Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2021.68

 

URTEIL

 

vom 8. September 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz),

Dr. Andreas Traub, Ass.-Prof. Dr. Cordula Lötscher

und Gerichtsschreiber MLaw Martin Seelmann, LL.M.

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                             Berufungsklägerin

[...]                                                                                          Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 3. Dezember 2020

 

betreffend versuchten Betrug

 


Sachverhalt

 

A____ wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 3. Dezem­ber 2020 des versuchten Betrugs schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.– mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Des Weiteren wurde ihre Schadenersatzforderung in der Höhe von CHF 96.– abgewiesen und die sichergestellte DVD mit RTI-Daten von A____ und der USB-Stick mit Mobiltelefondaten von B____ (Verz.nr. [...]) wurden den Akten beigegeben. Schliesslich wurden A____ Verfahrenskosten im Betrage von CHF 2'754.20 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1'400.– auferlegt.

 

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungsklägerin) am 21. Juni 2021 Berufung erklärt und mitgeteilt, dass das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten werde. Mithin sei das Urteil des Strafgerichts vom 3. Dezember 2020 aufzuheben. Es sei die Berufungsklägerin vollumfänglich und ohne Kostenfolgen freizusprechen und es sei ihr eine Entschädigung von CHF 96.– zuzusprechen, dies unter o/e-Kostenfolge sowohl dieses als auch des vorinstanzlichen Verfahrens. Die Staatsanwaltschaft hat weder Anschlussberufung erhoben noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt.

 

Mit Berufungsbegründung vom 17. Januar 2022 hat die Berufungsklägerin ihre Anträge begründet. Mit Berufungsantwort vom 18. März 2022 beantragt die Staatsanwaltschaft sinngemäss, es sei die Berufung der Berufungsklägerin abzuweisen und das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 3. Dezember 2020 zu bestätigen.

 

Mit Verfügung vom 29. April 2022 hat die Instruktionsrichterin die Ansetzung der Hauptverhandlung angekündigt. Des Weiteren ist angekündigt worden, dass B____ als Zeuge vorgeladen werde. Mit Vorladung vom 9. Mai 2022 sind sodann die Parteien zur Hauptverhandlung am 8. September 2022 geladen worden (Staatsanwaltschaft fakultativ).

 

Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde die Verteidigerin darauf hingewiesen, dass der Sachverhalt auch hinsichtlich des Tatbestands der Erpressung geprüft werde. Sodann sind die Berufungsklägerin und der Zeuge befragt worden. Darauf ist die Verteidigerin zum Vortrag gelangt. Dabei wurde an den bereits schriftlich gestellten materiellen Anträgen festgehalten, jedoch zusätzlich beantragt, dass die erkennungsdienstliche Erfassung sowie das DNA-Profil der Berufungsklägerin zu löschen seien. Der Berufungsklägerin ist schliesslich das letzte Wort zugekommen.

 

Für sämtliche weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Die Berufungsklägerin ist als beschuldigte Person vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

 

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

 

1.2.1   Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

 

1.2.2   Die Berufungsklägerin ficht alle Punkte des vorinstanzlichen Entscheids mit Ausnahme der Beigebung der sichergestellten DVD mit RTI-Daten der Berufungsklägerin und des USB-Sticks mit Mobiltelefondaten von B____ (Verz.nr. [...]) zu den Akten sowie der Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren an. Diese Punkte sind mithin bereits in Rechtskraft erwachsen.

 

2.

Die Parteien haben im Rahmen des Berufungsverfahrens keine verfahrensrechtlichen Anträge gestellt. Was den Antrag betreffend die Löschung der erkennungsdienstlichen Erfassung sowie des DNA-Profil der Berufungsklägerin betrifft, so ist dieser hinten unter E. 5 zu behandeln.

 

3.

3.1      Die Berufungsklägerin wendet sich in materieller Hinsicht gegen die vor­instanzliche Sachverhaltsfeststellung.

 

