Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2022.38

 

URTEIL

 

vom 21. Juni 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), Prof. Dr. Ramon Mabillard,

MLaw Manuel Kreis und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                Berufungskläger

[...]                                                                                         Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 1. November 2021

 

betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln

 


Sachverhalt

 

Mit Strafbefehl vom 29. Juni 2020 wurde A____ der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 180.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 800.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Ausserdem wurden ihm die Verfahrenskosten im Umfang von CHF 398.80 auferlegt. Hintergrund der Verurteilung ist der Vorwurf, A____ sei am 27. Oktober 2019, um 14.27 Uhr, mit seinem Personenwagen auf der Schwarzwaldallee in Basel (Fahrtrichtung Grenzacherstrasse) mit 75 km/h (nach Abzug einer Sicherheitsmarge) anstatt der innerorts erlaubten 50 km/h gefahren. Nach erfolgter Einsprache wurde er mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 1. November 2021 der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 16 Tagesätzen zu CHF 120.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 480.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) und zur Tragung der Verfahrenskosten sowie einer Urteilsgebühr verurteilt. Dem Strafurteil vorgehend hatten zwei Hauptverhandlungen, eine am 12. Mai 2021 und eine zweite am 1. November 2021, stattgefunden. Dies nachdem die Verteidigung von A____ im Rahmen ihres Plädoyers an der ersten Hauptverhandlung nebst anderem moniert hatte, es sei nicht genügend nachgewiesen, dass eine korrekte Messung der behaupteten Geschwindigkeitsüberschreitung stattgefunden habe. Daraufhin stellte die Strafgerichtspräsidentin das Verfahren aus und verfügte am 17. Mai 2021, die Staatsanwaltschaft werde «um Einreichung des Zulassungszertifikats, des Eichzertifikats, des Ausbildungszertifikats sowie des Messprotokolls gebeten». Die zweite Hauptverhandlung vor Strafgericht wurde nach Eingang dieser Unterlagen durchgeführt. An beiden Hauptverhandlungen vor Strafgericht hatte A____ von seinem Recht, keine Aussagen zum Strafvorwurf zu machen, Gebrauch gemacht. Sein Verteidiger hatte jeweils einen kostenlosen Freispruch vom Vorwurf der Verkehrsregelverletzung beantragt.

 

Gegen das Urteil des Einzelgerichts des Strafgerichts vom 1. November 2021 hat A____ Berufung einlegen lassen. Er lässt einen vollumfänglichen und kostenlosen Freispruch von Schuld und Strafe beantragen.

 

Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufungsantwort vom 19. September 2022 die kostenpflichtige Abweisung der Berufung.

 

Da der Berufungskläger in der schriftlichen Berufungsbegründung nebst anderem zusammengefasst ausführen lässt, es sei nicht erwiesen, dass das Gerät, welches die korrekte Eichung des Geschwindigkeitsmessgeräts gemessen habe, seinerseits korrekt geeicht gewesen sei, sind mit Instruktionsverfügung vom 21. Februar 2023 das Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS) und die Kantonspolizei Basel-Stadt darum ersucht worden, « […] die Zulassung und die Zertifikate für die Erst- und Nacheichung des Eichgeräts beizubringen, mit welchem das Eichzertifikat Nr. 258-30325 der Lichtschranke ESO ES7.0, S.-Nr. 7019 erstellt bzw. vorgenannten Geschwindigkeitsmessgerät geeicht wurde».

 

Das ebenfalls im Rahmen der Berufungsbegründung gestellte Ausstandsgesuch gegen die vorinstanzliche Gerichtspräsidentin wurde in einem separaten Verfahren mit Entscheid des Appellationsgerichts vom 23. Februar 2023 abgewiesen (AGE DGS.2023.2).  

 

An der Berufungsverhandlung hat der Berufungskläger wiederum keine Aussagen zur Sache gemacht und ist sein Verteidiger zum Vortrag gelangt. Am Antrag auf einen kostenlosen Freispruch vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung ist festgehalten worden. Für die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

 

 

Erwägungen

 

1.        

