Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2022.34

 

URTEIL

 

vom 14. März 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Marc Oser (Vorsitz),

Dr. Christoph A. Spenlé, lic. iur. Mia Fuchs

und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                              Berufungsklägerin

[...]                                                                                           Beschuldigte

vertreten durch [...], Rechtsanwältin,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Privatklägerin

 

B____

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 20. Oktober 2021

 

betreffend Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfache Dro-

hung, mehrfacher Hausfriedensbruch, mehrfache Gewalt und Drohung

gegen Behörden und Beamte sowie mehrfache Beschimpfung

 


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 20. Oktober 2021 wurde A____ des Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, der mehrfachen Drohung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der mehrfachen Beschimpfung, der Hinderung einer Amtshandlung, der Tätlichkeiten und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt. Des Weiteren wurde die mit Entscheid des Justizvollzugs des Kantons Zürich vom 5. März 2020 unter Auferlegung einer Probezeit von 1 Jahr auf den 17. März 2020 gewährte bedingte Entlassung betreffend Urteile der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. Januar 2019, 17. Februar 2019 und 20. Mai 2019, der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern vom 20. März 2019 sowie der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 21. März 2019 und 6. August 2019 (Reststrafe von 118 Tagen) widerrufen und die Rückversetzung in den Strafvollzug angeordnet. Damit wurde A____ unter Einbezug der vollziehbar erklärten Reststrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10½ Monaten, zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse von CHF 600.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Von einer Landesverweisung wurde ausnahmsweise abgesehen. Die unbezifferte Schadenersatzforderung (Ersatz des Mobiltelefons) der B____ gegen A____ wurde auf den Zivilweg verwiesen. Schliesslich wurden ihr die persönlichen Verfahrenskosten in Höhe von CHF 3'758.90 und eine Urteilsgebühr von CHF 4‘000.– (resp. CHF 2‘000.– bei Verzicht auf eine Berufung oder einen Antrag auf Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung) auferlegt. Der Verteidigerin von A____, [...], wurden aus der Strafgerichtskasse ein Honorar von CHF 5'470.30 (zuzüglich CHF 421.25 Mehrwertsteuer) und eine Spesenvergütung von CHF 286.60 (zuzüglich CHF 22.05 Mehrwertsteuer) ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) wurde vorbehalten.

 

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungsklägerin) am 27. Oktober 2021 Berufung angemeldet und mit Eingabe vom 21. März 2022 Berufung erklärt. Damit wird in teilweiser Anfechtung des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 20. Oktober 2021 Freispruch von den Vorwürfen des Diebstahls (Anklageziffer 2), der mehrfachen Sachbeschädigung (Anklageziffern 2 und 3), des mehrfachen Hausfriedensbruchs (Anklageziffern 2 und 3), der mehrfachen Drohung (Anklageziffer 3), der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Anklageziffer 4) sowie der mehrfachen Beschimpfung (Anklageziffer 4) beantragt. Weiter wird das Absehen von einer Bestrafung für die mehrfache Beschimpfung (Anklageziffer 3) beantragt. In Bezug auf die Strafzumessung wird die Bestrafung mit einer bedingten Geldstrafe von 7 Tagessätzen à CHF 10.– sowie einer Busse von CHF 250.– unter Anrechnung von zwei Tagen Haft, Absehen von einem Vollzug der Reststrafe von 118 Tagen der Urteile vom 7. Januar 2019, vom 17. Februar 2018, vom 20. März 2019, vom 21. März 2019, vom 20. Mai 2019 sowie vom 6. August 2019 und Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse beantragt. Schliesslich wird eine Kostenauflage an die Berufungsklägerin zu 1/10 unter gleichzeitigem Erlass dieser Kosten beantragt. Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerin haben innert Frist Anschlussberufung erklärt oder einen Nichteintretensantrag gestellt. Das Gesuch vom 7. Juni 2022 um Wechsel der amtlichen Verteidigung der Berufungsklägerin wurde mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 8. Juni 2022 bewilligt. Mit Schreiben vom 17. Juni 2022 hat die Berufungsklägerin ihre Berufung begründet. Mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 21. November 2022 wurde der erneute Antrag auf Wechsel der amtlichen Verteidigung bewilligt und darauf hingewiesen, dass unnötiger Mehraufwand durch die Wechsel nicht entschädigt werde.

 

An der Berufungsverhandlung vom 14. März 2023 wurde zunächst die Berufungsklägerin befragt. Danach gelangte die amtliche Verteidigerin [...], Rechtsanwältin, zum Vortrag. Die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft hat auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.         Formelles

 

1.1      Legitimation

 

Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Die Berufungsklägerin ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

 

1.2      Kognition

 

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

 

1.3      Teilrechtskraft

 

1.3.1   Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft (vgl. AGE SB.2022.49 vom 15. März 2023 E. 1.3.1).

 

1.3.2   Die Schuldsprüche wegen den mehrfachen Tätlichkeiten, der Hinderung einer Amtshandlung und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) gemäss Art. 126 Abs. 1 und 286 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) und Art. 19a Ziff. 1 BetmG, das Absehen von einer Landesverweisung, der Verweis der unbezifferten Schadenersatzforderung (Ersatz des Mobiltelefons) der Privatklägerin auf den Zivilweg sowie das Honorar der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren sind nicht angefochten worden und deshalb in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.

 

2.         Materielles

 

2.1      Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch zum Nachteil des C____ (Ziff. 2 der Anklageschrift; angefochtenes Urteil E II.1)

 

Die Berufungsklägerin wehrt sich gegen den Schuldspruch betreffend den Diebstahl, die Sachbeschädigung und den Hausfriedensbruch zum Nachteil des C____.

 

2.1.1   Erstellt ist, dass am 22. Juli 2020, um ca. 04:05 Uhr, im Weingut C____ an der [...] in [...] eingebrochen wurde. Die entsprechende Täterschaft von D____ und E____ wurde (bisweilen rechtskräftig) festgestellt. Gestützt auf die Fingerabdruckspuren am Tatort und angesichts ihres Geständnisses ist sodann erwiesen, dass auch die Berufungsklägerin zugegen war und Weinflaschen mitgenommen hat. Die Berufungsklägerin bestreitet aber, als Mittäterin qualifiziert werden zu können. So seien die Aussagen des Mitbeschuldigten E____ – entgegen der Vorinstanz – nicht zu Ungunsten der Berufungsklägerin verwertbar, weil dieser doch nie parteiöffentlich befragt worden sei. Gleiches gelte auch für die Aussagen von F____, der Wohnungsinhaber des nahe gelegenen Hauses, in welcher die drei Beschuldigten vor dem Einbruchdiebstahl eine «Homeparty» besucht haben. Gemäss Berufungsklägerin stehen ihren Aussagen die Aussagen des Mitbeschuldigten D____ gegenüber. Anderweitige objektive Beweismittel zur Erstellung des Sachverhaltes würden fehlen. Insbesondere dürfe der Berufungsklägerin nicht zum Nachteil gereichen, dass in der Untersuchung versäumt worden sei, das mutmassliche Tatwerkzeug, eine Heckenschere, zu sichern und eine Spurensicherung durchzuführen. Diese hätte ohne Weiteres zutage gefördert, wer das Tatwerkzeug tatsächlich in der Hand hatte. Die Berufungsklägerin habe von Beginn weg konstant ausgesagt, dass sie am Tatentschluss nicht beteiligt gewesen sei und auch an der Sachbeschädigung nicht mitgewirkt habe. Vielmehr habe sie das Weingut erst auf Aufforderung ihrer Begleiter hin betreten – und zwar nachdem diese die Eingangstüre aufgebrochen hatten. Auch anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz habe die Berufungsklägerin betont, dass sie schlicht «mitgegangen, mitgehangen» sei. Sie habe nicht gewusst, wie die anderen das Weingut aufgemacht hätten und sie habe auch die Gartenschere nicht in der Hand gehabt. Sie habe nichts durchsucht, sondern nur Wein an sich genommen. So, wie sie es mitbekommen habe, sei es nicht darum gegangen, etwas zu stehlen. Es sei weder im Voraus geplant gewesen, einen Einbruch zu verüben, noch habe sie gewusst, dass die anderen dies beabsichtigten. Die Schilderungen des offenbar bei der Tat erheblich betrunkenen Mitbeschuldigten D____ seien wenig glaubhaft, seien sie doch über weite Strecken schlicht unzutreffend, so etwa mit Bezug auf eine weitere Person, welche angeblich dabei gewesen sein soll (G____) und das Aufbrechen eines Fensters (statt der Türe). Ebenfalls falsch sei die Behauptung von D____, wonach die Berufungsklägerin sich in der Gegend des Weinguts gut ausgekannt habe. Auch anlässlich der Hauptverhandlung habe D____ daran festgehalten, es sei noch eine weitere Frau namens G____ dabei gewesen. Dies habe indes keiner der anderen Beteiligten ausgesagt. In offenkundige Widersprüche habe sich D____ sodann verstrickt, als er zunächst erklärte, alle vier (inkl. G____) seien in das Weingut gegangen, bevor er sich dann gleich selbst widersprach und die Sache ganz anders schilderte, indem sie nämlich nicht einmal, sondern zweimal beim Weingut gewesen seien, wobei sie beim ersten Mal (inkl. G____) nur draussen und beim zweiten Mal dann drinnen gewesen seien. Nur beim zweiten Mal sei auch die Berufungsklägerin dabei gewesen. D____ habe als Mitbeschuldigter selbstredend ein erhebliches Eigeninteresse am Verfahrensausgang. Auf seine widersprüchlichen Aussagen könne entgegen der Vorinstanz nicht abgestellt werden, um die Schilderung der Berufungsklägerin zu widerlegen. Fehl gehe auch der Verweis der Vorinstanz auf die anschliessende Polizeikontrolle, bei welcher die Berufungsklägerin sich als ihre Schwester ausgegeben habe. Ein solches Verhalten sei angesichts der Tatsache, dass sich niemand gerne Probleme mit den Behörden einhandeln wolle, nachvollziehbar. Für die Berufungsklägerin gelte dies ganz besonders, weise sie doch einige Vorstrafen auf und habe sie nicht noch mehr Probleme bekommen wollen. Mit Bezug auf die Frage, ob der Berufungsklägerin ein Mittragen des Tatentschlusses unterstellt werden könne, lasse sich aus diesem Nachtatverhalten indes offensichtlich nichts ableiten. Im Ergebnis lasse sich nicht erstellen, dass die Berufungsklägerin am Tatentschluss beteiligt gewesen sei, geschweige denn einen Tatbeitrag geleistet habe. Ebenso wenig lasse sich eine Mitwirkung an der Sachbeschädigung erstellen. Die Initiative für die Tat sei allein von D____ und E____ ausgegangen, wohingegen die Berufungsklägerin im Voraus nicht gewusst habe und auch nicht habe wissen können, dass diese einen Einbruchdiebstahl begehen wollten. Folglich fehle es der Berufungsklägerin am Vorsatz und sie sei freizusprechen.