So sei zum einen nicht erstellt, dass ein allfälliger Irrtum von B____ über seine Vaterschaft zu einer Zahlung seinerseits geführt hätte, sondern der «Druck» respektive die «drohende Geburt» ihn zu einer Zahlung von CHF 50'000.– «genötigt» hätte. Auch habe die Berufungsklägerin B____ nicht über ihre Abtreibungsabsicht getäuscht. So hätten bereits die Staatsanwaltschaft und auch die Vorinstanz festgehalten, dass die Berufungsklägerin von Anfang an den Plan gehabt habe, ein Kind zu bekommen. Auch aus den Textnachrichten ergebe sich eindeutig, dass sie das Kind habe behalten wollen. Insgesamt habe B____ somit nicht über den Abtreibungswillen der Berufungsklägerin irren können. Vielmehr sei ihm bewusst gewesen, dass sie das Kind habe behalten wollen, was ihn wiederum in «Panik» versetzt habe, weshalb er versucht habe, sie zu einer Abtreibung zu bewegen. So sei er es gewesen, der sie ständig angerufen, sie «zugetextet» und versucht habe, sie zu einer Abtreibung zu überreden. Schlussendlich sei auch er es gewesen, der ihr erstmals Geld für die Abtreibung angeboten habe. Die Berufungsklägerin habe sich zunehmend unter Druck gesetzt gesehen und versucht, sich diesem zu entledigen und «irgendetwas» zu schreiben, um B____ abzuschrecken, damit er sie endlich in Ruhe lassen würde. Es sei auch unverständlich, dass B____ sie nie gefragt habe, weshalb nur er als Vater in Frage komme. Er habe von Anfang an eine Abtreibung gewollt.

 

Des Weiteren habe die Berufungsklägerin im gesamten Verfahren auch nie ausgesagt, dass sie tatsächlich eine Geldzahlung von B____ gewollt habe. Als dieser ihr den Vorschlag zur Bezahlung einer Geldsumme unterbreitet habe, habe sie ihm daraufhin eine derart absurd hohe Summe in der Hoffnung genannt, dass er sie endlich in Ruhe lassen würde. Auch aus den Textnachrichten ergebe sich eindeutig, dass sie der Ansicht sei, dass man Leben nicht kaufen könne und sie somit eine tatsächliche Geldzahlung von vornherein als ausgeschlossen erachtet habe. Sie habe B____ trotz dessen mehrmaligen Nachfragens auch nie eine Bankverbindung genannt oder ihm konkret mitgeteilt, wie er ihr das Geld hätte übergeben können.

 

Ferner hätte sie B____ gar nicht über die Vaterschaft täuschen können, da sie selber nicht gewusst habe, wer der Vater gewesen sei. Aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten sei es für sie unmöglich gewesen, einen hypothetisch konditionalen Satz zu formulieren, dass er der Vater sein «könnte». Sie selber habe von ihrer letzten Periode her gerechnet und sich überlegt, mit welchen Männern sie in der Zwischenzeit ungeschützten Geschlechtsverkehr gehabt habe. Dabei seien zwei Personen in Frage gekommen, die sie beide informiert habe. Da sie selber somit davon ausgegangen sei, dass B____ tatsächlich der Vater sein könnte, habe sie ihn überhaupt nicht arglistig über diese Tatsache täuschen können. Vor der Vorinstanz habe die Berufungsklägerin noch ausgesagt, dass sie Ende November 2017 die letzte Periode gehabt habe. Es sei vorliegend mithin nicht um Monate gegangen. Die Berufungsklägerin habe eingesehen, dass der Geschlechtsverkehr mit einer anderen Person drei Monate zuvor nicht in Frage komme. Sie sei damals auch emotional, gewesen, da ihr damaliger Ehemann nicht der Vater gewesen sei, sie entsprechend auf der Strasse gestanden wäre und sie sich daher habe organisieren müssen. Sie sei auch überrascht gewesen, als sie in Afrika keine Periode mehr gehabt habe. In einer solchen Situation könne man nicht mehr klar überlegen, geschweige denn genau nachrechnen, wann die Zeugung erfolgt sein könnte.

 

3.2      Die Staatsanwaltschaft verweist demgegenüber grundsätzlich auf die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids. Sodann führt sie aus, dass der Berufungsklägerin von Anfang an klar gewesen sei, dass ihre geltend gemachte Geldforderung gegenüber B____ in Relation zu den entstehenden finanziellen Verpflichtungen bzw. Unterhaltspflichten, welche die Geburt eines Kindes von Gesetzes wegen auslöse, gesetzt würde. Dies habe sie etwa selbst in der Einvernahme vom 25. April 2019 bestätigt. Sodann habe es der Berufungsklägerin aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Ultraschallbilder bzw. der Einschätzung des kamerunischen Gynäkologen schon bei der Kontaktaufnahme mit B____ klar sein müssen, dass es sich beim Embryo um einen solchen in der 5. Schwangerschaftswoche gehandelt habe und aufgrund von dessen Entwicklung unmöglich um einen solchen aus der 8. Schwangerschaftswoche habe handeln können. Somit sei der Berufungsklägerin auch sehr wohl klar gewesen, dass es sich bei B____ nicht um den Vater des im Mutterleib heranwachsenden Kindes habe handeln können.

