Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

SB.2021.9

 

ABWESENHEITS-URTEIL

 

vom 3. April 2024

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

lic. iur. Marc Oser, lic. iur. Lucienne Renaud     

und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                Berufungskläger

[...]                                                                                         Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Privatklägerin

 

B____

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 26. August 2020

 

Urteil des Appellationsgerichts vom 30. Juli 2021

(vom Bundesgericht am 19. September 2023 aufgehoben)

 

betreffend Vergewaltigung, versuchte Vergewaltigung sowie sexuelle Nö-

tigung

 


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 26. August 2020 wurde A____ (nachfolgend: Berufungskläger) der Vergewaltigung, der versuchten Vergewaltigung sowie der sexuellen Nötigung (jeweils in gemeinsamer Begehung) schuldig erklärt und verurteilt zu 4 ¼ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 12. Februar 2020. Er wurde zudem für 8 Jahre des Landes verwiesen, wobei die angeordnete Landesverweisung im Schengener Informationssystem nicht eingetragen wurde. Ausserdem wurde er zur Zahlung von CHF 12'000.– Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Februar 2020 an B____ (nachfolgend: Privatklägerin) verurteilt; deren Mehrforderung im Betrag von CHF 10'000.– wurde dagegen abgewiesen. Schliesslich befand das Strafgericht über die beschlagnahmten Gegenstände, überband dem Berufungskläger die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie eine Urteilsgebühr und setzte das Honorar für die amtliche Verteidigung sowie die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin fest.

 

Gegen dieses Urteil erhob der Berufungskläger Berufung beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Dieses stellte mit Urteil vom 30. Juli 2021 zunächst fest, dass die Abweisung der Genugtuung der Privatklägerin im Betrag von CHF 10'000.–, die Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände und die Entschädigungen der amtlichen Verteidigung des Berufungsklägers sowie der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren in Rechtskraft erwachsen sind. Das Appellationsgericht sprach den Berufungskläger der Vergewaltigung, der versuchten Vergewaltigung sowie der sexuellen Nötigung (jeweils in gemeinsamer Begehung) schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 12. Februar 2020, davon 18 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren. Ausserdem verwies es den Berufungskläger für sechs Jahre des Landes, wobei die angeordnete Landesverweisung nicht im Schengener Informationssystem eingetragen wurde. Es verurteilte den Berufungskläger zur Bezahlung von CHF 9'000.– Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Februar 2020 an die Privatklägerin, überband ihm die Verfahrenskosten von CHF 19'758.30, die erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 10'000.– sowie reduzierte Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'000.– (zuzüglich Zeugenentschädigungen von insgesamt CHF 90.–) und befand über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Berufungsklägers sowie jene der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin für das Berufungsverfahren.

 

Der Berufungskläger und die Staatsanwaltschaft erhoben gegen das Urteil des Appellationsgerichts vom 30. Juli 2021 am 16. Dezember 2021 (Berufungskläger) bzw. am 17. Dezember 2021 (Staatsanwaltschaft) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Dieses vereinigte die Verfahren, wies mit Urteil vom 19. September 2023 die Beschwerde des Berufungsklägers ab, soweit es darauf eintrat, und hiess die Beschwerde der Staatsanwaltschaft teilweise gut. Es hob das Urteil des Appellationsgerichts vom 30. Juli 2021 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Appellationsgericht zurück.

 

Mit Verfügung der Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts vom 27. November 2023 bzw. Vorladung vom 5. Dezember 2024 wurden der Berufungskläger und dessen amtliche Verteidigung sowie die Staatsanwaltschaft zur Berufungsverhandlung am 3. April 2024 vorgeladen. Die Vorladung des Berufungsklägers wurde an dessen letzten bekannten Adresse versandt und mit dem Vermerk «Objeto não reclamado / Non réclamé» (= Korrespondenz vom Empfänger nicht abgeholt) ans Appellationsgericht retourniert, woraufhin die Verfahrensleiterin den Berufungskläger zur Aufenthaltsforschung ausschrieb. Die amtliche Verteidigerin des Berufungsklägers beantragte mit Eingabe vom 11. März 2024 die Verfahrensvereinigung mit dem am Appellationsgericht hängigen Berufungsverfahren des wegen dem selben Vorfall beschuldigten C____ (nachfolgend: Mitbeschuldigter), dessen Strafverfahren getrennt geführt worden war, und die Verschiebung der Berufungsverhandlung. Diese Anträge wurden mit verfahrensleitender Verfügung vom 12. März 2024 abgewiesen. Im Instruktionsverfahren wurde schliesslich noch ein aktueller Strafregisterauszug des Berufungsklägers vom 5. März 2024 eingeholt.

 

Der Berufungskläger erschien nicht zur Berufungsverhandlung. Anlässlich der Verhandlung vom 3. April 2024 gelangten daher lediglich die Staatsanwaltschaft und die amtliche Verteidigerin des Berufungsklägers zum Vortrag. Die Staatsanwaltschaft beantragt, der Berufungskläger sei zu einer Freiheitsstrafe von 4 ¼ Jahren zu verurteilen und es sei eine Landesverweisung für die Dauer von 8 Jahren anzuordnen. Der Berufungskläger beantragt, er sei zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 15 Monate bedingt mit einer Probezeit von zwei Jahren, zu verurteilen, unter Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 20. Februar 2020. Ferner sei er für die Dauer von fünf Jahren des Landes zu verweisen. Für sämtliche weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassiert hat. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, wenn das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1, BGer 6B_93/2019 vom 15. Mai 2019, E. 2.1). Weil das Urteil des Appellationsgerichts vom 30. Juli 2021 vom Bundesgericht aber insgesamt aufgehoben worden ist, muss aus formellen Gründen das gesamte Urteilsdispositiv neu ergehen (vgl. AGE SB.2013.106 vom 27. Juni 2016 E. 1.1).

 

Der Berufungskläger focht vor Bundesgericht die Schuldsprüche wegen gemeinschaftlich begangener Vergewaltigung, gemeinschaftlich begangener sexueller Nötigung und gemeinschaftlich begangener versuchter Vergewaltigung sowie die Zusprechung der Genugtuung von CHF 9'000.– an die Privatklägerin an, die Beschwerde wurde vom Bundesgericht indes abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (BGer 7B_15/2021, 7B_16/2021 vom 19. September 2023 E. 4 f. und 8.1). Die Schuldsprüche und – da die Privatklägerin keine Beschwerde ans Bundesgericht erhob – die Genugtuung sind im vorliegenden Rückweisungsverfahren folglich nicht mehr Prozessthema. 

 

Gutgeheissen wurde die Beschwerde der Staatsanwaltschaft in Bezug auf die Strafzumessung. Das Bundesgericht hat erkannt, das Appellationsgericht gehe in der Annahme fehl, dass das Tatelement der Ejakulation des Mitbeschuldigten in das Gesicht der Privatklägerin dem Berufungskläger verschuldensmässig nicht angelastet werden könne. Der Berufungskläger habe durch sein eigenes Verhalten bestätigt, dass er in voller Kenntnis der Sachlage die Entscheidung des Mitbeschuldigten mitgetragen habe. Ferner dürfe eine allfällige Sorge der Privatklägerin wegen einer Ansteckung mit Geschlechtskrankheiten nicht zusätzlich auch den vorangegangenen ungeschützten – einvernehmlichen – sexuellen Handlungen auf der Bartoilette zugeschrieben werden. Indem diese beiden Aspekte bei der objektiven Tatschwere der vollendeten Vergewaltigung zu Gunsten bzw. nicht (nur) zu Ungunsten des Berufungsklägers berücksichtigt worden seien, habe das Appellationsgericht Bundesrecht verletzt. Als Folge dessen sei auch hinsichtlich der gemeinsamen Tatbegehung gemäss Art. 200 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) neu vorzunehmen. Gleichzeitig stellte das Bundesgericht jedoch auch fest, dass die Strafzumessung im Übrigen nachvollziehbar und unter Ermessensgesichtspunkten grundsätzlich nicht zu beanstanden sei. Auch die weitere Kritik der Staatsanwaltschaft in Bezug auf die sexuelle Nötigung und die versuchte Vergewaltigung sei unbegründet (BGer 7B_15/2021, 7B_16/2021 vom 19. September 2023 E. 6.3).

 

Im vorliegenden Rückweisungsverfahren ist die Strafzumessung folglich lediglich noch unter Einbezug der gemäss Bundesgerichtsurteil als verschuldenserhöhend zu wertenden Gesichtspunkte – die Ejakulation ins Gesicht der Privatklägerin durch den Mitbeschuldigten und die ungeschützt vollzogenen sexuellen Tathandlungen –, einer Neubeurteilung der gemeinsamen Tatbegehung gemäss Art. 200 StGB hinsichtlich der vollendeten Vergewaltigung sowie unter Berücksichtigung allfälliger in der Zwischenzeit hinzugetretener Straferhöhungs- oder Strafminderungsgründen vorzunehmen. Ebenfalls zu überprüfen ist schliesslich die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung (BGer 7B_15/2021, 7B_16/2021 vom 19. September 2023 E. 7) und die Kostenverlegung.

 

1.2     

1.2.1   Der Berufungskläger ist nicht zur Berufungsverhandlung vom 3. April 2024 erschienen.

 

1.2.2   Erhebt die beschuldigte Person Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil und wurde sie ordnungsgemäss vorgeladen, so liegt im Umstand, dass sie der Berufungsverhandlung unentschuldigt fernbleibt, grundsätzlich kein Rückzug der Berufung, sofern sie sich an der Verhandlung vertreten lässt (Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO e contrario). Diesfalls ist, soweit die weiteren Voraussetzungen gegeben sind, ein Abwesenheitsverfahren gemäss Art. 367 StPO durchzuführen. Dieses kann abweichend vom erstinstanzlichen Verfahren, dessen Bestimmungen im Rechtsmittelverfahren bloss subsidiär und sinngemäss anwendbar sind (Art. 379 StPO), sofort stattfinden (AGE SB.2020.118 vom 21. Januar 2022 E. 1.2.4, SB.2020.46 vom 24. März 2021 E. 1.2, SB.2015.69 vom 17. Juni 2016 E. 1.2).