Zuständig zur Beurteilung von Berufungen gegen Urteile des Einzelgerichts des Strafgerichts ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Auf die rechtzeitig und formrichtig erhobene Berufung (Art. 399 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]) ist einzutreten. Das Berufungsgericht urteilt mit voller Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO).

 

2.

2.1      Der Berufungskläger lässt zusammengefasst ausführen, es läge für die nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 12. Mai 2021 eingeholten Dokumente betreffend die korrekte Eichung des Geschwindigkeitsmessgerätes und die korrekte Ausbildung der die Messung durchführenden Person ein Beweisverwertungsverbot vor. Es sei im Gerichtsverfahren nach erfolgtem Einspruch gegen einen Strafbefehl grundsätzlich Sache der Staatsanwaltschaft, die notwendigen Beweise für das Vorliegen einer Straftat dem Gericht einzureichen. Vorliegend habe die Staatsanwaltschaft an der ersten Hauptverhandlung vom 12. Mai 2021 nicht teilgenommen und damit auf ihr Recht, weitere Beweisanträge zu stellen, verzichtet. Danach sei es nicht Sache des Strafgerichts, weitere notwendige Beweise zu erheben. Vielmehr habe diesfalls ein Freispruch mangels Beweisen zu erfolgen, da es dem Gericht nach einem durchlaufenen Strafbefehlsverfahren nicht gestattet sei, von Amtes wegen weitere Beweise abzunehmen. Solches habe nur auf Antrag der Parteien zu geschehen. Ein entsprechender Antrag sei aber auch seitens des Berufungsklägers nicht erfolgt, schliesslich sei im Plädoyer lediglich auf das Fehlen des Nachweises einer korrekten Geschwindigkeitsmessung hingewiesen worden. Ausserdem habe das Strafgericht unzulässigerweise die Staatsanwaltschaft, welche im Verfahren vor Strafgericht Partei sei, mit der Erhebung der Beweise beauftragt.

 

2.2      Die Verteidigung irrt, wenn sie davon ausgeht, nach einem ergangenen Strafbefehl bzw. wenn das Verfahren vor Gericht aufgrund einer Einsprache gegen einen Strafbefehl seinen Lauf nimmt, würden andere Beweiserhebungsregeln gelten (als wenn die Staatsanwaltschaft direkt Anklage beim Gericht erhebt: Art. Art. 324 StPO), weshalb es dem Gericht verwehrt sei, ohne Parteiantrag weitere Beweise abzunehmen. Vielmehr überweist die Staatsanwaltschaft, wenn sie sich nach erfolgter Einsprache dazu entschliesst, am Strafbefehl festzuhalten, unverzüglich die Akten dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens, wobei der Strafbefehl als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO). Damit verweist die Strafprozessordnung auf die Art. 328 ff. StPO, die Regeln für beim Strafgericht mit Eingang der Anklageschrift rechtsanhängig gemachte Strafverfahren (Art. 328 Abs. 1 StPO). Die Strafprozessordnung kennt mit anderen Worten – ausser den Regelungen in Art. 356 StPO – keine besonderen Verfahrensvorschriften für das Gerichtsverfahren nach Einsprache gegen einen Strafbefehl. In Art. 356 StPO Abs. 2 bis 7 finden sich keine Spezialregelungen zur Abnahme von Beweisen im Verfahren vor Strafgericht.

