sei doch fünf Minuten nach der Requisition bereits die Polizei erschienen, hat die Vorinstanz mit ausführlicher und zutreffender Begründung widerlegt; darauf kann verwiesen werden (Urteil Akten S. 317 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Beizufügen bleibt, dass die Berufungsklägerin sich von Anfang an mit der Behauptung zu entlasten versuchte, dass sie zur Tatzeit gar nicht auf der Strasse gewesen sei, sondern vielmehr geschlafen bzw. einen Freier bedient habe. Dass sie der Polizei anlässlich der Kontrolle halbnackt die Tür geöffnet und sich demonstrativ den Po gereinigt habe (vgl. Rapport vom 4. Juli 2020 Akten S. 199 f.), kann vor diesem Hintergrund durchaus ein gezieltes Ablenkungsmanöver gewesen sein. Jedenfalls ist damit keineswegs «definitiv» belegt, dass die Berufungsklägerin zur Tatzeit anderweitig beschäftigt gewesen wäre (vgl. Rapport vom 4. Juli 2020 Akten S. 199 f.).
3.6.6 Schliesslich hat die Vorinstanz zu Recht die Ausführungen des Verteidigers, wonach die Berufungsklägerin aufgrund des zwischen den Prostituierten herrschenden Konkurrenzdrucks Opfer einer Falschbeschuldigung durch D____ – welche möglicherweise gar selbst für die Taten verantwortlich gewesen sein soll – als abwegig bezeichnet, liegen doch dafür keinerlei Hinweise vor (Urteil Akten S. 317).
3.7 Nach dem Gesagten bestehen aufgrund der geschlossenen und vorgehend dargestellten Indizienkette keine vernünftigen Zweifel daran, dass die Berufungsklägerin am 26. August 2018 an der E____gasse/F____gasse innert kurzer Zeit unbemerkt die goldenen Halsketten von B____ und C____ entwendete, während sie die Männer jeweils umarmte und ihnen ihre sexuellen Dienste anbot.
3.8 Die rechtliche Würdigung des nachgewiesenen Sachverhalts wirft keine Fragen auf und ist von der Berufungsklägerin auch nicht eigens angefochten. Es ist offensichtlich, dass die Wegnahme der beiden Goldketten von erkennbar nicht unerheblichem Wert gegen den Willen der Betroffenen erfolgt ist und je einen Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB darstellt.
4.
4.1 Das Strafgericht hat erwogen, die Berufungsklägerin habe, indem sie trotz eines gegen sie ausgesprochenen Hausverbots die Filiale der G____ AG an der H____gasse betreten habe, den Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt (Urteil Akten S. 318 ff.).
4.2 Der Berufungsklägerin war aufgrund eines Vorfalls vom 5. Oktober 2017 ein Hausverbot für die Dauer von drei Jahren für die G____ AG erteilt worden, was sie unterschriftlich zur Kenntnis genommen hatte (Akten S. 98). Aus dem Polizeirapport geht hervor, dass die Berufungsklägerin am 30. Oktober 2018 beim Einkaufen im Warenhaus G____ an der H____gasse gefilmt wurde und vom Ladendetektiv beim Beobachten der Videosequenzen als die Person erkannt wurde, die ein Jahr zuvor ein Hausverbot erhalten hatte. Bei der anschliessenden Anhaltung habe sie gebrochen Deutsch gesprochen und erklärt, sie sei seit dem Hausverbot schon mehrmals zum Einkaufen im G____ gewesen, weil sie angenommen habe, dieses sei wieder aufgehoben worden (Akten S. 205 f., Stick in Akten S. 245a). Anlässlich der Einvernahme vom 24. April 2019 bestritt sie weder, das Hausverbot unterschrieben zu haben noch zum Tatzeitpunkt im Warenhaus G____ an der H____gasse in Basel gewesen zu sein. Jedoch gab sie zunächst an, nicht gewusst zu haben, dass sie ein Hausverbot habe, auf Nachfrage erklärte sie, sie sehe nicht ein, warum ihr das Hausverbot erteilt worden sei, da sie ja nie etwas gestohlen habe (Akten S. 97-100). Der Verteidiger machte geltend, sie habe das von ihr unterschriebene Hausverbot mangels ausreichender Sprachkenntnisse nicht verstanden. Zudem sei nachvollziehbar, dass ihr das Hausverbot nicht mehr präsent gewesen sei, befinde sich doch das Warenhaus in unmittelbarer Nähe zu ihrem Wohn- und Arbeitsort (Berufungserklärung Akten S. 348; Plädoyer Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 414).
