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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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SB.2022.131
URTEIL
vom 18. Januar 2024
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser (Vorsitz),
lic. iur. Lucienne Renaud, Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiber MLaw Lukas von Kaenel
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...] Berufungsbeklagter
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Privatklägerschaft
B____ AG
C____ AG
D____ AG
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 29. Juni 2022 (SG.2022.16)
betreffend Strafzumessung
Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 29. Juni 2022 wurde A____ (nachfolgend Beschuldigter) des gewerbsmässigen Betrugs, des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung sowie der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz schuldig erklärt und verurteilt zu 35 Monaten Freiheitsstrafe, davon 29 Monate mit bedingtem Strafvollzug (Probezeit 2 Jahre), unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 1. März 2017 bis 29. September 2017, sowie zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug (Probezeit 2 Jahre). In 6 Fällen wurde er von der Anklage des gewerbsmässigen Betrugs freigesprochen. Darüber hinaus wurde er zu CHF 40’790.30 Schadenersatz an die C____ AG verurteilt. Die Schadenersatzforderung der D____ AG in der Höhe von CHF 901’199.53 sowie die unbezifferte Schadenersatzforderung der B____ AG wurden auf den Zivilweg verwiesen. Weiter wurden die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen des Beschuldigten sowie die von ihm geltend gemachte Parteientschädigung von CHF 1’500.– zuzüglich einer Auslagenpauschale von CHF 200.– abgewiesen. Schliesslich wurde über die beschlagnahmten Gegenstände befunden, dem Beschuldigten Verfahrenskosten im Betrage von CHF 13’358.50 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 29’500.– auferlegt und sein amtlicher Verteidiger unter Rückforderungsvorbehalt aus der Strafgerichtskasse entschädigt.
Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft innert der 10-tägigen Frist Berufung an. Mit Berufungserklärung vom 28. Dezember 2022 erklärte sie hinsichtlich der Strafzumessung die Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils. Sie beantragt, es sei die Strafe auf 4.5 Jahre Freiheitsstrafe zu erhöhen, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft vom 1. März 2017 bis 29. September 2017. In Anbetracht der beantragten Höhe sei die Strafe unbedingt auszusprechen, alles unter o/e‑Kostenfolge. Mit Eingabe vom 9. März 2023 hat die Staatsanwaltschaft ihre Berufung sodann schriftlich begründet. Mit Berufungsantwort vom 8. Juni 2023 beantragt der Beschuldigte die Abweisung der staatsanwaltschaftlichen Berufung und die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, alles unter o/e-Kostenfolge, wobei ihm für das Berufungsverfahren weiterhin die amtliche Verteidigung zu bewilligen sei.
Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung vom 18. Januar 2024 anwesend waren der Beschuldigte, sein Verteidiger sowie die Staatsanwaltschaft. Zunächst wurde der Beschuldigte befragt, bevor sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangten. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit für den Entscheid von Relevanz – aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.
1. Formelles
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend hinsichtlich des angefochtenen Urteils der Fall. Die Staatsanwaltschaft ist nach Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Sie hat ihre Berufungsanmeldung und -erklärung innert der gesetzlichen Frist von Art. 399 Abs. 1 bzw. Abs. 3 StPO eingereicht. Auf die Berufung ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitungen und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann nach (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO) beschränkt werden. Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft.
Gemäss der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Berufungserklärung (Akten S. 21’065) bzw. –begründung (Akten S. 21'084 ff.) steht lediglich die vorinstanzliche Strafzumessung zur Disposition. Im Übrigen ist das vorinstanzliche Urteil vom 29. Juni 2022 in Rechtskraft erwachsen.
2. Tatsächliches und Rechtliches
In Rechtskraft erwachsen sind somit insbesondere die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs, mehrfachen Urkundenfälschung sowie Fahrens in fahrunfähigem Zustand. Zwecks besserer Verständlichkeit der untenstehenden Erwägungen zur Strafzumessung wird nachfolgend der von der Vorinstanz angenommene Modus Operandi hinsichtlich der Betrugs- und Urkundendelikte auszugsweise zitiert (vgl. angefochtenes Urteil S. 130 ff., Akten S. 20'956 ff.):
«Als Kreditvermittler fungierte der Beschuldigte als Bindeglied zwischen Kreditnehmer und Kreditbank. Es war damit seiner Tätigkeit inhärent, die konkreten Abläufe und Anforderungen der Kreditbanken zu kennen […]. Wenn nun Privatpersonen zwecks Krediterlangung an ihn gelangten, forderte er sie auf, ihm ihre Lohnabrechnungen, die Kontonummer und eine Kopie ihres Ausweises abzugeben. Manchmal bat er die Kreditnehmer noch um weitere Dokumente wie beispielsweise Bankauszüge und Mietverträge […]. Jedoch gelangten nicht alle Kreditnehmer direkt an den Beschuldigten. Zahlreiche Personen traten über Zwischenpersonen mit ihm in Kontakt oder aber profitierten via diesen von der Tätigkeit des Beschuldigten, ohne ihn je persönlich zu treffen. Vielmehr übergaben jene Kreditnehmer ihre Unterlagen den Bekannten des Beschuldigten, welche die Unterlagen wiederum weiterleiteten […]. Anhand der Unterlagen prüfte der Beschuldigte die Kreditwürdigkeit der potentiellen Kreditnehmer. In den angeklagten Fällen, war jedoch die Kreditwürdigkeit kaum je zu bejahen. Dies führte dazu, dass der Beschuldigte die Unterlagen entsprechend anpasste […]. Der Beschuldigte passte den Lohnausweis in der Weise an, dass bei der Budgetberechnung durch die Bank ein Budgetüberschuss resultierte und die Kreditnehmer dadurch als kreditwürdig eingestuft wurden. Je nach Fall – gerade, wenn die Personen arbeitslos oder temporär beschäftigt waren – veränderte er zudem die Angaben bezüglich den Arbeitgeber und setzte eine passende Firma ein. Zum einen orientierte er sich bei diesem Vorgehen am Wohnort der Kreditnehmer, und zum anderen nutze er dafür vielfach Firmen von E____ oder F____ […]. Von Letzteren erhielt er teilweise auch bereits angepasste Lohnabrechnungen, welche er tel quel für die Kreditanträge nutzte […]. Während der Beschuldigte es für einen Teil der zahlreichen Kreditvermittlungen als ausreichend erachtete, lediglich die Lohnabrechnungen zu frisieren, veranlasste er in anderen Fällen zusätzlich die Anfertigung von falschen Bankbelegen und Gutschriftenanzeigen […]. Da diese im Gegensatz zu den Lohnabrechnungen nicht so einfach zu erstellen oder abzuändern gewesen seien und tiefergehende Computerkenntnisse erforderten, liess er jene über Kontakte seines Bruders in Bosnien anfertigen […]. Diese Bankbelege korrelierten sodann mit den Lohnabrechnungen. Selten erhielt der Beschuldigte auch von seinem Bekannten E____, welcher zu den Personen zählte, die ihm Unterlagen weiterleiteten, gefälschte Bankbelege. Vereinzelt wiesen die Kreditanträge auch Arbeitgeberbestätigungen auf […]. Bei den angegebenen Arbeitgebern handelte es sich sodann um Firmen, von welchen der Beschuldigte wusste, dass sie seinem Bekannten – vorwiegend E____ oder F____ – gehörten […]. So konnten jene, wenn es zu einem der sehr seltenen Kontrollanrufe der Kreditbanken kam, bestätigen, dass der Kreditantragsteller bei der entsprechenden Firma den ausgewiesenen Lohn verdiene resp. dort arbeite […]. Durch Seine mehrjährige Berufserfahrung kannte er auch die Mitarbeiter der Banken, was ihm insoweit zum Vorteil gereichte, als er ohne Weiteres telefonische Voranfragen bei den Kreditinstituten tätigen und so weitere Informationen erhältlich machen konnte insbesondere betreffend allfällig bereits bestehender Vorbehalte hinsichtlich der Kreditwürdigkeit der Kreditnehmer bei der entsprechenden Kreditbank […]. Wenngleich der Beschuldigte von Bekannten Unterlagen erhielt, war es immer er, der die Kreditanträge bei den Banken einreichte. Entgegen der Darstellung der Staatsanwaltschaft, welche ihn als ‹Kopf und Zentrum dieses Kreditbetrugkomplexes› darstellt und dies dadurch zu untermauern versucht, dass sich der Beschuldigte ein umfassendes Netzwerk an Untervermittlern aufgebaut habe […], ist dieser Umstand viel mehr auf die Tatsache, dass nur der Beschuldigte bei den Banken als Kreditvermittler zugelassen war, zurückzuführen […]».
Auf diese Weise hat der Beschuldigte gemäss den unbestrittenen vorinstanzlichen Erwägungen zwischen 2010 bzw. 2011 bis 2016 insgesamt 116 Betrüge bzw. Betrugsversuche sowie Urkundenfälschungen ebenfalls im dreistelligen Bereich begangen (vgl. angefochtenes Urteil S. 150, 152, Akten S. 20’976, 20’978). Da es vor dem Jahre 2015 indes nur vereinzelte Fälle gewesen seien und hinsichtlich der daraus fliessenden Provision nicht von einem nennenswerten an die Lebenshaltungskosten gesprochen werden könne, hat die Vorinstanz lediglich für die Betrugsfälle zwischen 2015 und 2016 Gewerbsmässigkeit angenommen (angefochtenes Urteil S. 160, Akten S. 20’986). Insgesamt ging sie von einem Gesamtdeliktsbetrag in Höhe von knapp CHF 3 Mio. bzw. unter Einbezug der im Versuchsstadium gebliebenen Taten von knapp CHF 4 Mio. aus. Da der Beschuldigte grundsätzlich eine Provision von 15 % auf den kumulierten Zins, welche die Kreditnehmenden zu bezahlen hatten, erhielt, hätten sich die Provisionen – bei Kreditzinsen von rund 12 % – auf insgesamt ca. CHF 50'000.– belaufen. Bei dieser Schätzung indes nicht berücksichtigt sei, dass der Beschuldigte im Rahmen seines Anstellungsverhältnisses keine volle Provision erhalten habe. Hinzu kämen gewisse Vergütungen durch F____, wobei diesbezüglich von einer nicht nennenswerten Höhe auszugehen sei (angefochtenes Urteil S. 136 f., Akten S. 20'962 f.). Auf weitere für das vorliegende Urteil relevante vorinstanzliche Feststellungen wird nachfolgend im Rahmen der Strafzumessung eingegangen.
