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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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SB.2022.120
URTEIL
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
lic. iur. Lucienne Renaud, lic. iur. Sara Lamm,
und Gerichtsschreiber Dr. Martin Seelmann, LL.M.
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin 1
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
A____ Berufungsklägerin 2
vertreten durch [...], Advokatin, Privatklägerin
[...]
gegen
B____, geb. [...] Beschuldigter
c/o JVA Bostadel, 6313 Menzingen Berufungsbeklagter
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
Privatklägerschaft
Opferhilfe beider Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergericht
vom 8. Juli 2022 (SG.2022.93)
betreffend einfache Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder
bis zu einem Jahr nach der Scheidung, Versuch), Betrug, Erpressung
(Gewaltanwendung), mehrfache Drohung (Ehegatte während der Ehe
oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung), Urkundenfälschung
(mehrfach) eventualiter teilweise Anstiftung zur Urkundenfälschung,
Nötigung (mehrfach, teilw. Versuch), und mehrfaches Vergehen gegen
das Waffengesetz.
B____ (nachfolgend: Beschuldigter) wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 8. Juli 2022 der mehrfachen Drohung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung), der versuchten Nötigung und des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz (WG, SR 514.54) schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 30.–. mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 19. Dezember 2017, sowie zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren. Demgegenüber wurde er nach AS Ziff. 1 in Bezug auf den Besitz einer dunklen Pistole, nach AS Ziff. 3 vom Vorwurf der Nötigung, nach AS Ziff. 4 von den Vorwürfen der Erpressung (Gewaltanwendung), des Betrugs, der mehrfachen Nötigung sowie der mehrfachen Urkundenfälschung (eventualiter teilweisen Anstiftung zur Urkundenfälschung) freigesprochen. In den AS Ziff. 2 und 6 (versuchte einfache Körperverletzungen während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung, umqualifiziert in Tätlichkeiten) sowie nach AS Ziff. 8 (Tätlichkeiten) wurde das Verfahren des Weiteren zufolge Eintritt der Verjährung eingestellt. Zudem wurde die gegen den Beschuldigten am 19. Dezember 2017 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Vergehens gegen das Waffengesetz bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–. Probezeit 3 Jahre, in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) vollziehbar erklärt. Die am 18. Mai 2018 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre, wurde in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 und 3 StGB nicht vollziehbar erklärt. Hingegen wurde der Beschuldigte verwarnt und die Probezeit um 1 Jahr verlängert. Ausserdem wurden sämtliche Zivilforderungen von A____ (1. Teilklageweise geltend gemachter Schadenersatz im Betrage von CHF 30'000.– zzgl. Zins von 5 % seit dem 11. September 2017 im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag mit der [...] AG, 2. Gutheissung im Grundsatz betreffend Schadenersatz für die seit dem 1. Juli 2022 anfallenden Therapiekosten und den Betrag von CHF 30'000.– übersteigenden Schaden aus dem Kreditvertrag, 3. Schadenersatz im Betrage von CHF 8'000.– zzgl. Zins von 5 % seit dem 5. Mai 2017 im Zusammenhang mit der [...]Card, 4. Genugtuung im Betrage von 5'000.– zzgl. Zins zu 5 % seit dem 30. April 2017, 5. Parteientschädigung im Betrage von CHF 19'725.25), die Schadenersatzforderung der Opferhilfe im Betrage von CHF 13'600.– sowie auch die vom Beschuldigten gegenüber A____ geltend gemachte Parteientschädigung im Betrage von CHF 13'670.05 abgewiesen. Dem Beschuldigten wurde ferner gemäss Art. 429 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) aus der Strafgerichtskasse eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 8'376.30 zugesprochen. Sodann wurden der beschlagnahmte Gurt mit Messer in der Schnalle und der Teleskopschlagstock (Verzeichnis [...]) in Anwendung von Art. 31 Abs. 3 WG eingezogen. Schliesslich wurden dem Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren reduzierte Verfahrenskosten im Betrage von CHF 557.85 sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 2'800.– auferlegt.
Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 21. November 2022 Berufung erklärt und beantragt, es sei das Urteil des Strafgerichts vom 8. Juli 2022 aufzuheben und der Beschuldigte der Erpressung (mit Gewaltanwendung, AS Ziff. 4), des Betruges (AS Ziff. 4), der Urkundenfälschung (AS Ziff. 4), der mehrfachen Nötigung (AS Ziff. 3, 4 und 9), der mehrfachen Drohung (AS Ziff. 5, 7, 8 und 10) und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (AS Ziff. 1 und 11) schuldig zu erklären und zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten zu verurteilen. In den übrigen Punkten sei das Urteil des Strafgerichts zu betätigen, dies alles unter o/e-Kostenfolge. Mit Eingabe vom 30. November 2022 hat auch die Privatklägerin Berufung erklärt. Sie beantragt, der Beschuldigte sei in Abänderung des Urteils vom 8. Juli 2022 der Nötigung (AS Ziff. 3), der mehrfachen einfachen Körperverletzung (AS Ziff. 2 und 6), der Erpressung (Gewaltanwendung), des Betrugs, der mehrfachen Nötigung, der mehrfachen Urkundenfälschung (eventualiter der teilweisen Anstiftung zur Urkundenfälschung, AS Ziff. 4) zu verurteilen und angemessen zu bestrafen. Des Weiteren sei der Beschuldigte in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils zur Zahlung von CHF 38’000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 5. Mai 2017 auf den Betrag von CHF 8’000.– (im Zusammenhang mit der [...]Card), sowie zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 11. September 2017 auf den Betrag von CHF 30’000.– (im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag der [...] AG) an die Privatklägerin zu verurteilen, Mehrforderungen vorbehalten. Zudem sei in Abänderung des Urteils vom 8. Juli 2022 die Schadenersatzforderung für die seit dem 1. Juli 2022 anfallenden Therapiekosten sowie für den, den Betrag von CHF 30'000.– übersteigenden Schaden aus dem Kreditvertrag (Darlehensvertrag der [...] AG – [...] vom 11. August 2017) dem Grundsatz nach unter Festlegung einer Haftungsquote von 100 % zu Lasten des Beschuldigten und zu Gunsten der Privatklägerin gutzuheissen. Schliesslich sei der Beschuldigte in Abänderung des Urteils vom 8. Juli 2022 zur Zahlung einer Genugtuung in Höhe von CHF 5'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 30. April 2017 an die Privatklägerin zu verurteilen, dies alles unter o/e-Kostenfolge. Der Beschuldigte hat innert Frist weder Anschlussberufung erhoben noch einen Antrag auf Nichteintreten gestellt.
Mit Berufungsbegründungen vom 21. bzw. 22. Juni 2023 haben die Staatsanwaltschaft sowie die Privatklägerin ihre mit den Berufungserklärungen gestellten Anträge begründet. Dabei haben sie grundsätzlich an ihren bereits gestellten Begehren festgehalten, die Staatsanwaltschaft hat jedoch an der Berufung in Bezug auf AS Ziff. 3 (Nötigung) nicht festgehalten, womit der Freispruch in diesem Punkt akzeptiert wurde. Ferner hat die Privatklägerin auf die weitere Geltendmachung der vormals beantragten Verurteilung des Beschuldigten aufgrund versuchter einfacher Körperverletzung gemäss AS Ziff. 2, auf die Verurteilung des Beschuldigten zur Zahlung von CHF 8'000.– betreffend den Kreditkartenantrag sowie auf die Festlegung der Haftungsquote zu 100 % für die seit dem 1. Juli 2022 angefallenen und anfallenden Therapiekosten verzichtet. Mit Berufungsantwort vom 22. August 2023 beantragt der Beschuldigte, die Berufung(en) abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen, dies unter o/e-Kostenfolge.
Mit Verfügung vom 20. März 2024 hat der Instruktionsrichter die Ansetzung der Hauptverhandlung angekündigt. Mit Vorladung vom 3. April 2024 sind die beteiligten Personen zur Berufungsverhandlung am 20. September 2024 geladen worden.
Anlässlich der Berufungsverhandlung sind der Beschuldigte sowie die Privatklägerin als Auskunftsperson befragt worden. Nach Abschluss des Beweisverfahrens sind die Staatsanwaltschaft, die Vertreterin der Privatklägerin sowie die Verteidigung zum Vortrag gelangt. Die Staatsanwaltschaft, die Vertreterin der Privatklägerin und die Verteidigung haben daraufhin repliziert. Dem Beschuldigten ist schliesslich das letzte Wort zugekommen. Die Parteien haben dabei grundsätzlich an ihren bereits schriftlich gestellten Anträgen festgehalten.
Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
1. Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels, Zuständigkeit und Prozessgegenstand
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Die Staatsanwaltschaft ist gestützt auf Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt, sodass sie zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Sodann ist auch die Privatklägerin nach Art. 382 StPO zur Berufung legitimiert. Die Berufungen sind form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden (Art. 399 StPO), so dass auf sie einzutreten ist.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.2.1 Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft.
1.2.2 Die Staatsanwaltschaft beantragt, es sei das Urteil des Strafgerichts vom 8. Juli 2022 aufzuheben und der Beschuldigte der Erpressung (mit Gewaltanwendung, AS Ziff. 4), des Betruges (AS Ziff. 4), der Urkundenfälschung (AS Ziff. 4), der mehrfachen Nötigung (AS Ziff. 3, 4 und 9), der mehrfachen Drohung (AS Ziff. 5, 7, 8 und 10) und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (AS Ziff. 1 und 11) schuldig zu erklären und zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten zu verurteilen. In den übrigen Punkten sei das Urteil des Strafgerichts zu betätigen, dies alles unter o/e-Kostenfolge. Die Privatklägerin beantragt, der Beschuldigte sei in Abänderung des Urteils vom 8. Juli 2022 der Nötigung (AS Ziff. 3), der einfachen Körperverletzung (AS Ziff. 6), der Erpressung (Gewaltanwendung), des Betrugs, der mehrfachen Nötigung, der mehrfachen Urkundenfälschung (eventualiter der teilweisen Anstiftung zur Urkundenfälschung, AS Ziff. 4) zu verurteilen und angemessen zu bestrafen. Des Weiteren sei der Beschuldigte in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils zur Zahlung von CHF 38’000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 5. Mai 2017 auf den Betrag von CHF 8’000.– (im Zusammenhang mit der [...]Card), sowie zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 11. September 2017 auf den Betrag von CHF 30’000.– (im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag der [...] AG) an die Privatklägerin zu verurteilen, Mehrforderungen vorbehalten. Zudem sei in Abänderung des Urteils vom 8. Juli 2022 die Schadenersatzforderung für den, den Betrag von CHF 30'000.– übersteigenden Schaden aus dem Kreditvertrag (Darlehensvertrag der [...] AG – [...] vom 11. August 2017) dem Grundsatz nach unter Festlegung einer Haftungsquote von 100 % zu Lasten des Beschuldigten und zu Gunsten der Privatklägerin gutzuheissen. Schliesslich sei der Beschuldigte in Abänderung des Urteils vom 8. Juli 2022 zur Zahlung einer Genugtuung in Höhe von CHF 5'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 30. April 2017 an die Privatklägerin zu verurteilen, dies alles unter o/e-Kostenfolge. Der Beschuldigte beantragt demgegenüber die Abweisung der Berufungen und die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids. In Rechtskraft erwachsen sind mithin lediglich die folgenden Punkte: die Schuldsprüche wegen mehrfacher Drohung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung), versuchter Nötigung und mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz, der Freispruch betreffend AS Ziff. 1 in Bezug auf den Besitz einer dunklen Pistole, die Einstellung des Verfahrens betreffend AS Ziff. 2 und 8 zufolge Eintritt der Verjährung, die Abweisung der Schadenersatzforderung der Opferhilfe im Betrage von CHF 13'600.–, die Abweisung der Schadenersatzforderung der Privatklägerin im Betrage von CHF 8'000.– zzgl. Zins von 5 % seit dem 5. Mai 2017 im Zusammenhang mit der [...]Card sowie die Abweisung der Schadensersatzforderung für die seit dem 1. Juli 2022 anfallenden Therapiekosten, die Abweisung der vom Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin geltend gemachten Parteientschädigung im Betrage von CHF 13'670.05, die Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren.
2. Verfahrensanträge/Vorfragen
2.1 Der Beschuldigte stellt den Beweisantrag, dass bei der [...] SA ([...]) sowie bei der [...] AG ([...]) die damals zum Erhalt einer [...]-Kreditkarte von der Privatklägerin eingereichten Unterlagen zu edieren seien. Entgegen der vorinstanzlichen Erwägung handle es sich bei dieser Karte nämlich nicht bloss um eine einfache Kundenkarte, mit welcher man Punkte für spätere Rabattaktionen sammeln könne. Es handle sich bei dieser vielmehr um eine klassische Kreditkarte, also eine Karte, die dem Karteninhaber einen Kredit gewähre. Sie sei zuhanden von [...] von der [...] SA oder von der [...] AG selbst ausgestellt worden. Die Ausstellung einer solchen Kreditkarte sei immer an eine gewisse Kreditwürdigkeit gekoppelt, die von den betreffenden Unternehmen vorab überprüft werde. Dazu seien in der Regel verschiedene Unterlagen einzureichen und insbesondere die Einkommensverhältnisse offenzulegen. Fest stehe, dass spätestens nach der Hochzeit des Beschuldigten und der Privatklägerin im Jahr 2017 durch die Privatklägerin eine solche Karte beantragt worden sei. Die Karte habe es ermöglicht, bei [...] auf Rechnung einzukaufen. Die Privatklägerin habe zu dieser Zeit von Sozialhilfe gelebt und hätte damit niemals eine Kreditkarte unter korrekter Angabe ihrer Solvenz erhalten können. Die [...]-Kreditkarte sei von der Privatklägerin also mit grosser Wahrscheinlichkeit betrügerisch erlangt worden. Eine Bestätigung des Betrugsverdachts würde aufzeigen, dass die Privatklägerin selbst über die kriminelle Energie verfüge, welche sie dem Beschuldigten in dieser Hinsicht vorzuwerfen versuche. Dies liesse wiederum Rückschlüsse auf ihre Glaubwürdigkeit im vorliegenden Straf- und Berufungsverfahren zu.
2.2 Nach Art. 139 Abs. 1 StPO setzen die Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. Nicht Beweis geführt wird nach Art. 139 Abs. 2 StPO über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind (vgl. auch Art. 318 Abs. 2 StPO; AGE SB.2019.31 vom 26. Januar 2021 E. 2.3.4). Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Umschreibung der Konstellationen, in welchen eine vorweggenommene (antizipierte) Beweiswürdigung zulässig ist (BGE 141 I 60 E. 3.3, 136 I 229 E. 5.3; BGer 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 2.2.2, 6B_582/2017 vom 19. Juni 2018 E. 2.1.1; Gless, in: Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 139 StPO N 48 ff.).
2.3 Dass vor Ausgabe von Kreditkarten in der Regel eine summarische Bonitätsüberprüfung stattfindet, ist (gerichts-)notorisch. Entgegen den Ausführungen der Privatklägerin in der Berufungsverhandlung ist es mithin auch durchaus zweifelhaft, dass ihre Kundenkarte ohne weitere Abklärungen in eine «Kreditkarte» umgewandelt worden sein soll (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 2182). Auf die Edierung entsprechender Unterlagen ist entgegen den Ausführungen des Beschuldigten vorliegend jedoch zu verzichten, da diese keine Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin für den in Frage stehenden Sachverhalt zulassen. Es gilt diesbezüglich nämlich darauf hinzuweisen, dass nach heutigen wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht die «allgemeine Glaubwürdigkeit» Gegenstand der aussagepsychologischen Glaubhaftigkeitsanalyse darstellt. Da kein verlässlicher Zusammenhang zwischen der Glaubhaftigkeit einer konkreten Aussage und dem guten Ruf einer Person existiert, darf eine Person nicht generell als «glaubwürdig» oder «unglaubwürdig» beurteilt werden. Vielmehr bildet heute die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage zum untersuchten Sachverhalt den Gegenstand der aussagepsychologischen Glaubhaftigkeitsbeurteilung. «Denn niemand lügt immer, ebenso wenig sagt niemand durchwegs die Wahrheit» (Ludewig/Baumer/TavoR, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 26 f.).
Vorgreifend gilt es mithin bereits hier schon festzuhalten, dass der Beschuldigte fehlgeht, wenn er vorbringt, dass aus den beantragten Edierungen Rückschlüsse auf ihre «Glaubwürdigkeit» im vorliegenden Straf- und Berufungsverfahren gezogen werden könnten. Denn auch wenn die Privatklägerin bezüglich der [...]-Kreditkarte nicht die Wahrheit gesagt haben und dort falsche Belege eingereicht haben sollte, bedeutet dies nicht, dass die Aussagen die übrigen Tatkomplexe betreffend nicht glaubhaft sein können, da es in jedem Fall die konkreten Aussagen zum in Frage stehenden Sachverhalt in Bezug auf die Glaubhaftigkeit zu würdigen gilt. Der Antrag ist entsprechend abzuweisen.
3. Tatsächliches
3.1 Die Vorinstanz hat in materieller Hinsicht erwogen, dass auf die Aussagen des Beschuldigten und seiner Familienangehörigen nur mit grosser Zurückhaltung abgestellt werden könne. Demgegenüber fielen jene der Privatklägerin insgesamt stimmig, nachvollziehbar und konsistent aus. Sie erfüllten zahlreiche Realkriterien und würden punktuell durch objektive Beweismittel gestützt. Dass teilweise Ungenauigkeiten und kleinere Ungereimtheiten in ihren Depositionen auszumachen seien, erkläre sich ohne Weiteres aus der Vielzahl der Vorfälle und dem langen Deliktszeitraum. Alleine aus Sicht der Aussagegenese gebe es somit keinen Grund, an der Authentizität ihrer Aussagen zu zweifeln. Die vom Beschuldigen und seinem Verteidiger vorgebrachten Motive der Rache und des alleinigen Sorgerechts würden nicht zu überzeugen vermögen. Demgegenüber sei ein Motiv zur Über- oder Falschbelastung jedenfalls dort nicht von der Hand zu weisen, wo eine Verurteilung des Beschuldigten mit einem finanziellen Nutzen für die Privatklägerin verbunden sei.
Was konkret den Vorwurf der Nötigung (AS Ziff. 3) betreffe, bestünden an den Aussagen der Privatklägerin zum angeklagten Verhalten grundsätzlich keine Zweifel. Zwar lasse sich in diesen insofern eine Abweichung feststellen, als sie in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erstmals zu Protokoll gegeben habe, der Beschuldigte habe seine Waffe auf den Tisch gelegt, was sie im Vorverfahren noch ausdrücklich verneint gehabt habe. In Anbetracht der Vielzahl und Ähnlichkeit der Vorfälle – in AS Ziff. 4 habe sie im Zusammenhang mit der Unterzeichnung des Darlehensvertrages konstant von einer Waffe berichtet und dürfte die beiden Ereignisse entsprechend verwechselt haben – sowie der seither verstrichenen Zeit vermöge diese Abweichung an ihrer Glaubwürdigkeit allerdings nichts zu ändern. Nachvollziehbar sei denn auch ihre Aussage, gegenüber C____ bezüglich der Herabsetzung des Kreditkartenlimits gelogen zu haben, um weitere Ausgaben mit der Karte zu verhindern. Nichtsdestotrotz würden sich in ihren Depositionen auch gewisse Ungereimtheiten ergeben. Zum einen habe sie an der Hauptverhandlung sehr darum bemüht geschienen, sich selbst in ein gutes Licht zu rücken. So habe sie die Frage, ob sie nicht gerne eine Kreditkarte gehabt habe, mit der Begründung verneint, sie selbst hätte sich auf eine Prepaid-Version beschränkt. Vor dem Hintergrund, dass sie die [...]Card unbestrittenermassen selbst benutzt und damit die darauf lastenden Schulden mitverursacht habe, vermöge diese Antwort nicht zu überzeugen. Seltsam mute sodann der Umstand an, dass sie auf Anfrage des Gerichts die monatlichen Auszüge der [...]Card nicht habe erhältlich machen können, obwohl diese an sie als Karteninhaberin adressiert worden seien und sie im Haushalt für das Administrative zuständig gewesen sei. Weniger relevant scheine dagegen der Einwand, sie besitze eine eigene [...]-Kreditkarte, werde diese den Kunden doch mittels damit verbundener Rabatte geradezu aufgeschwatzt. Dennoch würden Zweifel darüber verbleiben, ob die Privatklägerin den Beschuldigten in diesem Anklagepunkt nicht überbelaste. So sei zumindest denkbar, dass sie sich von ihm zum Ausfüllen des Antrags bloss überreden lassen oder sie den Antrag sogar auf eigene Initiative ausgestellt habe. Dass sie die Karte mitbenutzt habe spreche jedenfalls dafür, dass körperliche Gewalt und Drohungen vonseiten des Beschuldigten gar nicht nötig gewesen seien, sie zum Ausfüllen des Antrags zu bewegen. Komme hinzu, dass die auf ihren Namen lautende Kreditkarte mit einem Betrag von rund CHF 8'000.– belastet sei, den sie im Falle eines Schuldspruchs wegen Nötigung zufolge Unverbindlichkeit des Kreditkartenantrags nicht würde begleichen müssen, weswegen sie auch ein Motiv zur Falschbelastung aufweise. Entsprechend würde ihre Aussagen in diesem Anklagepunkt nicht vollends zu überzeugen vermögen, weshalb ein Freispruch in dubio pro reo ergehe.