4.3 Die von der Berufungsklägerin geltend gemachte fehlende Kenntnis über das (noch) bestehende Hausverbot ist angesichts der vorliegenden Sachlage abwegig. Es ist unbestritten, dass sie das betreffende Hausverbot nur ein Jahr zuvor im Warenhaus G____ an der H____gasse in Basel – und damit am selben Ort, wo sie angehalten wurde – unterzeichnet hatte. Dass sie davon nichts (mehr) wusste bzw. nicht realisiert haben will, dass es weiterhin bestand, ist offensichtlich unglaubhaft. Daran ändert auch der Einwand des Verteidigers nichts, wonach die Berufungsklägerin das Hausverbot in sprachlicher Hinsicht nicht verstanden habe. Sie selbst hat nie geltend gemacht, das Hausverbot nicht verstanden zu haben, sondern vielmehr ihr Unverständnis zum Ausdruck gebracht, weshalb ihr überhaupt ein Hausverbot auferlegt worden sei bzw. argumentiert, sie sei der Meinung gewesen, das Verbot sei zwischenzeitlich aufgehoben worden. Das Vorbringen der Berufungsklägerin, sie sehe nicht ein, weshalb ihr damals ein Hausverbot erteilt worden sei, weist darauf hin, dass sie sich bewusst über diese ihrer Auffassung nach nicht gerechtfertigte Vorgabe hinweggesetzt hat. Der angeklagte Sachverhalt ist erstellt.
4.4 Die Vorinstanz hat das Verhalten der Berufungsklägerin zutreffend als Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB qualifiziert (Urteil Akten S. 320). Dem ist nichts beizufügen (Art. 82 Abs. 4 StPO).
5.
5.1 Bei der Strafzumessung misst das Gericht nach Art. 47 StGB die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 47 StGB N 10).
5.2
5.2.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2. September 2021 E. 5.3.1).
5.2.2 Fallen nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht, folgt aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen, dass im Regelfall diejenige Sanktion gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft. Die Geldstrafe als Vermögenssanktion wiegt prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit. Sie ist unabhängig von der Dauer der Freiheitsstrafe bzw. der Höhe des Geldstrafenbetrages gegenüber der Freiheitsstrafe milder (vgl. BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; bestätigt u.a. in BGE 138 IV 120 E. 5.2, BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3; vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1, 144 IV 217 E. 3.3.3, 134 IV 79 E. 4.2.2; vgl. BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.4 ff., 6B_918/2020 vom 19. Januar 2021 E. 6.4.2 m.w.H.). Allerdings ist bei der Strafzumessung stets auch die Wirksamkeit einer Strafe zu berücksichtigen. So sind bei der Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 137 II 297 E. 2.3.4, 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2, 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Dabei steht den Gerichten bei der Wahl der Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7). Ein wichtiges Kriterium bei der Frage nach dem Zweck einer erneuten Geldstrafe sind früher ergangene Geldstrafen (BGer 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.2.3., 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 3.5.4 und 3.5.5, 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7). Ausserdem können die wirtschaftlichen Verhältnisse der beschuldigten Person auch unter spezialpräventiven Gesichtspunkten eine Rolle spielen. Das ist namentlich dann der Fall, wenn eine Geldstrafe die kriminelle Energie der beurteilten Person in kontraproduktiver Weise fördern könnte, weil diese dazu neigt, ihre Finanzlöcher mit kriminellen Handlungen zu stopfen (BGer 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.2.3; AGE SB.2018.91 vom 10. Dezember 2020 E. 6.5.3). Nach dem Gesagten hat das Gericht auf Freiheitsstrafe zu erkennen, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB).
