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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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SB.2021.7
ZWISCHENENTSCHEID
vom 16. Januar 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Andreas Traub, MLaw Manuel Kreis
und Gerichtsschreiber Dr. Martin Seelmann, LL.M.
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger 1
[...] Beschuldigter 1
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
B____, geb. [...] Berufungskläger 2
[...] Beschuldigter 2
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
C____ AG Privatklägerin 1
[...] Anschlussberufungsklägerin 1
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
D____ Privatkläger 2
[...] Anschlussberufungskläger 2
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
E____ und F____ Privatkläger 3
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 24. März 2020
betreffend
ad 1: A____: gewerbsmässigen Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung
(Bereicherungsabsicht) und mehrfache Urkundenfälschung
ad 2: B____: gewerbsmässigen Betrug, Gehilfenschaft zur mehrfachen
Urkundenfälschung und Misswirtschaft
A____ wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 24. März 2020 des gewerbsmässigen Betrugs, der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht) und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig erklärt und verurteilt zu 30 Monaten Freiheitsstrafe, davon 24 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Ebenfalls mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 24. März 2020 wurde B____ des gewerbsmässigen Betrugs, der Gehilfenschaft zur mehrfachen Urkundenfälschung und der Misswirtschaft schuldig erklärt und verurteilt zu 24 Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren. Das Strafverfahren gegen B____ betreffend Unterlassung der Buchführung (AS Ziff. 2.8) wurde zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt. Die Beurteilten wurden des Weiteren im Zusammenhang mit dem Bauprojekt [...] (AS Ziff. 2.6.) solidarisch zu CHF 23'716.80 Schadenersatz nebst Zins zu 5 % seit dem 9. November 2011 an die C____ AG verurteilt. Demgegenüber wurden die von der C____ AG gegen B____ geltend gemachte Mehrforderung im Betrage von CHF 1'562'273.18 sowie die gegen A____ geltend gemachte Mehrforderung im Betrage von CHF 1'844'322.70 auf den Zivilweg verwiesen. Die von der C____ AG geltend gemachte Parteientschädigung wurde abgewiesen. Sodann wurde die Schadenersatzforderung der G____ AG im Betrage von CHF 223'537.08 auf den Zivilweg verwiesen. Die von der G____ AG geltend gemachte Parteientschädigung wurde abgewiesen. Ausserdem wurden die Beurteilten im Zusammenhang mit dem Bauprojekt [...] (AS Ziff. 2.3.) solidarisch zu CHF 52'185.60 Schadenersatz nebst Zins zu 5 % seit dem 29. August 2012 und CHF 5’000.– Parteientschädigung an D____ verurteilt. Die Mehrforderung im Betrage von CHF 17'714.40 wurde auf den Zivilweg verwiesen. A____ wurden Verfahrenskosten im Betrage von CHF 12'856.90 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 39'000.–, B____ Verfahrenskosten im Betrage von CHF 15'096.40 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 39'000.– auferlegt. Die von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 28. Februar 2013 verfügte Sperrung des Kontos bei der [...] mit der Nummer [...], lautend auf die H____ GmbH, wurde schliesslich aufgehoben und das vorhandene Guthaben mit den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr von B____ verrechnet.
Gegen dieses Urteil haben A____ (nachfolgend: Beschuldigter 1) und B____ (nachfolgend: Beschuldigter 2) mit Eingaben vom 15. Januar 2021 resp. 12. Januar 2021 Berufung erklärt. Der Beschuldigte 1 beantragt u.a., es sei das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 24. März 2020 in Bezug auf den Schuldspruch vollumfänglich aufzuheben und es sei der Beschuldigte 1 stattdessen kostenlos von Schuld und Strafe freizusprechen. Es seien die Absätze 1 und 4 der Nebenfolgen des Urteils vollumfänglich aufzuheben und es seien die Zivilforderungen der C____ AG in Höhe von CHF 23'716.80 nebst Zins zu 5 % seit dem 9. November 2011 sowie die Zivilforderung von D____ in Höhe von CHF 52'185.60 nebst Zins zu 5 % seit dem 29. August 2012 und die Parteientschädigung an D____ in Höhe von CHF 5'000.– vollumfänglich abzuweisen, eventualiter seien diese Forderungen auf den Zivilweg zu verweisen, dies alles unter o/e-Kostenfolge zulasten des Staates. Der Beschuldigte 2 beantragt, er sei in teilweiser Abänderung des Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 24. März 2020 vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs, der Gehilfenschaft zur mehrfachen Urkundenfälschung sowie der Misswirtschaft vollumfänglich und kostenlos freizusprechen. Es sei die Schadenersatzforderung der C____ AG im Zusammenhang mit dem Bauprojekt [...] im Umfang von CHF 23'716.80 nebst Zins zu 5 % seit dem 9. November 2011 auf den Zivilweg zu verweisen. Sodann sei auch die Schadenersatzforderung von D____ im Zusammenhang mit dem Bauprojekt [...] im Betrag von CHF 52'185.60 nebst Zins zu 5 % seit dem 29. August 2012 auf den Zivilweg zu verweisen. Die Parteientschädigung im Betrag von CHF 5'000.– sei abzuweisen. Ausserdem sei die von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 28. Februar 2013 verfügte Sperrung des Kontos [...] bei der [...], lautend auf die H____ GmbH, aufzuheben und das vorhandene Guthaben dem Beschuldigten 2 herauszugeben, dies alles unter o/e-Kostenfolge für beide Instanzen.
Mit Eingabe vom 15. Februar 2021 haben die Privatkläger 1 und 2 sowie auch die G____ AG als Privatklägerin 2 im vorinstanzlichen Verfahren Anschlussberufung erklärt und festgehalten, dass das Urteil des Strafgerichts vom 24. März 2020 lediglich in Bezug auf die unter dem Titel «Nebenfolgen» beurteilten Aspekte angefochten werde, betreffend die G____ AG betreffe die Anfechtung vorfrageweise auch ihre Stellung als Privatklägerin. Sie beantragen, es seien die beiden Beschuldigten in solidarischer Verbindung zu verpflichten, D____, der C____ sowie der G____ AG in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils gesamthaft eine Parteientschädigung von CHF 187'287.61 (inkl. MWST), eventualiter eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Im Übrigen sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen, dies unter o/e-Kostenfolge für das vorliegende und das vorinstanzliche Verfahren. Die Staatsanwaltschaft und die Privatkläger 3 haben weder Anschlussberufung erhoben noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt.
Mit Eingabe vom 11. August 2021 haben die Privatkläger 1 und 2 sowie die G____ AG mitgeteilt, dass sie sich mit dem Beschuldigten 2 aussergerichtlich geeinigt hätten, ihr Desinteresse an einer Strafverfolgung gegenüber dem Beschuldigten 2 und an dessen Bestrafung mit Rückzug des entsprechenden Strafantrags erklärt, die Anschlussberufung gegen das vorinstanzliche Urteil in Bezug auf den Beschuldigten 2 zurückgezogen und ihren Verzicht auf die Stellung als Privatkläger gegenüber dem Beschuldigten 2 sowohl im Straf-, als auch im Zivilpunkt erklärt. Demgegenüber werde gegenüber dem Beschuldigten 1 vollumfänglich an der Anschlussberufung sowie an dem Interesse an der Strafverfolgung und seiner Bestrafung festgehalten.
Mit Berufungsbegründungen vom 12. August 2021 (Beschuldigter 1) und vom 13. August 2021 (Beschuldigter 2) sowie mit Anschlussberufungsbegründung vom 13. August 2021 haben die Beschuldigten sowie die Privatkläger jeweils ihre mit den (Anschluss-)Berufungserklärungen gestellten Anträge begründet. Mit Berufungsantwort vom 16. September 2021 beantragt die Staatsanwaltschaft, es sei das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 24. März 2020 vollumfänglich zu bestätigen und die beiden dagegen erhobenen Berufungen entsprechend abzuweisen, dies unter o/e-Kostenfolge.
Mit Stellungnahme vom 22. Oktober 2021 beantragen die Privatkläger 1 und 2 – zusätzlich zu den bereits mit Eingabe vom 15. Februar 2021 gestellten Anträgen – die Abweisung der Berufung des Beschuldigten 1. Mit Stellungnahme vom 1. November 2021 zur Anschlussberufungsbegründung beantragt der Beschuldigte 1 die vollumfängliche Abweisung der Rechtsbegehren Ziff. 1–3 der Privatkläger gemäss Anschlussberufungsbegründung vom 13. August 2021. Im Übrigen hält er an den eigenen Rechtsbegehren gemäss Berufungsbegründung vom 12. August 2021 vollumfänglich fest.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 5. Juli 2023 ist den Parteien mitgeteilt worden, dass der Instruktionsrichter dem Spruchkörper beantragen werde, das Verfahren in den Anklagepunkten AS Ziff. 2.1.a, 2.3., 2.4., 2.5.a, 2.6. und 2.7. abzutrennen, in den genannten Anklagepunkten das Verfahren zu sistieren und die Anklage zur Ergänzung und Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, wobei das zurückzuweisende Verfahren hierbei nicht beim Berufungsgericht hängig bleibe. Für das in den Anklagepunkten AS Ziff. 2.1.b, 2.2., 2.5.b sowie 2.8. beim Berufungsgericht verbleibende Verfahren werde – nach Rechtskraft der Entscheide betr. Verfahrenstrennung und Sistierung/Rückweisung – zur Hauptverhandlung geladen. Den Parteien ist hierzu Gelegenheit für eine (fakultative) Stellungnahme gegeben worden.