 

2.3      Das Gericht ist gemäss Art. 349 StPO vielmehr gehalten, Beweise zu ergänzen und die Parteiverhandlungen wieder aufzunehmen, wenn es in der Urteilsberatung feststellt, dass der Fall noch nicht spruchreif ist. Betreffend erst im Plädoyer gestellte Beweisanträge führen Fingerhuth und Gut aus: «Fraglich ist, ob erst im Plädoyer erfolgte Hinweise auf solche Mängel und Lücken und damit einhergehende Beweisanträge mit Berufung auf das Rechtsmissbrauchsverbot (Art. 3 Abs. 2 lit. b) zurückgewiesen werden können. Dies mag im Falle eines früheren ausdrücklichen Verzichts auf eine bestimmte Beweisabnahme allenfalls angehen, wenn das Rückkommen auf den Verzicht keine sachlichen Gründe hat. Ansonsten ist es aber den Parteien unbenommen, Beweisanträge sogar noch im Berufungsverfahren zu stellen (Art. 399 Abs. 3 lit. c), und zwar auch solche, die sie bereits vor erster Instanz hätten stellen können (zu allfälligen Kosten- und Entschädigungsfolgen verspäteter Beweisanträge: Art. 331 Abs. 2 StPO; Fingerhuth/Gut, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 349 N 2). Der Strafgerichtspräsidentin stand es demnach zu, nach erfolgtem Plädoyer weitere Beweise abzunehmen, sei es von Amtes wegen oder auf Parteiantrag. Den zusätzlich erhobenen Beweisen steht folglich kein Beweisverwertungsverbot entgegen. Geradezu treuwidrig erscheint allerdings, dass die Verteidigung die Bereitschaft der Strafgerichtspräsidentin, die im Plädoyer behaupteten Mängel in der Beweisführung ernst zu nehmen und weitere Beweise zu erheben, der Gerichtspräsidentin zum Vorwurf machen wollte bzw. behauptete, diese habe offensichtlich einen Schuldspruch gewollt (s. dazu AGE DGS.2023.2 E. 2.1).

 

2.4      Beweisrechtlich nicht verwertbar sind die zusätzlich eingeholten Dokumente betreffend den Eichvorgang des gegenständlichen Geschwindigkeitsmessgerätes auch nicht aufgrund des Umstandes, dass die Strafgerichtspräsidentin deren Einholung an die Staatsanwaltschaft delegierte. Es handelt sich streng genommen nämlich gar nicht um eine Beweisabnahme, sondern um eine Beweissicherung. Dies weil die Art und Weise der Erhebung des Beweises keinerlei Einfluss auf das Ergebnis hat, da einzig bereits vorhandene Dokumente eingeholt wurden (vgl. dazu: Sulzer, Teilnahmerechte nach Art. 147 StPO und deren Einschränkung, MAS Forensics 2011, veröffentlicht auf der homepage der Hochschule Luzern: www.unilu.ch; AGE BES.2022.109 vom 29. November 2022 E. 8.2.). Es ist damit unerheblich, ob die Unterlagen auf direkte Anfrage des Gerichts oder aber auf Anfrage durch die Staatsanwaltschaft zu den Akten gekommen sind.

 

3.

3.1      Die Verteidigung bringt weiter vor, es sei nach wie vor nicht erstellt, dass eine korrekte Messung der zum inkriminierten Zeitpunkt vorgeworfenen Geschwindigkeit stattgefunden habe. Gemäss Art. 5 Abs. 1 Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung (SR 941.261) bedürften Messmittel für Geschwindigkeitskontrollen einer ordentlichen Zulassung und einer Ersteichung nach Anhang 5 der Messmittelverordnung. Nach Art. 5 Abs. 2 Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung müssten Messmittel für die amtliche Überprüfung von Geschwindigkeitsmessern einer Ersteichung nach Anhang 5 Ziff. 2 der Messmittelverordnung unterzogen werden. Artikel 6 Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung lege sodann fest, dass Messmittel regelmässig nachzueichen seien. Das dafür zuständige METAS halte diese Vorgaben nicht ein. Das Schreiben des METAS vom 6. März 2023 sei «kryptisch». Es sei demzufolge nicht bekannt, «ob das Radargerät systematisch zu hoch geeicht wurde» (Prot. HV act. 316 f.).