Bezogen auf die Vorwürfe in AS Ziff. 4 bestünden keine Zweifel daran, dass der an die Privatklägerin überwiesene Betrag von CHF 24'000.– der Begleichung der alleinigen Schulden des Beschuldigten gedient hätten. Dieser Umstand sei zumindest ein Indiz dafür, dass die Privatklägerin den Kredit nicht freiwillig aufgenommen habe, zumal der Beschuldigte aufgrund seiner Überschuldung hierzu selbst nicht in der Lage gewesen sei. Was den vorgeworfenen Zwang zur Unterzeichnung der Kreditantragsunterlagen, zur Eröffnung des UBS-Kontos und zur Überweisung des Geldes betrifft, enthielten die Akten hierfür keine objektiven Beweismittel, vielmehr stütze sich die Anklage diesbezüglich ausschliesslich auf die Aussagen der Privatklägerin. Diese seien zwar über das gesamte Verfahren konstant und detailreich ausgefallen, wirkten im Vergleich zu ihren übrigen Depositionen aber übertrieben. So erscheine das Vorhalten einer Pistole an den Kopf während einer Vertragsunterzeichnung und das Platzieren einer Patrone auf dem Tisch etwas gar zu filmreif. Von der Privatklägerin sei zudem unbestritten, dass sie nach Unterzeichnung des Darlehensvertrags der Familie des Beschuldigten gegenüber erklärt habe, den Kredit aufgenommen zu haben, um damit ihre Ehe zu retten. Untermauert würde dieser Umstand durch einen Chat mit C____ sowie die Aussagen von D____ und E____, wonach sie von der Privatklägerin die Kreditaufnahme auf diese Weise begründet bekommen hätten. Die Ansicht der Privatklägerin, sie habe sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht getraut, der Familie die Wahrheit zu sagen, vermöge nicht vollends zu überzeugen. Spätestens nachdem ihre Schwiegermutter ebenfalls vom Beschuldigten mit einer Waffe bedroht worden sei, wäre zu erwarten gewesen, dass sich die Privatklägerin zumindest ihr gegenüber öffnet.
Vorstellbar erscheine, dass die Privatklägerin den Kredit tatsächlich zur Rettung ihrer Ehe aufgenommen habe. So seien die Schulden des Beschuldigten entstanden, weil sein Bruder bereits im Jahr 2014 einen Kredit für ihn aufgenommen gehabt habe. Indem man den noch offenen Betrag dieses Kredits durch einen neuen Kredit mit niedrigeren monatlichen Raten abgelöst habe, sei der finanzielle Druck über dem ehelichen Haushalt reduziert worden, was auch der Privatklägerin zugutegekommen sein dürfte. Die Privatklägerin weise zudem insofern ein Motiv für eine Falschbelastung auf, als der Darlehensvertrag im Falle einer Verurteilung des Beschuldigten für sie unverbindlich würde. Aus einem Chat vom 5. Juni 2019, in welchem sie dem Beschuldigten erklärt habe, sich solange nicht scheiden zu lassen, als er ihr nicht ihr Geld gebracht habe, gehe denn auch unmissverständlich hervor, wie wichtig ihr die Begleichung der Darlehensschuld gewesen sei und wohl auch immer noch sei. Gewisse Zweifel lasse schliesslich auch der Umstand aufkommen, dass sie bereits in Bezug auf die [...]Card, die für sie ebenfalls mit einer finanziellen Belastung verbunden sei, eine Zwangssituation geltend mache. Im Ergebnis bestünden an der Täterschaft des Beschuldigten bezüglich des angeklagten Einwirkens auf die Privatklägerin unüberwindbare Zweifel, weshalb er von den Vorwürfen der Erpressung unter Gewaltanwendung und der mehrfachen Nötigung freizusprechen sei. In Bezug auf die gegen den Beschuldigten zum Nachteil der [...] AG erhobenen Vorwürfe müsse ferner mangels hinreichender Anhaltspunkte offengelassen werden, wer die bei der [...] AG eingereichten Lohabrechnungen der [...] Bank AG gefälscht habe, zumal die Privatklägerin als die IT affinere Person mit dem nötigen Hintergrundwissen bezüglich des [...]-Kontos hierfür ebenfalls in Frage komme. Nicht ausgeschlossen werden könne schliesslich eine Involvierung von E____; vor dem Hintergrund, dass die Privatklägerin damals einen engen Kontakt zur Familie des Beschuldigten und wohl auch zu E____ gepflegt habe, könne aus dieser Erkenntnis allerdings nichts zu Ungunsten des Beschuldigten abgeleitet werden. Im Ergebnis sei nicht erstellt, dass der Beschuldigte die Lohnabrechnungen gefälscht resp. zu deren Fälschung angestiftet habe, weshalb er auch vom Vorwurf der Urkundenfälschung resp. der Anstiftung zur Urkundenfälschung freizusprechen sei.
Was schliesslich den Vorwurf der einfachen Körperverletzung in AS Ziff. 6 betrifft, habe die Privatklägerin trotz eines fehlenden Beschriebs in der Strafanzeige konstante Angaben zum Vorfall gemacht. Sie habe zudem actio und reactio geschildert, indem sie etwa ausgeführt habe, der Beschuldigte sei betrunken gewesen, weshalb sie ihn von F____ fernzuhalten versucht habe. Für ihre Glaubwürdigkeit spreche weiter, dass sie nicht bloss das Delikt, sondern auch dessen Kontext detailliert darstelle. So habe sie zu Protokoll gegeben, der Vorfall habe sich rund ein oder zwei Monate vor der Trennung an einem sehr schönen Tag ereignet, an welchem sie mit G____ im [...] abgemacht habe. Ihre Ausführungen, wonach der Beschuldigte die hintere Autotür geöffnet und sie über den dort sitzenden F____ gebückt mit Fäusten an den Kopf, ins Gesicht und auf den Rücken geschlagen habe, seien farbig und lebensnah. Untermauert würden ihre Angaben durch die Aussagen von G____, welche bei der Privatklägerin am Tattag zwar keine Verletzungen habe feststellen können, die aber immerhin bestätigt habe, damals von ihr Gewalttätigkeiten des Beschuldigten berichtet bekommen zu haben. Schliesslich sei in diesem Anklagepunkt ein Motiv für eine Falschbelastung nicht erkennbar. Im Ergebnis sei erstellt, dass es im Frühling 2019 am Teilplatz zwischen den Parteien zu einer Auseinandersetzung gekommen sei, in welcher der Beschuldigte der Privatklägerin von hinten Faustschläge gegen den Kopf, in das Gesicht und auf den Rücken verpasst habe.
3.2 Die Staatsanwaltschaft bringt vor, dass die Aussagen der Privatklägerin im Kern gleichlautend und detailliert gewesen seien, was auch das Strafgericht festgestellt habe. Die Vorinstanz mache jedoch einen Vorbehalt betreffend die Gleichlautigkeit und den Detaillierungsgrad der Aussagen, da diese in schriftlicher Form von der Vertretung der Privatklägerin eingereicht worden seien. Dies könne nach Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht angehen. Der Beschuldigte habe sich im Zeitpunkt der Einreichung der Strafanzeige der Privatklägerin in Haft befunden resp. sei bereits verurteilt worden. Die Privatklägerin sei in diesem Verfahren auch befragt und später von C____ der Falschaussage bezichtigt worden. Dass die Privatklägerin, wenn sie sich entschliesse, eine Anzeige gegen ihren Ehemann einzureichen, dies mit einer Rechtsvertretung tue – wisse sie doch einerseits um die Tatsache, dass ihr Mann einen Verteidiger in dem bereits laufenden Verfahren habe und zudem die Familienangehörigen massiven Druck ausübten –, sei mehr als nachvollziehbar und dürfe ihr bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit sicherlich nicht zum Nachteil gereichen. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass sie auch gegenüber ihrer Vertreterin die Schilderungen detailliert und klar deponiert und die Anwältin auf dieser Basis die Anzeige verfasst habe.
Weiter halte das Strafgericht fest, dass die Privatklägerin den Beschuldigten nicht über Gebühr belaste und dass dieser Umstand ebenfalls zu ihrer Glaubwürdigkeit beitrage. Die fehlende Belastung über Gebühr sei ein sehr zentrales Element bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Aussage, welches auch vorliegend herauszustreichen sei. Mit den insbesondere von der neuen Verteidigung des Beschuldigten ins Feld geführten Motiven für die Falschbelastung habe sich das Strafgericht auseinandergesetzt und diese grundsätzlich verworfen. Darauf sei im Wesentlichen zu verweisen. Als gewichtiger Grund sei jedoch hervorzuheben, dass die eigentliche Motivation zur Anzeigeerstattung von der Therapeutin resp. nach der therapeutischen Intervention ergangen sei, was ganz erheblich gegen die behaupteten Rachegelüste der Privatklägerin spreche. Einzig das finanzielle Argument sei nach Meinung der ersten Instanz bestehen geblieben. Insgesamt komme das Strafgericht zum Schluss, dass die Aussagen der Privatklägerin im Kern glaubhaft seien, dass jedoch gewisse Aussagen mit einem finanziellen Interesse von ihr verbunden sein könnten, weshalb die einzelnen Delikte resp. Vorwürfe getrennt beurteilt werden müssten. Dies sehe die Staatanwaltschaft insbesondere in Bezug auf AS Ziff. 4 anders. Wenn die Privatklägerin dieses finanzielle Motiv tatsächlich gehabt hätte, hätte sie es von Anfang an gehabt. Wenn es ihr also nur darum gegangen wäre, ihre Schulden mit falschen Aussagen abzuwälzen, hätte sie dies sofort tun können. Spätestens der Zeitpunkt der Inhaftierung des Beschuldigten in dem anderen Verfahren wäre hierfür ideal gewesen. Das habe sie aber nicht getan, sondern bekanntermassen ihre Anzeige erst deutlich später erstattet, eben erst nach dem Besuch der Therapeutin. Diese Tatsache spreche ganz erheblich gegen dieses Motiv. Es ergebe grundsätzlich auch nicht wirklich Sinn, ihr die Gewalt resp. Drohungs- oder Nötigungsaussagen zu glauben, diejenigen Einschüchterungen, welche in Bezug auf die Vermögensdelikte erfolgt seien, jedoch nicht. Zudem hätte es für die Privatklägerin verschiedene andere Möglichkeiten gegeben, die Schulden aus dem Kredit auf andere abzuwälzen oder durch jemanden – z.B. wie schon zuvor durch den Bruder – begleichen zu lassen. Man müsse hierfür nicht ein Strafverfahren in Gang setzen. Das habe das Opfer aber vorliegend nicht getan, weil es zu einfach gewesen wäre. Es sei vielmehr so gewesen, dass der Beschuldigte sehr gewalttätig und aggressiv gegen seine Ehefrau vorgegangen sei und sie mehrfach, auch mit Waffen, bedroht habe. Es habe ein permanentes Klima der Angst geherrscht und der Beschuldigte habe sich genommen, was er gewollt habe. Und genau dies habe er auch bei der Aufnahme des Kredits getan. Er habe diesen Kredit mit allen Mittel gewollt und hierfür sei ihm seine Frau gelegen gekommen. Er habe massiven Druck auf sie ausgeübt, so dass sie sich gezwungen gesehen habe, dieses Kredit in betrügerischer Weise aufzunehmen. Sämtliche von ihr gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe seien selbsterlebt und ihre Aussagen seien vollumfänglich glaubhaft.
3.3 Die Privatklägerin führt zusammengefasst aus, dass sie mit dem Urteil der Vorinstanz insofern übereinstimme, als dass in ihren Aussagen diverse Realkennzeichen zu erkennen seien, welche für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen sprächen. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Aussagen der Privatklägerin seien grösstenteils stimmig, nachvollziehbar und konsistent, sei zutreffend. Unzutreffend sei jedoch die Begründung der Vorinstanz, wenn sie ausführe, es könne nicht ohne Weiteres auf die Depositionen der Privatklägerin abgestellt werden, da die meisten der angeklagten Vorfälle in der Strafanzeige verschriftlicht seien sowie ein Motiv zur Über- und Falschbelastung bestehe, soweit die Verurteilung des Beschuldigten mit einem finanziellen Nutzen für die Privatklägerin verbunden sei. Nebst dem es bei der Beurteilung der Aussagen keine Rolle spiele, ob diese bereits verschriftlicht worden seien, habe die Privatklägerin kein Motiv zur Über- und Falschbelastung gehabt. Vielmehr könne ohne Weiteres auf ihre Depositionen abgestellt werden.
3.4 Der Beschuldigte verlangt grundsätzlich die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids. Was den Vorfall in AS Ziff. 4 betreffe, könne auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil abgestellt werden. Die Privatklägerin habe – neben anderen Motiven für ihre übrigen Falschanschuldigungen – auch ein klares finanzielles Motiv gehabt, den Kredit loszuwerden. Klar sei ebenfalls, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin zusammen über ihre finanziellen Verhältnisse gelebt hätten und dafür Geld hätten beschaffen müssen. Der Kredit sei eine Quelle gewesen. Die Privatklägerin habe den Kreditantrag alleine ausgearbeitet und eingereicht, was auch Sinn ergebe. Denn es sei die Privatklägerin gewesen, die sich um die finanziellen Belange der Familie gekümmert habe. Dies gehe unzweideutig aus den Akten hervor. Des Weiteren habe die Privatklägerin bei den von der Staatsanwaltschaft durchgeführten Einvernahmen divergierende Aussagen gemacht. Sodann habe sie ihren damaligen Ehemann gestalkt und nicht in Ruhe gelassen. Ebenfalls sei ersichtlich, wie sie die Familie des Beschuldigten manipuliert und keinen Versuch ausgelassen habe, die Familie auf ihn zu hetzen. Sie behaupte, der Beschuldigte habe sie seit Januar 2017 bis Juni 2019 regelmässig geschlagen und traktiert. Obwohl sie angeblich seit mehr als zwei Jahren häusliche Gewalt habe durchmachen müssen, sei fraglich, warum sie erst nachdem der Beschuldigte die Scheidung (dieses Mal endgültig) habe durchziehen wollen, diese Aussagen gemacht habe. Es stelle sich die Frage, warum zuvor nie derartige Geschehnisse in irgendeiner Nachricht an den Beschuldigten oder andere Familienmitglieder (wie bspw. am 5. Juni 2019) oder auch ihrer eigenen Familie gegenüber erwähnt worden seien. Dies passe schlicht nicht zum Geschehenen. Die Privatklägerin habe alles mit der Familie (und vor allem mit den Cousinen des Beschuldigten) geteilt. Die Familie des Beschuldigten sei wie ihre eigene Familie gewesen und deshalb sei sie praktisch täglich mit ihnen in Kontakt gestanden. Dies habe sie selbst bei ihrer Einvernahme bestätigt. Es könne schlicht und ergreifend nicht realitätsnah begründet werden, dass bei einer derart engen familiären Beziehung die Privatklägerin sich weder anvertraut noch jemand bemerkt hätte, dass einseitige Gewalt Thema der Beziehung gewesen wäre. Auch habe sie ihn gestalkt und gleichzeitig behauptet, vor ihm Angst gehabt zu haben und froh gewesen zu sein, noch zu leben. Dies passe nicht zusammen. Entweder habe sie Angst und ziehe sich zurück resp. suche Schutz, oder sie stalke und wolle wissen, wo und mit wem er sich herumtreibe. Beides zusammen sei nicht möglich.
Was den Vorwurf hinsichtlich der [...]-Kreditkarte betrifft, sei einerseits auf die [...]-Sprachnachricht, welche die Privatklägerin an die Cousine, C____, gesendet habe, zu verweisen. Zudem habe die Privatklägerin bei der Einvernahme und an der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung unterschiedliche Aussagen gemacht und sei deshalb nicht glaubwürdig respektive seien ihre Aussagen unglaubhaft. Einmal solle ihr der Beschuldigte beim Kreditkartenantrag die Waffe, mal eine Patrone auf den Tisch gelegt und «ich bring dich um» gesagt haben und sie habe unterzeichnen müssen, ein anderes Mal habe er sie am Nacken gepackt und nach unten gedrückt sowie die Waffe an den Kopf gehalten. Die Versionen variierten, was ein klares Lügensignal darstelle. Sodann spreche der Umstand, dass sie die Kreditkarte selbst mitbenutzt habe, dafür, dass körperliche Gewalt und Drohungen vonseiten des Beschuldigten gar nicht nötig gewesen seien, sie zum Ausfüllen des Antrags zu bewegen. Die Privatklägerin versuche glaubhaft zu machen, sie hätte die [...]Card nur mitbenutzt, weil der Beschuldigte das Geld der Sozialhilfe im Ausgang ausgegeben und sie die Kreditkarte für Lebensmitteleinkäufe benötigt habe. Jedoch sei das ganze Sozialhilfegeld jeweils auf ihr Konto überwiesen worden. Der Beschuldigte habe sich also nicht einfach so daran bedienen können, wie das die Privatklägerin behaupte. Ferner sei seltsam, dass die Privatklägerin die monatlichen Auszüge der [...]Card nicht habe erhältlich machen können, obwohl diese an sie adressiert worden seien und sie für das Administrative zuständig gewesen sei.
Was den Kreditantrag anbelange, so seien die Aussagen der Privatklägerin ebenfalls nicht glaubhaft. Für den Kleinkredit hätten die Vorbereitungen zwischen Juni/Juli 2017 angefangen und am 11. August 2017 sei der Vertrag unterzeichnet worden. Ab dem 5. September 2017 hätten bis zum 11. September 2017 Transaktionen auf dem [...]-Konto stattgefunden. Zu dieser Zeit sei die Privatklägerin aber wie immer mit dem Privatkläger und seiner Familie unterwegs oder in Kontakt gewesen. Die Privatklägerin sei in guter Stimmung gewesen und es hätten keine Anzeichen bestanden, dass sie bedroht worden sei. Die Privatklägerin halte in einer Sprachnachricht an die Cousine des Beschuldigten sodann selbst fest, aus welchem Grund sie den Kredit beantragt habe. Sie habe die Ehe retten wollen und habe einen Kredit aufgenommen, um die Schulden des Beschuldigten sowie diejenigen seiner Familienangehörigen zu bezahlen, damit diese keine Betreibungen bekämen. Vielmehr habe die Privatklägerin für den Kredit, welchen H____ im Jahr 2014 für den Beschuldigten aufgenommen habe, regelmässig die Kreditraten bezahlt. Um diese Aussage zu widerlegen, habe die Privatklägervertreterin zusammen mit ihrer Berufungsbegründung Auszüge der Empfangsscheinbücher der Post eingereicht. Daraus gehe hervor, dass keine Einzahlungen auf das Konto der [...] Bank AG erfolgt seien. Es handle sich um «Auszüge» und keine vollständige Dokumentation. Betrachte man die eingereichten Unterlagen genauer, falle auf, dass immer wieder Einträge fehlten. Des Weiteren gebe es keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte die besagten Lohnabrechnungen gefälscht bzw. zu dessen Fälschung beigetragen habe. Wie von der Vorinstanz zutreffend erkannt worden sei, sei die Privatklägerin die IT-affinere Person und eher dazu in der Lage gewesen, eine professionelle Lohnabrechnung auszufertigen. Auch die Aussagen von E____, dem Cousin des Beschuldigten, zeigten, dass die Privatklägerin den Kredit von sich aus habe aufnehmen wollen und sich deshalb an E____ gewandt habe. Dieser habe schliesslich zwischen der Privatklägerin und der [...] AG vermittelt. Alles in allem seien die von der Privatklägerin geschilderten Ereignisse rund um den Darlehensvertrag unzweideutig frei erfunden. Der Beschuldigte habe weder den Antrag für den Kredit noch das Formular für das [...]-Bankkonto ausgefüllt oder irgendwelche Unterlagen ausgestellt. Er habe die Privatklägerin auch nicht dazu gezwungen, den Antrag oder das Formular zu unterzeichnen. Der erstinstanzliche Freispruch in Bezug auf den Darlehensvertrag und das Bankkonto sei deshalb zu bestätigen.
