|
|
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
|
SB.2022.1
URTEIL
vom 16. Juni 2022
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz)
lic. iur. Lucienne Renaud, Dr. Cordula Lötscher
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungsklägerin
ohne festen Wohnsitz Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 17. Juni 2021
betreffend rechtswidrige Einreise, Hausfriedensbruch und geringfügiges Vermögensdelikt (Zechprellerei)
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 17. Juni 2021 wurde A____ der rechtswidrigen Einreise, des geringfügigen Vermögensdelikts (Zechprellerei) und des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 70 Tagen sowie zu einer Busse von CHF 325.– und zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt.
Gegen dieses Urteil hat A____ unmittelbar nach der mündlichen Urteilseröffnung und vor Absprache mit ihrer amtlichen Verteidigung Berufung erklärt. In der Folge hat die gemäss diversen psychiatrischen Gutachten psychisch schwer kranke Berufungsklägerin das Berufungsgericht bis zur mündlichen Berufungsverhandlung und auch noch danach mit verschiedenen, teils kaum lesbaren und nur schwer bis gar nicht verständlichen Eingaben bedient.
Bereits im vorinstanzlichen Verfahren ist die Berufungsklägerin amtlich verteidigt worden. Allerdings hat sie verschiedentlichen ihren Unmut darüber ausgedrückt und hat sie den Kontakt und Austausch zu und mit ihrer Verteidigung grundsätzlich verweigert. Gleichwohl ist auch im Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung bewilligt worden und hat sich diese zur Sache verlauten lassen. Mit Berufungsbegründung vom 5. Januar 2022 beantragt die Verteidigung die vollumfängliche Aufhebung des Strafurteils vom 17. Juni 2021 und einen kostenlosen Freispruch von Schuld und Strafe.
An der Berufungsverhandlung ist die Berufungsklägerin zu ihrer Person und zur Sache befragt worden und hat ihre Verteidigerin plädiert. Die Berufungsklägerin beantragt sinngemäss einen kostenlosen Freispruch sowie eine Genugtuung von CHF 500'000.–. Die Verteidigerin verlangt einen kostenlosen Freispruch, eventualiter sei die Berufungsklägerin zufolge Schuldunfähigkeit kostenlos freizusprechen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Relevanz, aus den nachfolgenden Erwägungen. Die Staatsanwaltschaft hat sich im Berufungsverfahren nicht vernehmen lassen.
Erwägungen
1.
Zuständig zur Beurteilung von Berufungen gegen Urteile des Einzelgerichts des Strafgerichts ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 88 Abs. 1, 92 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. § 99 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG; SG 154.100]). Das Berufungsgericht entscheidet mit freier Kognition (Art. 398 Abs. 3 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0). Auf die form- und fristgerecht erhobene Berufung (Art. 396 Abs. 1 StPO) ist einzutreten.
2.
2.1 Die Berufungsklägerin beantragt je einen Freispruch für alle drei ihr zur Last gelegten Delikte. Dabei bestreitet sie die tatsächlichen Feststellungen zum angeklagten Sachverhalt der Vorinstanz grundsätzlich nicht. Sie will allerdings – wie bereits vor Strafgericht behauptet – keine Zechprellerei begangen haben, weil sie zu einem späteren Zeitpunkt für die Verköstigung im Hotel [...] am 26. August 2020 habe bezahlen wollen und dafür die Ausstellung einer Rechnung verlangt habe, was ihr aber verweigert worden sei (Prot. HV act. 247). Dem Berufungsgericht erklärt sie dazu, das Hotel «verstosse gegen das Handelsgesetz», weil «es kein Gesetz gibt, dass man nicht nachträglich mit Verzehr bezahlen kann» (Prot. HV act. 445). Sie gibt auch zu, dass ihr das gegen sie vom Hotel [...] ausgesprochene Hausverbot (wegen Zechprellerei) bekannt sei, meint allerdings, wegen der «guten Atmosphäre, dem «guten Personal» und dem «guten Ambiente» gehe sie gleichwohl dorthin (Prot. HV act. 248). Betreffend die ihr vorgeworfene rechtswidrige Einreise in die Schweiz bringt die Berufungsklägerin vor, die gegen sie ausgesprochene Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz und Liechtenstein sei «bis heute nicht gültig», das in einem anderen Kanton anhängige Verfahren «ruhe» und sie habe die schweizerische Staatsbürgerschaft beantragt (Prot. HV act. 445).
