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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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SB.2022.125
URTEIL
vom 9. Januar 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Andreas Traub, MLaw Manuel Kreis
und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
B____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 30. Juni 2022
betreffend Tätlichkeiten
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 30. Juni 2022 wurde A____ der Tätlichkeiten schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 500.– verurteilt. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten von CHF 558.60 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 800.– auferlegt.
Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger) am 1. Juli 2022 Berufung angemeldet und diese mit Eingabe vom 19. Dezember 2022 erklären lassen. Es wird beantragt, den Berufungskläger in Abänderung des Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 30. Juni 2022 vollumfänglich freizusprechen; unter o/e-Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin haben weder Anschlussberufung erhoben noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Mit Eingabe vom 20. März 2023 hat der Berufungskläger seine Berufung begründet. Mit Berufungsantwort vom 21. April 2023 beantragt die Staatsanwaltschaft und mit Berufungsantwort vom 24. April 2023 der Privatkläger jeweils Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 9. Januar 2024 wurden der Berufungskläger und der Privatkläger befragt, bevor der Verteidiger zum Vortrag gelangte. Die für das Urteil relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
1.
1.1 Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2 Nach Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Erfolgt bloss eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Im vorliegenden Fall hat der Berufungskläger das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten.
1.3 Da die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger innert Frist weder Anschlussberufung erklärt noch einen Nichteintretensantrag gestellt haben, darf die Rechtsmittelinstanz den Entscheid im Sinne des Verschlechterungsverbots (Verbot der «reformatio in peius») gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zum Nachteil des beschuldigten Berufungsklägers nicht abändern. Das Verschlechterungsverbot schützt den Angeklagten nach der vor einigen Jahren erfolgten klärenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Zuge der rechtlich frei zu überprüfenden StPO nicht nur vor einer Verschärfung der Sanktion, sondern auch vor einer solchen im Schuldpunkt. Ein Beschuldigter soll nicht durch die Befürchtung, strenger bestraft zu werden, von der Ausübung eines Rechtsmittels abgehalten werden. Das Bundesgericht lehnt es ausdrücklich ab, das Verbot der reformatio in peius nur in Bezug auf die Verschärfung des Strafmasses zu reduzieren. Somit darf eine Verurteilung nicht durch einen Tatbestand mit höherer Strafdrohung (beispielsweise Verbrechen anstelle eines Vergehens) bzw. eine härtere rechtliche Qualifikation im Sinne einer höheren Strafdrohung ersetzt werden, auch wenn die Sanktion nicht verändert wird. Massgebend ist immer das Dispositiv (Keller, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 391 StPO N 3). Damit ist die Prüfungsbefugnis des Berufungsgerichts vorliegend auf die Frage beschränkt, ob und inwiefern die Vorinstanz den Berufungskläger zu Recht wegen Tätlichkeiten verurteilt hat.
2.
2.1 Der Berufungskläger bestreitet zunächst, dass die Anklageschrift den Anforderungen an den Anklagegrundsatz entspricht.
