Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2022.54

 

URTEIL

 

vom 16. Januar 2024

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Dr. Andreas Traub, MLaw Manuel Kreis

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                             Berufungsklägerin

[...]                                                                                          Privatklägerin

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

B____                                                                           Berufungsbeklagter

[...]                                                                                          Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 2. Februar 2022

 

betreffend Betrug

 


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 2. Februar 2022 wurde B____ kostenlos von der Anklage des Betrugs freigesprochen. Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin A____ im Betrage von CHF 231’576.00 zuzüglich Zins zu 5 % ab Urteilsdatum wurde abgewiesen. Der Privatklägerschaft wurde eine Urteilsgebühr von CHF 2’000.‒ auferlegt, für den Fall, dass nur sie allein ein Rechtsmittel ergreift oder ein begründetes Urteil verlangt. Der amtliche Verteidiger wurde aus der Strafgerichtskasse entschädigt.

 

Gegen dieses Urteil hat die Privatklägerin am 29. April 2022 Berufung erklärt. Sie beantragt, der Beschuldigte sei des Betrugs schuldig zu sprechen und zur Zahlung von Schadenersatz in der Höhe von CHF 231’576 (zzgl. Zins in der Höhe von 5 % seit April 2019) und einer Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren in der Höhe von CHF 10’802.30 an die Privatklägerin zu verurteilen; eventualiter sei die Schadenersatzforderung auf den Zivilweg zu verweisen. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschuldigten für das vorinstanzliche Verfahren wie auch für das Berufungsverfahren. Es wurde von keiner Seite Nichteintreten auf die Berufung beantragt oder Anschlussberufung erklärt.

 

Der Beschuldigte hat mit Schreiben vom 9. Juni 2022 die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren beantragt. Diese ist mit verfahrensleitender Verfügung vom 10. Juni 2022 gewährt worden.

 

Die Berufungsbegründung datiert vom 27. September 2022. Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 3. Oktober 2022 auf eine Berufungsantwort verzichtet. Mit Berufungsantwort vom 15. Februar 2023 hat der Beschuldigte beantragt, die Berufung sei in Bestätigung des Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 2. Februar 2022 vollumfänglich abzuweisen. Der Beschuldigte sei von der Anklage des Betruges kostenlos freizusprechen und die Schadenersatzforderung der Berufungsklägerin vollumfänglich abzuweisen. Unter o/e-Kostenfolge zzgl. MWST zu Lasten der Berufungsklägerin, evtl. des Staates. Die Privatklägerin hat mit Schreiben vom 26. Mai 2023 auf eine Replik verzichtet.

 

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 16. Januar 2024 wurden der Beschuldigte und die Privatklägerin befragt. Im Anschluss gelangten der Rechtsvertreter der Privatklägerin, der Staatsanwalt und der amtliche Verteidiger zum Vortrag. Die für den Entscheid relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegt das angefochtene Urteil der Berufung an das Appellationsgericht. Die Privatklägerin ist durch den vorinstanzlichen Freispruch in ihrem Vermögen betroffen und daher zur strafrechtlichen Berufung im Schuld- und Zivilpunkt legitimiert (Art. 382 Abs. 1 und 2 i.V. mit Art. 115 und 119 StPO). Das Rechtsmittel ist nach Art. 399 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

 

1.2      Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Vorliegend gilt dies einzig für die Entschädigung des amtlichen Verteidigers im erstinstanzlichen Verfahren.

 

1.3      Gemäss Art. 84 Abs. 1 StPO wird das Urteil in einem öffentlichen Verfahren nach der Urteilsberatung grundsätzlich mündlich eröffnet und kurz begründet. Die Parteien haben indes auf eine mündliche Urteilseröffnung und –begründung verzichtet. Das Urteil wurde daher im Anschluss an die Urteilsberatung im Dispositiv eröffnet, und die Begründung erfolgt direkt mit dem vorliegenden schriftlichen Urteil.

 

2.

2.1

2.1.1   Die Berufungsklägerin hat bereits mit ihrer Berufungserklärung die Befragung von C____, einer Tante des Beschuldigten, als Zeugin beantragt (Akten S. 759). Der Beschuldigte habe bei ihr gelebt, als er mit 26 Jahren in die Schweiz gekommen sei. Er habe damals bereits seine erste Ehefrau getäuscht, indem er seine Ehefrau als Cousine ausgegeben habe, worauf C____ den Kontakt abgebrochen habe. Die beantragte Zeugin könne sachdienliche Informationen zum Beschuldigten, seinen Plänen und Absichten und seiner Person machen und Informationen zum Umgang innerhalb der kamerunischen Gemeinschaft abgeben (Berufungsbegründung, Akten S. 811).

 

Dieser Beweisantrag wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 14. Juni 2023 vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts auf erneuten Antrag abgelehnt, da sich die Verfahrensleiterin aus einer Befragung angesichts der bestehenden Beweislage und des Beweisthemas keine wesentlichen neuen Erkenntnisse versprach, welche die Entscheidfindung des Gerichts beeinflussen könnten. Auf die zusätzliche Beweiserhebung wurde daher gestützt auf Art. 389 Abs. 1 und 3 i.V. mit Art. 139 Abs. 2 StPO in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet. Die Berufungsklägerin hat diesen Beweisantrag anlässlich der Berufungsverhandlung erneut gestellt, das Berufungsgericht ist jedoch aus den genannten Gründen ebenfalls der Ansicht, dass auf eine Befragung zu verzichten ist.

 

2.1.2   Die Berufungsklägerin war von Seiten der Verfahrensleitung nicht zur Befragung vor Berufungsgericht vorgesehen, ein entsprechender Antrag wurde jedoch vor den Schranken durch ihren Vertreter gestellt und gutgeheissen (Prot. Berufungsverhandlung S. 953 f.), worauf sie als Auskunftsperson befragt wurde.

 

2.2     

2.2.1   Der Verteidiger hat im Plädoyer die Verletzung des Akkusationsprinzips gerügt. Dem Beschuldigten werde in der Anklageschrift vorgeworfen er habe der Privatklägerin erzählt, dass es in Kamerun eine Investitionsmöglichkeit gebe, mit welcher man sehr einfach Geld verdienen könne. Dabei gehe es darum, Minister zu bestechen, «um im Anschluss von diesen Geldern staatliche Aufträge zu erhalten», wobei man diese Gelder dann einfach einstecken könne, ohne die Aufträge auszuführen. Dem Beschuldigten werde damit ein Sachverhalt zur Last gelegt, welcher nicht im Entferntesten den Darstellungen in den Akten, auch nicht denjenigen der Privatklägerin entspreche und mangels Sinnhaftigkeit mit Sicherheit auch nicht den effektiven Gegebenheiten entsprochen haben könne. Nach der Informationsfunktion des Akkusationsprinzips könne sich der Beschuldigte nur gegen das zur Wehr setzen, was ihm in der Anklageschrift zur Last gelegt werde. Somit könne aufgrund des Akkusationsprinzips für den angeklagten Sachverhalt unter Seite 2, Absatz 3 keine Verurteilung wegen Betrugs erfolgen.

 

Die Verteidigung bezieht sich auf den in der Anklageschrift enthaltenen Satz: «Er erzählte ihr, dass man dazu lediglich Minister bestechen müsse, um im Anschluss von diesen Geldern staatliche Aufträge zu erhalten, wobei man diese Gelder dann einfach einstecken könne, ohne die Aufträge auszuführen». Tatsächlich ergibt dieser Satz so keinen Sinn, es ist aber leicht ersichtlich, dass es richtigerweise «Gelder für staatliche Aufträge» oder «Gelder aus staatlichen Aufträgen» heissen müsste. Diese Interpretation ergibt sich denn auch zweifelsfrei aus den Angaben der Privatklägerin, auf deren Aussagen die Anklage basiert (stellvertretend Akten S. 229). Aus diesem offensichtlichen Verschreiber in der Anklageschrift kann die Verteidigung folglich nicht ableiten, dass der Beschuldigte das ihm zur Last gelegte Vorgehen nicht gekannt habe und sich nicht dagegen habe verteidigen können. Es liegt hier keine Verletzung des Akkusationsprinzips vor.

 

2.2.2   Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden von Seiten der Privatklägerin ausgedruckte Inhalte von einer Internetseite eingereicht, deren Erstellung anerkanntermassen der Beschuldigte in Auftrag gegeben hatte. Die dort beschriebene «Vision moderne» wird als seit Jahren im Bereich der «Lotissements» in Kamerun tätige Unternehmung beschrieben (Akten S. 898 ff.). Sollte die Privatklägerin mithilfe dieses Internetauftritts zur Investition von Geld in solche Projekte verleitet worden sein, könnte dies für die Annahme der Arglist von Relevanz sein. Da der besagte Internetauftritt in der Anklageschrift nicht erwähnt wird, kann er jedoch aufgrund des Akkusationsprinzips nicht zur Begründung der Arglist herangezogen werden.

 

3.

3.1      Die Vorinstanz hat den Beschuldigten von der Anklage wegen Betrugs freigesprochen. Er habe zwar durch die Vorspiegelung, er führe mit seiner Schwester eine Scheinehe und sein Sohn sei in Wirklichkeit sein Neffe, das Tatbestandselement der Täuschung erfüllt, die Vorinstanz hat jedoch das Vorliegen der Arglist verneint. Die Privatklägerin habe besonders leichtfertig gehandelt, womit das Verhalten des Beschuldigten zwar moralisch verwerflich sei, strafrechtlich jedoch nicht relevant (Urteil Vorinstanz, Akten S. 713 ff.).

 

3.2      Die Privatklägerin beantragt einen Schuldspruch wegen Betrugs, wie von der Staatsanwaltschaft angeklagt. Die Vorinstanz habe das Vorliegen von Arglist zu Unrecht verneint. Der Beschuldigte habe arglistig gehandelt, indem er seine Ehefrau und seinen Sohn als Schwester und Neffen ausgegeben habe. Nachdem alle weiteren Tatbestandselemente klarerweise erfüllt seien und auch Arglist gegeben sei, sei der Tatbestand des Betrugs erfüllt (Berufungsbegründung, Akten S. 803 ff.)

 

3.3      Der Beschuldigte hält dem entgegen, die Privatklägerin habe gewusst, dass D____ seine Ehefrau sei. Es fehle zudem an Belegen, dass der Beschuldigte überhaupt in den Besitz der inkriminierten Gelder gekommen sei. Es sei daher davon auszugehen, dass die Privatklägerin die abgehobenen Beträge anderweitig verwendet habe (Berufungsantwort, Akten S. 826 ff.).

