Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2022.26

 

URTEIL

 

vom 18. Oktober 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz), MLaw Manuel Kreis, MLaw Anja Dillena

und Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                Berufungskläger

[...]                                                                                         Beschuldigter

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

C____, geb. [...]                                                                       Privatkläger

[...]

vertreten durch D____, Advokat,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 11. November 2021

 

betreffend versuchte schwere Körperverletzung, Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, Beschimpfung sowie mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes

 


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. November 2021 wurde A____ der versuchten schweren Körperverletzung, der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, der Beschimpfung sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt. A____ wurde kostenfällig zu 27 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 22. August 2020 bis 3. September 2020 (13 Tage), davon 18 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren, zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), verurteilt. Demgegenüber wurde er von der Anklage der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Anklage-Ziffer I.1.1 S. 2 oben) freigesprochen. Im Anklagepunkt der mehrfachen Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklage-Ziffer I.2) wurde das gegen A____ in Bezug auf den vor dem 11. November 2018 erfolgten Betäubungsmittelkonsum geführte Strafverfahren zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt. Von einer Landesverweisung wurde in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 des Strafgesetzbuches ausnahmsweise abgesehen. Hinsichtlich der Zivilforderungen wurde der Beurteilte zur Bezahlung von CHF 3'000.– Genugtuung zzgl. 5 % Zins seit dem 22. August 2020 an C____ verurteilt. Die Mehrforderung im Betrage von CHF 2'000.– zzgl. 5 % Zins seit dem 22. August 2020 wurde abgewiesen. Der Antrag des Opfervertreters auf Zusprechung der Busse an den Privatkläger wurde ebenfalls abgewiesen. Überdies wurde der Beurteilte zur Bezahlung von CHF 6'322.50 Parteientschädigung an den Privatkläger C____ verurteilt.

 

Gegen dieses Urteil meldete A____ (nachfolgend Berufungskläger) am 22. November 2021 Berufung an. Mit Berufungserklärung vom 8. März 2022 und Berufungsbegründung vom 17. März 2022 beantragte die Verteidigung, in teilweiser Abänderung des strafgerichtlichen Urteils vom 11. November 2021 der Berufungskläger sei der einfachen Körperverletzung, der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, der Beschimpfung sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu erklären und zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, mit bedingtem Strafvollzug unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 22. August 2020 bis 3. September 2020 (13 Tage), unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, sowie zu einer Busse von CHF 100.– zu verurteilen. Zudem wurde die amtliche Verteidigung beantragt und der Beweisantrag gestellt, es sei ein Gutachten i.S. von Art. 20 StGB, insbesondere zur Steuerungsfähigkeit des Berufungsklägers im Tatzeitpunkt, anzuordnen. Im Rahmen der Berufungsbegründung führt der Berufungskläger zudem aus, falls wegen versuchter schwerer Körperverletzung ein Schuldspruch erginge, wäre eine bedingte Strafe von 18 Monaten mit einer Probezeit von 3  Jahren angemessen. Die Busse sei auf CHF 100.– festzusetzen. Subeventualiter sei eine bedingte Freiheitsstrafe 24 Monaten mit einer Probezeit von 3 Jahren auszufällen.

 

Die Staatsanwaltschaft verlangt mit ihrer Berufungsantwort vom 5. Mai 2023 die vollständige Bestätigung des Urteils des Strafgerichts. Sie beantragt überdies, der Beweisantrag auf Einholung eines Gutachtens zur Frage der Schuldfähigkeit (Steuerungsfähigkeit) sei abzulehnen. Der Rechtsvertreter des Opfers C____, Advokat D____, hat mit Eingabe vom 3. April 2023 auf eine Stellungnahme verzichtet.

 

Was die wesentlichen verfahrensleitenden Verfügungen des Appellationsgerichts betrifft, so wurde A____ am 7. April 2022 für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung mit Advokat B____ bewilligt. Mit Verfügung vom 14. Juni 2023 wurde zudem der Beweisantrag auf Einholung eines Gutachtens zur Frage der Schuldfähigkeit infolge Alkoholisierung – unter Vorbehalt eines anderen Entscheids durch das Gesamtgericht – abgewiesen.

 

Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung erscheinen der Berufungskläger mit seinem Verteidiger sowie die Vertreterin der Staatsanwaltschaft. Die Parteien halten an den bereits gestellten Anträgen fest. Auf das Vorgetragene der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung notwendig, nachfolgend näher einzugehen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger ist als Beschuldigter vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er zur Berufungserhebung berechtigt ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Überdies ist die Berufung form- und fristgerecht angemeldet und erklärt worden (Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO), weshalb darauf einzutreten ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

 

Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der «reformatio in peius»). Diese Konstellation liegt hier vor, da die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben haben. Das Appellationsgericht kann daher das Urteil des Strafgerichts vom 11. November 2021 sowohl hinsichtlich der Schuldsprüche als auch der auszufällenden Strafe entweder bestätigen oder zu Gunsten des Berufungsklägers mildern. Hingegen ist es dem Appellationsgericht verwehrt, die Schuldsprüche zu Lasten des Berufungsklägers auszudehnen oder die Strafe zu verschärfen.

 

1.2      Mit der Berufung können Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 398 Abs. 3 StPO). Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Erfolgt lediglich eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft.

 

Der Berufungskläger verlangt, es sei in Abänderung des Urteils einen Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung (statt wegen versuchter schwerer Körperverletzung) auszusprechen. Die übrigen Schuldsprüche sind nicht angefochten. Hinsichtlich der Strafzumessung bildet die Höhe der Freiheitsstrafe sowie der Busse Gegenstand des Berufungsverfahrens. Unangefochten blieb die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe wegen Beschimpfung. Dementsprechend ist vorab davon Vormerk zu nehmen, dass die folgenden Punkte des erstinstanzlichen Urteils von keiner Seite angefochten worden und somit in Rechtskraft erwachsen sind:

 

-       die Schuldsprüche wegen der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, der Beschimpfung sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes;

 

-       die ausgesprochene Geldstrafe wegen Beschimpfung von 15 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren;

 

-       das ausnahmsweise Absehen von einer Landesverweisung in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 des Strafgesetzbuches;

 

-       der Freispruch von der Anklage der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Ziff. I.1.1 S. 2 oben der Anklageschrift;

 

-       die Einstellung im Anklagepunkt der mehrfachen Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. I.2 der Anklageschrift) in Bezug auf den vor dem 11. November 2018 erfolgten Betäubungsmittelkonsum zufolge Eintritts der Verjährung;

 

-       die Verurteilung zur Ausrichtung einer Genugtuung zu CHF 3'000.– zzgl. 5 % Zins seit dem 22. August 2020 an C____ mit Abweisung der Mehrforderung im Betrage von CHF 2'000.– zzgl. 5 % Zins seit dem 22. August 2020;

 

-       die Abweisung des Antrags des Opfervertreters auf Zusprechung der Busse an den Privatkläger;

 

-       die Verurteilung des Berufungsklägers zur Zahlung einer Parteientschädigung von CHF 6'322.50 an den Privatkläger C____;

 

-       der Entscheid über die beschlagnahmten Güter;

 

-       die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

 

Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüsch­weiler/Nadig/Schneebeli, in: Zürcher Kommentar, 3. Auflage 2020, Art. 82 StPO N 10).