 

2.1.2   Die mittäterschaftliche Tatbeteiligung wird massgebend an der Rolle gemessen, die der Einzelne willentlich übernimmt, weshalb subjektive Vorbehalte irrelevant sind. Die Willensübereinstimmung kann irgendwie hergestellt werden. Eine besondere Verabredung ist nicht erforderlich. Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgeblicher Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft jedoch nicht. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind keine notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft (vgl. BGE 143 IV 361 E. 4.10, 135 IV 152 E. 2.3.1, 130 IV 58 E. 9.2.1; je mit Hinweisen). Mittäterschaft setzt u.a. einen gemeinsamen Tatentschluss voraus, wobei dieser nicht ausdrücklich bekundet werden muss; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkt, sondern es reicht aus, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht. Wenn die Rechtsprechung angenommen hat, Mittäterschaft könne auch darin liegen, dass einer der Teilnehmer massgeblich bei der Entschliessung oder Planung des Deliktes mitgewirkt hat, so darf daraus nicht geschlossen werden, Mittäterschaft sei ausschliesslich möglich, wenn die Tat im Voraus geplant und aufgrund eines vorher gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ausgeführt wurde (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1, 120 IV 265 E. 2c/aa; BGer 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 5.3.1, 6B_84/2022 vom 30. November 2022 E. 4.3). Auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist Mittäterschaft möglich. Das Inkaufnehmen durch Billigen oder Einverständnis im Sinne des Eventualvorsatzes erfasst auch den unerwünschten, aber um des Handlungsziels willen hingenommenen Erfolg (BGer 6B_939/2013 vom 17. Juni 2014 E. 2, 6B_473/2012 vom 21. Februar 2013 E. 1.5; jeweils mit Hinweisen).

 

Das Konzept der Mittäterschaft bewirkt eine materiellrechtlich begründete Beweiserleichterung bei der Zurechnung von Teilaspekten einer Tat an die Mittäter. Führen verschiedene Personen gemeinsam strafbare Handlungen insbesondere in örtlich, zeitlich oder funktionell unterschiedlichen Zusammenhängen arbeitsteilig aus, schneidet das Institut der Mittäterschaft einem Mittäter den Einwand ab, es habe jeweils ein Anderer die fragliche Teilhandlung ausgeführt, er könne dafür nicht zur Rechenschaft gezogen werden, denn er habe das weder getan noch davon auch nur Kenntnis gehabt. Das Zusammenwirken im konkludenten Handeln begründet Mittäterschaft. In diesen Fällen ist das Vorliegen der eine Mittäterschaft begründenden Tatsachen im Beweisverfahren nachzuweisen. Hingegen muss nicht jedem Beteiligten jede Teilhandlung eines komplexen Tatgeschehens im Detail nachgewiesen und akribisch zugeordnet werden. Wer die Kriterien der Mittäterschaft erfüllt, muss sich die Taten seiner Mittäter grundsätzlich zurechnen lassen (BGer 6B_939/2013 vom 17. Juni 2014 E. 2, 6B_557/2012 vom 7. Mai 2013 E. 2.7).

 

2.1.3   Mit der Vorinstanz ist in beweisrechtlicher Hinsicht nochmals vorauszuschicken, dass am 22. Juli 2020, um 04:19 Uhr eine Nachbarin des Weinguts C____ an der [...] in [...]/ZH die Polizei requirierte und der Einsatzzentrale schilderte, dass sie drei Personen beobachtet habe, die ins Weingut eingedrungen seien. Der eingetroffenen Polizei teilte sie mit, dass die drei unbekannten Personen das Gebäude bereits wieder verlassen hätten. In der Folge wurde durch die Kriminaltechnik eine Tatbestandsaufnahme durchgeführt und es wurden Finger-, Schuhabdruck- und DNA-Spuren gesichert. Währenddessen wurde die Polizei auf eine Party in kurzer Gehdistanz an der alten [...] aufmerksam, wo auf dem Fenstersims des Gebäudes leere Weinflaschen des Weinguts C____ herumstanden. Die Polizei nahm die Personalien der 15 anwesenden Partygäste auf (Polizeirapport: Akten S. 372 ff.; Fotodokumentation: Akten S. 384 ff.). Gemäss den Angaben des Geschädigten wurde durch die Täterschaft 21 Flaschen Wein, sieben Trinkgläser, ein Kugelgrill und eine Geldkassette (beinhaltend CHF 250.–) gestohlen; der Gesamtdeliktsbetrag beläuft sich auf mindestens CHF 803.–. Der Sachschaden der aufgebrochenen Terrassentür wurde auf CHF 2'000.– geschätzt (Akten S. 376 f. + S. 477). In der Folge konnten einige der ab der Scheibe der Terrassentür gesicherten Fingerabdruckspuren sowohl D____ als – was unbestritten ist – auch der Berufungsklägerin zugeordnet werden (Spurenbericht und IPAS-Meldungen: Akten S. 450 ff.). F____, dessen Partygäste kontrolliert wurden, gab in seiner Einvernahme an, dass E____, die Berufungsklägerin und ein «[...]» nach der Personenkontrolle zu ihm gekommen seien und gesagt hätten, dass sie Alkohol gesucht hätten. Zuerst hätten sie ausserhalb des Weinguts vier Weinflaschen gefunden, anschliessend seien sie eingebrochen und hätten viele Weinflaschen gestohlen und an die Party gebracht. Die Berufungsklägerin habe sich während der Personenkontrolle fälschlicherweise als ihre Schwester [...] ausgegeben (Akten S. 423 f.). E____ hat anlässlich seiner Einvernahme sofort zugegeben, dass er zusammen mit der Berufungsklägerin und D____ diesen Einbruch ins Weingut begangen habe. Ihnen sei an der Party der Alkohol ausgegangen und da hätten sie drei sich gemeinsam auf den Weg ins Dorf gemacht, um weitere Getränke zu besorgen. Als sie bei diesem Weingut vorbeigekommen seien, habe er draussen einen Karton gefunden, den er geöffnet und die darin enthaltenen vier Weinflaschen entnommen habe. Dann habe sie jedoch die Berufungsklägerin darauf aufmerksam gemacht, dass sich im Gebäude noch mehr Weinflaschen befinden würden. So seien sie ums Haus gegangen und hätten nach einem unverschlossenen Fenster oder einer zu öffnenden Tür gesucht. Jemand habe eine Astschere gefunden und alle drei hätten nacheinander erfolglos versucht, die Terrassentür damit aufzubrechen. Die Berufungsklägerin habe noch gegen die Türscheibe gekickt, dann sei die Tür aufgegangen. Alle hätten das Haus betreten, die Berufungsklägerin habe Schubladen an der Theke geöffnet und dann hätten alle drei Weinflaschen genommen und zur Party hochgebracht. Auf dem Rückweg habe die Berufungsklägerin bemerkt, dass man die Astschere noch wegwerfen müsse. Sie hätten sicher zehn Flaschen Wein und D____ auch noch einen Kugelgrill mitgenommen (Akten S. 431 ff.). D____ hat sowohl in seiner Einvernahme als auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wo er mit der Berufungsklägerin konfrontiert wurde, ausgesagt, dass er damals gemeinsam mit E____, der Berufungsklägerin und einer «G____» zu diesem Weingut gegangen sei. Nachdem sie ein erstes Mal nur Flaschen aus einem Karton vor dem Weingut gestohlen hätten, sei die Berufungsklägerin beim zweiten Mal auch mitgekommen, wobei sie schon gewusst habe, dass sie nochmals Wein holen würden. E____ habe eine Heckenschere gefunden und damit die Tür aufzubrechen versucht, was ihm nicht gelungen sei; danach hätten alle abwechselnd gegen die Tür gekickt, bis sie aufgegangen sei. Zu dritt hätten sie das Weingut betreten und hätten alles mitgenommen, was sie tragen konnten, nämlich Weinflaschen, eine Kasse, worin sich etwa CHF 100.– befunden hätten, und einen Kugelgrill. Von Weingläsern habe er nichts mitbekommen und die Heckenschere habe E____ auf dem Rückweg in ein Gebüsch geworfen (Akten S. 444; Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung S. 6 ff.). Die Berufungsklägerin machte sowohl in ihrer Einvernahme wie auch vor dem Strafgericht im Wesentlichen geltend, dass sie eine ahnungslose Mitläuferin gewesen sei, die angeblich an der Party von D____ und E____ gefragt wurde, ob sie mit ihnen etwas spazieren komme. Dann seien sie an diesem Weingut vorbeigekommen, hätten beim hineinschauen die vielen Weinflaschen gesehen und erst dann seien ihre beiden Begleiter auf die Idee gekommen, ins Weingut einzubrechen. Die beiden hätten gegen die Tür gekickt, später mit einem Metallteil die Tür erfolgreich aufgehebelt und dann seien sie beide reingegangen, während die Berufungsklägerin draussen gewartet haben will. Erst als die beiden sie hineinriefen, sei sie auch reingegangen, habe sich ein wenig umgesehen und sei dann wieder rausgegangen. Wieder draussen habe ihr D____ eine grosse und eine normale Weinflasche gegeben und sie angewiesen, diese zur Party mitzubringen, was sie aus Goodwill getan habe. Die anderen beiden seien dann nochmals alleine zum Weingut zurückgegangen und hätten «recht viele Flaschen» mitgebracht; ausserdem hätten die beiden zusätzlich Trinkgläser sowie einen Kugelgrill geholt und D____ habe auch noch eine Geldkassette mitgenommen. Die Berufungsklägerin will die Terrassentür nicht aufgebrochen haben, jedoch habe sie diese wohl beim Betreten des Weinguts berührt (Akten S. 437 ff., Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung S. 7 f.; vgl. zum Ganzen angefochtenes Urteils E. II.1). Auch an der Berufungsverhandlung bestritt die Berufungsklägerin, beim Einbruchsdiebstahl eine aktive Rolle gehabt zu haben. «Wir waren besoffen von Homeparty, frische Luft, etwas laufen. Dann sah D____ das. D____ und E____ sind dann rein. Ich war draussen. Habe auf sie gewartet» (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4). «Ich nahm Flaschen in die Hand. Sie sagten, ich würde nur rumstehen […] nichts machen, nimm das. Sie drückten mir diese in die Hand» (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5). Der Frage, weshalb sie den Tatort nicht umgehend verlassen habe, wich sie aus: «Ich war dumm. Es war mega spät. Wo hätte ich hin sollen?». Wobei sie die Option, dass sie z.B. an die Homeparty hätte zurückgehen können, auf Frage bejaht hat.

