Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2022.23

 

ZWISCHEN-ENTSCHEID

 

vom 3. August 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, Dr. Heidrun Gutmannsbauer

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

 

 

 

Beteiligte

 

Jugendanwaltschaft Basel-Stadt                                Berufungsklägerin

Innere Margarethenstrasse 14, 4051 Basel

 

und

 

A____, geb. [...]                                                              Berufungsklägerin

[...]                                                                                          Privatklägerin

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

 

gegen

 

B____, geb. [...]                                                            Berufungsbeklagter

[...]                                                                                          Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Jugendgerichts vom 18. November 2021

 

betreffend Freispruch von der Anklage der mehrfachen sexuellen Nötigung sowie der Vergewaltigung in gemeinsamer Begehung

 

Prüfung der Gültigkeit der Berufung der Privatklägerin

 


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Jugendgerichts vom 18. November 2021 wurde B____ von den Vorwürfen der mehrfachen sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung in gemeinsamer Begehung mangels Nachweises des objektiven Tatbestands kostenlos freigesprochen. Die Genugtuungsforderung der Privatklägerin A____ wurde abgewiesen.

 

Gegen dieses Urteil meldeten sowohl die Jugendanwaltschaft wie auch die Privatklägerin, Letztere vertreten durch Advokatin [...], nach Erhalt des Dispositivs am 25. November 2021 fristgemäss Berufung an. In der Folge wurde die schriftliche Urteilsbegründung verfasst und am 18. Februar 2022 der Jugendanwaltschaft sowie dem Beurteilten und seinem amtlichen Verteidiger zugestellt. Der Vertreterin der Privatklägerin und der amtlichen Verteidigerin des (vom Appellationsgericht bereits beurteilten) erwachsenen Mitbeschuldigten wurde gleichentags je ein Urteilsauszug zugestellt. Mit Eingabe vom 28. Februar 2022 reichte die Jugendanwaltschaft beim Appellationsgericht die Berufungserklärung ein, mit der sie beantragte, unter Aufhebung der ergangenen Freisprüche B____ der Vergewaltigung sowie der sexuellen Nötigung (jeweils in gemeinsamer Begehung) schuldig zu sprechen. Mit Verfügung vom 21. März 2022 liess der Verfahrensleiter des Berufungsverfahrens die Berufungserklärung der Jugendanwaltschaft dem amtlichen Verteidiger und der Vertreterin der Privatklägerin zustellen, versehen mit einer Rechtsmittelbelehrung betreffend die Möglichkeit, Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen oder Anschlussberufung zu erklären. Im Weiteren stellte er fest, dass die Privatklägerin innert Frist keine Berufungserklärung eingereicht habe.

 

Mit Schreiben vom 28. März 2022 an den Verfahrensleiter zeigte sich die Vertreterin der Privatklägerin erstaunt über die Feststellung, dass sie innert Frist keine Berufungserklärung eingereicht habe. Sie machte geltend, sie habe fristgemäss Berufung angemeldet und in der Folge vom Jugendgericht bloss einen Auszug aus dem schriftlichen Urteil «zur Kenntnis» erhalten, ohne Rechtsmittelbelehrung oder Aufforderung zur Einreichung einer Berufungserklärung. Sie ersuchte daher um Ansetzung einer Frist zwecks Abgabe und Ausfertigung der Berufungserklärung.

 

Mit Verfügung vom 29. März 2022 liess der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts der Vertreterin der Privatklägerin ein vollständiges begründetes Urteil des Jugendgerichts zustellen und wies auf Art. 399 Abs. 3 und 4 der Strafprozessordnung hin. Mit Eingabe vom 21. April 2022 reichte die Vertreterin der Privatklägerin ihre Berufungserklärung ein, mit der sie die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und die Schuldigsprechung des Beschuldigten wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung sowie seine Verurteilung zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 15'000.– an die Privatklägerin beantragte, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschuldigten und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an die Privatklägerin.

 

Die Berufungserklärung der Privatklägerin wurde den andern Parteien mit einer Rechtsmittelbelehrung zugestellt. Ausserdem wurde der Privatklägerin die unentgeltliche Verbeiständung durch ihre Vertreterin bewilligt.

 

Mit Schreiben vom 6. Mai 2022 beantragte der amtliche Verteidiger des Beurteilten, auf die Berufung der Privatklägerin sei nicht einzutreten.

 

Mit Verfügung vom 23. Juni 2022 hat der Verfahrensleiter das Dispositiv des Urteils des Jugendgerichts vom 18. November 2021 samt Rechtsmittelbelehrung beigezogen.