 

1.3

1.3.1   Der Verteidiger wiederholt vor Appellationsgericht zunächst den bereits mit Berufungsbegründung gestellten Beweisantrag, es sei ein Gutachten i.S. von Art. 20 StGB – insbesondere zur Steuerungsfähigkeit des Berufungsklägers im Tatzeitpunkt – anzuordnen. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, das Gericht sei auch trotz hoher alkoholbedingter Intoxikation zu Unrecht nicht von einer Beeinträchtigung des Geisteszustandes ausgegangen, obwohl es eine Blutalkoholkonzentration von 2 ‰ angenommen habe. Es habe dazu ausgeführt, der Wert liege im unteren Grenzbereich der im Regelfall als Indiz für eine Reduktion der Zurechnungsfähigkeit gewerteten Blutalkoholkonzentration.

 

1.3.2   Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt im Sinne einer Faustregel bei einer Blutalkoholkonzentration von über 2 ‰ eine Verminderung der Schuldfähigkeit und bei einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 3 ‰ Schuldunfähigkeit in Betracht. Hingegen gehen konkrete Feststellungen über Alkoholisierung oder Nüchternheit blossen Blutalkoholwerten grundsätzlich vor (vgl. statt vieler: BGer 6B_725/2009 vom 26. November 2009 E. 2.2).

 

1.3.3   Die Vorinstanz hat mit überzeugender Begründung ausgeführt, dass eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit im Sinne des gesetzlichen Strafmilderungsgrundes von Art. 20 StGB vorliegend aus verschiedensten Gründen nicht in Frage kommt. Es kann daher zunächst auf die betreffenden Erwägungen der Vorderrichter verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil S. 21 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO), welche in ihrer Begründung alle Aspekte gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung berücksichtigt hat. Hervorzuheben ist, dass vorliegend eine ganze Reihe an konkreten Feststellungen über die Alkoholisierung bzw. Nüchternheit des Berufungsklägers vorhanden sind, welche in ihrer Gesamtheit zum Ergebnis führen, dass dieser im Tatzeitpunkt zufolge Alkoholeinflusses in seiner Steuerungsfähigkeit nicht relevant im Sinne der Anforderungen von Art. 20 StGB beeinträchtigt gewesen ist. So war er problemlos in der Lage, sein Opfer zum Tatzeitpunkt zu filmen und sprach zudem auf der Filmaufnahme mit normaler Stimme ohne feststellbare Symptome einer Betrunkenheit (vgl. USB-Stick, Pos. 1001, IMG_3458). Des Weiteren waren auch gemäss den äusserst glaubhaften Zeugenaussagen von C____ (vgl. erstinstanzliches Protokoll S. 5; zu seiner Glaubwürdigkeit, nachfolgend E. 2.3.3 sowie angefochtenes Urteil S. 7–9) beim Berufungskläger keinerlei äusserliche Auffälligkeiten zu erkennen. Ergänzend zur zutreffenden Argumentation der Vorinstanz ist auf das Protokoll der ärztlichen Untersuchung des Berufungsklägers im Universitätsspital Basel hinzuweisen (vgl. Akten S. 190). Der Vorfall, bei welchem der Privatkläger verletzt wurde, fand am 22. August 2020 um ca. 03:00 Uhr in der Nacht statt. Der Berufungskläger wurde rund 2–3 Stunden nach der Tat – noch in der Tatnacht zwischen 4 und 5 Uhr am Morgen – untersucht und zu diesem Zeitpunkt waren gemäss der Einschätzung des untersuchenden Arztes unter anderem die Sprache «unauffällig», Romberg «sicher», die Finger-Probe «sicher», die Pupillen-Reaktion «prompt» und das Verhalten «adäquat». Auch dieser Umstand zeigt zusätzlich, dass eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 20 StGB (gesetzlicher Strafmilderungsgrund) vorliegend zu verneinen ist. Mit dem Strafgericht ist jedoch von einer gewissen alkoholbedingten Enthemmung im Tatzeitpunkt auszugehen, welche es im Rahmen von Art. 47 StGB bei der Strafzumessung strafmindernd zu berücksichtigen gilt (vgl. dazu nachfolgend: E. 3.8).

 

2.

2.1      Der Verteidiger wendet sich in materieller Hinsicht gegen die Vorurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung und begehrt stattdessen einen Schuldspruch lediglich wegen einfacher Körperverletzung. Er stellt sich hinsichtlich des Sachverhalts im Wesentlichen auf den Standpunkt, das Strafgericht habe verschiedene relevante Aspekte ausser Acht gelassen. So sei im Zweifel davon auszugehen, dass der Berufungskläger sich provoziert gefühlt habe, als er nach dem (zugestandenen) Filmen vom Privatkläger aufgefordert worden sei, von der Strasse her (zu ihm) zu kommen, wobei ihm gegenüber der Ausdruck «Idiot» gefallen sei. Weiter sei bezüglich des Sachverhalts nicht ausreichend nachgewiesen, dass es nach dem zugestandenen Faustschlag auch noch zu einem Fusstritt des Berufungsklägers (und dies mit dem linken Fuss) gekommen sei. Im Resultat könne daher bestenfalls von einer einfachen Körperverletzung ausgegangen werden. Ferner habe eine Putativnotwehrsituation vorgelegen, was im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sei.

 

2.2      Hinsichtlich des von der Vorinstanz festgestellten Fusstritts an den Kopf des Privatklägers sagte der Berufungskläger vor Strafgericht aus, er wisse nicht mehr sicher, ob er C____, als dieser am Boden gelegen habe, nochmals geschlagen oder in das Gesicht getreten habe (vgl. erstinstanzliches Protokoll S. 34 ff). Vor zweiter Instanz äusserte er sich nicht mehr zum Sachverhalt (zweitinstanzliches Protokoll S. 5). Die Vorinstanz legt in ihrem Urteil minutiös dar, weshalb vorliegend zunächst von einem heftigen Faustschlag gegen den Kopf und, als der Privatkläger bereits am Boden lag, überdies von einem Fusstritt gegen dessen Kopf auszugehen ist. Sie stützt sich dabei vor allem auf das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM), die Auswertung des Handys des Berufungsklägers und die asservierten Blutspuren an der Vorderkappe des linken Turnschuhs des Berufungsklägers (vgl. angefochtenes Urteil S. 6–15; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auf diese zutreffenden Erwägungen kann zunächst verwiesen werden, zumal sich der Verteidiger nicht substantiiert damit auseinandersetzt. Insbesondere ist zu betonen, dass sich dem kriminaltechnischen Untersuchungsbericht und der dazugehörenden Fotodokumentation entnehmen lässt, dass die Blutantragungen nicht in Tropfenform, sondern in Form von ungeformten Kontaktspuren auf der Vorderkappe des linken Turnschuhs – im Bereich des grossen Zehs – verteilt sind (Akten S. 284; Fotos, Akten S. 289 ff.). Dieses Spurenbild lässt sich nicht durch das Treten in eine Blutlache erklären, da an den Schuhsohlen keinerlei Blutantragungen festgestellt worden sind (KTA-Bericht, Akten S. 284, insbes. Foto, Akten S. 292). Die einzige vernünftige Erklärung für die Blutspur am Turnschuh ist somit ein direkter Kontakt, und damit ein Fusstritt, mit einer bereits blutenden Stelle am Körper des Opfers. Folglich ist hinsichtlich des Sachverhalts mit dem Strafgericht als erstellt zu betrachten, dass der Berufungskläger den am Boden liegenden C____ einmal mit dem linken Fuss in das bereits durch den eingestandenen Faustschlag verletzte Gesicht getreten hat.

 

2.3     

2.3.1   Strittig ist im Berufungsverfahren ferner, ob der Berufungskläger in Putativnotwehr gehandelt hat. Die Verteidigung macht diesbetreffend geltend, die Putativnotwehrsituation könne nicht bloss mit dem Hinweis, dass die blosse Vorstellung von der Möglichkeit eines Angriffs nicht genüge, abgetan werden (BGE 93 IV 81 E. b. S, 84 f. und BGE 119 IV 6, E.3.2, S. 14). Denn es sei klar erstellt, dass der Privatkläger dem Berufungskläger etwas zugerufen habe, das das Wort «Idiot» enthalten habe und dass der Berufungskläger auf sich habe beziehen können, worauf er tatsächlich auch reagiert habe.

