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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Kammer
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SB.2021.73
URTEIL
vom 12. Januar 2023
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz),
lic. iur. Eva Christ, Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
C____ Privatkläger 1
[...]
D____ Privatklägerin 2
[...]
E____ Privatklägerin 3
[...]
AN____ Privatklägerin 4
[...]
F____ Privatklägerin 5
[...]
G____ Privatklägerin 6
[...]
H____ Privatklägerin 7
[...]
I____ Privatklägerin 8
[...]
J____ Privatklägerin 9
[...]
K____ Privatklägerin 10
[...]
L____ Privatklägerin 11
[...]
M____ Privatklägerin 12
[...]
N____ Privatklägerin 13
[...]
O____ Privatklägerin 14
[...]
P____ Privatklägerin 15
[...]
Q____ Privatklägerin 16
[...]
R____ Privatklägerin 17
[...]
S____ Privatklägerin 18
[...]
T____ Privatklägerin 19
[...]
U____ Privatklägerin 20
[...]
V____ Privatklägerin 21
[...]
W____ Privatklägerin 22
[...]
X____ Privatklägerin 23
[...]
Y____ Privatklägerin 24
[...]
Z____ Privatklägerin 25
[...]
AA____ Privatklägerin 26
[...]
AB____ Privatklägerin 27
[...]
AC____ Privatklägerin 28
[...]
AD____ Privatklägerin 29
[...]
AE____ Privatklägerin 30
[...]
AF____ Privatklägerin 31
[...]
AG____ Privatklägerin 32
[...]
AH____ Privatklägerin 33
[...]
AI____ Privatkläger 34
[...]
AJ____ Privatkläger 35
[...]
AK____ Privatkläger 36
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts
vom 6. November 2020
mehrfacher gewerbsmässiger Betrug, gewerbsmässige Hehlerei, mehrfa-
che Anstiftung und mehrfache Gehilfenschaft zum Check- und Kreditkar-
tenmissbrauch, Veruntreuung, Sachentziehung, betrügerischer Miss-
brauch einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfache Urkundenfälschung,
versuchte Anstiftung zum falschen Zeugnis, Verabreichung gesundheits-
gefährdender Stoffe an Kinder sowie mehrfaches Vergehen nach Art. 19
Abs. 1 lit. b und d des Betäubungsmittelgesetzes
A. Zuständigkeit und Eintreten
B. Gegenstand des Berufungsverfahrens
2.2 Mehrfache Anstiftung und Gehilfenschaft zum Check- und Kreditkartenmissbrauch
D. Fallkomplex AL____ (Ziffer I.B. der erg. Anklageschrift)
1. Allgemeines zum Sachverhalt
2. Fallkomplex AL____ im Einzelnen
2.1 Veruntreuung z.N. der D____ sowie Betrug z.N. der E____ (Ziffer I.B.2.1 der erg. Anklageschrift)
2.2 Veruntreuung z.N. der AM____ / bzw. Sachentziehung (Ziffer I.B.2.2 der erg. Anklageschrift)
2.3 Mehrfacher Betrug z.N. der AN____ (Ziffer I.B.2.3 der erg. Anklageschrift)
2.4 Gewerbsmässiger Betrug z.N. der F____, AO____ und AP____ (Ziffer I.B.3 der erg. Anklageschrift)
2.5 Gewerbsmässiger Betrug z.N. der AQ____ und der G____ (Ziffer I.B.4 der erg. Anklageschrift)
2.7 Mehrfache Urkundenfälschung (Ziffer I.B.5.10 und 5.28 der erg. Anklageschrift)
E. Fallkomplex AR____ (Ziffer I.D. der erg. Anklageschrift)
1. Allgemeines zum Sachverhalt
2. Fallkomplex AR____ im Einzelnen
2.1 Gewerbsmässiger Betrug z.N. der AO____ und der AP____ (I.D.2.1 und 2.2 der erg. Anklageschrift)
2.2 Gewerbsmässiger Betrug z.N. der AS____ (Ziffer I.D.2.3 der erg. Anklageschrift)
2.3 Gewerbsmässiger Betrug z.N. der Y____ (Ziffer I.D.2.7 der erg. Anklageschrift)
2.7 Gewerbsmässiger Betrug z.N. der [...] (Ziffer I.D.2.39 der erg. Anklageschrift)
F. Fallkomplex [...] (Ziffer I.E.1 der erg. Anklageschrift)
G. Verabreichung
gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder (Ziffer I.E.5 der
erg. Anklageschrift)
H. Mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziffer I.E.6 der erg. Anklageschrift)
A. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 6. November 2020 wurde A____ des mehrfachen gewerbsmässigen Betruges, der gewerbsmässigen Hehlerei, der mehrfachen Anstiftung und der mehrfachen Gehilfenschaft zum Check- und Kreditkartenmissbrauch, der Veruntreuung, der Sachentziehung, des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der mehrfachen Urkundenfälschung, der versuchten Anstiftung zum falschen Zeugnis, der Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder sowie des mehrfachen Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 lit. b und d des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 25. August 2010, kostenfällig zu 7 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. An die Freiheitsstrafe wurde die bereits erstandene Untersuchungs- beziehungsweise Sicherheitshaft (Untersuchungshaft vom 6. März 2013 bis 7. April 2014, Polizeigewahrsam vom 23. bis 24. November 2016 sowie Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 30. Oktober 2018) angerechnet. Des Weiteren wurde A____ in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 8 Jahre des Landes verwiesen, wobei die angeordnete Landesverweisung nicht im Schengener Informationssystem (SIS) eingetragen wurde.
Demgegenüber wurde A____ in Bezug auf die Anklageschrift vom 25. Oktober 2019 (nachfolgend: Anklageschrift) vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betruges (Anklage-Ziffer I.4 Anhang 2 [bzgl. Mobiltelefonverträge vom 11.09.2018, 21.04.2017 und 27.03.2018], Ziffer I.4.3 und Ziffer I.15.6), des Check- und Kreditkartenmissbrauchs (Anklage-Ziffer I.16.2) und der Urkundenfälschung (Anklage-Ziffer I.15.3) freigesprochen. In Bezug auf die ergänzende Anklageschrift vom 5. Dezember 2019 (nachfolgend: erg. Anklageschrift) wurde er zudem vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betruges (erg. Anklage-Ziffer I.B.5.24, I.D.2.5, I.D.2.6 und I.D.2.14), des mehrfachen Diebstahls (erg. Anklage-Ziffer I.C.), der versuchten Nötigung (erg. Anklage-Ziffer I.E.2), der mehrfachen Drohung (erg. Anklage-Ziffer I.E. 3 und 4) sowie der einfachen Körperverletzung (erg. Anklage-Ziffer I.E.4) freigesprochen. Von der Rückversetzung von A____ in den Vollzug der Strafe, für welche ihm die Abteilung Strafvollzug des Justiz- und Sicherheitsdepartements Basel-Stadt mit Entscheid vom 29. Juli 2014 unter Auferlegung einer Probezeit bis zum 1. Januar 2017 auf den 30. September 2014 die bedingte Entlassung gewährt hatte, wurde in Anwendung von Art. 89 Abs. 4 des Strafgesetzbuches abgesehen.
Zudem wurde mit genanntem Urteil der Mitbeschuldigte AX____ der mehrfachen Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug sowie des mehrfachen Betruges schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 315 Tagessätzen zu CHF 70.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Demgegenüber wurde AX____ von der Anklage des gewerbsmässigen Betruges (erg. Anklage-Ziffer I.D.2.1–2.10, 2.12–2.19, 2.21–2.24, 2.26–2.34, 2.37, 2.40– 2.44) sowie der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Check- und Kreditkartenmissbrauch (erg. Anklage-Ziffer I.D.3.–5.) freigesprochen. Im Übrigen kann hinsichtlich der Mitbeschuldigten AZ____, BA____, BB____, BC____, BD____, BE____, der beschlagnahmten Gegenstände, betreffend die Zivilforderungen und in Bezug auf die Verfahrenskosten sowie die Parteientschädigungen auf das vorinstanzliche Urteilsdispositiv verwiesen werden.
B. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte A____ (nachfolgend: Berufungskläger oder Beschuldigter), vertreten durch B____, nach Eröffnung des Urteilsdispositivs die Berufung an. Mit Berufungserklärung vom 12. Juli 2021 stellte er folgende Rechtsbegehren:
«1. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 6. November 2020 sei teilweise aufzuheben.
2. A____ sei von den folgenden Vorwürfen kostenlos freizusprechen:
- des mehrfachen gewerbsmässigen Betruges
- der gewerbsmässigen Hehlerei
- der mehrfachen Anstiftung und der mehrfachen Gehilfenschaft zum Check- und Kreditkartemissbrauch
- der Veruntreuung
- der Sachentziehung
- der Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder
- des mehrfachen Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 lit. b und d des Betäubungsmittelgesetzes
3. Die Verurteilung von A____ zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren sei aufzuheben und A____ sei zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten zu verurteilen.
4. Es sei auf die Anordnung einer Landesverweisung zu verzichten.
5. A____ sei für den von ihm erlittenen Freiheitsentzug, welcher die Dauer von 8 Monaten überschreitet, im Sinne einer Genugtuung eine Entschädigung von mindestens CHF 200.– pro Inhaftierungstag auszurichten.
6. Die Verurteilung von A____ zur Zahlung der folgenden Schadenersatzforderungen sei aufzuheben und diese Schadenersatzforderungen seien auf den Zivilweg zu verweisen:
- des C____ im Betrage von CHF 5’400.–
- der E____ im Betrage von CHF 1734.– zzgl. 5 % Zins seit 11. März 2011
- der AN____ im Betrage von CHF 2’101.50 zzgl. 5 % Zins seit 16. September 2011
- der F____ im Betrage von CHF 30’634.85 der G____ im Betrage von CHF 8713.25 zzgl. 5 % Zins seit dem 21. September 2011
- der H____ im Betrage von CHF 2’593.– zzgl. 5 % Zins seit dem 10. Dezember 2010
- der L____ im Betrage von CHF 7787.05 zzgl. 5 % Zins seit dem 30. August 2011
- der P____ im Betrage von CHF 297.30 zzgl. 5 % Zins seit dem 1. Februar 2011
- der Q____ im Betrage von CHF 440.– zzgl. 5 % Zins seit dem 1. März 2011
- der S____ im Betrage von CHF 1’196.60 zzgl. 5 % Zins seit dem 10. Juni 2011
- der T____ im Betrage von CHF 3’393.10 zzgl. 1,25 % Zins seit dem 30. Januar 2011
- der W____ im Betrage von CHF 22’966.25
- der Y____ im Betrage von CHF 17’805.90 zzgl. 5 % Zins seit dem 15. August 2013
- der H____ im Betrage von CHF 3’235.15 zzgl. 5 % Zins seit dem 21. April 2011
- der AE____ im Betrage von CHF 274.–
7. Die Auferlegung der Verfahrenskosten und der erstinstanzlichen Urteilsgebühr zu Lasten von A____ sei im Umfange der Freisprüche aufzuheben.
8. Der Vorbehalt betreffend die amtlichen Verteidigungskosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO sei im Umfange der Freisprüche aufzuheben.
9. Alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates, wobei A____ für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung mit B____ als amtlicher Verteidiger zu bewilligen sei.»
C. Die Beschuldigten AZ____ und AX____ haben ihre zunächst erklärten Berufungen mit Eingaben vom 7. Februar 2022 bzw. 5. Januar 2023 wieder zurückgezogen. In Bezug auf BA____, BB____, BD____, BC____ und BE____ ist das Urteil des Strafgerichts vom 6. November 2020 in Rechtskraft erwachsen. Die Staatsanwaltschaft hat weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben.
D. Mit Eingabe vom 28. März 2022 reichte der Berufungskläger seine Berufungsbegründung ein, in welcher er – nebst den bereits gestellten Rechtsbegehren – Folgendes beantragt:
«Es seien unter Aufhebung der Beschlagnahme die folgenden im Verzeichnis [...] aufgeführten Gegenstände an A____ herauszugeben:
- Pos. 102 Tablet [...]
- Pos. 110 Laptop [...]
- Pos. 111 Externe Festplatte [...]
- Pos. 112 Mobiltelefon [...]»
Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 10. Juni 2022 auf eine Berufungsantwort verzichtet.
E. Was die wesentlichen verfahrensleitenden Verfügungen des Appellationsgerichts betrifft, so wurde mit Verfügung vom 29. Juli 2021 dem Berufungskläger, AX____ sowie AZ____ die beantragte amtliche Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt. Mit Beweisverfügung vom 6. Juli 2022 wurde der Beweisantrag des Berufungsklägers, es sei bezüglich der Unterschrift «BF____» auf dem Arbeitsvertrag AR____ (nachfolgend AR____) / BB____ vom 11. Mai 2011 ein Schriftgutachten einzuholen – vorbehältlich eines anderen Entscheids des Gesamtgerichts auf erneuten Antrag – abgewiesen. Ebenso wurde dem Beweisantrag des Berufungsklägers, es sei bezüglich der Unterschriften «BA____» auf dem Neukundenantrag der AT____ vom 10. Dezember 2010 und auf dem Rechnungsantrag der BG____, undatiert, ein Schriftgutachten einzuholen, – vorbehältlich eines anderen Entscheids des Gesamtgerichts auf erneuten Antrag – nicht stattgegeben. Hingegen wurde in Gutheissung des Beweisantrags des Berufungsklägers bei der Leitung des Untersuchungsgefängnisses Waaghof ein diesen betreffenden Führungsbericht eingeholt. Mit Instruktionsverfügung vom 30. September 2022 wurden die Parteien auf einen gerichtlichen Würdigungsvorbehalt im Sinne von Art. 344 StPO (allfällige Beurteilung einiger Anklagepunkte nach Art. 147 statt nach Art. 146 des Strafgesetzbuches) hingewiesen. Schliesslich wurden mit Verfügung vom 4. November 2022 bei sämtlichen durch Online-Bestellungen geschädigten Firmen amtliche Erkundigungen eingeholt.
F. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 9. Januar 2023 ist der Berufungskläger zur Person und zur Sache befragt worden und sind sein Verteidiger sowie die Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Zudem wurde BH____, die volljährige Tochter des Berufungsklägers, als Auskunftsperson befragt, wofür auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen wird. Der Berufungskläger hält an den schriftlich gestellten Anträgen fest. Die Staatsanwaltschaft beantragt die vollumfängliche Abweisung der Berufung des Beschuldigten. Demgemäss sei der Berufungskläger des mehrfachen gewerbsmässigen Betruges, der gewerbsmässigen Hehlerei, der mehrfachen Anstiftung und der mehrfachen Gehilfenschaft zum Check- und Kreditkartenmissbrauch, der Veruntreuung, der Sachentziehung, des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der mehrfachen Urkundenfälschung, der versuchten Anstiftung zum falschen Zeugnis der Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder sowie des mehrfachen Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 lit. b und d des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu erklären. Es sei eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 10 Monaten gegenüber dem Berufungskläger auszusprechen und dieser sei für 8 Jahre des Landes zu verweisen. Bezüglich der deponierten und beschlagnahmten Gegenstände sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen. Die Sicherheitshaft sei bis zur Rechtskraft des Urteils zur Sicherung der Landesverweisung zu verlängern.
Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
A. Zuständigkeit und Eintreten
1.
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger ist durch das angefochtene Urteil beschwert und hat ein Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung (Art. 382 StPO). Er ist somit zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert. Dieses ist zudem form- und fristgerecht eingereicht worden (Art. 399 StPO), so dass darauf einzutreten ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziffer 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des Appellationsgerichts.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1. Die Verteidigung wiederholt vor Appellationsgericht den Beweisantrag, wonach bezüglich der Unterschrift «BF____» auf dem Arbeitsvertrag zwischen der AR____ und BB____ vom 11. Mai 2011 sowie bezüglich der Unterschriften «BA____» auf dem Neukundenantrag der AT____ vom 10. Dezember 2010 und auf dem undatierten Rechnungsantrag der BG____ ein Schriftgutachten einzuholen sei.
2. Rechtsmittelverfahren beruhen grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Zusätzliche Beweise erhebt die Rechtsmittelinstanz nach Art. 389 Abs. 3 StPO nur, wenn dies in der Sache erforderlich ist. Die Ablehnung eines Beweisantrages unter Berufung auf eine antizipierte Beweiswürdigung ist zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache unerheblich, offenkundig, bekannt oder bereits rechtsgenügend bewiesen ist. Das Gericht kann Beweisanträge in antizipierter Beweiswürdigung ablehnen, wenn es in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Erkenntnis gelangt, der rechtliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt und die Überzeugung des Gerichts werde sich durch die zusätzlich beantragten Beweise nicht mehr ändern (statt vieler: BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 134 I 140 E. 5.3 S. 148; BGer 6B_463/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1). Grundsätzlich hat das Gericht gemäss Art. 343 Abs. 3 StPO diejenigen im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobenen Beweise nochmals abzunehmen, bei denen die unmittelbare Kenntnis für die Urteilsfällung notwendig erscheint (Hauri/Venetz, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 343 N 21 f.).
3.
3.1 Die vom Berufungskläger an der Hauptverhandlung des Appellationsgerichts erneut gestellten Beweisanträge wurden bereits mit verfahrensleitender Beweisverfügung vom 6. Juli 2022 – vorbehältlich eines anderen Entscheids des Gesamtgerichts auf erneuten Antrag – abgewiesen.
3.2 Das Appellationsgericht stellt zunächst fest, dass sich seit Erlass der betreffenden Verfügung keine Änderung der Sach- oder Rechtslage ergeben hat, so dass vorab vollumfänglich auf die dort gemachten Feststellungen und Ausführungen verwiesen werden kann.
3.2.1 Hinsichtlich der Unterschrift «BF___» wurde mit Beweisverfügung vom 6. Juli 2022 zutreffend festgestellt, dass die betreffende Unterschrift nur zu geringen Teilen lesbar erscheint, da sie mehrheitlich vom markanten Stempel der AR____ überlagert wird (vgl. Akten S. 4591). Bei dieser Ausgangslage besteht zum vornherein wenig Aussicht auf ein aussagekräftiges Schriftgutachten, wobei aufgrund der engen Anordnung der Buchstaben grundsätzlich die Vermutung naheliegt, dass es sich bei der Unterschrift «BF____» um die Schrift des Berufungsklägers handeln könnte.
Soweit die Verteidigung geltend macht, das «[...]» sei anders geschrieben als sonst, ist einerseits festzuhalten, dass sich Solches jedenfalls anhand eines Vergleichs mit dem «[...]» im handschriftlichen Haftentlassungsgesuch des Berufungsklägers vom 23. Mai 2022 nicht sagen lässt (s. etwa S. 2, «[...]»). Zur Begründung der Ablehnung des beantragten Schriftgutachtens ist festzustellen, dass dem Berufungskläger im Fallkomplex AR____ (Ziffer I.D. der erg. Anklageschrift) gewerbsmässiger Betrug vorgeworfen wird. Der betreffende Anklagevorwurf beziehungsweise der betreffende Schuldspruch der Vorinstanz stützt sich auf eine lange Reihe an Indizien und Beweismitteln (vgl. angefochtenes Urteil S. 203 ff.). Unter anderem legt das Strafgericht im angefochtenen Urteil ausführlich dar, dass der Berufungskläger unter dem Pseudonym «BF____» aufgetreten sei (vgl. z.B. Akten S. 5256). Der Frage, ob die betreffende (nur zu geringen teilen lesbare) Unterschrift «BF____» (vgl. Akten S. 4591) vom Berufungskläger persönlich vorgenommen wurde oder nicht, kommt somit im Rahmen der Beweiswürdigung hinsichtlich des zu beurteilenden Vorwurfs des gewerbsmässigen Betrugs schlussendlich keine entscheidende Bedeutung zu. Vielmehr ergibt sich die Täterschaft des Berufungsklägers bereits schlüssig aus einer ganzen Reihe an anderen Indizien und objektiven Beweismitteln (vgl. dazu nachfolgend im Einzelnen E. II.E.1). Somit ergibt sich, dass hinsichtlich der Unterschrift «BF____» auf dem Arbeitsvertrag zwischen der AR____ und BB____ vom 11. Mai 2011 kein Schriftgutachten einzuholen ist.
3.2.2 Bezüglich der Unterschriften «BA____» auf dem Neukundenantrag der AT____ vom 10. Dezember 2010 (Akten S. 3695) und auf dem undatierten Rechnungsantrag der BG____ (Akten S. 4036) ergibt ein Vergleich dieser beiden Unterschriften mit der echten Unterschrift von BA____ (Akten S. 4047) sowie der Schrift des Berufungsklägers (z.B. Akten S. 792) mit genügender Klarheit, dass es sich bei den zwei Anträgen offensichtlich um die Handschrift des Berufungsklägers handelt. Im Übrigen liegt eine ganze Reihe an weiteren Beweismitteln vor, aus denen klar hervorgeht, dass der Berufungskläger diese zwei Unterschriften gefälscht hat. Insbesondere macht es keinerlei Sinn, dass BL____ – oder gar jemand anderes, wobei nicht ansatzweise erkennbar ist, wer das sein könnte – ohne einleuchtendes Motiv in der exakten Schrift des Berufungsklägers als «BA____» unterschreiben würde (vgl. dazu nachfolgend im Einzelnen E. II.D.2.7.1 f.).
Die anlässlich der Hauptverhandlung vor Appellationsgericht nochmals gestellten Verfahrensanträge hinsichtlich eines Schriftgutachtens bezüglich der Unterschriften «BA____» auf dem Neukundenantrag der AT____ und auf dem Rechnungsantrag der BG____ sind somit ebenfalls abzuweisen.
II. MATERIELLES
Das vorliegende Urteil orientiert sich der Einfachheit halber – soweit möglich – inhaltlich im Wesentlichen am systematischen Aufbau des angefochtenen Urteils des Strafgerichts. Um dem nachfolgenden schriftlichen Urteil im Zusammenhang mit den zitierten Aktenstellen die nötige Übersicht zu verleihen, werden die Aktenseiten, welche das zuerst beim Strafgericht anhängig gemachte Verfahren rund um die Anklageschrift vom 25. Oktober 2019 betreffen, mit einem * versehen.
Sodann ist vorab zu bemerken, dass Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden, ist aber einzugehen (Brüschweiler/Nadig/Schneebeli, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 82 N 10).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz jedoch nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten lässt und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83, E. 4.1; BGer 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).
Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend soll allein deren Stichhaltigkeit sein (Hofer, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 10 N 41 ff.).
B. Gegenstand des Berufungsverfahrens
Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). Es stehen daher ausschliesslich jene Teile des angefochtenen Urteils des Strafgerichts vom 6. November 2020 zur Disposition, welche Gegenstand der Berufungserklärung bilden.
Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der «reformatio in peius»).
Aufgrund der von den Parteien eingereichten Rechtsschriften sowie der anlässlich der heutigen zweitinstanzlichen Hauptverhandlung gehaltenen Plädoyers stehen bezüglich des Berufungsklägers sämtliche Teile des Urteils des Strafgerichts vom 6. November 2020 zur Disposition, mit den folgenden Ausnahmen:
- in Bezug auf die Anklageschrift vom 25. Oktober 2022 die Schuldsprüche hinsichtlich des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage z.N. von C____ sowie betreffend die versuchte Anstiftung zum falschen Zeugnis (Anklage-Ziffer I.A.2);
- in Bezug auf die erg. Anklageschrift vom 5. Dezember 2019 die Freisprüche von der Anklage des gewerbsmässigen Betruges hinsichtlich der Anklage-Ziffern I.4 Anhang 2 (bzgl. Mobiltelefonverträge vom 11.09.2018, 21.04.2017 und 27.03.2018), I.4.3 und I.15.6, des Check- und Kreditkartenmissbrauchs (Anklage-Ziffer I.16.2) und der Urkundenfälschung (Anklage-Ziffer I.15.3);
- in Bezug auf die Anklageschrift vom 25. Oktober 2022 die Freisprüche von der Anklage des gewerbsmässigen Betruges (Anklage-Ziffern I.B.5.24, I.D.2.5, I.D.2.6 und I.D.2.14), des mehrfachen Diebstahls (Anklage-Ziffer I.C), der versuchten Nötigung (Anklage-Ziffer I.E.2), der mehrfachen Drohung (Anklage-Ziffer I.E. 3 und 4) sowie der einfachen Körperverletzung (Anklage-Ziffer I.E.4);
- das Absehen von der Rückversetzung in den Vollzug der Strafe in Anwendung von Art. 89 Abs. 4 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), für welche ihm die Abteilung Strafvollzug des Justiz- und Sicherheitsdepartements Basel-Stadt mit Entscheid vom 29. Juli 2014 unter Auferlegung einer Probezeit bis zum 1. Januar 2017 auf den 30. September 2014 die bedingte Entlassung gewährt hat;
- die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren;
- die Behaftung des Berufungsklägers hinsichtlich der Anerkennung folgender Schadenersatzforderungen:
- des AI____ im Betrage von CHF 450.–,
- des AJ____ im Betrage von CHF 540.–,
- des AK____ im Betrage von CHF 460.–;
- die Abweisung folgender Genugtuungsforderungen:
- der L____ im Betrage von CHF 293.–,
- der P____ im Betrage von CHF 50.– zzgl. Zins seit dem 1. Februar 2011,
- der I____ im Betrage von CHF 100.–;
- der Entscheid betreffend das Beschlagnahmegut, mit Ausnahme von Pos. 102 Tablet [...], Pos. 110 Laptop [...], Pos. 111 Externe Festplatte [...] sowie Pos. 112 Mobiltelefon [...].
Dementsprechend ist vorab davon Vormerk zu nehmen, dass die aufgelisteten Aspekte in Rechtskraft erwachsen sind.
C. Fallkomplex Mobiltelefonabonnementsverträge / Handy- Ratenzahlungsverträge und Kunden(Kredit-)karten (Anklageschrift vom 25. Oktober 2022)
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt für den gesamten Fallkomplex Mobiltelefonabonnementsverträge / Handy- Ratenzahlungsverträge und Kunden(Kredit-)karten gemäss Ziffer I.1–17 der Anklageschrift ist vor Appellationsgericht grundsätzlich zugestanden (vgl. zweitinstanzliches Protokoll S. 6) und zudem durch zahlreiche objektive Beweismittel und Aussagen von Beteiligten erstellt. Es kann diesbetreffend auf die vorinstanzlichen Feststellungen verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil S. 141 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Demnach steht zusammengefasst fest, dass in der Zeit von Januar 2018 bis Oktober 2018 eine Vielzahl meist junger, geldbedürftiger Leute im eigenen Namen, aber im Auftrag des Berufungsklägers und für diesen zum einen Mobiltelefonabonnemente inkl. Ratenzahlungsverträge für iPhones und zum anderen Kundenkarten- respektive Kreditkartenverträge abgeschlossen haben. Konkret erwarb der Berufungskläger in den ersten 9 Monaten des Jahres 2018 unter Mithilfe von 12 mehrheitlich sehr jungen Mittätern und Mittäterinnen insgesamt 56 Mobiltelefone im Wert von CHF 45’597.40. Hinsichtlich der Kunden- und Kreditkarten steht fest, dass diese in der Folge durch die Vertragsunterzeichner alleine, gemeinsam mit dem Berufungskläger oder von diesem alleine benutzt wurden. Die unter anderem so erhältlich gemachten Mobiltelefone wurden wiederum vom Berufungskläger nach St. Gallen oder Liechtenstein weiterveräussert. Dasselbe passierte schliesslich mit den beiden MacBook Pro, welche BI____ im Auftrag des Berufungsklägers mittels Abschlusses von Mietverträgen bei der BJ____ beschafft hat (vgl. Aussagen Vertragsunterzeichner, *Aktenbände 4 bis 8; zzgl. Auss. BC____, BD____ und BE____, erstinstanzliches Protokoll S. 61 ff.; Strafanzeige BD____, *Akten S. 895 ff.; Strafanzeige [...], *Akten S. 1079 ff.; Natel-Verträge, Verträge Geräte-Ratenzahlungen, (Kredit-)Kartenanträge und dazu gehörende Abrechnungen/Kontoauszüge, *Aktenbände 4 bis 8 und SB 2 A 16 ff., SB 2 D / 1 ff.; Mietverträge Mac Books BJ____ inkl. Rechnung, *Akten S. 2175, 1351 ff.; Auss. [...], *Akten S. 1308 ff., 1317 ff., 1664 ff.; Auswertung Natel [...], *Akten S. 1333 ff.; Auss. [...], *Akten S. 2182 ff.; Auswertung [inkl. Standortdaten] Natel Berufungskläger, *Akten S. 762 ff., 1362 ff., 2225; Auss. Berufungskläger, erstinstanzliches Protokoll S. 32 bis 89).
2.1.1 In rechtlicher Hinsicht stellt sich der Berufungskläger zusammengefasst auf den Standpunkt, es liege zufolge Opfermitverantwortung keine Arglist vor. Beim Kauf eines Mobiltelefons gehe es entgegen der Vorinstanz nicht um ein Massengeschäft. Denn bei den hier zur Debatte stehenden teuren und prestigeträchtigen iPhones im Wert von je über CHF 1’000.– handle es sich nicht mehr um Alltagsgegenstände. Darüber hinaus wird eingewendet, den Providern gehe es aufgrund des untereinander herrschenden Konkurrenzkampfes hauptsächlich um das Anwerben neuer Kunden, weshalb seitens der Telekommunikationsanbieter beim Abschluss der Mobiltelefonverträge bewusst unnötige Risiken eingegangen würden. Es würden Verträge mit Kunden abgeschlossen, deren Bonität zweifelhaft sei, und die Mobiltelefone würden unter Abschluss von Ratenzahlungsvereinbarungen verkauft, obwohl hier der risikobehaftete Kreditkauf überhaupt nicht notwendig sei.
2.1.2 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, macht sich des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig. Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts dann gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist dieses Merkmal dann erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 147 IV 73 E. 3.2; 142 IV 153 E. 2.2, 135 IV 76 E. 5.2; vgl. auch Maeder/Niggli, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage 2019, Art. 146 N 61 ff.).
Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands jedoch nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das täuschende Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 143 IV 302 E. 1.2, 1.3 und 1.4.1; 142 IV 153 E. 2.2.2; BGer 6B_184/2020 vom 13. September 2021, je mit weiteren Hinweisen).
Ein Vermögensschaden liegt nach der Rechtsprechung vor bei tatsächlicher Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven, und wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet ist, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert wird (BGE 129 IV 124 E. 3.1, 134 IV 210 E. 5.3).
2.1.3 Gewerbsmässig im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB handelt der Täter, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums und aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt (Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 146 N 33).
2.1.4 Das zugestandene Vorgehen des Berufungsklägers entspricht sehr weitgehend demjenigen, für welches er bereits im Jahr 2010 vom Appellationsgericht Basel-Stadt (AGE AS.2009.330 vom 25. August 2010, bestätigt vom Bundesgericht mit BGer 6B_1007/2010 vom 28. März 2011), verurteilt wurde. Dabei hat sich im Zusammenhang mit der Vorstrafe des Berufungsklägers sowohl das Appellationsgericht (E. 7) als auch das Bundesgericht (E. 2) in den erwähnten Urteilen bereits eingehend mit der rechtlichen Qualifikation der Vorgehensweise des Berufungsklägers rund um die über seine Helfer bei diversen Providern erhältlich gemachten Mobiltelefone befasst. Unter Bezugnahme auf die diesbezüglichen Erwägungen kann zunächst das Vorliegen einer rechtsrelevanten Täuschung über den Zahlungswillen und die Zahlungsfähigkeit des Berufungsklägers und seiner Komplizen ohne weiteres bejaht werden. Dabei wurden einerseits die Mitarbeiter der Verkaufsstellen respektive der Vertriebspartner als verlängerter Arm der Provider und andererseits die Provider selbst getäuscht (vgl. AS.2009.330 E. 7.7; BGer 6B_1007/2010 E. 2.4.2).
Sowohl das Appellationsgericht (E. 7, Fallkomplex [...]) als auch das Bundesgericht (E. 2 und 3) kamen zum Schluss, dass in einer derartigen Konstellation die Arglist nicht zufolge Opfermitverantwortung entfalle. Die damals vorgebrachte Argumentation dieser Instanzen gilt heute – rund 12 Jahre später – in Anbetracht der seit dann massiv zugenommen Bedeutung von Smartphones im Alltag umso mehr. Das Bundesgericht stellte in E.2.4 fest: «Die Vorinstanz erwägt zutreffend (S. 21 f.), dass bei einem Massengeschäft wie dem Verkauf von Mobiltelefonen den Vertragsparteien nicht zugemutet werden kann, umfangreiche Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen einzuverlangen bzw. einreichen zu müssen, dies umso weniger, als sich das finanzielle Risiko beim Abschluss eines Vertrags über ein Mobiltelefon in Grenzen hält. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). Den Providern kann nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie hätten sich leichtsinnig verhalten und grundlegendste Vorsichtsmassnahmen missachtet.»
Auch der vom Berufungskläger ins Feld geführte Bundesgerichtsentscheid 6B_887/2015 vom 8. März 2016 vermag an dieser Sachlage nichts Entscheidendes zu ändern. Es ging in diesem Fall um eine online ausgelöste Bestellung eines Druckers für CHF 2’200.– gegen Rechnung, die dann in der Folge nicht bezahlt wurde. Das Bundesgericht erkannte in einer solchen Bestellung eine gewisse Ungewöhnlichkeit, die nähere Abklärungen über den Besteller erfordert hätte. Es führte aus: «Wenn eine Privatperson einen leistungsstarken Drucker der Mittelklasse für rund CHF 2’200.– bestellt, kann nicht mehr von einem Alltagsgeschäft gesprochen werden» (E. 2.2.4).