2.2 Mit dieser Argumentation der Berufungsklägerin hat sich bereits die Vorinstanz auseinandergesetzt, worauf grundsätzlich vollumfänglich verwiesen werden kann. Zusammenfassend sei dargelegt, dass die Vorinstanz unter Verweis auf die entsprechenden Aktenstellen feststellte, es lägen keine Hinweise dafür vor, dass das der Berufungsklägerin bekannte und nach wie vor gültige Einreiseverbot nicht in Rechtskraft erwachsen sei (Strafurteil S. 5), der Hausfriedensbruch vor Strafgericht zugestanden worden sei (Strafurteil S. 5; das vor dem Strafgericht und dem Berufungsgericht geltend gemachte Wohlbefinden der Berufungsklägerin im Hotel [...] hebt dieses selbstredend nicht auf) und die Berufungsklägerin schon im Rahmen früherer Strafverfahren wegen (geringfügiger) Zechprellerei immer behauptet habe, sie habe die Rechnungen für die diversen Verköstigungen in Hotels und Restaurants zahlen wollen, allerdings immer erst später mittels Begleichung einer ihr auszustellenden Rechnung mit Zahlungsfrist. Dies sei vor dem Hintergrund ihrer offensichtlich fehlenden Zahlungsfähigkeit als Schutzbehauptung zu werten (Strafurteil S. 6). Soweit die Verteidigung im Berufungsverfahren geltend macht, bezüglich des Einreiseverbotes bestehe bei der Berufungsklägerin eine irrige Vorstellung über den Sachverhalt (Art. 13 Abs. 1 StGB), ist aufzuführen, dass auch dieses Argument bereits von der Vorinstanz widerlegt wurde. Sollte die Berufungsklägerin nämlich überhaupt je geglaubt haben, das Verbot sei nicht in Rechtskraft erwachsen, so hielt ihr bereits das Strafgericht zu Recht entgegen, dass ihr das Gegenteil aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen Verurteilungen (s. unten E. 4) längst bekannt sein muss. Es handelt sich folglich auch hier um nichts anderes als eine Schutzbehauptung. Damit sind die Ausführungen des Strafgerichts allesamt korrekt. Ihnen ist nichts hinzuzufügen, weshalb die vorsätzliche Begehung aller vorgeworfenen Delikte durch die Berufungsklägerin ohne Weiteres gestützt auf die Erwägungen des Strafgerichts als erstellt gelten kann.
3.
3.1 Die Verteidigung argumentiert, es sei wegen Schuldunfähigkeit von einer Bestrafung der psychisch schwer kranken Berufungsklägerin abzusehen. Es existiere schliesslich ein Strafurteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Januar 2016, welches gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten aus dem Jahr 2015 von der vollständigen Schuldunfähigkeit der Berufungsklägerin ausgehe.
Das Strafgericht ist im angefochtenen Entscheid gestützt auf das psychiatrische Gutachten aus dem Jahr 2017 bzw. den Zitaten daraus und den Ausführungen dazu im Appellationsgerichtsentscheid SB.2017.25 vom 28. September 2017 von einer mittelgradig eingeschränkten Schuldfähigkeit der Berufungsklägerin ausgegangen (Strafurteil S. 7).