 

3.2      Das Gericht ist in der Beweiswürdigung zur Feststellung des Sachverhalts frei (Art. 10 Abs. 2 StPO; Hofer, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, Niggli/Heer/ Wiprächtiger, 2. Auflage 2014, Art. 10 StPO N 41). Gemäss der aus Art. 4 Bundesverfassung (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime „in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld aber zu vermuten, dass eine wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn das Gericht an der Schuld der angeklagten Person hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. statt vieler: BGE 124 IV 86 S. 88 E. 2a).

 

3.3      Tempolimitüberschreitungen gelten in aller Regel als erstellt, wenn ein Personenwagen von einem Geschwindigkeitsmessgerät beim Durchfahren «geblitzt» bzw. von dessen Radar das gefahrene Tempo erfasst und das Auto gleichzeitig fotografiert wird. Dies zumindest solange kein Hinweis dafür vorliegt, dass eine unrichtige Geschwindigkeitsmessung stattgefunden haben könnte. Solange die einer Geschwindigkeitsüberschreitung bezichtigte Person nicht vorbringt, sie sei der Meinung, die Messung könne nicht stimmen, weshalb die Eichung des Gerätes nachzuweisen sei, oder irgendein anderer Hinweis auf eine mögliche Fehlerhaftigkeit der Messung vorliegt, werden grundsätzlich keine Eichzertifikate und schon gar nicht Informationen zur Ausbildung der die Eichung vornehmenden Person eingeholt. Die Geschwindigkeitsüberschreitung gilt diesfalls vielmehr regelmässig als erstellt. Vorliegend brachte der Berufungskläger selber nie vor, die Messung könnte inkorrekt erfolgt sein. Erst sein Verteidiger brachte die Frage im Rahmen seiner erstinstanzlichen Ausführungen zur Beweisführung auf. Nach Ansicht des Berufungsgerichts wäre es deshalb nicht notwendig gewesen, weitere Belege betreffend die korrekte Eichung des Geschwindigkeitsmessgerätes einzuholen, da die Verteidigung mit ihren Ausführungen einzig allgemeine, abstrakte und theoretische Zweifel an einer korrekten Messung geltend machte. Dies indem sie in allgemeiner Art und Weise auf das einzuhaltende Regelwerk betreffend die technischen Voraussetzungen des Einsatzes und der Wartung von Messgeräten hinwies (Prot. HV act. 95 ff.). Mit dem Vorliegen der zusätzlichen Dokumente zur Eichung des Messgerätes und zur Ausbildung der die Messung durchführenden Person (act. 107 ff.), welche die korrekte Vornahme der notwendigen regelmässigen Eichung des betreffenden Geschwindigkeitsmessgerätes belegen, bestätigt sich nun allerdings die Richtigkeit der Annahme, dass im gegebenen Fall keine Hinweise dafür vorhanden sind, an der Richtigkeit der gemessenen Geschwindigkeit zu zweifeln. Nach der Logik der Verteidigung könnte ohnehin nie rechtsgenügend nachgewiesen werden, ob ein Geschwindigkeitsgerät korrekt eingestellt ist, da die Frage nach der korrekten Eichung des Eichgeräts für die Eichung von Geschwindigkeitsmessgeräten letztlich unendlich ist: Nach Klärung der korrekten Eichung des Eichgeräts stellt sich nämlich die Frage nach der korrekten Eichung des Eichkontrollgeräts und danach die Frage nach der korrekten Eichung des Geräts das das Eichkontrollgerät eichte usw.. Der Sachverhalt ist demnach vorliegend rechtsgenügend erstellt und das Gericht hat keine erheblichen und nicht zur unterdrückenden Zweifel daran, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung wie angeklagt stattgefunden hat.

 

4.