Von einer solchen Ungewöhnlichkeit kann hier nicht gesprochen werden. Im Vergleich zum Jahr 2010, als das Bundesgericht wie erwogen bereits solches festgestellt hat, ist das Erwerben eines Smartphones heute klar ein noch alltäglicheres Geschäft als damals. Hinzu kommt, dass die monatliche Belastung beim Abschluss eines Abonnementsvertrags zuzüglich einer Ratenzahlungsvereinbarung für ein iPhone von ca. CHF 60.– bis CHF 120.– nicht als sonderlich hoch bezeichnet werden kann. Schliesslich ist es – entgegen der Meinung des Verteidigers – auch keineswegs handelsunüblich und nicht per se leichtfertig, den Verkauf eines Mobiltelefons als Kreditgeschäft auszugestalten. Das Argument, dass der Verkauf an Jugendliche die Opfermitverantwortung auslöse, wobei es notorisch sei, dass Jugendliche «so etwas nicht zahlen könnten», greift ebenfalls nicht: Selbstverständlich gibt es auch junge Menschen, die durchaus über Geldmittel zur Erfüllung solcher Konsumwünsche verfügen, und dies unabhängig davon, ob solche Wünsche wirtschaftlich sinnvoll erscheinen oder nicht. Ferner ist festzustellen, dass es den jugendlichen Hilfspersonen des Berufungsklägers am Zahlungswillen fehlte. Diese innere Tatsache konnte von den Mitarbeitern der Provider zumindest bei an sich gegebener Zahlungsfähigkeit auch mit den bestmöglichen Überprüfungsmethoden nicht festgestellt werden. Vorliegend lagen keinerlei konkrete Anhaltspunkte vor, welche die Provider beim Abschluss der Verträge mit den jungen Erwachsenen zu besonderer Vorsicht hätten mahnen müssen. Ebenso wenig konnten sie feststellen, dass hinter den einzelnen unverdächtigen Vertragsunterzeichnern ein vom Berufungskläger mehrfach erprobtes Betrugssystem steckt. Mit der Vorinstanz ist somit festzustellen, dass seitens der Mobilfunkanbieter keine Missachtung grundlegendster Sorgfaltspflichten vorliegt, die das Verhalten des Berufungsklägers ausnahmsweise in den Hintergrund treten liesse. Eine überwiegende Opfermitverantwortung ist daher klar zu verneinen und das Tatbestandsmerkmal der Arglist zu bejahen.
Infolge des arglistig erwirkten Irrtums der Mitarbeiter der Provider über den Erfüllungswillen der Kunden bezüglich der Abonnementsverträge und Ratenzahlungsvereinbarungen wurden derartige Verträge abgeschlossen und den Helfern des Berufungsklägers die Mobiltelefone übergeben.
Hinsichtlich der von BI____ auf Veranlassung des Berufungsklägers bei der BJ____ abgeschlossenen Mietverträgen für die zwei Apple MacBook Pro ist zusammenfassend festzustellen, dass das betrügerische Verhalten des Berufungsklägers im fehlenden Leistungswillen und im bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beabsichtigten, vertragswidrigen Weiterverkauf der betreffenden Geräte lag. Diese Absicht war für die BJ____ auch mit der eingehendsten Prüfung nicht erkennbar. Damit wurden jeweils Vermögensverfügungen vorgenommen. Das Vorliegen eines Vermögensschadens im Umfang des Wertes der Mobiltelefone (63 iPhones, eine Apple Watch, sowie der zwei Apple MacBook Pro), abzüglich der Anzahlungen, ist ebenfalls gegeben.
Bezüglich des vom Berufungskläger im Einzelnen nicht bestrittenen subjektiven Tatbestands sowie der ebenfalls nicht separat angefochtenen Gewerbsmässigkeit wird auf die rechtliche Würdigung der Vorinstanz verwiesen, welche sich in allen Teilen zutreffend erweist und keiner Ergänzungen bedarf (vgl. angefochtenes Urteil S. 150–157; Art. 82 Abs. 4 StPO). Entsprechend den obigen Ausführungen ist der Berufungskläger in vollumfänglicher Abweisung seiner Berufung des gewerbsmässigen Betruges nach Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB schuldig zu sprechen.
2.2 Mehrfache Anstiftung und Gehilfenschaft zum Check- und Kreditkartenmissbrauch
2.2.1 Die Vorinstanz kam hinsichtlich des in den Ziffern 5–14 der Anklageschrift geschilderten und zugestandenen Verhaltens des Berufungsklägers in rechtlicher Hinsicht zum Schluss, dieser habe sich der mehrfachen Anstiftung sowie der mehrfachen Gehilfenschaft zum Check- und Kreditkartenmissbrauch (Art. 148 Abs. 1 in Verbindung mit 24 und 25 StGB) schuldig gemacht. Der Berufungskläger wendet hier ein, in sämtlichen Fällen, in denen er wegen Anstiftung oder Gehilfenschaft zu Kreditkartenmissbrauch verurteilt wurde, hätten die Kartenherausgeber weder die gesetzlichen Bestimmungen beachtet noch hinreichende Sicherheitsmassnahmen getroffen. Mithin seien sowohl von den Ausstellern der Kreditkarten als auch vom jeweiligen Vertragsunternehmen die ihnen im Sinne von Art. 148 StGB zumutbaren Massnahmen nicht ergriffen worden.
2.2.2 Des Check- und Kreditkartenmissbrauchs nach Art. 148 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben. Gemäss Art. 148 Abs. 1 StGB ist der Täter nur strafbar, sofern der Aussteller und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben. Bei diesem Erfordernis handelt es sich um eine objektive Strafbarkeitsbedingung (BGE 125 IV 260 E. 2), welche der Sache nach eine positivrechtliche Regelung der Opfermitverantwortung ist und mit der ein Gleichgewicht zur Arglist beim Betrug geschaffen werden soll (BGer 6S.533/1999 vom 3. März 2000 E. 8e/aa).
Zum Erfordernis der zumutbaren Massnahmen führt das Bundesgericht aus: Der Kartenaussteller muss vor der Ausstellung der Kreditkarte namentlich prüfen, ob der Antragsteller zahlungsfähig ist (BGE 125 IV 260 E. 4b) und die erforderlichen Massnahmen ergreifen, um Missbräuchen beim Einsatz der Karte entgegenzuwirken. Als zumutbar gelten nach der Rechtsprechung Schutzvorkehrungen, die branchenüblich, technisch möglich und wirtschaftlich tragbar sind (BGE 125 IV 260 E. 2). Erforderlich ist zudem, dass der Schadenseintritt mit der Massnahme hätte verhindert werden können. Ein allfälliges Unterlassen der Bonitätsprüfung ist daher strafrechtlich unerheblich, wenn es auch bei gehöriger Prüfung zum Schaden gekommen wäre, etwa weil der fehlende Zahlungswille des an sich zahlungsfähigen Schuldners für den Kartenaussteller nicht erkennbar war (BGE 125 IV 260 E. 2).
2.2.3 Zunächst ist der Vollständigkeit halber nochmals zu erwähnen, dass der Berufungskläger von der Anklage der mehrfachen Anstiftung zum Check- und Kreditkartenmissbrauchs betreffend die Ziffern I.16.2 (i.S. AZ____) und I.15.6 der Anklageschrift (i.S. BI____) rechtskräftig freigesprochen wurde und diese demnach nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden. Vorliegend ist den Kartenausstellern in den übrigen angeklagten Fällen unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung kein Vorwurf zu machen. Insbesondere haben sie eine zumutbare und branchenübliche Identitätskontrolle der Antragsteller vorgenommen (vgl. 6B_1007/2010 E. 1.5.2; AS.2009.330 E. 6.6.1 und 9.3.1). Dabei haben die Aussteller die Angaben des Antragstellers zu dessen Personalien anhand eines amtlichen Ausweises oder einer dem Antrag beigelegten Kopie eines solchen Dokuments überprüft (vgl. z.B. Antrag [...] i.S. BD____, *Akten S. 1723 ff.; Antrag [...] i.S. [...], *Akten S. 1826 ff.). Zwar ist nicht explizit dokumentiert, ob die Kartenaussteller eine interne Bonitätsprüfung durchgeführt haben. Es ist aber mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass eine interne Bonitätsprüfung ohnehin nicht zu einer Verweigerung der Kartenanträge geführt hätte, da die überwiegende Anzahl der Antragsteller zum damaligen Zeitpunkt gerade erst volljährig geworden ist und ihre Kreditwürdigkeit im Zeitpunkt der Anträge ohnehin tadellos war, was nota bene der Grund war, weswegen der Berufungskläger sie «ausgewählt» hat. Somit wurden die erforderlichen und zumutbaren Massnahmen gegen den Kartenmissbrauch im Sinne von Art. 148 Abs. 1 StGB seitens der Kartenaussteller ergriffen.
Da es sich bei Art. 148 StGB um ein Sonderdelikt handelt und dem Berufungskläger die Karten nicht vom Aussteller überlassen wurden, fällt bei ihm Mittäterschaft ausser Betracht (vgl. Fiolka, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 148 N 8). Seine Helfer haben sich aber des Check- und Kreditkartenmissbrauchs schuldig gemacht, weshalb sich der Berufungskläger, der sie dazu überredet und von Anfang bis Ende mitgewirkt hat, jeweils als Anstifter oder Gehilfe zu verantworten hat.
Mit der Vorinstanz ist der Berufungskläger in denjenigen Fällen als Anstifter zu betrachten, in denen die Hilfspersonen die Karten als berechtigte Inhaber selber einsetzten. Demgegenüber liegt dort Gehilfenschaft zum Check- und Kreditkartenmissbrauch vor, wo der Berufungskläger die Karten mit Einwilligung des Karteninhabers missbräuchlich verwendet hat. Sowohl von Anstiftung als auch von Gehilfenschaft ist in denjenigen Fällen auszugehen, in denen der Berufungskläger die betreffenden Karten mit Einwilligung des Inhabers missbräuchlich verwendet hat und die Hilfspersonen die Karten als berechtigte Inhaber überdies selber einsetzten. Unter Zuhandnahme dieser Kriterien liegt hinsichtlich der Ziffern 5, 6, 9 und 13 der Anklageschrift Anstiftung zum Check- und Kreditkartenmissbrauch vor. Bezüglich der Anklage-Ziffern 7, 10 und 11 hat sich der Berufungskläger der Gehilfenschaft zum Check- und Kreditkartenmissbrauch schuldigt gemacht. Schliesslich ist der Berufungskläger betreffend die Ziffern 8, 12 und 14 der Anklageschrift sowohl der Anstiftung als auch der Gehilfenschaft zum Check- und Kreditkartenmissbrauch zu verurteilen.
2.3.1 Die Vorinstanz verurteilte den Berufungskläger nebst der mehrfachen Anstiftung und Gehilfenschaft zum Check- und Kreditkartenmissbrauch wegen gewerbsmässiger Hehlerei, da dieser die in Ziffer I.17 der Anklageschrift aufgeführten Mobiltelefone, welche von ihm zuvor unter missbräuchlicher Verwendung der Kredit- und Kundenkarten erhältlich gemacht wurden, gewinnbringend weiterverkauft habe. Hiergegen hat der Berufungskläger Berufung erhoben.
2.3.2 Hehler nach Art. 160 Ziffer 1 StGB ist, wer Sachen, von denen er weiss, dass sie durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt worden sind, veräussern hilft. Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er gemäss der Qualifikation nach Art. 160 Ziffer 2 StGB bestraft.
Die Vorinstanz erwog, bezüglich der Kreditkartenmissbräuche sei der Berufungskläger Anstifter sowie Gehilfe und nicht Mittäter, weswegen die Hehlerei vorliegend nicht als mitbestrafte Vortat zu betrachten sei. Während früher – trotz der Kritik eines Teils der Lehre – galt, dass, wer zuerst als Gehilfe die Vortat fördert und danach an der Beute auch noch Hehlerei begeht, für beides bestraft wurde (Grundsatz der Realkonkurrenz, BGE 111 IV 51 E. 1; BGer 6B_619/2019 vom 11. März 2020) änderte das Bundesgericht nun in einem neuen Grundsatzentscheid seit Ergehen des Urteils der Vorinstanz seine Rechtsprechung zur Konkurrenz zwischen Hehlerei und Teilnahme zur Vortat (vgl. BGE 6B_1450/2020 vom 5. September 2022 E. 3.5). Das Bundesgericht gelangte im erwähnten Entscheid zum Schluss, die Anstiftung konsumiere die Hehlerei, welche neu entsprechend der herrschenden Lehre als mitbestrafte bzw. straflose Nachtat gilt. Dabei wird ausgeführt, mit der Anstiftung nehme der Täter akzessorisch an der Straftat teil. Die Anstiftung sei nicht eine selbständige Straftat, sondern sie müsse in Verbindung mit einem Straftatbestand gemäss Gesetz gesehen werden. Der Beschuldigte sei allein für die Anstiftung zu bestrafen, weil unter Berücksichtigung der Unrechtsteilnahmetheorie eine Praxisänderung des Bundesgerichts angezeigt sei. Der Anstifter strebe gleich wie der Haupttäter das Ergebnis des Vermögensdelikts an und wolle einen Nutzen aus der Sache ziehen. Er werde für die Vortat zur Verantwortung gezogen, so dass die nachträgliche Hehlerei bereits von der Vortat gegen das Vermögen absorbiert sei. Da zwischen der Anstiftung zum Diebstahl und der Hehlerei keine Konkurrenz bestehe, sei der Beschuldigte allein wegen Anstiftung zum qualifizierten und gewerbsmässig begangenen Diebstahl zu bestrafen und nicht wegen qualifizierter Hehlerei (E. 3.5; vgl. Pra 2022 Nr. 111 Heft 12, S. 8). Diese Überlegungen gelten analog auch für die Gehilfenschaft. Es ist nicht überzeugend, den Strafrahmen lediglich beim Teilnehmer infolge echter Konkurrenz auszuweiten, beim Täter aber nicht, zumal der Haupttäter ja die eigentliche Rechtsgutverletzung begeht (vgl. Ackermann/Vogler/Baumann/Egli, Strafrecht Individualinteressen, 2019, 217).
Unter Berücksichtigung dieser neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist in der vorliegenden Konstellation somit kein zusätzlicher Schuldspruch wegen gewerbsmässiger Hehlerei nach Art. 160 Ziffer 1 und 2 StGB auszusprechen. Vielmehr wird die gewerbsmässige Hehlerei von den Schuldsprüchen der mehrfachen Anstiftung sowie der mehrfachen Gehilfenschaft zum Check- und Kreditkartenmissbrauch konsumiert. Insofern ist die Berufung in diesem Punkt im Ergebnis gutzuheissen. Allerdings gilt es die konsumierte Hehlerei im Rahmen der Strafzumessung bei Art. 148 Abs. 1 in Verbindung mit 24 und 25 StGB als verschuldenserhöhender Faktor zu berücksichtigen (vgl. hierzu E. III.1.6.7).
2.4 Zwischenergebnis
Im Ergebnis führt das zuvor Ausgeführte dazu, dass der Berufungskläger im Fallkomplex Mobiltelefonabonnementsverträge / Handy- Ratenzahlungsverträge und Kunden(Kredit-)karten wegen gewerbsmässigen Betrugs sowie mehrfacher Anstiftung und mehrfacher Gehilfenschaft zum Check- und Kreditkartenmissbrauch (Art. 148 Abs. 1 in Verbindung mit 24 und 25 StGB) schuldig zu sprechen ist, jedoch im Unterschied zum angefochtenen Urteil kein zusätzlicher Schuldspruch wegen gewerbsmässiger Hehlerei nach Art. 160 Ziffer 1 und 2 StGB zu ergehen hat.
D. Fallkomplex AL____ (Ziffer I.B. der erg. Anklageschrift)
1. Allgemeines zum Sachverhalt
1.1 In Fallkomplex AL____ wird dem Berufungskläger in Ziffer I.B der erg. Anklageschrift zusammengefasst vorgeworfen, mit Hilfe der Strohfrau BA____ – der Mutter seiner damaligen Partnerin BL____ – eine Mantelfirma, nämlich die AL____, gegründet und in der Folge für betrügerische Bestellungen benutzt zu haben. Der Berufungskläger ist weitgehend geständig und hat dabei insbesondere eingeräumt, dass die AL____ eine substanzlose Gesellschaft war, die nie eine legale Geschäftstätigkeit aufgenommen hat und nur von ihm formell wiederbelebt wurde, um damit Bestellbetrüge zu begehen. Des Weiteren hat er zugestanden, das E-Mail-Konto der AL____ verwaltet zu haben und für sämtliche im Namen der Firma gemachten Online-Bestellungen verantwortlich zu sein (erstinstanzliches Protokoll S. 91 f. sowie 99). Am 8. Oktober 2010 wurde BA____ im Handelsregister als einziges und damit einzelunterschriftsberechtigtes Mitglied der AL____ eingetragen. Es ging dem Berufungskläger dabei im Wesentlichen darum, nicht als Privatperson bzw. Einzelfirma aufzutreten und persönlich zu haften, sondern er bediente sich für die Warenbezüge der nach aussen hin unauffällig und finanziell gesund erscheinenden, aber effektiv maroden Mantelfirma ohne Kapitalfundament. Er hat zudem anerkannt, faktischer Beherrscher des Unternehmens gewesen zu sein und die Fäden stets in der Hand gehabt zu haben. Unbestritten ist sodann im Berufungsverfahren, dass der Berufungskläger die auf diese Weise erhältlich gemachte Ware weiterverkaufte oder teilweise für sich und seine Familie selber gebrauchte und somit dazu verwendete, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten (erstinstanzliches Protokoll S. 109 f.). Der Berufungskläger anerkannte schliesslich auch, dass es «dreckig» war, was er mit BA____ gemacht habe (zweitinstanzliches Protokoll S. 9). Somit ist er mit der Vorinstanz zweifellos als treibende und verantwortliche Kraft hinter den durch die AL____ eingegangenen Verbindlichkeiten zu betrachten. Er hat den inkriminierten Sachverhalt hinsichtlich des Komplexes AL____ gemäss Ziffer I.B. der erg. Anklageschrift vor Strafgericht in weiten Teilen zugestanden und dies auch vor Appellationsgericht bestätigt (vgl. erstinstanzliches Protokoll S. 91 ff., 95 ff.; zweitinstanzliches Protokoll S. 7).
1.2 Bestritten werden vom Berufungskläger in tatsächlicher Hinsicht lediglich noch drei Punkte, auf welche nachfolgend im Rahmen der einzelnen Tatbestände im Fallkomplex AL____ genauer einzugehen sein wird. Zunächst macht er (1.) hinsichtlich des Fahrzeugs Ford [...] (vgl. Ziffer I.B.2.1 der erg. Anklageschrift) geltend, er habe dieses nach der Kündigung des Leasingvertrags vor der E____ abgestellt, und nicht, wie von der Vorinstanz zur Last gelegt, durch seine Handlungen den Willen manifestiert, das Fahrzeug der Leasinggeberin nicht zurück zu geben und diese damit dauernd zu enteignen. Sodann bestreitet der Berufungskläger betreffend (2.) den AT____-Neukunden-Antrag (vgl. Ziffer I.B.5.10 und 5.28 der erg. Anklageschrift), diesen als BA____ unterschrieben zu haben (vgl. vorstehend E. I.B. 3.2.2). Schliesslich stellt er sich auf den Standpunkt, (3.) nach dem Ausscheiden von BA____ aus der AL____, habe er nichts mehr zu tun gehabt mit dieser Firma, insbesondere nicht für den Zeitraum, in welchem †BM____ als Verwaltungsrat eingetragen war.
2. Fallkomplex AL____ im Einzelnen
2.1 Veruntreuung z. N. der D____ sowie Betrug z.N. der E____ (Ziffer I.B.2.1 der erg. Anklageschrift)
2.1.1 Die Vorinstanz sprach den Berufungskläger der Veruntreuung eines geleasten Fahrzeugs des Typs Ford [...] schuldig (Vorinstanz-Ziffer III.C.2.1). Der Berufungskläger räumt ein, im Juli 2011 mit der hochschwangeren BL____, seiner Tochter BH____ und BL____s Tochter BN____ im Ford [...] in die Türkei gereist zu sein. Allerdings wendet er – genau wie vor der Vorinstanz – ein, dass er das Fahrzeug Ende August bzw. Anfang September 2011 zur E____ in Pratteln zurückgebracht und den Schlüssel im Radkasten des Autos deponiert habe. Er bestreitet somit, sich diesen Personenwagen angeeignet zu haben.
2.1.2 In diesem Punkt kann zunächst – zumal der Berufungskläger im Berufungsverfahren keinerlei neue Argumente vorbringt – auf die zutreffende und ausführliche Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil S. 180 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammengefasst ist aufgrund der Akten nachgewiesen, dass der Berufungskläger Anfang Juli 2011 mit dem über die AL____ geleasten Ford [...] im Wert von CHF 47’630.–, welchen er als Privatauto benützt hat, in die Türkei reiste und das Fahrzeug in der Folge dortgeblieben ist, wobei vorliegend offengelassen werden kann, was genau damit passiert ist. Die vom Berufungskläger behauptete Rückgabe des Ford [...] ist mit der Vorinstanz als reine und völlig unglaubhafte Schutzbehauptung zu werten: Abgesehen davon, dass das Fahrzeug bis heute weder bei der E____ respektive der Leasinggesellschaft noch sonstwo in der Schweiz aufgetaucht ist, erscheint die Version des Berufungsklägers voller Widersprüche. Zunächst ist bereits das behauptete Vorgehen des Berufungsklägers – das Deponieren eines herrenlosen Fahrzeuges samt Schlüssel vor einer Garage – als höchst ungewöhnlich und realitätsfern zu bezeichnen. Zudem sind seine Aussagen widersprüchlich bezüglich des Grundes, weshalb er das Auto zurückgebracht habe (bzw. ob er die Leasingfirma darüber informiert habe oder nicht; vgl. Akten S. 2319 und Akten S. 2335). Zum anderen wurde aber vor allem der Leasingvertrag der AL____ erst am 16. September 2011 von der Leasingfirma gekündigt (Kündigung, Akten S. 2438), wobei der Berufungskläger laut E-Mail in den Akten mit Telefonat vom 6. Oktober 2011 aus der Türkei mitgeteilt habe, dass er die ausstehenden Raten noch zahlen werde (vgl. E-Mail, Akten S. 2470). Hierbei schreibt [...] von der Firma D____ der Staatsanwaltschaft in seiner E-Mail-Nachricht vom 18. Oktober 2011 explizit, «dass uns der jüngere der beiden Beklagten (Geb. Datum [...]) am 6.10.11 aus der Türkei angerufen und Zahlungen in Aussicht gestellt hat». Die Nennung des Geburtsdatums des Berufungsklägers und die sich aus der Nachricht ergebende Sicherheit von [...], dass dieser mit ihm gesprochen hat, ist als sehr starkes Indiz zu werten, dass der Berufungskläger dieses Telefonat aus der Türkei tätigte. Eine angebliche Rückgabe des geleasten Fahrzeugs bereits im August 2011 macht bei dieser Sachlage somit überhaupt keinen Sinn und ist somit als völlig unglaubwürdige Schutzbehauptung zu qualifizieren. Dasselbe gilt für den Einwand des Berufungsklägers, er habe [...] nicht aus der Türkei angerufen (vgl. zweitinstanzliches Protokoll S. 7). Anlässlich der Hauptverhandlung vor Appellationsgericht stellte sich der Berufungskläger auf den Standpunkt, jemand anderes müsse in seinem Namen mit [...] am 6. Oktober 2011 das vorgenannte Telefongespräch geführt (und überdies sein Geburtsdatum gekannt) haben (vgl. zweitinstanzliches Protokoll S. 8). Aus welchem Grund dies aber jemand tun sollte, konnte der Berufungskläger nicht ansatzweise aufzeigen und dies ist auch überhaupt nicht ersichtlich.
Hinzu kommt, dass sich im Reisepass des Berufungsklägers kein Eintrag über eine Rückkehr in die Schweiz findet. Vielmehr ergibt sich aus diesem Dokument, dass der Berufungskläger den Schengen-Raum am 2. Juli 2011 verlassen und erst am 13. Februar 2013 wieder betreten hat. Dazwischen gibt es keine weiteren Schengen-Stempel, sondern im Jahre 2011 bloss drei türkische Stempel aus dem bulgarisch-griechisch-türkischen Dreiländereck, wovon zwei leserlich sind und vom 17. und 18. August 2011 datieren (Akten S. 99). Demnach ist der Berufungskläger im fraglichen Zeitraum nicht in die Schweiz gereist. Dies deckt sich im Übrigen auch mit den übereinstimmenden Aussagen von BL____, BB____ und AX____ (s. dazu hinten, Fallkomplex AR____), gemäss welchen er übereinstimmend fast 2 Jahre in der Türkei gewesen sei.
Soweit der Berufungskläger des Weiteren im zweitinstanzlichen Verfahren vorbringt, es sei nicht nachvollziehbar, weswegen BA____ als Vertreterin der AL____ trotz eines Eintrags bei der [...] ([...]) mit dem Bonitätscode 04 überhaupt ein Leasing bewilligt worden sei (vgl. zweitinstanzliches Protokoll S. 7 f.), so geht seine Argumentation ebenfalls ins Leere. Denn dieser Eintrag (vgl. Akten S. 2462) betrifft nicht bezahlte Raten aus dem Jahr 2007 von BA____ als Privatperson, währenddem der Ford [...] von der AL____ geleast wurde. Eine überwiegende Opfermitverantwortung der Leasingfirma ist bei dieser Sachlage klarweise nicht anzunehmen, zumal die D____ diverse Recherchen zur Bonitätsabklärung vornahm (vgl. Akten S. 2457).
2.1.3 Für die vom Berufungskläger nicht bestrittenen rechtlichen Erwägungen kann auf das zutreffende Urteil der Vorinstanz verwiesen werden, welche keiner Ergänzung bedürfen (vgl. angefochtenes Urteil S. 173–175; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zum einen ist somit der Tatbestand der Veruntreuung hinsichtlich des dem Berufungskläger anvertrauten Ford [...]s erfüllt. Zum anderen hat sich der Berufungskläger in Bezug auf den in seinem Auftrag durch die E____ beim Ford durchgeführten 20’000km-Service und den Einbau der LED-Tagfahrlichter in der Höhe von insgesamt CHF 1’734.– gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Der Berufungskläger ist demnach – in Abweisung seiner Berufung – bezüglich der Ziffer I.B.2.1 der erg. Anklageschrift der Veruntreuung (hinsichtlich des geleasten Fahrzeugs Ford [...]) sowie des Betrugs (hinsichtlich Inanspruchnahme des 20’000km-Service sowie den Einbau von LED-Tagfahrlichtern) schuldig zu sprechen.
2.2 Veruntreuung z.N. der AM____ / bzw. Sachentziehung (Ziffer I.B.2.2 der erg. Anklageschrift)
2.2.1 Die Vorderrichter verurteilten den Berufungskläger hinsichtlich des in Ziffer I.B.2.2 der erg. Anklageschrift geschilderten Sachverhalts der Sachentziehung (Vorinstanz-Ziffer III.C.2.2). Der Sachverhalt ist vom Berufungskläger zumindest vor Strafgericht grundsätzlich zugestanden und dieses Geständnis wird durch die vorhandenen objektiven Beweismittel, namentlich den Leasingvertrag vom 12. November 2010, das Übergabeprotokoll, den Kaufvertrag, die allgemeinen Vertragsbedingungen, die internen Unterlagen der Leasingfirma sowie eine Aktennotiz betreffend Rücksprache bei der Garage [...] in [...] überdies erhärtet (Leasingvertrag, Akten S. 2579; Übergabeprotokoll, Akten S. 2580 Kaufvertrag, Akten S. 2581; Vertragsbedingungen, Akten S. 2582; interne Unterlagen, Akten S. 2586; Aktennotiz, Akten S. 2571; vgl. ausserdem Auss. BA____, Akten S. 2613 ff., erstinstanzliches Protokoll S. 107 f.). Der Leasingvertrag hinsichtlich des Fahrzeugs wurde am 20. Oktober 2011 gekündigt und das betreffende [...] am 15. September 2011 aufgefunden (Akten S. 2606 und 2596).
2.2.2 Der Berufungskläger stellt sich auf den Standpunkt, die Strafuntersuchung wegen Sachentziehung sei zufolge Verjährung einzustellen, wobei eine Verurteilung wegen Veruntreuung infolge des Verschlechterungsverbots unzulässig sei.
2.2.3 Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der «reformatio in peius»), wobei diese Konstellation hier vorliegt. Die rechtliche Qualifikation der Vorinstanz ist für das Appellationsgericht somit insofern bindend, dass im Berufungsverfahren keine Bestrafung wegen Veruntreuung erfolgen kann. Der Tatbestand der Sachentziehung wird gemäss Art. 141 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Erst seit dem 1. Januar 2014 verjähren Straftaten, für welche das Gesetz eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, nicht mehr in 7 (vgl. aArt. 97 Abs. 1 lit. c StGB), sondern in 10 Jahren (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB sowie Verlängerung der Verfolgungsverjährung, AS 2013 4417; BBl 2012 9253). Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein (Art. 97 Abs. 3 StGB). Die Verjährungsfrist beginnt bei Erfolgsdelikten mit der Vornahme der tatbestandsmässigen Handlung zu laufen (Art. 98 lit. a StGB). Am 10. Mai 2011, dem Zeitpunkt, als das geleaste Fahrzeug hätte zurückgebracht werden sollen, verjährte die Strafverfolgung wegen Sachentziehung somit gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB noch in 7 Jahren, womit bei erstinstanzlicher Beurteilung am 6. November 2020 die Verjährung bereits eingetreten war. Das gegen den Berufungskläger geführte Strafverfahren wegen Sachentziehung ist bei dieser Sachlage somit zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung einzustellen.
2.3 Mehrfacher Betrug z.N. der AN____ (Ziffer I.B.2.3 der erg. Anklageschrift)
Das Strafgericht sprach den Berufungskläger hinsichtlich Ziffer I.B.2.3 der erg. Anklageschrift des mehrfachen Betrugs z.N. der AN____ schuldig (Vorinstanz-Ziffer III.C.2.3). Der vom Strafgericht festgestellte Sachverhalt gemäss Ziffer I.B.2.3 der erg. Anklageschrift wird vom Berufungskläger anerkannt. Vor Strafgericht hat der Berufungskläger zugestanden, die Motorfahrzeugversicherungen für die geleasten Fahrzeuge Ford [...] und [...] [...] organisiert und BA____ zum Termin mit dem Versicherungsvertreter mitgenommen zu haben, damit sie die diesbezüglichen Verträge unterzeichne. Ebenso hat er eingeräumt, entsprechend dem Tatplan keine der geschuldeten Prämien bezahlt zu haben (Auss. A____, erstinstanzliches Protokoll S. 108). In rechtlicher Hinsicht macht der Berufungskläger geltend, das Tatbestandsmerkmal der Arglist sei nicht gegeben, wobei sein Verteidiger diesen Einwand weder in der Berufungsbegründung noch in seinem Plädoyer näher ausführt (vgl. S. 24 der Berufungsbegründung: «keine Bemerkungen»).
Die theoretischen Grundlagen des Betrugstatbestands wurden bereits dargelegt (vgl. E. II.C.2.1). Im Einklang mit der Vorinstanz ist nicht ersichtlich, inwiefern die AN____ hier grundlegendste Vorsichtsmassnahmen verletzt haben soll. Dies umso weniger, als der Berufungskläger die Versicherung durch das Vorschieben von BA____ als Einzelunterschriftsberechtigte der AL____ darüber getäuscht hat, wer eigentlicher Vertragspartner ist und – entsprechend seinem Betrugskonstrukt – die Versicherungsgesellschaft auch hinsichtlich des Zahlungswillens hinters Licht führte. Schliesslich ist auch das Angebot der Zahlung auf Rechnung bei Versicherungsleistungen dieser Grössenordnung fraglos branchenüblich. Die vom Berufungskläger begangene Täuschung war damit mangels überwiegender Opfermitverantwortung arglistig und auch die übrigen Tatbestandsmerkmale des Betrugstatbestands sind klar erfüllt. Der Berufungskläger handelte sodann mit Wissen und Willen in Bezug auf die objektiven Tatbestandsmerkmale und hatte überdies die Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern. Demnach ist der vorinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfachen Betrugs in Abweisung der Berufung des Beschuldigten zu bestätigen.
