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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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SB.2022.103
URTEIL
vom 4. Oktober 2023
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser, Prof. Dr. Jonas Weber, lic. iur. Sara Lamm
und Gerichtsschreiber MLaw Lukas von Kaenel
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger 1
[...] Beschuldigter 1
B____, geb. [...] Berufungskläger 2
[...] Beschuldigter 2
C____, geb. [...] Berufungskläger 3
[...] Beschuldigter 3
alle vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 10. Mai 2022
ad Berufungskläger 1: Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafge-
setz des Kantons Basel-Stadt (Diensterschwerung)
ad Berufungskläger 2 und 3: Übertretung der Verordnung 2 über Mass-
nahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19-Verordnung 2)
Mit Urteil des Strafgerichts vom 10. Mai 2022 wurde A____ (nachfolgend Berufungskläger 1) der Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt (Diensterschwerung) schuldig gesprochen und verurteilt zu einer Busse von CHF 400.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von vier Tagen. Vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte wurde er freigesprochen. B____ (nachfolgend Berufungskläger 2) sowie C____ (nachfolgend Berufungskläger 3) wurden mit demselben Urteil der Übertretung der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Stand am 24. April 2020, COVID‑19‑Verordnung 2, SR 818.101.24) schuldig gesprochen und zu Bussen von je CHF 100.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von einem Tag, verurteilt. Vom Vorwurf der Anstiftung zur Hinderung einer Amtshandlung und der Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt (Diensterschwerung) wurden sie freigesprochen. Daneben wurden noch zwei weitere Personen, D____ und E____, der Übertretung der COVID‑19‑Verordnung 2 schuldig gesprochen; jene Schuldsprüche blieben indes unangefochten. Weiter verfügte das Strafgericht, dass die USB-Sticks (Verzeichnis Nr. 151 373 und 151 377) bei den Akten verbleiben. Schliesslich wurde den damals fünf Beurteilten die persönlichen Verfahrenskosten und eine Urteilsgebühr auferlegt sowie eine gemeinsame reduzierte Parteientschädigung zugesprochen.
Gegen dieses Urteil haben die Berufungskläger, alle vertreten durch [...], Berufung angemeldet und dieselbe mit Eingaben vom 30. September 2022 und 20. Februar 2023 erklärt und begründet. Darin wird beantragt, es seien in Abänderung des angefochtenen Urteils der Berufungskläger 1 vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz (Diensterschwerung) und die Berufungskläger 2 und 3 vom Vorwurf der Übertretung der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus kostenlos freizusprechen. Weiter sei den Berufungsklägern eine volle Parteientschädigung für die im erstinstanzlichen Verfahren entstandenen Anwaltskosten zuzusprechen und es sei ihnen für das zweitinstanzliche Verfahren eine angemessene Entschädigung für die Kosten ihrer Verteidigung zu entrichten. Schliesslich seien die Verfahrenskosten der ersten Instanz sowie die Kosten des Berufungsverfahrens in Gutheissung der Berufung und in Abänderung des Urteils der Vorinstanz vom 10. Mai 2022 vollumfänglich zulasten des Staates zu verlegen, alles unter o/e‑Kostenfolge. Mit Verfügung vom 22. Februar 2023 hat der Verfahrensleiter die Eingabe der Berufungskläger der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme zugestellt und den Parteien zugleich zur Kenntnis gebracht, dass in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) eine schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens beabsichtigt werde, da lediglich Übertretungen Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden würden, aber trotzdem in freier Kognition geurteilt werden könne. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufungsantwort vom 16. März 2023 die Abweisung der Berufung und Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, ebenfalls unter o/e‑Kostenfolge. Zudem hat sie angemerkt, dass sie keine Einwände gegen das beabsichtigte schriftliche Verfahren erhebe. Die Berufungskläger haben sich mit Eingabe vom 3. April 2023 dahingehend geäussert, dass die Berufungskläger 2 und 3 mit der schriftlichen Entscheidfällung einverstanden seien, beim Berufungskläger 1 aber möglicherweise sachverhaltsrelevante Aspekte im Rahmen einer mündlichen Berufungsverhandlung noch geklärt werden müssten und dieser sich daher nicht damit einverstanden erkläre. Mit begründeter Verfügung vom 11. April 2023 ordnete der Verfahrensleiter für alle Berufungskläger die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens an. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten und auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
1. Formelles
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 StPO unterliegt das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen der Berufung. Die Berufungskläger sind vom angefochtenen Urteil berührt und haben ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufungserhebung legitimiert sind. Die Berufung ist gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2 Gemäss Art. 406 Abs. 1 StPO kann das Berufungsgericht die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird (lit. c). Im vorliegenden Berufungsverfahren sind lediglich Übertretungen zu beurteilen. Dass im erstinstanzlichen Verfahren daneben noch über Vergehen befunden wurde, steht dem schriftlichen Berufungsverfahren nicht entgegen (vgl. Zimmerlin, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 406 N 6, wonach sich die Anwendungsbereiche von Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO und Art. 398 Abs. 4 StPO diesbezüglich unterscheiden). Die Berufung ist somit im schriftlichen Verfahren zu beurteilen. Die Einwände des Berufungsklägers 1 wurden mit der Verfügung vom 11. April 2023 behandelt; es kann diesbezüglich auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden (vgl. Akten S. 406 f.).