 

4.         Tatsächliches

 

4.1      Die Vorinstanz ist zwar im Ergebnis zu einem kostenlosen Freispruch gelangt, jedoch einzig wegen fehlender Arglist. Der Beschuldigte bestreitet hingegen nach wie vor, seine Ehefrau und seinen Sohn der Berufungsklägerin gegenüber als Schwester und Neffen ausgegeben zu haben, ihr eine Liebesbeziehung lediglich vorgespielt zu haben und ‒ von CHF 4’000.‒ abgesehen ‒ überhaupt Geld von der Berufungsklägerin erhalten zu haben. Es gilt somit zunächst, den inkriminierten Sachverhalt zu klären:

 

4.2      Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2, m. Hinw.). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, je m. Hinw. sowie ausführlich: TOPHINKE, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.).

 

Nach dem Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Es kann für seine Entscheidfindung grundsätzlich ‒ im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (StPO 140 ff.) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3; 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2; 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch vgl. auch WOHLERS, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 10 StPO N 25 und 31). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017, BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).

 

In die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt. (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3; 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2; 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2; 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1, je m. Hinw.).

 

4.3      Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beteiligten

 

4.3.1   Allgemeines Aussageverhalten

 

Die Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an ihrer Persönlichkeit, ihren (möglichen) Motiven und der Aussagesituation abschätzen; die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich nach ihrem Inhalt; je detaillierter, individueller und in sich verflochtener eine Aussage ist, desto glaubhafter ist sie (Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in ZBJV 132/1996 115 ff.). Dabei ist sämtlichen Umständen, welche objektiv für die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein können, Rechnung zu tragen.

 

Die Privatklägerin ist aufgrund der gescheiterten Beziehung zum Beschuldigten in ihren Gefühlen verletzt und hat zudem als Zivilklägerin auch ein finanzielles Interesse an seiner Verurteilung. Aufgrund dieser Motivlage sind ihre Aussagen durchaus kritisch zu würdigen. Es fällt aber auf, dass sie den Berufungsbeklagten nicht über die Massen belastet und eine durchaus differenzierte Darstellung abgibt. Ihre Schilderungen sind sodann inhaltlich von hoher Qualität. Sie sind farbig, von angemessenem Detailreichtum sowie nachvollziehbar und schlüssig; dabei sind sie aber gelegentlich auch sprunghaft und wirken nicht auswendig gelernt. Die Privatklägerin machte über einen längeren Zeitraum konstante und stimmige Aussagen, und es finden sich darin keine grösseren Widersprüche. Die Privatklägerin schilderte den Sachverhalt bereits anlässlich ihrer Anzeige im Wesentlichen gemäss der Anklage (Akten S. 150-153). Dabei blieb sie auch in ihrer ersten Einvernahme vom 3. September 2019 (Akten S. 227 ff.) sowie in der späteren Befragung (Konfrontationseinvernahme, Akten S. 368 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde sie erneut befragt (Akten S. 954 ff.). Sie beschrieb jeweils innere Vorgänge und Überlegungen zu den Motiven und Überlegungen des Berufungsbeklagten. Interaktionen schilderte sie zahlreich und anschaulich. Dabei erwähnt sie auch ungewöhnliche Details und Dinge, die nicht unmittelbar mit dem zentralen Tatgeschehen zu tun haben.

 

Der Berufungsbeklagte hat in seinen Befragungen stets bestritten, die Berufungsklägerin über seine wahren Familienverhältnisse getäuscht und unter Vorspiegelung von gewinnbringenden Anlagemöglichkeiten in Kamerun und der Absicht, eine langfristige Beziehung mit der Privatklägerin führen zu wollen, die inkriminierten Geldübergaben veranlasst zu haben. Mit Ausnahme von CHF 4’000.‒ habe er kein Geld von ihr erhalten (Einvernahmen Akten S. 368 ff, 473 ff., vor Strafgericht: Akten S. 641 ff; vor Berufungsgericht. Akten S. 949 ff.).

 

Die Glaubhaftigkeit der Aussagen der beiden Beteiligten ist nachfolgend bezüglich ihrer Angaben zur Rolle der Ehefrau des Beschuldigten und zur Frage, ob, weshalb und in welchem Umfang es zu Geldübergaben gekommen ist, unter Berücksichtigung der vorhandenen Sachbeweise zu überprüfen (E. 4.3.2-4.3.4).

 

4.3.2   Täuschung über die tatsächlichen Familienverhältnisse

 

4.3.2.1 Es ist durch ein Abstammungsgutachten belegt und im Strafverfahren unbestritten, dass der 2010 geborene E____ der leibliche Sohn des Beschuldigten und D____ ist (Akten S. 14-22). Auch dass die Kindsmutter die (nicht näher verwandte) Ehefrau des Berufungsklägers ist, bestreitet der Beschuldigte nicht, und auch D____ hat dies an ihrer Einvernahme vom 24. September 2020 bestätigt. Die beiden haben inzwischen ein weiteres gemeinsames Kind (Jg. 2021).

 

4.3.2.2 Nach Angaben der Berufungsklägerin hat sie dem Beschuldigten nach ersten Komplimenten von seiner Seite beschieden, dass sie nichts mit einem verheirateten Mann anfangen wolle. Er habe ihr daraufhin gesagt, er sei zwar verheiratet, bei seiner vermeintlichen Ehefrau handle es sich jedoch in Wahrheit um seine jüngere Schwester und bei E____ nicht um seinen Sohn, sondern um seinen Neffen, der jedoch im Glauben gelassen worden sei, er sei sein Vater. Um seiner armen Familie in Kamerun zu helfen, sei seine Schwester mit falschen Papieren ausgestattet worden, damit er sie habe heiraten können (Akten S. 227 f.).

 

4.3.2.3 Eine solche Irreführung wird vom Berufungskläger bestritten. Es treffe zwar zu, dass er, wie auch die Privatklägerin, seine Ehefrau fälschlicherweise als Schwester bezeichnet habe, dies aber nicht durchwegs. Er habe «auch immer wieder von ‘ma femme’» geschrieben (z.B. Akten S. 240, recte: 241; Berufungsantwort Rz 9, Akten S. 830). Grund für die Ausdrucksweise sei nicht etwa eine Lüge des Berufungsbeklagten gewesen, sondern er und die Privatklägerin hätten einvernehmlich im Zusammenhang mit der Ehefrau des Beschuldigten nach Möglichkeit von dessen Schwester gesprochen. Dies, um das schlechte Gewissen über diesen Ehebruch schmälern und die gemeinsame Zeit trotz der moralischen Verfehlung geniessen zu können. Die Privatklägerin habe zu keinem Zeitpunkt an diese Darstellung geglaubt (Berufungsantwort Rz 10-12, Akten S. 830 f.).

 

4.3.2.4 Die Darstellung des Berufungsklägers wird entgegen der Ansicht des Verteidigers durch den Chatverlauf keineswegs belegt. Es ist unzutreffend, dass der Berufungsbeklagte «auch immer wieder» von seiner Ehefrau schreibe. Er schreibt zwar am 20. Dezember 2018 tatsächlich noch von «ma femme» (und auch von seinen Kindern; Akten S. 241) – aber nur an jenem Tag. Dies war noch in Anbahnungsphase einer (angeblichen) Liebesbeziehung, wie aus der gesamten Konversation eindeutig hervorgeht (der Berufungsbeklagte erkundigt sich nach dem Verhältnis der Privatklägerin zu ihrem Noch-Ehemann und meint, sie wolle doch «rien avoir avec moi»; sie spricht davon, dass sie Angst habe, mit einem anderen Mann wieder eine Beziehung einzugehen; der Berufungsbeklagte zeigt sich verständnisvoll und betont, dass ein neuer Partner zuerst ihr Freund sein müsse; Akten S. 241 f.). Dass der Beschuldigte verheiratet war, war der Privatklägerin unbestrittenermassen bekannt. Ihm blieb daher zunächst nichts anderes übrig, als seine Frau als das zu bezeichnen, was sie offiziell war. Zugleich bestand mit Blick auf das Eingehen einer intimen Beziehung zur Privatklägerin offenbar die Notwendigkeit und auch die Gelegenheit, die Rolle der Ehefrau so zu erklären, dass sie einer Zweitbeziehung nicht hinderlich war, betonte doch die Privatklägerin wiederholt, dass ihr Ehrlichkeit in einer Beziehung das Wichtigste sei (Akten S. 241-244).

 

Dass der Berufungsbeklagte deshalb gegenüber der Privatklägerin behauptete, es handle sich bei seiner Ehefrau in Wahrheit um seine Schwester, ergibt sich zweifelsfrei aus den vorliegenden Whatsapp-Nachrichten. So meint er am 20. Dezember 2018: «Pour ma femme, je t’ai expliqué. Donc il y a pas de problème» (Akten S. 241), während die Privatklägerin gleichentags unter Bezugnahme auf ein persönliches Treffen meint, sie schätze seine Ehrlichkeit und dass er das Vertrauen gehabt habe, ihr «ta situation avec ta femme» zu erklären (Akten S. 242). Mit Blick auf eine mögliche Beziehung fragt sie ihn, wie er denke, dass er eine Affäre oder eine Beziehung im Diskreten führen könne, wo doch jedermann wisse, dass er verheiratet sei und die Kameruner Meister der Gerüchteküche seien. Das störe sie zwar weniger persönlich, da sie nicht darauf achte, was die Leute sprächen. «Mais j’ai peur pour ton fils qui pense toi et ta sœur sont ses parents» (Akten S. 243). Nach einer ersten gemeinsamen Nacht gibt die Privatklägerin Entwarnung in Bezug auf ihre Mitbewohnerin F____ (ebenfalls kamerunischer Herkunft), die sie offenbar über die vermeintliche Verwandtschaft zwischen dem Berufungsbeklagten und seiner Ehefrau aufgeklärt hat, um kein Missfallen zu erregen: «Elle sait que tu étais là et elle sait de ta soeur. Comme[nt] je t’ai dit je ne pourrais pas la laisser penser que j’ai une affaire avec toi derrière ta femme. Je ne pourrais pas faire cela, je sais quelle souffrance ça cause» (Akten S. 246 f., Rechtschreibung korrigiert). Der – unbestritten authentische – Chatverlauf ist eindeutig und es ist damit belegt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin erfolgreich davon überzeugen konnte, dass er nur zum Schein verheiratet sei und sein Zivilstand einer Beziehung nicht im Wege stehe.

