Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2021.8

 

URTEIL

 

vom 30. Mai 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, Prof. Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                             Berufungskläger 1

[...]                                                                                      Beschuldigter 1

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

 

B____, geb. [...]                                                             Berufungskläger 2

[...]                                                                                      Beschuldigter 2

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Privatkläger

 

C____, Advokat                                                                    Privatkläger 1

[...]

 

D____                                                                                   Privatkläger 2

[...]

vertreten durch C____, Advokat,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 24. Juli 2020

 

betreffend Zivilforderung

 


Sachverhalt

 

Im Jahr 2011 akquirierte A____ als einzelunterschriftsberechtigter Geschäftsführer für die E____ GmbH den Auftrag u.a. von D____ für den Ausbau eines Einfamilienhauses in [...]. Hierfür leistete D____ der E____ GmbH – in welcher B____ als Gesellschafter mit Einzelunterschrift fungierte – eine Anzahlung von CHF 25'000.–. Diese Anzahlung forderte D____ aufgrund seines Vertragsrücktritts zurück. Im darauffolgenden Rechtsstreit zwischen D____ als Kläger und Widerbeklagter und der E____ GmbH als Beklagte und Widerklägerin wurde die E____ GmbH mit Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 23. August 2013 verurteilt, D____, welcher in diesem Zivilprozess von C____, Advokat, vertreten wurde, CHF 25'000.– nebst Zins zu 5% seit 18. Juli 2011 sowie CHF 103.– Kosten des Zahlungsbefehls Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt vom 26. September 2011 zu bezahlen und es wurde in dieser Betreibung der Rechtsvorschlag in diesem Umfang beseitigt. Weiter wurden der E____ GmbH die Gerichtskosten des Klage- und Widerklageverfahrens, bestehend aus einer Entscheidgebühr von CHF 4'850.– sowie CHF 650.– Kosten des Schlichtungsverfahrens auferlegt und sie verpflichtet, D____ eine Parteientschädigung von CHF 6'800.– inkl. Auslagen, zuzüglich CHF 544.– MWST zu bezahlen. Letztere wurde gestützt auf die Abtretungserklärung in der Anwaltsvollmacht vom 25. Juli 2011 an C____, Advokat, zediert, welcher diesen Betrag nebst Zins zu 5% ab 23. August 2013 in eigenem Namen bei der E____ GmbH einforderte. Letztere überwies die gemäss Urteil des Zivilgerichts geschuldeten Beträge nicht, was dazu führte, dass das Zwangsvollstreckungsverfahren fortgeführt und schliesslich am 5. Mai 2014 der Konkurs über die E____ GmbH eröffnet wurde. Im Konkursverfahren der E____ GmbH erhielt D____ eine Konkursdividende von CHF 694.60 und C____, Advokat, eine Konkursdividende von CHF 158.45. In der Folge wurde gegen A____ und B____ ein Strafverfahren eröffnet.

 

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 24. Juli 2020 wurde A____ der Veruntreuung, der mehrfachen Urkundenfälschung sowie der Misswirtschaft schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu CHF 50.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Gleichzeitig wurde B____ der Misswirtschaft schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. A____ und B____ wurden in solidarischer Verpflichtung zu CHF 22’643.– Schadenersatz zuzüglich 5% Zins seit dem 18. Juli 2011 und zu CHF 4'408.40 Schadenersatz sowie zu CHF 6'008.50 Parteientschädigung an D____ (Privatkläger 2) verurteilt. Die Mehrforderung im Betrage von CHF 2'357.– wurde abgewiesen. Weiter wurden A____ und B____ in solidarischer Verpflichtung zu CHF 7'445.55 Schadenersatz an C____ (Privatkläger 1) verurteilt. Die Beschlagnahme bzw. die Kontosperre des Privatkontos bei der F____ Bank (Nr. [...]) lautend auf B____ über CHF 50'000.– wurde für den Fall des Eintritts der Rechtskraft aufgehoben. Zuvor seien vom gesperrten Guthaben in Abzug zu bringen: Im Falle einer Berufung die erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 2'500.– sowie die persönlichen Verfahrenskosten von CHF 2’760.10. Im Falle eines Verzichts auf eine Berufung die erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 1'600.– sowie die persönlichen Verfahrenskosten von CHF 2’760.10. Die F____ Bank wurde für den Fall des Eintritts der Rechtskraft des vorliegenden Urteils angewiesen, den erwähnten Betrag an die Strafgerichtskasse zu überweisen. Schliesslich wurden A____ die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 3’801.10 und B____ die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 2’760.10 sowie je eine Urteilsgebühr von je CHF 2'500.– (bei Verzicht auf eine Berufung oder einen Antrag auf Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung je CHF 1'600.–) auferlegt.

 