Mit Eingabe vom 11. Juli 2023 hat der Beschuldigte 1 zunächst festgehalten, dass an den Rechtsbegehren gemäss Berufungserklärung vom 15. Januar 2021 vollumfänglich festgehalten werde. Jedoch werde die Rückweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft in den aufgeführten Anklagepunkten begrüsst. Auch der Beschuldigte 2 hat mit Eingabe vom 3. August 2023 ausgeführt, dass die Abtrennung des vorgesehenen Verfahrensteils begrüsst werde. Demgegenüber beantragen die Privatkläger 1 und 2 mit Eingabe vom 4. September 2023, es sei zur Hauptverhandlung vorzuladen und es sei von einer Verfahrenstrennung, einer Sistierung des Verfahrens oder Teilen davon sowie von einer (teilweisen) Rückweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft abzusehen. Eventualiter sei ein gerichtliches Gutachten im Rahmen des Berufungsverfahrens einzuholen. Subeventualiter sei das betreffend die Anklagepunkte 2.1.a., 2.3., 2.4., 2.5.a., 2.6. und 2.7. abzutrennende Verfahren zur Beweisergänzung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ebenfalls mit Eingabe vom 4. September 2023 beantragt die Staatsanwaltschaft, es sei der durch den Präsidenten in der Verfügung vom 5. Juli 2023 vorgeschlagenen Vorgehensweise nicht nachzugehen und stattdessen die Strafsache zeitnah zu verhandeln.
Mit vorgenannter Verfügung vom 5. Juli 2023 ist den Parteien mitgeteilt worden, dass der Entscheid einer allfälligen Verfahrenstrennung, Sistierung und Rückweisung des Verfahrens in den genannten Anklagepunkten – nach Gewährung des rechtlichen Gehörs – schriftlich ergehen werde. Da keine gegenteiligen Anträge zu dieser Vorgehensweise eingegangen sind, ist der vorliegende Zwischenentscheid auf dem Zirkulationsweg ergangen.
1.
Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Die Beschuldigten sind vom angefochtenen Urteil berührt und haben ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert sind. Auch die Privatkläger sind vom angefochtenen Urteil berührt und haben ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass sie gestützt auf Art. 382 Abs. 1 in Verbindung mit 401 Abs. 1 StPO zur Anschlussberufung legitimiert sind, wobei sich die Legitimation der Privatklägerschaft gemäss Art. 382 Abs. 2 StPO auf den Schuld- und Zivilpunkt beschränkt. Sämtliche Rechtsmittel sind nach Art. 399 Abs. 1 und 3 sowie 400 Abs. 3 und 401 Abs. 1 StPO form- und fristgerecht angemeldet und erklärt worden.
2.
2.1 Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 5. Juli 2023 ist den Parteien mitgeteilt worden, dass der Instruktionsrichter dem Spruchkörper beantragen werde, das Verfahren in den Anklagepunkten AS Ziff. 2.1.a, 2.3., 2.4., 2.5.a, 2.6. und 2.7. abzutrennen, in den genannten Anklagepunkten das Verfahren zu sistieren und die Anklage zur Ergänzung und Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, wobei das zurückzuweisende Verfahren hierbei nicht beim Berufungsgericht hängig bleibe. Für das in den Anklagepunkten AS Ziff. 2.1.b, 2.2., 2.5.b sowie 2.8. beim Berufungsgericht verbleibende Verfahren werde – nach Rechtskraft der Entscheide betr. Verfahrenstrennung und Sistierung/Rückweisung – zur Hauptverhandlung geladen.
2.2 Der Beschuldigte 1 führt aus, dass die Rückweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft in den aufgeführten Anklagepunkten begrüsst werde. Auch der Begründung, insbesondere der strafprozessualen Notwendigkeit, ein unabhängiges Sachverständigengutachten einzuholen, werde ausdrücklich zugestimmt. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass sich bereits die Staatsanwaltschaft einfach den Standpunkt der Privatkläger zu eigen gemacht habe. Abschliessend werde mit dem Instruktionsrichter übereingestimmt, dass nach so langen Jahren eine Einstellung des Verfahrens höchst indiziert sei.
2.3 Der Beschuldigte 2 hält diesbezüglich fest, dass von Waffengleichheit auf der Stufe der Staatsanwaltschaft keine Rede habe sein können. Dennoch sei bereits die Ankündigung des Abschlusses der Untersuchung erlassen worden. Der Antrag des Beschuldigten 2 vom 7. Januar 2019, bezüglich sämtlicher Baustellen neutrale Expertisen in Auftrag zu geben, sei von der Staatsanwaltschaft mit der Begründung abgelehnt worden, dass es einerseits aufgrund der verstrichenen Zeit wenig Sinn ergebe und von einem Experten nicht nachvollzogen werden könne, welche zusätzlichen Handwerksarbeiten hinzugekommen seien. Andererseits habe die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt als erstellt und weitere Beweiserhebungen als unnötig erachtet. Wenn nun das Verfahren im Hinblick auf die verschiedenen Baustellen abgetrennt und an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen werde, so seien wohl mehr als vier Jahre nach der Ablehnung der beantragten Expertisen durch die Staatsanwaltschaft keine anderen Erkenntnisse zu erwarten. Die Abtrennung des vorgesehenen Verfahrensteils erscheine jedoch als der einzige Weg, um bezüglich des völlig aus dem Ruder gelaufenen Falles den Glauben an die Rechtsstaatlichkeit wieder herzustellen, und werde deshalb begrüsst.
2.4 Die Privatkläger 1 und 2 stellen sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass von der beabsichtigten Verfahrenstrennung, Sistierung und Rückweisung der Sachverhalte gemäss Verfügung vom 5. Juli 2023 aus mehreren Gründen abzusehen sei. So hätten die beiden Privatkläger bereits in ihrer Anschlussberufungsbegründung vom 13. August 2021 sowie in ihrer Stellungnahme zur Berufungsbegründung des Beschuldigten 1 vom 22. Oktober 2021 umfassend dargelegt, dass und weshalb die Anklageschrift vom 22. März 2019 (inkl. Präzisierungen) den gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 9 und Art. 325 StPO genüge. Es sei kein Grund ersichtlich, der eine Verbesserung oder Ergänzung der Anklageschrift notwendig mache. Den Beschuldigten sei aufgrund des aufwendigen Untersuchungs- und Gerichtsverfahrens allemal bekannt gewesen, was ihnen konkret vorgeworfen werde und sie hätten ausreichend dazu Stellung nehmen können. So enthalte die Anklageschrift vom 22. März 2019 präzise Angaben zu Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Es sei insbesondere nicht erforderlich, dass der entstandene Schaden in der Anklageschrift genau beziffert werde. Es genüge, wenn ein Schaden sicher sei. Vorliegend habe als erstellt zu gelten, dass der Wert der durch den Beschuldigten 2 erbrachten Leistungen bei weitem nicht dem jeweils in Rechnung gestellten Wert entsprochen habe. Unterschiedliche Fachpersonen hätten dies anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung unter Angabe der tatsächlichen Elektrokosten ausgesagt. Die Vorinstanz habe insofern das erforderliche Fachwissen durch Beizug entsprechender Fachpersonen sichergestellt. Inwiefern es den befragten Zeugen «an der erforderlichen Unabhängigkeit [fehlt]» oder ihre Aussagen nicht glaubhaft sein sollten, erhelle aus der Verfügung vom 5. Juli 2023 nicht und beides werde bestritten. Die befragten Fachpersonen hätten allesamt als Zeugen unter Wahrheitspflicht inkl. entsprechender Strafdrohung gestanden. Es habe ausserdem kein vertragliches Verhältnis zu den beiden Privatklägern bestanden (sondern – wenn überhaupt – ausschliesslich zum General- bzw. Totalunternehmer), weder vor noch nach dem Gerichtsverfahren. Im Rahmen des Untersuchungsverfahrens hätten die Privatkläger sodann diverse schriftliche Kostenschätzungen von Fachpersonen eingegeben. Diese Kostenschätzungen seien einerseits im Rahmen der Begutachtung im Nachgang zum Abbruch der Geschäftsbeziehung mit dem Beschuldigten 2 entstanden (die Privatkläger seien auch gegenüber ihrer Bank rechenschaftspflichtig gewesen; Projekt [...], [...] AG), andererseits hätten die durch den Beschuldigten 2 geleisteten Arbeiten im Hinblick auf die Fertigstellung der Arbeiten durch die übernehmenden Bauunternehmen festgehalten werden müssen, und zwar als Grundlage für deren Kostenvoranschläge (Projekt [...], [...] AG). Teilweise seien die Kostenschätzungen durch vom Mieter beauftragte Fachpersonen entstanden (Projekt [...], [...] GmbH). Die Vorinstanz habe sich mit den Kostenschätzungen von Drittparteien, aber auch mit den Vorbringen der Verteidigung bzw. der Beschuldigten eingehend auseinandergesetzt und festgestellt, dass der Wert der tatsächlich durch den Beschuldigten 2 erbrachten Leistungen bei weitem nicht demjenigen der in Rechnung gestellten Leistungen entsprochen habe und somit fiktive Aufwendungen in Rechnung gestellt worden seien. Exemplarisch sei dazu auf das Projekt [...] zu verweisen. Des Weiteren sei in einem Zivilverfahren vor dem Kreisgericht St. Gallen ein gerichtliches Gutachten erhoben worden (Projekt [...], [...] AG), das den Wert der erbrachten Elektroarbeiten auf CHF 93'450.– bemessen habe. Der Beschuldigte 2 habe jedoch den Betrag von CHF 565'955.– (wovon CHF 100'000.– an bewilligten Nachtragsleistungen) verrechnet. Die ungerechtfertigte Kostenüberschreitung sei in diesem Projekt mithin gerichtlich festgestellt worden. Für die von den Beschuldigten als Rechtfertigung vorgebrachten angeblichen kostenintensiven Änderungswünsche der Anschlussberufungskläger gebe es hingegen keinen Beweis; sie seien auch nicht glaubhaft, da die SIA-Vorgaben diesbezüglich klar seien. In den Akten befänden sich ausserdem verschiedentlich ordnungsgemäss eingeholte Nachtragsbestellungen, teilweise (allerdings vornehmlich nicht) vom Beschuldigten 2, namentlich aber nicht im Umfang, wie von den Beschuldigten geltend gemacht. Es bestünden masslose Kostenüberschreitungen in sämtlichen Projekten, teilweise von gar 136 % (Projekt [...]) gegenüber dem ursprünglichen Kostenvoranschlag des Beschuldigten 2. Solche Kostenüberschreitungen seien absolut unüblich und seien in den einzelnen Projekten von keinem einzigen der anderen Unternehmen erreicht worden – noch dazu ohne plausible Nachträge. Es sei somit erstellt, dass der Wert der erbrachten Leistungen weit unterhalb der in Rechnung gestellten Leistungen gelegen habe. Es sei damit gleichzeitig erstellt, dass den Privatklägern ein Schaden entstanden sei.