3. Strafzumessung
3.1 Strafzumessung der Vorinstanz
In Würdigung des Tatverschuldens ging die Vorinstanz für die vom Beschuldigten begangenen Betrugs- und Urkundendelikte von einer dem Verschulden angemessenen Einsatzstrafe von 41 Monaten aus. Zu diesem Ergebnis gelangte sie, indem sie für den rechtskräftigen Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs eine Einsatzstrafe von 30 Monaten, für den mehrfachen Betrug eine hypothetische Einsatzstrafe von 10 Monaten und für die mehrfachen Urkundenfälschungen eine hypothetische Einsatzstrafe von 12 Monaten festsetzte. In Anwendung des Asperationsprinzips erhöhte sie die 30‑monatige Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Betrug um 6 Monate für die mehrfache Urkundenfälschung und um weitere 5 Monate für den mehrfachen Betrug. Hinsichtlich der Täterkomponenten erwog sie, dass unter Berücksichtigung der Geständigkeit und Kooperation des Beschuldigten eine Strafreduktion im Umfang von 6 Monaten angebracht sei. Daraus resultiere eine Strafe von insgesamt 35 Monaten für die begangenen Vermögensdelikte. Für den Schuldspruch wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand erachtete sie eine Einsatzstrafe von 30 Strafeinheiten als angemessen.
In Bezug auf die Wahl der Strafart erwog die Vorinstanz, aufgrund der Strafhöhe von 35 Monaten komme lediglich eine Freiheitsstrafe in Frage. Da dem Beschuldigten eine gute Prognose zu stellen sei, könne ihm ein teilbedingter Vollzug gewährt werden. Angesichts des Umstands, dass er drei unterhaltsberechtigte Kinder habe und an der Krankheit [...] leide, gelte er als erhöht strafempfindlich und sei der unbedingte Teil seiner Freiheitsstrafe auf das gesetzliche Minimum von 6 Monaten festzusetzen. Hinsichtlich der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz erscheine eine Geldstrafe als die verhältnismässige Sanktionsform, zumal ihm lediglich leichtes Verschulden vorzuwerfen sei und es sich um einen Ausreisser handle. Die Tagessatzhöhe setzte sie sodann auf CHF 30.– fest. Aufgrund seiner günstigen Legalprognose gewährte sie ihm den bedingten Vollzug der Geldstrafe (vgl. angefochtenes Urteil S. 161 ff., Akten S. 20’987).
3.2 Parteistandpunkte
3.2.1 Die Staatsanwaltschaft macht geltend (vgl. Berufungsbegründung S. 1 ff., Akten S. 21'084 ff.; Plädoyer Staatsanwaltschaft S. 1 ff., Akten S. 21’148; Protokoll Berufungsverhandlung S. 6 f., Akten S. 21’174), die Vorinstanz habe hinsichtlich der Tatkomponente in Bezug auf den gewerbsmässigen Betrug richtigerweise festgehalten, dass der Beschuldigte über einen längeren Zeitraum ein hohes Mass an krimineller Energie an den Tag gelegt habe, um die einzelnen Delikte zu begehen, zumal er dafür auch ein nicht mehr geringes Mass an Zeit habe aufwenden müssen. Dabei habe die Vorinstanz auch den Umstand berücksichtigt, dass der Beschuldigte die notwendigen Lohnabrechnungen habe fälschen oder Fälschungen oder Verfälschungen von Bankbelegen über eine Drittperson habe organisieren müssen, was einen Organisationsaufwand bedeutet habe. In objektiver Hinsicht sei schliesslich korrekterweise angemerkt worden, dass der Beschuldigte über einen Zeitraum von rund zwei Jahren gewerbsmässig gehandelt habe und dabei – je nachdem ob die Betrugsversuche mit einberechnet würden – einen Deliktsbetrag von über CHF 2 Mio. bzw. rund CHF 3 Mio. verursacht habe. In subjektiver Hinsicht habe die Vorinstanz erwogen, dass sich der Beschuldigte nicht in einer Notlage befunden habe und es ihm ohne weiteres möglich gewesen wäre, sich um eine Erwerbstätigkeit mit höherem und geregeltem Einkommen zu bemühen. Der Beschuldigte sei folglich nicht durch ökonomische Zwänge zu seinen Taten gedrängt worden. Die Vorinstanz habe auch die Aussagen des Beschuldigten, dass er aus Mitgefühl und Fürsorge gehandelt habe, richtigerweise als unglaubhaft erachtet und ihm attestiert, dass es ihm jederzeit freigestanden habe, Anfragen von Kreditsuchenden mit dem Hinweis auf ihre fehlende Kreditwürdigkeit zurückzuweisen. Schliesslich halte das Strafgericht in subjektiver Hinsicht zu Recht fest, dass das Vorgehen des Beschuldigten insgesamt eine hohe kriminelle Energie und Skrupellosigkeit manifestiere.
Nicht gefolgt werden könne der Vorinstanz hingegen in ihrer Gesamtwürdigung, wonach die aufgeführten Tatverschuldenskomponenten als Verschulden im oberen Bereich des unteren Drittels anzusiedeln bzw. als keineswegs mehr leicht zu bezeichnen sei. Schon allein wegen des hohen Deliktbetrags von über CHF 2 Mio. bzw. rund 3 Mio. erscheine die Annahme eines Tatverschuldens im unteren Drittel des Strafrahmens und eine Einsatzstrafe von 30 Monaten als unangemessen. Insbesondere bei Vermögensdelikten sei der Deliktsbetrag von erheblicher Bedeutung für die Bewertung der Tatschwere und ein gewichtiges Strafzumessungskriterium. Schon allein deshalb sei das Verschulden in objektiver Hinsicht mindestens im mittleren Drittel des Strafrahmens anzusiedeln. Hinzu kämen weitere, das Tatverschulden erhöhende Tatkomponenten wie eine hohe kriminelle Energie und Skrupellosigkeit sowie ein organisiertes Vorgehen über einen längeren Zeitraum, welche von der Vorinstanz auch alle so anerkannt und im angefochtenen Entscheid aufgeführt worden seien. Tatkomponenten, welche zu Gunsten des Täters aufzuführen wären, seien dagegen keine vorhanden und von der Vorinstanz – mit Ausnahme der Feststellung, dass die Machenschaften des Beschuldigten im Unterschied zum klassischen Betrüger nicht auf einen luxuriösen Lebensstil gezielt hätten – auch keine aufgeführt. Entsprechend erscheine die hypothetische Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Betrug im vorliegenden Fall mit 30 Monaten unangemessen.
Der Vorinstanz könne weiter nicht gefolgt werden, wenn sie für die mehrfache Urkundenfälschung von einer dem Verschulden angemessenen Einsatzstrafe von 12 Monaten ausgehe. Der Beschuldigte habe über mehrere Jahre hinweg systematisch und in professioneller Weise Lohnabrechnungen und Bankunterlagen gefälscht oder bei Drittpersonen fälschen lassen und die entsprechenden, nicht als Fälschung zu erkennenden Urkunden anschliessend zum Zwecke des gewerbsmässigen Betrugs bei verschiedenen Finanzinstituten eingereicht. Das Strafgericht gehe im angefochtenen Urteil dabei von um die 300 Urkundenfälschungen aus. Sowohl in der Quantität als auch in der Qualität der Urkundenfälschungen liege vorliegend eine gravierende Tatschwere vor. Wie die Vorinstanz bei dieser Ausgangslage von einer angemessenen hypothetischen Einsatzstrafe von 12 Monaten für die Urkundenfälschungen ausgehen könne – was einer Einordnung des Tatverschuldens im unteren Fünftel des Strafrahmens entspreche – sei nicht nachvollziehbar. Obwohl die Vorinstanz darauf hinweise, dass die Urkundendelikte in engstem Zusammenhang mit den Betrugsdelikten stünden und diesem Umstand im Rahmen der Asperation ein gewisses Gewicht zukommen müsse, würden daraufhin für die Urkundenfälschung lediglich 6 Monate asperiert. Zusammen mit einer Asperation von 5 Monaten für den mehrfachen Betrug, gehe die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid von 41 Monaten aus. Dem Verschulden angemessen wäre eine Strafe von 60 Monaten.
Hinsichtlich der Täterkomponente halte die Vorinstanz zunächst korrekt fest, dass sich aus den persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten lassen würden. Nicht gefolgt werden könne ihr, wenn sie ihm aufgrund der Geständigkeit und Kooperation eine Strafreduktion von 6 Monaten zugestehe. Zunächst sei nämlich festzuhalten, dass der Beschuldigte zwar geständig gewesen sei, dies aber nicht von Anfang an, sondern erst als ihm die erdrückende Beweislage klar bewusst geworden sei. Eine Kooperation, welche über das eigentliche Geständnis hinausgehe, liege dagegen nicht vor. Der Beschuldigte habe insofern nicht überwiegend zur Wahrheitsfindung beigetragen, aber dennoch das Verfahren durch seine Geständnisse vereinfacht und verkürzt. Entsprechend sei sein Geständnis hinsichtlich der Täterkomponente auch strafmindernd zu berücksichtigen, jedoch in einem geringeren Verhältnis zur ausgefällten Strafe, als dies die Vorinstanz getan habe. Die durch die Vorinstanz letztlich festgelegte Strafhöhe von 35 Monaten stehe in keinem Verhältnis zum Verschulden des Beschuldigten. Es entstehe vielmehr der Eindruck, dass bewusst eine Strafhöhe von 35 Monaten angesteuert worden sei, um so noch einen teilbedingten Vollzug auszusprechen können. In Bezug auf die Festlegung des zu vollziehenden Teils der Strafe sei ohnehin nicht verständlich, weshalb der Beschuldigte eine erhöhte Strafempfindlichkeit aufweisen sollte. Er sei zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung während 10 Monaten arbeitslos gewesen und für die angeblich in Aussicht stehende Arbeitsstelle habe er keinerlei Nachweis liefern können. Zudem sei er hoch verschuldet. Dass ihn die Haftbedingungen in der Untersuchungshaft aufgrund seiner Krankheit schwerer getroffen hätten als andere, sei möglich, dies müsse aber nicht zwingend auch für den Strafvollzug gelten. Weitere Gründe für eine erhöhte Strafempfindlichkeit oder für eine Festsetzung des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe am gesetzlichen Minimum würden nicht aufgeführt. Auffällig sei hingegen, dass der so festgelegte unbedingt zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe von der anzurechnenden Untersuchungshaft vollständig umfasst sei. Auch hier entsteht der Eindruck, dass die Vorinstanz die Strafzumessung ergebnisorientiert so vorgenommen habe, so dass am Schluss kein Tag der ausgesprochenen Freiheitsstrafe effektiv vollzogen werden müsse.