Gegen dieses Urteil haben A____ (nachfolgend: Berufungskläger 1) und B____ (nachfolgend: Berufungskläger 2) mit Eingabe vom 31. Juli 2020 Berufung angemeldet. Mit Berufungserklärung vom 4. Februar 2021 beantragt der Berufungskläger 2, dass in Abweichung zum Urteil vom 23. Juli 2020 die Zivilklagen der Privatkläger vollumfänglich unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen seien. Die Beschlagnahme bzw. die Kontosperre des Privatkontos bei der F____ Bank (Nr. [...]) lautend auf den Berufungskläger 2 über CHF 50'000.– sei nach Eintritt der Rechtskraft vollumfänglich und ohne Abzüge freizugeben. Der Schuldspruch betreffend Misswirtschaft werde akzeptiert. Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens seien gerichtlich festzusetzen und den Privatklägern 1 und 2, eventualiter dem Staat Basel (recte Kanton Basel-Stadt) aufzuerlegen. Dem Berufungskläger 2 sei für die Ausübung seiner Verteidigungsrechte im Berufungsverfahren eine Entschädigung im Umfang der noch einzureichenden Kostennote auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird das schriftliche Verfahren beantragt. Mit Berufungserklärung vom 10. Februar 2021 beantragt der Berufungskläger 1, dass er in Abweichung zum Urteil vom 24. Juli 2020 zu einem Betrag von CHF 21’948.40 zuzüglich Zins von 5% ab dem 18. Juli 2011 zu verurteilen sei. Die Mehrforderungen des Privatklägers 2 im Umfang von CHF 694.60 und von CHF 4‘408.40 seien unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. In diesem Zusammenhang werde die Zusprechung einer Parteientschädigung zu Gunsten des Privatklägers 2 nur teilweise d.h. im Sinne seines voraussichtlichen prozentualen Obsiegens von 75% akzeptiert. Die Zivilklage des Privatklägers 1 sei vollumfänglich unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Der Schuldspruch betreffend Veruntreuung, mehrfache Urkundenfälschung sowie Misswirtschaft werde akzeptiert. Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens seien gerichtlich festzusetzen und den Privatklägern 1 und 2, eventualiter dem Staat Basel (recte Kanton Basel-Stadt) aufzuerlegen. Dem Berufungskläger 1 sei für die Ausübung seiner Verteidigungsrechte im Berufungsverfahren eine Entschädigung im Umfang der noch einzureichenden Kostennote auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird das schriftliche Verfahren beantragt. Mit Verfügung vom 19. März 2021 stellte die Verfahrensleiterin fest, dass weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatkläger Anschlussberufung erklärt oder ein Nichteintreten auf die Berufungen beantragt haben. Mit Eingabe vom 16. April 2021 beantragt der Berufungskläger 2, die Beschlagnahme bzw. die Kontosperre des Privatkontos bei der F____ Bank (Nr. [...]), lautend auf den Berufungskläger 2, im Umfang von CHF 50’000.– vollständig aufzuheben, eventualiter die Kontosperre auf total CHF 8'000.– zu reduzieren bzw. um CHF 42'000.– zu verkleinern. Mit Verfügung vom 27. April 2021 ordnete die Verfahrensleiterin im Einverständnis sämtlicher Parteien das schriftliche Verfahren an. Nachdem weder von der Staatsanwaltschaft noch von den beiden Privatklägern Einwände gegen den Antrag auf Aufhebung der Kontosperre erhoben worden sind, hob die Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 11. Mai 2021 die Sperre über CHF 41'500.– ab Konto Nr. [...] lautend auf den Berufungskläger 2 bei der F____ Bank auf. Mit Eingaben vom 6. September 2021 reichten die Berufungskläger die Berufungsbegründungen ein. Mit Eingabe vom 15. September 2021 verzichtet die Staatsanwaltschaft auf eine Berufungsantwort. Mit Berufungsantwort vom 21. Februar 2022 beantragt der Privatkläger 1, auf die Berufungen der Berufungskläger sei nicht einzutreten. Eventualiter seien die Berufungen abzuweisen und das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 24. Juli 2020 auch soweit zu bestätigen, als dagegen Berufung erklärt worden ist, und die Berufungskläger seien in solidarischer Verpflichtung zu verurteilen, dem Privatkläger 1 den Betrag von CHF 7'445.55 zu bezahlen. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens seien den Berufungsklägern aufzuerlegen und die Berufungskläger seien in solidarischer Verpflichtung zu verurteilen, dem Privatkläger 1 für das Berufungsverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzüglich MWST zu bezahlen. Mit gleichentags datierter Berufungsantwort beantragt der Privatkläger 2, auf die Berufungen der Berufungskläger sei nicht einzutreten. Eventualiter seien die Berufungen der Berufungskläger abzuweisen und das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 24. Juli 2020 auch soweit zu bestätigen, als dagegen Berufung erklärt worden ist. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens seien den Berufungsklägern aufzuerlegen und die Berufungskläger seien in solidarischer Verpflichtung zu verurteilen, dem Privatkläger 2 für das Berufungsverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzüglich MWST zu bezahlen. Mit Eingaben vom 2. Juni 2022 haben die Berufungskläger repliziert.

 

Der Vollständigkeit halber wird in Bezug auf die Verfahrensgeschichte auf das Verfahrensprotokoll und die Akten verwiesen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegt das angefochtene Urteil der Berufung an das Appellationsgericht. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

 

1.2      Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Schuldsprüche und Strafen gemäss dem erstinstanzlichen Urteil wegen der Veruntreuung, der mehrfachen Urkundenfälschung sowie der Misswirtschaft sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Dem Eventualantrag des Berufungsklägers 2 auf Aufhebung der Kontosperre in Höhe von CHF 41'500.– ab Konto Nr. [...] lautend auf den Berufungskläger 2 bei der F____ Bank wurde mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 11. Mai 2021 stattgegeben. Beide Berufungen beschlagen somit noch einzig die Zivilforderungen der Privatkläger.

 

1.3      Das Berufungsgericht entscheidet gemäss Art. 403 Abs. 1 StPO in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten sei, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend macht die Anmeldung oder Erklärung der Berufung sei verspätet oder unzulässig (lit. a), die Berufung sei im Sinne von Art. 398 unzulässig (lit. b), es fehlten Prozessvoraussetzungen oder es lägen Prozesshindernisse vor (lit. c). Tritt es auf die Berufung nicht ein, so eröffnet es den Parteien den begründeten Nichteintretensentscheid (Art. 403 Abs. 2 StPO). Andernfalls trifft die Verfahrensleitung ohne Weiteres die notwendigen Anordnungen zur Durchführung des weiteren Berufungsverfahrens (Art. 403 Abs. 4 StPO). Letzteres kann gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. b StPO ebenfalls in einem schriftlichen Verfahren behandelt werden, wenn ausschliesslich der Zivilpunkt angefochten ist. Mit dem Einverständnis der Parteien kann die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren zudem anordnen, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist oder Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind (Art. 406 Abs. 2 StPO). Gestützt darauf hat die Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 27. April 2021 das schriftliche Verfahren angeordnet.