 

Zur Beantwortung der Frage, weshalb sich die Berufungsklägerin davon überzeugen liess, dass der Beschuldigte trotz seinem Status als verheirateter Familienvater ein für sie verfügbarer Partner sein sollte, ist der gemeinsame Aufenthalt in Barcelona ein zentrales Element. Unbestrittenermassen verbrachte der Beschuldigte mit seiner Ehefrau und seinem Sohn dort einige Tage über Silvester/Neujahr 2018/2019. Die vom Beschuldigten bis zuletzt aufrechterhaltene Version, die Berufungsklägerin habe darauf gedrängt, ihn zu sehen, und er habe sich mit ihr getroffen, ohne dass seine Frau etwas davon mitbekommen habe (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 953), wird von der Berufungsklägerin bestritten (a.a.O., Akten S. 954) und ist durch die vorliegenden Whatsapp-Chats eindeutig widerlegt: Offenbar fragte der Berufungsbeklagte die Privatklägerin recht spontan, ob sie nach Barcelona komme, denn sie schrieb ihm am 28. Dezember 2018 «Oui, je pourrais venir à Barcelona. Tu veux que je vienne?» (Akten S. 251). Sie flog dann am frühen Morgen des 30. Dezember 2018 er freute sich angeblich sehr auf die gemeinsame Zeit («super heureux»). Mit seiner «Schwester» (Anführungszeichen nicht im Original) habe er gesprochen, da gebe es keinerlei Probleme («Avec ma soeur il n y a aucun problème») und ebensowenig mit E____ (Whatsapp-Nachrichten, Akten S. 252). Am Abend des 31. Dezember 2018 erkundigt sie sich ungeduldig, ob er noch komme, worauf er antwortet: «Oui, je dors avec toi, pourquoi?» (a.a.O.). Am 3. Januar 2019 schreibt die Privatklägerin begeistert von der gemeinsamen Zeit in Barcelona, die sie nie vergessen werde und von den «moments marveilleuses avec toi et qui m’ont touché le coeur (Akten S. 252 f. [mit Korrekturen]). Aus den Nachrichten ergibt sich zweifelsfrei, dass dieses Erlebnis ausschlaggebend für ihre Entscheidung, sich auf eine ernsthafte Beziehung mit dem vermeintlich ungebundenen Beschuldigten einzulassen: Er sei ein ausserordentlicher Mann und sie spüre, dass sie ihre Angst überwinde und sich fallen lasse zu «100% dans l’amour». Ausserdem lässt sie D____ und E____ grüssen und ihren Dank ausrichten, dass sie ihre Anwesenheit akzeptiert hätten («Mes salutations à D____ et E____. Aussi à un grand merci pour accepter ma presence chez vous», Akten S. 253).

 

Damit ist einerseits die Aussage der Privatklägerin belegt, dass der gemeinsame Aufenthalt auf Initiative des Beschuldigten zustande kam und andererseits, dass die Berufungsklägerin in Barcelona nicht nur Zeit mit dem Beschuldigten alleine, sondern auch mit seiner Ehefrau D____ und dem Sohn E____ verbrachte und der Beschuldigte bei ihr im Zimmer übernachtete. Der so gestaltete Aufenthalt war nur mit dem Einverständnis von D____ möglich, was die Behauptung des Beschuldigten, sie sei in Wahrheit seine Schwester, glaubhaft erscheinen liess. Dem Einwand des Verteidigers, eine solche Behauptung wäre durch Erkundigungen in der kamerunischen Gemeinde leicht zu widerlegen gewesen, zumal «G____» der Berufungsklägerin explizit das Gegenteil versichert habe, ist nicht zu folgen. Dass die romantischen Kurzferien in Barcelona offenbar vor den Augen der Ehefrau des Beschuldigten stattfanden und dieses Setting geeignet war, etwaige Bedenken der Privatklägerin zu zerstreuen, wurde bereits dargelegt. Hinzu kommt, dass die aufgestellte Behauptung, dass es sich bei seiner Ehefrau um seine Schwester und beim vermeintlichen gemeinsamen Sohn um seinen Neffen handle, keineswegs leicht zu überprüfen war. Ein solches Konstrukt, welches unter Vorspiegelung des Familiennachzugs der Verschaffung von Aufenthaltstiteln dienen würde, wäre zur Vermeidung der Entdeckung durch die Migrationsbehörden streng geheim zu halten gewesen und auch innerhalb der Kameruner Diaspora nicht unnötig verbreitet worden. Entsprechend konnten auch etwaige Warnungen anderer Kameruner und konkret jene von «G____», der Beschuldigte sei verheiratet, keine Wirkung entfalten, da deren Ansicht ja der ‒ vermeintlich vorgetäuschten ‒ nach aussen gelebten Darstellung entsprach.

 

Die Staatsanwaltschaft ging zunächst davon aus, dass die Ehefrau des Berufungsbeklagten als dessen Komplizin am Betrug mitgewirkt hat, was diese bestreitet. Das zunächst gegen sie eingeleitete Strafverfahren wurde aber schliesslich eingestellt, wobei die von der Staatsanwaltschaft im erstinstanzlichen Plädoyer gezeichnete Möglichkeit einer vom Berufungsbeklagten eingefädelten «Verwechslungskomödie» aufgrund der erhobenen Beweise nicht überzeugt (vgl. Akten S. 658). Nach dem Gesagten ist vielmehr erstellt, dass die Ehefrau des Beschuldigten in dessen Täuschungspläne bezüglich der familiären Situation eingeweiht gewesen sein muss, wobei damit noch nicht geklärt ist, ob sie über den Zweck dieser Täuschung orientiert war. Gegen diese Annahme spricht nach Ansicht der Verteidigung die Requisition der Polizei BS vom 20. Juni 2019 (Akten S. 394 ff.). Diese wird als Beleg dafür angeführt, dass es sich bei der Beziehung zur Privatklägerin um eine «echte» aussereheliche Affäre gehandelt habe. Die Polizei wurde vom Beschuldigten gerufen, weil seine Frau gedroht habe, sich das Leben zu nehmen. Die Ehefrau erklärte, sie habe auf dem Mobiltelefon ihres Mannes Nachrichten gefunden, welche er einer anderen Frau geschrieben habe und diesen entnommen, dass er eine Affäre mit dieser Frau habe. D____ wurde in der Folge durch den Amtsarzt zwecks fürsorglicher Unterbringung in die UPK eingewiesen. Dass D____ erst zu diesem Zeitpunkt von der intimen Beziehung ihres Mannes zur Privatklägerin erfuhr, ist jedoch durch die erwähnten Umstände des Barcelona-Aufenthalts widerlegt.

 

Letztlich kann die Frage, wie viel die Ehefrau von den wahren Umständen wusste, jedoch offenbleiben, denn entgegen der Ansicht der Verteidigung belegt auch ein nervlicher Zusammenbruch der Ehefrau nicht, dass es sich bei der Affäre des Berufungsbeklagten mit der Privatklägerin um eine echte Liebesbeziehung handelte. Es ist nicht abwegig, dass der Berufungsbeklagte die Beziehung mit der Privatklägerin gegenüber seiner Ehefrau herunterspielte oder als bloss von kürzerer Dauer darstellte und dass die Ehefrau einen Zusammenbruch erlitt, als sie erfuhr, dass es sich um ein intensiv gepflegtes Verhältnis handelte und dass dieses immer noch andauerte. Andererseits ist auch denkbar, dass sie es nicht mehr aushielt, vor der Kameruner Diaspora als über längere Zeit betrogene Ehefrau dazustehen. Und schliesslich ist auch denkbar, dass sie wusste, dass ihr Ehemann von der Privatklägerin namhafte Geldbeträge erhältlich machte und sie dieses Vorhaben ‒ vielleicht auch mit Blick auf allfällige rechtliche Konsequenzen, welche bis zur Verfahrenseinstellung denn tatsächlich auch ihr persönlich drohten ‒ nicht mehr mittragen wollte.

 

4.3.3   Veranlassung, Nachweis und Verwendung der inkriminierten Zahlungen

 

4.3.3.1            Geldübergaben in CHF

 

Der Beschuldigte hat ‒ mit Ausnahme von CHF 4’000.‒ für eine Reise nach Kamerun zu Geschäftszwecken ‒ stets bestritten, Geldzahlungen von der Berufungsklägerin erhalten zu haben (stellvertretend Aussage anlässlich der Berufungsverhandlung, Akten S. 950). Die Privatklägerin hat hingegen angegeben, ihm im Laufe der Beziehung zwischen dem 1. Februar 2019 und dem 4. Juni 2019 gesamthaft 197'000.‒ (ev. CHF 198'000.‒) und EUR 32'000.‒ ausgehändigt zu haben. Mit den ersten CHF 35'000.‒ habe der Beschuldigte mit einem sogenannten «Les marches» an kamerunische Staatsgelder gelangen wollen. Weitere CHF 120’000.‒ habe er für Geschäfte mit «Lotissements» benötigt und für gleichartige Investitionen weitere CHF 40’000.‒. Die EUR 32’000.‒ zuzüglich CHF 2'000.‒ oder CHF 3'000.‒ seien für einen Autokauf in Deutschland und die Verzollungskosten gedacht gewesen. Dass die Privatklägerin die erforderlichen Beträge in mehreren Tranchen bezogen hat, hat sie nachvollziehbar mit den entsprechenden Limiten der Bank erklärt ‒ jeweils maximal CHF 10’000.‒ am Bankomaten und CHF 20’000.‒ am Schalter (Akten S. 229 ff.). Die Argumentation der Verteidigung, die Chatnachrichten, in welchen es um Geld geht und die Geldbezüge der Privatklägerin würden gerade bei der grössten inkriminierten Geldübergabe von CHF 120'000.‒ nicht korrespondieren (Berufungsantwort Rz. 17), wird durch diese Erklärung entkräftet – der Betrag wurde in zeitlicher Nähe dazu in Tranchen bezogen. Die Vorinstanz hat detailliert und zutreffend dargelegt, dass die getätigten Bezüge mit den Nachrichten aus dem Whatsapp-Chat übereinstimmen, in welchen die Berufungsklägerin dem Beschuldigten Geld in entsprechender Höhe in Aussicht gestellt hat. Es kann hierzu auf die vollständigen Erwägungen der Vorinstanz mit Angabe der jeweiligen Aktenstellen zu Chatnachrichten und Bankbelegen verwiesen werden (Urteil Vorinstanz, Akten S. 711).