Des Weiteren habe die Vorinstanz sämtliche von der Staatsanwaltschaft beigebrachten Beweise in einem aufwendigen Verfahren geprüft und teilweise wiederholt, teilweise habe sie eigene Beweiserhebungen vorgenommen. Die Verfahrensbeteiligten hätten ausreichend Gelegenheit gehabt, sich zu den Beweiserhebungen zu äussern und eigene Beweisanträge zu stellen. Grundsätzlich habe das Gericht den Sachverhalt festzustellen, nicht die Staatsanwaltschaft, allfällige Beweisergänzungen habe das Gericht sodann zwingend selber durchzuführen und könne diese nicht an die Staatsanwaltschaft delegieren. So habe das Strafgericht zahlreiche Zeugen unter Wahrheitspflicht und Strafandrohung befragt, und zwar, um festzustellen, dass Leistungen überteuert abgerechnet worden seien und ein Schaden entstanden sei, sowie, um den Schaden beziffern zu können. Die Beweiserhebung durch die Vorinstanz entspreche den gesetzlichen Vorgaben; sie sei ausserdem eingehend, detailliert und unabhängig von eingereichten Kostenschätzungen erfolgt. Unter diesem Aspekt sei nicht ersichtlich, inwiefern das Beweisverfahren inkl. vorgenommener Schadensberechnung problematisch gewesen sein sollte. Soweit die Unparteilichkeit der von den Privatklägern eingereichten Gutachten inkl. Kostenschätzungen angezweifelt werde, sei auf die Zeugenaussagen in der Hauptverhandlung abzustellen, welche die Kostenschätzungen gestützt hätten. Der Vorwurf, «die Staatsanwaltschaft hätte [...] sich nicht einfach den Standpunkt der Privatkläger zu eigen machen dürfen», sei insofern unberechtigt. Hinzu komme, dass es auch unter einem zeitlichen Aspekt nichts an den erfolgten Beweiserhebungen auszusetzen gebe und es auch in deren Rahmen zu keiner Einschränkung der Verteidigungsrechte der Beschuldigten gekommen sei. Insgesamt sei die Beweisabnahme durch die Vorinstanz vorliegend somit nicht zu beanstanden und es sei ausreichend bewiesen, dass der Beschuldigte 2 überhöhte Rechnungen für tatsächlich nicht erbrachte Leistungen gestellt und der Beschuldigte 1 diese freigegeben habe, dass den Privatklägern ein Schaden in der von der Vorinstanz festgestellten Höhe entstanden sei, und dass der in der Anklage vorgeworfene Sachverhalt erstellt sei und die Beschuldigten zu Recht entsprechend verurteilt worden seien, weshalb es keines ergänzenden Gutachtens bedürfe.
Sofern diesen Ausführungen nicht gefolgt werden sollte, so sei die Rechtsmittelinstanz jedoch verpflichtet, selbst ein gerichtliches Gutachten in Auftrag zu geben, wenn es zur Überzeugung gelangen sollte, dass entweder die Voraussetzungen von Art. 389 Abs. 2 StPO gegeben seien oder zumindest im mündlichen Berufungsverfahren die unmittelbare Kenntnis für die Urteilsfällung notwendig erscheine. Die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zwecks Einholung eines gerichtlichen Gutachtens falle damit ausser Betracht. Wenn vorliegend die Meinung vertreten werde, die bisherigen Beweiserhebungen seien ungenügend, namentlich die existierenden Gutachten seien mängelbehaftet, die Gutachter seien zu unterschiedlichen Schlüssen gekommen oder wenn andere Zweifel an der Richtigkeit der abgegebenen Kostenschätzungen bestehen sollten, habe das Berufungsgericht gemäss Art. 389 StPO die Möglichkeit und die Pflicht, selbst ein (Ober-)Gutachten im Sinne von Art. 189 lit. b und c StPO einzuholen. Falls das Berufungsgericht von der Notwendigkeit eines (nochmaligen) Gutachtens ausgehe, sei die Einholung durch das Berufungsgericht selbst geboten, auch, weil das Verfahren vor dem Appellationsgericht mittlerweile bereits über zwei Jahre andauere. Eine Behandlung des Falles durch eine andere Instanz als die Rechtsmittelinstanz würde nur zu weiteren Leerläufen führen und den Grundsatz der beschleunigten Verfahrensführung in Frage stellen. Dass sich «die Verteidigung und die Staatsanwaltschaft mit dem Resultat des Gutachtens auseinandersetzen können müssen», sei auch im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht ausgeschlossen. Es reiche völlig aus, wenn sich die Berufungsinstanz mit dem Resultat des ihrer Ansicht nach einzuholenden, notwendigen gerichtlichen Gutachtens auseinandersetze und den Parteien davor die Gelegenheit gebe, sich im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Gutachten zu äussern. Eventualiter, falls das Berufungsgericht an seiner Ansicht festhalte und das Verfahren (teilweise) zwecks Beweisergänzung durch ein Gutachten zurückweisen wolle, habe die Rückweisung in Anwendung von Art. 409 StPO an die Vorinstanz zu erfolgen. Das Gericht habe die Beweisergänzung zufolge des Unmittelbarkeitsprinzips zwingend selber durchzuführen, eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft falle ausser Betracht. So oder anders sei die Einholung eines Gutachtens auch nach Baubeendigung ohne Weiteres möglich: die Beurteilung inkl. Kostenschätzung erfolge bei Elektroleistungen regelmässig durch Elektroplaner anhand der Dimensionen des Baus (Bauvolumen, Anzahl Wohnungen, Ausbaustandard) und der konkreten Elektropläne. Diesbezüglich seien zeitgeneigte Veränderungen der Bausubstanz – wie sie allenfalls hinsichtlich anderer Baufragen zu beachten wären – unerheblich.