Schliesslich lägen unabhängig von der ausgesprochenen Strafhöhe die Voraussetzungen für den teilbedingten Vollzug nicht vor. Gemäss dem Strafregisterauszug vom 22. Dezember 2023 sei der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit Strafbefehl vom 15. Dezember 2021 wegen Veruntreuung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt worden. Die einschlägige Tat sei nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft begangen worden. Des Weiteren sei der Beschuldigte am 01. Februar 2022 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) verurteilt worden. Demzufolge könne gerade nicht davon gesprochen werden, dass sich der Beschuldigte seit seiner Verhaftung bewährt und nichts zu Schulden habe kommen lassen.
3.2.2 Der Beschuldigte bringt dagegen vor (vgl. Berufungsantwort S. 1 ff., Akten S. 21’097; Plädoyer Verteidiger S. 1 ff., Akten S. 21’160; Protokoll Berufungsverhandlung S. 6 f., Akten S. 21’174), der Deliktsbetrag spiele zwar eine grosse Rolle bei der Bemessung des objektiven Tatverschuldens, jedoch stelle er nicht einziges Kriterium dar. Vielmehr hätten auch die Art und Weise des Vorgehens sowie die Frage des Motivs einzufliessen. Wie die Vorinstanz richtig feststelle, handle es sich bei ihm nicht um einen klassischen Betrüger, dessen von Gier geleiteten Machenschaften auf die Führung eines luxuriösen Lebensstils zielen würden. So habe er gemäss den Feststellungen des Strafgerichts aus den in Frage stehenden Geschäften lediglich eine Provision von rund CHF 50'000.– erhalten. Der effektive Verlust der Banken falle denn auch deutlich geringer als der Deliktsbetrag aus. Dies sei bei der Beurteilung der Tatkomponenten erheblich zu seinen Gunsten zu werten. In diesem Licht zu sehen seien auch die von der Vorinstanz angenommenen, das Tatverschulden erhöhenden Tatkomponenten, nämlich die hohe kriminelle Energie und die Skrupellosigkeit. Zu berücksichtigen sei dabei die Opfermitverantwortung. Dass sie lediglich eine einzige Lohnabrechnung sowie einen Kontoauszug verlangt und keine weiteren Abklärungen zur Bonität des Schuldners getroffen habe, müsse für eine auf die Vergabe von Kleinkrediten spezialisierte Bank als fahrlässig bezeichnet werden. Der Eintritt eines kalkulierten, der Kreditvergabe immanenten (und mit 10% Zins vergüteten) Risikos verdiene unter diesen Umständen keinen strafrechtlichen Schutz. Zudem lägen insgesamt 34 vollendete Versuche vor, weshalb durchaus Anlass dazu bestanden habe, die von ihm eingereichten Gesuche schon viel früher vertieft zu überprüfen. Die Banken wären entsprechend befugt gewesen, Nachfragen bei Banken, Arbeitgebenden und weiteren Institutionen zu tätigen. Daraus folge, dass er vorliegend mit einer Skrupellosigkeit und kriminellen Energie vorgegangen sei, die im Vergleich mit anderen möglichen Tatbegehungsformen im unteren Bereich anzusiedeln sei, habe er ja keinen grossen Aufwand betreiben müssen, um die Kredite zu erlangen. Diesbezüglich habe auch die Vorinstanz korrekterweise ausgeführt, dass sein Vorgehen zwar einen gewissen Organisationsaufwand bedeutet habe, dieser sich aber sehr in Grenzen gehalten habe, da er seine Anweisungen jeweils auf die Bekanntgabe dienlicher Löhne resp. Zahlungsangaben habe beschränken können. Die Vorinstanz sei folglich zu Recht von einem keineswegs mehr leichten Verschulden ausgegangen, das eine Strafe im oberen Bereich des unteren Drittels nach sich ziehe. Daher sei die hypothetische Einsatzstrafe von 30 Monaten für den gewerbsmässigen Betrug verschuldensangemessen und zu bestätigen. Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft sei bei den Urkundenfälschungen aufgrund des engen Zusammenhangs zu den Betrugsdelikten von einem reinen Tatmittel auszugehen und keine zusätzliche Strafe auszusprechen. Von den gefälschten Lohnabrechnungen sei denn auch keine weitere Gefahr ausgegangen, welche sich nicht bereits aus dem Betrugsvorwurf ergebe. Eine Einsatzstrafe von 12 Monaten sei daher durchaus angemessen. Aufgrund des engsten Zusammenhangs zwischen den Betrugs- und den Urkundendelikten sei auch die von der Vorinstanz vorgenommene Asperation angemessen.
Was die von der Staatsanwaltschaft monierte Strafreduktion im Rahmen der Täterkomponente anbelange, sei ihr entgegenzuhalten, dass er sehr wohl zur Wahrheitsfindung – auch über sein Geständnis hinaus – beigetragen habe. Wie auch die Vorinstanz richtig ausführe, habe er äusserst bereitwillig Auskunft gegeben und zwar über das eigentliche Mass eines Geständnisses hinaus. Er habe bekannt gegeben, woran er Fälschungen erkenne, habe sich erstaunlich detailliert an die zahlreichen Einzelfälle zu erinnern vermocht und habe nachgefragt, um noch präziser antworten zu können. Somit sei richtigerweise nicht nur von einer Geständigkeit, sondern vielmehr auch von einer bemerkenswerten Kooperation auszugehen, die mit einer Strafreduktion im höheren Rahmen zu Buche schlagen müsse. Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft sehe er sich keineswegs als Opfer. Er habe lediglich den Kontext erläutert, dass die Banken ein wirtschaftliches Interesse an seiner Vorgehensweise gehabt hätten und ihn daher trotz allem etwa zu Sportveranstaltungen eingeladen hätten. Er bereue seine Taten. Aufgrund des Geständnisses und der Kooperation sei eine Strafreduktion in Höhe von 6 Monaten entsprechend der Vorinstanz als absolut angemessen einzustufen.
Schliesslich komme ihm durchaus eine erhöhte Strafempfindlichkeit zu. Er sei Vater dreier unterhaltsberechtigter Kinder, deren Unterhalt er zu zahlen bemüht sei. Der Umstand seiner Arbeitslosigkeit und der hohen Verschuldung mache es ihm hierbei nicht einfacher. Am schwersten falle indes seine Krankheit [...] ins Gewicht, die ihn entgegen den Ausführungen Staatsanwaltschaft sehr wohl gerade im Strafvollzug besonders hart treffe. So würden ihn die Bewegungseinschränkung und die starren Alltagsabläufe verbunden mit der schlechten Luft und Hitze, welchen er sich im Strafvollzug nicht entziehen könne, über die Masse belasten und den Krankheitsverlauf massgeblich verschlechtern. Insofern sei der unbedingt zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe zu Recht auf das gesetzliche Minimum von 6 Monaten festgesetzt worden.
Dass seine aus dem Strafregisterauszug vom 22. Dezember 2023 ersichtlichen Vorstrafen nicht bereits vor dem Strafgericht berücksichtigt worden seien, sei ein Versäumnis der Vorinstanz. Er hätte Anspruch gehabt, für alle laufenden Verfahren gemeinsam beurteilt zu werden. In diesem Fall wäre die Veruntreuung nur unwesentlich ins Gewicht gefallen, weshalb eine Strafe im gleichen Bereich anzunehmen gewesen wäre. Dieses Versäumnis könne nicht zu seinen Lasten gewertet werden. Besonders zu berücksichtigen sei indes, dass er sich seit nun über 5 Jahren bewährt habe und er einer Arbeitstätigkeit nachgehe, weshalb unabhängig von diesen Vorstrafen von einer nunmehr guten Prognose ausgegangen werden könne.
3.3 Anwendbares Recht
Am 1. Januar 2018 ist das geänderte Sanktionenrecht des Schweizerischen Strafgesetzbuches in Kraft getreten (AS 2016 1249). Der Beschuldigte beging die Tathandlungen, welche zur Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfachen, teilweise versuchten Betruges sowie mehrfacher Urkundenfälschung führten, vor Inkrafttreten des neuen Sanktionenrechts. Nach neuem Recht wird grundsätzlich nur beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Delikt begangen hat (Art. 2 Abs. 1 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]). Hat jedoch der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen und erfolgt die Beurteilung erst nachher, so ist das neue Gesetz anzuwenden, wenn es für den Täter milder ist (lex mitior, Art. 2 Abs. 2 StGB). Das Gericht hat aufgrund eines konkreten Vergleichs zu prüfen, welches Recht das mildere ist (BGer 6B_287/2020 vom 17. August 2020 E. 1.5, mit Hinweisen). Während die Straftatbestände des gewerbsmässigen Betrugs, des Betrugs und der Urkundenfälschung unverändert blieben, wurde mit den neu in Kraft getretenen Änderungen vor allem der Anwendungsbereich der Geldstrafe eingeschränkt und derjenige der Freiheitsstrafe ausgeweitet. Da vorliegend indes ohnehin für sämtliche Delikte mit Ausnahme der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist (vgl. unten E. 3.5), führen die Änderungen des Sanktionenrechts nicht zu unterschiedlichen Beurteilungen. Damit ist im Folgenden auf das alte Recht abzustellen.
3.4 Grundlagen der Strafzumessung
3.4.1 An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
3.4.2 In seinem Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das Bundesgericht besonderen Wert auf die Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung gelegt (vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGer 6B_371/2020 vom 10. September 2020 E. 3.2). Hierzu ist es zweckmässig, wenn das urteilende Gericht in einem ersten Schritt aufgrund des objektiven Tatverschuldens eine Einsatzstrafe festlegt. In einem zweiten Schritt ist dann eine Bewertung der subjektiven Gründe für die Deliktsbegehung im Tatzeitpunkt vorzunehmen und die Einsatzstrafe aufgrund dessen eventuell anzupassen. Schliesslich ist die so ermittelte hypothetische Strafe gegebenenfalls anhand täterrelevanter bzw. tatunabhängiger Faktoren zu erhöhen oder zu reduzieren (BGE 136 IV 55).