 

3.3      Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2a m.H.). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass der angeklagten Person ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, dass das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist; insbesondere genügt es, wenn verschiedene Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a, je m.H. sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.). «Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar» (BGer 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 1.3.3; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2). So hat das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für die angeklagte Person günstigeren Beweis abzustellen. Mit anderen Worten enthält der Grundsatz «in dubio pro reo» keine Anweisung, welche Schlüsse aus dem einzelnen Beweismittel zu ziehen sind (vgl. statt vieler BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019E. 2.3.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). Vielmehr gilt der Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das Gericht die Beweise frei von Beweisregeln würdigt und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheidet, ob es eine Tatsache für bewiesen hält (BGE 127 IV 172 E. 3a; vgl. auch Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 10 N 25 ff.). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017). Der Anwendungsbereich des Grundsatzes in dubio pro reo erfasst Zweifel am Vorliegen bestimmter Sachverhaltsmomente, wie insbesondere auch am Vorliegen der Umstände, welche die objektiven und subjektiven Merkmale der angeklagten Tatbestände ausmachen (vgl. Wohlers, a.a.O., Art. 10 N 14). Nachfolgend ist die Beweiswürdigung in Berücksichtigung dieser Grundsätze vorzunehmen.

 

3.4      Für die beweisrechtliche Beurteilung des der Berufungsklägerin zur Last gelegten Sachverhalts kann einerseits auf die Chatprotokolle (samt Anhängen) zwischen ihr und B____ sowie zwischen ihr und C____ abgestellt werden, andererseits gilt es auch auf die jeweiligen Aussagen im Rahmen der verschiedenen Befragungen einzugehen.

 

3.4.1   Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist vorliegend unbestritten, dass die Berufungsklägerin am 2. Dezember 2017 ungeschützten Geschlechtsverkehr mit B____ hatte und es weder vor- noch nachher zu einem weiteren Sexualkontakt mit diesem gekommen ist (vgl. Akten S. 220 f., 360, 504, 507 ff.). Ferner steht fest, dass sie seit Ende November 2017 mit C____ eine sexuelle Beziehung hatte (Akten S. 631; dieser Zeitpunkt deckt sich auch mit ihrer Aussage, dass sie sich wegen C____ auf sexuell übertragbare Krankheiten habe testen lassen, datiert die diesbezügliche ärztliche Untersuchung doch vom 7. November 2017, vgl. Akten S. 90). Sodann ist der Umstand, dass B____ die Berufungsklägerin zu einer Abtreibung bewegen wollte und in diesem Zusammenhang auch die Zahlung eines Geldbetrags diskutiert wurde, grundsätzlich unbestritten (auch die Verteidigerin der Berufungsklägerin gab im Rahmen der Berufungsverhandlung in ihrem Plädoyer an, dass es bei den CH 50'000.– um ein Entgelt für eine Abtreibung gegangen sei, nicht hingegen um eine [einmalige] Unterhaltszahlung [Akten S. 632]). So gab B____ wiederholt – und zuletzt auch in der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung – zu Protokoll, dass er keine (weiteren) Kinder gewollt habe (Akten S. 630). Auch habe er Angst vor den finanziellen Konsequenzen einer (weiteren) Vaterschaft gehabt (Akten S. 630). Dies kann auch dem Chatverlauf zwischen ihm und der Berufungsklägerin entnommen werden (Akten S. 271 ff.). Des Weiteren ist dem Chatverlauf zu entnehmen, dass B____ der Berufungsklägerin am 30. Dezember 2018 anbot, für eine solche Abtreibung aufzukommen, sowie ihr zusätzlich CHF 1'500.– zu bezahlen. Die Berufungsklägerin fragte ihn daraufhin, ob er sie «kaufen» wolle und warf ihm vor, nur an sich alleine zu denken. CHF 50'000.– seien «besser». B____ entgegnete ihr daraufhin, dass er nicht so viel Geld habe, er jedoch eine schnelle Lösung bevorzuge und bat sie in der Folge wiederholt um ein Treffen oder ein Telefonat. Die Berufungsklägerin lehnte dies jedoch ab. Sie fragte ihn vielmehr, ob er meine, dass man «Leben kaufen» könne. Auch warf sie ihm vor, dass sie ihn seinen Augen «nichts» sei. Nachdem er sie darum gebeten hatte, ihm eine «machbare Lösung» vorzuschlagen, antwortete sie nur mit «50'000». B____ entgegnete ihr daraufhin erneut, dass er gar nicht so viel Geld habe. Sie solle ihm eine «vernünftige Zahl» nennen. Die Antwort der Berufungsklägerin lautete: «Es mir egal, 50'000 für Abtreibung oder nicht!» (Akten S. 292 f., s. auch 297 f.). In der Folge versuchte B____ sie wiederholt dazu zu bewegen, in seiner Begleitung bei einem Arzt einen weiteren Test durchzuführen (Akten S. 294 ff.). Die Berufungsklägerin entgegnete ihm daraufhin mehrmals, dass sie zu 100 % schwanger sei, sie dies auch bleibe («Ich bliebe mit das fertig.») und er das Kind dann «im September» sehen könne (Akten S. 297), sie nicht abtreiben wolle («Jetzt ich will nicht abtreiben», Akten S. 299) und er sie in Ruhe lassen solle («Lasse mich ruher jetzt», Akten S. 300). B____ bat sie jedoch weiterhin darum, einen Arzttermin zu vereinbaren respektive bot er ihr an, dass er selbst den Termin vereinbaren könnte (Akten S. 300 f.). Die Berufungsklägerin fragte ihn daraufhin, wann der Termin sei. B____ teilte ihr infolgedessen ein mögliches Datum bei einem ihm bekannten Gynäkologen mit. Er würde ihr dort das Geld «Cash» bei der Abtreibung geben. Sie könne ihren Anwalt oder eine Person ihres Vertrauens mitnehmen. Zunächst müsse ein «Check» durchgeführt und dann «die Pille» genommen werden. Die Berufungsklägerin entgegnete dem, dass sie keine Idiotin sei und sie nicht tue, was er wolle, sie werde nicht abtreiben, sie werde in 16 Wochen mit einem Anwalt bei ihm vorbeikommen (Akten S. 301 f.). Nach einem Austausch weiterer Nachrichten, die zu keiner Einigung führten, fragte B____ am 7. Februar 2018 nach, wohin er das Geld überweisen solle (Akten S. 305). Am 12. Februar 2018 – und nach weiteren etlichen ausgetauschten Nachrichten, in denen die Berufungsklägerin nicht auf das Angebot von B____ betreffend einen Arztbesuch eingegangen war – gab sie erneut an, dass sie die Schwangerschaft nicht beenden wolle («Nein Nein das gehst nicht mit mir, tut mich leid ich behalte meine schwangeschaft bitte. Blibst mit deine geld, sory», Akten S. 307). B____ fragte am 12. Februar 2018 noch einmal nach den Bankangaben der Berufungsklägerin (Akten S. 307). Gemäss eigenen Angaben habe er schliesslich – auf Anraten der Polizei – die Nummer der Berufungsklägerin blockiert (vgl. Akten S. 630).