1.3 Im Rahmen einer Berufung wird der vorinstanzliche Entscheid im Allgemeinen bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen frei überprüft (Art. 398 Abs. 3 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO) und wendet dabei das Recht von Amtes wegen an (Art. 391 Abs. 1 StPO). Bei der Kontrolle von Schuldsprüchen wegen Übertretungen ist die Kognition der Berufungsinstanz indessen nach Massgabe von Art. 398 Abs. 4 StPO eingeschränkt. Dies gilt jedoch nur, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten. Waren nicht nur Übertretungen, sondern daneben noch mindestens ein Verbrechen oder Vergehen Gegenstand des Hauptverfahrens, so gilt die Sonderregelung von Art. 398 Abs. 4 StPO nicht; auch dann nicht, wenn in den Anklagepunkten, die ein Verbrechen oder Vergehen betreffen, ein Freispruch erfolgte (Eugster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 398 StPO N 3; Zimmerlin, a.a.O., Art. 406 N 6).
Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens sind ausschliesslich Übertretungen. Da im Hauptverfahren vor dem Strafgericht – neben den vorliegend noch in Frage stehenden Übertretungen – indes auch über Vergehen (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Anstiftung zur Hinderung einer Amtshandlung) befunden wurde, urteilt das Berufungsgericht mit voller Kognition.
1.4 Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil des Berufungsklägers abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu dessen Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der reformatio in peius).
Vorliegend wurde das Rechtsmittel einzig durch die Berufungskläger erhoben. Von den Berufungsklägern angefochten sind die Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt (Diensterschwerung) bzw. Übertretung der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID‑19‑Verordnung 2). Mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind die vorinstanzlich ergangenen Freisprüche und die Verfügung betreffend den Verbleib der USB‑Sticks bei den Akten. Im vorliegenden Berufungsverfahren ebenfalls nicht mehr zu überprüfen sind sämtliche Verfügungen in Bezug auf die Mitbeurteilten D____ und E____, die auf die Erhebung eines Rechtsmittels verzichtet haben. Da die Vorinstanz den vorinstanzlich noch fünf – von demselben Verteidiger vertretenen – Beurteilten eine gemeinsame reduzierte Parteientschädigung in Höhe von CHF 5'000.– zugesprochen hat, ist diesbezüglich lediglich der Anteil von D____ und E____ in Rechtskraft erwachsen. Über die Anteile der Berufungskläger sowie die dem Berufungskläger 1 zusätzlich zugesprochene reduzierte Parteientschädigung von CHF 500.– wird im Folgenden indes zu befinden sein. Auch im Übrigen ist das erstinstanzliche Urteil angefochten und entsprechend zu überprüfen.
2. Übertretung der COVID‑19‑Verordnung 2
2.1 Tatsächliches
Die vorliegend zu beurteilenden Handlungen stehen im Zusammenhang mit der am 25. April 2020 durchgeführten Veranstaltung «[...]». Während die Veranstaltung aufgrund der damals geltenden Coronavorschriften grösstenteils online über verschiedene Kanäle stattfand, begaben sich parallel dazu vier Personen vor Ort, um die Onlinedemonstration mit regelmässigen Liveschaltungen entlang der Route der vorherigen Jahre zu begleiten. Unter diesen vier Personen befanden sich auch die Berufungskläger 2 und 3. Ihnen wird vorgeworfen, die damals geltenden Abstandsregeln gemäss Art. 7c Abs. 2 der COVID‑19‑Verordnung 2 nicht eingehalten zu haben. Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt in diesem Punkt gestützt auf die vom Sicherheitsmitarbeiter der [...] angefertigten Bilder und Videos als erstellt (angefochtenes Urteil S. 12, Akten S. 342). Die Berufungskläger bestreiten diese Feststellungen im Grundsatz nicht. Sie weisen lediglich darauf hin, dass es zu sehr kurzfristigen den Mindestabstand unterschreitenden Annäherungen gekommen sei (Berufungsbegründung Rz. 6, Akten S. 382). Die genaue Dauer, wie lange die Mindestabstände unterschritten wurden, kann offenbleiben. Auf den vom requirierenden Sicherheitsmitarbeiter der [...] eingereichten Foto- und Videoaufnahmen ist jedenfalls erkennbar, dass der Mindestabstand wiederholt missachtet wurde. Der angeklagte Sachverhalt ist somit erstellt.
2.2 Rechtliches
2.2.1 Gemäss Art. 7c der COVID‑19‑Verordnung 2 (Stand am 24. April 2020) waren zum fraglichen Zeitpunkt Menschenansammlungen von mehr als 5 Personen im öffentlichen Raum, namentlich auf öffentlichen Plätzen, auf Spazierwegen und in Parkanlagen, verboten (Abs. 1). Bei Ansammlungen von bis zu 5 Personen war zwischen den einzelnen Personen ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten (Abs. 2). Die Polizei und weitere durch die Kantone ermächtigte Vollzugsorgane hatten für die Einhaltung der Vorgaben im öffentlichen Raum zu sorgen (Abs. 3). Verstösse dagegen wurden gemäss Art. 10f Abs. 2 lit. a COVID‑19‑Verordnung 2 mit Busse bestraft. Ende Mai 2020 wurde die Verordnung dahingehend geändert, dass die Einhaltung des Mindestabstandes gemäss Art. 7c Abs. 2 COVID‑19‑Verordnung 2 (Stand am 30. Mai 2020) als Empfehlung ausgestaltet und die Strafbarkeit auf die Fälle des Art. 7c Abs. 1 beschränkt wurde.
