|
|
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
|
SB.2022.10
(ZWISCHEN-)ENTSCHEID
vom 28. Juni 2023
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser, Dr. Andreas Traub, lic. iur. Mia Fuchs
und Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...] Berufungsbeklagter
[...]
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
und
C____, geb. [...] Berufungskläger 1
[...]
vertreten durch D____, Rechtsanwältin,
[...]
und
E____, geb. [...] Berufungskläger 2
[...]
vertreten durch F____, Advokat,
[...]
G____ Anschlussberufungsklägerin
[...]
vertreten durch H____, Advokat,
sowie durch I____, Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 1. Oktober 2021
betreffend ad 1: mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung
ad 2: mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht)
ad 3: mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung
Mit Urteil des Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 1. Oktober 2021 wurde der Beschuldigte C____ der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu CHF 160.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Auf die Schadenersatzforderung der G____ (nachfolgend G____) in Höhe von CHF 136'232.65 (zzgl. Zins) wurde nicht eingetreten. Des Weiteren wurde der Beschuldigte E____ ebenfalls der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig erklärt, wobei er zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 400.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt wurde. Auf die Schadenersatzforderung der G____ in Höhe von 105'389.60 (zzgl. Zins) wurde nicht eingetreten. Schliesslich wurde mit genanntem Urteil der Beschuldigte A____ vom Vorwurf der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung kostenlos freigesprochen.
Gegen dieses Urteil erklärten die Beschuldigten C____ und E____ sowie die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt jeweils Berufung. Die vom Strafgericht nicht als Privatklägerin zugelassenen G____ reichten dem Appellationsgericht eine mit «Berufungserklärung, eventualiter Anschlussberufungserklärung» betitelte Eingabe vom 28. Januar 2022 ein. Die G____ erklärten zudem mit Schreiben vom 18. März 2022 – für den Fall, dass das Appellationsgericht der Ansicht sei, sie könne erst nach Berufungserklärung der anderen Parteien ihre Anschlussberufung erklären – Anschlussberufung.
Die G____ beantragten, es seien A____ zur Zahlung von CHF 188'641.45 nebst Zins zu 5 % seit 7. Januar 2020, C____ zur Zahlung von CHF 136'232.65 nebst Zins zu 5 % seit 7. Januar 2020 sowie E____ zur Zahlung von CHF 105'389.60 nebst Zins zu 5 % seit 7. Januar 2020 zu verurteilen. Eventualiter sei die Zivilforderung auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Subeventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung zurückzuweisen.
Mit Schreiben vom 21. März 2022 bzw. 7. April 2022 stellte der Berufungsbeklagte A____ hinsichtlich der Berufung der Staatsanwaltschaft sowie der Berufung resp. Anschlussberufung der G____ einen Nichteintretensantrag. Der Berufungskläger C____ begehrte mit Eingabe vom 21. März 2022 ebenfalls, es sei auf die Anschlussberufung der G____ nicht einzutreten. Mit Eingaben vom 21. bzw. 22. Juni 2022 haben die Staatsanwaltschaft und die G____ zu den gegenüber ihnen gestellten Nichteintretensanträgen Stellung genommen, woraufhin A____ mit Eingabe vom 20. Februar 2023 replizierte.
Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
1. Formelles
1.1 Vorauszuschicken gilt es hinsichtlich des Verfahrensablaufs, dass der vorliegende Zwischenentscheid auf die Frage, ob auf die Berufung der Staatsanwaltschaft sowie die Berufung bzw. Anschlussberufung der G____ (vgl. dazu nachfolgend E. 3.1) eingetreten werden kann, beschränkt wird.
1.2 Gemäss Art. 403 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) entscheidet das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren, ob auf eine Berufung einzutreten sei, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei einen der Hinderungsgründe nach Art. 403 Abs. 1 lit. a-c geltend macht. Das ist aufgrund der gestellten Anträge des Berufungsklägers C____ sowie des Berufungsbeklagten A____ der Fall.