 

Da der Beschuldigte bis zuletzt behauptet hat, er habe (abgesehen von CHF 4’000.‒) nie Geld im Zusammenhang mit «Lotissements» in Kamerun entgegengenommen («Sie gab mir 4000 Franken und das war alles. Die Geschäfte kamen nicht zustande.», Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 950), sei an dieser Stelle auf Chatnachrichten des Beschuldigten verwiesen, in welchen er zusätzlichen Geldbedarf mit Kosten aus laufenden Projekten in Kamerun begründete: 22.4.19: «J’ai eu des problèmes pour le lotissement. […] Le geomèttre nous a volé 40000 CHF» (Akten S. 283); 25.4.19:« Pour l’autre lotissement il nous faut 105000 pour le réaliser»; 28.4.19: […] Pour garder les 85 ectar il faut donner 40000 CHF à la famille même si on commence les travaux l’année prochaine (Akten S. 285); 2.5.19: «Avec le lotissement de 85 hectar, je travaille encore jusqu’en septembre, pour réaliser mes projets (Akten S. 287); 18.6.19: «Pour le lotissement, j’ai fait un accord avec le chef des machines, je lui donnerai encore 18000 CHF pour les jours de pluie et là ils vont chercher à tout faire pour finir le travail avant novembre.» (Akten S. 297); 22.6.19: Si la famille du 100 hactare me fait trop de pr[e]ssion je veux les demander de donner ça à quelq’un d’autre et me rembourser l’argent (Akten S. 299). Dass es nie solche Projekte gegeben hat, ist zwar durchaus wahrscheinlich, dass er gegenüber der Privatklägerin das Gegenteil behauptet hat, ist durch seine eigenen Chat-Nachrichten jedoch klar belegt.

 

Bezüglich der angeblichen Investitionen in Kamerun ergibt sich aus den Chat-Protokollen und den korrespondierenden Angaben der Privatklägerin sodann zweifelsfrei, dass die Berufungsklägerin die Geldübergaben im Hinblick auf eine langfristige gemeinsame Zukunft mit dem Beschuldigten getätigt hat. Zu ihrer Motivation hat die Privatklägerin nachvollziehbar geschildert, dass die Beziehung zum Beschuldigten in ihren Augen eine bessere Chance hatte, wenn er die Möglichkeit hatte, sich sozial zu verbessern (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 954). Dass das soziale Ansehen für den Beschuldigten von grosser Wichtigkeit ist und ein finanzielles oder intellektuelles Gefälle innerhalb seiner Beziehungen zu Problemen führt, ergibt sich aus seinen eigenen Äusserungen: Von der Privatklägerin wollte er ein standesgemässes Fahrzeug geschenkt haben (dazu unten. E.4.3.3.2). Seine aktuelle Beziehung sah er dadurch bedroht, dass seine Ehefrau einen Masterabschluss absolvierte, während er «nur» als Maurer angestellt war («Ich konnte als Bauarbeiter nicht mit jemandem mit einem Master zusammen sein», Prot. Berufungsverhandlung, S. 953). Die Geschäfte in Kamerun sollten dem Beschuldigten diesen Aufstieg ermöglichen und den Grundstein für eine gemeinsame Zukunft mit der Privatklägerin legen. Dass sie die überreichten Gelder keineswegs abschrieb, sondern von der Berufungsklägerin zunächst als Darlehen und dann als Anlage mit der Hoffnung auf Rendite verstand, zeigt sich exemplarisch im Chat vom 28. Februar 2019, unmittelbar bevor die Privatklägerin bestätigt, CHF 120’000.‒ organisiert zu haben. Sie äussert sich besorgt darüber, ob alles klappen werde und erinnert den Beschuldigten daran, dass er ihr im Gegenzug behilflich sein müsse, die Schule ihres Sohns zu finanzieren (28.2.19, 9:06: «Je vais organiser les choses mais j’éspère seulement que cela va marcher mais tu dois m’aider après pour financer l’école de Loris», Akten S. 271). Was der Beschuldigte der Berufungsklägerin versprochen hat, nämlich dass sie nicht nur ihn von einem armen zu einem reichen Mann machen, sondern zugleich ihr eigenes Vermögen vermehren könne und man in Liebe bis ans Ende ihrer Tage zusammenbleiben würde, ergibt sich aus seiner Chatnachricht vom 10. Januar 2019: «Toi, tu as l’argent mois je suis pauvre. Mais tu peux me faire devenir riche et toi multiplier ce que tu as déja es te rendre heureuse en amour je serai avec toi jusqu’à la fin den nos jour et partout. Je t’aime», Akten S. 256). Wie bereits die Vorinstanz detailliert dargelegt hat, ergibt sich aus den Chat-Protokollen eindrücklich, wie der Beschuldigte die emotionale Abhängigkeit der Berufungsklägerin mit seinen monetären Interessen zu verknüpfen wusste. (siehe Urteil Vorinstanz, Akten S. 707-710). Gegen Ende der Beziehung wurden seine Forderungen zunehmend dreister: Als sich die Berufungsklägerin auf seine Bitte hin bereit erklärte, ihm Geld für ein repräsentatives Fahrzeug zu leihen, äusserte er sein Missfallen über diesen Vorschlag, da sie ihm das Geld angesichts ihrer finanziellen Möglichkeiten doch auch schenken könnte ‒ wozu sie sich denn auch ohne weiteres bereit erklärte (dazu E.4.3.3.2). Und am 22. Juni 2019 versuchte er unverblümt in Erfahrung zu bringen, wie hoch ihr Vermögen sei, da ihm dieses allenfalls ermöglichen würde, seine Stelle zu kündigen und sich ganz seinen Geschäften zu widmen. Das dreiste Ansinnen des Beschuldigten, Einsicht in das Vermögen der Privatklägerin zu erhalten, wurde mit dem emotional aufgeladenen Vorwurf kombiniert, dass sich die Berufungsklägerin einerseits einen offenen Austausch wünsche und andererseits Dinge vor ihm verstecke (Nachricht vom 22.6.19, 20:37 Uhr, Akten S. 299).

 

4.3.3.2            Geldübergabe in EUR

 

Anders präsentieren sich die Umstände in Bezug auf die inkriminierte Zahlung von EUR 32’000.‒ (zzgl. CHF 2’000.‒ oder 3’000.‒). Bei dieser ging es nicht um eine Investition, sondern um ein neues Auto für den Beschuldigten. Dem Chat vom 14. Mai 2019 ist zu entnehmen, dass sich der Beschuldigte aus Statusgründen ein neues Fahrzeug wünschte («[…] j’aime mon honeur. Je serai bien quand j’aurai la voiture que j’aime.», Akten S. 290). Dieses Ansinnen stiess bei der Berufungsklägerin auf Verständnis, und sie bot umgehend an, ihm das nötige Geld zu leihen ‒ er könne es ihr zurückzahlen, wenn er das Geld habe («Oui, j’ai compris et je supporte totalemend que tu es independant. Je peux seulenent t’offrir de te donner l’argent pour ta voiture que tu veux e puis quand tu al l’argent tu me le rembourse.», Akten S. 291). Der Beschuldigte verstand nicht, weshalb ihm die Berufungsklägerin dieses Geld nur leihen wollte, da sie doch viel Geld habe und verlangte das Geld als Geschenk («Pourquoi veux tu me prêter cet argent alors que tu n’as pas de problème d’argent, pour la voiture je veux que ça soit un cadeau venant de toi et non un prêt stp.», Akten S. 291), womit sich die Berufungsklägerin auch sogleich einverstanden erklärt («Est-ce que j’ai bien compris: tu veux que t’achète la voiture?» «Je pensais tu veux l’acheter avec ton argrent, mais pour moi c’est ok.», Akten S. 291). Der Beschuldigte bestätigte darauf, dass dies seinen Vorstellungen entspreche («ça me fera plaisir pour mon honneur que tu offre une voiture», Akten S. 292).

 

Die Berufungsklägerin stellte am 27. Mai 2019 in Aussicht, sie werde das Geld besorgen («Ok, je vais chercher les 35000.‒ lundi prochain», Akten S. 293), also auf den 3. Juni 2019. Ihrem Bankauszug ist exakt am 3. Juni 2019 ein Bezug von EUR 32’000.‒ zu entnehmen (Akten S. 177). Sodann kümmerte sich die Berufungsklägerin offenbar um ein geeignetes Fahrzeug, denn in den Akten findet sich eine auf ihren Namen ausgestellte Offerte des Autohauses [...] in [...] über einen Vorführwagen Toyota RAV4 zu einem Nettopreis von EUR 31’000.‒ (Akten S. 350). Am 5. Juni 2019 ‒ nach Rückkehr von einem Auslandaufenthalt ‒ erkundigte sich die Berufungsklägerin beim Beschuldigten, ob dieser beim Garagisten gewesen sei, da dieser versucht habe, sie zu erreichen (Akten S. 294). Tags darauf meldet sich die Garage per Mail bei der Berufungsklägerin; sie seien mit dem Beschuldigten so verblieben, dass sie (die Berufungsklägerin) sich bis Ende Woche melde. Sie teilt der Garage mit E-Mail vom 10. Juni 2019 mit, dass der Beschuldigte das Fahrzeug nicht nehme, da es ihm zu teuer sei (Akten S. 347). In einer Chatnachricht vom 19. Juni 2019 erläutert der Beschuldigte dann, dass er das Auto wohl vergessen müsse wegen Spitalkosten seines Vaters, die er habe übernehmen müssen («Mon père sortira de l’hopital samedi, ça m’a pris un peu plus d’argent. Je dois juste oublier la voiture […], Akten S. 297). Tags zuvor spricht er von weiteren CHF 18000, die er für die lotissements habe aufwenden müssen («j’ai fait an accord avec le chef des machines, je lui donnerai encore 18000 CHF pour les jours de pluie […], Akten a.a.O.). Im Zusammenhang mit den bestens dokumentierten Autoplänen und dem korrespondierten Geldbezug der Berufungsklägerin sind diese Angaben nicht anders zu deuten, als dass der Beschuldigte das Geld für das Auto erhalten, jedoch nicht abmachungsgemäss verwendet hat.