3.2 Bereits ab dem Jahr 2006 sind einschlägige Strafverfahren gegen die Berufungsklägerin zufolge gutachterlich festgestellter Schuldunfähigkeit in Deutschland eingestellt worden (s. Deutscher Strafregisterauszug in der Separatbeilage). Demgegenüber finden sich im Schweizerischen Strafregisterauszug insgesamt 31 Strafverurteilungen der Berufungsklägerin ab dem Jahr 2012 in verschiedenen Kantonen der Schweiz, welche allesamt wegen Verstössen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) teilweise und/oder wegen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) sowie teilweise und/oder wegen Zechprellerei (Art. 149 StGB; beinahe alle Verurteilungen wegen Zechprellerei i.V.m. Art. 172ter StGB [geringfügiges Vermögensdelikt]) ausgesprochen wurden. In einigen Strafurteilen wurden die genannten Delikte als mehrfach Begehung beurteilt. Zusätzlich finden sich in zwei Verurteilungen Schuldsprüche wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Abs. 1 StGB aStGB) und in zwei anderen wegen Beschimpfung (Art. 177 StGB). Daraus lässt sich klar ableiten, dass die Berufungsklägerin seit rund zwei Jahrzehnten (die aktenkundige Delinquenz beginnt in Deutschland ab dem Jahr 2001; s. Deutscher Strafregisterauszug in der Separatbeilage) regelmässig in Restaurants und Hotels trinkt, speist und teilweise auch nächtigt, wobei sie danach jeweils nicht für die Kosten aufkommt, weswegen ihr vielerorts ein Hausverbot erteilt worden und weshalb sie letztlich aus der Schweiz weggewiesen und mit Einreiseverboten belegt worden ist.
3.3 Das Appellationsgericht führte im Jahr 2017 ein Berufungsverfahren gegen die Berufungsklägerin, in welchem es – entsprechend der einschlägigen und sich stets wiederholenden Delinquenz – mehrfache Zechprellerei, mehrfache rechtswidrige Einreise und mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalt zu beurteilen galt (s. act. 183 ff: AGE SB.2017.25 vom 28. September 2017). Das Appellationsgericht liess im Rahmen dieses Berufungsverfahren ein psychiatrisches Gutachten über die Berufungsklägerin erstellen. Aufgrund der verweigerten Kooperation der Berufungsklägerin musste ein Aktengutachten gemacht werden, welches das Appellationsgericht allerdings zu überzeugen vermochte und welches das sich immer wieder wiederholende deliktische Verhalten der Berufungsklägerin eindrücklich zu erklären vermag (act. 192 ff. [AGE AGE SB.2017.25 vom 28. September 2017 E. 5.4]). Der Gutachter stellte im Jahr 2017 fest, dass bei der Berufungsklägerin «eine hohe Evidenz für das Vorliegen einer chronisch, unvollständig remittierten paranoiden Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis (ICD-10 F20.04) mit instabiler, fluktuierender und zuletzt (2013) affektiv-schizomanisch geprägter psychotischer Symptomatik und, soweit erkennbar, einem heute und in den letzten Jahren im Vordergrund stehenden schizophrenen Residuum (ICD-10 F20.59)» bestehe (act. 191). Der Gutachter erklärte für die damaligen Strafvorhalte geltend weiter: «Im vorliegenden Fall kann zunächst festgehalten werden, dass bei Frau A____ auch im fraglichen Tatzeitraum mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit die diagnostizierte psychische Störung nämlich eine (psychiatrisch unbehandelte) chronische, unvollständig remittierte Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis vorgelegen hat, wobei aufgrund der vorliegenden Verhaltensbeobachtungen durch Tatzeugen angenommen werden kann, dass zu den einzelnen Tatzeiten ganz offenbar eine symptomärmere Episode ohne manifeste akut-psychotische Symptomatik bestand und sich die Auswirkungen der psychotischen Grundstörung von Frau A____ auf ihre situative Anpassungsfähigkeit und auf ihr äusserliches (fassadäres) Verhalten in Grenzen hielten.[…] Mangels verwertbarer Selbstauskünfte von Frau A____ kann lediglich vermutet (und nicht psychiatrisch belegt) werden, dass ihr einschlägiges, sich im Verlauf habituell-verfestigendes und recht stereotyp durchgeführtes deliktisches Verhalten offenbar nicht nur der zweckrationalen Erzielung eines Vermögensvorteils zu ihrer Bedürfnisbefriedigung diente, sondern auch als eine – zwar illegitime, untauglich und dysfunktionale, so doch erprobte, effektive, ‚erfolgreiche‘ und deshalb immer wieder angewandte – Coping-Strategie zur Krankheitsbewältigung wie auch zur Ausgestaltung der psychopathologischen Dynamik und zur teilweisen Kompensation der störungsbedingten Defizite einsetzte (recte: wohl „diente“ o.ä.). […] Aus forensisch-psychiatrischer Sicht liesse sich hieraus tatzeitbezogen und für sämtliche, ihr aktuell vorgeworfenen Tathandlungen eine mittelschwere Verminderung der Schuldfähigkeit der Beschuldigten ableiten» (act. 191 f.).