 

3.4.2   Neben dem Chatprotokoll der Konversation mit B____ liegt den Akten noch dasjenige zwischen der Berufungsklägerin sowie dem Vater ihres Kindes, C____, bei (Akten S. 313 ff.). Diesem ist zu entnehmen, dass sie C____ am oder vor dem 29. Januar 2018 von der Schwangerschaft berichtet haben musste, da dieser ihr am Abend desselben Tages unter anderem schrieb: «Ich habe viel studiert, wegen deiner Schwangerschaft». Die Berufungsklägerin schrieb ihm gleichentags noch, dass es sein Kind sei («Ist deiné kind», Akten S. 313).

 

3.4.3   Die Berufungsklägerin bestreitet vorliegend, zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt gewusst zu haben, dass B____ nicht der leibliche Vater gewesen sei, C____ jedoch schon. In der Tat schrieb sie beiden Männern – mit einem Abstand von zwei Tagen (vgl. Akten S. 356) –, dass sie schwanger sei. Nachdem sie sodann C____ am Abend des 29. Januar 2018 um 20.18 Uhr mitgeteilt hatte, dass es sein Kind sei (Akten S. 313 f.), schickte sie am nächsten Morgen um 9.05 Uhr B____ das Ultraschallbild (Akten S. 270) und schrieb um 09.26 Uhr, dass das Kind von ihm sei («ist deiné hallo», Akten S. 272). Sie gab in den verschiedenen Einvernahmen auch an, dass für sie immer zwei Personen, nämlich C____ und B____ als Väter in Frage gekommen seien, da sie mit diesen im Dezember 2017 ungeschützten Geschlechtsverkehr gehabt habe (vgl. Akten S. 226, 360, 406, 504 f., 626 f.). Die Berufungsklägerin sagte jedoch auch aus, dass sie am 25. Januar 2018 in Kamerun eine Ultraschalluntersuchung gemacht und ihr Gynäkologe ihr mitgeteilt habe, dass sie sich in der 5. Schwangerschaftswoche befunden habe (vgl. Akten S. 226, 331, 356, 628).