1.3 Zuständig ist derjenige Spruchkörper, der auch die materielle Beurteilung des angefochtenen Urteils vornehmen würde (AGE SB.2018.45 vom 16. Mai 2019 E. 1.1, SB.2017.29 vom 29. August 2017 E. 1.2). Für Urteile des Strafdreiergerichts ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2. Nichteintretensantrag hinsichtlich der Berufung der Staatsanwaltschaft
2.1 Der Verteidiger des Berufungsbeklagten A____ begründet seinen Nichteintretensantrag hinsichtlich der Berufung der Staatsanwaltschaft damit, dass der fallführende Staatsanwalt ihm im Rahmen der Untersuchung mündlich mitgeteilt habe, dass er «gut damit leben» könne, wenn sein Klient freigesprochen würde. Die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft dann gleichwohl Berufung angemeldet habe, sei ein Verstoss gegen Treu und Glauben, weshalb auf diese Berufung nicht einzutreten sei.
Die Staatsanwaltschaft wendet demgegenüber ein, dass Art. 386 StPO den Verzicht bzw. den Rückzug eines Rechtmittels im Strafprozess regle. Demnach sei der Verzicht auf ein Rechtsmittel gegenüber der entscheidenden Behörde zu erklären (Art. 386 Abs. 1 StPO), weshalb eine persönliche mündliche Äusserung eines Staatsanwalts auf informeller Basis keinen Verzicht auslöse.
2.2 Wer zur Ergreifung eines Rechtsmittels legitimiert ist, kann während der Dauer des Fristenlaufs gegenüber der entscheidenden Behörde schriftlich oder mündlich die Erklärung zu Protokoll abgeben, er verzichte auf die Ergreifung des Rechtsmittels.
In dieser Erklärung muss der Verzichtswille klar und unmissverständlich zum Ausdruck kommen. Wird die Erklärung gegenüber einer anderen Behörde oder gegenüber einem Privaten (oder Medien) abgegeben, ist sie grundsätzlich unbeachtlich. Das Gesetz spricht von «Rechtsmitteln»; darunter fällt ohne Weiteres die Berufung und die Beschwerde. Vor Eröffnung des Entscheides kann keine verbindliche Verzichtserklärung abgegeben werden, weil nicht auf ein Recht verzichtet werden kann, dessen Tragweite noch nicht erkennbar ist (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 386 N 1 ff.). Art. 386 Abs. 1 StPO legt demnach e contrario fest, dass auf ein Rechtsmittel nicht verzichtet werden kann, bevor der in Frage stehende Entscheid nicht eröffnet ist (Martin Ziegler/Stefan Keller, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 386 N 1).
2.3 Zunächst ist festzustellen, dass der betreffende Staatsanwalt gemäss der Darlegung des Verteidigers über einen möglichen Freispruch gesprochen hat und nicht über einen allfälligen Verzicht bzw. Rückzug des Rechtsmittels. Darüber hinaus wäre Letzteres nicht während der Dauer des Fristenlaufs erfolgt, sondern «im Rahmen der Untersuchung», also noch vor Eröffnung des Entscheids, weshalb mit Blick auf die dargelegte Rechtslage vom betreffenden Staatsanwalt ohnehin keine verbindliche Verzichtserklärung abgegeben werden konnte. Schliesslich wäre der Rechtsmittelverzicht auch unbeachtlich, da die Erklärung nicht bei der entscheidenden Behörde abgegeben worden wäre. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft kann demnach ohne Weiteres eingetreten werden, was zur Abweisung des betreffenden Antrags des Berufungsbeklagten A____ führt.
3. Nichteintretensantrag hinsichtlich der Anschlussberufung der G____
3.1 Vorab wird festgestellt, dass die G____ nie eine Berufungsanmeldung eingereicht haben. Die Eingabe vom 22. Oktober 2021 wurde von den G____ fälschlicherweise als Reaktion auf die eingegangene Berufungsanmeldung der Staatsanwaltschaft als Anschlussberufung betitelt. Die eigentliche Anschlussberufungserklärung wurde jedoch erst mit Eingabe vom 18. März 2022 eingereicht. Zu prüfen ist somit nachfolgend, ob auf diese Anschlussberufungserklärung der G____ vom 18. März 2022 eingetreten werden kann.
