Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2022.40

 

URTEIL

 

vom 31. März 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Marc Oser (Vorsitz), Dr. Heidrun Gutmannsbauer,

MLaw Manuel Kreis und Gerichtsschreiber MLaw Andreas Callierotti

 

 

 

Beteiligte

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. [...]                                                           Berufungsbeklagter

[...]                                                                                         Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 29. November 2021 (ES.[...])

 

betreffend Freispruch von der Anklage der mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz

 


Sachverhalt

 

Mit Urteil vom 29. November 2021 (Verfahrensnummer: ES.[...]) sprach das Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt A____ (nachfolgend Berufungsbeklagter) der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von CHF 300.–, abzüglich CHF 300.– für drei Tage Untersuchungshaft. Von der Anklage des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz wurde der Berufungsbeklagte freigesprochen. Weiter befand das Strafgericht über die beschlagnahmten Betäubungsmittel und sprach dem Berufungsbeklagten aus der Strafgerichtskasse eine Entschädigung für 72 Tage Untersuchungshaft im Betrag von CHF 14'400.– zu. Schliesslich wurden dem Berufungsbeklagten Verfahrenskosten im Betrag von CHF 495.– sowie eine Urteilsgebühr von CHF 200.– auferlegt und das Honorar für die amtliche Verteidigung festgesetzt.

 

Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft am 6. Dezember 2021 innert der zehntägigen Frist Berufung angemeldet und am 18. Mai 2022 die teilweise Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils erklärt. Die Berufung richtet sich im Schuldpunkt gegen den Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, weiter gegen die Bemessung der Strafe sowie gegen die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen. Die Staatsanwaltschaft beantragt, der Berufungsbeklagte sei nicht nur wegen mehrfacher Übertretung, sondern ebenso wegen mehrfacher Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 lit. c und g des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu sprechen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten, unter Auferlegung einer zweijährigen Probezeit, zu verurteilen. Zudem sei ihm keine Entschädigung für die ausgestandene Untersuchungshaft auszusprechen und ihm stattdessen die vollumfänglichen Verfahrenskosten zu überbinden. Im Übrigen sei dem erstinstanzlichen Urteil zu folgen. Alles unter o./e. Kostenfolge. Mit Stellungnahme vom 28. Juni 2022 beantragt der Berufungsbeklagte die Abweisung der staatsanwaltschaftlichen Berufung sowie die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Dies unter o./e. Kostenfolge zulasten des Staates, wobei dem Berufungsbeklagten keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und der amtliche Verteidiger gemäss nachzureichender Honorarnote (ohne Rückzahlungsverpflichtung) zu entschädigen sei.

 

Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts hat mit Verfügung vom 24. November 2022 das Gesuch des Berufungsbeklagten vom 23. November 2022 um Dispensation von der Berufungsverhandlung bewilligt und am 30. November 2022 die Parteien zur Berufungsverhandlung am 31. März 2023 vorgeladen. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 31. März 2023 erschienen vor dem Appellationsgericht [...], der amtliche Verteidiger des dispensierten Berufungsbeklagten, sowie die Staatsanwältin [...]. Die Staatsanwaltschaft beantragt, es sei der Berufungsbeklagte in teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils auch wegen mehrfacher Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 lit. c und g BetmG schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt vollziehbar, Probezeit zwei Jahre, zu verurteilen, wobei die ausgestandene Untersuchungshaft an diese Freiheitsstrafe anzurechnen und dem Berufungsbeklagten infolgedessen keine Entschädigung auszusprechen sei. Zudem seien ihm die Kosten des Verfahrens zu überbinden. Der Berufungsbeklagte beantragt die Abweisung der Berufung und die vollumfängliche Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils unter Gewährung einer Entschädigung gemäss der eingereichten Honorarnote.

 

Für die Aussagen der Beteiligten wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Tatsachen sowie die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.         Formelles

 

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend hinsichtlich des angefochtenen Urteils der Fall. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Sie hat die Berufungsanmeldung und -erklärung innert der gesetzlichen Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht. Auf die Berufung ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

 

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitungen und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

 

1.3      Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Gemäss der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Rechtsschriften (Berufungsanmeldung vom 3. Dezember 2021, Akten S. 791; Berufungserklärung vom 25. März 2022, Akten S. 820 f., Berufungsbegründung vom 18. Mai 2022, Akten S. 831 ff.) sowie des anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung gehaltenen Plädoyers (Plädoyer Berufungsverhandlung, Akten S. 877 ff.) richtet sich die Berufung nur gegen den Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungs­mittelgesetz, gegen die Bemessung der Strafe sowie gegen die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen. Im Übrigen ist das erstinstanzliche Urteil vom 29. November 2021 in Rechtskraft erwachsen.

