Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2022.30

 

URTEIL

 

vom 26. Februar 2024 

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz), Prof. Dr. Ramon Mabillard,

lic. iur. Mia Fuchs und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                             Berufungsklägerin

[...]                                                                                          Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokat,

[...]   

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

B____                                                            Anschlussberufungsklägerin

vertreten durch [...], Advokat,                                                 Privatklägerin

[...]   

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 10. Dezember 2021 (SG.2021.101)

 

betreffend versuchte schwere Körperverletzung

 


Sachverhalt

 

A____ (Beschuldigte) und B____ (Privatklägerin) gerieten am 21. Dezember 2019 im […] Pub in Basel in eine Auseinandersetzung, bei der B____ mit einem Trinkglas im Gesicht verletzt wurde. Mit Urteil des Strafgerichts vom 10. Dezember 2021 wurde A____ wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu 20 Monaten Freiheitsstrafe (bedingter Vollzug) und zu einer Genugtuung an die Privatklägerin von CHF 4’000.– verurteilt.

 

Das Strafverfahren gegen B____, die ebenfalls der Körperverletzung beschuldigt worden war, wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 27. Mai 2021 nicht anhand genommen. Die dagegen eingelegten Rechtsmittel blieben erfolglos (AGE BES.2021.80 vom 7. Februar 2022 und BGer 6B_419/20225 vom 8. Juni 2022).

 

Die Beschuldigte hat gegen das Strafurteil vom 10. Dezember 2021 Berufung eingelegt. Sie beantragt mit Eingaben vom 14. März 2022 und 14. April 2023 einen kostenlosen Freispruch sowie die Abweisung der Zivilklage und der Genugtuungsforderung der Privatklägerin. Zudem beansprucht sie ihrerseits die Ausrichtung einer Genugtuung (wohl zu Lasten des Staates) nach gerichtlichem Ermessen, jedoch mindestens CHF 5’000.–.

 

Die Privatklägerin beantragt mit ihrer Anschlussberufung vom 11. April 2022 und 12. April 2023, die Beschuldigte sei kostenfällig zu einer Genugtuung von CHF 7’500.– zu verurteilen. Die Staatsanwaltschaft schliesst mit Berufungsantwort vom 10. Mai 2023 auf kostenfällige Abweisung der Berufung.

 

Mit Entscheid des Beschwerdegerichts vom 19. Mai 2022 wurde eine Triage der Dateien ab dem Mobiltelefon der Beschuldigten auf den Whatsapp-Chatverlauf im Zeitraum vom 19. Dezember 2019 bis zum 5. Februar 2020 angeordnet (Verfahren BES.2021.91).

 

Der Antrag der Beschuldigten, auf die Anschlussberufung der Privatklägerin nicht einzutreten, wurde mit Zwischenentscheid des Berufungsgerichts vom 3. September 2022 abgewiesen.

 

In der Berufungsverhandlung vom 7. Februar 2024 waren die Beschuldigte mit ihrem Verteidiger der Vertreter der Privatklägerin und die Staatsanwältin anwesend. Die Beschuldigte sagte zur Person aus, verzichtete aber auf weitere Ausführungen zur Sache. Die Privatklägerin wurde in den Gerichtssaal gerufen, so dass sich das Gericht einen persönlichen Eindruck machen konnte. Im Anschluss daran gelangten die beiden Rechtsvertreter sowie die Staatsanwältin zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

Das Urteil wurde in der Beratung vom 26. Februar 2024 gefällt und den Parteien auf schriftlichen Weg eröffnet. Über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung und des Vertreters der Privatklägerin wird mit separatem Beschluss entschieden.

 

 

Erwägungen

 

1.         Formelles

 

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegt das angefochtene Urteil der Berufung an das Appellationsgericht. Die Beschuldigte ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung, die Privatklägerin nach Art. 400 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit Art. 382 StPO zur Anschlussberufung legitimiert. Die Berufung ist nach Art. 399 StPO, die Anschlussberufung nach Art. 401 in Verbindung mit 399 Abs. 3 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden. Auf die Rechtsmittel ist einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

 

1.2      Zu den «Vorfragen» des Verteidigers in der Berufungsverhandlung hat das Gericht entschieden, die Aussagen von C____ vom 9. Januar 2020 nicht zu Lasten der Beschuldigten zu berücksichtigen, ohne die Protokolle aus den Akten zu entfernen (Art. 147 Abs. 1 und 4 StPO). Da diese Aussagen weiterhin zu Gunsten der beschuldigten Person berücksichtigt werden können, wäre es widersinnig, möglicherweise entlastende Aussagen aus den Akten zu entfernen (vgl. Art. 6 Abs. 2 StPO) und die Möglichkeit der Rechtsmittelinstanzen, diese Beweise zu Gunsten der beschuldigten Person zu würdigen (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO), insoweit einzuschränken. Es handelt sich vorliegend gerade nicht um eine absolute Unverwertbarkeit im Sinne von Art. 141 Abs. 5 StPO (vgl. BGE 143 IV 457 E. 1.6.2 f.; 141 IV 220 E. 5 S. 230 f.). Die Aktenentfernung würde zu praktischen Problemen führen und insbesondere das Art. 147 Abs. 4 StPO zugrundeliegende Entlastungsinteresse bedrohen (vgl. Gless, in Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 141 N 108). Zu Recht weisen die Kommentierungen darauf hin, dass aus den Akten entfernte Beweise kaum mehr zu Gunsten der beschuldigten Person (bzw. der in der Einvernahme abwesenden Partei) verwertet werden können (Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 141 N 42) und damit ihres Charakters als potentielle Entlastungsbeweise beraubt würden. Der Verbleib der Protokolle in den Akten ermöglicht somit eine Besserstellung der abwesenden Partei, weshalb sich eine Entfernung nicht aufdrängt (Macula, Strafprozessuale Verwertbarkeit von Entlastungsbeweisen im Lichte des Schuldprinzips, Diss. Basel 2022, S. 356, mit Hinweis auf OGer ZH SB180485 vom 24. September 2020 E. 3.3 S. 20). Im vorliegenden Fall ist das Verbot der belastenden Verwendung gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO auf dem Weg der Beweiswürdigung umzusetzen.

 

1.3      Zum Antrag auf Nichteintreten auf die Anschlussberufung wird auf den Zwischenentscheid vom 3. September 2022 verwiesen, der genau zu diesem Thema ergangen ist. Die vom Natel der Beschuldigten sichergestellten Daten dürfen gemäss dem Beschwerdegericht im Zeitraum vom 19. Dezember 2019 bis 5. Februar 2020 berücksichtigt werden (AGE BES.2021.91 vom 19. Mai 2022).