Gemäss dem in Art. 2 Abs. 2 StGB verankerten Grundsatz der Anwendung der lex mitior ist, wenn ein strafbares Verhalten nachträglich mit einer milderen Strafdrohung bedroht wird, das mildere Gesetz auch auf die Fälle anzuwenden, die zeitlich vor der Abmilderung begangen wurden und die noch nicht rechtskräftig abgeurteilt sind (Grundsatz der Anwendung der lex mitior). Dies gilt auch im Falle, dass ein strafrechtliches Verbot völlig ausser Kraft tritt (Wohlers/Heneghan/Peters, Strafrecht in Zeiten der Pandemie, Der Einsatz strafrechtlichen Zwangs zur Bekämpfung normwidrigen Verhaltens in «ausserordentlichen» Lagen, Zürich/Basel/Genf 2021, S. 101). Keine Anwendung findet Art. 2 Abs. 2 StGB gemäss der herrschenden Auffassung jedoch auf Zeitgesetze (BGE 105 IV 1 E. 1, 102 IV 198 E. 2b; BGer 6B_397/2010 vom 26. Oktober 2010 E. 3.3; Popp/Berkemeier, in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 2 N 26 mit Hinweisen auf die herrschende Lehre). Unter den Begriff des Zeitgesetzes fallen sowohl Normen mit kalendermässig zum vornherein bestimmter oder bestimmbarer Geltungsdauer (Zeitgesetz i.e.S.) als auch solche, deren Grundlage und Inhalt von vorübergehenden tatsächlichen Gegebenheiten abhängen (Zeitgesetz i.w.S.) (Popp/Berkemeier, a.a.O., Art. 2 N 26). Ihre Aufhebung beruht daher in der Regel nicht auf geänderter Rechtsanschauung, sondern auf geänderten tatsächlichen Verhältnissen (BGE 89 IV 113 E. I.1.a; Payer, Betrachtungen zum strafrechtlichen Rückwirkungsverbot, in: ex ante 1/2022 S. 51, 63).
2.2.2 Die Vorinstanz hat erwogen, dass es sich bei der COVID‑19‑Verordnung 2 um ein Zeitgesetz handle, dessen Dauer von vornherein beschränkt gewesen sei, weshalb der Grundsatz der lex mitior nicht zur Anwendung gelange. Anders verhalte es sich nur dann, wenn die Strafnorm während der befristeten Geltungsdauer modifiziert bzw. abgeschwächt werde. Stets komme es allerdings auf den Grund des Wegfalls oder der Milderung der Strafnorm an, sei es doch die Idee des lex mitior-Prinzips, dass die Tat zufolge Wandels der Rechtsanschauung nicht mehr respektive weniger strafwürdig erscheine. Gerade Letzteres sei vorliegend nicht der Fall. Vielmehr sei Art. 7c Abs. 2 der COVID‑19‑Verordnung 2 angesichts der positiven epidemiologischen Entwicklung und damit veränderter tatsächlicher Gegebenheiten nicht mehr als Verhaltensregel, sondern nur noch als Empfehlung ausgestaltet worden, so dass eine Beschränkung der Nichtanwendbarkeit des lex mitior-Grundsatzes auf Zeitgesetze vorliegend nicht zum Zuge komme (angefochtenes Urteil S. 12 f., Akten S. 342 f.).
2.2.3 Die Berufungskläger 2 und 3 bringen dagegen vor, bei der Revision von Strafbestimmungen auf Verordnungsstufe sei es sehr viel schwieriger, die Beweggründe für eine Milderung eines Gesetzes nachzuvollziehen. Dies, da die gängigen Gesetzesmaterialen, welche im ordentlichen Gesetzgebungsprozess entstünden, nicht vorhanden seien. Gegen die Argumentation der Vorinstanz spreche, dass in den auf den hier zu beurteilenden Zeitraum folgenden COVID-19-Wellen (z.B. während dem zweiten Lockdown im Winter 2020/2021) und der damit einhergehenden Verschlechterung der epidemiologischen Entwicklung das strikte Abstandsgebot von zwei Metern nicht wiedereingeführt worden sei. Wenn sich die Lockerung nur mit der Verbesserung der epidemiologischen Lage begründet hätte – wie dies die Vorinstanz behaupte –, hätte die besagte Vorschrift im Laufe der Pandemie, sobald die Fallzahlen und die Hospitalisationen wieder in die Höhe geschnellt wären, wieder rückgängig gemacht werden müssen. Dies sei jedoch bekanntermassen nicht geschehen. Auch als die Fallzahlen in der Schweiz wieder sehr hoch und besorgniserregend gewesen seien, habe der Bundesrat auf ein striktes Abstandsgebot verzichtet. Daraus folge, dass nicht pauschal auf die epidemiologische Lage verwiesen werden könne, wie die Vorinstanz dies im angefochtenen Urteil getan habe. Anderseits gelte es zu berücksichtigen, dass der Bundesrat die COVID-19-Verordnung 2 nicht dahingehend angepasst habe, dass sämtliche Abstandsvorschriften aufgehoben worden seien. Wie den Erläuterungen zur COVID‑19‑Verordnung 2 (Version vom 28. Mai 2020) des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) zu entnehmen sei, sei das BAG resp. der Bundesrat auch zu diesem Zeitpunkt unverändert davon ausgegangen, dass sich das Übertragungsrisiko erhöhe, wenn sich Personen näher als zwei Meter kämen. Distanz halten sei folglich nach wie vor eine wirksame Massnahme zur Eindämmung der Verbreitung des COVID‑19‑Virus. Trotz dieser Tatsache habe sich der Bundesrat dazu entschieden, Art. 7c der COVID-19-Verordnung 2 dahingehend zu entschärfen, dass das Abstandsgebot nicht mehr eine – im Widerhandlungsfall bestrafte – Verhaltensregel darstelle, sondern lediglich eine Empfehlung. Mit dieser Entscheidung habe der Bundesrat als Gesetzgeber – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – sehr wohl einen Wandel der Rechtsanschauung vorgenommen und die Tatsache, dass Personen den Abstand nicht einhalten, als nicht mehr strafwürdig gewertet. Damit gelange die lex mitior-Regel vorliegend zur Anwendung, obwohl es sich bei der COVID‑19‑Verordnung 2 um ein Zeitgesetz handle (Berufungsbegründung Rz. 9 ff., Akten S. 383 f.).
