|
|
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
|
SB.2022.52
URTEIL
vom 24. März 2023
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser (Vorsitz),
Ass. Prof. Dr. Cordula Lötscher, Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
B____
c/o Betreibungsamt Basel-Stadt, Aeschenvorstadt 56, 4051 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 17. Februar 2022
betreffend Drohung und Beschimpfung
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 17. Februar 2022 wurde A____ der Drohung und der Beschimpfung schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 170.– bei einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt. Es wurden ihm die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 405.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 400.– auferlegt.
Gegen dieses Urteil meldete A____ (nachfolgend: Berufungskläger) mit Schreiben vom 22. Februar 2022 Berufung an und reichte nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung mit Eingabe vom 21. April 2022 die Berufungserklärung ein, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Urteils verlangte. In verfahrensmässiger Hinsicht beantragte er die Sistierung des Verfahrens, weil er aus sprachlichen Gründen die Begründung nicht allein erstellen könne und deshalb Unterstützung benötige. Er könne selber keinen Anwalt zahlen und ohne Hilfe seine Rechte nicht durchsetzen. Mit Verfügung vom 27. April 2022 teilte der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts dem Berufungskläger mit, dass sein Gesuch um Sistierung nicht bewilligt werden könne. Es liege kein Fall notwendiger Verteidigung vor (ausser die Staatsanwaltschaft würde Anschlussberufung erheben) und eine amtliche Verteidigung könne nicht bewilligt werden, da es sich um einen Bagatellfall handle und dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine Schwierigkeiten biete. Sollte der Berufungskläger trotzdem am Gesuch um Sistierung bzw. amtliche Verteidigung festhalten, so habe er dies dem Gericht umgehend mitzuteilen. Mit Schreiben vom 6. Mai 2023 hielt der Berufungskläger an seinen Anträgen fest und bat für den Fall der Abweisung um eine beschwerdefähige Verfügung. Mit Verfügung vom 24. Mai 2022 wies der Verfahrensleiter die Gesuche um Sistierung und amtliche Verteidigung ab. Gegen diese Verfügung erhob der Berufungskläger Beschwerde ans Bundesgericht, welches auf die Beschwerde nicht eintrat.
Die Staatsanwaltschaft reichte weder selbst Berufung gegen das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen ein noch beantragte sie Nichteintreten auf die Berufung von A____ oder erhob Anschlussberufung.
Mit Schreiben vom 19. September 2022 erklärte der Berufungskläger, er sei unschuldig verurteilt worden und es gebe keinerlei Beweis oder Indiz für den angeklagten Sachverhalt. Zudem machte er sinngemäss geltend, er sei wegen eines Todesfalls in seiner Familie bei der erstinstanzlichen Verhandlung nicht verhandlungsfähig gewesen. Schliesslich habe er als Ausländer sowieso keine Chance auf ein faires Urteil.
In der Berufungsverhandlung vom 24. März 2023, an welcher die bloss fakultativ geladene Staatsanwaltschaft nicht teilgenommen hat, ist der Berufungskläger befragt worden und hat nochmals Gelegenheit bekommen, seine Berufung zu begründen. Der Sachverhalt und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Er hat seine Berufungsanmeldung und -erklärung innert der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht. Auf die Berufung ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2 Nach Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Erfolgt bloss eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Im vorliegenden Fall hat der Berufungskläger das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten.
1.3 Der Berufungskläger machte mit Schreiben vom 19. September 2022 geltend, dass er ohne fachliche Hilfe und aus sprachlichen Gründen seine Rechte nicht durchsetzen könne. Zudem sei er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht verhandlungsfähig gewesen, weil er wegen eines Todesfalls in der Familie nicht habe schlafen können. In der erstinstanzlichen Verhandlung selbst hatte er keine Verhandlungsunfähigkeit geltend gemacht. Hinweise auf eine solche oder auf sprachliche Schwierigkeiten sind denn auch auf der Audioaufnahme der Verhandlung nicht zu erkennen. Im Gegenteil, der Berufungskläger gab durchaus engagiert und teilweise auch ziemlich aggressiv Auskunft. Erst beim «letzten Wort» erwähnte er, dass er einen Todesfall in der Familie gehabt habe und jetzt gehen müsse. Im Übrigen machte er lediglich «Hörschwierigkeiten» geltend, keine sprachlichen Verständigungsprobleme. Dennoch wurde für die Berufungsverhandlung zur Sicherheit ein Albanisch-Dolmetscher beigezogen.