Demgegenüber geht der von der Verteidigung genannte Experte im psychiatrischen Gutachten vom 3. August 2015 (beigezogene Vorakten aus dem Kanton ZH), welches dem Gutachter im Jahr 2017 nicht zur Verfügung stand, von einer schwer verminderten Schuldfähigkeit der Berufungsklägerin betreffend (die vom Obergericht Zürich damals zu beurteilenden) Vermögensdelikte wie auch betreffend Verstösse gegen das AIG aus (Gutachten vom 3. August 2015 S. 31). Als Diagnose wird im Gutachten vom 3. August 2015 eine «seit mehr als 15 Jahren bestehende, chronisch verlaufende und bis anhin nur unzureichend behandelte Schizophrenie (F20.0 gemäss ICD-10)» festgestellt (S. 27 f.), was nicht im Widerspruch zu den diagnostischen Aussagen im Gutachten aus dem Jahr 2017 steht. Auch mit ihren Befunden zur Schuldfähigkeit liegen die beiden Gutachter letztlich nicht weit auseinander, sie ziehen lediglich etwas anders gewichtete Schlüsse aus ihrer übereinstimmenden Feststellung, wonach insbesondere die Steuerungsfähigkeit der Berufungsklägerin krankhaft eingeschränkt ist (s. unten E. 3.4). Keinesfalls stellte der Gutachter im Jahr 2015 aber eine vollständige Aufhebung der Schuldfähigkeit der Berufungsklägerin fest, wie dies die Verteidigung implizit behauptet.
3.4 Die Ausführungen zum Gesundheitszustand im Zusammenhang mit einschlägigen Taten der Berufungsklägerin im Gutachten aus dem Jahr 2017 treffen offensichtlich auch auf die im vorliegenden Berufungsverfahren zu beurteilenden Delikte zu, schliesslich sind die Tatvorwürfe (abgesehen von Zeit und Ort) so gut wie identisch und gleichbleibend sind auch die von der Berufungsklägerin vorgebrachten Rechtfertigungen der Taten (s. oben E. 2). Ähnliche bis gleiche Beobachtungen wurden sodann bereits im Gutachten 2015 gemacht und es wurden daraus auch vergleichbare Schlüsse gezogen. Soweit die beiden Experten in der Beurteilung der verbleibenden Schuldfähigkeit der Berufungsklägerin voneinander abweichen, scheint dies vornehmlich eine individuelle Bewertung der gleichen Feststellungen zu sein, welche beide vertretbar erscheinen und wohl mit ärztlichem Ermessen zu erklären sind. Von einer zumindest mittelschweren Verminderung der Schuldfähigkeit, wie sie auch das Strafgericht angenommen hat, kann folglich ohne Weiteres ausgegangen werden. Gleichwohl stellt sich die Frage, ob für die vorliegend zu beurteilenden Taten nicht gar von einer starken Verminderung der Schuldfähigkeit der Berufungsklägerin auszugehen ist, schliesslich verfestigt sich deren sich wiederholendes Verhaltensmuster über nun mehr rund 20 Jahre immer wie mehr und muss auch ihr Auftreten vor Berufungsgericht als äusserst auffällig bezeichnet werden. So ist sie offensichtlich keiner rationalen Argumentation zugängig und verleugnet sie ihre Erkrankung so sehr, dass es für sie gar unerträglich war, die Ausführungen zu ihrer Schuldfähigkeit seitens ihrer Verteidigerin überhaupt anzuhören, weswegen sie für die Dauer derselben den Saal verliess (Prot. HV 446). Sodann ist eine starke Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit wie dargelegt bereits im Jahr 2015 gutachterlich befürwortet worden. Die Frage, ob eine mittelschwere oder gar eine schwere Verminderung der Schuldfähigkeit vorliegt, kann für das vorliegende Berufungsverfahren insoweit offen bleiben, als für die zu beurteilenden Taten aufgrund der Erfordernis der Fällung einer Zusatzstrafe nach Art. 49 Abs. 2 StGB ohnehin keine zusätzliche Sanktion mehr auszusprechen ist, weil die Delikte bereits (mehr als) genügend sanktioniert wurden (s. unten E. 4.2).