5.2.3 Die Berufungsklägerin wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 2. Oktober 2014 wegen einfacher Körperverletzung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit 2 Jahre) und zu einer Busse von CHF 500.– verurteilt (Strafregisterauszug vom 23. April 2019 Akten S. 9). Sodann wurde sie mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 14. Juni 2018 des Diebstahls, des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie des geringfügigen Diebstahls schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 9 Monaten (Probezeit vier Jahre) verurteilt. Zwar könnten an sich alle vorliegend zu beurteilenden Schuldsprüche mit einer Geldstrafe geahndet werden. Indes ist die Berufungsklägerin mehrfach vorbestraft, wobei eine der Vorstrafen einschlägig ist und eine auf vier Jahre verlängerte Probezeit angeordnet wurde. Die Berufungsklägerin hat sich weder durch die bedingte Geldstrafe noch durch die ebenfalls bedingte Freiheitsstrafe davon abhalten lassen, kurz nach der Eröffnung des letzten Urteils und noch innerhalb der Probezeit erneut zu delinquieren. Es ist daher aus spezialpräventiven Gründen für alle Delikte auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen, zumal eine Geldstrafe die offenbar in angespannten wirtschaftlichen Bedingungen lebende Berufungsklägerin erst recht dazu verleiten könnte, ihren Finanzbedarf mit weiteren kriminellen Handlungen zu decken. Schliesslich hält sich die Berufungsklägerin seit längerer Zeit nicht mehr in der Schweiz auf und verfügt hier auch nicht um eine Arbeitserlaubnis, womit sie nicht über legale Möglichkeiten verfügt, in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Vor diesem Hintergrund erscheint der Vollzug einer Geldstrafe ohnehin fraglich.
5.3
5.3.1 Die Vorinstanz ist zutreffend von den beiden Diebstählen als schwerste Delikte mit einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe ausgegangen (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Innerhalb des objektiven Verschuldens ist zunächst der nicht unerhebliche Deliktsbetrag der beiden gestohlenen Halsketten (gemäss Angaben der Geschädigten CHF 1'300.– und CHF 4'500.–) zu berücksichtigen. Bezüglich des objektiven Tatverschuldens hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dieses könne angesichts des dreisten Vorgehens nicht mehr als leicht beurteilt werden. Dass die Berufungsklägerin innert weniger Minuten gleich zwei Männer bestohlen hat, zeugt von einer nicht unbeachtlichen kriminellen Energie. Die Begehung gleich zweier Taten innert kurzer Zeit weist zudem darauf hin, dass die Berufungsklägerin durchaus gezielt vorgegangen ist und es sich nicht um blosse Gelegenheitstaten handelte. Elemente, welche in der Tatbegehung zu Gunsten der Berufungsklägerin gewertet werden müssten, wurden von der Vorinstanz keine berücksichtigt und sind auch nicht ersichtlich. Es ist insgesamt von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. Die Taten waren offensichtlich finanziell motiviert, entsprechend führt das subjektive Tatverschulden zu keiner Korrektur des Tatverschuldens zu Gunsten der Berufungsklägerin.
5.3.2 Die hypothetische Einsatzstrafe für die beiden Diebstähle ist angesichts des eher leichten Verschuldens auf je drei Monate festzusetzen. Die von der Vorinstanz vorgenommene Asperation um lediglich 25% der für den zweiten Diebstahl schuldangemessenen hypothetischen Strafe erscheint angesichts der beiden unabhängig voneinander verübten Taten mit zwei verschiedenen Geschädigten deutlich zu niedrig, handelt es sich doch nicht um einen Fall von Idealkonkurrenz. Sachgerecht scheint vielmehr eine Asperation der zweiten Tat um zwei Drittel (zwei Monate), woraus eine vorläufige Strafe von fünf Monaten resultiert. Mit der Vorinstanz ist mit Blick auf das leichte Verschulden bezüglich des Hausfriedensbruchs die bisher zugemessene Strafe von 5 Monaten wiederum in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) um 0,5 Monate auf 5,5 Monate zu erhöhen. Eine weitere Erhöhung der Freiheitsstrafe auf sechs Monate nahm die Vorinstanz zu Recht mit Blick auf die Täterkomponente, namentlich die beiden Vorstrafen aus den Jahren 2014 und 2018 vor (Strafregisterauszug Akten S. 272). Ein Geständnis oder Kooperationsbereitschaft können der Berufungsklägerin nicht strafmindernd zugute gehalten werden.