2.5 Die Staatsanwaltschaft macht schliesslich geltend, dass eine Rückweisung aus verschiedenen Gründen nicht angezeigt sei. Aus strafprozessualer Sicht sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Beweisergänzung nur ganz ausnahmsweise zulässig. So führe das Bundesgericht aus, dass es die Aufgabe des Gerichts sei, allenfalls neue Beweise zu erheben, unvollständig erhobene Beweise zu ergänzen und im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss abgenommene Beweise nochmals zu erheben. Die Hürden seien entsprechend hoch. Hinzu komme, dass die vorliegende Sache bereits anlässlich einer 10-tägigen Hauptverhandlung vor dem Strafdreiergericht behandelt worden sei. Es liege ein rund 170-seitiges Urteil vor, was die Grundlage der Berufungen der Beschuldigten und der Privatklägerinnen sei. Es sei durch den Spruchkörper vor einer Entscheidung in Betracht zu ziehen, dass die Staatsanwaltschaft bereits im Untersuchungsverfahren keine Möglichkeit mehr gehabt habe, die Elektrikerleistungen, welche die H____ GmbH auf den verschiedenen Baustellen geleistet habe, von einem Sachverständigen einzuschätzen, da die entsprechenden Arbeiten zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen gewesen seien. Es sei zudem hervorzuheben, dass sich das Strafdreiergericht anlässlich der Hauptverhandlung intensiv mit der Frage der rechtsgenügenden Nachweisbarkeit der durch die H____ GmbH tatsächlich geleisteten Elektroarbeiten an den jeweiligen Bauprojekten beschäftigt habe. Dabei seien sowohl die Beträge, welche die Beschuldigten, als auch jene, welche die Staatsanwaltschaft ins Feld geführt hätten, auf deren Beweiskraft eingehend geprüft worden. Anschliessend habe das Strafdreiergericht in Ergänzung dazu viele an den Bauprojekten beteiligte Personen selbst befragt und sich in dubio auf die Berechnungsweise der Beschuldigten betreffend Baustellenprovisorien und Rabatte gestützt, wenn sich keine klaren Antworten ergeben hätten. Auch an dieser Stelle müsse erwähnt werden, dass die unklaren Aufträge, die fehlenden Berechnungsgrundlagen für die geleisteten Arbeiten und die fehlenden Rapporte durch die beiden Beschuldigten verschuldet seien; dabei komme nicht von ungefähr, dass die durch sie begangenen mutmasslich deliktischen Handlungen ohne diese Unterlagen nur schwierig zu beweisen seien. Die Beweisergebnisse lägen nun jedoch vor und nach Ansicht der Staatsanwaltschaft obliege es dem Appellationsgericht, sich gemäss den eingegangenen Berufungen damit auseinanderzusetzen.
2.6
2.6.1
Nach der gesetzlichen Konzeption von Art. 10 Abs. 2 StPO obliegt es den Gerichten, sämtliche subjektiven wie objektiven Beweismittel frei nach der aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung zu würdigen. Das Gericht zieht indes eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn es nicht über die besonderen Kenntnisse oder Fähigkeiten verfügt, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind (Art. 182 StPO).
Gestützt auf Art. 329 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 zweiter Satz StPO weist das Gericht eine Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück, wenn die Anklage den Anforderungen an den Inhalt einer Anklageschrift (Art. 325 StPO) nicht entspricht, wenn die Akten nicht im Sinne von Art. 100 StPO ordnungsgemäss geführt sind oder – ausnahmsweise – wenn Beweise zu ergänzen sind (vgl. BGE 141 IV 39 E. 1.6). Eine Prüfung und Rückweisung im Sinne von Art. 329 StPO kann auch im Berufungsverfahren erfolgen (vgl. Art. 379 StPO; BGE 147 IV 167 E. 1.3; BGer 6B_1216/2020 vom 11. April 2022 E. 1.3.1; Jositsch/Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung – Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2023, Art. 329 N 10; vgl. auch BGer 6B_777/2011 vom 10. April 2012 E. 2). Eine zusätzliche Beweisergänzung durch die Staatsanwaltschaft ist dann angezeigt, wenn eine erste Prüfung der Anklage ergibt, dass ein notwendiges Beweismittel nicht abgenommen wurde. Dem gesetzgeberischen Willen nach hat die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung nach dem System der beschränkten Unmittelbarkeit zu erfolgen (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2005 1266 f.). Daraus folgt, dass die Beweise in erster Linie von der Staatsanwaltschaft abgenommen werden müssen und dass diese Aufgabe nur ausnahmsweise dem Gericht obliegt, insbesondere unter den Voraussetzungen der Art. 343 und 349 StPO. Es ist mithin in erster Linie Aufgabe der Staatsanwaltschaft, die für die Beurteilung der Sache wesentlichen Elemente gemäss Art. 308 Abs. 3 StPO zu liefern. Wenn sich unter diesen Umständen herausstellt, dass die dem Gericht vorgelegte Anklage unzureichend ist und weitere Ermittlungsmassnahmen erforderlich sind, insb. ein unverzichtbares Beweismittel nicht abgenommen wurde, was eine materielle Beurteilung der Sache verhindert, ist die Sache zur Ergänzung der Anklage an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Hingegen ist von einer Rückweisung abzusehen, wenn sich die Erhebung zusätzlicher Beweismittel als lediglich wünschbar, hingegen nicht als unabdingbar für die materielle Beurteilung der Anklage erweist (BGer 1B_302/2011 vom 26. Juli 2011 E. 2.2.2; vgl. auch BGer 1B_304/2011 vom 26. Juli 2011 E. 3.2.1). Das Bundesgericht stützte eine solche Rückweisung an die Staatsanwaltschaft etwa zwecks Einholung eines IT-Gutachtens, um Manipulationen nachzuweisen, welche die Erstellung einer falschen Einladung zur ausserordentlichen Generalversammlung ermöglicht hätten. Das Bundesgericht hielt fest, dass das Fehlen dieses wesentlichen Beweismittels es unmöglich mache, den Fall in der Sache zu beurteilen. Da die Einholung eines Sachverständigengutachtens in diesem Bereich eine relativ wichtige Angelegenheit sei, obliege sie eher der Staatsanwaltschaft. Folglich war es zulässig, die Sache zur Ergänzung der Anklage gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO an sie zurückzuweisen («l’absence de ce moyen de preuve essentiel empêchait de juger la cause au fond. Dès lors que la mise en oeuvre d’une expertise dans ce domaine est une opération relativement importante, elle incombe plutôt au ministère public. Par conséquent, il était admissible de lui renvoyer la cause pour complément de l’accusation en application de l’art. 329 al. 2 CPP», BGer 1B_302/2011 vom 26. Juli 2011 E. 2.2.2). In einem anderen Entscheid schützte das Bundesgericht die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zwecks Einholung eines psychiatrischen Gutachtens, das notwendig erschien, um über den Sachverhalt entscheiden zu können (BGer 1B_304/2011 vom 26. Juli 2011 E. 3.2). In Bezug auf Art. 343 und Art. 349 StPO hielt das Bundesgericht zudem fest, dass sich erstere Bestimmung auf die Beweiserhebung während der Verhandlung beziehe («relatif à l’administration des preuves aux débats») und Art. 349 StPO die Ergänzung der Beweise nach Abschluss der Parteiverhandlungen regle («qui règle le complément de preuves après la clôture de débats»), weshalb in der Phase der Prüfung der Anklageschrift die beiden genannten Bestimmungen zu relativieren seien (vgl. BGer 1B_304/2011 vom 26. Juli 2011 E. 3.2).
2.6.2 Wie die Vorinstanz vorliegend zutreffend ausführt (vgl. dortige E. 1.1.1), ist belegt, dass die I____ AG unter anderem die Bauprojekte [...], [...], [...], [...], [...], [...] und [...] an die Hand genommen und ausgeführt hat. Mit Ausnahme des Projekts [...] wurde bei sämtlichen Bauprojekten die H____ GmbH für die Elektroarbeiten engagiert. Zur Realisierung der Bauprojekte [...], [...], [...], [...] und [...] schloss die I____ AG mit der jeweiligen Bauherrschaft einen Totalunternehmervertrag ab, mit welchem sich die I____ AG gegenüber der Bauherrschaft verpflichtete, das betroffene Bauwerk für einen Fixpreis herzustellen. Demgegenüber wurden die Projekte [...] und [...] ohne Abschluss eines Totalunternehmervertrags umgesetzt. Betreffend das Projekt [...] beauftragte die I____ AG zudem die [...] AG als Generalunternehmerin. Die Staatsanwaltschaft wirft den beiden Beschuldigten A____ und B____ vor, dass letzterer für die H____ GmbH bei sämtlichen zur Diskussion stehenden Bauprojekten systematisch überhöhte oder gar vollkommen fiktive Rechnungen verfasst und diese der I____ AG als Auftraggeberin zugesandt habe. Der Beschuldigte 1 habe diese Rechnungen für die I____ AG jeweils entgegengenommen und deren Korrektheit wider besseres Wissen per Visum bestätigt, bevor er diese bei den Projekten mit Totalunternehmervertrag an J____ und bei den anderen Bauprojekten an K____ zur Bezahlung weitergeleitet habe. Auf diese Weise hätten die beiden Beschuldigten die H____ GmbH im Umfang der Differenz zwischen den von ihr eingenommenen Geldern und dem Wert der von ihr tatsächlich erbrachten Leistungen unrechtmässig bereichert. Demgegenüber machen die beiden Beschuldigten im Wesentlichen geltend, die Zahlungen, welche aufgrund der gegenständlichen Rechnungen an die H____ GmbH überwiesen worden seien, seien allesamt für von dieser tatsächlich erbrachte Leistungen gerechtfertigt gewesen. Es blieb hierbei unbestritten und ist durch entsprechende Unterlagen belegt, dass die J____ AG, die C____ AG und D____ der H____ GmbH basierend auf deren Rechnungen insgesamt Zahlungen in Höhe von CHF 3’585'530.45 überwiesen haben. Wie die Vorinstanz hierzu ebenfalls zutreffend festhält, stellt das Hauptthema der Prüfung des angeklagten Sachverhalts die Frage der «effektiven Kosten» dar, d.h., welche Arbeiten der Beschuldigte 2 auf den zur Diskussion stehenden Baustellen tatsächlich ausgeführt hat resp. ausführen liess und welcher Preis dafür geschuldet war.