Darüber hinaus sei der Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Sachen «CGAS c. Suisse» vom 11. März 2022 (Nr. 21881/20) zu berücksichtigen. Darin komme der EGMR zum Schluss, dass die Schweiz gegen die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit nach Art. 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verstossen habe, indem sie während der Pandemie ein allgemeines Verbot öffentlicher Veranstaltungen festgelegt habe. Konkret sei von der Beschwerdeführerin CGAS zwar Art. 7c Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2 angefochten worden, welcher Menschenansammlungen von mehr als fünf Personen im öffentlichen Raum untersagt habe. Der Gerichtshof habe erwogen, dass der allgemeine Charakter, die lange Dauer des Verbots sowie die Art und die Schwere der angedrohten Sanktion unverhältnismässig gewesen sei. Im Besonderen habe der Gerichtshof hervorgehoben, dass Strafen, sofern sie strafrechtlicher Natur seien, einer besonderen Rechtfertigung bedürften und eine friedliche Demonstration grundsätzlich nie Gegenstand einer Strafandrohung sein solle. Der EGMR sei folglich zum Schluss gekommen, dass die Schweiz mit dem Demonstrationsverbot die EMRK verletzt habe. Wenn nun ein generelles Versammlungsverbot von über fünf Personen konventionswidrig sei, so müsse diese Feststellung auch für Art. 7c Abs. 2 COVID-19-Verordnung 2 gelten: Zum einen sei eine friedliche Demonstration mit einer Vielzahl von Personen nicht denkbar, wenn zwischen den einzelnen Demonstrantinnen und Demonstranten strikt und zu jeder Zeit ein Mindestabstand von zwei Metern eingehalten werden müsse. Faktisch habe damit nicht nur das generelle Versammlungsverbot, sondern auch Art. 7c Abs. 2 COVID‑19‑Verordnung 2 die Ausübung der konventionsrechtlich geschützten Versammlungsfreiheit verunmöglicht. Weiter gelte die vom EGMR gerügte Strafandrohung auch für den vorliegenden Sachverhalt. Auch hier sei von der Vorinstanz die Teilnahme einer friedlichen Versammlung zwecks Meinungsäusserung strafrechtlich sanktioniert worden. Dies widerspreche dem vom EGMR bestätigten Grundsatz, dass eine Teilnahme an einer friedlichen Demonstration grundsätzlich nie Gegenstand einer strafrechtlichen Verurteilung sein dürfe. Die hohe Anforderung für die Rechtfertigung der Strafe sei auch im vorliegenden Fall nicht gegeben (Berufungsbegründung Rz. 12 ff., Akten S. 384 f.).
2.2.4 Selbst wenn es sich bei der Covid-19-Verordnung 2 aufgrund der Befristung in deren Art. 12 Abs. 3 und Abs. 6 offensichtlich um ein Zeitgesetz handelt, ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die in Frage stehende Änderung hinsichtlich der Strafbarkeit bei Unterschreitungen des Mindestabstandes noch während der vorgesehenen Geltungsdauer erfolgt ist. Wie die Vorinstanz als auch die Berufungskläger zu Recht ausführen, ist angesichts des Sinn und Zwecks der lex mitior-Regel für deren Anwendbarkeit daher darauf abzustellen, ob diese Einschränkung auf einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse oder aber einem Wandel der Rechtsanschauung fusst. In Anbetracht der berechtigten Vorbringen der Berufungskläger greift die pauschale Begründung der Vorinstanz, Art. 7c Abs. 2 der COVID‑19‑Verordnung 2 sei einzig infolge der positiven epidemiologischen Entwicklung von einer im Widerhandlungsfall mit Busse angedrohten Vorschrift zu einer Empfehlung abgeschwächt worden, tatsächlich etwas kurz. Es ist der Vorinstanz indes im Ergebnis zu folgen, wonach die besagte Anpassung auf die Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf einen Wandel der Rechtsanschauung zurückzuführen sei. Entscheidend war dabei aber insbesondere die Entwicklung in der Verfügbarkeit von Schutzmasken: So geht aus verschiedenen Erläuterungen zur COVID-19-Verordnung 2 sowie zur Verordnung vom 19. Juni 2020 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der COVID‑19‑Epidemie (Covid‑19-Verordnung besondere Lage, SR 818.101.26) ein Zusammenhang zwischen der Verfügbarkeit von Schutzmasken bzw. der Einführung der Maskenpflicht und der Abschwächung der Abstandsvorschriften hervor. Insbesondere ermöglichte die Maskenpflicht die Einschränkung der Abstandsvorschriften an Orten, an welchen die Mindestabstände nicht eingehalten werden konnten.
Bereits in den Erläuterungen zur COVID-19-Verordnung 2 (Version vom 2. Juni 2020, 17 Uhr) beschreibt das BAG die Substitution der Distanzregel durch Gesichtsmasken an diversen Stellen: Beispielsweise solle bei Konzerten, Theatern und anderen Darbietungen im Schutzkonzept primär die Einhaltung der Distanzregel von zwei Metern oder deren Substitution durch Masken oder Abschrankungen geprüft werden (S. 27). Weiter hält es fest, dass das Einhalten von Abstandsregeln von zwei Metern mit den Hygieneregeln aus epidemiologischer Sicht die wichtigste Massnahme bleibe, aber eine Substituierung durch Gesichtsmasken zulässig sei, wenn das Einhalten des Abstandes in der konkreten Situation nicht möglich sei (S. 29). Als enger Kontakt im Sinne der Verordnung gelte ein Kontakt zwischen Personen, bei dem die Distanz von zwei Metern während mehr als 15 Minuten nicht eingehalten werde, ohne dass Schutzmassnahmen wie das Tragen einer Gesichtsmaske oder das Anbringen einer zweckmässigen Abschrankung getroffen würden. Könne das Tragen einer Gesichtsmaske umfassend gewährleistet werden, etwa in überschaubaren Verhältnissen, könne dies aber durchaus eine hinreichende Schutzmassnahme darstellen. Der Organisator oder der Betreiber werde diesfalls namentlich zu gewährleisten haben, dass die Masken konsequent und korrekt von allen anwesenden Personen, welche z.B. in einem Konzert die Distanz von zwei Metern während 15 Minuten nicht einhalten würden, getragen würden (S. 30).