 

2.         Parteivorbringen

 

2.1      Nach Ansicht des Verteidigers hat die Staatsanwaltschaft den Anklagegrundsatz verletzt, indem sie pauschal den Straftatbestand von Art. 122 StGB anklagte. Überdies seien die Staatsanwaltschaft und die Vor­instanz im Zusammenhang mit dem Beschwerdeentscheid des Appellationsgerichts vom 19. Mai 2022 über die Triage der Handydaten voreingenommen. Weiter rügt der Verteidiger eine Verletzung des Beschleunigungsgebots: Nachdem sich der Vorfall am 21. Dezember 2019 ereignet habe, sei erst am 27. Mai 2021 Anklage erhoben worden. Sodann kritisiert er, die Vor­instanz habe den Tatablauf falsch dargestellt, so dass sich zum Nachteil der Beschuldigten eine willkürliche Phaseneinteilung ergebe. Sie sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Beschuldigte das Glas gezielt ins Gesicht der Privatklägerin geworfen habe. In rechtlicher Hinsicht bestreitet er den Eventualvorsatz, da kein gezielter Wurf erwiesen sei und die Beschuldigte in einem sehr aufgewühlten Gemütszustand gehandelt habe. Überdies verweist er auf persönliche Umstände: Die Berufungsklägerin sei bisher nicht als gewalttätig aufgefallen. Sie absolviere die Ausbildung als Lehrerin und habe bereits während der Ausbildung als Lehrperson […] unterrichtet. Zudem sei sie in ihrer Wohngemeinde sehr aktiv und als Mitglied der [...]behörde tätig. Sodann macht er eine Angstreaktion geltend, indem die Berufungsklägerin vor über 8 Jahren von einem Fussballspiel eine schlimme Augenverletzung davongetragen habe. Weiter habe das Appellationsgericht in seinem Entscheid vom 7. Februar 2022 festgehalten, dass sich die Berufungsklägerin in einer Notwehrsituation befunden habe. Das Anwerfen des Getränkes könne als Warnung an die Privatklägerin verstanden werden. Das Glas sei nicht mit starker Wucht geworfen worden. Dessen Aufprall im Gesicht sei im Video nicht zu sehen. Die Beschuldigte habe nicht mit einer «starken» Schnittwunde rechnen müssen. Sie habe im Affekt gehandelt.

 

2.2      Die Staatsanwaltschaft wendet sich dagegen, dass aus dem Beschwerdeentscheids vom 7. Februar 2022 bloss Auszüge und Teilaspekte herausgegriffen würden. Eine Würdigung im Gesamtzusammenhang zeige einen sehr dynamischen Vorgang mit rascher Abfolge der einzelnen Handlungsabschnitte, aber keine Notwehrsituation. So habe die Beschuldigte die beiden Begleiterinnen der Privatklägerin zuerst rabiat weggestossen. Später habe die Beschuldigte ihr das Getränk angeschüttet, was äusserst provozierend sei. Es sei eine Schutzbehauptung, dass sie das Glas nicht gezielt geworfen und die Gefährlichkeit der Tat nicht erkannt habe. Die Beschuldigte habe klar eventualvorsätzlich gehandelt.

 

2.3      Die Privatklägerin beschränkt ihre Anschlussberufung auf die Genugtuung. Sie hat sich zum Strafpunkt nicht geäussert.

 

3.         Tatsächliches

 

3.1      Die tatsächlichen Grundlagen ergeben sich im Wesentlichen aus folgenden Beweismitteln: Einvernahme der Privatklägerin vom 22. Dezember 2019 (Akten S. 240), Fotografie der klaffenden Wunde an der Nase (Akten S. 333) und des Gesichts nach der Operation (Akten S. 252, 255), Einvernahme von D____, einer Freundin der Beschuldigten, vom 13. Januar 2020 (Akten S. 307); Einvernahme der Beschuldigten vom 5. Februar 2020 (Akten S. 322); Konfrontationseinvernahme zwischen der Beschuldigten und der Privatklägerin vom 27. Januar 2021 (Akten S. 421); Einvernahme von E____, einer Freundin der Privatklägerin, vom 29. April 2021 (Akten S. 439). Über die Alkoholisierung der Beteiligten geben das forensisch-toxikologische Gutachten des IRM vom 20. Juli 2020 (Akten S. 463) und der Polizeirapport vom 21. Dezember 2019 (Akten S. 214) Aufschluss. Der verwendete Glastyp wurde dokumentiert und in den Befragungen als zutreffend bezeichnet (Akten S. 313, 327). Die Videoaufnahme, auf der der Verlauf der Auseinandersetzung im Pub grosso modo zu sehen ist, wurde als Beweis erhoben und ausgewertet (Akten S. 86, 276, 347, 417).

 

Aus dieser Aufzählung wird deutlich, dass insgesamt eine Vielzahl von Beweismitteln zur Verfügung steht, um die Stichhaltigkeit der Anklage zu überprüfen. Das Vorbringen der Verteidigung (Berufungsbegründung S. 6), aufgrund der Nichtteilnahme der Beschuldigten an der Einvernahme von C____ (der Cousine der ebenfalls einvernommenen E____) bestehe keine Anklage und habe schon deshalb zwingend ein Freispruch zu erfolgen, erweist sich bei der gegebenen Beweislage als offensichtlich unbegründet.

 

3.2      Die Verteidigung hat in der Berufungsverhandlung einen USB-Stick mit einer eigenen Bearbeitung der bei den Akten befindlichen Videoaufnahme eingereicht. Nachdem die originale Videoaufnahme bei den Betreibern des Pubs erhoben wurde und die Parteien sich dazu vor beiden Instanzen äussern konnten, besteht auch kein Anlass, auf die von der Beschuldigten bearbeiteten, in der Berufungsverhandlung eingereichten Videosequenz abzustellen. Offizielles Beweismittel ist die Original-Videoaufnahme, zu der sich alle Parteien äussern konnten. Das eingereichte Video erweist sich als nachträgliche Bearbeitung und weicht bereits in technischer Hinsicht vom Original ab (Bildwiederholrate 25 statt 15 Bilder pro Sekunde; Dauer 5:03 statt 4:48 Minuten). Schon aus diesen Gründen besteht kein Anlass, dass sich das Berufungsgericht auf die nachträgliche Bearbeitung eines bereits erhobenen Beweises einlassen müsste. Abzustellen ist weiterhin auf die offiziell erhobene Videoaufnahme in den Verfahrensakten (USB-Stick, Akten S. 494; Juris Akten-Nr. 82).

 

3.3      Was die Berufung der Verteidigung auf die Feststellungen im Beschwerdeentscheid BES.2021.80 vom 7. Februar 2022 anbelangt, so ist zunächst auf das unterschiedliche Prozessthema zu verweisen. Der Beschwerdeentscheid betrifft eine andere Sache und Rollenverteilung, nämlich die Strafvorwürfe gegenüber B____ im Zusammenhang mit dem Griff ins Gesicht von A____. Das Beschwerdegericht erkennt im Wesentlichen, dass die Gegenanzeige von A____ nicht zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen B____ führe, weil der Griff ins Gesicht von A____ eine Bagatelle sei. B____ sei mit ihrem zerschnittenen, vernarbten Gesicht schon genügend gestraft. Zum Thema des vorliegenden Berufungsverfahrens – Schuld und Strafe von A____ – hat sich das Beschwerdegericht nicht geäussert.