2.2 Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 Bundesverfassung [BV, SR 101]; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b Europäische Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO; vgl. aber die durch das Verschlechterungsverbot statuierte Einschränkung im Berufungsverfahren oben E. 1.3). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2, mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass sie genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2, mit Hinweisen). Konkretisiert wird der Anklagegrundsatz zur Hauptsache durch die formellen Anforderungen, welche das Verfahrensrecht an die Anklageschrift stellt und welche in Art. 325 Abs. 1 StPO umschrieben werden. Gemäss dieser Bestimmung sind neben den am Verfahren Beteiligten möglichst kurz, aber genau, die der Beschuldigten vorgeworfenen Taten anzugeben, mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (lit. f); ferner die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Bestimmungen (lit. g). Es geht insbesondere darum, dass die Umstände aufgeführt sind, welche gemäss Auffassung der Staatsanwaltschaft den gesetzlichen Tatbestandselementen entsprechen (BGer 6B_666/2015 vom 27. Juni 2016 E. 1.1, 6B_20/2011 vom 23. Mai 2011 E. 3.3; BGE 126 I 19 E. 2a). Der Anklagegrundsatz ist verletzt, wenn die beschuldigte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, bzw. wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (so etwa BGer 6B_1262/2021 vom 23. März 2022 E. 3.1, 6B_1298/2021 vom 14. Januar 2022 E. 1.2, 6B_721/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 2.3.1). Das Bundesgericht hat in Bezug auf die Rechtsfolgen im Falle der Verletzung des Anklagegrundsatzes klargestellt, dass eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 333 Abs. 1 StPO nur möglich ist, wenn der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen andern als den angeklagten Straftatbestand erfüllen könnte. Demgegenüber ist eine Rückweisung zur Sachverhaltsergänzung innerhalb des angeklagten Straftatbestandes unzulässig, wenn nicht alle Tatbestandsvoraussetzungen der bereits angeklagten Straftat hinreichend umschrieben sind. Eine entsprechende Ungenauigkeit der Anklage hätte einen Freispruch zur Folge (vgl. BGE 149 IV 42 E. 3, mit Hinweisen). Was die subjektive Seite betrifft, so braucht diese in der Anklage im Allgemeinen wiederum nicht explizit beschrieben zu werden, sofern sich die Anforderungen aus dem angeklagten Straftatbestand eindeutig ergeben. So genügt es nach gefestigter Rechtsprechung, «wenn vorweg oder im Anschluss an die Darstellung des Einzelfalles auf den gesetzlichen Straftatbestand hingewiesen wird, sofern der betreffende Tatbestand nur als Vorsatzdelikt erfüllbar ist» (BGer 6B_633/2015 vom 12. Januar 2016 E. 1.3.2, 6B_899/2010 vom 10. Januar 2011 E. 2.6 und 6B_448/2011 vom 7. Juli 2011 E. 4.4.1 sowie noch im alten Recht BGE 120 IV 348 E. 2c, jeweils mit Hinweisen). Auch genügt es, wenn auf die inneren Tatsachen aus den in der Anklageschrift geschilderten konkreten äusseren Umständen geschlossen werden kann (BGer 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 1.4.2, mit Hinweis auf Josi, «kurz und klar, träf und wahr» – die Ausgestaltung des Anklageprinzips in der Schweizerischen Strafprozessordnung, ZStR 127/2009 S. 85). Die Anklageschrift ist im Übrigen nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegenstandes und der Information des Beschuldigten, damit dieser die Möglichkeit hat, sich zu verteidigen (BGer 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 2.3.1, mit Hinweis, nicht publ. in BGE 141 IV 369; BGer 6P.183/2006 vom 19. März 2007 E. 4.2; vgl. zum Ganzen AGE SB.2020.50 vom 22. Juni 2022 E. 1.4.2).