5.4
5.4.1 Die Berufungsklägerin wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 14. Juni 2018 wegen Diebstahls, mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie geringfügigen Diebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten, mit einer Probezeit von vier Jahren verurteilt (Akten S. 14 ff.). Da sie die vorliegend zu beurteilenden Delikte nur wenige Wochen nach diesem Urteil und damit innerhalb der ihr auferlegten Probezeit begangen hat, hat das Gericht in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB auch über den Vollzug der Vorstrafe zu befinden. Dieser ist grundsätzlich dann anzuordnen, wenn aufgrund der neuen Tat zu erwarten ist, dass die Berufungsklägerin weitere Straftaten verüben wird (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Ist dies nicht zu erwarten, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf (Art. 46 Abs. 2 Satz 1 StGB). Ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen führt demnach nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser soll nach Art. 46 Abs. 1 StGB nur erfolgen, wenn wegen der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.3 S. 143). Die mit der Gewährung des bedingten Vollzugs abgegebene Prognose über das zukünftige Verhalten der Täterin ist somit unter Berücksichtigung der neuen Straftat neu zu formulieren. Das Nebeneinander von zwei Sanktionen erfordert eine Beurteilung in Varianten: Möglich ist, dass der Vollzug der neuen Strafe erwarten lässt, die verurteilte Person werde dadurch von weiterer Straffälligkeit abgehalten, weshalb es nicht notwendig erscheine, den bedingten Vollzug der früheren Strafe zu widerrufen. Umgekehrt kann der nachträgliche Vollzug der früheren Strafe dazu führen, dass eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen wird (BGE 134 IV 140 E. 4.5 S. 144 f.; BGer 6B_808/2018 vom 6. Mai 2019 E. 2.3).
5.4.2 Die Bewährungsaussichten sind auch bei der Prüfung des Vorstrafenvollzugs anhand einer Gesamtwürdigung der Tatumstände, des Vorlebens, des Leumunds sowie aller weiteren Tatsachen zu beurteilen, die gültige Schlüsse etwa auf den Charakter der Täterin sowie Entwicklungen in ihrer Sozialisation und im Arbeitsverhalten bis zum Zeitpunkt des Widerrufsentscheids zulassen. Bei der Beurteilung dieser Fragen verfügt das Sachgericht über einen Ermessensspielraum (BGE 134 IV 140 E. 4 S. 143; BGer 6B_808/2018 vom 6. Mai 2019 E. 2.3; Schneider/Garré, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 46 StGB N 41 ff.).
5.4.3 Die Berufungsklägerin ist spanische Staatsangehörige und hat keinen Beruf erlernt. Sie lebt gemäss eigenen Angaben seit 2011 in der Schweiz, wo sie als Prostituierte arbeitet und temporär ihre Familie in Spanien besucht (Einvernahme zur Person Akten S. 4). Mit Blick auf ihre beiden Vorstrafen sowie ihre erneute einschlägige Delinquenz nur wenige Wochen nach der letzten Verurteilung, hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass sich die Berufungsklägerin offenbar durch die ihr auferlegte Freiheitsstrafe in keiner Weise habe beeindrucken lassen und daher als Wiederholungstäterin bezeichnet werden müsse. Dies führt zu einer negativen Legalprognose. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass sich diese durch den Vollzug der neuen Strafe hinreichend verbessern würde. Gestützt auf Art. 42 Abs. 2 StGB müssten zudem besonders günstige Umstände für die Verhängung einer erneuten bedingten Strafe vorliegen. Dies ist hier offensichtlich nicht der Fall. Vielmehr ist mit der Vorinstanz angesichts der schlechten Legalprognose der bedingte Strafvollzug zu widerrufen und im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StGB mit der für die vorliegend zu beurteilenden Delikte angemessene Freiheitsstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden.