 

2.1.4   Aufgrund der gesicherten Fingerabdruckspuren und den übereinstimmenden Aussagen der beiden Mittäter E____ und D____ – wobei die Berufungsklägerin insbesondere mit den Belastungen des Mitbeschuldigten D____ anlässlich der Hauptverhandlung konfrontiert wurde – ist der Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift geschildert wird, in Bestätigung des angefochtenen Urteils als erstellt anzusehen. Die Aussagen des Zeugen F____ und des Mitbeschuldigten E____ erfolgten im polizeilichen Ermittlungsverfahren, womit der Berufungsklägerin kein Teilnahmerecht gewährt werden musste. Diese Beweise sind ohne weiteres verwertbar (BGE 148 IV 145 E. 1.3). Dass die Berufungsklägerin insbesondere zu diesem Zeitpunkt (4:19 Uhr in der Nacht) einfach nur spazieren wollte, ist äusserst unglaubhaft. Vielmehr ist angesichts der erstellten Umstände davon auszugehen, dass das Ziel des Spaziergangs von Anfang an darin bestand, Alkohol zu besorgen. An der Mittäterschaft der Berufungsklägerin bestehen keine Zweifel, da diese wusste, dass E____ und D____ kurz zuvor mit gestohlenen Weinflaschen zurückgekehrt waren, weshalb sie sich ihnen klarerweise in Diebstahlsabsicht anschloss und den Tatentschluss mittrug. Hinzu kommt, dass die Berufungsklägerin auch bei der Tatausführung der Delikte vorsätzlich und in massgeblicher Weise mitgewirkt hat. Gemäss Vorinstanz ist davon auszugehen, dass vor Ort von allen drei auf die Terrassentür eingewirkt wurde, bis diese aufsprang und danach haben alle drei das Weingut betreten und das beanzeigte Deliktsgut behändigt.

 

Mit dem damit begangenen Einbruchsdiebstahl treten in rechtlicher Hinsicht betreffend die Zerstörung der Türe Sachbeschädigung (Art. 144 StGB), betreffend das unberechtigte Eindringen in das Weingut Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) und betreffend die Behändigung des Deliktsguts Diebstahl (Art. 139 StGB) in echter Konkurrenz zusammen (vgl. Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 139 N 229, mit Hinweisen). Aus dem geschilderten Verhalten der Berufungsklägerin lässt sich auf jeden Fall ableiten, dass sie zunächst zur Unterstützung dieser Delikte draussen «Schmiere» stand und Weinflaschen entgegennahm. Auf Zuruf von E____ ging sie dann selbst ins Gebäude. Damit wird die Mittäterschaft der Berufungsklägerin bereits hinreichend begründet, wird – wie erwähnt – jeweils jede Teilhandlung der Mittäter den anderen Mittätern angerechnet (vgl. oben E. 2.1.2 in fine, mit Hinweis auf BGer 6B_939/2013 vom 17. Juni 2014 E. 2, 6B_557/2012 vom 7. Mai 2013 E. 2.7). Da alle Mittäter inkl. die Berufungsklägerin den gemeinsamen Tatentschluss in arbeitsteiligem Zusammenwirken ausführten, müssen die einzelnen Handlungseinheiten, wie z.B. von wem die Initialzündung für den Einbruchsdiebstahl ausging, wer genau die Heckenschere behändigte und wer konkret an die Türe des Weinguts kickte, der Täterschaft nicht genau zugeordnet werden. Unbeachtlich ist damit auch, ob und inwiefern die Täter das Weingut bereits kannten oder nicht.

 

2.1.5   Die Angaben des Geschädigten zur Höhe des Sachschadens und zum Wert des Deliktsguts erscheinen stimmig und wurden von D____ und E____ auch bestätigt. In rechtlicher Hinsicht führte die Verteidigerin in ihrem Plädoyer auch vor dem Berufungsgericht aus, dass hier lediglich ein geringfügiger Diebstahl nach Art. 172ter Abs. 1 des StGB vorliege. Der Gesamtdeliktsbetrag gemäss Anklageschrift von CHF 803.– könne nicht der Berufungsklägerin angerechnet werde, welche eine grosse und eine normal grosse Weinflasche mitgenommen habe, wohingegen sie mit der gestohlenen Geldkassette und dem Grill nichts zu tun habe. Folglich wäre bei ihr von einer Deliktssumme von unter CHF 300.– auszugehen.

 

Dem ist mit der Vorinstanz und den vorstehenden Erwägungen (E. 2.1.2) zunächst entgegenzuhalten, dass in mittäterschaftlicher Tatbegehung eine grosse Menge an Weinflaschen und weiteren Dingen aus dem Weingut entwendet wurden, die zusammengerechnet offensichtlich einen höheren Wert als CHF 300.– hatten, weshalb klarerweise kein geringfügiges Vermögensdelikt, sondern ein gewöhnlicher Diebstahl vorliegt. Liegt die Deliktssumme unter dem Grenzwert von CHF 300.–, scheidet die Privilegierung im Übrigen ohnehin aus, wenn der Vorsatz des Täters auf eine den Grenzwert übersteigende Summe gerichtet war, er also einen erheblichen Vermögenswert erlangen und/oder einen erheblichen Schaden anrichten wollte (Weissenberger, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 172ter StGB N 37). Abgesehen davon, dass sich die Mittäter die Deliktssumme jeweils zuzurechnen haben, war das Vorgehen der drei Mittäter weder objektiv noch subjektiv auf ein bloss geringfügiges Vermögensdelikt gerichtet.

 

2.1.6   Nach dem Gesagten hat in Bestätigung des angefochtenen Urteils ein Schuldspruch wegen mittäterschaftlich verübten Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1, Art. 144 Abs. 1 und Art. 186 StGB zu erfolgen.

 

2.2      Mehrfache Drohung, mehrfacher Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, mehrfache Beschimpfung und Tätlichkeiten zum Nachteil der Privatklägerin (Ziff. 3 der Anklageschrift; angefochtenes Urteil E. II.2)

 

Die Berufungsklägerin wehrt sich weiter gegen den Schuldspruch betreffend mehrfache Drohung, mehrfachen Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, mehrfache Beschimpfung und Tätlichkeiten zum Nachteil der Privatklägerin.

 

2.2.1   Erstellt ist, dass die Privatklägerin sich am Dienstag, 28. Juli 2020 zum Detektivposten Zürich-Oerlikon begab und einen Vorfall zur Anzeige brachte, der sich am Sonntag, 26. Juli 2020, in der von ihr zusammen mit I____ als WG-Gemeinschaft bewohnten Wohnung zugetragen haben soll (Polizeirapport: Akten S. 485 ff.).