2.3 Im vorliegenden Fall ist der Strafbefehl vom 16. Juni 2022 zur Anklageschrift geworden, wie in Art. 356 Abs. 1 StPO vorgesehen. Der Inhalt des Strafbefehls wird durch seine Doppelfunktion als Anklageersatz im Falle einer Einsprache und als rechtskräftiges Urteil beim Verzicht auf Einsprache (Art. 354 Abs. 3 StPO) bestimmt. Die Sachverhaltsumschreibung muss den an eine Anklageschrift gestellten Anforderungen vollumfänglich genügen (BGE 140 IV 188 E. 1.4 f.; BGer 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E.1.4.3; AGE SB.2022.13 vom 9. Dezember 2022 E. 2.2). Der Strafbefehl hält einleitend was folgt fest: «Am 5. Juli 2019, um kurz nach 23:30 Uhr, war der für die C____ tätige Beschuldigte gemeinsam mit mehreren weiteren C____-Mitarbeitern an der Uferstrasse in Basel unterwegs, wo sie – ungefähr auf Höhe der Liegenschaft Nr. 1 – eine Gruppe unbekannt gebliebener Personen dazu aufforderten, die abgespielte Musik auszuschalten. Dabei bemerkte der Beschuldigte, wie der mit drei Begleitern zufällig am Geschehen vorbeigehende [Privatkläger] ein Mobiltelefon hervorzog und damit begann, die C____-Mitarbeiter bei ihrer Tätigkeit zu filmen. In der Folge ging der Beschuldigte, dicht gefolgt von einem seiner Kollegen, schnellen Schrittes auf [den Privatkläger] zu und forderte ihn dazu auf, das Filmen zu unterlassen. Als [der Privatkläger] daraufhin die Flucht ergriff, rannten der Beschuldigte und weitere C____-Mitarbeiter hinter ihm her. Das Kerngeschehen wird dann wie folgt umschrieben: «Nachdem [der Privatkläger] zu Boden gebracht worden war, hielt der Beschuldigte ihn dort fest und versetzte ihm dabei einen Faustschlag ins Gesicht. [Der Privatkläger] erlitt durch den Faustschlag gemäss eigenen Angaben ein Hämatom und hatte während einiger Zeit Schmerzen». Das Zubodenbringen und das Festhalten des Privatklägers könnten durchaus den Tatbestand der Tätlichkeiten erfüllen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Gewaltmonopol zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit beim Staat liegt und es grundsätzlich nicht Sache privater Ordnungsdienste ist, Personen zu Boden zu bringen und zu fixieren (vgl. Hafner/Stöckli/Müller, Schutzanspruch der jüdischen Religionsgemeinschaften, Rechtsgutachten zur Rechtslage im Bund sowie in den Kantonen Zürich, Bern und Basel, Zürich/St. Gallen 2018, S. 18 ff. und S. 33 ff.). Bezüglich einer vorläufigen Festnahme durch Privatpersonen sind auch keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Tätlichkeiten (vgl. unten E. 3.2.2) werden im Strafbefehl in Bezug auf das Zubodenbringen und das Festhalten jedoch nicht hinreichend umschrieben. Damit hat sich das vorliegende Verfahren in sachverhaltlicher Hinsicht am Tatvorwurf des Faustschlags auszurichten. Auch der Strafantrag des Berufungsklägers zielt offenbar auf den angeblichen Faustschlag des Berufungsklägers ab (vgl. Akten S. 23, 28 und 42). Aus der entsprechenden Umschreibung im Strafbefehl («versetzte ihm dabei einen Faustschlag ins Gesicht») wird hinreichend klar, dass die Staatsanwaltschaft dem Berufungskläger vorsätzliches Handeln vorwirft. Die Formulierung impliziert Wissen und Willen. Soweit der Berufungskläger der Auffassung ist, dass der Vorsatz nicht hinreichend umschrieben worden sei, kann ihm daher nicht gefolgt werden.
2.4 Damit umfasst der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens in sachverhaltlicher Hinsicht den angeblichen Faustschlag, welcher der Berufungskläger dem Privatkläger versetzt haben soll.
3.
Im Folgenden ist die Beweiswürdigung der Vorinstanz zu prüfen.
3.1 Der Berufungskläger macht im Wesentlichen geltend, dass es den Faustschlag gegen den Privatkläger nicht gab. Insbesondere ergebe sich weder aus den Akten noch aus den Aussagen der Beteiligten, dass der Berufungskläger dem Privatkläger mit Wissen und Willen einen Faustschlag ins Gesicht bzw. auf oder unter das Auge versetzt hat. Dies hätte zwangsläufig zu einem Freispruch des Berufungsklägers führen müssen. Indem die Vorinstanz dies nicht tat, habe sie den Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt.
3.2
3.2.1 Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur dann angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2; ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 10 StPO N 82 ff.).