4.1      Sodann lässt der Berufungskläger argumentieren, es sei nach wie vor nicht erstellt, dass es sich bei der Person auf dem Radarfoto tatsächlich um ihn handle. Bereits vor Strafgericht liess er dazu ausführen, er habe einen zwei Jahre jüngeren Bruder, der den dem Berufungskläger gehörenden Personenwagen zum inkriminierten Zeitpunkt gelenkt haben könnte (Prot. HV act. 94). Mit den von der Staatsanwaltschaft eingereichten Fotografien ab einem Facebook-account (act. 266 f.), sei ausserdem nicht erstellt, dass darauf tatsächlich der Bruder des Berufungsklägers abgebildet sei. An der Berufungsverhandlung wurde seitens des Berufungsklägers eine weitere Fotografie eingereicht, welche aufzeigen soll, dass er und sein Bruder unter Umständen verwechselt werden könnten (act. 300; Prot. HV act. 317).

 

4.2      Wie bereits die Vorinstanz zu Recht ausführt, kann die Haltereigenschaft bei einem Strassenverkehrsdelikt, welches von einem nicht eindeutig identifizierbaren Fahrzeuglenkenden begangen wurde, ein Indiz für die Täterschaft sein. Das Gericht kann im Rahmen der Beweiswürdigung ohne Verletzung der Unschuldsvermutung zum Schluss gelangen, der Halter habe das Fahrzeug selber gelenkt, wenn dieser die Tat bestreitet und sich über den möglichen Lenker ausschweigt (Strafurteil S. 5 f, act 197 f.; BGer 6B_243/2019 vom 6. Juli 2018 E. 1.4.2 m.w.H.). Richtig sind auch die Feststellungen der Strafgerichtspräsidentin, wonach das vorliegend vorhandene Radarbild den Fahrzeuglenker gut ersichtlich abbildet und das Äussere dieser Person mit der Fotografie des Berufungsklägers aus dem Fahrberechtigungsregister sowie der eigenen visuellen Wahrnehmung des Strafgerichts – und nun auch des Berufungsgerichts – übereinstimmt. Auf beiden Fotografien (act. 13: Radarbild; act. 15: Foto aus dem Fahrberechtigungsregister) gut ersichtlich sind der hohe Haaransatz, die dichte und dunkle Kopfbehaarung, die prägnanten Wangenknochen, die Gesichtsform, die Form und die Grösse (im Verhältnis zur Kopfgrösse) der Nase und der Ohren, die Grösse und Breite der Lippen (im Verhältnis zu Kopfgrösse), die Form der Augen, der Augenhöhlen und der Augenbrauen, Form und Umfang von Kinn, Hals und Nacken sowie die Linien der Gesichtsbehaarung (s. beide Fotos nebeneinander: act. 70). Alle diese Merkmale stimmen auf den beiden Fotos zwangslos überein. Um im Rahmen der Beweiswürdigung des Gerichts ernsthafte Zweifel an der Täterschaft des Berufungsklägers zu schüren, bedürfte es demnach mehr als den bloss theoretischen Hinweis, der jüngere Bruder des Berufungsklägers könnte den Wagen zum inkriminierten Zeitpunkt gelenkt haben. Auch das an der Berufungsverhandlung eingereichte Foto, welches den Berufungskläger oder seinen Bruder zeigen soll, kann an diesem Resultat nichts ändern. Ein Abgleich dieser Fotografie mit dem Foto des Berufungsklägers aus dem Fahrberechtigungsregister ist nämlich nur bedingt möglich, da die Person auf der an der Berufungsverhandlung eingereichten Fotografie eine die Haare und die Stirn komplett verdeckende Schildmütze und eine Sonnenbrille trägt. Das Berufungsgericht hat unter den gegebenen Umständen keine ernsthaften Zweifel daran, dass der Berufungskläger seinen Personenwagen zum Tatzeitpunkt selber lenkte und es sich bei der aufgeworfenen Möglichkeit, sein Bruder könnte der Täter sein, um eine reine Schutzbehauptung bzw. «Schutzhypothese» handelt.