 

2.         Formelle Rügen

 

2.1      Die Staatsanwaltschaft macht im Plädoyer in der Berufungsverhandlung in formeller Hinsicht geltend, dass vorliegend keine wichtigen Gründe im Sinne von Art. 336 Abs. 3 StPO für die Dispensation des Berufungsbeklagten von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen an der Berufungsverhandlung vorgelegen hätten. Vielmehr wäre die Teilnahme des Berufungsbeklagten an der Berufungsverhandlung wünschenswert gewesen (Plädoyer Berufungsverhandlung, Akten S. 877 ff., 877 f.). Einen ausdrücklichen Antrag auf Vorladung des Berufungsbeklagten stellt die Staatsanwaltschaft indes nicht. Ohnehin könnte auf einen nach Abschluss des Beweisverfahrens gestellten Beweisantrag nicht eingetreten werden (vgl. Hau­ri/Ve­netz, in: Bas­ler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 345 StPO N 7).

 

2.2      Der Berufungsbeklagte hat anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geltend gemacht, dass seine erste Einvernahme nicht verwertbar sei (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 771 ff., 772). In der Stellungnahme vom 28. Juni 2022 zur Berufungsbegründung (Akten S. 847 f.) und in der Berufungsverhandlung (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 883 ff., 884) wiederholt er sei­ne diesbezügliche Rüge. Die Unverwertbarkeit resultiere daraus, dass die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung von Anfang an vorgelegen hätten. Ursprünglich sei der Berufungsbeklagte verdächtigt worden, der Organisator des sichergestellten Heroins und Auftraggeber von B____ zu sein, weshalb ihm damals eine Freiheitsstrafe von klarerweise über einem Jahr sowie eine Landesverweisung gedroht hätten (Akten S. 847 f.).

 

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht kein Anspruch bzw. keine Pflicht zur notwendigen Verteidigung anlässlich der ersten Befragung im selbstständigen polizeilichen Ermittlungsverfahren. Der Gesetzgeber wollte keine «notwendige Verteidigung der ersten Stunde», sondern nur einen Anspruch auf freiwillige Verteidigung im selbstständigen polizeilichen Ermittlungsverfahren (BGer 6B_990/2017 vom 18. April 2018 E. 2.3.3). Der Berufungsbeklagte wurde am 11. Dezember 2020 im polizeilichen Ermittlungsverfahren ohne Verteidiger befragt (Einvernahmeprotokoll vom 11. Dezember 2020, Akten S. 308 ff.). Da er anlässlich der ersten Einvernahme darauf hingewiesen wurde, dass er eine Verteidigung seiner Wahl beiziehen könne (Einvernahmeprotokoll vom 11. Dezember 2020, Akten S. 309), ist die erste Einvernahme verwertbar.

 

2.3      Weiter hat der Berufungsbeklagte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung verlangt, dass alle Einvernahmen ohne Teilnahmerecht nicht verwertbar seien (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 771 ff., 772). In der Stellungnahme zur Berufungsbegründung wiederholt er seine diesbezügliche Rüge. Die Unverwertbarkeit sämtlicher Aussagen von B____ zu Lasten des Berufungsbeklagten ergebe sich daraus, dass er keine Konfrontationsmöglichkeit im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK gehabt habe, obwohl eine solche ausdrücklich beantragt worden sei (Stellungnahme vom 28. Juni 2022, Akten S. 843 ff., 846 f.).

 

B____ wurde im polizeilichen Ermittlungsverfahren am 11. Dezember 2020 (Einvernahmeprotokoll vom 11. Dezember 2020, Akten S. 282 ff.) und im staatsanwaltlichen Untersuchungsverfahren am 22. Dezember 2020 (Einvernahmeprotokoll vom 22. Dezember 2020, Akten S. 354 ff.) ohne Anwesenheit des Berufungsbeklagten oder seines amtlichen Verteidigers befragt. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, belasten die Aussagen von B____ den Berufungsbeklagten hinsichtlich des angeklagten Sachverhalts (vgl. unten Ziff. 3.1) nicht (Urteil des Strafgerichts vom 29. No­vem­ber 2021 E. I, Akten S. 795), so dass die Frage der Unverwertbarkeit dieser Aussagen vorliegend offen gelassen werden kann.

 

3.         Tatsächliches

 

3.1      Die Staatsanwaltschaft wirft dem Berufungsbeklagten vor, er habe sich spätestens anfangs Dezember 2020 nicht identifizierten Betäubungsmittelhändlern angeschlossen, die ihr Drogendepot in einer Wohnung im vierten Stock der Liegenschaft [...]strasse [...] in Basel unterhalten hätten. In diesem Zusammenhang habe er über selbständigen bzw. unüberwachten Zutritt zum erwähnten Drogendepot verfügt. Als konkrete Deliktshandlung wird dem Berufungsbeklagten vorgeworfen, er soll den Hinterleuten spätestens ab dem 1. Dezember 2020 seine französische Rufnummer +33 [...] zur Verfügung gestellt haben, damit diese mit B____ Kontakt aufnehmen und sie spätestens am 10. Dezember 2020 auffordern konnten, gleichentags an die [...]strasse [...] in Basel zu kommen, um von einem dieser unbekannten Betäubungsmittelverkäufer Heroin- und Kokaingemisch entgegenzunehmen und es einem unbekannten Empfänger namens [...] an die [...]strasse [...] in Basel zu bringen. Der Berufungsbeklagte habe gewusst, dass B____ Drogen ausgehändigt erhalten würde (in dubio jedoch nicht in welchen Mengen) und sie als innerstädtische Kurierin fungierte (Strafbefehl vom 7. April 2021, Akten S. 678 ff., 680). Die Vorinstanz erachtete den von der Staatsanwaltschaft angeklagten Sachverhalt für nicht erstellt (Urteil des Strafgerichts vom 29. November 2021 E. II/5, Akten S. 800).