3.2.2 Vorliegend sind die Tatbestandsmerkmale der Tätlichkeiten nachzuweisen. Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird nach Art. 126 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0), auf Antrag, mit Busse bestraft. Als Tätlichkeiten erfasst das Gesetz nur jene Angriffe auf den Körper des Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben. Dabei ist nicht jede Berührung strafbar. Strafwürdig sind nur Eingriffe, die über das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass hinausgehen; eine damit zusammenhängende Beeinträchtigung der seelischen Integrität ist mitzuberücksichtigen (vgl. BGE 134 IV 189 E. 1.2, 119 IV 25 E. 2a, 117 IV 14 E. 2a; BGer 6B_144/2016 vom 13. April 2016 E. 3.2; jeweils mit Hinweisen). Subjektiv ist Vorsatz gefordert, wobei wiederum Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Dabei muss sich der Vorsatz auf die Tathandlung und den Erfolg beziehen (Roth/Keshelava, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 126 StGB N 13). Ohne Nachweis des Vorsatzes ist der Tatbestand nicht erfüllt und hätte ein Freispruch zu erfolgen. Dabei gilt es zu beachten, dass der Vorsatz als innere Tatsache – soweit der Täter oder die Täterin nicht geständig ist – regelmässig nur anhand äusserlich feststellbarer Indizien und gestützt auf Erfahrungsregeln feststellbar ist, die Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters oder der Täterin erlauben. Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter oder die Täterin habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählen namentlich die Grösse des ihm oder ihr bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser dieses Risiko ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter oder die Täterin habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGer 6B_454/2022 vom 29. Juni 2022 E. 5.2, 6B_802/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.3.2). Für den Nachweis des Vorsatzes darf das Gericht vom Wissen des Täters oder der Täterin auf den Willen schliessen, wenn sich diesem die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4, mit Hinweisen). Eventualvorsatz kann aber auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters oder der Täterin um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf die Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen. Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter oder die Täterin das ihm oder ihr bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGer 6B_1338/2019 vom 6. Juli 2020 E. 1.1.2, mit Hinweis auf BGE 133 IV 9 E. 4.1; BGer 6B_789/2018 vom 21. Januar 2019 E. 1.3.2, mit Hinweisen; zum Ganzen AGE SB.2020.49 vom 18. November 2022 E. 3.2.2).
3.3
3.3.1 Gemäss zutreffender Feststellung der Vorinstanz liegen den Akten als objektive Beweismittel namentlich drei kurze Videoaufnahmen bei, welche die Situation vor und nach dem angeklagten Kerngeschehen festhalten, den angeklagten Faustschlag durch den Berufungskläger aber nicht dokumentieren. Des Weiteren wurden verschiedene in der Tatnacht anwesende Personen als Zeugen zum Vorfall befragt, die aber alle in einem familiären oder freundschaftlichen Verhältnis zu einer der beiden Parteien stehen oder ein anderweitiges Interesse an deren Begünstigung haben, weshalb deren Depositionen – welche die jeweilige Version ihrer Vertrauensperson im Wesentlichen stützten und mitunter sogar aggravierten – nur eine untergeordnete Rolle beigemessen werden kann. Es kann diesbezüglich auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (vgl. E II.2 und II.3). In den Akten befindet sich sodann ein vom Privatkläger eingereichtes Foto von dessen Gesicht, welches offenbar kurz nach der angeblichen Tat erstellt worden sei (Foto des Privatklägers, Akten S. 141). Entgegen der Feststellung der Vorinstanz ist auf diesem Foto jedoch keine Schwellung erkennbar, die als Beweis für den Faustschlag von Bedeutung sein könnte. Auch den Fotos der Polizei (Akten S. 134 ff.) lässt sich kein entsprechendes Verletzungsbild entnehmen. Bei der vorliegenden Beweislage sind damit die Aussagen der beiden Beteiligten – des Privatklägers und des Berufungsklägers – von grosser Bedeutung. Sie sind einer sorgfältigen Würdigung zu unterziehen (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.3).