Als im Sommer 2020 sodann eine genügende Anzahl an Masken vorhanden war, wurde in vereinzelten Bereichen, insbesondere im öffentlichen Verkehr und bei Veranstaltungen, eine Maskenpflicht eingeführt (vgl. bspw. Art. 3a Covid‑19-Verordnung besondere Lage, Stand am 6. Juli 2020). Auch aus den Erläuterungen zur Covid‑19‑Verordnung besondere Lage (Version vom 12. August 2020) wird der Zusammenhang zwischen der Relativierung der Distanzregeln und der Verfügbarkeit der Gesichtsmasken ersichtlich. So hält das BAG darin etwa in Bezug auf Massnahmen betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe sowie Veranstaltungen fest, dass eine wiederholte bzw. andauernde Unterschreitung des Abstands von 1,5 Metern zulässig sei, wenn geeignete Schutzmassnahmen wie bspw. die Verwendung von Schutzmasken vorgesehen würden (S. 5). In Bezug auf grössere Veranstaltungen mit Sektoren müsse ausserhalb dieser Sektoren, wenn die Möglichkeit einer Vermischung der Personengruppen bestehe (im Eingangsbereich, Toilettenbereich, beim Getränkeausschank), entweder der Mindestabstand eingehalten oder eine Maske getragen werden (S. 7). Im Anhang bzw. den Vorgaben für Schutzkonzepte hält das BAG sodann eingangs fest, dass ein erhöhtes Ansteckungsrisiko bestehe, wenn der Abstand von 1,5 Metern während mehr als 15 Minuten nicht eingehalten werden könne. Dieser Grundsatz kenne – wie alle Grundsätze – seine Ausnahmen und gelte entsprechend nur in Situationen, in denen keine anderen Schutzmassnahmen (insb. Gesichtsmasken oder Abschrankungen) ergriffen würden (S. 13).
Ende Oktober 2020 wurde die Maskenpflicht sodann auf viele andere Bereiche ausgeweitet und galt überall dort, wo der erforderliche Abstand im öffentlichen Raum nicht eingehalten werden konnte (vgl. bspw. Art. 3b Covid‑19‑Verordnung besondere Lage, Stand am 29. Oktober 2020). Auch hier wurde in den Erläuterungen zur Änderung vom 28. Oktober 2020 (Massnahmen gegenüber Personen, betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe und Veranstaltungen sowie zum Arbeitnehmerschutz; Stand am 28. Oktober 2020, 16 Uhr) bspw. festgehalten, dass jede Person in bestimmten Bereichen im öffentlichen Raum eine Gesichtsmaske tragen müsse. Dazu würden belebte Fussgängerbereiche von urbanen Zentren und Dorfkernen gehören. Hintergrund dieser Regelung sei, dass in diesen Bereichen stets mit vielen Menschen zu rechnen sei, was die Einhaltung des Abstands oftmals verunmögliche. Da nur Fussgängerbereiche in Siedlungszentren erfasst seien, müsse z.B. auf dem Trottoir eines peripheren einzelnen Ladens nicht zwingend eine Maske getragen werden. Eine Maskentragpflicht bestehe jedoch unabhängig von der Örtlichkeit im öffentlichen Raum, sobald es zu einer Konzentration von Personen komme, bei welcher der erforderliche Abstand nicht eingehalten werden könne (S. 3 f.).
Aus der Entwicklung der aufgeführten Vorschriften und den entsprechenden Erläuterungen dazu wird ersichtlich, dass der Gesetzgeber die Einhaltung der Abstandsregeln offensichtlich aufgrund des Umstandes relativierte, dass nach einer gewissen Zeit andere Schutzmassnahmen, namentlich das Tragen von Gesichtsmasken, zur Verfügung standen. Der tatsächliche Grund für die Änderung betreffend die Strafbarkeit bei Unterschreitungen des Mindestabstandes liegt somit nicht in einer geänderten Rechtsanschauung bezüglich der Strafwürdigkeit von entsprechenden Widerhandlungen, sondern eben in den veränderten tatsächlichen Verhältnissen mit der genügenden Verfügbarkeit von Gesichtsmasken und der damit einhergehenden Maskentragpflicht. Dies wird durch den Umstand verdeutlicht, dass die Missachtung der Maskentragpflicht denn auch weiterhin strafrechtlich mit Busse geahndet wurde. Folglich kann der Grundsatz der Anwendung der lex mitior vorliegend nicht herbeigezogen werden.
2.2.5 Weiter vermögen die Berufungskläger 2 und 3 auch aus dem von ihnen angeführten Entscheid des EGMR vom 11. März 2022 (CGAS v. Schweiz, Nr. 21881/20) nichts für ihren Standpunkt abzuleiten, zumal der dort festgestellte Verstoss gegen Art. 11 EMRK lediglich im Zusammenhang mit dem generellen Veranstaltungsverbot begründet wurde und nicht mit den hier in Frage stehenden Abstandsregelungen. Vorliegend wurde nicht die Teilnahme an einer Versammlung sanktioniert, sondern die Nichteinhaltung der Abstandsvorschriften, die im besagten Entscheid gerade nicht geprüft wurden. Die Berufungskläger 2 und 3 verkennen mit ihrer Argumentation zudem, dass es vorliegend um die Regelung von Menschenansammlungen bis zu 5 Personen gemäss Art. 7c Abs. 2 COVID‑19‑Verordnung 2 geht und die Einhaltung des Mindestabstands bei dieser überschaubaren Anzahl Personen problemlos möglich wäre, weshalb die Regelung auch nicht faktisch einem generellen Versammlungsverbot gleichkommt. Eine Verletzung von Art. 11 EMRK ist somit nicht ersichtlich.