1.4 Die dem Berufungskläger vorgeworfenen Delikte Drohung und Beschimpfung werden nur auf Antrag verfolgt. Bei Antragsdelikten kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, innert einer Frist von drei Monaten die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 StGB) Gemäss Art. 304 Abs. 1 StPO ist der Strafantrag bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben. Der mündliche Strafantrag kann auch in einem Polizeirapport protokolliert werden. Ein Polizeirapport, in welchem vermerkt ist, dass ein Strafantrag gestellt wurde, ist als Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB zu qualifizieren. Die Unterschrift des rapportierenden Polizeibeamten ist nicht zwingend. Entscheidend ist, dass aus dem Polizeirapport hervorgeht, wer diesen verfasst hat. Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass die Anzeige erstattende Person das Protokoll unterzeichnet (BGE 145 IV 190 E. 1.3.3 und 1.4). Im vorliegenden Fall ist im Polizeirapport vom 3. Juni 2021 dessen Verfasser ([...]) aufgeführt und ausdrücklich vermerkt, dass B____ gegen A____ Strafantrag wegen Drohung und Beschimpfung stellt (Akten S. 93). Es liegt somit ein gültiger Strafantrag vor.
2.
2.1 Dem Berufungskläger wird vorgeworfen, am 3. Juni 2021 um ca. 13.30 Uhr vor dem Haupteingang seiner Wohnliegenschaft dem Zustellweibel des Betreibungsamts Basel-Stadt, B____, bedroht und beschimpft zu haben, als dieser ihm drei Zahlungsbefehle zustellen wollte. Er soll ihm gedroht haben «Ich nehme dich auseinander» und er wisse ja, was passieren könne, und sei fluchend auf ihn zugestürmt, als dieser weggegangen sei. Dadurch habe er ihn in Angst und Schrecken versetzt. Zudem habe er ihn mit «dreckiger Hundesohn» beschimpft und ihn dadurch in seiner Ehre angegriffen.
2.2 Die Tatvorwürfe beruhen auf den Aussagen des Zustellweibels B____, der unmittelbar nach dem Vorfall die Polizei alarmiert hatte. Seine im Polizeirapport vom 3. Juni 2021 rapportierten (Akten S. 91-93) und anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft protokollierten und unterschriftlich bestätigten ausführlichen Aussagen (Akten S. 95-102) wurden im erstinstanzlichen Urteil (S. 3 f.) korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass sich der Berufungskläger gemäss den Aussagen von B____ schon während des Ausfüllens der Zahlungsbefehle durch diesen zunehmend aggressiv verhalten, in aufgebrachtem Ton nach dem Stift verlangt und herumgeschrien und geschimpft habe. Aufgrund des aggressiven Verhaltens des Berufungsklägers habe der Weibel ihm den Stift nicht gegeben, zumal dieser in diesem Zeitpunkt noch gar keinen gebraucht habe. Da es nicht möglich gewesen sei, normal mit dem Berufungskläger zu kommunizieren, und er gespürt habe, dass die Situation langsam am «Kippen» sei, habe er schliesslich gesagt, dass er jetzt abbrechen und gehen werde; die Zahlungsbefehle würden dem Berufungskläger auf anderem Weg zugestellt. Als er sich entfernt habe, seien die ersten Schimpfwörter gefallen («du dreckiger Hund»). Als er weitergegangen sei und abgewinkt habe, sei der Berufungskläger «wie ein Stier» auf ihn zugestürmt und habe Drohungen ausgestossen. Es sei eine sehr aufgeladene Stimmung gewesen. Er – B____ – sei dann auf die andere Strassenseite gelaufen und habe die Polizei angerufen. Der Polizist habe ihm geraten, Anzeige zu erstatten.
Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, wirken die Aussagen von B____ sehr authentisch und glaubhaft. Sie sind konstant, detailreich, widerspruchsfrei und enthalten die Schilderung von Gefühlen und Gedankengängen. Es ist zudem keinerlei Motiv für eine Falschbezichtigung ersichtlich. Als Zustellweibel des Betreibungsamts ist sich B____ den Umgang mit schwieriger Kundschaft gewohnt und nicht leicht einzuschüchtern. Durch das Verhalten des Berufungsklägers fühlte er sich aber klar bedroht («Ich [hatte] das Gefühl, dass er jetzt körperlich auf mich losgehen würde. Da hatte ich schon auch Adrenalin»; «Ich war sehr aufgewühlt nach diesem Vorfall. Ich spürte auch das Adrenalin und hatte einen höheren Puls», Akten S. 101; «Ich war in diesem Moment in einem Schockzustand. Ich dachte […], dass es zu einer Schlägerei kommt»; «Ich war durch den Wind, hatte einen hohen Puls, es hat mich schon sehr mitgenommen und rief sofort danach die Polizei an» Akten S. 168; «Ich war sehr aufgewühlt. Ich brauchte sicher eine halbe Stunde, um mich zu sammeln […]», Akten S. 168). Seine Aussage, dass er sich aufgrund der aggressiven Art des Berufungsklägers zum Eigenschutz entschlossen habe, diesem keinen Stift zu geben (Rapport, Akten S. 92; Einvernahme, Akten S. 100; erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 167), ist ein starkes Realitätskriterium und ein klarer Hinweis darauf, dass sich B____ bereits in jenem Zeitpunkt durch den Berufungskläger bedroht gefühlt hat. Deshalb brach er dann auch die Aktion ab und entfernte sich, worauf der Berufungskläger «wie ein Stier» auf ihn zugestürmt sei und ihn auch verbal bedroht habe. Seine Aussagen sind nach dem Gesagten absolut glaubhaft.
2.3 Demgegenüber hat der Berufungskläger in der Einvernahme vom 19. Juli 2021 zu jedem einzelnen Vorhalt einzig ausgesagt, es sei alles «erlogen und erstunken», es handle sich um falsche Unterstellungen und falsche Behauptungen. Der Zustellweibel wolle sich so nur vor einer Dienstaufsichtsbeschwerde «herausreden». Weiter wollte er zu den Vorhalten nicht Stellung nehmen und stellte den Schilderungen des Zustellweibels keine eigene Sachverhaltsdarstellung gegenüber (Akten S. 111-114). In der erstinstanzlichen Verhandlung erklärte er, der Zustellweibel habe ihm die Betreibungsurkunde gegeben. Er habe sie genommen und gesagt, er wolle Rechtsvorschlag erheben. Daraufhin habe ihm der Beamte das Papier aus der Hand gerissen und gesagt «für mich gilt es als zugestellt», dann sei er «weg wie eine Rakete». Daraufhin habe er, der Berufungskläger, gesagt, dass er eine Dienstaufsichtsbeschwerde machen werde (Akten S. 165). Auf konkrete Fragen und Vorhalte des Gerichtspräsidenten ging er nicht ein, sondern verlangte nur immer wieder, man solle ihm den Grund erklären, warum er so etwas gemacht haben solle (Akten S. 165 f., 170). In der Berufungsverhandlung erklärte er, der Weibel habe ihm einfach ohne weitere Erklärung einen «Zettel» gegeben. Er habe diesen umgedreht, habe «Rechtsvorschlag» gesehen und um einen Stift gebeten, um Rechtsvorschlag einzutragen. Das habe ihm der Weibel verweigert. Als er diesen darauf hingewiesen habe, dass er ihm erklären müsse, was er abgibt, habe der Weibel nur gesagt: «Für mich ist es zugestellt und tschüss». Der Berufungskläger habe dann gesagt, das gebe aber eine dicke Dienstaufsichtsbeschwerde. Der Weibel sei «weg wie eine Rakete». Mehr sei nicht passiert (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 164 f.). Als ihm der Gerichtspräsident vorhielt, dass er den Weibel bedroht habe, reagierte er wiederum mit der Frage, warum er denn so etwas getan habe sollte und welche Indizien es denn für so einen Vorwurf gebe (Akten S. 265). Insgesamt erscheinen die pauschalen und detaillosen Aussagen des Berufungsklägers nicht glaubhaft und vermögen die Angaben von B____ in keiner Art und Weise zu entkräften.