3.5 Es bleibt darauf hinzuweisen, dass seit der Eintragung des Appellationsgerichtsurteils vom 28. September 2017 (SB.2017.25) in das Strafregister die dort festgehaltene eingeschränkte Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB kaum Eingang in nachfolgende Strafurteile gefunden hat, mithin ausschliesslich das Strafgerichts Basel-Stadt die gutachterlichen Feststellungen aus dem Jahr 2017 seither berücksichtigt hat. Dies ist selbstredend stossend, zumal das Verhalten und die schriftlichen Eingaben der Berufungsklägerin offensichtlich auffällig sind und sich die Frage der Schuldfähigkeit allein deshalb allen mit ihr befassten Strafverfolgungsbehörden bzw. ihren Mitgliedern aufdrängen muss. Grundsätzlich wird sich zukünftig bzw. im Falle der mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden weiteren einschlägigen Delinquenz der Berufungsklägerin (s. zur Prognose die Ausführungen des Gutachters in AGE SB.2017.25 act. 196), die Frage nach einer neuerlichen, aktualisierten Begutachtung stellen. Dies umso mehr, als durch das Verhalten der Berufungsklägerin den Strafverfolgungsbehörden sowie dem Strafvollzug hohe Kosten entstehen, wobei die regelmässig erfolgende Inhaftierung der Berufungsklägerin in keiner Art und Weise die intendierten Folgen eines zukünftig deliktfreien Lebens zeitigen. Ganz im Gegenteil hat der Gutachter bereits im Jahr 2017 festgestellt, dass die Berufungsklägerin «in diesem sich wiederholenden Ablauf von Tat, Strafverfolgung und Inhaftierung eine gewisse "Stabilität" gefunden hat und ihr aufgrund ihrer Erkrankung kaum oder keine Handlungsalternativen zur Verfügung stehen» (act. 194 [Ausführungen des Gutachters in der Berufungsverhandlung im Verfahren SB.2017.25]). Dass die (regelmässige) Inhaftierung für die Berufungsklägerin quasi Teil ihres stabilisierenden Alltags (bei sehr wahrscheinlicher Obdachlosigkeit) geworden ist, zeigt sich eindrücklich im aktuellen Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt (JVA) Hindelbank vom 25. April 2022. Unter dem Titel «Vollzugsverhalten allgemein» wird ausgeführt: «Im genannten Beurteilungszeitraum war Frau A____ zum fünften Mal in der JVA Hindelbank. Bei ihrem Eintritt erlebten wir Frau A____ erfreut, dass sie wieder nach Hindelbank kommen konnte. Sie zeigte sich gesprächsfreudig und begrüsste Personal und Eingewiesene wie eine Rückkehrerin aus dem Ausland. Diese Offenheit und Freude hielt an bis zum Zeitpunkt, als wir mit Frau A____ eine Verpflichtungserklärung besprachen, welche sie unterzeichnen musste […] Frau A____ hat die Vereinbarung unterschrieben, weigerte sich aber während dem gesamten Aufenthalt, sich auf Gespräche zu vollzugsrelevanten Themen wie auch zukünftige Zielsetzungen einzulassen […] Eine verbindliche Zusammenarbeit mit strukturierten Gesprächen war aufgrund der Persönlichkeitsstruktur