3.4.3 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht, erscheint dann sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen sind (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, Rz. 485 f.). In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. dazu BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2. September 2021 E. 5.3.1).
3.5 Wahl der Strafart
3.5.1 Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht kommen, steht den Gerichten bei der Wahl der Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7). Wichtige Kriterien sind die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz (BGE 137 II 297 E. 2.3.4, 134 IV 97 E. 4.2, BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Weiter sind neben der Strafdauer insbesondere die Deliktsart und die damit verbundene Bedeutung einer spezialpräventiven Funktion, allfällige einschlägige Vorstrafen sowie die Frage, ob eine Geldstrafe bei Wohnsitz im Ausland realistischerweise überhaupt vollzogen werden kann, massgebend. Sodann hat das Bundesgericht auch den Stellenwert des betroffenen Rechtsgutes und die Schwere des Verschuldens als entscheiderhebliche Kriterien für die Sanktionswahl erachtet (BGer 6B_161/2010 vom 7. Juni 2010 E. 2.4). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur dann verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten, bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (BGE 138 IV 120 E. 5.2, 134 IV 79 E. 4.2.2; BGer 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.1).
3.5.2 Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbstständigen Schritt gewürdigt werden. Dies bezieht sich grundsätzlich jeweils auch auf die Wahl der Strafart (vgl. BGE 144 IV 217 E. 4.1 m.H.; BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4). Diese vom Bundesgericht zunächst streng angewendete «konkrete Methode» hat in jüngerer Vergangenheit jedoch vermehrt Aufweichungen erfahren (vgl. so schon BGer 6B_1216/2017 vom 11. Juni 2018 E. 1.1.1 und BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2). So darf nach der neuesten Rechtsprechung auch – wieder – eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn eine grosse Zahl von Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (BGer 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 5.3.1, 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2, 6B_918/2020 vom 19. Januar 2021 E. 6.3.1, 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2, 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 2.2 und 2.4, 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4).
3.5.3
3.5.3.1 Vorliegend ist bei keinem der Tatbestände ausschliesslich Freiheitsstrafe als mögliche Sanktion vorgesehen: Die Strafandrohung beim gewerbsmässigen Betrug ist Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen (Art. 146 Abs. 2 StGB). Die Strafrahmen für die Tatbestände des Betruges und der Urkundenfälschung reichen von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (Art. 146 Abs. 1 StGB und Art. 251 Ziff. 1 StGB). Für den Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz sieht Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG ist als Sanktion eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor.
3.5.3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass in Bezug auf den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs bereits aufgrund der Verschuldensbewertung, die zu einer Einsatzstrafe von 33 Monaten führt (vgl. dazu unten E. 3.6), lediglich eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt (Art. 34 Abs. 1 StGB e contrario). Hinsichtlich der weiteren Betrugs- und Urkundendelikte gilt es sodann hervorzuheben, dass diese untereinander sowie zum gewerbsmässigen Betrug eine besonders enge zeitliche, sachliche und räumliche Verknüpfung aufweisen. Sämtliche dieser Delikte beging der Beschuldigte im Rahmen seiner Tätigkeit als Kreditvermittler zwischen Mai 2010 und November 2016. Gemäss den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz handelte es sich insgesamt um weit über 100 Betrugsfälle (angefochtenes Urteil S. 137 ff., Akten S. 20'963 ff.) und rund 300 Urkundenfälschungen (angefochtenes Urteil S. 152, Akten S. 20’978). Wie der Beschuldigte anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung bestätigte, habe er während dieser Zeit auch keine Phasen durchlebt, während welchen er von seiner deliktischen Tätigkeit habe Abstand nehmen wollen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4, Akten S. 21’172). Es ist vielmehr davon auszugehen, dass er die entsprechende Betrüge beging, sobald sich eine geeignete Gelegenheit dazu ergab. Dass es auch Zeitspannen mit weniger Vorfällen gab, namentlich von 2010 bis 2014, war somit nicht einer bewussten Entscheidung seinerseits, sondern lediglich dem Zufall geschuldet. Zudem mag sich ab 2015 zwar die Deliktskadenz massiv erhöht haben, doch ergibt sich aus den immerhin 10 bereits zwischen 2010 und 2014 begangenen Betrügen ein Gesamtdeliktsbetrag von knapp CHF 900'000.– (vgl. unten E. 3.7) und damit ein nicht unwesentlicher Teil des Gesamtschadens. Auch die Urkundendelikte beging der Beschuldigte gerade im Hinblick auf seine betrügerische Tätigkeit. So fälschte der Beschuldigte die Vielzahl von Lohnabrechnungen, Bankbelegen und Gutschriftenanzeige zur Vervollständigung der Kreditanträge, worin letztlich die Täuschungshandlung im Rahmen der Betrüge bestand. In Anbetracht dieses engen Zusammenhangs aller Delikte ist somit auch bei der Wahl der Strafart ihre Gesamtheit im Blick zu behalten. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte bereits kurz nach seiner Entlassung aus der in vorliegender Sache angeordneten und vom 1. März 2017 bis 29. September 2017 angedauerten Untersuchungshaft eine Veruntreuung beging. Gemäss dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. Dezember 2021 leaste der Beschuldigte im Februar 2018 über ein Unternehmen eines Bekannten ein Fahrzeug bei der C____ AG – wohlgemerkt eine der Geschädigten im vorliegenden Verfahren. Zwecks Begleichung seiner privaten Schulden habe er das Fahrzeug während der Leasingdauer versilbert und sich damit der Veruntreuung schuldig gemacht (vgl. Akten S. 21'144 ff.). Daraus ist zum einen abzuleiten, dass den Beschwerdeführer noch nicht einmal eine laufende und derart erhebliche Strafuntersuchung mit knapp 7-monatigem Freiheitsentzug vor der Begehung weiterer, absolut einschlägiger Delinquenz abzuhalten vermochte. Schon deshalb scheint das Aussprechen einer Geldstrafe im Hinblick auf die präventive Effizienz zweifelhaft. Zum anderen beging der Beschuldigte die besagte Veruntreuung offenbar zwecks privater Schuldensanierung. Auch in dieser Hinsicht scheint das Verhängen einer Geldstrafe kontraproduktiv, zumal dadurch seine ohnehin bereits desaströse Schuldensituation gar verschlimmert würde und ihn dies allenfalls gar zur Begehung weiterer Delikte verleiten dürfte. Zusammenfassend wäre daher bei keinem dieser Delikte eine blosse Geldstrafe geeignet, in genügendem Masse präventiv auf den Beschuldigten einzuwirken. Durch seine hartnäckige, wiederholte und über längere Zeit andauernde Delinquenz offenbarte er vielmehr eine kriminelle Veranlagung, die nach einer härteren Gangart verlangt. Insofern ist für den gewerbsmässigen Betrug, den mehrfachen, teilweise versuchten Betrug sowie die mehrfache Urkundenfälschung eine Freiheitsstrafe auszusprechen.
Anders zu beurteilen ist die Wahl der Strafart hinsichtlich der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, welche in keinerlei Zusammenhang zu den vorgenannten Delikten steht. Da der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Tatbegehung im Juni 2018 keine einschlägige Vorstrafe aufwies und es sich dabei im Gegensatz zu den Vermögensdelikten um einen Ausreisser handelte, erscheint die Geldstrafe hierfür als verhältnismässige Sanktion. Diese bereits von der Vorinstanz gewählten Sanktionsarten wurden von den Parteien denn auch nicht bestritten.
3.6 Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Betrug
3.6.1 Die abstrakt schwerste Straftat, welche sich der Berufungskläger hat zuschulden kommen lassen, stellt der Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs dar. Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist somit der Strafrahmen nach Art. 146 Abs. 2 StGB, der eine Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren vorsieht.
3.6.2 Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten ist zunächst die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts zu berücksichtigen. Damit wird – vereinfacht ausgedrückt – der von der Täterschaft verschuldete objektive Erfolg (sog. Erfolgsunwert) bzw. das Ausmass der Gefährdung bezeichnet (BGE 129 IV 6 E. 6.1, 104 IV 35 E. 2a). Geschütztes Rechtsgut beim Betrug ist das Vermögen (Maeder/ Niggli, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 146 StGB N 277). Bei der Bewertung der Tatschwere von Vermögensdelikten kommt dem Deliktsbetrag eine erhebliche Bedeutung zu. Seine Höhe indiziert massgeblich die Einschätzung des Verschuldens (BGer 6B_964/2014 vom 2. April 2016 E. 1.4.3, 6S.90/2004 vom 3. Mai 2004 E. 1.2.3; so auch schon BGE 78 IV 134 E. 1; vgl. auch Mathys, a.a.O., Rz. 105).
Gemäss den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen hat der Beschuldigte vorliegend über einen Zeitraum von rund 2 Jahren auf betrügerische Weise Kredite über CHF 2 Mio. bzw. unter Einrechnung der Betrugsversuche rund CHF 3. Mio. vermittelt (angefochtenes Urteil S. 164, Akten S. 20’990). Insgesamt hat er während den Jahren 2015 und 2016 mit inkriminierten Mitteln über 100 Kredite vermittelt oder versucht zu vermitteln. Die im Zeitpunkt der Kreditvertragsabschlüsse vorgelegene schadensgleiche Vermögensgefährdung von über CHF 2 Mio. und die Anzahl der Fälle sind im Vergleich mit anderen denkbaren Tatvarianten und in Anbetracht des relativ kurzen Zeitraums als sehr hoch einzustufen. Dass ein grosser Teil der vermittelten Kredite zwischenzeitlich zurückbezahlt worden ist, kann dabei nicht wesentlich zu Gunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden. Massgeblich für das objektive Tatverschulden beim gewerbsmässigen Betrug ist der eingetretene Vermögensschaden. Dass die Kreditnehmenden in der Folge ihre Kredite (teilweise) bedient haben, ändert nichts am Vorliegen eines Vermögensschadens im Sinne von Art. 146 StGB. Für die Strafzumessung ist entscheidend, dass die Kreditbedienung nachträglich und ohne Zutun des Beschuldigten erfolgt ist (vgl. BGer 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 8.4.1).