 

1.3.1   Bei den Privatklägern handelt es um Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO, die aufgrund eines Urteils des Strafgerichts wegen des strafbaren Verhaltens der beiden Berufungskläger zu Schaden gekommen sind. Sie haben sich von Beginn weg gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO als sog. Straf- und Privatkläger konstituiert und sind damit jeweils Partei gemäss Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO. Da sie von den Berufungen betroffen sind, sind sie jeweils auch Partei im Berufungsverfahren und haben somit das Recht gestützt auf Art. 403 Abs. 1 StPO Einwände im Sinne von lit. a bis c gegen die Berufung zu erheben. Soweit der Berufungskläger 1 rügt, dass sich auf Art. 398 Abs. 5 StPO nur die Berufungskläger berufen könnten, nicht aber die Privatkläger, kann ihm daher nicht gefolgt werden, da die Bestimmung von Art. 403 StPO, die jeder Partei des Strafverfahrens das Recht zugesteht, fehlende Prozessvoraussetzungen geltend zu machen, sonst ausgehebelt würde.

 

1.3.2  

1.3.2.1 Die Privatkläger machen geltend, dass gemäss Art. 398 Abs. 5 StPO – da sich die Berufungen auf den Zivilpunkt beschränkten – das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüfbar sei, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehe. Gemäss Art. 308 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sei in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Berufung demnach nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– betrage. Der Streitwert der Berufungen dürfte nicht zusammengerechnet werden, da es sich bei den Berufungen gegen den jeweils anderen Privatkläger um vermögensrechtliche Ansprüche eines Dritten, d.h. einer anderen Partei handle und diese vermögensrechtlichen Ansprüche des Dritten unabhängig seien. Der Streitwert der auf den Zivilpunkt beschränkten Berufungen betreffend den Schadenersatz des Privatklägers 1 betrage CHF 7‘445.55 und erreiche somit die Streitwertgrenze von CHF 10'000.– nicht. In Bezug auf die Forderung des Privatklägers 2 wird geltend gemacht, dass der Berufungskläger 1 nach Einreichung der Berufungserklärung vom 10. Februar 2021 am 29. März 2021 und am 1. Juli 2021 Akonto-Zahlungen von total CHF 37‘063.20 geleistet habe. Weiter habe der Berufungskläger 1 in seiner Berufungserklärung mitgeteilt, dass von der dem Privatkläger 2 zugesprochenen Summe von CHF 22‘643.– nur CHF 694.60 nicht akzeptiert würden. Daraus könne geschlossen werden, dass eine Zivilforderung von CHF 21‘948.40 zuzüglich 5% Zins ab dem 18. Juli 2011 akzeptiert werde. Die im erstinstanzlichen Verfahren dem Privatkläger 2 zugesprochene Parteientschädigung von CHF 6'008.50 sei bei der Berechnung des Streitwerts nicht zu berücksichtigen. Der Streitwert betreffend den Schadenersatz des Privatklägers 2 betrage somit noch CHF 4‘803.– (CHF 694.60 und CHF 4‘108.40 [recte 4'408.40]). Die Berufungen könnten auch nicht in Beschwerden umgedeutet werden, da innerhalb der Beschwerdefrist lediglich Berufungsanmeldungen eingereicht worden seien, die weder ein Rechtsbegehren noch eine Begründung enthalten würden. Auf die Berufungen sei damit nicht einzutreten.

 

1.3.2.2 Die Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils allein im Zivilpunkt ist zulässig (Art. 399 Abs. 4 lit. d StPO). Gemäss Art. 398 Abs. 5 StPO wird das Urteil in diesen Fällen nur so weit überprüft, als es das Zivilprozessrecht vorsehen würde. Ratio legis dieser Bestimmung ist, dass die im Strafverfahren adhäsionsweise geltend gemachten Zivilansprüche bezüglich der Rechtsmittel gegenüber dem Zivilprozess nicht besser gestellt sein sollen (BBl 2006 S. 1085, 1314). Die ZPO beschränkt die Zulässigkeit von Berufungen in Art. 308 Abs. 2 ZPO auf Fälle, in welchen der Streitwert mindestens CHF 10'000.– übersteigt. Zur Berechnung des erforderlichen Streitwerts wird dabei auf die vor der Vorinstanz zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren abgestellt (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 308 N 39; AGE SB.2020.109 vom 21. Mai 2021 E. 3.1.1). Liegt in einem Zivilprozess der Streitwert unter dieser Grenze, ist die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. a ZPO zu ergreifen.

 

1.3.2.3 Soweit der Berufungskläger 2 ins Feld führt, dass es bei der von ihm angestrengten Berufung gar nicht nur um den Zivilpunkt gehe, sondern auch um die Aufhebung der Kontosperre, kann ihm nicht gefolgt werden. Vielmehr haben beide Berufungskläger das Urteil im Strafpunkt akzeptiert. Folglich ist nur noch der Zivilpunkt streitig. Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil deshalb festlegen müssen und auch festgelegt, wie die Kosten zu tragen sind. Die mit Urteil betreffend den Berufungskläger 2 verfügte Bezahlung der Urteilsgebühr und der persönlichen Verfahrenskosten mittels «Verrechnung» mit Geldern ab dem gesperrten Konto fusst dabei auf den ergangenen Schuldsprüchen. Die persönlichen Verfahrenskosten fielen im erstinstanzlichen Verfahren völlig unabhängig von der Beurteilung der Zivilforderung an (vgl. Kostenbogen in den Akten). Einzig bei der Urteilsgebühr könnte sich allenfalls noch eine Änderung ergeben, wenn das Berufungsgericht – sofern es auf die Berufungen eintritt – in Bezug auf die Beurteilung der Zivilansprüche zu anderen Schlüssen als die Vorinstanz gelangt. Dies ändert aber nichts daran, dass ein schriftliches Urteil nur wegen der Berufung der beiden Beschuldigten im Zivilpunkt erforderlich war und somit die Berufungskläger den Mehraufwand für die – nebst der mündlich erfolgten – nun schriftliche Urteilbegründung verursacht und zu tragen haben. Mit anderen Worten ist die Frage, wie mit dem gesperrten Konto umzugehen sein wird, nur noch von der Beurteilung der Zivilforderungen abhängig. Thema des Berufungsverfahren sind somit ausschliesslich die Zivilforderungen der Privatkläger. Art. 398 Abs. 5 StPO kommt somit zur Anwendung.