 

4.3.3.3            Tatsächliche Verwendung des Geldes

 

Die Berufungsklägerin geht davon aus, dass sich der Beschuldigte mit einem Teil des Geldes in Kamerun eine Villa hat bauen lassen. Es befinden sich Fotos eines Hauses im Rohbau in den Akten sowie Dokumente, welche belegen sollen, dass ein gewisser [...] das Grundstück für den Berufungsbeklagten erworben habe. Dabei ist auch ein Ausweisdokument des Berufungsbeklagten, ausserdem stimmt ein Stempel zeitlich genau mit einem Aufenthalt des Berufungsbeklagten in Kamerun überein (Akten S. 317-334). Der Berufungsbeklagte meinte darauf angesprochen, in Kamerun könne man alles zusammenbasteln und auch solche Papiere besorgen, wenn man Geld habe. Er anerkenne diese Unterlagen nicht (Akten S. 481 ff.). Die Berufungsklägerin vertrat mit Hinweis auf einen vom Beschuldigten verantworteten Internetauftritt («Vision moderne est une entreprise ayant un service dans le lotissement au Cameroun depuis des années», Akten S. 898 ff.) weiterhin die Ansicht, dieser habe wohl tatsächlich ‒ wenn auch einzig zu seinem eigenen Nutzen ‒ in Lotissements in Kamerun investiert (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 955). Dass der Beschuldigte die vielfach erwähnten Lotissements verkaufe oder jemals verkauft habe, hat er bis zuletzt bestritten. Er habe diese Website in Kamerun programmieren lassen, zu solchen Geschäften sei es aber nie gekommen (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 951).

 

Wohin das Geld der Privatklägerin geflossen ist, kann letztlich offen bleiben. Nachdem die inkriminierten Geldübergaben vollumfänglich nachgewiesen sind und der Berufungskläger deren Erhalt dennoch bestreitet, steht bereits fest, dass er das Geld nicht in der von ihm behaupteten Weise verwendet hat. Da die Verwendung des Geldes ungeklärt ist, ist auch keine Aussage darüber möglich, wie sich dadurch die persönliche finanzielle Situation des Beschuldigten verändert hat. Das Argumente der Verteidigung, dass er bei tatsächlichen Erhalt von CHF 200’000.‒ keinen Kredit über CHF 6’000.‒ hätte aufnehmen müssen, geht daher ins Leere.

 

4.3.4   Fazit

 

Die konstant glaubhaften Depositionen der Privatklägerin werden durch Sachbeweise in Form von Whatsapp-Nachrichten, Bankbelegen und E-Mail-Korrespondenz mit einem Autohaus gestützt. Die Behauptungen des Berufungsklägers, wonach die Privatklägerin über seine wahren Familienverhältnisse informiert gewesen sei und er von ihr mit Ausnahme von CHF 4'000.‒. kein Geld erhalten habe, sind hingegen klar widerlegt. Ob der Beschuldigte dennoch echte Gefühle für die Privatklägerin entwickelt hatte, ist naturgemäss weder zu beweisen noch zu widerlegen und würde gegebenenfalls nichts an der erfolgten Täuschung ändern. Die Vorinstanz hat bei dieser Beweislage zu Recht vollumfänglich auf die Aussagen der Privatklägerin abgestellt und der Anklagesachverhalt ist somit erstellt.

 

5.         Rechtliches

 

5.1      Nach Ansicht der Vorinstanz liegt zwar die für einen Betrug erforderliche Täuschung vor, der Tatbestand sei aber gleichwohl nicht erfüllt, da es zufolge nicht wahrgenommener Opfermitverantwortung an der erforderlichen Arglist fehle. Bei der Verneinung der Arglist wurde erwogen, es habe ein enges persönliches Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin bestanden und aufgrund ihrer Verliebtheit, dem starken Wunsch nach einer Beziehung sowie der emotionalen Einbindung sei es der Privatklägerin schwerer gefallen, dem Beschuldigten zu misstrauen. Sie habe ihm die Geldbeträge für die angeblichen Investitionen jeweils bar und ohne schriftlichen Beleg übergeben. Auch habe sie nie überprüft, was der Beschuldigte mit dem Geld gemacht habe. Sie kenne die Umstände in Kamerun, sei mit einem Kameruner verheiratet gewesen und habe einige Zeit dort gelebt. Sie habe ihrem Vermögensverwalter nicht gesagt, für was sie das Geld brauche, sondern vorgegeben, sie brauche dieses für Renovationen, da sie Angst gehabt habe, er könnte es ihr ausreden. Dies zeige, dass sie gewisse Zweifel gehabt habe, dem Beschuldigten die Geldbeträge zu übergeben, sie habe es aber dennoch getan. Zudem sei die Privatklägerin durch den Kameruner G____ darüber informiert worden, dass der Beschuldigte keine Scheinehe führe und D____ nicht seine Schwester sei. Auch dies habe sie weder überprüft, noch den Beschuldigten zur Rede gestellt, sondern diese Warnung schlicht ignoriert. Der Beschuldigten habe kein regelrechtes Lügengebäude aufgebaut ‒ von einer Vielzahl aufeinander abgestimmter Lügen könne keine Rede sein. Auch habe er die Privatklägerin zu keinem Zeitpunkt davon abgehalten, irgendwelche Abklärungen zu tätigen oder aufkommende Zweifel durch weitere Lügengeschichten beseitigt, habe die Privatklägerin doch sogar die Ehefrau und den Sohn des Beschuldigten kennengelernt. Er habe der Privatklägerin auch keine Notlage vorgespiegelt, sondern ihr im Wesentlichen einfach Investitionen vorgeschlagen, an denen sie gewinnbeteiligt hätte sein sollen. Arglist scheide aus, wenn grundlegendste Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet worden seien. Der strafrechtliche Schutz entfalle bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lasse. Die Privatklägerin habe vorliegend eine erhebliche Naivität an den Tag gelegt, obschon sie offenbar selber Zweifel gehegt habe. Sie sei dabei weder ein stark verwundbares noch schwaches Opfer gewesen, denn zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin habe keinerlei «Gefälle» vorgelegen, wie dies in Fällen, in denen die Rechtsprechung das Kriterium der Arglist bejahe, regelmässig der Fall sei, namentlich bei besonders alten, kranken oder psychisch beeinträchtigten Opfern. Das Verhalten des Beschuldigten sei somit zwar als moralisch äusserst verwerflich, nicht jedoch als strafrechtlich relevant zu beurteilen (Urteil Vorinstanz, Akten S. 712-715).

 

5.2      Nach Ansicht der Privatklägerin ist die Arglist gegeben. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung sei nicht erforderlich, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lasse und alle erdenklichen Vorkehren treffe. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfalle der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lasse. Das Bundesgericht habe Arglist auch bei inferioren Opfern bejaht, deren Hilfsbereitschaft und Vertrauensseligkeit gezielt missbraucht worden seien. Das Geld sei in bar und ohne Quittung übergeben worden, dies sei jedoch aufgrund der in Aussicht gestellten Investitionen unerlässlich gewesen. Überweisungen nach Afrika erfolgten regelmässig in bar, respektive über internationale Geldtransferfirmen. Der Beschuldigte habe zudem einen Grossteil des Geldes selbst in bar nach Kamerun mitgenommen. Dass die Berufungsklägerin keine Quittungen verlangt habe, sei dem hohen Vertrauen geschuldet, welches sie dem Beschuldigten aufgrund der eingegangenen Liebesbeziehung entgegengebracht habe. Dass die Berufungsklägerin nie überprüft habe, was mit dem Geld geschehen sei, sei nicht korrekt. Der Beschuldigte habe insbesondere die Investitionen in die sogenannte «Lotissements» als lukrative Projekte angepriesen. Er sei denn auch persönlich mit dem Geld nach Kamerun geflogen, was die Berufungsklägerin gewusst habe. Sie habe sich in der Folge per WhatsApp erkundigt, ob die geplanten Projekte gut vorangingen. Inwiefern der Beschuldigte diesen Projekten nachgegangen sei, habe sie nicht überprüfen können. Tatsächlich sei sich die Berufungsklägerin der Verhältnisse in Kamerun bewusst. Daher sei ihr auch bekannt gewesen, dass derartige Investitionen und Projekte nicht ungewöhnlich seien und durchaus auch eine Rendite abwerfen können. Eine Person, die sich mit den Verhältnissen in Afrika / Kamerun nicht auskenne, wäre mutmasslich viel eher misstrauisch geworden oder auf ein entsprechendes Engagement gar nicht eingestiegen. Der Beschuldigte habe die Tatsache, dass die Berufungsklägerin das Land und die Kultur kenne, ausgenutzt, indem er eine durchaus plausible Geschichte erzählt habe. Es möge zutreffen, dass die Berufungsklägerin von Zeit zu Zeit gewisse Zweifel gehabt habe. Diese seien aber mit Liebesbekundungen und falschen Versprechungen zerstreut worden, was für die Arglist spreche. «G____» sei offenbar auch an einer Beziehung mit der Berufungsklägerin interessiert gewesen, was ein Motiv gewesen sei, seinen vermeintlichen Nebenbuhler schlecht zu machen. Daher habe die Berufungsklägerin auf die ‒ sich später als zutreffend erweisenden ‒ Mitteilungen nicht mit den nötigen Konsequenzen reagiert. Im Übrigen sei diese Mitteilung erst Ende März 2019 erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt seien bereits CHF 145’000.‒ an den Beschuldigten übergeben worden, und das so begründete Fehlen der Arglist könnte nur die späteren Zahlungen betreffen. Der Beschuldigte habe eine Liebesbeziehung vorgetäuscht und eine Beteiligung an den Investitionen für die gemeinsame Zukunft versprochen. Der Berufungsklägerin sei bei der Übergabe hoher Barbeträge ohne Quittung allenfalls eine gewisse Fahrlässigkeit vorzuwerfen, das täuschende Verhalten des Beschuldigten trete dadurch aber nicht völlig in den Hintergrund. In Kenntnis der wahren Verhältnisse hätte ihm die Berufungsklägerin kein Geld übergeben. Durch die raffinierte Täuschung, die Ehefrau als jüngere Schwester auszugeben, sei sehr wohl arglistig gehandelt worden. Der Beschuldigte habe gewusst, dass die Berufungsklägerin in Kenntnis der wahren Umstände nie eine Beziehung mit ihm eingegangen wäre. Die Ehefrau habe mitgespielt, was als veritables Lügengebäude bezeichnet werden müsse. Ein solch dreistes Verhalten habe die Berufungsklägerin nicht erwarten oder durchschauen müssen (Berufungsbegründung, Akten S. 804-809).