 

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Zwischen-Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gemäss Art. 403 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) entscheidet das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren, ob auf eine Berufung einzutreten sei, wenn eine Partei geltend macht, die Erklärung der Berufung sei unzulässig. Zuständig ist derjenige Spruchkörper, der auch die materielle Beurteilung des angefochtenen Urteils vornehmen würde (AGE SB.2021.39 vom 22. Oktober 2022 E. 1.1, SB.2018.45 vom 16. Mai 2019 E. 1.1, SB.2017.29 vom 29. August 2017 E. 1.2). Für die Überprüfung der Urteile des Jugendgerichts ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 5 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Der Berufungskläger begründet seinen Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung der Privatklägerin mit dem Umstand, dass diese die Berufungserklärung nicht innert der Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO dem Appellationsgericht eingereicht habe.

 

1.3      Die Privatklägerin macht geltend, sie habe nach fristgemässer Einreichung der Berufungsanmeldung lediglich einen Auszug des begründeten Urteils mit einem Kurzbrief (Kreuz beim Kästchen «zur Kenntnis») und ohne richtige Rechtsmittelbelehrung erhalten. Die «Rechtsmittelbelehrung» habe lediglich dahingehend gelautet, dass gegen das genannte Urteil Berufung angemeldet worden sei. Sie sei zu keinem Zeitpunkt aufgefordert worden, innert einer bestimmten Frist ihre Berufungserklärung einzureichen.

 

2.

2.1      Art. 399 Abs. 1 StPO sieht vor, dass eine Berufung innert 10 Tagen nach Eröffnung des Urteils mit direkter Aushändigung des Dispositivs oder – im Falle der Zusendung des Dispositivs (Art. 37 Abs. 2 der Jugendstrafprozessordnung; JStPO, SR 312.1) – innert 10 Tagen nach dessen Erhalt angemeldet werden muss. Gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO haben die Parteien, welche Berufung angemeldet haben, innert 20 Tagen seit Zustellung des schriftlich begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen, wenn sie an der Berufung festhalten wollen.

 

2.2      Im vorliegenden Fall wurde bei der Eröffnung des Urteils des Jugendgerichts vom 18. November 2021 u.a. der Vertreterin der Privatklägerin das Urteilsdispositiv (Auszug) zugestellt. Es war mit folgender Rechtsmittelbelehrung versehen: «Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs beim Jugendgericht Berufung angemeldet werden (unter den in Art. 40 Abs. 1 lit. a JStPO i.V.m. § 4 lit. a des Einführungsgesetzes zur Jugendstrafprozessordnung [EG StPO] und Art. 398 ff. StPO bezeichneten Voraussetzungen). Unabhängig von einer Berufungsanmeldung folgt eine schriftliche Urteilsbegründung.» Hierauf meldete sie im Namen und Auftrag der Privatklägerin fristgerecht Berufung an. Nach Fertigstellung der schriftlichen Urteilsbegründung wurde ihr das schriftliche Urteil (Auszug) zugestellt. Unter dem Titel «Rechtsmittelbelehrung» wurde einzig vermerkt: «Gegen dieses Urteil wurde nach Erhalt des Dispositivs beim Jugendgericht Berufung angemeldet». Der Begleitbrief (Kurzbrief) lautete: «Anbei erhalten Sie den Auszug aus dem Urteil vom 18. November 2021 zugestellt», wobei die Rubrik «zur Kenntnisnahme» angekreuzt war.

 

2.3      Die Vertreterin der Privatklägerin stellte sich mit Schreiben vom 28. März 2022 auf den Standpunkt, dass unter diesen Umständen für sie beim Erhalt des Urteilsauszugs nicht erkennbar gewesen sei, dass sie nun innert 20 Tagen beim Appellationsgericht eine Berufungserklärung einreichen müsse. Sie bat daher um Ansetzung einer Frist zwecks Abgabe und Ausfertigung der Berufungserklärung. In der Folge liess ihr der Verfahrensleiter mit Verfügung vom 29. März 2022 ein vollständiges begründetes Urteil des Jugendgerichts zustellen und wies auf die Bestimmungen von Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO hin. Die Verfügung vom 29. März 2022 und das vollständige Urteil wurden am 6. April 2022 versandt. Am 25. April 2022 ging beim Appellationsgericht die Berufungserklärung der Privatklägerin vom 21. April 2022 ein.

 

2.4      Der Verteidiger des freigesprochenen Beschuldigten beantragte mit Schreiben vom 6. Mai 2022, es sei auf die Berufung der Privatklägerin mangels rechtzeitiger Einreichung der Berufungserklärung nicht einzutreten. Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin habe gemäss eigener Aussage das schriftlich begründete Urteil des Jugendgerichts vom 18. November 2021 am 28. Februar 2022 erhalten. Die anwaltlich vertretene Privatklägerin könne sich nicht darauf berufen, dass das Urteil keine genügende Rechtsmittelbelehrung aufgewiesen habe. Die Bestimmung von Art. 399 Abs. 3 StPO, wonach die Berufungserklärung dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils schriftlich einzureichen sei, stelle Basis-Wissen jeder im Strafrecht tätigen Anwältin dar.