Die vom Beschuldigten auf diese Weise generierten Provisionen erweisen sich im Vergleich zur Schadenshöhe aber als überschaubar. Die Vorinstanz ging aufgrund einer groben Schätzung gesamthaft von einem Provisionsanteil von ca. CHF 50'000.– aus, der dem Beschuldigten zugekommen ist. Da ca. 1/3 des ausbezahlten Deliktsbetrages auf die Jahre 2010 bis 2014 entfallen, dürfte der auf den gewerbsmässigen Betrug im Jahre 2015 und 2016 entfallende Provisionsanteil gar noch geringer ausfallen. Dass sich der Beschuldigte durch seine Vorgehensweise nicht übermässig persönlich bereicherte, ist jedenfalls zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.
Ebenfalls zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist der Umstand, dass sich die inkriminierten Handlungen ausschliesslich gegen die gleichen drei Kreditinstitute richteten: Im Vergleich zu Vermögensdelikten zum Nachteil von Privatpersonen, Sozialversicherungen o.ä. weist diese Vorgehensweise nämlich eine geringere Sozialschädlichkeit auf. Wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, ist es dem Geschäftsmodell der Kreditinstitute immanent, mit dem Risiko von Kreditausfällen umzugehen (vgl. angefochtenes Urteil S. 155, Akten S. 20’981). Entsprechend hoch sind die auf die Privatkredite entfallenden Zinsen. Der Beschuldigte schilderte anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung denn auch eindrücklich, dass solche Vorgehensweisen in der Branche üblich seien. Die Banken hätten solches Verhalten anfangs auch toleriert und ihn gar zu diversen Sportveranstaltungen eingeladen, um ihn damit zum Abschluss von noch mehr Geschäften zu motivieren (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3, 5 f., Akten S. 21’171, 21’173 f.; vgl. auch Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 13, Akten S. 20’754). Ohne dabei die korrekten Ausführungen der Vorinstanz zur fehlenden Opfermitverantwortung der vorliegend Geschädigten (angefochtenes Urteil S. 155 f., Akten S. 20'981 f.) in Frage zu stellen, ist angesichts dessen festzustellen, dass die Kreditinstitute bewusst in einem Umfeld derartiger Fehlanreize agieren und solche Anreize teilweise womöglich gar fördern. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, Kreditbetrüge zu deren Nachteil anders zu gewichten als solche etwa zum Nachteil von Privatpersonen, die sich nicht an spekulativen Geschäften beteiligen wollen (vgl. Mathys, a.a.O., Rz. 102). Gleichzeitig ist das Vorgehen des Beschuldigten auch in dieser Hinsicht keineswegs zu verharmlosen. Soweit der Beschuldigte rein ökonomisch nämlich die Banken als Gewinner und sich selber als Verlierer darzustellen versucht (Protokoll Berufungsverhandlung S. 5, Akten S. 21’173), vergisst er, dass sich dutzende Privatpersonen infolge seiner Machenschaften stark verschuldet haben, obschon sie kreditunwürdig gewesen wären. Die Regelungen im Bundesgesetz über den Konsumkredit (KKG, SR 221.214.1) zur Kreditfähigkeitsprüfung bezwecken dabei gerade die Vermeidung einer Überschuldung der Konsumentinnen und Konsumenten (Art. 22 KKG). Der Beschuldigte hat mit seiner Vorgehensweise dazu beigetragen, diesen Selbstschutz zu umgehen, worin wiederum eine erhebliche sozialschädliche Komponente auszumachen ist. Gerade der Beschuldigte, der professionell in dieser Branche tätig war und aufgrund des «sehr grosse[n] Druck[s]» seiner Schuldenlast gar eine Veruntreuung begangen hat (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3, Akten S. 21’171), sollte sich um die schädlichen Konsequenzen einer Überschuldung bewusst gewesen sein.
Weiter ist die Vorgehensweise des Beschuldigten als raffiniert und professionell zu bezeichnen. Zum einen hat er dabei seine langjährige Berufserfahrung als Kreditvermittler ausgenutzt, um bei den Banken den Eindruck einer normalen Kreditabwicklung zu vermitteln. So kannte er Mitarbeitende der Banken, weshalb er ohne Weiteres telefonische Voranfragen bei den Kreditinstituten tätigen und so weitere Informationen erhältlich machen konnte, insbesondere betreffend allfällig bereits bestehender Vorbehalte hinsichtlich der Kreditwürdigkeit der Kreditnehmenden. Zum anderen nutzte er seine Kontakte zu E____ und F____ als angebliche Arbeitgeber sowie zu Bekannten in Bosnien, welche bei der Fälschung der erforderlichen Unterlagen mitwirkten (vgl. angefochtenes Urteil S. 130 f., Akten S. 20’956). Damit hat er allfällige Sicherheitsvorkehrungen der Banken ausgeschaltet. Es ist indes leicht relativierend zu berücksichtigen, dass sich der Organisationsaufwand für den Beschuldigten insgesamt wohl in Grenzen hielt, zumal sich seine Anweisungen und Instruktionen an Dritte auf die Bekanntgabe dienlicher Löhne bzw. Zahlungsangaben beschränken konnten (vgl. angefochtenes Urteil S. 163, Akten S. 20’989).
In Anbetracht dieser Umstände, insbesondere der geringeren Sozialschädlichkeit seiner Vorgehensweise sowie der überschaubaren persönlichen Bereicherung, ist das Verschulden für den gewerbsmässigen Betrug in objektiver Hinsicht – trotz des hohen Deliktsbetrages – an der Grenze zwischen leicht und mittelschwer anzusiedeln.
3.6.3 Weiter sind die subjektiven Tatkomponenten, insbesondere die Motivation zur Tatbegehung und die damit verfolgten Ziele, zu berücksichtigen (AGE SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4, SB.2020.5 vom 11. September 2020 E. 4.3).
Diesbezüglich gilt es zunächst festzustellen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich agierte. Er war während der Deliktsperiode erwerbstätig und befand sich nicht in einer finanziellen Notlage. Wie bereits vor der Vorinstanz (angefochtenes Urteil S. 164, Akten S. 20’990) machte er auch anlässlich der heutigen Verhandlung geltend, er habe aus Mitgefühl mit den Kreditnehmenden gehandelt. Es seien traurige Geschichten gewesen und er habe gedacht, er tue etwas Gutes (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3, Akten S. 21’171). Zwar erscheint es naheliegend, dass der Beschuldigte in seiner Tätigkeit als Kreditvermittler mit traurigen Schicksalsschlägen und scheinbar ausweglosen Situationen von kreditsuchenden Personen konfrontiert war. Dass das Mitgefühl mit diesen Personen die Hauptmotivation für seine deliktische Tätigkeit darstellte, ist aufgrund der enormen Anzahl der auf betrügerische Weise erwirkten Kredite und den von ihm daraus erlangten finanziellen Vorteile indes stark zu bezweifeln. Im Sinne der Schilderungen des Beschuldigten ist vielmehr davon auszugehen, dass solche Vorgehensweisen in der Branche nicht unüblich sind und den Kreditvermittelnden neben den Provisionen auch diverse weitere Anreize (Boni, Einladungen zu Events etc.) gesetzt werden, um deren Abschlusszahlen zu steigern. In Anbetracht dessen erscheint unglaubhaft, dass sich der Beschuldigte in über 100 Fällen lediglich von Mitgefühl leiten liess. Hinzu kommt, dass die Aufnahme eines Privatkredits mit Zinsverpflichtungen im zweistelligen Bereich wohl selten in einer nachhaltigen Verbesserung der finanziellen Situation der Kreditnehmenden resultiert. Insbesondere bei den eigentlich kreditunwürdigen Personen, die der Beschuldigte mit seinem deliktischen Verhalten bediente, dürften sich die finanziellen Probleme mit der Kreditaufnahme grossmehrheitlich weiter zugespitzt haben. Dessen durfte sich der Beschuldigte aufgrund seiner Erfahrung bewusst gewesen sein, weshalb seine altruistischen Beweggründe als lediglich vorgeschoben anzusehen sind. Daraus folgt, dass der Beschuldigte aus eigenem Antrieb und egoistischen, finanziellen Beweggründen handelte, was weiter negativ ins Gewicht fällt. Immerhin ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass es sich beim Beschuldigten nicht um den klassischen Betrüger handelt, dessen von Gier geleitete Machenschaften auf die Führung eines luxuriösen Lebensstils zielten. Entsprechend hielten sich seine eigenen finanziellen Vorteile angesichts der langen Deliktsperiode auch in Grenzen.
Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatkomponente somit nicht zu relativieren.
3.6.4 Auf dem Boden einer umfassenden Würdigung dieser Umstände erachtet das Appellationsgericht für den gewerbsmässigen Betrug eine hypothetische Einsatzstrafe von 33 Monaten als schuldadäquat.
Diese Einsatzstrafe ist denn auch im Vergleich mit anderen Urteilen keineswegs zu hoch bemessen. So hat das Bundesgericht in einem kürzlich ergangenen Entscheid mit nahezu identischer Ausgangslage (gewerbsmässiger Betrug eines Kreditvermittlers zum Nachteil von Kreditbanken mittels fingierten Unterlagen, Deliktsdauer ca. 3 Jahre, Deliktsbetrag von mindestens CHF 1 Mio., Vermittlungsprovision in der Höhe von 15 % des Zinsertrages etc.) eine vom Kantonsgericht Luzern eingesetzte Einsatzstrafe von 42 Monaten bzw. 3 Jahren und 6 Monaten bestätigt (vgl. BGer 6B_219/2021, 6B_228/2021 vom 19. April 2023). In Anbetracht dessen müsste aufgrund des vorliegend deutlich höheren Deliktsbetrages allenfalls gar von einer höheren Einsatzstrafe ausgegangen werden. Es scheint dem Appellationsgericht indes angebracht, die im Vergleich zu anderen denkbaren Tatvarianten geringere Sozialschädlichkeit sowie die überschaubare persönliche Bereicherung des Beschuldigten stärker seinen Gunsten zu gewichten, als dies das Kantonsgericht Luzern im erwähnten Entscheid tat.
