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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Kammer |
SB.2022.33
BESCHLUSS
vom 13. April 2023
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz), lic. iur. Marc Oser,
lic. iur. Lucienne Renaud, Dr. Heidrun Gutmannsbauer,
MLaw Anja Dillena und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Anschlussberufungsbeklagter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel Beschuldigter
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
und
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Anschlussberufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel Berufungsbeklagte
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil einer Kammer des Strafgerichts
vom 23. November 2021 (SG.2021.169)
betreffend versuchte vorsätzliche Tötung
dass A____ (Beschuldigter) am 23. November 2021 vom Strafgericht Basel-Stadt der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig erklärt und zu 4 ¾ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde (unter Einrechnung der Untersuchungshaft seit dem 2. April 2021),
dass zudem in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. a des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) eine zehnjährige Landesverweisung angeordnet wurde (mit Eintrag im Schengener Informationssystem [SIS]),
dass der Beschuldigte am 3. Dezember 2021 Berufung anmeldete, am 21. März 2022 Berufung erklärte und dieselbe mit Schreiben vom 31. Oktober 2022 begründete,
dass die Staatsanwaltschaft am 8. April 2022 hinsichtlich der Strafzumessung Anschlussberufung erklärte und ihr Rechtsmittel am 8. Dezember 2022 begründete,
dass der Beschuldigte bereits mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 15. Februar 2021 der versuchten Erpressung, des mehrfachen versuchten Diebstahls, der mehrfachen Nötigung, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs, der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu elf Monaten Freiheitsstrafe (unter Einrechnung von zwei Tagen erlittenen Freiheitsentzug) sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt wurde,
dass sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft unter der Verfahrensnummer SB.2021.102 hiergegen jeweils selbständig Berufung erklärten,
dass für den 13. und 14. April 2023 im Sinne der Verfahrensökonomie eine beide Verfahren (SB.2021.102 und SB.2022.33) betreffende Berufungsverhandlung angesetzt wurde,
dass der Beschuldigte seine Berufung in SB.2022.33 mit Schreiben vom 5. April 2023 zurückzog,
dass die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 12. April 2023 mitteilte, dass sie einen Teilrückzug der Berufung als «StPO-widrig» ansehe bzw. dass ihre Anschlussberufung mit dem Rückzug der Berufung des Beschuldigten zufolge des vereinigten Berufungsverfahrens nicht dahinfalle (Akten S. 1418 ff., 1463 f.),
dass die Staatsanwaltschaft von unzutreffenden Grundlagen ausgeht, zumal die beiden Berufungsverfahren SB.2021.102 und SB.2022.33 nicht formell vereinigt wurden und demzufolge auch zwei separate Vorladungen verschickt wurden,
dass sich die Anschlussberufung zwar nicht auf den Umfang der Hauptberufung beschränkt (Art. 401 Abs. 2 StPO), der Anschlussberufung im Sinne der Akzessorietät indes keine selbständige Bedeutung zukommt (Art. 401 Abs. 3 StPO), was sich auch bei formell vereinigten Berufungsverfahren nicht ändern würde, zumal es der Staatsanwaltschaft freigestanden hätte, auch im Verfahren SB.2022.33 selbständig Berufung zu erklären,
dass damit festzustellen ist, dass mit dem Rückzug der Berufung des Beschuldigten die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft dahingefallen und das Verfahren SB.2022.33 zufolge Berufungsrückzugs als erledigt abzuschreiben ist, wobei die Staatsanwaltschaft einen Rechtsmittelverzicht zu Protokoll gegeben hat (Akten S. 1465),
dass dem Verteidiger, B____, ein Honorar von CHF 6’451.30 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) gemäss Honorarnote vom 12. April 2023 auszubezahlen ist,
dass der Beschuldigte angesichts des späten Berufungsrückzugs bzw. des bereits angefallenen Aufwands für das zweitinstanzliche Verfahren eine Abstandsgebühr in der Höhe von CHF 500.‒ (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]) zu tragen hat.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):
://: Es wird festgestellt, dass mit dem Rückzug der Berufung des Beschuldigten die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft dahingefallen ist.
Das Verfahren wird zufolge Berufungsrückzugs als erledigt abgeschrieben.
B____ wird ein Honorar von CHF 6’451.30 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) gemäss Honorarnote vom 12. April 2023 ausbezahlt.
Der Beschuldigte trägt für das zweitinstanzliche Verfahren eine Abstandsgebühr in der Höhe von CHF 500.‒ (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Mitteilung an:
- Beschuldigter
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
- C____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).