3.3.2 Die Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an ihrer Persönlichkeit, ihren (möglichen) Motiven und der Aussagesituation abschätzen; die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich nach ihrem Inhalt; je detaillierter, individueller und in sich verflochtener eine Aussage ist, desto glaubhafter ist sie (Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in ZBJV 132/1996 115 ff.). Dabei ist sämtlichen Umständen, welche objektiv für die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein können, Rechnung zu tragen. Das Konzept einer «allgemeinen Glaubwürdigkeit» wird in der modernen Aussagepsychologie als wenig brauchbar bewertet. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Befragten im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt nach heutiger Erkenntnis bei der Würdigung von Aussagen daher kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3). In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt bestimmt. Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 43 ff.; Undeutsch, Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Forensische Psychiatrie, 1968, S. 26 ff.). Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person mit den gegebenen individuellen Voraussetzungen, unter den gegebenen Befragungsumständen und Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Einflüsse von Dritten diese spezifische Aussage machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund basierte (vgl. Volbert, Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift für Kinder- und Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; BGer 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 2.3.3, 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3). Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein von Real- bzw. Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 46 ff.; Wiprächtiger, Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, forumpoenale 2010 S. 40 f.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997 S. 33 ff.; Zweidler, a.a.O., 105 ff.; BGE 147 IV 534 E. 2.3.3, 147 IV 409 E. 5.4.2). Realkriterien sind Merkmale, deren ausgeprägtes Vorhandensein Indikatorwert für den Erlebnis- bzw. Wahrheitsgehalt einer Aussage hat. Aus einer bestimmten Anzahl von Merkmalen (im Sinne eines Schwellenwerts) darf allerdings nicht auf die Qualität der Aussage geschlossen werden. Eine Fokussierung (nur) auf die Anzahl erfüllter Qualitätsmerkmale wäre irreführend, zumal im Einzelfall auch einzelne Merkmale ausreichen können, um den Erlebnisbezug einer Aussage anzunehmen. Richtigerweise kommt es deshalb weniger auf die Zahl als auf die Qualität der Realitätskriterien an (BGer 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 2.3.3, 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.5, mit Hinweisen). Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 mit Hinweisen auf 129 I 49 E. 5 S. 58 und 128 I 81 E. 2 und auf Literatur; BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019 E.2.3.1). Gegenüber den Realitätskriterien sind also in jedem Fall auch mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (dazu Dittmann, a.a.O., S. 34 f.). Folgende sog. Realitätskriterien oder Realkennzeichen haben sich in der Praxis etabliert: Logische Konsistenz, aber auch ungeordnet sprunghafte Darstellung, quantitativer Detailreichtum, Schilderung ausgefallener Einzelheiten, Schilderung nebensächlicher Einzelheiten, Nachschieben von Details, Raum-zeitliche-Verknüpfung, phänomengemässe Schilderung unverstandener Handlungselemente, Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf, Beschreibung von Interaktionen, Wiedergabe von Gesprächen, auch in direkter Rede, Schilderung innerpsychologischer Vorgänge (bei sich selbst und beim Täter), Einräumen von Erinnerungslücken, Spontane Verbesserung der eigenen Aussage, Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage, Selbstbelastung, keine übermässige Belastung des Täters bzw. sogar Entlastung desselben sowie Konstanz und Homogenität der Aussagen (auch über mehrere Befragungen hinweg). Die Konstanz der Aussagen stellt einen wichtigen Aspekt der Glaubhaftigkeitsprüfung dar. Liegen von einer Person mindestens zwei Aussagen über denselben Sachverhalt zu verschiedenen Zeitpunkten vor, können diese Aussagen mittels einer Konstanzanalyse unter aussagepsychologischen Gesichtspunkten überprüft und bewertet werden (Ludewig/Baumer/ Tavor, a.a.O., S. 17, 63 f.). Die Frage der Aussagekonstanz bezieht sich aus aussagepsychologischer Sicht dabei auf Übereinstimmungen und Abweichungen zwischen solchen Aussagen unter Berücksichtigung gedächtnispsychologischer Aspekte. Gravierende Widersprüche in zentralen Aspekten sprechen gegen die Erlebnisbasiertheit der Aussage. Kommt es über den Zeitverlauf zu einer Anreicherung, kann dies Hinweis auf eine bewusste Lüge oder auf suggestive Einflüsse sein. Liegen hingegen über längere Zeitintervalle keinerlei Abweichungen zwischen mehreren Aussageversionen vor, ist allenfalls eine gewisse Skepsis angebracht, da eine Ausdünnung unter diesen Umständen zu erwarten wäre (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17, 64). In die Würdigung der Aussagequalität ist neben diesen inhaltlichen Gesichtspunkten schliesslich auch die Entstehungsgeschichte (Aussagegenese) und damit die Motivlage der aussagenden Person miteinzubeziehen (vgl. zum Ganzen AGE SB.2022.11 vom 31. Januar 2023 E. 3.2.3).