 

In diesem Zusammenhang ist namentlich die Behauptung des Verteidigers zu berichtigen, wonach die Beschuldigte gemäss dem Beschwerdeentscheid in Notwehr reagiert habe (Berufungsbegründung S. 20, 22 ff.; Plädoyer S. 8, 25 f.). Richtig ist, dass im Beschwerdeentscheid keine Feststellungen zu dieser Frage getroffen werden. Es wurde einzig die Frage geklärt, ob sich B____ auf Notwehr berufen konnte. Zu einer allfälligen Notwehrlage der Beschuldigten hat sich der Beschwerdeentscheid nicht geäussert. Bei dieser unterschiedlichen Ausgangslage erweisen sich weitere Erörterungen des genannten, anders gelagerten Beschwerdeverfahrens nicht als zielführend.

 

3.4      Die Verteidigung kritisiert die vor­instanzliche Feststellung des Tatablaufs, der Phaseneinteilung sowie die Würdigung der Videoaufnahme. Daher hat das Berufungsgericht die offiziell erhobene Videoaufnahme eigenständig gewürdigt und die Aufnahme mit den erhobenen Aussagen verglichen.

 

3.4.1   Es ist zunächst zutreffend, dass eine Phaseneinteilung bei einem derart kurzen Geschehen von wenigen Sekunden etwas künstlich wirkt. Nach Eindruck des Appellationsgerichts ist vielmehr von einem dynamischen Ablauf auszugehen, der nicht in isolierten Einzelteilen, sondern in seiner gesamten Entwicklung zu würdigen ist.

 

Das Video zeigt die Ansicht der gesamten, stark bevölkerten Tanzfläche. Es handelt sich um eine Schwarzweiss-Aufnahme ohne Ton. Die Lichtverhältnisse wechseln durch das Blinken des Disco-Lichts in kurzen Abständen ab. Es sind zahlreiche Menschen zu sehen, die sich rhythmisch mit der (nicht hörbaren) Musik bewegen. Der hier interessierende Vorgang spielt sich im Hintergrund der linken Bildhälfte ab. Die Sichtbarkeit wird durch die dunklen Intervalle (Blinklicht) eingeschränkt und teils auch durch die Körper anderer Discobesucher verdeckt. Unter den gegebenen Bedingungen und Einschränkungen fällt die Interpretation der Videoaufnahme nicht leicht. Auszugehen ist von der in den Akten (S. 277 f.) dokumentierten Darstellung der Vorgänge auf der Videoaufnahme. Aufgrund der eigenen Sichtung durch das Gericht ist zu klarzustellen, dass die erwähnten Wortwechsel (00:49:16 und 23) nicht hörbar sind, da das Video keine Tonspur aufweist. Der Zeitpunkt, in dem die Berufungsklägerin ihrer Gegnerin das Getränk anschüttet (00:49:26), wurde von den Parteien anerkannt (vgl. Standbild mit Bildlegende der Verteidigung, Akten S. 105). Danach steigert sich die Dynamik des Geschehens sichtbar, die Privatklägerin rennt auf die Berufungsklägerin zu und greift ihr ins Gesicht. Diese wiederum hebt die Hand mit dem Glas gegen den Kopf der Gegnerin und setzt zum Schlag oder Wurf an. Zum Aufprall des Glases im Gesicht der Privatklägerin (00:49:29) ist zu ergänzen, dass dieser nicht sichtbar ist, sondern durch den Kopf eines anderen Gastes verdeckt wird (vgl. Standbilder, Akten S. 113, 419). Mit den genannten Einschränkungen (Sichtbarkeit, Lichtverhältnisse) kann demnach auf die Beschreibung der Videoaufnahme in den Akten (S. 277 f.) abgestellt werden. 

 

3.4.2   Die weiteren Einzelheiten des Vorgangs müssen aufgrund der Angaben in den Befragungen ermittelt werden, wo sie teils unterschiedlich dargestellt werden.

 

Gemäss den Aussagen der Privatklägerin gab es zuerst Stress zwischen der Beschuldigten und E____. Danach umfasste B____ die [Beschuldigte] und sagte: Mädchen, geh einfach weiter, es ist alles gut. Die Beschuldigte schüttete ihr das Getränk ins Gesicht. Dann wollte die Privatklägerin sie festhalten. Danach erfolgte der Schlag bzw. Wurf ins Gesicht (Aussage B____, Akten S. 241).

 

Gemäss D____ (Kollegin der Beschuldigten) wollte die Beschuldigte durch die Menschenmenge gehen und wurde von E____ angerempelt. Dann rempelte B____ die Beschuldigte an und sagte etwas Unhörbares. Als die Beschuldigte der Privatklägerin das Getränk anschüttete, sprang diese nach vorn und griff der Beschuldigten ins Gesicht. Die Beschuldigte wich zurück und warf währenddessen das Glas (Aussage D____, Akten S. 308 f.).

 

Die Beschuldigte sagte anfänglich bereitwillig zur Sache aus. Gemäss ihren Angaben war der Raum sehr voll. Sie sah zwischen den Frauen eine Lücke zum Durchlaufen. Eine Frau aus der Gruppe versperrte ihr aber den Weg und es kam zum einem Wortwechsel, den die Beschuldigte verwirrte. Dann stiess B____ die Beschuldigte mit recht grosser Wucht und sagte, sie solle sich verpissen. Sie beleidigte die Beschuldigte und grinste sie hämisch an, worauf diese ihr das Getränk anschüttete. B____ holte aus und zerkratzte ihre linke Gesichtshälfte. Im Reflex ging die Beschuldigte einen Schritt zurück und warf das Glas in Richtung der Privatklägerin, aber nicht gezielt (Aussage Beschuldigte, Akten S. 323 f.).

 

Gemäss E____ drängte sich die Beschuldigte durch und sagte, sie könne durchlaufen, wo sie wolle. Sekunden später spürte E____ etwas Feuchtes. Danach brachen Hektik und Geschrei aus. Später traf sie B____ blutüberströmt vor dem Lokal, wo sie in den Krankenwagen stieg (Aussage E____, Akten S. 440).

 

In der Konfrontationseinvernahme sagte B____, A____ sei nach dem Stress mit E____ zu ihr gekommen und habe das Wort an sie gerichtet. Als A____ das Glas geworfen habe, seien sie eine Armlänge voneinander entfernt gewesen (Akten S. 423, 425). A____ sagte, sie habe einfach durchlaufen wollen, worauf B____s Kollegin ihr den Weg versperrt habe. Dann habe B____ sie nach hinten gezogen, sie bedrängt, gesagt, sie soll sich verpissen, und sie geschupft. Als B____ ihr ins Auge gegriffen habe, habe sie das Glas aus dem Affekt heraus geworfen (Akten S. 427 f.).