 

3.2      In ihrer Berufungserklärung macht die Staatsanwaltschaft geltend, es stehe fest, dass B____ am 10. Dezember 2020 gegen 18.15 Uhr an der [...]strasse [...] in Basel von einer nicht identifizierten Person Heroin- und Kokaingemisch entgegengenommen habe. Aufgrund der von B____ anlässlich einer Kontrolle gemachten Angaben hätten gleichentags gegen 22.45 Uhr im Treppenhaus der [...]strasse [...] der Berufungsbeklagte und C____ festgenommen werden können. Beide hätten soeben die Wohnung verlassen, in welcher die an B____ ausgehändigten Betäubungsmittel aufbewahrt worden seien. Weiter stehe fest, dass der Berufungsbeklagte die französische Rufnummer +33 [...] benutzt und über diese Rufnummer sowohl mit C____ als auch mit B____ Kontakt gehabt habe. Es existiere eine SMS von B____ an diese Rufnummer, mit der sie dem Empfänger schreibe: «Ich wünsche dir guten Schlaf und hoffe du bringst mir morgen was zu Essen mit. Ich kann sonst nicht weitermachen und [...] vertraut auch drauf das du zu mir stehst. Damit ich keine Scheisse machen muss bis er draussen ist. Ich bitte dich also bring mir was zum Abendessen mit. Ich habe sonst ja gar keine chance» [sic]. In Anbetracht der Geschehnisse vom 10. De­zem­bers 2022 und der Tatsache, dass es sich bei [...] um den sich im Drogenmilieu bewegenden, zu jenem Zeitpunkt gerade im Strafvollzug befindlichen D____ handle, weise diese SMS einen eindeutigen Drogenhintergrund auf. Folglich liege – so die Staatsanwaltschaft – der Schluss nahe, dass der Berufungsbeklagte entweder persönlich die Betäubungsmittel an B____ übergeben habe oder dies in seinem Auftrag gesehen sei. Da er diesfalls jedoch von Niemandem belastet worden sei, keine entsprechenden objektiven Beweise vorhanden gewesen seien und auch keine weiteren Ermittlungsansätze existiert hätten, könne ihm eine persönliche Übergabe bzw. das Inauftraggeben jener Drogenübergabe nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Wohl aber müsse er zumindest mit den Drogenhändlern in Kontakt gestanden und diesen entweder übermittelt, was er von B____ über diese Rufnummer geschrieben erhalten, oder aber ihnen die Rufnummer direkt überlassen haben. Dafür spreche im Übrigen auch der Umstand, dass am 11. Dezember 2020 nach erfolgter Festnahme des Berufungsbeklagten per iMessages versucht worden sei, mit C____ Kontakt aufzunehmen. Den Ausführungen der Vorinstanz, aus den Akten gehe nicht hervor, wie dieser Kontaktversuch technisch zustande gekommen sei, hält die Staatsanwaltschaft entgegen, dass iMessages bekanntlich auch ohne SIM-Karte verwendet werden könne, sofern der Zugang zum entsprechenden Apple-Konto gewährleistet sei (Berufungsbegründung vom 18. Mai 2022, Akten S. 831 ff., 831 f.).

 

3.3      Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 mit Hinweisen.). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Dabei ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt. Es reicht, wenn die verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a, je m. Hinw. sowie ausführlich: Tophin­ke, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.).

 

Die StPO kennt keinen numerus clausus der Beweismittel, sondern das Gericht kann für seine Entscheidfindung grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (Art. 139 ff. StPO) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung, Art. 10 Abs. 2 StPO; BGE 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2). Wie das Bundesgericht in jüngerer Zeit betont hat, findet der in dubio-Grundsatz keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer 6B_1232/2019 vom 17. De­zem­ber 2019 E. 3.1, 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2, 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 1.3.3). Das Gericht hat nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält (BGE 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 10 StPO N 25). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1 [nicht publ. in BGE 143 IV 214], 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).

 

3.4

3.4.1   Aus dem Polizeirapport vom 10. Dezember 2020 geht hervor, dass B____ am 10. Dezember 2020 um 18.15 Uhr von der Polizei kontrolliert worden ist und bei ihr anlässlich dieser Kontrolle unter anderem 99,7 Gramm Heroingemisch und 20,9 Gramm Kokaingemisch sichergestellt werden konnte (Polizeirapport vom 10. Dezember 2020, Akten S. 248 ff., 249 f.). Gleichentags führte die Polizei in der Liegenschaft [...]strasse [...] eine Hausdurchsuchung durch. Als die Beamten das vierte Stockwerk erreichten, kamen ihnen der Berufungsbeklagte in Begleitung von C____ entgegen, worauf beide festgenommen wurden (Akten S. 251 f.). In der Wohnung im vierten Stockwerk konnten unter anderem 124,9 Gramm Heroingemisch sowie rund drei Kilogramm Streckmittel sichergestellt werden (Beschlagnahmeverzeichnis vom 25. Januar 2021, Akten S. 164).