3.7 Hypothetische Einsatzstrafe für den mehrfachen, teilweise vertuschten Betrug
3.7.1 Eine erste Erhöhung dieser Einsatzstrafe ist für den mehrfachen Betrug vorzunehmen. Aus dem vorinstanzlichen Urteil ergibt sich, dass sich der Beschuldigte in den Jahren 2010 bis 2014 in 10 Fällen des Betruges schuldig gemacht hat (vgl. AKS 1.1.5, 1.1.33, 2.2.1, 4.2.12, 4.2.23b, 4.2.26, 5.2.10 und 5.2.12, Akten S. 20'558 ff.; angefochtenes Urteil S. 4 ff., 137 ff., 160, Akten S. 20’830 ff., 20'963 ff., 20’986). Nach dem Erwogenen wäre grundsätzlich für jeden einzelnen Verstoss eine (hypothetische) Einsatzstrafe festzusetzen. Wie bereits erwähnt, ist eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte präventiv effizient (vgl. oben E. 3.5). Hinzu kommt, dass die Festsetzung einer separaten Einsatzstrafe für jeden einzelnen Betrug sich angesichts der grossen Zahl von Einzeltaten und der gleichen Tatbegehung als unpraktikabel erweist (vgl. dazu BGer 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2, 2.4; OGer BE SK 21 327 vom 23. Februar 2023 E. 19.1). Darüber hinaus darf der Beschuldigte nicht dadurch schlechter gestellt werden, dass die zur Diskussion stehenden Vorfälle zwischen 2010 und 2014 vom Vorwurf der Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB ausgeklammert und stattdessen als Betrüge im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB qualifiziert wurden. Die Gefahr einer solchen Benachteiligung wäre aufgrund der grossen Anzahl Delikte und der jeweils erheblichen Schadenshöhe indes nicht von der Hand zu weisen, sollte für jeden Betrug gesondert eine schuldadäquate Einsatzstrafe festgesetzt werden (vgl. von Felten, Strafzumessung bei Deliktsmehrheit nach Art. 49 Abs. 1 StGB: Entwicklung der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, in: forumpoenale 3/2023, S. 222, 228), zumal der mehrfachen Tatbegehung auch im Rahmen der Asperation nur beschränkt Rechnung getragen werden könnte. Insofern rechtfertigt sich auch bei der Festlegung der Strafhöhe, den mehrfachen Betrug in einer Gesamtschau zu würdigen.
3.7.2 Was die Tatkomponenten anbelangt, kann im Wesentlichen auf das zum gewerbsmässigen Betrug bereits Erwogene verwiesen werden (vgl. oben E. 3.6.2 f.), zumal sich die Vorgehensweise und die Motivation des Beschuldigten diesbezüglich nicht unterscheiden. Hinsichtlich des Deliktsbetrages ist festzuhalten, dass mit den einzelnen Vorfällen zwischen 2010 und 2014 unrechtmässige Kredite in Höhe von je CHF 25'000.– (AKS 4.2.26) bis über CHF 350'000.– (AKS 5.2.10) erlangt wurden. Der Gesamtdeliktsbetrag für sämtliche Fälle beläuft sich dabei auf knapp CHF 900'000.–. Im Vergleich zum gewerbsmässigen Betrug in den Jahren 2015 und 2016 wiegt zwar die längere Deliktsperiode etwas schwerer, doch ist der verursachte Schaden deutlich tiefer ausgefallen. Zudem war auch die Deliktskadenz wesentlich tiefer als in den Jahren 2015 und 2016. So hat der Beschuldigte in den Jahren 2010 bis 2014 durchschnittlich «lediglich» rund 2 Kreditbetrüge pro Jahr begangen, wohingegen die Anzahl Fälle in den Jahren 2015 und 2016 im hohen zweistelligen Bereich liegen. Diese im Vergleich zum soeben beurteilten gewerbsmässigen Betrug geringere Tatschwere hat sich denn auch in der Bemessung der Einsatzstrafe niederzuschlagen. Hinzu kommt, dass auch hier die im Vergleich zu anderen Tatvarianten geringere Sozialschädlichkeit besonders zu berücksichtigen ist. Insofern erweist sich die von der Vorinstanz für den mehrfachen Betrug festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe von 10 Monaten als angemessen.
3.7.3 Soweit ersichtlich ist von den Betrugsfällen aus den Jahren 2010 bis 2014 einzig der Vorfall gemäss AKS 4.2.26 im Versuchsstadium geblieben. Wie die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zu Recht erwog, kann der Beschuldigte daraus aber nichts zu seinen Gunsten ableiten. So ist das Ausbleiben des deliktischen Erfolges nicht auf ein Zutun seinerseits zurückzuführen und ist der eine Fall, welcher im Versuchsstadium stecken blieb, im Vergleich zu den vollendeten Betrügen derart untergeordnet, dass sich eine Reduktion nicht rechtfertigt (vgl. angefochtenes Urteil S. 165, Akten S. 20’991).
3.8 Hypothetische Einsatzstrafe für die mehrfache Urkundenfälschung
3.8.1 Eine weitere Erhöhung ist aufgrund der vom Beschuldigten begangenen mehrfachen Urkundenfälschung auszufällen. Auch hier erweist sich die Festsetzung einer separaten Einsatzstrafe für jede einzelne Urkundenfälschung als unangebracht. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die genaue Anzahl Fälle nicht mehr eruierbar ist. Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, es sei von mindestens 116 Fällen auszugehen, wenngleich sie schätzungsweise eher von rund 300 Urkundenfälschungen ausgehe, da pro Kreditantrag meist mehrere gefälschte Unterlagen eingereicht worden seien (angefochtenes Urteil S. 152, Akten S. 20’978). Bei einer derart grossen Anzahl von Delikten, welche eng verknüpft sind miteinander, der gleichen Vorgehensweise entspringen und eine individuelle Beschreibung der Einzelfälle gar nicht möglich ist, scheint es dem Appellationsgericht daher unausweichlich, bei der Bemessung der angemessenen Einsatzstrafe eine Tatgruppe zu bilden (vgl. dazu von Felten, a.a.O., S. 227 f.).
3.8.2 Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten gilt es festzuhalten, dass der Beschuldigte von 2010 bis 2016 über Jahre hinweg Lohnabrechnungen und Bankbelege fälschte oder bei Kontaktpersonen fälschen liess und diese schliesslich den eingereichten Kreditanträgen beilegte. Zwar stimmt es, dass die Urkundenfälschungen vor allem Mittel zum Zweck gewesen sind und daher bereits im Rahmen der Betrüge in beschränktem Umfang berücksichtigt worden sind. Soweit der Beschuldigte indes geltend macht, die Urkundenfälschungen seien daher nicht straferhöhend zu berücksichtigen, ist ihm nicht zu folgen. Nach der Rechtsprechung besteht zwischen Urkundenfälschung und Betrug wegen der Verschiedenartigkeit der Rechtsgüter echte Konkurrenz (BGE 138 IV 209 E. 5.5, 129 IV 53 E. 3, BGer 6B_1042/2020 vom 1. Dezember 2021 E. 2.5.1, je mit Hinweisen). Dies gilt selbst dann, wenn die Urkundenfälschung nur zum Zweck der Durchführung des Betrugs begangen wurde (vgl. BGE 138 IV 209 E. 5.5, BGer, 6B_1042/2020 vom 1. Dezember 2021 E. 2.5.1, 6B_613/2020 vom 17. September 2020 E. 1.3, je mit Hinweisen). Insofern sind die Urkundenfälschungen durchaus straferhöhend zu berücksichtigen (vgl. dazu BGer 6B_219//2021 vom 19. April 2023 E. 5.3 und 8.4.1). Dem engen Zusammenhang zu den Betrugsdelikten ist indes im Rahmen der Asperation grosszügig Rechnung zu tragen (vgl. unten E. 3.9). Wie bereits erwähnt, kann die genaue Anzahl der gefälschten Dokumente nicht mehr eruiert werden, doch ist von Vorfällen im dreistelligen Bereich auszugehen, was klar verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist indes, dass sich sein Organisationsaufwand – wie bereits erwähnt – in Grenzen hielt. Teilweise erhielt er bereits gefälschte Lohnabrechnungen, welche er tel quel für die Kreditanträge nutzen konnte. Komplexere Fälschungen liess er zudem über seine Kontakte in Bosnien anfertigen (vgl. angefochtenes Urteil S. 130, Akten S. 20’956). In subjektiver Hinsicht ist ihm wiederum direktvorsätzliches Handeln anzulasten. Im Vergleich zu anderen denkbaren Tatvarianten ist das Tatverschulden des Beschuldigten jedenfalls immer noch im unteren Bereich anzusiedeln. Die hohe Anzahl der Delikte rechtfertigt unter den vorliegenden Umständen keine andere Einschätzung. Insgesamt erscheint die von der Vorinstanz festgelegte hypothetische Einsatzstrafe von 12 Monaten somit angemessen.
3.9 Gesamtstrafenbildung
3.9.1 Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 49 StGB N 122a).
3.9.2 Wie bereits erwogen, weisen die in Frage stehenden Delikte untereinander eine besonders enge zeitliche, sachliche und räumliche Verknüpfung auf (vgl. eingehend oben E. 3.5.3.2). Sämtliche dieser Delikte beging der Beschuldigte im Rahmen seiner Tätigkeit als Kreditvermittler zwischen Mai 2010 und November 2016. Die Urkundenfälschungen beging er dabei gerade im Hinblick auf die Betrüge, namentlich zur Untermauerung der Falschangaben hinsichtlich der Kreditwürdigkeit. Es rechtfertigt sich daher in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB folgende Gesamtstrafenbildung vorzunehmen: Die Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Betrug von 33 Monaten wird um 6 Monate Freiheitsstrafe für den für die mehrfache Urkundenfälschung und um 5 Monate für den mehrfachen Betrug erhöht. Insgesamt ergibt dies – vor Berücksichtigung der Täterkomponenten – eine Freiheitsstrafe von 44 Monaten.