 

5.3      Soweit der Berufungskläger in seiner Berufungsantwort das inkriminierte Tatgeschehen, namentlich die vorgeworfene Täuschung, die Geldübergaben sowie den Motivationszusammenhang bestreitet, wurde dies bereits widerlegt (siehe E.4). Nachfolgend werden die gegen die Annahme von Arglist angeführten Argumente der Verteidigung zusammengefasst, welche sich nicht bereits in den Erwägungen der Vorinstanz finden. Es wird geltend gemacht, auch wenn der Beschuldigte zwecks Vornahme seiner Geldüberweisung nach Kamerun Bargeld benötigt hätte, wäre es möglich gewesen, eine Geldüberweisung auf eines der Bankkonten des Beschuldigten vorzunehmen, von welchem er dann die benötigten Geldbeträge in bar hätte abheben können. Ein Grossteil der inkriminierten Zahlungen wäre bereits wenige Wochen nach Beginn der Beziehung ausgerichtet worden und dies ohne sich jemals vor Ort ein eigenes Bild über die angeblichen Investitionsmöglichkeiten gemacht zu haben. Bei einem Mindestmass an Sorgfalt wäre es zudem geboten gewesen, vor einem finanziellen Engagement einen Augenschein vor Ort zu nehmen, mindestens aber, sich die massgeblichen Verträge und Bildmaterial zu den Grundstücken vorlegen zu lassen. Gesamthaft sei somit festzuhalten, dass die Privatklägerin die elementarsten Sicherheitsvorkehrungen unterlassen habe. Beim angeblichen Projekt «Les Marches» mute realitätsfern an, dass eine Person, welche seit über 15 Jahren nicht mehr in Kamerun lebe, während eines einmaligen Aufenthalts von wenigen Tagen Minister bestechen und Staatsgelder erhältlich machen können sollte. Dies könnte höchstens einer Person lukrativ erscheinen, welche geschäftsunerfahren und ohne jeden Bezug zu afrikanischen Ländern und den tatsächlichen Verhältnissen sei, nicht aber der Privatklägerin, welche Land und Kultur kenne. Eine Übergabe von CHF 35’000.‒ für die Investition in das betreffende Projekt wäre vor diesem Hintergrund als grob leichtfertig zu qualifizieren. Aus den Chatnachrichten mit «G____» erhelle, dass dieser keineswegs an einer Beziehung mit der Berufungsklägerin interessiert gewesen sei. Ihre Behauptung, G____ nicht geglaubt zu haben, weil sie ihn als unglaubwürdigen Nebenbuhler einschätzte, sei daher als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Nach der Nachricht von G____ hätte die Privatklägerin Abklärungen bei ihrer langjährigen Mitbewohnerin F____ vornehmen können. Wenn sie dem Beschuldigten stattdessen weiterhin grössere Geldbeträge ausgerichtet habe, überschreite dies sogar die Grenze der Leichtfertigkeit und sei als bewusste Inkaufnahme des Verlusts der betreffenden Geldbeträge zu werten. Selbst wenn davon ausgegangen würde, der Beschuldigte hätte der Privatklägerin vorgetäuscht, mit seiner Schwester eine Scheinehe eingegangen zu sein, wären die Voraussetzungen für ein regelrechtes Lügengebäude klarerweise nicht erfüllt, zumal es am Erfordernis einer Vielzahl aufeinander abgestimmter Lügen fehlen würde. Der Privatklägerin sei gemäss ihren eigenen Darstellungen von einem verheirateten Mann, der sich augenscheinlich für sie interessierte habe, eine höchst unwahrscheinlich Geschichte erzählt worden, die eine Beziehung mit ihm ermöglicht habe. Die lebenserfahrene Privatklägerin hätte das Gesagte nicht einfach unhinterfragt akzeptieren dürfen. Kurz darauf seien die Unterstützung der Familie des Beschuldigten, dann seine Immobilienprojekte mit der Notwendigkeit von Drittmitteln und bald darauf das Projekt «Les marches» thematisiert worden. Statt diese Warnzeichen wahrzunehmen, habe sie bewusst beide Augen verschlossen und innert kürzester Frist enorme Geldbeträge ausgerichtet. Dies habe sie mit der Aussage zugestanden, ihre Mutter sei mit 57 Jahren gestorben und sie habe sich gedacht, wenn sie ebenfalls mit 57 sterben würde, so hätte sie die drei Jahre mit B____ noch voll geniessen wollen. Da sie mit diesem Verhalten die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen missachtet habe, trete unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung ein allfälliges betrügerisches Verhalten des Beschuldigten nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in den Hintergrund.

 

5.4     

5.4.1   Nach Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in Bereicherungsabsicht jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann durch konkludentes Handeln erfolgen (BGE 147 IV 73 E. 3.1; 143 IV 302 E. 1.2; 140 IV 11 E. 2.3.2; 135 IV 76 E. 5.1; BGer 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.2).

 

Die Täuschung muss zudem arglistig sein. Das ist der Fall, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. (BGE 147 IV 73 E. 3.2; BGer 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.3. BGer 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 6.2). So ist Arglist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts dann gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet, d.h. bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder wenn er sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Zu denken ist hier an eigentliche Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass das Opfer aufgrund eines Vertrauensverhältnisses davon absehen werde, den täuschenden Anschein zu hinterfragen (BGE 147 IV 73 E. 3.2; 142 IV 153 E. 2.2; 135 IV 76 E. 5.2; BGer 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 6.2; 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.3. vgl. auch Maeder/Niggli, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 146 StGB N 61 ff.).

 

Gestützt auf diese Rechtsprechung wird Arglist grundsätzlich verneint, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Damit wird bei der Würdigung des Merkmals der Arglist dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung Rechnung getragen. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Vielmehr ist ein strenger Massstab anzulegen: Arglist scheidet lediglich aus, wenn der vom Täuschungsangriff Betroffene die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei einer Leichtfertigkeit, der gegenüber das betrügerische Verhalten vollkommen in den Hintergrund tritt. Die Selbstverantwortung des Opfers führt daher nur in Ausnahmefällen zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden (BGE 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.2, 1.3 und 1.4.1; 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.1 und 5.2; BGer 6B_289/2022 vom 24. August 2022 E. 3.1; 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.3; 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 19.4.3; 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 6.2; 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.3 ff.).

 

Der Begriff der «Opfermitverantwortung» darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass es nicht um eine Art «Verschuldenskompensation» geht – eine solche ist dem Strafrecht auf der Ebene der Tatbestandsmässigkeit grundsätzlich fremd (vgl. BGer 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.3). Insofern ist die Aufmerksamkeit und Vorsicht, die das Opfer effektiv aufbringt (resp. vermissen lässt), bei einem an sich tauglichen Täuschungsangriff nicht massgebend dafür, ob die Arglist zu bejahen oder zu verneinen ist (sondern nur dafür, ob ein versuchtes oder ein vollendetes Delikt vorliegt). Vielmehr muss die Irreführung als solche geeignet sein, beim anvisierten Opfer einen Irrtum zu bewirken. Dies hängt auch von dessen Möglichkeiten ab, sich eigenverantwortlich zu schützen. Das Mass der vom Täuschungsopfer zu erwartenden zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten richtet sich dabei nicht nach der hypothetischen Reaktion eines durchschnittlich vorsichtigen und erfahrenen Dritten. Vielmehr ist ein individueller Massstab anzulegen, welcher den besonderen Verhältnissen des Täuschungsopfers Rechnung trägt: Es kommt darauf an, wieviel Selbstschutz individuell möglich und zumutbar ist. Persönliche Eigenschaften wie Geistesschwäche, Unerfahrenheit und alters- oder krankheitsbedingte Beeinträchtigungen werden berücksichtigt, ebenso, wenn sich ein Täuschungsopfer in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer Notlage befindet und deshalb nur eingeschränkt im Stande ist, dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite sind besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen wird. Ob das täuschende Verhalten des Täters als arglistig und das Opferverhalten als leichtfertig erscheint und letzterem allenfalls überwiegendes Gewicht zukommt, lässt sich somit nur unter Berücksichtigung der näheren Umstände, unter denen die Täuschung erfolgt ist, sowie der persönlichen Beziehungen zwischen den beteiligten Personen schlüssig beantworten. Denn der Tatbestand des Betruges ist ein Kommunikations- bzw. Interaktionsdelikt, bei welchem Täter und Opfer notwendig zusammenwirken, der Täter auf die Vorstellung des Opfers einwirkt und dieses zur schädigenden Vermögensverfügung veranlasst (zum Ganzen: BGE 147 IV 73 E. 3.2; 142 IV 153 E. 2.2.2; BGer 6B_289/2022 vom 24. August 2022 E. 3.1; 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.3; 6B_97/2019 vom 6. November 2019 E. 2.1.1).

 

5.4.2   Dass der Berufungsbeklagte die Privatklägerin über seine wahren Absichten ihr gegenüber getäuscht und sie durch das Vorgaukeln von Plänen für eine gemeinsame Zukunft dazu gebracht hat, ihm Geld auszuhändigen, ist bezüglich der angeblichen Geschäfte in Kamerun erstellt (siehe dazu E.4). Nachdem sich all dies als unwahr herausgestellt hat und der Berufungsbeklagte selbst einräumt, gar nichts in Kamerun investiert zu haben, sind die Tatbestandselemente der Täuschung und der schädigenden Vermögensverfügung sowie des dazwischen bestehenden Motivationszusammenhangs in Bezug auf die behaupteten Geschäfte klarerweise gegeben. Das gilt im Übrigen nicht nur in Bezug auf die vermögensvermindernden Verfügungen der Privatklägerin, sondern auch in Bezug auf das Eingehen einer Beziehung zum Berufungsbeklagten als Grundlage für solche Geldübergaben. Der Einwand des Verteidigers, die angebliche Täuschung sei für das Eingehen einer amourösen Beziehung mit dem Berufungsbeklagten gar nicht notwendigerweise kausal gewesen (Berufungsantwort Rz 35) stimmt keineswegs. Im Gegenteil hat die Berufungsklägerin von Anfang an klargestellt, dass sie niemals eine Beziehung mit einem verheiraten Mann eingehen würde.

 

5.4.3   Anders präsentiert sich die Situation auf den ersten Blick in Bezug auf die Schenkung von Geld für einen behaupteten Autokauf. Dieses Geld hat die Privatklägerin dem Berufungsbeklagten weder mit der Aussicht auf eine Anlage mit Gewinn noch mit Rückzahlungsvorbehalt übergeben. Allerdings steht ausser Frage, dass die Privatklägerin dem Berufungsbeklagten auch dieses Geld nicht ausgehändigt hätte, wenn sie gewusst hätte, dass sein Interesse an ihr rein wirtschaftlicher Natur war, sondern damit ‒ ebenso wie mit der Finanzierung der angeblichen Geschäfte in Kamerun ‒ den Status des Beschuldigten und damit einhergehend dessen Selbstwertgefühl verbessern und damit die Grundlage für eine Beziehung auf Augenhöhe schaffen wollte. Auch hier wurde das erhaltene Geld in unbekannter anderer Weise verwendet als gegenüber der Privatklägerin behauptet. Die so erhältlich gemachten EUR 32’000.‒ und CHF 2000.‒ sind somit rechtlich nicht anders zu behandeln als die zur Investition übergebenen Gelder.