3.2
3.2.1 Die G____ machen im vorliegenden Strafverfahren adhäsionsweise eine Schadenersatzforderung gegenüber ihrem ehemaligen Direktor C____ (vom [...] bis [...]), ihrem vormaligen Vizedirektor E____ (vom [...] bis zum [...]) sowie gegen ihren früheren Verwaltungsratspräsident A____ (vom [...] bis [...]) geltend. Fraglich ist, ob sie hierzu legitimiert ist, was die Vorinstanz verneint hat (vgl. angefochtenes Urteil S. 37 f.). Die G____ bestreiten somit die Aberkennung ihres Status als Privatklägerin respektive der Möglichkeit, ihre Forderungen adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen zu können (vgl. Akten S. 2567 f.). Sie sind vorliegend insoweit beschwert (und zur Anschlussberufung legitimiert), als sie (sinngemäss) geltend machen, die Vorinstanz sei zu Unrecht nicht auf ihre Forderung eingetreten.
3.2.2 Das Strafgericht führte aus, der Anspruch der G____ gründe nicht im Zivilrecht, sondern es liege eine Haftung auf der Grundlage von Art. 8 ff. des Kantonalen Haftungsgesetzes und damit basierend auf öffentlichem Recht vor. Eine gesetzliche Grundlage für einen Zivilanspruch und der Behandlung eines solchen Anspruchs durch das Strafgericht bestehe somit nicht, was zur Folge habe, dass auf diese Forderung mangels Zuständigkeit nicht einzutreten sei.
3.2.3 Ebenso stellen sich der Berufungskläger C____ sowie der Berufungsbeklagte A____ zur Begründung ihrer Nichteintretensanträge hinsichtlich der Anschlussberufung der G____ auf den Standpunkt, die geltend gemachten Forderungen der G____ würden nicht auf Zivilrecht, sondern auf öffentlichem Recht gründen, weshalb diese nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden könnten. Die G____ hätten mit C____ zudem eine Aufhebungsvereinbarung mit Saldoklausel abgeschlossen (pauschale Zahlung von CHF 10’000.–), weshalb auch unter diesem Aspekt keine Zivilforderungen mehr geltend gemacht werden könnten. Des Weiteren hätten sich die G____ auch nicht als Strafkläger am Verfahren beteiligt.
3.2.4 Die G____ machen demgegenüber im Wesentlichen geltend, sie seien durch das ergangene Strafgerichtsurteil insofern beschwert, als die Vorinstanz auf ihre Schadenersatzklage nicht eingetreten und sie damit mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen seien. Sie seien damit legitimiert, Anschlussberufung zu führen, und den vorinstanzlichen Entscheid einer inhaltlichen Prüfung zu unterziehen. Das Rechtsmittelverfahren diene dem Rechtsschutz sämtlicher Parteien des vorinstanzlichen Verfahrens. Das Berufungsgericht habe die Frage, ob das Strafgericht zu Recht oder Unrecht nicht auf die Schadenersatzforderung eingetreten sei, materiell zu prüfen.
3.2.5 Möglicherweise liegt hier eine mangelnde Begründung im schriftlichen Verfahren vor (vgl. Art. 406 Abs. 3 StPO); da die Anschlussberufungsklägerin nicht näher darlegt, weshalb die Vorinstanz irrigerweise von der öffentlich-rechtlichen Natur der Forderung ausgegangen sei. Dies kann aber vorliegend im Einzelnen offenbleiben, da die Anschlussberufung aufgrund der nachfolgenden Überlegungen ohnehin abzuweisen ist.