 

Gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO gilt die Berufung als zurückgezogen, wenn die Partei, die sie erklärt hat, nicht vorgeladen werden kann. In einem jüngeren Leitentscheid hat das Bundesgericht diesbezüglich ausgeführt, es reiche nicht aus, wenn die beschuldigte Person der Verteidigung nach Kenntnis des erstinstanzlichen Urteils mitteile, dass sie damit nicht einverstanden sei. Vielmehr müsse «der Wille, dass eine Überprüfung durch das Berufungsgericht erfolgt, während des Rechtsmittelverfahrens fortlaufend gegeben sein» (BGE 148 IV 362 E. 1.9.2). Das Berufungsverfahren unterscheide sich wesentlich vom erstinstanzlichen Verfahren, das vornehmlich auf ein materielles Urteil ausgerichtet sei. Dagegen unterliege das Rechtsmittelverfahren weitgehend der Disposition der Parteien. So erlaube Art. 386 StPO auch den Verzicht (Abs. 1) auf und den Rückzug (Abs. 2) von Rechtsmitteln (BGE 148 IV 362 E. 1.9.2). Die Partei, die mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht einverstanden sei und daher Berufung einlege, müsse ihren Standpunkt im Berufungsverfahren darlegen und sich auch vom Berufungsgericht befragen lassen. Eine Partei könne «nicht die Durchführung eines Berufungsverfahrens verlangen und gleichzeitig die Mitwirkung daran ablehnen»; ein solches Verhalten verdiene keinen Rechtsschutz, weil es widersprüchlich sei und gegen Treu und Glauben verstosse (BGE 148 IV 362 E. 1.10.3). Im betreffenden Fall hatte der Beschwerdeführer die Angabe seines Aufenthaltsorts verweigert und auf diese Weise eine rechtsgültige Zustellung seiner Vorladung zur Berufungsverhandlung vereitelt (BGE 148 IV 362 E. 1.10.3). Da der Beschwerdeführer nicht habe vorgeladen werden können, greife die Rückzugsfiktion – ungeachtet eines allfälligen ständigen Kontakts des Beschwerdeführers mit seiner Verteidigung und ungeachtet eines allfälligen tatsächlichen Willens des Beschwerdeführers, an der Berufungsverhandlung teilzunehmen (BGE 148 IV 362 E. 1.6.2 und 1.9.2).

 

Im kurz darauf ergangenen Leitentscheid BGE 149 IV 259 ging das Bundesgericht noch einen Schritt weiter. Der Fall betraf einen Beschwerdeführer, der seinen Verteidiger im Anschluss an die Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils zwar noch gebeten hatte, Berufung zu erheben, seither aber nicht mehr – auch nicht für seinen Verteidiger – erreichbar gewesen war (BGE 149 IV 259 E. 2.2). Das Bundesgericht stellte fest, die Vorinstanz habe zwar nicht die Rückzugsfiktion gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO angewendet, doch liessen sich die Überlegungen aus BGE 148 IV 362 auch auf den zu beurteilenden Fall übertragen. In Anwendung der darin entwickelten Grundsätze erwog das Bundesgericht, die Vorinstanz habe willkürfrei festgestellt, dass beim Beschwerdeführer der erforderliche fortlaufende Wille, dass eine Überprüfung durch das Berufungsgericht erfolgt, fehle (BGE 149 IV 259 E. 2.4.1 f.).

 

1.2.3   Der Berufungskläger hatte zunächst Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts vom 26. August 2020 und in der Folge Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts vom 30. Juli 2021 erhoben. Er befand sich damit in einem Prozessverhältnis und musste mit der Zustellung behördlicher Post rechnen. Die Vorladung vom 5. Dezember 2023 für die Berufungsverhandlung vom 3. April 2024 wurde per Einschreiben an die bekannte Adresse des Berufungsklägers in Portugal versandt (vgl. Akten S. 1858; bei strafrechtlichen Zustellungen von der Schweiz nach Portugal ist die direkte Zustellung auf dem Postweg per Einschreiben möglich, vgl. Länderindex des Rechtshilfeführers des Bundesamts für Justiz). Gemäss Sendungsnachverfolgung der Schweizerischen Post erfolgte am 11. Dezember 2023 ein erfolgloser Zustellversuch (Akten S. 1860) und die Sendung wurde am 21. Dezember 2021 dem Appellationsgericht mit der Mitteilung «Objeto não reclamado / Non réclamé» retourniert (Akten S. 1861). Die Vorladung wurde dem Appellationsgericht damit nicht mit dem Vermerk einer falschen oder unbekannten Adressierung retourniert, sondern sie wurde vom Berufungskläger nicht bei der Post abgeholt. Damit sind grundsätzlich die Voraussetzungen der Zustellfiktion nach Art. 87 Abs. 4 lit. a StPO erfüllt.

 

Die Verfahrensleiterin schrieb den Berufungskläger zusätzlich am 4. Januar 2024 bei der Fahndung der Kantonspolizei Basel-Stadt zur Aufenthaltsforschung aus (Akten S. 1862 f.). Auch die amtliche Verteidigerin scheint ausweislich ihrer Honorarnote vom 2. April 2024 lediglich einseitigen Kontakt mit dem Berufungskläger gehabt zu haben, als sie ihm am 29. November 2023 das Urteil des Bundesgerichts zusandte, ihm am 13. Dezember 2023 eine E-Mail verschickte und am 1. Februar 2024 (wohl vergebens) versuchte, ihm eine weitere E-Mail zuzusenden (vgl. Akten S. 1889). Der Berufungskläger blieb im vorliegenden Rückweisungsverfahren damit für das Gericht unerreichbar und auch die amtliche Verteidigerin wurde nicht weiter instruiert. Da weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerin ursprünglich Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil erhoben hatten, wären in der vorliegenden Konstellation im Lichte der oben dargestellten Rechtsprechung an sich – obschon die Vorladung aufgrund der Zustellfiktion als zugestellt gilt – die Voraussetzungen für die Annahme einer Rückzugsfiktion erfüllt, ist doch aufgrund des Gesagten von einem fehlenden durchgehend manifestierten Willen des Berufungsklägers auszugehen, das erstinstanzliche Urteil anzufechten (vgl. dazu auch AGE SB.2020.79 vom 9. November 2022 E. 2.5). Die Anwendung der Rückzugsfiktion ist vorliegend jedoch nicht (mehr) möglich, da es sich um ein Rückweisungsverfahren mit für das Appellationsgericht bindenden Anweisungen des Bundesgerichts handelt. Es ist daher eine Berufungsverhandlung durchzuführen, jedoch – da der Berufungskläger an der Verhandlung vom 3. April 2024 anwaltlich vertreten ist, er ausserdem bereits mehrfach die Möglichkeit hatte, sich zu den Vorwürfen zu äussern, es im vorliegenden Rückweisungsverfahren lediglich um die Neubeurteilung punktueller Aspekte in der Strafzumessung sowie der Dauer der Landesverweisung geht und ein Urteil ohne seine Anwesenheit ohne weiteres möglich ist (vgl. dazu Art. 366 Abs. 4 StPO) – in Abwesenheit des Berufungsklägers. Die amtliche Verteidigerin hatte anlässlich der Berufungsverhandlung denn auch keine Einwände, sondern war vielmehr ebenfalls der Ansicht, dass ohne Anwesenheit des Berufungsklägers verhandelt werden könne (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht vom 3. April 2024 S. 4, Akten S. 1894).

 

Gemäss Art. 368 Abs. 1 StPO ist die in Abwesenheit verurteilte Person darauf aufmerksam zu machen, dass sie innert 10 Tagen beim Gericht, welches das Urteil gefällt hat, eine neue Beurteilung verlangen kann. Hinzuweisen ist zudem auf Art. 368 Abs. 3 StPO, wonach das Gericht ein Gesuch um neue Beurteilung abweist, wenn die beurteilte Person ordnungsgemäss vorgeladen worden, aber der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist. Ein entsprechender Hinweis findet sich auch in der Rechtsmittelbelehrung am Ende dieses Urteils.

 

2.

2.1      An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

 

In seinem Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das Bundesgericht besonderen Wert auf die Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung gelegt (vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGer 6B_371/2020 vom 10. September 2020 E. 3.2). Hierzu ist es zweckmässig, wenn das urteilende Gericht in einem ersten Schritt aufgrund des objektiven Tatverschuldens eine Einsatzstrafe festlegt. In einem zweiten Schritt ist dann eine Bewertung der subjektiven Gründe für die Deliktsbegehung im Tatzeitpunkt vorzunehmen und die Einsatzstrafe aufgrund dessen eventuell anzupassen. Schliesslich ist die so ermittelte hypothetische Strafe gegebenenfalls anhand täterrelevanter bzw. tatunabhängiger Faktoren zu erhöhen oder zu reduzieren (BGE 136 IV 55).

 

Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht, erscheint dann sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen sind (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, Rz. 485 f.). In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. dazu BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2. September 2021 E. 5.3.1).

 

2.2      Einleitend ist erneut darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht die im Urteil des Appellationsgerichts vom 30. Juli 2021 vorgenommene Strafzumessung mit Ausnahme der zuvor erwähnten Punkte (vgl. E. 1.1 oben) im Grundsatz als nachvollziehbar und unter Ermessensgesichtspunkten als nicht zu beanstanden bezeichnete (BGer 7B_15/2021, 7B_16/2021 vom 19. September 2023 E. 6.3). Insofern ist die konkrete Strafzumessung nachfolgend nicht von Grund auf neu vorzunehmen, sondern es sind die vom Bundesgericht kritisierten Punkte in die Verschuldensbewertung einfliessen zu lassen. Verwiesen werden kann ausserdem grundsätzlich auf die Vorbemerkungen der Strafzumessung des Urteils des Appellationsgerichts vom 30. Juli 2021 (AGE SB.2021.9 vom 30. Juli 2021 E. 10.3). Auf den Umstand der Ejakulation ins Gesicht der Privatklägerin durch den Mitbeschuldigten (AGE SB.2021.9 vom 30. Juli 2021 E. 10.3.2) ist sogleich bei der konkreten Strafzumessung der vollendeten Vergewaltigung einzugehen.

 

2.3

2.3.1   Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens der vollendeten, mittäterschaftlich begangenen Vergewaltigung erwog das Appellationsgericht im vom Bundesgericht aufgehobenen Urteil das Folgende:

 

«Die objektive Tatschwere bemisst sich bei Vergewaltigungsdelikten primär nach den eingesetzten Nötigungsmitteln und deren Auswirkungen auf das Opfer (Mathys, a.a.O., Rz. 93; Wieprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 47 StGB N 92; je mit Hinweis auf BGer 6S.199/2004 vom 27. April 2005 E. 3.1.2). Ferner gilt es etwa zu berücksichtigen, wie intensiv der Beschuldigte seinen Plan verfolgte, welche Mittel er einsetzte und welchen Aufwand er betrieb sowie wie brutal oder grausam er sein Opfer behandelte (BGer 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.4, 6S.444/2005 vom 10. Februar 2006 E. 2). Es geht mithin um die Verwerflichkeit des Handelns (Wieprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 47 StGB N 107 ff.). Schliesslich hängt bei Sexualdelikten die Verwerflichkeit der Tat auch vom Alter des Opfers ab. Je jünger ein Opfer ist, desto grösser ist der Vorwurf an den Täter, sich dessen Hilflosigkeit zunutze gemacht und sich über allfällige psychische Schäden des Opfers hinweggesetzt zu haben (Mathys, a.a.O., Rz. 103).