 

Vorliegend kann die Frage nach dem Wissen der Berufungsklägerin über die alleinige Vaterschaft von B____ respektive C____ schlussendlich offenbleiben, da – wie hinten unter E. 4.3.2 zu zeigen sein wird – der Tatentschluss der Berufungsklägerin wegen fehlender Bereicherungsabsicht in jedem Fall zu verneinen ist. Insbesondere kann nicht als erstellt gelten, dass die Berufungsklägerin die CHF 50'000.– ernsthaft von B____ für eine allfällige Abtreibung verlangte. So erhellt zum einen nicht, weshalb die Berufungsklägerin B____ weder ihre Adresse noch ihre Kontoangaben angab, wenn sie ernsthaft die CHF 50'000.– hätte entgegennehmen wollen. Hätte sie ihn nicht persönlich treffen oder eine mögliche Nachverfolgung der Vermögenswerte vermeiden wollen, hätte sie B____ im Falle der Ernsthaftigkeit ihres Bestrebens auch eine (Bank-)Verbindung in Kamerun angeben können, was sie jedoch ebenso unterlassen hat. Diesbezüglich kann denn auch nicht der Erwägung der Vorinstanz gefolgt werden, dass B____ das Geld nur nicht überwiesen habe, weil er «auf eine Konsultation bei einem Gynäkologen beharrte» (Akten S. 534). Es ist vielmehr davon auszugehen, dass er der Berufungsklägerin Geld überwiesen hätte, sofern ihm ihre Kontoangaben bekannt gewesen wären. So kann dem Chatprotokoll denn auch entnommen werden, dass er sich etwa am 7. sowie am 12. Februar 2018 (Akten S. 305, 307) nach ihrer Bankverbindung erkundigte, sie ihm diese jedoch nicht angab. Wäre es ihr ernsthaft darum gegangen, die CHF 50'000.– zu erlangen, hätte sie ihm seit ihrer ersten Nachricht vom 30. Januar bis zum Ende der Chatkonversation am 12. Februar 2018 ihre Konto- oder Adressangaben zukommen lassen können. Damit übereinstimmend sagte sie denn auch wiederholt aus, dass sie kein Geld gewollt habe, B____ habe vielmehr damit angefangen (Akten S. 366, 627). Wie bereits dargelegt wurde, war es gemäss dem Chatprotokoll effektiv B____, der zum ersten Mal eine Geldsumme als «Austausch» für eine Abtreibung anbot (CHF 1'500.–). Die Aussage der Berufungsklägerin, dass sie darauffolgend die CHF 50'000.– lediglich genannt habe, dass er sie in Ruhe lasse (Akten S. 405, 505, 627, vgl. auch Akten S. 408), ist insofern glaubhaft, als B____ darauf antwortete, dass er gar nicht so viel Geld habe (Akten S. 292). Im Fall des ernsthaften Willens der Berufungsklägerin, aus der Ankündigung ihrer Schwangerschaft einen Vermögensvorteil zu ziehen, hätte sie denn auch – neben der Angabe der Kontoverbindung – nach dieser Aussage von B____ einen geringeren Betrag aushandeln können, den er ihr hätte übergeben können. Auch dies tat sie nicht, sondern gab nochmals die (zu hohe) Summe von CHF 50’000.– an (Akten S. 293). Dem entsprechen auch ihre Aussagen in der Berufungsverhandlung, in welchen sie auf Nachfrage mehrfach bestätigte, das Geld nicht gewollt zu haben resp. es nicht ernst gemeint zu haben (zweitinstanzliches Protokoll S. 4).

 

3.4.4   Der Vollständigkeit halber ist sodann dem Strafgericht zwar zuzustimmen, dass die Berufungsklägerin weder B____ noch C____ darüber aufklärte, dass die jeweils andere Person ebenfalls noch als Vater in Frage kommen würde, jedoch ist dem Chatprotokoll zwischen B____ und der Berufungsklägerin nicht zu entnehmen, dass ersterer ihr schon vor der Mitteilung der Schwangerschaft mitgeteilt hatte, dass er keine Kinder mehr haben wollen würde; er führte lediglich aus, dass er sich nicht binden wolle (vgl. Akten S. 246 ff.). Sein Wunsch, keine Kinder mehr haben zu wollen, teilte er ihr erst mit, nachdem sie ihm mitgeteilt hatte, dass es sein Kind sei (Akten S. 272).

 

3.4.5   Schliesslich kann der der Berufungsklägerin von der Vorinstanz vorgeworfene Umstand, dass sie sich «nicht auf ein vernünftiges Gespräch mit ihm [B____] eingelassen, sondern sich stattdessen jeglicher klärenden Konversation entzogen» (Akten S. 534) habe, nicht zuletzt damit erklärt werden, dass B____ sie – wie bereits erwähnt – von Anfang an dazu drängte, das Kind abzutreiben und gemeinsam einen ihm bekannten Gynäkologen aufzusuchen. Dass dies die Berufungsklägerin unter Druck setzte, da sie das Kind unbedingt behalten wollte (aus den Chatprotokollen sowie ihren Aussagen im Strafverfahren ist ersichtlich, dass sie wiederholt und von Beginn an angab, dass sie sich ein Kind gewünscht habe, ihr damaliger Ehemann jedoch zeugungsunfähig gewesen sei und sie das Kind von Anfang an habe behalten wollen [vgl. Akten S. 222, 271 ff., 405 f., 409, 506, 626 f.]) und sie sich daher aus Angst vor einer beim Arzt vorzunehmenden Abtreibung nicht darauf einliess, ist durchaus nachvollziehbar. Sie habe gemäss ihren Aussagen denn auch vielmehr die Unterstützung von B____ erwartet und dass sie zusammen eine Lösung finden würden (Akten S. 404).