 

1.3.2.4 Wie erörtert, beschränkt die ZPO die Berufung allerdings auf Fälle, bei denen der Streitwert die Grenze von CHF 10‘000.– übersteigt. Strittig ist zwischen den Parteien, ob und inwiefern diese Summe erreicht wird. Der Streitwert wird grundsätzlich durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Von der Vorinstanz sind die beiden Berufungskläger in solidarischer Verpflichtung zur Zahlung von CHF 7‘445.55 in Bezug auf die Forderungen des Privatklägers 1 und zur Zahlung von CHF 22‘643.– (Schadenersatz), CHF 4‘408.40 (Schadenersatz) und CHF 6‘008.50 (Parteientschädigung) in Bezug auf die Forderungen des Privatklägers 2 verurteilt worden, da sich beide – was nicht angefochten wurde – als Organe der E____ GmbH der Misswirtschaft schuldig gemacht haben. Dabei handelt es sich mit den treffenden Hinweisen der Privatkläger jeweils um vermögensrechtliche Ansprüche eines Dritten, d.h. einer anderen Partei, die jeweils in Bezug auf den Streitwert unabhängig voneinander sind. Bei einer Klage gegen mehrere Solidarschuldner, welche gegen jeden auf das Ganze lautet, mit welcher wirtschaftlich aber nur eine Leistung verlangt wird, werden die Ansprüche nicht zusammengerechnet (Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 696, mit Hinweisen).

 

Wie dargelegt, hat der Berufungskläger 1 im Rahmen der Berufungserklärung in Bezug auf die Forderungen des Privatklägers 2 CHF 21‘948.40 zuzüglich Zins zwar anerkannt und bereits bezahlt. Bestritten werden lediglich noch CHF 694.60. Gemäss Art. 91 ZPO wird der Streitwert jedoch durch das Rechtsbegehren bestimmt. Massgebend ist gemäss Wortlaut von Art. 308 Abs. 2 ZPO der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren. Unter Rechtsbegehren sind die Anträge zu verstehen, die Gegenstand des Entscheids sein sollen und, wenn gutgeheissen, an dessen Rechtskraft teilnehmen würden. Mit «zuletzt aufrecht erhalten» sind jene Rechtsbegehren gemeint, welche der Kläger durch Entscheid der Vorinstanz zugesprochen zu erhalten hofft und daher (unmittelbar) vor der Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheids noch strittig waren. Die Rechtsmittelanträge sind grundsätzlich nicht von Bedeutung, da vermieden werden soll, dass das Rechtsmittel nur einer Partei zur Verfügung steht. Wird der Streitwert erst nach der Eröffnung des angefochtenen Entscheids, insbesondere während des Berufungsverfahrens, vermindert, ändert dies insofern nichts mehr an der Zulässigkeit der Berufung (Seiler, a.a.O., N 652 ff.). Nicht zum Streitwert hinzugerechnet werden darf allerdings die Parteientschädigung (Seiler, a.a.O., N 680 ff., mit Hinweisen). Dass letztere bei der Berechnung nicht berücksichtigt wird, ändert allerdings nichts daran, dass der Streitwert angesichts der Schadenersatzforderungen von CHF 22‘643.– und CHF 4‘408.40 im Hinblick auf den Privatkläger 2 eindeutig erreicht ist. Anders verhält es sich demgegenüber mit der Forderung des Privatklägers 1 in Höhe von CHF 7‘445.55, welche die Streitwertgrenze von Fr. 10‘000.– offensichtlich nicht erreicht.

 