Das Strafgericht hat hierzu zunächst selbst festgehalten, dass der von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift aufgeführte Wert der Arbeiten der H____ GmbH lediglich auf Schätzungen beruhe. Dies sei vor allem dem Umstand geschuldet, dass sich bei keinem der angeklagten Projekte schriftliche Werkverträge zwischen der I____ AG und der H____ GmbH in den Akten finden liessen. Aus dem Tatzeitraum stammende schriftliche Offerten oder Nachträge der H____ GmbH an die I____ AG seien lediglich punktuell vorhanden. Die Vorinstanz führte sodann jedoch aus, dass nicht auf diese Schätzwerte der Staatsanwaltschaft abgestellt werden könne, da sie es – mit Ausnahme des Projekts [...] – bei den gegenständlichen Bauprojekten jeweils unterlassen habe, die involvierten Schätzexperten zu befragen. Anlässlich der Hauptverhandlung sei dies durch das Gericht nachgeholt worden, worauf sich bei verschiedenen Projekten herausgestellt habe, dass diese Schätzungen von der Staatsanwaltschaft teilweise fehlinterpretiert worden seien. Die Vorinstanz hat sich in der Folge zur Beantwortung dieser Frage insbesondere auf eigene Berechnungsweisen gestützt, nachdem diverse Zeugen zu den einzelnen Projekten einvernommen wurden.
Nachfolgend soll nicht in allen Einzelheiten auf die verschiedenen Bauprojekte, sondern nur exemplarisch auf einzelne Punkte der vorinstanzlichen Kostenschätzungen eingegangen werden.
2.6.2.1 Zunächst hat die Vorinstanz eine Kostenschätzung für Bauprovisorien vorgenommen, die auf verschiedenen Baustellen die vorliegenden Projekte betreffend aufgestellt resp. installiert werden mussten. Das Strafgericht bringt hierzu selbst vor, dass die fehlenden Angaben zum Umfang der Bauprovisorien dazu führten, dass die diesbezüglichen Behauptungen des Beschuldigten 2 einer genaueren Überprüfung, beispielsweise anhand eines Vergleichs mit Offerten anderer Handwerker oder einer konkreten Zeugenbefragung, nicht zugänglich seien. Zwar mag sein, dass die vom Beschuldigten 2 in Rechnung gestellten Kosten für die Bauprovisorien willkürlich erscheinen, jedoch kann auch dies nicht dazu führen, dass die Vorinstanz – nicht zuletzt aufgrund fehlender Untersuchungen durch die Staatsanwaltschaft – eigenständige Berechnungen bzw. Schätzungen vornimmt, die sich ebenfalls lediglich auf Aussagen von Zeugen stützen, die selbst nur Schätzungen machen konnten, ohne die örtlichen Gegebenheiten im Detail zu kennen (z.B. L____ für das Bauprojekt [...] [Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2783 und S. 2791], oder M____ für das Projekt [...] [Protokoll 1. Instanz, Akten S. 3006 ff.]). Andere Zeugen konnten demgegenüber sogar den Ausführungen der Beschuldigten entsprechende Angaben machen. So führte etwa N____ für das Projekt [...] – entgegen den Ausführungen des Strafgerichts, demgemäss er einen Preis von CHF 100'000.– geschätzt habe – aus, dass auch Kosten von CHF 258'000.– möglich sein könnten [Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2973]. Arbiträr erscheint vor diesem Hintergrund mithin die entsprechende Annahme, pauschal «Kosten von sicher nicht mehr als CHF 20'000.– für ein einfaches Bauprovisorium» in allen Fällen als angemessen zu erachten (vorinstanzlicher Entscheid, Akten S. 3417).
2.6.2.2 In Bezug auf das Bauprojekt [...] wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten 2 vor, er habe der I____ AG sieben Rechnungen über einen Betrag von insgesamt CHF 506'986.60 gestellt, obwohl die von der H____ GmbH tatsächlich erbrachten Leistungen inklusive Material lediglich einen Wert von CHF 50'000.– bis maximal CHF 60'000.– aufgewiesen hätten. Demgegenüber stellten sich die Beschuldigten auf den Standpunkt, die H____ GmbH habe Zahlungen in Höhe von CHF 506'986.60 erhalten, der Wert der tatsächlich von ihr erbrachten Leistungen habe CHF 232'000.– betragen. Die Differenz von CHF 274'986.60 rühre daher, dass die Arbeiten zum Zeitpunkt des Baustellenverbots am 29. Januar 2013 noch nicht abgeschlossen gewesen seien. Von einer Rückerstattung an die I____ AG habe der Beschuldigte 2 abgesehen, weil er die CHF 274'986.60 mit Zahlungsrückständen der I____ AG gegenüber der H____ GmbH auf anderen Baustellen verrechnet habe (vgl. vorinstanzlicher Entscheid, Akten S. 3418 f.).
Die vom Strafgericht hierzu befragten Zeugen O____ und L____ machten unterschiedliche Angaben hinsichtlich einer Kostenschätzung bzw. räumten ein, ihre Schätzungen auf die Schätzung/Expertise einer anderen Person abgestellt zu haben (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2797 f. [O____ spricht selbst von einer «Daumenschätzung» und, dass er eine «eigene Wahrnehmung […] schon in dem Sinn [hatte], dass [er] vorher schon gedacht habe, dass das nicht sein kann»]) oder bestätigten die ursprüngliche Schätzung bei ihrer Befragung vor dem Strafgericht nicht (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2769 ff., 2776). Sowohl L____ als auch O____ nahmen ihre Schätzungen knapp zwei Monate vor dem Baustellenverbot der H____ GmbH vor, weshalb auch aus diesem Grund – wie auch das Strafgericht zutreffend ausführt – nicht vorbehaltlos auf die von ihnen eruierten Beträge abgestellt werden kann (vorinstanzlicher Entscheid, Akten S. 3421). Gleiches gilt auch für die Ausführungen von P____ (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2754 ff.). Da gemäss der Vorinstanz auch keine aus dem Tatzeitraum stammenden sonstigen verlässlichen Unterlagen vorlägen, aus denen sich der Wert der von der H____ GmbH effektiv erbrachten Leistungen ergeben würde, müssten diese ex-post bewertet werden. Auch die darauffolgende «eigene» Berechnung des Strafgerichts kann jedoch nicht als rechtsgenügliche Grundlage für eine Kostenberechnung bezeichnet werden, da auch sie ausser Acht lässt, dass die H____ GmbH die Baustelle vor Bauabschluss verlassen musste, die der H____ GmbH ausbezahlte Summe jedoch auch den Teil abdeckte, der noch vertragsgemäss hätte fertiggestellt werden müssen. Auch die Kalkulation der Q____AG ist fragwürdig, da N____ selbst nicht auf der Baustelle war, sondern die Schätzung bzw. Nachausmessung nur anhand der Installationspläne und der Aussagen des Beschuldigten 2 erstellt haben soll (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2679, 2697). Auch habe N____ die Schätzung nicht für den kompletten Ausbau vorgenommen, sondern nur für den Teil, der effektiv umgesetzt worden sei. Gemäss seinen Aussagen seien auch weder Bauprovisorien noch Positionen für den Lift einberechnet worden (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2698). Zu Recht weist ferner die Verteidigung des Beschuldigten 2 darauf hin, dass sich die Vorinstanz widersprüchlich verhält, indem sie etwa die Schätzung von L____ als nicht ausreichend verlässlich qualifiziert (vorinstanzlicher Entscheid, Akten S. 3421), an anderer Stelle aber doch wieder auf ebenjene Schätzung verweist, um die eigene Schätzung zu untermauern (vorinstanzlicher Entscheid, Akten S. 3424). Schliesslich geht die Vorinstanz auch nicht auf die von den Beschuldigten geltend gemachte Verrechnung mit anderen ausstehenden Zahlungen desjenigen Teils des Projekts ein, der aufgrund des Baustellenverbots nicht abgeschlossen werden konnte.