2.4 Der Sachverhalt gemäss Strafbefehl ist damit erstellt.
3.
In rechtlicher Hinsicht kann vollumfänglich den in allen Teilen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz gefolgt werden (erstinstanzliches Urteil S. 5 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Berufungskläger ist demnach der Drohung gemäss Art. 180 StGB und der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
4.
4.1 Bei der Strafzumessung hat die Vorinstanz den Strafrahmen der beiden begangenen Delikte, die Wahl der Strafart (Geldstrafe) und die konkrete Bemessung der Strafe (30 Tagessätze) aufgrund der Tat- und Täterkomponenten und unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ausführlich und zutreffend dargestellt (erstinstanzliches Urteil S. 7-9). Darauf kann verwiesen werden.
4.2 Die Tagessatzhöhe wurde von der Vorinstanz aufgrund der damaligen finanziellen Verhältnisse des Berufungsklägers auf CHF 70.– festgesetzt. In der Berufungsverhandlung hat der Berufungskläger sein Einkommen mit CHF 2'500.– bis CHF 2'600.– (Lohn für ein 20 %-Pensum und Arbeitslosengeld) angegeben. Davon ausgehend und bei Abzug einer Pauschale von 25 % für Krankenkasse, Steuern etc. ist der Tagessatz auf CHF 60.– zu bemessen.
4.3 Die Vorinstanz hat für die ausgesprochene Geldstrafe den bedingten Strafvollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren gewährt. Sie hat dazu erwogen, die fortlaufende Delinquenz während hängiger Verfahren (pflichtwidriges Verhalten bei Unfall, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Beschimpfung) sowie das Fehlen von jeglichem Unrechtsbewusstsein beim Berufungskläger stimmten nachdenklich. Andererseits sei zu berücksichtigen, dass er nicht einschlägig vorbestraft sei und auch durch eine bedingte Geldstrafe beeindruckt sein dürfte. Es könne ihm somit der bedingte Strafvollzug trotz der geäusserten Zweifel gewährt werden, wobei den verbleibenden Bedenken durch die Festlegung einer Probezeit auf zwei Jahre Rechnung getragen werde.
Da die Staatsanwaltschaft das Urteil angenommen und einzig der Berufungskläger dagegen Berufung erhoben hat, kann vorliegend weder der bedingte Vollzug verweigert noch die Probezeit erhöht werden (Verbot der reformatio in peius, Art. 404 Abs. 1 StPO). Zu den Erwägungen der Vorinstanz ist lediglich zu ergänzen, dass das – im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens noch hängige – Verfahren wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall zwischenzeitlich zufolge Verjährung eingestellt wurde. Das von der Vorinstanz erwähnte Verfahren wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (VT.[…]) ist nicht ein zusätzliches, sondern das vorliegende Verfahren, welches ursprünglich wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte und Beschimpfung eröffnet wurde (Akten S. 91, 133). Ein Fragezeichen hinterlässt zudem die Bemerkung der Vorinstanz, dass den verbleibenden Bedenken durch die Festlegung der Probezeit auf zwei Jahre Rechnung getragen werde, ist doch eine Probezeit von zwei Jahren das gesetzliche Minimum (Art. 44 Abs. 1 StGB), welches zu erhöhen gewesen wäre, um Bedenken Rechnung zu tragen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO) und sind dem Berufungskläger auch die Kosten des Berufungsverfahren aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Urteilsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist auf CHF 1'000.– festzulegen (§ 21 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird in Abweisung seiner Berufung der Drohung und der Beschimpfung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 60.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 180 Abs. 1 und 177 Abs. 1 sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Kosten von CHF 405.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 400.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Privatkläger
- Strafgericht Basel-Stadt
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
- Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc Oser lic. iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.