1.3.2.5 Es stellt sich somit die Frage, wie in Anwendung von Art. 398 Abs. 5 StPO mit der unter dem Mindeststreitwert liegenden Zivilforderung des Privatklägers 1 zu verfahren ist. Im Strafprozess besteht die Möglichkeit der Ergreifung einer Beschwerde nicht: Art. 393 Abs. 1 StPO sieht unter keinem Titel vor, dass gegen ein Urteil (oder Teile davon) Beschwerde erhoben werden könnte. Der Verweis auf die zivilprozessualen Normen ist gemäss der Rechtsprechung anderer Kantone und der herrschenden Lehre dahingehend auszulegen, dass solche Zivilforderungen im strafprozessualen Berufungsverfahren unter den einschränkenden Voraussetzungen der Beschwerde gemäss Zivilprozessordnung überprüft werden können (OGer TG, in: RBOG 2015 Nr. 25, S. 217, 219; OGer ZH SB120359 vom 15. Januar 2013 E. 2.2. Berufung im Zivilpunkt; OGer ZH SB110338 vom 2. November 2011 E. 3.2.3.3; Echle, Die Adhäsionsklage nach der Schweizerischen Strafprozessordnung und der Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren, Zürich 2018, S. 130 f.; Zimmerlin, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 398 N 29 f.; vgl. etwas unklar formuliert, aber im Ergebnis wohl gleicher Meinung Eugster, a.a.O., Art. 398 N 4, wonach einzig die gleichzeitige Anfechtung des Urteils im Schuld- und Strafpunkt zur umfassenden Überprüfung des die Streitwertgrenze nicht erreichenden Zivilanspruchs führen könne; anderer Meinung Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 398 N 14, nach welchen die subsidiäre Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO mangels gesetzlicher Anknüpfung nicht gegeben sei). Die Privatkläger leiten aus dem Nichterreichen des Mindeststreitwerts nun aber ab, dass die strafprozessuale Berufung in Anwendung von Art. 398 Abs. 5 StPO unzulässig sei. Würde dieser Ansicht gefolgt, hätte dies entgegen dem Zweck der Bestimmung eine Ungleichbehandlung zur Folge; so hätte der Privatkläger, der eine solche Zivilforderung adhäsionsweise im Strafverfahren geltend macht, grundsätzlich keine Möglichkeit mehr, den Zivilpunkt selbständig anzufechten, währenddem ihm im Zivilprozess das Beschwerdeverfahren nach Art. 319 ff. ZPO offen stünde. Daher ist Art. 398 Abs. 5 StPO folgerichtig dahingehend auszulegen, dass auch unter dem Mindeststreitwert liegende Zivilforderungen im Berufungsverfahren überprüft werden können, jedoch unter den eingeschränkten Voraussetzungen der Beschwerde gemäss ZPO. Namentlich beschränkt sich die Kognition im Sinne von Art. 320 ZPO darauf, dass neben einer unrichtigen Rechtsanwendung lediglich offensichtlich unrichtige Feststellungen des Sachverhalts gerügt werden können und sind gemäss Art. 326 ZPO neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (vgl. zum Ganzen AGE SB.2020.109 vom 21. Mai 2021 E. 3.1.1). Da die StPO die Möglichkeit der Ergreifung einer Beschwerde gegen Urteile unter keinem Titel vorsieht und lediglich die Berufung offensteht, wäre es anders als im ausschliesslich zivilprozessualen Zusammenhang – in welchem die Umwandlung (sog. Konversion) eines unzulässigen Rechtsmittels in ein zulässiges Rechtsmittel insbesondere bei anwaltlich vertretenen Parteien nur zurückhaltend zugelassen wird (vgl. KGer BL 400 20 80 vom 5. Mai 2020 E. 1.2 f.; Seiler, a.a.O., N 927 ff.; letzterer aber relativierend auch N 866) – vorliegend überspitzt formalistisch, den Berufungsklägern den Rechtsmittelzug nur deshalb zu verwehren, weil sie ihre Rechtsmittel als Berufungsanmeldungen bezeichnet haben.

 

1.3.2.6 Mit dem Gesagten ergibt sich, dass auf die Berufungen einzutreten ist. In Bezug auf die Zivilforderung des Privatklägers 1 in Höhe von CHF 7‘445.55 besteht aber analog dem Beschwerdeverfahren im Zivilprozess eingeschränkte Kognition gemäss Art. 320 und 326 ZPO, was mit Blick auf die vorgebrachten Rügen vorliegend ohnehin keine praktische Relevanz erlangt.

 

2.

2.1      In materieller Hinsicht machen die Berufungskläger im Wesentlichen geltend, dass dem Tatbestand der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) keine haftungsbegründende Schutznormqualität zukomme, sodass sich allfällige Privatkläger in einem Strafverfahren, um ihre Zivilforderungen im Strafverfahren geltend zu machen, nicht auf Betreibungs- und Konkursdelikte berufen könnten. So habe das Bundesgericht in BGE 141 III 527 ausdrücklich festgehalten, dass die Konkurs- und Betreibungsdelikte gemäss Art. 163 ff. StGB keine Schutznormen im Sinne von Art. 41 Abs. 1 Obligationenrecht (OR, SR 220) seien. Diesem Entscheid liege die Überlegung zugrunde, dass die Konkurs- und Betreibungsdelikte dem Gläubigerschutz durch die generalpräventive Wirkung der Strafandrohung dienen würden. Auch in Bezug auf Art. 41 Abs. 1 OR gelte demnach, dass Art. 163 ff. StGB dem Gläubigerschutz einzig durch ihre generalpräventive Wirkung dienen würden. Der Umfang des Gläubigerschutzes ergebe sich hingegen aus dem Zwangsvollstreckungsrecht und nicht aus dem Strafrecht. Das Zwangsvollstreckungsrecht kenne mit den Anfechtungsklagen nach Art. 285 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) aber auch mit zahlreichen weiteren Instituten, ein spezifisches und genügendes Konzept des Gläubigerschutzes. Die Betreibungs- und Konkursdelikte von Art. 163 ff. StGB hätten demnach nicht die Funktion, den zwangsvollstreckungsrechtlichen Gläubigerschutz auszuweiten und zusätzliche Anspruchsgrundlagen für die Gläubiger zu schaffen. Weiter sei es im Verfahren vor der Vorinstanz entgegen dessen Behauptungen den Privatklägern nicht gelungen, aufzuzeigen, inwiefern durch die unterlassene Vermögenseinbusse der Schaden eintrat bzw. sich vergrösserte. Somit sei der Nachweis eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Schaden und dem schädigenden Ereignis nicht erstellt und folglich auch nicht gegeben. Zusammengefasst bedeute dies, dass alle Forderungen der Privatkläger, die nicht auf die Veruntreuung zurückzuführen waren, nicht aufgrund einer Verurteilung wegen Misswirtschaft (und im vorliegenden Fall bezüglich des Berufungsklägers 1 auch nicht aufgrund der Urkundenfälschung wegen der nicht korrekt erstellten Buchhaltung) geltend gemacht werden könnten. Die gesamte angebliche Forderung des Privatklägers 1 im Umfang von CHF 7'445.55 sowie die Zivilklage des Privatklägers 2 im Umfang von CHF 4'408.40 sei somit aufgrund der fehlenden Schutznormqualität von Art. 165 StGB und damit verbunden der fehlenden Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 41 OR sowie aufgrund des Fehlens eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem geltend gemachten Schaden und der begangenen Misswirtschaft, abzuweisen, eventuell auf den Zivilweg zu verweisen. Zudem werde die zugesprochene Zivilforderung im Umfang von CHF 22‘643.– aufgrund einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz bestritten. So habe der Privatkläger 2 im Konkursverfahren der E____ GmbH eine Konkursdividende von CHF 694.60 erhalten. Diese habe die Vorinstanz bei der Berechnung der zugesprochenen Schadenssumme nicht in Abzug gebracht. Replicando wird vom Berufungskläger 2 schliesslich sogar geltend gemacht, dass er den Privatklägern gar nichts schulde, weshalb er von der Vorinstanz auch nicht zur solidarischen Zahlung hätte verpflichtet werden dürfen. Aufgrund der Teilzahlungen des Berufungsklägers 1 gelte es festzustellen, dass solidarische Haftung zu verneinen sei.