 

Im Ergebnis kann damit der zur Anklage gebrachte Sachverhalt nicht als vollumfänglich erstellt gelten.

 

4.

4.1      In rechtlicher Hinsicht hat das Strafgericht einen versuchten Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit 22 Abs. 1 StGB angenommen. So habe die Geldforderung der Berufungsklägerin auf der Täuschung beruht, dass ausschliesslich B____ der Vater ihres ungeborenen Kindes sein könne. Aufgrund dessen habe sie in ihm den Irrtum hervorgerufen, dass er der Erzeuger sei, was er aufgrund des am 2. Dezember 2017 erfolgten ungeschützten Geschlechtsverkehrs nicht habe ausschliessen können. Hätte er daran ernsthafte Zweifel gehegt oder gar gewusst, dass dem nicht so sei, hätte er sich nicht zu einer Zahlung bereit erklärt. Indem sie die von ihm mehrfach vorgeschlagene Konsultation beim Gynäkologen verweigert habe, sei ihre falsche Behauptung für ihn schlichtweg nicht überprüfbar gewesen. Das arglistige täuschende Verhalten der Berufungsklägerin hätte dazu dienen sollen, B____ im Umfang von CHF 50'000.– zu schädigen und sich selbst im nämlichen Umfang zu bereichern, wobei die geplante Vermögensverschiebung lediglich aufgrund der letztlich doch «obsiegenden Besonnenheit und Standhaftigkeit» von letzterem nicht vollzogen worden sei.

 

4.2      Die Berufungsklägerin wendet sich demgegenüber gegen diverse rechtliche Punkte: Unter anderem fehle es beim Vorwurf des Betrugs an einem Kausalzusammenhang zwischen dem Irrtum und der Vermögensdisposition. So habe B____ einzig deshalb eine Bezahlung in Betracht gezogen, um ein (aus seiner Sicht) angedrohtes Übel (nämlich die Geburt eines Kindes, das von ihm abstammen könnte) abzuwenden und explizit nicht, um irrtümlicherweise eine Schuld zu begleichen, die gar nicht bestanden habe. Allein der Irrtum über die Vaterschaft führe noch nicht direkt zum Irrtum einer Zahlungspflicht von CHF 50'000.– für eine Abtreibung. Des Weiteren fehle es auch am Vorsatz der Berufungsklägerin. Sie habe im gesamten Verfahren nie ausgesagt, dass sie tatsächlich eine Geldzahlung von B____ gewollt habe. Vielmehr habe sie ihn «abschütteln» wollen, weil er sie mit Nachrichten und Anrufen zu einer Abtreibung zu drängen versucht habe. Sodann sei auch der für die Annahme der Versuchsstrafbarkeit erforderliche «point of no return» noch nicht erreicht worden, da die Berufungsklägerin B____ nie konkret mitgeteilt habe, wie er ihr hätte das Geld überweisen oder aushändigen können. Objektiv sei die Vollendung der Tat somit von vornherein unmöglich gewesen. Schliesslich fehle es auch an der objektiven Zurechnung, da B____ es unterlassen habe, angesichts der konkreten Umstände und seiner persönlichen Verhältnisse angemessene und grundlegendste Vorsichtsmassnahmen zur Vermeidung des Irrtums bezüglich der Vaterschaft zu ergreifen. Hinsichtlich des Tatbestands der Erpressung sei darauf hinzuweisen, dass dieser bereits aufgrund des Fehlens eines ernsthaften Nachteils von B____ nicht einschlägig sei. Ausserdem liege keine unzulässige Zweck-Mittel-Relation vor.