3.3
3.3.1 Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. Es stellt sich somit die Frage, ob der G____ vorliegend eine Geschädigtenstellung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StPO zukommt. Um im Strafverfahren eine Geschädigtenstellung einzunehmen, darf der Staat bzw. seine Verwaltungsträger nicht hoheitlich handeln, sondern hat als Privatrechtssubjekt aufzutreten (vgl. zum Ganzen (BGer 1B_158/2018 vom 11. Juli 2018 E. 2.3 ff.). Geht es um die Ausübung hoheitlicher Funktionen, wird der Staat im Strafverfahren ausschliesslich von der Staatsanwaltschaft vertreten bzw. verkörpert. Privatrechtlich handelt der Staat im Bereich der privatwirtschaftlichen Tätigkeit, insbesondere in Konkurrenz zu anderen privatwirtschaftlichen Akteuren (etwa in einzelnen Geschäftsbereichen der Kantonalbanken, bei Postdienstleistungen, Energielieferungsverträgen etc.; vgl. zum Ganzen: Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 115 N 3c f.). Der Anspruch der geschädigten Person oder einer ihr gleichgestellten Person muss ein zivilrechtlicher sein. Für öffentlich-rechtliche Ansprüche steht die Zivilklage nicht zur Verfügung (Dolge, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 122 N 64).
3.3.2 Die Vorinstanz erwog, es liege keine Zivil-, sondern eine öffentlich-rechtliche Forderung vor, weswegen die G____ nicht als Privatklägerin zu betrachten seien. Ob dies zutrifft, gilt es nachfolgend näher zu betrachten.
3.3.3 Bei der Erledigung seiner Verwaltungsaufgaben tritt der Staat meist hoheitlich auf. In der Regel erfüllt er vor diesem hoheitlichen Hintergrund die Geschädigteneigenschaft i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO nicht. Der hoheitlichen Verwaltungstätigkeit wohnt zudem ein Subordinationsverhältnis zwischen Staat und Privaten inne, d.h., der Staat handelt einseitig, aufgrund seiner Anordnungs- und Zwangsbefugnis, in Überordnung zu den Privaten (Brandenberger, Der Staat als Verletzter im Strafprozess – eine Rollenverteilung, forumpoenale 2016 169 S. 225).
3.3.4 Die G____ sind seit 2006 eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons Basel-Stadt. Deren Steuerung ist im Organisationsgesetz der G____ (G____-OG, [...]) vom [...] geregelt. Die G____ betreiben gemäss § 1 des G____-OG Linien des öffentlichen Verkehrs und die entsprechende Bahninfrastruktur, erfüllen also eine öffentliche Aufgabe. Der Alleineigner ist der Kanton Basel-Stadt. Das Institut der Privatklägerschaft dient aber dem Schutz von Individualrechtsgütern und nicht dem Staat bzw. seinen Verwaltungsträgern, wie eben den G____, zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben. Zur Durchsetzung des Strafanspruchs aufgrund der Gewaltenteilung ist alleine die Staatsanwaltschaft zuständig und eine gegenteilige gesetzliche Grundlage gestützt auf Art. 104 Abs. 2 StPO zur Einräumung einer allfälligen Parteistellung liegt ebenfalls nicht vor (Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 115 StPO N 40 und 41). Soweit der Staat in Ausübung seiner hoheitlichen Tätigkeit von einer Straftat tangiert wird, bleibt kein Raum für eine Beteiligung am Strafverfahren als Privatkläger. Er ist in diesen Fällen nicht Träger des geschützten Rechtsguts und entsprechend nicht geschädigt i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO (Brandenberger, Der Staat als Verletzter im Strafprozess – eine Rollenverteilung, forumpoenale 2016 169 S. 231).
3.4
3.4.1 Die G____ leiten ihre Schadenersatzforderungen aus den angeblichen Straftaten ihres ehemaligen Direktors C____, ihres ehemaligen Vizedirektors E____ sowie ihres ehemaligen Verwaltungsratspräsidenten A____ ab, welche von der Vorinstanz beurteilt wurden. Vorgeworfen wird den Beschuldigten gemäss der Anklageschrift namentlich die Spesen- und Auszahlungspraxis der Jahre [...], in welchen sie in ihren Führungsfunktionen für die G____ tätig waren. Die betreffenden Delikte richten sich gegen Rechtsgüter, die den G____ zuzuordnen sind. So ist beim Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 138 StGB das Rechtsgut der Vermögenswerte betroffen (vgl. Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 138 StGB N 7), die den G____ nur kraft ihrer staatlichen Aufgabe gemäss Organisationsgesetz der G____ (G____-OG) zukommen. Die G____ verfügen zwar auch gemäss § 18 über eigenes Vermögen, das aber mit der Bezeichnung «insbesondere» exemplarisch auf diese Aufzählung in Satz 2 des Paragrafen eingeschränkt ist. Im vorliegend relevanten Zusammenhang ist diese Bestimmung aber nicht einschlägig. Die G____ treten hoheitlich und nicht als Privatrechtssubjekt auf. Insbesondere bestand ein Subordinationsverhältnis der Beschuldigten zu den G____. Die G____ haben im Rahmen einer Nachwirkung dieses Rechtsverhältnisses grundsätzlich die Möglichkeit, gegenüber ihrem ehemaligen Direktor, Vizedirektor bzw. Verwaltungsratspräsidenten hinsichtlich der Spesenvergütungen hoheitliche Verfügungen zu erlassen, welche dann auf dem öffentlich-rechtlichen Rechtsmittelweg angefochten werden könnten. Mithin handelt es sich um vorgeworfene Verletzungen von personalrechtlichen Bestimmungen aufgrund öffentlich-rechtlicher Anstellungen.
