Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2022.26

 

BESCHLUSS

 

vom 31. Oktober 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz), MLaw Anja Dillena , MLaw Manuel Kreis

und Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

[...]                                                                                          Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Honorar der amtlichen Verteidigung

Ergänzung zum Urteil vom 18. Oktober 2023

 


In Erwägung, dass

 

-       anlässlich der Hauptverhandlung vor Appellationsgericht vom 18. Oktober 2023 in rubrizierter Angelegenheit dem amtlichen Verteidiger, [...], für das zweitinstanzliche Verfahren ein Honorar von CHF 7'500.– und ein Auslagenersatz von CHF 271.80, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 598.45, somit total CHF 8’370.25, aus der Gerichtskasse zugesprochen wurde;

 

-       bezüglich dieses Honorars der Aufwand für die Hauptverhandlung und die Urteilsverkündung nicht miteinbezogen worden ist, dieser dem amtlichen Verteidiger jedoch ebenfalls zu vergüten ist;

 

-       zur Festlegung der Höhe der Entschädigung der Spruchkörper der Hauptverhandlung zuständig ist, wobei der vorliegende Beschluss im Zirkularverfahren ergeht;

 

-       es sich angesichts der Verhandlungsdauer (von 8.15–10.50 Uhr und Urteilseröffnung von 12.15–13.00 Uhr) rechtfertigt, im vorliegenden Fall dem amtlichen Verteidiger zusätzlich einen Aufwand von 4.5 Stunden (inkl. eine kurze Nachbesprechung) zuzusprechen;

 

-       demnach dem amtlichen Verteidiger – ergänzend zum Betrag von CHF 8’370.25 für seine zweitinstanzlichen Bemühungen bis zur Hauptverhandlung gemäss Urteilsdispositiv vom 18. Oktober 2023 – zusätzlich als Aufwand für die Hauptverhandlung und die Urteilsverkündung ein Honorar von CHF 900.– zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 69.30, somit total CHF 969.30, aus der Gerichtskasse zuzusprechen sind;

 

 

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Dem amtlichen Verteidiger werden ergänzend zum Urteil vom 18. Oktober 2023 für die zweitinstanzliche Hauptverhandlung und ein Honorar von CHF 900.– zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 69.30, somit total CHF 969.30, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 75 % vorbehalten.

 

Mitteilung an:

-       Amtlicher Verteidiger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               lic. iur. Marius Vogelsanger

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Die amtliche Verteidigung kann betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).