Was schliesslich den Vorwurf der einfachen Körperverletzung (AS Ziff. 6) betreffe, sei hervorzuheben, dass die Aussagen der Privatklägerin zu den Ereignissen im Frühling 2019 nicht glaubhaft seien. Die Sprachnachricht, welche sie am 20. April 2019 der Cousine des Beschuldigten gesendet habe, belege, dass es zu keinem solchen Vorfall gekommen sei. Auf Vorhalt dieser Sprachnachricht habe die Privatklägerin behauptet, es habe sich dabei um einen anderen Vorfall gehandelt. Jedoch seien die Schilderungen derart identisch und passten zeitlich auffallend gut zusammen, dass es sich um ein und denselben Vorfall gehandelt haben müsse. Etwas anderes anzunehmen wäre schlicht realitätsfremd. Der Vorinstanz sei jedoch beizupflichten, wenn sie festhalte, dass die von der Privatklägerin geschilderten Schmerzen ihr Wohlbefinden nur vorübergehend beeinträchtigt haben dürften. Der Beschuldigte hätte der Privatklägerin sodann situationsbedingt kaum je Verletzungen zufügen können, welche den Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfüllen würden. Gemäss Aussagen der Privatklägerin soll der Beschuldigte nämlich die hintere Autotür geöffnet und sie mit den Fäusten an den Kopf, ins Gesicht und auf die Schulter geschlagen haben, während sie auf dem Fahrersitz vorne gesessen habe. Der Beschuldigte hätte also irgendwie neben dem Fahrersitz vorbeischlagen müssen, was einerseits eher unwahrscheinlich sei und die angeblichen Faustschläge andererseits massiv abgeschwächt hätte. Selbst wenn das so passiert sein sollte, hätte der Beschuldigte die Privatklägerin kaum im Gesicht getroffen, da sie mit dem Rücken zu ihm gewandt vorne auf dem Fahrersitz gesessen sei. Dass der Beschuldigte die Privatklägerin am Auge oder der Nase hätte verletzen können, sodass mit Quetschungen, Prellungen, Platzwunden oder gar Brüchen hätte gerechnet werden müssen, sei nicht nur unwahrscheinlich, sondern beinahe gänzlich ausgeschlossen.
4.
4.1 Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz in dubio pro reo abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2, m.H.). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, je m.H. sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 10 StPO N 82 ff.). Nach dem Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Es kann für seine Entscheidfindung grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (Art 140 ff StPO) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 10 N 25 und 31). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017, BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).
In die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2, 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2; 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1, je m.H.).
Wie das Bundesgericht in jüngerer Zeit regelmässig betont, findet der in dubio-Grundsatz keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar und ist eher von «Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer; 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1, 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2). Konkret bedeutet das, dass eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten der beschuldigten Person oder das unbesehene Abstellen auf den für sie günstigeren Beweis bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten der beschuldigten Person verzerrtes Bild und wäre unzulässig (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4, 6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, je m.w.H.).
Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob die angefochtenen Freisprüche im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind.
4.2 Im vorliegenden Fall stehen die Aussagen der unmittelbar beteiligten Personen im Vordergrund. Die Beurteilung von deren Glaubhaftigkeit ist mithin entscheidend, was einer einlässlichen Würdigung durch das Gericht bedarf (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.3).
Die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich nach ihrem Inhalt; je detaillierter, individueller und in sich verflochtener eine Aussage ist, desto glaubhafter ist sie (Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in: ZBJV 132/1996, S. 115 ff.). Dabei ist sämtlichen Umständen, welche objektiv für die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein können, Rechnung zu tragen. In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt bestimmt. Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 43 ff.; Undeutsch, Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch (Hrsg.), Forensische Psychiatrie, 1968, S. 26 ff.). Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person mit den gegebenen individuellen Voraussetzungen, unter den gegebenen Befragungsumständen und Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Einflüsse von Dritten diese spezifische Aussage machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund basierte (vgl. Volbert, Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift für Kinder- und Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; vgl. auch BGer 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3). Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 46 ff.; Wiprächtiger, Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, in: forumpoenale 2010, S. 40 f.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997, S. 33 ff.; Zweidler, a.a.O., S. 105 ff.). Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 m.H. auf 129 I 49 E. 5 und 128 I 81 E. 2 und auf die Literatur; BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019 E. 2.3.1). Gegenüber den Realitätskriterien sind also in jedem Fall auch mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (dazu Dittmann, a.a.O., S. 34 f.).
4.3 Im Folgenden gilt es in einem ersten Schritt die Ausführungen des Opfers einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen (E. 4.3.1). Sodann sind die Aussagen des Beschuldigten selbst (E. 4.3.2) sowie die seiner Familienangehörigen zu würdigen (E. 4.3.3) und jeweils mit den objektiven Beweismitteln abzugleichen.
4.3.1
4.3.1.1 Grundlage für eine aussagepsychologische Bewertung der Schilderungen des Opfers ist dessen Aussagetüchtigkeit. Diese setzt unter anderem voraus, dass die betreffende Person adäquat eine Situation wahrnehmen und über einen längeren Zeitraum speichern sowie diese Wahrnehmung weitgehend selbständig in allen aussagerelevanten Zeitpunkten wieder abrufen kann. Grundsätzlich wird die Voraussetzung der Aussagetüchtigkeit in der Mehrzahl der Fälle von der jeweils aussagenden Person erfüllt. Eine vertiefte Abklärung der Aussagetüchtigkeit ist nur angezeigt, wenn im konkreten Fall ersichtlich wird, dass Gründe – etwa intellektuelle Einschränkungen oder psychische Störungen – für deren Beeinträchtigung vorliegen könnten (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 54).
Im vorliegenden Fall sind keine Auffälligkeiten in der Person oder Anzeichen für kognitive Fehlleistungen in den Aussagen ersichtlich bzw. werden vom Beschuldigten auch nicht dargetan, durch welche die Aussagetauglichkeit des Opfers in Bezug auf die von ihm dargelegten Sachverhaltsschilderungen massgeblich beeinträchtigt und eine fachgerechte Aussageanalyse und Beweiswürdigung durch das Gericht erschwert wäre. Die Aussagetüchtigkeit des Opfers ist daher zu bejahen.
4.3.1.2 Des Weiteren kann der Wahrheitsgehalt einer Aussage nur beurteilt werden, wenn bekannt ist, in welchem Zusammenhang sie entstand (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 76). Die Analyse der Aussageentstehung dient unter anderem der Klärung der Frage, ob zum Zeitpunkt der Erstaussage eine Motivation für eine absichtliche Falschaussage vorgelegen haben könnte oder ob allfällige suggestive Beeinflussungen vorgelegen haben (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 76; Niehaus, Begutachtung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, in: FamPra 2010, S. 325).
Vorliegend auszuschliessen sind von vornherein suggestive Effekte wie Falschinformationseffekte und Pseudoerinnerungen, welche auf das Opfer bzw. seine Aussagen Einfluss gehabt hätten können (vgl. dazu Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 71 ff.). Weder liegen Anzeichen für solche suggestiven Effekte vor, noch werden sie vom Beschuldigten geltend gemacht. Im Rahmen der Aussageentstehung bringt der Beschuldigte jedoch vor, dass sehr wohl Motive für Falschaussagen seitens des Opfers erkennbar seien. So wolle sich die Privatklägerin mit ihren erfundenen Anschuldigungen am Beschuldigten rächen, weil sie sich von diesem betrogen fühle. Sie habe sich von ihm nicht trennen wollen und sie wisse, dass er eine Beziehung mit einer anderen Frau gehabt habe, und habe trotzdem versucht, mit ihm die Ehe weiterzuführen. Dies habe der Beschuldigte jedoch nicht gewollt und die falschen Anschuldigungen seien die Rache einer tief gekränkten Ehefrau. Sodann habe die Privatklägerin auch ein finanzielles Motiv. So wolle sie die Kreditkartenschulden sowie den von ihr freiwillig beantragten Kredit nicht bezahlen und sei der Meinung, wenn sie den Beschuldigten mit ihren erfundenen Anschuldigungen anzeige, sie den Kredit nicht selbst zurückzahlen müsse. Wenn die Privatklägerin und die Staatsanwaltschaft sich auf den Zeitpunkt der Anzeige bezögen, würden sie die Konnotation der Anzeige mit dem Scheidungsverfahren verkennen. Zudem sei zu beachten, dass die Privatklägerin nachweislich auch noch nach der Inhaftierung des Beschuldigten ein mehr oder weniger gutes Verhältnis zu seiner Familie gepflegt habe. Noch bis ca. September/Oktober 2020 habe sie über [...] regelmässig mit den Angehörigen des Beschuldigten in Kontakt gestanden. Schliesslich habe sie dem Beschuldigten jedes Mal damit gedroht, ihm das Sorgerecht betreffend das gemeinsame Kind zu entziehen, wenn er sich scheiden lassen würde. Sie sei davon ausgegangen, dass sie das alleinige Sorgerecht bekommen werde, wenn sie nur den Vater des Kindes mit solchen Anschuldigungen belaste und er deshalb verurteilt werde. Dieser Aspekt sei in schmutzigen Scheidungen als gerichtsnotorisch zu bezeichnen.
Grundsätzlich ist bereits darauf hinzuweisen, dass Beurteilungen möglicher Motivationen des Opfers für allfällige diskrepante Aussagen im Allgemeinen äusserst spekulativ bleiben und bereits daher nur in begrenztem Ausmass einer Überprüfung unterzogen werden können. Zudem gilt es festzuhalten, dass eine Motivation für eine Aussage nicht bedeuten muss, dass die Aussage dadurch unwahr ist. Eine Motivationsanalyse kann denn auch nur im Zusammenhang mit der Aussagequalität sinnvoll und fachgerecht durchgeführt werden. Auch bei Vorliegen einer bestimmten Aussagemotivation kann die Aussage als glaubhaft bewertet werden, wenn eine hohe Aussagequalität vorliegt (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 84 f.).
Was das erstgenannte Motiv der Rache betrifft, so hat bereits das Strafgericht zutreffend erwogen, dass von den Parteien unbestritten und mittels Chatnachrichten belegt ist, dass der Beschuldigte während der Ehe mit der Privatklägerin eine Beziehung zu einer anderen Frau pflegte und die Privatklägerin ihn deswegen verfolgen liess, da der Beschuldigte das aussereheliche Verhältnis zunächst noch abstritt resp. der Privatklägerin zunächst nichts davon erzählte (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1472; vgl. auch Aussagen von D____, Akten S. 1025 f.; Chat vom 18. April 2019, Akten S. 588). Nicht vereinbaren lässt sich damit allerdings der Umstand, dass zwischen der Kenntnisnahme der Privatklägerin von der ausserehelichen Beziehung des Beschuldigten – definitiven Bescheid davon erhielt sie am 19. Juni 2019 von ihrer Schwiegermutter im Rahmen eines gemeinsamen Gesprächs mit dem Beschuldigten (Akten S. 474, 1020, 1026 sowie Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1471) – und der Einreichung ihrer Strafanzeige ganze eineinhalb Jahre liegen, sowie jener, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Strafanzeige bereits in einem anderen Verfahren zu einer mehrjährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden war, wodurch allfällige Rachegelüste vonseiten der Privatklägerin bereits gestillt gewesen sein dürften (vgl. Strafanzeige vom 18. Dezember 2012, Akten S. 195 ff., Urteil des Strafgerichts vom 4. September 2020, Akten S. 7 ff., vgl. auch Akten S. 2111 f.). Kommt hinzu, dass sich die Privatklägerin vor der Strafanzeige zwei Monate lang in psychotherapeutische Betreuung begeben hat und aus den Therapieberichten hervorgeht, dass der Anstoss für eine juristische Unterstützung nicht von ihr selbst, sondern von der Therapeutin ausging (Akten S. 490, vgl. auch Bericht fabe vom 17. Dezember 2020, Akten S. 230 f.; Bericht fabe vom 15. Juni 2022, Akten S. 1236 f.). Auch ist klar, dass die Privatklägerin etwa das Frauenhaus erst aufsuchte, weil ihr von der Staatsanwaltschaft dazu geraten worden war, als die Familie des Beschuldigten befragt werden sollte, da man nicht habe abschätzen können, wie diese reagieren würde. Aus Angst sei sie dann dorthin gegangen (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 2180). So führte die Privatklägerin denn auch selbst aus, dass sie von den Familienmitgliedern des Beschuldigten nicht direkt bedroht worden sei, sie sei von diesen jedoch konkret unter Druck gesetzt worden. So habe die Mutter des Beschuldigten ihr mitgeteilt, dass diese ihr nur schlechte Sachen wünschen würde. Von C____ sei sie sodann der falschen Anschuldigung bezichtigt worden (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 2180, Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1473; vgl. auch die Aussagen von C____ selbst, Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1461 sowie die von ihr versendeten [...]-Nachrichten, Akten S 280). Aufgrund des Gesagten sind keine konkreten Anhaltspunkte für das angebliche Motiv der Rache ersichtlich.
Hinsichtlich eines finanziellen Motivs ist zwar nicht von der Hand zu weisen, dass der Privatklägerin die Rückzahlung des Kredites – und auch der Kreditkartenschulden – durchaus wichtig war und auch weiterhin ist. Dieser Wunsch wäre denn aber auch durchaus verständlich und mit ihren Schilderungen in Einklang zu bringen, wonach sie den Beschuldigten nicht habe verlassen bzw. sich nicht von ihm habe scheiden lassen wollen, bis er resp. seine Familie dafür gesorgt hätte, die Kreditsumme zu begleichen (vgl. Akten S. 258). Zudem ist der Vertreterin der Privatklägerin zuzustimmen, wonach die Chance der Privatklägerin, den Kredit inkl. Zinsen der [...] AG mit Hilfe der Familie des Beschuldigten zurückzuerstatten, weitaus grösser gewesen wäre, als über eine Strafanzeige die Rückerstattung zu erwirken. So forderte die Privatklägerin nach eigenen Angaben denn auch die Familie des Beschuldigten auf, den Kredit zurückzuzahlen (Akten S. 258). Dieser Aufforderung kam die Familie des Beschuldigten, insbesondere der Bruder des Beschuldigten, H____, denn auch nach. Letzterer erinnerte sich anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, dass er im Jahre 2020 mehrere Ratenzahlungen übernommen und die Privatklägerin finanziell unterstützt habe (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1456). Die Privatklägerin führte denn auch bereits anlässlich der Einvernahme vom 26. Januar 2021 aus, dass die Familie Ratenzahlungen übernommen habe (Akten S. 261), was auch vom Beschuldigten selbst bestätigt wurde (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 2178). Sobald sie etwas gemacht habe, was dem Beschuldigten nicht gepasst habe, habe dieser ihr gedroht, dass seine Familie den Kredit nicht mehr bezahlen würde (Akten S. 261). Es wäre für die Privatklägerin somit um einiges einfacher gewesen, die Raten resp. den Kredit durch die Familie des Beschuldigten tilgen zu lassen, indem sie sich weiterhin gut mit dem Beschuldigten und dessen Familie stellte, als dass sie sich durch eine falsche Anschuldigung dem Risiko aussetzen würde, die Schulden allein begleichen zu müssen. Auch in diesem Zusammenhang stellt sich zudem die Frage, warum sie den Beschuldigten erst am 18. Dezember 2020 anzeigte, wenn sie doch aufgrund von deartigen Falschanschuldigen schon weitaus früher ihre Schulden hätte loswerden können. Schliesslich erhellt nicht, warum sie sich der Gefahr aussetzen sollte, aufgrund von gefälschten Lohnausweisen selbst strafrechtlich verfolgt zu werden, sollten sich die Vorwürfe als unwahr erweisen.
Hinsichtlich des angeblichen Motivs des alleinigen Sorgerechts betreffend den gemeinsamen Sohn hat schliesslich bereits die Vorinstanz zutreffend dargelegt, dass die Privatklägerin vor dem Zivilgericht das alleinige Sorgerechte für [...] beantragte und eine Verurteilung des Beschuldigten ihre Chancen auf dessen Zusprechung womöglich erhöht hätte. Gegen dieses Vorbringen ist allerdings einzuwenden, dass der Beschuldigte mit Urteil des Strafgerichts vom 4. September 2020 zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt worden ist. Zwar war das Urteil infolge Berufung vonseiten des Beschuldigten noch nicht rechtskräftig, in Anbetracht der Schwere der Vorwürfe hätte es sich im Sorgerechtsstreit aber bereits zum damaligen Zeitpunkt erheblich zu seinem Nachteil ausgewirkt. Kommt hinzu, dass [...] seit der Inhaftierung des Beschuldigten am 5. September 2019 bei der Privatklägerin lebte, weshalb es selbst im Falle eines allfälligen Freispruchs fraglich gewesen wäre, ob sich eine Aufteilung des Sorgerechts nach einer derart langen Zeit bei der Mutter mit dem Kindeswohl hätte vereinbaren lassen. In Anbetracht dieser überaus günstigen Ausgangslage erscheint es lebensfremd, dass die Privatklägerin diese mit erfundenen Vorwürfen zu verbessern versucht hätte, zumal sie sich hierfür in einem Strafverfahren exponieren musste.
Im Ergebnis bestehen somit keine konkreten Anhaltspunkte einer Motivation für eine absichtliche Falschbezichtigung des Beschuldigten durch das Opfer. Wie bereits dargelegt wurde, könnte aber selbst bei Vorliegen von Motiven die Glaubhaftigkeit der Aussagen bejaht werden, sofern sich die – folgend zu behandelnde – Aussagequalität als ausreichend hoch präsentiert.
4.3.1.3 Was des Weiteren die logische Konsistenz der Aussagen und deren inhaltliche Qualität (in Bezug auf vorhandene Realkennzeichen; s. für eine Auflistung der Realkennzeichen Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 49 ff.) betrifft, ist festzustellen, dass die Schilderungen des Opfers viele Realkriterien in hohem Mass erfüllen. So beschreibt es Interaktionen zwischen sich und insb. dem Beschuldigten im Sinne von Handlungen (Aktionen und Reaktionen), die sich gegenseitig bedingen und sich aufeinander beziehen. Zu nennen sind hierbei etwa die folgenden Ausführungen: «Ja, er hat den Antrag ausgefüllt. Dann hat er mir das hingelegt und gesagt, ich soll das unterschreiben. Ich sagte, nein, ich unterschreibe das nicht. Dann hat er mich hinten im Genick gepackt und nach unten gedrückt. Er sagte, unterschreib das jetzt sonst nehme ich F____ und gehe. Und dass er mich umbringen werde. Ich habe dann unterschrieben» (Akten S. 250); «Er sagte sogar mal, ich solle eine Partnerkarte bestellen. Ich sagte nein. Damit war er dann plötzlich einverstanden und hat nichts mehr gesagt» (Akten S. 251); «Das Geld von der Sozialhilfe hat er mehrheitlich im Ausgang ausgegeben. Deshalb musste ich ab und zu mit der Kreditkarte in der [...] einkaufen» (Akten S. 251); «Er hatte mir schon eine Woche vorher die ganze Zeit gesagt, dass ich einen Antrag auf einen Kredit stellen soll. Ich sagte, wie soll das gehen, ich arbeite ja gar nicht, du kannst auf meinen Namen gar keinen Kredit ziehen. Dann sagte er mir, das klären wir schon, mach dir darüber keinen Kopf. Als ich ihn fragte, wofür brauchst du überhaupt einen Kredit, hat er gesagt, ich brauch es einfach. Ich sagte dann, nein, ich mache das nicht. Aber in den nächsten Tagen tauchte das Thema immer wieder auf, er hat es immer wieder angesprochen. Ich habe gesagt, nein, ich will das nicht. Den Tag genau kann ich nicht sagen, aber es war im 2017, als das Thema wieder aufkam. Ich sagte ihm, nein, spinnst du. Er hat dann so sein Gebiss zusammengebissen und gezischt, dabei hat er die Faust geballt und gegen mich aufgezogen. Dann ging er ins Schlafzimmer und holte die Waffe» (Akten S. 241); «Ich sass auf dem Sofa. Er kam zu mir und hielt mir die Waffe so an die Schläfe» (Akten S. 241); «Er hat dann eine Patrone auf den Tisch gelegt und dabei gesagt, dein Leben ist nur 20 Rappen wert, dabei zeigte er auf die Patrone» (Akten S. 241); «So war ich dann indirekt einverstanden für den Kreditantrag, weil ich Angst hatte» (Akten S. 241); «Ca. ein, zwei Tage später hat mich sein Cousin angerufen und wollte eine Kopie meiner ID. Dann sagte mir mein Mann auch noch, dass ich ein Konto eröffnen muss. Das habe ich dann auch getan. Dann kam er mit dem Antrag nach Hause und wollte, dass ich das unterschreibe» (Akten S. 242); «Ich habe dann nochmal versucht, ihn zu überreden, dass ich das nicht will. Dann hat er wieder die Waffe herausgenommen und gesagt, du unterschreibst das jetzt. Dann habe ich es unterschrieben» (Akten S. 242); «Er hat sie vor mir auf den Tisch gelegt und gesagt, du unterschreibst das jetzt. Ich habe unterschrieben, er hat es mitgenommen» (Akten S. 243); «Nachdem die aufs Konto gekommen sind, hat er gesagt, ich soll ihm es abheben und ihm bringen. Er hat mir dann Einzahlungsscheine für seinen Bruder gegeben» (Akten S. 252); «Er hat mich dann im Nacken gepackt und mich nach unten gedrückt und gesagt, ich müsse das nun Unterschreiben» (Akten S. 408); «Ich sagte wieder, dass ich das nicht will. Er wurde aggressiv. Er hat seine Zähne zusammengebissen und die Faust aufgezogen» (Akten S. 417); «Er kam mit einer Waffe zurück. Er hielt mir die Waffe an den Kopf […] Er sagte, dass ich machen soll, was er sagt, ansonsten ich F____ nicht mehr wiedersehen werde» (Akten S. 417); «Ein paar Tage rief mich sein Cousin E____ an. Er wollte eine ID (Identitätskarte) Kopie von mir. Ich schickte sie ihm per [...]. Dann sagte mir B____, dass ich ein Konto eröffnen muss. Bei uns im Quartier hat es eine [...]. Ich ging dorthin und eröffnete ein Konto. Ein paar Tage später kam er mit dem Antrag nach Hause. Er sagte, dass ich das unterschreiben soll. Ich versuchte ihn zu überreden, dass er dies nicht tun soll. Dann nahm er wieder die Waffe hinaus und legte sie auf den Tisch. Dazu sagte er ‹du unterschreibst das jetzt›. Ich machte das. Dann nahm er den Antrag und ging hinaus» (Akten S. 423); «Er sagte, dass ich zur Bank gehen soll um den ganzen Betrag abzuheben. Ich ging zur [...]. Vorher sagte er, dass wenn ich die CHF 30'000 nicht abheben kann, ich CHF 6'000 abheben solle, da er diese sofort brauche. Ich ging zur [...] und fragte, ob ich die CHF 30'000 abheben kann. Der [...]-Angestellte sagte, dass dies nicht gehe und ich dies vorab bestellen muss. Dann fragte ich, ob ich CHF 6'000 abheben soll. Ich fragte dies, weil B____ mir vorher sagte, dass ich das abheben kann, weil er es dringend brauchte. Ich hob die CHF 6'000 ab. Das [...]-Personal sagte, dass ich den Rest bestellen kann, um es dann zu holen. Die CHF 6'000 gab ich am selben Tag B____. Ein paar Tage später gab er mir einen Einzahlungsschein und sagte dazu, dass ich das Geld, also die CHF 24'000 abheben soll, um es bei der Post einzuzahlen. Ich ging an dem Tag zur [...] und legte dabei den Einzahlungsschein auf den Schalter. Die [...]-Person sah den Einzahlungsschein und fragte mich, ob ich den Betrag bei der Post einzahlen will. Ich sagte ja. Er erklärte mir, dass ich das auch in der Bank überweisen kann und half mir bei der Überweisung» (Akten S. 451); «Das Geld kam dann, ich sollte es abheben und ihm bringen bzw. überweisen an seinen Bruder. Er gab mir den Einzahlungsschein. Die [...] sagte, sie können mir nicht einfach 30'000 geben, sie müssen das vorbereiten. Er sagte, er brauche vorher noch CHF 6'000. Ich soll seinem Bruder nur 24'000 überweisen. Die 6'000 habe ich bekommen und ihm gegeben. Am nächsten Tag war ich wieder bei der Bank, dort konnte ich den Rest direkt mit dem Einzahlungsschein überweisen beim Gerät dort bei der [...]» (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 2182 f.).