 

In Anbetracht der vorgehenden Ausführungen ist zunächst in Übereinstimmung mit dem Strafgericht zu Ungunsten des Berufungsklägers zu berücksichtigen, dass der Vorfall im Windfang des Wohnhauses der Privatklägerin, quasi im Vorzimmer der eigenen vier Wände, stattgefunden hat, was zweifelsohne eine zusätzliche Belastung für diese bedeutet hat. Zudem ist der Berufungskläger zusammen mit dem jugendlichen Mitbeschuldigten im Hauseingang unvermittelt über die Privatklägerin hergefallen, welche durch den Alkoholeinfluss nicht mehr über das volle Mass an Reaktionsfähigkeit verfügte und sich deshalb nicht mit voller Kraft zur Wehr setzen konnte. Die Privatklägerin wurde durch diesen Übergriff somit regelrecht überrumpelt. In Bezug auf den Berufungskläger ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich sein Tatbeitrag in Bezug auf die vollendete Vergewaltigung darin erschöpfte, dem jugendlichen Mitbeschuldigten zu ermöglichen, vaginal in die Privatklägerin einzudringen und er die Vergewaltigung nicht selber vollzogen hat. Das Verschulden des Berufungsklägers für die gleichzeitig vollzogene sexuelle Nötigung wird nachfolgend separat beurteilt (E. 10.5). Zudem wirkt sich leicht zu Gunsten des Berufungsklägers aus, dass der jugendliche Mitbeschuldigte beim Übergriff die deutlich aktivere Rolle einnahm. Er packte die Privatkläger von hinten und es war er, der sie entkleidete. Erschwerend zu werten ist, dass der sexuelle Übergriff bzw. sämtliche sexuellen Übergriffe ungeschützt stattfanden. Allerdings ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass eine allfällige (nachvollziehbare) Sorge der Privatklägerin wegen einer Ansteckung mit Geschlechtskrankheiten nicht nur dem Vorfall im Windfang, sondern zusätzlich auch den ungeschützten sexuellen Handlungen auf der Bartoilette mit [...] (vgl. Akten S. 443–446) zuzuschreiben wäre. Hingegen ist neutral zu werten, dass der jugendliche Mitbeschuldigte nicht in der Privatklägerin zum Orgasmus gekommen ist. Wie bereits erwähnt (E. 10.3.2 oben), kann dem Berufungskläger die nachgängige und zusätzlich entwürdigende Ejakulation ins Gesicht der Privatklägerin nur in untergeordnetem Masse zum Vorwurf gemacht werden. In die Verschuldensbewertung fliesst sodann ein, dass die Nötigungshandlungen des jugendlichen Mitbeschuldigten und des Berufungsklägers – etwa im Vergleich mit den zuvor genannten Beispielfällen – nicht sonderlich gewalttätig ausfielen. Die Privatklägerin zog sich beim Vorfall denn auch beinahe keine körperlichen Verletzungen zu – namentlich auch ihr Kopf, ihr Kopfhaar und ihre Kopfhaut blieben unversehrt (vgl. E. 5.2.2 oben). Wie das Strafgericht zutreffend ausführte, machten sich die beiden Männer vielmehr ihre körperliche und zahlenmässige Überlegenheit zunutze. Es steht deshalb ausser Frage, dass die gemeinsame Tatbegehung eine zusätzliche Belastung mit sich brachte, dieser ist allerdings im Rahmen der Straferhöhung nach Art. 200 StGB Rechnung zu tragen (Isenring, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 200 StGB N 6; dazu sogleich E. 10.4.5). Aufgrund der Videoaufnahme des [...] ist ferner erstellt, dass der gesamte Übergriff im Windfang ungefähr sechs bis maximal sieben Minuten dauerte. Der Vergewaltigungsvorgang durch den jugendlichen Mitbeschuldigten war somit – wiederum im Vergleich mit anderen Vergewaltigungsfällen – von relativ kurzer Dauer, zumal innerhalb dieser sechs bis sieben Minuten noch der Vergewaltigungsversuch des Berufungsklägers folgte. Zudem führte selbst die Privatklägerin aus, dass der jugendliche Mitbeschuldigte nur wenige Male in sie eingedrungen sei (vgl. E. 5.5.1.4 oben). Freilich soll, was nach der mündlichen Begründung fälschlicherweise so verstanden wurde, damit nicht zum Ausdruck gebracht werden, dass ein nur kurz andauernder sexueller Übergriff beim Opfer keine schwere Traumatisierung nach sich ziehen kann. Bei der Beurteilung des objektiven Verschuldens spielt es indessen eine Rolle, welchen Aufwand der Täter für die Tatausführung betrieb, wie hartnäckig er seinen Plan verfolgt hat, wie gewalttätig er dabei vorgegangen ist und wie lange sich der Übergriff hingezogen hat (vgl. für die Dauer als Kriterium auch AGE SB.2020.44 vom 6. Januar 2021 E. 6.3.2; vgl. ferner auch AGE SB.2019.68 vom 21. August 2020 E. 6.6.1, SB.2015.28 vom 19. September 2016 E. 2.2.2). Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Privatklägerin um eine im Tatzeitpunkt 33-jährige und sexuell erfahrene Frau handelte. Dass die Privatklägerin – wie sie anlässlich der Berufungsverhandlung ausführte (Akten S. 1579 f.) – noch heute wegen diesem Vorfall psychische Probleme hat, ist nachvollziehbar. Die Privatklägerin scheint den Vorfall in erster Linie zu verdrängen und sie will aus diesem Grund bis zur Berufungsverhandlung auch keine professionelle Hilfe in Anspruch genommen haben (Akten S. 1580). Entsprechend liegt dem Appellationsgericht im Gegensatz zum erstinstanzlichen Gericht (vgl. Akten S. 1182 ff.) kein aktueller Arztbericht vor, welcher es ermöglichen würde, die psychischen und allenfalls physischen Folgen der Übergriffe besser einschätzen zu können. Schwierig bis unmöglich ist die Einschätzung der Folgen des Vorfalls auf die berufliche Entwicklung der Privatklägerin. Der Nachweis, dass die fehlende Motivation bzw. Kraft für eine Ausbildung (Akten S. 1580) auf den vorliegenden Vorfall zurückzuführen ist, ist unter diesen Umständen nicht zu erbringen, zumal die Privatklägerin eigenen Angaben zufolge bereits vor dem Vorfall seit längerer Zeit keiner Arbeit nachgegangen ist und mindestens seit dem Jahr 2017 von der Sozialhilfe unterstützt wird (vgl. Akten S. 230 sowie Akten VT.2017.3506, Einvernahme zur Person vom 22. Mai 2017 S. 1)» (AGE SB.2021.9 vom 30. Juli 2021 E. 10.4.2).

 

Zum subjektiven Tatverschulden wurde das Folgende erwogen:

 

«In Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten ist zunächst festzuhalten, dass der Berufungskläger mit direktem Vorsatz handelte. Das Vorgehen des Berufungsklägers war einzig von seinem Bestreben nach sexueller Befriedigung getragen. Es handelt sich mithin um ein egoistisches Motiv, wobei dies sexuellen Delikten immanent ist. Allerdings kann aufgrund des vorliegenden Beweisergebnisses die vorinstanzliche Feststellung, dass der Berufungskläger das Vertrauen der ihm seit vielen Jahren bekannten Privatklägerin schamlos ausgenutzt habe, nicht bestätigt werden. Wie dargestellt, kann aufgrund der gesamten Umstände nicht ausgeschlossen werden, dass es auf dem Weg von der Dreirosenbrücke bis zum Wohnhaus der Privatklägerin zu gewissen Annäherungen zwischen der Privatklägerin und den beiden Männern gekommen ist. Ebenfalls muss im Zweifel davon ausgegangen werden, dass der Berufungskläger noch auf dem Weg zum Wohnhaus hoffte, dass die Privatklägerin ihn und den jugendlichen Mitbeschuldigten in ihre Wohnung nehmen und es zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen kommen könnte (vgl. E. 6.2.5 und E. 8 oben). Es ist somit nicht erstellt, dass der Berufungskläger die Sexualdelikte von langer Hand geplant und die Privatklägerin einzig in Ausnutzung ihres Vertrauens bis zu ihrem Wohnhaus begleitet hätte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er den Entschluss, die sexuellen Handlungen gegen ihren Willen zu vollziehen, spontan und konkludent mit dem jugendlichen Mitbeschuldigten fasste, nachdem die Privatklägerin ihm und dem jugendlichen Mitbeschuldigten beim Windfang ihres Wohnhauses eröffnete, dass sie alleine in die Wohnung gehe, und er erkennen musste, dass er sich aufgrund des zuvor beobachteten Vorfalls auf der Bartoilette in der Einschätzung, die Privatklägerin würde bereit sein, mit ihm einvernehmlichen Sex zu haben, getäuscht hatte. Damit soll nicht zum Ausdruck gebracht werden, dass die Privatklägerin ein Mitverschulden für die sexuellen Übergriffe trägt; selbstverständlich hätte der Berufungskläger spätestens in jenem Zeitpunkt von seinem Vorhaben Abstand nehmen müssen. Allerdings ist bei dieser Ausgangslage der deliktische Wille des Berufungsklägers und damit auch seine kriminelle Energie (vgl. hierzu Mathys, a.a.O., Rz. 148), welche er offenbarte, etwas weniger schwerwiegend einzustufen als dies vom Strafgericht getan wurde. Ebenfalls kann aufgrund der durchaus aktiveren Rolle des jugendlichen Mitbeschuldigten bei den sexuellen Übergriffen der Auffassung der Staatsanwaltschaft anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung nicht gefolgt werden, dass der Berufungskläger den jugendlichen Mitbeschuldigten kurz vor dessen Volljährigkeit auf die kriminelle Bahn gebracht habe (Akten S. 1241)» (AGE SB.2021.9 vom 30. Juli 2021 E. 10.4.3).

 

Daraus schloss das Appellationsgericht, dass das Tatverschulden des Berufungsklägers für die vollendete Vergewaltigung als knapp mittelschwer einzustufen sei, wobei eine Strafe von 24 Monaten angemessen erscheine (AGE SB.2021.9 vom 30. Juli 2021 E. 10.4.4).

 

2.3.2   Das Bundesgericht kritisierte diese Strafzumessung in zwei Punkten: Einerseits müsse das Ejakulieren in das Gesicht der Privatklägerin durch den Mitbeschuldigten und andererseits die ungeschützte Vornahme der Vergewaltigung verschuldenserhöhend berücksichtigt werden (BGer 7B_15/2021, 7B_16/2021 vom 19. September 2023 E. 6.3).