2.6.2.3 Im Hinblick auf das Projekt [...] wird dem Beschuldigten 2 vorgeworfen, er habe K____ vier Rechnungen über einen Betrag von insgesamt CHF 129'600.– gestellt, obwohl die von der H____ GmbH tatsächlich erbrachten Leistungen inklusive Material lediglich einen Wert von CHF 60'000.– aufgewiesen hätten. Mangels unabhängiger Expertise (vorinstanzlicher Entscheid, Akten S. 3426 ff.) hat die Vorinstanz auch in diesem Fall eine eigene Einschätzung der für die Elektroarbeit angefallenen Kosten vorgenommen. Diese vermag jedoch ebenfalls nicht zu überzeugen. Zunächst erscheint schon nur die vorinstanzliche Feststellung willkürlich, es sei ausgeschlossen, dass der Beschuldigte 2 innert knapp zwei Monaten mit sechs Mitarbeitenden Arbeiten im Umfang von CHF 83'450.– beziehungsweise CHF 97'050.– erbracht habe, da er daneben auch auf anderen Baustellen engagiert gewesen sei. Wie dies das Strafgericht ohne Detail- und Fachkenntnisse beurteilen können will, bleibt schleierhaft. Sodann macht die Verteidigung des Beschuldigten 2 zutreffend geltend, dass nicht nachvollziehbar ist, wie das Strafgericht bezüglich der Kosten für die Sanierung der zwölf Wohnungen auf einen Wert von CHF 30'000.–schliesst, da selbst der Zeuge L____ davon ausgegangen sei, dass die Sanierung einer Wohnung, ohne Einbezug des allgemeinen Teils, zirka CHF 9'000.– koste (vgl. Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2884, 2888).
2.6.2.4 Betreffend das Projekt [...] wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten 2 vor, er habe der I____ AG 26 Rechnungen über einen Betrag von insgesamt CHF 566'955.20 gestellt, obwohl die von der H____ GmbH tatsächlich erbrachten Leistungen inklusive Material lediglich einen Wert von CHF 193'450.– aufgewiesen hätten. Da J____ gestützt auf diese Rechnungen Zahlungen im Umfang von insgesamt CHF 529’295.20 an die H____ GmbH veranlasst habe, sei durch das Verhalten der Beschuldigten bei der I____ AG ein Schaden in Höhe von CHF 335'845.– entstanden. Das Strafgericht stützt sich bei seiner eigenen Berechnung unter anderem auf zwei Gutachten, die bereits im Rahmen des Rechtsstreits zwischen der C____ AG sowie D____ einerseits und der R____ AG andererseits durch das Kreisgericht St. Gallen in Auftrag gegeben worden waren. Die Gutachten äusserten sich dabei zur Frage, in welchem Umfang letztere bis zu diesem Zeitpunkt die Sanierungsarbeiten bereits erbracht hatte und wie hoch der noch ausstehende Teil der Arbeiten zu bewerten war (Gutachten [...] AG, Akten SB V / 866 ff.; Gutachten [...] AG, Akten SB V / 882 ff.). Die I____ AG übernahm das Projekt jedoch erst nach der nicht erfolgten Fertigstellung durch die R____ AG, weshalb bereits aus diesem Grund aus den Gutachten keine genauen Rückschlüsse auf die konkret erbrachten Leistungen der H____ GmbH möglich sind. Zu Recht weist die Verteidigung zudem darauf hin, dass die Tatsache, dass das Gesamtprojekt, gestützt auf den Kostenvoranschlag, zum Betrag von CHF 1'954'333.– hätte realisiert werden sollen, letztlich jedoch mit der Gesamtsanierung auf CHF 3'629'618.15 zu stehen kam (vgl. Akten SB [...], S. 215 ff.), aufzeigt, dass dasjenige Projekt, auf dem die beiden Expertisen basierten, mit demjenigen, welches letztlich verwirklicht wurde, nicht mehr viel gemeinsam hatte. Schliesslich ist ganz grundsätzlich fragwürdig, wie das Strafgericht trotz fehlender Fachkunde selbst bestimmen will, was für Kosten für die Sanierungsarbeiten angefallen wären. Dies betrifft insb. den Kostenpunkt der Umrüstung von 6 auf 10 Ampère und die damit zusammenhängenden Folgekosten der allgemeinen Anpassung an der Elektrik, die eine solche Umrüstung nach sich zieht.
2.6.2.5 Was das Projekt [...] betrifft, wird dem Beschuldigten 2 vorgeworfen, er habe der I____ AG 20 Rechnungen über einen Betrag von insgesamt CHF 2'106'571.35 gestellt, obwohl die von der H____ GmbH tatsächlich erbrachten Leistungen inklusive Material lediglich einen Wert von CHF 1'416'420.– aufgewiesen hätten. Dem Beschuldigten 1 wird diesbezüglich zur Last gelegt, dass er im Wissen um diese Differenz die Korrektheit der vom Beschuldigten 2 erhaltenen Rechnungen mittels Unterschrift wahrheitswidrig bestätigt und diese an J____ weitergeleitet habe. Da letzterer gestützt auf diese Rechnungen Zahlungen im Umfang von insgesamt CHF 2’106'571.35 an die H____ GmbH veranlasst habe, sei durch das Verhalten der Beschuldigten bei der I____ AG ein Schaden in Höhe von CHF 690'151.35 entstanden.
In Bezug auf die eigene Berechnung des Strafgerichts ist diesem zunächst noch zuzustimmen, wenn es davon ausgeht, dass das Projekt diverse Änderungen erfahren hatte. Des Weiteren können jedoch die Ausführungen des Strafgerichts zu den einzelnen Kostenpunkten in seiner eigenen Berechnung nicht nachvollzogen werden. Einerseits argumentiert die Vorinstanz beispielsweise arbiträr, wenn sie unbesehen fachlicher Expertise davon ausgeht, dass nur die Hälfte der Bauprovisorien nicht im Grundausbau hätten enthalten sein müssen. Was zudem die beliebige Kostenschätzung der einzelnen Bauprovisorien an sich betrifft, kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden (s. vorne E. 2.6.2.1). Gleiches gilt auch für die Erwägungen der Vorinstanz zu den Kosten der Einlege- und Einzugsarbeiten der Steckdosen, bei dem das Strafgericht willkürlich davon ausgeht, dass «rund die Hälfte, also CHF 50'000.–, der unter dieser Position geltend gemachten Mehrkosten gerechtfertigt waren» (vorinstanzlicher Entscheid, Akten S. 3455), oder auch die Würdigung der Aussagen des Zeugen M____ (vgl. Protokoll 1. Instanz, Akten S. 3007 ff.).
2.6.2.6 Beim Projekt [...] lautet der Vorwurf der Staatsanwaltschaft an den Beschuldigten 2, er habe der I____ AG insgesamt vier Rechnungen über einen Betrag von CHF 105'624.– gestellt, obwohl die von der H____ GmbH tatsächlich erbrachten Leistungen inklusive Material lediglich einen Wert von CHF 1’500.– aufgewiesen hätten. Dem Beschuldigten 2 wird diesbezüglich zur Last gelegt, dass er im Wissen um diese Differenz die Korrektheit der vom Beschuldigten 2 erhaltenen Rechnungen mittels Unterschrift wahrheitswidrig bestätigt und diese an K____ zur Bezahlung weitergeleitet habe. Da die für die C____ AG handelnde K____ gestützt auf diese Rechnungen Zahlungen im Umfang von insgesamt CHF 40'824.– an die H____ GmbH veranlasst habe, sei durch das Verhalten der Beschuldigten bei der C____ AG ein Schaden in Höhe von CHF 39'324.– entstanden. Die letzte Rechnung über CHF 64'800.– sei von K____ jedoch nicht beglichen worden, weshalb es diesbezüglich gemäss Anklageschrift nur bei einem Versuch geblieben sei.
Das Strafgericht stellt auch bei diesem Projekt mangels objektiver Expertisen eine eigene Schätzung auf, die es insbesondere auf die Aussagen des Zeugen S____ abstützt (vorinstanzlicher Entscheid, Akten S. 3464). Aus dessen Aussagen in der Hauptverhandlung erhellt jedoch, dass er über die Leistungen der H____ GmbH und insbesondere über die Entwicklung des Projekts nicht vollumfänglich informiert war (s. bspw. folgende Aussagen des Zeugen: «[a.F. Besch. 2 ob er wisse, dass in der Position Hauptverteilung für CHF 25'400.– zusätzlich ein Kabel zur [...]gasse vorne für fast CHF 7'000.– inbegriffen sei] Nein» [Protokoll 1. Instanz S. 403]; [a.F. Besch. 2 ob er wisse, dass dieses Kabel CHF 27.– pro Meter kosten würde] Nein» [Protokoll 1. Instanz S. 404]; «[a.F. Besch. 2 ob eine Unterverteilung von einer Stockwerkverteilung inklusive Lieferung und Installation für CHF 950.– der Norm entsprechen würde] Das kann ich nicht sagen» [Protokoll 1. Instanz S. 404]; «[a.F. Besch. 2 ob ihm bekannt gewesen sei, dass das Bauprovisorium der H____ GmbH über vier Etagen während diversen Monaten allen Handwerkern zur Verfügung gestanden habe] Wie lange dort gewesen ist, wussten wir nicht. Ich weiss auch nicht, wie viele Unternehmer dort gewesen sind» [Protokoll 1. Instanz S. 404]; «[a.F. Besch. 2 ob er gewusst habe, dass die H____ GmbH im neuen Dachgiebel Elektroinstallationen gemacht habe] Nein» [Protokoll 1. Instanz S. 405]). Hinzu kommt, dass S____ selbst kein Elektriker ist (Protokoll 1. Instanz S. 403). Jeglicher objektiver Grundlage entbehrt bspw. auch die vom Strafgericht vorgenommene Erhöhung der Kosten für «weitere […] Leistungen» der H____ GmbH (z.B. Deckeneinlagen im Boden der Dachwohnung, Störungsbehebung bei einem Wassereinbruch im Ladenlokal sowie Vorbereitung gewisser Elektroinstallationen bis zum Dachgiebel) um den Betrag von CHF 10'000.–.