 

2.2.2

2.2.2.1 In ihrer Einvernahme sagte die Privatklägerin aus, dass sie in der Nacht von Samstag auf Sonntag, 25. und 26. Juli 2020, zusammen mit der Berufungsklägerin in Zürich «an der Langstrasse» im Ausgang gewesen sei, wobei sie auch auf ihren Wohnpartner und einen «J____» getroffen und sie gemeinsam unterwegs gewesen seien. Schlussendlich habe I____ bereits am Sonntagmorgen alle in die gemeinsame Wohnung eingeladen, wobei sich die Privatklägerin mit «J____» in ihrem Zimmer zum Schlafen zurückgezogen und die Türe verschlossen habe. Die Berufungsklägerin, die ziemlich in J____ verliebt gewesen sei, habe die ganze Zeit Stress gemacht und ab ca. 09:00 Uhr sicherlich während eineinhalb Stunden an ihre Zimmertür gehämmert. Dabei sei die Privatklägerin als dreckige Schlampe und als Hure, die ihr den Typ wegnehme, beschimpft worden. Zudem sei ihr vorgeworfen worden, dass sie schon mit der ganzen Schweiz Geschlechtsverkehr gehabt und eine Geschlechtskrankheit habe, die sie weiterverbreiten würde. Ausserdem habe ihr die Berufungsklägerin gedroht, dass sie ihr Leben zerstören und Leute zu ihr nach Hause schicken würde und falls sie oder ihre Kollegen sie draussen sehen würden, würden sie sie kaputtschlagen. Zudem würde die Berufungsklägerin das Gesicht der Geschädigten in den sozialen Medien teilen («ich poste dein Gesicht auf Facebook, Insta, etc») und Zürich und der ganzen Welt mitteilen, was für eine Hure sie sei und mit wie vielen Männern sie geschlafen habe. Danach habe die Berufungsklägerin sich im Zimmer von I____ bis ca. 17:00 Uhr schlafen gelegt (Einvernahme: Akten S. 499 f.). Gegen 18:00 Uhr, als die Berufungsklägerin noch immer in der Wohnung gewesen sei, habe die Privatklägerin ihre Zimmertür geöffnet und die Berufungsklägerin ca. 20 Mal gebeten, die Wohnung zu verlassen. Auch J____ habe ihr zu verstehen gegeben, dass er nichts von ihr wolle und sie krank sei. Daher sei die Berufungsklägerin vollkommen ausgerastet und habe von der Privatklägerin wissen wollen, was sie J____ über sie erzählt habe. I____ habe dann die Berufungsklägerin nach draussen vor die Hauseingangstür begleitet und sei wieder nach oben gekommen. Sie habe dann aber bei einem Nachbarn geklingelt, der sie wieder ins Haus gelassen habe, und weil das Schloss ihrer Wohnungstür kaputt gewesen sei, habe sie die Wohnung wieder betreten können. Dann sei sie sofort ins Zimmer der Privatklägerin gegangen, habe ihre Jacke aus dem Fenster, ihr Mobiltelefon Apple iPhone 8 Plus an die Wand und J____ eine Flasche ins Gesicht geworfen. I____ habe dann versucht, die Berufungsklägerin wieder aus dem Zimmer der Privatklägerin zu drängen, aber als sie fast draussen waren, habe sie mit einem Arm die Zimmertür blockiert. Als die Privatklägerin die Tür verschliessen wollte, habe die Berufungsklägerin ihre Haare zu fassen gekriegt und sie an den Haaren nach unten gezogen und ihr im Gang eine Ohrfeige gegeben und sie ihm Gesicht gekratzt. Bei einem anschliessenden Trittversuch konnte die Privatklägerin die Berufungsklägerin wegstossen und sich in ihrem Zimmer einschliessen. Die Berufungsklägerin habe wieder an ihre Zimmertür gehämmert, sie als kleine Hure beschimpft und die Drohungen vom Morgen wiederholt. Nach ca. 30-40 Minuten habe sich das Ganze beruhigt, J____ habe noch seine Tasche aus dem Zimmer der Geschädigten geholt und dann habe er mit der Berufungsklägerin das Haus verlassen (Einvernahme: Akten S. 500 f., Fotodokumentation der Verletzungen und des beschädigten Mobiltelefons: Akten S. 493 ff.). Am Montag habe die Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin via Instagram nochmals ähnlich lautende Drohungen und Beschimpfungen geäussert (Einvernahme: Akten S. 501, Fotodokumentation der Instagram-Nachrichten: Akten S. 494).

 

2.2.2.2 Die Berufungsklägerin hat in ihrer Einvernahme vom 10. August 2020 zu Protokoll gegeben, dass sie sich nur mit den beiden Männern im Ausgang befunden habe und die Privatklägerin bereits in der Wohnung gewesen sei, als sie zu dritt auch dort angekommen seien. Die Privatklägerin sei zuerst nett gewesen und habe ihr sogar ein Pyjama ausgeliehen. Dann seien sie alle auf ihrem Bett gelegen und hätten sich unterhalten. Als sich die Berufungsklägerin in der Küche ein neues Getränk geholt habe, habe die Privatklägerin ohne Vorwarnung ihre Zimmertür verschlossen und ihr Mobiltelefon und ihre weiteren Sachen zurückbehalten. In der Folge habe sie mehrmals an ihre Zimmertür geklopft und ihre Sachen erfolglos zurückverlangt; danach habe sie sich für einige Stunden im Zimmer von I____ schlafen gelegt. Erst nach ca. 15 Stunden habe sie ihr Mobiltelefon wieder zurückerhalten. Dann sei sie mal kurz draussen gewesen, um sich Zigaretten zu beschaffen. Zurück in der Wohnung sei es dann zu einem Streit gekommen, wobei sie sich gegenseitig beleidigt hätten und anschliessend aufeinander losgegangen seien. Dabei sei die Privatklägerin das Mobiltelefon zu Boden gefallen, es habe aber zuvor schon diverse Risse im Display und weitere Beschädigungen gehabt. I____ habe sie dann getrennt und die Berufungsklägerin aus der Wohnung geführt. Auf konkrete Vorhalte gab die Berufungsklägerin zu, die Privatklägerin als Nutte beschimpft, sie zur Abwehr auch geschlagen, gekratzt und gestossen zu haben, wobei der Privatklägerin das Mobiltelefon zu Boden gefallen sei. Auch das mit der Geschlechtskrankheit stimme, schliesslich kenne sie einen Typen in Bern, der wegen der Privatklägerin an Chlamydien erkrankt sei. Hingegen bestritt sie, die Privatklägerin geschlagen, getreten oder an den Haaren gezogen zu haben und sie habe auch keine Drohungen gegen sie ausgestossen. Auf Vorhalt der Instagram-Nachrichten führte die Berufungsklägerin aus, dass diese in Bezug auf das Verstecken so zu verstehen seien, dass sie die Geschädigte nicht mehr sehen wolle (Akten S. 504 ff.). Im Verfahren vor der Vorinstanz blieb die Berufungsklägerin bei ihrer Version und ergänzte, dass abends ihr Mobiltelefon plötzlich vor der Zimmertür der Privatklägerin gelegen habe. Beim nachfolgenden Streit habe die Privatklägerin sie an den Haaren runtergezogen und als die Berufungsklägerin sich gewehrt habe, sei der Geschädigten das Mobiltelefon runtergefallen (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung S. 12 f.; vgl. zum Ganzen angefochtenes Urteil E. II.2). An der Berufungsverhandlung sagte sie aus, dass sie nicht einfach ein Handy kaputt mache. Die Privatklägerin habe sich 24 Stunden mit ihrem Handy in ihrem Zimmer eingeschlossen. Sie sei neidisch gewesen, weil der Typ mit ihr geredet habe. Ich sei um 07:00 Uhr vom Ausgang in der Wohnung angekommen. Sie hätten bis um ca. 17:00 Uhr geschlafen. Die Privatklägerin habe immer noch ihr Handy gehabt. Sie sei dann ausgerastet. Sie habe ihr Handy gewollt. Es sei diskutiert worden und die Berufungsklägerin und die Privatklägerin hätten sich geschubst. Das Handy der Privatklägerin sei bereits kaputt gewesen. Sie sei auch sicher nicht eifersüchtig gewesen. J____ sei ein «Spieler» gewesen, der immer wieder zu anderen Frauen gegangen sei. Ich habe gewusst, was für ein Typ er war. Mit so einem Typen wolle sie sich nicht befassen.