 

2.3.3   Der Berufungskläger ist der Auffassung, das Appellationsgericht habe das Tatelement der Ejakulation ins Gesicht bereits in untergeordnetem Masse berücksichtigt. Dies habe das Bundesgericht in seinem Urteil verkannt, weshalb dies nicht zu einer Erhöhung des Verschuldens führen könne. Komme hinzu, dass sich der Tatbeitrag des Berufungsklägers im Schaffen dieser Möglichkeit des Mitbeschuldigten erschöpft habe. Der Berufungskläger habe keinen Einfluss darauf gehabt, ob der Mitbeschuldigte überhaupt zum Orgasmus komme und wohin dieser Orgasmus fliesse. Der Mitbeschuldigte hätte auch ohne das Festhalten der Privatklägerin durch den Berufungskläger «zum Abschluss» kommen können. Ob, wann und wohin der Mitbeschuldigte «kommen würde», sei nicht im Machtbereich des Berufungsklägers gelegen. Die Tathandlung des Mitbeschuldigten könne ihm daher nicht oder lediglich in geringstem Masse straferhöhend angelastet werden (Plädoyer Berufungskläger Rz. 12, Akten S. 1879 f.). Auch der Umstand, dass die Vergewaltigung vom Mitbeschuldigten ungeschützt vorgenommen worden sei, habe das Appellationsgericht bei der individuellen Strafzumessung im aufgehobenen Urteil bereits berücksichtigt. Eine solche, nur geringere Berücksichtigung sei angemessen und gründe nicht nur darin, dass die Privatklägerin vorgängig am gleichen Abend ungeschützte sexuelle Handlungen mit einem anderen Mann gehabt habe, sondern auch darin, weil der Berufungskläger selbst durch seine Handlung keine Geschlechtskrankheit habe übertragen können. Ob der Mitbeschuldigte ein Kondom benutze oder nicht, habe er nicht beeinflussen können. Die straferhöhende Berücksichtigung der ungeschützten Vornahme des sexuellen Übergriffs könne daher nur im «kleinst möglichen Ausmass» erfolgen (Plädoyer Berufungskläger Rz. 13 ff., Akten S. 1880 f.).

 

2.3.4   Im aufgehobenen Urteil des Appellationsgerichts wurde das Tatelement der Ejakulation ins Gesicht der Privatklägerin durch den Mitbeschuldigten mit Verweis auf die Vorbemerkungen «in untergeordnetem Masse» zum Nachteil des Berufungsklägers berücksichtigt. Nicht zum Vorwurf gemacht werden könne dem Berufungskläger bei der individuellen Strafzumessung dabei der Umstand, dass die Ejakulation ins Gesicht eine besonders entwürdigende Situation für die Privatklägerin dargestellt habe. Bei diesem Vorgang handle es sich (im Sinne eines Exzesses des Mittäters) um ein Tatelement, auf welches der Berufungskläger keinen Einfluss gehabt habe (AGE SB.2021.9 vom 30. Juli 2021 E. 10.4.2 und E. 10.3.2). Das Bundesgericht hat diese Berücksichtigung nicht verkannt (vgl. BGer 7B_15/2021, 7B_16/2021 vom 19. September 2023 E. 6.1 S. 9), erwog jedoch, die Begründung des Appellationsgericht vermöge mit Blick auf die mittäterschaftliche Zurechnung nicht zu überzeugen. Die beiden Täter hätten sich an der Privatklägerin «bedient» und gegenseitig davon profitiert, dass sie in der Überzahl gewesen seien und die Privatklägerin sich durch die Handlung des einen weniger bis gar nicht gegen die Handlung des anderen habe wehren können. Während die Privatklägerin in einem ersten Schritt von hinten vaginal vergewaltigt worden sei, habe der Berufungskläger gleichzeitig gewaltsam den Oralverkehr erzwungen. Dann sei es zu einem Wechsel gekommen: Der Berufungskläger habe versucht die Privatklägerin vaginal zu vergewaltigen, während der Mitbeschuldigte den Vorteil ausgenutzt habe, dass sie sich in jenem Moment am Boden liegend nicht (noch) mehr habe wehren oder gar flüchten können, sodass er ihr ins Gesicht habe ejakulieren können. Aus diesen Umständen erhelle, dass sämtliche Handlungen der beiden durch die Handlung des jeweils anderen erheblich einfacher auszuführen gewesen seien. Der Versuch des Berufungsklägers, in die Privatklägerin einzudringen, habe denn auch sein Ende gefunden, nachdem der Mitbeschuldigte zum Orgasmus gekommen sei. Mithin habe die versuchte Vergewaltigung des Berufungsklägers die gleichzeitig stattfindende, für die Privatklägerin besonders entwürdigende Ejakulation ins Gesicht durch den Mitbeschuldigten begünstigt. Das Verhalten des Berufungsklägers bestätige auf jeden Fall, dass er in voller Kenntnis der Sachlage die Entscheidung des Mitbeschuldigten, der Privatklägerin schliesslich ins Gesicht zu ejakulieren, mitgetragen habe (BGer 7B_15/2021, 7B_16/2021 vom 19. September 2023 E. 6.3). Soweit der Berufungskläger mit seinen Ausführungen, wonach die Ejakulation durch den Mitbeschuldigten sowie deren Begleitumstände nicht in seinem Machtbereich gelegen seien, demnach daran festhält, dass ihm dieses Tatelement verschuldensmässig nicht angelastet werden könne, bzw. mit dem Einwand, dass der Mitbeschuldigte auch ohne das Festhalten der Privatklägerin durch den Berufungskläger «zum Abschluss» hätte kommen können, womöglich gar das mittäterschaftliche Handeln in Frage stellt, kann ihm aufgrund der für das Appellationsgericht bindenden Erwägung des Bundesgerichts nicht gefolgt werden. Richtig ist einzig, dass der Tatbeitrag des Berufungsklägers in Bezug auf die vollendete Vergewaltigung insgesamt geringer einzustufen ist als jener des Mitbeschuldigten, was aber vom Appellationsgericht bereits im aufgehobenen Urteil berücksichtigt und vom Bundesgericht bestätigt wurde (vgl. S. 16 Mitte des erwähnten Urteils). Dies ändert daher nichts daran, dass das besonders entwürdigende Element der Ejakulation des Mitbeschuldigten in das Gesicht der Privatklägerin beim objektiven Tatverschulden des Berufungskläger erhöhend ins Gewicht fällt.

 

Dasselbe gilt für den Umstand der ungeschützten Vornahme des sexuellen Übergriffs durch den Mitbeschuldigten. Sofern der Berufungskläger mit seinen Ausführungen in den Raum stellen möchte, dass es sich hierbei um einen Exzess des Mitbeschuldigten handle, der ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden könne, kann ihm nicht gefolgt werden. Allein die Tatsache, dass der Berufungskläger den von ihm (gleichzeitig) abgenötigten Oralverkehr sowie die versuchte Vergewaltigung ohne Verwendung eines Kondoms durchführte, zeigt, dass er dieses Tatelement auch bei der vollendeten Vergewaltigung mitgetragen hat. Wie bereits erwähnt, berücksichtigte das Appellationsgericht bereits im aufgehobenen Urteil, dass es der Mitbeschuldigte war, der die aktive(re) Rolle innehatte und dessen Verschulden bei der vollendeten Vergewaltigung damit höher zu werten ist, was vom Bundesgericht insofern auch bestätigt wurde. Mit seinen Ausführungen verkennt der Berufungskläger indes, dass das Appellationsgericht in Bezug auf das Tatelement der ungeschützten Vornahme des sexuellen Übergriffs zusätzlich eben auch die Auffassung vertreten hatte, dass eine nachvollziehbare Sorge um eine Ansteckung mit Geschlechtskrankheiten nicht nur der vollendeten Vergewaltigung, sondern auch den ungeschützten sexuellen Handlungen mit [...] zuzuschreiben sei und bei der Verschuldensbewertung daher nicht nur zu Ungunsten des Berufungsklägers gewertet werden könne (vgl. E. 2.3.1 oben), was aber vom Bundesgericht als bundesrechtswidrig erachtet wurde. Das objektive Tatverschulden für die mittäterschaftlich begangene Vergewaltigung ist folglich schwerer zu werten und die Einsatzstrafe entsprechend zu erhöhen.

 

Wie vorgehend erwähnt, hat das Appellationsgericht bei der Bewertung des Verschuldens die unterschiedliche Rollenverteilung zwischen dem Berufungskläger und dem Mitbeschuldigten bereits im aufgehobenen Urteil berücksichtigt. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers (Plädoyer Berufungskläger Rz. 1 ff., Akten S. 1877 f.) nicht zu seinen Gunsten kann aber zusätzlich ins Gewicht fallen, dass das Jugendgericht Basel-Stadt den Sachverhalt anders würdigte und den Mitbeschuldigten von sämtlichen Vorwürfen freisprach. Dieses Verfahren ist derzeit noch am Appellationsgericht bei einem anderen Spruchkörper hängig und der Ausgang ist völlig offen. Sollte der Freispruch bestätigt und dereinst rechtskräftig werden, wäre allenfalls eine Revision zu prüfen. Auf die vorliegende Verschuldensbewertung kann der Freispruch des Mitbeschuldigten jedoch keinen Einfluss haben.

 

Insgesamt ist nach dem Gesagten das Tatverschulden des Berufungsklägers für die vollendete Vergewaltigung zwar schwerer einzustufen, ist jedoch nichts desto trotz im unteren Bereich eines mittelschweren Verschuldens zu verorten. Es erscheint angemessen, die im Urteil des Appellationsgerichts vom 30. Juli 2021 festgesetzte Strafe um jeweils zwei Monate für die beiden vom Bundesgericht gerügten Gesichtspunkte zu erhöhen. Somit resultiert eine Strafe von 28 Monaten.

 

2.3.5   Verschuldens- und damit straferhöhend wirkt sich die gemeinsame Tatbegehung aus. Gemäss Art. 200 StGB kann das Gericht die Strafe erhöhen, wenn eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität gemeinsam von mehreren Personen ausgeführt wird. Die Strafe darf dabei das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschreiten und das Gericht ist dabei an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um einen Strafschärfungsgrund (BGer 6B_541/2015 vom 10. November 2015 E. 3.3.3; Isenring, a.a.O., Art. 200 StGB N 3), der vor allem im Hinblick auf gemeinsame Vergewaltigungen geschaffen wurde und der auf Fälle sogenannter Gruppen- oder Kettenvergewaltigungen zugeschnitten ist, da solche Delikte aufgrund der grossen Belastung für das Opfer und der erhöhten Gefährlichkeit des Angriffs besonders gravierend sind (BGE 125 IV 199 E. 2b mit Hinweisen).