 

3.4.3   In Würdigung dieser Aussagen zusammen mit der Videoaufnahme ist festzuhalten, dass es mit einem Rempler und einem Wortwechsel zwischen der Beschuldigten und C____ begann. Danach kam es zum Streitgespräch zwischen der Beschuldigten und B____, das beide nicht selber eröffnet haben wollen, sondern jeweils die andere für den Anfang verantwortlich machen (Konfrontationseinvernahme, Akten S. 423, 427). Die beiden verändern in der Folge ihre Position in eher langsamem Tempo, bis die Beschuldigten gemäss den übereinstimmenden Aussagen der Privatklägerin das Getränk angiesst. Damit gewinnt das Geschehen sichtbar an Dynamik. B____ rennt auf die Beschuldigte zu und greift ihr ins Gesicht. Danach schnellt der Arm der Beschuldigten mit dem Glas in Richtung des Kopfes der Privatklägerin. Es handelt sich um ein kurzzeitiges, sehr dynamisches Geschehen. Die anfänglichen Wortwechsel lassen eine geringe Intensität erkennen. Eine deutliche Steigerung ist erkennbar, sobald die Beschuldigte der Privatklägerin das Getränk angiesst. Mit der Vor­instanz (Urteil S. 12) muss das Anschütten des Getränks daher als Eskalationsschritt bezeichnet werden, mit dem der Konflikt auf eine andere Ebene gehoben wurde. Die gegenseitige Streitlust schiesst durch das Anschütten des Getränks erkennbar in die Höhe und ist am beschleunigten Schritt der Privatklägerin, ihrem energischen Griff ins Gesicht der Beschuldigten und sowie am Glaswurf der Beschuldigten gegen den Kopf der Privatklägerin ablesbar. Zwischen dem Anschütten des Getränks und dem Wurf des Glases verstreichen rund drei Sekunden. Die beiden Gegnerinnen stehen etwa eine Armlänge voneinander entfernt. Aufgrund dieser Distanz ist mit der Vor­instanz (Urteil S. 10) von einem Wurf und nicht von einem Schlag auszugehen. Für Aussagen über die Wucht des Aufpralls bestehen (entgegen dem vor­instanzlichen Urteil S. 9) zu wenig Hinweise (vgl. zur Beurteilungsgrundlage Gutachten IRM S. 5, Akten S. 532). Der eigentliche Aufprall ist auf dem Video nicht zu sehen, da die Sicht auf den Kopf der Privatklägerin in diesem Moment verstellt ist. Immerhin lässt sich aber erkennen, dass die Beschuldigte ihren Arm hochhob und zum gegnerischen Kopf reckte, um das Glas zu werfen. Mit diesem Bewegungsablauf wird die Aussage der Beschuldigten, sie habe das Glas aus dem Affekt heraus geworfen (Akten S. 427 f.), relativiert. Es ist zwar richtig, dass der Konflikt mit dem Anschütten des Getränks innerhalb kürzester Zeit (3 Sekunden) hochkochte und beide Seiten rasch handelten. Es bleibt aber dabei, dass es einer bewussten Entscheidung bedurfte, um die Hand mit dem Glas zu heben und zum Kopf zu recken. Die Beschuldigte hat das Glas nicht aus der vorbestehenden, gesenkten Armposition geworfen. Das Hochheben und Recken wie auch der geringe Abstand zum Gegenüber von bloss einer Armlänge sind äussere Anzeichen, dass die Beschuldigte gegen den Kopf ihres Gegenübers zielte. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Berufungsbegründung S. 17) hat sie das Glas also nicht ungezielt geworfen.

 

3.5

3.5.1   Weiter ist die Anklage auch aufgrund der ärztlichen Dokumentation des Verletzungsbilds zu beurteilen. Gemäss ärztlichem Zeugnis erlitt die Geschädigte eine mehrfragmentäre, dislozierte offene Fraktur des linken Nasenbeins mit bis an den Knochen heranreichendem Weichteildefekt (ca. 5 mm tief und mindestens 4 cm lang), was eine Operation unter Vollnarkose und zahlreiche ärztliche Nachbehandlungen zur Folge hatte und zu einer gänzlichen Arbeitsunfähigkeit während mindestens einer Woche führte (Arztzeugnisse Akten, S. 245 ff., 406 ff., 756 f.; Bericht IRM, Akten S. 531 f.; Bericht der SUVA über die fachärztliche Untersuchung, Akten S. 758 ff.). Ausserdem besteht noch immer eine sichtbare Narbenkerbe im Übergang von Nasenflügel zur Wange, wobei eine weitere Verbesserung des Erscheinungsbilds noch möglich ist, die Wiederherstellung des Zustands vor dem Ereignis jedoch nicht erreichbar ist. Aufgrund der im Operationsbericht dokumentierten Länge von ca. 7 cm sei die Verletzung als Schnittwunde zu bezeichnen. Die äussere Wundmorphologie zeige hingegen keine Merkmale einer stumpfen Gewalteinwirkung. Beispielsweise sei das Einwirken eines Trinkglases, welches sowohl für scharfe als auch stumpfe Gewalteinwirkung benutzt werden kann, demnach denkbar. Gemäss den vorhandenen Unterlagen sei die Narbe auf Hautniveau mit einer leichten Verhärtung verblieben. Bis auf die Narbenbildung seien keine Folgeschäden ersichtlich (IRM-Gutachten Akten S. 532 f.). Gemäss chirurgischer Beurteilung im Bericht des Universitätsspitals vom 30. November 2021 (Akten S. 756 f.) ist am Übergang von Nasenflügel zur Wange eine Narbenkerbe sichtbar. Die Narbe am Nasenabhang weist weitgehend natürliches Kolorit auf, ist auf Niveau mit der Umgebung und weich. In der Gesamtbeurteilung verbleibt ein sichtbarer Narbenbereich, welcher möglicherweise weiter verbessert werden kann. Ein ästhetischer Zustand der Nasen-Wangenpartie wie vor dem Unfall ist nicht erreichbar.

 