Des Weiteren gibt das Opfer auch den konkreten Inhalt von Gesprächen und die diesbezüglichen Aspekte der Wechselseitigkeit wieder, die mit dem Kerngeschehen zusammenhängen: «Ich sagte, nein, ich unterschreibe das nicht […] Er sagte, unterschreib das jetzt sonst nehme ich Merdan und gehe. Und dass er mich umbringen werde» (Akten S. 250); «Er hatte mir schon eine Woche vorher die ganze Zeit gesagt, dass ich einen Antrag auf einen Kredit stellen soll. Ich sagte, wie soll das gehen, ich arbeite ja gar nicht, du kannst auf meinen Namen gar keinen Kredit ziehen. Dann sagte er mir, das klären wir schon, mach dir darüber keinen Kopf. Als ich ihn fragte, wofür brauchst du überhaupt einen Kredit, hat er gesagt, ich brauch es einfach. Ich sagte dann, nein, ich mache das nicht […] Ich sagte ihm, nein, spinnst du» (Akten S. 241); «Er sagte, du machst jetzt, was ich dir sage oder du siehst F____ nie wieder» (Akten S. 241); «Er hat dann eine Patrone auf den Tisch gelegt und dabei gesagt, dein Leben ist nur 20 Rappen wert» (Akten S. 241); «Er sagte mir, wenn ich die 30'000 nicht bekomme, dann soll ich nur 6'000 abheben und ihm bringen. Diese brauche er sofort» (Akten S. 252); «So viel ich mich erinnere, legte er mir den Vertrag vor und sagte, ich solle ihn unterschreiben. Als ich dies nicht wollte, drückte er mich hinunter und sagte auf Deutsch, ‹du machsch es› […] Dann sagte er noch, wie soll ich es übersetzen: Ich bring dich um» (Akten S. 413); «Etwa eine Woche bevor dies mit der Drohung war, sagte er mir, dass ich einen Kreditantrag machen soll. Ich fragte, wie das gehen soll, ich arbeite ja gar nicht. Er sagte, ich solle mir deswegen keinen Kopf machen. Innerhalb dieser Woche kam das Thema immer wieder auf. Ich sagte, dass ich das nicht machen will» (Akten S. 417); «Als er die Waffe an meine Schläfe hielt, sagte er auf Deutsch: ‹Du machsch, was ich will. Und sunscht gsehsch F____ nie wieder› Danach nahm er aus der [...]-Tasche eine Patrone und legte sie auf den Tisch. Dazu sagte er auf Türkisch: ‹Senin Hayatin 20 kuru deyerinde›. Das heisst auf Deutsch: Dein Leben ist keine 20 Rappen wert» (Akten S. 418); «Er sagte, dass ich das unterschreiben soll. Ich versuchte ihn zu überreden, dass er dies nicht tun soll. Dann nahm er wieder die Waffe hinaus und legte sie auf den Tisch. Dazu sagte er ‹du unterschreibst das jetzt›» (Akten S. 423); Weil er […] ‹gebertirim senin› sagte, was auf Türkisch ‹ich bringe dich um› heisst (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1465); «Er hat mir eine Waffe an meine Schläfe gehalten und gesagt, ich würde mein Kind nie mehr sehen, wenn ich das nicht mache» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1466); «Er sagte mir einfach, ich müsse das überweisen. Er hat mir einen Einzahlungsschein gegeben und gesagt, ich müsse die CHF 30'000.– abheben, ihm CHF 6'000.– bringen und CHF 24'000.– auf der Post einzahlen gehen» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1467); «Er hat mir eine Waffe an den Kopf gehalten, eine Patrone auf den Tisch gelegt und gesagt, mein Leben sei nur 20 Rappen wert» (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 2182); «Er sagte, ich sollte ein neues Konto bei der [...] eröffnen, dass das Geld da draufkommen kann» (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 2182); «Wir waren zuhause auf dem Sofa im Wohnzimmer. Er hat mich mit der Waffe bedroht und eine Patrone auf Tisch gelegt und gesagt, dass mein Leben nur 20 Rappen wert sei und er hat auf die Patrone gezeigt» (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 2184).
Ausserdem schildert das Opfer auch Komplikationen im Sinne von unvorhersehbaren Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Kerngeschehen, vergeblichen Bemühungen und enttäuschten Erwartungen: «Ich war schockiert in dem Moment. Ich fühlte mich wie im Film, so etwas habe ich von ihm nicht erwartet» (Akten S. 241); «Ich habe dann nochmal versucht, ihn zu überreden, dass ich das nicht will. Dann hat er wieder die Waffe herausgenommen und gesagt, du unterschreibst das jetzt. Dann habe ich es unterschrieben» (Akten S. 242); «Ich wollte dann das Geld bei der [...] abholen, aber man hat mir gesagt, diese Summe sei zu gross, diese müsse ich vorbestellen und am nächsten Tag abholen» (Akten S. 252); «Er sagte, dass ich das unterschreiben soll. Ich versuchte ihn zu überreden, dass er dies nicht tun soll. Dann nahm er wieder die Waffe hinaus und legte sie auf den Tisch. Dazu sagte er ‹du unterschreibst das jetzt›. Ich machte das» (Akten S. 423).
Überdies kommen in den Aussagen des Opfers Schilderungen eigener psychischer Vorgänge (Gefühle, Gedanken, Empfindungen) sowie psychischer Vorgänge des Beschuldigten vor. So sagte das Opfer unter anderem aus: «Er wäre vielleicht wieder gewalttätig geworden oder aggressiv. Schon nur, dass er mich mit dem Kind bedroht – wenn das ein Vater einer Mutter androht, dann traue ich ihm das auch zu, dass er das machen könnte» (Akten S. 252); «Ich war schockiert in dem Moment. Ich fühlte mich wie im Film, so etwas habe ich von ihm nicht erwartet. Ich hatte Angst in dem Moment» (Akten S. 241); «So war ich dann indirekt einverstanden für den Kreditantrag, weil ich Angst hatte» (Akten S. 241); «[Was haben Sie in dem Moment empfunden?] Angst. Grosse Angst» (Akten S. 241); «Ein Mensch, der mir eine Waffe an die Schläfe hält und mich bedroht, und sagt, dass mein Leben 20 Rappen wert ist – ich hatte Angst, dass er mich umbringen wird. Auch wegen des Kindes. […] Da wurde er auch hässig» (Akten S. 252); «Er war einfach ein komplett anderer Mensch für mich» (Akten S. 254); «[Was empfanden Sie. als er Sie im Genick hielt, sie hinunterdrückte und diese Worte sagte?] Angst. Ich unterschrieb es dann, damit es nicht noch mehr eskaliert» (Akten S. 414); «[Was empfanden Sie, als er Ihnen die Waffen an die Schläfe hielt, die Patrone auf dem Tisch lag und er Ihnen die zuvor genannten Worten sagte?] Angst, grosse Angst. Und mehrheitlich wegen dem Kind. Dass ich F____ nicht mehr sehen werde. Die Drohung wegen F____ hat er auch später wieder ausgestossen, wenn ihm etwas nicht passte» (Akten S. 418); «Er war in dem Moment mit F____ zu Hause und hatte mich zuvor bedroht. Deswegen hatte ich Angst» (Akten S. 450); «ich hatte Angst, weil er mich bedroht hatte» (Akten S. 452); «Das war alles eine Lüge. Ich hatte Angst, weil B____ sagte, ich dürfe das nicht weitererzählen» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1467); «Habe dann nur Angst gehabt, weil er gedroht hat. Ich habe es in dem Moment nicht mehr durchgelesen. Nur unterschrieben, er hat es genommen und ist gegangen» (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 2179).
Auch entlastet das Opfer den Beschuldigten teilweise: «[Hat er Sie geschlagen/bedroht/gewürgt zwischen März/April 2017 und dem Kreditkartenantrag im Sommer 2017?] Nein, aber er war aggressiv, hat gegen die Wand geboxt und Sachen kaputt gemacht. Egal was gerade da stand, hat er herumgeschossen. Oder den Couchtisch weggekickt» (Akten S. 238); «Er hat mich ja nicht dauernd bedroht, sondern nur, bis ich unterschrieben habe» (Akten S. 254); «Ich habe sie auch benutzt. Wir beide haben sie benutzt» (Akten S. 414); «[Wie Stark berührte die Waffe Ihre Schläfe?] Er hat nicht gedrückt. Sie war schon dran, aber er hat sie nicht dran gedrückt» (Akten S. 418); «[Wie lange hielt er Ihnen die Waffe an die Schläfe?] Ein paar Sekunden. Es war nicht lange» (Akten S. 418); «[In welche Richtung zeigte der Lauf der Waffe?] Nicht zu mir. Er legte sie so auf den Tisch, dass sie quer zu mir lag» (Akten S. 424); «[Haben Sie sich gewehrt gegen die Übergabe der CHF 6'000 an B____ und die spätere Überweisung der CHF 24'000?] Nein, es war ja da schon vorbei» (Akten S. 451).
Ausserdem schildert das Opfer ausgefallene Einzelheiten: «Er hat dann so sein Gebiss zusammengebissen und gezischt» (Akten S. 241); «Er hat dann eine Patrone auf den Tisch gelegt und dabei gesagt, dein Leben ist nur 20 Rappen wert, dabei zeigte er auf die Patrone» (Akten S. 241); «Er hatte immer so eine kleine [...]-Tasche zum Umhängen, dort war die Patrone drin» (Akten S. 241); «Er hat seine Zähne zusammengebissen und die Faust aufgezogen» (Akten S. 417); «Er trug eine schwarze [...]-Tasche […] Aus dieser Tasche nahm er eine Patrone. Diese legte er auf den Clubtisch und sagte: ‹Dein Leben ist 20 Rappen wert›» (Akten S. 417); «Danach nahm er aus der [...]-Tasche eine Patrone und legte sie auf den Tisch. Dazu sagte er auf Türkisch: ‹Senin Hayatin 20 kuru deyerinde›. Das heisst auf Deutsch: Dein Leben ist keine 20 Rappen wert» (Akten S. 418); «Er hat mir eine Waffe an den Kopf gehalten, eine Patrone auf den Tisch gelegt und gesagt, mein Leben sei nur 20 Rappen wert» (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 2182); «Wir waren zuhause auf dem Sofa im Wohnzimmer. Er hat mich mit der Waffe bedroht und eine Patrone auf Tisch gelegt und gesagt, dass mein Leben nur 20 Rappen wert sei und er hat auf die Patrone gezeigt» (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 2184).
Ausserdem legt das Opfer Nebensächlichkeiten oder indirekt handlungsbezogene Schilderungen dar: «Daraufhin habe ich von der Bank, ich glaube, es war eine [...]bank einen Brief bekommen, dass ich dort an den Schalter muss, um dort zu bestätigen, dass ich auch die Person auf dem Ausweis bin […] Mein Mann war währenddessen mit dem Kind zu Hause. Was er sonst eigentlich nicht ist, er ist nie alleine mit dem Kind. Das war es eigentlich schon» (Akten S. 243); «Ich wollte zuerst das Geld auf der Bank abholen und bei der Post wieder einzahlen. Aber die Leute auf der Bank sagten mir, ich könne das Geld auch direkt von der [...] schicken, sie haben mir dann geholfen, die Überweisung am Bankomat zu machen» (Akten S. 253); «Er trug eine schwarze [...]-Tasche» (Akten S. 417); «Einmal musste ich das noch bei der [...]bank in Binningen beglaubigen lassen» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1466).
Ferner gibt das Opfer Erinnerungslücken und Unsicherheiten zu: «[Wer hat diesen Antrag ausgefüllt?] Ich glaube, er» (Akten S. 251); «[Aus welchem Grund wollte Ihr Mann eine Kreditkarte?] Er ging damit einkaufen und hat Sachen bestellt. Es war nicht etwas, das er unbedingt brauchte. Ich weiss nicht genau, weshalb er diese wollte» (Akten S. 251); «Dann sagte er noch, wie soll ich es übersetzen: Ich bring dich um. Ich kann mich nicht mehr genau erinnern» (Akten S. 413); «Ich weiss es nicht. Um Sachen zu bestellen?» (Akten S. 414); «Er ging dann ins Schlafzimmer. Ich glaube, er ging ins Schlafzimmer, denn er ging in den Gang in Richtung Schlafzimmer» (Akten S. 417); «[Wofür brauchte B____ das Geld?] Ich weiss es nicht. Am Schluss musste ich das Geld seinem Bruder überweisen. Ich vermute, dass er beim Bruder Schulden hatte» (Akten S. 422); «Das Datum weiss ich nicht mehr» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1466); «[a.F. wie und wo er das gemacht habe] Das weiss ich nicht. Vielleicht zuhause, als ich nicht da war. Der Laptop gehörte ja uns beiden. Vielleicht hat er es auch machen lassen, ich weiss das nicht» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1467); «[a.F., war es handschriftlich ausgefüllt?] Weiss nicht mehr. Er hat es vorgelegt, wie es genau ausgefüllt war, weiss ich nicht mehr» (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 2179); «[a.F., wer hat Antrag eingereicht?] Ich habe es nicht gesehen, er hat ihn mitgenommen. Sonst habe ich nichts gesehen. Ob er es selbst zur Post gebracht hat, weiss ich nicht» (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 2184).
Schliesslich weisen die Aussagen des Opfers auch Raum-zeitliche Verknüpfungen auf: «[Wann hat er Sie erstmals mit der Schusswaffe bedroht?] Das war 2017 [...] Da, als das mit dem Kreditantrag war. Damals hat er mich zum ersten Mal mit einer Schusswaffe bedroht» (Akten S. 240); «Er hatte mir schon eine Woche vorher die ganze Zeit gesagt, dass ich einen Antrag auf einen Kredit stellen soll» (Akten S. 241); «Dann kam der Tag mit der Drohung. Ich sass auf dem Sofa und er kam wieder mit dem Thema» (Akten S. 417); «[Wie lange lag die Waffe auf dem Tisch?] Bis ich es unterschrieben hatte. Dann nahm er den Vertrag und die Waffe und ging» (Akten S. 424); «Ich war auf dem Sofa, er sagte, ich muss den Kreditantrag unterschreiben. Er hat mir eine Waffe an den Kopf gehalten, eine Patrone auf den Tisch gelegt und gesagt, mein Leben sei nur 20 Rappen wert» (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 2182); «[a.F., wie kam der Kredit zum ersten Mal auf?] Wir waren zuhause auf dem Sofa im Wohnzimmer. Er hat mich mit der Waffe bedroht und eine Patrone auf Tisch gelegt und gesagt, dass mein Leben nur 20 Rappen wert sei und er hat auf die Patrone gezeigt» (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 2184).
4.3.1.4 Des Weiteren ist die Konstanz der Aussagen des Opfers zu überprüfen. Diese stellt einen wichtigen Aspekt der Glaubhaftigkeitsprüfung dar. Liegen von einer Person mindestens zwei Aussagen über denselben Sachverhalt zu verschiedenen Zeitpunkten vor, können diese Aussagen mittels einer Konstanzanalyse unter aussagepsychologischen Gesichtspunkten überprüft und bewertet werden (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 63 f.). Die Frage der Aussagekonstanz bezieht sich aus aussagepsychologischer Sicht dabei auf Übereinstimmungen und Abweichungen zwischen solchen Aussagen unter Berücksichtigung gedächtnispsychologischer Aspekte. Gravierende Widersprüche in zentralen Aspekten sprechen gegen die Erlebnisbasiertheit der Aussage. Kommt es über den Zeitverlauf zu einer Anreicherung, kann dies ein Hinweis auf eine bewusste Lüge oder auf suggestive Einflüsse sein. Liegen hingegen über längere Zeitintervalle keinerlei Abweichungen zwischen mehreren Aussageversionen vor, ist allenfalls eine gewisse Skepsis angebracht, da eine Ausdünnung unter diesen Umständen zu erwarten wäre (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 64).
Das Opfer hat zum Kerngeschehen betreffend AS Ziff. 4 mehrheitlich wiederholt gleichbleibende und damit konstante Aussagen gemacht (wobei minimale Abweichungen in den Schilderungen eben gerade keine Anzeichen für eine fehlenden Erlebnisbasiertheit der Vorfälle darstellen). Diese reichen über die Vorgeschichte hinsichtlich der ersten Erwähnung der Aufnahme eines Kredits des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin, der Eskalation eine Woche später auf dem Sofa, als der Beschuldigte die Privatklägerin unter Waffengewalt dazu zwang, ihre Zustimmung zu geben, den Anruf des Cousins des Beschuldigten an die Privatklägerin mit der Aufforderung, eine Kopie ihrer ID zu schicken, die Neueröffnung des [...]-Kontos, die erneute Drohung unter Waffengewalt, den Kreditantrag zu unterzeichnen, die Identitätsbestätigung bei der [...]bank sowie schliesslich die Übergabe bzw. Überweisung des Geldes an den Beschuldigten bzw. dessen Bruder.
Hingegen kann keine Konstanz bei den Aussagen des Opfers im Hinblick auf den Vorwurf unter AS Ziff. 3 bejaht werden. So erwähnte die Privatklägerin in den ersten beiden Einvernahmen vom 26. Januar 2021 und vom 28. Oktober 2021 nicht den Einsatz einer Waffe durch den Beschuldigten. Vor dem Straf- und auch dem Appellationsgericht sagte sie aber plötzlich aus, dass er eine Waffe auf den Tisch gelegt und sie auch dadurch zur Unterschrift des Kartenantrags gezwungen habe (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1465 sowie Protokoll 2. Instanz, Akten S. 2179 f.). Auch an anderer Stelle gab sie an, dass sie erst im Juli 2017 das erste Mal mit einer Waffe bedroht worden sei (Akten S. 240), der angebliche Vorfall mit dem Kreditkartenantrag fand jedoch bereits am 5. Mai 2017 statt. Diese späteren Schilderungen des Opfers stellen neben ihrer Inkonstanz mithin auch eine Anreicherung der Ausführungen i.S. einer Aggravation dar, die nicht für das Selbsterleben der Privatklägerin sprechen.