 

2.3.2   Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Die Bestimmung gibt dem Angegriffenen mithin das Recht zu verhältnismässiger Abwehr eines widerrechtlichen Angriffs. Angriff ist jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen. Ob ein Angriff vorliegt, ist durch ein objektives ex-post-Urteil zu bestimmen. Als unmittelbar bezeichnet man den Angriff, sobald die Rechtsgutverletzung, wie das Gesetz es verlangt, entweder bereits im Gange, also gegenwärtig ist und noch andauert oder unmittelbar droht (vgl. Niggli/Göhlich, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 15 StGB N 8). Liegt keine Notwehrlage vor, so handelt der Täter rechtswidrig. Nimmt der Täter jedoch irrig eine solche an (sog. Putativnotwehr), so ändert sich zwar an der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens nichts, er wird aber gemäss Art. 13 StGB vom Gericht so gestellt, als ob die Notwehrlage vorgelegen hätte, sofern der Irrtum nicht vermeidbar war (Art. 13 Abs. 1 StGB). Dabei handelt es sich um einen Sachverhaltsirrtum (Art. 13 StGB). Zu dessen Bewertung ist die (irrige) Perspektive des Täters heranzuziehen und er wird beurteilt, als ob ein notwehrfähiger Angriff vorgelegen hätte (BGE 129 IV 6 E. 3.2; zuletzt: BGer 6B_569/2018 vom 20. März 2019 E. 3.5.2, 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.1.3, 6B_789/2018 vom 21. Januar 2019 E. 2.3).

 

2.3.3   Die Argumentation der Verteidigung, wonach ausgehend von der möglichen Vorstellung des Berufungsklägers eine Putativnotwehrsituation bestanden habe, überzeugt aufgrund der nachfolgenden Überlegungen nicht. Hinsichtlich des objektiven Geschehens ist primär auf die sehr glaubwürdigen Aussagen des Opfers abzustellen. Unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vor­instanz (vgl. angefochtenes Urteil S. 6–11) ist festzustellen, dass die Depositionen des Privatklägers zahlreiche Realkennzeichen aufweisen. C____ schilderte den Vorfall im Kerngeschehen mehr als ein Jahr nach der Ersteinvernahme vor dem Strafgericht an zwei verschiedenen Verhandlungstagen konsistent. Seine Darlegungen sind differenziert, ohne stereotyp und aufgebauscht zu wirken oder auf ein bestimmtes Ziel hin gerichtet zu sein. Sie sind zudem in sich stimmig und zeugen von logischer Konsistenz und passen zu den ärztlich festgestellten Verletzungen. Demgegenüber fällt hinsichtlich des Berufungsklägers seine Erinnerungslücken sowie sein taktisches Aussageverhalten auf, indem er seine Aussagen der objektiven Beweislage angepasst hat und beispielsweise das Filmen erst eingestanden hat, nachdem eine entsprechende Aufnahme auf seinem Mobiltelefon gesichert werden konnte. Im Übrigen erklärt selbst der Berufungskläger in der Berufungsbegründung auf S. 4, er sei erst nach dem Ausruf des Privatklägers zu diesem zurückgekehrt. Gestützt auf die glaubwürdigen Aussagen des Opfers sowie das Spurenbild ist davon auszugehen, dass das nach dem ersten Wortwechsel der Vorfall zunächst beendet war. Der Privatkläger entfernte sich danach von der Heiliggeist-Kirche in Richtung seines Wohnortes und er hatte den Berufungskläger nicht mehr im Blickfeld, als dieser ihm von hinten unvermittelt einen heftigen Faustschlag auf dessen linke Gesichtshälfte verpasste, woraufhin der Privatkläger zu Boden fiel. Objektiv lag somit keine Notwehrsituation vor, was auch die Verteidigung nicht bestreitet. Anhaltspunkte, dass der Berufungskläger in seiner Vorstellung in irgendeiner Weise von einem noch andauernden Angriff ausgehen konnte und dass jedes weitere Zuwarten die Verteidigungschance gefährdet hätte, sind nicht erstellt und werden auch nicht substantiiert behauptet. Vorliegend konnte der Berufungskläger somit nicht fälschlicherweise von einem Angriff ausgehen, zumal er wahrgenommen haben muss, dass der Privatkläger sich entfernte. Selbst wenn zu Gunsten des Berufungsklägers davon auszugehen wäre, dass er den Ausspruch des Opfers «hey geh nach Hause, nur Idioten stehen auf der Strasse» (Auss. C____, Akten S. 263, erstinstanzliches Protokoll S. 4, 42, 44) schlicht als Beleidigung als «Idiot» aufgefasst hätte, ergibt sich daraus – auch gemäss der Vorstellung des Berufungsklägers zum Zeitpunkt des von hinten ausgeführten Faustschlages gegenüber C____ – keinerlei Notwehrsituation. In diesem Punkt ist der von der Vor­instanz festgestellte Sachverhalt somit – entgegen der Auffassung der Verteidigung – zu bestätigen.

 

Es ist demnach hinsichtlich des Sachverhalts erstellt, dass der Berufungskläger zu dem auf der Treppe der Heiliggeistkirche sitzenden und Atemübungen machenden C____ hingegangen ist und ihn vom Fuss der Treppe aus gefilmt hat. Nachdem C____ dies bemerkt hat und den Berufungskläger mit «das ist unhöflich, da fragt man vorher» zurechtwies, wich der Berufungskläger – den Blick stets auf C____ gerichtet – bis in die Mitte der Strasse zurück und blieb dort stehen. C____ ist in der Folge aufgestanden und auf den Berufungskläger zugegangen. Vom Trottoir aus rief er dem Berufungskläger zu «hey geh nach Hause, nur Idioten stehen auf der Strasse», weil dieser mitten auf der Strasse stehen blieb. Der Berufungskläger verliess sodann die Strasse und ging auf dem Trottoir in Richtung Bruderholz davon, so dass sich die Angelegenheit für den Privatkläger erledigt hatte und er sich seinerseits in die entgegengesetzte Richtung zum Tellplatz aufmachte. In dem Moment, als C____ nach ein paar Schritten nochmals zurückschauen wollte, schlug der Berufungskläger ihn unvermittelt und beinahe von hinten mit der rechten Faust auf die linke Gesichtshälfte. Zudem hat der Berufungskläger in der Folge den am Boden liegenden Privatkläger einmal mit dem linken Fuss in das bereits durch den Faustschlag verletzte Gesicht getreten. Hinsichtlich der im zweitinstanzlichen Verfahren unbestrittenen gravierenden Verletzungsfolgen des Privatklägers wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die nachfolgenden Erwägungen im Rahmen der Strafzumessung verwiesen werden (vgl. nachfolgend E. 3.5).

 

Diesen Sachverhalt gilt es nachfolgend rechtlich zu würdigen.

 

2.4

2.4.1   Art. 123 Ziff. 1 StGB erfasst alle Körperverletzungen, die noch nicht als schwer im Sinne von Art. 122 StGB, aber auch nicht als blosse Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB zu werten sind (Roth/Berkemeier, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 123 StGB N 3 m.w.H.). Vor­aussetzung für eine einfache Körperverletzung nach Art. 123 StGB ist eine Verletzung oder Schädigung, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordert, so etwa Knochenbrüche, aber auch Hirnerschütterungen, Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen (Roth/Berkemeier, a.a.O., Art. 123 StGB N 5 und 8 m.H.).