2.6.2.7 In Bezug auf das Projekt [...] wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten 2 in der finalen Version der Anklageschrift vor, er habe der I____ AG insgesamt vier Rechnungen über einen Betrag von CHF 169'793.30 gestellt, obwohl die von der H____ GmbH tatsächlich erbrachten Leistungen inklusive Material lediglich einen Wert von CHF 95'700.– aufgewiesen hätten. Dem Beschuldigten 1 wird diesbezüglich zur Last gelegt, dass er im Wissen um diese Differenz die Korrektheit der vom Beschuldigten 2 erhaltenen Rechnungen mittels Unterschrift wahrheitswidrig bestätigt und diese an J____ zur Bezahlung weitergeleitet habe. Da letzterer gestützt auf die gestellten Rechnungen Zahlungen im Umfang von insgesamt CHF 169'793.30 an die H____ GmbH veranlasst habe, sei durch das Verhalten der Beschuldigten bei der I____ AG ein Schaden in Höhe von CHF 74'093.30 entstanden.
Die von der Vorinstanz aufgestellte eigene Kostenkalkulation verfängt auch bei diesem Projekt nicht. Um nur beispielhaft einige zu kritisierende Punkte herauszugreifen, ist etwa für die vom Zeugen L____ behauptete Mängelbeseitigung durch die T____ AG festzuhalten, dass eine Mängelrüge hinsichtlich der Arbeit der H____ GmbH den Akten nicht entnommen werden kann. Auch gab L____ zunächst an, beim Projekt der zuständige Elektroplaner gewesen zu sein und 90 % der Arbeiten der H____ GmbH seien «schlecht» gewesen, wobei er jedoch auch angab, trotz mehrmaligem Aufenthalt auf der Baustelle keine Mängel erkannt zu haben (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 3090 ff.). Sodann ist die Erwägung der Vorinstanz als willkürlich anzusehen, dass gewisse Leistungen, die nicht von der H____ GmbH erbracht worden seien (etwa Heizungsinstallation sowie Montage einer Sonnerieanlage mit Gong) 1:1 durch andere Zusatzleistungen kompensiert worden seien (vorinstanzlicher Entscheid, Akten S. 2775). Was ferner die beliebige Kostenschätzung der einzelnen Bauprovisorien an sich betrifft, kann auch in diesem Fall auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden (s. vorne E. 2.6.2.1).
2.6.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz richtigerweise die Frage, welche Arbeiten der H____ GmbH tatsächlich erbracht wurden und welcher Preis dafür geschuldet gewesen wäre, als zentral für die Beurteilung des angeklagten Sachverhalts erachtete. Jedoch lässt sich für die Bauprojekte [...], [...], [...], [...], [...] und [...] ohne gutachterliche Expertise schlicht nicht nachweisen, ob die Privatkläger für die Elektroarbeiten der H____ GmbH einen zu hohen Preis bezahlen mussten oder nicht (es ist von den Beschuldigten grundsätzlich auch unbestritten, dass die tatsächlichen Kosten schlussendlich meist über den am Anfang des Projekts erstellen Kostenvoranschlägen lagen). Bedauerlicherweise wurden nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt Expertisen zu den geleisteten Elektroarbeiten an den einzelnen Projekten eingeholt, waren gemäss Ausführungen des Strafgerichts – mit Ausnahme des Projekts [...] – doch die vorliegend zur Diskussion stehenden Bauprojekte bis zur fristlosen Kündigung des Beschuldigten 1 am 12. Dezember 2012 beziehungsweise dem Baustellenverbot der H____ GmbH am 29. Januar 2013 noch nicht abgeschlossen, so dass theoretisch die Möglichkeit bestanden hätte, den Stand der Arbeiten mittels eines Gutachtens zu erheben und zu bewerten. Das von den Privatklägern sowie den Strafverfolgungsbehörden auf die Einholung einer Expertise verzichtet wurde, kann den beiden Beschuldigten jedoch nicht zum Nachteil gereichen. Dies gilt sodann u.a. auch für den Umstand, dass das Rechnungswesen vom Beschuldigten 2 offenbar nachlässig geführt wurde. Nur weil mangelhafte Rechnungen vorliegen, kann jedoch nicht darauf geschlossen werden, dass es sich dabei um fiktive Rechnungen gehandelt haben muss. Zu beachten gilt es im vorliegenden Fall ferner, dass auch eine allfällige Unglaubhaftigkeit der Aussagen der Beschuldigten nicht zur Konsequenz haben kann, auf eine fachmännische Expertise zu den jeweiligen Baukosten zu verzichten. Es muss den Beschuldigten vielmehr von den Strafverfolgungsbehörden nachgewiesen werden können, durch ihr Handeln – neben anderen Umständen – einen Schaden verursacht zu haben. Dass auch zum jetzigen Zeitpunkt nach Baubeendigung die Einholung eines Gutachtens grundsätzlich noch möglich wäre, wird sogar von den Privatklägern vorgebracht, da die Beurteilung inkl. Kostenschätzung bei Elektroleistungen regelmässig durch Elektroplaner anhand der Dimensionen des Baus (Bauvolumen, Anzahl Wohnungen, Ausbaustandard) und der konkreten Elektropläne erfolge. Mithin seien daher zeitgeneigte Veränderungen der Bausubstanz – wie sie allenfalls hinsichtlich anderer Baufragen zu beachten wären – unerheblich. Die Staatsanwaltschaft wird jedoch zu klären haben, ob das Einholen eines solchen Gutachtens zum jetzigen Zeitpunkt effektiv noch möglich ist.
Sofern die Privatkläger geltend machen, dass es für die angeblichen kostenintensiven Änderungswünsche keine Beweise gebe und die SIA-Vorgaben diesbezüglich klar und entsprechende Kostenüberschreitungen deswegen «inakzeptabel» seien, ist bereits hier darauf hinzuweisen, dass eine allfällige vertragliche Verletzung nicht zwingend von strafrechtlicher Relevanz sein muss. Was ferner die Argumentation der Privatkläger anbelangt, dass für die Beurteilung, ob bspw. eine ungetreue Geschäftsbesorgung zu bejahen sei, der Umstand genüge, dass der Betroffene einen Schaden erlitten habe und das genaue Ausmass des Schadens erst bei der Strafzumessung relevant sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass das Bundesgericht hierzu zwar festhält, dass der Schaden nicht beziffert sein müsse. Jedoch müsse dieser «sicher» sein (BGer 6B_140/2020 vom 3. Juni 2021 E. 3.3.2). Im vorliegenden Fall kann von einer solchen Sicherheit aber ohne das Vorliegen einer Expertise gerade nicht ausgegangen werden. Kann in casu die Schadenshöhe durch Vornahme einer Gesamtsaldierung nicht beziffert werden, ist denn auch zweifelhaft, ob überhaupt ein Schaden besteht (hinzu kommt, dass sich das Bundesgericht in dem von den Privatklägern angegebenen Entscheid – im Gegensatz zum vorliegenden Anklagevorwurf – auf einen entgangenen Gewinn im Sinne einer konkretisierten Gewinnaussicht bezog [a.a.O. E. 3.4.3]). Was schliesslich die Ausführungen der Privatkläger 1 und 2 in ihrer Stellungnahme vom 4. September 2023 zu den gesetzlichen Anforderungen der Anklage betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass der vorliegende Rückweisungsgrund nicht die Frage der Umgrenzungs- und Informationsfunktion betrifft, sondern das Fehlen eines wesentlichen Beweismittels.