2.2.6 Aus dem Erwogenen erhellt, dass der lex mitior-Grundsatz vorliegend nicht zur Anwendung gelangt und Art. 11 EMRK einer Sanktionierung gestützt auf Art. 7c Abs. 2 COVID‑19‑Verordnung 2 nicht entgegensteht. Die vorinstanzlichen Schuldsprüche gegen die Berufungskläger 2 und 3 wegen Übertretung der COVID‑19‑Verordnung 2 sind damit zu bestätigen.
3. Diensterschwerung
3.1 Tatsächliches
3.1.1 Als die vorgenannten Aktivisten sodann durch die Polizei einer Kontrolle unterzogen wurden, filmten und streamten sie diese live im Internet. In der Folge begab sich der Berufungskläger 1, der die Streams im Internet mitverfolgte, zur Kontrollstelle. Ihm wird vorgeworfen, er soll sich trotz mehrfacher Aufforderung nicht von der Kontrollstelle entfernt haben. Als er daraufhin durch einen Polizisten aufgefordert worden sei, sich auszuweisen, soll er – ohne sich auszuweisen – entgegnet haben, dass dieser zwei Meter Abstand zu ihm einhalten solle. Infolgedessen sei der Berufungskläger 1 erneut dazu aufgefordert worden, sich dann eben zur Einhaltung der Covid-19-Massnahmen von der Kontrollstelle zu entfernen, woraufhin er dem entsprechenden Polizisten gedroht haben soll, ihn anzuspucken, solle dieser nicht zwei Meter Abstand zu ihm einhalten. Um eine weitere Störung der anderen, ursprünglichen Polizeikontrollen zu unterbinden, sei eine Verbringung auf die Polizeiwache Clara nötig gewesen. Der Berufungskläger 1 soll sich dagegen jedoch mit ganzer Kraft gewehrt haben, seine Arme an den Oberkörper gepresst und sich auf den Boden gesetzt haben. Schliesslich hätten ihn die Polizisten zur Polizeiwachen tragen müssen (Strafbefehl VT.[...] bzw. ES.[...] vom 15. Januar 2021, Akten SB Bd. 1 [...] S. 31).
3.1.2 Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil vorab festgehalten, dass die Polizei durchaus einen Rechtsgrund gehabt habe, nicht nur die Gruppe, sondern auch den Berufungskläger 1 zu kontrollieren. Dieser habe sich nämlich – wie der einvernommene Polizist glaubhaft dargelegt habe – mit der Erklärung, es handle sich um seine Kollegen, zu den anderen vier Aktivisten begeben und nicht mehr wegweisen lassen, so dass die Polizei ihn als zu dem Personenkreis zugehörig eingestuft habe, welche vorgängig demonstriert und mutmasslich gegen die COVID-19-Verordnung 2 verstossen habe. Ferner habe der Berufungskläger 1 selbst eingeräumt, dass er den Polizeieinsatz nicht nur passiv beobachtet, sondern aktiv verbal interveniert habe. Es stehe demnach fest, dass er sich auf diese Weise in die Polizeitätigkeit eingemischt habe, ohne dass dafür eine Notwendigkeit bestanden hätte. Er habe zwei Beamte in eine Diskussion involviert, so dass diese sich mit ihm statt mit den Geschehnissen vor Ort hätten befassen müssen. Trotz entsprechender Aufforderung habe er sich nicht von der Kontrollstelle entfernt. Angesichts dessen sei es durchaus angemessen gewesen, dass die Polizei seine Personalien ebenfalls habe abklären wollen und seinen Ausweis verlangt habe.
Was sodann seine eigene Personenkontrolle anbelange, habe er – statt zu kooperieren und seine Identitätskarte zu zeigen – weiterhin auf die Beamten eingeredet. Vor Gericht habe er diesbezüglich ausgesagt: «Ich habe mich nicht sofort ausgewiesen, aber ich habe auch nicht ‚nein!’ gesagt. Ich habe einfach ‚warum?’ gesagt, weshalb sollte ich jetzt gehen oder weshalb sollte ich mich ausweisen.» Durch dieses Verhalten habe er den reibungslosen Ablauf der Polizeikontrolle beeinträchtigt und unnötig in die Länge gezogen. Ausserdem sei die Darstellung des einvernommenen Polizisten glaubhaft, dass der Berufungskläger 1 ihm entgegnet habe: «Wenn du nicht zwei Meter Abstand zu mir hältst, spuck ich dich an!». Dieses Fazit sei vor allem deshalb zu ziehen, weil der Berufungskläger 1 gemäss Polizeirapport unmittelbar danach auf der Wache seinen Ausspruch mit den Worten relativiert habe, er habe es nicht so gemeint, was wiederum impliziere, dass er es tatsächlich so gesagt habe. Dementsprechend habe der Berufungskläger 1 auch in der Hauptverhandlung noch einmal betont, es sei rückblickend nicht die beste Formulierung gewesen. Dass der Berufungskläger 1 die Äusserung in der Absicht gemacht habe, dem Polizisten zu drohen, könne ihm jedoch nicht angelastet werden. Vielmehr bräuchte es äussere Umstände, welche konkrete Rückschlüsse auf eine dahingehende innere Einstellung zulassen würden. Solche Anhaltpunkte seien vorliegend nicht vorhanden (angefochtenes Urteil S. 15 ff., Akten S. 345 ff.).