4.3.1.5 Sodann gilt es einen intraindividuellen Vergleich der Aussagen des Opfers vorzunehmen. Dabei wird im Rahmen eines Qualitäts-Strukturvergleichs die Qualität der Aussagen zum Kerngeschehen mit der qualitativen Ausprägung von Schilderungen zu nicht tatbezogenen Inhalten verglichen. Bei einer falschaussagenden Person wird erwartet, dass die Aussagen zum Kerngeschehen aufgrund der mit der Produktion der Falschaussage verbundenen erhöhten kognitiven Anforderungen eine tiefere Qualität aufweisen als deren Schilderungen zu tatsächlich erlebten, fallneutralen Ereignissen oder Nebensächlichkeiten der Aussage (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 66).
Vorliegend zeigen sich beim Qualitäts-Strukturvergleich keine Auffälligkeiten, welche die Erlebnisbasiertheit der Aussagen des Opfers in Frage stellen würden. Vielmehr weisen seine Aussagen zum Kerngeschehen (vgl. vorgehende Ausführungen) eine vergleichbare Qualität auf wie seine Ausführungen zu nicht tatbezogenen Inhalten, etwa seine Ausführungen zu den Vorkommnissen vor und nach den in Frage stehenden Vorfällen betr. AKS Ziff. 3 und 4 oder zu anderen Erlebnissen während des Zusammenlebens mit dem Beschuldigten: So machte die Privatklägerin einerseits qualitativ vergleichbare Aussagen zum Beginn der gemeinsamen Beziehung (Akten S. 234 f., 400), zu der nach ein paar Jahren auftretende Veränderung in der Ehe (Akten S. 235 f., 400 f.), der Beziehung zwischen dem Beschuldigten und dem gemeinsamen Sohn (Akten S. 234, 249 f., 405), wie sie zum ersten Mal festgestellt habe, dass der Beschuldigte eine Schusswaffe besessen habe (Akten S. 239, 420), zum Verhältnis der Privatklägerin zu ihrer Familie (Akten S. 249), den finanziellen Verhältnissen während der Ehe (Akten S. 250 f.) oder der Abzahlung der Kreditraten (Akten S. 254, 459 f.).
4.3.1.6 Eine Voraussetzung für die Analyse der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen ist sodann die sog. Kompetenzanalyse, in welcher die spezifischen Kompetenzen der betreffenden Person ermittelt werden. Die Analyse umfasst neben der Aussagetüchtigkeit auch die jeweiligen intellektuellen Fähigkeiten, die Analyse des Erinnerungsvermögens, der Erzähl- und Erfindungskompetenz sowie die Ermittlung der Lebenserfahrung, des Wissensstands und der Erfahrung bezüglich des spezifischen Sachverhalts (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 56 f.).
Hinsichtlich der Frage der Aussagetüchtigkeit des Opfers kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden, wonach die Aussagetüchtigkeit als gegeben zu erachten ist (s. vorne E. 4.3.1.1). Was die intellektuellen Fähigkeiten anbelangt, so gilt es zu konstatieren, dass die Privatklägerin durchschnittlich intelligent wirkt und daher sicher in der Lage wäre, ein Lügengebäude aufrecht zu erhalten. Die hier vorliegende Situation ist jedoch aufgrund der mehrfachen Einvernahmen, der dazwischen vergangenen Zeit von mehreren Monaten und des durchaus hohen Detaillierungsgrades der Aussagen zum Kerngehalt und der entsprechenden Realitätskriterien (vgl. vorne E. 4.3.1.3) zu komplex, um ein Lügengebäude widerspruchsfrei aufrecht zu erhalten. Im Ergebnis spricht somit auch die Kompetenzanalyse für die Erlebnisbasiertheit der Aussagen der Privatklägerin in Bezug auf die hinsichtlich AS Ziff. 4 gemachten Schilderungen.
4.3.1.7 Was die vom Beschuldigten vorgebrachte Kritik an der Glaubhaftigkeitsbeurteilung der Opferaussagen anbelangt, gilt es zunächst festzuhalten, dass sich der Beschuldigte die bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche bzw. die dortigen zur Anklage gebrachten Sachverhalte als erstellt vorhalten lassen muss, auch wenn er vorgibt, die Schuldsprüche lediglich aufgrund prozessökonomischer Überlegungen nicht angefochten zu haben. Es ist demnach redundant, wenn er behauptet, die entsprechenden Vorkommnisse hätte sich nicht so abgespielt (Bedrohung der eigenen Mutter mit der Pistole, Besitz einer silbernen Pistole etc.).
Nachfolgend ist jedoch auf seine übrigen Vorbringen einzugehen: Sofern der Beschuldigte zunächst vorbringt, dass die Aussage der Privatklägerin, er habe ihr gegenüber gedroht, ihr «Leben sei nur 20 Rappen wert», «filmreif» sei, so ist auf die zuvor gemachten Ausführungen zu verweisen, wonach eine derart ausgefallene Einzelheit vielmehr ein klares Realkriterium darstellt (vgl. vorne E. 4.3.1.3).
Sofern der Beschuldigte des Weiteren geltend macht, dass es nicht überzeuge, wenn die Privatklägerin von ihm bedroht und genötigt worden sein solle – sei dies nun in Bezug auf die Ausstellung einer Kreditkarte oder des Kreditantrags – und gleichzeitig der Familie nichts davon erzähle, es Videos von «glücklichen Familienausflügen» gebe und mit ihm in dieser Zeit das Restaurant seiner Eltern besucht habe, so gilt es dem entgegenzuhalten, dass es (gerichts-)notorisch ist, dass insbesondere Ehepartner auch während massivsten internen Verwerfungen ein heiles Bild der Beziehung für Aussenstehende präsentieren wollen. Dass sich die Privatklägerin ferner auch nicht der Familie anvertraute, als der Beschuldigte seine eigene Mutter bedroht hatte, lässt sich einerseits damit erklären, dass sich die Familie offensichtlich auch trotz eines solchen Vorfalls nicht vom Beschuldigten abwendete. Andererseits zeigte die (rechtskräftig erstellte) Bedrohung der Mutter mit einer Pistole auch auf, zu was der Beschuldigte fähig war, wenn er nicht einmal vor einer solchen Drohungshandlung zurückschreckte. Auch gab die Privatklägerin klar an, dass sie auch nach der Inhaftierung des Beschuldigten – vor allem wegen des gemeinsamen Sohnes F____, der die Familie des Beschuldigten nicht allein habe besuchen wollen – noch Kontakt mit dessen Familie gehabt habe und sich erst von dieser definitiv entfremdet habe, als sie von einigen Familienmitgliedern selbst unter Druck gesetzt worden sei (vgl. Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1472). Gleiches hat auch für die Kritik des Beschuldigten zu gelten, dass die Privatklägerin selbst gegenüber dessen Cousine ausgesagt habe, dass sie den Kredit (freiwillig) aufgenommen habe, um die Ehe retten und die Schulden des Beschuldigten sowie diejenigen seiner Familienangehörigen zu bezahlen, handelte es sich doch hierbei um eine Notlüge gegenüber der Familie, war sich die Privatklägerin doch, wie erwähnt, bewusst, dass sie keine Unterstützung von der Familie zu erwarten hatte. So sagte sie denn auch bereits in der Ersteinvernahme aus, dass die Familie des Beschuldigten davon ausgehe, sie habe mit dem Kredit ihre Ehe retten wollen (vgl. Akten S. 258). Und selbst wenn dies tatsächlich der Grund für die Aufnahme des Kredits gewesen sein sollte, stellt sich die Frage, warum die Privatklägerin nicht weitaus früher (freiwillig) den Kredit aufgenommen hätte, um – so das Argument des Beschuldigten – einen neuen Kredit mit tieferen monatlichen Raten zu beziehen, um das Haushaltsbudget zu entlasten. Dass die Aufnahme des Kredites schliesslich nicht mit der Rettung der Ehe, sondern mit dem Leasing eines Autos des Bruders des Beschuldigten in Zusammenhang stand, ergibt sich ferner aus den Aussagen des Beschuldigten und seines Bruders. So führt der Beschuldigte aus, sein Bruder habe im Jahre 2017 das Geld zurückgefordert, da dieser sich ein Auto habe leasen wollen (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1452). H____ führte ebenfalls aus, dass er sich ein Auto habe finanzieren lassen wollen und die Bank dies abgelehnt habe, da ihm der (frühere) Kredit im Weg gestanden sei (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1455).
Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten bezahlte die Privatklägerin selbst auch keine Kreditraten für den (alten) Kredit aus dem Jahr 2014 von H____, den Bruder des Beschuldigten. Auf den von der Privatklägerin eingereichten Auszügen ihres Empfangsscheinbuches der Post – mit dem die Privatklägerin ausnahmslos ihre Einzahlungen vornahm (bestätigt auch vom Beschuldigten selbst, s. Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1450) – sind keinerlei Einzahlungen von Kreditraten auf das Konto der [...] Bank AG ersichtlich. Sofern der Beschuldigte rügt, dass die Privatklägerin die Einträge im Empfangsscheinbuch nur auszugsweise eingereicht habe, so ist dem entgegenzuhalten, dass den Akten zu entnehmen ist, an welchen Daten jeweils Raten des Kredits beglichen wurden (Akten S. 809 ff.). Unmittelbar an bzw. vor den entsprechenden Daten finden sich jedoch keine Einzahlungen im Empfangsscheinbuch (Akten S. 1742 ff.). Auszüge von den übrigen Daten der jeweiligen Monate erübrigen sich somit, weshalb der Beschuldigte aus den nur auszugsweise eingereichten Unterlagen der Privatklägerin nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.
Nicht nachvollziehbar ist auch die vom Beschuldigten in den Aussagen der Privatklägerin scheinbar erkannte Widersprüchlichkeit, wenn sie in der Einvernahme vom 26. Januar 2021 absichtlich und entgegen früherer Aussagen erwähnt habe, dass die Beziehung zum Beschuldigten schon seit drei Jahren nicht mehr funktioniere, sie in der Einvernahme vom 9. Juli 2019 bei der Staatsanwaltschaft jedoch ausgesagt habe, dass es erst vor ca. einem Jahr angefangen habe, dass die Beziehung mit dem Beschuldigten nicht mehr gut gelaufen und er «immer draussen» gewesen sei: in beiden Aussagen wird der Beginn der Eheprobleme mithin auf den gleichen Zeitpunkt gelegt, weshalb kein Widerspruch zu erkennen ist. Zudem gab die Privatklägerin auch selbst zu, den Beschuldigten beschattet haben zu lassen, als sie den Verdacht gehegt habe, dass er eine Affäre gehabt habe (vgl. Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1472, vgl. auch die damit übereinstimmenden Aussagen von C____, Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1462 f.).
Ob und in welchem Umfang schliesslich der Beschuldigte für seinen Sohn dagewesen ist, spielt für die Beurteilung der vorliegend noch in Frage stehenden Sachverhalte keine Rolle.
4.3.1.8 Berechtigte Zweifel bestehen jedoch in Bezug auf den nach AS Ziff. 3 zur Anklage gebrachten Sachverhalt. Wie bereits dargelegt wurde (vgl. vorne E. 4.3.1.4), erwähnte die Privatklägerin in den ersten beiden Einvernahmen vom 26. Januar 2021 und vom 28. Oktober 2021 nicht den Einsatz einer Waffe durch den Beschuldigten. Vor dem Straf- und auch dem Appellationsgericht sagte sie aber plötzlich aus, dass er eine Waffe auf den Tisch gelegt und sie auch dadurch zur Unterschrift des Kartenantrags gezwungen habe (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1465 sowie Protokoll 2. Instanz, Akten S. 2179 f.). Auch an anderer Stelle gab sie an, dass sie erst im Juli 2017 das erste Mal mit einer Waffe bedroht worden sei (Akten S. 240), der angebliche Vorfall mit dem Kreditkartenantrag fand jedoch bereits am 5. Mai 2017 statt. Diese späteren Schilderungen des Opfers stellen neben ihrer Inkonstanz mithin auch eine Anreicherung der Ausführungen i.S. einer Aggravation dar, die nicht für das Selbsterleben der Privatklägerin sprechen.
Sodann hat bereits das Strafgericht zutreffend erwogen, dass sich auch aus ihren weiteren Depositionen gewisse Ungereimtheiten ergeben. Zum einen schien sie an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sehr darum bemüht, sich selbst in ein gutes Licht zu rücken. So verneinte sie die Frage, ob sie nicht gerne eine Kreditkarte gehabt habe, mit der Begründung, sie selbst hätte sich auf eine Prepaid-Version beschränkt (Protokoll 1. Instanz, Akten S 1465). Vor dem Hintergrund, dass sie die [...]Card unbestrittenermassen selbst benutzt und damit die darauf lastenden Schulden mitverursacht hat, vermag diese Antwort nicht zu überzeugen (Akten S. 682). Vor dem Appellationsgericht gab sie zudem an, dass es sich auch bei der [...]-Karte um eine eigentliche Kreditkarte – und nicht um eine Prepaid-Karte – mit einem Limit von CHF 300.– gehandelt habe (Protokoll 2. Instanz, Akten S 2182). Seltsam mutet sodann der Umstand an, dass sie auf Anfrage des Gerichts die monatlichen Auszüge der [...]Card nicht erhältlich machen konnte, obwohl diese an sie als Karteninhaberin adressiert wurden und sie im Haushalt für das Administrative zuständig war (Protokoll 1. Instanz, Akten S 1466, 1473). Fraglich sind auch ihre Ausführungen, dass der Beschuldigte das ganze Geld der Sozialhilfe im Ausgang ausgegeben habe, obwohl es jeweils auf ihr Konto überwiesen wurde. Auch wenn der Beschuldigte eine eigene Bankkarte besessen haben soll, wäre es ihr doch – als Kontoinhaberin (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1472, Protokoll 2. Instanz, Akten S 2184) – möglich gewesen, selbst einen (grossen) Teil des monatlichen Sozialhilfebeitrags abzuheben und aufzubewahren oder gar ein neues Konto zu eröffnen und darauf zu überweisen. Ebenfalls nicht vollends zu überzeugen vermögen ihre Aussagen, sie habe die [...]-Kreditkarte ohne jedwelche Angaben zu ihrer finanziellen Situation «einfach» erhalten (vgl. Protokoll 2. Instanz, Akten S 2182).
Mithin verbleiben Zweifel darüber, ob die Privatklägerin den Beschuldigten in diesem Anklagepunkt nicht überbelastet. So ist zumindest denkbar, dass sie sich von ihm zum Ausfüllen des Antrags bloss hat überreden lassen oder sie den Antrag sogar auf eigene Initiative ausgestellt hat. Diese Umstände lassen zusammen mit der fehlenden Konstanz der diesbezüglichen Aussagen und der augenscheinlichen Aggravation (vgl. vorne E. 4.3.1.4) ein Umstossen der Nullhypothese im Ergebnis nicht zu.
4.3.2 Was die Aussagen des Beschuldigten anbelangt, so machte er im vorliegenden Strafverfahren bei insgesamt fünf Gelegenheiten Aussagen zu den ihm vorgeworfenen Delikten, wobei er zweimal im Vorverfahren und je vor dem Straf- und Appellationsgericht indirekt mit der Privatklägerin konfrontiert wurde (Akten S. 345 ff., 398 ff., S. 457 ff.; Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1447 ff.). In conreto erschöpfen sich die Depositionen des Beschuldigten in generellen Bestreitungen wie «so etwas ist nie vorgekommen» oder «das ist auf keinen Fall passiert» (vgl. Akten S. 909, 959 und 962 sowie Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1447, 1451 und 1453). Hieraus alleine lässt sich insofern noch nichts zu seinen Ungunsten ableiten, als die Vorwürfe der Privatklägerin seiner Ansicht nach allesamt erfunden seien, und etwas nicht Vorgefallenes entsprechend auch nicht substantiiert bestritten werden kann. Isoliert sind seine Aussagen deshalb nicht auf ihre Glaubhaftigkeit überprüfbar, und ist es vielmehr erforderlich, dass sie den Aussagen anderer Beteiligter oder allenfalls vorhandener objektiver Beweismittel gegenübergestellt werden. Dass seine Aussagen aber durchaus widersprüchlich sind, zeigt nicht zuletzt auch die Äusserung vor dem Appellationsgericht, dass er CHF 6'000.– von der Privatklägerin erhalten habe, nachdem diese den Kredit bezogen hatte (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 2178). Zuvor hatte er kategorisch bestritten, Geld von diesem Kreditantrag selber benötigt, erhalten und/oder weitergegeben zu haben (Akten S. 789). Dass er vom Kredit jedoch selbst einen Teil von der Privatklägerin übergeben erhalten hatte, gab sogar E____ an, was dem Beschuldigten in einer früheren Einvernahme vorgehalten wurde, wozu er jedoch keinen Kommentar abgab (vgl. Akten S. 465). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte zwar behauptete, der Kredit sei zur Bezahlung gemeinsamer Schulden aufgenommen worden, wie diese Schulden jedoch konkret entstanden sein sollen, konnte er auch auf mehrmaliges Nachfragen nicht angeben (vgl. Protokoll 2. Instanz, Akten S. 2177 f.). Schliesslich behauptete er vor dem Appellationsgericht zum ersten Mal, dass die Privatklägerin ihn durch die Aufnahme des Kredits überraschen wollte (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 2126).
4.3.3 Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, stehen die Familienangehörigen des Beschuldigten geschlossen hinter ihm. Erkennbar wird dies zunächst daran, dass sie mit Ausnahme seines überschwänglichen Lebenswandels keine Kritik an ihm übten (vgl. Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1456, 1461). Stattdessen bezeichnete ihn sein Bruder H____ als Vorbild und führte seine Cousine C____ aus, nur Gutes über ihn berichten zu können (Akten S. 368, Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1457). Seine Mutter dementierte sogar ein Fremdgehen während der Ehe, was nicht einmal er selbst in Abrede stellte (Akten S. 322; Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1448). Auch in den aktenkundigen Chats sucht man vergebens nach kritischen Stimmen vonseiten der Familienangehörigen gegenüber dem Beschuldigten (vgl. u.a. Akten S. 275 f., 280). Überdies fällt auf, dass sie die feste Überzeugung vertreten, die Vorwürfe seien von der Privatklägerin allesamt erfunden. Wenn sie diesen Standpunkt damit begründen, dass die Privatklägerin ihnen gegenüber stets betont habe, keine Gewalt in der Ehe zu dulden (Akten S. 379, Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1462), vermag dies zwar ein mögliches Indiz gegen Gewalt vonseiten des Beschuldigten begründen. Dass Beziehungen von aussen betrachtet generell harmonischer wirken, als sie tatsächlich gelebt werden, ist, wie bereits erwähnt wurde, (gerichts-)notorisch und zeigt sich exem-plarisch daran, dass H____ die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin als sehr gut beschrieb, während sie vom Beschuldigten selbst als nicht gut und von Streitereien geprägt dargestellt wurde (Akten S. 346 f., 360, 371). Die Aussagen von H____ sind auch insofern unglaubhaft, als er in seiner Einvernahme vom 9. April 2021 noch nichts von dem auf seinem Konto eingegangen Betrag über CHF 24'000.– gewusst haben will (Akten S. 795 ff., vgl. AS Ziff. 4). Erst rund zwei Wochen später liess er gegenüber der Staatsanwaltschaft verlauten, dass ihm dieser Umstand nach Sichtung des Kontoauszugs wieder eingefallen sei (Akten S. 806). Auf entsprechende Nachfrage in der Hauptverhandlung stellte er plötzlich in Abrede, seine Kenntnis vom Eingang des Geldes jemals verneint zu haben (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1455).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die Aussagen des Beschuldigten und seiner Familienangehörigen somit nur mit grosser Zurückhaltung abgestellt werden kann. Insbesondere ergeben sich aus diesen keine Hinweise, welche die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin in Bezug auf AS Ziff. 4 zu schmälern vermögen.
4.3.4 Insgesamt ist somit einerseits zur inhaltlichen Aussagequalität der Aussagen der Privatklägerin festzuhalten, dass – neben der Vornahme der übrigen aussagepsychologischen Analysen – eine sehr grosse Anzahl von Realkennzeichen vorhanden ist. Dabei sind die aufgezeigten Merkmale quantitativ und qualitativ so ausgeprägt, dass die Annahme, dass ihre Aussagen nicht realitätsbegründet sind (Nullhypothese), für den unter AS Ziff. 4 zur Anklage gebrachten Sachverhalt nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Konsequenterweise ist vorliegend davon auszugehen, dass ihre diesbezüglichen Aussagen ihrem wirklichen Erleben entsprechen. Die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen wird andererseits auch durch die übrigen Beweise und Indizien untermauert resp. nicht widerlegt.