3.10 Täterkomponente
In Bezug auf die Täterkomponenten hat die Vorinstanz zunächst zutreffend festgehalten (vgl. angefochtenes Urteil S. 165 ff., Akten S. 20'991 ff.), dass der heute [...]-jährige Beschuldigte in [...], Bosnien, geboren worden sei. Er sei zusammen mit seinem Bruder im Elternhaus in [...], Bosnien, und später in [...], Deutschland, aufgewachsen. Der Aufenthalt in Deutschland sei bereits von vornherein auf 4 Jahre befristet gewesen, da er im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der Eltern gestanden habe. Mit dem Wohnortwechsel sei auch der Wechsel von 6 Jahren Grundschule in [...] zu 4 Jahren Realschule in [...] und zurück ins Gymnasium in [...] im Alter von 15 Jahren verbunden gewesen. Der Beschuldigte habe eine Ausbildung zum Elektriker in der Telekommunikation gemacht, allerdings sei er nie in diesem Berufsfeld tätig gewesen (vgl. dazu auch Protokoll Berufungsverhandlung S. 4, Akten S. 21’172). Er sei der Armee beigetreten und habe desertiert, als 1992 der Krieg ausgebrochen sei. Danach habe er in Deutschland und für kurze Zeit in England gelebt. Nach Kriegsende sei er nach [...] zurückgekehrt, wo er zunächst für eine [...] und danach für die [...] gearbeitet habe. Dort habe er auch seine erste Ehefrau kennengelernt. Nach dem [...] der [...] sei er im Jahre 2003 in die Schweiz gezogen zu seiner Frau und habe seine erste Arbeitstätigkeit in der Schweiz bei [...] aufgenommen. Seine berufliche Laufbahn habe er mit einem internen Wechsel fortgesetzt. Fortan habe er sich um Kreditgesuche gekümmert. Danach habe er sich mit seiner Firma [...] selbständig gemacht, was er aber mangels Kundschaft bald wieder habe aufgeben müssen. Nach einer kurzen Anstellung bei der [...] AG in Zürich habe er seine Arbeitstätigkeit als Filialleiter der [...] GmbH aufgenommen, bei welcher er bis im August 2016 gearbeitet habe (vgl. Einvernahme zur Person vom 2. März 2017, Akten S. 3 ff.; Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 2 ff., Akten S. 20’743; Lebenslauf, Akten S. 10 f). Nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft im September 2017 habe er bei der [...] AG als Allrounder gearbeitet, wobei sein Schwerpunkt bei der Administration gelegen habe. Aufgrund gesundheitlicher Probleme habe er jedoch das Arbeitsverhältnis beenden müssen. Im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sei er 10 Monate arbeitslos gewesen und habe Arbeitslosentaggeld bezogen, Sozialhilfe habe er nicht beanspruchen müssen (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 4 f., Akten S. 20’744). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung teilte der Beschuldigte sodann mit, seit knapp einem Jahr als Disponent beim Transportunternehmen [...] GmbH beschäftigt zu sein, wobei sich sein Arbeitsplatz bei einem Subunternehmer, der [...] AG, befinde. Inklusive 13. Monatslohn verdiene er CHF 4’290.– netto. Entsprechendes konnte er mit Kontoauszügen auf seinem Mobiltelefon belegen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 2 f., 6, Akten S. 21’170 f., 21’174). Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 6. Januar 2017 hatte der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt Betreibungen in Höhe von über CHF 300'000.– und offene Verlustscheine im Betrage von über CHF 100'000.– (Betreibungsauskunft, Akten S. 18 ff.). Vor den Schranken bestätigte er, nach wie vor verschuldet zu sein. Er könne momentan nichts zurückbezahlen, da er und seine Freundin praktisch von seinem Gehalt leben würden. Er habe zwar Schuldensanierungsgesellschaft angesprochen, aber das sei nicht zielführend, zumal diese mehr verdient hätten, als er Schulden hätte abbezahlen können (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3, Akten S. 21’171). In privater Hinsicht erwog die Vorinstanz zutreffend, dass die erste Ehe des Beschuldigten, aus welcher ein Sohn entstammt sei, im Jahre 2010 geschieden worden sei. Seine zweite Ehefrau sei mit der Heirat im Jahre 2014 in die Schweiz gekommen. Mittlerweise wurde gemäss den Angaben des Beschuldigten auch diese Ehe geschieden. Aus einer früheren Beziehung habe er zudem eine Tochter. Er pflege zu beiden Kindern nach wie vor Kontakt. Unterhalt könne er ihnen indessen keinen bezahlen. Aktuell lebe er gemeinsam mit seiner Freundin, mit welcher er kurz vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zusammen gekommen sei, in [...] (Protokoll Berufungsverhandlung S. 2, Akten S. 21’170). In Würdigung der aufgeführten beruflichen und persönlichen Umstände hielt die Vorinstanz sodann zu Recht fest, dass sich daraus keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten lassen.
Hinsichtlich seiner gesundheitlichen Situation ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte an der Krankheit [...] leidet. An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte er dazu aus, es handle sich dabei um eine Autoimmunkrankheit. 1998 habe er die Diagnose erhalten und im Jahre 2000 habe er sich einer Operation unterzogen. Seither sei es besser, aber er müsse ständig Medikamente nehmen (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 5, Akten S. 20’746). Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung wiederholte er, dass er sich im Alltag mit den Medikamenten gut fühle und normal leben könne. Lediglich in der Untersuchungshaft sei es aufgrund der Hitze schwierig gewesen, aber er habe vom medizinischen Dienst einen Ventilator erhalten (Protokoll Berufungsverhandlung S. 2, Akten S. 21’170). Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist daraus folglich nicht abzuleiten, zumal die Haftbedingungen im Strafvollzug deutlich besser sind gegenüber denjenigen in der Untersuchungshaft. Seiner Krankheit kann bei Bedarf mit einem entsprechenden Vollzugsort und Setting Rechnung getragen werden. Ebenfalls keine erhöhte Strafempfindlichkeit ist aus den von der Verteidigung angerufenen familiären Gründe abzuleiten. So ist die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden. Die Rechtsprechung betont daher wiederholt, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist. Für sich allein kann die Trennung von der Familie jedenfalls nicht dazu führen, dass die Schwere des Verschuldens in den Hintergrund tritt und die Strafe unter Einbezug spezialpräventiver Gesichtspunkte auf ein Mass herabgesetzt wird, das eben diese Folgen ausschliesst (BGer 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2, mit Hinweisen; Mathys, a.a.O., Rz. 352 f.). Aussergewöhnliche Umstände, die vorliegend eine abweichende Beurteilung rechtfertigen, sind beim Beschuldigten jedenfalls nicht erkennbar und werden von ihm auch nicht geltend gemacht.
Was die von der Vorinstanz noch angenommene und neutral gewertete Vorstrafenlosigkeit anbelangt, hat sich die Ausgangslage zwischenzeitlich indes erheblich verändert. So geht aus dem aktuellen Strafregisterauszug vom 22. Dezember 2023 nämlich hervor, dass der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. Dezember 2021 wegen Veruntreuung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 1. Februar 2022 wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern i.S. des Strassenverkehrsgesetzes zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 40.– und zu einer Busse von CHF 200.– verurteilt worden ist, wobei der Vollzug der Geldstrafen jeweils aufgeschoben wurde. Da die Vorinstanz diese rechtskräftigen Verurteilungen aufgrund der damals fälschlicherweise angenommen Vorstrafenlosigkeit noch nicht mitberücksichtige, ist dies vorliegend nachzuholen. Insbesondere die einschlägige Veruntreuung, welche der Beschuldigte gemäss dem eingeholten Strafbefehl zwischen Februar 2018 und Februar 2019, mithin nur wenige Monate nach der Entlassung aus der knapp 7-monatigen Untersuchungshaft im vorliegenden Strafverfahren, beging, zeugt von einer ausgeprägten Einsichtslosigkeit (vgl. Mathys, a.a.O., Rz. 330). Dies hat sich entsprechend straferhöhend auszuwirken. Angemessen erscheint eine Erhöhung um 3 Monate. Ausserdem fällt aufgrund dessen eine Reduktion im Sinne von Art. 48 lit. e StGB unabhängig von der seit der Tat verstrichenen Zeit ausser Betracht.
Zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen ist indes seine hohe Kooperationsbereitschaft im vorliegenden Verfahren. Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, die Erstellung des Anklagesachverhalts beruhe im Wesentlichen auf den Aussagen des Beschuldigten. Er habe sich bereits im Vorverfahren geständig gezeigt, wobei anzumerken sei, dass die Beweislage wenig Spielraum für vernünftige Bestreitungen übrig gelassen habe. Nichtsdestotrotz falle auf, dass der Beschuldigte äusserst breitwillig Auskunft gegeben habe. Er habe bekannt gegeben, woran er Fälschungen erkenne, habe sich erstaunlich detailliert an die zahlreichen Einzelfälle zu erinnern vermocht und habe nachgefragt, um noch präziser antworten zu können. Die Geständigkeit des Beschuldigten habe wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen und das Verfahren erleichtert (angefochtenes Urteil S. 167, Akten S. 20’993). Auch die Staatsanwaltschaft anerkennt, dass der Beschuldigte wesentlich zur Beschleunigung des Verfahrens beigetragen habe (Plädoyer Staatsanwaltschaft S. 8, Akten S. 21’155). Insbesondere in einem derart umfangreichen Verfahren wie dem vorliegend, hat sich eine solche über das eigentliche Geständnis hinausgehende Kooperation deutlich strafmindernd auszuwirken (vgl. Mathys, a.a.O., Rz. 365). Aufgrund dessen rechtfertigt sich eine Reduktion um 6 Monate.
Zusammenfassend wirken sich seine einschlägige Delinquenz während des laufenden Strafverfahrens straferhöhend und seine weitgehende Kooperation erheblich strafmindernd aus. Unter Berücksichtigung der Tatkomponenten erscheint somit insgesamt eine Strafreduktion von 3 Monaten angemessen. Daraus resultiert eine Freiheitsstrafe von 41 Monaten.
3.11 Widerhandlung gegen das SVG und Zusatzstrafenbildung
3.11.1 Was sodann die Strafzumessung für das Fahren in fahrunfähigem Zustand anbelangt, ist grundsätzlich vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (vgl. angefochtenes Urteil S. 165, Akten S. 20’991), zumal diese von den Parteien unbestritten sind und die Parteien in diesem Punkt keine Änderungen beantragen.
3.11.2 Neu zu berücksichtigen ist, dass die dafür verhängte Strafe als Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und der Staatsanwaltschaft Basel‑Landschaft vom 15. Dezember 2021 und vom 1. Februar 2022 auszufällen ist.