 

Das Appellationsgericht erhöhte im Urteil vom 30. Juli 2021 die Einsatzstrafe in Anwendung von Art. 200 StGB um einen Monat. Die Staatsanwaltschaft erachtet diese Erhöhung mit Verweis auf die Botschaft (BBI 1985 II 1009), wonach die Strafe bei gemeinsamer Begehung regelmässig im oberen Drittel des Strafrahmens festzusetzen sei, als zu mild. Die Strafe müsse deutlich erhöht werden (Plädoyer Staatsanwaltschaft S. 2, Akten S. 1875). Dem kann nicht gefolgt werden. Art. 200 StGB sieht keine Mindeststrafe bzw. die Erhöhung einer solchen vor. In der Rechtsprechung finden sich denn auch verschiedentlich Urteile gemeinsam begangener Sexualdelikte, welche mit Strafen abgeurteilt wurden, die nicht im oberen Drittel des Strafrahmens zu fallen kommen (vgl. etwa BGer 6B_1119/2022 vom 30. März 2023 Sachverhalt A und E. 5.3.1, 6B_396/2012 vom 29. Januar 2013 E. 4, 6P.90/2004 vom 5. November 2004 Sachverhalt B und E. 5; ferner etwa auch: Urteile des Obergerichts Zürich SB210087-O/U/jv vom 24. März 2022 E. V.3.2, SB210224-O/U/cs vom 2. November 2021 E. V.4). Eine Festlegung der Strafe gemeinschaftlich begangener Sexualdelikte kann daher nicht pauschal im oberen Drittel des Strafrahmens erfolgen, sondern es ist jeweils auf die konkreten Umstände abzustellen. Dass die Staatsanwaltschaft im Grunde derselben Auffassung ist, zeigt sich letztlich auch daran, dass sie für sämtliche dem Berufungskläger vorgeworfenen Delikte bereits vor dem Strafgericht eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 ¼ Jahren (bei einem Strafrahmen der gemeinsam begangenen Vergewaltigung von einem bis zu fünfzehn Jahren [Art. 190 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 200 StGB]) beantragte (vgl. Urteil des Strafgerichts vom 26. August 2020 S. 3 f., Akten S. 1280 f.).

 

Im vom Bundesgericht aufgehobenen Urteil vom 30. Juli 2021 erwog das Appellationsgericht, gemessen an allen denkbaren Konstellationen einer Gruppen- oder Kettenvergewaltigung handle es sich vorliegend um einen vergleichsweise leichteren Fall. Weder sei exzessive Gewalt auf die Privatklägerin ausgeübt worden, noch habe der Vorfall lange angedauert. Es rechtfertigte sich daher eine Erhöhung der schuldangemessenen Strafe um einen Monat (AGE SB.2021.9 vom 30. Juli 2021 E. 10.4.5). Diese Einschätzung ist grundsätzlich zu bestätigen. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass dem Berufungskläger infolge des Bundesgerichtsurteils vom 19. September 2023 ein weiteres Tatelement – das Ejakulieren des Mitbeschuldigten ins Gesicht der Privatklägerin – vorzuwerfen ist, welches sich aufgrund der gemeinschaftlichen Begehung zusätzlich belastend für die Privatklägerin auswirkt. Es erscheint angemessen, diesem Umstand mit einer (weiteren) Erhöhung der schuldangemessenen Strafe um einen Monat Rechnung zu tragen. Insgesamt ist die Einsatzstrafe in Anwendung von Art. 200 StGB damit um zwei Monate zu erhöhen, womit sie auf 30 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen ist.

 

2.4

2.4.1   Bei der Zumessung der hypothetischen Einsatzstrafe für die sexuelle Nötigung erwog das Appellationsgericht im aufgehobenen Urteil das Folgende:

 

«Da sich die sexuelle Nötigung in Form des Hinunterdrückens des Kopfes der Privatklägerin und des Hineindrückens des Geschlechtsteils des Berufungsklägers in den Mund der Privatklägerin zeitgleich mit der Vergewaltigung durch den jugendlichen Mitbeschuldigten abspielte und die Nötigungshandlungen des Berufungsklägers gleichzeitig beiden Delikten diente, kann für die objektiven Tatkomponenten grundsätzlich auf die dortigen Erörterungen verwiesen werden (E. 10.4.2 oben).

 

Ergänzend ist zunächst zu berücksichtigen, dass der abgenötigte Oralverkehr bzw. das Eindringen des Geschlechtsteils des Berufungsklägers in den Mund der Privatklägerin eine beischlafsähnliche Handlung darstellt, welche in ihrem Unrechtsgehalt einer Vergewaltigung ähnlich ist. Daher hat sich die Strafe für eine solche Handlung grundsätzlich ebenfalls am Strafrahmen für eine Vergewaltigung zu orientieren und darf nicht wesentlich niedriger ausfallen als die Strafe, welche unter denselben Umständen für eine Vergewaltigung ausgesprochen würde (BGE 132 IV 120 E. 2.5 S. 126). Zu Gunsten des Berufungsklägers ist jedoch zu berücksichtigen, dass er sein Vorhaben nicht sonderlich hartnäckig verfolgte. Gerade im Vergleich mit der vollendeten Vergewaltigung erscheint der abgenötigte Oralverkehr eine untergeordnete Rolle gespielt zu haben. Dies wird denn auch aus den Ausführungen der Privatklägerin deutlich. So war sie zunächst auch nicht in erster Linie wegen diesem Übergriff bestürzt, teilte sie den Oralverkehr doch weder gegenüber der Einsatzzentrale noch gegenüber der requirierten Polizei mit. Auch aus ihren weiteren Depositionen wird klar, dass sich das Geschlechtsteil des Berufungsklägers nur sehr kurzzeitig in ihrem Mund befand, als sie sich gegen die Griffe der beiden Männer zur Wehr setzte. Zudem ist der Berufungskläger dabei nicht zum Samenerguss gekommen. Verglichen mit anderen Fällen sexueller Nötigung durch Oralverkehr handelt es sich demnach um einen nicht so intensiven Eingriff. Insgesamt ist bei diesem Übergriff von einem gerade noch leichten, im Grenzbereich zu einem mittelschweren Verschulden (innerhalb des Rahmens sexueller Nötigungen) auszugehen.

 

In Bezug auf das subjektive Tatverschulden kann vollumfänglich auf die Ausführungen betreffend den Schuldspruch wegen Vergewaltigung verwiesen werden (E. 10.4.3 oben).

 

Das Tatverschulden des Berufungsklägers für die sexuelle Nötigung wiegt insgesamt gerade noch leicht, im Grenzbereich zu mittelschwer. Isoliert betrachtet rechtfertigt sich dafür ein Strafmass von 16 Monaten. Auch bei diesem Delikt ist der Strafschärfungsgrund nach Art. 200 StGB im Umfang von einem Monat zu berücksichtigen (vgl. hierzu bereits E. 10.4.5. oben).» (AGE SB.2021.9 vom 30. Juli 2021 E. 10.5.1 ff.)

 

2.4.2   Diese Strafzumessung ist vorliegend grundsätzlich zu bestätigen und wurde auch vom Bundesgericht als nachvollziehbar und unter Ermessensgesichtspunkten grundsätzlich nicht zu beanstanden bezeichnet (BGer 7B_15/2021, 7B_16/2021 vom 19. September 2023 E. 6.3 S. 16). Da hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens allerdings zusätzlich auf die Erörterungen der objektiven Tatkomponenten der vollendeten Vergewaltigung verwiesen wurde und auch die sexuelle Nötigung ohne Verwendung eines Kondoms vollzogen worden war, ist das objektive Verschulden leicht höher zu werten und es rechtfertigt sich hierfür wie bereits bei der vollendeten Vergewaltigung eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um zwei Monate. Eine andere Bewertung der Straferhöhung nach Art. 200 StGB rechtfertigt sich jedoch nicht, da – anders als bei der vollendeten Vergewaltigung – bei der sexuellen Nötigung kein Tatelement hinzutritt, welches die gemeinsame Begehung zusätzlich verwerflich erscheinen lässt. Denn die ungeschützte Vornahme der sexuellen Handlung fand bereits im Urteil des Appellationsgerichts vom 30. Juli 2021 Eingang in die Verschuldensbewertung, allerdings (zu Unrecht) nicht ausschliesslich zu Ungunsten des Berufungsklägers. Die hypothetische Strafe für die sexuelle Nötigung kommt damit auf 19 Monate zu fallen, wobei eine Geldstrafe ausser Betracht fällt (Art. 34 Abs. 1 StGB).

 

2.5

2.5.1   In Bezug auf die hypothetische Einsatzstrafe für die versuchte Vergewaltigung erwog das Appellationsgericht im aufgehobenen Urteil das Folgende:

 

«Hinsichtlich der theoretischen Grundlagen der Verschuldensbemessung kann wiederum auf E. 10.4.1 sowie 10.4.2 verwiesen werden.

 

Weil die Vollendung des Delikts in Bezug auf diesen Schuldspruch nicht eingetreten ist, fehlt es in Bezug auf die Bemessung der objektiven Tatschwere an einem massgeblichen Bewertungskriterium. Methodisch hat das Gericht darum in einem ersten Schritt vom hypothetisch vollendeten Delikt auszugehen und das Verschulden festzulegen. Anschliessend hat es die Tatsachen, aufgrund deren die Vollendung nicht eingetreten ist, zu würdigen. Das Mass der zulässigen Reduktion der hypothetischen (Erfolgs-)Strafe hängt beim Versuch von der Nähe zum tatbestandsmässigen Erfolg ab. Je grösser die Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts ist, desto geringer ist die Reduktion. Zudem wird die Strafreduktion durch die tatsächlichen Folgen der Tat bei der geschädigten Person mitbeeinflusst (Mathys, a.a.O., Rz. 298 ff.; Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 48a StGB N 24 f.; je mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).

 

Für die Bewertung der objektiven und subjektiven Tatschwere kann grundsätzlich auf die Erwägungen betreffend die vollendete Vergewaltigung verwiesen werden, spielten sich doch sämtliche Delikte in derselben Örtlichkeit und in rascher Folge ab (E. 10.4.2 f. oben).