Die Nullhypothese kann jedoch nicht für die Aussagen des Opfers zu AS Ziff. 3 umgestossen werden, da dort einerseits die Aussagekonstanz zu verneinen ist und eine augenscheinlichen Aggravation vorliegt (vgl. vorne E. 4.3.1.4), andererseits auch weitere Indizien am zur Anklage gebrachten Sachverhalt zweifeln lassen, weshalb in dubio pro reo dieser zur Anklage gebrachte Sachverhalt nicht als erstellt gelten kann.
Als erwiesen hat jedoch der von der Vorinstanz in Bezug auf AS Ziff. 6 als erstellt angesehene Sachverhalt zu gelten, da nur dessen rechtliche Qualifikation angefochten wurde. Auf entsprechende Ausführungen zum Tatsächlichen der Parteien ist mithin nicht weiter einzugehen.
5. Rechtliches
5.1 In rechtlicher Hinsicht hat aufgrund des als nicht erstellt angesehen Sachverhalts gemäss AS Ziff. 3 vorliegend – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – ein Freispruch vom Vorwurf der Nötigung zu ergehen.
5.2
5.2.1 Was die Vorwürfe in Bezug auf AKS Ziff. 4 anbelangt, führt die Staatsanwaltschaft aus, dass das Verhalten des Beschuldigten die Tatbestände der Erpressung, des Betruges, der Anstiftung zur Urkundenfälschung und der Nötigung erfülle. Der Beschuldigte macht hierzu keine konkreten Ausführungen, da er bereits den Sachverhalt als nicht erstellt ansieht und eine Bestätigung des strafgerichtlichen Urteils beantragt.
5.2.2 Nach Art. 156 Ziff. 1 StGB begeht eine Erpressung, wer in Bereicherungsabsicht einen anderen zu einer schädigenden Vermögensdisposition nötigt, wobei als Tatmittel die Anwendung von Gewalt oder die Androhung ernstlicher Nachteile in Frage kommen. Der subjektive Tatbestand der Erpressung setzt sodann eine unrechtmässige Bereicherungsabsicht voraus. Wendet der Täter gegen eine Person Gewalt an oder bedroht er sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben (sog. räuberische Erpressung), richtet sich die Strafe nach dem Tatbestand des Raubes (Weissenberger, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 156 StGB N 41).
5.2.3 Vorliegend ist erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin zur Unterschrift des Kreditantrags sowie zur darauffolgenden Übergabe bzw. Überweisung des durch die Bank ausgezahlten Kredits (Vermögensdisposition) an ihn und seinen Bruder nötigte, indem er sie zunächst mit der Faust und daraufhin mehrmals mit einer Pistole – unter anderem mit dem Tod (und damit mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben) – bedrohte und ihr zudem in Aussicht stellte, sie würde im Falle ihrer Weigerung den gemeinsamen Sohn F____ nicht mehr sehen. Dadurch schädigte sie sich selbst unmittelbar am Vermögen. Dieser Schaden trat zwar noch nicht zum Zeitpunkt der Nötigung zur Unterschrift und – mit Ausnahme möglicher Zinsforderungen durch die Bank – der Kreditauszahlung an die Privatklägerin durch die Bank ein, sondern erst mit der selbständigen Überweisung von CHF 24'000.– an den Bruder resp. des Abhebens von CHF 6'000.– und Übergabe an den Beschuldigten, jedoch stand die Privatklägerin zu diesem Zeitpunkt immer noch unter dem Eindruck der Drohung durch den Beschuldigten. Da eine Bereicherungsabsicht des Beschuldigten hierbei ebenfalls unzweifelhaft vorlag, hat sich der Beschuldigte der Erpressung nach Art. 156 Ziff. 1 und 3 StGB strafbar gemacht. Die einzelnen Nötigungshandlungen im Rahmen des erpresserischen Gesamtzusammenhangs werden hierbei von der Erpressung konsumiert (vgl. Weissenberger, a.a.O., Art. 156 StGB N 51).
5.2.4 Bezüglich des Betrugs und der Urkundenfälschung, eventualiter Anstiftung zur Urkundenfälschung, zum Nachteil der [...] AG gibt es zwar diverse Indizien, welche auf die Täterschaft des Beschuldigten hinweisen. Für seine Täterschaft spricht so etwa, dass er im Jahr 2017 und damit im Zeitraum der Einreichung der Lohnabrechnungen in anderer Sache eine Urkundenfälschung begangen hat, mithilfe derer er ebenfalls Schulden bei einem Familienmitglied begleichen wollte (vgl. Strafbefehl vom 18. Mai 2018). Des Weiteren wird er vom Umstand belastet, dass die Lohnabrechnungen auf die [...] GmbH lauten, von der sein Cousin E____ kurz nach deren Einreichung der Lohnabrechnungen Geschäftsführer wurde (vgl. Akten S. 858). E____ war es denn auch, der den Kredit vermittelte und von der Privatklägerin ihre Identitätskarte verlangte, was ein gewisses Verdachtsmoment für eine Zusammenarbeit zwischen ihm und dem Beschuldigten begründet (Akten S. 618, 782 f.). Gegen eine Täterschaft des Beschuldigten ist allerdings einzuwenden, dass keinerlei konkrete Anhaltspunkte vorliegen, wer die bei der [...] AG eingereichten Lohnabrechnungen der [...] AG gefälscht hat. Nicht ausgeschlossen werden kann ferner auch eine Involvierung von E____. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist ferner festzuhalten, dass die Privatklägerin gemäss eigenen Angaben für das Administrative sowie die Benutzung des gemeinsamen Computers und Druckers zuständig war (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1446, 1466). Nicht auszuschliessen ist zwar, dass der Beschuldigte diese Geräte in ihrer Abwesenheit ebenfalls benutzte, dass er dabei die Fähigkeiten zur Ausfertigung einer professionellen Lohnabrechnung gehabt haben soll, erscheint vor dem Hintergrund, dass er im Gegensatz zur Privatklägerin keine kaufmännische Ausbildung absolviert hat und die im Rahmen seiner Vorstrafe begangene Urkundenfälschung handschriftlich und weitaus weniger professionell ausgefallen ist, hingegen unwahrscheinlich (vgl. Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1451). Im Ergebnis ist somit nicht erstellt, dass der Beschuldigte selbst die Lohnabrechnungen gefälscht resp. zu deren Fälschung angestiftet hat, weshalb er vom Vorwurf der Urkundenfälschung resp. der Anstiftung zur Urkundenfälschung freizusprechen ist.
Gleiches gilt grundsätzlich auch für den Vorwurf des Betrugs. Es ist nicht belegt, wer effektiv den Kreditantragt bei der Bank einreichte, mithin also die eigentliche Täuschungshandlung vornahm. Die im Rahmen der Erpressung vorgenommene Nötigungshandlung zum Nachteil der Privatklägerin (Nötigung zur Unterschrift) betrifft nämlich (noch) nicht die Täuschungshandlung selbst, sondern nur das für die Täuschung der [...] AG benötigte Täuschungsmittel. In Abgrenzung zur zuvor bejahten Erpressung, die grundsätzlich die gleiche Tatbestandsstruktur wie der Betrug teilt, jedoch Zwang und nicht Täuschung das Mittel der angestrebten Bereicherung darstellt (vgl. Weissenberger, a.a.O., Art. 156 StGB N 2, 25 ff.), wurde vorliegend nicht die Privatklägerin getäuscht (vgl. zu dieser Konstellation BGer 6S.245/1999 vom 27. April 2000 E. 1), sondern die [...] AG. Anders als im soeben zitierten Bundesgerichtsentscheid geht es vorliegend beim Betrug nicht um einen Zwischenschritt zwischen Täuschung und Vermögensdisposition, sondern um die Nicht-Erwiesenheit der durch den Beschuldigten durchgeführten Täuschungshandlung selbst. Der Beschuldigte ist entsprechend auch vom Vorwurf des Betrugs freizusprechen.
Nach AS Ziff. 4 wird der Beschuldigte somit im Ergebnis wegen Erpressung (Gewaltanwendung) schuldig gesprochen, jedoch von den Vorwürfen des Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung (eventualiter teilweise Anstiftung zur Urkundenfälschung) freigesprochen.
5.3
5.3.1 Was schliesslich den Vorwurf nach AS Ziff. 6 betrifft, führt die Privatklägerin aus, dass entgegen den Ausführungen der Vorinstanz aus der in der Anklageschrift umschriebenen Handlung ersichtlich werde, dass der Beschuldigte versucht habe, der Privatklägerin eine einfache Körperverletzung zuzufügen. So seien Faustschläge gegen den Kopf und insbesondere gegen das Gesicht geeignet, Verletzungen im Ausmass einer einfachen Körperverletzung zuzufügen, zumal bei einem Treffer auf die Augen oder die Nase mit Quetschungen, Prellungen, Platzwunden und gar Brüchen zu rechnen sei.
Der Beschuldigte hält dem entgegen, dass der Vorinstanz beizupflichten sei, dass die von der Privatklägerin geschilderten Schmerzen ihr Wohlbefinden nur vorübergehend beeinträchtigt haben dürften, was zur Annahme einer einfachen Körperverletzung nicht ausreiche. Selbst die von der Privatanklägerin aufgeführten Quetschungen, Prellungen und Platzwunden könnten unter Berücksichtigung sämtlicher subjektiven und objektiven Umstände blosse Tätlichkeiten darstellen. Der Beschuldigte hätte der Privatklägerin sodann situationsbedingt kaum je Verletzungen zufügen können, welche den Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfüllen würden. Gemäss Aussagen der Privatklägerin solle der Beschuldigte nämlich die hintere Autotür geöffnet und sie mit den Fäusten an den Kopf, ins Gesicht und auf die Schulter geschlagen haben, während sie auf dem Fahrersitz vorne gesessen habe. Der Beschuldigte hätte also irgendwie neben dem Fahrersitz vorbeischlagen müssen, was einerseits eher unwahrscheinlich sei und die angeblichen Faustschläge andererseits massiv abgeschwächt hätte. Selbst wenn dies so passiert sein sollte, hätte der Beschuldigte die Privatklägerin kaum im Gesicht getroffen, da sie ja mit dem Rücken zu ihm gewandt vorne auf dem Fahrersitz gesessen sei. Dass er die Privatklägerin am Auge oder der Nase hätte verletzten können, sodass mit Quetschungen, Prellungen, Platzwunden oder gar Brüchen hätte gerechnet werden müssen, sei nicht nur unwahrscheinlich, sondern beinahe gänzlich ausgeschlossen.
5.3.2 Wer vorsätzlich einen Menschen an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 123 Ziff. 1 StGB). Die körperliche Integrität ist dann im Sinne einer Körperverletzung beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, beispielsweise Knochenbrüche, auch wenn sie unkompliziert sind und verhältnismässig rasch und problemlos ausheilen, aber auch bereits Hirnerschütterungen sowie durch Schläge, Stösse und dergleichen hervorgerufene Quetschungen mit Blutergüssen, Schürfungen und Kratzwunden, ausser wenn sie keine weitere Folge haben als eine vorübergehende harmlose Störung des Wohlbefindens. Wo indessen die auch bloss vorübergehende Störung einem krankhaften Zustand gleichkommt (z.B. durch Zufügen erheblicher Schmerzen, Herbeiführen eines Nervenschocks, Versetzen in einen Rausch- oder Betäubungszustand), ist eine einfache Körperverletzung gegeben. Dass die körperlichen Beeinträchtigungen den Beizug eines Arztes nötig machen, ist nicht gefordert (BGE 127 IV 59 E. 2, 119 IV 1 E. 4, 103 IV 65 E. II.2.c; Roth/Berkemeier, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 123 StGB N 3 f., Trechsel/Geth, Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 123 N 2 m.w.H.). Als blosse Tätlichkeit (Art. 126 StGB) gilt demgegenüber der geringfügige Angriff auf den Körper oder die Gesundheit eines anderen Menschen, der noch keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat (Roth/Keshelava, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 126 StGB N 2 und 5).
5.3.3 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist rechtskräftig erstellt, dass es im Frühling 2019 am Teilplatz zwischen den Parteien zu einer Auseinandersetzung gekommen ist, in welcher der Beschuldigte der Privatklägerin von hinten Faustschläge gegen den Kopf, in das Gesicht und auf den Rücken verpasst hat. Vorliegend liegt kein Arztbericht über allfällige Verletzungen bei der Privatklägerin vor, da sie nach dem Vorfall nicht das Spital aufsuchte (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 2185). Entsprechende Verletzungen machte sie denn auch nicht geltend (zu Recht hat die Vorinstanz diesbezüglich auch festgehalten, dass eine Verletzung der Privatklägerin auch in der Anklageschrift nicht umschrieben ist). Ihren Aussagen lässt sich lediglich entnehmen, dass sie «am Kopf, an der Schulter und glaublich auch im Gesicht getroffen» worden sei (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 28). Zwar habe sie Schmerzen verspürt, wie lange dies gewesen sei, konnte die Privatklägerin jedoch nicht (mehr) angeben (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 2185). Auch habe er sie «nicht so gut» getroffen, da er betrunken gewesen sei (Akten S. 408). Die geschilderten Schmerzen dürften ihr Wohlbefinden mithin nur vorübergehend beeinträchtigt haben. So war sie denn nach der Auseinandersetzung auch noch in der Lage, autozufahren und den geplanten Besuch im [...] wahrzunehmen. Für die Annahme einer einfachen Körperverletzung reichen die körperlichen Beeinträchtigungen bei der Privatklägerin demnach nicht aus. Wie das Strafgericht zutreffend erwogen hat, fehlt es überdies auch für eine versuchte einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB nicht nur an entsprechenden Anhaltspunkten in den Akten, sondern auch an einem Beschrieb in der Anklageschrift. Die Schläge des Beschuldigten sind folglich als blosse Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Da diese gemäss Art. 109 StGB bereits verjährt sind, ist das Verfahren in diesem Anklagepunkt einzustellen.
6. Strafzumessung
6.1 Der Beschuldigte wird somit in zweiter Instanz – neben den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen wegen mehrfacher Drohung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung), versuchter Nötigung und mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz – wegen Erpressung (Gewaltanwendung) schuldig erklärt.
6.1.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die mehrfache Drohung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung), die versuchte Nötigung und das mehrfache Vergehen gegen das Waffengesetz zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 19. Dezember 2017, sowie zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.
6.1.2 Die Staatsanwaltschaft verlangt aufgrund des zusätzlich beantragten Schuldspruchs eine Freiheitsstrafe von insgesamt 25 Monaten. Für die Erpressung, welche das schwerste Delikt darstelle, sei aufgrund des nicht unerheblichen Verschuldens eine Einsatzstrafe von 8 Monaten gerechtfertigt. Dazu komme je ein Monat für den Betrug und die Urkundenfälschung. Das ergebe für diesen Deliktskomplex eine Einsatzstrafe von 10 Monaten. Für die Nötigung zum Nachteil der Mutter seien des Weiteren asperiert 2 Monate auszusprechen. Betreffend AS Ziff. 7 sei massive Gewalt durch den Beschuldigte angedroht worden. Deswegen sei die Strafe auch leicht höher anzusetzen, als dies die Vorinstanz getan habe, weshalb 2 Monate angemessen seien. Auch in Bezug auf AS Ziff. 10 habe – im Vergleich zur Vorinstanz – eine leicht höhere Strafe von 3 Monaten zu ergehen. Hinsichtlich AS Ziff. 11 seien 2 Monate mehr als angemessen, die vorinstanzliche Erhöhung von einem Monat sei zu wenig. Der Beschuldigte habe verschiedene Waffen besessen und diese auch eingesetzt, was sich mehr zu seinen Lasten auswirken müsse. Was AS Ziff. 1 und 5 betreffend die Vergehen gegen das Waffengesetz und die Drohung anbelange, könne beim Beschuldigten – insbesondere aufgrund seiner Inhaftierung – eine Geldstrafe nicht vollzogen werden, weswegen für alle Delikte eine Freiheitsstrafe beantragt werde. Deswegen habe auch für die beiden vor dem Strafbefehl ergangenen Vergehen (Vergehen gegen das Waffengesetz und Drohung) gesamthaft eine asperierte Freiheitsstrafe von 3 Monaten zu ergehen. In Bezug auf die Täterkomponenten habe ebenfalls gegenüber den erstinstanzlichen Feststellungen eine Erhöhung zu erfolgen. Der Beschuldigte sei bereits vorbestraft, was sich zu seinen Lasten auswirken müsse. Aufgrund der Täterkomponente sei eine Erhöhung der Strafe um 3 Monate angemessen.
6.1.3 Der Beschuldigte führt demgegenüber aus, dass die von der Vorinstanz für die Nötigung unter AS Ziff. 9 festgelegte Einsatzstrafe von drei Monaten angemessen erscheine. Diese dann für die über [...] erfolgte Drohung zum Nachteil der Privatklägerin um einen Monat zu erhöhen, rechtfertige sich ebenfalls. Eine Asperation um weitere zwei Monate für die Drohung gemäss AS Ziff. 10 sowie einen Monat für den Besitz eines Messergurts und Teleskopschlagstocks sei ebenfalls genügend. Eine Erhöhung aufgrund der Täterkomponenten dränge sich ebenfalls nicht auf. Der Beschuldigte sei nicht einschlägig vorbestraft. Die Freiheitsstrafe von insgesamt 7 Monaten erscheine daher angemessen. Diese Strafe aufgrund der fehlenden Vorstrafen bedingt auszusprechen, sei ebenfalls angezeigt. Die von der Staatsanwaltschaft geforderte Freiheitsstrafe von 25 Monaten sei damit nicht nur völlig überhöht, sie laufe auch der Rechtsprechung zur gerichtsnotorischen Schnittstellenproblematik klar zuwider. Es erhelle nicht, weshalb heute genau 25 Monate Freiheitsstrafe ausgefällt und damit eine vollbedingte Freiheitsstrafe nach Art. 42 StGB verunmöglicht werden sollte. Dass die geforderte Strafe genau einen Monat über dieser Grenze liegen müsse, werde durch die Staatsanwaltschaft denn auch nicht begründet. Dass die Vorinstanz für die beiden vor dem Strafbefehl vom 19. Dezember 2017 begangenen Straftaten (AS Ziff. 1 und 5) keine Freiheitsstrafe, sondern eine Geldstrafe ausgefällt habe, sei nicht zu beanstanden. Der Beschuldigte sei zum Zeitpunkt der Tatbegehung nicht vorbestraft gewesen, weshalb eine Geldstrafe ausreichend sei. Dem Argument der Staatsanwaltschaft, eine Geldstrafe könne aufgrund der Inhaftierung des Beschuldigten nicht vollzogen werden, könne ebenfalls nicht gefolgt werden. Einerseits werde der Beschuldigte auch im Rahmen seiner Inhaftierung Gelegenheit haben, zu arbeiten und Geld zu verdienen. Andererseits befinde er sich bereits seit bald fünf Jahren in Haft. Eine Haftentlassung rücke mithin immer näher. Das vorinstanzliche Urteil sei deswegen auch in dieser Hinsicht zu bestätigen und es sei eine bedingte Geldstrafe von 70 Tagessätzen à CHF 30.– auszusprechen.
6.2 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frischknecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 332).
6.3
6.3.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen, Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Anwendbarkeit von Art. 49 Abs. 1 StGB setzt dabei voraus, dass für die zur Beurteilung stehenden Delikte im konkreten Fall gleichartige Strafen ausgefällt würden (BGE 144 IV 217 E. 3.3 ff.). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das (abstrakt) schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht, erscheint nur dann sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen sind. Geht es um mehrere Straftatbestände, die den gleichen oberen Strafrahmen enthalten, aber eine unterschiedliche Mindeststrafe vorsehen, ist die höchste Mindeststrafe massgebend, welche die schwerste Tat definiert (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, Rz. 485 f.). Die Einsatzstrafe für die schwerste Tat kann demnach durchaus niedriger sein als andere im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigende (verwirkte) Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2).
6.3.2 Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, ist bei der Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2 S. 101 f.).
Bei der Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbstständigen Schritt gewürdigt werden. Dies bezieht sich jeweils auch auf die Wahl der Strafart. Der Frage, ob eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, ist nicht erst nachzugehen, wenn die Dauer der (Gesamt-)Strafe feststeht. Vielmehr ist dies bereits bei der Würdigung der einzelnen Straftat zu bestimmen. Denn erst nachdem das Gericht sämtliche Einzelstrafen (gedanklich) festgesetzt hat, kann es beurteilen, ob und welche Einzelstrafen gleichartig sind (vgl. BGE 144 IV 217 E. 4.1 m.H.; BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4).