 

Gemäss Art. 122 StGB macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1); wer den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2); oder wer eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). Subjektiv ist (Eventual-) Vorsatz erforderlich, der sich auch auf die Qualifikationsmerkmale erstrecken muss. Auf den Inhalt des Vorsatzes wird mitunter aus dem Vorgehen geschlossen: «Wer … dem Gegner mit brutaler Wucht die Faust ins Gesicht schlägt, sieht die Möglichkeit von zum mindesten einfachen Verletzungen so nahe vor sich, dass er sie billigt» (BGE 121 IV 249 E. 3b S. 255). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Berufungsklägers aufgrund der konkreten Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 S. 17 mit Hinweisen). Dass eine Tathandlung abstrakt geeignet ist, eine schwere Körperverletzung i. S. v. Art. 122 herbeizuführen, genügt für sich nicht ohne Weiteres, um (Eventual-)Vorsatz des Täters hinsichtlich einer der in Art. 122 beschriebenen Folgen anzunehmen (vgl. Roth/Berke­meier, a.a.O., Art. 122 StGB N 25).

 

Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (Art. 22 Abs. 1 StGB; BGE 140 IV 150 E. 3.4 S. 152; 137 IV 113 E. 1.4.2 S. 115; je mit Hinweisen).

 

2.4.2   In subjektiver Hinsicht sah die Vorinstanz beim Berufungskläger sowohl in Bezug auf den Faustschlag als auch den Fusstritt direkter Vorsatz hinsichtlich einer schweren Körperverletzung als erstellt an. Wenn jemand wie der Berufungskläger, der Kampfsporterfahrung habe, dem Opfer einen derart massiven Faustschlag verpasse, dass dieses zu Boden gehe, und dem nunmehr Wehrlosen noch einen Fusstritt gegen das bereits verletzte Gesicht verabreiche, dann könne das eigentliche Handlungsziel nur die Verursachung einer schweren Körperverletzung gewesen sein.

 

2.4.3   Dolus directus wird zunächst dann angenommen, wenn die Tatbestandsverwirklichung vom Täter als eigentliches Handlungsziel oder als notwendiges Zwischenziel angestrebt wird. Vom direkten Vorsatz sind aber auch Nebenfolgen gedeckt, deren Verwirklichung der Täter zwar nicht anstrebt, die er aber als unvermeidbar mit seinem Handeln verbunden erkennt (direkter Vorsatz zweiten Grades. Während also beim direkten Vorsatz ersten Grades das voluntative Element im Vordergrund steht, ist beim direkten Vorsatz zweiten Grades das kognitive Element entscheidend (vgl. Wohlers, in: Wohlers/Godenzi/Schlegel, Handkommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Bern 2020, Art. 12 N 3 und 4). Damit ist dolus directus auch dann gegeben, wenn es dem Täter nicht direkt um die Begehung der strafbaren Handlung geht und diese nur «mitgewollt» ist (BGE 119 IV 193 E. 2b).

 

Eventualvorsatz, dolus eventualis, liegt nach ständiger Rechtsprechung und der auf diese gestützten Legaldefinition in Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB vor, wenn der Täter die Verwirklichung eines Tatbestands zwar nicht mit Gewissheit voraussieht, aber doch ernsthaft für möglich hält, und die Erfüllung des Tatbestandes für den Fall, dass sie eintreten sollte, in Kauf nimmt, sich damit abfindet, mag sie ihm auch unerwünscht sein (ständige Rechtsprechung seit BGE 69 IV 75 E. 5, aus der neueren Rechtsprechung vgl. BGer 6B_161/2016 E. 1.3.2, BGE 137 IV 1 E. 4.2.3, 133 IV 222).

 

2.4.4   Mit der Vorinstanz ist zunächst festzustellen, dass der Berufungskläger aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung wusste, dass es sich bei der Kopfregion um einen besonders sensiblen Bereich des menschlichen Körpers handelt und dass Gewalttätigkeiten gegen diese Partie schwerwiegende Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität, insbesondere der Hirnregion, zur Folge haben können. Ihm waren überdies die Gefährlichkeit von Faustschlägen und Tritten gegen den Kopf und die entsprechenden möglichen Verletzungen auch aufgrund seiner Kampfsporterfahrung bestens bekannt. Ausserdem haben ihm frühere Strafverfahren die Risiken und Konsequenzen von Faustschlägen in aller Deutlichkeit aufgezeigt, immerhin erlitt eines der Opfer des Berufungsklägers damals ein stumpfes Kopftrauma im Bereich der Schläfe, eine nicht dislozierte Orbitalbodenfraktur links sowie eine nicht dislozierte Jochbeinfraktur links (vgl. Strafbefehl vom 15. März 2018, Akten S. 16). Im vorliegenden Fall erlauben die Begleitumstände der Tat auch den Schluss von der Wissens- auf die Willensseite. So hat der Berufungskläger den sich von ihm fortbewegenden Privatkläger unvermittelt und von hinten angegriffen. Der Berufungskläger ist zuerst vermeintlich weggegangen, um dann plötzlich umzudrehen und ohne ein Wort zu sagen den Privatkläger von hinten mit in die linke Gesichtshälfte zu schlagen. Diesen traf der Faustschlag völlig überraschend, da er den Berufungskläger gar nicht kommen sehen konnte. Auch musste der Privatkläger aufgrund seiner vorgängigen Äusserung nicht mit einem derartigen Gewaltakt rechnen und hatte vorliegend somit keinerlei Ausweich- und Abwehrmöglichkeiten. Eine natürliche Reaktion, sei es auch nur ein reflexartiges Zurückweichen, welches den Aufprall und die Schwere einer Verletzung gemindert hätte, war unmöglich. Ausserdem war der verabreichte Faustschlag heftig, zumal der Privatkläger dadurch richtiggehend niedergestreckt wurde. Das Risiko, dass sich der Privatkläger unter diesen Umständen schwer verletzen würde, sei es direkt aufgrund des Schlages oder eines unkontrollierten Sturzes auf den Asphalt, war erheblich. Der Berufungskläger kannte all diese Umstände und musste aufgrund des hinterrücks ausgeführten Schlages wissen, dass dem Privatkläger rasche und angemessene Ausweichreaktionen verunmöglicht waren. Schliesslich handelte der Berufungskläger aus völlig nichtigem Anlass. Unter diesen Umständen kann nicht zweifelhaft sein, dass er mit seinem Faustschlag eine lebensgefährliche Körperverletzung bzw. eine bleibende Schädigung seines Gegenübers zumindest billigend in Kauf genommen hat. Im vorliegenden Fall kommt jedoch hinzu, dass der Berufungskläger dem verletzt am Boden liegenden Opfer darüber hinaus gemäss dem Beweisergebnis einen Fusstritt gegen das Gesicht versetzte, was ebenfalls eine (weitere) schwere Körperverletzung zur Folge hätte haben können. Dieser Fusstritt war ebenfalls wuchtig, da er zu weiteren Verletzungen, insbesondere dem Bruch des Jochbogens, geführt hat. Somit hat der Berufungskläger auch hierbei den Erfolg einer ernsthaften Kopfverletzung und damit einen nach Art. 122 StGB tatbestandsmässigen Verletzungserfolg im Sinne eines Eventualvorsatzes klarerweise in Kauf genommen. Zusammenfassend kann das Einschlagen und der Tritt auf den Kopf des Opfers somit nicht anders als die Inkaufnahme des Risikos einer schweren Schädigung beurteilt werden.