 

3.4.2   Aufgrund der Auswertung der Mobiltelefone Pos. 2001 (Mobiltelefonauswertung Pos. 2001 vom 3. Februar 2021, Akten S. 521 ff.) und Pos. 4001 (Mobiltelefonauswertung Pos. 4001 vom 23. Dezember 2020, Akten S. 588 ff.) steht fest, dass vor dem 10. Dezember 2022 über die französische Rufnummer +33 [...] sowohl mit B____ als auch mit C____ kommuniziert und u.a. am 5. Dezember 2020 eine fotografische Selbstaufnahme des Gesichts («Selfie») des Berufungsbeklagten an C____ übermittelt worden ist (Akten S. 638 f.). B____ hatte die Rufnummer +33 [...] auf dem einen Mobiltelefon unter dem Namen [...] (Akten S. 521 f.) und auf dem anderen unter [...] gespeichert (Akten S. 532, 534). Am Morgen des 9. Dezembers 2020 sandte B____ an die fragliche Nummer die Nachricht: «Ich wünsche dir guten Schlaf und hoffe du bringst mir morgen was zu Essen mit. Ich kann sonst nicht weitermachen und [...] vertraut auch drauf das du zu mir stehst. Damit ich keine Scheisse machen muss bis er draussen ist. Ich bitte dich also bring mir was zum Abendessen mit. Ich habe sonst ja gar keine chance» [sic] (Akten S. 531). Am 11. Dezember 2020, als sich C____ und der Berufungsbeklagte in Polizeigewahrsam befanden, versuchte jemand über die Rufnummer +33 [...] via iMessages das Mobiltelefon von C____ zu erreichen (Akten S. 590). Die beiden Mobiltelefone des Berufungsbeklagten konnten nicht ausgewertet werden (Bericht über die Mobiltelefonsicherung vom 29. Dezember 2020, Akten S. 456, 460).

 

3.4.3   Gemäss dem forensisch-chemischen Gutachten vom 17. Dezember 2020 konnten die vom Berufungsbeklagten anlässlich seiner Festnahme getragenen Kleider (Hose, T-Shirt, Jacke und Schuhe) sowie sein Fingernagelabrieb positiv auf Kokain getestet werden, die Hose zusätzlich noch auf Heroin (Forensisch-chemisches Gutachten vom 17. Dezember 2020, Akten S. 496 f.). Auch die Analyse der am 11. De­zember 2020 asservierten Urinprobe des Berufungsbeklagten ergab gemäss der immunochemischen Untersuchung vom 15. De­zember 2020 ein positives Ergebnis auf Kokain (Immunochemische Untersuchung vom 15. De­zember 2020, Akten S. 494).

 

3.5

3.5.1   In der ersten Einvernahme vom 11. Dezember 2020 gab der Berufungsbeklagte an, er habe sich am 10. Dezember 2020 mit C____ in der Wohnung im vierten Stockwerk der [...]strasse [...] getroffen, um mit ihr Geschlechtsverkehr zu haben. Sie kenne ihn unter dem Namen [...] (Einvernahmeprotokoll vom 11. Dezember 2020, Akten S. 308 ff., 314). Er selbst wohne mit seinem Cousin zusammen in Nancy (Frankreich) und sei von diesem am 10. Dezember 2020 nach Basel gefahren worden. Sein Cousin heisse [...], allerdings könne er sich nicht an den Vornamen erinnern (Akten S. 316 f.). Er und C____ seien zufällig in die Liegenschaft gekommen, ein Bewohner habe sie eingelassen (Akten S. 311).

 

In der Einvernahme vom 7. Januar 2021 antwortete der Berufungsbeklagte auf die Frage, was ihm die Rufnummer +33 [...] sage, dass er nicht einmal die Rufnummer seiner Frau auswendig kenne. Zur Frage, ob er diese Rufnummer benutzt habe, wollte er keine Aussage machen (Einvernahmeprotokoll vom 7. Januar 2021, Akten S. 368 ff., 369).

 

3.5.2   B____ gab gegenüber der Polizei am 10. Dezember 2020 sinngemäss an, dass sie die Betäubungsmittel an der [...]strasse [...] im obersten Stockwerk im Vorraum vor der Wohnung ihres derzeit inhaftierten Freundes von einem «Albaner-Typ» übergeben erhalten habe. Dieser nenne sich [...], sei ca. 40 Jahre alt, ca. 175 cm gross, habe kurze schwarze Haare. Er habe ihr telefonisch mitgeteilt, um welche Zeit sie dort erscheinen solle. Seine Rufnummer laute +33 [...] (Polizeirapport vom 10. Dezember 2020, Akten S. 248 ff., 250).