von Frau A____ nicht möglich. Ihre Wahrnehmung in Bezug auf Rechtsempfinden wirkte für Aussenstehende konfus. Frau A____ bekundete schon beim Eintritt, dass sie an einer bedingten Entlassung nicht interessiert sei […]» (act. 377). Unter «Zusammenfassende Einschätzung» steht im Bericht: «Zusammenfassend halten wir fest, dass mit Frau A____ keine Mitarbeit an der Vollzugsplanung erzielt werden konnte. Wie bei all ihren bisherigen Aufenthalten in der JVA Hindelbank zuvor, war sie nicht bereit, persönliche Daten offenzulegen. Eine Zusammenarbeit, welche auf ein deliktfreies Leben nach dem Strafvollzug hinwirkte, war aufgrund ihrer Persönlichkeitsstruktur und Verweigerungshaltung nicht umsetzbar» (act. 379). Das deliktische Verhaltensmuster der Berufungsklägerin lässt sich folglich gemäss den gutachterlichen und den aktuellen Feststellungen der JVA Hindelbank mittels Freiheitstrafe nicht ändern. Um den «gordischen Knoten» zu lösen, wird die aktuelle Abklärung der Tauglichkeit von Massnahmen gemäss Art. 59 StGB oder eventuell vorzuziehenden zivilrechtlichen Massnahmen wohl unumgänglich sein. Denn auch wenn die Ausgangsdelikte im Einzelnen einem solchen Vorgehen im Lichte der Verhältnismässigkeit kaum standzuhalten vermögen, mag eine Betrachtung der Gesamtsituation angesichts der jahrelangen und intensiven Delinquenz eine andere Einschätzung in Zukunft allenfalls rechtfertigen (vgl. Art. 56 Abs. 2 StGB; s. dazu auch AGE SB.2017.25 E. 7, act. 197).
4.
4.1 Im angefochtenen Strafurteil sind für die festgestellte Delinquenz eine Freiheitsstrafe von 70 Tagen, unter Einrechnung des ausgestandenen Polizeigewahrsams, und eine Busse von CHF 325.– ausgesprochen worden. Nicht berücksichtigt worden ist, dass es eine Zusatzstrafe zu den mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 25. September 2020, mit Urteil des Einzelgerichts des Strafgerichts Basel-Stadt vom 4. Februar 2021, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. März 2021, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 14. Juni 2021 und mit Strafurteil des Bezirksgerichts Bülach vom 4. November 2021 sanktionierten Straftaten der Berufungsklägerin zu machen gilt.
Gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB hat das Gericht nämlich für eine Tat, die die Täterschaft begangen hat, bevor sie wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, eine Zusatzstrafe auszusprechen, welche die Täterschaft nicht schwerer sanktioniert, wie wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. Die Täterschaft soll mit anderen Worten auch im Falle der sogenannten retrospektiven Konkurrenz primär nicht benachteiligt werden. Voraussetzung für die Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB ist, dass Verurteilungen zu gleichartigen Strafen vorliegen (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2). Massgeblich ist sodann der Zeitpunkt der früheren Verurteilung (bzw. vorliegend Verurteilungen); das heisst die neu zu beurteilenden Straftaten müssen vor dem Urteil begangen worden sein, zu dessen Sanktion eine Zusatzstrafe ausgesprochen wird (BGE 138 IV 113 E. 3.4.3; s. zum Ganzen: Ackermann, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 49 StGB N 128 ff).