2.4 Gewerbsmässiger Betrug z.N. der F____, AO____ und AP____ (Ziffer I.B.3 der erg. Anklageschrift)
2.4.1 Das Strafgericht sprach den Berufungskläger hinsichtlich Ziffer I.B.3 der erg. Anklageschrift des gewerbsmässigen Betrugs z.N. der F____, AO____ und AP____ schuldig (vgl. Vorinstanz-Ziffer III.C.2.4). Der Sachverhalt wird vom Berufungskläger in diesem Anklagepunkt ausdrücklich anerkannt (Auss. A____, Akten S. 2817 f., 3296 f., 3346 f., erstinstanzliches Protokoll S. 109 f., zweitinstanzliches Protokoll S. 7). Demnach ist zusammengefasst erstellt, dass der Berufungskläger als Drahtzieher mittels Lügengeschichten die ahnungslose BA____ dazu gebracht hat, für die AL____ Abonnements- und Mobilfunkverträge abzuschliessen, ohne die vertraglichen Verpflichtungen je einhalten zu wollen, und ihm 47 Mobiltelefongeräte in fünfstelligem Wert auszuhändigen. Die auf diese Vorgehensweise erhältlich gemachten Mobiltelefone hat der Berufungskläger auf der Verkaufsplattform [...] verkauft (Auss. A____, erstinstanzliches Protokoll S. 110).
2.4.2 Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung macht der Berufungskläger wiederum geltend, es fehle am Tatbestandsmerkmal der Arglist, da die Geschädigten auch hier ihre Opfermitverantwortung nicht wahrgenommen hätten. Es sei von den Mobilfunkanbietern mehr als leichtfertig gewesen, ohne jegliche Bonitätsprüfung einem ihnen völlig unbekannten Unternehmen, über dessen Geschäftstätigkeit (Umsatz, Anzahl Mitarbeiter, etc.) sie rein gar nichts gewusst hätten, auf Kredit 47 Mobiltelefongeräte in fünfstelligem Wert zu überlassen. Auch mit diesen Einwänden des Berufungsklägers hat sich die Vorinstanz bereits einlässlich auseinandergesetzt, worauf der Berufungskläger in seiner Berufung allerdings nicht eingeht. Es kann somit hinsichtlich der rechtlichen Würdigung auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil S. 178–179; Art. 82 Abs. 4 StPO). Hervorzuheben ist hinsichtlich der Arglist, dass Abonnementsabschlüsse im vom Berufungskläger vorgenommenen Umfang von 11 bis 24 Mobiltelefonverträgen pro Telekommunikationsunternehmen für eine Firma, und erst recht für eine Aktiengesellschaft, als geschäftsüblich bezeichnet werden können und keiner genaueren Überprüfungen bedürfen. Die Telekommunikationsunternehmen konnten im Übrigen auch nicht erahnen, dass der Berufungskläger unter dem Deckmantel seiner Scheinfirma gleich bei mehreren Providern hintereinander zahlreiche Mobiltelefonverträgen abgeschlossen hat und den Umstand, wonach eine Firma im Vergleich zu einer Privatperson mehrere solche Abonnemente eingehen kann, schamlos ausgenützt hat. Mit derartigen kriminellen Machenschaften mussten die Geschädigten schlicht nicht rechnen. Vorliegend ging es um aufgrund des im Handelsregister eingetragenen Gesellschaftszwecks nachvollziehbare Bestellungen einer Aktiengesellschaft, die nach aussen hin als finanziell gesund erschien. Die Provider respektive die Mitarbeiter in den Verkaufsgeschäften verifizierten in den vorliegenden Fällen vor Abschluss der Verträge die Identität des Vertragsunterzeichners und damit des befugten Vertreters der Firma. Damit sind die von ihnen angewandten Vorsichtsmassnahmen als ausreichend und bei weitem nicht als geradezu leichtsinnig, zu beurteilen. Die übrigen Tatbestandsmerkmale von Art. 146 Abs. 1 StGB – die nicht separat angefochten worden sind, da sich der Berufungskläger darauf beschränkte, das Fehlen der Arglist zu rügen – sind klar erfüllt. Des Weiteren liegt auch in diesem Anklagepunkt zweifellos gewerbsmässiges Vorgehen des Berufungsklägers vor. Demnach ist der vorinstanzliche Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs in diesem Punkt in Abweisung der Berufung zu bestätigen.
2.5 Gewerbsmässiger Betrug z.N. der AQ____ und der G____ (Ziffer I.B.4 der erg. Anklageschrift)
2.5.1 In diesem Anklagepunkt geht es um per E-Mail bei AQ____ im Gesamtwert von CHF 40’005.15 und per Telefon bei G____ im Gesamtwert von CHF 49’526.– bestellte Waren (Fernsehgeräte, Smartphones etc.), wobei der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt unbestritten und somit erstellt ist. Der Berufungskläger wendet sich hier wiederum gegen die rechtliche Würdigung der Vorinstanz, welche sein Verhalten als gewerbsmässigen Betrug z.N. der AQ____ und der G____ beurteilte (Vorinstanz-Ziffer III.C.2.5), wobei er erneut das Vorhandensein von Arglist bestreitet, da die beiden geschädigten Firmen Ware für mehrere CHF 10’000.– geliefert hätten, ohne zuerst die Bonität geprüft zu haben.
2.5.2 Die theoretischen Grundlagen des Betrugstatbestands sowie der Gewerbsmässigkeit wurden bereits dargelegt (vgl. E. II.C.2.1). Bezugnehmend auf die obigen Ausführungen ist festzuhalten, dass auch im vorliegenden Fall für den Geschäftskundenverkehr gewöhnliche Alltagsgeschäfte vorlagen. Es ging hier entgegen der Argumentation der Verteidigung nicht um eine Privatperson, die einen für ihre Verhältnisse überteuerten Drucker bestellt, sondern um Bestellungen einer nach aussen finanziell gesund erscheinenden Aktiengesellschaft. Deren Zweck bestand sodann gemäss Handelsregisterauszug in der Entwicklung, der Herstellung, dem Verkauf sowie der Installation von elektronischen Anlagen und Geräten aller Art (vgl. HR-Auszug, Akten S. 2055dd), so dass die Lieferanten keinen Anlass hatten, misstrauisch zu werden, als die AL____ Elektronikware wie Fernseher etc. bestellte. Der strafrechtliche Schutz bleibt den Geschädigten, die sich auf diese Geschäfte einlassen, im vorliegenden Fall klarerweise nicht versagt, da hier keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, die sie zu besonderer Vorsicht hätten mahnen müssen. Im Übrigen haben sowohl die AQ____ als auch die G____ vor den Geschäftsabschlüssen mit der AL____ Bonitätsauskünfte bei der [...] respektive der [...] eingeholt. Die Abfragen haben jedoch keine Daten zutage gefördert, die Anlass gegeben hätten, mit der AL____ keine Geschäftsbeziehungen einzugehen (vgl. Schreiben AQ____, Akten S. 3359; Kreditprüfung [...], Akten S. 3414 f.). Ausserdem lag den Geschädigten der vom Berufungskläger eingereichte Handelsregisterauszug vor, welcher ebenfalls keine Anhaltspunkte für Unregelmässigkeiten lieferte (HR-Auszug, Akten S. 3364, 3412). Ausser Frage steht sodann, dass der aufgrund der arglistigen Täuschung entstandene Irrtum, die AL____ sei gewillt und in der Lage, die Rechnungen zu begleichen, die Geschädigten zur Lieferung von Elektronikware und damit zu einer Vermögensdisposition bewegte, und dass diesbezüglich ein Vermögensschaden eintrat. Neben dem objektiven Tatbestand ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB erfüllt, weshalb der Berufungskläger auch für diese beiden Taten, in Bestätigung des erstinstanzlich ergangenen Schuldspruchs, wegen gewerbsmässigen Betrugs z.N. der AQ____ und der G____ zu verurteilen ist.
2.6.1 Die Vorinstanz kam zum Schluss, der Berufungskläger habe sich bezüglich Ziffer I.B.5 der erg. Anklageschrift im Rahmen von Online-Bestellungen des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil diverser Geschädigter schuldig gemacht (vgl. Vorinstanz-Ziffer III.C.2.6). Der Berufungskläger hat hiergegen Berufung erhoben und bringt in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen vor, bei vier Bestellungen, welche über CHF 3’000.– liegen, seien die Geschädigten ihrer Vorsichtspflicht nicht nachgekommen, weswegen es dort am Tatbestandsmerkmal der Arglist fehle.
2.6.2 Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist in diesem Fall wiederum zugestanden (Auss. A____, erstinstanzliches Protokoll S. 113 ff., zweitinstanzliches Protokoll S. 7). Wie bei den allgemeinen Ausführungen zum Fallkomplex AL____ festgehalten, hat der Berufungskläger zugegeben, für sämtliche der inkriminierten Warenbezüge verantwortlich zu sein. Der Vollständigkeit halber sei nochmals darauf hingewiesen, dass der Teilfreispruch der Vorinstanz in Bezug auf die [...] (Ziffer I.B.5.24 der erg. Anklageschrift) in Rechtskraft erwachsen ist.
2.6.3 a) Vorliegend gilt es den Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 StGB von demjenigen des betrügerisches Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage nach Art. 147 StGB abzugrenzen, wobei die theoretischen Grundlagen des Betrugstatbestands im Einzelnen bereits dargelegt wurden (vgl. E. II.C.2.1). Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. BGer 6B_24/2018 vom 22. Mai 2019) ist bei möglichen Bestellbetrügen jeweils abzuklären, ob beim Bestellvorgang ein menschlicher Entscheidungsträger involviert war. Fehlt ein solcher, so sind die Tatbestandvoraussetzungen von Art. 146 StGB nicht erfüllt, allenfalls könnte sich der Täter jedoch nach Art. 147 StGB strafbar gemacht haben.
Den Tatbestand des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar danach verdeckt. Art. 146 und Art. 147 StGB unterscheiden sich dadurch, dass im ersten Fall eine Person getäuscht, im zweiten hingegen auf eine Datenverarbeitungsanlage eingewirkt wird. Entscheidend ist mithin bei einer Bestellung über das Internet bei einem Versandhaus, ob der Entscheid, diese anzunehmen und zu liefern, automatisiert oder durch eine Person getroffen wird. Wenn die Abklärung der Zahlungsfähigkeit bei einer Bestellung vollautomatisch erfolgt, so ist demnach der Betrugstatbestand nicht erfüllt, aber es kommt der Tatbestand der missbräuchlichen Verwendung einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 StGB zum Zug (BGer 6B_24/2018 vom 22. Mai 2019 E.2.3.1).
Entsprechend wurden die Parteien mit Instruktionsverfügung vom 30. September 2022 auf einen gerichtlichen Würdigungsvorbehalt im Sinne von Art. 344 StPO (allfällige Beurteilung einiger Anklagepunkte nach Art. 147 statt 146 StGB) hingewiesen. Des Weiteren wurden mit Verfügung vom 4. November 2022 bei den diversen geschädigten Firmen amtlichen Erkundigungen eingeholt zur Frage, ob bei Onlinebestellungen alle Abläufe elektronisch absolviert wurden oder in gewissen Schritten Angestellte der Firma involviert waren, welche Entscheidungen treffen (z.B. bei der Bonitätsprüfung oder beim Entscheid, ob und unter welchen Bedingungen eine Lieferung erfolgen soll).
b) Die Verteidigung moniert, das strafbare Verhalten des Berufungsklägers hinsichtlich Art. 147 StGB sei in der Anklageschrift nicht rechtsgenüglich geschildert und somit der Anklagegrundsatz verletzt.
c) Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziffer 1 und Ziffer 3 lit. a und b der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklageschrift bezeichnet hierbei möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a, je mit Hinweisen). Die Anklageschrift ist nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegenstandes und der Information des Angeklagten, damit dieser die Möglichkeit hat, sich zu verteidigen (BGE 143 IV 63 E.2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; BGer 6B_656/2020 vom 23. Juni 2021 E. 1.4, je mit Hinweis). Während der Betrug eine «arglistige Täuschung» voraussetzt, muss bei Art. 147 StGB die Einwirkung «durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise» «auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang» erfolgt sein. In Bezug auf den subjektiven Tatbestand sind die Anforderungen an dessen Umschreibung in der Anklageschrift gering (BGE 143 IV 63 E. 2.3 mit Hinweis). So genügt es, bei Delikten, welche ausschliesslich vorsätzlich bzw. eventualvorsätzlich begehbar sind, wenn die Anklageschrift erwähnt, der Täter habe die Tat vorsätzlich oder mit Wissen und Willen oder eventualvorsätzlich verübt (Urteile 6B_760/2017 vom 23. März 2018 E. 1.5; 6B_42/2017 vom 30. August 2017 E. 2.3; je mit Hinweisen).
Die einzelnen Betrugsfälle sind in der Anklageschrift alle in ähnlicher Weise umschrieben. So lautet die Anklageschrift beim ersten gewerbsmässigen Betrugsfall wie folgt (vgl. Ziffer I.B.5 der erg. Anklageschrift):
«Nebst den bereits unter der vorangegangenen Ziffer erwähnten elektronischen Geräte machten die Beschuldigten A____ und BA____ auch zahlreiche weitere elektronische Geräte und sonstige Alltagsgegenstände unter dem Deckmantel der AL____ mittels Internetbestellungen erhältlich, ohne diese – wie auch stets beabsichtigt – zu irgendeinem Zeitpunkt zu bezahlen.
Auch diese Bestellungen veranlasste der Beschuldigte A____ in der Regel an (s)einem Computer am Wohnort seiner damaligen Partnerin BL____ an der [...]strasse [...] in [...] (eventualiter an einem anderen nicht ermittelten Ort in der Region Basel). Unter Ausnützung des alltäglichen Massengeschäfts im Internet, bzw. der heute nicht mehr wegzudenkenden Abwicklung von online-Bestellungen und Lieferungen, täuschten die Beschuldigten A____ und BA____ zwischen dem 28. Oktober 2010 und dem 1. Februar 2011 somit in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht und in gemeinsamem Zusammenwirken zahlreiche weitere Firmen derart arglistig, dass sie Waren im Gesamtwert von CHF 53’534.34 erhältlich machten. Weil die Beschuldigten ihre Bestellungen bewusst unter dem vermeintlich seriösen Anstrich der noch über keine öffentlich bekannten finanziellen Verbindlichkeiten verfügenden Firma AL____ abwickelten, durften sie auch hier auf das in der online-Geschäftswelt weit verbreitete und damit nicht unübliche Vertrauen auf Vorschuss und Lieferung gegen Rechnungsstellung rechnen.
Weiter die Firmen in ihrem Irrtum, dass die bestellenden Personen der AL____ ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen werden, bestärkend, wurden die Waren an den offiziellen Firmensitz nach [...] – mit dem privaten Wohnsitz von BA____ identisch – bestellt, wo sie A____ in der Regel abholte und an zahlreiche nicht ermittelte Abnehmerinnen und Abnehmer verkaufte.
Auch mit diesen Machenschaften, welche sich nota bene parallel zu den in diesem Fallkomplex bereits vorgängig geschilderten Machenschaften abspielten – finanzierten sich der Beschuldigte A____ und seine Komplizin BA____ einen namhaften Anteil ihres Lebensunterhalts und demjenigen ihrer Verwandten und Partner.»
Ergänzend werden in der Folge die betrügerischen Internetbestellungen mit Bestell- und Versanddatum, Geschädigten, Warenwert und weiteren Bemerkungen tabellarisch im Einzelnen aufgelistet und umschrieben. Durch diese Schilderung findet sich in der Anklageschrift auch hinsichtlich Art. 147 StGB eine hinreichende Umschreibung des Anklagevorwurfs im Sinne eines realen Lebenssachverhalts unter Nennung der gemäss Art. 325 Abs. 1 StPO erforderlichen Angaben. Insbesondere ist in der Anklageschrift umschrieben, dass der Berufungskläger durch die Verwendung des Deckmantels der Scheinfirma AL____ (und somit mit falscher Identität) die vorgenommenen Kreditwürdigkeitsüberprüfungen umging. In der Schilderung der Anklageschrift ist somit nebst dem Betrug auch der betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage nach Art. 147 StGB enthalten. Für den Berufungskläger war dadurch klarerweise erkennbar, was ihm im Einzelnen angelastet wurde, so dass er ohne Weiteres in der Lage war, seine Verteidigungsrechte angemessen auszuüben.
Im Ergebnis kann demnach festgehalten werden, dass der Anklagegrundsatz – entgegen der Argumentation der Verteidigung – hinsichtlich einer Beurteilung nach Art. 147 StGB nicht verletzt worden ist.
2.6.4 a) In rechtlicher Hinsicht gilt es zunächst, das Verhalten des Berufungsklägers bezüglich Art. 146 StGB zu prüfen. Der Berufungskläger bediente sich auch bei diesen Bestellungen einmal mehr nach bewährtem System der substanzlosen AL____, um Bonität vorzuspiegeln, wobei er schon bei der Bestellung genau wusste, dass eine Zahlung an die Geschädigten nicht erfolgen wird. Er täuschte damit im Rahmen von Online-Bestellungen die Anbieter nicht nur über die Person des Bestellers, sondern auch über seinen Zahlungswillen respektive seine Zahlungsfähigkeit.
Nach der Rechtsprechung ist schon die Vorspiegelung des Leistungswillens arglistig im Sinne des Betrugstatbestandes, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht überprüft werden kann. Dies gilt jedenfalls solange, als nicht eine zumutbare Überprüfung die Erfüllungsunfähigkeit nahelegt, etwa, weil der Bestellende in der Vergangenheit seine Verpflichtungen schon wiederholt nicht erfüllte (vgl. 6B_440/2008 vom 11. November 2008 E. 1.2.2). Mit Verfügung vom 4. November 2022 wurden vom Appellationsgericht bei sämtlichen durch Online-Bestellungen geschädigten Firmen amtliche Erkundigungen eingeholt. Zwar handelt es sich im vorliegenden Fall um Internetbestellungen, welche bereits vor einiger Zeit erfolgten, doch konnten die allermeisten angefragten Geschädigten zum konkreten Fall Stellung nehmen bzw. rekonstruieren, wie sich die Bestellung zum Tatzeitpunkt abwickelte. Wo dies nicht möglich war, wurde im Zweifel von Art. 147 StGB ausgegangen (vgl. dazu nachfolgend E. II.D.2.6.5).
Da der Berufungskläger die Geschädigten im vorliegenden Fall über seine wahre Identität und somit auch über seine Bonität täuschte – er gab jeweils vor, als BA____ bzw. als AL____ und nicht unter seinem Namen zu bestellen – und die Tatbestände von Art. 146 StGB und Art. 147 StGB identische Straffolgen (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bzw. bei Gewerbsmässigkeit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen) vorsehen, kommt der Abgrenzung zwischen den beiden Tatbeständen für jede Bestellung hier keine zentrale Bedeutung zu. In denjenigen Fällen, in welcher aufgrund der amtlichen Erkundigung nicht eruiert werden konnte, ob der Bestellvorgang zum Tatzeitpunkt vollautomatisch ablief, wurde dies zu Gunsten des Berufungsklägers angenommen. Mithin wurde im vorliegenden Zusammenhang im Zweifel – trotz der identischen Strafdrohung wie Art. 146 StGB – von Art. 147 StGB als zum Betrug subsidiär konzipiertem Straftatbestand ausgegangen (vgl. hierzu Fiolka, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 147 StGB N 50).
b) Aufgrund der vom Appellationsgericht eingeholten amtlichen Erkundigungen ergibt sich gestützt auf die eingereichten Antworten bzw. telefonischen Nachfragen, dass die folgenden Bestellungen nicht vollautomatisch und somit manuell erfolgten:
- J____
- [...]
- L____
- [...]
- R____
- Q____
Hinsichtlich dieser Geschädigten wurden vom Berufungskläger somit im Fallkomplex AL____ Menschen getäuscht. Soweit der Berufungskläger bei den Bestellungen von über CHF 3000.– (Bestellungen der J____ und L____) in rechtlicher Hinsicht aufgrund der Opfermitverantwortung die Arglist verneint, ist ihm zu entgegnen, dass sich die Arglist seines Vorgehens hier wiederum aus der Verwendung falscher Identitäten, aber auch aus der Vortäuschung von unmittelbar bevorstehenden Zahlungen oder aus dem Ausnutzen von fehlenden Überprüfungsmöglichkeiten ergibt. Von entscheidender Bedeutung ist vorliegend wiederum, dass es bei den betreffenden Online-Bestellungen um den Geschäftskundenverkehr mit einer Firma und nicht um den Geschäftsabschluss mit einer Privatperson geht, so dass unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung zum vornherein andere minimale Vorsichtspflichten als beim angeführten «Druckerfall» (BGer 6B_887/2015 vom 8. März 2016) gelten. Die betreffenden Bestellungen hatten überdies einzeln betrachtet keinen für eine bestellende Aktiengesellschaft unüblich hohen Wert, der vertiefte Nachforschungen erforderlich gemacht hätte. Die Geschädigten haben entsprechend den Usanzen im Geschäftsverkehr keine Vorauszahlungen verlangen oder das Angebot «Kauf auf Rechnung» ganz verweigern müssen, um ihrer Opfermitverantwortung nachzukommen. Sie haben sich damit nicht leichtfertig verhalten und das täuschende Vorgehen des Berufungsklägers ist in sämtlichen Fällen, in denen Menschen getäuscht wurden, als arglistig zu qualifizieren.
c) Der bei den Anbietern hervorgerufene Irrtum führte sodann auch zu einer Vermögensverfügung und mangels Zahlung auch zu einem Vermögensschaden. Aufgrund der hohen Anzahl der Einzeldelikte sowie des durch die betrügerischen Bestellungen erzielten Deliktsbetrags ist von einem namhaften Beitrag an die Lebenshaltungskosten und somit von Gewerbsmässigkeit auszugehen. Dass es in gewissen Fällen beim Versuch blieb, ist angesichts des gewerbsmässigen Vorgehens des Berufungsklägers insofern unbeachtlich, als auch versuchte Delikte im Tatbestand aufgehen (vgl. Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage 2019, Art. 139 StGB N 113). Der Berufungskläger ist demnach hinsichtlich der genannten Firmen des gewerbsmässigen Betrugs schuldig zu sprechen.
2.6.5 a) Bezüglich der Bestellungen, welche vollautomatisch erfolgten bzw. in denen nicht klar wurde, ob menschliche Entscheidungsträger in den Bestellprozess involviert waren, greift der Tatbestand der missbräuchlichen Verwendung einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 StGB. Dies betrifft gemäss den amtlichen Erkundigungen im Fallkomplex AL____ die nachfolgenden 22 Firmen:
- [...]
- [...]
- I____
- K____
- AT____
- [...]
- [...]
- N____
- [...]
- O____
- [...]
- P____
- AA____
- BG____
- [...]
- H____
- [...]
- [...]
- M____
- [...]
- [...]
- [...]
b) Wie bereits dargelegt erfüllt den Tatbestand von Art. 147 StGB unter anderem, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt. Eine unrichtige Verwendung von Daten ist gegeben, wenn sie im Widerspruch zur Sach- und Rechtslage im betreffenden Zeitpunkt steht. Die Manipulation muss mit anderen Worten «zu einem anderen Ergebnis führen, als es bei einem Dateneinsatz gemäss gegebener Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Datenverarbeitungsvorganges erzielt worden wäre» (vgl. Fiolka, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 147 StGB N 36).
Durch die im Namen der AL____ als BA____ oder unter anderen Identitäten erfolgten Online-Bestellungen hat der Berufungskläger Angaben gemacht, welche im Widerspruch zur Realität standen. Somit hat er durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang eingewirkt. Die Verwendung falscher Identitäten durch den Berufungskläger verhinderte eine effektive Prüfung der Geschädigten von Anfang an. Da die Bestellungen über die AL____ getätigt wurden, welche bis dahin keine Betreibungen aufgewiesen hatte, gingen die Anbieter von einer intakten Zahlungsfähigkeit aus und hatten somit keinen Grund, am Zahlungswillen des Bestellers zu zweifeln. Dies insbesondere, da es sich bei den meisten Bestellungen um solche im Rahmen des alltäglichen Massengeschäfts handelte (vgl. BGer 6B_497/2014 vom 6. März 2015 E. 3.4.2) bzw. es bei den fraglichen Bestellungen in der Höhe von mehreren CHF 1’000.– um elektronische Gegenstände, die in Zusammenhang mit dem Firmenzweck gebracht werden können, ging. Dies wäre naturgemäss anders gewesen, wäre den Anbietern bekannt gewesen, dass in Tat und Wahrheit der nicht zahlungswillige und hoch verschuldete Berufungskläger unter Zuhilfenahme einer substanzlosen Firma hinter den Bestellungen steckte. Einzeln betrachtet erreichten die Bestellungen keinen für eine bestellende Aktiengesellschaft unüblich hohen Wert, der vertiefte Nachforschungen erforderlich gemacht hätte. Durch dieses Vorgehen wurde mangels Zahlung eine Vermögensverschiebung zum Schaden der betreffenden geschädigten Firmen herbeiführt, wobei der Berufungskläger hierbei mit der Absicht handelte, sich unrechtmässig zu bereichern.
c) Wiederum liegt unter Berücksichtigung der hohen Anzahl der Einzeldelikte sowie des durch die betrügerischen Bestellungen erzielten Deliktsbetrags gewerbsmässiges Handeln vor.
d) Demnach ist der Berufungskläger hinsichtlich der genannten Firmen des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage schuldig zu sprechen.
2.7 Mehrfache Urkundenfälschung (Ziffer I.B.5.10 und 5.28 der erg. Anklageschrift)
2.7.1 Die Vorinstanz sprach den Berufungskläger hinsichtlich Ziffer I.B.5.10 und 5.28 der erg. Anklageschrift der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig (Vorinstanz-Ziffer III.C.2.7). In diesem Punkt bestreitet der Berufungskläger bezüglich des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts, den Neukundenantrag der AT____ vom 10. Dezember 2010 (Akten S. 3695) und den Rechnungsantrag der BG____, undatiert (Akten S. 4036) mit der Unterschrift «BA____» versehen zu haben. Er habe niemals eine Unterschrift gefälscht, vielmehr sei dies BL____ gewesen (vgl. zweitinstanzliches Protokoll S. 7 sowie zum betreffenden Beweisantrag E. I.B.3.2.1).
2.7.2 Mit der Vorinstanz ist hier zu konstatieren, dass es zwar theoretisch denkbar ist, dass BL____ – wie vom Berufungskläger behauptet – nicht davor zurückschreckte, die Unterschrift ihrer Mutter zu fälschen. Betrachtet man aber die Unterschriften in all denjenigen Fällen, in denen BA____ ihre Urheberschaft ausdrücklich verneint hat (vgl. erstinstanzliches Protokoll S. 115 und 117), so stechen aufgrund des markanten Schriftbildes des Berufungsklägers (s. dazu etwa seine zahlreichen eigenhändig verfassten Haftbeschwerden) insbesondere die beiden inkriminierten Unterschriften ins Auge. Ein Vergleich der Unterschrift auf dem Neukundenantrag der AT____ vom 10. Dezember 2010 (Akten S. 3695) sowie dem Antrag für BG____ (Akten S. 4036) mit der echten Unterschrift von BA____ (Akten S. 4047) sowie der Schrift des Berufungsklägers (z.B. Akten S. 792) ergibt mit genügender Klarheit, dass es sich bei den zwei Anträgen um die Handschrift des Berufungsklägers handelt. Daher ist der Argumentation des Strafgerichts (vgl. angefochtenes Urteil S. 169) beizupflichten. Dass BL____ – oder gar jemand anderes, wobei nicht ansatzweise erkennbar ist, wer das sein könnte – ohne einleuchtendes Motiv in der exakten Schrift des Berufungsklägers als «BA____» unterschreiben würde, ergibt keinerlei Sinn und muss im vorliegenden Kontext als geradezu abwegig bezeichnet werden. Hätte BL____ tatsächlich die Unterschrift ihrer Mutter fälschen wollen, so hätte sie versucht, deren echte Unterschrift möglichst genau zu imitieren. Viel naheliegender erscheint die Annahme, dass der Berufungskläger die betreffenden Dokumente als «BA____» unterzeichnet hat, ohne sich die Mühe zu machen, von seinem gewöhnlichen Schriftbild abzuweichen. Dies insbesondere beim Neukundenantrag der AT____, bei welchem der Berufungskläger die betreffenden Anträge bereits selber in seiner normalen Blockschrift ausfüllte, wobei festzustellen ist, dass die Unterschrift in genau derselben Blockschrift erfolgte und diese mit dem Rechnungsantrag der BG____ fast identisch ist.
Dazu passt schliesslich, dass der Berufungskläger zugestandenermassen auch nicht davor Halt gemacht hat, reihenweise E-Mails im Namen von BA____ zu verfassen. Vorliegend gibt der Berufungskläger wie dargelegt zu, im Fallkomplex faktischer Beherrscher der AL____ gewesen zu sein und die Fäden in der Hand gehabt zu haben. Überdies anerkannte er, dass es «dreckig» war, was er mit BA____ gemacht habe (vgl. zweitinstanzliches Protokoll S. 9), welche von der Vorinstanz als doloses Werkzeug betrachtet und in sämtlichen Anklagepunkten rechtskräftig freigesprochen wurde. Diese Sachlage in Kombination mit den obigen Erwägungen lässt somit keinen anderen vernünftigen Schluss zu, als dass der Berufungskläger die betreffenden beiden Unterschriften selbst gefälscht hat. Demnach geht das Berufungsgericht in diesem Punkt vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt aus.
2.7.3 In rechtlicher Hinsicht ist das Urteil der Vorinstanz vom Berufungskläger nicht substanziert angefochten worden. Es kann daher im Einklang mit der Vorinstanz festgestellt werden, dass der Berufungskläger, indem er zur Begehung von Bestellbetrügen die fraglichen Antragsformulare der AT____ und von BG____ durch Nachahmung einer fremden Unterschrift unterzeichnet und zudem bei den betreffenden Firmen eingereicht hat, eine unechte Urkunde im Sinne von Art. 251 Ziffer 1 StGB hergestellt und zur Täuschung gebraucht hat. Ausser Frage steht aufgrund des vorliegenden Betrugskonstrukts, dass der Berufungskläger die Absicht hatte, sich damit einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Der Berufungskläger ist in diesen beiden Anklagepunkten daher der mehrfachen Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziffer 1 StGB schuldig zu sprechen.
2.8 Mehrfache Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Check- und Kreditkartenmissbrauch (ev. gewerbsmässiger Betrug) z.N. der S____, der T____ / [...], der U____, der V____ sowie der [...] (Ziffer I.B.6.1 bis 6.5 der erg. Anklageschrift)
2.8.1 Die Vorinstanz sprach den Berufungskläger hinsichtlich Ziffer I.B.6.1 bis 6.5 der erg. Anklageschrift des gewerbsmässigen Betrugs schuldig (vgl. Vorinstanz-Ziffer III.C.2.8). In diesem Anklagepunkt ist der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt vom Berufungskläger wiederum zugestanden. Demnach hat der Berufungskläger zusammengefasst die gutgläubige BA____ für die Eröffnung eines auf die AL____ lautenden Geschäftskontos bei der S____ inklusive entsprechender S____karte benutzt, indem er sie auf die S____stelle begleitete und von ihr das Antragsformular unterzeichnen liess. Des Weiteren hat er mit der Karte in der Folge CHF 1’000.– abgehoben und das Konto entsprechend überzogen. Zudem hat der Berufungskläger hinsichtlich der in der Anklageschrift genannten Firmenkundenkarten respektive Tankkarten die Anträge selbst ausgefüllt und von BA____ unterzeichnen lassen und die Karten in der Folge unrechtmässig eingesetzt, obschon sowohl die AL____ als auch er selbst zur Zahlung der diversen Waren unfähig und unwillig war. Zum Nachteil der T____ sind Bezüge in der Höhe von insgesamt CHF 3’383.09 getätigt worden. Bei der U____ beläuft sich der Gesamtbetrag auf CHF 4’779.80, bei der V____ auf CHF 300.– und bei der [...] auf CHF 17’089.40.
2.8.2 In rechtlicher Hinsicht führt die Verteidigung weder in der Berufungsbegründung noch im Plädoyer vor Appellationsgericht aus, inwiefern sie die vorinstanzlichen Erwägungen beanstandet. Es kann somit in diesem Punkt auf die zutreffenden und vollständigen Erwägungen des Strafgerichts verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil S. 184–187; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammengefasst liegt mittelbare Täterschaft zum mehrfachen bzw. gewerbsmässigen Betrug vor, da BA____ bei der Unterzeichnung der Kartenanträge als vorsatzloses Werkzeug des Berufungsklägers gehandelt hat. Die Täuschung, der Irrtum und die Vermögenschädigung der Kartenaussteller sind ebenso eindeutig gegeben, wie der Vorsatz und die Bereicherungsabsicht des Berufungsklägers. Insbesondere haben sich die Kartenunternehmen unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung nichts vorwerfen zu lassen (vgl. dazu vorne E. II.D.2.6.4b), weshalb das Tatbestandsmerkmal der Arglist zu bejahen ist. Der Berufungskläger ist daher in Bestätigung des Urteils des Strafgerichts als mittelbarer Täters wegen gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB zu bestrafen.
2.9 Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Check- und Kreditkartenmissbrauch (ev. gewerbsmässiger Betrug) z.N. der W____ (Ziffer I.B.6.6 der erg. Anklageschrift)
2.9.1 In Ziffer I.B.6.6 der erg. Anklageschrift wird dem Berufungskläger zusammengefasst vorgeworfen, zwischen dem 28. Februar 2011 und dem 14. März 2011 in Mittäterschaft mit BP____ gegen welchen das Verfahren separat geführt worden ist, auf die AL____ bzw. den in dieser Sache als reines Werkzeug missbrauchten † BM____ lautende Kreditkarten verwendet und zum Nachteil der W____ diverse Waren im Gesamtwert von CHF 21’246.45. betrügerisch erhältlich gemacht zu haben.
Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass sich der Berufungskläger des Betrugs in mittelbarer Täterschaft gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB z.N. der W____ schuldig gemacht habe (Vorinstanz-Ziffer III.C.2.9). BP____ hat den in diesem Punkt gegen ihn am 15. März 2018 ergangenen Strafbefehl hinsichtlich mehrfachen Betruges (vgl. *Akten S. 3006 ff.) akzeptiert und ist in diesem Anklagpunkt als Mittäter zu qualifizieren. Als Strohmann der AL____ wurde als Nachfolger von BA____ der demente †BM____ – der Vater von BP____ – eingesetzt.
2.9.2 Der Sachverhalt gemäss Ziffer I.B.6.6 der erg. Anklageschrift wird vom Berufungskläger bestritten. Hierbei bringt er im Wesentlichen vor, er habe nach dem Ausstieg von BA____ Ende 2010 bzw. Anfang 2011 aus der AL____ nichts mehr mit dieser Firma zu tun gehabt. Zudem sei ihm die Demenz von †BM____, welcher als neuer Verwaltungsrat eingesetzt wurde, nicht bekannt gewesen. Vom Berufungskläger wird auch bestritten, etwas mit den Geld- und Warenbezügen zu tun zu haben, welche im Zeitraum erfolgten, nachdem BP____ die AL____ übernommen hatte. Ferner habe er die betreffenden inkriminierten Master- und Kreditkarten weder beantragt noch verwendet.
Mit all diesen Einwendungen des Berufungsklägers hat sich die Vorinstanz bereits eingehend befasst, wobei der Berufungskläger vor Appellationsgericht keinerlei neuen Argumente vorbringt. Es kann daher in diesem Punkt zunächst auf die zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts hinsichtlich des Sachverhalts sowie in rechtlicher Hinsicht verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil S. 187–190; Art. 82 Abs. 4 StPO). Hervorzuheben ist hinsichtlich des erstellten Anklagesachverhalts, dass der Berufungskläger auch in dieser letzten Phase des Komplexes AL____ die Zügel klarerweise noch immer in der Hand hatte. Hierbei ist offensichtlich, dass der 79-jährige †BM____, der damals bereits dement war, als ahnungsloser Strohmann vorgeschoben wurde und dass dieses Vorgehen mit Blick auf den bereits mehrfach erprobten modus operandi des Berufungsklägers seine Handschrift trägt. Die Tat erfolgte, kurz nachdem BA____ als Verwaltungsrätin aus der AL____ ausgestiegen war und der Berufungskläger somit über keine Strohfrau mehr verfügte. Auch hinsichtlich der letzten Phase der AL____ kann sich der Berufungskläger nicht aus der Verantwortung stehlen, indem er BP____ als Alleinverantwortlichen darstellt, zumal entgegen seiner Ausführungen gewichtige Transaktionen durchaus zu seiner Vorgehensweise in den übrigen Fällen passen (insbesondere Bestellungen bei [...] Airlines, AQ____ und [...]). Zu betonen sind sodann die unglaubwürdigen Aussagen des Berufungsklägers, welcher zunächst angab, er sei als Chauffeur und Buchhalter bei der AL____ angestellt gewesen (Akten S. 4311). Ferner hat der Berufungskläger den Nachsendeauftrag für die Post der AL____ an die [...]-Strasse – d.h. an die Adresse von †BM____ – mit Unterschrift ausgefüllt und bezahlt (Nachsendeauftrag, Akten S. 1937; Postquittung, Akten S. 1938; Beschlagnahme, Akten S. 987 ff.). Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang sodann auch auf das Zahlungsversprechen für †BM____, welches der Berufungskläger ebenfalls mit seiner eigenen Unterschrift unterzeichnet hat (Zahlungsversprechen, Akten S. 3780). Im Übrigen hat sich der Berufungskläger auf Grund seines unabdingbaren Beitrags auch allfällig allein begangene Taten durch BP____ ohnehin anzurechnen.
Hervorzuheben ist sodann der für den Berufungskläger zentral belastende Umstand, dass anlässlich seiner Verhaftung vom 6. März 2013 in seiner Aktenmappe (Pos. 4) eine Kopie der Identitätskarte von† BM____ inklusive Identitätsprüfung vom 14. Februar 2011 beschlagnahmt werden konnte (Bericht, Akten S. 1014ff.; Ausweiskopie, Akten S. 1027ff.; Identitätsprüfung, Akten S. 1031). Darüber hinaus wurde bereits am 14. Februar 2011 das Online-Antragsformular für zwei Firmenkreditkarten – eine Visa- und eine Mastercard – durch die AL____, vertreten durch† BM____, ausgefüllt und mitsamt dem neuen Handelsregisterauszug und der Ausweiskopie von †BM____ an die W____ gesandt (Antrag, Akten S. 2020ff.; dazu Rahmenvereinbarung, Akten S. 2016ff.; Handelsregisterauszug, Akten S. 4260; Kopie ID, Akten S. 5329).
2.9.3 In rechtlicher Hinsicht wird vom Berufungskläger zum wiederholten Mal an der Beurteilung der Vorinstanz einzig gerügt, es liege Opfermitverantwortung vor, weswegen es am Tatbestandsmerkmal der Arglist fehle. Diesbezüglich ist unter Hinweis auf die obigen Erwägungen (vgl. Ziffer III.C.2.8.2) festzuhalten, dass der demente †BM____ als vorsatzlos handelndes Werkzeug zu betrachten ist, weshalb bei der vorliegenden Konstellation der mittelbaren Täterschaft nicht das Sonderdelikt von Art. 148 StGB, sondern der Grundtatbestand des Betrugs nach Art. 146 StGB zur Anwendung gelangt. Wie ebenfalls bereits eingehend dargelegt wurde, ist eine Bank nicht gehalten, mit kriminellen Machenschaften in der Art der vom Berufungskläger vorgenommenen zu rechnen. Ein die Arglist ausschliessendes Selbstverschulden kann der W____ nicht angelastet werden. Die Täuschung, der Irrtum und die Vermögenschädigung der Kartenaussteller sind ebenso eindeutig gegeben, wie der Vorsatz und die Bereicherungsabsicht des Berufungsklägers. Es liegt daher in Bestätigung des Urteils des Strafgerichts ein gewerbsmässiger Betrug (in mittelbarer Täterschaft) im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB vor.
E. Fallkomplex AR____ (Ziffer I.D. der erg. Anklageschrift)
1. Allgemeines zum Sachverhalt
1.1 Gemäss dem Anklagevorwurf in Ziffer I.D der erg. Anklageschrift wurden in der Zeit vom 30. März 2011 bis Anfang September 2011 über die Firma AR____ Waren und Dienstleistungen im Wert von knapp CHF 500’000.– erhältlich gemacht, ohne dass gemäss dem vorgefassten Tatplan je eine Rechnung beglichen wurde (vgl. Ziffer I.D.2 und 3 der erg. Anklageschrift). Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt und sprach den Berufungskläger des gewerbsmässigen Betrugs schuldig, dies zum Nachteil der AO____ und der AP____ (I.D.2.1 und 2.2 der erg. Anklageschrift; Vorinstanz-Ziffer 2.1), der AS____ (Ziffer I.D.2.3 der erg. Anklageschrift; Vorinstanz-Ziffer 2.2) der Y____ (Ziffer I.D.2.7 der erg. Anklageschrift; Vorinstanz-Ziffer 2.4) der AT____, der AU____ sowie der AQ____ (Ziffer I.D.2.11–2.13 der erg. Anklageschrift; Vorinstanz-Ziffer 2.5) z.N. diverser Geschädigter / Online-Bestellungen (Ziffer I.D.2.4, 2.8–2.10, 2.15– 2.24, 2.16–2.24, 2.36–2.37, 2.40, 2.42– 2.44 der erg. Anklageschrift; Vorinstanz-Ziffer 2.7) der [...] (Ziffer I.D.2.39 der erg. Anklageschrift; Vorinstanz-Ziffer 2.9) des Handelsregisteramts Basel-Landschaft (Ziffer I.D.2.41 der erg. Anklageschrift; Vorinstanz-Ziffer 2.10) der U____, der T____ sowie der V____ (Ziffer I.D.3–5 der erg. Anklageschrift; Vorinstanz-Ziffer 2.11).
Der Vollständigkeit halber sei nochmals erwähnt, dass das Strafgericht hinsichtlich des Mitbeschuldigten AX____ rechtkräftig zum Schluss kam, dass dieser in den Ziffern I.D.2.11, 2.20 und 2.36 der erg. Anklageschrift des mehrfachen Betruges schuldig zu sprechen ist. Im Zusammenhang mit den Fällen in Ziffer I.D.2.25, 2.35, 2.38 und 2.39 der erg. Anklageschrift erfolgte betreffend AX____ ein Schuldspruch wegen mehrfacher Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug. Hinsichtlich der übrigen Anklage-Ziffern im Fallkomplex AR____ wurde AX____ hingegen freigesprochen.
1.2 Der Berufungskläger stellt anlässlich der Hauptverhandlung vor Appellationsgericht zwar nicht in Abrede, dass es sich bei der AR____ – wie bei der AL____ – um eine Scheinfirma gehandelt habe, die einzig dazu gedient habe, Bestellbetrüge zu begehen. Er bestreitet aber, wie bereits vor Strafgericht, die treibende Kraft hinter der Firma gewesen und für die inkriminierten Delikte verantwortlich zu sein. Vielmehr gibt er an, AX____ habe ihn vorgeschoben (zweitinstanzliches Protokoll S. 10 f.).
1.3
1.3.1 Hinsichtlich der Feststellung des Sachverhalts im Fallkomplex AR____ ist vorab zu konstatieren, dass sich die Vorinstanz erschöpfend mit den massgeblichen Beweisen sowie Indizien – insbesondere auch mit der Rolle des Berufungsklägers und derjenigen von AX____ – auseinandergesetzt und diese im Einzelnen zutreffend gewürdigt hat (S. 191–224 des angefochtenen Urteils), weshalb in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO in grundsätzlicher Weise auf diese Erwägungen verwiesen werden kann und an vorliegender Stelle darauf verzichtet wird, diese im Detail zu wiederholen. Infolgedessen werden nachfolgend in erster Linie die relevantesten Entscheidgrundlagen wiedergegeben (nachfolgend E. II.1.3.2) und es wird nur auf die vom Berufungskläger ausdrücklich bestrittenen Sachverhaltselemente (nachfolgend E. II.2.1) sowie die rechtliche Würdigung des Sachverhalts nochmals explizit eingegangen. Es ist der Vorinstanz darin zu folgen, dass – wie schon im Fallkomplex AL____ – kein Zweifel besteht, dass der Berufungskläger im Fallkomplex AR____ nicht etwa der unbedeutende Helfer, sondern der eigentliche Drahtzieher und Organisator war. Entscheidend sind hierfür zunächst namentlich die für den Berufungskläger äusserst belastenden Aussagen der Mitbeschuldigten BQ____, BB____, AX____, aber ebenso die Depositionen von Zeugen wie dem Autoverkäufer BR____ und dem Abnehmer von Elektronikwaren BS____ sowie schliesslich auch zahlreiche objektive Beweismittel. Hinzu kommt zu guter Letzt, dass die eigenen Aussagen des Berufungsklägers gravierende Widersprüche aufweisen.
1.3.2 a) Im Einzelnen sind bei diesen Aussagen und Beweismittelen die folgenden Aspekte hervorzuheben, welche den Berufungskläger in hohem Masse belasten und in ihrer Gesamtheit keinerlei Zweifel am von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt bestehen lassen.
b) BQ____, ein ehemaliger Mithäftling des Berufungsklägers, welcher am 20. Dezember 2010 als einziges Mitglied des Verwaltungsrates der AR____ beim Handelsregisteramt Zug eingetragen wurde, gab zu Protokoll, er habe nicht gewusst, dass er durch die Unterschriften alleiniger Verwaltungsrat der Firma geworden sei. Vielmehr habe ihm der Berufungskläger eine Festanstellung in Aussicht gestellt, wobei er hierzu zunächst bei einem Notar in Zug etwas unterschreiben müsse und dafür CHF 500.– erhalte. Der Berufungskläger habe ihn zum Notartermin begleitet, wobei er die Unterlagen, die er dort unterzeichnet habe, nicht durchgelesen habe, da er dem Berufungskläger vertraut habe und froh über die Festanstellung gewesen sei. Er habe erst aus der Firma austreten können, als er dem Berufungskläger mit dem Beizug der Polizei gedroht habe (Auss. BQ____, Akten S. 4961 ff.). Darüber hinaus bestehen zahlreiche auffällige Parallelen zwischen den Aussagen von BQ____ zu denjenigen von BA____ im Fallkomplex AL____ (vgl. dazu vorne, E. II.D.1), welche für die Glaubhaftigkeit von deren Aussagen sprechen. So erklärten beide übereinstimmend, dass der Berufungskläger angeblich eine Firma habe eröffnen wollen und dafür noch eine Person ohne Betreibungen gesucht habe, woraufhin sie vom Berufungskläger zum Notar nach Zug gefahren worden seien. Weder BQ____ noch BA____ sei dabei bewusst gewesen, einziges unterschriftsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrats geworden zu sein. Zudem sei jeweils kurz nach der Einsetzung als alleiniger Verwaltungsrat das Anliegen gekommen, Mobiltelefone für die Firma zu kaufen.
c) Des Weiteren ist auf die Depositionen der vom Berufungskläger nach dem Austritt von BQ____ vom Berufungskläger als Verwaltungsrätin der AR____ eingesetzten BB____ einzugehen. Diesbetreffend ist zu konstatieren, dass sie sich in einer verzweifelten Notlage befand, als sie das Arbeitsangebot des Berufungsklägers erhielt. Namentlich sprach sie kaum Deutsch, verfügte über lediglich 8 Jahre Schulbildung, war – da sie sich im August 2010 beide Beine habe operieren lassen müssen – im Rollstuhl, alleinerziehend und auf Stellensuche. Insofern stellte sie für den Berufungskläger ein ideales Opfer dar. BB____s Aussagen (vgl. Auss. BB____, Akten S. 4607 ff.; EV, Akten S. 4500 ff., (Einvernahmen, Akten S. 4567 ff., 4592 ff., 4635 ff., 4846 ff., 7689 ff., 5027 ff., 5646 ff., 5664 ff., 5684 ff., 5710 ff., 5724 ff., erstinstanzliches Protokoll S. 158 ff.), welche bei der Polizei auf Insistieren ihrerseits anlässlich eines SVG-Delikts erstmals deponiert wurden, fielen detailliert, spontan und über all die Jahre inhaltlich gleichbleibend aus. Sie sind als sehr glaubhaft zu bewerten und stimmen überdies sehr weitgehend mit denjenigen von BA____ und BQ____ überein. Im Übrigen ist BB____ bezeichnenderweise erst auf dem Betreibungsamt klargeworden, dass sie nicht – wie ihr vom Berufungskläger mitgeteilt und im Anstellungsvertrag vereinbart (Akten S. 4590) – Assistentin, sondern in Tat und Wahrheit alleinige unterschriftsberechtigte Verwaltungsrätin der Firma AR____ war (vgl. Akten S. 4505, erstinstanzliches Protokoll S. 177). Namentlich die Formulierung im genannten Anstellungsvertrag, in welchem ihr Tätigkeitsbereich mit «Führen der administrativen Angelegenheiten des Arbeitgebers, Beratungsgespräche sowie Mithilfe im Bereich Marketing» umschrieben wird, spricht ebenfalls stark dafür, dass die Aussagen von BB____ zutreffen (Akten S. 4590).
d) Die Aussagen des Mitbeschuldigten AX____ sind zwar mit einer gewissen Vorsicht zu beurteilen, da er versuchte, seine eigene Beteiligung möglichst gering zu halten. Dennoch ist zu konstatieren, dass auch AX____ – wie sämtliche anderen Beteiligten – stets ausgesagt hat, die AR____ sei die Firma des Berufungsklägers gewesen. Im Zusammenhang mit seiner Involvierung rund um die AR____ bringt AX____ vor, er habe dem Berufungskläger bloss seine Ex-Ehefrau BB____ vermittelt, jedoch sei es dabei um einen Job als Assistentin gegangen (Auss. AX____, erstinstanzliches Protokoll S. 160 f., 172). Er habe auf Geheiss des Berufungsklägers auch ein paar Bestellungen für die AR____ aufgegeben und Kundentermine mit AD____, AW____ und AV____ wahrgenommen. Chef sei aber stets der Berufungskläger gewesen (Auss. AX____, erstinstanzliches Protokoll S. 169, 176, 204, 207, 208, 220, 229, 232).
e) Des Weiteren sagte BS____ als Auskunftsperson bzw. anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht als Zeuge aus, er habe den Berufungskläger über die Verkaufsplattform [...] kennengelernt und in der Folge auch direkt bei ihm persönlich immer wieder diverse Elektronikgegenstände gekauft. Für den Berufungskläger besonders belastend erscheint, dass BS____ erklärte, eines Tages von ihm angefragt worden zu sein, ob seine (BS____s) Ehefrau in der Firma die Funktion der Verwaltungsratspräsidentin übernehmen wolle. Dabei habe der Berufungskläger betont, dass dies nur pro forma sei, damit die AG gegründet werden könne, und dass er der eigentliche Geschäftsführer bleiben würde. Mithin versuchte der Berufungskläger somit vor BB____ bereits die Ehefrau von BS____ als nach aussen für das Geschäft verantwortliche Person anzuwerben (Auss. BS____, Akten S. 4915, 4927, erstinstanzliches Protokoll S. 188, 192). Einige Zeit später habe der Berufungskläger ihm erzählt, dass er jemanden gefunden habe, der die Tätigkeit als Verwaltungsratspräsidentin übernehmen werde (Auss. BS____, Akten S. 4924, 4927). Erst später habe BS____ über AX____ erfahren, dass es sich dabei um BB____ gehandelt habe (Auss. BS____, Akten S. 4927, erstinstanzliches Protokoll S. 190, 194). Des Weiteren erklärte BS____, dass der Berufungskläger der «Dätschmeister» bzw. der Chef der Firma AR____ gewesen sei, der auch mit dem Verkäufer der [...] in [...] verhandelt habe (Akten S. 4925). Er habe ihm zudem angeboten, ein Auto für ihn zu leasen («suech dir e Auto us, chasch eine ha wo de willsch»; vgl. erstinstanzliches Protokoll S. 194; Akten S. 4925).
f) Der Autoverkäufer BR____ von der Garage Z____ gab schliesslich als Zeuge zu Protokoll, dass sowohl in Bezug auf den [...] [...] als auch den [...] [...] der Berufungskläger die Verträge eingefädelt habe (Auss. BR____, Akten S. 5133 f., 5138 f.), was ebenfalls zentral für die Führungsrolle des Berufungsklägers innerhalb der AR____ spricht.
g) Die Aussagen des Berufungsklägers selbst erscheinen demgegenüber in hohem Masse als widersprüchlich. Erwähnt sei hier beispielsweise im Fallkomplex AL____ der Fall C____, in welchem der Berufungskläger, anstatt die volle Verantwortung für seine Tat zu übernehmen, nicht nur einen Zeugen zu manipulieren versuchte, sondern auch noch wahrheitswidrig BA____ der Mittäterschaft bezichtigte (Akten S. 1856 ff. und 1864 ff, vorne E. II.B, angefochtenes Urteil S. 164 f. sowie zweitinstanzliches Protokoll S. 9). Exemplarisch seien auch die von ihm mit seiner Handschrift ausgefüllten Formulare im Fallkomplex AR____ genannt (vgl. dazu E. II.E.2.4). Während der Berufungskläger im Ermittlungsverfahren zum Teil noch bestritten hat, damit etwas zu tun zu haben (z.B. Auss. A____, Akten S. 6458), behauptete er später, die Formulare auf Anweisung der eigentlichen Drahtzieher BB____ und AX____ ausgefüllt zu haben (z.B. Auss. A____, erstinstanzliches Protokoll S. 206). Genau gleich verhält es sich mit dem Vertragsabschluss für den [...] [...], bei welchen der Berufungskläger erst nach den belastenden Aussagen des Autoverkäufers eingeräumt hat, bei der Vertragsunterzeichnung dabei gewesen zu sein; dies allerdings bloss in untergeordneter Rolle «als Übersetzer» (Auss.A____, Akten S. 6305, erstinstanzliches Protokoll S. 198), was allerdings keinen Sinn ergibt, dass der Berufungskläger seinerseits nicht Italienisch spricht, AX____ hingegen sowohl Deutsch als auch Italienisch. Den Vorwurf, er sei im Sommer 2011 für knapp zwei Jahre in die Türkei geflohen und habe zudem den von der AL____ geleasten Ford [...] veruntreut, bestreitet der Berufungskläger mit dem Argument, er sei lediglich zwischen der Türkei und der Schweiz hin- und hergereist (erstinstanzliches Protokoll S. 22, 103 ff.; zweitinstanzliches Protokoll S. 5). Wenn es aber um die im Namen der AR____ getätigten Bestellungen ab Juli 2011 geht, bringt er vor, sich in der Türkei aufgehalten zu haben und daher als Täter gar nicht in Frage zu kommen (Auss. A____, Akten S. 5695, 7108, 7409, 7485, 7520, erstinstanzliches Protokoll S. 231 ff.). Zusammenfassend ist zu konstatieren, dass sich der Berufungskläger in seinen Aussagen nach Belieben laufend den Ermittlungsergebnissen angepasst hat und dabei häppchenweise Zugeständnisse macht, wobei er die vorhandenen Beweise aber immer zu seinen Gunsten dreht.
h) Zudem liegen eine an ganze Fülle an objektiven Beweismitteln vor, welche den Berufungskläger ebenfalls ausserordentlich belasten. Zu erwähnen ist hier zunächst, dass im Zusammenhang mit dem Fallkomplex AR____ genau dasselbe Konstrukt und dieselbe Vorgehensweise, wie bei der vom Berufungskläger geführten AL____ vorliegt und der Berufungskläger über die AL____ aufgrund von immer zahlreicher erhobenen Betreibungen keine Bestellungen mehr erfolgreich aufgeben konnte. Es liegt somit vom zeitlichen Ablauf her auf der Hand, dass er eine neue Mantelfirma zur Begehung von Bestellbetrügen suchte. Ferner tragen mehrere handschriftlich ausgefüllte Anträge erkennbar die Handschrift des Berufungsklägers und die Unterschrift von BB____ (AT____, Kartenanträge U____, T____ und V____), wobei die Behauptungen des Berufungsklägers, er habe die Anträge lediglich auf Wunsch von BB____ ausgefüllt, keinen Sinn ergeben. Sodann ist – wie bereits erwähnt – der Arbeitsvertrag von BB____ aktenkundig, welcher – im Einklang mit ihren Aussagen – ihre untergeordnete Stellung als Arbeitnehmerin eindeutig aufzeigt (Arbeitsvertrag, Akten S. 4590). Unterschrieben wurde der genannte Arbeitsvertrag mit «BF____». Bei «BF____» handelte es sich gemäss den Aussagen von AX____ um eine vom Berufungskläger erfundene Person, ein eigentliches «Phantom», welches dieser verwendet habe, um sich aus der Verantwortung zu ziehen (vgl. hierzu erstinstanzliches Protokoll S. 166 f.). Aus der über die E-Mailadresse [...] getätigten Firmenkorrespondenz der AR____ ergibt sich sodann, dass Nachrichten zwar jeweils im Namen von BF____ bzw. BB____ verschickt wurden, diese aber einen markanten Schreibfehler («höfflichst») aufweisen. Diesen Deutschfehler machte der Berufungskläger auch bei zahlreichen Eingaben, die nachweislich von ihm stammen (vgl. Akten S. 5054; Briefe A____, z.B. Akten S. 610, 617 f., 1611 ff.). Daraus ist zu schliessen, dass es sich bei der Phantomfigur «BF____» in Tat und Wahrheit um den Berufungskläger handelte, womit davon auszugehen ist, dass er auch den Arbeitsvertrag von BB____ unterschrieben hat. Des Weiteren gelangt das Appellationsgericht auch aufgrund der Anordnung der Buchstaben beim Arbeitsvertrag von BB____ denn auch mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es sich bei der Unterschrift «BF____» um die Schrift des Berufungsklägers handelt (vgl. Akten S. 4590).
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Berufungskläger im Fallkomplex AL____ in welchem er weitgehend geständig ist, nachgewiesenermassen im Namen von BA____ zahlreiche E-Mails verfasst hat, Bestellungen aufgegeben und sogar ihre Unterschrift gefälscht bzw. fälschen lassen hat (erstinstanzliches Protokoll S. 91 ff., 95 ff.). Darüber hinaus hat der Berufungskläger sich auch dort Phantasienamen zugelegt und sich beispielsweise in der E-Mail vom 9. Januar 2011 an die [...] – wiederum unter Verwendung des Wortes «höfflichst» – als [...] von der Buchhaltung der AL____ ausgegeben (E-Mail, SB K / 218). Diese Parallelen zum Fallkomplex AR____ sind frappant.
Zu guter Letzt ist darauf hinzuweisen, dass relevante E-Mails nachweislich auch aus der Türkei versendet wurden (Bestellungen über in Türkei registrierte IP-Adresse) und zwar just in der Zeit, in welcher der Berufungskläger in der Türkei weilte, was diesen ebenfalls belastet.
1.3.3 Nachfolgend wird ergänzend zu den obigen Feststellungen auf die Wichtigsten im Berufungsverfahren vorgebrachten Rügen eingegangen.
a) Soweit der Berufungskläger im Berufungsverfahren vorbringt, es sei AX____ gewesen, der am 5. Juli 2011 eine E-Mail-Nachricht versandt und einen aktuellen Betreibungsauszug der AR____ besorgt habe, verkennt er, dass gar nicht bestritten ist, dass auch AX____ Zugang zum E-Mail-Account der AR____ hatte. AX____ gab vor Strafgericht zu Protokoll, dass er im Namen der Firma auch einige Mails verschickt habe (Auss. AX____, erstinstanzliches Protokoll S. 169, 171, 179 f.). Sowohl AX____ als auch BB____ sagten zudem glaubhaft aus, in der Zeit, als sich der Berufungskläger in der Türkei befunden habe, in dessen Auftrag für die AR____ diese Tätigkeiten ausgeübt zu haben. Beide bestätigten im Übrigen, im Auftrag des Berufungsklägers Kontakt mit dem Hauswart [...] aufgenommen zu haben, um für den Berufungskläger ein Büro zu mieten (vgl. erstinstanzliches Protokoll S. 179 f.). Vor erster Instanz stellte sich der Berufungskläger im Übrigen noch auf den Standpunkt, BB____ habe diese E-Mail-Nachrichten verfasst, welche allerdings aber über viel zu geringe Deutschkenntnisse verfügt, um als Verfasserin in Betracht zu kommen (vgl. erstinstanzliches Protokoll S. 171 f.). Daraus, dass AX____ und BB____ den Mietvertrag für die betreffenden Büroräumlichkeiten unterschrieben haben, kann der Berufungskläger ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die beiden erklärten glaubhaft, sie hätten dies im Auftrag des Berufungsklägers getan als sich dieser in der Türkei aufhielt. Zusammenfassend sprechen somit die dargelegten Tätigkeiten von BB____ und AX____ nicht dagegen, dass der Berufungskläger der Chef der AR____ war.
b) Ferner geht auch die Argumentation des Berufungsklägers, er habe während der Haft nie etwas mit BQ____ zu tun gehabt, völlig ins Leere. Denn es erscheint schlussendlich von wenig Relevanz, seit wann der betreffende Kontakt bestand. Fakt ist, dass es zwischen den beiden einen solchen zumindest nach dem gemeinsamen Gefängnisaufenthalt gegeben haben muss, andernfalls BQ____ nicht ausgesagt hätte, er sei vom Berufungskläger angefragt worden (vgl. Auss. BQ____, Akten S. 4961 ff.).
c) Ebensowenig greift der Einwand, die registrierte IP-Adresse, von welcher aus Bestellungen aufgegeben worden seien, befinde sich nicht in der Gegend, wo sich der Berufungskläger jeweils in der Türkei aufgehalten habe. Vielmehr ist auch dieses Vorbringen als eine offensichtliche Schutzbehauptung zu bewerten. Selbstverständlich kann der Berufungskläger ohne Weiteres ausflugsweise in Istanbul gewesen sein und von dort aus Waren bestellt oder jemanden in Istanbul damit beauftragt haben, zumal er in anderen Anklagepunkten auch nicht vor aufwendigen Verschleierungsmanövern zurückschreckte. So reiste er im eingestanden Fall des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil von C____ für eine Geldüberweisung eigens nach Biel, um zu verhindern, dass der Verdacht aufgrund der IP-Adresse auf ihn fallen wird (vgl. angefochtenes Urteil S. 255).
d) Schliesslich entbehrt auch der Versuch des Berufungsklägers, BT____ als eigentlichen Haupttäter hinter der AR____ darzustellen, jeder Grundlage. Nicht nur bestehen hierfür in den Akten keinerlei Anhaltspunkte, sondern dies wird auch von keinem der übrigen Beteiligten auch nur ansatzweise so geschildert. Hierbei ist auch überhaupt nicht nachvollziehbar, weshalb BB____, BQ____, AX____, BS____ und BR____ in diesem Fall allesamt ihn – und nicht BT____ – derart belastet sollten.
e) Der Berufungskläger ist sodann für die gesamte Zeit – also auch während seines Türkeiaufenthalts – als verantwortlicher Drahtzieher hinter dem Betrugskonstrukt AR____ zu betrachten. Es ist in diesem Zusammenhang insbesondere auf die glaubhaften Aussagen von BB____ (vgl. erstinstanzliches Protokoll S. 219 f.) und AX____ (vgl. erstinstanzliches Protokoll S. 220 ff.) anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht abzustellen. BB____ erklärte, dass der Berufungskläger die Geschicke der AR____ auch während seiner Abwesenheit gelenkt und ihr sowie AX____ telefonisch Anweisungen erteilt habe (vgl. dazu erstinstanzliches Protokoll S. 221 f.). AX____ gab zu Protokoll, er habe die Anweisungen des Berufungsklägers zu den Bestellungen zum Teil über †[...] erhalten und Letzterer habe die gelieferte Ware während des Türkeiaufenthalts des Berufungsklägers abgeholt (Auss. AX____, erstinstanzliches Protokoll S. 221 f., 229, 232). Der geschilderte Beizug von †[...] – den Ex-Ehemann von BA____ – erscheint ebenfalls als glaubhaft, zumal dieser bereits ähnliche Einsätze bei der AL____ vornahm.
1.3.4 All dies gemeinsam bildet eine geschlossene Indizienkette, die einzig die Erklärung zulässt, dass der in Betrügereien überaus erfahrene Berufungskläger andere Personen – BQ____, BB____, und weitgehend auch AX____ – im Fallkomplex AR____ eingespannt und vorgeschoben hat, genauso wie er das insbesondere mit BA____ schon zuvor im Fallkomplex AL____ getan hatte. Es ist somit erstellt, dass der Berufungskläger als treibende Kraft des Betrugskonstrukts AR____ für die Warenbezüge verantwortlich ist. Nachdem dieser ganz wesentliche Punkt etabliert ist, wird nachfolgend auf die einzelnen Anklagepunkte im Fallkomplex AR____ eingegangen.
2. Fallkomplex AR____ im Einzelnen
2.1 Gewerbsmässiger Betrug z.N. der AO____ und der AP____ (I.D.2.1 und 2.2 der erg. Anklageschrift)
2.1.1 Die Vorinstanz sprach den Berufungskläger hinsichtlich der Ziffer I.D.2.1 und 2.2 der erg. Anklageschrift des gewerbsmässigen Betrugs z.N. der AO____ und der AP____ schuldig (Vorinstanz-Ziffer III.E.2.1). Der Berufungskläger beschränkt sich im Rahmen seiner Anfechtung in diesem Punkt darauf, zu behaupten, er habe nichts mit den am 24. Dezember 2010 in einem AO____ Shop in [...] bezogenen 5 Mobiltelefonen der Marke [...] und auch nichts mit den am 19. Februar 2011 in einem [...] Shop im [...] bezogenen 9 Mobiltelefonen der Marke [...] und 2 Mobiltelefone der Marke [...] zu tun. Hierfür seien BT____ und BQ____ verantwortlich. Ebenfalls habe er mit den Bestellungen und Warenbezügen der AR____ nichts zu tun.