6.3.3 Vorliegend ist beim Beschuldigten bei der Erpressung (Gewaltanwendung) grundsätzlich – ausgenommen bei der vorliegend nicht anzuwendenden Wahl einer anderen Strafart nach Art. 48a Abs. 2 StGB – nur Freiheitsstrafe vorgesehen, wohingegen die mehrfache Drohung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung), die versuchte Nötigung und die mehrfachen Vergehen gegen das Waffengesetz mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden können. Die Vorinstanz hat diesbezüglich zutreffend festgehalten, dass gegen den Beschuldigten mit Urteilen vom 19. Dezember 2017 und 18. Mai 2018 zwei Geldstrafen ausgesprochen wurden, welche ihn nicht von weiterer Delinquenz abzuhalten vermochten. Einen Teil der heute zu beurteilenden Delikte hat der Beschuldigte zudem während den Probezeiten dieser Vorstrafen begangen. Für jene Delikte, die nach der ersten Vorstrafe vom 19. Dezember 2017 begangen worden sind, erscheint deshalb eine Freiheitsstrafe als einzige zweckmässige Sanktion. Etwas anderes gilt für die zuvor begangenen Straftaten, da der Beschuldigte damals doch noch nicht vorbestraft war, weshalb es sich deshalb rechtfertigt, hierfür eine Geldstrafe auszusprechen. Gegen diese Wahl der Strafart wendet sich auch der Beschuldigte selbst nicht.
6.4
6.4.1 Ausgangspunkt für die Bemessung der Strafe bildet der Strafrahmen für die Erpressung (Gewaltanwendung), der gemäss Art. 156 Ziff. 1 und 3 i.V.m. Art. 140 Ziff. 2 StGB eine Freiheitsstrafe von 1 bis zu 10 Jahren vorsieht.
6.4.1.1 Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten ist zunächst die Verwerflichkeit des Handelns hervorzuheben. Dabei gilt es etwa zu berücksichtigen, wie intensiv der Beschuldigte seinen Plan verfolgte, welche Mittel er einsetzte und welchen Aufwand er betrieb («kriminelle Energie») sowie, wie brutal oder grausam er sein Opfer behandelte (BGer 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.4, 6S.444/2005 vom 10. Februar 2006 E. 2). Vorliegend schulderhöhend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin über einen längeren Zeitraum unter Druck setzte. So bedrohte er sie bereits vor dem 19. Juli 2017 vor der eigentlich erzwungenen Unterschrift in der ehelichen Wohnung, bevor er dies um den 11. August 2017 wiederholte, als er ihr den Darlehensvertrag zur Unterschrift vorlegte. Zudem bedrohte er die Privatklägerin nicht nur mit seiner aufgezogenen Faust, sondern hielt ihr sogar eine Pistole unmittelbar an die Schläfe und legte zusätzlich eine Patrone auf den Tisch, um seiner (Todes-)Drohung Nachdruck zu verleihen. Er gab der Privatklägerin sodann zu verstehen, dass sie das gemeinsame Kind nicht mehr sehen werde, wenn sie nicht zustimmen sollte. Um den 11. August 2017 unterstrich er seine erneute Drohung wiederum mit einer Pistole, als er diese auf den Tisch legte, um sie gegen ihren Willen zur Unterschrift des Darlehensvertrags zu zwingen. Erschwerend hinzu kommt der Umstand, dass er die Erpressung nicht spontan vornahm, sondern diese eingehend geplant hatte, erstreckte sich die Dauer der Drucksituation doch über mehrere Wochen und sorgte der Beschuldigte doch auch dafür, dass er der Privatklägerin bereits einen ausgefüllten Darlehensvertrag vorlegen konnte. Die Art und Weise der Tatbegehung ist somit insgesamt als verwerflich zu bewerten. Auch ist von einem gewissen Traumatisierungsgrad bei der Privatklägerin auszugehen, erfuhr sie doch aufgrund der akuten Bedrohungslage beim Beschuldigten belegtermassen psychische Beeinträchtigungen (vgl. hinten E. 7), wobei insbesondere die mehrfache Bedrohung durch eine Pistole einen grossen Teil dazu beigetragen haben dürfte, empfand sie doch aufgrund dieser Drohung massive (Todes-)Angst. Das objektive Tatverschulden ist mithin im Ergebnis als nicht mehr leicht zu werten.
6.4.1.2 In Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten ist bei den Beweggründen des Beschuldigten hervorzuheben, dass er seine persönlichen Ziele der finanziellen Bereicherung äusserst rücksichtslos unter mehrmaligem Waffeneinsatz durchsetzte. Wie soeben bereits festgehalten wurde, ging er dabei äusserst planmässig vor und handelte vorliegend mit direktem Vorsatz, wobei sein Handeln motivseitig insbesondere von der Aussicht auf Rückzahlung seiner Geldschulden an seinen Bruder durch das Ausnutzen der Privatklägerin getrieben war. Als weitere (subjektive) Tatkomponente bestimmt sich die Höhe des Verschuldens ferner danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (BGE 117 IV 7 E. 3a.aa, 127 IV 10 E. 3). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, weshalb der Beschuldigte nicht in der Lage gewesen wäre, sich der Delinquenz zu enthalten, wäre ihm doch z.B. auch möglich gewesen, die – nota bene – familieninternen Schulden auf anderem Wege zu tilgen, diese aufzuschieben oder von jemand anderem übernehmen zu lassen. Insgesamt ist damit von einem nicht mehr ganz leichten subjektiven Verschulden auszugehen.
6.4.1.3 Im Ergebnis wiegt das Tatverschulden des Beschuldigten für die Erpressung demnach nicht mehr leicht, weshalb sich eine Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitstrafe rechtfertigt.
6.4.2 Sodann gilt es das Tatverschulden für die Nötigung von AS Ziff. 9 (Pistole gegen Kopf von D____), welche gemäss Art. 181 StGB Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vorsieht. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, ist zum Tatverschulden anzuführen, dass das Halten einer Waffe an den Kopf einer Person ein schweres Nötigungsmittel darstellt. Das abgenötigte Verhalten in Form des angestrebten Themenwechsels wiegt zwar leicht, das Missverhältnis zwischen Nötigungsmittel und abgenötigtem Verhalten aber umso schwerer. Verschuldenserhöhend tritt hinzu, dass die zur Nötigung Anlass gebenden Vorwürfe vonseiten der Mutter und der Privatklägerin keinesfalls unberechtigt waren. Etwas verschuldensmindernd – aber nicht derart, wie dies die Vorinstanz vorgenommen hat – ist dagegen der Umstand zu werten, dass ihm seine Mutter offenbar verziehen hat. Als (hypothetische) Einsatzstrafe erscheinen demnach 5 Monate Freiheitsstrafe als angemessen.
6.4.3 Im Rahmen der Drohung hinsichtlich AS Ziff. 10 (Pistole an den Kopf der Privatklägerin) ist festzuhalten, dass der Beschuldigte der Privatklägerin nicht nur verbal mit der Aussage «dein Leben ist nur 20 Rappen wert» drohte, sondern seiner Drohung durch das Vorhalten der Waffe an ihren Kopf zusätzlich Nachdruck verlieh. Leicht verschuldenserhöhend ist zudem zu gewichten, dass der Beschuldigte mit dem Glaswurf gegen […] bereits zuvor eine Drohkulisse geschaffen hat. In subjektiver Hinsicht ist die Tat wohl auf verletzten Stolz infolge des Rauswurfs aus der eigenen Wohnung zurückzuführen, was neutral zu werten ist. Insgesamt erscheint hierfür eine (hypothetische) Einsatzstrafe von ebenfalls 5 Monaten Freiheitsstrafe angemessen.
6.4.4 Bei der in AS Ziff. 7 angeklagten Drohung ([...]-Mitteilung) ist zu berücksichtigen, dass die der Privatklägerin in Aussicht gestellte Gewalt massiv war. Verschuldensmindernd wirkt sich hingegen der Umstand aus, dass die Drohung nicht von Angesicht zu Angesicht, sondern per [...]-Nachricht erfolgte. Daraus folgt eine (hypothetische) Einsatzstrafe von 1 ½ Monaten Freiheitsstrafe.
6.4.5 Betreffend das mehrfache Vergehen gegen das Waffengesetz gemäss AS Ziff. 11 (Teleskopschlagstock und Messergurt) ist in Übereinstimmung mit dem Strafgericht zu attestieren, dass ein in einem Gurt verstecktes Messer äusserst heimtückisch ist. Insgesamt rechtfertigt sich hierfür eine (hypothetische) Einsatzstrafe von ebenfalls 1 ½ Monaten Freiheitsstrafe.
6.4.6 Was des Weiteren das mit einer Geldstrafe (vgl. vorne E. 6.3.3.1) zu ahndende Vergehen gegen das Waffengesetz (AS Ziff. 1) anbelangt, so hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass dieses eine Schusswaffe betrifft und entsprechend nicht mehr leicht wiegt, womit eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen als Einsatzstrafe hierfür angemessen erscheint.
6.4.7 Ebenfalls nicht mehr leicht wiegt die Drohung nach AS Ziff. 5 (Legen der Pistole auf den Schuhschrank). Der Beschuldigte hat der Privatklägerin den Tod sowohl verbal als auch durch das Hervorholen und Hinlegen der Pistole bildlich in Aussicht gestellt. Mit dem vorherigen Kaputtschlagen der Tür hat er wiederum eine Drohkulisse geschaffen, was ebenfalls negativ zu Buche schlägt. Demnach rechtfertigt sich eine (hypothetische) Einsatzstrafe von 45 Tagesätzen.
6.5
6.5.1 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten (BGE 142 IV 265 E. 2.3.1). Dabei ist der Zweitrichter im Rahmen der gedanklich zu bildenden hypothetischen Gesamtstrafe bzw. der Zusatzstrafenbildung nicht befugt, die Art, Dauer und Vollzugsform der Grundstrafe des rechtskräftigen ersten Entscheides zu ändern (a.a.O., E. 2.3.2 und 2.4.2). Zwar hat das Gericht sich in die Lage zu versetzen, in der es sich befände, wenn es alle der Grund- und Zusatzstrafe zugrundeliegenden Delikte in einem einzigen Entscheid zu beurteilen hätte. Die gedanklich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe hat es jedoch aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die abgeurteilten Taten) und der nach seinem freien Ermessen festzusetzenden Einzelstrafen für die neuen Taten zu bilden. Sein Ermessen beschränkt sich auf die von ihm gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorzunehmende Asperation zwischen rechtskräftiger Grundstrafe und der für die noch nicht beurteilten Taten auszusprechenden Strafe (a.a.O., E. 2.4.2).
Die Zusatzstrafe ist die infolge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden Taten. Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Die Einsatzstrafe bildet die Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämtlicher Delikte. Dabei ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Bilden die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4).
6.5.2 Da der Beschuldigte das Vergehen gegen das Waffengesetz in Bezug auf die silbrige Pistole (AS Ziff. 1) und die Drohung nach AS Ziff. 5 (Legen der Pistole auf den Schuhschrank) vor der Verurteilung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 19. Dezember 2017 verübt hat und die damals wie auch die heute ausgefällte Sanktion gleichartig ist (Geldstrafe), sind die Voraussetzungen für das Aussprechen einer Zusatzstrafe zum früheren Urteil im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB erfüllt (vgl. dazu auch BGE 138 IV 113 E. 3.4.2; AGE SB.2019.111 vom 9. Juni 2020 E. 6.7, SB.2020.40 vom 15. Februar 2023 E. 11.4; Trechsel/Seelmann, a.a.O., Art. 49 N 12 ff.). Gleiches gilt auch für die ausgesprochenen Freiheitsstrafen, die Taten betreffen, die allesamt vor dem Urteil des Strafgerichts vom 4. September 2020 (rechtskräftiges Urteil des Appellationsgerichts vom 16. November 2022 [SB.2021.12], Schuldsprüche unter anderem wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, schwerer Körperverletzung sowie mehrfacher Gefährdung des Lebens und Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 2 Monaten) begangen wurden.
6.5.3
6.5.3.1 Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 49 StGB N 122a).
6.5.3.2 Es besteht zwischen den einzelnen Delikten zwar kein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang, jedoch wurden sie allesamt im Rahmen der ehelichen Gemeinschaft begangen und ähneln sich die Begehungsweisen und die verletzten Rechtsgüter, was es bei der Bewertung des Gesamtschuldbeitrags zu berücksichtigen gilt.
6.6 Es rechtfertigt sich daher in Anwendung des Asperationsprinzips folgende Gesamtstrafenbildung vorzunehmen:
6.6.1 Was die Deliktsgruppe «Geldstrafe» betrifft, enthalten die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat. Hierbei handelt es sich um die Einsatzstrafe von 45 Tagessätzen für das Vergehen gegen das Waffengesetz (AS Ziff. 1). Diese sind um 30 Tagessätze für die Drohung gemäss AS Ziff. 5 sowie um 5 Tagessätze für den mit Strafbefehl vom 19. Dezember 2019 erhobenen Vorwurf zu erhöhen. Insgesamt resultiert damit eine Gesamtstrafe von 80 Tagessätzen, wovon mit Strafbefehl vom 19. Dezember 2019 bereits 10 Tagessätze abgegolten sind. Als Zusatzstrafe auszufällen ist folglich noch eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen.
6.6.2 Bei der Deliktsgruppe «Freiheitsstrafe» enthält die Grundstrafe (Urteil des Appellationsgerichts vom 16. November 2022 [SB.2021.12]) mit der Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung die schwerste Straftat. Diese (rechtskräftige) Grundstrafe von 9 Jahren und 2 Monaten Freiheitsstrafe ist demnach wie folgt zu erhöhen: Um 15 Monate für die Erpressung (AS Ziff. 4), um jeweils 3 Monate für die versuchte Nötigung nach AS Ziff. 9 sowie die Drohung nach AS Ziff. 10 sowie um jeweils einen Monat für die Drohung gemäss AS Ziff. 7 und das Vergehen gegen das Waffengesetz gemäss AS Ziff. 11 auf eine (gedanklich) gebildete Gesamtstrafe von 11 Jahren und 1 Monat Freiheitsstrafe. Abzüglich der mit Urteil des Appellationsgerichts ausgesprochenen Grundstrafe in Höhe von 9 Jahren und 2 Monaten ergibt dies eine als Zusatzstrafe auszusprechende Freiheitsstrafe von 23 Monaten.
6.7 In einem weiteren Schritt sind die allgemeinen Täterkomponenten noch miteinzubeziehen. Diesbezüglich ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass Mangels Einschlägigkeit die Vorstrafe vom 18. Mai 2018 wegen Urkundenfälschung und versuchten Betrugs nicht zu einer Straferhöhung führt. Neutral zu werten ist schliesslich auch das Nachtatverhalten des Beschuldigten, der sich über das ganze Verfahren weder geständig noch reuig zeigte. Die Täterkomponenten wirken sich somit auch im Ergebnis neutral aus.
6.8 Die vorliegend zu beurteilenden Delikte beging der Beschuldigte teilweise in den Probezeiten der Strafbefehle vom 19. Dezember 2017 sowie vom 18. Mai 2018. Das Strafgericht ordnete im angefochtenen Urteil den Widerruf der Vorstrafe vom 19. Dezember 2017 an und erklärte sie in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB vollziehbar, für die Vorstrafe vom 18. Mai 2018 sprach es hingegen eine Verwarnung aus und verlängerte die Probezeit um 1 Jahr. Gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB darf ein Widerruf jedoch nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. Dies ist mittlerweile bei der Vorstrafe vom 19. Dezember 2017 der Fall, weshalb sie nicht (mehr) vollziehbar zu erklären ist.
Nicht weiter einzugehen ist auf eine allfällige Vollziehbarerklärung der gegen den Beschuldigten am 18. Mai 2018 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre, da diese nun bereits mit rechtskräftigem Entscheid des Appellationsgerichts vom 16. November 2022 (SB.2021.12) für nicht vollziehbar erklärt wurde.
6.9 Das Gericht bestimmt die Tagessatzhöhe der Geldstrafe nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Angesichts der schwierigen finanziellen Situation des Beschuldigten ist der Tagessatz auf das praxisgemässe Minimum von CHF 30.– festzusetzen.
6.10
6.10.1 Das Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB hat das Gericht dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren zu bestimmen, wenn es den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise aufschiebt. Vorliegend war der Beschuldigte zum Zeitpunkt der der Geldstrafe zugrundeliegenden Delikte noch nicht einschlägig vorbestraft, weshalb die Geldstrafe in Übereinstimmung mit der Vorinstanz bedingt auszusprechen und eine Probezeit von zwei Jahren festzusetzen ist.
6.10.2 Ist die Zusatzstrafe eine Freiheitsstrafe, müssen für die Frage der Zulässigkeit des (teil-)bedingten Strafvollzugs die Ober- und Untergrenzen von Art. 42 Abs. 1 respektiert werden. Massgebend für die Frage, ob für die Zusatzstrafe objektiv der (teil-)bedingte Strafvollzug noch in Betracht kommt, ist nach konstanter Praxis die sich aus Grundstrafe und Zusatzstrafe ergebende gesamte Strafdauer (BGE 109 IV 68 E. 1; BGer 6B_574/2008 vom 27. November 2008 E. 2.2, 6B_725/2007 vom 15. April 2008 E. 2). Vorliegend kann für die Freiheitsstrafe nicht mehr der (teil-)bedingte Vollzug ausgesprochen werden, da die gesamte Strafdauer von Grund- und Zusatzstrafe 11 Jahre und 1 Monat Freiheitsstrafe beträgt (vgl. vorne E. 6.6.2) und somit die Obergrenze von Art. 42 Abs. 1 sowie Art. 43 Abs. 1 StGB weit überschritten wird.
6.11 In Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren ist über den Beschuldigten somit im Ergebnis eine Freiheitsstrafe von 23 Monaten als Zusatzstrafe zum Urteil des Appellationsgerichts vom 16. November 2022 sowie eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 30.–, letztere mit bedingtem Strafvollzug unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren und als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 19. Dezember 2017, auszusprechen.
7. Zivilforderungen
7.1 Die Vorinstanz hat sämtliche Zivilforderungen der Privatklägerin abgewiesen. Die Privatklägerin beantragt, der Beschuldigte sei in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils zur Zahlung von CHF 30’000.– zuzüglich Zins zu 5% seit dem 11. September 2017 (im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag der [...] AG) an die Privatklägerin zu verurteilen, Mehrforderungen vorbehalten. Des Weiteren sei in Abänderung des strafgerichtlichen Urteils die Schadenersatzforderung für den, den Betrag von CHF 30’000.– übersteigenden Schaden aus dem Kreditvertrag (Darlehensvertrag der [...] AG – [...] Classic Nr. [...] vom 11. August 2017), dem Grundsatz nach unter Festlegung einer Haftungsquote von 100% zu Lasten des Beschuldigten und zu Gunsten der Privatklägerin gutzuheissen. Schliesslich sei der Beschuldigte in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils zur Zahlung einer Genugtuung in Höhe von CHF 5'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit dem 30. April 2017 an die Privatklägerin zu verurteilen.
Was die Genugtuungsforderung betrifft, bringt die Privatklägerin vor, die Psychologin führe in ihren Berichten aus, dass die traumatischen Erinnerungen der Privatklägerin mit der Vergangenheit mit dem Beschuldigten zusammenhingen, womit der Kausalzusammenhang zumindest zwischen dem Verhalten des Beschuldigten und der posttraumatischen Belastungsstörung erstellt sei. Festzuhalten sei, dass die Vorinstanz den Beschuldigten nach AS Ziff. 5 und 10 schuldig gesprochen habe. In beiden Anklagepunkten gehe es um die Drohung mit einer Waffe zum Nachteil der Privatklägerin. Bereits diese Straftaten, aber auch die weiteren zu ihrem Nachteil begangenen, seien nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet, eine psychische Beeinträchtigung und somit eine Persönlichkeitsverletzung der Privatklägerin zu begünstigen und zu bewirken. Dabei sei unerheblich, dass es noch weitere Stressfaktoren gegeben haben könnte, welche die posttraumatische Belastungsstörung hätten begünstigen können.
