Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

SB.2022.52

 

ENTSCHEID

 

vom 25. September 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Marc Oser und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                     Gesuchsteller

[...]

 

 

Gegenstand

 

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

(Urteil des Appellationsgerichts SB.2022.52 vom 24. März 2023)

 


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Appellationsgerichts (Dreiergericht) vom 24. März 2023 wurde A____ der Drohung und der Beschimpfung schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 60.– verurteilt, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Es wurden ihm die Verfahrenskosten von CHF 405.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 400.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.– auferlegt.

 

Mit Eingabe vom 21. August 2023 ersuchte A____ (nachfolgend: Gesuchsteller) um Erlass der Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1'805.30. Der Verfahrensleiter verfügte am 22. August 2023, der Gesuchsteller habe bis zum 12. September 2023 einen Vorschlag für monatliche Ratenzahlungen zu machen und sein Kostenerlassgesuch möglichst eingehend zu belegen und zu begründen. Anschliessend werde über das Gesuch entschieden. Mit Schreiben vom 8. September 2023 wandte sich die Stiftung [...] an das Appellationsgericht und erklärte, der Gesuchsteller sei seit März 2023 regelmässig in ihrer Beratung. Sie stellte dem Gericht die drei letzten Abrechnungen der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Stadt betr. Arbeitslosen-Taggelder an den Gesuchsteller zu und erklärte, dessen Aussteuerung bei der Arbeitslosenkasse stehe bald an und mit seinem Budget sei es ihm leider nicht möglich, die noch offene Rechnung in Raten abzuzahlen. Sie bitte daher um «administrative Abschreibung» der Rechnung.

 

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 425 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig zur Behandlung von solchen (nachträglichen) Gesuchen ist das Gericht, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2020.45 vom 25. Oktober 2022 E. 1). Das Berufungsurteil vom 24. März 2023 wurde durch das Appellationsgericht gefällt, weshalb zur Behandlung des Kostenerlassgesuchs dessen Instruktionsrichter zuständig ist.

 

2.

2.1      Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 425 N 1a; Domeisen, a.a.O., Art. 425 StPO N 4; vgl. statt vieler AGE SB.2020.44 vom 25. Mai 2022 E. 2.1). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang immer, dass der definitive Erlass von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So können einmal erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstigere finanzielle Verhältnisse kommt. Bei der Gewährung von Kostenerlass ist deshalb Zurückhaltung zu üben (AGE SB.2020.45 vom 25. Oktober 2022 E. 2.1, SB.2020.44 vom 25. Mai 2022 E. 2.1 mit Hinweisen). Weniger weit geht demgegenüber eine Ratenzahlung. Mit der Konzipierung von Art. 425 StPO als Kann-Bestimmung bleibt der zuständigen Strafbehörde ein grosser Ermessensspielraum (Griesser, a.a.O., Art. 425 N 1a).

 

2.2      Der Gesuchsteller sowie die Stiftung [...] machen in ihren Eingaben geltend, der Gesuchsteller werde derzeit von der Arbeitslosenkasse unterstützt und werde demnächst ausgesteuert. Wie sich aus dem Erlassgesuch und den eingereichten Belegen ergibt, bezieht der Gesuchsteller Arbeitslosengeld von monatlich rund CHF 2’000.–. Nach der anstehenden Aussteuerung bzw. Beendigung des Anspruchs auf die Arbeitslosenentschädigung wird er Unterstützung der Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen, sofern er weiterhin keine Arbeitsstelle findet. Zudem verfügt er über kein Vermögen. Gemäss seinen Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung hat er Schulden von mittlerweile fast CHF 50'000.–.

 

Damit sind die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers momentan sehr eng. Es ist nicht zu erwarten, dass sich seine finanzielle Situation in absehbarer Zeit wesentlich verbessern wird. Unter diesen Umständen erscheint eine Kostenauflage im Sinne des vorstehend Ausgeführten als unbillig. Um sein finanzielles Fortkommen nicht zu gefährden, erscheint es gerechtfertigt, ihm den gesamten ausstehenden Betrag von CHF 1'805.30 der mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 24. März 2023 auferlegten erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten sowie Urteilsgebühren zu erlassen.

 

3.

Das Erlassgesuch ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr ist zu verzichten (§ 40 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        In Gutheissung des Erlassgesuchs werden die mit Urteil des Appellationsgerichts vom 24. März 2023 auferlegten Verfahrenskosten von CHF 1'805.30 erlassen.

 

Für das Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Gesuchsteller (persönlich)

-       Stiftung [...]

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

-       Rechnungswesen der Gerichte

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Marc Oser                                                      lic. iur. Barbara Noser Dussy

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.