 

2.2.2.3 Der auf Antrag der Berufungsklägerin als Zeuge befragte I____ bestätigte im Rahmen der Hauptverhandlung übereinstimmend mit der Berufungsklägerin, dass er vorgängig ohne die Privatklägerin im Ausgang gewesen sei, dann aber gemeinsam mit ihr und J____ in die WG zurückgekehrt sei, wo sich bereits seine Mitbewohnerin – die Privatklägerin – aufgehalten habe. Danach führte er hingegen weitgehend die Version der Privatklägerin aus, nämlich, dass diese sich mit J____ in ihrem Zimmer habe zurückziehen wollen, beide jedoch nicht gewollt hätten, dass sich auch die Berufungsklägerin zu ihnen gesellt habe. Deshalb habe ihm J____ auf Französisch zugeraunt, dass er die Berufungsklägerin doch bitte zur Seite nehmen solle, was er dann auch getan habe. Als die beiden anderen später ihre Zimmertür verschlossen hatten, sei die Berufungsklägerin wütend geworden und habe immer wieder an die Zimmertür geklopft; damals habe es noch nichts mit dem Handy zu tun gehabt. I____ habe die Berufungsklägerin zum Gehen aufgefordert, was diese zuerst auch getan habe, jedoch gleich wieder gekommen sei, weil sie ihr Mobiltelefon im Zimmer der Privatklägerin vergessen habe. Er habe dieser dann mit seinem Mobiltelefon geschrieben und etwa zehn Minuten später das Mobiltelefon der Berufungsklägerin erhalten und es ihr zurückgegeben. Da die Berufungsklägerin partout nicht habe gehen wollen, habe er ihr offeriert, in seinem Zimmer zu schlafen, wenn sie die Privatklägerin in Ruhe lasse, wozu die Berufungsklägerin zugestimmt habe; von ihm habe sie im Übrigen ein T-Shirt zum Schlafen erhalten. Als einige Stunden später J____ wieder aus dem anderen Zimmer rausgekommen sei, habe es fast eine Schlägerei gegeben, währenddessen die Berufungsklägerin J____ Schuhe aus dem Fenster geworfen habe. Auch habe sie das Mobiltelefon der Privatklägerin geschnappt und gegen eine Wand geworfen, es sei danach «voll Schrott» gewesen. Überdies bestätigte I____ auf Nachfrage, dass die Berufungsklägerin damals die Privatklägerin beschimpfte und sich in der Art äusserte, dass sie deren Leben zerstören würde. Das Hauptproblem sei wohl gewesen, dass beide Frauen gleichzeitig etwas mit diesem J____ am Laufen gehabt hätten; er sich jedoch gegen die Berufungsklägerin entschieden habe, was diese ziemlich in Rage gebracht habe (Protokoll der Hauptverhandlung S. 14 ff.; vgl. zum Ganzen angefochtenes Urteil E. II.2).

 

2.2.3   Vorab ist darauf hinzuweisen, dass betreffend den Sachverhalt vom 26. Juli 2020 nicht Aussage gegen Aussage steht, sondern werden die Aussagen der Privatklägerin – welche im polizeilichen Ermittlungsverfahren einvernommen wurde und deren Aussagen entgegen der Annahme der Berufungsklägerin verwertbar sind (vgl. oben E. 2.1.4) – vom Zeugen I____ und weiteren objektiven Beweismitteln gestützt. Die Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an ihrer Persönlichkeit, ihren (möglichen) Motiven und der Aussagesituation abschätzen. Bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage, welche durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Aussagenden entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen (BGE 133 I 22 E. 4.3 S. 45 mit Hinweis auf Bender/Nack, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Bd. I, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, 2. Auflage, München 1995, S. 69 ff., 105 ff., 150 ff.; vgl. auch Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in ZBJV 132/1996 S. 115 ff., Undeutsch, Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch (Hrsg.), Forensische Psychiatrie, 1968, S. 26 ff. und Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997 S. 33 ff., und insbesondere Ludewig/Baumer/Tavor, Grundlage der Aussagepsychologie für Juristen in: Ludewig/Baumer/Tavor, Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 42 ff.).

 

Aufgrund des Umstands, dass I____ im vorinstanzlichen Verfahren von der Berufungsklägerin als Zeuge beantragt wurde und weil sich im Rahmen seiner Befragung auch noch herausstellte, dass die Berufungsklägerin offenbar im Vorfeld der Verhandlung vor dem Strafgericht versucht hatte, diesen zu einer für sie günstigen Aussage zu bewegen (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung S. 15 f.), stuft auch das Berufungsgericht seine Zeugenaussage im Lichte der Realitätskriterien als sehr glaubhaft ein. Diese lässt sich bestens ins Bild der übrigen Beweismittel einfügen. Dass demnach der Konflikt in der Eifersucht der Berufungsklägerin fusst, erscheint – nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der sichergestellten Instagram-Nachrichten, mit welchen die Privatklägerin u.a. als Nutte beschimpft wurde – als eindeutig plausibler, als die ausweichende und einsilbige Behauptung der Berufungsklägerin, sie habe nur ihr Handy gewollt. Letzteres hätte die Berufungsklägerin wohl kaum dazu veranlasst, die Privatklägerin in den sozialen Medien als «Nutte» blosszustellen. Hinzu kommt, dass die Berufungsklägerin in Bezug auf J____ vor dem Berufungsgericht reflexartig und geradezu emotional mitteilte, dass dieser ein «Spieler» gewesen sei, der immer wieder zu anderen Frauen gegangen sei, womit gerade zum Ausdruck kommt, dass der Berufungsklägerin die Person nicht gleichgültig gewesen ist. Es ist mit der Vorinstanz deshalb bei der Festlegung des Sachverhalts auf die zwischen der Privatklägerin und I____ übereinstimmenden Aussagen abzustellen. Somit ist erwiesen, dass die Berufungsklägerin im Rahmen eines wiederholt gehässig geführten Streits mit der Privatklägerin diese wie von ihr geschildert beschimpft, geschlagen und bedroht hat. Die Tätlichkeiten und die Beschimpfungen der Berufungsklägerin gegen die Privatklägerin sind auch angesichts der Aussagen der Berufungsklägerin selber und der vorhandenen Beweismittel offensichtlich erstellt. Entgegen der im Eventualstandpunkt vertretenen Ansicht der Berufungsklägerin liegt hier auch kein Fall von Retorsion vor, da der Grund für die immer wieder aufflammende Auseinandersetzung zwischen den beiden Frauen nicht ein im Zimmer der Privatklägerin zurückbehaltenes Mobiltelefon war, wie auch I____ anlässlich seiner Befragung klarstellte; der Streit wurde ausserdem jeweils von der Berufungsklägerin initiiert. Dass die Privatklägerin über die Grenzen von Notwehr hinausgehende Tätlichkeiten verübt haben soll, hat ausser der Berufungsklägerin niemand ausgesagt und die entsprechenden Schuldsprüche sind zu bestätigen. Ausserdem steht angesichts der glaubwürdigen Aussagen der Privatklägerin und des Zeugen fest, dass die Berufungsklägerin das Mobiltelefon der Geschädigten an eine Wand geworfen und dabei die Beschädigungen herbeigeführt hat, welche auf dem Foto in den Akten ersichtlich sind (S. 493), womit auch der Schuldspruch betreffend Sachbeschädigung zu bestätigen ist. Während der ganzen Zeit hat die Berufungsklägerin schliesslich das Hausrecht der dort wohnenden Privatklägerin missachtet und hat trotz mehrfacher Aufforderung weder die Wohnung noch deren Zimmer verlassen; auch später hat sie wieder an die Tür der Privatklägerin geklopft, obwohl ihr von I____ nur das Recht eingeräumt wurde, in seinem Zimmer zu übernachten. Dass der Zeuge erst auf Vorhalt des Gerichts hin, drohende Äusserungen der Berufungsklägerin bestätigte, hängt mit dem Wesen der Befragung zusammen und ändert nichts an deren Existenz.

 

Gemäss den am Folgetag von der Berufungsklägerin verschickten und sichergestellten Instagram-Nachrichten ist zudem erstellt, dass die Berufungsklägerin der Privatklägerin mitteilte: «Du drekigiw nutte wenn ich dich gsen versteck dich lieber vo mir.»«Schlape ich mach din ruef kaput schlimmer als es scho isch» (Instagram-Nachrichten: Akten S. 494). Die Berufungsklägerin stellt in Abrede, dass diese Nachrichten Drohungen beinhalten würden. Eine Drohung ist nach gefestigter Lehre und Praxis das Inaussichtstellen eines Übels, dessen Eintritt vom Willen des Drohenden abhängig scheint. Die Drohung muss nicht explizit erfolgen, sondern kann auch durch Anspielungen oder konkludentes Verhalten geschehen. Sie ist dann schwer, wenn sie aufgrund der Gesamtheit der Umstände geeignet ist, beim Empfänger in der konkreten Situation Angst oder Schrecken auszulösen. Es reicht ein Verlust des Sicherheitsgefühls (BGer 6B_1121/2013 vom 6. Mai 2014 E. 10.3). Ein solcher liegt oftmals vor, wenn mit einem Verbrechen oder einem Vergehen gegen individuelle Rechtsgüter wie namentlich Leib und Leben, Ehre, Vermögen oder Freiheit gedroht wird. Dabei ist grundsätzlich «auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit» abzustellen (Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 180 StGB N 26; Heizmann/Lüönd, in: Annotierter Kommentar, Bern 2020. Art. 180 StGB N 4; BGer 6B_276/2021 vom 23. Juni 2021 E. 5.2; AGE SB.2022.13 vom 9. Dezember 2022 E. 4.1; jeweils mit Hinweisen). Die streitbetroffenen Nachrichten sind neben Beschimpfungen auch klarerweise sowohl objektiv als auch subjektiv als Drohungen bzw. Gewaltandrohungen und Androhungen eines Übels aufzufassen, durften sie die Privatklägerin – insbesondere auch angesichts der Tatsache, dass die Berufungsklägerin wegen ihrem Verhältnis zu J____ offensichtlich erbost war – in Angst versetzt haben.