3.5.2   Diese Feststellungen haben sich im Berufungsverfahren bestätigen lassen. So ist die Privatklägerin im Gerichtssaal den Mitgliedern des Appellationsgericht gegenübergestanden. Die Narbe ist schön verheilt, aber im Spiegel beim Schminken sichtbar. Die weiteren Folgen haben sich zwar ebenfalls verbessert, sind aber nicht zum Normalzustand zurückgekehrt. Migräne, Durchschlafstörungen und Konzentrationsschwierigkeiten sind geblieben. Weiter hat die bereits bekannte Integritätseinbusse von 10 % gemäss fachärztlicher Untersuchung der Suva vom 22. Oktober 2021 dazu geführt, dass mit Verfügung der Suva vom 16. November 2021 eine Integritätsentschädigung in diesem Umfang zugesprochen wurde (Akten S. 1054). Dieses Dokument hat der Vertreter der Privatklägerin mit der Anschlussberufung eingereicht. Es ist, entgegen der Ansicht der Verteidigung (Vorfragen S. 5, Akten S. 1155), zuzulassen. Zum einen war die Integritätseinbusse bereits im vor­instanzlichen Verfahren bekannt (Suva-Bericht über die fachärztliche Untersuchung vom 22. Oktober 2021, Akten S. 758, 760). Die Zusprechung einer entsprechenden Integritätsentschädigung war demnach absehbar. Zum anderen besteht im Strafverfahren kein Verbot, Dokumente auch älteren Datums einzureichen. Es gilt der Grundsatz der Sachverhaltserstellung von Amtes wegen (Art. 6 Abs. 1 StPO). Neue Beweiserhebungen sind auch im Rechtsmittelverfahren nicht ausgeschlossen (Art. 389, 399 Abs. 3 lit. c StPO; Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Auflage 2023, Art. 399 N 13 und 405 N 2 mit Hinweis auf BGer 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 3.4.4 und BGE 143 IV 288 E. 1.4.2). Es kommt nicht selten vor, dass in den Berufungsverhandlungen vor Appellationsgericht noch neue Unterlagen eingereicht werden. Das Gericht orientiert sich an der Bedeutung für die Wahrheitsfindung und verfügt über einen grossen Ermessensspielraum bei der Frage, ob solche Beweise zugelassen werden (Jositsch/Schmid, a.a.O., Art. 389 N 1 mit Hinweis auf BGer 6B_1251/2014 vom 1. Juni 2015 E. 1.3). Die Suva-Verfügung vom 16. November 2021 vermittelt Gewissheit über die bereits bei den Akten befindliche Feststellung der Integritätseinbusse, was für die Beurteilung des Strafpunktes durchaus relevant ist. Es besteht kein Anlass, diese Verfügung nicht zuzulassen.

 

3.5.3   Insgesamt ist festzustellen, dass der Glaswurf trotz der weiteren Verbesserung, die seit dem erstinstanzlichen Urteil eingetreten ist, bei der Opfer psychische und physische Folgen hinterlassen hat. Auch wenn die Narbe der Privatklägerin gut verheilt ist und sich mit Puder überschminken lässt, bleibt die Privatklägerin im Gesicht und durch die psychischen Folgen der Verletzung zwar nicht entstellt, aber doch gezeichnet.

 

4.         Rechtliches

 

4.1      Was zunächst den Anklagegrundsatz angeht, den der Verteidiger verletzt sieht, erweist sich seine Besorgnis als unbegründet. Gemäss dem in Art. 9 Abs. 1 StPO verankerten Anklagegrundsatz kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft «wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts» beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Was unter einem «genau umschriebenen Sachverhalt» konkret zu verstehen ist, führt Art. 325 StPO näher aus. Die vom Verteidiger monierten Tatbestandsangaben nach Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO sind mit Blick auf die Informationsfunktion und das rechtliche Gehör der Parteien möglichst genau anzugeben, einschliesslich der nach Ansicht der Staatsanwaltschaft erfüllten Ziffern und Absätze (Heimgartner/Niggli, in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 325 N 40). Die Staatsanwaltschaft nennt in der Anklageschrift (Akten S. 492) Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, lässt aber eine genaue Absatzangabe im Zusammenhang mit Art. 122 StGB vermissen. Stattdessen umschreibt sie die genauen Tatbestände mit folgenden Worten: «Die Beschuldigte hat mit dem Wurf, evt. dem Schlag des Glases zumindest billigend in Kauf genommen, B____ lebensgefährliche Verletzungen beizubringen oder eine schwere Schädigung ihrer körperlichen Gesundheit zu verursachen oder ihr Gesicht arg und bleibend zu entstellen». Damit ist für den Fachmann erkennbar, dass die Tatbestände von Art. 122 Abs. 1 bis 3 StGB gemeint sind. Trotz der fehlenden Absatzangaben ist die Informationsfunktion der Anklageschrift gewahrt und eine effektive Verteidigung bezüglich des in Worten genau spezifizierten Tatbestands möglich. Der Anklagegrundsatz ist nicht verletzt.

 

Anlässlich der Verhandlung hat das Berufungsgericht sodann über die Möglichkeit einer abweichenden Würdigung des angeklagten Sachverhalts als einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand informiert und den Parteien dazu das rechtliche Gehör gewährt (Verhandlungsprotokoll S. 4, Akten S. 1195). Die Möglichkeit der abweichenden rechtlichen Würdigung gemäss Art. 344 und 350 StPO stützt sich auf den Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen («iura novit curia»; Fingerhuth/‌Gut, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 344 N 7 und 350 N 2; Heimgartner/‌Niggli, a.a.O., Art. 350 N 2; Jositsch/ Schmid, a.a.O., Art. 350 N 1; Fingerhuth/Gut, a.a.O.,; Wiprächtiger, in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 344 N 9; vgl. AGE SB.2020.112 vom 16. März 2023 E. 5.2.3). Auch insoweit sind der Anklagegrundsatz und der Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt worden.

 

4.2      Verletzungen zufolge Schlägen und Würfen mit Gläsern gegen den Kopf, die keine schweren Schädigungen hinterlassen, werden je nach Vorsatzlage als versuchte schwere oder einfache Körperverletzungen behandelt. Entscheidend ist dabei die Frage, ob der Täter es für möglich gehalten und in Kauf genommen hat, dem Opfer mit seinem Handeln eine schwere Verletzung wie die dauerhafte Entstellung des Gesichts oder die Verletzung eines Auges zuzufügen. Dieser sog. Eventualvorsatz (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB) genügt für einen Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung. Ein Versuch nach Art. 22 Abs. 1 StGB kommt zur Anwendung, wenn die für möglich gehaltene und in Kauf genommene Verletzungsschwere nicht eingetreten ist.

 

Als versuchte schwere Körperverletzung wurde etwa ein Schlag mit einem massiven Glas ins Gesicht gewertet (BGer 6B_996/2019 vom 27. Februar 2020, in Bestätigung des von der Privatklägerin genannten Entscheids OGer ZH SB120181 vom 17. Dezember 2012). Gleich verhält es sich mit einem ca. 1,8 Kilogramm schweren Bierbehälter aus Glas (sog. Pitcher), der mit grosser Wucht gegen den Kopf geschlagen wurde (BGer 6B_204/2013 vom 19. Juli 2013). Auch ein weiteres, von der Privatklägerin im Zusammenhang mit ihrer Genugtuungsforderung genanntes Urteil führte zu einer Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung, als das Opfer mit einem Faustschlag gegen die linke Gesichtshälfte bewusstlos geschlagen wurde und im Bereich des Mittelgesichts mehrere Knochenbrüche sowie eine Gehirnerschütterung erlitt (OGer ZH SB170500 vom 11. Juni 2018). Entsprechende Präjudizien wegen versuchter schwerer Körperverletzung durch Schläge mit Bier- oder Trinkgläsern gegen das Gesicht finden sich auch in der Rechtsprechung des Appellationsgerichts (AGE SB.2020.98 vom 13. Dezember 2023; SB.2021.92 vom 31. Oktober 2023; SB.2016.120 vom 24. Oktober 2018).

