Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2022.36

 

URTEIL

 

vom 17. Oktober 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz), Dr. Andreas Traub, lic. iur. Sara Lamm

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                Berufungskläger

[...]                                                                                         Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]   

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Privatklägerschaft

 

B____

 

C____

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 17. Dezember 2021 (SG.2021.224)

 

betreffend Landesverweisung

 


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 17. Dezember 2021 wurde A____ des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, der Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (rechtswidriger Aufenthalt) sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu 12 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams und der Untersuchungshaft seit dem 2. August 2021, sowie zu einer Busse von CHF 500.‒ (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). In Bezug auf Ziffer 4 der Anklageschrift wurde er von der Anklage der mehrfachen rechtswidrigen Einreise sowie der mehrfachen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung und in Bezug auf Ziffer 5 der Anklageschrift von der Anklage der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes betreffend Kokain- und Benzodiazepinkonsum freigesprochen. Es wurde verfügt, der Beurteilte sei in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 5 Jahre des Landes zu verweisen. Die angeordnete Landesverweisung sei nicht im Schengener Informationssystem einzutragen. Der Beurteilte wurde zu CHF 15’362.60 Schadenersatz an C____ verurteilt. Dessen Mehrforderung im Betrage von CHF 4’712.20 wurde auf den Zivilweg verwiesen und die Mehrforderung im Betrage von CHF 14’305.80 abgewiesen. Der Beschuldigte wurde weiter zu CHF 3’693.80 Schadenersatz an die B____ verurteilt. Es wurden ihm Verfahrenskosten im Betrage von CHF 8’959.‒ sowie eine Urteilsgebühr von CHF 2’400.‒ auferlegt. Die amtliche Verteidigerin wurde aus der Strafgerichtskasse entschädigt.

 

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungskläger) mit Schreiben seiner Rechtsvertreterin vom 22. März 2022 Berufung erklären lassen. Es wurde beantragt, er sei des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen sowie der Sachbeschädigung schuldig zu sprechen und zu einer milden bedingten Geldstrafe zu verurteilen. Er sei in Abänderung des Urteils des Strafgerichts mit Ausnahme von Ziffer 1 vollumfänglich und kostenlos von Schuld und Strafe freizusprechen. Es sei keine Landesverweisung auszusprechen. Eventualiter sei in Bestätigung des Schuldspruchs eine Freiheitsstrafe mit bedingtem Strafvollzug und keine Landesverweisung auszusprechen. Die Zivilforderungen seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Es sei dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu gewähren, im Übrigen unter o/e-Kostenfolge.

 

Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerschaft haben Nichteintreten auf die Berufung beantragt oder ihrerseits ein Rechtsmittel ergriffen.

 

Die Berufungsbegründung datiert vom 17. Oktober 2022. Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 14. November 2022 beantragt, das angefochtene Urteil sei unter kostenfälliger Abweisung der Berufung zu bestätigen.

 

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 17. Oktober 2023 hat die Verteidigerin zunächst den Rückzug der Berufung in Aussicht gestellt, die Ausführungen des Beschuldigten haben dann jedoch ergeben, dass dieser das vorinstanzliche Urteil zwar im Schuld- und Strafpunkt sowie hinsichtlich der Zivilforderungen akzeptiert, die Berufung jedoch hinsichtlich der ausgesprochenen Landesverweisung aufrechterhält. Die Beschränkung der Berufung auf die Landesverweisung wurde entsprechend zu Protokoll genommen (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 983 f.). Der Berufungskläger wurde in der Folge zur Person befragt, und im Anschluss gelangten die Verteidigerin und die Staatsanwältin zum Vortrag.

 

Die für das Urteil relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Die Berufung ist frist- und formgerecht erklärt worden, sodass darauf einzutreten ist.

 

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil des Berufungsklägers abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu dessen Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der reformatio in peius).

 

1.3      Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Nach entsprechender Beschränkung der Berufung ist das vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme der Landesverweisung und der auferlegten Verfahrenskosten in Rechtskraft erwachsen.

 

2.