 

5.4.4   Die entscheidende Frage ist vorliegend ohne Zweifel, ob das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfüllt ist, oder dies aufgrund der Opfermitverantwortung zu verneinen ist. Die Vorinstanz hat die Arglist, wie vorstehend ausgeführt, verneint (siehe E.5.1). Ihre Argumentation überzeugt indes nicht. Der Berufungsbeklagte hat sich unbestreitbar besonderer Machenschaften bedient, um die Privatklägerin zu täuschen. Er hat seine Ehefrau als Schwester ausgegeben und seinen leiblichen Sohn als Neffen und dies im Wissen darum, dass dies für die Privatklägerin praktisch nicht überprüfbar war – die Behauptung, mithilfe falscher Dokumente habe er seine Schwester und deren Sohn in die Schweiz geholt, hätte auch durch Einsehen der Ausweise nicht falsifiziert werfen können. Dass auch innerhalb der Kameruner Diaspora davon ausgegangen wurde, dass der Beschuldigte verheiratet sei und einen Sohn habe, liess sich ebenfalls mit einer erfolgreichen Täuschung aus migrationsrechtlichen Gründen erklären. Entscheidende Bedeutung kommt unter dem Gesichtspunkt der Arglist dem Silvester-Urlaub in Barcelona zu. Weshalb die Vorinstanz es als Argument gegen die Annahme von Arglist wertet, dass die Privatklägerin «sogar die Ehefrau und den Sohn des Beschuldigten kennengelernt» habe, überzeugt nicht, denn sie wurden ihr eben nicht als solche, sondern als Schwester und Neffe präsentiert, was einer eigentlichen Inszenierung entspricht, wie sie zur Begründung der Arglist erforderlich ist. Es erstaunt denn auch nicht, dass ein Urlaub in dieser Konstellation die Bedenken der Berufungsklägerin, sich auf eine Beziehung einzulassen, wirksam zerstreute, käme doch auch ein skeptischer Mensch nicht auf die Idee, dass sich eine Ehefrau für eine solche Inszenierung zur Verfügung stellen würde, noch dazu vor den Augen des gemeinsamen Sohns. Hinzu kommt, dass die emotionale Ausnahmesituation, in welcher sich ein verliebter Mensch befindet, beim individuellen Massstab der Opfermitverantwortung zu berücksichtigen ist. So ist in Lehre und Praxis etabliert, dass eine «vor Liebe blinde Person» in ihrer Fähigkeit, dem Täter zu misstrauen, erheblich eingeschränkt ist. Der durch eine solche emotionale Situation bewirkte Mangel an kritischem Hinterfragen, ja sogar die blinde Leichtgläubigkeit des Opfers soll grundsätzlich nicht zu einer tatbestandsausschliessenden Opfermitverantwortung führen, wenn der Täter dem Opfer vorspiegelt, dass auch seinerseits Liebesgefühle bestehen und das Opfer dergestalt manipuliert. So hat das Bundesgericht etwa in älteren Entscheiden ausgeführt, dass der «Heiratsschwindler [...] die Psyche des Opfers in einer Weise [anspricht], die das Opfer die sonst übliche Vorsicht und Zurückhaltung vergessen lässt». Weiss der Täter, dass er es mit einem emotional abhängigen, vom Wunsch nach Liebe und Zuneigung beseelten Menschen zu tun hat, und nützt er dies aus, wird im Lichte der Rechtsprechung die Arglist aufgrund der besonderen Schutzbedürftigkeit des Opfers in aller Regel zu bejahen sein (vgl. Sägesser, Opfermitverantwortung beim Betrug, Bern 2014, S. 93 m. Hinw. auf BGer 6S.23/2004 vom 24. Juni 2005, 6S.380/2001 vom 13. November 2001; vgl. auch AGE SB.2017.75). Auch die Vorinstanz hat mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer sowie diejenigen Opfer, die gegenüber dem Täter in einem emotionalen Abhängigkeitsverhältnis stehen, sei dies aufgrund von Einsamkeit, sozialer Isolation oder einer Liebesbeziehung, und deshalb kaum im Stande sind, dem Täter zu misstrauen, in ständiger Rechtsprechung besonderen Schutz erfahren. Gerade solche Opfer seien in erhöhtem Masse für betrügerische Anstalten von Tätern, die das Vertrauen ihrer Opfer erschleichen und ihre Gefühle ausbeuten, empfänglich (Urteil Vorinstanz, Akten S. 713). Es überzeugt nach dem Gesagten nicht, dass die Vorinstanz die Arglist dennoch verneint hat.

 

Auch die weiteren Einwände der Verteidigung vermögen keine Opfermitverantwortung zu begründen, welche das täuschende Verhalten des Beschuldigten in den Hintergrund treten liesse: Dass die Privatklägerin mit einem Kameruner verheiratet war und mit den Verhältnissen in Kamerun vertraut war, mussten sie die Täuschung nicht erkennen lassen. Der Beschuldigte nutzte diese Umstände vielmehr für seine Zwecke: Er grenzte sich explizit vom Exmann der Berufungsklägerin ab und präsentierte sich als Mann, der ihr verlorenes Vertrauen wiederherstellen könne (Nachricht vom 20.12.18: « [...] il faut juste qu’un homme te comprenne et tout ira bien et tu pourras retrouver l’amour et la confiance que tu as persue», Akten S. 242). Die Berufungsklägerin sagte glaubhaft aus, gerade weil sie mit den Verhältnissen in Kamerun vertraut gewesen sei, habe sie gewusst, dass es dort möglich sei, falsche Papiere zu beschaffen. Sie habe B____ die Geschichte mit seiner Schwester geglaubt, «dies, weil ich solche Geschichten auch kenne» (Einvernahme vom 3. September 2019, Akten S. 228). Zum Einwand, sie sei von G____ gewarnt worden, hat sie ausgeführt, dass sie diesen als eifersüchtigten Nebenbuhler angesehen und seinen Äusserungen daher keinen Glauben geschenkt habe (Akten S. 230). Der Vertreter der Berufungsklägerin hat zudem mit Recht eingewendet, dass diese Warnung erst Ende März 2019 und somit nach der Übergabe von CHF 145’000.‒ erfolgt sei und daher höchstens für die später erfolgten Zahlungen relevant sei könnte. Wenn die Verteidigung sodann ausführt, die Berufungsklägerin habe nicht einmal ihre kamerunische Mitbewohnerin F____ nach den wahren familiären Verhältnissen des Beschuldigten befragt, trifft dies nicht zu: Den Whatsapp-Chats ist zu entnehmen, dass sie F____ um den 22. Dezember 2018 ins Geheimnis der vermeintlichen Scheinehe des Beschuldigten eingeweiht hat (Chat-Protokolle, Akten S. 246). Dass F____ ihr nicht widersprach, lässt zwei Schlüsse zu: Entweder waren die wahren Verhältnisse in der kamerunischen Diaspora nicht allgemein bekannt, oder der Beschuldigte hatte eine derart mächtige Position inne, dass ihn F____ nicht der Lüge überführen wollte oder konnte. In jedem Fall ist damit bewiesen, dass eine entsprechende Erkundigung nicht ausreichte, um die Täuschung des Beschuldigten aufzudecken. Dass die Äusserung der Geschädigten, sie wolle die Zeit mit B____ geniessen, nicht dahingehend zu verstehen ist, dass es ihr im Austausch für eine unbeschwerte Zeit egal war, wenn sie das Geld verlieren würde, ist durch eine andere Nachricht widerlegt, mit welcher sie dem Beschuldigten die gewünschten CHF 120’000.– in Aussicht stellt, jedoch mit dem vorangehenden Hinweis, dass er sie im Gegenzug dabei unterstützen müsse, das Schulgeld für ihren Sohn zu bezahlen (Akten S. 271). Es trifft zu, dass anstelle der gewählten Geldübergaben in bar auch Kontoüberweisungen möglich gewesen wären, aber solche hätten lediglich den späteren Beweis für die erfolgten Zahlungen erleichtert und den Betrug keineswegs verhindert. Das gleiche gilt für die nicht verlangten Quittungen. Ob der Berufungskläger explizit erklärte, dass er das Geld in bar benötige und die Berufungsklägerin es ihm daher bereits in dieser Form übergab, ist nicht bekannt. Hingegen sagte die Geschädigte aus, dass sie ihrem Bankberater den Geldbedarf von CHF 35’000– mit anstehenden Renovationen begründete, da dieser ihr ansonsten davon abgeraten hätte, einem Kameruner so viel Geld zu geben (Einvernahme vom 3. September 2019, Akten S. 229). Barbezüge hatten somit für die Berufungsklägerin den Vorteil, dass für ihren Berater nicht ersichtlich war, wem sie Geld zukommen liess.

 

5.4.5   Zusammenfassend ist es die Täuschung über die tatsächlichen familiären Verhältnisse gewesen, welche die Privatklägerin dazu bewogen hat, sich auf eine Beziehung mit dem Berufungskläger einzulassen und ihm in der Hoffnung auf eine langfristige gemeinsame Zukunft mehrfach namhafte Geldbeträge für angebliche Geschäfte in Kamerun sowie die Anschaffung eines standesgemässen Fahrzeugs zu übergeben.  Der Berufungskläger hat das gesamte Geld in unbekannter Weise, jedoch nicht in der in Aussicht gestellten Weise und namentlich nicht zu Gunsten einer längerfristigen Paarbeziehung mit der Berufungsklägerin verwendet. Er hat dabei das besondere Vertrauen missbraucht, welches die Berufungsklägerin aufgrund der mit ihm eingegangenen Liebesbeziehung und dem Glauben an eine gemeinsame Zukunft in ihn setzte. Durch die dreiste Präsentation seiner tatsächlichen Familie als Schwester und Neffen inklusive gemeinsamer Kurzferien schuf er die Grundlage hierzu, und dieses Vorgehen war geeignet, die anfänglichen Widerstände der Berufungsklägerin gegen eine Beziehung mit einem verheirateten Mann zu beseitigen. Auch wenn sich die Berufungsklägerin ex post betrachtet eine gewisse Leichtfertigkeit vorwerfen lassen muss, ist doch offensichtlich, dass das betrügerische Verhalten des Beschuldigten, welcher sich die Verliebtheit der Berufungsklägerin zunutze gemacht und zu diesem Zweck seine Ehefrau und den gemeinsamen Sohn instrumentalisiert hat, keinesfalls in den Hintergrund tritt und die Opfermitverantwortung der Annahme der Arglist nicht entgegensteht. Nachdem somit sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandselemente des Betrugs gegeben sind, ergeht ein entsprechender Schuldspruch.