 

In der ersten Einvernahme vom 11. Dezember 2020 sagte B____ aus, dass sie die Betäubungsmittel an der [...]strasse [...] in einem Zwischenraum zwischen zwei Wohnungen, von denen eine ihrem derzeit inhaftierten Freund gehöre, erhalten habe (Einvernahmeprotokoll vom 11. Dezember 2020, Akten S. 282 ff., 285). Übergeben worden seien ihr die Betäubungsmittel von einem Mann, der gebrochen Deutsch spreche, allerdings wisse sie nicht, wie dieser Mann heisse (Akten S. 286). Der Name des Berufungsbeklagten sage ihr genauso wenig, wie derjenige von C____ (Akten S. 289). Konfrontiert mit Fotographien des Berufungsbeklagten und von C____ gab B____ an, dass sie diese Personen nicht kenne (Akten S. 290). Sie sei von einer ihr unbekannten Rufnummer angerufen worden und man habe ihr gesagt, dass sie «dann und dann» dort zu sein habe. Sie wisse nicht, ob derselbe Mann mit ihr telefoniert und ihr dann auch die Drogen übergeben habe (Akten S. 291).

 

In der Einvernahme vom 22. Dezember 2020 gab B____ an, dass sie die Betäubungsmittel an der Türe unten beim Briefkasten und nicht im obersten Stockwerk entgegengenommen habe (Einvernahmeprotokoll vom 22. Dezember 2020, Akten S. 354 ff., 355). Am 10. Dezember 2020 habe sie per SMS mit [...] abgemacht, dass sie Betäubungsmittel von der [...]strasse [...] an die [...]strasse bringe. Er habe dann auf sie gewartet (Akten S. 355). Auf Nachfrage präzisierte sie, dass [...] sie zuerst angerufen und gefragt habe, ob sie den Transport machen würde. Danach habe er eine SMS mit Ort und Uhrzeit geschickt. Unten an der [...]strasse [...] habe sie sofort erkannt, «dass es dieser Mensch sein» müsse. Er sei kleiner gewesen als sie und habe kurze schwarze Haare gehabt. Sie wisse nicht, «wer das war, der dort stand» (Akten S. 356). Nach der Übergabe habe der Mann noch in einer für sie nicht verständlichen Fremdsprache telefoniert (Akten S. 356 f.). Sie habe das Gefühl gehabt, dass es sich dabei nicht um [...] gehandelt habe (Akten S. 356).

 

3.5.3   C____ sagte in der Einvernahme vom 11. Dezember 2020 aus, dass sie den Berufungsbeklagten unter dem Namen [...] kenne und sich mit ihm an der [...]strasse [...] getroffen habe (Einvernahmeprotokoll vom 11. Dezember 2020, Akten S. 294 ff., 295). Mit [...] habe sie ein intimes Verhältnis (Akten S. 299). Seine Rufnummer laute +33 [...] (Akten S. 300). Vor der Liegenschaft habe sie ihn angerufen, daraufhin sei ihr die Türe mittels Schliesssystem geöffnet worden und sie habe sich ganz nach oben, wahrscheinlich in das vierte Stockwerk, begeben. Dort habe [...] auf sie gewartet (Akten S. 295). Sie sei ca. um 18.00 Uhr bei ihm eingetroffen (Akten S. 296).

 

3.5.4   Die Aussagen des Berufungsbeklagten zu den Gründen seines Aufenthalts am 10. Dezember 2020 in der Wohnung im vierten Stockwert der Liegenschaft an der [...]strasse [...] sind – mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (vgl. Urteil des Strafgerichts vom 29. November 2020 E. II/5, Akten S. 798) – als unglaubwürdige Schutzbehauptung zu qualifizieren. Es überzeugt in keiner Weise, dass der Berufungsbeklagte rein zufällig Zugang zu dieser Wohnung erhalten haben will, obwohl er eigens von seinem Cousin und Mitbewohner, dessen Vornamen er nicht kennt, aus dem mehrere hundert Kilometer entfernten Nancy (Frankreich) nach Basel gefahren worden sein soll, um in ebendieser Wohnung mit C____ Geschlechtsverkehr zu haben.

 

Die Aussagen der übrigen Beteiligten deuten auf eine Involvierung des Berufungsbeklagten in den Betäubungsmittelhandel hin. Allerdings belasten sie ihn, wie die Vor­instanz zutreffend erkannt hat (vgl. Urteil des Strafgerichts vom 29. November 2021 E. II/5, Akten S. 799), hinsichtlich des angeklagten Sachverhalts – der Berufungsbeklagte soll die Rufnummer +33 [...] unbekannten Hinterleuten zur Kontaktaufnahme mit B____ bezüglich des Betäubungsmitteltransport vom 10. Dezember 2020 (vgl. oben Ziff. 3.1) – nicht.