 

4.3

4.3.1   Einen Betrug nach Art. 146 StGB begeht, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Die objektiven Tatbestandsmerkmale sind somit: arglistige Täuschung, Irrtum, Vermögensdisposition, Vermögensschaden; weiter Motivationszusammenhang (zwischen arglistiger Täuschung und Irrtum sowie zwischen Irrtum und Vermögensdisposition) sowie Kausalzusammenhang (zwischen Vermögensdisposition und Schaden, vgl. Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 146 N 1). Der Erpressung nach Art. 156 Ziff. 1 StGB macht sich hingegen strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt. Beiden Tatbeständen ist in subjektiver Hinsicht gemein, dass neben dem Vorsatz auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale (Art. 12 Abs. 2 StGB) die Absicht ungerechtfertigter Bereicherung vorliegen muss. Bereicherungsabsicht setzt voraus, dass die Absicht der Täterin selbst dann, wenn sie die Bereicherung bloss für möglich hält, auf Erlangung des Vorteils gerichtet ist; sie will die Bereicherung für den Fall, dass sie eintritt. Dies bedeutet, dass die Bereicherung zwar nicht ausschliessliches Motiv des Handelns sein muss, sie muss aber zumindest mitbestimmend sein. Damit genügt eine bloss eventuelle Absicht nicht (BGE 105 IV 330 E. 2c, 102 IV 83 E. 1; Niggli/Mäder, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 146 StGB N 270 f.; Stratenwerth/Bommer, BT I, § 15 N 65, § 17 N 9).

 

4.3.2   Da im vorliegenden Fall unbestrittenermassen der Erfolg beim Vorwurf des Betrugs respektive der Erpressung nicht eingetreten ist, gilt es vorliegend die Versuchsstrafbarkeit der Berufungsklägerin gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB zu prüfen. Hierzu ist in einem ersten Schritt darzulegen, ob die Berufungsklägerin einen Tatentschluss zur Begehung des Delikts gefasst hat, wobei dies den vollständigen subjektiven Tatbestand (Vorsatz und Bereicherungsabsicht) umfasst. Nur im Falle von dessen Bejahung wäre in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob die Tatausführung bereits begonnen hat (verkümmerter objektiver Tatbestand) und ob die Tat der Berufungsklägerin auch objektiv zugerechnet werden kann (vgl. Niggli/Mäder, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 22 StGB N 2 ff.).

 

Vorangestellt gilt es zu bemerken, dass zweifelhaft ist, ob der zur Anklage gebrachte Sachverhalt effektiv unter den Tatbestand des Betrugs und nicht eher unter denjenigen der Erpressung zu subsumieren wäre. So ist etwa fraglich, ob zwischen der allfälligen Täuschung über die Vaterschaft von B____ durch die Berufungsklägerin und einer späteren Vermögensverfügung seinerseits – in ihrer Vorstellung – überhaupt ein Motivationszusammenhang vorgelegen hätte oder dieser die CHF 50'000.– nicht vielmehr erst aufgrund des darauffolgenden «Drucks» einer nicht vorgenommenen Abtreibung überwiesen hätte. Das Appellationsgericht hat die Berufungsklägerin zu Beginn der Berufungsverhandlung denn auch darauf hingewiesen, dass der Sachverhalt mithin auch hinsichtlich des letzteren Tatbestands geprüft würde. Hierbei stellt sich jedoch die Frage, ob eine Erpressung in der Anklageschrift rechtsgenüglich umschrieben wird und möglicherweise eine Verletzung des Anklageprinzips vorliegen würde. Zweifelhaft ist zudem auch ein – beim Betrug erforderlicher – Vorsatz der Berufungsklägerin in Bezug auf die Täuschung von B____ über dessen Vaterschaft respektive ihr Wissen über die alleinige Vaterschaft von C____ (vgl. vorne E. 3.4.3).

 

Vorliegend können auch diese Fragen jedoch offenbleiben, da bei beiden Delikten der Tatentschluss im Hinblick auf die Bereicherungsabsicht zu verneinen ist. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung festgestellt werden konnte, hat die Berufungsklägerin im gesamten Verfahren verneint, tatsächlich eine Geldzahlung von B____ gewollt zu haben. Vielmehr war es letzterer, der zuerst die Zahlung eines Geldbetrags ins Spiel brachte (auch vor diesem Hintergrund wäre beim Betrug bereits fraglich, ob zum Zeitpunkt der «Täuschung» in den ersten Nachrichten der Berufungsklägerin vom 30. Januar 2020 bereits ein Vorsatz respektive eine Bereicherungsabsicht vorlag). Als B____ der Berufungsklägerin den Bezahlungsvorschlag unterbreitete, nannte sie ihm in der Folge eine viel höhere Summe als die angebotenen CHF 1'500.–, sodass er sie diesbezüglich in Ruhe lasse. Sodann gab die Berufungsklägerin wiederholt und von Beginn weg an, dass sie sich ein Kind gewünscht habe und sie das Kind von Anfang an habe behalten wollen. Eine Abtreibung gegen Entgelt würde diesem Wunsch mithin diametral zuwiderlaufen. Auch gab sie B____ weder ihre Adresse noch ihre Kontoangaben, sodass es ihm gar nie möglich war, ihr den Geldbetrag zu überweisen. Wäre es der Berufungsklägerin, wie bereits erwähnt, somit ernsthaft darum gegangen, aus der Ankündigung ihrer Schwangerschaft einen Vermögensvorteil zu ziehen, hätte sie diverse Möglichkeiten gehabt, eine Überweisung durch B____ zu veranlassen. Selbst ein wissentliches Für-möglich-Halten sowie eine willentliche Inkaufnahme der Bereicherung – wovon vorliegend jedoch nicht ausgegangen wird – wären nicht ausreichend, da eine Eventualabsicht nicht genügt. Zusammengefasst kann daher bei der Berufungsklägerin weder für den Tatbestand des Betrugs noch der Erpressung der Tatentschluss bejaht werden.