 

Diese rechtliche Qualifikation als einfacher Betrug erscheint angesichts der Mehrzahl von ertrogenen Geldbeträgen mit unterschiedlicher Begründung und der Höhe der Deliktssumme nicht zwingend, eine möglicherweise gewerbsmässige Begehung ist jedoch in der Anklageschrift nicht geschildert, weshalb eine entsprechende Prüfung entfällt.

 

6.         Strafzumessung

 

6.1      Die Staatsanwaltschaft hat in ihrem Plädoyer vor Berufungsgericht eine bedingte Freiheitsstrafe von 15 Monaten beantragt, ohne sich zu den einzelnen Komponenten der Strafzumessung zu äussern (Akten S. 909).

 

6.2      Der Verteidiger des Berufungsklägers hat für den Fall eines Schuldspruches eine bedingte Freiheitstrafe von maximal 9 Monaten beantragt. Bei einem Schuldspruch müsse das Verhalten des Opfers doch zumindest zu einer wesentlichen Strafreduktion führen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte in strafrechtlicher Hinsicht noch nie etwas habe zu Schulden kommen lassen und auch seit der inkriminierten Tat nie strafrechtlich in Erscheinung getreten sei (Plädoyer, Akten S. 931).

 

6.3     

6.3.1   An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

 

6.3.2   Der Strafrahmen des Betrugs sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vor. Der Deliktsbetrag von CHF 197’000.‒ und EUR 32'000.‒ ist relativ hoch, und der massive Vertrauensmissbrauch innerhalb einer Beziehung mithilfe der Instrumentalisierung der eigenen Familie zeugt von einer erheblichen Skrupellosigkeit. Dass der Beschuldigte vortäuschte, der Berufungsklägerin den Glauben an echte Liebe zurückgeben zu können, nur um in der Folge an ihr Vermögen zu gelangen, wird bei ihr einen Vertrauensverlust zurücklassen, der weit über den materiellen Schaden hinausgeht. Das objektive Tatverschulden wäre demzufolge als mindestens mittelschwer einzustufen. Obschon das vertrauensselige Verhalten der Geschädigten unter dem Titel der Opfermitverantwortung nicht zur Verneinung der Arglist geführt hat, ist bei der Tatbegehung festzustellen, dass der Beschuldigte ‒ nachdem er mithilfe der erwähnten Machenschaften eine langfristige gemeinsame Zukunft in Aussicht gestellt hatte ‒ neben den behaupteten Investitionsmöglichkeiten keinen weiteren Täuschungsaufwand betreiben musste, um den Betrug zu begehen.

 

6.3.3   Beim subjektiven Tatverschulden ist nicht ersichtlich, dass der einer bezahlten Tätigkeit nachgehende Beschuldigte aus einer Situation heraus gehandelt hätte, welche sein Handeln in einem besseren Licht erscheinen lassen und eine Korrektur des festgestellten Tatverschuldens erforderlich machen würde. Nach dem bereits beschriebenen Tatvorgehen ist ihm eine erhebliche kriminelle Energie anzulasten. Es ist nicht geklärt, wie schwer der erlittene materielle Verlust die Privatklägerin trifft und namentlich, ob sie sich deswegen in ihrer Lebensführung einschränken musste. Dem Chatprotokoll ist zu entnehmen, dass es auch dem Beschuldigten nicht gelang, die Vermögensverhältnisse der Berufungsklägerin in Erfahrung zu bringen. Die Geschädigte hat ihm jedoch vor Aushändigung der CHF 120’000.‒ am 28. Februar 2019 mitgeteilt, sie werde darauf angewiesen sein, dass er ihr im Gegenzug bei der Finanzierung der Schule ihres Sohnes helfen würde (Chatprotokoll, Akten S. 271). Der Beschuldigte hat somit zumindest in Kauf genommen, sie in einer Weise zu schädigen, die sie zu gravierenden Einsparungen zwingen würde. Nach dem Gesagten führt die subjektive Komponente nicht zu einem geringeren Tatverschulden.

 

6.3.4   Das mittelschwere Tatverschulden entspräche beim vorliegenden Strafrahmen einer Strafe von rund 2,5 Jahren. Dass es das Opfer es dem Beschuldigten im Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen recht leicht machte, an sein Ziel zu gelangen, wird mit einer Reduktion auf 2 Jahre Freiheitsstrafe berücksichtigt.

 

6.3.5   Es liegen keine täterbezogenen Gründe vor, welche zu einer Erhöhung oder Reduktion dieser Strafe führen würden. Dass der Beschuldigte vorstrafenlos ist, wird als neutral zu wertender Normalfall betrachtet (BGE 136 IV 1 E.2.6.4) und ebenso, dass er seither nicht wieder strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Er ist als arbeitstätiger Familienvater zweifellos strafempfindlich, da er den Betrug aber bereits in dieser Lebenssituation begangen und Frau und Kind gar als Statisten in seine Machenschaften involviert hat, kann ihm dies nicht zum Vorteil gereichen. Da er als Beschuldigter nicht zur Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden verpflichtet ist, ist das durchgehendes Bestreiten der Tatvorwürfe trotz erdrückender Beweislast nicht negativ zu berücksichtigen.

 

6.3.6   Bei einem Strafmass von 2 Jahren Freiheitsstrafe ist formell der bedingte Strafvollzug möglich (Art. 42 Abs. 1 StGB). Dieser ist dem Beschuldigten als Ersttäter ohne weiteres mit einer zweijährigen Probezeit zu gewähren.

 

7.         Zivilforderungen

 

Die adhäsionsweise geltend gemachten Zivilforderungen der Privatklägerin entsprechen den nachgewiesenen Geldzahlungen. Sie werden zufolge des beantragten Freispruchs vollumfänglich bestritten, die Höhe der Forderung wird jedoch ‒ für den Fall eines Schuldspruchs ‒ nicht bestritten. Der Beschuldigte ist somit antragsgemäss zu CHF 231’576.‒ Schadenersatz an die Privatklägerin zu verurteilen. Diese Forderung ist zu 5 % zu verzinsen, jedoch kann die Zivilforderung im Berufungsverfahren nicht erweitert werden, und es ist ‒ wie vorinstanzlich beantragt ‒ eine Verzinsung ab dem Urteilsdatum vom 2. Februar 2022 zuzusprechen. Die erst im Berufungsverfahren vorgebrachte weitergehende Zinsforderung ab April 2019 ist auf den Zivilweg zu verweisen.

 

8.         Kosten

 

8.1      Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die von der Staatsanwaltschaft in Rechnung gestellten Verfahrenskosten von CHF 1’851.10 (Kostenbogen nach Akten S. 543) gehen aufgrund des geltenden Verursacherprinzips zu Lasten des Beschuldigten.

 

8.2      Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1). Der Beurteilte unterliegt im Berufungsverfahren und trägt somit die Kosten mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2’000.‒ (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

 

8.3      Die Anwaltskosten der Privatklägerin hat bei diesem Verfahrensausgang der Beschuldigte zu tragen. Der vom Rechtsvertreter der Privatklägerin in drei eingereichten Teilrechnungen geltend gemachte Aufwand ist nicht zu beanstanden und ist aufgrund der Dauer der Berufungsverhandlung um 1,5 Stunden zu erhöhen. In Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von CHF 250.‒ für private Rechtsvertretungen und Übernahme der geltend gemachten Spesen beläuft sich der Vertretungsaufwand, welchen der Beschuldigte der Privatklägerin als Parteientschädigung zu entrichten hat, auf CHF 12’045.25. Die Rechnungen wurden vom amtlichen Verteidiger eingesehen und nicht beanstandet (Akten S. 935 ff.). Hinzu kommt eine Parteientschädigung von CHF 10’802.30 für das erstinstanzliche Verfahren (Akten S. 743).

 

8.4      Der amtliche Verteidiger ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die von ihm eingereichte Aufstellung ist dahingehend zu korrigieren, dass der ausgewiesene Aufwand im Zusammenhang mit der Berufungsantwort (Aktenstudium, Arbeit an der Berufungsantwort, Berufungsbegründung [!]) und Email-Korrespondenz mit Klient vom 9. Bis 15. Februar 2023: 20,16 Stunden) und der Vorbereitung der Hauptverhandlung (Aktenstudium, E-mail-Verkehr mit Klient, Ausarbeiten Plädoyer, Besprechung mit Klient und Vorbereitung Hauptverhandlung: 16 Stunden) aufgrund der über weite Strecken gleichen Argumentation in Berufungsantwort und Plädoyer als überhöht betrachtet wird. Es wird daher eine Kürzung um 7 Stunden vorgenommen. Zu korrigieren ist weiter, dass für das gesamte Honorar 8,1 % MWST fakturiert werden, obschon dieser MWST-Satz erst ab dem 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist und für zuvor geleistete Arbeiten und Spesen der Satz von 7,7 % zur Anwendung kommt. Ergänzt wird die Rechnung um eine Stunde Mehraufwand für die Hauptverhandlung und 30 Minuten Aufwand für die Nachbesprechung. Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt für die erst- und zweitinstanzlichen Kosten der amtlichen Verteidigung vorbehalten. Der Beurteilte hat diese Kosten folglich zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Berufung wird gutgeheissen.

 

B____ wird des Betrugs schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 2 Jahren Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 146 Abs. 1, 42 Abs 1 und 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

 

Der Beurteilte wird zu CHF 231’576.‒ Schadenersatz zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 2. Februar 2022 an A____ verurteilt. Die Zins-Mehrforderung (von April 2019 bis 1. Februar 2022) wird auf den Zivilweg verwiesen. Er wird zudem zu einer Parteientschädigung von CHF 10’802.30 für die erste Instanz und CHF 12’045.25 für die zweite Instanz an A____ verurteilt.

 

Der Beurteilte trägt die Kosten von CHF 1’851.10 für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2’000.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

 

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 9’265.40 und eine Spesenvergütung von CHF 15.30 zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 732.35 (7,7 % auf CHF 4’847.30 [Aufwand bis 31.12.23] sowie 8,1 % auf CHF 4’433.40 [Aufwand ab 1.1.24], somit total CHF 10’013.05 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt für die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten vorbehalten.

 

Mitteilung an:

-       Berufungsklägerin

-       Beschuldigter

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       VOSTRA-Koordinationsstelle

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Eva Christ                                                      lic. iur. Christian Lindner

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).