 

2.2       Die Voraussetzungen der Gutheissung eines Schadenersatzanspruches bestimmen sich nach Art. 41 OR. Voraussetzung für die Zusprechung von Schadenersatz aus unerlaubter Handlung ist demzufolge, dass ein Schaden vorliegt, der durch ein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten adäquat kausal verursacht wurde.

 

2.2.1

2.2.2   Indem sich der Berufungskläger 1 der Veruntreuung zum Nachteil des Privatklägers 2 rechtskräftig schuldig gemacht hat, hat er einen Vermögensschaden verursacht. Hinsichtlich der Höhe des Vermögensschadens ist erstellt, dass CHF 22'643.– zum Nachteil von Privatkläger 2 in strafbarerer Weise zweckentfremdet wurden. Da der Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Verhalten des Berufungsklägers 1 und dem beim Privatkläger 2 eingetretenen Schaden offenkundig vorliegt, kann diesbezüglich auf weitere Ausführungen verzichtet werden. Das schädigende Verhalten des Berufungsklägers 1 bestand in einem Verstoss gegen Art. 138 StGB und war daher widerrechtlich. Im Übrigen handelte der Berufungskläger 1 schuldhaft (vgl. angefochtenes Urteil E.II.1.).

 

2.2.3   Überdies haben sich die Berufungskläger rechtskräftig der Misswirtschaft schuldig gemacht (vgl. angefochtenes Urteil E. II.3), weshalb im Weiteren zu prüfen ist, ob den Privatklägern wegen diesen Handlungen ein Schadenersatzanspruch zusteht. Erstellt ist, dass auf Begehren des Privatklägers 2 am 5. Mai 2014 der Konkurs über die E____ GmbH, in welcher die Berufungskläger als Organe fungierten, eröffnet wurde. Die Konkursverwaltung hat die von den Privatklägern angemeldeten Forderungen geprüft und in den Kollokationsplan aufgenommen. Auch der Bestand dieser Forderungen ist mit rechtskräftigem Urteil des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 23. August 2013 erstellt. Einerseits wurde darin materiell über die Forderung des Privatklägers 2 entschieden und entsprechend verurteilte das Zivilgericht die E____ GmbH zur Rückerstattung der vom Privatkläger 2 geleisteten CHF 25'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit 18. Juli 2011. Ferner wurde entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die E____ GmbH verpflichtet, die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten des Zivilverfahrens zu tragen, welche sich aus den folgenden Positionen zusammensetzen: Die Gerichtsgebühr betreffend das Schlichtungsgesuch in Höhe von CHF 650.–, die Entscheidgebühr des Zivilgerichts Basel-Stadt in Höhe von CHF 4'850.– abzüglich Akonto-Zahlung der E____ GmbH von CHF 850.– sowie die Kosten für das Konkursbegehren und die Konkursandrohung in Höhe von insgesamt 453.– (vgl. Berufungsantwort vom 21. Februar 2022 S. 5). Andererseits wurde dem Privatkläger 2 rechtskräftig eine Parteientschädigung von CHF 7'344.– (inkl. Auslagen und MWST; zuzüglich Zinsen) zugesprochen, welche gestützt auf die Abtretungserklärung in der Anwaltsvollmacht vom 25. Juli 2011 dem Privatkläger 1 zediert wurde. Des Weiteren ist erstellt, dass lediglich eine Konkursdividende im Umfang von 2% der geltend gemachten Forderungen ausgeschüttet werden konnte respektive kamen die Privatkläger im Umfang von rund 98% ihrer kollozierten Forderungen zu Schaden. So erhielt der Privatkläger 2 eine Konkursdividende in der Höhe von CHF 694.60 bzw. der Privatkläger 1 eine solche in der Höhe von CHF 158.45 ausbezahlt. Es ist somit mit der Vorinstanz festzuhalten, dass den Privatklägern im Umfang des ungedeckt gebliebenen Teils ihrer Forderungen ein Schaden entstanden ist und ihnen hierfür ein Konkursverlustschein ausgestellt wurde. Sodann hat die Privatklägerschaft ihre jeweiligen Schadenspositionen beziffert und ist der geltend gemachte Schaden aufgrund der Aktenlage belegt. Art. 41 OR setzt weiter Widerrechtlichkeit voraus, wobei bei reinen Vermögensschäden die hier gerügte Verletzung einer Schutznorm notwendig ist. Geschütztes Rechtsgut der Konkursdelikte gemäss Art. 163 ff. StGB ist das Vermögen der Gläubiger des Gemeinschuldners (BGE 140 IV 155 E. 3.3.2; BGer 6B_1208/2019 vom 29. April 2020 E. 2.3.1). Hinsichtlich der in Rechtskraft erwachsenen Misswirtschaft gelten die Privatkläger als Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (BGer 6B_236/2014 vom 1. September 2014 E. 3.2, mit Hinweisen). Nebst der Veruntreuung (vgl. oben) kommt insofern auch dem Tatbestand der Misswirtschaft haftungsbegründende Schutznormqualität zu (Verde, Straftatbestände als Schutznormen im Sinne des Haftpflichtrechts, 2014, Rz 3; BGE 95 III 83 E. 2d.; Kessler, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2020, Art. 41 OR N 35 e contrario). Entgegen der Auffassung der Berufungskläger war die Schädigung somit widerrechtlich, da die Berufungskläger durch ihr Verhalten gegen Art. 165 StGB verstossen haben. Mit dem treffenden Vorbringen der Privatkläger vermag daran auch der Hinweis auf BGE 141 III 527 – der zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts – nichts zu ändern. Dieser Entscheid – welcher Art. 163 und 167 StGB zum Inhalt hatte – betraf keine Schadenersatzforderungen, welche Geschädigte in einer Strafuntersuchung wegen Konkursdelikten geltend gemacht haben.