 

Dem Dargelegten nach ist für das Berufungsgericht aufgrund der Akten erstellt, dass der Berufungskläger zum inkriminierten Zeitpunkt seinen Personenwagen lenkte und dabei das örtlich geltende Tempolimit in der Schwarzwaldalle von 50 km/h um 25 km/h überschritt.

 

5.

5.1      Der Berufungskläger lässt zusammengefasst auch ausführen, der betreffende Strassenabschnitt, auf welchem er vom Geschwindigkeitsmessgerät bei der Begehung der Geschwindigkeitsüberschreitung erfasst wurde, sei zu Unrecht mit einem Tempolimit von 50 km/h beschildert, da es sich gar nicht um eine typische Innerortsstrassensituation handle, da beide Strassenseiten nicht bebaut seien. Ausserdem würde Art. 4a Verkehrsregelverordnung (VRV, SR 741.11) einer konkreten Normenkontrolle nicht standhalten, da die Delegationsnorm zum Verordnungserlass an den Bundesrat mit Art. 32 Abs. 2 Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01; «Der Bundesrat beschränkt die Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge auf allen Strassen») nicht genügend konkret sei.

 

5.2      Die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Gesetzesdelegation variieren je nach Bedeutung und Natur der Materie. Schwerwiegende Eingriffe in Grundrechte haben demnach in einem Gesetz im formellen Sinn selbst enthalten zu sein (Häfelin et al., in: Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Auflage 2020, N 1873). Geschwindigkeitsbegrenzungen tangieren die Bewegungsfreiheit als Teilgehalt der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) nicht (Häfelin et al., a.a.O., N 354). Damit liegt mit Art. 4a VRV eine rechtsstaatlich genügende Gesetzesnormierung der geltenden Geschwindigkeitsregeln vor. Soweit der Berufungskläger moniert, der betreffende Strassenabschnitt sei zu Unrecht mit Tempo 50 km/h markiert worden, ist er auf Art. 4a Abs. 5 VRV zu verweisen, wonach von den allgemeinen Regeln gemäss Art. 4a Abs. 1 bis 4 VRV abweichend signalisierte Höchstgeschwindigkeiten den allgemeinen Geschwindigkeitsregeln vorgehen. Die Diskussion, ob es sich bei dem betreffenden Strassenabschnitt um einen Bereich Innerorts handelt oder nicht, ist folglich ohnehin obsolet. Vollständigkeitshalber sei gleichwohl ausgeführt, dass der Streckenabschnitt entgegen den Ausführungen der Verteidigung durchaus seitlich bebaut ist. Allerdings handelt es sich um eine mehrspurige Strasse, weshalb sich keine Bebauung unmittelbar neben der vom Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt befahrenen Spur befindet (s. Fotos act. 66 ff.; s. auch unten E. 6.2). Die Schwarzwaldallee führt ausserdem durch die Stadt, auch wenn über sie die Auffahrt auf diverse Autobahnstrecken möglich ist. Im Übrigen kann dazu auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Strafurteil S. 7 f, act. 199 f.).

 

6.

6.1      Zu klären bleibt die rechtliche Einordnung der erstellten Tempolimitüberschreitung. Den Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG erfüllt, wer Verkehrsregeln verletzt. Der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist nach der Gerichtspraxis erfüllt, wenn die ein Motorfahrzeug lenkende Person eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und dadurch die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Diese setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus. Eine konkrete Gefahr oder Verletzung ist nicht verlangt. Aus Gründen der Rechtsgleichheit hat das Bundesgericht für die Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen Regeln für die Praxis aufgestellt. Unabhängig von den konkreten Umständen liegt ein objektiv schwerer Fall unter anderem dann vor, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung 25 km/h innerorts, 30 km/h ausserorts oder 35 km/h auf einer Autobahn übersteigt. Diese aus Gründen der Rechtsgleichheit erfolgte Schematisierung entbindet die Behörden allerdings nicht davon, den Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen. (BGer 1C_87/2016 vom 13. Juni 2016 E. 2.1.2, 1C_335/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 2.2; 1C_83/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 2; BGE 143 IV 508 S. 512 f. E. 1.3 m.H.). Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, das heisst ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (statt vieler BGer 6B_1467/2019 vom 20. Februar 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 142 IV 93 E. 3.1). Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (BGer 6B_123/2019 vom 19. Juni 2019 E.4.1.1, 6B_772/2018 vom 8. November 2018 E. 2.3; 6B_1013/2017 vom 13. April 2018 E. 5.3).  Das Gericht hat im Einzelfall zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die die Verkehrsregelverletzung weniger gravierend erscheinen lassen, etwa wenn der Fahrer aus ernsthaften Gründen annahm, sich noch nicht oder nicht mehr in einer geschwindigkeitsbegrenzten Zone zu befinden. (BGer 1C_87/2016 vom 13. Juni 2016 E.2.1.2, 1C_335/2011 vom 26. Oktober 2011 E.2.2, 1C_83/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 2). 