 

2.4.5   Vorliegend kann allerdings im Unterschied zur Vorinstanz im Zweifel gemäss dem strafprozessualen Grundsatz «in dubio pro reo» nicht davon ausgegangen werden, dass es das eigentliche Handlungsziel des Berufungsklägers darstellte, seinem Opfer lebensgefährlich bzw. i.S. von Art. 122 Abs. 2 oder 3 StGB zu verletzen. Hiergegen sprechen zunächst, dass die Tat völlig ungeplant geschah und der Berufungskläger und sein Opfer sich vorher überhaupt nicht kannten. Es liegen überdies keine Äusserungen im Vorfeld oder nach der Tat vor, die auf eine derart intensive Verletzungsabsicht des Berufungsklägers schliessen lassen würden. Zudem gilt es in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger seine Tat nicht vollendet und aus eigenem Antrieb vom Opfer abgelassen hat, was ebenfalls indiziell einem solchen Handlungsziel entgegensteht. Des Weiteren gestaltete sich solche Verletzungen nicht als völlig unvermeidbar mit seinem Verhalten verbunden im Sinne von direktem Vorsatz zweiten Grades. Was den Vorsatz des Berufungsklägers betrifft, so kann ihm somit nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass die schwere respektive lebensgefährliche Verletzung von seinem Opfer sein eigentliches Handlungsziel gewesen wäre.

 

2.4.6   Im Ergebnis ist der Berufungskläger demnach der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, welche die tatsächlich eingetretenen einfachen Körperverletzungen konsumiert, schuldig zu sprechen, wobei er hierbei mit Eventualvorsatz handelte.

 

3.

3.1      Hinsichtlich der vorinstanzlichen Strafzumessung wendet die Verteidigung für den nun eingetretenen Fall der Bestätigung der Schuldsprüche im Wesentlichen ein, die Strafe sei zu hoch ausgefallen. In dieser Konstellation wäre seiner Ansicht nach ein Schuldspruch von höchstens 18 Monaten angemessen. Insbesondere sei vom Strafgericht die Warnwirkung der bereits ausgestandenen Untersuchungshaft von total 13 Tagen zu wenig beachtet worden. Zudem sei es unzulässig, die jugendstrafrechtlichen Vorstrafen des Berufungsklägers zu berücksichtigen.

 

3.2      Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Art. 47 Abs. 2 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren) (Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 47 N 10). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip; Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe ist, wie erwähnt, nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 mit Hinweis). Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58). Das Gericht kann laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde; dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genüge demnach nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweisen).

 

3.3      Wie sich aus dem obigen Erwägungen ergibt, hat sich der Berufungskläger der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gemacht. Hinzu treten die bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüche wegen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, Beschimpfung sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes.

 

3.4      Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat der Richter in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Straftat ist von der abstrakten Strafandrohung auszugehen (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104; Urteile BGer 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4, 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2; je mit Hinweisen). Als massgebliche Kriterien für die Wahl der Sanktionsart sind neben den für die Strafzumessung wesentlichen Kriterien wie die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100; 134 IV 82 E. 4.1 S. 84) auch die Schwere der Rechtsgutsverletzung, das Verschulden des Täters und seine Vorstrafen zu berücksichtigen (BGer 6B_161/2010 vom 7. Juni 2010 E. 2.4).

 

3.5      Hat ein Beschuldigter wie im vorliegenden Fall der Berufungskläger mehrere Straftatbestände erfüllt, ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob er zu gleichartigen Strafen zu verurteilen ist. Es ist hierbei festzustellen, dass für die Beschimpfung eine Geldstrafe sowie für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes eine Busse auszusprechen sind. Für die versuchte schwere Körperverletzung kommt demgegenüber aufgrund der gesetzlichen Strafandrohung zum vornherein nur eine Freiheitsstrafe in Frage. Da die Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte in einem sehr engen sachlichen Zusammenhang zum Gewaltdelikt steht, rechtfertigt sich die Verhängung einer Freiheitsstrafe auch für das Filmen des unmittelbar zuvor verletzten Opfers.

 

3.6      Die abstrakt schwerste Straftat, welche sich der Berufungskläger hat zuschulden kommen lassen, ist die versuchte schwere Körperverletzung. Auszugehen ist somit gemäss Art. 122 StGB von einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

 

Die objektive Tatschwere der versuchten schweren Körperverletzung ist keinesfalls mehr als leicht einzustufen. Durch die überaus feige und rücksichtslose Attacke des Berufungsklägers hat der Privatkläger schmerzhafte Knochenbrüche um das linke Auge und eine Riss-Quetsch-Wunde in der Mundhöhle, welche genäht werden musste, erlitten. Längere Zeit litt er unter Doppelbildern und lebte im Ungewissen, ob er bleibende Schäden davontragen wird. Durch die noch heute vom Privatkläger als störend empfundene Narbe in der Wangenschleimhaut wird er zudem unweigerlich stets an die verhängnisvolle Begegnung mit dem Berufungskläger erinnert. Abgesehen von körperlichen Beeinträchtigungen gehen im öffentlichen Raum ausgeübte Gewaltdelikte zum Nachteil von Unbeteiligten immer mit psychischen Folgen einher und treffen die Opfer in ihrem Sicherheitsempfinden jeweils stark und nachhaltig. Auch beim Privatkläger führte der Vorfall zu einer generellen Verunsicherung und er ist nicht mehr in der Lage, unbeschwert am Gesellschaftsleben zu partizipieren (Auss. C____, Prot. HV S. 6; vgl. auch medizinische Berichte, Akt. S. 365 ff.; 376 f., 428 f.). Wie oben festgestellt, geht das Appellationsgericht im Gegensatz zur Vorinstanz nicht von direktem Vorsatz, sondern von Eventualvorsatz des Berufungsklägers aus. Insofern wiegt sein subjektives Tatverschulden weniger schwer als dasjenige eines Täters, dessen eigentliches Handlungsziel das gravierende Verletzen seines Opfers darstellt. Dennoch ist mit aller Deutlichkeit zu konstatieren, dass es sich vorliegend um eine schockierende und in hohem Masse rücksichtlose Tat gegenüber einem rein zufälligen Opfer handelt, welches sich sehr einschneidend auf das Leben des Privatklägers ausgewirkt hat. Hervorzuheben ist sodann, dass das vom Berufungskläger an den Tag gelegte Vorgehen in seiner Gesamtheit einer beachtlichen kriminellen Energie bedurfte. Mit dieser Tat hat er ein enormes Gewaltpotenzial offenbart. Negativ ist dabei der absolut nichtige Beweggrund in Rechnung zu stellen. Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, gab der Privatkläger dem Berufungskläger keinen Anlass für einen Angriff. Dieser ist einzig und allein der Frustration des Berufungsklägers zuzuschreiben, ohne dass seine Reaktion deshalb auch nur ansatzweise nachvollziehbar wäre. Erbost über den vorgängigen Platzverweis am Rheinbord in Basel suchte der Berufungskläger mit einem zufälligen Opfer Streit, indem er dieses ungefragt filmte. Für den Berufungskläger spricht einzig, dass er die Tat nicht vollendet und aus eigenem Antrieb vom Opfer abgelassen hat.

 

Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe beim vollendeten Versuch hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe wird mit anderen Worten umso geringer, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächliche Folge der Tat war (vgl. BGE 121 IV 49 E. 1.b). Zwar gilt es vorliegend der lediglich versuchten Deliktsbegehung mit einer nicht unerheblichen Strafminderung Rechnung zu tragen. Diese Reduktion fällt allerdings mit Blick auf die bereits dargelegten erheblichen Verletzungsfolgen und die entsprechende Nähe zum tatbestandsmässigen Erfolg deutlich geringer aus. Insgesamt wertet das Appellationsgericht das Verschulden für vom Berufungskläger begangene versuchte schwere Körperverletzung als (im Vergleich zu anderen denkbaren Tatvarianten) als keinesfalls mehr leicht. Auf dem Boden einer umfassenden Würdigung dieser Umstände erachtet das Appellationsgericht eine hypothetische Einsatzstrafe von 26 Monaten für schuldadäquat.