 

Entgegen der Auffassung der Berufungskläger haben das deliktische Tun bzw. die misswirtschaftlichen Handlungen der Berufungskläger die geltend gemachten Schadenspositionen auch adäquat kausal verursacht. So war einerseits die pflichtwidrige Unterlassung der fristgemässen Erstellung der Jahresrechnungen respektive der Genehmigung derselben sowie andererseits die unterlassene Überschuldungsanzeige an das Gericht während all den Jahren geeignet, die Überschuldung noch erheblich zu verschlimmern respektive das Konkurssubstrat zu verringern. Dadurch erlitten die Privatkläger im Konkursverfahren die obgenannte Vermögenseinbusse. Auch nachdem die Rückzahlungspflicht rechtskräftig feststand, setzten die Berufungskläger alles daran, die Durchsetzung der Rückzahlung des veruntreuten Geldes zu verzögern, um mit der überschuldeten und von Anfang an mit zu wenig Kapital ausgestatteten Firma weiter Geschäfte treiben zu können. Die Berufungskläger verweisen in rechtlicher Hinsicht auf BGE 136 III 322, welcher ebenfalls von der zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts stammt. Das Bundegericht führt darin ausdrücklich aus, dass «eine natürliche Vermutung für die schadensstiftende Wirkung einer verspäteten Überschuldungsanzeige spricht» (E. 3.4.5). Die Berufungskläger bringen nichts vor, was gegen die natürliche Vermutung spricht, dass die geltend gemachten Schadenspositionen durch die nicht erfolgte Überschuldungsanzeige und durch den Widerstand gegen die Konkurseröffnung verursacht worden sind. Zudem erschöpft sich das strafbare Verhalten der Berufungskläger nicht in der versäumten Insolvenzerklärung. Die Berufungskläger haben sich mit den treffenden Hinweisen der Privatkläger vielmehr auch durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren und Benützen von Krediten und andere arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung und Vermögensverwaltung der Misswirtschaft schuldig gemacht. Die Kausalität zwischen der Misswirtschaft und des von den Privatklägern erlittenen Schadens ist auch aufgrund dieser Tathandlungen gegeben. Weiter ist festzustellen, dass die Berufungskläger vorsätzlich und damit schuldhaft gehandelt haben (vgl. angefochtenes E. II.3). Wenn vom Berufungskläger 2 nun die solidarische Haftung in Frage gestellt wird, hätte er die Sachverhaltsdarstellung durch die Vorinstanz bei der tatsächlichen und rechtlichen Qualifikation – mit anderen Worten den Schuldspruch wegen Misswirtschaft – anfechten müssen. Der guten Ordnung halber ist er auf die Grundsätze der Solidarhaftung gemäss Art. 50 Abs. 1 in Verbindung mit 144 OR zu verweisen. Haben demnach mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch (Art. 50 Abs. 1 OR). Verlangt wird grundsätzlich ein Zusammenwirken mehrerer, wobei jeder Schädiger um das pflichtwidrige Verhalten des andern weiss oder jedenfalls wissen konnte. Bewusstes Zusammenwirken setzt nicht voraus, dass sich die Beteiligten verabredet haben. Es genügt, wenn sie sich darüber Rechenschaft geben müssen, dass ihre Handlungen oder Unterlassungen geeignet sind, den später eingetretenen Schaden herbeizuführen. Eine gemeinsame Verursachung liegt deshalb dann vor, wenn – wie hier, die von den Berufungsklägern als Organe der E____ GmbH gemeinsam begangene Misswirtschaft – das Verhalten mehrerer Personen adäquate Teil- oder Gesamtursache des eingetretenen Schadens ist. Daraus ergibt sich, dass alle schuldhaften Schadensverursacher gegenüber den Geschädigten (im sog. Aussenverhältnis) auf den vollen Betrag haften (Graber, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2020, Art. 50 OR N 6 und 14 sowie Art. 144 OR N 2, je mit Hinweisen). Der Berufungskläger 1 anerkennt mit Berufungserklärung den Schadenposten 1 im Umfang von CHF 21’948.40 zuzüglich 5% Zins sowie die Parteientschädigung von CHF 6’008.50 Sinne seines voraussichtlichen prozentualen Obsiegens im Umfang von 75%, wofür er am 29. März 2021 und 1. Juli 2021 Akonto-Zahlungen von insgesamt 37'063.30 geleistet hat. Letztere können im Sinne von Art. 86 Abs. 1 OR an die vorliegend zugesprochenen Schadenpositionen angerechnet werden, wobei der Schadenposten 1 im Umfang von CHF 32’563.20 sowie die Parteientschädigung im Umfang von CHF 4'500.– untergegangen sind. Es kann auf das Dispositiv verwiesen werden. Soweit ein Solidarschuldner durch Zahlung oder Verrechnung den Gläubiger befriedigt hat, sind zwar auch die übrigen befreit (Art. 147 Abs. 1 OR). Offen bleibt aber die Frage des Rückgriffs im Verhältnis unter den Solidarschuldnern (im sog. Innenverhältnis), welche nicht Thema des vorliegenden Verfahrens ist.