3.11.2.1 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die die Täterschaft begangen hat, bevor sie wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass die Täterschaft nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten (BGE 142 IV 265 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Dabei ist das Zweitgericht im Rahmen der gedanklich zu bildenden hypothetischen Gesamtstrafe bzw. der Zusatzstrafenbildung nicht befugt, die Art, Dauer und Vollzugsform der Grundstrafe des rechtskräftigen ersten Entscheides zu ändern (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 und 2.4.2 mit Hinweisen). Zwar hat es sich in die Lage zu versetzen, in der es sich befände, wenn es alle der Grund- und Zusatzstrafe zugrundeliegenden Delikte in einem einzigen Entscheid zu beurteilen hätte. Die gedanklich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe hat es jedoch aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die abgeurteilten Taten) und der nach seinem freien Ermessen festzusetzenden Einzelstrafen für die neuen Taten zu bilden. Sein Ermessen beschränkt sich auf die von ihm gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorzunehmende Asperation zwischen rechtskräftiger Grundstrafe und der für die noch nicht beurteilten Taten auszusprechenden Strafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2 mit Hinweisen).
Die Zusatzstrafe ist die infolge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden Taten. Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Die Einsatzstrafe bildet die Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämtlicher Delikte. Dabei ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4 mit Hinweisen).
3.11.2.2 Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. Dezember 2021 wegen Veruntreuung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 1. Februar 2022 wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern i.S. des Strassenverkehrsgesetzes zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 40.– und zu einer Busse von CHF 200.– verurteilt. Da der Beschuldigte die vorliegend in Frage stehende Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz im Juni 2018 und somit noch vor Erlass dieser beiden Strafbefehle beging und es sich ausserdem um gleichartige Sanktionen handelt, ist für die neu zu beurteilende Tat eine Zusatzstrafe auszufällen. Am schwersten wiegt dabei die Veruntreuung, womit die dafür auferlegte Strafe anhand der weiteren Taten gedanklich zu schärfen ist. Das Appellationsgericht geht davon aus, dass – wenn sämtliche Delikte gemeinsam beurteilt worden wären – die Grundstrafe wegen Veruntreuung um 5 Tagessätze für die Nichtabgabe des Kontrollschilds und um 10 Tagessätze für die vorliegende Widerhandlung gegen das Strassverkehrsgesetz erhöht worden wäre. Daraus hätte eine Gesamtstrafe von 45 Tagessätzen resultiert. Abzüglich der mit den erwähnten Strafbefehlen bereits verhängten Geldstrafen von 30 und 5 Tagessätzen ist für das Fahren in fahrunfähigem Zustand somit noch eine Zusatzstrafe von 10 Tagessätzen auszufällen.
3.11.3 Hinsichtlich der allgemeinen Täterkomponenten kann grundsätzlich auf das bereits Erwogene verwiesen werden (vgl. oben 3.10). Der Beschuldigte war zwar auch in Bezug auf den vorliegenden Vorwurf von Beginn weg geständig (angefochtenes Urteil S. 167, Akten S. 20’993), doch kann ihm dafür in Anbetracht der Beweislage und des diesbezüglich ohnehin unkomplizierten Verfahrens keine Reduktion gewährt werden. Umgekehrt ist die Strafe infolge seiner während der Strafuntersuchung begangenen Delinquenz mangels Einschlägigkeit auch nicht zu verschärfen. Die Täterkomponenten erweisen sich in Bezug auf den Vorwurf des Fahrens in fahrunfähigem Zustand somit als neutral.
3.11.4 Was sodann die Tagessatzhöhe anbelangt, sind zwar die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Berufungsurteils massgebend (vgl. BGE 146 IV 172 E. 3.3.3, 146 IV 311 E. 3.6.3, 144 IV 198 E. 5.4.3; AGE SB.2021.20 vom 8. Dezember 2023 E. 4.7), womit die neue berufliche Tätigkeit des Beschuldigten bzw. der damit einhergehende Lohn bei der Berechnung zu berücksichtigen wäre. Aufgrund seiner nach wie vor sehr schlechten finanziellen Situation, rechtfertigt sich indes keine Erhöhung der von der Vorinstanz eingesetzten Tagessatzhöhe von CHF 30.–, zumal auch die Staatsanwaltschaft keine Erhöhung beantragt.
3.12 Modalitäten des Vollzugs
In Bezug auf die für die Betrugs- und Urkundendelikte ausgefällte Gesamtfreiheitsstrafe von 41 Monaten ist der bedingte oder teilbedingte Strafvollzug bereits aus formellen Gründen ausgeschlossen. Der Anrechnung der bisher ausgestandenen Untersuchungshaft gemäss Art. 51 StGB steht jedoch nichts entgegen.
Hinsichtlich der für die Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz ausgefällten Geldstrafe kommt indes der bedingte Strafvollzug in Frage. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Eine unbedingte Strafe ist nur auszusprechen, wenn der zu beurteilenden Person eine ungünstige Legalprognose zu stellen ist (Schneider/Garré, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 42 StGB N 38). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, ist dem Beschuldigten im Bereich des Strassenverkehrsrechts keine schlechte Legalprognose zu stellen (angefochtenes Urteil S. 169, Akten S. 20’995). Daran ändert auch die im November 2021 begangene Nichtabgabe eines Kontrollschilds nichts. Es kann ihm daher nach wie vor der bedingte Strafvollzug gewährt werden. Die Probezeit ist auf 2 Jahre festzusetzen.
3.13 Ergebnis
Zusammenfassend ist der Beschuldigte – in teilweiser Gutheissung der staatsanwaltschaftlichen Berufung – zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 5 Monaten, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 1. März 2017 bis 29. September 2017, sowie zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, als Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und der Staatsanwaltschaft Basel Landschaft vom 15. Dezember 2021 und vom 1. Februar 2022.
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen
4.1 Wie bereits erwähnt, ist die erstinstanzliche Kostenauferlegung sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für die erste Instanz bereits in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist vorliegend nicht mehr zu befinden.
4.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).
Gegenstand des Berufungsverfahrens war einzig die Strafzumessung. Die Staatsanwaltschaft hat mit ihrer Berufung eine Erhöhung der vorinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe um 19 Monate von 35 auf 54 Monate und damit verbunden den Verzicht auf das Aussprechen einer teilbedingten Strafe beantragt. Demgegenüber hat der Beschuldigte die Abweisung der Berufung und die Bestätigung der erstinstanzlichen Strafzumessung beantragt. Da mit vorliegendem Urteil die dem Beschuldigten auferlegte Freiheitsstrafe um 6 Monate auf insgesamt 41 Monate erhöht und demzufolge ein teilweiser Aufschub des Vollzugs nicht mehr gewährt wird, dringt die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung im Ergebnis rund zur Hälfte durch. Der Beschuldigte trägt daher die Kosten des Berufungsverfahrens in Form einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1’000.‒ (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
4.3 Die vom amtlichen Verteidiger anlässlich der heutigen Hauptverhandlung eingereichte Kostennote (Akten S. 21'166 f.) bzw. der darin geltend gemachte Aufwand von 16 Stunden und 5 Minuten ist nicht zu beanstanden. Für die heutige Berufungsverhandlung und die Nachbesprechung wird ein zusätzlicher Aufwand von 3 Stunden vergütet. Zudem ist ihm ein pauschaler Auslagenersatz von 3 % des Honorars zu gewähren (§ 23 Abs. 1 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]). Zu korrigieren ist indes der für sämtliche Leistungen und Auslagen geltend gemachte Mehrwertsteuersatz von 8,1 %. Für die Aufwendungen und Auslangen vor dem 1. Januar 2024 gelangt vielmehr noch der alte Mehrwertsteuersatz von 7,7 % zur Anwendung. Der Rückforderungsvorbehalt nach Art. 135 Abs. 4 StPO beschränkt sich aus den zuvor genannten Gründen (vgl. oben E. 4.2) auf die Hälfte dieses Betrags. Für die genauen Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 29. Juni 2022 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Die Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB), mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs (Art. 146 Abs.1 StGB), mehrfacher Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) sowie Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG);
- die Freisprüche in sechs Fällen von der Anklage des Betrugs (AS Ziff. 1.1.39; Ziff. 2.2.6; Ziff. 4.2.16; Ziff. 4.2.23 lit. a; Ziff. 5.2.11; Ziff. 6.2.3);
- die Verurteilung des Beurteilten zu CHF 40’790.30 Schadenersatz an die C____ AG;
- die Verweisung der Schadenersatzforderung der D____ AG in der Höhe von CHF 901’199.53 auf den Zivilweg;
- die Verweisung der unbezifferten Schadenersatzforderung der B____ AG auf den Zivilweg;
- die Abweisung der Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen des Beurteilten;
- die Abweisung der vom Beurteilten geltend gemachten Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'500.– zuzüglich einer Auslagenpauschale von CHF 200.–;
- die verfügte Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Kreditgesuche und Kundenlisten (Pos. E1-E8);
- die unter Aufhebung der Beschlagnahme verfügte Rückgabe der beigebrachten Briefschaften und Notizen (Pos. C4-C7 und Pos. C9-C11) sowie der Mobiltelefone (Pos. C12-C14 und Pos. F100-F101) an den Beurteilten;
- die Verurteilung des Beurteilten zur Tragung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Betrage von CHF 13'358.50 sowie der Urteilsgebühr von CHF 29'500.–;
- die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren und der diesbezügliche Rückforderungsvorbehalt.
A____ wird – in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft – für die in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 5 Monaten, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 1. März 2017 bis 29. September 2017, sowie zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, als Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und der Staatsanwaltschaft Basel‑Landschaft vom 15. Dezember 2021 und vom 1. Februar 2022,
in Anwendung von Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 2 sowie 51 StGB.
Der Beurteilte trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'000.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3'816.65 und ein Auslagenersatz von CHF 114.50, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 310.10 (7,7 % auf CHF 159.95 sowie 8,1 % auf CHF 150.15), somit total CHF 4'241.25 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 50% vorbehalten.
Mitteilung an:
- Beschuldigter
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Privatklägerschaft
- Strafgericht Basel-Stadt
- VOSTRA-Koordinationsstelle
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
- Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser MLaw Lukas von Kaenel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.