 

4.3      Wenn keine schwere Verletzung eintritt und ein entsprechender (Eventual-)Vorsatz nicht nachweisbar ist, entfällt der Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung. Diesfalls wird die Verwendung von leichteren und schwereren Gläsern sowie von Glasflaschen als Wurf- oder Schlaginstrument gegen den Kopf bzw. das Gesicht einer Person als einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB qualifiziert (BGer 6B_181/2017 vom 30. Juni 2017 E. 2.4, bedingte Freiheitsstrafe 16 Monate). Ein gefährlicher Gegenstand gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB lag nach der Rechtsprechung etwa bei einem gezielt aus einer Entfernung von ca. vier Metern gegen den Kopf eines Menschen geschleuderten Bierglas vor (BGE 101 IV 285). Die neuere Rechtsprechung bejahte eine einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand zudem beim Wurf eines rund 10 cm grossen Cocktailglases gegen den Kopf einer Person, wodurch diese am Kopf unter den Haaren eine oberflächliche Verletzung erlitt. Zu berücksichtigen war dabei, dass das Glas im Gesicht des Opfers, in unmittelbarer Nähe der Augen, hätte zerbrechen können (BGer 6B_590/2014 vom 12. März 2015 E. 1.3, Gesamtstrafe). Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB gelangte zudem bei einem Schlag von einiger, wenn auch nur durchschnittlicher Stärke mit einer Glasflasche in Richtung Kopf des Opfers zur Anwendung (BGer 6B_181/2017 vom 30. Juni 2017 E. 2.4, bedingte Freiheitsstrafe 16  Monate).

 

Das Appellationsgericht hat in seiner Rechtsprechung in folgenden Fällen auf einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand erkannt: Bei einem Wurf mit einem gläsernen Gegenstand (Trinkglas oder einer Glasflasche) aus kurzer Distanz gegen den hinteren Kopf- und Halsbereich des Opfers, wobei das Glasobjekt zerbrach und Schnittverletzungen im Kopf- und Nackenbereich hinterliess (AGE SB.2019.52 vom 11. November 2020 E. 3.13); bei einem Schlag auf den Kopf mit einem Longdrink- bzw. Champagnerglas, der eine Platzwunde verursachte (AGE SB.2015.76 vom 29. November 2017); bei einem Schlag mit dem Bierhumpen auf den Kopf des Opfers mit zwei Rissquetschwunden, welche nach Entfernung mehrerer Glassplitter genäht werden mussten (AGE SB.2015.90 vom 5. Mai 2017) und bei einem Schlag mit einem Glas, welcher dem Opfer zwei Rissquetschwunden resp. Schnittverletzungen an der Stirn sowie eine Prellung des Jochbeins zufügte (AGE SB.2014.83 vom 17. März 2015).

 

4.4      Im vorliegenden Fall schlug das von der Beschuldigten geworfene Glas im Gesicht der Privatklägerin unterhalb der Augenhöhle auf. Dort befinden sich lebenswichtige Strukturen in unmittelbarer Nähe (Gutachten IRM S. 7, Akten S. 534). Gleichwohl ist keine schwere Verletzung eingetreten. Die Narbe im Gesicht der Privatklägerin ist sichtbar, aber relativ diskret, so dass nicht von einer argen und bleibenden Entstellung des Gesichts oder einer anderen schweren Zeichnung im Sinne von Art. 122 StGB auszugehen ist. Wie das Strafgericht richtig feststellte (Urteil S. 10), ist zu beurteilen, ob der Versuch einer schweren Körperverletzung (mit Inkaufnahme einer schweren Verletzungsfolge durch die Täterin) oder vielmehr eine vollendete einfache Körperverletzung (mit einem gefährlichen Gegenstand gemäss Ziff. 2 Abs. 1 von Art. 123 StGB) vorliegt. Das Strafgericht führt zutreffend aus, dass aus den äusseren Umständen nur dann auf einen möglichen Eventualvorsatz geschlossen werden kann, wenn das durch das Verhalten der Täterin geschaffene Risiko für das Opfer derart hoch ist, dass sich diese Erkenntnis der Täterin aufdrängen muss und sich hieraus vernünftigerweise nur eine Inkaufnahme der Risikoverwirklichung ableiten lässt. Konkret nennt das Strafgericht den Verletzungsort im Gesicht als besonders sensible Region des Körpers, die Möglichkeit des Zerspringens des Glases beim Aufprall, die Eigenschaft des Glases als gefährlicher Gegenstand und die Nähe der Wunde zum Auge. Aufgrund dessen habe die Berufungsklägerin mit ihrem konkreten Handeln die Zufügung schwerer Verletzungen in Kauf genommen.

 

Dazu ist auszuführen, dass die genannten Gesichtspunkte nach der dargestellten Rechtsprechung auch zu einer Verurteilung wegen einer einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand führen können und für sich allein nicht hinreichend für die Annahme eines schweren Verletzungsvorsatzes sind. Es ist daher eine sorgfältige Abgrenzung vorzunehmen, namentlich indem die Art und Weise und das Ausmass des Wurfs gewürdigt werden, etwa die eingesetzte Kraft und Wucht und die Steuerungsmöglichkeiten, die sich bei gegebenem Tempo und Dynamik des Konflikts boten. Die Beurteilung fällt im vorliegenden Fall nicht ganz leicht, weil die Beschuldigte in einen dynamischen Streit verwickelt war und nur eine Armlänge entfernt von ihrer Gegnerin stand, ihre Hand zum Wurf hochhob und sie so in Richtung des gegnerischen Kopfes führte, was durchaus für eine erhöhte Gefährlichkeit spricht. Allerdings fehlen Anzeichen für einen gezielten Einsatz des Glases gegen das Auge oder eine besondere Wucht und Stärke des Wurfs. So hat die Beschuldigte nicht voll durchgezogen, sondern eher reflexhaft gehandelt (vgl. BGer 6B_996/2019 vom 27. Februar 2020 E. 2.2). Das Opfer wurde durch den Schlag nicht zu Boden geworfen (vgl. BGer 6B_908/2017 vom 15. März 2018 E. 1.4). Auch das Verletzungsbild mit einem Bruch des Nasenbeins – einem relativ empfindlichen Knochen – allein deutet noch nicht auf eine grosse Krafteinwirkung hin (vgl. BGer 6B_582/2011 vom 15. März 2012).

 

Zur Konfliktdynamik ist festzuhalten, dass die Verletzung aus einem schwer vorhersehbaren Aufschaukelungsgeschehen resultierte, welches mit einem eher harmlosen Versuch der Berufungsklägerin, sich einen Weg zu bahnen, seinen Anfang nahm und dessen Eskalation mit dem Anschütten des Getränks durch die Beschuldigte, dem Gesichtsgriff der Privatklägerin und dem Wurf der Beschuldigten nur 3 Sekunden dauerte. Anzeichen für eine besondere Angstreaktion beim Anschütten oder Glaswurf sind nicht erkennbar. Es handelt sich eher um reflexartige Handlungen im Gedränge, bei denen die Beschuldigte ihren Arm zwar gegen den Kopf der Gegnerin ausstreckt, aber nicht auf ihr Auge zielt. Insoweit bestehen zu wenig Hinweise dafür, dass sie eine Augenverletzung verursachen wollte oder in Kauf nahm. Ihr Handeln in einer kurzzeitigen, schwer vorhersehbaren Dynamik kann nicht mit der gebotenen Deutlichkeit als Anhaltspunkt für einen schweren Verletzungsvorsatz gewertet werden, auch nicht für einen entsprechenden Eventualvorsatz einer schweren Verletzung. Daher ergeht vorliegend ein Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand.