 

3.6

3.6.1   Objektiv erstellt ist, dass über die Rufnummer +33 [...] Kontakt zur Lieferantin B____ bestand (vgl. oben Ziff. 3.4.2). Weiter bestehen keine vernünftigen Zweifel an der Tatsache, dass die Nachricht B____ vom 9. Dezember 2020 («Ich wünsche dir guten Schlaf und hoffe du bringst mir morgen was zu Essen mit. Ich kann sonst nicht weitermachen und [...] vertraut auch drauf das du zu mir stehst. Damit ich keine Scheisse machen muss bis er draussen ist. Ich bitte dich also bring mir was zum Abendessen mit. Ich habe sonst ja gar keine chance», vgl. oben Ziff. 3.4.2) im Zusammenhang mit der Organisation des Betäubungsmitteltransports vom Folgetag erfolgte. Das Wort Essen wird mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als Codewort für Drogen verwendet (vgl. in diesem Zusammenhang die Nachricht B____s vom 25. Oktober 2020 an eine unbekannte Drittperson: «Hallo hier ist B____. Bitte entschuldigt dass ich mich erst jetzt melde, auch wegen.dem Essen. [...] wurde bei einer Kontrolle verhaftet und muss nun scheicbar bleiben. Bitte könnt Ihr euch erkundigen ob wann und wo ich ihm Kleider und Geld vorbeibringen kann. Ein Freund kümmert sich um Anwalt und weiteres Lg B____» [sic], Mobiltelefonauswertung Pos. 2001 vom 3. Februar 2021, Akten S. 521 ff., 531). Bei der am 9. De­zem­ber 2020 von B____ versandten Nachricht handelt es sich um den letzten nachgewiesenen Kontakt zwischen ihrem Mobiltelefon und der Rufnummer +33 [...] (Akten S. 531). Ob mit dieser Nachricht zugleich auch Zeit oder Ort der Übergabe vereinbart wurden, ist unklar. Möglicherweise wurde B____ auf anderen Wegen noch weitergehend instruiert, denkbar ist indes auch, dass der Übergabeort nicht vereinbart werden musste und der Hinweis «Abendessen» eine Übergabezeit von 18.00 Uhr bedeutete. Jedenfalls bestehen – wie die Vorinstanz zutreffend ausführt (vgl. Urteil des Strafgerichts vom 29. November 2020 E. II/5, Akten S. 799) – keine Hinweise darauf, dass B____ über die Rufnummer +33 [...] aufgefordert worden sei, am 10. Dezember 2020 an die [...]strasse [...] zu kommen.

 

3.6.2   Ebenfalls erstellt ist, dass der Berufungsbeklagte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zumindest einer der Nutzer der Rufnummer +33 [...] war. Darauf deutet zunächst das am 5. Dezember 2020 an C____ gesendete «Selfie» des Berufungsbeklagten hin (vgl. oben Ziff. 3.4.2). Weiter sind sämtliche sowohl mit B____ als auch mit C____ ausgetauschten Nachrichten in einem verständlichen aber orthographisch fehlerhaften Deutsch verfasst, welches den mangelhaften Deutschkenntnissen des Berufungsbeklagten entspricht (vgl. dazu Urteil des Strafgerichts vom 29. November 2021 E. II/5, Akten S. 799). Zudem gab C____ an, dass sie den Berufungsbeklagten unter dem Namen [...] kenne und seine Rufnummer +33 [...] laute (vgl. oben Ziff. 3.5.3). Schliesslich führte auch der Verteidiger des Berufungsbeklagten in der Stellungnahme zur Berufungsantwort aus, es sei belegt, dass der Berufungsbeklagte die Rufnummer +33 [...] benutzt und über diese Rufnummer mit B____ kommuniziert habe (Akten S. 845).

 

3.6.3   Objektiv erstellt ist weiter, dass die Rufnummer +33 [...] nicht ausschliesslich vom Berufungsbeklagten verwendet worden ist. Einen anderen Schluss lässt die nach der Verhaftung des Berufungsbeklagten und C____ über die Rufnummer +33 [...] per iMessage versuchte Kontaktaufnahme mit C____ (vgl. oben Ziff. 3.4.2) nicht zu. Bei iMessage handelt es sich um den Messengerdienst von Apple. Nutzerinnen und Nutzer von iMessage können sowohl unter ihrer Apple-ID als auch ihrer Telefonnummer angeschrieben werden. Nachrichten werden zwischen allen Apple-Geräten synchronisiert, das bedeutet, dass auch Nachrichten, die an die Telefonnummer einer Person gesendet werden, beispielsweise auf ihrem Macintosh-Computer erscheinen, sofern die entsprechenden Geräte mit derselben Apple-ID gekoppelt sind. Folglich kann dieser Messengerdienst auch ohne SIM-Karte und ohne Mobiltelefon verwendet werden. Daraus folgt, dass zumindest am 11. Dezember 2020 die Rufnummer +33 [...] von einer Drittperson verwendet wurde, die Zugang zu einem Gerät mit der Apple-ID des Berufungsbeklagten haben musste. Es ist möglich, dass diese Drittperson in irgendeiner Hinsicht in den Betäubungsmitteltransport vom 11. Dezember 2020 involviert gewesen ist, allerdings bestehen keine diesbezüglichen Hinweise. Auch weitergehende Hinweise auf eine Zurverfügungstellung der Nummer liegen – wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat (vgl. Urteil des Strafgerichts vom 29. November 2021 E. II/5, Akten S. 800) – nicht vor.

 

3.6.4   Nach dem Gesagten ist der Vorwurf an den Berufungsbeklagten, er habe die Rufnummer +[...] unbekannten Hinterleuten zur Verfügung gestellt, damit diese B____ auffordern konnten, am 10. De­zem­ber 2020 an der [...]­­strasse [...] Betäubungsmittel entgegenzunehmen und an die [...]strasse [...] in Basel zu bringen, nicht haltbar und der angeklagte Sachverhalt (vgl. oben Ziff. 3.1) somit nicht erstellt.