5.4.4 Gemäss dem seit dem 1. Januar 2018 in Kraft stehenden Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB ist – sofern die beiden Strafen gleichartig sind – beim Widerruf einer bedingten Strafe mit der neuen Strafe «in sinngemässer Anwendung von Art. 49» zwingend eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei hat das Bundesgericht klargestellt, dass damit wie bei Art. 49 StGB ausschliesslich die konkret ausgesprochenen Sanktionen und nicht der abstrakte Strafrahmen gemeint sind (BGE 144 IV 217 E. 3.3.4). Es ist eine Asperation der gleichartigen Strafen vorzunehmen, obschon dies in solchen Fällen eigentlich unangebracht ist, wie auch das Bundesgericht festhält. Denn der Fall, dass eine Täterin nach einer rechtkräftigen Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe während der Probezeit weitere Delikte verübt, unterscheidet sich wesentlich vom Fall einer Täterin, die sämtliche Taten begangen hatte, bevor sie wegen dieser Taten (Art. 49 Abs. 1 StGB) bzw. zumindest wegen eines Teils davon (Art. 49 Abs. 2 StGB) verurteilt worden ist. Die Gleichstellung dieser Fälle erscheint als sachfremd, weil damit der straferhöhend zu wertende Umstand, dass die Täterin einen Teil der Taten während der Probezeit nach einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer bedingten Strafe begangen hat, bei der Strafzumessung zu Unrecht unberücksichtigt bleibt. Am zwingenden Ergebnis der grammatikalischen, historischen und systematischen Auslegung vermag die teleologische allerdings nichts zu ändern, da der Gesetzgeber die vom Bundesgericht geäusserten Bedenken offenkundig nicht teilt. Das Bundesgericht hat konstatiert: «Als Auslegungsergebnis kann somit festgehalten werden, dass sich aus dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte sowie der systematischen Stellung von Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB ergibt, dass das Gericht – die Gleichartigkeit der einzeln ausgesprochenen Strafen und den Widerruf der Vorstrafe vorausgesetzt – mit den früheren Taten und den während der Probezeit begangenen Taten eine Gesamtstrafe bilden muss (BGE 145 IV 146 E. 2.3.5).
5.4.5 Bei der Methodik zur Bildung einer Gesamtstrafe ist zu berücksichtigen, dass es dem Gericht kaum möglich ist, die in Rechtskraft erwachsene, bedingte oder teilbedingte Strafe nachträglich neu festzusetzen und dabei gleichwohl eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Strafzumessung vorzunehmen. Daher ist es zweckmässig, bei der Gesamtstrafenbildung nach Art. 46 Abs. 1 StGB auf die zu Art. 62a Abs. 2 und 89 Abs. 6 StGB entwickelte Methodik zurückzugreifen (BGE 135 IV 146 E. 2.4.1 S. 150; BGer 6B_297/2009 vom 14. August 2009 E. 3.3). Bei der Gesamtstrafenbildung hat das Gericht demnach methodisch von derjenigen Strafe als «Einsatzstrafe» auszugehen, die es für die während der Probezeit neu verübte Straftat nach den Strafzumessungsgrundsätzen von Art. 47 ff. StGB ausfällt. Anschliessend ist diese mit Blick auf die zu widerrufende Vorstrafe angemessen zu erhöhen. Daraus ergibt sich die Gesamtstrafe. Bilden die «Einsatzstrafe» für die neu zu beurteilenden Probezeitdelikte und die Vorstrafe ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Gericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Gesamtstrafenbildung Rechnung tragen» (BGE 145 IV 146 E. 2.4.2 S. 152 f.).