 

Im Sinne einer Eventualerwägung gilt es schliesslich noch festzuhalten, dass selbst bei Bejahung einer Bereicherungsabsicht – und der Annahme des Versuchsbeginns – eine Strafbarkeit verneint werden müsste, da bei der Berufungsklägerin aufgrund ihrer Weigerung der Angabe ihrer Adresse und Kontoverbindung an B____ von einem straflosen Rücktritt vom (unvollendeten) Versuch gemäss Art. 23 Abs. 1 StGB auszugehen wäre.

 

Im Ergebnis ist die Berufungsklägerin daher von der Anklage des versuchten Betrugs freizusprechen.

 

5.

Die Berufungsklägerin beantragt, dass ihre erkennungsdienstliche Erfassung sowie ihr DNA-Profil zu löschen seien.

 

Gemäss Art. 261 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 lit. c und d der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten (SR 361.3) sind die erkennungsdienstlich erhobenen Daten im Falle eines Freispruchs mit Rechtskraft des Entscheides von Amtes wegen zu vernichten bzw. zu löschen, sofern keine anderen Gründe gemäss Art. 261 Abs. 1 lit. b StPO vorliegen (vgl. Graf/Hansjakob, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 261 N 6). Dies gilt gemäss Art. 16 Abs. 1 lit. c des DNA-Profil-Gesetzes (SR 363) darüber hinaus auch für das DNA-Profil (die diesem zugrundeliegende Probe ist gemäss Art. 9 Abs. 2 des DNA-Profil-Gesetzes zu vernichten). Da nach Art. 437 Abs. 2 die Rechtskraft rückwirkend auf den Tag eintritt, an dem der Entscheid gefällt worden ist, dürfen die Unterlagen während der unbenützten Rechtsmittelfrist noch aufbewahrt, aber nicht mehr verwendet werden (Graf/Hansjakob, a.a.O., Art. 261 N 6).

 

Vorliegend erfolgt die Löschung der erkennungsdienstlichen Erfassung sowie des DNA-Profils der Berufungsklägerin mithin von Gesetzes wegen, sofern die Strafverfolgungsbehörde keine anderen Gründe gemäss Art. 261 Abs. 1 lit. b StPO geltend machen sollte. In einem solchen Fälle hätte die Berufungsklägerin jedoch auf dem Beschwerdeweg dagegen vorzugehen, weshalb auf ihren Antrag nicht eingetreten werden kann.

 

6.

Sofern die Berufungsklägerin beantragt, es sei ihr eine Entschädigung von CHF 96.– für die dreimalige Zuganreise aus [...] zuzusprechen, so ist diese gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO abzuweisen, wonach keine Entschädigung bei geringfügigen Aufwendungen geschuldet ist (vgl. dazu Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 430 N 14).

 

7.

7.1      Nach dem Gesagten ist die Berufungsklägerin von der Anklage des versuchten Betrugs kostenlos freizusprechen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen sämtliche erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten zu Lasten des Staates (Art. 426 Abs. 2, 428 Abs. 1 StPO).

 

7.2      Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3'434.– und ein Auslagenersatz von CHF 24.50, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 266.30, somit total CHF 3'724.80 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Aufgrund des Obsiegens im Berufungsverfahren entfällt die zukünftige Rückforderung der Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 3. Dezember 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-       Beigebung der sichergestellten DVD mit RTI-Daten der Beurteilten und des USB-Sticks mit Mobiltelefondaten von B____ (Verz.nr. [...]) zu den Akten;

-       Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren.

 

A____ wird von der Anklage des versuchten Betrugs kostenlos freigesprochen.

 

Auf den Antrag der Löschung der erkennungsdienstlichen Erfassung sowie des DNA-Profils der Beurteilten wird nicht eingetreten.

 

Die Schadenersatzforderung der Beurteilten in der Höhe von CHF 96.– wird abgewiesen.

 

Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3'434.– und ein Auslagenersatz von CHF 24.50, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 266.30, somit total CHF 3'724.80 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

Mitteilung an:

-       Berufungsklägerin

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-       Migrationsamt Basel-Landschaft

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

Dr. Patrizia Schmid                                                  MLaw Martin Seelmann, LL.M.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).