 

Ergänzend fliesst hinsichtlich der versuchten Vergewaltigung ein, dass es in dieser zweiten Phase beim Versuch des Berufungsklägers, in die Privatklägerin einzudringen, lediglich der Berufungskläger war, welcher die Privatklägerin am Boden festhielt. Der jugendliche Mitbeschuldigte war zwar noch anwesend, er war jedoch damit beschäftigt, an seinem Geschlechtsteil zu manipulieren und der Privatklägerin ins Gesicht zu ejakulieren. Entsprechend konnte sich die Privatklägerin erfolgreicher zur Wehr setzen. Zudem blieb die Gewaltanwendung des Berufungsklägers relativ gering und beschränkte sich auf ein Halten und den Versuch, sich auf die Privatklägerin zu legen. Auch wenn die Privatklägerin ausführte, dass der Berufungskläger mehrfach versucht habe, in sie einzudringen, dauerte dieses Delikt zudem nur äusserst kurz an und fand sein Ende, nachdem der jugendliche Mitbeschuldigte zum Orgasmus gekommen war. Damit ist das Tatverschulden für die versuchte Vergewaltigung noch als knapp leicht einzustufen. Da trotz allem noch leichtere Fälle denkbar sind, rechtfertigt sich – vor Berücksichtigung des Ausbleibens der Vollendung – die Festsetzung einer schuldangemessenen hypothetischen (Erfolgs-)Strafe von 18 Monate Freiheitsstrafe. Auch bei diesem Delikt ist diese Strafe aufgrund der gemeinsamen Begehung nach Art. 200 StGB im Umfang von einem Monat zu erhöhen (vgl. hierzu bereits E. 10.4.5 oben).

 

Dass es bei der Vergewaltigung im Versuchsstadium geblieben ist, ist nur dem Umstand geschuldet, dass der jugendliche Mitbeschuldigte die Privatklägerin nicht mehr festgehalten hat, und es der Privatklägerin möglich wurde, sich vehement körperlich gegen den Berufungskläger zu wehren, so dass es diesem nicht gelang, mit seinem Glied in sie einzudringen. Der Berufungskläger hat sein Vorhaben in der Folge wohl aufgrund von Furcht vor einer Entdeckung aufgegeben, haben sich er und sein Begleiter doch im Hauseingang eines Wohnhauses befunden und musste man aufgrund der Schreie und der Abwehrversuche der Privatklägerin befürchten, dass eine Nachbarin oder ein Nachbar auf sie aufmerksam werden könnte. Nichtsdestotrotz ist zu berücksichtigen, dass es dem Berufungskläger durchaus möglich gewesen wäre, seinen Versuch unter Anwendung von grösserer Gewalt fortzusetzen. Wie vorgehend dargelegt, beschränkte sich seine Gewaltanwendung trotz der fehlenden physischen Unterstützung durch den jugendlichen Mitbeschuldigten auf ein Festhalten und den Versuch, sich auf die Privatklägerin zu legen. Entsprechend trug die Privatklägerin denn auch körperlich kaum Verletzungen davon. Der Berufungskläger ging bei seinem Versuch demnach nicht besonders hartnäckig vor; hierzu passt denn auch, dass bei der Privatklägerin keine Spuren des Berufungsklägers vorgefunden wurden. Diesem Aspekt ist angemessen Rechnung zu tragen, weshalb sich das Ausbleiben der Vollendung strafmindernd auswirkt. Die hypothetische verschuldensangemessene Strafe ist daher gestützt auf Art. 22 StGB um 6 Monate Freiheitsstrafe auf 13 Monate zu reduzieren» (AGE SB.2021.9 vom 30. Juli 2021 E. 10.6.1 ff.).

 

2.5.2   Auch bei der Strafzumessung dieses Delikts erkannte das Bundesgericht, dass sie nachvollziehbar und unter Ermessensgesichtspunkten grundsätzlich nicht zu beanstanden sei (BGer 7B_15/2021, 7B_16/2021 vom 19. September 2023 E. 6.3 S. 16). Da aber bei diesem Delikt ebenfalls zusätzlich auf die Erörterungen der objektiven Tatkomponenten der vollendeten Vergewaltigung verwiesen wurde und die versuchte Vergewaltigung ungeschützt stattgefunden hatte, ist das objektive Verschulden für das hypothetisch vollendete Delikt leicht höher zu werten. Es rechtfertigt sich hierfür gleich wie bei den anderen beiden Schuldsprüchen eine Erhöhung der hypothetischen (Erfolgs-)Strafe um zwei Monate auf 21 Monate. Eine andere Bewertung der Erhöhung nach Art. 200 StGB rechtfertigt sich aus den gleichen Gründen wie bei der sexuellen Nötigung nicht (vgl. E. 2.4.2 oben). Nach Abzug der sechs Monate in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB resultiert eine hypothetische Strafe für die versuchte Vergewaltigung von 15 Monaten, wobei auch hier eine Geldstrafe ausser Betracht fällt (Art. 34 Abs. 1 StGB).

 

2.6      Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, in Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 49 StGB N 122a).

 

Es besteht zwischen der Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung und der versuchten Vergewaltigung ein enger zeitlicher (die drei Übergriffe dauerten maximal sieben Minuten), sachlicher und situativer Konnex. Alle Angriffe richteten sich gegen das identische Rechtsgut der sexuellen Freiheit. Was die vollendete Vergewaltigung und die sexuelle Nötigung angeht, erfolgten diese gleichzeitig und auch die versuchte Vergewaltigung fand zeitlich unmittelbar im Anschluss an die beiden Delikte statt. Insgesamt verringert sich ihr Gesamtschuldbeitrag dadurch deutlich.

 

Es rechtfertigt sich daher in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB folgende Gesamtstrafenbildung vorzunehmen: Die Einsatzstrafe für die vollendete Vergewaltigung von 30 Monaten wird um 12 Monate für die sexuelle Nötigung und um 9 Monate für die versuchte Vergewaltigung auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von insgesamt 51 Monaten erhöht.

 

2.7      Zur Täterkomponente erwog das Appellationsgericht im vom Bundesgericht aufgehobenen Urteil das Folgende:

 

«Was die (allgemeinen) Täterkomponenten betrifft, ist über den Berufungskläger bekannt, dass er am [...] in Portugal geboren wurde. Er ist eigenen Angaben zufolge bei seinen Eltern und Grosseltern aufgewachsen und hat einen jüngeren Bruder, der in der Schweiz lebt. Bis zur 5. Klasse besuchte er die Primarschule in Portugal. Mit 17 Jahren kam er zusammen mit seinen Eltern in die Schweiz und arbeitete auf dem Bau. Seine Eltern leben mittlerweile in Frankreich. In der Schweiz lernte er seine Frau kennen, mit welcher er vier Kinder hat. Im Jahr 2012 zog er mit seiner Frau und seinen Kindern nach Frankreich, wo sie bis 2018 lebten. Im Jahr 2018 kehrten sie nach Portugal zurück, bevor der Berufungskläger im Jahr 2020 wieder nach Frankreich gezogen ist und in der Schweiz als Grenzgänger gearbeitet hat. Von seiner Frau ist er mittlerweile geschieden; sie lebt mit den Kindern in Portugal. Bei der Befragung zur Person gab der Berufungskläger in gesundheitlicher Hinsicht an, dass er «mindestens 6 Hernien» habe. Zudem befand er sich ungefähr im Jahr 2017 mehrere Monate in einer psychiatrischen Klinik in Frankreich wegen Drogenmissbrauchs und suizidalen Gedanken (vgl. zum Ganzen: Einvernahme zur Person, Akten S. 4 f.; Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 23 f., Akten S. 1215 f.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 2–4, Akten S. 1150–1552). Aufgrund der dargestellten persönlichen Verhältnisse ist somit keine besondere Strafempfindlichkeit zu erkennen; diese sind vielmehr neutral zu werten. Der Berufungskläger ist wegen Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Atemalkohol oder Blutalkoholkonzentration) und Verletzung der Verkehrsregeln vorbestraft und wurde zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 110.– (Probezeit 2 Jahre) sowie zu einer Busse von CHF 1'400.– verurteilt (vgl. Akten S. 1459.2). Da die Verurteilung aus dem Jahr 2016 datiert, es sich nicht um eine einschlägige Vorstrafe handelt und der Berufungskläger zudem mit einer geringen Geldstrafe sanktioniert wurde, wirkt sich die Vorstrafe nicht straferhöhend aus.

 

Ein Geständnis kann dem Berufungskläger des Weiteren nicht zugutegehalten werden. So bestritt er sämtliche Vorwürfe, was sein Recht ist. Auch äusserte er weder Bedauern noch Reue über seine Taten. Auch in seiner abschliessenden schriftlichen Stellungnahme bekundete er in erster Linie Mitleid mit sich selbst (vgl. Akten S. 1522 ff.). Wie einleitend erwähnt, ist allerdings strafmindernd zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger sich nach seiner Flucht nach Portugal am 12. Februar 2020 freiwillig in Begleitung seiner Verteidigerin der Polizei stellte. Da Portugal seine Staatsangehörigen gemäss Erklärung Portugals vom 12. Februar 1990 zu Art. 6 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens (EAUe, SR 0.353.1) nicht an die Schweiz ausliefert (BGer 1B_107/2021 vom 22. März 2021 E. 2.3), wäre ein Strafverfahren in der Schweiz nicht möglich gewesen, solange er sich in Portugal aufgehalten hätte, resp. wäre gegebenenfalls ein Strafübernahmebegehren an Portugal zu stellen gewesen (vgl. Art. 6 Ziff. 2 EAUe). In jedem Fall hat der Berufungskläger dadurch wesentlich zur Verkürzung und letztlich zum Abschluss des vorliegenden Strafverfahrens beigetragen, weshalb eine Strafminderung angezeigt ist (vgl. in Bezug auf das Geständnis Mathys, a.a.O., Rz. 363 ff.; Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 47 StGB N 169 ff.; jeweils mit Hinweisen). Sie ist mit insgesamt sechs Monaten zu veranschlagen und die Freiheitsstrafe folglich auf 36 Monate zu reduzieren» (AGE SB.2021.9 vom 30. Juli 2021 E. 10.9). 

 

Diese Ausführungen sind vollumfänglich zu bestätigen, zumal diese vom Bundesgericht nicht bemängelt wurden und zu den aktuellen persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers nichts Neues bekannt ist, was eine andere Einschätzung rechtfertigen würde. Entsprechend ist die Freiheitsstrafe von 51 Monaten um sechs Monate auf 45 Monate zu reduzieren.