 

2.2.4   Nach dem Gesagten hat in Bestätigung des angefochtenen Urteils ein Schuldspruch wegen Sachbeschädigung, mehrfacher Beschimpfung und Tätlichkeiten, mehrfacher Drohung sowie mehrfachen Hausfriedensbruchs in Anwendung von 144 Abs. 1, 180 Abs. 1, 177 Ziff. 1, 126 Abs. 1 und 186 StGB zu ergehen.

 

2.3      Mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie mehrfache Beschimpfung zum Nachteil von K____ und L____ (Ziff. 4 der Anklageschrift; angefochtenes Urteil E. II.3)

 

Schliesslich wendet sich die Berufungsklägerin gegen den Schuldspruch wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie mehrfacher Beschimpfung zum Nachteil von K____ und L____ gemäss Ziff. 4 der Anklageschrift.

 

2.3.1   Die Ausgangslage ist unbestritten und das Kerngeschehen ist weitgehend erstellt. Der Sachverhalt lässt sich mit den entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Urteil wie folgt zusammenfassen: Gemäss den sich in den Akten befindenden Polizeirapporten hat sich die Berufungsklägerin von ihrem Wohnort aus telefonisch an die Zuger Polizei gewandt und geschildert, dass sie geschlagen werde. Als eine Patrouille bestehend aus K____ und L____ vor Ort eintraf, konnten diese mit der aufgebrachten Berufungsklägerin kein normales Gespräch führen. Die Berufungsklägerin hat auch in der Berufungsverhandlung ausgesagt, dass es zuvor einen Streit zwischen ihr und ihrem ebenfalls anwesenden Bruder gegeben habe. Die Berufungsklägerin machte geltend, dass sie gewollt habe, dass die Polizei ihrem Bruder sage, dass er sie respektieren solle, was der Polizei offenbar verdächtig vorgekommen sei. Weil die Berufungsklägerin nicht wirklich mit sich reden lassen wollte, versuchten die Polizisten, die Mutter in die Wohnung zurückzubeordern, da die Situation jederzeit wieder zu eskalieren drohte. Weil die Mutter wegen ihrer Arbeitstätigkeit nicht kommen konnte, nahmen die Polizisten Rücksprache mit ihrem Dienstoffizier, der entschied, dass beide für weitere Abklärungen ins Polizeihauptgebäude nach Zug mitzunehmen seien. Die Berufungsklägerin war darüber gar nicht erfreut und als sie mitbekam, dass K____ mit dem Mobiltelefon einen Gefangenentransporter anforderte und mit ihrer Mutter telefonierte, ging sie zu ihm hin und versuchte, ihm das Mobiltelefon aus der Hand zu reissen. Aufgrund ihres aggressiven Verhaltens wurde die Berufungsklägerin zu Boden geführt und es wurden ihr Handfesseln angelegt. Dann trafen M____ und [...] mit dem Gefangenentransporter ein. Beim Aufrichten trat die Berufungsklägerin wild mit den Füssen um sich und traf L____ am rechten Unterschenkel, weshalb sie wieder zu Boden geführt und ihr nun auch noch Fussfesseln angelegt wurden. Beim anschliessenden Rausführen aus der Wohnung zum Transporter spuckte die Berufungsklägerin gegen M____, der geistesgegenwärtig ausweichen konnte, worauf K____ und L____ von der Spucke im Gesicht getroffen wurden. Auch auf dem Polizeiposten Zug verhielt sich die Berufungsklägerin weiterhin renitent (Polizeirapport: Akten S. 508 ff., Berichte der involvierten Polizisten: Akten S. 519 ff., S. 523 ff., S. 526 f. und 528 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte der als Zeuge befragte L____ die Angaben aus seinem Rapport (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung S. 9 ff.; vgl. zum Ganzen angefochtenes Urteil E. II.3).

 

2.3.2   In der im Anschluss im Polizeihauptgebäude in Zug von [...] durchgeführten Einvernahme mit der Berufungsklägerin gab diese zu Protokoll, dass die Polizei nach ihrem Empfinden viel zu spät gekommen sei. Weil sie sich dann auch noch nicht ernst genommen fühlte, habe sie den Polizisten unbedingt ins Gesicht spucken wollen. Hingegen bestritt sie, jemanden getreten zu haben. Als sie dann in den Polizeitransporter geführt wurde, habe ihr jemand an den «Arsch» gefasst, weshalb sie diesen Polizisten angespuckt habe (Akten S. 516 ff.). Im Rahmen der Hauptverhandlung gab sich die Berufungsklägerin zwar zuerst reuig, dass ihr Verhalten damals wohl «nicht erwachsen» gewesen sei. Als man ihr damals eröffnete, dass sie mitkommen müsse und sie sich dagegen verweigert habe, habe ihr einer der Polizisten an den «Arsch» gefasst, worauf sie sich mit Spucken gewehrt habe. Sie bestritt jedoch, einen Polizisten geschlagen oder ihm das Telefon weggenommen zu haben (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung S. 8 f.). Später meinte sie jedoch, der unsittliche Griff des einen Polizisten sei erst während dem Hochfahren im Lift im Zuger Polizeihauptgebäude gewesen (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung S. 11). An der Berufungsverhandlung bestritt sie nicht mehr, dass sie sich auch körperlich gegen ihre Verhaftung gesperrt habe. Sie mochte sich aber gar nicht mehr daran erinnern, wo und wann sie vom Polizisten unsittlich angefasst worden sei, wobei sie sich an diesen Vorwurf überhaupt erst auf Frage des Gerichts hin erinnern konnte. Sie gab bei ihrer Befragung zur Sache weiter zu Protokoll, dass sie angesichts einer Erfahrung in der Vergangenheit ausrasten würde, sobald sie Personen in Uniform sehe (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6). Da die Rapporte und Berichte der Polizisten widerspruchsfrei sind, während die Berufungsklägerin ihre Sicht des Geschehens immer wieder anders schilderte und auch immer wieder einen anderen Zeitpunkt angab, wann ihr angeblich von einem Polizisten ans Hinterteil gegriffen worden sein soll, ist für die Festlegung des Sachverhalts auf die Version der Zuger Polizei abzustellen. Dies umso mehr, als das geschilderte Verhalten der Berufungsklägerin als persönlichkeitsadäquat erscheint, fühlt sie offenbar von der Polizei aufgrund ihres Ausländerstatus prinzipiell schlecht behandelt und aufgrund eines angeblich sexuellen Übergriffs durch einen [...]-Mitarbeiter. Entsprechend war das Verhalten der Berufungsklägerin unangebracht und weder zu rechtfertigen noch zu entschuldigen. Selbst wenn ihr tatsächlich einer der involvierten Polizisten im Lift im Zuger Polizeihauptgebäude ans Gesäss gefasst haben sollte – wie sie das am gleichen Tag zu Protokoll gab – kann dies nicht ursächlich für ihr vorgängiges Verhalten an ihrem Wohnort gewesen sein.

 

2.3.3   In rechtlicher Hinsicht ist das bewusst angestrebte Spucken ins Gesicht einer anderen Person nicht als Beschimpfung, sondern als Tätlichkeit anzusehen, weshalb diese Tathandlung im Schuldspruch nach Art. 285 StGB aufgeht. Der Griff ins Gesicht und der Versuch, K____ das Telefon wegzunehmen, sowie der anschliessende Tritt an den Unterschenkel von L____ sind klarerweise als Tätlichkeiten gegen Polizisten im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit zu taxieren.

 

2.3.4   Nach dem Gesagten ist auch der Schuldspruch wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 StGB zu bestätigen.

 

3.         Strafzumessung

 

3.1     

3.1.1   Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, Praxiskommentar StGB, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frisch­knecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332; zum Ganzen AGE SB.2020.51 vom 16. September 2022 E. 3.1.1).

 

3.1.2   Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 104 StGB unterliegen auch mehrere Übertretungsbussen (vorab nach StGB) dem Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB (Ackermann, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 49 StGB N 101). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das (abstrakt) schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2; zum Ganzen AGE SB.2020.51 vom 16. September 2022 E. 3.1.2).

 

3.1.3   Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, ist bei der Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f.). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des StGB stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2 S. 101 f.; zum Ganzen AGE SB.2020.51 vom 16. September 2022 E. 3.1.2).

 

3.2      Unter Berücksichtigung der bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüche wird die Berufungsklägerin in zweiter Instanz des Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, der mehrfachen Drohung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der mehrfachen Beschimpfung, der Hinderung einer Amtshandlung, der Tätlichkeiten und der mehrfachen Übertretung des BetmG schuldig erklärt.

 

3.2.1   Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB und sind kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sog. konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. Der Täter darf im Rahmen von Art. 49 Abs. 1 StGB nicht strenger bestraft werden, als wenn die Straftaten einzeln abgeurteilt worden wären (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1, 144 IV 217, E. 2.2, 142 IV 265 E. 2.3.2, 138 IV 120 E. 5.2, 137 IV 57 E. 4.3.1). Dabei hat das Gericht, wo es an Stelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennt, diese Wahl näher zu begründen.