 

3.7      Im Rahmen der Asperation gilt es diese Einsatzstrafe für die Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte zu erhöhen. Der Berufungskläger rügt die durch die Vorinstanz vorgenommene Asperation der Freiheitsstrafe um 3 Monate als zu hoch, da eine Verbreitung (des unrechtmässig erstellten) Videos gerade nicht stattgefunden habe. Dem ist zu entgegnen, dass den Tatbestand von Art. 179quater StGB bereits erfüllt, wer eine Bildaufnahme macht und das Tatverschulden des Berufungsklägers mit der Vorinstanz als nicht mehr als leicht zu bewerten ist. Der Berufungskläger hat zunächst in einer völlig unbeherrschten und sinnlosen Attacke den Privatkläger niedergeschlagen und diesen in der Folge gefilmt, als er wehrlos, verletzt und leidend am Boden lag. Damit nicht genug, hat er den Privatkläger in erschreckend herabwürdigender Weise vor laufender Handykamera gezwungen, sich bei ihm zu entschuldigen, was dieser in seiner ausweglosen Situation auch getan hat. Dieses Vorgehen ist – wie bereits die Vorinstanz zutreffend feststellte – als in hohem Masse menschenverachtend zu bewerten. Das nachträgliche Filmen eines vom Täter selbst übel zugerichteten Opfers und dessen Zwang zu einer erniedrigenden Entschuldigung erscheint als besonders verwerflich. Zugute zu halten ist dem Berufungskläger lediglich, dass er die Aufnahme nicht sogleich verbreitet hat, wobei dies aber überwiegend dem Umstand zu verdanken ist, dass nur kurz nach der Tat die Festnahme des Berufungsklägers erfolgte. Dies berücksichtigend treten bezüglich der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte 4 zusätzliche Monate Freiheitsstrafe, die sich asperiert auf 3 Monate reduzieren, zur Einsatzstrafe hinzu, sodass eine hypothetische Freiheitsstrafe von 29 Monaten resultiert.

 

3.8      Hinsichtlich der Täterkomponente hat das Strafgericht das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Berufungsklägers bis zum Urteilszeitpunkt im Strafurteil (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 24 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO) zutreffend dargelegt und gewürdigt, worauf an dieser Stelle grundsätzlich zu verweisen ist. Mit der Vorinstanz kann dem Berufungskläger zunächst zugutegehalten werden, dass er eine schwierige Kindheit und Jugend durchlebt hat und seine Lebensverhältnisse nicht einfach gewesen sind. Ferner kann dem zur Tatzeit 20-jährigen Berufungskläger in leichtem Masse attestiert werden, dass er aufgrund seines jugendlichen Alters noch nicht über die volle Einsichtsfähigkeit in das Unrecht seiner Tat besessen hat. Mithin war er zur Tatzeit nur knapp dem Jugendstrafrecht entwachsen.

 

Was ergänzend die Täterkomponenten betrifft, so hat sich der Berufungskläger seit dem Urteil des Strafgerichts in verschiedenen Bereichen ausgesprochen positiv entwickelt. So hat er im Juli 2023 seine Lehre im [...] erfolgreich abgeschlossen und ist überdies seit August 2023 daran, die einjährige Berufsmaturitätsschule zu besuchen, wobei die Schlussprüfungen von März bis Juli 2024 stattfinden werden. Zudem besteht ein konkretes Angebot auf eine Anstellung in seinem vormaligen Lehrbetrieb. Darüber hinaus arbeitet er am Wochenende abends als Servicekraft in einem [...] Restaurant. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass der Berufungskläger seine berufliche Situation gefestigt und stabilisiert hat.

 

Des Weiteren absolvierte er während 6 Monaten regelmässig eine Psychotherapie, welche er dann aber abgebrochen hat.

 

Per Ende August 2023 musste der Berufungskläger (infolge abgeschlossener Lehre) aus dem Wohnexternat des Waisenhauses Basel ausziehen, wobei er noch mindestens bis Ende Oktober von seiner – an der zweitinstanzlichen Verhandlung ebenfalls anwesenden Bezugsperson im Waisenhaus – nachbetreut wird. Für die intensive Zeit zur Erlangung der Berufsmaturität lebt der Berufungskläger wieder zu Hause bei seinem Vater und seiner Stiefmutter in [...], was gemäss seinen Angaben bislang sehr gut funktioniere.

 

Positiv zu bewerten ist sodann, dass mit dem Privatkläger eine Abzahlungsvereinbarung besteht und der Berufungskläger diese Schulden auch bezahlt. Leicht zu seinen Gunsten zu erwähnen ist auch, dass der Berufungskläger sich beim Privatkläger – wenn auch erst sehr spät an der strafgerichtlichen Hauptverhandlung – für sein verwerfliches Verhalten entschuldigt hat.

 

Der Berufungskläger hat sich seit dem Urteil des Strafgerichts – soweit ersichtlich – wohlverhalten. Es liegen jedoch verschiedene Strafbefehle seit dem Jahr 2014 vor (Strafbefehle, Akten S. 15 ff.), namentlich einschlägige Verurteilungen aus den Jahren 2016 und 2018 wegen Tätlichkeit respektive einfacher Körperverletzung (Akten S. 21ff.). Dem Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft vom 5. Juli 2016 lässt sich entnehmen, dass der Berufungskläger zwei Jugendliche zunächst aufgefordert hat, sich zu entfernen, danach den beiden zusammen mit seinen Kollegen aber plötzlich schreiend gefolgt ist. In der Folge schlug er eines der Opfer mit der Faust auf den Hinterkopf, so dass der Kopfhörer zerbrach, und in den Rückenbereich. Ferner schlug der Berufungskläger – als der zweite Jugendliche ihn zu beruhigen versuchte – auch diesem mit der Faust auf den Kopf. Zudem hat der Berufungskläger gemäss dem Sachverhalt des Strafbefehls der Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft vom 15. März 2018 am 22. April 2017 im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung seinem Kontrahenten plötzlich und unvermittelt mit der rechten Faust einen starken, zielgerichteten Schlag in die linke Gesichtshälfte verpasst, was zu einer Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung führte (Strafbefehl, Akten S. 15 ff.).

 

Zu prüfen gilt es ob, diese jugendrechtlichen Vorstrafen, vorliegend zu Lasten des Berufungsklägers zu berücksichtigen sind. Nach der inzwischen aufgehobenen Regelung von aArt. 369 Abs. 7 Satz 2 StGB, welche sich seit dem 23. Januar 2023 in Art. 18 Abs. 2 Strafregistergesetz (StReG; SR 330) befindet, dürfen aus dem Strafregister entfernte Verurteilungen dem Betroffenen nicht mehr entgegengehalten werden (vgl. BGE 135 I 71 E. 2.10 mit Hinweisen). Die Jugendstrafen des Berufungsklägers, welche mit persönlichen Leistungen sanktionierten wurden, entsprechen jedoch nicht Verurteilungen, die aus dem Strafregister entfernt wurden (gemäss aArt. 369 StGB), sondern es handelt sich bei ihnen um sogenannte nicht eintragungspflichtige Verurteilungen. Solche dürfen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in sinngemässer Anwendung von aArt. 369 StGB erst nach einer Maximalfrist von 10 Jahren – der Frist für Löschung aus dem Strafregister – bei der Strafzumessung nicht mehr berücksichtigt werden. Solange diese Frist läuft dürfen die Vorstrafen dem Betroffenen angelastet werden. Erst nach Fristablauf werden die Verurteilungen unverwertbar (vgl. BGE 135 IV 87 E. 5; Riesen-Kupper, in: StGB-Kommentar Orell Füssli, 21. Aufl. 2022, Art. 1 JStG N 52 f.; Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 28. Januar 2022 SK 21 78, E.16). Die nicht eintragungspflichtigen jugendrechtlichen Delikte datieren aus den Jahren 2016 und 2018 sind also noch bei weitem in der 10-jährigen Frist von Art. 369 StGB bzw. von Art. 18 Abs. 2 des Strafregistergesetzes. Dass sich der Berufungskläger trotz dieser zum Teil einschlägigen Jugendstrafen und der aufgegleisten Gewaltberatung nicht eines Besseren belehren liess und erneut wegen eines Körperverletzungsdelikts straffällig wurde, lässt auf eine beträchtliche Unbelehrbarkeit schliessen. Es ist demnach vorliegend erheblich zu Lasten des Berufungsklägers berücksichtigen, dass dieser bereits als Jugendlicher immer wieder strafrechtlich in vergleichbarer Weise wie im vorliegenden Verfahren in Erscheinung trat.