 

2.8     

2.8.1   Der Berufungskläger macht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend. Er moniert, bereits im ersten Berufungsverfahren habe er gerügt, dass das Strafgericht die Frist zur Ausfertigung der Urteilsbegründung nach Art. 84 StPO um zwei Monate überschritten habe, woran festgehalten werde. Mittlerweile seien weitere Indizien hinzugekommen, welche eine Verletzung des Beschleunigungsgebot begründen würden. So sei das begründete Urteil des Appellationsgericht vom 30. Juli 2021 am 16. November 2021 und damit erneut in Verletzung von Art. 84 StPO den Parteien zugestellt worden, obschon keine Gründe für eine Überschreitung dieser Frist erkennbar seien und es sich zudem ohnehin nicht um einen Ausnahmefall handle, für den die neunzigtägige Frist gelte. Sodann sei das Verfahren über eineinhalb Jahre am Bundesgericht hängig gewesen, ohne dass irgendwelche Verfahrenshandlungen erfolgt seien. Und schliesslich sei seit der Zustellung des Bundesgerichtsurteils am 21. November 2023 erneut beinahe ein halbes Jahr verstrichen. Das ganze Strafverfahren dauere bereits über vier Jahre, weshalb dieses nicht nur in Bezug auf die einzelnen Verfahrensabschnitte, sondern auch insgesamt zu lange dauere (Plädoyer Berufungskläger RZ. 25 ff., Akten S. 1882 f.). Zu berücksichtigen sei auf der anderen Seite, dass der Berufungskläger sich den Strafbehörden gestellt und das Verfahren stets vorangetrieben habe. Ausserdem sei das Verfahren für den Berufungskläger aussergewöhnlich belastend gewesen. So sei die Medienberichtserstattung insbesondere nach der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 29. und 30. Juli 2021 komplett ausgeartet. Es sei zu Demonstrationen gekommen und die Öffentlichkeit habe eine massiv härtere Strafe gefordert. Der Berufungskläger sei dabei «das absolut Böse» gewesen, was eine enorme Belastung für ihn bedeutet habe. Aus diesen Gründen müsse die Verletzung des Beschleunigungsgebots «massiv strafmildernd» berücksichtigt werden und die Strafe um weitere 9 Monate zu reduzieren (Plädoyer Berufungskläger Rz. 29, Akten S. 1884 f.).

 

2.8.2   Das Beschleunigungsgebot leitet sich aus Art. 29 Abs. 1 der schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 5 StPO ab und verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens auszusetzen (BGE 143 IV 373 E. 1.3, 117 IV 124 E. 3; BGer 6S.512/2001 vom 18. Dezember 2001 E. 11.c.bb; Summers, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 20123, Art. 5 StPO N 1). Daraus folgt u.a., dass die Beteiligten – in erster Linie die beschuldigte Person – Anspruch auf einen Entscheid haben, sobald ein solcher gefällt werden kann (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, N 138). Der Zeitpunkt, ab dem die für das Beschleunigungsgebot zu beachtende massgebliche Periode zu laufen beginnt, ist die Einleitung der Strafuntersuchung gegen die betroffene Person bzw. der Zeitpunkt, an dem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde (BGE 143 IV 373 E. 1.3). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots führt in der Regel nicht zu einer Verfahrenseinstellung. Nach der Rechtsprechung sind die Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots zumeist eine Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf Strafe und nur als «ultima ratio» in Extremfällen die Einstellung des Verfahrens (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1, 135 IV 12 E. 3.6, 133 IV 158 E. 8). Zwar entzieht sich die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer starren Regeln (BGE 143 IV 373 E. 1.3, 117 IV 124 E. 3; BGer 6S.98/2003 vom 22. April 2004 E. 2.1, 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005 E. 2.2.2). Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3). Zu gewichten ist insbesondere die Schwere des Tatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit des Falles, ob die Behörden und Gerichte oder der Angeschuldigte durch ihr Verhalten zur Verfahrensverzögerung beigetragen haben, sowie die Bedeutung der Angelegenheit für die betroffene Person (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3, 124 I 139 E. 2c mit Hinweis; BGer 6S.98/2003 vom 22. April 2004 E. 2.3, 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005 E. 2.2.2, 6B_348/2013 vom 12. Juli 2013 E. 2.2; AGE SB.2020.54 vom 21. März 2020 E. 9.10). Von den Behörden kann nicht verlangt werden, dass sie sich ausschliesslich einem Fall widmen. Aus Gründen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten sind Zeiträume, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner der einzelnen Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Eine Reduktion der schuldangemessenen Strafe drängt sich nur auf, wenn seitens der Strafbehörde eine krasse Zeitlücke zu Tage tritt (BGer 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 1.3 nicht publiziert in BGE 141 IV 369 mit Hinweis auf BGE 133 IV 158 E. 8).

 

2.8.3   Zunächst nicht gefolgt werden kann der Staatsanwaltschaft, wenn sie einwendet, dass eine Freiheitsstrafe von 4 ¼ Jahren im Verhältnis zu anderen Fällen nicht als hoch bezeichnet werden könne, weshalb sich in Bezug auf die Verfahrensdauer kein Abzug rechtfertige (Plädoyer Staatsanwaltschaft S. 2, Akten S. 1875; Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht vom 3. April 2021 S. 4, Akten S. 1899). Bereits im aufgehobenen Urteil des Appellationsgerichts vom 30. Juli 2021 wurde dargelegt, dass das Strafmass von 4 ¼ Jahren im Vergleich zu anderen Fällen sexueller Übergriffe nicht als mild bezeichnet werden kann (vgl. AGE SB.2021.9 vom 30. Juli 2021 E. 10.3.3) und zeigt die vorliegend vorgenommene konkrete Strafzumessung, dass sich das Strafmass von 4 ¼ Jahren (ohne Reduktion aufgrund des Umstands, dass der Berufungskläger sich den Strafverfolgungsbehörden stellte) auch als schuldangemessen erweist (vgl. E. 2.6 oben). Ohnehin erscheint der Einwand der Staatsanwaltschaft eines eher milden Strafmasses nicht sonderlich nachvollziehbar, nachdem sie dieses selbst mit ihrer Anklage beantragt hatte (vgl. Urteil des Strafgerichts vom 26. August 2020 S. 3 f., Akten S. 1280 f.).

 

Auch dem Berufungskläger kann nicht gefolgt werden, wenn er in der Gesamtlänge des Verfahrens eine Verletzung des Beschleunigungsgebots erblickt. Bei einer Gesamtdauer von rund vier Jahren inklusive eines Rückweisungsverfahrens nach dem Bundesgerichtsurteil vom 19. September 2023 kann nicht von einer überlangen Verfahrensdauer gesprochen werden (vgl. für eine Zusammenstellung der Rechtsprechung etwa Summers, a.a.O., Art. 5 StPO Fn. 40 zu N 7).

 

Was sodann seine Kritik betreffend Überschreitung der Begründungsfrist nach Art. 84 Abs. 4 StPO betrifft, ist zu erwähnen, dass der Berufungskläger diese weder hinsichtlich der erstinstanzlichen noch der zweitinstanzlichen Begründung vor Bundesgericht rügte und sie folglich nicht Prozessthema des bundesgerichtlichen Verfahrens waren. Sofern er die Fristüberschreitung(en) daher nicht nur im Zusammenhang mit der Gesamtdauer des Verfahrens beanstandet, kann im vorliegenden Rückweisungsverfahren nicht darauf eingegangen werden. Abgesehen davon wurde bereits im Urteil des Appellationsgericht dargetan, dass die rund zweimonatige Überschreitung durch das Strafgericht keine Verletzung des Beschleunigungsgebots darstellt (AGE SB.2021.9 vom 30. Juli 2021 E. 10.9), was angesichts des über hundert Seiten umfassenden Urteils, mit welchem eine nicht einfache und daher umfassende Glaubhaftigkeitsbeurteilung vorzunehmen war, ohne weiteres auch für die rund zweiwöchige Überschreitung der 90-Tages-Frist durch das Appellationsgericht gilt. Auch vermögen die Überschreitungen keine Indizien einer «nicht erklärbaren, nicht zu rechtfertigenden Periode der Untätigkeit» der Gerichte darzustellen (Arquint, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2023, Art. 84 StPO N 9, mit Hinweis). Das Gegenteil ist offenkundig der Fall: Der Fall wurde von der Staatsanwaltschaft am 24. April 2020 beim Strafgericht zur Anklage gebracht, welches bereits am 25. und 26. August 2020 verhandelte. Auch die erste Berufungsverhandlung wurde rund ein halbes Jahr nach der Berufungserklärung und lediglich rund drei Monate nach der Berufungsbegründung durchgeführt. Das kantonale Verfahren wurde demnach stets vorangetrieben, was angesichts der Inhaftierung des Berufungsklägers denn auch angezeigt war. Auch die Kritik des Berufungsklägers am vorliegenden Rückweisungsverfahren erscheint wenig nachvollziehbar. Dass seit dem Eingang des Bundesgerichtsurteils beim Appellationsgericht am 22. November 2023 (Akten S. 1822) ein wenig mehr als vier Monate zwecks Ansetzung und Vorbereitung der Verhandlung vom 3. April 2024 verstrichen sind, ist nicht zu beanstanden.

 

Gefolgt werden kann dem Berufungskläger einzig darin, dass im Bundesgerichtsverfahren eine grosse Zeitlücke festzustellen ist und dieses insgesamt lange dauerte. Der Berufungskläger erhob am 16. Dezember 2021 (Akten S. 1768 ff.) und die Staatsanwaltschaft am 17. Dezember 2021 (Akten S. 1795 ff.) Beschwerde beim Bundesgericht. Nachdem die Verfahrensakten dem Bundesgericht am 22. Dezember 2021 übermittelt worden waren (vgl. Akten S. 1792 und 1804), wurde das Appellationsgericht mit Verfügung vom 27. Juni 2023 zur Vernehmlassung zur Beschwerde der Staatsanwaltschaft eingeladen (Akten S. 1805) und am 17. August 2023 erfolgte die Mitteilung, dass die Beschwerde durch die seit dem 1. Juli 2023 neu geschaffene Zweite strafrechtliche Abteilung behandelt werde (Akten S. 1808). Während rund eineinhalb Jahren stand das Verfahren damit soweit ersichtlich still. Bis zum Eingang des Bundesgerichtsurteils beim Appellationsgericht am 22. November 2023 dauerte das bundesgerichtliche Verfahren schliesslich beinahe zwei Jahre. Im Einklang mit dem Berufungskläger ist damit eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen, was eine Reduktion der Strafe zur Folge hat.

 

2.8.4   Es ist nachvollziehbar, dass die lange Dauer des Bundesgerichtsverfahren für den Berufungskläger aufgrund der Beschwerde der Staatsanwaltschaft im Sanktionspunkt eine Ungewissheit und damit eine Belastung mit sich brachte. Der Behauptung, dass das Verfahren für den Berufungskläger nach der zweitinstanzlichen Verhandlung vom 29. und 30. Juli 2021 aufgrund der medialen Berichterstattung in besonderem Mass belastend gewesen sein soll, wie von diesem vorgebracht, kann indes nicht gefolgt werden. So war es das Gericht bzw. in erster Linie die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts, welche in den Wochen und Monaten nach der Verhandlung der medialen und öffentlichen Kritik ausgesetzt war. Die Person des Berufungsklägers trat dabei völlig in den Hintergrund. Wie die Staatsanwaltschaft ausserdem zu Recht einwendet, lässt sich die konkrete Belastung des Berufungsklägers gar nicht überprüfen, verliess er doch das Land und war er für das Gericht nicht mehr erreichbar. Es ist daher keine Belastung auszumachen, welche über ein üblicherweise mit einem solchen Verfahren einhergehendem Mass hinausginge.