Unter Verweis auf die vorgängig zum allgemeinen Teil im Fallkomplex AR____ gemachten Ausführungen, insbesondere gestützt auf die als glaubhaft zu wertenden Aussagen des in einem separaten Verfahren verfolgten BQ____ (Akten S. 4961 ff., E. II.E.1 ff.), kann der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt in Bezug auf den Berufungskläger als vollumfänglich erstellt betrachtet werden. Es ist somit nachgewiesen, dass der Berufungskläger seinen ehemaligen Mithäftling BQ____ unter in Aussichtstellung einer Festanstellung dazu gebracht hat, in seiner für Bestellbetrüge auserwählten Scheinfirma AR____ – ohne dass diesem das zu Beginn bewusst war – Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift zu werden. Danach hat der Berufungskläger mit BQ____ den AO____ Shop in [...] und das Mobilezone-Geschäft [...] aufgesucht, wo BQ____ auf Geheiss des Berufungsklägers Abonnementsverträge für insgesamt 11 Telefonnummern abgeschlossen und ebensoviele Mobiltelefone erhältlich gemacht hat. Auf diese Weise ist bei der AO____ ein nachgewiesener Schaden von insgesamt CHF 2’180.80 und bei der AP____ von CHF 11’114.20 in Form von monatlichen Abonnementsgebühren und sowie in Anspruch genommener Dienstleistungen entstanden (Verträge, Akten S. 5831 ff., 5845 ff., 5859 ff., 5874 ff., 5936 ff.; Rechnungen, Akten S. 5834 ff., 5848 ff., 5862 ff., 5875 ff., 5886 ff., 5943 ff.; Leistungsübersicht, Akten S. 5910 ff.; Kontoauszug, Akten S. 5906 ff., Schreiben [...], Akten S. 5931 ff.). Erst als BQ____ dem Berufungskläger mitgeteilt habe, dass er ihn aus dem Geschäft nehmen solle, ansonsten er zur Polizei gehe, seien sie gemeinsam wieder zum Notar gefahren, wo er seinen Austritt unterschrieben habe (Auss. BQ____, Akten S. 4961 ff.).
2.1.2 In rechtliches Hinsicht bringt der Berufungskläger in diesem Punkt im Berufungsverfahren keine Einwendungen hinsichtlich des Urteils der Vorinstanz vor. Die theoretischen Grundlagen des Betrugstatbestands wurden bereits dargelegt (vgl. E. II.C.2.1). Das Vorgehen des Berufungsklägers erfüllt klarerweise sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen des Betrugs nach Art. 146 StGB. Hinsichtlich der Opfermitverantwortung ist festzustellen, dass – wie bereits mehrfach dargelegt – die Provider beim Abschluss eines solchen Geschäfts nicht gehalten sind, Bonitätsabklärungen vorzunehmen oder Vorauszahlungen zu verlangen, wobei diese ohnehin nicht aufklärend gewesen wären, da die AR____ im Zeitfenster, welches der Berufungskläger für seine umfangreichen Bestellungen verwendete, noch keine Betreibungen aufwies (vgl. dazu vorstehend E. II.C.2.2.2). Die Anzahl der pro Telekommunikationsunternehmen abgeschlossenen Abonnementsverträge war für eine Firma nicht auffallend hoch, sondern fraglos geschäfts-üblich und alltäglich. Dadurch, dass sie die Identität des Vertragsunterzeichners und die Gesellschaft in allen Angelegenheiten befugt zu vertretenden BQ____ verifiziert haben (vgl. Verträge, Akten S. 5831 ff., 5854 ff., 5859 ff., 5874 ff.), haben sie sich genügend vorsichtig verhalten. Die Gewerbsmässigkeit des Vorgehens des Berufungsklägers, der über keine anderen Einkommensquellen verfügte, ist ebenfalls klarerweise gegeben. Demnach ist der Schuldspruch der Vorinstanz in diesem Punkt wegen gewerbsmässigen Betrugs in Abweisung der Berufung zu bestätigen.
2.2 Gewerbsmässiger Betrug z.N. der AS____ (Ziffer I.D.2.3 der erg. Anklageschrift)
2.2.1 Die Vorinstanz sprach den Berufungskläger hinsichtlich des gewerbsmässiger Betrugs z.N. der AS____ gemäss Ziffer I.D.2.3 der erg. Anklageschrift schuldig (Vorinstanz-Ziffer III.E.2.2). Gegenstand des Anklagevorwurfs ist hier der Abschluss von Motorfahrzeugversicherungen, wobei der Berufungskläger die betreffenden Antragsformulare eingestandenermassen selbst unterzeichnet hat (vgl. Schreiben AS____, Akten S. 6110 ff.; Versicherungsanträge, Akten S. 6116 ff., 6124 ff.). Entsprechend dem vorgefassten Tatplan wurden weder die Versicherungsprämien noch die Entschädigungszahlung für den Schadensfall bezahlt, weshalb der AS____ ein Schaden in der Höhe von insgesamt CHF 5’843.35 entstanden ist (vgl. Schreiben AS____, Akten S. 6110 ff.). Der Einwand des Berufungsklägers, die inkriminierten Motorfahrzeugversicherungen bloss im Auftrag von BB____ abgeschlossen zu haben, ist unter Verweis auf die allgemeinen Ausführungen zum Fallkomplex AR____ (vgl. obenstehend E. II.D.1 ff.) als reine Schutzbehauptung zu betrachten. Ausserdem wird im Antwortschreiben der AS____ an die Staatsanwaltschaft vom 2.Oktober 2013 klar formuliert, dass der Mitarbeiter der Versicherungsgesellschaft mit dem Berufungskläger Kontakt hatte. Wörtlich wird dort ausgeführt: «Der Vertrag wurde von unserem Aussendienstmitarbeiter Herr [...] der mit Herrn A____ von der AR____ in Kontakt stand, abgeschlossen» (Akten S. 6110). Demnach ist der dem Berufungskläger vorgeworfene Sachverhalt erstellt.
2.2.2 In rechtlicher Hinsicht wurden die theoretischen Grundlagen des Betrugstatbestands bereits mehrfach dargelegt (vgl. E. II.C.2.1). Vorliegend war der von Beginn an fehlende Zahlungswille des Berufungsklägers für die geschädigte Versicherung nicht überprüfbar und sein täuschendes Vorgehen ist somit als arglistig zu qualifizieren; ein leichtfertiges Opferverhalten liegt mithin nicht vor. Ausser Frage steht sodann, dass auch die übrigen objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt sind, so dass der Berufungskläger – in Bestätigung des Schuldspruchs der Vorinstanz hinsichtlich Ziffer I.D.2.3 der erg. Anklageschrift des gewerbsmässigen Betrugs z.N. der AS____ schuldig zu sprechen ist.
2.3 Gewerbsmässiger Betrug z.N. der Y____ (Ziffer I.D.2.7 der erg. Anklageschrift)
2.3.1 Die Vorinstanz verurteilte den Berufungskläger betreffend Ziffer I.D.2.7 der erg. Anklageschrift wegen gewerbsmässigen Betrugs z.N. der Y____ (Vorinstanz-Ziffer III.E.2.4). Der Berufungskläger hat diesen Punkt aufgrund seiner generellen Einwände, welche in den allgemeinen Ausführungen zum Fallkomplex AR____ (vgl. E. II.E.1 ff.) behandelt wurden, angefochten. Konkrete Ausführungen zu diesem Anklagepunkt, welcher den Leasingvertrag für einen [...] [...] betrifft, bringt er nicht vor.
Unter Verweis auf das bereits Dargelegte zum Fallkomplex AR____ (E. II.E.1 ff.) kann somit festgehalten werden, dass der Berufungskläger auch in diesem Anklagepunkt eindeutig als treibende Kraft zu betrachten ist. Er hat den Leasingvertrag für das betreffende Fahrzeug – in gleicher Weise wie zuvor im Fallkomplex AL____ – über den zuständigen Garagisten arrangiert und die als Strohfrau eingesetzte BB____ dazu veranlasst, die entsprechenden Verträge zu unterzeichnen. Der geleaste Wagen wurde schliesslich zurückgebracht, worauf die Y____ am 17. Oktober 2011 den Vertrag vorzeitig auflöste (Akten S. 6286). Der angeklagte Sachverhalt ist hinsichtlich des Berufungsklägers erstellt.
2.3.2 Was das Rechtliche betrifft, ist bezüglich des Betrugstatbestands (vgl. zur Theorie E. II.C.2.1) beim Bezug des fraglichen Autos klarerweise von einem arglistigen Vorgehen auszugehen, zumal der Berufungskläger die Leasingfirma darüber getäuscht hat, wer der eigentliche Vertragspartner ist. Denn auch im vorliegenden Anklagepunkt hat der Berufungskläger die vorsatzlose Tatmittlerin BB____ als Vertreterin seiner Scheinfirma AR____ vorgeschoben. Dadurch täuschte er die Y____ gezielt über die Zahlungsfähigkeit und den Zahlungswillen ihres Vertragspartners, da er nie vorgehabt hat, die Leasingraten zu bezahlen. Des Weiteren sind auch die übrigen objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt und auch dieser Fall reiht sich nahtlos in das gewerbsmässige Handeln des Berufungsklägers, so dass er in diesem Punkt in Bestätigung des Urteils des Strafgerichts und in Abweisung seiner Berufung des gewerbsmässigen Betruges schuldig zu sprechen ist.
2.4 Gewerbsmässiger Betrug z.N. der AT____, der AU____ sowie der AQ____ (Ziffer I.D.2.11–2.13 der erg. Anklageschrift)
2.4.1 Das Strafgericht sprach den Berufungskläger bezüglich Ziffer I.D.2.11–2.13 der erg. Anklageschrift des gewerbsmässigen Betrugs z.N. der AT____, der AU____ sowie der AQ____ schuldig (Vorinstanz-Ziffer III.E.2.5). Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, es sei erstellt, dass der Berufungskläger als treibende Kraft des Betrugskonstrukts AR____ sowohl für die Bestellungen von Elektronikware bei der AT____, der AU____ sowie der AQ____ als auch für die Warenbezüge verantwortlich sei. Als Hauptgrund, weshalb es insbesondere im Fall der AQ____ zu einer hohen Schadenssumme gekommen sei, betrachteten die Vorderrichter denn auch weniger das – allenfalls als risikoreich zu bezeichnende – Verhalten der Geschädigten, sondern vielmehr den Umstand, dass es sich beim Berufungskläger um einen mit allen Wassern gewaschenen Berufsbetrüger handelte. Dieser habe es von Beginn weg darauf angelegt, die in einem liberalen Wirtschaftsleben auf Treu und Glauben im Geschäftsverkehr basierende Vorleistungspflicht der Lieferanten schamlos auszuhebeln, womit er klarerweise arglistig gehandelt habe. Der Berufungskläger macht in diesem Punkt wie vor Strafgericht im Berufungsverfahren im Wesentlichen erneut geltend, die Geschädigten hätten bei den Bestellungen über CHF 4’000.– (somit bei denjenigen der AT____, der AU____ und der AQ____) ihre Opfermitverantwortung nicht wahrgenommen, weswegen es in diesen Fällen am Tatbestandsmerkmal der Arglist fehle.
2.4.2 Zunächst steht auch in diesem Anklagepunkt fest, dass sich der Berufungskläger als verantwortlicher Drahtzieher hinter dem Betrugskonstrukt AR____ sämtliche der inkriminierten Bestellungen anrechnen lassen muss (vgl. obenstehend E. II.E.1 ff.). Im Fall der AT____ hat der Berufungskläger wie im Fallkomplex AL____ einen Neukundenantrag für die BF____ handschriftlich ausgefüllt und BB____ veranlasst, diesen zu unterzeichnen (Antrag, Akten S. 6421; Auss. BB____, Akten S. 206). Insgesamt wurden innerhalb eines Monats 13 Bestellungen im Gesamtwert von rund CHF 134’000.– aufgegeben. Die Ware wurde zum Teil an die [...] geliefert, zum Teil wurde sie von [...], einem Kollegen des Berufungsklägers, in [...] abgeholt (Rechnungen, Akten S. 6556 ff.; Systemausdrucke, Akten S. 6620 ff.; Aktennotiz, Akten S. 6643 ff.; Empfangsbestätigung, Akten S. 6631). Dies berücksichtigend, ist der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ohne Weiteres erstellt.
2.4.3 In rechtlicher Hinsicht ist mit Blick auf den Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs (vgl. zu den Voraussetzungen E. II.C.2.1) bezüglich der vom Berufungskläger monierten Opfermitverantwortung von entscheidender Bedeutung, dass bei dieser nicht erforderlich ist, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen ihm zur Verfügung stehenden Massnahmen trifft; es muss mit anderen Worten im Alltag seinem Geschäftspartner nicht wie einem mutmasslichen Betrüger gegenübertreten. Der Berufungskläger hat sich auch in diesem Anklagepunkt eines raffinierten Täuschungskonstrukts bedient, indem er unter Verwendung einer Strohfrau vorspiegelte, hinter den abgegebenen Bestellungen stehe eine ordnungsgemäss ausgestattete Aktiengesellschaft. Bei den einzelnen Bestellungen hat er das System bis aufs Letzte ausgereizt. Im Fall der AQ____ hat der Berufungskläger zunächst – wie bereits zuvor im Komplex AL____ – zur Ermöglichung des späteren Bezahlens auf Rechnung drei Bestellungen im Wert von CHF 249.20, CHF 360.– und CHF 45.– getätigt und die Ware – um die Firma im Glauben zu lassen, er sei zahlungsfähig – bei der Abholung vor Ort bar bezahlt (vgl. Rechnungen, Akten S. 6553ff.). Mit derartigen kriminellen Machenschaften muss nicht gerechnet werden und es kann den geschädigten Firmen kein leichtfertiges Verhalten vorgeworfen werden. Dies umso weniger, da die AQ____ weitere Bestellungen der BF____ nach Ablauf der Zahlungsfrist der ersten Rechnung sofort storniert hat (vgl. Rechnungen, Akten S. 6604). Im Falle der AQ____ war der Berufungskläger – sich im E-Mail notabene als BB____ ausgebend – zudem nicht verlegen, sofort eine passende Lüge aufzutischen, als die Geschädigte bei ihren Überprüfungen kritisch nach dem Vorhandensein einer eigenen Homepage fragte (E-Mail, Akten S. 6608 f., wonach die AR____ nicht übers Internet verkaufe, sondern nur als Wiederverkäufer und Exporteur). Ein arglistiges Vorgehen des Berufungsklägers ist bei dieser Sachlage klar zu bejahen. Wiederum sind die übrigen objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 146 Abs. 1 StGB angesichts des perfiden Vorgehens des Berufungsklägers erfüllt und auch in diesem Fall handelte dieser zweifellos gewerbsmässig. Demnach ist der Berufungskläger in Bestätigung des Urteils der Vorinstanz hinsichtlich bezüglich Ziffer I.D.2.11–2.13 der erg. Anklageschrift des gewerbsmässigen Betrugs z.N. der AT____, der AU____ sowie der AQ____ schuldig zu sprechen.
2.5 Gewerbsmässiger Betrug z.N. diverser Geschädigter / Online-Bestellungen (Ziffer I.D.2.4, 2.8–2.10, 2.15– 2.24, 2.16–2.24, 2.36–2.37, 2.40, 2.42– 2.44 der erg. Anklageschrift)
2.5.1 Das Strafgericht kam hinsichtlich der Ziffern I.D.2.4, 2.8–2.10, 2.15–2.24, 2.16–2.24, 2.36–2.37, 2.40, 2.42– 2.44 der erg. Anklageschrift zum Schluss, dass sich der Berufungskläger des gewerbsmässigen Betrugs z.N. diverser Geschädigter schuldig gemacht habe (Vorinstanz-Ziffer III.E.2.7). Der Berufungskläger macht zu diesem Anklagepunkt – abgesehen von seinen bereits behandelten generellen Einwänden (vgl. E. II.E. 1.3.3 ff.) – keine spezifischen Ausführungen. Aufgrund der allgemeinen Ausführungen (vgl. E. II.E.1 ff.) steht wiederum auch hier wiederum fest, dass sich der Berufungskläger als verantwortlicher Drahtzieher hinter dem Betrugskonstrukt BF____ auch sämtliche der inkriminierten Online-Bestellungen gemäss anrechnen lassen muss. Dies unabhängig davon, ob er die Bestellungen selber ausgeführt oder Dritte, so zum Beispiel AX____, damit beauftragt hat. Im Übrigen erachtet das Appellationsgericht den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt gestützt auf die Schreiben der Geschädigten, die E-Mails betreffend die Bestellbestätigung, die Rechnungen, die Mahnungen sowie die übrigen relevanten Unterlagen als erstellt (vgl. Unterlagen, Akten S. 6179 ff., 6334 ff., 6754 ff., 7158 ff., 7443 ff., 7736 ff., 7790 ff., insbes. i.S. AB____: Akten S. 6897 ff. und i.S. [...], Akten S. 7443 ff.).
2.5.2 a) In rechtlicher Hinsicht stellt sich bezüglich der vom Berufungskläger begangenen Delikte im Zusammenhang der Abgrenzung zwischen Betrug bzw. mehrfachem betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage erneut die Frage, ob durch das Verhalten des Berufungsklägers Menschen getäuscht worden sind (vgl. E. II.D.2.6). Wiederum findet sich in den betreffenden Ziffern der erg. Anklageschrift eine hinreichende Umschreibung des Anklagevorwurfs im Sinne eines realen Lebenssachverhalts unter Nennung der gemäss Art. 325 Abs. 1 StPO erforderlichen Angaben ebenso hinsichtlich Art. 147 StGB. In der Schilderung der Anklageschrift ist somit nebst dem Betrug auch Art. 147 StGB enthalten (vgl. E. II.D.2.6).
b) Aufgrund der Akten sowie der vom Appellationsgericht eingeholten amtlichen Erkundigungen ergibt sich, dass in diesem Anklagepunkt einzig die Bestellung bei der [...] nicht vollautomatisch erfolgte, wobei hier lediglich ein versuchtes Delikt vorliegt. Die bestellten Artikel dürften auf Grund eines nicht bezahlten Babyphones aus der Bestellung im Juni (vgl. Fall D.2.33) nicht geliefert worden sein, obschon für diese Bestellung ein neuer Benutzername gewählt wurde. [...] hat diesbezüglich keinen Schaden gemeldet. Hinsichtlich dieser einen Geschädigten wurde vom Berufungskläger somit lediglich versucht, die Geschädigte zu täuschen. Der Berufungskläger hegte hier die Absicht, mit Hilfe falscher Angaben zwei Computer der Marke [...] im Wert von je CHF 1’290.– erhältlich zu machen. Durch die Verwendung einer Strohfrau spiegelte er vor, hinter den Bestellungen stehe eine ordnungsgemäss ausgestattete Aktiengesellschaft. Damit schaltete er gezielt die Bonitätsüberprüfungen seitens der Geschädigten aus, respektive liess diese Überprüfungen ins Leere laufen und handelte in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern. Die Arglist ergibt sich hier aus diesem raffinierten Vorgehen und dem damit einhergehenden Ausnutzen von fehlenden Überprüfungsmöglichkeiten. Es liegt somit ein versuchter Betrug vor, der in der Qualifikation des gewerbsmässigen Handelns im Fallkomplex BF____ aufgeht.
c) Vollautomatisch, das heisst ohne Involvierung von Personen, erfolgten gemäss den Akten sowie den vom Appellationsgericht eingeholten amtlichen Erkundigungen in den folgenden Fällen:
- [...]
- AA____
- AH____
- [...]
- [...]
- AC____
- [...] (Versuch)
- H____
- [...]
- [...]
- [...]
- [...]
- [...]
- [...] in Liquidation
- [...]
- AF____
- [...]
Wiederum wurde – wie bereits bei den Online-Bestellungen im Fallkomplex AL____ – im Zweifel von einem vollständig automatisierten Bestellvorgang ausgegangen, wobei die meisten der angefragten Firmen den Bestellvorgang konkret im Einzelfall zuordnen und die Anfrage, ob Menschen in diesen Prozess involviert waren, beantworten konnten. Durch diese im Namen der BF____ bzw. der Strohfrau BB____ getätigten Bestellungen wirkte der Berufungskläger jeweils mit Bereicherungsabsicht durch unrichtige und unbefugte Verwendung von Daten auf einen elektronischen Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang ein und führte eine Vermögensverschiebung zum hohen Schaden der Geschädigten im Gesamtwert von CHF 13'566.– herbei. Auch den betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage führte der Berufungskläger nach der Art eines Berufs aus. Daher ist er des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 StGB schuldig zu sprechen.
2.6 Gewerbsmässiger Betrug z.N. AD____, AV____ und AW____ (Ziffer I.D.2.25, 2.35, 2.38 der erg. Anklageschrift)
2.6.1 a) Hinsichtlich Ziffer I.D.2.25, 2.35, 2.38 der erg. Anklageschrift sprach das Strafgericht den Berufungskläger des gewerbsmässigen Betrugs schuldig (Vorinstanz-Ziffer III.E.2.8). Der Vollständigkeit halber ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Vorderrichter in diesem Anklagepunkt den Mitbeschuldigten AX____ rechtskräftig wegen Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug verurteilten. AX____ habe es hier zumindest in Kauf genommen, mit seinen im Namen der AR____ vorgenommenen Handlungen dem Berufungskläger unrechtmässig zum Bezug der inkriminierten Ware zu verhelfen.
b) Der Berufungskläger bringt hier wiederum vor, er sei zum Tatzeitpunkt in der Türkei und somit nicht beteiligt gewesen und – im Sinne einer Eventualbegründung –, dass es am Erfordernis der Arglist fehle.
2.6.2 Bei diesen drei Anklagepunkten handelt es sich um umfangreiche Warenlieferungen von Kioskartikeln, unter anderem um unbezahlte Bestellungen von 500 Zigarettenstangen und 14 Paletten AW____ Original-Dosen. Es wurde bereits dargelegt, dass der Berufungskläger für die gesamte Zeit – also auch während seines Türkeiaufenthalts – als verantwortlicher Drahtzieher hinter dem Betrugskonstrukt AR____ zu betrachten ist (vgl. obenstehend E. II.E.1 ff.). Im Ergebnis steht somit fest, dass AX____ und BB____ nach den Anweisungen des Berufungsklägers handelten. Der Einwand des Berufungsklägers, er habe sich bei den meisten Gesprächen mit Lieferanten sowie im Zeitpunkt der Bestellungen in der Türkei befunden, greift somit nicht (vgl. dazu insbesondere E. II.E.1.3.3). Auch im Sachverhalt gemäss Ziffer I.D.2.25, 2.35 und 2.38 der erg. Anklageschrift agierte der Berufungskläger nach bewährtem System unter dem Deckmantel der AR____ und täuschte dadurch die Lieferanten nicht nur hinsichtlich des wirklichen Vertragspartners, sondern auch hinsichtlich seines fehlenden Zahlungswillens. Insoweit gehen seine Einwände ins Leere, mit welchen er geltend macht, AX____ und BB____ hätten Gläubiger empfangen und Vereinbarungen unterschrieben, was für sie als Drahtzieher spreche. Vielmehr nahmen die beiden diese Handlungen im Auftrag des Berufungsklägers vor. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von AX____ und BB____ spricht zudem, dass der Berufungskläger erwiesenermassen in anderen Fällen aus der Türkei im Namen der AR____ E-Mails verfasst und Bestellungen vorgenommen hat (vgl. E-Mails mit dem für ihn typischen Schreibfehler «…und verbleiben höfflichst», (s. dazu vorne: E. 1.3.2.h; Akten S. 5272 ff.). Mit der Vorinstanz ist sodann festzustellen, dass die Bestellungen auch insbesondere deshalb die Handschrift des Berufungsklägers tragen, weil dieser schon früher im grossen Stil mithilfe eines Betrugskonstrukts und Helfernetzes derartige Ware für Kioske und kleine Lebensmittelläden ertrogen und weiterveräussert hat.
2.6.3 In rechtlicher Hinsicht ist bezüglich der vom Berufungskläger hier wiederum monierten fehlenden Arglist mit der Vorinstanz keine Verletzungen von grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen auszumachen, welche die betrügerischen Machenschaften des Berufungsklägers in den Hintergrund treten lassen würden. Die umfangreich getätigten Einkäufe konnten allesamt in Zusammenhang mit dem im Handelsregister eingetragenen Firmenzweck gebracht werden. Insbesondere ging es auch nicht um für einen Geschäftskunden unüblich hohe Bestellsummen, zumal es sich bei der AR____ nach aussen um ein Unternehmen handelte, welches den Anschein erweckte, zahlreiche Imbissbuden zu beliefern. Das täuschende Verhalten von A____ ist mithin als arglistig zu qualifizieren und auch die übrigen Tatbestandselemente von Art. 146 StGB sind ebenfalls zu bejahen, wobei es sich bei der erwähnten letzten und nicht ausgelieferten Bestellung bei der AW____ im Umfang von rund CHF 30’000.– um einen Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB handelt. Aus den obigen Ausführungen folgt, dass sich der Berufungskläger in diesem Punkt des gewerbsmässigen Betrugs z.N. der AD____, der AV____ sowie AW____ schuldig gemacht hat, womit das vorinstanzliche Urteil in Abweisung der Berufung zu bestätigen ist.
2.7 Gewerbsmässiger Betrug z.N. der [...] (Ziffer I.D.2.39 der erg. Anklageschrift)
2.7.1 Bezüglich des vorinstanzlichen Schuldspruchs wegen gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der [...] gemäss Ziffer I.D.2.39 der erg. Anklageschrift (Vorinstanz-Ziffer III.E.2.9) macht der Berufungskläger im Wesentlichen geltend, er habe mit diesem Delikt nichts zu tun, da er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in der Türkei aufgehalten habe. Eventualiter stellt er sich auf den Standpunkt, dass es am Erfordernis der Arglist gefehlt habe. Die [...] habe Waren auf Kredit ausgehändigt, ohne dass der Geschäftsalltag es erfordert hätte, diese auf Kredit und ohne Sicherheiten an eine unbekannte Firma zu liefern.
2.7.2 Gegenstand der Anklage ist hier ein Leasingdeal betreffend 10 MacBook Pro über die [...] im Wert von CHF 25’605.60. Erstellt ist, dass BB____ und AX____ im Auftrag des zum damaligen Zeitpunkt in der Türkei weilenden aber immer noch die Geschicke der AR____ leitenden Berufungsklägers handelten (vgl. E. II.E.1 ff. sowie die glaubwürdigen Auss. von BB____ und AX____, Akten S. 7689, erstinstanzliches Protokoll S. 234 f.). Wie in den anderen bereits dargelegten Fällen schob A____ auch hier systematisch eine Aktiengesellschaft mit solidem finanziellem Hintergrund inklusive der vorsatzlos handelnden Strohfrau BB____ als Werkzeug vor, um ohne Voraus- und Barzahlung zu den Gegenständen zu kommen. Der Berufungskläger agierte nach bewährtem System unter dem Deckmantel der AR____ und täuschte die Lieferanten nicht nur hinsichtlich des wirklichen Vertragspartners, sondern auch hinsichtlich seines fehlenden Zahlungswillens, obwohl er sich in der Türkei befand. Er weilte zwar sowohl bei den meisten der Lieferantengespräche als auch im Zeitpunkt der Bestellungen in der Türkei; dennoch ist er entsprechend den bisherigen Erwägungen in Bezug auf sämtliche Geschäfte als Initiator und treibende Kraft zu betrachten (E. II.E.1 ff., insbesondere E. II.E.1.3.3.e). Dies unter anderem deshalb, weil der Berufungskläger erwiesenermassen in anderen Fällen aus der Türkei im Namen der AR____ E-Mails verfasst und Bestellungen vorgenommen hat. Ergänzend kommt vorliegend hinzu, dass der Berufungskläger nicht nur die vorsatzlos handelnde Tatmittlerin BB____ vorschob, sondern sich darüber hinaus für die Abwicklung der Kundengespräche und der Bestellungen den geschäftserfahrenen AX____ zunutze machte, indem er diesen anlässlich der Termine mit den Lieferanten Lügengeschichten (vgl. Auss. AX____, erstinstanzliches Protokoll S. 169 f.) auftischen liess. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist somit erstellt.
2.7.3 In casu sind in rechtlicher Hinsicht betreffend Opfermitverantwortung mit der Vorinstanz keine Verletzungen von grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen auszumachen, welche die betrügerischen Machenschaften des Berufungsklägers in den Hintergrund treten lassen würden. Das täuschende Verhalten des Berufungsklägers ist mithin auch in diesem Anklagepunkt als arglistig zu qualifizieren. Die übrigen Tatbestandsmerkmale des Betrugs liegen sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht ohne Weiteres vor. Durch die arglistigen Täuschungen des Berufungsklägers entstand bei den Geschädigten jeweils ein Vermögensschaden, was der Berufungskläger mit Bereicherungsabsicht beabsichtigte. Auch in diesem Fall handelte der Berufungskläger klarerweise gewerbsmässig.
2.7.4 Demnach ist der erstinstanzliche Schuldspruch des Berufungsklägers wegen gewerbsmässigen Betrugs in diesem Punkt zu bestätigen.
2.8 Gewerbsmässiger Betrug z.N. des Handelsregisteramts Basel-Landschaft (Ziffer I.D.2.41 der erg. Anklageschrift)
2.8.1 In diesem vom Berufungskläger ohne spezifische Begründung angefochtenen Anklagepunkt, bei welchem das Strafgericht zu einem Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs gelangte (Vorinstanz-Ziffer 2.10) geht es um die Bestellung und den Bezug eines Handelsregisterauszuges der AR____ an die neue Adresse an der [...]strasse [...] in [...], wo das Domizil der AR____ ab dem 15. Juli 2011 geführt wurde (Eintrag HReg, Akten S. 7771; Anmeldung, Akten S. 8711). Die durch die AR____ beim Handelsregisteramt Basel-Landschaft in Auftrag gegebene Domiziländerung respektive der diesbezügliche Eintrag im Handelsregister inklusive der Bezug eines Handelsregisterauszugs wurde jedoch nie bezahlt (Rechnung, Akten S. 7769; Mahnung, Akten S. 7772).
2.8.2 In rechtlicher Hinsicht hat der Berufungskläger wiederum den Betrugstatbestand nach Art. 146 StGB erfüllt, da er entsprechend seinem Betrugskonstrukt von vornherein nicht gewillt war, die von ihm eingegangene Verpflichtung zu erfüllen. Da er nicht selber als Vertragspartner in Erscheinung trat, sondern BB____ als Vertreterin der nach aussen finanziell gesund erscheinenden AR____ vorschob, war der fehlende Zahlungswille für das Opfer nicht überprüfbar. Der Berufungskläger handelte somit arglistig. Überdies liegt auch hier Gewerbsmässigkeit vor. Demnach ist der Schuldspruch der Vorinstanz wegen gewerbsmässigen Betrugs z.N. des Handelsregisteramts Basel-Landschaft zu bestätigen.
2.9 Mehrfache Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Check- und Kreditkartenmissbrauch, evtl. mehrfacher gewerbsmässiger Betrug z.N. der U____, der T____ sowie der V____ (Ziffer I.D.3–5 der erg. Anklageschrift)
2.9.1 Bezüglich Ziffer I.D.3–5 der erg. Anklageschrift wird dem Berufungskläger zusammengefasst vorgeworfen, neun über die AR____ bezogene Tankkarten intensiv und ohne Bezahlabsicht zum betrügerischen Bezug von Benzin, Zigaretten und Lebensmitteln benutzt zu haben. Die Vorinstanz kam zum Schluss, der angeklagte Sachverhalt sei bezüglich des Berufungsklägers erstellt. In rechtlicher Hinsicht sei BB____ als vorsatzloses Werkzeug des Berufungsklägers zu betrachten, so dass das Sonderdelikt nach Art. 148 StGB bei mittelbarer Täterschaft nicht in Betracht komme. Der Berufungskläger habe sich jedoch als mittelbarer Täter des mehrfachen bzw. des gewerbsmässigen Betrugs schuldig gemacht. Demgegenüber wurden BB____ und AX____ in diesem Anklagepunkt rechtskräftig freigesprochen (Vorinstanz-Ziffer III.E.2.11). Der Berufungskläger hat auch hiergegen Berufung erhoben, wobei er aber zu diesem Anklagepunkt – abgesehen von den generellen Einwänden im Fallkomplex AR____, welche bereits behandelt wurden – nichts Spezifisches vorbringt.
2.9.2 Gestützt auf die allgemeinen Erwägungen zum Fallkomplex AR____ (vgl. E. II.E.1 ff.) kann somit festgehalten werden, dass auch in diesem Anklagepunkt nur der Berufungskläger als Drahtzieher in Frage kommt. Es erscheint deshalb als nachgewiesen, dass der Berufungskläger die Kartenanträge jeweils selber ausgefüllt und der ahnungslosen BB____ zur Unterschrift vorgelegt hat (vgl. Kartenanträge, Akten S. 7833 ff., 7872 ff., 7917 ff.). Durch die darauffolgenden Karteneinsätze sind zum Nachteil der U____ Waren im Betrag von insgesamt CHF 11’712.40 erhältlich gemacht worden (Rechnungen, Akten S. 7837 ff.). Bei der T____ beläuft sich der Gesamtbetrag auf CHF 3’327.60 (Rechnungen, Akten S. 7874 ff.) und bei V____ auf CHF 7’994.25 (Rechnungen, Akten S. 7921 ff.). Offenbleiben kann, inwieweit der Berufungskläger die Karten selber einsetzte oder sie an Bekannte zur Verwendung verteilte. Was den Berufungskläger betrifft, ist der angeklagte Sachverhalt erstellt.