2.1      Der Berufungskläger beantragt, es sei auf eine Landesverweisung zu verzichten. Seine Verteidigerin hat im Plädoyer ausgeführt, die inzwischen zugestandenen Einbruchdiebstähle stellten zwar Katalogdelikte der obligatorischen Landesverweisung dar, es sei jedoch unter Annahme eines Härtefalls dennoch auf eine Landesverweisung zu verzichten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger eine jahrelange Beziehung in der Schweiz geführt habe. Diese sei zwar kürzlich beendet worden, der Berufungskläger sei sich jedoch sicher, dass er wieder mit [...] zusammenkommen werde. Dass seine Täterschaft bezüglich der Einbruchdiebstähle dank seines Geständnisses überhaupt bekannt geworden sei, habe ebenfalls mit dieser Beziehung zu tun. Er arbeite hier, und es sei ihm nicht klar, weshalb eine Einreisesperre bestehe. Der Berufungskläger selbst hat dargelegt, er sei dazu bereit, den von ihm verursachten Schaden zu begleichen, er bitte jedoch um den Verzicht auf eine Landesverweisung, da er ansonsten in der Schweiz keine Festanstellung erhalte (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 984 f.).

 

2.2      Die Staatsanwältin hat im Plädoyer vor Berufungsgericht ausgeführt, es spreche vorliegend nichts für die Annahme eines Härtefalles. Der Berufungskläger unterhalte derzeit keine Beziehung in der Schweiz, und sein Aufenthalt in der Schweiz sei nicht prägend gewesen. Selbst bei Annahme eines Härtefalles würden die Interessen der Allgemeinheit an der Landesverweisung jene des Berufungsklägers am Verbleib in der Schweiz überwiegen (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 985).

 

2.3     

2.3.1   Unbestrittenermassen stellt Diebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch gemäss Art. Art. 66a lit. d des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) ein Katalogdelikt der obligatorischen Landesverweisung dar. Die Vorinstanz hat eine solche ausgesprochen und auf die minimale Dauer von 5 Jahren bemessen.

 

2.3.2   Die Vorinstanz hat zwar festgestellt, dass sich der Berufungskläger als Rumänischer Staatsbürger grundsätzlich auf das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und den EU und ihren Mitgliedstaaten (FZA, SR 0.142.112.681) stützen könne, ohne sich jedoch in der Folge mit den Voraussetzungen für dessen Anwendbarkeit auseinanderzusetzen. Die Verteidigung hat das FZA im Berufungsverfahren nicht erwähnt. Dessen Anwendbarkeit ist dennoch zu behandeln, zumal der Berufungskläger die Anfechtung der Landesverweisung explizit mit seiner Arbeitstätigkeit in der Schweiz begründet hat (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 984).

 

Es trifft zu, dass der Berufungskläger bereits im angeklagten Zeitraum mehrfach in der Schweiz gearbeitet hat. Nach seinen freimütigen Aussagen in der Berufungsverhandlung tut er dies trotz bestehender Einreisesperre noch immer ‒ er sei über ein Temporärbüro als Gerüstbauer angestellt. Es ist somit festzuhalten, dass er in der Schweiz zwar mehrfach einer ‒ grundsätzlich legalen ‒ Beschäftigung nachgegangen ist, er dies jedoch zunächst ohne die erforderliche Bewilligung getan hat und dies aktuell unter Missachtung einer Einreisesperre tut. Kurz nach seiner Haftentlassung in Deutschland vom 8. September 2020 und damit vor den ersten Arbeitseinsätzen verübte er in Basel am 14. September 2020 einen ersten Einbruchdiebstahl, womit zu konstatieren ist, dass er keineswegs zwecks Stellensuche, sondern zur Begehung von Vermögensdelikten und somit als «Kriminaltourist» einreiste ‒ einschlägige Vorstrafen in Rumänien, Italien, Österreich und Deutschland deuten klar darauf hin, dass dies dem damaligen Lebensentwurf des Berufungsklägers entsprach (Strafregisterauszüge: Akten S. 23 f., 28 ff., 40 ff.). Es gilt zu beachten, dass die Freizügigkeit nach dem FZA unter Missbrauchsvorbehalt steht, so dass eine Einreise zu den von den Zielen des FZA nicht gedeckten Zwecken dessen Schutzwirkung nicht auslöst. Die Anwendbarkeit des FZA ist daher für «Kriminaltouristen» zu verneinen (Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 66a StGB N 64, mit Hinweisen).