 

6.2      In objektiver Hinsicht ist mit der vom Geschwindigkeitsmessgerät erfassten Tempolimitüberschreitung durch den dem Berufungskläger gehörenden und von diesem zum Tatzeitpunkt gelenkten Personenwagen erstellt, dass er entsprechend dem Anklagesachverhalt eine schwere Verkehrsregelverletzung begangen hat.

 

Inwieweit dies bewusst oder fahrlässig geschah, kann aufgrund der seinerseits verweigerten Aussage nicht mit Bestimmtheit festgestellt werden. Dies ist für die Strafbarkeit des Vorfalls indessen nicht entscheidend, da der Tatbestand auch fahrlässig erfüllt werden kann (Art. 100 Ziff. 1 SVG). Bei der weiteren Beurteilung des subjektiven Tatbestands kann dem Berufungskläger zugestimmt werden, wenn er ausführen lässt, dass es sich bei dem betreffenden Streckenabschnitt der Schwarzwaldallee nicht um einen typischen Innerortsbereich handelt. Wie dargelegt, handelt es sich um eine mehrspurige Strasse. Auf dem Strassenabschnitt, auf welchem das Geschwindigkeitsmessgerät den vom Berufungskläger gefahrenen Personenwagen erfasste, verläuft die Fahrspur in Fahrtrichtung Grenzacherstrasse für Motorfahrzeuge zweispurig, wobei die rechte Spur etwas weiter vorne in die Auffahrt Richtung Badischer Bahnhof und die linke Spur in die Auffahrt auf die Autobahn Fahrrichtung Bern mündet (Foto act. 67, vgl. auch Foto act. 68). Der Radweg und der Gehsteig für Fussgänger ist von der zweispurigen Fahrbahn Fahrtrichtung Grenzacherstrasse durch bauliche Massnahmen, namentlich eine Mauer sowie einen darauf errichteten Metallzaun, komplett abgetrennt (Foto act. 68). Das an den Verkehrsabschnitt angrenzende Industriegebäude befindet sich aus Sicht des Tatorts hinter dem Zaun. Überdies liegen zwischen dem Zaun und dem Gebäude noch die Fahrradspur und das Trottoir sowie eine zusätzliche Strasse (Foto act. 68). Die einmündende Querstrasse ist auf diesem Abschnitt ausschliesslich den Motorfahrzeugen vorbehalten. Fussgänger und Fahrräder haben sich auf den Fahrspuren und Gehwegen hinter dem beschriebenen Metallzaun aufzuhalten und fortzubewegen. Eine Querung der Strasse ist an diesem Ort für sämtliche Verkehrsteilnehmer nicht vorgesehen. Anders als in typischen Innerortsbereichen ist folglich nicht mit Fussgängern und Fahrrädern zu rechnen, die den Strassenabschnitt ebenfalls nutzen oder die Strasse überqueren wollen. Schliesslich ist der Streckenabschnitt für Motorfahrzeuglenker übersichtlich. Gleichzeitig liegt der Berufungskläger mit einer Tempoüberschreitung von 25 km/h im untersten Bereich der in der Rechtspraxis entwickelten Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts, die zur (schematischen) Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung führt. Damit ist festzustellen, dass die vorgefallene Verkehrsregelverletzung in der Einzelfallbeurteilung als weniger gravierend erscheint, weshalb der Berufungskläger sich einzig einer einfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gemacht hat (vgl. AGE SB.2020.47 vom 3. Februar 2021 E. 2.8, SB.2018.65 vom 23. Oktober E. 3.2).