2.9.3 In rechtlicher Hinsicht liegt eine analoge Konstellation wie im Fallkomplex AL____ (vgl. Ziffer I.B.6.1–6.5 der erg. Anklageschrift sowie vorne E. II.E.1.3.2 und II.E.2.9.3) vor. BB____ handelte bei der Unterzeichnung der Kartenanträge als vorsatzloses Werkzeug des Berufungsklägers und wurde entsprechend von der Vorinstanz freigesprochen. Aus diesem Grund fehlt es an einer tatbestandsmässigen Haupttat, zu der im Sinne von Art. 25 StGB Hilfe geleistet werden könnte (BGE 129 IV 124 E. 3.2). Es liegt aber mittelbare Täterschaft durch den Berufungskläger zum mehrfachen (bzw. gewerbsmässigen) Betrug vor. Denn der Berufungskläger hat als faktischer Beherrscher der AR____ die ganze Aktion geplant und die Fäden stets in seiner Hand gehabt und BB____ für seine Zwecke manipuliert. Somit kommt der Grundtatbestand des Betruges gemäss Art 146 StGB statt der Tatbestand des Check- und Kreditkartenmissbrauchs nach Art. 148 StGB zur Anwendung. Der Berufungskläger war zu keinem Zeitpunkt willens oder in der Lage, auch nur einen Bruchteil der mit den Karten bezogenen Waren zu bezahlen. Dass die AR____ bloss eine Scheinfirma und BB____ das dolose Werkzeug des Berufungsklägers war, konnten die Geschädigten nicht ahnen und schon gar nicht überprüfen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Täuschungsopfer hier grundlegendste Vorsichtsmassnahmen verletzt haben soll. Die Täuschung, der Irrtum und die Vermögenschädigung der Kartenaussteller durch den Berufungskläger sind ebenso eindeutig gegeben wie sein Vorsatz und Bereicherungsabsicht. Die Geschädigten verfielen – wie vom Berufungskläger geplant – aufgrund seiner arglistigen Täuschung einem Irrtum und händigten deshalb der AR____ die Tankkarten aus. Da die getätigten Warenbezüge (U____: CHF 11’712.40, T____: CHF 3’327.60, V____: CHF 7’994.25) jeweils nicht bezahlt wurden, entstand ein entsprechender Schaden. Es liegt daher ein mehrfacher Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB vor, wobei der Berufungskläger im Zusammenhang mit den betrügerisch erwirkten Waren und Dienstleistungen wie bei den bis anhin beurteilten Betrugskomplexen gewerbsmässiges Handeln vorzuwerfen ist.
F. Fallkomplex [...] (Ziffer I.E.1 der erg. Anklageschrift)
1.
Die Vorinstanz kam hinsichtlich des in Ziffer I.E.1 der erg. Anklageschrift geschilderten Verhaltens zum Schluss, der Berufungskläger habe sich des gewerbsmässigen Betrugs schuldig gemacht. In diesem Fallkomplex geht es um Verkäufe, welche der Berufungskläger im eigenen Namen auf der Verkaufsplattform «[...].ch» tätigte. Es ist unbestritten und objektiviert, dass der Berufungskläger die fünf inkriminierten Angebote auf der genannten Verkaufsplattform aufgegeben und mit den Geschädigten per E-Mail kommuniziert hat (vgl. zweitinstanzliches Protokoll S. 12). Ebenso ist erstellt und zugestanden, dass schliesslich jeweils ein Geschäftsabschluss zustande gekommen ist und die Käufer den Kaufpreis per E-Banking auf das Konto des Berufungsklägers bei der Migrosbank überwiesen haben, ohne jedoch die gekaufte Ware zu erhalten (Strafanzeigen, Akten S. 7980 ff., 8000 ff., 8016 ff., 8062 ff.; Strafanträge, Akten S. 7958, 8041 ff., 8080; E-Mail-Korrespondenz, Akten S. 7959 ff., 7986 ff., 8055 ff., 8019 ff., 8068 ff.; Schreiben AI____, Akten S. 7954 ff.; Schreiben AK____, Akten S. 8072; Kontoauszug A____, SB E / 5 f.; Belastungsanzeigen, Akten S. 7968, 8008, 8018, 8067). Bei den vom Berufungskläger zumindest vor Strafgericht vorgebrauchten angeblichen Lieferschwierigkeiten handelt es sich um eine offensichtliche Schutzbehauptung. Der Berufungskläger verfügte von Beginn an über keinen Leistungswillen und er hat seinen Vertragspartnern – wie durch die diversen aktenkundigen E-Mails erhellt – durchs Band vorgegaukelt, im Besitze der fraglichen Ware zu sein und diese unverzüglich auszuliefern, sobald der Kaufpreis überwiesen sei. Mithin war in der Kommunikation mit den Käufern von Lieferschwierigkeiten nie die Rede (vgl. beispielhaft Akten S. 7986, 8020 und 8068). Der angeklagte Sachverhalt ist somit erstellt.
2.
In rechtlicher Hinsicht bringt der Berufungskläger im zweitinstanzlichen Verfahren keinerlei Einwände vor (vgl. S. 45 der Berufungsbegründung: «Keine Bemerkungen»). Es kann daher auf die überzeugenden Darlegungen der Vorderrichter (vgl. angefochtenes Urteil S. 244; Art. 82 Abs. 4 StPO) verwiesen werden, was zur Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs wegen gewerbsmässigen Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB führt. Hinsichtlich der Gewerbsmässigkeit ist zu betonen, dass der innerhalb von etwas mehr als einer Woche erzielte Deliktsbetrag von nicht weniger als CHF 2’380.– in Anbetracht der Tatsache, dass der Berufungskläger über keine legale Einkommensquelle verfügte, einen namhaften, wenn nicht gar ausschliesslichen Beitrag an seinen Lebensunterhalt darstellte. Demnach ist der Berufungskläger in Bestätigung des Urteils des Strafgerichts wegen gewerbsmässigen Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB zu verurteilen.
G. Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder (Ziffer I.E.5 der erg. Anklageschrift)
1.
1.1 Die Vorinstanz stellte fest, dass sich der Berufungskläger der Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder gemäss Art. 136 StGB strafbar gemacht hat. Sie sah es als erwiesen an, dass er seiner Stieftochter – der im Tatzeitpunkt 14-jährigen BN____ – eine Tablette des verschreibungspflichtigen Antidepressivums Remeron abgegeben habe. Hinsichtlich der gemäss Anklage dem Berufungskläger vorgeworfenen Verabreichung von vier weiteren Remeron-Tabletten stellte die Vorinstanz demgegenüber rechtskräftig und somit für die Berufungsinstanz verbindlich fest, dass diese in dubio pro reo nicht von ihm stammten.
1.2 Wie vor Strafgericht bestreitet der Berufungskläger den angeklagten Sachverhalt insofern, als er der zum Tatzeitpunkt 14-jährigen BN____ anstatt einer ganzen bloss einen Viertel einer Remeron-Tablette abgegeben haben will. Mit der Vorinstanz ist hier aber gestützt auf die glaubhaften Aussagen von BL____ (Auss. BL____, Akten S. 8224 ff., Prot. HV S. 145, 147) und BN____ (Auss. BN____, Akten S. 8230 f.) davon auszugehen, dass der Berufungskläger BN____ ohne ärztliche Konsultation eine ganze Remeron-Tablette verabreicht hat. BN____ – deren Aussageverhalten den Berufungskläger insofern entlastet hat, als ursprünglich gestützt auf die Angaben von BL____ von vier abgegebenen Tabletten Remeron ausgegangen wurde, – gab am 9. Dezember 2015 hinsichtlich des Vorfalls zu Protokoll, dass sie beim Berufungskläger gewesen sei und nicht habe schlafen können, daraufhin habe dieser ihr «eine gegeben». Aber er habe ihr gesagt, dass sie nur diese eine [Tablette] bekomme und nicht mehr als diese eine, weil man diese eigentlich vom Arzt verschrieben erhalten bekomme und er ihr diese nicht einfach so geben könne […]. Von ihm habe sie «nur eine einzige bekommen» (Akten S. 8321). In diesem Zusammenhang gilt es sodann zu beachten, dass sich die Zerkleinerung einer Tablette zu einem Viertel als relativ aufwendig gestaltet. Es ist schwer vorstellbar, dass BN____ diesen Vorgang überhaupt nicht erwähnt hätte oder nicht bemerkt hätte, dass es sich nur um einen Viertel resp. ein Stück statt um eine ganze Remeron-Tablette handelte, wenn dies tatsächlich so gewesen wäre, zumal sie offenbar grundsätzlich bemüht war, den Berufungskläger zu entlasten.
Dass der Berufungskläger telefonisch bei einer Ärztin des Kinderspitals abgeklärt haben will, ob er der «psychisch sehr aufgebrachten» BN____ einen Viertel seiner verschreibungspflichtigen Remeron-Tablette geben könne und dies bejaht worden sei (Auss. A____, Akten S. 8250, zweitinstanzliches Protokoll S. 12 f.), scheint mit der Vorinstanz mehr als fraglich. Überdies brachte der Berufungskläger erst in seiner zweiten Einvernahme im Jahre 2019 vor, den Rat einer Ärztin eingeholt zu haben, was dessen Vorbringen noch unglaubhafter erscheinen lässt. Es ist daher mit der Vorinstanz als erstellt zu betrachten, dass der Berufungskläger BN____ ohne ärztliche Konsultation eine ganze Remeron-Tablette verabreicht hat.
2.
Gemäss Art. 136 StGB macht sich strafbar, wer einem Kind unter 16 Jahren alkoholische Getränke oder andere Stoffe in einer Menge, welche die Gesundheit gefährden kann, verabreicht oder zum Konsum zur Verfügung stellt. Der Tatbestand des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Es reicht für die Erfüllung des Tatbestands aus, dass die überlassene Menge grundsätzlich für eine Schädigung geeignet ist. Der Nachweis einer effektiven Gefährdung ist nicht nötig (vgl. Mäder, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 136 StGB N 15).
Es ist evident, dass bei der Verabreichung von 30 mg eines verschreibungspflichtigen Antidepressivums die Gefahr einer gesundheitlichen Schädigung der im Tatzeitpunkt 14-jährigen BN____ bestand. Durch das Verabreichen einer Remeron-Tablette an BN____ ist der Tatbestand von Art. 136 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Demnach ist der Berufungskläger in Bestätigung des Urteils des Strafgerichts des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder nach Art. 136 StGB schuldig zu sprechen.
H. Mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziffer I.E.6 der erg. Anklageschrift)
1.
1.1 Gemäss Ziffer I.E.6 der erg. Anklageschrift wird dem Berufungskläger das Erlangen von rund 3 Kilogramm Marihuana von BV____ zum Zwecke des Weiterverkaufs sowie das Lagern weiterer zum Verkauf bestimmter 27,8 Gramm Marihuana vorgeworfen. Die Vorinstanz erachtete diesen Vorwurf als erstellt und sprach den Berufungskläger hinsichtlich Ziffer I.E.6 der erg. Anklageschrift der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig.
1.2 Die Vorinstanz nimmt eine umfassende und sorgfältige Beweiswürdigung vor und legt schlüssig dar, wie sie zu dem von ihr als erstellt erachteten Sachverhalt gelangt. Auf diese zutreffenden Erwägungen kann vorab vollumfänglich verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 248–250; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Berufungskläger wiederholt vor Appellationsgericht seine Behauptung, die anlässlich der Polizeikontrolle vom 23. November 2016 in seinem Fahrzeug [...] [...] sichergestellten Sporttasche mit Marihuana kurz vorher vor seinem Kellerabteil an seinem Wohnort an der [...]strasse [...] gefunden zu haben. Hierbei handelt es sich indessen um eine offensichtliche und überaus unglaubwürdige Schutzbehauptung. Der vorgeworfene Sachverhalt ist äusserst genau dokumentiert, der Berufungskläger wurde bei der Drogenüberahme polizeilich observiert. Im polizeilichen Observationsbericht wird minutiös dargelegt, wie der Berufungskläger um 14:29 Uhr die betreffenden Drogen von BV____ im [...]-Parkhaus in Empfang genommen hat (Polizeibericht mit Foto der Übergabe, Akten S. 8325). Da der Berufungskläger nur kurze Zeit später einer Polizeikontrolle unterzogen wurde, bestehen aufgrund der vorliegenden Beweislage keinerlei Zweifel, dass er das dann bei ihm sichergestellte Marihuana kurz zuvor von BV____ erhalten hat. Zu all dem kommt hinzu, dass anlässlich der am 23. November 2016 beim Berufungskläger durchgeführten Hausdurchsuchung auf dem Balkon in einer Tasche eine Chipspackung beschlagnahmt werden konnte, welche einen Kunststoffbeutel mit 27,8 Gramm Marihuana (THC-Gehalt: ebenfalls 16 %) enthielt (Bericht HD, Akten S. 1147 f.; KTA-Bericht, Akten S. 8372 ff.; Fotodokumentation, Akten S. 8375ff; IRM-Gutachaten, Akten S. 8396 f.). Demnach ist der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt erstellt. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die im Ermittlungsverfahren gemachten Aussagen von BV____, die mangels Konfrontation nicht gegen den Berufungskläger verwendet werden dürfen, in Anbetracht der aufgrund des Observationsberichts überaus klaren Beweislage vorliegend für einen Schuldspruch des Berufungsklägers nicht benötigt werden.
2.
Strafbar gemäss dem Grundtatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. a bis g des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) ist unter anderem das Einführen, Veräussern und Erwerben von Betäubungsmitteln sowie das Anstaltentreffen zu solchen Handlungen. Indem der Berufungskläger gemäss dem Beweisergebnis rund 3 Kilogramm Marihuana zum Zwecke des Weiterverkaufs erlangt sowie zudem 27,8 Gramm zum Verkauf bestimmten Marihuana gelagert hat, erfüllt er den Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. b und d BetmG in mehrfacher Hinsicht. Er wird folglich in Bestätigung des Urteils des Strafgerichts des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen.
1.
1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Art. 47 Abs. 2 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1).
An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren) (vgl. Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 47 N 10). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip; Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe ist möglich, wenn im konkreten Fall gleichartige Strafen ausgefällt werden; ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen (BGE 144 IV 217 E.3.3–3.5; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2, je mit Hinweis). Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Das Gericht kann laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung somit auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde; dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 144 IV 217 E. 3.3–3.5; 138 IV 120 E. 5.2, mit Hinweisen; BGer 6B_986/2020 vom 6. Januar 2021 E. 4.3; 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.3).
1.2 Wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt, hat sich der Berufungskläger – neben den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie wegen versuchter Anstiftung zum falschen Zeugnis – des mehrfachen gewerbsmässigen Betruges, der mehrfachen Anstiftung und der mehrfachen Gehilfenschaft zum Check- und Kreditkartenmissbrauch, der Veruntreuung, der mehrfachen Urkundenfälschung, der Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder sowie des mehrfachen Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 lit. b und d des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gemacht.
1.3 Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht in einem ersten Schritt unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Straftat ist von der abstrakten Strafandrohung auszugehen (BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen). Geht es um mehrere Straftatbestände, die den gleichen oberen Strafrahmen enthalten, aber eine unterschiedliche Mindeststrafe vorsehen, ist die höchste Mindeststrafe massgebend (vgl. Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage 2019, S. 181 N 486). In einem zweiten Schritt hat das Gericht diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4, 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2; je mit Hinweisen).
1.4 Bei den vom Berufungskläger begangenen Delikten kann gemäss dem Strafrahmen eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden. Der Berufungskläger hat damit Straftaten verübt, bei denen einzeln betrachtet jeweils eine Strafe in einem Bereich in Betracht kommt, in welchem aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips der Geldstrafe grundsätzlich der Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt. Als massgebliche Kriterien für die Wahl der Sanktionsart sind neben den für die Strafzumessung wesentlichen Kriterien wie der Zweckmässigkeit, der Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie der präventiven Effizienz (BGE 134 IV 97 E. 4.2; 134 IV 82 E. 4.1) auch die Schwere der Rechtsgutsverletzung, das Verschulden des Täters und seine Vorstrafen zu berücksichtigen (BGer 6B_161/2010 vom 7. Juni 2010 E. 2.4). Auch nach der neusten Rechtsprechung darf eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn eine grosse Zahl von Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (vgl. BGer 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2, 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2, 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4).
Der Berufungskläger perfektionierte seine bereits in früheren Verfahren angewendeten Fälschertricks und Täuschungsmanöver respektive Machenschaften, um seinen gesamten Lebensunterhalt aus deliktischem Erlös finanzieren zu können, bei gleichzeitig möglichst geringem Arbeitsaufwand. Er widmete dem einen ganz beträchtlichen Teil seiner Ressourcen und handelte gegenüber seinen Opfern in hohem Masse rücksichtslos. Von der hier zu beurteilenden immensen Anzahl an Straftaten sämtliche aus rein pekuniären Gründen begangen. Bei dieser Sachlage hätte das Aussprechen einer Geldstrafe aus spezialpräventiver Sicht für den Berufungskläger keine ausreichend abschreckende Wirkung. Vielmehr würde eine solche ihm gar einen Anreiz für weitere kriminelle Machenschaften nach demselben – über lange Jahre betriebenen – Muster liefern (vgl. BGer 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.2.3). Es erscheint deshalb für die oben genannten zu beurteilenden Straftaten einzig eine Freiheitsstrafe als angemessene Sanktion.
1.5
1.5.1 Die abstrakt schwerste Straftat, welche sich der Berufungskläger hat zuschulden kommen lassen, stellt der Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs dar. Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist somit der Strafrahmen nach Art. 146 Ziffer 2 StGB, der eine Strafe zwischen 90 Tagessätzen Geldstrafe und 10 Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Anwendbar ist Art. 49 Abs. 1 StGB dann, wenn der Täter in voneinander getrennten Zeitabschnitten gewerbsmässig delinquiert hat, ohne dass den jeweiligen Phasen ein umfassender Entschluss zugrunde lag und die Deliktsserien auch objektiv nicht als Einheit im Sinne eines zusammenhängenden Geschehens erscheinen (BGE 116 IV 121, 123; Maeder/ Niggli, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 146 StGB N 277 mit Verweis auf Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 139 StGB N 114). Der Berufungskläger hat gleich in mehreren Sachverhaltskomplexen (AL____, Mobiltelefonabonnementsverträge sowie [...]) gewerbsmässige Betrüge begangen. Die Sachverhaltskomplexe Mobiltelefonabonnementsverträge aus dem Jahr 2018 sowie [...] aus dem Jahr 2013 liegen bereits in zeitlicher Hinsicht weit entfernt von den übrigen gewerbsmässigen Betrügen, so dass es hier zweifellos eines neuen Tatentschlusses im Hinblick auf die darauffolgenden weiteren umfangreichen Deliktsserien bedurfte. Die Sachverhaltskomplexe AL____ und AR____ liegen zwar zeitlich nahe beieinander, doch gilt es hier zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger zur Begehung einer weiteren Deliktsserie mit einem neuen Firmenmantel einen neuen Tatentschluss fassen und umfangreiche Begleithandlungen (wie beispielsweise das Abkaufen einer Scheinfirma, der Eintrag im Handelsregister und Änderung des Firmenzwecks, das Finden einer Strohperson – in zunächst mit Anmeldung vom 20. Dezember 2010 per 20. Januar 2011 BQ____, danach per 12. April 2011 BB____, – etc.) vornehmen musste. Es erscheint daher folgerichtig, beim Fallkomplex AL____ und dem Fallkomplex AR____ im Rahmen der Strafzumessung ebenfalls nicht von einem einheitlichen Tatenschluss und somit von zwei separaten gewerbsmässigen Betrügen auszugehen. Diese Vorgehensweise erscheint zudem im Interesse des Berufungsklägers, da ihm so in grösserem Umfang eine Strafreduktion über die Asperation zu gewähren ist.
1.5.2 Hinsichtlich der verschiedenen Fallkomplexe erscheint der gewerbsmässige Betrug im Fallkomplex AR____ namentlich unter Berücksichtigung des überaus hohen Deliktsbetrags am schwersten. Hierbei gilt es zunächst verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger von Anfang an plante, auf betrügerische Art und Weise vermögenswerte Produkte zu erlangen. Es war von Beginn an gar nie seine Absicht, auf irgendeine Weise auf legale Art am Geschäftsleben teilzuhaben.
Bei seinen Betrugshandlungen ging der Berufungskläger mit grosser Raffinesse und aufwendiger Planung vor. Die in der Gewerbsmässigkeit des Betrugs hinsichtlich des Fallkomplexes AR____ fallenden Delikte betreffen bezogene Mobiltelefone und monatliche Abonnementsgebühren und sowie in Anspruch genommene Dienstleistungen (I.D.2.1 und 2.2 der erg. Anklageschrift), den Abschluss von Motorfahrzeugversicherungen (Ziffer I.D.2.3 der erg. Anklageschrift), den Leasingvertrag für ein Fahrzeug [...] [...], Bestellungen von Elektronikware bei der AT____, der AU____ und der AQ____ (Ziffer I.D.2.11–2.13 der erg. Anklageschrift; Vorinstanz-Ziffer III.E.2.5), die Online-Bestellung bei der [...] (Versuch) (Ziffer I.D.2.4, 2.8–2.10, 2.15– 2.24, 2.16–2.24, 2.36–2.37, 2.40, 2.42– 2.44 der erg. Anklageschrift), umfangreiche Warenlieferungen von Kioskartikeln, unter anderem um unbezahlte Bestellungen von 500 Zigarettenstangen und 14 Paletten AW____ Original-Dosen (Ziffer I.D.2.39 der erg. Anklageschrift; Vorinstanz-Ziffer III.E.2.9) sowie die Bestellung und den Bezug eines Handelsregisterauszuges (Ziffer I.D.2.41 der erg. Anklageschrift).
Seinem ehemaligen Mithäftling BQ____ sowie BB____ hat der Berufungskläger in verwerflicher Weise eine Anstellung in der Firma vorgegaukelt. Zu betonen gilt es sodann, dass das vom Berufungskläger an den Tag gelegte Vorgehen in seiner Gesamtheit einer ausserordentlichen kriminellen Energie bedurfte. So hat er Arbeitssuchende und Menschen in einer Notsituation mit einem Job geködert, als gutgläubiges Werkzeug ausgenützt und für seine eigenen Zwecke instrumentalisiert. Dabei hat der Berufungskläger sich bewusst stets nicht im Vordergrund aufgehalten, sondern verdeckt im Namen seiner ahnungslosen Strohleute oder mit erfundenen Phantasienamen agiert. Diese Vorgehensweise ist als perfid und skrupellos zu bezeichnen. Ausserdem hat der Berufungskläger zahlreiche weitere Helfer, darunter auch den Mitbeschuldigten AX____, eingespannt und nach aussen auftreten lassen, wobei er aber stets sämtliche Fäden in der Hand gehalten hat.
Bei den Betrugsopfern des Berufungsklägers handelt es sich zwar im Rahmen der Einsatzstrafe jeweils um juristische Personen, welche aufgrund ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vom jeweiligen Vermögensschaden her wohl nicht derart hart getroffen wurden, wie etwa eine Privatperson. Dennoch tat sich im Rahmen der arglistigen Täuschung die Gefährlichkeit des Berufungsklägers insbesondere dadurch hervor, dass er über die von ihm angeleiteten Personen die Betrugsopfer glauben machte, hinter den Bestellungen stehe jeweils eine ordentlich mit Kapital ausgestattete, zahlungsfähige (und -willige) Aktiengesellschaft. Tatsächlich handelte es sich bei der Bestellerin aber um eine substanzlose, abgesehen von den deliktischen Geschäften inaktive Mantelfirma, die in erster Linie der Täuschung der Geschädigten diente. Der Berufungskläger nutzte auf diese Weise schamlos und systematisch eine Schwachstelle aus, die aus dem im Geschäftsleben praktizierten und unverzichtbaren Grundsatz von Treu und Glauben resultiert. Er machte sich zudem den Umstand zunutze, dass seine Scheinfirma eine Zeitlang (noch) nicht negativ im Betreibungsregister erschien und schreckte in dieser Phase nicht davor zurück, die BF____ hemmungslos für Bestellbetrüge zu benützen. Der realisierte Deliktsbetrag hinsichtlich des gewerbsmässigen Betrugs im Fallkomplex AR____ ist mit insgesamt über CHF 430’000.– ausgesprochen hoch. Zu Ungunsten des Berufungsklägers ins Gewicht fallen sodann die hohe Anzahl an Geschädigten Firmen im Zeitraum von knapp neun Monaten. Im Übrigen gehen die versuchten Tatbegehungen in der Qualifikation des gewerbsmässigen Handelns auf, weshalb sie sich im Einzelnen nicht auf das Verschulden hinsichtlich des vollendeten gewerbsmässigen (Kollektiv-) Delikts auszuwirken vermögen (vgl. BGE 123 IV 113).
1.5.3 Zur subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Berufungskläger mit direktem Vorsatz gehandelt hat. Sein Tatmotiv war rein finanzieller Natur und letztlich in hohem Masse egoistisch. Die ertrogene Ware hat er gleich selber gebraucht oder weiterverkauft, wobei der Erlös der Finanzierung seines persönlichen Unterhalts gedient hat. Im Rahmen der subjektiven Tatkomponenten erweist sich zu Lasten des Berufungsklägers, dass er ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit hatte und seine Tat nicht aus einer Zwangslage heraus beging. Insgesamt wertet das Appellationsgericht sein Verschulden für den von ihm begangenen gewerbsmässigen Betrug im Fallkomplex BF____ (im Vergleich zu anderen denkbaren Tatvarianten) als mittelschwer.
1.5.4 Auf dem Boden einer umfassenden Würdigung dieser Umstände erachtet das Appellationsgericht für den gewerbsmässigen Betrug im Fallkomplex AR____ eine hypothetische Einsatzstrafe von 36 Monaten bzw. 3 Jahren als schuldadäquat.
1.6 Diese Einsatzstrafe gilt es für die übrigen Delikte substantiell zu erhöhen, wobei die Asperation zunächst hinsichtlich der übrigen Straftaten im Fallkomplex AR____ vorgenommen wird. Das Appellationsgericht legt hierbei vor dem Asperieren jeweils fest, welche Strafe für die betreffenden Delikte für sich genommen auszusprechen wäre.
1.6.1 Eine erste Erhöhung dieser Einsatzstrafe ist aufgrund des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 2 StGB im Fallkomplex AR____ vorzunehmen. Der gewerbsmässige betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage betrifft insgesamt 17 Geschädigte, somit eine vergleichsweise hohe Anzahl. Der Deliktsbetrag beträgt rund CHF 13’500.–. Hierbei fällt zunächst ins Gewicht, dass derselbe Firmen-Mantel schon beim gewerbsmässigen Betrug benutzt wurde. Insofern besteht hier ein sehr enger sachlicher Zusammenhang, den es im Rahmen der Asperation zu Gunsten des Berufungsklägers zu berücksichtigen gilt. Für sich genommen wäre für den vom Berufungskläger begangenen gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Fallkomplex AR____ (Art. 147 Abs. 2 StGB) eine Freiheitsstrafe im Umfang von 6 Monaten angezeigt. In Beachtung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB erfolgt indessen lediglich eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 3 Monate.
1.6.2 Eine weitere gewichtige Erhöhung der Einsatzstrafe ist aufgrund des vom Berufungskläger begangenen gewerbsmässigen Betrugs im Fallkomplex AL____ vorzunehmen. Wiederum gilt es hier zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger es mit System und Raffinesse darauf angelegt hat, die in einem liberalen Wirtschaftsleben herrschende Usanz der Vorleistungspflicht schamlos und möglichst maximal auszunutzen. Die in der Gewerbsmässigkeit des Betrugs hinsichtlich des Fallkomplexes AL____ fallenden Delikte betreffen insbesondere die unbezahlten Versicherungspolicen zum Nachteil der AN____ (Ziffer I.B.2.3 der erg. Anklageschrift), abgeschlossene Abonnements- und Mobilfunkverträge und dem Berufungskläger ausgehändigte 47 Mobiltelefongeräte in fünfstelligem Wert (CHF 30’659.85 F____; CHF 27’040.45 AO____; AP____, nicht ermittelbar; Ziffer I.B.3 der erg. Anklageschrift) per E-Mail bei AQ____ im Gesamtwert von CHF 40’005.15 und per Telefon bei G____ im Gesamtwert von CHF 49’526.– bestellte Waren (Fernsehgeräte, Smartphones etc.; Ziffer I.B.4 der erg. Anklageschrift) sowie 6 Online Bestellungen, bei welchen Menschen getäuscht wurden (Ziffer I.B.5 der erg. Anklageschrift). Sowohl der Schaden als auch die Anzahl an Geschädigten erscheint zwar deutlich weniger gross als bei der AR____, aber im Vergleich zu anderen gewerbsmässigen Betrügen immer noch als eher hoch. Auch wenn dieser Umstand bereits bei der rechtlichen Würdigung als gewerbsmässiges Handeln berücksichtigt worden ist, wirkt sich das Ausmass des vom Berufungskläger durch seine deliktische Tätigkeit erzielten wirtschaftlichen Vorteils innerhalb des qualifizierten Betrugstatbestandes verschuldenserhöhend aus. In Bezug auf das subjektive Verschulden ist massgebend, dass der Berufungskläger hinsichtlich aller objektiv festgestellter Tatumstände wiederum direktvorsätzlich und aus finanziellen und damit egoistischen Beweggründen handelte. Eine finanzielle Notlage als Tatanlass war auch hier zu keinem Zeitpunkt gegeben. Die wirtschaftlichen Folgen seiner Delinquenz bei seinen Opfern schienen den Berufungskläger völlig unbeeindruckt und unberührt zu lassen. Die gesamte Bandbreite seiner betrügerischen Aktivitäten über einen langen Deliktszeitraum zeugt von einer ausgeprägten kriminellen Energie und einem eindrücklichen, ungebremsten deliktischen Engagement. Für sich genommen wäre hierfür eine Strafe im Umfang von 18 Monaten auszusprechen gewesen. In Beachtung des Asperationsprinzips erfolgt indessen lediglich eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 12 Monate.
1.6.3 Der gewerbsmässige betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Fallkomplex AL____ betrifft insgesamt 22 Firmen, mithin eine beachtliche Anzahl an Geschädigten. Allerdings fällt dieser Tatbestand im Vergleich zum gewerbsmässigen Betrug – insbesondere aufgrund des deutlich niedrigeren Deliktsbetrags – deutlich weniger ins Gewicht. Zu Gunsten des Berufungsklägers gilt es wiederum den sehr engen Konnex zum gewerbsmässigen Betrug zu beachten. Hier erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 6 Monate, in Anwendung des Asperationsprinzips um 4 Monate als sachgerecht.
1.6.4 Hinsichtlich der mehrfachen Urkundenfälschung gilt es zunächst zu Gunsten des Berufungsklägers zu beachten, dass diese zeitlich und sachlich mit dem gewerbsmässigen Betrug sehr eng verknüpft ist. Gegenstand der Verurteilung bilden zwei vom Berufungskläger gefälschte Unterschriften, was im Vergleich zu anderen denkbaren Tatvarianten eher im unteren Verschuldensbereich anzusiedeln ist. Das Verschulden hinsichtlich der mehrfachen Urkundenfälschung kann dies berücksichtigend gerade noch als leicht qualifiziert werden und es wäre hierfür für sich genommen eine Strafe im Umfang von 4 Monaten auszusprechen. In Anwendung des Asperationsprinzips rechtfertigt sich eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 2 ⅔ Monate.
1.6.5 Des Weiteren ist die Einsatzstrafe wegen Veruntreuung im Fallkomplex AL____ zu schärfen, wobei dieses vom Berufungskläger begangene Delikt wiederum in engem Zusammenhang zum gewerbsmässigen Betrug steht. Verschuldensmindernd zu berücksichtigen gilt es sodann, dass der Berufungskläger seinen vertraglichen Verpflichtungen bis im Juli 2011 nachkam (vgl. Schreiben D____, Akten S. 2434), nach der Kündigung des Leasingvertrags das Fahrzeug Ford [...] jedoch nicht an die E____ zurückgab. Das Verschulden für dieses Delikt ist– im Vergleich zu anderen denkbaren Tatvarianten – als mittelschwer im unteren Bereich zu beurteilen. Im Einzelnen wäre die Einsatzstrafe für die Veruntreuung um 8 Monate zu erhöhen, wobei sich in Anwendung des Asperationsprinzips eine angemessene Erhöhung um 5 ⅓ Monate ergibt.