 

Was das Nachtatverhalten betrifft, ist festzuhalten, dass der Berufungskläger seit Beginn der Strafuntersuchung geständig ist, dem Privatkläger einen Faustschlag in das Gesicht verpasst zu haben. Insofern liegt ein Teilgeständnis vor, das indessen nur in bescheidenem Mass strafmindernd berücksichtigt werden kann, weil dadurch die Strafverfolgung nicht wesentlich erleichtert wurde. Bezüglich weiterer Eingeständnisse – erwähnt seien etwa das Filmen und Beschimpfen des Opfers – ist festzustellen, dass der Berufungskläger erst nach Vorhalt der erdrückenden Beweislagen taktisch motivierte Geständnisse zu Protokoll gab. Von aufrichtiger Reue im Sinne von Art. 48 lit. d StGB kann bei dieser Sachlage nicht gesprochen werden. Aufrichtige Reue würde ein vollumfängliches Geständnis und nicht nur ein Teilgeständnis voraussetzen. Darüber hinaus reicht die blosse Verpflichtung zur Leistung einer Wiedergutmachung bzw. der Beginn der Abzahlung einer solchen nicht aus, um aufrichtige Reue anzunehmen. Eine wirkliche Reue und Einsicht, die strafmildernd zu berücksichtigen wäre, war beim Berufungskläger während des ganzen Verfahrens nicht zu erkennen. Der Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. d StGB kann ihm daher nicht zugebilligt werden.

 

Des Weiteren hat aufgrund der erheblichen Enthemmung durch Alkoholisierung im Tatzeitpunkt eine Strafreduktion zu erfolgen, wobei 2 Monate hierfür als angemessen erscheinen. Wie bereits dargelegt wurde (vgl. hierzu E. 1.3), liegt hingegen keine eingeschränkte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB vor.

 

Das Wohlverhalten seit der Tat stellt in der Regel keine besondere Leistung dar und ist daher grundsätzlich als neutral zu werten (vgl. Urteile 6B_570/2010 vom 24. August 2010, E. 2.5 und 6B_242/2008 vom 24. September 2008 E. 2.1.2). Aufgrund der blossen Tatsache, dass seit dem Urteil des Strafgerichts keine weiteren Delikte begangen wurden und damit eine gewisse Stabilisierung eingetreten ist, kann allerhöchstens eine äusserst minime Strafminderung stattfinden.

 

3.9      Insgesamt fällt die Täterkomponente in Abwägung aller Aspekte im Umfang von 5 Monaten strafmindernd ins Gewicht. In Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren ist nach dem Ausgeführten somit eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten auszufällen, wobei die erstandene Untersuchungshaft vom 22. August 2020 bis 3. September 2020 (13 Tage) an die Strafe anzurechnen ist (Art. 51 StGB).

 

3.10    Hinsichtlich der Bussenhöhe für die Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes stellt sich der Berufungskläger auf den Standpunkt, es habe eher seltener Konsum vorgelegen, wobei der Konsum von Marihuana im Vordergrund gestanden habe. Es bestehe zudem die Tendenz des Gesetzgebers, mit dem Konsum von Betäubungsmitteln eher liberal umzugehen, weswegen eine Busse von CHF100.– vollends ausreiche. Diese Höhe trage auch den finanziellen Verhältnissen besser Rechnung. Dem ist zu entgegnen, dass vorliegend vom Berufungskläger zwei verschiedene Arten von Betäubungsmittel – nämlich Marihuana und Kokain – konsumiert wurden. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Busse, entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft, unter Beachtung des Asperationsprinzips auf persönlichkeits- und verschuldensadäquate CHF 300.– festgesetzt hat. Die Busse ist bei schuldhafter Nichtbezahlung in drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe umzuwandeln (Art. 106 StGB).

 

3.11    Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle nochmals erwähnt, dass die ausgesprochene Geldstrafe wegen Beschimpfung von 15 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren bereits in Rechtskraft erwachsen ist.

 

4.

4.1      Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2). In formeller Hinsicht ist in Anbetracht der Strafhöhe (und da bezüglich der einschlägigen jugendrechtlichen Vorstrafen keine Freiheitsstrafen, sondern teilweise bedingte Arbeitsleistungen ausgesprochen wurden) der bedingte Vollzug der auszusprechenden Freiheitsstrafe grundsätzlich möglich. Aufgrund der gesetzlichen Regelung über den bedingten Vollzug der Strafen wird eine günstige Prognose vermutet. Die Vermutung kann jedoch widerlegt werden, wofür das Gesamtbild der Täterpersönlichkeit massgebend ist. Zu beachten sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund und alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (BGE 136 IV 1 ff.).

 

Die Vorinstanz ging nur angesichts der erstmaligen Verurteilung zu einem unbedingt zu vollziehenden Teil einer Strafe grundsätzlich von einer als nicht schlecht zu beurteilenden Prognose aus, sofern dem Berufungskläger der Ernst der Situation mit der vorliegenden Verurteilung klar werde.

 

Im vorliegenden Kontext ist zu beachten, dass der Berufungskläger zwar – wie bereits dargelegt – aus den Jahren 2016 sowie 2018 zwei einschlägige Vorstrafen aus dem Jugendstrafrecht in Bezug auf die Gewaltdelikte aufweist, dass er sich aber seither strafrechtlich wohlverhalten hat. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger im August 2020 rund 2 Wochen in Untersuchungshaft verbrachte, was ihm zweifellos als erhebliche Warnung gedient hat. Schliesslich stand er kurz davor, seine Lehrstelle zu verlieren, was mit zahlreichen einhergehenden destabilisierenden Effekten verbunden gewesen wäre. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Berufungskläger im vorliegenden Verfahren das erste Mal als Erwachsener vor Gericht steht. Sodann ist – wie bereits dargelegt wurde – eine positive Veränderung in den Lebensumständen des Berufungsklägers eingetreten. Mithin gilt es, dieselben günstigen Veränderungen seitens des Berufungsklägers wie bei den Täterkomponenten auch vorliegend bei der Legalprognose zu würdigen (vgl. oben E. 3.8). Aufgrund dieser Stabilisierung seiner Lebenssituation in privater und beruflicher Hinsicht und unter Einsetzung einer Bewährungshilfe (vgl. dazu nachfolgend E. 4.3) erachtet das Appellationsgericht eine unbedingte Freiheitsstrafe in casu nicht als notwendig, um den Berufungskläger von weiterer Delinquenz abzuhalten. Deshalb kann ihm für die auszufällende Freiheitsstrafe von 24 Monaten in vollem Umfang der bedingte Strafvollzug gewährt werden.