 

7.

Damit gilt es, das Strafmass neu festzulegen. Anders als die schwere Verkehrsregelverletzung handelt es sich bei der einfachen um einen Übertretungsstraftatbestand, der mit einer Busse zu sanktionieren ist (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 103 und Art. 106 StGB). Der gesetzliche Höchstbetrag für Bussen beträgt CHF 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). Bei der Bemessung von Bussen sind dem Verschulden und der Leistungsfähigkeit der beschuldigten Person Rechnung zu tragen. Im Bereich der Massendelikte ist im Schnittstellenbereich über den fixen Ordnungsbussen nach Ordnungsbussengesetz (OBG, SR 741.03) bzw. Ordnungsbussenverordnung (OBV, SR 741.031) eine abgestufte Bemessung vorzunehmen, die vorgenannten Indikatoren werden erst ab einem gewissen Überschreitungsgrad berücksichtigt. In der Praxis erfolgt die Strafzumessung im Übertretungsstrafbereich durch die Übertretungsstrafbehörden ausschliesslich schematisch (Heimgartner, in: Kommentar StGB/JStG, 21. Auflage 2022, Art. 106 N 4a). Das OBV regelt die Bussen im Bereich der Überschreitungen der Höchstgeschwindigkeit mit einem Motorfahrzeug bis zu einer Überschreitung des Tempolimits innerorts von maximal 15 km/h (Ziff. 303.2 lit. d OBV). Die kantonalen Strafmassrichtlinien sehen für Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts von 21 bis 24 km/h eine Busse von CHF 600.– vor. Das Verschulden des Berufungsklägers kann angesichts der speziellen Ortsverhältnisse als damit vergleichbar angesehen werden, weshalb die Höhe der Busse auf CHF 600.– festgelegt wird. Bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 106 Abs. 2 StGB) wird auf die Höhe des von der Vorinstanz berechneten Tagessatzes von CHF 120.– abgestellt (s. Strafurteil S. 10, act. 202). Sie beträgt damit 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe.

 

8.

Damit obsiegt der Berufungskläger teilweise, weshalb er die Kosten des Berufungsverfahrens im Verhältnis des Obsiegens bzw. Unterliegens zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Berufungsgericht geht von einem Obsiegen zur Hälfte aus, weshalb er eine entsprechend reduzierte Urteilsgebühr zu tragen und eine Parteientschädigung im Umfang der Hälfte der Anwaltskosten zu Gute hat. Die erstinstanzlichen Kosten bleiben unverändert, da der Aufwand des Strafgerichts aufgrund des auch dort zu Unrecht verlangten Freispruchs in jedem Fall entstanden wäre. Für die Einzelheiten wird auf das Dispositiv verwiesen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://         Der Berufungskläger, A____, wird in teilweiser Gutheissung der Berufung der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 600.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.

in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 VRV, Art. 22 Abs. 1 SSV und Art. 106 StGB.

 

Der Berufungskläger trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 398.80 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 300.– sowie die Kosten des Berufungsverfahrens mit Einschluss einer reduzierten Gebühr von CHF 1'000.– (einschliesslich Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige weitere Auslagen).

 

Dem Berufungskläger wird für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'125.–, zuzüglich 7,7 % MWST 163.65, aus der Gerichtskasse bezahlt.

 

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Kantonspolizei, Verkehrsabteilung

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         lic. iur. Barbara Grange

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.