 

4.         Rechtliches

 

4.1      In rechtlicher Hinsicht sprach das Strafgericht den Berufungsbeklagten von der Anklage des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz frei (Urteil des Strafgerichts vom 29. November 2021, Akten S. 802). Die Staatsanwaltschaft beantragt einen Schuldspruch wegen mehrfacher Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 lit. c und g des Betäubungsmittelgesetzes (Berufungsbegründung vom 18. Mai 2022, Akten S. 831 ff., 834).

 

4.2      Wie in tatsächlicher Hinsicht ausgeführt, kann der angeklagte Sachverhalt nicht als erstellt erachtet werden (vgl. oben Ziff. 3.6.4). Es ergeht deshalb ein Freispruch vom Vorwurf des mehrfachen Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 lit. c und g des Betäubungsmittelgesetzes.

 

5.         Kosten- und Entschädigungsfolgen

 

5.1

5.1.1   Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt. Da der erstinstanzliche Schuldspruch wegen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes in Rechtskraft erwachsen ist (vorne, Ziff. 1.3) und der erstinstanzliche Freispruch von der Anklage des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Urteil des Strafgerichts vom 29. November 2021, Akten S. 802) zu bestätigen ist (oben, Ziff. 4.2), sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt der Berufungsbeklagte für das erstinstanzliche Verfahren Kosten in Höhe von CHF 495.– sowie eine Urteilsgebühr von CHF 200.–, was der vorinstanzlichen Urteilsgebühr ohne Ausfertigung einer schriftlichen Begründung entspricht. Die Mehrkosten im Betrag von CHF 5'235.– gehen zulasten der Staatskasse.

 

Gemäss dem am 4. April 2023 eröffneten Dispositiv werden dem Berufungsbeklagten irrtümlicherweise erstinstanzliche Urteilsgebühren in Höhe von CHF 400.– statt von CHF 200.– auferlegt. Nach Rücksprache mit dem amtlichen Verteidiger des Berufungsbeklagten wurde entschieden, die Berichtigung im vorliegenden, schriftlich begründeten Entscheid vorzunehmen.

 

5.1.2   Die Rück- und Nachzahlungspflicht der beschuldigten Person gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO richtet sich nach deren Pflicht, die Verfahrenskosten zu tragen (Hilt­brun­ner/Lustenberger/Müller, Verlegung der Kosten und Entschädigungen im Beschwerde- und Berufungsverfahren nach StPO – eine (tabellarische) Übersicht, forumpoenale 5/2021 S. 392 ff., 401). Der Berufungsbeklagte trägt von den erstinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von CHF 5’730.– lediglich den mit der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Zusammenhang stehenden Betrag von CHF 495.–, was einem geringfügigen Anteil von ca. 8,5 % entspricht. Zudem wird aufgrund der Landesabwesenheit des Berufungsbeklagten eine Rückforderung aller Voraussicht nach ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht möglich sein, eine Verrechnung mit der zuzusprechenden Genugtuung (vgl. unten Ziff. 5.3) ist nicht zulässig (BGE 143 IV 293 E. 1; Cavallo, in: Zürcher Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 442 N 15). Aus diesen Gründen ist es angebracht, ausnahmsweise auf einen Rückforderungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zu verzichten.

 

5.2

5.2.1   Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Ok­to­ber 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1). Da die Berufung der Staatsanwaltschaft abzuweisen ist, sind dem Berufungsbeklagten für das zweitinstanzliche Verfahren keine Kosten aufzuerlegen.

 

5.2.2   Die vom Rechtsvertreter in der Berufungsverhandlung eingereichte Honorarnote ist nicht zu beanstanden. Für die Berufungsverhandlung wird ein zusätzlicher Aufwand von 1,5 Stunden vergütet. Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Im Berufungsverfahren richtet sich die Rück- und Nachzahlungspflicht der beschuldigten Person gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO nach dem Umfang ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Hilt­brun­ner/Lustenberger/Müller, Verlegung der Kosten und Entschädigungen im Beschwerde- und Berufungsverfahren nach StPO – eine (tabellarische) Übersicht, forumpoenale 5/2021 S. 392 ff., 401). Ein Rückforderungsvorbehalt nach Art. 135 Abs. 4 besteht vorliegend somit nicht.