Hinsichtlich der geltend gemachten Schadenersatzforderung habe der Beschuldigte bei der Privatklägerin einen Schaden im Rahmen der Erhöhung ihrer Passiven durch den Kredit verursacht. Durch sein widerrechtliches Verhalten sei die Kreditsumme einzig zu Gunsten des Beschuldigten verwendet worden. Der entsprechende Schaden sei jedoch bei der Privatklägerin eingetreten, da sie Schuldnerin gegenüber der [...] AG sei. Das Obligationenrecht (OR, SR 220) sehe vor, dass, falls ein Vertragschliessender von einem Dritten widerrechtlich durch Erregung begründeter Furcht zur Eingehung eines Vertrages gezwungen worden sei, der Vertrag für den Bedrohten unverbindlich sei (Art. 29 Abs. 1 OR). Ob der Vertrag tatsächlich unverbindlich sei, stehe noch nicht fest und müsse je nach dem in einem Gerichtsverfahren gegen die [...] AG geklärt werden. Folge von der Unverbindlichkeit des Kreditvertrages sei nicht etwa, dass die Privatklägerin den Kredit gar nicht zurückzahlen müsse, sondern, dass sie nur die bereits erbrachten Leistungen zurückzuerstatten habe. Seitens der [...] AG sei als Leistung mindestens die Kreditsumme in Höhe von CHF 30'000.– erbracht worden, welche die Privatklägerin selbst bei Unverbindlichkeit des Kreditvertrages schulde. Die Privatklägerin habe bereits einen Teil des Kredites mit den monatlichen Ratenzahlungen zurückbezahlt. Dadurch möge sich zwar die Forderung der [...] AG ihr gegenüber reduziert haben, jedoch blieben die Schulden der Privatklägerin gleich hoch, da sie nun einfach ihrer Familie das Geld schulde. Sofern die Privatklägerin durch ein sparsames Leben oder Schenkungen ihrer Familie die Kreditraten gestemmt habe, habe sie eine Verminderung ihrer Aktiven erlitten. Der Privatklägerin sei mithin ein Schaden in Höhe von CHF 30'000.– entstanden. Darüber hinaus sei anzumerken, dass Mehrforderungen aus dem Kreditantrag (AS Ziff. 4) weiterhin vorbehalten blieben und nach wie vor beantragt werde, dass die Haftung für die Mehrforderungen dem Grundsatz nach unter Festlegung einer Haftungsquote von 100% zu Lasten des Beschuldigten gutzuheissen sei.
7.2 Der Beschuldigte bringt vor, dass infolge der beantragten Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils und damit auch der ergangenen Freisprüche die Schadensersatzforderung der Privatklägerin über CHF 30'000.– abzuweisen sei. Ebenfalls sei von der Festlegung einer hundertprozentigen Haftquote für allfällige Mehrforderungen abzusehen. Was die geltend gemachte Genugtuung in der Höhe von CHF 5'000.– betreffe, sei festzuhalten, dass die Vorinstanz völlig zu Recht darauf hingewiesen habe, dass aus den Berichten der fabe vom 17. Dezember 2020 und 15. Juni 2022 gerade nicht klar hervorgehe, dass die Straftaten des Beschuldigten zum Nachteil der Privatklägerin ursächlich für deren Belastungsstörung seien. Dass die «traumatischen Erinnerungen der Privatklägerin mit der Vergangenheit mit dem Beschuldigten zusammenhängen» genüge nicht. Damit könne auch der Vertrauensbruch aufgrund des Fremdgehens oder das Scheidungsverfahren gemeint sein. Sodann sei es entgegen der Behauptung der Privatklägerin durchaus relevant, ob weitere Faktoren für die posttraumatische Belastungsstörung vorlägen. Allenfalls sei die Privatklägerin bereits psychisch vorbelastet gewesen oder das strafbare Verhalten des Beschuldigten hätte ohne die anderen Stressfaktoren nicht zu einer psychischen Beeinträchtigung in diesem Ausmass geführt. Sodann gehe aus den Akten hervor, dass die Privatklägerin die Therapeutin ursprünglich nicht aufgrund ihrer psychischen Verfassung aufgesucht habe, sondern weil der gemeinsame Sohn F____ sich geweigert habe, den Beschuldigten im Gefängnis zu besuchen. Abschliessend sei ebenfalls darauf hinzuweisen, dass die Therapeutin gar keine Diagnose gestellt, sondern lediglich diagnostische Relevanzen aufgezeigt habe. Es sei mithin nicht einmal erwiesen, dass die Privatklägerin tatsächlich an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Die Genugtuungsforderung der Privatklägerin sei deshalb in Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Urteil abzuweisen.
7.3
7.3.1 Gestützt auf Art. 41 Abs. 1 OR wird zum Ersatz verpflichtet, wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es aus Absicht oder aus Fahrlässigkeit. Gemäss Art. 42 Abs. 1 OR hat den Schaden zu beweisen, wer Schadenersatz beansprucht. Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. Seiner Natur nach ist der Adhäsionsprozess ein in den Strafprozess integrierter Zivilprozess, für den aufgrund der Besonderheit in mancherlei Hinsicht besondere Regeln gelten. Der Adhäsionsprozess folgt zwar nach herrschender Lehre grundsätzlich zivilprozessualen Regeln, doch bewirkt die Verbindung mit dem Strafverfahren, dass er sich primär nach den entsprechenden Bestimmungen der StPO richtet. Nur soweit Lücken bestehen, sind zivilprozessuale Regelungen und Grundsätze anwendbar. Die Würdigung des Sachverhaltes hat im Rahmen der zivilrechtlichen Tatbestandselemente, namentlich von Art. 41 ff. OR, zu erfolgen. Ansprüche aus der Straftat sind insbesondere solche, welche sich auf deliktische Anspruchsgrundlagen stützen; in erster Linie sind es Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche aus unerlaubter Handlung gemäss Art. 41 ff. OR (vgl. Dolge, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 122 StPO N 9, N 32 und N 66). In Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht. Nach Abs. 2 lit. b von Art. 126 StPO wird hingegen die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat.
Gemäss Art. 47 OR und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezweckt die Genugtuung den Ausgleich für die erlittene seelische Unbill. Bemessungskriterien für die Höhe des zuzusprechenden Betrages sind dabei vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person, der Grad des Verschuldens der haftpflichtigen Person, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung der physischen und psychischen Unbill durch die Zahlung eines Geldbetrages (BGE 132 II 117 E. 2.2.2).
7.3.2 Wie bereits die Vorinstanz erwogen hat, ist aufgrund der aktenkundigen Berichte der Familien-, Paar- und Erziehungsberatung Basel (fabe) erstellt, dass die Privatklägerin an Gedankenkreisen, Zukunftsängsten und Schlafstörungen leidet sowie spezifische Situationen bei ihr belastende Erinnerungen mit dem Beschuldigten hervorrufen, was gemäss behandelnder Psychotherapeutin auf eine posttraumatische Belastungsstörung schliessen lässt. Zwar führt die Psychotherapeutin selbst aus, dass sie keine Diagnosen stelle, jedoch zeige die Privatklägerin Symptome, die durchaus eine diagnostische Relevanz aufwiesen. Immer wieder berichte die Privatklägerin von Zeichen einer depressiven Symptomatik, die sich aufgrund der andauernden und chronischen Belastung durch die schwierigen Lebensumstände ergeben würden. Häufig sei sie erschöpft und berichte davon, keine Kraft mehr aufbringen zu können. Die Vergangenheit zu verarbeiten und dabei den Mut nicht zu verlieren, sich täglich zu motivieren, um für den kleinen Sohn präsent und verfügbar zu sein, gelinge der Privatklägerin gut, koste sie jedoch viel Kraft. Auch berichte sie davon, in spezifischen Situationen getriggert zu werden. Bereits ein Duft, ein bestimmtes Musikstück oder ein Foto könnten schwierige Erinnerungen aus der Vergangenheit mit ihrem Ex-Ehemann aktivieren, welche die Privatklägerin anschliessend mehrere Tage beschäftigen und belasten könnten und über welche sie wenig Kontrolle habe, was typisch für traumatische Erinnerungen, die sogenannten Intrusionen sei. Diese würden in der Psychotraumatologie als das Wiedererinnern und Wiedererleben von traumatischen Erlebnissen und Situationen verstanden und als ein Symptom von Psychotraumata gelten, bei der ein Trigger das Wiedererleben auslöse. Diese negativen Gedanken und Intrusionen könnten auch durch die Angst vor der Zukunft, welche die Privatklägerin plage, wenn sie an den Kindsvater, oder deren Familie denke, ausgelöst werden, sowie durch ihre andauernde Angst, einem Familienmitglied des Ex-Ehemannes zu begegnen. Von solchen Begegnungen und der Angst davor habe die Privatklägerin immer wieder berichtet und die Unberechenbarkeit dieser Begegnungen sei kontraproduktiv für die Fortschritte der Therapie und habe einen aufrechterhaltenden Effekt auf die Symptomatik (vgl. Bericht fabe vom 17. Dezember 2020, Akten S. 230 f.; Bericht fabe vom 15. Juni 2022, Akten S. 1236 f.). Aus diesen Ausführungen erhellt, dass – im Gegensatz zu den strafgerichtlichen Erwägungen – die Psychotherapeutin die Delikte des Beschuldigten durchaus als ursächlich für die psychische Belastungsproblematik der Privatklägerin erachtet. Dass daneben auch weitere Faktoren bestehen können, welche die Privatklägerin beeinträchtigen, ist in Übereinstimmung mit der Rechtsvertreterin der Privatklägerin nicht gleichbedeutend damit, dass die Delikte des Beschuldigten keine Beeinträchtigung der Privatklägerin verursachten. Im Gegenteil führt die Psychotherapeutin aus, dass die traumatischen Erinnerungen der Privatklägerin mit der Vergangenheit mit dem Beschuldigten zsammenhängen, womit der Kausalzusammenhang erstellt ist. Ob dabei weitere Faktoren für die eine derartige Belastungsstörung vorliegen, ist nicht weiter relevant, sind die Bedrohung mit einer Waffe sowie die weiteren Straftaten des Beschuldigten zum Nachteil der Privatklägerin nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung geeignet, eine psychische Beeinträchtigung und somit eine Persönlichkeitsverletzung der Privatklägerin zu begünstigen und zu bewirken. Da im Unterschied zum vorinstanzlichen Entscheid vorliegend auch ein Schuldspruch nach AS Ziff. 4 erfolgt, demgemäss der Beschuldigte die Privatklägerin auch dort (mehrfach) mit einer Pistole bedrohte, erhält die Argumentation, dass derartige waffenunterlegte Drohungen und dem damit in Aussicht gestellten Tod und der Entzug des gemeinsamen Sohnes für sich alleine bereits geeignet sind, eine posttraumatische Belastungsstörung zur Folge zu haben, weiteres Gewicht. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte tatsächlich ein nicht unerhebliches Gewaltpotential aufwies und die Todesangst der Privatklägerin nicht aus der Luft gegriffen war, wurde dieser doch durch das Appellationsgericht in einem Parallelverfahren rechtskräftig unter anderem wegen versuchter Tötung verurteilt. Dass die Taten zudem vorwiegend bei ihr zuhause begangen wurden, nahm der Privatklägerin zusätzlich jegliches Sicherheitsgefühl. Dass die mit Schuldsprüchen abgeurteilten Delikte des Beschuldigten und nicht nur dessen sonstiges Verhalten gegenüber der Privatklägerin denn auch mitunter ursächlich und adäquat kausal für die posttraumatische Belastungsstörung waren, kann in Anbetracht der Delikte als erwiesen gelten. Soweit die Vorinstanz ausführt, dass zwar nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Drohungen vonseiten des Beschuldigten mitursächlich für die psychische Beeinträchtigung der Privatklägerin seien, diese neben den Stressfaktoren aber nur eine untergeordnete Rolle spielen würden, so kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vertreterin der Privatklägerin verwiesen werden. Denn selbst wenn die Delikte des Beschuldigten nicht die alleinige (Haupt-)Ursache für die psychische Beeinträchtigung der Privatklägerin waren, begründet auch die kumulative Kausalität, bei welcher jede Ursache für sich alleine eine Beeinträchtigung zur Folge hat, eine Haftung (Brehm, in: Berner Kommentar. 5. Aufl., Bern 2021, Art. 41 N 146 f.). Wie bereits ausgeführt wurde, führt die (mehrfachte) Drohung mit einer Waffe bereits für sich alleine zu einer nicht nur geringfügigen psychischen Beeinträchtigung, womit auch ohne weitere Stressfaktoren eine haftungsbegründende adäquat kausal verursachte Beeinträchtigung vorliegt.
Schliesslich gilt es noch festzuhalten, dass der ursprüngliche Anmeldegrund des richtigen Umganges mit der Weigerung von F____ (und den begleitenden Emotionen), den Beschuldigten im Gefängnis zu besuchen, vielmehr aufzeigt, dass es der Privatklägerin keinesfalls darum ging, den Beschuldigten aufgrund ihrer psychischen Verfassung mittels einer (unberechtigten) Genugtuungsforderung übermässig zu belasten, sondern sie ihre psychische Problemlage erst durch therapeutische Hilfe erarbeiten konnte.
7.3.3 In der Regel wird zur Bemessung der Genugtuung die Präjudizienvergleichsmethode herangezogen. Das Bundesgericht betont, dass sich aus Präjudizien durch Vergleich Anhaltspunkte für die Festlegung des Genugtuungsbetrages gewinnen liessen. Anhand bereits beurteilter vergleichbarer Fälle wird die Höhe des Genugtuungsbetrags im Einzelfall unter Würdigung der konkreten Umstände festgesetzt (Landolt, Genugtuungsrecht, 2. Auflage 2020, Rz. 403). Die Höhe der Genugtuung wird bei vergleichbaren Fällen praxisgemäss zwischen rund CHF 1'000.– bis CHF 2'500.– festgesetzt (vgl. vgl. Baumann/Anabitarte/Müller Gmünder, Genugtuungspraxis Opferhilfe, in: Jusletter 1. Juni 2015, Rz. 33, Beispielfälle 9, 17, 19, 22, 25), weshalb im vorliegenden Fall eine Genugtuungssumme von CHF 2'000.– als angemessen erscheint. Mithin wird der Beschuldigte zur entsprechenden Zahlung von CHF 2'000.– Genugtuung zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 30. April 2017 an die Privatklägerin verurteilt. Die Mehrforderung im Betrag von CHF 3'000.– wird abgewiesen.
7.4
7.4.1 In Bezug auf den von der Privatklägerin geltend gemachten Schadenersatz bringt diese vor, dass ihr ein Schaden in Höhe von CHF 30'000.– entstanden sei. Darüber hinaus sei anzumerken, dass Mehrforderungen aus dem Kreditantrag weiterhin vorbehalten blieben und nach wie vor beantragt werde, dass die Haftung für die Mehrforderungen dem Grundsatz nach unter Festlegung einer Haftungsquote von 100% zu Lasten des Beschuldigten gutzuheissen sei.
7.4.2 Zwar wird der Beschuldigte vorliegend – im Gegensatz zum strafgerichtlichen Entscheid – auch wegen Erpressung gemäss AS Ziff. 4 verurteilt. Diesbezüglich hat die Privatklägerin jedoch ihre Klage nicht hinreichend begründet bzw. beziffert. So läuft zwar der ursprüngliche – unter Zwang abgeschlossene – Kreditvertrag von insgesamt CHF 30'000.– auf ihren Namen und wurde die Kreditsumme einzig zu Gunsten des Beschuldigten bzw. seines Bruders verwendet, jedoch wurden einzelne Raten (Zins und Amortisation, vgl. Darlehensvertrag – [...] Classic Nr. [...] vom 11. August 2017, Akten S. 732) durch den Beschuldigten selbst resp. durch dessen Bruder beglichen. Dies wird denn auch durch die Privatklägerin selbst bestätigt (so z.B.: «Es kam nicht jeden Monat eine Rechnung, es kam ein Haufen Rechnungen für ein paar Monate. Wie er das damals gezahlt hat, weiss ich nicht. Nach der Verhaftung hat sein Bruder ein paar Raten übernommen, den Rest hat dann meine Familie übernommen [Protokoll 2. Instanz, Akten S. 2183]). Entsprechend ist durch die Privatklägerin nicht genügend beziffert, wie hoch der ihr aktuell noch entstandene Schaden aus dem deliktisch erzwungenen Abschluss des Kreditvertrags ist, was sich mithin auch auf die geltend gemachte Forderung betreffend den, den Betrag von CHF 30’000.– übersteigenden Schaden aus dem Kreditvertrag erstreckt. Im Ergebnis ist somit die Zivilklage in beiden Punkten auf den Zivilweg zu verweisen.
8. Kosten
8.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.3 m.H.). Die Verfahrenskosten werden somit nach dem Verursacherprinzip auferlegt. Da der Beschuldigte auch im zweitinstanzlichen Verfahren – und zusätzlich auch wegen Erpressung – schuldig gesprochen wird, sind ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr aufzuerlegen (Umstände halber wird trotz zusätzlichem Schuldspruch wegen Erpressung von der Auferlegung höherer erstinstanzlicher Kosten abgesehen). Er trägt demnach die Kosten von CHF 557.85 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 2'800.– für das erstinstanzliche Verfahren.
8.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1 m.H.). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen teilweise, wohingegen die Berufungen der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerin teilweise gutgeheissen werden, weshalb der Beschuldigte die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 2'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) zu tragen hat.
9. Parteienschädigung und Honorare
9.1 Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Da der Beschuldigte zusätzlich wegen Erpressung schuldig gesprochen wird, ist ihm aus der Strafgerichtskasse nur noch 50 % der von ihm vor der ersten Instanz geltend gemachten Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von CHF 5'235.20 (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen.
9.2 Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 13’420.– und ein Auslagenersatz von CHF 716.45, zuzüglich MWST von insgesamt CHF 818.15 (7,7 % auf CHF 6'589.65 sowie 8,1 % auf CHF 7'546.80), somit total CHF 15'255.15 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin, [...], Advokatin, werden sodann für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 13'874.35 und ein Auslagenersatz von CHF 55.30, zuzüglich MWST von insgesamt CHF 1'093.95 (7,7 % auf CHF 8'587.45 sowie 8,1 % auf CHF 5'342.20), somit total CHF 15'023.60 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Beschuldigte hat dem Appellationsgericht diesen Betrag in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 8. Juli 2022 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Schuldsprüche wegen mehrfacher Drohung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung), versuchter Nötigung und mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz;
- Freispruch betreffend AS Ziff. 1 in Bezug auf den Besitz einer dunklen Pistole;
- Einstellung des Verfahrens betreffend AS Ziff. 2 und 8 zufolge Eintritt der Verjährung;
- Abweisung der Schadenersatzforderung von A____ im Betrage von CHF 8'000.– zzgl. Zins von 5 % seit dem 5. Mai 2017 im Zusammenhang mit der [...]Card sowie Abweisung der Schadensersatzforderung für die seit dem 1. Juli 2022 anfallenden Therapiekosten;
- Abweisung der Schadenersatzforderung der Opferhilfe im Betrage von CHF 13'600.–;
- Abweisung der von B____ gegenüber A____ geltend gemachte Parteientschädigung im Betrage von CHF 13'670.05;
- Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände;
- Entschädigung der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertreterin von A____ für das erstinstanzliche Verfahren.
Die Berufungen der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerin werden teilweise gutgeheissen.
B____ wird – neben den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen – der Erpressung (Gewaltanwendung) schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten, als Zusatzstrafe zum Urteil des Appellationsgerichts vom 16. November 2022, sowie zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 30.–. mit bedingtem Strafvollzug für die Geldstrafe, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 19. Dezember 2017,
in Anwendung von Art. 156 Ziff. 1 und 3, Art. 180 Abs. 2 lit. a und Art. 181 i.V.m. 22 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, Art. 33 Abs. 1 des Waffengesetzes sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuches.
Im Anklagepunkt 3 wird B____ vom Vorwurf der Nötigung, im Anklagepunkt 4 von den Vorwürfen des Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung (eventualiter teilweise Anstiftung zur Urkundenfälschung) freigesprochen.
Im Anklagepunkt 6 (versuchte einfache Körperverletzung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung, umqualifiziert in Tätlichkeit) wird das Verfahren zufolge Eintritt der Verjährung eingestellt.
Die gegen B____ am 19. Dezember 2017 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Vergehens gegen das Waffengesetz bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 3 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 3 und 5 des Strafgesetzbuches nicht vollziehbar erklärt.
Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin in Höhe von CHF 30'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 11. September 2017 sowie die Schadenersatzforderung für den, den Betrag von CHF 30’000.– übersteigenden Schaden aus dem Kreditvertrag (Darlehensvertrag der [...] AG – [...]) werden auf den Zivilweg verwiesen.
B____ wird zu CHF 2'000.– Genugtuung zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 30. April 2017 an die Privatklägerin verurteilt. Die Mehrforderung im Betrag von CHF 3'000.– wird abgewiesen.
B____ trägt die Kosten von CHF 557.85 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 2'800.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 2'000.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 13’420.– und ein Auslagenersatz von CHF 716.45, zuzüglich MWST von insgesamt CHF 818.15 (7,7 % auf CHF 6'589.65 sowie 8,1 % auf CHF 7'546.80), somit total CHF 15'255.15 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin, [...], Advokatin, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 13'874.35 und ein Auslagenersatz von CHF 55.30, zuzüglich MWST von insgesamt CHF 1'093.95 (7,7 % auf CHF 8'587.45 sowie 8,1 % auf CHF 5'342.20), somit total CHF 15'023.60 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. B____ hat dem Appellationsgericht diesen Betrag in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
B____ wird für das erstinstanzliche Verfahren gemäss Art. 429 Abs. 1 der Strafprozessordnung aus der Strafgerichtskasse eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 5'235.20 zugesprochen.
Mitteilung an:
- Beschuldigter
- Staatsanwaltschaft-Basel-Stadt
- Privatklägerin
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
- Strafgericht Basel-Stadt
- VOSTRA-Koordinationsstelle
- Kantonspolizei Basel-Stadt, Waffenbüro
- Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Martin Seelmann, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.