 

2.3.3   Art. 66a Abs. 2 StGB sieht vor, dass ausnahmsweise von einer Landesverweisung abgesehen werden kann, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen.

 

Nachdem die Beziehung zu [...] nicht mehr besteht, verfügt der Berufungskläger über keinerlei schützenswerte Verbindungen mehr zur Schweiz, die einer Landesverweisung entgegenstehen würden. Die vage Hoffnung auf eine Wiederaufnahme der gescheiterten Beziehung ändert daran nichts, und selbst wenn es dazu kommen sollte, ist nicht ersichtlich, dass diese Partnerschaft nur in der Schweiz gelebt werden könnte. Auch die hier ausgeübten Tätigkeiten im Baugewerbe wird der Berufungskläger in vergleichbarer Weise ausserhalb der Schweiz ausüben können. Die aufgetretenen psychischen Probleme des Berufungsklägers können ebenfalls keinen Härtefall begründen: Weder handelt es sich dabei um eine Krankheit, welche nur hierzulande behandelt werden könnte, noch befindet er sich derzeit nach eigenen Angaben überhaupt in psychiatrischer Behandlung (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 985). Nach dem Gesagten liegt klarerweise kein Härtefall vor, womit sich eine Abwägung der Interessen der Öffentlichkeit und des Berufungsklägers erübrigt. Der Berufungskläger ist für 5 Jahre des Landes zu verweisen.

 

2.3.4   Auf einen Eintrag im Schengener Informationssystem (SIS) hat die Vorinstanz aus materiellen Gründen verzichtet. Ein Eintrag fällt indes bereits aus formellen Gründen ausser Betracht, da es sich beim rumänischen Berufungskläger nicht um einen Drittstaatenangehörigen im Sinne von Art. 2 lit. f der N-SIS-Verordnung (SR 362.0) handelt (siehe auch AGE SB.2020.118 E.8.2).

 

3.

3.1      Der Berufungskläger unterliegt demnach mit seiner Berufung vollumfänglich und hat bei diesem Ausgang die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie eine Urteilsgebühr für das Berufungsverfahren zu tragen. Letztgenannte wird auf CHF 1’200.‒ bemessen. Für die übrigen Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

 

3.2      Die amtliche Verteidigerin wird für ihren Aufwand gemäss eingereichter Kostennote aus der Gerichtskasse entschädigt. Zusätzlich vergütet werden 3,5 Stunden Aufwand für die Berufungsverhandlung sowie die Vor- und Nachbesprechung mit dem Berufungskläger. Dieser wird für die erst- und zweitinstanzlichen Verteidigungskosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO rückzahlungspflichtig, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 17. Dezember 2021 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-      Schuldsprüche wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB), mehrfachen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), mehrfacher Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB, mehrfachen Hausfriedebruchs (Art. 186 StGB), mehrfacher Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (Cannabis) und rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG);

 

-      Freispruch von der Anklage wegen mehrfacher rechtswidriger Einreise und mehrfacher Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung (AS Ziff. 4) sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes in Form des Konsums von Kokain und Benzodiazepin (AS Ziff. 5);

 

-      Verurteilung zu 12 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung von Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft, sowie zu einer Busse von CHF 500.‒ (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe);

 

-      Verurteilung zu Schadenersatz von CHF 15’362.60 an C____ (CHF 4’712.20 auf Zivilweg verwiesen, CHF 14’305.80 abgewiesen) und zu CHF 3’693.80 an die B____;

 

-      Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

 

            A____ wird in Abweisung seiner Berufung in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 5 Jahre des Landes verwiesen. Die angeordnete Landesverweisung wird nicht ins Schengener Informationssystem (SIS) eingetragen.

 

Der Beurteilte trägt die Kosten von CHF 8’959.‒ und eine Urteilsgebühr von CHF 2’400.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1’200.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).

 

Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3’800.‒ und ein Auslagenersatz von CHF 114.‒ sowie 7,7 % MWST von CHF 301.35, insgesamt also CHF 4’215.35 ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt bezüglich der erst- und zweitinstanzlichen Verteidigungskosten vorbehalten.

 

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Privatklägerschaft

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration

-       VOSTRA-Koordinationsstelle

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

Dr. Patrizia Schmid                                                  lic. iur. Christian Lindner

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).