3.3.3 Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass die Version des Privatklägers in Bezug auf das Rahmengeschehen, wonach er weggerannt sei, weil der Berufungskläger und dessen Arbeitskollegen völlig überraschend auf ihn zugerannt seien, deutlich nachvollziehbarer ist als jene des Berufungsklägers, wonach der Privatkläger plötzlich weggerannt sei, nachdem ihn der Berufungskläger aus mehreren Metern Entfernung mündlich darum ersucht habe, das Filmen einzustellen. Auch konnte der Berufungskläger vor dem Berufungsgericht nicht plausibel erklären, weshalb er dem Privatkläger hinterhergerannt ist. Dass er den Schutz seiner zuvor weggelaufenen Kollegen gewährleisten wollte, ist vor dem Hintergrund, dass der Privatkläger lediglich weggelaufen ist, lebensfremd. Allerdings ist in Bezug auf das Kerngeschehen fragwürdig, weshalb der Berufungskläger den ihm bisher unbekannten Privatkläger vor all seinen Arbeitskollegen und weiteren möglichen Zeugen mit einem gezielten Faustschlag ins Gesicht verletzen sollte, wenn er diesen von hinten unbestrittenermassen festhielt. Dabei kann dem Berufungskläger durchaus auch gefolgt werden, dass er als C____-Mitarbeiter geschult wurde, in Konfliktsituationen mögliche Eskalationen zu vermeiden. Wenn der Privatkläger die C____ in der Tatnacht filmt, was gemäss Vorinstanz auf eine kritische Haltung gegenüber dieser schliessen lässt, erscheint es entgegen der vorinstanzlichen Erwägungen zudem auch nicht ausgeschlossen, dass er deswegen einen einzelnen Mitarbeiter zu Unrecht belastet und hierfür die Unannehmlichkeiten eines Strafverfahrens in Kauf nimmt, was hier nicht abschliessend erörtert werden muss. Viel gewichtiger erscheint denn auch, dass entgegen der Auffassung der Vorinstanz die relevanten Aussagen des Privatklägers nicht widerspruchsfrei sind. So hat der Privatkläger in seinem Bericht in Bezug auf die Verletzungsfolge einerseits schriftlich festgehalten, dass er aufgrund des Faustschlags ein «Hämatom über eine längere Zeit und schmerzen [sic!]» gehabt habe (Akten S. 42), bei der Befragung vor der Vorinstanz andererseits konsequent bestritten, diesen Begriff verwendet zu haben. «Nein, das muss jemand anderes gesagt haben. (a.F.) Nein, ich selbst habe den Begriff "Hämatom" nie verwendet» (Verhandlungsprotokoll vom 30. Juni 2022).