5.4.6 Schon die vergleichbare Regelung in Art. 89 Abs. 6 StGB (Gesamtstrafen-bildung beim Widerruf einer bedingten Entlassung aufgrund einer neuen Straftat) hatte das Bundesgericht als «nicht sachgerecht» kritisiert und erwogen, dass es offenkundig nicht die mutmassliche Meinung des Gesetzgebers gewesen sein könne, das System von Art. 49 StGB bei der Gesamtstrafenbildung im Rückversetzungsverfahren unbesehen zu übernehmen. Es könne im Rahmen von Art. 89 Abs. 6 StGB in Verbindung mit Art. 49 StGB nur darum gehen, dem Täter bei der Festlegung der Sanktion in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips – im Vergleich zum Kumulationsprinzip – eine gewisse Privilegierung zu gewähren, wenn sowohl die Freiheitsstrafe für das neue Delikt als auch die konkrete Reststrafe zum Vollzug anstünden (BGE 135 IV 146 E. 2.4.1 S. 149 ff.).
5.4.7 Das Strafgericht ist mit einer Reduktion von drei Monaten diesen Vorgaben gefolgt (vorinstanzliches Urteil Akten S. 322 f.). Nach dem Gesagten ist die vollziehbar erklärte Vorstrafe von neun Monaten um drei Monate auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Monate zu erhöhen. Der ausgestandene Polizeigewahrsam vom 23.-26. April 2019 wird nach Massgabe von Art. 51 StGB angerechnet.
5.4.8 Anzumerken bleibt, dass die Berufungsklägerin mit dieser Strafhöhe eher mild sanktioniert wird, zumal die bei der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips vorgenommene Reduktion um drei Monate sehr wohlwollend ausgefallen ist. Indes hat die Staatsanwaltschaft bereits in ihrer Anklageschrift lediglich eine 12-monatige (Gesamt)Freiheitsstrafe beantragt und auch im Rechtsmittelverfahren weder selbständig Berufung noch Anschlussberufung erklärt. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist es dem Berufungsgericht bereits aus formellen Gründen verwehrt, das erstinstanzliche Urteil zu Ungunsten der Berufungsklägerin abzuändern, sodass sich weitere diesbezügliche Erwägungen erübrigen.
6.
6.1
6.1.1 Aufgrund des Gesagten ist die Berufung vollumfänglich abzuweisen. Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.
6.1.2 Da die Berufungsklägerin auch im Berufungsverfahren wegen mehrfachen Diebstahls und Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt sie für das erstinstanzliche Verfahren Kosten in Höhe von CHF 2'609.10 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 600.–.
6.2
6.2.1 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).
6.2.2 Die Berufungsklägerin unterliegt mit all ihren Anträgen. Es rechtfertigt sich deshalb, ihr die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1’200.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
6.3 Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss seiner Aufstellung ausgerichtet. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 4. Mai 2021 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen:
- Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren;
- Abweisung des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer Landesverweisung.
A____ wird des mehrfachen Diebstahls und des Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen.
Die gegen A____ am 14. Juni 2018 vom Strafgericht Basel-Stadt wegen Diebstahls und mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 9 Monaten, unter Einrechnung der Untersuchungshaft (112 Tage), Probezeit 4 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt.
A____ wird unter Einbezug der vollziehbar erklärten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 23. bis 26. April 2019 (3 Tage),
in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1, 186 sowie 46 Abs. 1, 49 und 51 des Strafgesetzbuches.
Die Beurteilte trägt die Verfahrenskosten von CHF 2'609.10 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 600.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Verfahrenskosten unter Einschluss einer Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'200.– (zuzüglich allfälliger übrige Auslagen) für das Berufungsverfahren.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden ein Honorar von 3'833.35 sowie eine Auslagenentschädigung von CHF 103.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 303.10 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Berufungsklägerin
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
- Privatkläger B____
- Privatkläger C____
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Straf- und Massnahmenvollzug
- VOSTRA Koordinationsstelle
- Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ lic. iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).