 

5.         Strafzumessung

 

5.1      An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

 

5.2      Der Strafrahmen für alle Tatbestandsvarianten der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 StGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

 

Das Verschulden der Beschuldigten liegt im mittleren Bereich. Sie war die Initiatorin des Konflikts, indem sie sich den Weg zu bahnen versuchte, und hat zu dessen Eskalation namentlich mit dem Anschütten des Getränks beigetragen. Sie hielt das Glas von Anfang an in den Händen, hätte die blutigen Weiterungen des Streits vermeiden und sich vom Streit distanzieren können, statt der Privatklägerin zuerst das Getränk und danach das Glas anzuwerfen. Die Beschuldigte handelte aus kurzer Distanz und setzte ein gefährliches Instrument ein. Auf der Motivebene ist ihr zugute zu halten, dass sie ihrerseits durch das Schubsen der Privatklägerin und deren Griff ins Gesicht bedrängt worden ist. Zur Schwere der Verletzung ist namentlich zu würdigen, dass die Privatklägerin im Gesicht eine Narbe davongetragen hat und seither unter Schlaflosigkeit und Schmerzen gelitten hat. Bei diesen Umständen ist für das Tatverschulden eine (hypothetische) tatbezogene Freiheitsstrafe von 14 Monaten angemessen. Diese Strafe liegt im Bereich vergleichbarer Urteile wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand (BGer 6B_181/2017 vom 30. Juni 2017 E. 2.4, Freiheitsstrafe von 16 Monaten; AGE SB.2019.52 vom 11. November 2020 E. 3.13, Freiheitsstrafe von 14 Monaten). Eine Geldstrafe ist bei Strafen über 6 Monaten bzw. 180 Tagessätzen ausgeschlossen (Art. 34 Abs. 1 StGB).

 

5.3      Die subjektiven Täterkomponenten wirken sich neutral aus. Das Vorleben der Beschuldigten ist makellos. Sie engagiert sich gesellschaftlich als [...]trainerin, als Lehrerin in Ausbildung und als Mitglied der kommunalen [...]behörde und weist eine ausgeprägte Strafempfindlichkeit aus. Ihr Nachtatverhalten ist ihr, abweichend von der Vor­instanz, nicht negativ anzulasten, da eine gewisse Verstimmung über das Verhalten der Privatklägerin durchaus nachvollziehbar ist. Allerdings gehören die Folgen ihrer eigenen Handlungen in eine andere, deutlich gravierendere Kategorie als jene der Privatklägerin. Bei der Würdigung ihres Nachtatverhaltens ist auch zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte zuerst den Tatort verliess, aber anschliessend, nachdem ihre Identität ermittelt und sie von ihrer Kollegin über die Entwicklungen unterrichtet wurde, sich mit der Polizei in Verbindung setzte. Trotz ihrer Relativierungen stand sie grundsätzlich zu ihrer Tat, gab anfänglich bereitwillig Auskunft und suchte auch fachliche Hilfe für die Aufarbeitung des Geschehenen.

 

Die auszufällende täterbezogene Freiheitsstrafe beläuft sich damit auf 14 Monate. Bei den geschilderten Umständen kann der bedingte Strafvollzug mit einer Probezeit von 2 Jahren gewährt werden (Art. 42 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 StGB).

 

6.         Genugtuung

 

6.1      Die Privatklägerin bemängelt in ihrer Anschlussberufung, dass das Strafgerichtsurteil keine Angaben zur Bemessung der Genugtuung enthalte. Gemäss den beiden in der Praxis angewandten Methoden (Zwei-Stufen-Methode und Präjudizienmethode) wie auch gemäss dem Leitfaden zum Opferhilfegesetz sei eine Genugtuung von CHF 7’500.– (statt der vor­instanzlich zugesprochenen CHF 4’000.–) angemessen. Für die Basisgenugtuung gemäss der Zwei-Stufen-Methode sei die mit Verfügung der SUVA vom 16. November 2021 festgestellten Integritätseinbusse von 10 % zu berücksichtigen und mittels personen- und fallbezogenen Zuschlägen zu erhöhen, namentlich wegen der Tatschwere und der Operation unter Vollnarkose, aber auch wegen der dreiwöchigen Arbeitsunfähigkeit der Privatklägerin und der Langzeitfolgen der Verletzung (Bericht des Unispitals vom 30. November 2021), wofür insgesamt eine Genugtuung von CHF 7’500.– angemessen sei. Der gleiche Betrag ergebe sich, wenn mit der Präjudizienvergleichsmethode die Urteile OGer ZH vom 11. Juni 2018 (SB170500) und vom 17. Dezember 2012 (SB120181) herangezogen würden, welche Genugtuungen von CHF 7’500.– bzw. 8’000.– zugesprochen hätten. Schliesslich liege die Genugtuung auch Gemäss dem Leitfaden für die Opferhilfe im Bereich von mindestens CHF 5’000.– bis 10’000.–, wobei die Beträge der Opferhilfe aufgrund Ihrer Natur stets tiefer als zivilrechtliche Genugtuungen bemessen würden.

 

6.2      Die Beschuldigte widersetzt sich der Genugtuungsforderung. Zur Begründung führt die Verteidigung aus (Plädoyer S. 29), die Privatklägerin habe nachweislich nur eine geringfügige Beeinträchtigung der physischen Integrität erlitten. In den Akten fänden sich keine Beweise für die behaupteten Beeinträchtigungen. Für die angeblichen Beeinträchtigungen (Augen, psychische Probleme etc.) lägen weder Gutachten oder Atteste vor. Im Gegenteil werde auf Seite 6 des IRM-Gutachtens festgehalten, dass bis auf die Narbenbildung kein Folgeschaden zu entnehmen sei. Ein kausaler Zusammenhang zwischen den Beeinträchtigungen und der Tat sei nicht erstellt. Selbst wenn eine Grundlage für eine Genugtuung bestünde, hätte die Privatklägerin diese durch ihr Verhalten selbstverschuldet. Daher sei die Zivilforderung vollumfänglich abzuweisen.