 

5.3

5.3.1   Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Ein Anspruch auf Genugtuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO besteht regelmässig, wenn gegenüber der beschuldigten Person Untersuchungs- oder Sicherheitshaft angeordnet wurde. Im Falle einer ungerechtfertigten Inhaftierung von kurzer Dauer erachtet die Rechtsprechung grundsätzlich einen Betrag von CHF 200.– pro Hafttag als angemessen, soweit keine besonderen Umstände einen tieferen oder höheren Betrag rechtfertigen. Dieser Tagessatz ist indes nur ein Kriterium für die Ermittlung der Grössenordnung der Entschädigung. In einem zweiten Schritt sind auch die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen wie die Dauer des Freiheitsentzugs, die Auswirkungen des Strafverfahrens auf die betroffene Person und die Schwere der ihr vorgeworfenen Taten etc. (zum Ganzen: BGE 143 IV 339 E. 3.1; BGer 6B_502/2020 vom 6. Mai 2021 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

 

Die Lebenshaltungskosten am Wohnort der anspruchsberechtigten Person haben bei der Festsetzung der Genugtuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben (BGE 125 II 554 E. 4a). Von diesem Grundsatz darf abgewichen werden, wenn die wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten am Wohnort der anspruchsberechtigten Person von den hiesigen Verhältnissen markant abweichen und eine Entschädigung nach dem üblichen Ansatz daher eine krasse Besserstellung der anspruchsberechtigten Person zur Folge hätte. Sind die am Wohnort tieferen Lebenshaltungskosten bei der Festsetzung der Genugtuung im Sinne von Art. 431 Abs. 2 StPO ausnahmsweise zu berücksichtigen, darf indes nicht schematisch auf das (ungefähre) Verhältnis zwischen den Lebenshaltungskosten am Wohnort der anspruchsberechtigten Person und in der Schweiz abgestellt werden. Zulässig ist eine nicht schematische Genugtuungsreduktion, wenn die Lebenshaltungskosten am Wohnsitz der anspruchsberechtigten Person viel niedriger lagen als in der Schweiz (BGE 125 II 554 E. 4a S. 559; BGer 6B_502/2020 E. 2.2.2 mit Hinweisen).

 

5.3.2   Der Berufungsbeklagte befand sich vorliegend vom 10. Dezember 2020, 22.58 Uhr bis am 23. Februar 2021, 10.00 Uhr für eine Dauer von 75 Tagen in Untersuchungshaft (Festnahmerapport vom 11. Dezember 2020, Akten S. 40; Haftentlassungsverfügung vom 22. Februar 2021, Akten S. 78). Drei Tage der ausgestandenen Untersuchungshaft wurden an die rechtskräftige Busse angerechnet (Urteil des Strafgerichts vom 29. November 2021 E. IV, Akten S. 801). Ausgangspunkt der Festlegung der Genugtuung ist der übliche Tagessatz von CHF 200.–. Allerdings weichen die wirtschaftlichen Gegebenheiten am Wohnort des Berufungsbeklagten in Nordmazedonien von den Verhältnissen in der Schweiz markant ab. So ist das Preisniveau in Nordmazedonien rund 70 % (Bundesamt für Statistik, bfs.ad­min.ch/bfs/de/home/sta­tisti­ken­/prei­­se/inter­natio­na­le-preisvergleiche/preis­ni­ve­au­­in­di­zes.html) und das kaufkraftbereinigte Lohnniveau rund 77 % tiefer als in der Schweiz (Weltbank, data.world­bank.org/indi­ca­tor/NY.GNP.P­CAP.PP.CD). Zudem ist der Berufungsbeklagte vorliegend über zwei Monate in Untersuchungshaft gewesen, was rechtsprechungsgemäss ebenfalls zu einer gewissen Reduktion des üblichen Tagessatzes führt (BGE 113 Ib 155 E. 3b). Schliesslich war der Berufungsbeklagte seinen eigenen Angaben zufolge zum Zeitpunkt seiner Verhaftung arbeitslos und in Nancy (Frankreich) wohnhaft. Seine Frau lebt mit fünf gemeinsamen Kindern in Nordmazedonien, ein Sohn aus einer anderen Beziehung lebt in Deutschland (Einvernahmeprotokoll vom 28. Dezember 2020, Akten S. 4 ff, 4). Der Berufungsbeklagte wurde durch die Verhaftung somit nicht aus seinem sozialen Netz herausgerissen und die Inhaftierung hat auch nicht zum Verlust einer Arbeitsstelle geführt. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände erscheint insgesamt ein Tagessatz von CHF 120.– angemessen. Dies ergibt eine Genugtuung in Höhe von CHF 8'640.–.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 29. November 2021 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-       Schuldspruch wegen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes und Verurteilung zu einer Busse von CHF 300.–, abzüglich CHF 300.– für drei Tage Untersuchungshaft;

-       Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände;

-       Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

 

A____ wird – in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft –in Abwesenheit von der Anklage des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz kostenlos freigesprochen.

 

A____ trägt die Kosten von CHF 495.– und eine Urteilsgebühr von CHF 200.– für das erstinstanzliche Verfahren. Die Mehrkosten im Betrag von CHF 5'235.– gehen zulasten der Staatskasse.

 

A____ wird gemäss Art. 429 der Strafprozessordnung aus der Gerichtskasse eine Genugtuung für 72 Tage Untersuchungshaft im Betrag von CHF 8'640.– zugesprochen.

 

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren besteht kein Rückforderungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

 

Dem amtlichen Verteidiger [...] werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 2’285.45 und ein Auslagenersatz von CHF 65.40, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 181.–, somit total CHF 2’531.85, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

Mitteilung an:

-       Berufungsbeklagter

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Marc Oser                                                      MLaw Andreas Callierotti

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert dreissig Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert zehn Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu BGer 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).