 

Die frühere Rechtsprechung liess Ausnahmen von der erwähnten konkreten Methode zu, dies beispielsweise bei zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpften Straftaten, die sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen (Urteile 6B_210/2017 vom 25. September 2017 E. 2.2.1, 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4). Eine weitere Ausnahme galt, wenn nicht eine deutlich schwerere Tat zusammen mit einer oder wenigen weiteren, leichter wiegenden Nebentaten zu sanktionieren war und bei einer Gesamtbetrachtung nur eine 360 Einheiten übersteigende Sanktion als verschuldensangemessen erschien (BGer  6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.8, 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 3.1, 6B_65/2009 vom 13. Juli 2009 E. 1.4.2). Gemäss BGE 144 IV 313 sind solche Ausnahmen nicht mehr zulässig (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 in fine mit Hinweis auf BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; BGer 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.4.2, 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2, 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2, 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.4).

 

Nach der neusten Rechtsprechung darf eine Gesamtfreiheitsstrafe jedoch dann ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (BGer 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 5.3.1, 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.4.2, 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2, 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2, 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2 und 3.4, 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4; zum Ganzen AGE SB.2020.51 vom 16. September 2022 E. 3.2.2).

 

3.2.2   Bei den Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB und der mehrfachen Übertretung gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG sieht das Gesetz eine Busse vor. Die Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft. Bei den übrigen Delikten sieht das Gesetz eine Geld- oder Freiheitsstrafe vor.

 

3.2.3   Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz bei der Strafzumessung die Umschreibung der Täterkomponenten den übrigen Aspekten vorangestellt hat, was zur besseren Übersicht und angesichts deren Reflexwirkung auf alle Delikte grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere Reue und Einsicht oder ein Geständnis (Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 47 StGB N 90 ff.). Damit ist bei der Strafzumessung jeweils entastend die aktenkundige schwierige psychische und persönliche Situation der Beschuldigten zu berücksichtigen (diverse Unterlagen und Berichte: Akten S. 764 ff.). Zu ihren Lasten wiegt jedoch jeweils, dass sie vorbestraft ist. Als beschuldigte Person muss sie sich nicht selber belasten, weshalb fehlende Reue und Einsicht vorliegend neutral zu werten sind. Das Gewicht dieser Faktoren ist zur besseren Nachvollziehbarkeit nachfolgend im jeweiligen Sachzusammenhang nochmals konkret aufzuzeigen.

 

3.2.3.1 Ausgangspunkt für die Bemessung der Strafe bildet der Einbruchsdiebstahl vom 20. Juli 2020 gemäss Ziff. 2 der Anklageschrift, welcher die Tatbestände des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) und des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) umfasst. Das entsprechende Verschulden der Berufungsklägerin wiegt mit der treffenden Erwägung der Vorinstanz objektiv nicht mehr leicht. Der Einbruchdiebstahl ins Weingut, bzw. die damit zusammenhängenden Delikte, manifestieren eine Geringschätzung fremder Vermögenswerte. Das Verschulden ist auch mit Blick auf die subjektive Komponente als nicht mehr leicht zu bezeichnen, wobei betreffend die subjektive Tatschwere u.a. festzustellen ist, dass offenbar aus reinem Vergnügen und mithin aus egoistischen Motiven gehandelt wurde. Zu Ungunsten der Berufungsklägerin fällt auch ins Gewicht, dass sie ihre Täterschaft mit der Vorlage des Ausweises ihrer Schwester dieser unterzuschieben versuchte. Von der Strafart her erscheint daher auch dem Berufungsgericht nur eine Freiheitsstrafe zweckmässig, um die Berufungsklägerin von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, da sie in der Vergangenheit bereits mehrfach zu kurzen, unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt wurde und dennoch die vorliegenden Delikte nach ihrer bedingten Entlassung vom 17. März 2020 mit einer noch offenen Reststrafe von 118 Tagen begangen hat (vgl. Strafregisterauszug). Dass die Berufungsklägerin an der Berufungsverhandlung einen Agenturvertrag mit der [...] GmbH eingereicht hat, ändert daran nichts. Der entsprechenden Tätigkeit ist sie offenbar seit Längerem nicht nachgegangen. Zudem besteht auch bei einer Freiheitstrafe die Möglichkeit, den Vollzug im Einzelfall bei Vorliegen der Voraussetzungen an die Situation einer Person (Electronic Monitoring) anzupassen. Immerhin blieb der erbeutete Deliktsbetrag noch in überschaubarem Rahmen und erfolgte der Tatentschluss an einer «Homeparty» unter Alkoholeinfluss. Für den Diebstahl, welchem vorliegend das höchste Gewicht zukommt, ist damit eine Einsatzstrafe von 4 Monaten einzusetzen. Für die zeitlich und sachlich mit dem Diebstahl verknüpften Begleitdelikte der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedenbruchs ist jeweils eine hypothetische Einsatzstrafe von einem Monat einzusetzen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist damit in Bestätigung der vorinstanzlichen Strafzumessung für den Einbruchsdiebstahl vom 20. Juli 2020 bzw. die damit zusammenhängenden Delikte eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu veranschlagen. Als Täterkomponente entlastend zu berücksichtigen sind die kognitive Einschränkung und die schwierige persönliche Situation der Berufungsklägerin. Zu beachten ist allerdings, dass die Berufungsklägerin wegen ähnlicher Delikte vorbestraft ist (vgl. Strafregisterauszug). Im Lichte der Täterkomponenten ist die Freiheitsstrafe grosszügig auf 3 Monate zu reduzieren.

 

3.2.3.2 Betreffend die nur kurze Zeit später begangene mehrfache Drohung, den mehrfachen Hausfriedensbruch und die Sachbeschädigung vom 26. Juli 2020 zum Nachteil der Privatklägerin gemäss Ziff. 3 der Anklageschrift kann in Bezug auf die Wahl der Strafart grundsätzlich auf die vorstehende Erwägung verwiesen werden. Die Freiheitsstrafe drängt sich hier umso mehr auf, als auch der Kontakt mit der Polizei aufgrund des Einbruchsdiebstahls vom 20. Juli 2020 die Berufungsklägerin offenbar vor weiteren Delikten nicht abhalten liess. Auch ist in diesem Zusammenhang das objektive Tatverschulden der Berufungsklägerin in Bezug auf alle Delikte nicht mehr als leicht einzustufen, hat sie neben der Geringschätzung fremden Vermögenswerte mit der Drohung auch die psychische Integrität der Privatklägerin und mithin unterschiedliche Rechtsgüter verletzt. Beweggrund war offenbar Eifersucht. In subjektiver Hinsicht ist der Berufungsklägerin immerhin ein gewisses Verständnis zuzubilligen, als sie mit dem Opfer offenbar um einen Mann konkurrierte und sich emotional nicht kontrollieren konnte. Für die Drohung, den mehrfachen Hausfriedensbruch und die Sachbeschädigung, welche vorliegend gleichwertig nebeneinanderstehen, drängt sich auch vor dem Hintergrund der Täterkomponenten jeweils eine hypothetische Einsatzstrafe von je einem Monat Freiheitsstrafe auf, welche vor dem Hintergrund der vorgenannten Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips auf zwei Monate zu reduzieren ist.

 

In Bezug auf die mehrfache Beschimpfung und der Tätlichkeiten zum Nachteil der Privatklägerin, welche ebenfalls getrieben von Eifersucht erfolgte, ist das Verschulden ebenso als nicht mehr leicht einzustufen. So hat die Berufungsklägerin, indem sie die Privatklägerin als Nutte bezeichnete, welche Geschlechtskrankheiten verbreiten würde, deren Ehre via Instagram auf gravierende Weise verletzt. Immerhin sind in Bezug auf die Tätlichkeiten offenbar keine weitreichenden Folgen resultiert. Mit der Vorinstanz erscheint im Lichte der vorstehenden Erwägungen hinsichtlich der Beschimpfung eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 30.– und hinsichtlich der Tätlichkeiten eine Busse von CHF 400.– als schuldangemessen. Beide Delikte sind im Verhältnis zu den weiteren ihrer Art (vgl. E. 3.2.3.4) jeweils als Einsatzstrafen zu qualifizieren.

 

3.2.3.3 Betreffend die mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte vom 6. Oktober 2020, mit welchem die Berufungsklägerin abermals einen mangelnden Respekt vor staatlichen Stellen zum Ausdruck brachte und mit welcher in echter Konkurrenz verschiedene Tätlichkeiten einhergehen (das Bespucken der Polizei), erweist sich das objektive Verschulden der Berufungsklägerin ebenfalls nicht mehr als leicht und ist auch hier im Lichte der präventiven Effizienz eine Freiheitsstrafe angezeigt. In subjektiver Hinsicht kann immerhin entlastend berücksichtigt werden, dass die Berufungsklägerin die Polizei gerufen hat, weil sie sich in einem Konflikt mit ihrem Bruder nicht mehr weiterzuhelfen wusste und die Verhältnismässigkeit der polizeilichen Massnahme anzweifelte, wogegen sie sich zur Wehr setzen wollte. Im Zusammenhang mit diesem Tatkomplex erweist sich eine hypothetische Einsatzstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Die entlastenden Täterkomponenten sind auch hier grosszügig mit 3 Monaten zu berücksichtigen, was eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten ergibt. Diese ist in Anwendung des Asperationsprinzips auf 2 Monate zu reduzieren.