2.7 Das Fehlen eines Gutachtens über die tatsächlichen Baukosten als wesentliches Beweismittel hindert mithin vorliegend das Gericht, die Sache materiell zu beurteilen, weshalb grundsätzlich ein Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 182 StPO in Auftrag zu geben wäre. Der Charakter der Berufung als ordentliches und vollkommenes Rechtsmittel bringt es zwar mit sich, dass sich die Berufungsinstanz unter Umständen mit neuen Behauptungen und Beweisen zu Tat- und Rechtsfragen auseinandersetzen muss, für deren Beurteilung alsdann nur eine Instanz zur Verfügung steht (vgl. etwa BGer 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 3.3.3, 6B_253/2013 vom 11. Juli 2013 E. 1.2, 6B_512/2012 vom 30. April 2013 E. 1.3.3, 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 8.4.2), weswegen der Umstand, dass das Berufungsgericht weitere Beweise abnimmt oder deren Abnahme für notwendig hält und abnehmen lässt, nicht automatisch zu einer Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheides nach Art. 409 StPO bzw. einer Rückweisung an die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO führt. Indessen geht es nicht an, dass erst im Verfahren vor dem Strafgericht oder sogar im Berufungsverfahren die eigentliche Untersuchung durchgeführt wird. Denn das (Berufungs-)Gericht ist insbesondere im Hinblick auf das Fehlen eines solch wesentlichen Beweismittels nicht der verlängerte Arm der Untersuchungsbehörde. Würde das Gutachten als ein solches Beweismittel zudem sogar erst durch das Berufungsgericht eingeholt, hätte dies unter Verletzung der Parteirechte zudem den Verlust einer Instanz für die Beschuldigten zur Folge.
Entsprechend ist im Sinne von Art. 329 Abs. 2 StPO (i.V.m. Art. 182 ff. StPO) die Anklage an die Staatsanwaltschaft unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids in Bezug auf die Anklagepunkte AK Ziff. 2.1.a, 2.3., 2.4., 2.5.a, 2.6. und 2.7 für die Bauprojekte [...], [...], [...], [...], [...] und [...] zwecks Gelegenheit zur (Beweis-)Ergänzung (sofern noch möglich) im Sinne der vorliegenden Erwägungen zurückzuweisen. Da es sich bei der allfälligen Beweisergänzung um einen grösseren und in zeitlicher Hinsicht schwer einschätzbaren Aufwand handelt, wird die Verfahrensleitung (wieder) an die Staatsanwaltschaft abgetreten (vgl. Achermann, in: Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 329 StPO N 60).
3.
Der Instruktionsrichter hat in der Verfügung vom 5. Juli 2023 den Parteien des Weiteren die Abtrennung des Verfahrens in den Anklagepunkten AK Ziff. 2.1.a, 2.3., 2.4., 2.5.a, 2.6. und 2.7. in Aussicht gestellt.
3.1 Die Privatkläger 1 und 2 bringen vor, dass die sachlichen Gründe für eine Verfahrenstrennung objektiv sein müssten; die Verfahrenstrennung solle dabei vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden. Vorliegend würde durch eine Verfahrenstrennung genau das Gegenteil erzielt: Da das gerichtliche Gutachten – sollte ein solches überhaupt nötig sein – durch das Berufungsgericht selbst einzuholen wäre, würde die angedachte Verfahrenstrennung, statt zu einer konzisen Bündelung des Verfahrens, zu einer Zersplitterung und somit automatisch zu unnötigen Verzögerungen führen. Da die vorgeworfenen Taten aufgrund des erstinstanzlichen Urteils nicht mehr verjähren könnten, dränge sich die Verfahrenstrennung auch nicht auf. Da das Verfahren keiner Trennung bedürfe und vollständig vor dem Berufungsgericht anhängig zu bleiben habe, müssten auch keine Teilaspekte des Verfahrens sistiert werden. Der guten Ordnung halber sei diesbezüglich erwähnt, dass selbst für den Fall einer Trennung inkl. Rückweisung eine Sistierung nicht in Frage komme, weil dann – wie das Berufungsgericht richtig festhalte – diesbezüglich keine Rechtshängigkeit vor Berufungsgericht mehr bestünde.
3.2 Gemäss den Ausführungen der Staatsanwaltschaft lägen keine sachlichen Gründe vor, die es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erlauben würden, um im Strafverfahren gegen die Beschuldigten – welche die mutmasslich deliktischen Handlungen in Mittäterschaft und in einem zeitlich und örtlich eng umschriebenen Rahmen begangen hätten – eine Verfahrenstrennung vorzunehmen.
3.3 Der Beschuldigte 1 hat sich zu diesem Punkt nicht vernehmen lassen. Der Beschuldigte 2 begrüsst demgegenüber die Abtrennung des vorgesehenen Verfahrensteils.
3.4
3.4.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 StPO werden Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn ein Beschuldiger mehrere Straftaten verübt hat (lit. a) oder wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (lit. b; vgl. auch Art. 33 StPO). Art. 29 StPO statuiert den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Er bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Er gewährleistet insofern das Gleichbehandlungs- und Fairnessgebot (Art. 8 der Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO; BGE 138 IV 29 E. 3.2; BGer 1B_150/2017 vom 4. Oktober 2017 E. 3.3). Überdies dient er der Prozessökonomie (Art. 5 Abs. 1 StPO). Nach Art. 30 StPO können die Staatsanwaltschaft und die Gerichte aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen (vgl. auch Art. 8 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Eine Verfahrenstrennung muss aber die Ausnahme bleiben und die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Getrennte Verfahren sollen vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen; so stellt denn auch das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) oft einen sachlichen Grund gemäss Art. 30 StPO dar, auf eine Verfahrensvereinigung zu verzichten bzw. eine Trennung vorzunehmen. Denkbar sind aber auch andere sachliche Gründe, welche sich auf Charakteristika des Verfahrens, des Täters oder der Tat beziehen, wie etwa eine grosse Anzahl Mittäter bei Massendelikten, langwierige Auslieferungsverfahren von Mitbeschuldigten im Ausland, die Unerreichbarkeit von Mitbeschuldigten oder aber die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten. Letztlich dienen auch diese Gründe insbesondere der Verfahrensbeschleunigung und der Prozessökonomie (BGE 138 IV 214 E. 3.2, 138 IV 29 E. 3.2; BGer 1B_150/2017 vom 4. Oktober 2017 E. 3.3, 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 4.4, 1B_86/2015 und 1B_105/2015 vom 21. Juli 2015 E. 2.1, 6B_751/2014 vom 24. März 2015 E. 1.3 und 1.4, 1B_200/2013 vom 17. Juni 2013 E. 1.5.3, 1B_684/2011 vom 21. Dezember 2011 E. 3.2; Bartetzko, in: Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 30 StPO N 3-4a).
3.4.2 In casu liegen sachliche Gründe für eine Verfahrenstrennung vor. So sind die verbleibenden Tatvorwürfe (AK Ziff. 2.1.b, 2.2. sowie 2.5.b und 2.8 [soweit eine Verurteilung erfolgt ist]) nach aktueller Einschätzung des Gerichts justiziabel, wohingegen eine allfällige Begutachtung der einzelnen Bauprojekte eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen würde. Um eine weitere Verzögerung des Urteilsspruchs zumindest in den vorgenannten Punkten zu vermeiden – und da diese nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den zurückgewiesenen AK Ziff. 2.1.a, 2.3., 2.4., 2.5.a, 2.6. und 2.7 stehen resp. nicht zwingend mit diesen beurteilt werden müssen – ist das Verfahren entsprechend abzutrennen. Zudem ist der Beschuldigte 2 mit der Verfahrenstrennung grundsätzlich einverstanden und der Beschuldigte 1 macht keine Einwendungen dagegen geltend.
Da die Verfahrensleitung im abgetrennten Verfahren (AK Ziff. 2.1.a, 2.3., 2.4., 2.5.a, 2.6. und 2.7) an die Staatsanwaltschaft abgetreten wird (vgl. vorne E. 2.7), ist das Verfahren – wie von den Privatklägern zutreffend ausgeführt wird – entsprechend nicht zu sistieren resp. kann eine Sistierung aufgrund der fehlenden Rechtshängigkeit nicht mehr durch das Appellationsgericht verhängt werden (Art. 329 Abs. 2 und 3 StPO betrifft in Bezug auf die Sistierung eines Falls insbesondere das erstinstanzliche Verfahren).
4.
Über die Kosten des vorliegenden (Rückweisungs-)Verfahrens und die Entschädigungsfolgen ist im Rahmen des Endentscheids zu befinden.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Das Urteil des Strafgerichts vom 24. März 2020 wird teilweise in Bezug auf die AK Ziff. 2.1.a, 2.3., 2.4., 2.5.a, 2.6. und 2.7 aufgehoben. Die Anklage wird gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO in diesen Punkten an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen und es wird ihr Gelegenheit zur Beweisergänzung (im Sinne der Erwägungen) gegeben. Die Verfahrensleitung geht gestützt auf Art. 329 Abs. 3 StPO zurück an die Staatsanwaltschaft.
Das Berufungsverfahren betreffend AK Ziff. 2.1.b, 2.2. sowie 2.5.b und 2.8 wird abgetrennt.
Über die Verfahrenskosten sowie die Entschädigungsfolgen wird mit dem Sachurteil des Berufungsgerichts entschieden.
Mitteilung an:
- Beschuldigte 1 und 2
- Strafgericht Basel-Stadt
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Privatkläger
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Martin Seelmann, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.