Zu Gunsten des Berufungsklägers fällt aber besonders ins Gewicht, dass der strafantragstellende Privatkläger seine bisherigen Angaben hinsichtlich des streitbetroffenen Faustschlags in der Befragung vor der Vorinstanz generell oder zumindest unter dem Aspekt des Vorsatzes selber in Zweifel zog, was die Vorinstanz unberücksichtigt liess. Demnach machte er konkret geltend: «(a.F. ob er ausschliessen könne, dass die Verletzung am Auge vom Sturz oder während der Fixation entstanden sei) Jawohl, ich habe zu hundert Prozent eine Faust ins Gesicht bekommen, sei dies nun weil er das wollte oder weil er mich hat anders fixieren wollen. (a.F. ob er somit doch nicht ausschliesse, dass die Verletzung bei der Fixation entstanden ist) Doch, ich kann einfach nicht mit hundert Prozent Sicherheit sagen, ob der Beschuldigte mir gewollt die Faust ins Gesicht geschlagen hat oder das im Gerangel passiert ist. Als ich mich umdrehte, habe ich auf jeden Fall eine Faust ins Gesicht bekommen, als der Angeklagte auf mir gelegen hat. (a.F. ob er gesehen habe, wie der Beschuldigte mit der Faust ausholte oder er die Faust direkt bekommen habe) Nachdem ich mich umgedreht hatte, habe ich die Faust direkt ins Gesicht erhalten. (a.F. ob er somit keine Ausholbewegung gesehen habe) Nein, es geschah aber auch in Sekundenbruchteilen.» (Verhandlungsprotokoll vom 30. Juni 2022, S. 10 f.).
Nicht nur hat er damit die Konstanz seiner Aussage und damit seine Glaubwürdigkeit bei dieser Frage erheblich relativiert, sondern vielmehr auch dem Strafantrag in Bezug auf den angeklagten Vorwurf der Tätlichkeit – der nur vorsätzlich begangen werden kann und um den es hier im Lichte des Verschlechterungsverbots (Verbot der reformatio in peius) sowie des Anklagegrundsatzes ausschliesslich geht – den Boden entzogen. Dass er von der Vorinstanz zu einer Relativierung seiner Aussage verleitet wurde, ist nicht erkennbar. Vielmehr hat der Privatkläger auf mehrmalige und klare Nachfrage hin geantwortet, dass er nicht sicher sagen könne, ob der Faustschlag gezielt oder im Rahmen der Fixation ungewollt entstanden sei. Die Aussagen des Privatklägers – nicht zuletzt auch unter Berücksichtigung der äusseren Umstände und mangels objektiver Beweismittel – vermögen damit einen Faustschlag, geschweige denn einen vorsätzlichen Faustschlag nicht ohne relevante Zweifel nachzuweisen. Damit hat in dubio pro reo ein Freispruch zu erfolgen.
4.
4.1 Nach dem Gesagten ist die Berufung gutzuheissen und der Berufungskläger vom Vorwurf der Tätlichkeiten kostenlos freizusprechen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen sämtliche erst- und zweitinstanzliche Verfahrenskosten zu Lasten des Staates (Art. 426 Abs. 2, 428 Abs. 1 StPO).
4.2 Der Berufungskläger obsiegt im vorliegenden Verfahren, weshalb ihm für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren jeweils eine Parteientschädigung gemäss den eingereichten Honorarnoten zuzüglich 30 Minuten bzw. CHF 125.– für die Nachbesprechung der Berufungsverhandlung zuzusprechen sind. Da der Berufungskläger als Empfänger der anwaltlichen Dienstleistung seinen Wohnsitz im Ausland hat und somit als Ort der Dienstleistung das Ausland gilt, wird die Parteientschädigung ohne MWST ausgerichtet (vgl. AGE BE.2011.161 vom 19. Januar 2012 E. 2.2, AS.2007.391 vom 24. Mai 2012 E. 8.2.6). In Bezug auf die genauen Beträge wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung wird gutgeheissen.
A____ wird vom Vorwurf der Tätlichkeiten kostenlos freigesprochen.
Dem Berufungskläger wird für das erstinstanzliche Verfahren ein Honorar von CHF 1’937.55 und ein Auslagenersatz von CHF 32.30, somit total CHF 1'969.85 und für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 5’479.20 und ein Auslagenersatz von CHF 21.20, somit total CHF 5'500.40 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Privatkläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
- VOSTRA-Koordinationsstelle
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.