3.4.2 Im Nachgang zu den Turbulenzen bei den G____ wurden verschiedene Änderungen insbesondere bezüglich Zusammensetzung und Wahlmodus des Verwaltungsrats sowie den Haftungsregeln vorgenommen (vgl. Ratschlag des Regierungsrates Basel-Stadt Nr. 14.1218.01 vom 2. September 2014, Ziff. 3.2, S. 5 sowie §12a G____-OG, der mit Änderung vom 9. Dezember 2015 neu eingeführt wurde). Im relevanten Zeitraum der vorliegenden Beurteilung unterstanden die dazumaligen Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung und somit die vorliegend zu Beurteilenden aber dem Gesetz über die Haftung des Staates und seines Personals (Haftungsgesetz, HG, 161.100). Die Forderungen der G____ stützen sich also auf öffentliches Recht und unterliegen damit nicht dem vorliegenden Adhäsionsverfahren (Dolge, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 122 N 64; Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 122 N 5b). Dazu passt auch, dass allfälliger Schadenersatz über ein öffentlich-rechtliches Verfahren (vgl. § 13 des Gesetzes über die Haftung des Staates und seines Personals [Haftungsgesetz, HG, 161.100, Version vom 17. November 1999, Stand 13. Juli 2006)]) geltend zu machen wäre.
3.5 Dies führt zum Ergebnis, dass den G____ – da sie im Bereich der hoheitlichen Verwaltungstätigkeit handeln – im vorliegenden Verfahren keine Geschädigtenstellung im Sinn von Art. 115 StGB zukommt. Sie können sich somit – wie bereits die Vorinstanz zutreffend erkannte, aber nicht weiter begründete – nicht adhäsionsweise am Strafverfahren beteiligen. Folgerichtig konnten sich die G____ im Strafverfahren (vgl. Art. 118 Abs. 3 StPO) auch nicht als Privatklägerin konstituieren.
3.6 Das Nichteintreten auf die Zivilklage der G____ führt dazu, dass diese auf dem öffentlich-rechtlichen Weg geltend zu machen ist. Dies entspricht im Ergebnis der Verweisung auf den Zivilweg bzw. vorliegend dem öffentlich-rechtlichen Weg. Bereits das Strafgericht hat die Zivilklage nicht materiell behandelt. Diesem Entscheid kommt daher keine materielle Rechtskraft zu (Dolge, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 126 N 28–30).
3.7 Hält die Berufungsinstanz das erstinstanzliche Nichteintreten für richtig, so weist sie die Anschlussberufung ab. Aus dem Dargelegten ergibt sich somit, dass die Anschlussberufung der G____ abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.
4. Kosten
Die Kostenverteilung für den vorliegenden Zwischenentscheid erfolgt mit dem Endentscheid.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird eingetreten und der entsprechende Antrag des Berufungsbeklagten A____ abgewiesen.
Die Anschlussberufung der G____ wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Kostenverteilung für den vorliegenden Zwischenentscheid erfolgt mit dem Endentscheid.
Mitteilung an:
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Berufungsbeklagter
- Berufungskläger
- Anschlussberufungsklägerin
- Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser lic. iur. Marius Vogelsanger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.