3.1.3 Der Berufungskläger 1 bringt dagegen vor, entgegen den Darstellungen des vorinstanzlich einvernommenen Polizisten sei die Personenkontrolle der anderen Beteiligten längst beendet gewesen, als er, der Berufungskläger 1, zur Situation hinzugekommen sei. Dies sei gemäss dem vorinstanzlichen Urteil aufgrund der Videoaufnahmen erstellt. Weshalb die anderen Beteiligten nach der Ausweiskontrolle trotzdem vor Ort verblieben seien, habe die Vorinstanz nicht klären können. Gemäss Vorinstanz habe somit zum Zeitpunkt seines Auftauchens keine Amtshandlung mehr stattgefunden und sei keine polizeiliche Tätigkeit mehr erkennbar, die hätte gestört werden können. Die Darstellung der Vorinstanz, wonach er sich in eine Polizeitätigkeit eingemischt habe, sei somit willkürlich und falsch (Berufungsbegründung Rz. 15 ff., Akten S. 385 f.).
3.1.4 Wie der Berufungskläger 1 zwar zu Recht geltend macht, scheint die Kontrolle der weiteren Beteiligten zum fraglichen Zeitpunkt tatsächlich bereits beendet gewesen zu sein (vgl. angefochtenes Urteil S. 13 f., Akten S. 343 f.). Er verkennt mit seinen Ausführungen indes, dass die Vorinstanz den Schuldspruch mit der Störung der bei ihm selber durchgeführten Polizeikontrolle – und nicht jener der anderen Beteiligten – begründete (vgl. angefochtenes Urteil S. 16., Akten S. 346). Da sich die tatsächlichen Erwägungen der Vorinstanz als zutreffend erweisen und der Berufungskläger 1 ansonsten keine Einwendungen hinsichtlich des festgestellten Sachverhalts vorbringt, ist auf diesen abzustellen.
3.2 Rechtliches
3.2.1 Nach § 16 Abs. 1 des baselstädtischen Übertretungsstrafgesetzes (ÜStG; SG.253.100, Stand am 6. Februar 2020) wird bestraft, wer Polizeiangestellten oder anderen öffentlichen Angestellten mit polizeilichen Aufsichtspflichten die Ausübung ihres Dienstes erschwert. Gemäss Abs. 2 der Vorschrift wird bestraft, wer behördlichen Anordnungen nicht nachkommt und sich insbesondere weigert, seinen Namen und seine Adresse zu nennen oder darüber falsche Angaben macht. Geschütztes Rechtsgut dieses Tatbestandes ist das reibungslose Funktionieren der staatlichen Organe, wie es auch von Art. 285 ff. StGB geschützt wird (dazu Heimgartner, in: Basler Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2019, Art. 285 N 2). Mit dem blossen Übertretungstatbestand von § 16 ÜStG werden leichtere Fälle sanktioniert, welche den Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) oder gar der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB) noch nicht erfüllen. Entsprechend sind die Anforderungen an die tatbestandsmässige Handlung in § 16 ÜStG nicht hoch anzusetzen. So braucht es bei der Diensterschwerung im Gegensatz zur Hinderung einer Amtshandlung kein Widersetzen, das sich in einem gewissen aktiven Störverhalten ausdrückt, sondern es genügt bereits eine leichtere Beeinträchtigung des Dienstes an sich oder das blosse Nichtbefolgen einer Anordnung (vgl. auch Ratschlag zu einer Totalrevision des Übertretungsstrafgesetzes vom 28. März 2018 Ziff. 5.4.2 S. 17/18). In jedem Fall stellt bereits ein renitentes und streitbares Verhalten anlässlich einer Polizeikontrolle, welches die Tätigkeit der Polizei nur wenig verzögert oder geringfügige zusätzliche Umstände verursacht, ein tatbestandsmässiges Verhalten dar. So wird beispielsweise bereits das Aushändigen des Ausweises erst nach der zweiten oder dritten Aufforderung nach kantonaler Praxis gemeinhin als Diensterschwerung qualifiziert, ebenso wie das Angeben eines falschen Namens bei der Polizeikontrolle (vgl. zum Ganzen AGE SB.2018.101 vom 18. März 2020 E. 3.2, mit weiteren Hinweisen).
3.2.2 In rechtlicher Hinsicht macht der Berufungskläger 1 geltend, der Tatbestand der Diensterschwerung setze eine rechtmässige Amtshandlung voraus. Da eine solche zum relevanten Zeitpunkt nicht stattgefunden habe, könne er sich auch nicht der Diensterschwerung schuldig gemacht haben (Berufungsbegründung Rz. 21 f., Akten S. 386).
3.2.3 Wie bereits ausgeführt (vgl. oben E. 3.1.4), geht es vorliegend um die Erschwerung der beim Berufungskläger 1 durchgeführten Polizeikontrolle und nicht jener der anderen Beteiligten. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich zu Recht fest, dass die Polizei aufgrund des Verhaltens des Berufungsklägers 1 berechtigt gewesen sei, diesen zu kontrollieren. Insofern bestand entgegen seinen Behauptungen durchaus eine rechtmässige Amtshandlung. Ausserdem ist anzumerken, dass für die Strafbarkeit des Berufungsklägers ohnehin unerheblich ist, ob die Polizei in der konkreten Situation zur Personenkontrolle berechtigt war. Die Frage der Berechtigung könnte im vorliegenden Zusammenhang nur dann relevant sein, wenn der Berufungskläger 1 Anlass gehabt hätte, von einer geradezu nichtigen Polizeihandlung auszugehen (vgl. eingehend dazu AGE SB.2018.101 vom 18. März 2020 E. 3.3.3, mit weiteren Hinweisen), was offensichtlich nicht der Fall war. Indem er sich bei der Personenkontrolle unkooperativ verhielt und seine Identitätskarte trotz Aufforderung nicht aushändigte, hat er die Tätigkeit der Polizei zumindest verzögert und gewisse zusätzliche Umstände verursacht. Damit hat er sich der Diensterschwerung schuldig gemacht.