 

Aufgrund der vorgehenden Ausführungen erachtet es das Appellationsgericht daher als gerechtfertigt, der Verletzung des Beschleunigungsgebots mit einem Abzug von drei Monaten Rechnung zu tragen.

 

2.9      Weitere Straferhöhungs- oder Strafminderungsgründe sind keine auszumachen. In Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren ist über den Berufungskläger damit eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten bzw. 3,5 Jahren auszufällen. Ein bedingter oder teilbedingter Strafvollzug scheidet dabei bereits aus formellen Gründen aus (Art. 42 Abs. 1 und 43 Abs. 1 StGB). Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug vom 12. Februar 2020 bis am 11. August 2021 werden in Anwendung von Art. 51 StGB angerechnet.

 

3.

3.1      Das Appellationsgericht hat im vom Bundesgericht aufgehobenen Urteil die Voraussetzungen für die Anordnung einer Landesverweisung eingehend geprüft und bejaht. Diese Frage war nicht Prozessthema im bundesgerichtlichen Verfahren bzw. die Beschwerde des Berufungsklägers wurde vom Bundesgericht abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Entsprechend ist vorliegend nicht erneut darauf einzugehen und es kann vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen des Urteils des Appellationsgerichts vom 30. Juli 2021 verwiesen werden (E. 11.1 ff.).

 

3.2      Das Appellationsgericht verwies den Berufungskläger für die Dauer von sechs Jahren des Landes. Es erwog, im Lichte der tieferen Verschuldensbewertung sei die vom Strafgericht ausgesprochene Landesverweisung um zwei Jahre zu reduzieren (AGE SB.2021.9 vom 30. Juli 2021 E. 11.5.4), was aufgrund der neuen Verschuldensbemessung zu überprüfen ist (BGer 7B_15/2021, 7B_16/2021 vom 19. September 2023 E. 7).

 

Der Berufungskläger hat sich eine vollendete und eine versuchte Vergewaltigung sowie eine sexuelle Nötigung zu Schulden kommen lassen. Es handelt sich mithin um schwerwiegende Delikte, welche die sexuelle Integrität tangieren. Der Berufungskläger hat keine namhafte Bindung zur Schweiz und, wie die Staatsanwaltschaft replicando zu Recht erwähnt, spricht seine Landesabwesenheit gegen ein allfälliges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Das Verschulden des Berufungsklägers bei den Delikten bewegt sich im unteren Bereich eines mittelschweren Verschuldens und ist aufgrund der vorgehenden Erwägungen vorliegend schwerer zu werten, als noch im aufgehobenen Urteil vom 30. Juli 2021. Eine Dauer im untersten Bereich, wie dies die Verteidigerin beliebt machen möchte, fällt damit ausser Betracht. Angesichts der Tatsache, dass das Verschulden trotz allem ein wenig geringer einzustufen ist als noch im Urteil des Strafgerichts und der Berufungskläger seit der zweitinstanzlichen Verhandlung vom 29. und 30. Juli 2021 bzw. seit der im Anschluss erfolgten Haftentlassung soweit bekannt auch nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, ist die Dauer der Landesverweisung lediglich um ein Jahr auf sieben Jahre zu erhöhen. Ein Eintrag der Landesverweisung im Schengener Informationssystem erfolgt aufgrund seiner EU-Unionsbürgerschaft nicht.

 

4.

4.1

4.1.1        Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden somit nach dem Verursacherprinzip verlegt.

 

Der Berufungskläger wird auch im Berufungsverfahren wegen Vergewaltigung, versuchter Vergewaltigung und sexueller Nötigung verurteilt. Die unterschiedliche Bewertung des Verschuldens und damit die Reduktion des Strafmasses hat keine Auswirkungen hinsichtlich der dem Berufungskläger kausal zuzurechnenden Verfahrenskosten. Daraus folgt, dass die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr zu belassen sind. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten in Höhe von CHF 19'758.30 sowie eine Urteilsgebühr im Betrag von CHF 10'000.–.

 

4.1.2        Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend ist der Berufungskläger im Strafpunkt unterlegen und hat im Sanktionspunkt in einem geringen Mass obsiegt. Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich, ihm 90 % der zu erhebenden Gerichtsgebühr aufzuerlegen. Diese wird auf CHF 2'500.– festgesetzt (§ 21 des basel-städtischen Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]), wovon dem Berufungskläger CHF 2'250.– überbunden werden. Hinzukommt die Entschädigung der im Berufungsverfahren vom 29./30. Juli 2021 befragten Zeugen (3 x Zeugenpauschale von CHF 30.–, Art. 167 und 422 StPO; § 7 Abs. 4 des Entschädigungsreglements der Gerichte Basel-Stadt [SG 154.300]; Domeisen, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2023, Art. 422 StPO N 17).

 

4.2

4.2.1        Die vormalige amtliche Verteidigerin des Berufungsklägers, [...], machte mit Honorarnote vom 29. Juli 2021 einen Zeitaufwand von insgesamt 72,02 Stunden geltend (Akten S. 1518 ff). Dieser Aufwand ist nicht zu beanstanden, wobei allerdings der Stundenansatz für ihre Aufwendungen und derjenige der Volontärin bzw. der juristischen Mitarbeiterin auf den amtlichen Ansatz zu reduzieren sind. Hinzuzurechnen ist der Aufwand für die zweitinstanzliche Hauptverhandlung von 7,5 Stunden (inkl. Nachbesprechung und Wegpauschale) sowie die geltend gemachten Auslagen und die Mehrwertsteuer. Für die Berufungsverhandlung bis zum 30. Juli 2021 werden der amtlichen Verteidigerin damit insgesamt CHF 17'421.05 aus der Gerichtskasse zugesprochen, wobei die Auszahlung des Honorars bereits erfolgt ist.

 

4.2.2        Für die Berufungsverhandlung seit dem 30. Juli 2021 bzw. seit Erhalt des Urteils des Bundesgerichts am 21. November 2023 macht die neue amtliche Verteidigerin, [...], einen Zeitaufwand von insgesamt 21.97 Stunden geltend (Akten S. 1887 ff.). Weder der Zeitaufwand noch der (amtliche) Stundenansatz ihrer Bemühungen sowie jener des Volontären sind zu beanstanden. Hinzukommen die geltend gemachten Auslagen, der Aufwand für die Hauptverhandlung vom 3. April 2024 von zwei Stunden sowie die versehentlich nicht geltend gemachte Mehrwertsteuer (vgl. dazu Akten S. 1901). Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen.

 

4.2.3        Da dem Berufungskläger eine um 10 % reduzierte Urteilsgebühr auferlegt wird, umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seiner amtlichen Verteidigung insgesamt 90 % des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).

 

4.3           Der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin, [...], wird für die Berufungsverhandlung bis zum 30. Juli 2021 ein Honorar insgesamt CHF 5'030.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Dieses wurde bereits ausgezahlt. Auch diesbezüglich umfasst die Rückerstattungspflicht des Berufungsklägers im Falle einer wirtschaftlichen Besserstellung 90 % des zugesprochenen Honorars (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).

 

Im Berufungserfahren seit dem 30. Juli 2021 ist die Privatklägerin nicht mehr beteiligt, weshalb kein weiteres Honorar an die unentgeltliche Vertreterin auszurichten ist.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Inhalte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 26. August 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-       die Abweisung der Genugtuung im Betrag von CHF 10'000.–;

-       die Aufhebung der Beschlagnahme und die Rückgabe des beigebrachten Mobiltelefons an den Berufungskläger;

-       die Aufhebung der Beschlagnahme und die Rückgabe der beigebrachten Kleider an die Privatklägerin;

-       das Belassen der Datenträger bei den Akten;

-       die Entschädigungen der amtlichen Verteidigung des Berufungsklägers und der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren.

 

A____ wird – in Abwesenheit – der Vergewaltigung, der versuchten Vergewaltigung sowie der sexuellen Nötigung (jeweils in gemeinsamer Begehung) schuldig erklärt und verurteilt zu 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs vom 12. Februar 2020 bis am 11. August 2021,

in Anwendung von Art. 190 Abs. 1, 190 Abs. 1 in Verbindung mit 22 Abs. 1, 189 Abs. 1 sowie 49 Abs. 1, 51 und 200 des Strafgesetzbuches.

 

A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. h des Strafgesetzbuches für 7 Jahre des Landes verwiesen.

 

Die angeordnete Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem nicht eingetragen.

 

A____ wird zu CHF 9’000.– Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Februar 2020 an die Privatklägerin B____ verurteilt.

 

A____ trägt die Verfahrenskosten von CHF 19'758.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 10’000.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 2'250.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich Zeugenentschädigungen von insgesamt CHF 90.–, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).

 

Der amtlichen Verteidigerin, Advokatin [...], werden für das Berufungsverfahren bis zum 30. Juli 2021 ein Honorar von CHF 15'769.– und ein Auslagenersatz von CHF 244.05 sowie Wegspesen von CHF 175.– (ohne Mehrwertsteuer), zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 1'233.– (auf CHF 16'013.05), somit total CHF 17'421.05 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

Für das Berufungsverfahren ab dem 30. Juli 2021 werden der amtlichen Verteidigerin, Advokatin [...], des Weiteren ein Honorar von CHF 3'848.60 und ein Auslagenersatz von CHF 64.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 315.10 (7,7 % auf CHF 458.– [Aufwand und Barauslagen bis 31.12.2023] sowie 8,1 % auf CHF 3'454.60 [Aufwand und Barauslagen ab 1.1.24]), somit total CHF 4'227.70 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt insgesamt im Umfang von 90 % vorbehalten.

 

Der Vertreterin der Privatklägerin im Kostenerlass, Advokatin [...] wird in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 5'030.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. A____ hat dem Appellationsgericht 90 % dieses Betrags zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.

 

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Privatklägerin

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       VOSTRA-Koordinationsstelle

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-       Migrationsamt Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               MLaw Thomas Inoue

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Der in Abwesenheit Beurteilte kann gemäss Art. 368 StPO innert 10 Tagen beim Appellationsgericht schriftlich oder mündlich eine neue Beurteilung verlangen. Dabei hat er zu begründen, warum er nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen konnten. Das Gericht wird das Gesuch ablehnen, wenn der Beurteilte ordnungsgemäss vorgeladen worden war und der Hauptverhandlung in vorwerfbarer Weise unentschuldigt ferngeblieben ist (Art. 368 Abs. 3 StPO).