 

6.3      Genugtuung ist Schmerzensgeld. Gemäss Art. 47 des Obligationenrechts (OR, SR 220) und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezweckt die Genugtuung den Ausgleich für die erlittene seelische Unbill. Bemessungskriterien für die Höhe des zuzusprechenden Betrages sind dabei vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person, der Grad des Verschuldens der haftpflichtigen Person, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung der physischen und psychischen Unbill durch die Zahlung eines Geldbetrages (BGE 132 II 117 E. 2.2.2; AGE SB.2022.32 vom 20. Juni 2023 E. 7.2). In der Regel wird zur Bemessung der Genugtuung die Präjudizienvergleichsmethode herangezogen. Das Bundesgericht betont, dass sich aus Präjudizien durch Vergleich Anhaltspunkte für die Festlegung des Genugtuungsbetrages gewinnen liessen. Anhand bereits beurteilter vergleichbarer Fälle wird die Höhe des Genugtuungsbetrags im Einzelfall unter Würdigung der konkreten Umstände festgesetzt (Landolt, Genugtuungsrecht, 2. Auflage 2020, Rz. 403). Praxisgemäss werden bei weitgehend komplikationslosen Verletzungen wie Knochenbrüchen Beträge zwischen rund CHF 1’000.‒ und CHF 3’000.‒ zugesprochen; wenn die Verletzungen durch Waffen zugefügt wurden bis zu CHF 5’000.–. Bei Organverletzungen (bspw. der Milz, Leber oder Augen) mit längerem, komplexeren Heilungsverlauf und auch möglichen Spätfolgen (Verminderung der Sehkraft, Darmlähmungen, erhöhte Infektanfälligkeit) werden Beträge zwischen CHF 5’000.– und CHF 10’000.– empfohlen. Erst bei lebenslangen Folgen (beispielhaft wird der Verlust der Milz oder einer Niere aufgeführt) liegen die Beträge zwischen CHF 10’000.‒ und 20’000.‒ (Baumann/Anabitarte/Müller Gmünder, Genugtuungspraxis Opferhilfe, in: Jusletter 1. Juni 2015, Rz. 27; Bundesamt für Justiz, Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz vom 3. Oktober 2019, S. 12; AGE SB.2022.32 vom 20. Juni 2023 E. 7.2).

 

6.4      Die vorliegende Verletzung an der Nase liegt im mittleren Bereich. Sie machte eine Operation an der Nase nötig und hinterlässt bei der Privatklägerin trotz der relativ erfreulichen Verheilung eine ästhetische Einbusse. Durch die erlittene Verletzungshandlung hat sie ihr narbenfreies Gesicht verloren. Überdies hat sie durch das Verfahren hindurch glaubhaft und plausibel Einbussen ihrer Lebensqualität geltend gemacht, die auch durch die Ergebnisse des IV-Verfahrens plausibilisiert werden. Daher ist die zuzusprechende Genugtuung in der mittleren Kategorie mit Beträgen zwischen CHF 5’000.– und CHF 10’000.– anzusiedeln. Sie liegt in ihrer Schwere etwas unterhalb des Präjudizes über Verletzungen an der Oberlippe und drei Zähnen (multiple Zahnrekonstruktionen, täglich störende Einschränkungen am Kiefer), deren Unbill gemäss Urteil BGer 6B_181/2017 vom 30. Juni 2017 mit einer Genugtuung von CHF 6’000.– abgegolten wurde. Bei grösseren Gesichtsnarben und Beeinträchtigungen durch eine Flasche, die beim Schlag zerbrach, wurde die Genugtuung auf CHF 7’000.– bemessen (OGer ZH SB170179 vom 30. November 2017 und SB180387 vom 24. April 2019). Auf den gleichen Betrag hat das Appellationsgericht die Genugtuung für einen starken Faustschlag auf die rechte Gesichtshälfte festgesetzt, welcher beim Opfer eine Nasenbeinfraktur, einen Bruch des rechten Augenhöhlenbogens und eine Prellung am rechten Auge verursachte und vier Operationen nötig machte (AGE SB.2022.32 vom 20. Juni 2023). Die Cour de justice des Kantons Genf verurteilte einen Beschuldigten sodann zu einer Genugtuung von CHF 8’000.–, nachdem dieser mit einem zerbrochenen Glas ins Gesicht des Opfers schlug und dadurch eine grosse bleibende Narbe im Gesicht verursachte (Cour de justice GE AARP/305/2021 vom 22. September 2021).

 

Im vorliegenden Fall ist eine Genugtuung von CHF 5’000.– angemessen. Dies rechtfertigt sich wie gesagt wegen des etwas tieferem Schweregrads der Verletzungen im Vergleich mit den genannten Fällen, aber auch deshalb, wie die Privatklägerin durch den vorgängigen Griff ins Gesicht der Beschuldigten zur Dynamik des Konflikts und dessen Eskalation beigetragen hat.

 

7.        Ergebnis und Kosten

 

Nach dem Gesagten ist die Berufung der Beschuldigten in dem Sinne teils gutzuheissen, als die Beschuldigte der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand (statt der versuchten schweren Körperverletzung) schuldig zu sprechen ist. Im Übrigen und in der Hauptsache ist ihre Berufung aber abzuweisen, die auf einen Freispruch von Schuld und Strafe und auf die Abweisung der Genugtuungsforderung an die Privatklägerin abzielt. Die Voraussetzungen für eine Genugtuung zugunsten der Beschuldigten sind offensichtlich nicht gegeben.

 

Die Privatklägerin ist mit ihrem Antrag auf Zusprechung einer Genugtuung von CHF 7’500.– im Umfang von zwei Dritteln durchgedrungen.

 

Bei diesem Ausgang hat die Beschuldigte zufolge ihrer Verurteilung bzw. weitgehenden Unterliegens im Berufungsverfahren die Kosten des vor­instanzlichen Verfahrens (Art. 426 Abs. 1 StPO) und die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei hierfür eine Urteilsgebühr von CHF 2’000.– angemessen ist (§ 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

 

Der amtliche Verteidiger und der Privatklägervertreter haben je Honorar- bzw. Entschädigungsforderungen geltend gemacht, die den jeweils betroffenen Verfahrensparteien im Anschluss an die Berufungsverhandlung zur schriftlichen Stellungnahme vorgelegt wurden und im Zeitpunkt des Urteils vom 26. Februar 2024 noch nicht spruchreif waren. Sie werden vom Berufungsgericht in einem separaten Beschluss behandelt.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 10. Dezember 2021 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind: 

-       Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren;

-       Entschädigung des Vertreters der Privatklägerin im Kostenerlass für das erstinstanzliche Verfahren.

 

A____ wird der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand schuldig erklärt und verurteilt zu 14 Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 123 Ziff. 2 in Verbindung mit 42 Abs. 1 und 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

 

A____ wird zu CHF 5'000.– Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 21. Dezember 2019 an B____ verurteilt. Die Genugtuungsmehrforderung im Betrag von CHF 2’500.– wird abgewiesen.

 

Die Beurteilte trägt die Kosten von CHF 4’321.20 und eine Urteilsgebühr von CHF 7'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweit­instanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.–.

 

Über die Entschädigungen des Verteidigers und des Vertreters der Privatklägerin wird mit separatem Beschluss entschieden.

 

Mitteilung an:

-       Beschuldigte

-       Privatklägerin

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Vostra-Koordinationsstelle

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               Dr. Urs Thönen

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.