 

2.2.4   Schliesslich sind die Berufungskläger nochmals darauf hinzuweisen, dass die Konkursdividende des Privatklägers 2 in Höhe von CHF 694.60 bereits bei der Schadenersatzforderung betreffend Verfahrensgebühren in Abzug gebracht wurde und der Sachverhalt mit der entsprechenden Schadenhöhe von CHF 4'408.40 korrekt festgestellt wurde.

 

3.

3.1      Nach dem Gesagten sind die Berufungen der Berufungskläger abzuweisen und deren Verurteilung zur Zahlung der strittigen Zivilforderungen an die Privatkläger zu bestätigen. Es wird auf das Dispositiv verwiesen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss den Berufungsklägern aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO; AGE SB.2021.1 vom 31. August 2022 E. 4.1). Dass die Privatkläger mit dem Antrag auf Nichteintreten nicht durchdringen, hat vorliegenden keine Auswirkung auf die Verteilung der Gerichtskosten, zumal die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen sind.

 

3.2      Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a i.V. mit Art. 436 Abs. 1 StPO Anspruch auf Parteientschädigung, wenn sie obsiegt. Die Parteientschädigung von CHF 6'008.50 für das erstinstanzliche Verfahren ist zu bestätigen. Der Rechtsvertreter des Privatkläger 2 hat im Berufungsverfahren keine Honorarnote eingereicht, weshalb der entsprechende Aufwand zu schätzen ist. Vorliegend erscheinen – unter Abzug des Aufwands für die Begründung des Nichteintretens – Bemühungen im Umfang von 10 Stunden als angemessen, welche nach einem auf der Grundlage des in durchschnittlichen Fällen praxisgemäss anzuwendenden Überwälzungstarif von CHF 250.– pro Stunde zu entschädigen ist. Das Honorar beläuft sich somit pauschal auf CHF 2’500.– (inkl. Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST in Höhe von CHF 192.50. Der Gesamtbetrag beläuft sich demnach auf CHF 2’692.50. Bezüglich der Parteientschädigungen des Privatklägers 2 für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren haben die Berufungskläger gemäss Art. 418 Abs. 2 StPO in solidarischer Haftung einzustehen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 24. Juli 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-     Verurteilung des A____ wegen Veruntreuung, der mehrfachen Urkundenfälschung sowie der Misswirtschaft zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu CHF 50.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren in Anwendung von Art. 138 Ziff. 1, 251 Ziff. 1 und 165 Ziff. 1 sowie 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches;

-     Verurteilung des B____ wegen Misswirtschaft zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren in Anwendung von Art. 165 Ziff. 1 sowie 42 Abs. 1 und 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

 

A____ und B____ werden in Abweisung ihrer Berufungen in solidarischer Verpflichtung zu CHF 22’643.– Schadenersatz zuzüglich 5% Zins seit dem 18. Juli 2011 und zu CHF 4'408.40 Schadenersatz an D____ verurteilt. Die Mehrforderung im Betrage von CHF 2'357.– wird abgewiesen. Es wird festgestellt, dass mit den Akonto-Zahlungen des Berufungsklägers 1 vom 29. März 2021 und 1. Juli 2021 die Forderung im Umfang von CHF 32’563.20 untergegangen ist.

 

Die Berufungskläger werden in solidarischer Verpflichtung zu CHF 7'445.55 Schadenersatz an C____ verurteilt.

           

            Die Berufungskläger tragen ihre persönlichen Verfahrenskosten:

-     A____ CHF 3’801.10

-     B____ CHF 2’760.10

sowie je eine Urteilsgebühr von je CHF 2'500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von je CHF 1’000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

 

Die Beschlagnahme bzw. die Kontosperre des Privatkontos bei der F____ Bank (Nr. [...]) lautend auf B____ über CHF  9'500.– wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben. Zuvor sind vom gesperrten Guthaben betreffend den Berufungskläger 2 in Abzug zu bringen:

-           Die zweitinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 1'000.–;

-           die erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 2'500.–;

-           die persönlichen Verfahrenskosten von CHF 2’760.10.

 

Die F____ Bank wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils angewiesen, die erstinstanzliche Urteilsgebühr sowie die persönlichen Verfahrenskosten an die Strafgerichtskasse und die zweitinstanzliche Urteilsgebühr an die Appellationsgerichtskasse zu überweisen.

 

Die Berufungskläger haben in solidarischer Verpflichtung dem Privatkläger 2 eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 6'008.50 und für das Berufungsverfahren von CHF 2’692.50 zu bezahlen, je einschliesslich Mehrwertsteuer und Spesen. Es wird festgestellt, dass mit den Akonto-Zahlungen des Berufungsklägers 1 vom 29. März 2021 und 1. Juli 2021 die Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren im Umfang von CHF 4‘500.– untergegangen ist.

 

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Privatkläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               Dr. Nicola Inglese

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide im Strafverfahren, bei denen nur noch der Zivilpunkt strittig ist, kann Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden (BGE 133 III 702 E. 2.1; 135 III 397 E. 1.1; BGer 6B_335/2017 vom 24. April 2018 E. 1), und zwar unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung des Entscheids. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.