4. Strafzumessung
In Bezug auf die vorinstanzliche Strafzumessung äussern sich die Berufungskläger nicht. Diese ist denn auch nicht zu beanstanden, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (angefochtenes Urteil S. 17 f., Akten S. 347 f.). Demnach sind die Berufungskläger 2 und 3 zu Bussen in Höhe von je CHF 100.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe, und der Berufungskläger 1 zu einer Busse von CHF 400.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, zu verurteilen.
5. Kosten- und Entschädigungsfolgen
5.1
5.1.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.
Da die Berufungskläger auch im Berufungsverfahren wegen Diensterschwerung (Berufungskläger 1) bzw. Übertretung der COVID‑19‑Verordnung 2 (Berufungskläger 2 und 3) schuldig gesprochen werden, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen (die ergangenen Freisprüche wurden bereits berücksichtigt, vgl. angefochtenes Urteil S. 18, Akten S. 348). Demgemäss tragen die Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren ihre persönlichen Verfahrenskosten (Berufungskläger 1: CHF 355.30; Berufungskläger 2: CHF 405.30; Berufungskläger 3: CHF 405.30) sowie ein reduzierte Urteilsgebühr von je CHF 200.– (Art. 426 Abs. 1 StPO).
5.1.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1, 6B_701/2019 vom 17. Dezember 2020 E. 2.3, je mit Hinweisen).
Da die Berufungskläger mit ihren Anträgen vollständig unterliegen, werden ihnen die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von je CHF 400.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
5.2 Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungs- und Genugtuungsfolge der beschuldigten Person (BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5.2; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Das Bundesgericht hat hierzu ausgeführt, die Entschädigungsfrage folge den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO; Art. 436 Abs. 2 StPO; Art. 436 Abs. 1 i.V. mit Art. 430 Abs. 2 und 428 Abs. 2 StPO). Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.5 unter Verweis auf BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Im Falle einer teilweisen Kostenauflage ist eine entsprechend gekürzte Entschädigung zuzusprechen (so und zum Ganzen: BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5.2).
5.2.1 Hinsichtlich der erstinstanzlich zugesprochenen Parteientschädigung in Höhe von CHF 5'000.– wurde bereits erwähnt, dass die Vorinstanz diese an die damals fünf – von demselben Verteidiger vertretenen – Beurteilten gemeinsam zugesprochen hat. Da indes lediglich die drei Berufungskläger dagegen ein Rechtsmittel erhoben haben, ist vorliegend nur noch über deren Anteil sowie über die dem Berufungskläger 2 separat zugesprochene Entschädigung von CHF 500.– für die durch [...] von Januar bis Juli 2021 erbrachten Leistungen zu befinden. In Anbetracht des bestätigten Kostenentscheides (vgl. oben E. 5.1.1) sind auch die erstinstanzlich zugesprochenen reduzierten Parteientschädigungen zu belassen. Demnach ist für das erstinstanzliche Verfahren den fünf vorinstanzlich Beurteilten, alle vertreten durch [...], eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 5'000.– (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Ausserdem ist dem Berufungskläger 1 zusätzlich eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 500.– zuzusprechen.
5.2.2 Angesichts der vollen Kostenauflage für das Berufungsverfahren ist den Berufungsklägern für die zweite Instanz keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 10. Mai 2022 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Freispruch des Berufungsklägers 1 vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte;
- Freisprüche der Berufungskläger 2 und 3 vom Vorwurf der Anstiftung zur Hinderung einer Amtshandlung und der Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt (Diensterschwerung);
- Verfügung betreffend die USB-Sticks mit den Aufnahmen der Livestreams aus den beiden Kontrollen (Verzeichnis Nr. 151 373 und 151 377).
A____ wird in Abweisung seiner Berufung der Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt (Diensterschwerung) schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von CHF 400.–, (bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von § 16 des Übertretungsstrafgesetzes des Kantons Basel‑Stadt (Stand am 6. Februar 2020) und Art. 106 des Strafgesetzbuches.
B____ wird in Abweisung seiner Berufung der Übertretung der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Stand am 24. April 2020, COVID‑19‑Verordnung 2) schuldig erklärt verurteilt zu einer Busse von CHF 100.–, (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 10f Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 7c Abs. 2 der COVID‑19‑Verordnung 2 (Stand am 24. April 2020) und Art. 106 des Strafgesetzbuches.
C____ wird in Abweisung seiner Berufung der Übertretung der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Stand am 24. April 2020, COVID‑19‑Verordnung 2) schuldig erklärt verurteilt zu einer Busse von CHF 100.–, (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 10f Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 7c Abs. 2 der COVID‑19‑Verordnung 2 (Stand am 24. April 2020) und Art. 106 des Strafgesetzbuches.
Die Berufungskläger tragen ihre persönlichen Verfahrenskosten (A____: CHF 355.30; B____: CHF 405.30; C____: CHF 405.30) und eine reduzierte Urteilsgebühr von je CHF 200.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von je CHF 400.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Die von der Vorinstanz zugesprochene Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren wird belassen. Demnach wird den fünf vorinstanzlich Beurteilten, alle vertreten durch [...], eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 5'000.– (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
A____ wird für die im erstinstanzlichen Verfahren getätigten Aufwendungen durch [...] ausserdem eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von CHF 500.– aus der Gerichtskasse zugesprochen (inkl. Auslagen und MWST).
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
- Bundesamt für Gesundheit
- VOSTRA Koordinationsstelle
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser MLaw Lukas von Kaenel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.