 

3.

3.1      Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. d StPO haben Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten, sofern sie anfechtbar sind. Dieser Grundsatz gilt auch für das Jugendstrafverfahren (vgl. Art. 3 Abs. 1 JStPO). Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige Rechtsmittel nennen und angeben, bei welcher Instanz und innert welcher Frist es eingereicht werden muss (Stohner, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 81 N 3 m.w.H.). Im vorliegenden Fall enthalten weder das Urteilsdispositiv noch die schriftliche Urteilsbegründung des Jugendgerichts eine Rechtsmittelbelehrung in Bezug auf die Einreichung der Berufungserklärung.

 

3.2      Nach dem Prinzip von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) dürfen den Parteien aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich keine Nachteile entstehen. Diesen Vertrauensschutz kann eine Prozesspartei aber nur dann beanspruchen, wenn sie sich auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verlassen durfte. Dies trifft nicht zu, wenn eine Partei die Unrichtigkeit erkannt hat oder bei gebührender Aufmerksamkeit hätte erkennen können. Allerdings vermag nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt der betroffenen Partei oder ihrer Rechtsvertretung eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen. Ob eine gravierende Unsorgfalt gegeben ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen und nach den Rechtskenntnissen der Partei. Bei anwaltlicher Vertretung ist ein strengerer Massstab anzulegen. Hier ist jedenfalls zu erwarten, dass die Verfahrensbestimmungen konsultiert werden, die der Rechtsmittelehrung zugrunde liegen. Ergibt sich aus der Gesetzeslektüre, dass die Rechtsmittelbelehrung falsch ist, wird das Vertrauen auf die falsche Rechtsmittelbelehrung nicht geschützt. Nicht verlangt wird, neben den Gesetzestexten auch noch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur nachzuschlagen (Brüschweiler et al., in: Donatsch et. al [Hrsg.], StPO-Kommentar, 3. Auflage 2020, Art. 81 N 14b; BGE 135 III 374 E. 1.2.2 m.w.H.).

 

3.3      Es trifft – wie im Nichteintretensantrag geltend gemacht wird – zwar zu, dass der Vertreterin der Privatklägerin als im Strafrecht tätiger Anwältin bekannt sein musste, dass eine Berufung nur gültig ist, wenn nach der Berufungsanmeldung auch eine Berufungserklärung erfolgt, welche – was bei einer Gesetzeskonsultation ohne weiteres ersichtlich ist – innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils dem Berufungsgericht einzureichen ist. Allerdings war der Vertreterin der Privatklägerin bloss ein (als solcher bezeichneter) Auszug aus dem Urteil zugestellt worden, wobei auf dem Begleitschreiben ausdrücklich «zur Kenntnis» stand und in der Rechtsmittelbelehrung einzig festgehalten wurde, dass Berufung angemeldet worden sei. In Anbetracht dieser Umstände kann der von ihr gezogene Schluss, dass sie nun noch nichts vorzukehren habe und noch ein ungekürztes Urteil mit einer Rechtsmittelbelehrung in Bezug auf die Berufungserklärung folgen würde, zwar als fahrlässig, aber nicht als grobe prozessuale Unsorgfalt gewertet werden. Entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben ist die Einreichung der Berufungserklärung innert 20 Tagen seit der Zustellung des vollständigen Urteils des Jugendgerichts durch den Verfahrensleiter des Appellationsgerichts daher als rechtzeitig zu beurteilen. Daraus folgt, dass auf die Berufung der Privatklägerin – in Abweisung des Nichteintretensantrags des Beschuldigten – einzutreten ist.

 

4.

4.1      Über die Kosten des vorliegenden Zwischen-Verfahrens ist mit dem Urteil in der Sache zu entscheiden.

 

4.2      Gegen den Eintretensentscheid besteht kein Rechtsmittel, da diese Frage im Berufungsverfahren als Vor- oder Zwischenfragen erneut aufgeworfen werden kann. Der diesbezügliche Entscheid wird zusammen mit dem Sachentscheid ans Bundesgericht weitergezogen werden können (Eugster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 403 StPO N 9).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Auf die Berufung der Privatklägerin wird eingetreten.

 

Über die Kosten des vorliegenden Zwischen-Verfahrens wird mit dem Urteil in der Sache entschieden.

 

Mitteilung an:

-       Privatklägerin

-       Beschuldigter

-       Jugendanwaltschaft Basel-Stadt

-       Jugendgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         lic. iur. Barbara Noser Dussy