4.2 Alle drei vorliegend beurteilten Taten beging die Berufungsklägerin am 26. August 2020 und damit vor den aufgeführten Verurteilungen. Vier der genannten Strafurteile ergingen wegen Verstössen gegen das AIG, davon eines zusätzlich wegen Hausfriedensbruchs, wofür in allen Urteilen je unbedingte Freiheitsstrafen ausgesprochen wurden. In vier der fünf Urteile war zusätzlich Zechprellerei zu beurteilen, jeweils begangen im Sinne eines geringfügigen Vermögensdelikts, dafür teilweise mehrfach, weswegen je Bussen verhängt wurden. Insgesamt ist die Berufungsklägerin mit den genannten 5 Strafurteilen zu über 1,5 Jahren (565 Tage) Freiheitsstrafe und CHF 1'625.– Busse verurteilt worden. Damit haben die im Berufungsverfahren zu beurteilenden drei Delikte als abgegolten zu gelten und es ist keine Zusatzstrafe auszusprechen, zumal nur in einem der Urteile die verminderte Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB der Berufungsklägerin berücksichtigt wurde (Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 4. Februar 2021).
5.
Die Berufungsklägerin beantragt in ihrem Schlusswort an der Berufungsverhandlung eine Genugtuung von CHF 500’000.–, ohne dies nachvollziehbar und verständlich zu begründen (Prot. HV act. 446). Ohnehin besteht kein Anspruch auf Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO, da die Berufungsbeklagte weder freigesprochen wird noch eine Verfahrenseinstellung erfolgt. Die Forderung ist abzuweisen.
6.
Damit obsiegt die Berufungsklägerin im Berufungsverfahren teilweise, schliesslich kommt es zur Aufhebung der Freiheitsstrafe von 70 Tagen und der Busse von CHF 325.–. Damit hat sie grundsätzlich einen Anteil der Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Allerdings rechtfertigt es sich angesichts der finanziellen Verhältnisse (die Berufungsklägerin ist wohl hab- und obdachlos) und der psychischen Erkrankung der Berufungsklägerin, die Kosten des gesamten Strafverfahrens (inklusive des Berufungsverfahrens) auf die Gerichtskasse zu verlegen und auf eine allfällige zukünftige Rückforderung von Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zu verzichten (vgl. Urteil des Zürcher Obergerichts SB190527 vom 10. Februar 2021 E. 4.2.4.2).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgender Inhalt des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 17. Juni 2021 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist:
Die Ausrichtung eines Honorars von CHF 1'690.– und eines Auslagenersatzes von CHF 9.80, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 130.90, an die amtliche Verteidigerin [...] aus der Gerichtskasse.
In teilweiser Gutheissung der Berufung wird die Berufungsklägerin A____ der rechtswidrigen Einreise, des Hausfriedensbruchs und des geringfügigen Vermögensdelikts (Zechprellerei) schuldig erklärt. Es wird auf die Ausfällung einer Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 25. September 2020, zum Urteil des Einzelgerichts des Strafgerichts Basel-Stadt vom 4. Februar 2021, zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. März 2021, zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 14. Juni 2021 und zum Strafurteil des Bezirksgerichts Bülach vom 4. November 2021 verzichtet. Die beurteilten Taten sind damit abgegolten,
in Anwendung von Art. 115 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. d AIG und Art. 186, Art. 149 i.V.m. Art. 172ter, Art. 19 Abs. 2 und Art. 49 Abs. 2 StGB.
Der Antrag der Berufungsklägerin auf Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 500'000.– wird abgewiesen.
Die Kosten des Strafverfahrens, die Urteilsgebühr des Strafgerichts und die Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten der Staatskasse.
Der amtlichen Verteidigerin [...] werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 3'350.– und ein Auslagenersatz von CHF 31.60, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 260.40, aus der Gerichtskasse bezahlt. Es besteht kein Rückforderungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
Mitteilung an:
- Berufungsklägerin
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
- Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).