1.6.6 Als nächstes gilt es die Einsatzstrafe für die vom Berufungskläger im Fallkomplex Mobiltelefonabonnementsverträge / Handy- Ratenzahlungsverträge und Kunden(Kredit-)kartenbegangenen gewerbsmässigen Betrug (Anklageschrift Ziffer 2) zu erhöhen. Bei der Beurteilung der objektiven Tatschwere ist zu gewichten, dass der Berufungskläger über einen beachtlichen Zeitraum von knapp zehn Monaten bei verschiedenen Telekommunikationsanbietern eine hohe Anzahl von 63 Mobiltelefone und eine AppleWatch sowie bei der BJ____ mittels zweier Mietverträge zwei MacBook Pro ertrogen hat. Dabei ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Berufungskläger auch hier planmässig und raffiniert vorgegangen ist. Denn er ist all die vertraglichen Verpflichtungen wohlweislich nicht selber eingegangen, sondern hat dafür aufwendig ein Helfernetz auf die Beine gestellt. Dabei erscheint es als äusserst verwerflich, dass der Berufungskläger junge Erwachsene ausgenutzt hat, um seine betrügerischen Pläne umzusetzen. Die Tatsache, dass diese Personen gerade erst volljährig geworden waren, bedeutet, dass sie möglicherweise weniger Erfahrung im Umgang mit Finanzen und Betrug hatten und daher besonders anfällig für die Manipulationen des Berufungsklägers waren. Dies zeigt, dass er keine Skrupel hatte, um seine eigenen Interessen zu verfolgen. Erschwerend kommt hinzu, dass diese jungen Erwachsenen nun zivilrechtlich für ihn einstehen müssen, was ihre finanzielle Situation weiter verschlechtern und möglicherweise ihre zukünftigen Chancen auf ein schuldenfreies Leben beeinträchtigen könnte. Insgesamt zeigt das Verhalten des Berufungsklägers in diesem Fallkomplex eine gravierende Verletzung ethischer Grundsätze und moralischer Verantwortung. All dies offenbart nicht nur eine erschreckende Kaltblütigkeit, sondern auch eine beachtliche soziale Gefährlichkeit des Berufungsklägers. Verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist schliesslich der Umstand, dass der Berufungskläger seine jungen Helfer im Freundeskreis seiner Tochter BH____ gesucht und gefunden hat. Damit nicht genug, hat er seine damals minderjährige Tochter sowohl bei der Rekrutierung der Vertragsunterzeichner als auch bei den nachfolgenden «Einkaufstouren» eingesetzt und schliesslich ebenfalls in die Delinquenz geführt. Bei den subjektiven Tatkomponenten ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger einmal mehr direktvorsätzlich handelte. Überdies liegen auch hier einzig finanzielle und eigennützige Beweggründe vor. Die betrügerisch erzielten Einkünfte ermöglichten dem Berufungskläger in dieser Phase seines deliktischen Tuns zwar kein Leben in Reichtum und Luxus, allerdings kam er so in den Genuss von Vermögensvorteilen, die ihm als blossem Sozialhilfeempfänger verwehrt geblieben wären. In Abwägung aller Aspekte erscheint für den gewerbsmässigen Betrug gemäss Ziffer I.1–17 der Anklageschrift vom 25. Oktober 2022 isoliert betrachtet eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten als angemessen. Die in der Zeit von Januar 2018 bis Oktober 2018 begangenen Betrüge stehen zur Einsatzstrafe in keinem engen Zusammenhang, so dass sich nur eine geringfüge Reduktion im Rahmen der Asperation rechtfertigt. In Beachtung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB erfolgt somit für den gewerbsmässigen Betrug im Fallkomplex Mobiltelefonabonnementsverträge / Handy- Ratenzahlungsverträge und Kunden(Kredit-)kartenbegangenen eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 15 Monate.
1.6.7 Was die mehrfache Anstiftung und mehrfache Gehilfenschaft zum Check- und Kreditkartenmissbrauch betrifft, so gilt es zu beachten, dass der Berufungskläger eine hohe Anzahl von 30 Kunden- bzw. Kreditkarten erhältlich gemacht und damit Ware (darunter etwa 40 weitere Smartphones) sowie Bargeld im Umfang von rund CHF 80’000.– bezogen hat. Mithin liegt ein vergleichsweise eher hoher Deliktsbetrag vor. Dort wo der Berufungskläger als Anstifter verurteilt wurde, wird er nach der Strafandrohung bestraft, die auf den Täter Anwendung findet (Art. 24 StGB). Der Umstand, dass er im Zusammenhang mit dem Check- und Kreditkartenmissbrauch in einigen Fällen auch als Gehilfe auftrat, ist nach Art. 25 StGB strafmildernd zu würdigen. Hinzu kommt, dass die gewerbsmässige Hehlerei von den Schuldsprüchen der mehrfachen Anstiftung sowie der mehrfachen Gehilfenschaft zum Check- und Kreditkartenmissbrauch (Art. 148 Abs. 1 in Verbindung mit 24 und 25 StGB) konsumiert wurde, was es im Rahmen der Strafzumessung hier zu Lasten des Berufungsklägers verschuldenserhöhend zu berücksichtigen gilt. Mit Blick auf den engen Zusammenhang mit weiteren Vermögensdelikten erscheint isoliert betrachtet eine Freiheitsstrafe von jeweils 12 Monaten als angemessen. Daraus folgt für die erwähnten Delikte unter Berücksichtigung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Asperation um insgesamt 9 Monate.
1.6.8 Was den gewerbsmässigen Betrug im Fallkomplex [...] betrifft, so ist der Berufungskläger hier zwar nicht mit besonderer Raffinesse vorgegangen, da er in diesem Fall ausnahmsweise unter seinem eigenen Namen in Erscheinung getreten ist. Nichtsdestotrotz hat er seine Opfer mittels falscher Versprechungen und Hinhaltetaktiken über längere Zeit im Glauben gelassen, dass er die verkauften Fotokameras und iPads tatsächlich liefern werde, obwohl er diese gar nie besessen hat. Insgesamt hat der Berufungskläger unmittelbar nach seiner Rückkehr aus der Türkei innerhalb eines Monats fünf Geschädigte um CHF 2’380.– ertrogen. Dieser Deliktsbetrag erscheint im Vergleich zu anderen gewerbsmässig begangenen Vermögensdelikten zwar nicht hoch; belastend kommt aber hinzu, dass der Berufungskläger in diesem Betrugskomplex ausschliesslich Privatpersonen hinters Licht geführt hat. Das einzige Motiv war auch hier wiederum die Aussicht, schnell und einfach an Geld zu gelangen. Isoliert betrachtet wäre hierfür eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten angemessen. Daraus ergibt sich für den erwähnten gewerbsmässigen Betrug unter Berücksichtigung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Asperation um insgesamt 3 Monate.
1.6.9 Des Weiteren gilt es eine Sanktion für den betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 StGB) zum Nachteil von C____ festzulegen. Der Deliktsbetrag erscheint hier mit CHF 5’400.– zwar nicht als besonders hoch, doch erweist sich das Tatvorgehen des Berufungsklägers als ausgesprochen dreist und hemmungslos. So beschaffte sich dieser auf unbekannte Weise Zugang zu den E-Banking-Unterlagen von C____, dem Ex-Freund der Mutter seiner damaligen Lebenspartnerin BL____ und räumte dessen Konto mit den unbefugt erlangten Zugangsdaten kurzerhand leer. Erschwerend fällt ins Gewicht, dass der Berufungskläger einen beachtlichen Aufwand betrieben hat, um die Tat zu verschleiern, indem er für die Geldüberweisung eigens nach Biel reiste, damit der Verdacht aufgrund der IP-Adresse nicht auf ihn fallen wird. Ausserdem tarnte er die unrechtmässige Überweisung als einen von C____ getätigten Schmuckkauf auf der Internetplattform Ricardo. Daher wäre isoliert betrachtet eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten für den betreffenden betrügerischeren Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage angemessen. Unter Berücksichtigung der Asperation sind 2 Monate Freiheitsstrafe zusätzlich zu verhängen.
1.6.10 In Bezug auf die Betäubungsmitteldelikte ist hinsichtlich der Tatkomponente zunächst zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger ausschliesslich mit Cannabisprodukten – mithin sogenannt weichen Drogen – gehandelt hat. Cannabis ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zwar nicht geeignet, die körperliche und seelische Gesundheit vieler Menschen in eine naheliegende und ernstliche Gefahr zu bringen, allerdings ist Cannabis in gesundheitlicher Hinsicht nicht unbedenklich, insbesondere nicht für Jugendliche. Den Cannabisprodukten wohnen mithin nicht vernachlässigbare Gefahren und Risiken inne (BGE 120 IV 256, E. 2b). Dennoch spricht die Art des gehandelten Betäubungsmittels für eine Festsetzung der Einsatzstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens. Der Berufungskläger hat von BV____ jedoch nicht weniger als knapp 3 Kilogramm, somit eine beachtliche Menge, zum Weiterverkauf bestimmtes Marihuana von guter Qualität übernommen.
Hinsichtlich der weiteren zum Verkauf bestimmten rund 28 Gramm Marihuana von ebenso guter Qualität wirkt sich zu seinen Ungunsten aus, dass er diese in seiner Wohnung lagerte, in welcher er mit seiner damals 14-jährigen Tochter BH____ gemeinsam lebte. Subjektiv ist verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger mit direktem Vorsatz gehandelt hat. Nachteilig für ihn wirkt sich weiter aus, dass er selber nicht Drogenkonsument ist und die Straftaten rein finanziell motiviert waren. All dies berücksichtigend wiegt das Verschulden des Berufungsklägers im Vergleich zu anderen möglichen Tatbegehungen nicht mehr ganz leicht und es erscheint für die mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 BetmG) für sich genommen eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten als angemessen. Diese Strafe reduziert sich unter Berücksichtigung der Asperation lediglich in geringerem Umfang, da der Zusammenhang zu anderen Straftaten in Bezug auf die Betäubungsmitteldelikte wenig ausgeprägt erscheint. Dies berücksichtigend, ist die Einsatzstrafe um 4 Monate zu erhöhen.
1.6.11 Die versuchte Anstiftung zu falschem Zeugnis (Art. 307 Abs. 1 StGB) wirkt sich im Vergleich zu den übrigen Straftaten nur geringfügig aus. Der Berufungskläger hat in diesem Zusammenhang, nachdem die Beweislage im Verfahren rund um den betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil von C____ immer erdrückender wurde, seinen Kollegen [...] eingespannt, damit dieser bei der Staatsanwaltschaft für ihn günstige Aussagen macht. Die versuchte Tatbegehung kann strafmildernd berücksichtigt werden (Art. 24 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), wobei aber dem Umstand, dass die Anstiftung zu falschem Zeugnis letztendlich im Versuchsstadium steckengeblieben ist, vorliegend lediglich eine untergeordnete Bedeutung zukommt. Denn es lag nicht am Berufungskläger, dass [...] der Einflussnahme nicht nachgegeben und dennoch wahrheitsgetreue Aussagen gemacht hat. Bei dieser Ausgangslage würde die versuchte Anstiftung zum falschen Zeugnis für sich genommen zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten führen. Unter Berücksichtigung der Asperation rechtfertigt es sich, eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 1 Monat vorzunehmen.
1.6.12 Bezüglich der Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder ist das Verschulden des Berufungsklägers insgesamt als eher leicht einzustufen. Hierbei ist verschuldensreduzierend zu werten, dass es sich um bloss eine einzige verabreichte Remeron-Tablette handelte, sich das Opfer nur knapp unterhalb der Grenze zum Schutzalter bewegte und zudem schlussendlich keine konkrete Gefahr eingetreten ist. Bei isolierter Betrachtung wäre hierfür eine Freiheitsstrafe von 1.25 Monaten auszusprechen. Daraus ergibt sich unter Berücksichtigung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Asperation um insgesamt 1 Monat Freiheitsstrafe.
1.6.13 Aus den obigen Erwägungen ergibt sich somit als Zwischenfazit, dass die Einsatzstrafe von 36 Monaten für den gewerbsmässigen Betrug im Fallkomplex AR____ unter Berücksichtigung der Asperation für die übrigen vom Berufungskläger begangenen Delikte um insgesamt 62 Monate zu erhöhen ist. Es resultiert vor Berücksichtigung der Täterkomponenten und weiterer tat- und täterunabhängiger Umstände eine Freiheitsstrafe von insgesamt 98 Monaten, was umgerechnet 8 Jahren und 2 Monaten entspricht.
1.7
1.7.1 Das in Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziffer 1 EMRK festgeschriebene Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 133 IV 158 E. 8, 130 IV 54 E. 3.3.1, 124 I 139 E. 2a; je mit Hinweisen). Gegenstand der Prüfung, ob ein Verfahren zu lange gedauert hat, ist das Verfahren in seiner Gesamtheit. Die Beurteilung der Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall unter Würdigung der konkreten Umstände zu prüfen, ob sich diese als angemessen erweist. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Komplexität des Falls, das Verhalten des Angeschuldigten und die Behandlung des Falls durch die Behörden (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3, 124 IV 137 E. 2c; je mit Hinweisen). Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind unumgänglich. Wirkt keiner dieser Zeitabschnitte stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten (BGer 6B_670/2009 vom 17. November 2009 E. 2.2, 6B_105/2007 vom 2. November 2007 E. 3.3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erscheint im Stadium der Untersuchung eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten als krasse Lücke (BGE 117 IV 124 E. 4. a). Nach der Rechtsprechung kann aber auch in Fällen, in denen keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt, der langen Verfahrensdauer mit einer Strafminderung Rechnung getragen werden (BGer 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005 E. 2.2.2.4; Summers, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 5 N 8; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 47 N 186).
1.7.2 Vorliegend handelt es sich um einen äusserst aufwendigen Straffall, wobei der Berufungskläger durch sein hartnäckiges und umfangreiches Weiterdelinquieren zu einem grossen Teil selbst eine wesentliche Ursache für eine lange Verfahrensdauer gesetzt hat. Allerdings ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass sich die Tätigkeitslücke von Anfang 2016 bis Ende 2018 auch durch das Verfassen der Anklageschrift nicht überzeugend begründen lässt. Insbesondere ist diese auch nicht auf die fortlaufende Delinquenz des Berufungsklägers zurückzuführen. Denn im betreffenden Zeitabschnitt hat dieser «lediglich» die mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen, wobei er diesbetreffend im Anschluss an seine Anhaltung vom November 2016 gleich befragt wurde (Rapport, Akten S. 8256 ff.). Bei dieser Sachlage ist mit dem Strafgericht hinsichtlich der ergänzenden Anklageschrift eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu bejahen, was zu einer Strafreduktion führt. In diesem Zusammenhang gilt es aber zu beachten, dass der Vollzug der Reststrafe des Berufungsklägers von immerhin 824 Tagen im Zusammenhang mit seiner bedingten Entlassung vom 29. Juli 2014 gestützt auf Art. 89 Abs. 4 StGB mittlerweile nicht mehr angeordnet werden kann, da mehr als drei Jahre seit Ablauf der ihm auferlegten Probezeit vergangen sind. Da seine Rückversetzung in den Vollzug dieser Strafe in materieller Hinsicht aufgrund seiner hartnäckigen Delinquenz fraglos angeordnet worden wäre, profitiert er insofern nicht unwesentlich von der langen Verfahrensdauer. Diesen wesentlichen Umstand berücksichtigend, erscheint in Abwägung aller Aspekte eine Reduktion der hypothetischen Gesamtstrafe für die überlange Verfahrensdauer mit der ergänzenden Anklageschrift im Umfang von 9 Monaten als angemessen.
1.7.3 Des Weiteren hat das Bundesgericht (vgl. BGer 1B_443/2021 vom 6. Oktober 2021, E. 3.4) betreffend den vorliegenden Fall festgestellt, dass das Strafgericht den Umstand, dass sich der Berufungskläger in Untersuchungs- und Sicherheitshaft befindet und sein Fall deshalb mit Blick auf Art. 5 Abs. 2 StPO vordringlich zu behandeln gewesen wäre, in ihren Erwägungen ausser Acht gelassen habe. Durch die lange Zeitdauer für die Ausfertigung des erstinstanzlichen Urteils (rund 8 Monate) liege grundsätzlich – auch wenn es sich um einen sehr grossen Fall handle – eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor. Weiter hielt das Bundesgericht fest, ob und wieweit die Verletzung des Beschleunigungsgebots eine Strafreduktion rechtfertige, werde das Berufungsgericht zu entscheiden haben, sofern es bei einem Schuldspruch bleibe. Der vorliegende Straffall ist als aussergewöhnlich umfangreich und aufwendig zu qualifizieren. Der Aktenumfang umfasst 58 Bundesordner mit zwei umfangreichen Anklageschriften, wobei vor Strafgericht acht Beschuldigte zu beurteilen waren. Zudem hat der Berufungskläger zahlreiche Anklagepunkte vehement bestritten, weshalb die Schuldsprüche ausführlich begründet werden mussten, was sich auch am Umfang des erstinstanzlichen Strafurteils von 294 Seiten zeigt. Mit Blick auf die beachtliche Komplexität sowie den enormen Umfang liegt – auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass sich der Berufungskläger dafür entschied, während des gesamten Verfahrens in Untersuchungshaft zu verbleiben – keine in hohem Masse zu berücksichtigende Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die Vorinstanz vor. Das Appellationsgericht erachtet somit für die Verletzung des Beschleunigungsgebots durch das Strafgericht eine weitere Strafreduktion im Umfang von 2 Monaten als angemessen.
1.7.4 Für das zweitinstanzliche Verfahren ist demgegenüber keine Verletzung des Beschleunigungsgebots ersichtlich. Dies hat auch das Bundesgericht in seinem Entscheid betreffend die Sicherheitshaft so gesehen (vgl. BGer 1B_463/2022 vom 30. September 2022 E. 4.5). Nach Falleingang und den üblichen gewährten Fristerstreckungen gegenüber den diversen Verteidigern wurde der Schriftenwechsel am 16. Juni 2022 geschlossen. Mit Verfügung vom 7. Juli 2022 wurde zur Hauptverhandlung geladen. Diese konnte per 9. Januar 2022 angesetzt werden, wobei bei der Terminsuche zu berücksichtigen war, dass anhand des Umfangs des Falles eine ganze Woche angesetzt werden musste und mehrere Parteien – insbesondere neben dem Beschwerdeführer noch ein weiterer Berufungskläger – betroffen war. Vor Berücksichtigung der Täterkomponenten sowie weiterer tat- und täterunabhängiger Umstände resultiert somit eine hypothetische Gesamtstrafe von 87 Monaten bzw. 7 Jahren und 3 Monate (Einsatzstrafe von 36 Monaten, Asperation von insgesamt 62 Monaten, Reduktion wegen der Verletzung des Beschleunigungsgebots von total 11 Monaten).
1.8
1.8.1 Diese hypothetische Gesamtstrafe gilt es in einem dritten Schritt aufgrund der besonderen Täterkomponenten sowie weiterer tat- und täterunabhängiger Umstände anzupassen. Das Strafgericht hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Berufungsklägers (bis zum Urteilszeitpunkt zutreffend dargelegt (vgl. angefochtenes Urteil, S. 257–263 f.), worauf an dieser Stelle grundsätzlich zu verweisen ist. An der Berufungsverhandlung ergaben sich keine strafzumessungsrelevanten Neuerungen (zweitinstanzliches Protokoll S. 3 ff.). Aufgrund des bereits erwähnten Verbots der reformatio in peius (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO, vgl. obenstehend E. II.B) fällt – da die Staatsanwaltschaft keine Berufung bzw. Anschlussberufung erhoben hat – eine höhere Freiheitsstrafe als die von der Vorinstanz ausgesprochene zum Vornherein nicht in Betracht.
Vorweggenommen werden kann, dass keine wesentlichen zu Gunsten des Berufungsklägers zu wertende Aspekte ersichtlich sind, während sich diverse Faktoren in erheblichem Masse straferhöhend auswirken. Da somit die Täterkomponenten im Ergebnis klar zu Lasten des Berufungsklägers ins Gewicht fallen und aufgrund des Verschlechterungsgebots im vorliegenden Fall ohnehin keine Erhöhung des Strafmasses von 7 Jahre Freiheitsstrafe möglich ist, kann auf eine ausführliche Darlegung der Täterkomponenten verzichtet werden. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass sich der Berufungskläger in den achtzehn Jahren zwischen seinem ersten im Strafregister verzeichneten Delikt und den letzten vorliegend eingeklagten Straftaten eine Unzahl von Vermögensdelikten begangen hat. Vereinfacht ausgedrückt delinquierte er während knapp zweier Jahrzehnte praktisch durchgehend, wenn er sich nicht gerade in Polizei-, Untersuchungs- oder Sicherheitshaft oder im vorzeitigen oder regulären Strafvollzug befand, wobei die im Strafregister bereits gelöschten Delikte sich hier nicht mehr straferhöhend auswirken. Das Vorleben des Berufungsklägers, insbesondere sein krimineller Werdegang und die diesbezügliche eklatante Unbelehrbarkeit, deutlich straferhöhend ins Gewicht fallen. Dass ihn all die Verurteilungen, Inhaftierungen und laufenden Probezeiten nicht ansatzweise von weiterer Delinquenz abhalten konnten, ist mit der Vorinstanz als Ausdruck einer selten gesehenen Unbelehrbarkeit zu werten. Der Berufungskläger erscheint angesichts seines strafrechtlich relevanten Vorlebens geradezu als Inbegriff eines Berufs-Vermögensverbrechers. Am 28. März 2011 hat das Bundesgericht die Beschwerde des Berufungsklägers gegen das Urteil des Appellationsgerichts vom 25. August 2010 abgewiesen, womit er noch 173 Tage bis zum 2/3-Termin respektive 997 Tage bis zum Endtermin zu verbüssen hatte. Zu seinen Lasten ist zu werten, dass er wegen dieser drohenden Reststrafe sowie des von BA____ ins Rollen gebrachten Strafverfahrens rund um die AL____ in die Türkei flüchtete und dort rund zwei Jahre verblieb.
1.8.2 Des Weiteren ist festzustellen, dass der Berufungskläger bloss vereinzelt Teilgeständnisse abgelegt hat. Es fällt in diesem Zusammenhang aber auf, dass sich seine Geständnisse just auf jene Sachverhalte beziehen, welche erdrückend belegt und somit kaum zu bestreiten sind. Von einem Geständnis, welches auf der Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lassen würde, kann daher keine Rede sein. Insbesondere haben die Depositionen des Berufungsklägers das äusserst umfangreiche Verfahren weder vereinfacht noch verkürzt. Somit sind seine vereinzelten Teilgeständnisse nicht strafmindernd zu berücksichtigen. Ferner lässt sich auch aus dem weiteren Nachtatverhalten des Berufungskläger nichts zu seinen Gunsten ableiten und auch hinsichtlich der Strafempfindlichkeit sind keine strafzumessungsrelevanten Besonderheiten ersichtlich, auch wenn er unter gewissen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet (vgl. dazu zweitinstanzliches Protokoll S. 5). Insgesamt wirken sich die Täterkompomenten somit im Ergebnis klar zu Lasten des Berufungsklägers aus und würden zu einer Erhöhung der Freiheitsstrafe im Umfang von 12 Monaten führen. Mit Blick auf das Verschlechterungsverbot ist nach dem Dargelegten das von der Vorinstanz ausgesprochene Strafmass von 7 Jahren Freiheitsstrafe zu bestätigen.
2.
Die vom Berufungskläger angeführten Vergleichsfälle der bundesgerichtlichen (und kantonalen) Praxis sind ungeeignet, die mangelnde Plausibilität der ausgesprochenen Strafe zu belegen. Unterschiede in der Zumessungspraxis innerhalb der gesetzlichen Grenzen sind als Ausdruck des Rechtssystems hinzunehmen (BGE 135 IV 191, E. 3.1 S. 193; 124 IV 44, E. 2c S. 47). Die Strafzumessung beruht auf einer Beurteilung aller massgeblichen Umstände des Einzelfalls und kann daher nicht durch den blossen Verweis auf die in anderen Fällen ausgesprochenen Strafen in Frage gestellt werden (BGE 135 IV 191, a.a.O.).
3.
Da sich der bereits rechtskräftige Schuldspruch wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil von C____ (Ziffer I.2.3 der erg. Anklageschrift) vor dem Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 25. August 2010 zugetragen hat, ist zu jenem Urteil eine teilweise Zusatzstrafe auszufällen. In Anbetracht der Tatsache, dass es sich bei diesem am 7. bzw. 8. Juni 2010 verübten Delikt sowohl im Vergleich zum fraglichen Urteil des Appellationsgerichts als auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens um einen untergeordneten Punkt handelt, hat dies keine Reduktion des Strafmasses zur Folge.
Aufgrund des Ausgeführten bleibt es in Abweisung der Berufung bei einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren. Bei diesem Strafmass ist für die Freiheitsstrafe der bedingte oder teilbedingte Strafvollzug bereits aus formellen Gründen ausgeschlossen. Die bisher ausgestandene Untersuchungshaft ist gemäss Art. 51 StGB anzurechnen.
1.
Schliesslich gilt es zu prüfen, ob gegen den Berufungskläger, welcher türkischer Staatsbürger ist und über keine schweizerische Staatsbürgerschaft verfügt, eine Landesverweisung auszusprechen ist. Die Vorinstanz hat eine solche im Umfang von 8 Jahren ausgesprochen. Der Berufungskläger stellt sich auf den Standpunkt, es liege ein schwerer persönlicher Härtefall vor und zudem überwiege sein Interesse am Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung. In der Türkei verfüge er über keinerlei Beziehungen und eine Landesverweisung würde ihm die nahe und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung, insbesondere zu seinen Kindern, nicht nur beeinträchtigen, sondern verunmöglichen. In die Interessenabwägung seien zudem auch seine Gesundheitsprobleme einzubeziehen.
2.
2.1 Gestützt auf Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen einer der in lit. a bis o aufgeführten strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz (obligatorische Landesverweisung). Aufgrund der formalen Ausgestaltung der Landesverweisung als (andere) Massnahme hat die Dauer der Landesverweisung zunächst einmal dem verfassungsmässigen Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu entsprechen. Dabei sind insbesondere die privaten Interessen des zu einer Landesverweisung Verurteilten mit dem je nach Art der begangenen Rechtsgutverletzung unterschiedlich starken öffentlichen Entfernungs- und Fernhalteinteresse miteinander in Einklang zu bringen (vgl. Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 66a StGB N 27 ff.).
2.2 Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur «ausnahmsweise» unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 144 IV 332 E. 3.1.2; BGer 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 3.2, 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2; je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1; Busslinger / Uebersax, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: Plädoyer 5/2016 S. 97).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7).
Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz und in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf diesbezüglich auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.2; 6B_759/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 4.2.2). Allgemein ist unter dem Titel der Integration neben familiären und sonstigen privaten Beziehungen vor allem zu berücksichtigen, ob der Ausländer in beruflicher und finanzieller Hinsicht in der Schweiz gut verankert ist und ob er die an seinem Wohnort gesprochene Landessprache beherrscht. Eine erfolgreiche Integration ist zu verneinen, wenn eine Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu decken vermag, und etwa während einer substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig ist (BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2; 6B_793/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3.2; 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 2.3). Die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung ist grundsätzlich ebenfalls ein Kriterium für die (ausländerrechtliche) Integration (BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2), ist aber natürlich bei der strafrechtlichen Landesverweisung regelmässig nicht vollumfänglich gegeben; das Mass der Missachtung und die Art der Delinquenz spielen dabei auch eine Rolle.
Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_205/2020 vom 5. Februar 2021 E. 2.3.3; 6B_548/2020 vom 4. Februar 2021 E. 5.4.1; je mit Hinweisen). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 145 I 227 E. 5.3; 144 I 1 E. 6.1; Urteile 6B_205/2020 vom 5. Februar 2021 E. 2.3.3; 6B_548/2020 vom 4. Februar 2021 E. 5.4.1; je mit Hinweisen). Andere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bindungen, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (BGE 144 II 1 E. 6.1; BGer 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.3; 6B_548/2020 vom 4. Februar 2021 E. 5.4.1; 6B_1260/2019 vom 12. November 2020 E. 4.1; je m. Hinw.).
Ferner kann die Landesverweisung aus der Schweiz für den Betroffenen im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand oder die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland einen schweren persönlichen Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB darstellen oder unverhältnismässig im Sinne von Art. 8 Ziffer 2 EMRK sein (BGE 145 IV 455 E. 9.1 mit Hinweisen). Ein aussergewöhnlicher Fall, in dem eine aufenthaltsbeendende Massnahme unter Verbringung einer gesundheitlich angeschlagenen Person in ihren Heimatstaat Art. 3 EMRK verletzt, liegt vor, wenn für diese im Fall der Rückschiebung die konkrete Gefahr besteht, dass sie aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht (BGE 146 IV 297 E. 2.2.3; BGer 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.3).
3.
3.1 Bei dem vom Berufungskläger im Jahr 2018 – und somit nach Inkrafttreten der strafrechtlichen Landesverweisung vom 1. Oktober 2016 – verübten gewerbsmässigen Betrug handelt es sich um eine Katalogstraftat der obligatorischen Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 StGB). Mit der Vorinstanz ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die übrigen Delikte der aktuellen Verurteilung sowie die früheren Verurteilungen des Berufungsklägers zwar als Anlasstaten für eine Landesverweisung nicht massgebend sind. Diese sind jedoch im Rahmen der nachfolgend vorzunehmenden Gesamtwürdigung zu berücksichtigen (vgl. vorne E. V.2.2); wie in der migrationsrechtlichen Interessenabwägung ist eine Gesamtbetrachtung des deliktischen Verhaltens bis zum Urteil ausschlaggebend (BGer 6B_348/2020 vom 13. August 2020 E. 1.2.1; BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E.3.3.2).
Fraglich ist zunächst, ob vorliegend ein Härtefall vorliegt, das heisst, die Summe aller Schwierigkeiten den Berufungskläger derart hart trifft, dass sein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Lebensbedingungen führen würde. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, die Familienverhältnisse, unter Berücksichtigung der Schulsituation der Kinder, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Heimatstaat. Weiter sind strafrechtliche Elemente zu berücksichtigen, namentlich ist Rückfallgefahr, wiederholter Delinquenz und den Resozialiserungschancen Rechnung zu tragen (vgl. BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen; Busslinger/Uebersax, a.a.O., S. 101).). Ferner kann die Landesverweisung aus der Schweiz für den Betroffenen im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand oder die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland einen schweren persönlichen Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB darstellen oder unverhältnismässig im Sinne von Art. 8 Ziffer 2 EMRK sein (vgl. BGE 145 IV 455 E. 9.1 mit Hinweisen sowie vorne E. V.2.2).
3.2
3.2.1 Der Berufungskläger ist türkischer Staatsangehöriger, der in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist und hier über eine Niederlassungsbewilligung verfügt. Er hat in der Schweiz die Schulen besucht und – abgesehen von der Zeit vom Sommer 2011 bis im Februar 2013, welche er in der Türkei verbrachte – stets hier gelebt. Was die berufliche Integration des Berufungsklägers betrifft, so muss diese mit der Vorinstanz als komplett gescheitert betrachtet werden. So hat er keine Ausbildung abgeschlossen und ist nach ein paar Arbeitsversuchen, namentlich im Kiosk seines Vaters, nie mehr einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Stattdessen lebte er von seinen Einnahmen aus den in enormer Anzahl verübten Vermögensdelikten und ab 2015 zusätzlich von der Sozialhilfe.
3.2.2 Des Weiteren hat der Berufungskläger ganz massive Schulden angehäuft. Gemäss den aktuellen Migrationsakten bestehen Verlustscheine in der Höhe von CHF 598’139.20 plus totalisierte Betreibungen von CHF 3’031.30 (vgl. Akten Migrationsamt S.8; zweitinstanzliches Protokoll S. 5). Der Berufungskläger hat die rechtsstaatliche Ordnung wiederholt in erheblicher Weise verletzt, wobei er seit seinem 21. Lebensjahr immer wieder mit massiven Betrugsserien negativ in Erscheinung trat. Aufgrund seiner hartnäckigen Delinquenz hat er denn auch bereits längere Haftstrafen verbüsst. Wie erwähnt verfügt der Berufungskläger über zwei Vorstrafen, wobei die Verurteilung vom 25. August 2010 einschlägige Betrugsserien umfasst und in einer Freiheitsstrafe von nicht weniger als 5 Jahren und 3 Monaten mündete. Vor Appellationsgericht erfolgt eine Verurteilung wegen gleichgelagerter Vermögensdelikte zu 7 Jahren Freiheitsstrafe, wobei sich bereits aus der Sanktionshöhe die Schwere der Delikte ergibt.
3.2.3 Hinsichtlich der Familienverhältnisse ist festzustellen, dass der Berufungskläger nicht verheiratet ist und in keiner Partnerschaft lebt. Aus seiner zweiten Ehe ist die heute 20-jährige und damit volljährige Tochter BH____ hervorgegangen. Sie besucht ihren Vater regelmässig im Untersuchungsgefängnis und scheint sehr an ihm zu hängen, wie sich auch den zahlreichen Haftbriefen und ihren Aussagen als Auskunftsperson vor Appellationsgericht entnehmen lässt (vgl. zweitinstanzliches Protokoll S. 15 f.). Die zweite Tochter des Berufungsklägers, BW____, die heute 10 Jahre alt ist, stammt aus der Beziehung mit BL____ und lebt zusammen mit ihrem Halbbruder [...] bei ihrer Mutter in Basel. Seit der Inhaftierung – d.h. seit Oktober 2018 – hat der Berufungskläger gemäss seinen eigenen Angaben gar keinen Kontakt mehr zu seinen Kindern gehabt. Er habe zwar kein Kontaktverbot zu seinen Kindern, aber BL____ würde sie ihm nie bringen. Sie mache ihm bezüglich der Kinder immer das Leben schwer (vgl. zweitinstanzliches Protokoll S. 5). Es besteht somit kein Kontakt zu den minderjährigen Kindern.
3.2.4 Weiter ist festzustellen, dass seine in der Schweiz lebenden Kinder den Berufungskläger nicht davon abgehalten haben, im Sommer 2011 für fast zwei Jahre in der Türkei zu leben. Hinsichtlich seiner beiden ebenfalls in der Region Basel lebenden Schwestern, ist festzustellen, dass diese offenbar nichts mehr mit ihm zu tun haben wollen (vgl. zweitinstanzliches Protokoll S. 15 f.). Gestützt auf seine Aussagen ist zudem davon auszugehen, dass weitere Verwandte in der Schweiz leben. Seine Eltern sind verstorben. Mit Blick auf die Familiensituation des Berufungsklägers sowie sein Aufwachsen in der Schweiz und der daraus zwangsläufig resultierenden speziellen Verbundenheit zur Schweiz, ist ihm mit dem Strafgericht zumindest eine gewisse soziale und familiäre Integration zu bejahen. Allerdings hat der Berufungskläger in der Vergangenheit zahlreiche dringliche Warnungen hinsichtlich seiner Ausschaffung vollständig ignoriert und auch nach Einführung der Landesverweisung unverdrossen weitere gravierende Delikte begangen.