 

3.2.3.4 Der rechtskräftigen Hinderung einer Amtshandlung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde. In der Nacht vom 21. auf den 22. Oktober 2020 avisierte der Bruder der Berufungsklägerin kurz vor Mitternacht die Luzerner Polizei und beorderte sie an seinen Wohnort, weil seine Schwester, die bei ihm zu Besuch sei, unter Drogeneinfluss stehe und in diesem Zustand wie eine Verrückte um sich schlage und die Nachbarschaft durch lautes Herumschreien störe. Als eine Patrouille eintraf, verhielt sich die Berufungsklägerin uneinsichtig und widersetzte sich den Anweisungen der Polizei, worauf sie zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung mitgenommen wurde. Im Polizeihauptgebäude in Luzern verlief ein durchgeführter Drogenschnelltest positiv auf Kokain und Cannabis. Die anschliessend durchgeführte Leibesvisitation liess sie nur widerwillig über sich ergehen und im Anschluss versuchte sie, sich an der Polizistin vorbei aus der Zelle zu drängen. Danach verhielt sich die Berufungsklägerin wiederholt renitent beim Anlegen von Handfesseln und der Verlegung in eine andere Zelle (Polizeirapport: Akten S. 534 ff.). In der am Folgetag durchgeführten Einvernahme gab die Beschuldigte ihr renitentes Verhalten zu, da sie niemand anfassen solle; schliesslich habe sie ja vorher nichts gemacht. Das Verschulden wiegt nicht mehr leicht, hat die Berufungsklägerin sich wiederholt gegen die Amtshandlungen zur Wehr gesetzt und deren reibungslosen Ablauf verhindert. Damit ist die rechtskräftige Hinderung einer Amtshandlung mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 30.– als hypothetische Einsatzstrafe schuldangemessen zu sühnen und aufgrund der Täterkomponenten auf 5 Tagessätze zu reduzieren. Auch den erfolgten Konsum vom Kokain und Cannabis gestand sie ein und ist der Schuldspruch betreffend mehrfache Übertretung des BetmG in Rechtskraft erwachsen (Akten S. 544 ff.; vgl. angefochtenes Urteil E. II.4). Die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von CHF 300.– entspricht analogen Fällen und ist angemessen.

 

3.3     

3.3.1   Zusammengefasst ergibt die Einsatzstrafe betreffend den Diebstahl vom 20. Juli 2020 unter Berücksichtigung aller hypothetischen Einsatzstrafen für die übrigen konkret mit Freiheitsstrafe zu sühnenden Delikte in Anwendung des Asperationsprinzip eine verschuldensangemessene Gesamtstrafe von 7 Monaten Freiheitsstrafe. Aufgrund der mehrfachen Beschimpfung zum Nachteil der Privatklägerin und der Hinderung einer Amtshandlung ist zusätzlich eine asperierte Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 30.– auszusprechen. Eine Ausnahmesituation, welche berechtigen würde, die Mindesthöhe des Tagessatzes nochmals auf CHF 10.– zu senken, liegt nicht vor. Die Busse für die Tätlichkeiten und die mehrfache Übertretung des BetmG sind in Anwendung des Asperationsprinzips auf CHF 600.– festzusetzen (bei schuldhafter Nichtbezahlung 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe).

 

3.3.2   Wegen der zahlreichen, teilweise einschlägigen Vorstrafen, der Intensität der vorliegenden Delinquenz und der nach wie vor schwierigen persönlichen Situation der Berufungsklägerin ist von einer unverändert ungünstigen Prognose auszugehen, weshalb diese Strafen unbedingt auszusprechen sind (Art. 42 Abs. 2 StGB).

 

3.3.3   Entsprechend der ungünstigen Legalprognose ist mit der treffenden Erwägung der Vorinstanz auch die am 17. März 2020 vom Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich gewährte bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug zu wiederrufen und die noch offene Reststrafe im Umfang von 118 Tagen für vollziehbar zu erklären, da alle vorliegend zu beurteilenden Delikte in der einjährigen Probezeit begangen wurden (Art. 89 Abs. 1 StGB). Das wiederum führt dazu, dass das Gericht nach Art. 89 Abs. 6 StGB aus der mit Zwischenfazit ausgesprochenen Freiheitsstrafe in Höhe von 7 Monaten zusammen mit der vollziehbar erklärten Reststrafe von 118 Tagen aufgrund ihrer Gleichartigkeit eine Gesamtstrafe zu bilden hat. Da gemäss Gesetzestext dabei sinngemäss Art. 49 StGB anzuwenden ist, muss hier nochmals asperiert werden. Die von der Vorinstanz festgesetzte finale Gesamtfreiheitsstrafe von 10½ Monaten erweist sich als angemessen und ist zu bestätigen. Der bisher ausgestandene Polizeigewahrsam vom 21. bis 22. Oktober 2020 sowie vom 16. November 2020 (2 Tage) kann in Anwendung von Art. 51 StGB angerechnet werden.

 

3.4      Damit wird die Berufungsklägerin unter Einbezug der vollziehbar erklärten Reststrafe in Abweisung der Berufung und in Bestätigung der erstinstanzlichen Strafzumessung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10½ Monaten, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 21. bis 22. Oktober 2020 sowie 16. November 2020 (2 Tage), zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse von CHF 600.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.

 

4.         Kosten und Entschädigungsfolgen

 

4.1      Erstinstanzliche Kosten

 

4.1.1   Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

 

4.1.2   Da die Berufungsklägerin auch im Berufungsverfahren gemäss Vorinstanz schuldig gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt die Berufungsklägerin für das erstinstanzliche Verfahren die Kosten im Betrage von CHF 3'758.90 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 4'000.–.

 

4.1.3   Da die Berufungsklägerin die vollen erstinstanzlichen Verfahrenskosten trägt, bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren im Umfang von 100 % vorbehalten.

 

4.2      Kosten des Rechtsmittelverfahrens

 

4.2.1   Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).

 

4.2.2   Die Berufungsklägerin unterliegt mit ihrer Berufung vollumfänglich, weswegen ihr die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1’500.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) auferlegt werden (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

 

4.2.3   Die Berufungsklägerin ist darauf hinzuweisen, dass die Stundung und der Erlass von Forderungen begrifflich voraussetzen, dass der Kostenentscheid bereits rechtskräftig geworden ist (Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 425 StPO N 2). Über ihr Erlassgesuch kann daher in diesem Verfahrensstadium noch nicht befunden werden. Darauf ist nicht einzutreten.

 

4.3      Entschädigung

 

4.3.1   Der geltend gemachte Aufwand der amtlichen Verteidigerin, [...], Rechtsanwältin, ist nicht zu beanstanden. Kopien als Auslage sind im Rahmen der amtlichen Verteidigung jedoch lediglich à CHF 25.- vorliegend in Bezug auf die 60 Kopien also mit CHF 15.– zu entschädigen. Hinzuzurechnen ist der Aufwand für die Berufungsverhandlung und die Nachbesprechung von 3 Stunden mit einem Betrag von CHF 600.–. Damit wird in Anpassung des zugestellten Dispositivs ein zu Gunsten der amtlichen Verteidigerin rektifiziertes Honorar von CHF 5'220.65 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

4.3.2   Da der Berufungsklägerin eine volle zweitinstanzliche Urteilsgebühr auferlegt wird, umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars ihres amtlichen Verteidigers im Falle ihrer wirtschaftlichen Besserstellung 100 % des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 20. Oktober 2021, soweit es die Berufungsklägerin A____ betrifft, mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-       Schuldsprüche wegen mehrfachen Tätlichkeiten, der Hinderung einer Amtshandlung und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 126 Abs. 1 und 286 des Strafgesetzbuches und Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes;

-       Absehen von einer Landesverweisung;

-       Verweis der unbezifferten Schadenersatzforderung (Ersatz des Mobiltelefons) der B____ auf den Zivilweg;

-       Honorar der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren.

 

A____ wird in Abweisung ihrer Berufung – neben den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen – des Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, der mehrfachen Drohung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und der mehrfachen Beschimpfung schuldig erklärt,

in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1, 144 Abs. 1, 180 Abs. 1, 186, 285 Ziff. 1 und 177 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches.

 

Die mit Entscheid des Justizvollzugs des Kantons Zürich vom 5. März 2020 unter Auferlegung einer Probezeit von 1 Jahr auf den 17. März 2020 gewährte bedingte Entlassung betreffend Urteile der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. Januar 2019, 17. Februar 2019 und 20. Mai 2019, der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern vom 20. März 2019 sowie der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 21. März 2019 und 6. August 2019 (Reststrafe von 118 Tagen) wird widerrufen und die Rückversetzung in den Strafvollzug angeordnet,

in Anwendung von Art. 89 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

 

A____ wird unter Einbezug der vollziehbar erklärten Reststrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10½ Monaten, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 21. bis 22. Oktober 2020 sowie 16. November 2020 (2 Tage), zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse von CHF 600.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt,

in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 Satz 2, 49 Abs. 1, Art. 51 und 106 des Strafgesetzbuches sowie Art. 33 Abs. 2 und 34 Abs. 1 der Strafprozessordnung.

 

Die Berufungsklägerin trägt die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 3'758.90 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 4'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1’500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

 

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

 

Für die zweite Instanz wird der amtlichen Verteidigerin [...], Rechtsanwältin, ein Honorar in Höhe von CHF 5'220.65 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

 

Mitteilung an:

-       Berufungsklägerin

-       Beiständin

-       Privatklägerin

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-       Amt für Migration des Kantons Zug

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Marc Oser                                                      Dr. Nicola Inglese

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).