 

4.2      Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung richtet sich die konkrete Bemessung der Probezeit innerhalb des gesetzlichen Rahmens nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit. Je grösser diese Gefahr, desto länger muss die Bewährungsprobe mit ihrem Zwang zum Wohlverhalten sein (vgl. BGE 95 IV 121 E. 1 S. 122).

 

Vorliegend sind verschiedene Umstände erkennbar, welche eine Verlängerung der gesetzlichen Minimaldauer der Probezeit rechtfertigen. In Bezug auf die Legalprognose des Berufungsklägers stimmen insbesondere seine einschlägigen jugendrechtlichen Vorstrafen und die nicht über alle Zweifel erhabene Einsicht nachdenklich. Auch wenn dies im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht zu einer negativen Prognose beim Berufungskläger führte, erscheint es vorliegend angebracht, in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 StGB dem Berufungskläger eine Probezeit von 4 Jahren anzusetzen.

 

4.3      Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen (Art. 44 Abs. 2 StGB). Diese flankierenden Massnahmen dienen der Spezialprävention. Mit der Bewährungshilfe sollen die betreuten Personen vor Rückfälligkeit bewahrt und sozial integriert werden. Die zuständige Behörde leistet und vermittelt die erforderliche Sozial- und Fachhilfe (Art. 93 Abs. 1 StGB). Die Hilfeleistung für den Betroffenen steht im Vordergrund. Ihre Anordnung ist daher nicht an enge Voraussetzungen gebunden (BGE 118 IV 218, 220 betr. aArt. 38 Ziff. 2 Satz 1; s. ferner BGE 118 IV 330, 336). Die Bewährungshilfe sollte immer angeordnet werden, wenn die Prognose günstig ist, jedoch einige Schwierigkeiten in der Bewährung vorausgesehen werden. Diese können im Charakter des Verurteilten oder in äusseren Umständen liegen (vgl. Schneider/Garré, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 44 StGB N 24 f.; BGE 104 IV 62, 64 E. 3).

 

Beim Berufungskläger bestehen trotz einer (gerade noch) günstigen Prognose aufgrund seiner intensiven deliktischen Vergangenheit gewisse Zweifel, ob er sich inskünftig bewähren wird. Vorliegend ist der Berufungskläger – wie bereits dargelegt – seit August aus dem Wohnexternat des Waisenhauses Basel ausgezogen und befindet nur noch für bis Ende Oktober in einer Nachbetreuung. Er wechselte von einem betreuten Setting, wo ihn Fachpersonen in schwierigen Situationen unterstützten, wieder nach Hause zu seinem Vater und seiner Stiefmutter. Diese können ihm zwar zweifellos auch eine Hilfe sein, doch es erscheint aufgrund dieser starken Veränderung der Wohn- und Betreuungssituation als angebracht, dass der Berufungskläger weiterhin ergänzend weiterhin von einer Fachperson im Rahmen einer Bewährungshilfe auf seinem Weg in eine dauerhaft deliktsfreie Zukunft begleitet wird. Deshalb wird für ihn für die Dauer der Probezeit in Anwendung von Art. 44 Abs. 2 des Strafgesetzbuches eine Bewährungshilfe angeordnet.

 

5.

5.1      Bezüglich der erstinstanzlichen Kosten gilt es Art. 426 Abs. 1 StPO zu beachten, wonach die beschuldigte Person sämtliche kausalen Verfahrenskosten trägt, wenn sie verurteilt wird (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober/2021 E 7.3; BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 mit weiterem Hinweis). Demzufolge trägt der Berufungskläger die Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Verfahren im Betrage von Betrage von CHF 7'906.70 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 8'000.–.

 

5.2      Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob beziehungsweise inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1). Mit dem vorliegenden Urteil wird die vorinstanzlich gegenüber dem Berufungskläger ausgesprochene Freiheitsstrafe von 27 Monaten auf 24 Monate reduziert, wobei der Berufungskläger eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten beantragte. Zudem wurde ihm der bedingte Strafvollzug vollumfänglich gewährt. Insofern ist der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel teilweise durchgedrungen. Dieser Verfahrensausgang rechtfertigt es, die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens im Umfang von CHF 1’500.– dem Berufungskläger aufzuerlegen.

 

5.3      Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers, B____, ist für seine Bemühungen im Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zu entrichten. Der von ihm mit Honorarnote vom 17. Oktober 2023 geltend gemachte Zeitaufwand von 37,5 Stunden erscheint angemessen. Dem amtlichen Verteidiger, B____, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 7'500.– und ein Auslagenersatz von CHF 271.80, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 598.45, somit total CHF 8’370.25, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht die dem amtlichen Verteidiger entrichtete Entschädigung im Umfang von 75 % zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Vorliegend ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass der amtliche Verteidiger für die Teilnahme an Verhandlung vor Berufungsgericht (inkl. einer kurzen Nachbesprechung) mit separatem Zirkularentscheid vom 31. November 2023 mit total CHF 969.30 zusätzlich entschädigt wurde.

 

5.4      Des Weiteren hat der Berufungskläger dem Privatkläger eine Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren zu entrichten, wobei diese auf CHF 938.30 festgelegt wird.

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des angefochtenen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind:

 

-       die Schuldsprüche wegen der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, Beschimpfung sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes;

 

-       die ausgesprochene Geldstrafe wegen Beschimpfung von 15 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren,

 

-       das ausnahmsweise Absehen von einer Landesverweisung in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 des Strafgesetzbuches;

 

-       der Freispruch von der Anklage der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss AS Ziff. I.1.1 S. 2 oben;

 

-       die Einstellung im Anklagepunkt der mehrfachen Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (AS Ziff. I.2) in Bezug auf den vor dem 11. November 2018 erfolgten Betäubungsmittelkonsum zufolge Eintritts der Verjährung;

 

-       die Verurteilung zur Ausrichtung einer Genugtuung zu CHF 3'000.– zzgl. 5 % Zins seit dem 22. August 2020 an C____ mit Abweisung der Mehrforderung im Betrage von CHF 2'000.– zzgl. 5 % Zins seit dem 22. August 2020;

 

-       die Abweisung des Antrags des Opfervertreters auf Zusprechung der Busse an den Privatkläger;

 

-       die Verurteilung des Berufungsklägers zur Zahlung einer Parteientschädigung von CHF 6'322.50 an C____ für das erstinstanzliche Verfahren;

 

-       der Entscheid über die beschlagnahmten Güter;

 

-       die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

 

A____ wird – neben den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen wegen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, Beschimpfung sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes in teilweiser Gutheissung seiner Berufung der versuchten schweren Körperverletzung schuldig erklärt und verurteilt zu 24 Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 22. August 2020 bis 3. September 2020 (13 Tage), zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe).

 

Für die Dauer der Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 2 des Strafgesetzbuches Bewährungshilfe angeordnet,

 

in Anwendung von Art. 122 in Verbindung mit 22 Abs. 1, 179quater und 177 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 2, 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.

 

A____ wird zur Bezahlung einer Parteientschädigung an C____ für das zweitinstanzliche Verfahren von CHF 938.30 verurteilt.

 

A____ trägt die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 7'906.70 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 8'000.– für das erstinstanzliche Verfahren.

 

Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 2’000.– gehen im Umfang von CHF 1’500.– Lasten von A____.

 

Dem amtlichen Verteidiger, B____, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 7'500.– und ein Auslagenersatz von CHF 271.80, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 598.45, somit total CHF 8’370.25, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 75 % vorbehalten.

 

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Bewährungshilfe

-       Rechtsvertreter des Privatklägers

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-       Migrationsamt des Kantons BL

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               lic. iur. Marius Vogelsanger

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).