3.2.5 Im Hinblick auf den Zustand der Gesundheit des Berufungsklägers ist zu konstatieren, dass er gemäss seinen Angaben gesundheitlich beeinträchtigt ist. Er leide unter Nierenstein und sein Knie sei «kaputt» (vgl. zweitinstanzliches Protokoll S. 5). Hervorzuheben ist jedoch, dass es sich bei der Türkei nicht um einen Drittstaat handelt, welcher über keine modernen medizinischen Einrichtungen und adäquat geschultes Fachpersonal verfügen würde, um dem Berufungskläger eine angemessene medizinische Versorgung zu gewährleisten. Demzufolge bestünde auch in der Türkei die Möglichkeit seiner medizinischen Behandlung und Unterstützung. Im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand liegt somit ebenfalls kein Härtefall vor.
3.2.6 Was die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Heimatstaat betrifft, so hat der Berufungskläger in der Türkei während seines fast zweijährigen Aufenthalts eine eigene Geschäftstätigkeit etabliert, welche sich mit dem Handel von elektronischen Waren beschäftigte. Indessen bleibt zu beachten, dass im Hinblick auf die Rechtmässigkeit dieser Handlungen im Einklang mit der Urteilsfindung des Strafgerichts gewisse Zweifel bestehen (vgl. angefochtenes Urteil S. 271 f.). In der Zeit vom Sommer 2011 bis Anfang Februar 2013, welche der Berufungskläger in der Türkei verbrachte, war er offensichtlich in der Lage, seinen Lebensunterhalt in seinem Heimatland zu bestreiten. Zudem lebte der Vater des Berufungsklägers von 2010 bis zu seinem Tod im Jahr 2016 in der Türkei und der Berufungskläger besuchte ihn dort regelmässig. Zusammengefasst ist davon auszugehen, dass sich der Berufungskläger in der Türkei zurechtfinden wird.
Angesichts der Vielzahl an begangenen Straftaten innert eines kurzen Zeitraums von wenigen Jahren sowie deren Schweregrads zeugt das Verhalten des Berufungsklägers von einer ausserordentlichen und selten gesehenen Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit. Hinzu kommt seine völlig fehlende berufliche Verankerung, so dass bei ihm von einer äusserst ungünstigen Legalprognose auszugehen ist. Alles deutet darauf hin, dass er auch künftig weder gewillt noch fähig sein wird, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten, zumal er sich weder durch ausgesprochene Freiheitsstrafen noch laufende Verfahren und Probezeiten eines Besseren belehren liess. Es ist nicht ansatzweise ersichtlich, weswegen sich der Berufungskläger bei künftigen Versuchungen in analoger Weise erneut in betrügerische Machenschaften verwickeln wird und inwiefern dieses Mal in Vergleich zur Vergangenheit die Ausgangslage sich für ihn anders präsentiert. Zudem hat der Berufungskläger in der Vergangenheit zahlreiche dringliche migrationsrechtliche Warnungen hinsichtlich seiner Ausschaffung komplett ignoriert (vgl. Schreiben Migrationsamt Basel-Stadt vom 2. Juli 2020, Akten Migrationsamt SB 3.2). So wurde er zwischen 2000 und 2010 im Zusammenhang mit seiner Schuldensituation und seinen strafrechtlichen Verfehlungen nicht weniger als dreimal ausländerrechtlich verwarnt. Ihm wurde zudem angedroht, dass im Wiederholungsfalle seine Ausweisung aus der Schweiz geprüft werde (vgl. Schreiben Migrationsamt Basel-Stadt vom 2. Juli 2020, Akten Migrationsamt SB 3.2). Die Resozialisierungschancen des unbelehrbaren Berufungsklägers, welcher sich regelmässig und in äusserst kurzen Zeitabständen gegen die schweizerische Rechtsordnung gestellt hat, erweisen sich dementsprechend in der Schweiz als ausgesprochen ungünstig. Diesbetreffend ergibt sich sodann, dass eine erfolgreiche Resozialisierung des Berufungsklägers im Heimatland Türkei als nicht als weniger aussichtsreich anzusehen ist als eine solche in der Schweiz. Die Arbeits- und Ausbildungssituation stellt sich für ihn in beiden Ländern gleich negativ dar, wobei der Berufungskläger die türkische Sprache beherrscht und sich mit der Kultur und den Lebensumständen in seinem Ursprungsland aufs Beste vertraut zeigt, auch wenn er dort über keine Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nur über solche seiner Mutter (vgl. erstinstanzliches Protokoll S. 18), mehr verfügen will.
3.2.7 Soweit der Berufungskläger im Berufungsverfahren überhaupt noch an seinem Vorbringen festhält, dass er in der Türkei Militärdienst leisten müsse, so erscheint dies mit Blick auf sein Alter und seinen Gesundheitszustand als äusserst unwahrscheinlich. Hiervon abgesehen ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um eine gesetzliche Pflicht handelt, welche eine Vielzahl von Bürgern trifft, weshalb dieser Umstand in Bezug auf die Härtefallprüfung nicht von Relevanz ist.
3.2.8 Zusammenfassend ergibt sich aus dem Dargelegten, dass die Landesverweisung zwar zweifellos für den Berufungskläger zu einer gewissen Härte führt, jedoch mangels genügend gewichtiger persönlicher Interessen die Kriterien eines Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB nicht erfüllt sind. Mit anderen Worten liegt in Abwägung aller Aspekte kein unannehmbarer Eingriff in die Lebensbedingungen des Berufungsklägers vor.
3.3 An sich erübrigen sich infolge dieses Ergebnisses nähere Ausführungen zur Interessenabwägung, es sei aber darauf hingewiesen, dass angesichts des Stellenwerts der zahlreichen vom Berufungskläger verletzten Rechtsgüter das öffentliche Interesse an der Landesverweisung seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz im vorliegenden Fall selbst bei Bejahung eines schweren persönlichen Härtefalls ohnehin klar überwiegen würden.
Auch wenn sich der Berufungskläger primär Vermögensdelikte zu Schulden hat kommen lassen, ergibt sich – ganz abgesehen davon, dass er die Gesellschaft durch massive Schulden und einen hohen Unterstützungsbedarf erheblich belastet – das öffentliche Interesse an der Fernhaltemassnahme aus seiner langjährigen und massiven Delinquenz. Hier fallen zunächst die wiederholte massive Straffälligkeit sowie die migrationsrechtlichen Verwarnungen ins Gewicht. Ferner gilt es mit den Vorderrichtern hervorzuheben, dass sich die soziale Gefährlichkeit des Berufungsklägers insbesondere darin manifestiert, dass er zur Verübung seiner Delikte immer wieder in absolut rücksichtloser und egoistischer Weise eine Vielzahl oft junger Menschen mobilisiert hat, so dass diese in straf- und zivilrechtliche Verfahren verwickelt wurden. Diese müssen nun mit den Nachteilen einer eingetragenen Vorstrafe und den an ihnen hängengebliebenen Schulden leben, was insbesondere ihr berufliches Fortkommen in jungen Jahren erschweren wird. Eine vom Berufungskläger ausgehende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung ist deshalb zu bejahen.
3.4
3.4.1 Ergänzend ist sodann darauf hinzuweisen, dass auch Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) in casu der Landesverweisung nicht widerspricht. Gemäss Art. 8 Ziffer 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. Die EMRK verschafft indes keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel. Sie hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Das entsprechende, in Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) geschützte Recht ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 145 I 227 E. 5.3; 144 I 1 E. 6.1; Urteile 6B_205/2020 vom 5. Februar 2021 E. 2.3.3; 6B_548/2020 vom 4. Februar 2021 E. 5.4.1; je mit Hinweisen). Andere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bindungen, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteile 6B_548/2020 vom 4. Februar 2021 E. 5.4.1; 6B_1260/2019 vom 12. November 2020 E. 4.1; je mit Hinweisen). Der Anspruch gilt im Übrigen nicht absolut: Liegt eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, so erweist sich diese als zulässig, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziffer 2 EMRK entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig erscheint (BGer 6B_680/2018 vom 19. September 2018, E. 1.4, mit weiteren Hinweisen).
3.4.2 In Bezug auf seine Tochter BW____ ist mit dem Strafgericht festzuhalten, dass der Berufungskläger eine nahe, echte und tatsächlich gelebte väterliche Beziehung aufgrund seiner mehrjährigen Gefängnisaufenthalte nicht hat aufbauen können. Von ihren acht Lebensjahren hat der Berufungskläger seine Tochter aus eigenem Verschulden bloss rund viereinhalb Jahre in Freiheit erlebt, wobei er mit ihr nur für kurze Zeit in einem gemeinsamen Haushalt wohnte. BW____ wuchs stets bei ihrer Mutter auf und es kann nicht gesagt werden, dass er massgeblich an der Betreuung seiner Tochter beteiligt war. Diese wird von ihm auch nicht finanziell unterstützt und hat ihn nicht davon abgehalten von Juli 2011 bis Anfang Februar 2013 aus freien Stücken in der Türkei zu leben. Vor allem hat er seine damals knapp 6-jährige Tochter massiv im Stich gelassen, als er im 2018 zu einer neuen Betrugsserie ansetzte. Eine Entfremdung von den Kindern ist denn auch eine übliche Folge eines Freiheitsentzuges. In casu ist aufgrund der vorstehenden Feststellungen ersichtlich, dass der Berufungskläger über keine nahe, reale und effektiv gelebte persönliche oder familiäre Beziehung im Sinne der dargelegten Rechtsprechung in der Schweiz verfügt. Es ist demnach nicht anzunehmen, dass eine besonders enge Beziehung gelebt wird, die aufgrund der Distanz zwischen der Schweiz und der Türkei nicht aufrechterhalten werden könnte. Zudem ist ergänzend festzuhalten, dass praxisgemäss eine normale familiäre und emotionale Beziehung ohnehin nicht ausreicht, um einen Aufenthaltsanspruch zu begründen (BGer 6B_680/2018 vom 19. September 2018, E. 1.5).
Des Weiteren muss sich der Berufungskläger vorwerfen lassen, dass er trotz Verwarnung durch das Migrationsamt und im Wissen um die zwingende Ausschaffungsfolge die Zukunft seines Familienlebens in der Schweiz mit seiner anhaltenden Delinquenz leichtfertig aufs Spiel gesetzt hat. Dementsprechend verletzt die Landesverweisung die Bestimmung von Art. 8 EMRK klarerweise nicht. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen erhellt, dass in Anwendung von Art. 66a StGB die obligatorische Landesverweisung vom Strafgericht zu Recht angeordnet wurde.
4.
4.1 Die Dauer der Landesverweisung liegt zwischen 5 und 15 Jahren und bemisst sich in erster Linie am Grundsatz der Verhältnismässigkeit (vgl. Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 66a N 28).
Aufgrund der Tatschwere, die in der ausgesprochenen Strafhöhe Ausdruck findet, der ungenügenden Integration, der Vielzahl an einschlägigen Vorstrafen, des überaus schlechten Leumunds des Berufungsklägers und der damit zusammenhängenden ausgesprochen hohen Gefahr weiterer Straftaten, der erheblichen Beeinträchtigung der Rechtsordnung durch die Delinquenz des Berufungsklägers sowie der mit den Taten zusammenhängenden erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit klarerweise eine gegenüber dem Minimum von 5 Jahren deutlich erhöhte Dauer der Landesverweisung auszusprechen ist. Unter Berücksichtigung aller Umstände – insbesondere im Lichte der vorhandenen Vorstrafen, seines Verschuldens sowie der Schwere seiner umfangreichen Delinquenz – erachtet das Appellationsgericht daher die Dauer von 8 Jahren in Anbetracht sämtlicher konkreter Umstände als angemessen. Somit ergibt sich, dass sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet erweist, weshalb diese abzuweisen ist.
4.2 Beim Berufungskläger handelt es sich um einen Drittstaatsangehörigen, der zu mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt wurde und dem eine ausgesprochen ungünstige Legalprognose zu stellen ist. Zu prüfen gilt es somit, ob die Landesverweisung gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung (SR 362.0) im Schengener Informationssystem (SIS) einzutragen ist. Hierzu führt die Vorinstanz aus, da die Staatsanwaltschaft keinen Antrag auf Ausschreibung der Landesverweisung im SIS gestellt habe und eine mögliche Ausschreibung dem Berufungskläger anlässlich der Gerichtsverhandlung auch sonst nicht vorgehalten worden sei, werde die angeordnete Landesverweisung im Schengener Informationssystem nicht eingetragen. Materiell hat sich das Strafgericht damit nicht mit der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS und deren Anordnungsvoraussetzungen befasst. Der Berufungskläger wendet sich gegen eine entsprechende Eintragung.
4.3
4.3.1 Die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im SIS finden sich in Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 (EG-Verordnung). Es muss sich bei der betroffenen Person demnach um einen Drittstaatsangehörigen handeln und eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bestehen, um eine Ausschreibung vorzunehmen. Letztere Voraussetzung ist nach der genannten Verordnung insbesondere bei einem Drittstaatsangehörigen erfüllt, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziffer 2 lit. a der EG-Verordnung). Die Entscheidung setzt eine individuelle Bewertung und die Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes voraus (Art. 21 und 24 Abs. 1 der EG-Verordnung). Die Eintragung darf also nicht auf einem Automatismus beruhen. Sind die Voraussetzungen der EG-Verordnung erfüllt, besteht eine Pflicht, die Landesverweisung im SIS auszuschreiben (BGer 6B_572/2019 vom 8. April 2020 E. 3.2.2 mit Hinweis auf Schneider/Gfeller, Landesverweisung und das Schengener Informationssystem, in: Sicherheit & Recht 1/2019, S. 10 f.). Gemäss Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystem und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013; SR 362.0) hat das urteilende Gericht im Falle der Anordnung einer Landesverweisung gegenüber Drittstaatenangehörigen – mithin Personen, die keinem Mitgliedstaat des Übereinkommens angehören – zu prüfen, ob die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen ist. Eine Ausschreibung der Landesverweisung kann dabei gemäss Art. 24 Abs. 2 lit. a und b SIS-II-Verordnung vom 20. Dezember 2006 sowie Art. 96 Abs. 2 lit. a und b des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 (SDÜ) auf eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit, welche die Anwesenheit eines Drittstaatenangehörigen auf dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei mit sich bringt, gestützt werden. Dies ist insbesondere der Fall bei einem Drittstaatenangehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (lit. a) sowie bei einem Drittstaatenangehörigen, gegen den ein begründeter Verdacht besteht, dass er schwere Straftaten begangen hat, oder gegen den konkrete Hinweise bestehen, dass er solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats plant (lit. b). Die erwähnten Bestimmungen sollen zum Ausdruck bringen, dass die Ausschreibung im SIS nur bei schweren Straftaten erfolgen soll. Dies ist namentlich bei Straftaten der Fall, welche eine abstrakte Mindeststrafe von einem Jahr androhen (vgl. Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, vor Art. 66a–d StGB N 95).
Schliesslich hat das urteilende Gericht gemäss Art. 21 SIS-II-Verordnung zu prüfen, ob Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falls eine Aufnahme der Ausschreibung im SIS rechtfertigen. Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS unterliegt – wie auch die Landesverweisung selber – nicht dem Anklageprinzip. Spricht das Gericht eine Landesverweisung aus, muss es bei Drittstaatsangehörigen – unabhängig von einem entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft – zwingend auch darüber befinden, ob die Landesverweisung im SIS auszuschreiben ist. Es hat die Frage der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS materiell zu beurteilen und im Dispositiv des Strafurteils zwingend zu erwähnen, ob die Ausschreibung vorzunehmen ist oder ob darauf verzichtet wird. Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS ist vollzugs- bzw. polizeirechtlicher Natur. Im Berufungsverfahren gelangt das Verschlechterungsverbot (Verbot der "reformatio in peius") auf die Ausschreibung der Landesverweisung zumindest dann nicht zur Anwendung, wenn die Frage im erstinstanzlichen Verfahren unbehandelt blieb (BGE 146 IV 172 E. 3.2.5 und E. 3.3).
4.3.2 Der Berufungskläger ist Drittstaatsangehöriger und vorliegend zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren Freiheitsstrafe zu verurteilen. Wie dargelegt wurden für die Katalogtat der obligatorischen Landesverweisung, dem gewerbsmässigen Betrug im Fallkomplex «Mobiltelefonabonnementsverträge/ Handy- Ratenzahlungsverträge und Kunden(Kredit-)karten» nicht weniger als 12 meist junge Erwachsenen in die Kriminalität geführt, so dass diese in straf- und zivilrechtliche Verfahren verwickelt wurden. In Anbetracht dessen, dass der Berufungskläger durch sein Handeln massgeblich dazu beigetragen hat, dass gerade jüngere Individuen strafrechtlich relevante Handlungen begangen haben, hat er ihnen schwerwiegende Nachteile zugefügt. Diese müssen nun mit einer eingetragenen Vorstrafe und den an ihnen hängengebliebenen Schulden leben, was insbesondere ihr berufliches Fortkommen in jungen Jahren erschweren wird. Hinzu kommt, dass eine ganz gravierende Rückfallgefahr hinsichtlich umfangreicher Vermögensdelikte festgestellt werden musste. Bereits daraus erhellt, dass vom Berufungskläger eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung für den gesamten Schengen-Raum ausgeht. Vor diesem Hintergrund erscheint die Eintragung der Landesverweisung verhältnismässig, weswegen sie gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem einzutragen ist.
1.
Gestützt auf Art. 41 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR, SR 220) wird zum Ersatz verpflichtet, wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es aus Absicht oder aus Fahrlässigkeit. Gemäss Art. 42 Abs. 1 OR hat den Schaden zu beweisen, wer Schadenersatz beansprucht. Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. Seiner Natur nach ist der Adhäsionsprozess ein in den Strafprozess integrierter Zivilprozess, für den aufgrund der Besonderheit in mancherlei Hinsicht besondere Regeln gelten. Der Adhäsionsprozess folgt zwar nach herrschender Lehre grundsätzlich zivilprozessualen Regeln, doch bewirkt die Verbindung mit dem Strafverfahren, dass er sich primär nach den entsprechenden Bestimmungen der StPO richtet. Nur soweit Lücken bestehen, sind zivilprozessuale Regelungen und Grundsätze anwendbar. Die Würdigung des Sachverhaltes hat im Rahmen der zivilrechtlichen Tatbestandselemente, namentlich von Art. 41 ff. OR, zu erfolgen. Ansprüche aus der Straftat sind insbesondere solche, welche sich auf deliktische Anspruchsgrundlagen stützen; in erster Linie sind es Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche aus unerlaubter Handlung gemäss Art. 41 ff. OR (vgl. Dolge, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 122 StPO N 9, N 32 und N 66, mit Hinweisen). In Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht. Nach Abs. 2 lit. b von Art. 126 StPO wird hingegen die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat.
2. Hinsichtlich der Zivilforderungen, welche noch Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden (vgl. hierzu E. II.B) ist zu konstatieren, dass diese vom Berufungskläger für den Fall der Bestätigung der vorinstanzlichen Schuldsprüche nicht substanziert angefochten worden sind. Bei dieser Sachlage kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen im Urteil des Strafgerichts verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil S. 276–283; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die vom Strafgericht zugesprochenen Schadenersatzforderungen sind allesamt hinreichend begründet und beziffert und somit beweismässig erstellt.
Dementsprechend wird der Berufungskläger in Bestätigung des Urteils der Vorinstanz zur Zahlung folgender Schadenersatzforderungen verurteilt:
- des C____ im Betrage von CHF 5’400.–
- der E____ im Betrage von CHF 1’734.– zzgl. 5 % Zins seit dem 11. März 2011,
- der AN____ im Betrage von CHF 2’101.50 zzgl. 5 % Zins seit 16. September 2011,
- der F____ im Betrage von CHF 30’634.85,
- der G____ im Betrage von CHF 8’713.25 zzgl. 5 % Zins seit dem 21. September 2011; die Mehrforderung im Betrage von CHF 41’417.80 wird abgewiesen,
- der H____ im Betrage von CHF 2’593.– zzgl. 5 % Zins seit dem 10. Dezember 2010,
- der L____ im Betrage von CHF 7’787.05 zzgl. 5 % Zins seit dem 30. August 2011; die Mehrforderung im Betrage von CHF 18.– wird auf den Zivilweg verwiesen,
- der P____ im Betrage von CHF 297.30 zzgl. 5 % Zins seit dem 1. Februar 2011,
- der Q____ im Betrage von CHF 440.– zzgl. 5 % Zins seit dem 1. März 2011,
- der S____ im Betrage von CHF 1’196.60 zzgl. 5 % Zins seit dem 10. Juni 2011,
- der T____ im Betrage von CHF 3’383.10 zzgl. 1,25 % Zins seit dem 30. Januar 2011,
- der W____ im Betrage von CHF 22’966.25,
- der Y____ im Betrage von CHF 17’805.60 zzgl. 5 % Zins seit dem 15. August 2013; die Mehrforderung im Betrage von CHF 1’675.25 wird auf den Zivilweg verwiesen,
- der H____ im Betrage von CHF 3’235.15 zzgl. 5 % Zins seit dem 21. April 2011
- der AE____ im Betrage von CHF 274.–,
- der AF____ im Betrage von CHF 742.95,
- des Handelsregisteramts Basel-Landschaft im Betrage von CHF 283.50 zzgl. 5 % Zins seit dem 27. September 2011,
- der AH____ im Betrage von CHF 348.20 zzgl. 5 % Zins seit dem 6. Oktober 2016,
- der T____ im Betrage von CHF 3’327.60 zzgl. 5 % Zins seit dem 16. August 2011; die Mehrforderung im Betrage von CHF 43.20 wird auf den Zivilweg verwiesen.
Zudem wird der Berufungskläger (solidarisch mit AX____) zur Zahlung folgender Schadenersatzforderungen verurteilt:
- der AB____ im Betrage von CHF 3’572.85 zzgl. 5 % Zins seit dem 24. Juni 2011,
- der AD____ im Betrage von CHF 81’546.60 zzgl. 5 % Zins seit dem 25. Juli 2011; die Mehrforderung im Betrage von CHF 32.15 wird auf den Zivilweg verwiesen.
1.
Hinsichtlich der Nebenpunkte verlangt der Berufungskläger die Herausgabe bzw. eventualiter private Fotos in Kopie von den Geräten Tablet [...] (Pos. 102), Laptop [...] (Pos. 110), externe Festplatte [...] (Pos. 111) sowie [...] (Pos. 112).
2.
2.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die unter anderem zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2.2 Die vom Berufungskläger herausverlangten beschlagnahmten Geräte dienten als instrumenta sceleris und sind daher gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB einzuziehen. Aus Überlegungen der Verhältnismässigkeit scheint es indessen als angebracht, dem Berufungskläger eine digitale Kopie der auf diesen elektronischen Geräten gespeicherten Fotos und privaten Dokumente (soweit sie nicht mit den Delikten im Zusammenhang stellen) auszuhändigen.
1.
Bezüglich der erstinstanzlichen Kosten gilt es Art. 426 Abs. 1 StPO zu beachten, wonach die beschuldigte Person sämtliche kausalen Verfahrenskosten trägt, wenn sie verurteilt wird (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober/2021 E 7.3; BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 mit weiterem Hinweis). Demzufolge sind dem Berufungskläger die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 53’008.85 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 44'800.– für das erstinstanzliche Verfahren aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob beziehungsweise inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3 mit weiteren Hinweisen). Bloss unwesentliche Abänderungen des angefochtenen Entscheids können bei der Kostenverteilung unberücksichtigt bleiben (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO; BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019).
Nach dem Ausgeführten ist die Berufung des Berufungsklägers sehr weitgehend abzuweisen, und die verhältnismässig kleinen Punkte, in welchen er obsiegt, vermögen sich schlussendlich nicht auf das ausgefällte Strafmass auszuwirken. Dieses wird im Vergleich zur Vorinstanz unter Beachtung des Grundsatzes der «reformatio in peius» bestätigt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 10’000.– (inkl. Kanzleiauslagen) gehen bei dieser Sachlage somit zu Lasten des Berufungsklägers.
2.
Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers, B____, ist für seine Bemühungen im Rechtsmittelverfahren eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu entrichten. Mit Eingabe vom 9. Januar 2023 reichte der Rechtsvertreter des Berufungsklägers seine Honorarnote ein, welche einen Zeitaufwand von 158,6 Stunden sowie Auslagen in der Höhe von CHF 208.95.‒ ausweist. Dieser geltend gemachte Zeitaufwand erscheint im Hinblick auf die notwendigen und angemessenen Arbeiten insgesamt als zu hoch, obschon zweifelsfrei ein äusserst aufwendiges Verfahren vorliegt. Bezüglich der vom amtlichen Verteidiger überaus häufig vorgenommenen (insgesamt 48 Mal) Besuche des Berufungsklägers im Untersuchungsgefängnis erscheint es als angebracht, insgesamt 16.8 Stunden zu streichen. Demnach resultiert ein Honorar gemäss Aufstellung, minus 16.8 Stunden, plus 6.5 Stunden Hauptverhandlung inkl. Nachbesprechung, womit dem amtlichen Verteidiger, B____, für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 29'660.– und ein Auslagenersatz von CHF 208.95, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 2’299.90, somit total CHF 32'168.85, aus der Gerichtskasse zugesprochen werden. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 6. November 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- in Bezug auf die Anklageschrift vom 5. Dezember 2019 der Schuldspruch von A____ hinsichtlich des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie hinsichtlich der versuchten Anstiftung zum falschen Zeugnis;
- in Bezug auf die Anklageschrift vom 25. Oktober 2019 betreffend A____ die Freisprüche von der Anklage des gewerbsmässigen Betruges hinsichtlich der Anklage-Ziffern I.4 Anhang 2 (bzgl. Mobiltelefonverträge vom 11.09.2018, 21.04.2017 und 27.03.2018), I.4.3 und I.15.6, des Check- und Kreditkartenmissbrauchs (Anklage-Ziffer I.16.2) und der Urkundenfälschung (Anklage-Ziffer I.15.3);
- in Bezug auf die Anklageschrift vom 5. Dezember 2019 betreffend A____ die Freisprüche von der Anklage des gewerbsmässigen Betruges (Anklage-Ziffern I.B.5.24, I.D.2.5, I.D.2.6 und I.D.2.14), des mehrfachen Diebstahls (Anklage-Ziffer I.C), der versuchten Nötigung (Anklage-Ziffer I.E.2), der mehrfachen Drohung (Anklage-Ziffer I.E. 3 und 4) sowie der einfachen Körperverletzung (Anklage-Ziffer I.E.4);
- das Absehen von der Rückversetzung von A____ in den Vollzug der Strafe in Anwendung von Art. 89 Abs. 4 des Strafgesetzbuches, für welche ihm die Abteilung Strafvollzug des Justiz- und Sicherheitsdepartements Basel-Stadt mit Entscheid vom 29. Juli 2014 unter Auferlegung einer Probezeit bis zum 1. Januar 2017 auf den 30. September 2014 die bedingte Entlassung gewährt hat.
- Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren;
- die Behaftung von A____ hinsichtlich der Anerkennung folgender Schadenersatzforderungen:
- des AI____ im Betrage von CHF 450.–,
- des AJ____ im Betrage von CHF 540.–,
- des AK____ im Betrage von CHF 460.–.
- die Abweisung folgender Genugtuungsforderungen:
- der L____ im Betrage von CHF 293.–,
- der P____ im Betrage von CHF 50.– zzgl. Zins seit dem 1. Februar 2011,
- der I____ im Betrage von CHF 100.–.
- der Entscheid betreffend das Beschlagnahmegut, mit Ausnahme von Pos. 102 Tablet [...], Pos. 110 Laptop [...], Pos. 111 Externe Festplatte [...] sowie Pos. 112 Mobiltelefon [...].
A____ wird – neben den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie wegen versuchter Anstiftung zum falschen Zeugnis – des mehrfachen gewerbsmässigen Betruges, der mehrfachen Anstiftung und der mehrfachen Gehilfenschaft zum Check- und Kreditkartenmissbrauch, der Veruntreuung, der mehrfachen Urkundenfälschung, der Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder sowie des mehrfachen Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 lit. b und d des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu 7 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 6. März 2013 bis 7. April 2014, des Polizeigewahrsams vom 23. bis 24. November 2016 sowie der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 30. Oktober 2018, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 25. August 2010,
in Anwendung von Art. 146 Abs. 2, 160 Ziffer 2, 148 Abs. 1 in Verbindung mit 24 und 25, 138 Ziffer 1, 147 Abs. 1, 251 Ziffer 1, 307 Abs. 1 in Verbindung mit 22 Abs. 1 und 24 und 136 des Strafgesetzbuches, Art. 19 Abs. 1 lit. b und d des Betäubungsmittelgesetzes, Art. 49 Abs. 1 und 2 und 51 des Strafgesetzbuches sowie Art. 34 der Strafprozessordnung.
Das Verfahren wegen Sachentziehung gemäss Ziffer I.B.2.2 der Anklageschrift wird zufolge Verjährung eingestellt.
A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 8 Jahre des Landes verwiesen.
Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.
A____ wird zur Zahlung folgender Schadenersatzforderungen verurteilt:
- des C____ im Betrage von CHF 5’400.–
- der E____ im Betrage von CHF 1’734.– zzgl. 5 % Zins seit dem 11. März 2011
- der AN____ im Betrage von CHF 2’101.50 zzgl. 5 % Zins seit 16. September 2011
- der F____ im Betrage von CHF 30’634.85
- der G____ im Betrage von CHF 8’713.25 zzgl. 5 % Zins seit dem 21. September 2011; die Mehrforderung im Betrage von CHF 41’417.80 wird abgewiesen
- der H____ im Betrage von CHF 2’593.– zzgl. 5 % Zins seit dem 10. Dezember 2010
- der L____ im Betrage von CHF 7’787.05 zzgl. 5 % Zins seit dem 30. August 2011; die Mehrforderung im Betrage von CHF 18.– wird auf den Zivilweg verwiesen
- der P____ im Betrage von CHF 297.30 zzgl. 5 % Zins seit dem 1. Februar 2011
- der Q____ im Betrage von CHF 440.– zzgl. 5 % Zins seit dem 1. März 2011
- der S____ im Betrage von CHF 1’196.60 zzgl. 5 % Zins seit dem 10. Juni 2011
- der T____ im Betrage von CHF 3’383.10 zzgl. 1,25 % Zins seit dem 30. Januar 2011
- der W____ im Betrage von CHF 22’966.25
- der Y____ im Betrage von CHF 17’805.60 zzgl. 5 % Zins seit dem 15. August 2013; die Mehrforderung im Betrage von CHF 1’675.25 wird auf den Zivilweg verwiesen
- der H____ im Betrage von CHF 3’235.15 zzgl. 5 % Zins seit dem 21. April 2011
- der AE____ im Betrage von CHF 274.–
- AF____ im Betrage von CHF 742.95
- des Handelsregisteramts Basel-Landschaft im Betrage von CHF 283.50 zzgl. 5 % Zins seit dem 27. September 2011
- der AH____ im Betrage von CHF 348.20 zzgl. 5 % Zins seit dem 6. Oktober 2016
- der T____ im Betrage von CHF 3’327.60 zzgl. 5 % Zins seit dem 16. August 2011; die Mehrforderung im Betrage von CHF 43.20 wird auf den Zivilweg verwiesen
A____ wird (solidarisch mit AX____) zur Zahlung folgender Schadenersatzforderungen verurteilt:
- der AB____ im Betrage von CHF 3’572.85 zzgl. 5 % Zins seit dem 24. Juni 2011
- der AD____ im Betrage von CHF 81’546.60 zzgl. 5 % Zins seit dem 25. Juli 2011; die Mehrforderung im Betrage von CHF 32.15 wird auf den Zivilweg verwiesen.
Die beschlagnahmten Gegenstände Pos. 102 Tablet [...], Pos. 110 Laptop [...], Pos. 111 Externe Festplatte [...], Pos. 112 Mobiltelefon [...] werden mit dem übrigen Beschlagnahmegut in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen. Dem Berufungskläger wird eine digitale Kopie der auf diesen elektronischen Geräten gespeicherten Fotos und privaten Dokumenten (soweit sie nicht mit den Delikten im Zusammenhang stellen) ausgehändigt.
A____ trägt die persönlichen Verfahrenskosten von CHF 53’008.85 und eine Urteilsgebühr von CHF 44’800.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 10’000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, B____, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 29’660.– und ein Auslagenersatz von CHF 208.95, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 2’299.90, somit total CHF 32’168.85, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung des begründeten Urteils an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
- Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt, Abteilung Strafvollzug
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
- Migrationsamt Basel-Stadt
Mitteilung des Urteilsdispositivs an:
- AX____
- AZ____
- BA____
- BB____
- BC____
- BD____
- BE____
- Privatkläger
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Dr. Patrizia Schmid lic. iur. Marius Vogelsanger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).